2004/138/EG: Entscheidung der Kommission vom 11. Juni 2002 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag in der Sache COMP/36.571/D-1 — Österreichische Banken ("Lombard Club") (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 2091)
Amtsblatt Nr. L 056 vom 24/02/2004 S. 0001 - 0075
Entscheidung der Kommission vom 11. Juni 2002 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag in der Sache COMP/36.571/D-1 - Österreichische Banken ("Lombard Club") (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 2091) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (2004/138/EG) INHALTSVERZEICHNIS >PLATZ FÜR EINE TABELLE> DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 - Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1/2003(2), insbesondere auf Artikel 3 und 15, in Anbetracht des Beschlusses der Kommission vom 11. September 1999, das Verfahren in dieser Sache einzuleiten, nachdem den beteiligten Unternehmen gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 sowie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2842/98 der Kommission vom 22. Dezember 1998 über die Anhörung in bestimmten Verfahren nach Artikel 85 und 86 EG-Vertrag(3) Gelegenheit gegeben wurde, sich zu den von der Kommission in Betracht gezogenen Beschwerdepunkten zu äußern, in Kenntnis des Abschlussberichts des Anhörungsbeauftragten in dieser Sache(4), nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen, in Erwägung nachstehender Gründe: 1. EINLEITUNG (1) Absprachen unter den österreichischen Banken - vor allem über Konditionen und Gebühren - hatten in Österreich eine lange Tradition und beruhten bis in die achtziger Jahre zum Teil auf gesetzlicher Grundlage(5). Im Laufe der Jahre hatten die Banken ein engmaschiges Netz inhaltlich umfassender und organisatorisch eng vernetzter Gesprächsrunden geschaffen, in deren Rahmen sie - bis zum Tag der unangekündigten Nachprüfungen durch die Kommission im Juni 1998 - regelmäßig, im Durchschnitt jeden vierten Arbeitstag, ihr Verhalten hinsichtlich aller wesentlicher Wettbewerbsparameter koordinierten. Da ihnen die kartellrechtliche Relevanz dieser Absprachen bewusst war, bemühten sie sich (allerdings weitgehend erfolglos), durch Vermeidung, Tarnung und Vernichtung von Besprechungsprotokollen die Spuren ihrer Treffen zu verwischen bzw. zu beseitigen. (2) Bei der Ermittlung des Sachverhalts konnte sich die Kommission auf eine große Anzahl sichergestellter Originaldokumente aus dem relevanten Zeitraum - z. B. Sitzungsprotokolle, Aktenvermerke, Telefonprotokolle, Korrespondenz - stützen. Ausdrücklicher Zweck - und weitgehende Wirkung - dieser Absprachen war die Einschränkung des Wettbewerbs. Es handelt sich dabei um einen klaren und eindeutigen Verstoß gegen Artikel 81 EG-Vertrag, der mit einer Geldbuße zu ahnden ist. (3) Diese Entscheidung ist wie folgt aufgebaut: Einleitend werden einige für das Verständnis dieses Falles wichtige Eigenheiten des österreichischen Bankenmarktes dargestellt (Kapitel 2). Darauf folgt eine kurze Beschreibung der wichtigsten beteiligten Banken und Bankengruppen - zugleich Adressaten dieser Entscheidung - sowie der vom Kartell umfassten Produkte/Dienstleistungen (Kapitel 3). Nach einem kurzen Überblick über die wichtigsten Verfahrensschritte (Kapitel 4) werden Hintergrund, organisatorischer Aufbau, Funktionsweise und Zweck der Gesprächsrunden des Lombard-Netzwerkes erläutert (Kapitel 5). Es folgen chronologische Darstellungen der wichtigsten Kartellbesprechungen der Jahre 1994 bis 1998 (Kapitel 6 bis 11). Ein eigenes Kapitel ist ausgewählten Sonderrunden gewidmet (Kapitel 12). Danach wird auf die wichtigsten Argumente der Unternehmen zum Sachverhaltsteil eingegangen. Die rechtliche Würdigung des Sachverhalts (Kapitel 14), einige Erwägungen zu verfahrensrechtlichen Fragen (Kapitel 15) sowie die Erörterung der erforderlichen Sanktionen (Kapitel 16) stehen am Ende dieser Entscheidung. 2. DER ÖSTERREICHISCHE BANKENMARKT (4) Es mag am bis vor einigen Jahren sehr hohen Anteil öffentlichen Eigentums im österreichischen Bankwesen gelegen haben, dass das Ertragsbewusstsein gegenüber dem Streben nach mehr Umsatz und höheren Marktanteilen in den Hintergrund getreten war. Nach eigenem Bekunden waren die zuständigen Bankmanager nicht in der Lage, betriebswirtschaftlich verantwortungsvoll zu kalkulieren(6). Vor allem im Privatkreditgeschäft hatte dies vor dem Hintergrund stagnierender Kreditnachfrage zu einem Überangebot(7) und in der Folge zu abnehmenden Zinsmargen für die Banken geführt. (5) Wettbewerb, der zu sinkenden Margen - bis hin zu Preisen unter den Durchschnittskosten - führt, wird von den betroffenen Unternehmen regelmäßig als "ruinös" empfunden. In einer solchen Situation bestehen für diese grundsätzlich zwei Möglichkeiten. Entweder es kommt durch stetig fallende Erträge zur Marktbereinigung (Marktaustritt oder Kapazitätsreduktion im Zuge einer Konzentration) oder die Marktteilnehmer versuchen, den durch das Überangebot induzierten Wettbewerb so weit wie möglich zu beschränken und so den Preisverfall zu bremsen oder gar zu stoppen. Die Folge sind dann überhöhte Preise und die künstliche Aufrechterhaltung ineffizienter Marktstrukturen. (6) Die österreichischen Banken haben sich - jedenfalls auch - für die zweite Variante entschieden: Da das mögliche Szenario einer Marktbereinigung - aufgrund des nach Ansicht der Banken "unbeherrschbaren Risikos" - von diesen nicht bloß als Gelegenheit für geschäftspolitische Initiativen gesehen wurde, sondern auch "Furcht" auslöste(8), strebten sie einen durch Absprachen "disziplinierten" und "geordneten" Wettbewerb an(9). Gegen den so genannten "ruinösen Verdrängungswettbewerb" - der wohl auch schlicht als freier Wettbewerb gesehen werden kann - erwiesen sich Kartellabsprachen als willkommenes Mittel(10). Episoden mehr oder weniger unbeschränkten Wettbewerbs pflegten die Banken dagegen als "Aktionismus" zu bezeichnen. Gebühren wurden in diesem Sinne weniger als Element des Wettbewerbs, sondern mehr als "gemeinsame Ertragschance" - zulasten der Bankkunden - begriffen(11). In der Tat zieht sich das Bestreben der österreichischen Banken, durch abgestimmtes Vorgehen - also gemeinsam auf Kosten der Konsumenten statt individuell auf Kosten der Konkurrenten - Margenverbesserungen zu erzielen, wie ein roter Faden durch diese Untersuchung. Dass das Kartell darüber hinaus die notwendige Marktbereinigung verhindert hat, räumt eine Bank selbst ein(12). (7) Aufgrund der weitgehenden Standardisierung der Produkte, der öffentlichen Bekanntmachung ("Schalteraushang") der Zinssätze und regelmäßiger Preisvergleiche von Medien und Verbraucherorganisationen ist der österreichische Bankenmarkt insgesamt sehr transparent. Um diese Transparenz noch zu erhöhen, die Einhaltung der Kartellvereinbarungen besser kontrollieren zu können und die Wirksamkeit eines allfälligen Geheimwettbewerbs - etwa durch Abweichungen von öffentlich bekannt gemachten Zinssätzen - zu minimieren, führten die österreichischen Banken regelmäßig umfangreiche Testveranlagungen - so genannte "Konkurrenzbeobachtungen" - bei ihren Wettbewerbern durch und vereinbarten "laufenden Direktkontakt bei vermuteten/seitens der Kunden behaupteter/vermeintlich festgestellter Abweichungen" von Absprachen(13). "Sollten Offerte bekannt werden, die den [vereinbarten] Grundsätzen widersprechen", übernahm eines der Kartellmitglieder "die Koordination und Klärung der Sachverhalte"(14). Dass derartige Testveranlagungen die Regel waren, ergibt sich auch aus einem Protokoll einer Kartellbesprechung vom Juli 1994, dem zufolge der Bank Austria-Vertreter vorschlägt, "im August auf Konkurrenzbeobachtungen zu verzichten"(15). In vielen Fällen erwies sich freilich die Versuchung, die vereinbarten Konditionen dennoch zu unterschreiten und dadurch Marktanteile zu gewinnen, für die beteiligten Banken als zu verlockend. 3. BETROFFENE UNTERNEHMEN UND PRODUKTE (8) An den gegenständlichen Verhaltensweisen waren beinahe alle Kreditinstitute aus allen wichtigen Sektoren(16) beteiligt. Nach der erst spät erfolgten Marktbereinigung nehmen derzeit vier Bankengruppen eine starke Stellung auf dem österreichischen Bankenmarkt ein: die zur HypoVereinsbank gehörende Bank Austria, die Sparkassengruppe samt Erste Bank, die Raiffeisengruppe samt Raiffeisen Zentralbank sowie Bank für Arbeit und Wirtschaft/Postsparkasse. Mit einigem Abstand folgt schließlich die Volksbankengruppe samt ÖVAG. (9) Diese Entscheidung ist an nachfolgende Kreditinstitute gerichtet(17). a) Bank Austria Aktiengesellschaft (in der Folge stets "BA") Seit der mit Wirkung vom 23. September 1998 durchgeführten Verschmelzung der Creditanstalt AG (im Folgenden "CA")(18) mit der BA ist BA die größte Bankengruppe Österreichs. Durch einen Zusammenschluss Anfang des Jahres 2001 hat die Bayerische Hypo-Vereinsbank AG (im Folgenden "HVB") die alleinige Kontrolle an der Gesamtheit der BA Gruppe erworben(19). Der Marktanteil der BA-Gruppe beläuft sich auf rund 25 %. Die Gruppe verfügt in ganz Österreich über etwa 470 Geschäftsstellen und beschäftigt rund 13000 Mitarbeiter. b) Erste Bank der österreichischen Sparkassen AG (in der Folge stets "Erste") Die Erste ist - seit dem Zusammenschluss mit der GiroCredit Bank Aktiengesellschaft der Sparkassen mit Wirkung vom 4. Oktober 1997(20) - das Spitzeninstitut der aus insgesamt etwa 70 Sparkassen bestehenden Sparkassengruppe(21) sowie der zweitgrößte Bankkonzern Österreichs. Der Marktanteil der Sparkassengruppe samt Erste beträgt etwa 30 %(22). Die Gruppe verfügt in Österreich über rund 1500 Geschäftsstellen und beschäftigt rund 24000 Mitarbeiter. c) Raiffeisen Zentralbank Österreich AG (in der Folge stets "RZB") RZB ist das Spitzeninstitut der österreichischen Raiffeisen-Bankengruppe. Diese ist dreistufig aufgebaut(23) und verfügt über etwa 2350 Filialen. Die Raiffeisen-Bankengruppe hat einen Marktanteil von etwa 22 % und beschäftigt rund 20000 Mitarbeiter. Neben ihrer Funktion als Repräsentant der Raiffeisen-Bankengruppe betreibt die RZB auch selbst Bankgeschäfte mit dem Schwerpunkt Auslandsaktivitäten und Großkundenbetreuung(24). d) Bank für Arbeit und Wirtschaft Aktiengesellschaft (in der Folge stets "BAWAG") Seit Dezember 2000 ist die BAWAG Haupteigentümerin der Österreichischen Postsparkasse Aktiengesellschaft ("PSK")(25). Durch die weitgehende organisatorische Zusammenführung der beiden Institute verfügt die BAWAG-PSK-Gruppe über mehr als 2000 Bankstellen in ganz Österreich und hält einen Marktanteil von rund 10 %, wobei etwa 5 % auf BAWAG und 5 % auf PSK entfallen(26). e) Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft (in der Folge stets "PSK") Die PSK ist (aufgrund einer verschmelzenden Umwandlung mit Wirkung zum 1. Oktober 1998) Rechtsnachfolgerin der Bank der Österreichischen Postsparkasse Aktiengesellschaft (in der Folge stets "PSK-B"). f) Österreichische Volksbanken AG (in der Folge stets "ÖVAG") Die ÖVAG ist das Spitzeninstitut der zweistufigen Volksbanken-Gruppe, die sich aus etwa 60 selbständigen Volksbanken auf der Primärstufe zusammensetzt. Die Volksbanken arbeiten in wichtigen Bereichen wie Organisation und Marketing eng zusammen und sind ihrerseits Mehrheitseigentümer der ÖVAG. Der Marktanteil der Volksbanken-Gruppe beläuft sich auf etwa 7 %(27). Die Gruppe verfügt in Österreich über etwa 600 Geschäftsstellen und beschäftigt rund 5000 Mitarbeiter. g) NÖ Landesbank-Hypothekenbank AG (in der Folge stets "NÖ Hypo")(28) Seit dem 1. Januar 1997 ist NÖ Landesbank-Hypothekenbank AG ein Konzernunternehmen der ÖVAG(29). NÖ Hypo ist vor allem in Wien und Niederösterreich tätig. Ihr Marktanteil dürfte dort 2 % nicht übersteigen(30). h) Raiffeisenlandesbank Niederösterreich-Wien reg Gen mbH (in der Folge stets "RLB") Im Jahr 1997 wurde die Raiffeisenbank Wien AG ("RBW"; nach der unmittelbar zuvor erfolgten Einbringung des Bankbetriebs der Raiffeisenbank Wien reg Gen mbH in diese) im Wege der verschmelzenden Umwandlung auf ihren Hauptgesellschafter RLB verschmolzen(31). Der Tätigkeitsbereich der RLB/RBW ist auf die Bundeshauptstadt Wien beschränkt, wo sie über einen Marktanteil von etwa 5 % verfügt. (10) Die oben genannten Banken bzw. Bankengruppen bieten in den Bereichen Privatkundengeschäft und Firmenkundengeschäft alle Produkte und Dienstleistungen an, die typischerweise von Universalbanken erbracht werden. Wie in den folgenden Kapiteln gezeigt werden wird, bezog sich das österreichische Bankenkartell auf die gesamte Palette dieser Produkte und Dienstleistungen - von Spar- und Kreditzinsen bis zu Gebühren und Spesen(32) - und umfasste darüber hinaus weitere Wettbewerbsparameter, wie etwa Werbung und Kontakt mit Medien/Konsumentenvertretern oder Kalkulationsgrundlagen(33). (11) Deutlich zugenommen hat in den letzten Jahren das an Produktions- und Dienstleistungsunternehmen zu Investitionszwecken gewährte Kreditvolumen (im Jahr 1997 erhöhte es sich um 14 %). Dies ist auch auf die verstärkte Exporttätigkeit dieser Kreditnehmergruppe - sowohl von größeren als auch von Klein- und Mittelbetrieben - zurückzuführen. (12) Im Jahr 1999 betrugen die Einlagen ausländischer Nichtbanken bei österreichischen Kreditinstituten etwa 26 Mrd. EUR und die von österreichischen Kreditinstituten an ausländische Nichtbanken gewährten Kredite etwa 36 Mrd. EUR. Per Februar 2002 führten österreichische Kreditinstitute etwa 380000 Spareinlagekonten von ausländischen Kunden(34). 4. DAS VERFAHREN 4.1. Der Anlass (13) Im April 1997 schied [...] [ein] Vorstandsmitglied einer österreichischen Bank, freiwillig aus dem Leben. Zuvor hatte er einen Abschiedsbrief verfasst, den er, zusammen mit einer Vielzahl von Dokumenten, an die Staatsanwaltschaft sowie an Oppositionsparteien versandte. Unter diesen Dokumenten befand sich eine mit dem handschriftlichen Vermerk "Lombard 8.5" versehene Aufstellung von 13 Maßnahmen zur Ertragsverbesserung der Banken. (14) Die Kommission erlangte am 6. Mai 1997 Kenntnis von diesem Dokument - offensichtlich eine Tagesordnung oder ein Protokoll einer Besprechung vom 8. Mai 1996(35) - und bereitete wegen des Verdachts wettbewerbsbeschränkender Absprachen und/oder abgestimmter Verhaltensweisen das Untersuchungsverfahren vor. Am 30. Juni 1997 brachte die Freiheitliche Partei Österreichs eine Beschwerde gemäß Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 gegen acht österreichische Kreditinstitute wegen des Verdachts wettbewerbsbeschränkender Absprachen ein. 4.2. Die Nachprüfungen (15) Am 23. und 24. Juni 1998 nahmen Kommissionsbeamte, begleitet von Beamten des österreichischen Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten, auf der Grundlage von Entscheidungen der Kommission vom 18. Juni 1998 unter anderem bei BA, CA, Erste, RZB, PSK und BAWAG unangekündigt Nachprüfungen vor. (16) Da PSK sich der Nachprüfung widersetzte, führten Beamte des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten kraft richterlichen Befehls des Vorsitzenden des Kartellgerichts in deren Geschäftsräumen eine Hausdurchsuchung gemäß § 142 Absatz 4 der österreichischen Strafprozessordnung iVm § 4 Absatz 5 des EU-Wettbewerbsgesetzes (idF BGBl 627/94 und BGBl 175/1995) durch. (17) Im Zuge dieser Nachprüfungen bzw. der Hausdurchsuchung fanden die Beamten von Kommission und Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten umfangreiches schriftliches Beweismaterial (Teilnehmerlisten, Besprechungsprotokolle, Aktenvermerke, interne Anweisungen und Ähnliches), welches den Verdacht auf Bestehen verbotener Absprachen und/oder abgestimmter Verhaltensweisen bestätigte. 4.3. Die Auskunftsverlangen (18) Am 21. September 1998 richtete die Kommission an die meisten der oben in Randnummer 15 genannten sowie an weitere Kreditinstitute und Verbände Auskunftsverlangen gemäß Artikel 11 der Verordnung Nr. 17. Darin wurden die Adressaten aufgefordert, Kalenderdaten von und Teilnehmer an Gesprächsrunden(36) anzugeben sowie vorhandene Dokumente zu jenen vorzulegen. 4.4. Die Reaktion der Unternehmen (19) Unmittelbar nach Erhalt der Auskunftsverlangen ersuchten die größten betroffenen Banken den Generaldirektor für Wettbewerb der Kommission um ein Gespräch und boten dabei ihre "Zusammenarbeit" bei der Ermittlung des Sachverhalts an. Diese "Zusammenarbeit" sollte so aussehen, dass die Banken - anstelle der Beantwortung der Auskunftsverlangen - den Sachverhalt "freiwillig" darstellen und auf eine Anhörung verzichten würden. Im Gegenzug möge die Generaldirektion Wettbewerb auf die Beantwortung der Auskunftsverlangen verzichten und eine lediglich "maßvolle" Geldbuße verhängen. Der Generaldirektor begrüßte zwar grundsätzlich die Bereitschaft der Banken zur Zusammenarbeit, lehnte jedoch jegliches Übereinkommen zwischen den Banken und der Kommission ab und stellte klar, dass dieses Verfahren wie jedes andere seinen Lauf nehmen werde. Die Auskunftsverlangen seien daher fristgerecht und vollständig zu beantworten. (20) Im Hinblick auf die von den Banken vorgeschlagene "freiwillige" Sachverhaltsdarstellung hielt der Generaldirektor fest, dass es den Banken selbstverständlich unbenommen bliebe, unabhängig von der fristgerechten und vollständigen Beantwortung der Auskunftsverlangen der Kommission Tatsachen mitzuteilen, die von diesen Verlangen nicht umfasst sind. Die Kommission werde in jedem Einzelfall prüfen, ob es sich um derartige Tatsachenmitteilungen handle, und - sollte dies tatsächlich der Fall sein - ob diese Tatsachen geeignet seien, einen Wesentlichen Beitrag zur Feststellung einer Zuwiderhandlung zu leisten und somit Gegenstand einer allenfalls die Geldbuße mindernden "Zusammenarbeit" sein könnten. (21) In der Folge beantworteten sämtliche Adressaten die Auskunftsverlangen. Einige vertraten in diesem Zusammenhang die Ansicht, hinsichtlich des überwiegenden Teils der jeweiligen Auskunftsverlangen keiner Antwortpflicht zu unterliegen und die betreffenden Dokumente und Fragen daher - im Rahmen der erwähnten "Zusammenarbeit" - auf freiwilliger Basis vorlegen bzw. beantworten zu können. Die Kommission wies diese Rechtsansicht als unzutreffend zurück. (22) Wenig später übermittelten die größten betroffenen Banken der Kommission ein als "gemeinsame Sachverhaltsdarstellung" bezeichnetes Dokument, in dem sie den historischen Kontext des Kartells ausführlich beschrieben sowie den sich aus den sichergestellten und zu übermitteln gewesenen Unterlagen ersichtlichen Inhalt der einzelnen Gesprächsrunden kurz zusammenfassten und aus ihrer Sicht werteten. Gleichzeitig legten sie die von der Kommission sichergestellten und die gemäß Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 zu übermitteln gewesenen Dokumente nochmals vor. Um den allfälligen Mehrwert dieser mit der Sachverhaltsdarstellung vorgelegten Dokumente für die laufenden Ermittlungen beurteilen zu können, ersuchte die Kommission die Banken um Angaben darüber, ob - und gegebenenfalls welche - dieser Dokumente der Kommission noch nicht bekannt wären. Die Banken erachteten dies jedoch als weder möglich noch erforderlich. (23) Am 13. September 1999 übermittelte die Kommission den betroffenen Banken die Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 11. September 1999. Nach der Akteneinsicht und den schriftlichen Stellungnahmen der Banken fand am 18. und 19. Januar 2000 eine mündliche Anhörung statt. Am 22. November 2000 übermittelte die Kommission den betroffenen Banken die Mitteilung der ergänzenden Beschwerdepunkte vom 21. November 2000. (24) Am 5. Februar 2001 übermittelten alle betroffenen Banken der Kommission ein als "ergänzende gemeinsame Sachverhaltsdarstellung" bezeichnetes Dokument (samt einer Reihe von weiteren Dokumenten), in dem sie den in den ergänzenden Beschwerdepunkten geschilderten Sachverhalt aus ihrer Sicht darstellten. Nach der Akteneinsicht und den schriftlichen Stellungnahmen der Banken fand am 27. Februar 2001 eine zweite mündliche Anhörung statt. 5. HINTERGRUND, AUFBAU, FUNKTIONSWEISE UND ZWECK DES "LOMBARD"-NETZWERKS (25) Vor der chronologischen Darstellung von Kartellsitzungen während der Jahre 1994 bis 1998 (siehe ab Kapitel 7) soll hier kurz auf den historischen Hintergrund sowie auf Organisation, Funktionsweise und Zweck des Lombard-Netzwerks eingegangen werden. (26) Die Erkenntnisse der Kommission beruhen unmittelbar auf Dokumenten aus dem relevanten Zeitraum (Sitzungsprotokollen, internen Vermerken, Korrespondenz etc), die bei den unangekündigten Nachprüfungen sichergestellt werden konnten bzw. im Rahmen von Auskunftsverlangen vorzulegen waren(37). 5.1. Hintergrund (27) Das österreichische Kreditwesengesetz ("KWG") 1979 sah für Fachverbände der Banken bzw. für Banken selbst die Möglichkeit vor, Vereinbarungen über den Zinssatz für Spareinlagen sowohl mit dreimonatiger (so genanntes "Eckzinsabkommen"(38)) als auch mit frei vereinbarter Kündigungsfrist (so genanntes "Habenzinsenabkommen"(39)) sowie über die Werbung (so genanntes "Wettbewerbsabkommen"(40)) abzuschließen. Auf die zu Beginn der achtziger Jahre konstatierte allgemeine Ertragsschwäche der österreichischen Banken reagierten einerseits der Gesetzgeber mit einer Novellierung des Kreditwesengesetzes 1986 und andererseits die Banken selbst mit der Einrichtung eines Richtsätzekartells für Aktiv- und Passivzinsen (so genannte "Ordnungspolitische Vereinbarungen", 1985). Einige Gesprächsrunden - Aktivrunde, Passivrunde, Minilombard - entstanden in jener Zeit. (28) Im Sommer 1989 wurden die Ordnungspolitischen Vereinbarungen wieder aufgelöst(41). Da es den Kreditinstituten aber schwerfiel, ihre Zinsen ohne Rückgriff auf verbindliche Absprachen sinnvoll zu gestalten, trafen sie weiterhin im Rahmen des Netzwerks Vereinbarungen über Aktiv- und Passivzinssätze. (29) Die kartellrechtliche Relevanz derartiger Absprachen war schon damals bekannt: (30) Am 1. Februar 1991 stellte der Österreichische Arbeiterkammertag beim Kartellgericht den Antrag, dieses möge insgesamt neun Banken auffordern, die von diesen vorgenommene Einführung bzw. Erhöhung der Girokontengebühren als Kartell anzumelden. Nach Ansicht des Österreichischen Arbeiterkammertages könne die einheitliche Einführung bzw. Erhöhung derartiger Gebühren ab 1. Januar 1991 nur auf eine Absprache zurückgeführt werden. (31) Gegen die antragsgemäße Entscheidung des Kartellgerichts erhoben die betroffenen Banken Rechtsmittel an das Kartellobergericht, welches die Absprache über das gemeinsame Vorgehen bzw. die Abstimmung dieses Vorgehens bei der Gebührenerhöhung bzw. -einführung als ein Verhalten qualifizierte, das allein "[...] der Einschränkung des Wettbewerbs um die an der Führung bzw. der Eröffnung von Girokonten interessierten Kunden" diente(42). (32) Angesichts des sich abzeichnenden Beitritts Österreichs zum Europäischen Wirtschaftsraum wurde vermehrt der Anwendbarkeit des europäischen Kartellrechts Beachtung geschenkt. Im September 1992 setzte sich etwa ein Artikel - mit dem Titel "Bankenkartelle im EWR" - in der wichtigsten Zeitschrift für bankrechtliche Fragen ausführlich mit den Auswirkungen des Beitritts Österreichs zum Europäischen Wirtschaftsraum. Nach eingehender Darstellung der einschlägigen Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofs bzw. der Entscheidungspraxis der Kommission kommt der Autor zu dem Ergebnis, dass "die österreichische Kreditwirtschaft gut beraten sein [werde], die verschiedenen Vereinbarungen, Beschlüsse, Rundschreiben, Empfehlungen [...] auf ihre EWR-Verträglichkeit zu überprüfen. [...] Derartige Vereinbarungen werden daher bereits im Vorraum des EWR abzuändern sein, oder es wird auf sie überhaupt verzichtet werden müssen"(43). (33) Ebenfalls im Jahr 1992 erschien im von einem renommierten Universitätsprofessor herausgegebenen Sammelband "Banken im Binnenmarkt" eine umfassende Abhandlung zum Thema "EWG- Kartellrecht und Banken". Darin wird zunächst erläutert, dass die Zwischenstaatlichkeitsklausel von den Gemeinschaftsorganen "regelmäßig sehr weit ausgelegt" wird und "jedenfalls dann" greift, wenn ein Kartell "sich auf das gesamte Gebiet eines Mitgliedstaates erstreckt". Der Autor kommt in der Folge zum Ergebnis, dass Absprachen über Zinsen - sollten diese auch nach Auslaufen der ordnungspolitischen Vereinbarungen immer noch stattfinden - im Europäischen Wirtschaftsraum bzw. in der Gemeinschaft kartellrechtlich unzulässig wären. Eine Freistellung derartiger Abmachungen durch die Kommission sei "völlig unrealistisch"(44). (34) Als im September 1993 ein von BA, CA, Erste, RZB, ÖVAG, PSK und BAWAG gemeinsam ausgearbeitetes Strategiepapier betreffend einheitliche Kalkulationsgrundlagen und Mindestzinssätze in den Medien bekannt wurde (dazu bei Rn. 74), erhob ein Vertreter der Wiener Arbeiterkammer öffentlich den Vorwurf einer Kartellabsprache. Die betroffenen Banken wiesen diesen Vorwurf mit der Begründung zurück, dass es dazu keine Vorstandsbeschlüsse gäbe. In einem Schreiben vom 28. März 1993 an die CA vertrat die Bank für Tirol und Vorarlberg die Auffassung, dass angesichts der "überraschenden Veröffentlichung des Papiers unter dem Stichwort Verhaltenskartell [...] das konkrete Vorgehen noch zu überlegen" sein werde(45). (35) Trotz der offenkundigen Unvereinbarkeit ihrer Absprachen mit dem Kartellrecht der Gemeinschaft - siehe nur die in Rn. 32 und Rn. 33 erwähnten Abhandlungen in einschlägigen Publikationen - zeigten sich die Banken von der herannahenden Anwendbarkeit der Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft unbeeindruckt. Hinsichtlich des Wettbewerbsabkommens etwa - welches die Werbung mit Zinssätzen beschränkte und daher in einer der oben erwähnten Abhandlungen als "zweifellos vollinhaltlich dem EWG-Kartellverbot unterliegend" qualifiziert worden war - kam im Dezember 1993 der Vorschlag, diese Absprachen auch nach dem 1. Januar 1994 fortzusetzen. Im Zuge eines Gesprächs Ende Dezember 1993 zwischen den [Vertretern] von BA, CA und RZB ergab sich, dass CA, RZB und PSK diese Absprachen weiterführen wollten, die BAWAG jedoch nicht. Der BA-[Vertreter] hielt daher in seiner Gesprächsnotiz fest, dass "so rasch als möglich mit [...] [BAWAG-[Vertreter]] ein Gespräch zu führen" sei(46). Tatsächlich war die Vermeidung von Werbung mit Zinssätzen ein regelmäßiges Thema der zwischen den österreichischen Banken seither getroffenen Absprachen. (36) Am 1. Januar 1994 trat Österreich dem Europäischen Wirtschaftsraum bei. Zum selben Datum trat das Bankwesengesetz 1994 in Kraft, welches auch die letzten gesetzlichen Grundlagen für jegliche Abstimmung zwischen den Kreditinstituten beseitigte. Am 1. Januar 1995 wurde Österreich Mitglied der Europäischen Union. (37) Die Banken stellten ihre offenkundig EWR/EG-kartellrechtswidrigen Absprachen jedoch nicht etwa ein, sondern hielten an den zahlreichen bestehenden Gesprächsrunden auch nach dem 1. Januar 1994 fest. Das Lombard-Netzwerk blieb also bestehen und diente in uneingeschränktem Umfang den mannigfachen Absprachen und Abstimmungen unter den beteiligten Banken. Diese standen nämlich auf dem Standpunkt, dass Kartellabsprachen zum Bankgeschäft "immer schon dazu gehört hatten"(47) und beabsichtigten daher keineswegs, dies nun - bloß wegen der Anwendbarkeit des europäischen Kartellrechts - zu ändern. (38) Die österreichische Öffentlichkeit schöpfte freilich immer wieder Verdacht, und im Zusammenhang mit Zinsen- und Gebührenänderungen wurde wiederholt der Vorwurf "kartellähnlicher Preispolitik"(48) oder "offensichtlicher Absprachen"(49) erhoben bzw. die Frage nach dem Bestehen von "Zinsabsprachen" gestellt(50). (39) Zahlreiche Dokumente beweisen in der Tat, dass sich die Banken der kartellrechtlichen Relevanz ihrer Absprachen tatsächlich bewusst waren. (40) Anlässlich einer Gesprächsrunde im Oktober 1994 betreffend die Erhöhung der Überweisungsspesen wurde "auf die kartellrechtlichen Aspekte (im Kundenverkehr) hingewiesen" und festgehalten, "dass in der EU grundsätzlich eine andere [als die österreichische; Anm.] Rechtsansicht vorherrscht. Die Rechtsabteilungen der einzelnen Institute sollten diese EU-Problematik prüfen"(51). (41) Bei einer Besprechung im November 1994 über Tarife für den grenzüberschreitenden Zahlungsverkehr konnte "die Frage, ob die Banken mit der Festsetzung eines Interbankentarifes gegen das Kartellgesetz verstoßen, nicht sofort geklärt werden"(52). (42) Anlässlich einer Besprechung im März 1995 wurde festgehalten, dass im Zusammenhang mit der Durchführung derartiger Gesprächsrunden "die allfälligen Auswirkungen zum EU-Kartellrecht zu gegebener Zeit zu prüfen sein [werden]"(53). (43) Bei einer Besprechung im Mai 1995, wieder zum Thema der Preisabstimmung zwischen Banken, wurde ein Gutachten (offenbar ein internes Dokument der GiroCredit) diskutiert, welches die Frage geprüft hatte, "ob die regelmäßig im Rahmen der Bankenrunde Ausland geführten Gespräche, bei denen die Interbankpreisgestaltung zwischen den österreichischen Banken abgestimmt wird, kartellrechtlich bedenklich sind". Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass "auch nach EU-Recht in der Absprache der Interbankenpreise eine Wettbewerbsbeschränkung zu sehen sein dürfte". Dies könne "zur Einleitung von Untersuchungsmaßnahmen der EU-Kommission und zur Verhängung empfindlicher Strafen führen"(54). (44) Am 24. Mai 1996 bestätigte ein "anonym bleiben wollender Bank-Vorstand" gegenüber der Austria Presse Agentur "die Sehnsucht in Bankenkreisen nach gewissen Absprachen", räumte aber ein, dass die in den achtziger Jahren üblichen Zinsenvereinbarungen (siehe dazu Rn. 27) nun "aus kartellrechtlichen Gründen" nicht mehr möglich waren(55). Dass diese unzulässigen Absprachen in unvermindertem Umfang weitergeführt wurden, ließ dieses Vorstandsmitglied freilich unerwähnt. (45) Bei einer Besprechung im Oktober 1996 kamen die Beteiligten zum Ergebnis, dass keine der zum dort gegenständlichen Thema ausgearbeiteten Varianten einen "Ausweg aus der Kartellrechtsproblematik bringe"(56). (46) Das Bewusstsein um die kartellrechtliche Problematik ihrer Absprachen veranlasste die beteiligten Institute schließlich dazu, sich auch über konkrete Vorsichtsmaßnahmen Gedanken zu machen: (47) Während einer Besprechung im November 1997 regte ein Teilnehmer an, dass aus Vorsichtsgründen in Hinkunft "von solchen Sitzungen keinerlei Protokolle mehr angefertigt werden sollten". Auch die Rechtsabteilung eines Instituts war dazu konsultiert worden. Die praxisnahe Empfehlung der befragten Juristen ließ an Deutlichkeit nichts zu wünschen übrig: "Vernichtung bestehender Alt-Protokolle"(57). (48) Weitere Vorschläge zur Tarnung der Absprachen waren die "Umbenennung (z. B. Marktbeobachtungen)"(58) interner Aufzeichnungen darüber sowie deren Rücksendung an den jeweiligen Verfasser zwecks "nachfolgender Vernichtung"(59). Protokolle trugen nun den Vermerk "streng vertraulich!"(60) (49) Bei einer Besprechung im Mai 1998 erwähnte erneut ein Teilnehmer, dass er von der Rechtsabteilung seines Instituts "auf die Problematik der Protokolle [...] im Hinblick auf kartellrechtliche Bedenken" hingewiesen worden sei. Es werde "daher kein Protokoll zur gegenständlichen Besprechung geben"(61). (50) In einem Radiointerview im Februar 2000 räumte [ein Vertreter] einer der betroffenen Banken ein, dass die österreichischen Banken ihre Absprachen hätten "beenden müssen". Da dies jedoch nicht geschehen sei, "werden wir bezahlen müssen"(62). 5.2. Die einzelnen Runden, deren Beziehung zueinander und die Rolle der Spitzeninstitute (51) Die Absprachen waren inhaltlich umfassend, im höchsten Maße institutionalisiert, eng miteinander vernetzt und deckten das gesamte Bundesgebiet ab - "bis ins kleinste Dorf", wie es ein Institut treffend formulierte(63). Für jedes Bankprodukt gab es eine eigene Gesprächsrunde, an der die jeweils zuständigen Mitarbeiter der zweiten oder dritten Führungsebene teilnahmen. Diese inhaltliche Trennung wurde in der Praxis jedoch nicht strikt durchgehalten. Bisweilen wurden inhaltlich zusammenhängende Fragen, die mehrere Gesprächsrunden berührten, in ein und derselben Runde behandelt. Die einzelnen Runden waren Teil eines organischen Ganzen. 1) Lombardclub, Fachgesprächsrunden, Spezialrunden, regionale Runden(64) a) Als übergeordnete Instanz trafen einander monatlich, mit Ausnahme des Urlaubsmonats August, [leitende Vertreter] der größten österreichischen Banken ("Lombardclub"). Neben offenbar wettbewerbsneutralen Themen allgemeinen Interesses - was die Teilnahme von Vertretern der Österreichischen Nationalbank ("OeNB") erklärt - besprachen [sie] dabei Änderungen von Zinssätzen, Konditionen, Werbemaßnahmen etc. b) Eine Ebene tiefer waren die produktbezogenen Fachgesprächsrunden angesiedelt. Am wichtigsten waren die so genannten "Aktivrunden" bzw. "Passivrunden", welche, wie die Bezeichnungen schon andeuten, die Abstimmung der Kredit- bzw. der Einlagenkonditionen zum Inhalt hatten und entweder getrennt oder als gemeinsame Gesprächsrunden ("Aktiv- und Passivrunden") stattfanden. Insbesondere zwischen diesen Runden und dem übergeordneten Lombardclub fand ein reger Informationsfluss statt: So leitete etwa [ein Vertreter einer Bank] das im Lombardclub erzielte Ergebnis an einen [Vertreter einer Bank] in der Passivrunde weiter, der dies seinerseits "am Montag in der Bundesaktiv- und Passivrunde berücksichtigen" werde(65). c) Sowohl vom Lombardclub als auch von den Wiener Aktiv- und Passivrunden ging Signalwirkung für die vielfältigen und zahlreichen "regionalen Runden" aus, die regelmäßig in allen österreichischen Bundesländern stattfanden. In einigen Bundesländern wurde sogar die hierarchische Anordnung von "Lombard"- und Fachgesprächsrunden repliziert. d) In umgekehrter Richtung flossen die in den Bundesländern eingeholten Meinungen in die Beratungen der "Bundesaktiv- und/oder Passivrunden" ein, in denen die Bankenvertreter aus Wien mit ihren Kollegen aus den Bundesländern zusammenkamen und deren Beschlüsse grundsätzlich für das gesamte Hoheitsgebiet Österreichs galten. e) Für, inter alia, das Firmenkundengeschäft, das Privatkundengeschäft mit Freiberuflern, das Hypothekarkreditgeschäft und das Wohnbaukreditgeschäft gab es eigene Spezialrunden (nämlich "Minilombard", "Großkundenbetreuerrunde", "Freiberuflerrunde", "Hypothekarloge", "Wohnbaubanken-Passivrunde"). f) Schließlich fanden regelmäßig eine Vielzahl weiterer Gesprächsrunden zu wettbewerbsrelevanten Themen statt: In der "Treasurerrunde" wurden Fragen der Bundesfinanzierung sowie Konditionenfragen, in den diversen Zahlungsverkehrsrunden (insbesondere "Zahlungsverkehrsrunde", "Bankenrunde Ausland", "Organisationskomitee der österreichischen Kreditinstitutsverbände") unter anderem Spesen und Gebühren im Zahlungsverkehr, im "Exportklub" u. a. die Konditionen der Exportfinanzierung und in der "Bankenrunde Wertpapiere" unter anderem Mindestspesen, Gebühren und Konditionen besprochen. g) Unter all diesen Spezialrunden sticht die "Controllerrunde" hervor, an der [Vertreter] der Controlling-Abteilungen der größten österreichischen Banken teilnahmen. Dabei wurden etwa einheitliche Kalkulationsgrundlagen und gemeinsame Vorschläge zur Ertragsverbesserung erarbeitet. Dadurch erhöhten die Banken untereinander die Transparenz ihrer jeweiligen Kosten- und Kalkulationselemente. (52) Zwischen all diesen vor allem mit Kredit- und Einlagenkonditionen sowie mit Gebühren befassten Runden fand ein regelmäßiger Informationsfluss statt. Oft wurden Beratungen in der einen Gesprächsrunde bis zur Einigung in einer anderen zurückgestellt. Schließlich folgte aus der instanzlichen Überordnung des Lombardclubs, dass in kontroversen Fällen dessen Grundsatzentscheidung abgewartet wurde, während bei weniger schwierigen Entscheidungen eine Bestätigung "im nächsten Lombard als nicht erforderlich angesehen" wurde(66). (53) Zwecks flächendeckender, österreichweiter Umsetzung der (oder zwecks Abstimmung mit den) in den erwähnten Wiener Gesprächsrunden getroffenen Absprachen erfolgte auch ein regelmäßiger Informationsfluss zu den verschiedenen Regionalrunden in den Bundesländern bzw. von diesen an die zentralen Gesprächsrunden in Wien. Bisweilen entsandten die regionalen Runden ihrerseits Vertreter in die Bundesaktiv- und/oder Passivrunden. So nahm etwa ein bestimmter Mitarbeiter einer Kärntner Bank regelmäßig "als Vertreter für Kärnten" an den Bundesrunden teil, um danach die "Kärntner Bankenrunde" entsprechend zu informieren(67). (54) Die in den verschiedenen Runden erzielten Ergebnisse wurden institutsintern an die jeweiligen Vorstände weitergeleitet, wo sie entweder direkt umgesetzt wurden oder in den Entscheidungsprozess einflossen. (55) Die Bedeutung dieses engen Geflechts regelmäßiger und umfassender Abstimmungen und Absprachen für die beteiligten Institute lässt sich auch quantitativ darstellen. Im von dieser Untersuchung umfassten Zeitraum (1. Januar 1994 bis Ende Juni 1998) fanden allein in Wien, d. h. ohne Berücksichtigung der zahlreichen regionalen Runden, mindestens 300 Treffen statt. Umgelegt auf Arbeitstage bedeutet dies, dass - allein in Wien - etwa alle vier Tage ein Treffen stattfand. (56) Schließlich fanden auch außerhalb dieses institutionalisierten Netzwerks zahlreiche Kontakte zwischen Vertretern der beteiligten Banken - zum Teil auf höchster Ebene - zu Zinsen und Gebühren statt. (57) Die Banken machten sich auch über die Vermeidung von Wettbewerb durch branchennahe Konkurrenten Gedanken. Um etwa die zwischen den Banken getroffenen Absprachen über Wohnbaukonditionen "nicht durch unterpreisige Angebote der Versicherungen konterkariert" zu sehen, wurde vereinbart, "diesbezüglich Gespräche mit den Versicherungen zu führen"(68). 2) Die Rolle der Spitzeninstitute der Sparkassen-, Raiffeisen- und Volksbankengruppen: intra- und inter-Gruppen Koordinierung (58) An dieser Stelle ist auf die besondere Rolle der Spitzeninstitute Erste (davor GiroCredit), RZB und ÖVAG in Rahmen des Netzwerks einzugehen. Deren historisch gewachsene und seit langem eingespielte Rolle als Koordinator und Vertreter ihrer jeweiligen Bankengruppe am österreichischen Bankenmarkt wurde unmittelbar für das reibungslose Funktionieren des Lombard- Netzwerks nutzbar gemacht. Auf der einen Seite organisierten die Spitzeninstitute den wechselseitigen Informationstransfer zwischen Wien und den Bundesländern innerhalb der jeweiligen Bankengruppe, und zum anderen vertraten sie die Interessen ihrer Gruppe gegenüber den anderen Gruppen im Kartell. (59) Bei der Gewährleistung der systematischen und nahtlosen Rückkoppelung zwischen Wiener und regionalen Gesprächsrunden waren die bestens eingespielten Kommunikationswege von Bedeutung. Während im Fall der österreichweit tätigen Großbanken diese Informationswege zwischen der jeweiligen Zentrale in Wien und den Bundesländerzentralen verliefen, wurde im Fall der mehrstufigen Bankengruppen auf eigens eingerichtete gruppeninterne Informations- und Vertretungsmechanismen zurückgegriffen. (60) In ihrer Funktion als Spitzeninstitut trug die GiroCredit/Erste für den Informationsfluss zu und von den Instituten der Sparkassengruppe in den Bundesländern Sorge. Innerhalb der Raiffeisen- und Volksbankengruppen fiel diese Rolle der RZB bzw. der ÖVAG als jeweiligem Spitzeninstitut zu. Details und illustrative Beispiele dieser ausgeklügelten Vertretungs- und Informationsmechanismen finden sich unten in Kapitel 12.3. (61) Gleichzeitig vertraten die Spitzeninstitute in den Kartellsitzungen nicht bloß ihre eigenen Interessen, sondern auch jene ihrer jeweiligen Gruppe. Die anderen Kartellteilnehmer nahmen die Spitzeninstitute in diesem Sinne als Vertreter der jeweiligen Gruppe wahr. Die Absprachen fanden daher nicht bloß zwischen den einzelnen Instituten selbst, sondern auch zwischen den Gruppen statt, wie die folgenden Beispiele zeigen. (62) BAWAG kündigte etwa an, ihren Beschluss über eine in Aussicht genommene Zinssenkung "per Fax den anderen Sektoren bekannt zu geben, die sich dann danach orientieren" würden(69); es fand zuerst "die Meinungsbildung in den einzelnen Sektoren" statt, bevor dann zwischen den Gruppen "weiterverhandelt werden" konnte(70); vor der Durchführung der abgesprochenen Maßnahme erfolgte noch zusätzlich eine "telefonische Rücksprache mit den anderen Sektoren"(71); bei einer Privatkreditrunde erging - an die Adresse von GiroCredit, RBW(72) und ÖVAG - "das Ersuchen an alle Sektoren, die Bundesländerrunden zu aktivieren"(73), und ein anderes Mal wurde "der Raiffeisensektor ersucht, Angebote kleinerer Raiffeisenkassen stärker zurückzuführen"(74). ÖVAG teilte den übrigen Kartellteilnehmern z. B. mit: "VB-Sektor: KSB [=Kapitalsparbücher; Anm.] gesenkt"(75), oder "Volksbankensektor ist für Senkung um 1/2 % [...]"(76); "GiroCredit/Sparkassen" gab den anderen Teilnehmern bekannt: "Senkung bei bonifizierten Einlagen mit Bundesländer-Sparkassen koordiniert"(77); Anfang 1997 konnte zur Zufriedenheit der Kartellteilnehmer festgestellt werden, dass "alle Sektoren" die Ende 1996 "beschlossenen Senkungsmaßnahmen in der Zwischenzeit durchgeführt" hatten(78). 5.3. Der Ablauf der Runden (63) Anlässlich der Treffen insbesondere jener Runden, die ausdrücklich Konditionen zum Inhalt hatten, versuchten die Teilnehmer stets, einen Konsens über die Konditionenbildung zu finden. Wie in den Kapiteln 7 bis 11 noch ausführlich dargestellt werden wird, war der Ablauf dieser Treffen stets sehr ähnlich: (64) Anlass waren oft von der Nationalbank vorgenommenen Leitzinsänderungen(79), worauf die Banken unverzüglich "zwecks gemeinsamer Abklärung der zu treffenden Maßnahmen"(80) zusammentrafen. In vielen Fällen nahmen die Banken etwa eine Senkung der Leitzinsen zum Anlass für eine sofortige Senkung der Einlagezinsen, ohne aber zugleich auch die Kreditzinsen zu senken, da sie "nur bei sich ändernder Zinslandschaft durch asymmetrische Zinsrunden gewinnen" konnten(81). Eine solche "asymmetrische" Weitergabe(82) von Leitzinssenkungen, die den Banken - auf Kosten der Konsumenten - beträchtliche Zinsgewinne einbrachten, erforderte freilich für ihren Erfolg die vorherige Abstimmung untereinander. Die koordinierte Verzögerung der Senkung von Kreditzinsen war daher das "erklärte Ziel aller entsprechenden Runden"(83). (65) Zu Beginn der Besprechungen ersuchte der Vertreter des "Gastgebers" zunächst "um Diskussionsbeiträge zur aktuellen Zinssatzentwicklung"(84), worauf ein Teilnehmer nach dem anderen darlegte, welche Reaktion (d. h. Zinssenkung oder -erhöhung in bestimmtem Ausmaß) sein Institut nun jeweils für angemessen halte - "vorbehaltlich Abstimmung mit den anderen Instituten"(85). Manchmal begannen die Sitzungen auch mit einer Manöverkritik vorangegangener gemeinsamer Aktionen. Nachdem alle Meinungen und Vorschläge - etwa die Zinssätze für ein Produkt "im Abtausch für eine Vereinbarung"(86) betreffend ein anderes Produkt zu senken - auf dem Tisch lagen (und bisweilen zunächst "von allen Anwesenden unterstützt"(87) oder "von fast allen Teilnehmern striktest abgelehnt"(88) wurden), begannen die Verhandlungen über die gemeinsame Vorgangsweise. Bisweilen hatten einzelne Banken ihre Positionen schon im Vorfeld der Kartellbesprechung untereinander "voll abgestimmt", wie etwa im Rahmen von "Gesprächen [...]" zur Vorbereitung einer Passivrunde im Juli 1995(89). Schließlich wurden die Vorschläge "zur Abstimmung gebracht"(90) oder man einigte sich auf einen "Kompromiss"(91). (66) Die Verhandlungen führten regelmäßig zu konkreten Ergebnissen. In Protokollen und Vermerken hielten die Banken dann beispielsweise fest: "Nach mühsamem Verhandlungsverlauf [...] konnte folgendes Ergebnis erzielt werden"(92); "Dabei wurde Übereinstimmung hinsichtlich einer generellen Zinssenkung erzielt"(93); "man einigte sich" auf Hoechstzinssätze(94); die Konditionerhöhung der Kommerzkredite wurde "unter den großen Wiener Banken wie folgt konkret vereinbart"(95); "österreichweit [wurden Zinssätze] vereinbart"(96); es wurden konkrete Mindestsätze "als Leitlinien fixiert bzw. bekräftigt"(97) bzw. "abgestimmt"(98); es wurde "Einigkeit" über die Zinssenkung erzielt(99); nach längerer Diskussion "konnte schließlich eine generelle Zinssenkung durchgesetzt werden"(100); es "herrschte Einhelligkeit" über die Zinssenkung(101); über die Senkung der Passivzinsen sowie die Einführung einer "Mindestbearbeitungsgebühr" wurde "Übereinkommen" erzielt(102); die "Beendigung der Werbung mit Zinssätzen [wurde] beschlossen"(103); es wurden für den Passivbereich "folgende Zinssatzsenkungen beschlossen"(104); es wurden für Fremdwährungskredite "folgende Vereinbarungen getroffen"(105), die Teilnehmer würden "die einvernehmlich getroffenen Empfehlungen jeweils in ihrem Bereich umsetzen"(106). (67) Nicht immer gelang es den Banken, gleich einen Konsens zu erzielen. Der gemeinsame Entscheidungsfindungsprozess durchlief oft - zwecks "Vorentscheidung"(107), "weiterer Akkordierung"(108), "Feinabstimmung"(109), "Vorabstimmung"(110) oder "Endabstimmung"(111) - mehrere Gesprächsrunden (meist Wiener Aktiv- und/oder Passivrunde, Minilombard, Bundesaktiv- und/oder Passivrunde und Lombardclub)(112). (68) Erwies sich die enge und intensive Koordinierung innerhalb des Netzwerks selbst als nicht ausreichend, mussten die Konditionen außerhalb der jeweils zuständigen Runden "endverhandelt"(113) werden, sei es im Rahmen zusätzlicher "diverser Rück- und Absprachen", "weiterer telefonischer Abstimmrunden"(114), "telefonischer Kontakte der Institute"(115) oder im Wege "ehebaldigster telefonischer Kontaktaufnahme und Abstimmungsgespräche [auf leitender Ebene]"(116). (69) War für das betroffene Bankprodukt einmal Einigung erzielt worden, konnten die "Durchführungstermine" bzw. der jeweilige "Endtermin für die abgeschlossene Durchführung der Zinssenkungen vereinbart" werden(117). Bisweilen erfolgte vor der Durchführung noch zusätzlich eine "telefonische Rücksprache mit den anderen Sektoren"(118). (70) Selbst die Information der Öffentlichkeit über die jeweils vereinbarten Maßnahmen wurde zwischen den Banken im Sinne einer "akkordierten Sprachregelung" abgestimmt(119). (71) Manchmal konnten sich die Banken am Ende jedoch nicht einigen und hielten dies beispielsweise wie folgt fest: "eine Einigung über Konditionen [wurde] bei der Lombard-Sitzung nicht erzielt"(120); [bei den Kapitalsparbüchern] konnte "zunächst keine einhellige Meinung" erreicht werden(121); man konnte sich "zu keiner einheitlichen Meinung entschließen" und musste daher in einer anderen Runde "weiterverhandeln"(122); der gemeinsam unternommene Versuch, [die Barvorlagen zurückzuführen], erschien "fürs erste gescheitert"(123); [im Aktivbereich] konnten "die in der letzten Runde gesteckten ehrgeizigen Ziele zum Großteil nicht erreicht" werden(124). (72) Jene Institute, die fallweise ohne vorherige Abstimmung Konditionenänderungen vornahmen, versetzten dadurch die betreffende Gesprächsrunde in "Aufruhr" und sahen sich dort zum Teil heftiger Kritik der übrigen Wettbewerber ausgesetzt. Derartige "völlig überraschende" - weil "offensichtlich geheimgehaltene" - Maßnahmen wurden von "allen anderen Instituten als wenig sinnvoll angesehen", weil sie dem "erklärten Ziel aller entsprechenden Runden widersprächen"(125). Wenn ein Institut schon "überraschende Zinsänderungen" glaube vornehmen zu müssen, dann sollte wenigstens "eine umgehende Information aller Mitglieder der Aktivrunde erfolgen". Den übrigen Instituten blieb in solchen Fällen dann nur mehr, sich auf eine gemeinsame Reaktion auf derartige - bezeichnenderweise "Alleingänge" genannte - Schritte zu einigen. Der Ärger über diese gelegentlichen "Alleingänge" ging in einem Fall so weit, dass der betroffenen Bank sogar der Ausschluss aus dem Kartell angedroht wurde(126). 5.4. Der Zweck (73) Zweck der gegenständlichen Absprachen war die Einschränkung und Verfälschung des Wettbewerbs zwischen den beteiligten Unternehmen im Hinblick auf die von den Gesprächsrunden umfassten Themen. Absprachen und abgestimmte Maßnahmen sollten - auf Kosten der Konsumenten - die Ertragslage der Banken verbessern. Eine Abkehr von Kartellabsprachen -welche nach Ansicht der Banken "vernünftigen Wettbewerb" sicherstellten - würde dagegen zu einer "Margenerosion" führen(127). Die beteiligten Banken haben diesen Zweck selbst wiederholt schriftlich festgehalten, wie nachfolgende Beispiele zeigen: (74) Das oben unter Punkt 34 erwähnte, von BA, CA, Erste, RZB, ÖVAG, PSK und BAWAG gemeinsam ausgearbeitete Strategiepapier schlägt eine "Verlagerung und Begrenzung" des Wettbewerbs "auf ein tragbares Niveau" vor. Als "Fehler", der in Hinkunft "gemeinsam vermieden werden" sollte, identifizierten die Banken den "Preiswettkampf", da dieser "sofort von Wettbewerbern nachvollziehbar" sei. Zu den Maßnahmen, die "gemeinsam ergriffen werden" sollten, zählten insbesondere die Einführung "neuer Gebühren und Provisionen" (wie etwa einer Bearbeitungs-, Transaktions- oder Depotgebühr)(128). (75) Die Bundespassivrunde vom 22. Februar 1995 wurde mit folgenden Worten eingeleitet: "Der bankenübergreifende Erfahrungsaustausch über Konditionen hat sich in der Vergangenheit immer wieder als nützliches Instrument zur Vermeidung eines unkontrollierten Preiswettbewerbs erwiesen. In diesem Sinne soll auch die heutige Bundes-Passivrunde [...] eine gezielte und vernünftige Vorgangsweise bei der Konditionengestaltung aller Banken sicherstellen. Die aktuelle Zinsgestaltung zeigt sehr deutlich, dass es wieder erforderlich ist, sich zusammenzusetzen und problematischen Preisentwicklungen entgegenzuwirken. Ich hoffe, dass es Ihnen heute gelingen wird, [...] diese Zinsauftriebstendenzen zu stoppen. [Ich] hoffe, dass zum Wohle Ihrer Institute konstruktive Lösungen gefunden werden"(129). (76) Im Sinne einer "Linderung des derzeitigen Verdrängungswettbewerbs"(130) galt es, durch "diszipliniertes Marktverhalten", insbesondere durch die "lückenlose Befolgung" von "abgestimmten [...] Mindestzinssätzen", den "übertriebenen Wettbewerb" einzudämmen(131). (77) Ausdrücklich formuliertes "Ziel" der Bundesaktiv- und Passivrunden war es unter anderem, "eine möglichst akkordierte Vorgangsweise sowohl im Kredit- als auch im Einlagenbereich festzulegen"(132) und "eine möglichst einheitliche Vorgangsweise bei der Senkung der Passivkonditionen zu finden"(133). (78) Das wirtschaftliche Interesse der Banken an diesen Absprachen ist in einer Notiz über die Sonder-Privatkreditrunde vom 30. April 1996 zusammengefasst: "Sollten sich die angeführten Mindestsätze durchsetzen, käme dies de facto einer Zinserhöhung und Margenerweiterung gleich"(134). Weitere Beispiele für die von den Banken zum Schaden der Konsumenten erzielten Vorteile sind die so genannten "asymmetrischen" Weitergaben von Leitzinssenkungen(135) in Form einer sofortigen Senkung der Einlagezinsen, ohne aber zugleich auch die Kreditzinsen zu senken. Die Banken waren sich bewusst, dass sie "nur bei sich ändernder Zinslandschaft durch asymmetrische Zinsrunden gewinnen" konnten(136). Derartige koordinierte Verzögerungen der Senkung von Kreditzinsen brachte den Banken beträchtliche Zinsgewinne ein und war daher das "erklärte Ziel aller entsprechenden Runden"(137). (79) Der von den Banken vereinbarte Verzicht auf Werbung mit Aktiv- und Passivzinsen verfolgte den Zweck, "der aufgeheizten Wettbewerbssituation entgegenzuwirken" und den Wettbewerb unter den Banken "über diese Informationsebene zu vermeiden"(138). (80) Gemäß einem Aktenvermerk vom 7. März 1997 dienten die Gesprächsrunden "dem Zweck, über Maßnahmen zur Eindämmung des mittlerweile wieder sehr undiszipliniert verlaufenden Wettbewerbs im Bereich der privaten Finanzierungen zu beraten. [...] Es besteht daher bei allen Bankenvertretern der Wunsch, wieder zu einem etwas geordneteren Wettbewerb zurückzukehren"(139). (81) In einem Aktenvermerk über die Wiener Aktivrunde vom 5. Mai 1997 wird festgehalten: "Am 5.5.1997 fand eine Wiener-Sonder-Aktivrunde mit dem Ziel statt, Mindestgrenzen für Sollzinssätze bei den Privatkrediten sowie Mindestmargen für Fixzinskredite und Fremdwährungskredite zur Ertragsoptimierung neu festzulegen"(140). In einem anderen Vermerk zu dieser Gesprächsrunde heißt es: "Der dramatische Verfall der Aktivspanne hat bei den Vertretern der Wiener Institute zu einer Unzahl von 'Koordinationsrunden' geführt, die insbesondere die neuerliche 'Aktionitis' und die Dumpingpreise in den Griff bekommen sollten"(141). (82) Der wettbewerbsbeschränkende Zweck der Gesprächsrunden wird von einigen Banken auch gar nicht bestritten. (83) Zusammenfassend ergibt sich, dass die beteiligten Banken nach eigenem Bekunden durch ihre "nützlichen" und "konstruktiven" Absprachen einen "kontrollierten", "vernünftigen", "normalisierten", "disziplinierten", "gelinderten", "besonnenen", "verlagerten", "begrenzten", "gemäßigten" und "geordneten" - alles Euphemismen für verfälschten und eingeschränkten - Wettbewerb untereinander anstrebten. 6. CHRONOLOGISCHE DARSTELLUNG: EINLEITUNG (84) In den folgenden Kapiteln soll dargestellt werden, wie das institutionalisierte, ineinander verwobene Netz vielfältiger und umfassender Gesprächsrunden zur regelmäßigen und kontinuierlichen, wechselseitigen Abstimmung des Marktverhaltens der beteiligten Institute führte. (85) Zu diesem Zweck wurde die chronologische Darstellung gewählt, beginnend mit Januar 1994, dem Zeitpunkt des Beitritts Österreichs zum Europäischen Wirtschaftsraum. (86) Die Darstellung konzentriert sich auf jene Runden, die inhaltlich am umfassendsten und funktional am stärksten miteinander vernetzt waren: "Lombardclub", "MiniLombard", "Bundesaktiv- und/oder Passivrunden" sowie "Wiener Aktiv- und Passivrunden" (einschließlich "Privatkreditrunden" und "Freiberuflerrunden"). Andere Gesprächsrunden werden entweder an den jeweils passenden Stellen mitbehandelt oder nach der chronologischen Darstellung in eigenen Kapiteln erläutert. Aus Platzgründen ist es jedoch im Rahmen dieser Entscheidung nicht möglich, alle Gesprächsrunden des Netzwerks - und schon gar nicht alle Treffen - zu erwähnen oder gar zu beschreiben(142). 7. CHRONOLOGISCHE DARSTELLUNG 1994 Februar-März: "Asymmetrische" Weitergabe der Leitzinsensenkung: Übereinstimmung hinsichtlich Senkung der Passivzinsen und Halten der Aktivzinsen; Vermeidung von Wettbewerb bei Wohnbaukrediten (87) Nachdem die OeNB am 12. Februar 1994 den Diskontsatz(143) gesenkt hatte, fand am 18. Februar 1994 in den Räumen der BA "zwecks gemeinsamer Abklärung der zu treffenden Maßnahmen im Spar- und Giroeinlagenbereich" eine Wiener Passivrunde statt. Dabei wurde "Übereinstimmung hinsichtlich einer generellen Zinssenkung erzielt": Senkung des Basiszinssatzes auf 2,25 % (BAWAG 0,25 % darüber), der Prämiensparprodukte auf 4,75 %, der Kapitalsparbücher um 0,25 %, der Surrogatprodukte um jeweils 0,25 %, der Sondervereinbarungen auf 4,75 % in Wien und 5 % in den Bundesländern sowie der Girokontenverzinsung um 0,25 % auf der Soll- und Habenseite(144). (88) Als Durchführungsbeginn wurde die Woche vom 7. März bis 14. März 1994 vereinbart. Durch diese abgestimmte Zinssenkung konnten die Banken beträchtliche zusätzliche Zinsgewinne lukrieren(145). Am 8. März 1994 [...] [beschlossen leitende Vertreter] der Ersten - unter ausdrücklicher Bezugnahme auf den Gleichschritt mit den Wettbewerbern - die Senkung der Überziehungs- und Habenkonditionen um die vereinbarten 0,25 %. Auch [...] [leitende Vertreter] der BAWAG [bezogen] sich bei [ihrem] Absenkungsbeschluss auf die "Zinssenkungsrunde". Die CA senkte ihre Konditionen ebenfalls im vereinbarten Zeitraum. Laut einem internen Vermerk an [leitende Vertreter] [...] der NÖ Hypo zum Thema "Senkung der Spareinlagen per 9. März 1994" ergab eine telefonische Umfrage unter den beteiligten Banken, "dass sich die Konkurrenz im Wesentlichen, mit kleinen Variationen, an diese Vorgabe [der Passivrunde] halten wird"(146). (89) Im Anschluss an die Wiener Passivrunde trafen einander am 23. Februar 1994 [...] Bankenvertreter im Minilombard. Dabei kam man überein, die Ausleihzinsen nicht zu senken. Außerdem sollte der "verstärkte Wunsch der Kundschaft nach Fixzinssätzen [...] möglichst mit 5 Jahren, maximal 7 bis 8 Jahren begrenzt" werden(147). (90) In einem internen Bericht an [leitende Vertreter der] CA [...] vom 22. Februar 1994 wird festgehalten: "Die 8 Wiener Großbanken(148) sind übereingekommen, bei Pari-Swaps auch in Extremfällen nicht über Geldmarkt-Geld zu bezahlen (wenn dies hält, Einführung einer neuen Mindestmarge)"(149). (91) Bei ihrer monatlichen Besprechung am 9. März 1994 im Lombardclub kamen die dort versammelten [Vertreter] überein, dass "[Vertreter] der 5 neuen Wohnbaubanken über Grundsätze einer vernünftigen Aktivzinspolitik miteinander reden" sollten(150). Dabei handelte es sich um die u. a. von BA, BAWAG, CA und Erste zwischen 1993 und 1995 eigens für den Zweck der Vergabe von Wohnbaukrediten gegründeten Banken(151). Hintergrund für die Gründung dieser Spezialbanken war die teilweise Befreiung der zur Refinanzierung von kommerziellen Wohnbaufinanzierungen ausgegebenen Wertpapieren (Schuldverschreibungen) von der Kapitalertragssteuer. Ganz im Sinne der für alle anderen Bereiche des Bankgeschäfts bestehenden Gesprächsrunden wurde auch für diesen eine eigene Runde geschaffen, um "einen ruinösen Wettbewerb unter den Wohnbaubanken zu vermeiden"(152). Die erste Sitzung der "ARGE Wohnbaubanken" (manchmal auch als Wohnbaubanken-Passivrunde bezeichnet) fand offenbar am 6. Februar 1995 statt. April-Juni: Diskussionen über Zinssenkung, das "Auseinanderziehen" der Spareinlagenzinsen und die Fixzinssätze - Notwendigkeit eines "gemeinsamen Kraftaktes" zur Ertragsverbesserung (92) Am 15. April 1994 senkte die OeNB neuerlich die Leitzinsen. Dies führte unverzüglich zu "telefonisch geführten Einzelgesprächen" zwischen NÖ Hypo, PSK und Erste sowie zu einer "informellen Rücksprache" zwischen CA, BA, Erste, BAWAG und RBW, bei der "unisono festgestellt" wurde, dass diese Senkung nicht zu einer neuerlichen Senkung der Spareinlagezinsen führen sollte(153). (93) Obwohl also "auf telefonischer Basis unter den Sektoren Einigkeit darüber bestand, keine Senkungsmaßnahmen im Spareinlagen- und Girobereich vorzunehmen", nahm die Bank Austria die Wiener Passivrunde vom 25. April 1994 wahr, um "doch eventuelle Senkungsmaßnahmen zu diskutieren". Nach längerer Diskussion "einigte man sich darauf", für neue Spareinlagen - "zur Beruhigung der in letzter Zeit wieder ausufernden" Konditionen - "eine Art Stillhalteabkommen einzuhalten" und im Wiener Raum höchstens 4,5 % und in den Bundesländern höchstens 4,75 % Zinsen zu zahlen. Die Einhaltung sollte "durch verstärkte Konkurrenzbeobachtungen" kontrolliert werden(154). (94) Dies wurde auch in der Passivrunde vom 16. Mai 1994 besprochen. Diese Episode belegt im Übrigen exemplarisch, wie die Banken gemeinsam bewusst zum Nachteil der Konsumenten handelten. Den Banken ging es nämlich darum, "eine breit angelegte und somit über den Schalteraushang bekannt gemachte" Senkung der Sparzinsen zu vermeiden, weil sie sonst die Leitzinssenkung an die Konsumenten weitergeben und auch die Kreditzinsen senken müssten. Wenn schon Sparzinsen gesenkt werden sollen, dann "möglichst nicht öffentlichkeitswirksam" und vor allem bezüglich der "bonifizierten und daher nicht aushangspflichtigen" Spareinlagen. Um den Konsumenten in diesem Sinne Sand in die Augen zu streuen, verständigten sich die Bankenvertreter daher auf eine "Sprachregelung gegenüber Pressevertretern", wonach zum Beispiel eine generelle Senkung der Sparzinsen als "nicht möglich" bezeichnet und auf die "unveränderten Aushangzinssätze" hingewiesen wurde. Am Ende war der "akkordierten Sprachregelung" aber kein Erfolg beschieden, da ein "offenbar missglücktes diesbezügliches Statement" eines Instituts das gemeinsame PR-Manöver zunichte machte und das Fernsehen in der Folge über eine generelle Senkung berichtete. (95) Die am 25. April 1994 besprochenen Hoechstzinsen für neue Spareinlagen (siehe Randnummer 93) wurden bestätigt, und es wurden "einstimmig Empfehlungen beschlossen": Bei den Sparbriefen soll die Verzinsung "auseinandergezogen" werden, indem sie bei einjährigen Sparbüchern um 0,25 % gesenkt und bei fünfjährigen um 0,25 % erhöht wird. Als Umsetzungstermin wurden "diese und nächste Woche vereinbart, wobei Pfingsten [d. h. 22./23. Mai 1994] als Endtermin für die abgeschlossene Durchführung der Zinssenkungen vereinbart wurde" (für PSK der 26. Mai 1994)(155). (96) Es kam jedoch anders. In der Öffentlichkeit wurde das vorzeitig bekannt gewordene (siehe Randnummer 94) Sinken der Sparzinsen kritisiert, so dass "die Umsetzung der Empfehlungen der Passiv-Runde vom 16.5.1994 nicht im geplanten Umfang über die Bühne gehen" konnte(156). (97) Unmittelbar im Anschluss an diese Passivrunde trat (für das Firmenkundengeschäft) der Minilombard zusammen, wo besprochen wurde, auf die Leitzinsensenkung nicht mit einer Senkung der Kreditzinsen zu reagieren. Für Betriebsmittelkredite wurde die "absolute Mindestkondition" bei 8 % festgelegt(157). (98) Die Passivrunde/Privatkreditrunde (in gemeinsamer Sitzung mit der Freiberuflerrunde) vom 21. Juni 1994 bietet zunächst ein Beispiel des Informationsflusses zwischen den Wiener Gesprächsrunden und den Bundesländern. Wie bei jeder Aktiv- und Passivrunde holte der Vertreter der RZB von allen Landeszentralen Informationen zur aktuellen Zinssituation ein, diesmal insbesondere im Hinblick auf das geplante "Auseinanderziehen" bei den Sparbriefen(158). Die Logistik dieses Informationsflusses innerhalb der Raiffeisengruppe wird in einem Schreiben der Raiffeisenlandesbank Kärnten an die Zentrale in Wien (RZB) beschrieben: "Im Wege der RZB werden wir über den Verlauf und die Ergebnisse diverser Bankenrunden am Wiener Platz, wie z. B. Passiv- und Lombardrunde, etc. informiert. Um eine möglichst zeitnahe Weiterleitung dieser Informationen direkt an unsere Kärntner Raiffeisenbanken sicherzustellen, ersuche ich Sie, den RV Kärnten einmal direkt im Wege der Direktion zu informieren und mit gleicher Post bzw. Fax auch den Geschäftsbereich Raiffeisenbanken unseres Hauses in Kenntnis zu setzten"(159). (99) Das erwähnte "Auseinanderziehen" war dann auch Hauptthema bei dieser Passivrunde/Privatkreditrunde. Insbesondere die BA setzte sich dafür ein. Die Anhebung der fünfjährigen Sparbücher wurde jedoch "von fast allen Teilnehmern striktest abgelehnt", da man befürchtete, in diesem Fall auch die Sparzinsen für bonifizierte Einlagen erhöhen zu müssen, was die "in letzter Zeit durchgeführten Zinssatzsenkungen zunichte machen" würde. In der Folge wurde der Vorschlag des "Auseinanderziehens""zur Abstimmung gebracht": Dafür stimmten BA und GiroCredit, dagegen PSK, BAWAG, RZB und die NÖ Hypo. Erste und CA würden ihr Verhalten von der BAWAG abhängig machen. (100) Ein weiteres Problem, mit dem sich die Banken in dieser Runde zu befassen hatten, war die verstärkte Nachfrage von Privatkunden nach Fixzinskrediten. Durch die Vereinbarung eines fixen Zinssatzes für die gesamte Kreditlaufzeit wird die Bank an diesen gebunden und kann in der Folge nicht mehr auf geänderte Refinanzierungssätze reagieren. Der verstärkten Nachfrage nach dieser für die Banken eher ungünstigen Darlehensform galt es daher im Rahmen einer Absprache zu begegnen: "Alle vertretenen Banken [...] sind sich einig, dass man nach Möglichkeit Fixzinssätze gar nicht mehr quotieren sollte". Was die Zinsen für Hypothekarkredite betraf, würden u. a. CA, BA und BAWAG - entsprechend der "Absicht der Runde" - im Juli 1994 auf 7,25 % erhöhen. Eine weitere Erhöhung auf 7,5 % wurde hingegen nur "grundsätzlich beschlossen", weil deren Durchsetzung "mit Skepsis betrachtet" wurde. Die Besprechung ging schließlich mit dem Hinweis auf "Einhaltung der vereinbarten Hoechstkondition von 4,25 % für Neugeld" zu Ende(160). (101) Zwei Tage später trat der Minilombard zusammen. Dabei musste man feststellen, dass bei Fixvorlagen fallweise statt der "schon seit längerem vereinbarten Mindestkondition" (VIBOR + 0,5 %)(161) günstigere Zinssätze angeboten werden. Die Wiener Institute wurden daher aufgefordert, dafür zu sorgen, dass - wie schon früher - "die [Vertreter] bei ihrer nächsten Lombardsitzung beschließen", die Unterschreitung der vereinbarten Mindestzinssätze "nicht mehr zu tolerieren"(162). Der handschriftliche Vermerk "zu früh" auf der entsprechenden Notiz legt jedoch nahe, dass die Befassung der [Vertreter] zum damaligen Zeitpunkt als verfrüht betrachtet wurde (in der Tat konnten sich die [Vertreter] bei ihrer nachfolgenden Sitzung darüber nicht einigen, siehe Rn. 104). Weitere Themen waren die maximale Bindungsfrist (sie solle 7 Jahre betragen, und bei vorzeitiger Rückzahlung sei eine entsprechende Pönale zu berechnen) und die 0,5 %ige Hausbankenspanne (zu dieser ausführlich in Kapitel 12.1), wo den "vielfachen Bemühungen der Exporteure" in Richtung eines "Abbröckeln der Margen" gemeinsam entgegengewirkt werden solle. Schließlich wurde noch "eine unauffällige Senkung der Prime Rate [...] auf rund 9,75 % im Laufe des Juli vereinbart"(163). (102) In jener Phase scheinen sich die Institute bei einigen Produkten nicht streng an die getroffenen Vereinbarungen gehalten zu haben. Obwohl sich etwa bei Spareinlagen (Betriebsaktionen) "alle Großbanken an die abgestimmten Zinssätze hielten" (auch die BAWAG verhalte sich hier "sehr diszipliniert und auch sehr kooperativ"), wurde anderswo eine "Disziplinlosigkeit bei Konditionengestaltungen" konstatiert, die "bereits wieder Formen wie in der Zeit nach Auslaufen der ordnungspolitischen Maßnahmen"(164) erreicht habe. Ein "gemeinsamer Kraftakt zur Verbesserung der Spannen"erschien daher erforderlich. Allerdings sei nach allgemeiner Einschätzung "erst nach Vorliegen der (voraussichtlich eher schlechten) Halbjahresergebnisse [1994] der richtige Zeitpunkt für bindende Vereinbarungen gekommen". Erst dann sei nämlich "vom Lombardclub ausgehend mit mehr Disziplin [...] zu rechnen"(165). (103) Dieser Lombardclub fand am 6. Juli 1994 statt. Worum es bei dieser Besprechung der [Vertreter] u. a. ging, ergibt sich aus dem internen Vermerk zur Vorbereitung des CA-[Vertreters], wo es heißt: "Da wir (mit Hinweis auf BAWAG, PSK) den Vorschlag der Passivrunde [betreffend 'Auseinanderziehens', vgl. Rn. 97 und 99] bis zu einem Gespräch zwischen Ihnen und [...] [BAWAG-[Vertreter]] nicht realisiert haben, haben auch die anderen Institute nichts unternommen. Angeblich will [...] [BA-[Vertreter]] mit Ihnen sprechen". Weiter ging es um Wohndarlehen und -kredite, bei denen die CA "in Abstimmung mit Bank Austria und Erste und in Abweichung des Ergebnisses in der Passivrunde" [vgl. Rn. 100] eine sofortige Anhebung vorschlug. Schließlich ging es auch um Betriebsaktionen für Privatkredite, wo sich zwar die "großen Banken üblicherweise an diese abgestimmten Zinssätze halten", eine punktuelle Unterbietung der abgestimmten Zinssätze aber ins Auge gefasst wurde(166). (104) Allerdings wurde "eine Einigung über Konditionen bei der Lombard-Sitzung nicht erzielt"(167). Juli-September: gemeinsame Senkung der Passivzinsen, gemeinsame Beibehaltung der Aktivzinsen, gemeinsame Vorschau auf Gebührenerhöhungen (105) Am 11. Juli 1994 trafen einander die [Vertreter] von BA und CA, um über Aktiv- und Passivzinsen zu sprechen. In einem internen Vermerk vom 8. Juli 1994 an den BA-[Vertreter] zur Vorbereitung auf dieses Gespräch wird festgehalten, "dass der Preiskrieg auf der Aktiv- und Passivseite unverzüglich eingestellt" werden müsse. Großfinanzierungen sollten statt "im ruinösen Wettbewerb von einem Mitbewerber" besser "konsortial von den führenden großen Banken" zu höheren Konditionen durchgeführt werden. Die Einlagezinsen müssten gesenkt werden (siehe dazu Rn. 108)(168). Auch der CA-[Vertreter] wurde von seinen Mitarbeitern auf dieses Gespräch vorbereitet(169). (106) Am 13. Juli 1994 [fand ein Treffen auf Controllerebene statt]. An dieser Sitzung nahmen auch [Vertreter] für Marketing/Mengengeschäft der Banken teil, "damit auch tatsächlich umsetzbare Aktionen diskutiert werden" konnten. Eine "rasche Absenkung" auf der Passivseite wurde dabei als "dringend erforderlich" erachtet. An für das Passivgeschäft [zuständige Vertreter] erging daher der Vorschlag, die Sonderkonditionen ab 1. August 1994 um 0,25 % zu senken bzw. nicht mehr als 4,5 % Zinsen zu zahlen, sowie den Zinssatz für einjährige Sparbücher um 0,5 % auf 4 % zu senken. Außerdem wurde kritisch bemerkt, dass etwa 20 bis 30 Unternehmen (so genannte "Top 30") die Banken "auslizitieren"(170). Um diese Form des Wettbewerbs in Hinkunft zu unterbinden, wurde angeregt, eine Liste dieser Unternehmen anzulegen und sich diesen gegenüber gemäß einem "Wohlverhaltenskodex" zu verhalten oder gemeinsam aufzutreten (Konsortialfinanzierung). (107) Schließlich wurde "die bundesweite Passivrunde gebeten, für einen flächendeckenden Umsetzungsprozess ab Anfang August Sorge zu tragen"(171). (108) Diese "Gesprächsrunde über Zinsanpassungen" (Bundespassivrunde) fand - unter ausdrücklicher Bezugnahme auf "die [auf leitender Ebene] [am 6. Juli 1994] geführten Gespräche" - am 25. Juli 1994 statt. Die BA legte dabei "ihre mit der Creditanstalt voll abgestimmten" (siehe dazu Rn. 105) Überlegungen zur Zinssenkung vor, auf deren Grundlage folgende "Empfehlungen ausgearbeitet" wurden: Absenkung der Sonderkonditionen um 0,25 % (wie kurz zuvor in der Controllerrunde besprochen) - dafür hatte sich in "einem Gespräch [...] auch [...] ausgesprochen"(172) -, "Auseinanderziehen" bei den Sparbriefen (also Absenken der einjährigen bei gleichzeitiger Anhebung der fünfjährigen), Absenken der Betriebssparzinsen um 0,25 % und neue Hoechstsätze für Kassenobligationen. Die Umsetzung sollte, wie schon [auf Controllerebene] empfohlen, möglichst rasch (nach Möglichkeit per 1. August 1994) erfolgen, wobei vereinbart wurde, gegenseitige Kontrollen im August zu unterlassen, "um eine problemlose Umsetzung zu sichern". (109) Auch der Aktivbereich wurde angesprochen, wobei festgestellt wurde, dass in den Landeshauptstädten "größtenteils die Konditionenempfehlungen halten", im ländlichen Bereich aber oft unterboten werden, was "in den nächsten Wochen gestoppt" werden möge. Als "wichtigstes Ziel" wurde die Anhebung der Wohnkreditkonditionen per 1. August 1994 besprochen. Während Erste, GiroCredit und RBW sich "diesem Vorschlag angeschlossen" bzw. "diesen Schritt mitvollzogen" hätten, zeigte sich die BAWAG dazu nur gemeinsam mit CA bereit, welche aber ihrerseits auf die BAWAG wartete. Hier bestand also erhöhter Abstimmungsbedarf - oder, wie es dazu wörtlich in einem Protokoll heißt: "Hier werden wohl [Vertreter auf leitender Ebene] reden müssen"(173). (110) Zwei Tage später, am 27. Juli 1994, fanden auf hoher Ebene Telefonate zwischen BA, CA, BAWAG, Erste und GiroCredit zum Thema gemeinsame Senkung der Passivzinsen statt. In einem internen Vermerk fasst der BA-Vertreter in den Aktiv- und Passivrunden diese Telefonate wie folgt zusammen: "[...] glaubt, dass er die Sparsenkung wie [in der Bundespassivrunde vom 25. Juli, siehe Rn. 108] besprochen bei [...] durchbringt, möchte sich nur noch vergewissern, dass PSK ebenso senkt. Wenn ja, dann erfolgt Senkung bei BAWAG kommendes Wochenende". Der Autor des Vermerks empfiehlt daher, die BA sollte bei ihrem "Fahrplan bleiben, GC [GiroCredit] und EÖ [Erste] sind hier ziemlich verlässliche Partner"(174). (111) Am 2. August 1994 berichtete die APA, dass "die österreichische Zinslandschaft wieder in Bewegung" geraten sei: Die Großbanken hätten per 1. August 1994 die Einlagenzinsen bei einjährigen Sparbüchern sowie für Sonderkonditionen um 0,25 % gesenkt, bei anderen Banken stuende dies Mitte August bevor. BA und BAWAG setzen das vereinbarte "Auseinanderziehen" bei den Kapitalsparbüchern in die Tat um, die Erste würde folgen (dies geschah am 10. August(175)). Die CA hatte sich schließlich doch für die besprochene Erhöhung der Wohnkreditkonditionen auf 7,25 % entschieden(176). Schon am 29. Juni 1994 hatte die Erste ihre Konditionen für Wohnbaufinanzierungen, unter dem ausdrücklichen Hinweis erhöht, dass "die wichtigsten Konkurrenzinstitute ebenfalls ihre Konditionen [...] erhöhen" würden(177). (112) Im September war für die Banken auch die Zeit gekommen, gemeinsam die Erhöhung einer Reihe von Gebühren im folgenden Jahr zu erörtern. In der Zahlungsverkehrsrunde vom 14. September informierten die Teilnehmer einander über Umfang und Zeitpunkt ihrer jeweils geplanten Erhöhungen der Gebühren für Kontoführung, Buchungsposten, Scheckverkehr und Zahlungskarten(178). (113) Nach einer gemeinsamen "Nachlese der passivseitigen Konditionensenkung" vom Juli 1994 im Rahmen der Controllerrunde vom 7. September 1994(179) trafen einander am 22. September 1994 [Vertreter] im Minilombard. Dabei wurde zunächst festgestellt, dass bei Fixvorlagen die - im Juni 1994 vereinbarte (siehe Rn. 101) - Maximallaufzeit von 7 Jahren "nun seitens aller Institute" möglichst eingehalten wird. Eine Erhöhung der Aktivkonditionen wurde nicht für sinnvoll erachtet, weil sonst auch auf der Passivseite die Zinsen erhöht werden müssten(180). (114) Zu dieser einhelligen Auffassung gelangten am folgenden Tag auch die Teilnehmer der Wiener Aktiv- und Passivrunde: Es sollten keine Änderungen vorgenommen werden, "damit Ruhe im Markt bleibt". "Als Erfolg" wurde verbucht, dass die vereinbarten Sonderkonditionen - insbesondere von den Großinstituten - "gehalten wurden", wie jeweils durch Testeinlagen bei Konkurrenzinstituten festgestellt worden war. Sobald die Sekundärmarktrendite(181) über 7,5 % stiege, spätestens aber Mitte November 1994, sollte eine neuerliche Aktiv- und Passivrunde stattfinden(182). Oktober-Dezember: gemeinsame Erhöhung der Aktivzinsen, Vermeidung von Wettbewerb durch Werbung mit Zinssätzen, Bestätigung der Mindestspesen im Wertpapierbereich (115) Anlässlich [des] Treffens [auf Controllerebene] am 25. Oktober 1994 [...] [wurde] "dringende [r] Handlungsbedarf auf der Aktivseite" [geortet], wobei "Zinssatzerhöhungen sowohl im Privat- als auch im Kommerzkreditbereich anzustreben" seien. Zu diesem Zweck werde die BA einen Minilombard unter Beteiligung der [Controllerebene] einberufen. Bei den "Top 30"-Kunden wurde nochmals auf verstärkte Abstimmung im Rahmen von Konsortialfinanzierungen gedrängt, um die Konditionen zu verbessern (dazu bereits Rn. 106)(183). (116) Die [auf Controllerebene] ausgearbeitete und laufend aktualisierte "Konditionentabelle" für Standardprodukte sollte über "dezentrale Informationsinitiativen nach dem Schneeballsystem" in der gesamten Branche verbreitet werden(184). (117) Die [auf Controllerebene] geforderten Zinssatzerhöhungen im Aktivbereich wurden in der Folge von Bankenvertretern sowohl im Privatkunden- als auch im Firmenkundenbereich im Detail diskutiert: (118) Zuerst trat am 8. November 1994 die Wiener Aktiv- und Passivrunde zusammen. Dabei wurde zunächst kritisiert, dass sich einzelne Institute nicht an die getroffenen Vereinbarungen halten (während sich die Wiener Banken bei den fix verzinsten Spareinlagen sehr wohl "an die vereinbarten Konditionen halten"). Nach ausführlicher Diskussion entschied man sich in der Folge gegen Veränderungen auf der Passivseite, während auf der Aktivseite Absichtserklärungen erfolgten: Der BAWAG-Vertreter "kündigte eine Erhöhung des Zinssatzes für Wohnkredite an", wobei "der Verlauf des Lombardtreffens auf diese Entscheidung einwirken" würde. Sollte die BAWAG diese Anhebung tatsächlich vornehmen, kündigte BA bereits jetzt an, ihrerseits die Wohnkredit-Zinsen anheben zu wollen. Die übrigen Teilnehmer fassten eine Anhebung zwischen 0,15 % und 0,5 % ins Auge. Einig war man sich, bei Anfragen der Presse und des Vereins für Konsumenteninformation zum Zwecke des Konditionenvergleichs in Zukunft nur mehr den (offiziellen) Schalteraushang zu übermitteln, weiterführende Fragen hingegen nicht mehr zu beantworten. Ansonsten stuenden nämlich jene Banken, die den (höheren) Schalteraushang angeben, "als Preistreiber dar"(185). (119) Schließlich sollte in Hinkunft überhaupt auf Werbung mit Aktiv- und Passivzinsen verzichtet werden. Zu diesem Zweck schlug die ÖVAG vor, dass im Lombardclub ein "Gentlemen's Agreement" [...] geschlossen werden möge, was bei den übrigen Beteiligten "auf breite Zustimmung" stieß(186). Zweck dieser und anderer Schritte war es, "der aufgeheizten Wettbewerbssituation entgegenzuwirken"(187). (120) Danach trafen einander am 16. November 1994 die Minilombard-Teilnehmer. In Übereinstimmung mit den Vorschlägen der Controllerrunde wurde "einhellig die Meinung vertreten, dass möglichst rasch eine generelle Erhöhung der Konditionen" um 0,5 % erfolgen sollte, und zwar per 1. Dezember 1994. Bei den Fixvorlagen wurde eine Mindestmarge von VIBOR + 0,5 % "für notwendig erachtet"(188). Um diese Erhöhungen zum 1. Dezember "durchzuziehen", sollte eine "telefonische Abstimmung [auf leitender Ebene]" stattfinden(189). (121) Bei der "Bankenrunde Dokumente" am 17. November kamen die Akkreditivgebühren zur Sprache. Es wurde daran erinnert, dass "man schon vor Jahren Einhelligkeit erzielt hat, zumindest kostendeckende Sätze zu verrechnen". Einige Banken verrechneten mittlerweile jedoch günstigere Konditionen. Die Aufforderung zu "mehr Preisdisziplin" fand "allgemeine Zustimmung", und eine "eigene Runde" sollte zu diesem Zweck "untere Grenzen" für diese Konditionen erarbeiten(190). (122) Thema der Bankenrunde Wertpapiere vom 22. November 1994 waren unter anderem die "Mindestspesen" beim Handel mit Aktien und Anleihen. Schon im "Arbeitskreis Wertpapiertechnik" vom 25. November 1993 waren "Gebührenveränderungen/Minima im Kauf/Verkauf, Depotgebühr WR, Depotgebühr für eigene Emissionen" sowie der dafür "geplante Zeitpunkt" Thema der gemeinsamen Erörterung gewesen(191). Die BA hatte zunächst den Eindruck erweckt, von den vereinbarten Mindestspesen abrücken zu wollen. Dies stellte sich in der Sitzung vom 22. November 1994 aber als "Missverständnis" heraus, die BA stand nach wie vor "voll hinter den Mindestspesen". Lediglich bei "Eigentransaktionen going public" überlegte die BA, die vereinbarten Mindestspesen nicht anzuwenden. Der Vertreter der GiroCredit legte in diesem Zusammenhang eine von seinem Institut vorgenommene Markterhebung vor, die "Unterschreitungen" der Mindestspesen durch PSK und RBW (bei in- und ausländischen Anleihen) sowie der RZB (bei inländischen Anleihen) auswies(192). (123) Am 23. November 1994 berichtete ein damals für Finanzierungen zuständiger [Vertreter] der CA an seine [Kollegen], dass in seinen Gesprächen mit Vorstandsmitgliedern von BA, RZB und GiroCredit betreffend die Anhebung der Aktivkonditionen "Einhelligkeit" bestuende. Was die CA betreffe, werde [ein leitender Vertreter] "nach seinem Gespräch mit [...] [einem leitenden Vertreter von BA] endgültigen Bescheid über die weitere Vorgangsweise geben"(193). (124) Die im Minilombard grundsätzlich beschlossene Konditionenerhöhung der Kommerzkredite wurde sodann am 1. Dezember 1994 "unter den großen Wiener Banken wie folgt konkret vereinbart": Alle Kommerzkredite würden um 0,5 % per 1. Januar 1995 erhöht, der Mindestzinssatz für Betriebsmittel- und Investitionskredite würde bei 8,5 % liegen(194). Lediglich die BAWAG legte sich noch nicht fest, im Lombardclub vom 7. Dezember 1994 wurde darüber eine Diskussion erwartet(195). (125) Aus zwei internen Aktenvermerken an den CA-[Vertreter] zu dessen Vorbereitung auf den Lombardclub vom 7. Dezember 1994 lassen sich die dort besprochenen Themen erkennen. Die Verfasser nehmen zunächst auf die "vereinbarten" neuen Konditionen Bezug und werfen dann die Frage auf, ob dies bereits "in den örtlichen Zinsrunden besprochen" worden sei. Bei den Einlagensurrogaten habe zwar die BA ihre Konditionen "auf das vereinbarte Niveau abgesenkt", der BAWAG sei hingegen die Emission höher verzinster CA-Kassenobligationen angedroht worden, falls BAWAG die ihren nicht einstellt. BAWAG habe daraufhin "die Einstellung zugesagt". Der CA-[Vertreter] möge sich beim BAWAG-[Vertreter] nochmals für eine "Absenkung der Spareinlage-Surrogate auf das vereinbarte Niveau einsetzen"(196). Schließlich einigten sich die [Vertreter] darauf, dass im Minilombard Gespräche über die Anpassung der Soll-Konditionen für Kommerzkredite und für Barvorlagen geführt werden sollen(197). (126) Am selben Tag wie der Lombardclub fand eine Controllerrunde statt, wo zunächst über die im Minilombard beschlossene Konditionenerhöhung der Kommerzkredite um 0,5 % berichtet wurde. Weiter wurde angemerkt, dass sich die Teilnehmer der Treasurer- sowie der Großkundenbetreuerrunden nicht an die [auf Controllerebene] vereinbarten "Grundsätze" halten. In Zukunft sollte daher die [Controllerebene] an den Treasurerrunden teilnehmen. 8. CHRONOLOGISCHE DARSTELLUNG 1995 Januar-Februar: gemeinsame Erhöhung der Aktivzinsen und Vermeidung einer Erhöhung der Passivzinsen (127) Am 5. Januar 1995 hatte die Erste ein Angebot an einen potenziellen Kunden gerichtet, der dieses in der Folge an CA weiterleitete, um von jener ein gleich günstiges Angebot zu erhalten. Der zuständige CA-Mitarbeiter notierte handschriftlich neben das Erste-Angebot betreffend "Instituts- und Dispogelder 5 %", dass es eine "Vereinbarung E [für Erste], BA, CA" gäbe, für derartige Einlagen lediglich 4,25 % zu zahlen. Der zuständige Mitarbeiter der Ersten habe zugesagt, die "Dispokondition ab 3.3. auf 4,25" zurückzunehmen(198). (128) Im Sinne "formeller" Absprachen begann das Jahr 1995 am 10. Januar zunächst um 10.00 Uhr mit einer Wiener Aktiv- und Passivrunde. Für Sonderkonditionen im variablen Bereich wurde ein maximaler Zinssatz von 5 % bzw. ab 1 Million ATS Neugeld 5,25 % "vereinbart" - um "den Wettbewerb nicht weiter anzuheizen" -, wobei freilich auch auf die mangelnde Disziplin bei der Umsetzung von Vereinbarungen hingewiesen wurde. Weiter wurde an den "Beschluss" der Wiener Aktiv- und Passivrunde vom 8. November 1994 erinnert (siehe dazu Rn. 118 und 119), wonach bei Anfragen von Medien und Konsumentenvertretern nur mehr die (offiziellen) Aushangzinssätze - statt der (niedrigeren) Sonderkonditionen - bekannt gegeben werden sollen, um Wettbewerb unter den Banken "über diese Informationsebene zu vermeiden". (129) Im Aktivbereich trat die Mehrheit der Teilnehmer für eine Erhöhung um 0,5 % ein. Nur die BAWAG hatte bei den Wohnbau- und Schalterkrediten noch Probleme und erklärte sich daher frühestens zu Quartalsende zu einer Erhöhung bereit. Die "endgültige Entscheidung" über diese Erhöhung sollte daher "im Lombardclub am 18. Jänner 1995 fallen, damit eine gleichmäßige Erhöhung beim Alt- und Neubestand erfolgt. Diese Erhöhung soll per Anfang Februar 1995 durchgeführt werden". Der CA-Teilnehmer übermittelte daher [einem leitenden Vertreter] den Bericht über diese Gesprächsrunde mit dem handschriftlichen Vermerk: "Wichtiger Punkt der TO [Tagesordnung; Anm.] 18.1. Lombard"(199). (130) Für 14.30 Uhr war dann die Treasurer-Runde einberufen. "Um das Neujahr produktiv zu beginnen", sollten bei dieser Gelegenheit "die kurzfristigen aktiv- und passivseitigen Konditionen" erörtert werden. Diejenigen Teilnehmer, die selbst keinen direkten Einfluss auf die Gestaltung der Fixvorlagenkonditionen ihres Instituts hatten, sollten "sinnvollerweise einen Großkundenbetreuungsverantwortlichen" - z. B. das jeweilige Mitglied der Großkundenbetreuerrunde - mitnehmen(200). (131) Im Hinblick auf die "Erhöhung der Privatkredite um 1/2 %, die im Lombard behandelt werden soll", richtete die CA am 11. Januar 1995 ein als "dringend, vertraulich" bezeichnetes Telefax an die Oberbank (Salzburg), BTV (Tirol) und BKS (Kärnten) "mit der Bitte um Abstimmung in den lokalen Zinsrunden"(201). (132) Der Lombardclub vom 18. Januar 1995 brachte die von den Vertretern der Wiener Aktiv- und Passivrunde vorgeschlagene Zinserhöhung: Der Erste-[Vertreter] berichtet in einem internen Vermerk über dieses Treffen, dass "alte und neue Kommerzkredite um 0,5 % und neue Privatkredite um 0,25 % bis 0,5 % angehoben" würden(202). Die Erste selbst erhöhte per 1. Februar 1995 für Alt- und Neukommerzgeschäft um die vereinbarten 0,5 %, nicht jedoch im Privatgeschäft, da die BAWAG diesbezüglich erst ab Februar 1995 "gesprächsbereit" sei(203). (133) Anfang Februar 1995 war es dann soweit: BAWAG entschloss sich zur erwähnten Zinserhöhung, so dass auch BA, Erste, RBW, PSK-B und andere Institute "eine Erhöhung von Alt- und Neukrediten bis zu 1/2 % durchführen" konnten(204). (134) Am 24. Januar 1995 beschlossen die Teilnehmer der Bankenrunde Wertpapiere die Einsetzung einer "Arbeitsgruppe BA, EÖ, RZB, BAWAG, GIRO, und PSK", die auf Einladung der CA über die Höhe der bei von den Banken fallweise vorgenommenen Unternehmensbewertungen zu verrechnenden Provisionen beraten sollte(205). (135) Anlässlich der Controllerrunde vom 7. Februar 1995 berichteten die Banken über die vereinbarungsgemäß durchgeführten Zinserhöhungen bei Kommerz- und Privatkrediten um 0,5 %. Für die Passivseite wurde zunächst die "aktuelle Musterkalkulation" besprochen. Zufriedenheit löste der Umstand aus, dass in Wien die vereinbarten Konditionen für Spareinlagen "halten", kritisch wurde hingegen die "mangelnde Preisdisziplin" in den Bundesländern hinsichtlich Sonderkonditionen kommentiert. Die BA schlug vor, dieses Problem durch Abschottung einzelner Bundesländermärkte zu lösen und etwa "Tirol und Kärnten als Einzelmärkte zu sehen und die dortige Preispolitik nicht auf Gesamtösterreich zu übertragen". (136) Da sich nach Einschätzung [auf Controllerebene] die Zinskurve für die Jahre 1995 und 1996 weniger günstig entwickeln würde als 1994, bestehe "Handlungsbedarf, eine passivseitige Anhebung zu vermeiden". Es wurde daher der "Beschluss" auf "Verhinderung von Passivzinssatz-Erhöhungen" gefasst. Die Privatkrediterhöhung sei "durchzuziehen", und die Institute sollten Vorschläge betreffend Passivkonditionen "per Fax austauschen" und dann "am 2.3.95 [Termin der nächsten Controllerrunde] diskutieren". Schließlich ersuchte die Erste um "Erfahrungsaustausch" betreffend Kostenkontrolle und Investitionsbudgetierung, "BA und PSK werden Erfahrungsaustausch durchführen"(206). (137) Die "Zinsentwicklung im Passivbereich" war auch Thema des Lombardclubs vom 8. Februar 1995(207). (138) Am 8. Februar 1995 hielten [Firmenkundenvertreter] von BA, CA, Erste, GiroCredit und RZB eine "informelle Besprechung" ab. Als "unmittelbares Ziel" bei den Fixvorlagen formulierte man die Untergrenze von VIBOR + 3/8 %. Für dieses Vorhaben wollten die Teilnehmer dann anlässlich des kommenden Minilombards am 23. Februar 1995 (siehe dazu Rn. 145) "auch die anderen gewinnen" und das dabei erzielte Ergebnis in der Folge "durch Initiieren von Runden in den Bundesländern absichern". Die dergestalt vereinbarte und abgesicherte Mindestkondition sollte dann "zumindest zwei Monate durchgehalten" werden - sollte es in Einzelfällen Probleme geben, müsste eben "vermehrt abgestimmt" werden(208). (139) Am selben Tag fand auch das offenbar erste Treffen der Wohnbaubanken-Gesprächsrunde statt. Der Kommission liegen darüber keine Protokolle oder Vermerke vor(209). (140) Am 17. Februar 1995 trafen einander die Bankenvertreter im Rahmen der Wiener Aktiv- und Passivrunde, die "als Vorabstimmung zur kommenden Bundespassivrunde am 22.2." (siehe zu dieser Rn. 142) einberufen worden war. Dabei konnte "Übereinstimmung hinsichtlich der bonifizierten Spareinlagen" erzielt werden. "Österreichweit" wurden Zinssätze von 5 % für Akquisitions- bzw. 5,25 % für Abwehrzwecke "vereinbart". Die BAWAG informierte ihre Konkurrenten außerdem darüber, dass sie gleichzeitig mit der Privatkreditanhebung auch die Sparbuchkonditionen erhöhen werde. Da die BAWAG diese Entscheidung offenbar ohne vorherige Absprache mit ihren Konkurrenten getroffen hatte, führte diese Mitteilung zur "völligen Überraschung" der übrigen Teilnehmer dieser Gesprächsrunde(210). (141) Eine Panne unterlief der CA im Februar 1995. Trotz des mit den Konkurrenten mehrmals besprochenen Vorhabens, nicht mehr mit Zinssätzen zu werben, hat die CA-Werbeabteilung - gegen den Einspruch der Privatkredit-Abteilung - Wohnbankdarlehen mit Zinssätzen beworben. Nach Einschätzung der Privatkredit-Abteilung könnte dies die unerwünschte Folge eines "neuen Konditionenwettbewerbs" zwischen den Banken haben, ganz abgesehen vom Verlust der "Glaubwürdigkeit" der CA bei ihren Konkurrenten, weil die CA schließlich immer für den Werbeverzicht eingetreten war. Auf der anderen Seite sei der Schaden aber gering, weil sich die kritisierte Werbung auf Kärnten beschränke und am "Hauptmarkt Wien" (vereinbarungsgemäß) ohnehin "keine Zinssatzwerbung in Inseraten mehr" erfolge(211). Februar-März: Verhandlungen über eine Erhöhung der Passivzinsen, Vereinbarung betreffend Fixvorlagen und gestörtes Vertrauen in Zusagen der BAWAG (142) Die bereits erwähnte Bundesaktiv- und Passivrunde fand am 22. Februar statt. Da seit der letzten Bundesaktiv- und Passivrunde vom 25. Juli 1994 (siehe bei Rn. 108) bereits einige Zeit verstrichen war, hielt die RZB als Gastgeber zunächst einige einleitende Worte für angebracht: Der "bankenübergreifende Erfahrungsaustausch über Konditionen" habe sich bisher als "nützliches Instrument zur Vermeidung eines unkontrollierten Preiswettbewerbs" erwiesen. Zwar hätten die Banken durch ihre abgestimmte und "beinahe österreichweit durchgezogene" Erhöhung der Aktivzinsen (vgl. Insbesondere Rn. 132) ihre Ertragslage verbessern können, doch gelte es jetzt, "sich zusammenzusetzen" und auf der Passivseite den "problematischen Preisentwicklungen entgegenzuwirken", insbesondere "Zinsauftriebstendenzen zu stoppen". (143) In diesem Sinne machten sich die Bankenvertreter dann gemeinsam auf die Suche nach "konstruktiven Lösungen" zum "Wohle ihrer Institute". Thema war die "völlig überraschende" - weil ausnahmsweise nicht mit den Konkurrenten abgesprochene - Erhöhung der Sparbuchkonditionen um 0,5 % durch die BAWAG (siehe Rn. 140). CA und Erste erklärten, diese Erhöhung "voll mitzumachen". Die BA versuchte, diese Institute "nun wieder zum Rückzug zu bewegen, scheiterte" damit aber. Die BA informierte daraufhin die übrigen Teilnehmer, dass sie die BAWAG-Zinserhöhungen nicht mitmachen werde, wenn sich auch andere Banken dazu entschlössen. Die Volksbanken und die PSK neigten zur BA-Variante, während sich die NÖ Hypo "in Warteposition" begab. Nach "eingehender Diskussion" kamen schließlich alle Teilnehmer dahin gehend "überein", die Anhebung mitzumachen, nur die BA würde sich "erst am Nachmittag entscheiden". (144) Weiter wurde für Sondervereinbarungen (Sparbücher) im Wiener Raum "ein Hoechstzinssatz von 5 %" (für neues und altes Kapital) "festgelegt". Bei den Kassenobligationen "stimmten die Diskussionsteilnehmer überein", derzeit keine Zinserhöhungen vorzunehmen. Die "zusammenfassende Aussage" bestand schließlich "einvernehmlich" darin, die Kunden eher in das Segment der Sparbücher zu bringen, um einem Zinsenschub im bonifizierten Bereich "gegenzusteuern"(212). (145) Am folgenden Tag, dem 23. Februar 1995, fand ein Minilombard statt. Wie bei der "informellen Besprechung" vom 8. Februar 1995 (siehe Rn. 138) ausgemacht, "vereinbarten" die Teilnehmer dabei, bei Fixvorlagen einen Mindestaufschlag von 3/8 %, eine Mindestlaufzeit von einem Monat und ein Mindestvolumen von 10 Mio. ATS pro Transaktion "rigoros einzuhalten", beginnend mit 8. März 1995 und vorerst auf einige Wochen beschränkt (bei "entsprechender Disziplin" freilich zu verlängern). Der "örtliche Geltungsbereich" dieser "Vereinbarung" würde mittels "regionaler Absprachen" auch auf die "östlichen Bundesländer erstreckt": Zu diesem Zweck sollten die Bundesländerfilialen "sich in regionalen Runden absprechen"(213). (146) [Ein Treffen auf Controllerebene fand] am 2. März 1995 [statt], um sich angesichts der "Situation im Konditionenbereich Passiv-/Aktivseite" über allenfalls erforderliche "Gegenmaßnahmen" abzusprechen(214). (147) Die Wiener Aktivrunde vom 13. März 1995 beschränkte sich diesmal auf einen detaillierten Informationsaustausch über den aktuellen Zinsenstand, da kein Institut in der nächsten Zeit eine Zinsänderung für "möglich und opportun" hielt. Es wurde vielmehr für nötig befunden, das "gestörte Vertrauen in die Aussagen der BAWAG-Vertreter wieder aufzubauen". Wie erinnerlich, hatte BAWAG ohne vorherige Absprache mit ihren Konkurrenten Konditionenänderungen vorgenommen (siehe unter Rn. 140 und 143), was natürlich von "allen anderen Instituten als wenig sinnvoll angesehen" worden war. Wenn ein Institut in Zukunft unbedingt "überraschende Zinsänderungen" glaube vornehmen zu müssen, dann sollte wenigstens "eine umgehende Information aller Mitglieder der Aktivrunde erfolgen"(215). (148) Am 14. März 1995 fand ein "informelles Mittagessen" der Vertreter von Erste und BA statt. "Zur Vorbereitung" dieses Treffens wurden die Führungskräfte der Ersten um Mitteilung ersucht, welche Themen dabei aus ihrem jeweiligen Geschäftsbereich vom Erste-Vertreter angesprochen werden sollten, z. B.: "aggressive Preispolitik" oder "Zuteilungsquoten bei Emissionen". April-Juni: gemeinsame Senkung der Passivzinsen und Vermeidung einer Senkung der Aktivzinsen (149) Am 30. März 1995 senkte die OeNB die Leitzinsen (Diskontsatz um 0,5 %, Lombardsatz um 0,25 %, mit Wirkung zum 31. März). Die wichtigen österreichischen Banken reagierten darauf nicht mit unabhängig voneinander getroffenen Entscheidungen, sondern mit Einberufung einer Wiener Passivrunde am 31. März 1995, in der (im Zusammenspiel mit der Bundesaktiv- und Passivrunde vom 7. April 1995, dazu Rn. 152) die gemeinsame Reaktion auf die Leitzinsensenkung "im Wesentlichen akkordiert" wurde. Die Teilnehmer waren "einhellig der Auffassung", dass diese Leitzinsensenkung in diesem Jahr die "letzte Chance" für eine Sparzinsensenkung sei. Man einigte sich daher auf folgende Vorgangsweise: Senkung der Sonderkonditionen und Betriebssparprodukte um 0,5 %, der Kapitalsparbücher um 0,5 % bis 0,25 % und der Prämiensparprodukte um 0,5 %. Die PSK wurde für die Konditionen ihres 3-Monatssparbuchs gerügt (weil nicht absprachenkonform), rechtfertigte sich jedoch damit, dass "dieses Produkt als Aktion konzipiert wurde und wieder eingestellt" würde. (150) Die nächsten Schritte wurden wie folgt festgelegt: In den "Vorentscheidungsprozess für diese angestrebte Senkung" sollten nach Meinung der Teilnehmer "auch die [Controllerebene] miteinbezogen werden". Nach Beratung innerhalb der jeweiligen Banken sollte dann "tel. Rücksprache auf Vorstandsebene" und Ende der 14. Kalenderwoche "Informationstransfer der Verantwortlichen" erfolgen. Die Senkungen sollten in der Karwoche durchgeführt werden. "Zwecks weiterer Akkordierung" der von den Banken zu setzenden Schritte wurde für den 7. April 1995 eine Bundesaktiv- und Passivrunde einberufen (siehe Rn. 152). Die "Bestätigung" - bzw. bei allfälligen Problemen die "Endabstimmung" - sollte [...] beim nächsten Lombardclub am 19. April 1995 erfolgen(216). (151) Unter den [Bankenvertretern] bestand anlässlich des Minilombards vom 6. April 1995 "Einigkeit" darüber, dass trotz der Leitzinsensenkung die Kreditzinsen nicht gesenkt werden sollten. Die "bevorstehende Zinssenkung auf der Passivseite" (siehe dazu die Beschlüsse der Bundesaktiv- und Passivrunde vom 7. April 1995, Rn. 152) sollten "möglichst nicht auf die Aktivseite durchschlagen". Für einzelne Finanzierungsformen (Kontokorrent- und Investitionskredite, Wechseldiskont, Fixvorlagen, Fixzins- und Avalkredite, Hausbankenspanne bei Exportfinanzierung) wurden jeweils konkrete Mindestsätze "als Leitlinien fixiert bzw. bekräftigt"(217). (152) Anlässlich der Bundesaktiv- und Passivrunde vom 7. April 1995 wurde zunächst "Konsens" über die Absenkung um 0,5 % bei den Sonderkonditionen erzielt (BAWAG nur um 0,375 %). Außerdem wurden - "zur Marktberuhigung" - für Sonderkonditionen-Neugeschäfte "Hoechstsätze" vereinbart (4,25 % ab 500000 ATS, 4,5 % ab 1 Mio. ATS und 4,75 % ab 5 Mio. ATS), die auch von Filialleitern nicht überschritten werden dürften. Die Absenkungstermine selbst waren "etwas unterschiedlich, konzentrieren sich aber auf die nächste Woche". Später teilte die BAWAG mit, die Absenkung erst nach der Sitzung des Lombardclubs 19. April 1995 vornehmen zu wollen. (153) Bei den Kapitalsparbüchern konnte hingegen "zunächst keine einhellige Meinung" erreicht werden. Die BAWAG stellte zwar eine Konditionensenkung um 0,375 % "in Aussicht", würde aber ihren definitiven Beschluss erst am 10. April 1995 "per Fax den anderen Sektoren bekannt geben, die sich dann danach orientieren" würden. Die Aktivseite sollte im Übrigen unverändert bleiben(218). (154) Auch in der Controllerrunde vom 25. April 1995 herrschte Einigkeit darüber, dass die Aktivkonditionen unverändert bleiben sollten. Beschlossen wurde das Projekt einer gemeinsamen Ertragshochrechnung; zu diesem Zweck sollten die internen Hochrechnungen der einzelnen Banken zusammengeführt werden(219). In einer Expertenrunde sollte weiter ein "einheitlicher Lösungsansatz" für die Restlaufzeitberechnung erarbeitet werden. Eine weitere Expertengruppe sollte sich mit dem Thema Depotstatistik/Marktanteile befassen. Für die internen Kalkulationsmethoden betreffend Sondervereinbarungen bei Sparbüchern würde die Erste ein Diskussionspapier ausarbeiten. Eine "gemeinsame Lösung" sollte auch für die einheitliche Klassifizierung der 1000 größten Firmenkunden gefunden werden(220). (155) Thema der Bankenrunde Wertpapiere am selben Tag (25. April 1995) waren die von der OeKB - als Abrechnungs- und Abwicklungsstelle für in das Arrangement einbezogene Geschäfte an der Wiener Wertpapierbörse(221) - den Börseteilnehmern in Rechnung gestellten "Arrangementgebühren". Der OeKB-[Vertreter] "appelliert an alle, die vorgeschlagenen [infolge der Einführung des vollautomatischen Handelssystems EQOS anzupassenden] Arrangementgebühren zu akzeptieren". In der Folge wurde "mit Vertretern von CA, RZB, BA, GC und Erste [die] Neugestaltung der Arrangementgebühren abgestimmt". Auch die "jährlichen Pauschalgebühren [wurden] mit den [Vertretern] von CA, BA, GC, Erste, RZB und ÖVAG abgestimmt"(222). (156) Zur Wohnbaubanken-Gesprächsrunde vom 23. Mai 1995 liegen der Kommission zwar keine Protokolle vor, laut Tagesordnung vom 9. Mai wurde über die "aktuelle Entwicklung" sowie über "gemeinsame weitere Maßnahmen" gesprochen(223). (157) Anlässlich ihres monatlichen Treffens im Lombardclub diskutierten die [Vertreter] am 10. Mai 1995 über die aus ihrer Sicht wenig erfreuliche Entwicklung der Zinsspanne. Man war sich einig, dass "zur Zeit die Einlagenzinssätze zu hoch seien (Bank Austria: generell um 1 % zu hoch)". Aus diesem Grund "schlägt [...] [BA-[Vertreter]] Passivrunde vor, welche Hoechstzinssätze kappen soll". Dieser Vorschlag wurde "von allen Anwesenden unterstützt"(224). Außerdem wurde im Zusammenhang mit Kommerzkrediten vorgeschlagen, einheitliche Risikoprämien zu erarbeiten. Dazu sollte die "Controllerrunde Vorschläge machen". (158) Diese [vom Lombardclub] im Hinblick auf eine abgestimmte Zinssenkung für zweckmäßig erachtete Bundespassivrunde fand am 19. Mai statt. Dabei stimmten die Teilnehmer der Meinung [des Lombardclubs] dahin gehend zu, dass man "sich einer generellen Zinssatzsenkung im Einlagenbereich nicht entziehen" könne. (159) Die BA schlug zunächst vor, die Zinsen für Sonderkonditionen sofort abzusenken, erreichte dafür aber "keine allgemeine Zustimmung". Auch der zweite Vorschlag, zuerst die Zinsen für Sonderkonditionen und dann jene für Kapitalsparbücher zu senken, "wurde nicht angenommen". Schließlich einigte man sich auf den folgenden "Kompromiss": Per 20. Juni 1995 sollten alle Passivkonditionen um 0,5 % gesenkt werden. Ab jenem Zeitpunkt sollte für Sonderkonditionen der "Hoechstsatz" bei 4,5 % bzw. 4,75 % liegen. "Bereits jetzt" sollte außerdem der "5 %-er" nicht mehr zu Akquisitionszwecken verwendet werden. Flankierend wurde beschlossen, im Kreditbereich "keine weiteren Werbemaßnahmen mit niedrigen Zinssätzen bzw. Gebühren- und Spesenerleichterungen" mehr vorzunehmen. (160) Zwecks Umsetzung dieser Beschlüsse auch in den Bundesländern wurde deren "Weitergabe an die Bundesländerrunden und entsprechende Rückmeldung" vereinbart. Die beschlossenen Maßnahmen sollten schließlich "beim nächsten Lombard" am 7. Juni 1995 "nochmals abgestimmt und festgesetzt" werden. (161) Was den Zeitplan betraf, würde BA "die Vorreiterrolle" übernehmen und voraussichtlich schon Ende Mai um 0,5 % absenken. Die anderen Institute würden, wie vereinbart, zum 20. Juni "diese Maßnahme abgeschlossen haben". Die CA würde terminlich eher der BA folgen - in einem internen Vermerk der CA dazu findet sich der handschriftliche Vermerk, es möge aufgeklärt werden, "für wann [CA-Vertreter] mit [...] [BA-[Vertreter]] die Senkung vereinbart hat". Aus der Reihe fiel wieder einmal die BAWAG, die frühestens Ende Juni absenken wollte. Es sollte daher auf "[leitender] -Ebene abgeklärt werden", ob eine "raschere Umsetzung ohne Rücksichtnahme auf die BAWAG möglich" wäre. (162) Auf der Aktivseite wurde der "Minimalkonsens" erzielt, keine Senkungen durchzuführen(225). (163) Nur wenige Tage nach der Bundespassivrunde wurde am 24. Mai 1995 eine Wiener Passivrunde "kurzfristig anberaumt", um den "ursprünglich ins Auge gefassten Sparzinsensenkungstermin" betreffend die "Vereinbarungen aus der Bundespassivrunde" (Rn. 161) nun "möglichst vorzuverlegen". Das Ausmaß der Senkung sollte - "wie geplant" und von den "meisten Instituten bereits fix zugesagt"- 0,5 % betragen und zu folgender Sparbuch-Zinsenstaffel führen: 4 % für ein Jahr, 4,25-4,325 % für zwei Jahre, 4,75 % für drei Jahre, 5,25 % für vier Jahre und 5,75 %-6 % für fünf Jahre. (164) Für diese "in der letzten Runde akkordierten Zinssenkungen" wurden nun "folgende Durchführungstermine vereinbart": BA, CA und ÖVAG (für Altkunden) am 1. Juni, GiroCredit und NÖ Hypo am 6. Juni, Erste spätestens am 7. Juni, ÖVAG (Aushang) am 9. Juni sowie BAWAG und PSK in der zweiten Juniwoche(226). (165) Am gleichen Tag kamen hochrangige Vertreter von BA, BAWAG, GiroCredit, RZB und PSK "im kleineren Kreis als die Minilombard-Runde" zu einem informellen "Bankenerfahrungsaustausch" zusammen, um "die aktuelle Situation" zu besprechen. Da die "geplanten Senkungen" auf der Passivseite "für längere Zeit die letzten sein" dürften, sollte die dadurch gewonnene Spanne "der Ergebnisverbesserung dienen" und daher nicht an die Konsumenten weitergegeben werden (also nicht zu Zinssenkungen auf der Aktivseite führen). Zwar sei es auch wichtig, die "Spannen der Fixvorlagen anzuheben", was sich immerhin für jede Bank mit "einigen Millionen Schilling Ergebnisverbesserung" zu Buche schlüge, von "größerer Wichtigkeit" sei aber die Vermeidung von Zinssenkungen auf der Aktivseite. (166) Mit der Disziplin bei der Umsetzung der gemeinsam gefassten Beschlüsse war man indes nicht zufrieden. Die "Konditionendisziplin" werde daher "Thema des Lombard-Clubs im Juni" sein. Eine bessere Disziplin sei nach übereinstimmender Auffassung nämlich dann zu erwarten, "wenn die Einhaltung von Mindestmargen 'Ehrensache' von Vorstandsmitgliedern" werde. Eine interne "vertrauliche Notiz" der CA spricht in diesem Zusammenhang von "Chefsache"(227). (167) Schließlich sollten "bei der Lombardsitzung folgende Punkte besprochen und beschlossen" werden: 1. keine Sollzinsensenkung, 2. keine Kontokorrentkredite mit Verzinsung auf Basis von VIBOR-Taggeld-Sätzen, 3. maximale Laufzeit von Fixzinskrediten von sieben Jahren, 4. maximale Laufzeit von Krediten mit SMR-Bindung von 10 Jahren, 5. keine roll-over-Kredite mit kurzfristigen Indikatoren, 6. Mindestmargen für Fixvorlagen und 7. Untergrenzen für die Hausbankenspanne bei Exportförderungskrediten(228). (168) In einem internen Aktenvermerk an [leitende Vertreter der] CA [...] vom 29. Mai 1995 wird festgehalten, dass Kontokorrentverzinsungen von VIBOR-Taggeld + 0,5 % "verhindert werden" müssten. "Dementsprechende Kontakte" unter den Banken hätten "bereits im Minilombard und in der Treasuryrunde" stattgefunden, wo dazu jeweils "Übereinstimmung herrschte". Dies sollte auch im Lombardclub am 7. Juni 1995 "ein vordringliches Thema sein"(229). (169) Am 1. Juni 1995 senkten BA und CA ihre Sparzinsen um die vereinbarten (durchschnittlich) 0,5 %, am 6. Juni folgte die Erste(230). (170) Am 2. Juni 1995 fand eine Controllerrunde statt. Zum Tagesordnungspunkt "Zinsentwicklung, Konditionenpolitik" brachten die teilnehmenden Banken einander zunächst hinsichtlich der "bereits erfolgten bzw. [...] vorgesehenen Senkung der Spareinlagenkonditionen um durchschnittlich 0,5 %" auf den neuesten Stand. Dann wurde berichtet, dass Kunden den Wunsch nach Roll-over-Finanzierungen auf Taggeld- bzw. auf 3-Monatsbasis "an die Banken herangetragen" hätten. Diesem Kundenwunsch dürfe jedoch nicht entsprochen werden, weil sonst eine "gefährliche Erosion der Spanne im Kontokorrentgeschäft" zu befürchten sei. Die RZB "erklärte sich bereit", bis zum nächsten Treffen einen Kalkulationsvorschlag für langfristige Kredite auf VIBOR-Basis zu erstellen. Die GiroCredit legte ihre internen Schätzungen des Betriebsergebnisses (samt Aufschlüsselung) für das laufende Jahr vor(231). (171) Die für den Lombardclub vom 7. Juni 1995 (bei dem die [Vertreter] von BA und CA fehlten) geplante(232) Diskussion zu oben genannten Themen wurde offenbar auf den Lombardclub vom 12. Juli 1995 verschoben. Juni: Alleingang der BAWAG, allgemeine Schelte und abgestimmte Reaktion (172) Wenig später ereignete sich Bemerkenswertes: "Ohne Ankündigung" senkte die BAWAG am 19. Juni 1995 die Zinsen für Privatkredite, wobei diese Aktion vor den übrigen Mitbewerbern "offensichtlich geheimgehalten" worden war. Die CA sah sich daher veranlasst, "kurzfristig eine Privatkreditrunde einzuberufen", um wenigstens unter den übrigen Konkurrenten "eine Abstimmung" der Reaktion auf diese Maßnahme zu erreichen. Die Besprechung fand am 21. Juni 1995 (in gemeinsamer Sitzung mit der Freiberuflerrunde) in den Räumlichkeiten der CA statt(233). (173) Bei dieser Besprechung gingen die Emotionen hoch. Die BAWAG - die schon bei der letzten Passivrunde die "vorgegebenen Termine nicht eingehalten" und noch dazu die Konkurrenten unzutreffend über die getroffenen Maßnahmen informiert habe - wurde von den übrigen Banken, insbesondere von BA, CA und Erste, heftig angegriffen. Es bestand "einheitlich die Meinung", dass diese Aktion der BAWAG "durch nichts begründet" wäre und dem "erklärten Ziel aller entsprechenden Runden widerspräche", allfällige Senkungen bei Krediten "nicht mitzumachen". Ein "derart unvernünftiger Wettbewerb" sei schlicht gefährlich. (174) Der BAWAG-Vertreter versuchte sich mit "angeblich von anderen Banken laufend praktizierten Unterbietungen bei Betriebsratskrediten" zu rechtfertigen, was wiederum eine Abfolge gegenseitiger Beschuldigungen auslöste. (175) Die Rechtfertigung der BAWAG wurde von den übrigen Teilnehmern zurückgewiesen. Wenn es tatsächlich zu "Unterschreitungen der besprochenen Konditionen" kommen sollte, dann sei es "zielführender", diese "innerhalb der Runde zu behandeln" und in der Folge "abzustellen", als "im Alleingang" die ohnehin schon schwierige Ertragssituation "weiter zu belasten". Schließlich drohte die CA der BAWAG mit dem Ausschluss aus allen Aktiv- und Passivrunden. Außerdem sollten die Teilnehmer "[...] ersuchen", [dass auf leitender Ebene darauf eingewirkt werde,] dass die Konditionen "in weitestgehender Abstimmung innerhalb der Branche festgelegt" werden. (176) Konkret ergab diese Runde, dass BA, CA, Erste, RBW und andere bei den Betriebsratskrediten "auf jeden Fall mitgehen" würden, aber wohl auch die anderen Produkte aufgrund der Vorgabe der BAWAG um ca. 0,5 % würden zurücknehmen müssen. Weiter wurde "vereinbart", bei Freiberuflerkrediten die Grenze von 6,75 % nicht zu unterschreiten(234). (177) In der Minilombard-Sitzung am folgenden Tag war unter den [Bankenvertretern] von derartigen Emotionen nichts zu bemerken. Insbesondere "herrschte Einigkeit" darüber, der von der BAWAG soeben eingeleiteten Zinssenkung im Privatkreditbereich "keine generelle Senkung der Konditionen im Kommerzbereich" folgen zu lassen. Die Teilnehmer "beschlossen" dabei, ihren jeweiligen [Vertretern] "für die Lombardsitzung" die schon anlässlich ihrer "informellen Besprechung" am 24. Mai 1995 (siehe Rn. 165) akkordierten "Empfehlungen für die Festlegung von Mindestkonditionen" zu unterbreiten(235). (178) In der Wiener Passivrunde am 29. Juni 1995 schlug die BA vor, "die Sommerpause für eine weitere Absenkung der bonifizierten Spareinlagen zu nützen", und zwar auf 4,5 % bis 4,25 % (Altbestände) bzw. auf 3,5 % (Rest). Für das Neugeschäft wurden zwei Varianten vorgeschlagen, wobei "die restlichen Vertreter der Wiener Großbanken" die moderatere Variante (4,5 %) "bevorzugten". In den Bundesländern sollte "in den lokalen Runden auf eine entsprechend ähnliche Vorgangsweise" gedrängt werden. Ein "entsprechendes Agreement [...] sollte im nächsten Lombardclub (12. Juli) vereinbart werden"(236). Juli: Einigung [auf leitender Ebene] über Konditionen-"Empfehlungen", Kritik an der CA (179) Am 3. Juli 1995 trafen einander [Kreditvertreter] von BA, CA, RZB und Erste. Dabei wurden "die Vorschläge des Minilombards vom 22.6.1995 [dazu Rn. 177] bestätigt, d. s.: die entsprechenden Mindestmargen sind jedenfalls einzuhalten". Bei den Pari-Swaps sollte versucht werden, "eine vernünftige Mindestspanne durchzusetzen", derzeit sei die Konditionengestaltung der Banken in diesem Bereich "sinnlos". Das Thema möge im nächsten Lombard angesprochen werden(237). (180) Vor dem Lombardclub vom 12. Juli 1995 erhielt der CA-[Vertreter] ein "Wunschpapier" sowie einen Aktenvermerk seiner Mitarbeiter mit Themen, die im Lombardclub "zur Sprache zu bringen" wären. Bei Kommunalfinanzierungen sollte u. a. ein Mindestaufschlag von 3/8 % verrechnet werden, und dem Kunden sollte kein einseitiges Kündigungsrecht gewährt werden. Im Rahmen von Wohnbauförderungen sollten weder indikatorgebundene und mit Zinsobergrenzen gekoppelten Konditionen noch Fixzinsvereinbarungen mit Zinsobergrenzen angeboten werden. Schließlich werde die Vereinbarung, keine allgemeine Senkung der Sollzinsen vorzunehmen, "durchwegs als praktikabel akzeptiert", wenngleich sich freilich aufgrund der in der Wiener Passivrunde vom 29. Juni 1995 (siehe Rn. 178) besprochenen Absenkung der bonifizierten Spareinlagen der Druck erhöhen würde(238). (181) Beim Lombardclub am 12. Juli 1995 einigten sich die [Vertreter] dann auf folgende "Empfehlungen": 1. Obergrenze für Sparzinsen (Sondervereinbarungen) bei 4,75 %, 2. keine lower-of Klauseln in Kreditverträgen, 3. keine Betriebsmittelkredite mit VIBOR-Bindung und 4. keine SMR-Abschläge. Die Obergrenze von 6,25 % für langfristige Kapitalsparbücher sei "noch zu besprechen", der Erste-[Vertreter] wies einen zuständigen [Vertreter] der Ersten daher an, diesbezüglich "Gespräche mit anderen KU [Kreditinstituten]" aufzunehmen(239). (182) Zwei Tage später trafen einander [Vertreter auf Controllerebene] zu ihrer regelmäßigen Gesprächsrunde. Dabei wurde bekräftigt, dass die oben erwähnten "Empfehlungen aus der Lombardrunde umgesetzt werden" sollten. Darauf folgte ein detaillierter Informationsaustausch über die prognostizierten Ergebnisse der Banken für das Jahr 1995. Die Teilnehmer kamen auch überein, "im Hinblick auf gegenseitige Vergleichbarkeit" bei der Bewertung von Opportunitäten "ein gleiches Verständnis" zu erzielen. Auch für langfristige Kredite auf VIBOR-Basis wurde ein Kalkulationsvorschlag ausgetauscht(240). (183) Anlässlich der Privatkreditrunde am 19. Juli 1995 wurde zunächst die mangelnde Konditionendisziplin beklagt, insbesondere bei der Gruppe der Freiberufler würde der empfohlene Mindestzinssatz von 6,75 % unterschritten. Die CA wurde für ihre Praxis kritisiert, aus Mitteln der Wohnbaubank nicht nur großvolumige Wohnbauvorhaben, sondern auch private Wohnbauten zu finanzieren. Dies sei aber nicht "vorgesehen gewesen". Die übrigen Banken "verlangten" daher von der CA, Privatkunden derartige Darlehen nicht mehr anzubieten. Der CA-Vertreter lehnte dies zwar ab, wies in einem internen Vermerk an [leitende Vertreter der] CA [...] aber auf die Gefahr hin, "verstärkt als Buhmann für Konditionenauswüchse hingestellt zu werden"(241). Juli-August: "Alleingang" der BA und abgestimmte Reaktion (184) Am 15. Juli 1995 war es die BA, welche einen "Alleingang" vornahm und ohne vorherige Absprache die Zinsen für bonifizierte Spareinlagen um 0,5 % senkte. Die Bankenvertreter trafen einander daher am 25. Juli 1995 zu einer Wiener Passivrunde, um dort gemeinsam "über weitere Zinssenkungen [zu] beraten". Die übrigen Institute stimmten miteinander überein, "diesem Beispiel [der BA] zu folgen" und eine generelle, "leise" Senkung (d. h. ohne Änderung der offiziellen Aushangkonditionen) aller Altbestände um 0,25 % vorzunehmen. Im hochverzinsten Bereich (5 % und darüber) könne jedes Institut "nach Belieben" absenken. Die Absenkungen sollten bis spätestens Ende der ersten Augustwoche erfolgt sein. Die BAWAG errechnete eine Ersparnis von 40 Mio. ATS aus dieser abgestimmten Zinssenkung. (185) Diese Episode illustriert im Übrigen auch beispielhaft die enge Verzahnung zwischen den Runden in Wien und jenen in den Bundesländern. In der hier besprochenen Wiener Passivrunde wurde berichtet, dass aus den "örtlichen Gesprächsrunden" der Landeshauptstädte bereits "Bereitschaft zur vorgeschlagenen Zinssatzsenkung signalisiert" worden sei. Man "erwartete" daher, dass sich auch die Bundesländerinstitute "dieser Vorgangsweise anschließen" würden, und die CA versandte das Sitzungsprotokoll in der Folge "an alle [Regionalvertreter]"). Vier Tage später schlug der "Gastgeber" der Grazer Bankenrunde seinen versammelten Konkurrenten "in Anlehnung an die in der Vorwoche stattgefundene Wiener Passivrunde vor, auch in der Steiermark" die Zinsen zu senken(242). August-September: gemeinsame Senkung der Aktiv- und Passivkonditionen (186) Die Reaktion der Banken auf die Leitzinsensenkung durch die OeNB vom 25. August 1995 illustriert ein weiteres Mal, wie der gemeinsame Entscheidungsprozess bei Konditionenveränderungen ablief: (187) Noch am 25. August werden in einem internen Vermerk der CA die möglichen Reaktionen auf der Passivseite erörtert. Welche Maßnahmen die CA aber tatsächlich setzen werde, hänge "von der in der Wiener Aktiv- und Passivrunde getroffenen Entscheidungen ab"(243). Am 30. August 1995 lud die CA dann zur "informellen Wiener Runde", um "die Reaktionen der einzelnen Häuser abzuklären". Während die BA (unterstützt von GiroCredit) vorschlug, sowohl die Aktiv- als auch die Passivzinsen zu senken, befürworteten die übrigen Banken ein "Durchtauchen", zumal ja erst im Juli 1995 eine Senkung erfolgt war (siehe Rn. 184). Allerdings stellten sie klar, dass sie sich einer allfälligen Zinssenkung durch BA "sofort anschließen" würden. (188) Nach längerer Diskussion konnten sich die Banken schließlich "zu keiner einheitlichen Meinung entschließen". Die "diesbezügliche Entscheidung" sollte daher unter Einbindung der Bundesländer im Rahmen der eigens zu diesem Zweck einberufenen Bundesaktiv- und Passivrunde am 7. September 1995 getroffen werden. Bis dahin sollte auch "die Meinungsbildung in den einzelnen Sektoren abgeschlossen" sein, damit am 7. September "weiterverhandelt werden" könne. Sollte dort "beschlossen werden, das Passivgeschäft generell zu senken", würde der für den 8. September 1995 anberaumte Minilombard einen Vorschlag [...] für den Lombardclub am 13. September 1995 ausarbeiten(244). (189) Zwei Tage später, am 1. September 1995, fanden sich hochrangige Vertreter von BA, BAWAG, RZB, GiroCredit und Erste in den Räumlichkeiten der CA zu einer "informellen Besprechung" ein. Dabei wurden die zuvor in der informellen Wiener Runde "gemachten Vorschläge allgemein akzeptiert". Zuerst sollten die Sparzinsen (und die Zinsen für Sichteinlagen und Dispokonten) um 0,25 % bis 0,5 %, dann die Kreditzinsen selektiv gesenkt werden. Der Minilombard vom 8. September 1995 sollte dann den "endgültigen Vorschlag für den Lombard in der darauf folgenden Woche erarbeiten"(245). Am selben Tag teilte ein zuständiger [Vertreter] der Ersten seinem Kollegen in der CA "offiziell" mit, dass die Erste nun "eher zu einer aktiv- und passivseitigen Senkungsvariante" neige, dies selbstverständlich "vorbehaltlich Abstimmung mit den anderen Instituten"(246). (190) "Ziel" der Bundesaktiv- und Passivrunde vom 7. September 1995 war es, "eine möglichst akkordierte Vorgangsweise sowohl im Kredit- als auch im Einlagenbereich festzulegen". Dabei zeigte sich, dass sich die Stimmung seit der letzten Gesprächsrunde gedreht hatte. Waren die Banken damals mehrheitlich noch für ein "Durchtauchen" eingetreten, so trat die Mehrheit (CA, Erste [siehe bereits unter Rn. 189], RBW, PSK-B, NÖ Hypo, Salzburger Sparkasse, WIF-Bank) nun für eine generelle Zinssenkung sowohl auf der Aktiv- als auch auf der Passivseite ein. Die BA, GiroCredit, ÖVAG und Erste plädierten sogar für eine Senkung von 0,5 % bei den bonifizierten Spareinlagen, "fanden hiefür aber keine Mehrheit". Nach längerer Diskussion "konnte schließlich eine generelle Zinssenkung durchgesetzt werden": Senkung aller Spareinlagenformen (einschließlich Basiszinssatz) um 0,25 %, danach auch im Girobereich, Senkung der bonifizierten Spareinlagen um 0,25 %. Die neuen Hoechstsätze würden daher bei 4 % bis 4,25 % (Wien) bzw. 4,25 % bis 4,5 % (Bundesländer) liegen. (191) Zinsen für Betriebsratskredite sollten von 8,5 % auf zwischen 8 % und 8,25 % gesenkt werden. BAWAG drohte allerdings für den Fall einer Senkung um 0,5 % mit einer Senkung auch bei den Wohnkrediten, weshalb den Teilnehmern eine Senkung um bloß 0,25 % sinnvoller erschien. Eine "Klärung" diesbezüglich sollte noch am selben Tag mittels "tel. Absprachen Bank Austria, CA, PSK und Erste" herbeigeführt werden. (192) Hinsichtlich der Umsetzungstermine "gab es Auffassungsunterschiede": Die BA wollte rasch absenken, während die anderen Banken "einen entsprechenden Beschluss (Empfehlung) des Lombards am 13.9.1995 abwarten" wollten(247). (193) Beim Minilombard am folgenden Tag gab es angesichts der "Vorgaben der Privatkreditrunde" nur wenig zu diskutieren. Im Lichte der gemeinsam beschlossenen Absenkungen wurden die Standard- und Mindestsätze für Betriebsmittel- und Investitionskredite neu festgelegt(248). (194) "In Umsetzung der in der Passivrunde vom 7.9.1995 beschlossenen Zinssatzsenkung um generell 1/4 %" senkte die CA ihre Einlagezinsen um die vereinbarten 0,25 % ab. Zwar erachtete die CA intern die mit den anderen Banken abgestimmten Einlagezinssätze für Kassenobligationen als "zu hoch, aber die Konkurrenz [war] nicht zu tieferen Sätzen bereit". Auch bei den Aktivzinsen änderte die CA ihre Konditionen "aufgrund der beabsichtigten Maßnahmen unserer wichtigsten Mitbewerber", insbesondere der mittlerweile bestätigten Absicht der BA, die Zinsen für Betriebsratskredite nur um 0,25 % zu senken(249). Auch die Zinssätze für Betriebsspargemeinschaften wurden "in Abstimmung mit BAWAG, Bank Austria und Erste" um 0,25 % gesenkt(250). Die Erste senkte vereinbarungsgemäß per 13. September 1995 aktiv- und passivseitig um 0,25 % ab, und zwar unter ausdrücklichem Hinweis auf die parallele Vorgangsweise "aller Konkurrenten". Auch NÖ Hypo senkte am 14. September 1995 entsprechend ab, nachdem der "[Lombard] am 13.9" (siehe Rn. 195) nichts Gegenteiliges beschlossen hatte(251). (195) Beim Lombardclub am 13. September 1995 besprachen die [Vertreter] die in den vorgenannten Gesprächsrunden beschlossenen gemeinsamen Zinssenkungen(252). (196) In einem internen Vermerk der NÖ Hypo vom September 1995 erörtert der Verfasser, ob ein "Ausscheren aus der in den Passivrunden grundsätzlich koordinierten Verhaltensweise" sinnvoll sei: Eine solche Vorgangsweise würde seines Erachtens nicht bloß zu "spitzen Bemerkungen der Konkurrenzvertreter in diversen Runden" führen, sondern "könnte auch Aktionen z. B. bei Wertpapierverkäufen unseres Hauses oder aber Geldmarkteinleihungen unseres Hauses zur Folge haben". Angesichts dieser Konsequenzen empfiehlt der Verfasser daher das "Mitmachen der Senkung sowohl im Spareinlagen- als auch im Girobereich"(253) (197) Die Wiener Passivrunde am 27. September 1995 bot den Banken die erste Gelegenheit, gemeinsam den Erfolg der vereinbarten Zinssenkungen zu beurteilen. Bis auf "einige kleine Ausnahmen", nämlich bei BAWAG und PSK, die für Neugeld mehr als die "akkordierten 4 1/4 % geboten" hatten, konnten die Banken mit der Umsetzung ihrer Beschlüsse "im Wesentlichen zufrieden" sein. BAWAG leitete unverzüglich gegen jene drei Außenstellen, die noch mehr als die vereinbarten 4,25 % geboten hatten, die "entsprechenden Schritte" ein. Über die Lage in den Bundesländern konnte man mangels "griffiger Übersichten" noch nichts Genaues sagen. (198) Allerdings wurde auch bemängelt, dass einige Institute - genannt wurden BA und BAWAG - die vereinbarten Absenkungen bei Betriebsratsaktionen und Sonderkonditionen noch nicht umgesetzt hatten. Diese begründeten die Verzögerung mit Problemen in der EDV, sagten aber zu, "in den nächsten Tagen gleichzuziehen". Der RBW-Verteter, dessen Institut ebenso wie CA, ÖVAG, NÖ Hypo, PSK und Erste die Konditionen pünktlich gesenkt hatte, gab zu bedenken, dass die dezentralen Bankengruppen möglicherweise "keine Disziplin halten" würden, wenn die in der Wiener Passivrunde "abgesprochenen Konditionen und Termine" - speziell für Betriebskonditionen - nicht von allen Instituten eingehalten würden(254). Oktober: Gemeinsamer Handlungsbedarf bei Freiberufler- und Wohnbaukrediten: Mindestkonditionen und Bearbeitungsgebühr (199) Mittlerweile war im Bereich der Freiberufler- und Wohnbaufinanzierungen die "Konditionendisziplin etwas aus den Fugen" geraten. Als Übeltäter wurde die Erste angeführt, die für einen fixverzinsten Hypothekarkredit (ein Jahr Laufzeit) bloß 5 5/8 % Zinsen verlangte. Die Erste rechtfertigte sich damit, dass es sich dabei um eine "zeitliche begrenzte Aktion" handle, die "nicht verlängert" werde. Dennoch erachteten die übrigen Banken derartige Konditionen als "nicht mehr vertretbar". Es galt daher, den "Markt zu beruhigen". (200) Zu diesem Zweck haben sich die führenden Banken anlässlich der Wiener Aktivrunde (in gemeinsamer Sitzung mit der Freiberuflerrunde) am 25. Oktober 1995 "auf die nachstehend angeführten Mindestkonditionen geeinigt". Für fixverzinste Wohnbaudarlehen sollten mindestens 7 % (drei Jahre Laufzeit), 7,5 % (fünf Jahre) bzw. 8 % (zehn Jahre) verrechnet werden. Sollte der Kreditnehmer keine hypothekarische Sicherstellung anbieten, sei ein Aufschlag in Höhe von 0,5 % zu verrechnen. Bei Freiberuflern lauteten die Mindestzinssätze 6,875 % für Investitions- und 7,25 % für Betriebsmittelkredite. "Einigung konnte weiters über folgende Punkte erzielt werden": 1. keine Fixzinssätze bei Laufzeiten unter drei Jahren, 2. Bearbeitungsgebühr von mindestens 1 %, außer bei hohen Beträgen, wo eine Pauschalgebühr verrechnet werden dürfe und 3. keine Werbung in den Medien mit Zinssätzen. Weiter wurde besprochen, bei SMR-Bindungen einen Aufschlag von 1 % zu verrechnen. (201) Die Teilnehmer an dieser Gesprächsrunde sagten zu, die erzielten Ergebnisse auch an "die in der Sitzung nicht vertretenen Bundesländerbanken weiterzuleiten". Angesichts der Tatsache, dass diese Zinssätze von einigen Instituten noch unterschritten würden, sollten die besprochenen Mindestkonditionen "Gegenstand des nächsten Treffens [auf leitender Ebene] sein"(255). (202) Da zu jener Zeit immer mehr Banken ihren Kunden statt Fixzinssparbüchern laufzeitkongruente Kassenobligationen anboten, "vereinbarten" die Banken, die Zinssätze für Kassenobligationen nahe jenen für entsprechende Fixzinssparbüchern (nicht mehr als 0,125 % darüber) zu halten(256). (203) Kurz darauf legte die in der CA für Privatfinanzierungen zuständige Abteilung [leitenden Vertretern der] CA [...] den "Entwurf zur Festsetzung von Mindestsätzen für Privatkredite und Kredite an Freie Berufe" vor. Ziel dieser Empfehlung, die "mit den anderen Banken zu diskutieren und bei gegebenem Konsens zu verabschieden" wären, war die "Beruhigung" des damals konstatierten "übertriebenen Wettbewerbs". Wenn die wichtigen Banken diese Empfehlungen einhielten, würde dies auch für kleinere Banken "Vorbildfunktion" haben, obwohl bei diesen ein "ständiges Ausscharren" erwartet werden müsse. Jedenfalls wäre es schon positiv, wenn sich nur einige große Institute (samt Tochtergesellschaften) "für eine disziplinierte Vorgangsweise entschließen" würden(257). (204) Anlässlich eines Informationsaustausches betreffend die prognostizierten Jahresergebnisse für 1995 [wurde beim] Treffen [auf Controllerebene] am 15. November 1995 ein aus Sicht der Banken eher negatives Bild der Marktsituation [gezeichnet]. Sie würden daher innerhalb ihrer Institute "versuchen, eine Habenzinssenkung voranzutreiben". Außerdem müsste die "Konditionenproblematik [...] in nächster Lombard-Sitzung" diskutiert werden. Was die Kontoführungsgebühren betreffe, würden noch im Dezember "Bankengespräche zwischen BA und CA" mit dem Ziel einer "Preiserhöhung" stattfinden(258). (205) Bei der Wohnbaubanken-Gesprächsrunde am 5. Dezember 1995 kamen die Teilnehmer nach einem detaillierten Informationsaustausch über durchgeführte und geplante Emissionen sowie die dabei angewandten Konditionen "überein", die Laufzeiten (12/15 Jahre) "unverändert beizubehalten"(259). Dezember: gemeinsame Senkung der Aktivzinsen und - nach heftigen Diskussionen - der Passivzinsen (206) Die Senkung des GOMEX-Satzes(260) war Anlass für Einberufung einer Wiener Aktiv- und Passivrunde am 5. Dezember 1995, um gemeinsam "die Möglichkeit einer passivseitigen Zinssatzsenkung zu diskutieren". Alle Institute, mit Ausnahme der BAWAG, sprachen sich dabei für eine Zinssatzsenkung sowohl aktivseitig (um 0,25 %) als auch passivseitig (um 0,375 % bis 0,5 %) noch im Jahr 1995 aus. Angesichts der Wahrscheinlichkeit, dass die OeNB am 14. Dezember 1995 die Leitzinsen senken würde, wurde für den darauf folgenden Tag eine Bundesaktiv- und Passivrunde anberaumt, damit "einen Tag später bereits auf diese Vorgangsweise [der OeNB] eingegangen" und "eine endgültige Empfehlung ausgearbeitet" werden könnte. Die Möglichkeiten einer Zinssenkung sollten auch "bei der Lombardsitzung [...] am 13.12.1995 besprochen werden"(261). (207) Am 14. Dezember 1995 senkte die OeNB tatsächlich den Diskontsatz um 0,5 %, was - wie vereinbart (siehe Rn. 206) - unverzüglich zur Einberufung der Bundesaktiv- und Passivrunde für den 15. Dezember 1995 führte: (208) Aktivseitig "herrschte Einhelligkeit" über eine Zinssenkung. Weniger harmonisch verlief die Diskussion über die Passivkonditionen. Diese entwickelte sich in der Tat "zunehmend aggressiver", wobei vor allem die BAWAG wegen ihrer "Inaktivität" zur "Hauptzielscheibe der Aggression" wurde. Die BAWAG weigerte sich nämlich als einziges Institut, die Passivzinsen noch im Jahr 1995 zu senken. Angesichts des Starrsinns der BAWAG gelangten die übrigen Banken zur Ansicht, dass sie "auf die BAWAG nicht länger Rücksicht nehmen" könnten. Sie "vereinbarten" daher folgende Maßnahmen: 1. keine Senkung im Girobereich (nur BA trat für eine Senkung um 0,25 % ein), 2. Absenkung der bonifizierten Spareinlagen um etwa 0,5 % im jeweiligen Spitzenbereich und 3. Hoechstzinssätze für Neugeld ab 1 Mio. ATS von 3,75 % (Wien) bzw. 4 % (Bundesländer). Bei Kapitalsparbüchern konnte hingegen "nur eine Bandbreite akkordiert werden". (209) Einige Details, nicht zuletzt betreffend den Umsetzungszeitpunkt, konnten nicht abschließend geklärt werden. "Diverse Rück- und Absprachen", insbesondere eine "weitere telefonische Abstimmrunde", waren daher noch erforderlich. Zur "Koordinierung der Umsetzungsmaßnahmen" wurde eigens "eine Anlaufstelle in der CA" eingerichtet, die ab 18. Dezember 1995 ihre Tätigkeit aufnehmen sollte(262). (210) Im Hinblick auf die für 18. Dezember 1995 geplanten "telefonischen Kontakte der Wiener Institute" lautete die interne Empfehlung der CA, als Termin für die "Senkungsrunde" die "letzte Dezemberwoche ins Auge zu fassen"(263). (211) Im ebenfalls am 18. Dezember 1995 abgehaltenen Minilombard "haben sich alle Institute [den Vereinbarungen der Bundesaktiv- und Passivrunde] angeschlossen", allerdings unter dem Vorbehalt, dass die "Beschlüsse der Passivrunde" in den meisten Fällen noch nicht von den jeweiligen Vorständen abgesegnet worden wären. Außerdem würden die letzten Details dieser Beschlüsse erst im Laufe dieses Tages "endverhandelt" [nämlich im Rahmen der "telefonischen Abstimmrunde", siehe Rn. 209](264). Unter der Bedingung, dass auch die Passivseite gesenkt würde, haben die Teilnehmer schließlich "Folgendes beschlossen": 1. Senkung der Mindestkonditionen für Betriebsmittel- und Investitionskredite auf 8 %, 2. Senkung der Prime Rate um 0,25 % und 3. selektive Senkung des Altbestandes um bis zu 0,25 %(265). (212) Am 20. Dezember 1995 unterrichtete ein Passivrunden-Vertreter der Ersten seinen Kollegen der BAWAG über die von der Ersten "geplante Vorgangsweise" (Senkung der Kapitalsparbücher per 8. Januar 1996 sowie der Sonderkonditionen per 15. Januar 1996)(266). Die PSK senkte den Basiszinssatz sowie die Sonderkonditionen per 19. Januar 1996(267). Die CA senkte die Zinsen für Privatkredite (um 0,375 %) per 28. Dezember 1995(268). Zum 17. Januar 1996 hatten "alle Institute ihre standardisierten Spareinlagen gesenkt" (mit Ausnahme von BAWAG und ÖVAG, die erst zwischen 19. und 21. Januar 1996 absenken würden)(269). (213) Auch die "Bankengespräche" betreffend eine "Preiserhöhung" bei Kontoführungsgebühren (siehe Rn. 204) dürften erfolgreich verlaufen sein. CA und BA erhöhten per 1. Januar 1996 ihre Kontoführungsgebühren(270). 9. CHRONOLOGISCHE DARSTELLUNG 1996 Februar-März: gemeinsame Senkung der Passivzinsen (214) Die erste formelle Gesprächsrunde des Jahres 1996 fand am 6. Februar in den Räumen der Ersten statt. Nach den heftigen und sehr emotional geführten Diskussionen im Dezember 1995 (siehe Rn. 208) war die Gesprächsatmosphäre bei dieser Wiener Aktiv- und Passivrunde nun "überraschend friedlich". BA und BAWAG vermieden jede Diskussion über die "einschlägigen Ereignisse der jüngsten Vergangenheit". Inhaltlich bestand unter den Teilnehmern "Einigkeit", dass auf der Passivseite, insbesondere bei den Spareinlagen, "unmittelbarer Senkungsbedarf" bestuende. Konkret sollte der Basiszinssatz auf 1,75 % und der Girobereich um 0,25 % gesenkt werden, bei den Kapitalsparbüchern sollte die Senkung zwischen 0,25 % und 0,5 % betragen. Für Neugelder sollte der Hoechstzinssatz 4 % betragen. (215) Die Umsetzung dieser Maßnahmen sollte "in der ersten Märzhälfte" erfolgen. Zuvor sollte eine "Feinabstimmung auch unter Beiziehung der Aktivrepräsentanten sowie der Bundesländervertreter" im Rahmen der Bundesaktiv- und Passivrunde am 26. Februar 1996 stattfinden (dazu Rn. 221). [...] [Diese] Maßnahmen würden auch] im Rahmen des Lombardclubs am 7. Februar 1996 [erörtert]. Sollte dabei "die Marschroute beschleunigt" werden, würde "die BAWAG eine entsprechende Vorverlegung [des Umsetzungstermins] koordinieren und auch als einladende Bank fungieren". Im Hinblick auf die Bundesaktiv- und Passivrunde ersuchte die RZB wie immer "[Produktvertreter] der Landeszentralen um Rückmeldung" über die Zinssituation in den Bundesländern sowie deren Meinung zu den "andiskutierten Zinssenkungsvorschlägen". (216) Auf der Aktivseite sollten die Zinsen nicht gesenkt werden (nur die BAWAG fasste eine Senkung um 0,25 % ins Auge). "Nach lebhaft geführter Diskussion" wurde der Vorschlag angenommen, als Ausgleich für die niedrigen Kreditzinsen auf die "Erhebung einer Bearbeitungsgebühr" zu drängen. Diese Gebühr sollte zunächst mindestens 1 %, in der Folge mindestens 2 % (dazu später bei Rn. 263) betragen. Auch hier erwartete man sich vom Lombardclub am 7. Februar 1996 "entsprechende grundsätzliche Entscheidungen"(271). (217) Am 29. (oder 30.) Januar 1996 lud der BA-[Vertreter] seine Kollegen von Erste, PSK, RZB und CA zu einem Abendessen. Der ebenfalls eingeladene BAWAG-[Vertreter] ließ sich im letzten Moment entschuldigen. Zweck dieses Treffens war die "Vorbespr[echung]" des kommenden "Lombard"(272). (218) Da jedoch beim Lombardclub am 7. Februar 1996 die [Vertreter] von BA und BAWAG fehlten, konnten keine Entscheidungen getroffen werden. Statt dessen wurden die Gespräche wieder um eine Ebene zurückverlagert: Die Bundesaktiv- und Passivrunde(273) sollte "insbes. über die Spareinlagenverzinsung auf 3 3/4 %-4 % größtmögliche Annäherung" erzielen. Auch eine "Spareckzinssatzanpassung" sollte dabei erörtert werden. Der CA-[Vertreter] sah sich der Kritik seines Kollegen von der Ersten ausgesetzt, weil die CA in Salzburg Kredite u. a. zu VIBOR + 0,25 % angeboten habe. Der CA-[Vertreter] gab dazu bekannt, dass [leitende Vertreter] diese Kondition nicht genehmigt und im Übrigen bereits den "Auftrag zur sofortigen Einstellung" erteilt habe(274). (219) Bei der Wohnbaubanken-Gesprächsrunde am 6. Februar 1996 fand zunächst der übliche detaillierte Informationsaustausch über durchgeführte und geplante Emissionen und die dabei angewandten Konditionen statt. Der Hypo-Vertreter stellte ein neues Anleiheprodukt "zur Diskussion", die "Details sollten in der nächsten Passivrunde diskutiert werden". Überhaupt sollte "zur Diskussion neuer Finanzierungsmodelle" eine eigene "Arbeitsgruppe" tätig werden(275). (220) Um die erhöhte Kapitalertragssteuer auf Wohnbaubank-Anleihen auszugleichen, schlug der CA-Vertreter weiter vor, "den Abschlag auf SMR -1 % zu erhöhen". Die Diskussion über die Höhe des Abschlags bei Wohnbaubank-Anleihen fand in der folgenden Wohnbaubanken-Gesprächsrunde am 27. Februar 1996 ihre Fortsetzung. CA schlug nunmehr einen Abschlag in Höhe von 0,875 % vor, Erste, RZB, NÖ Hypo und BA ("wenn alle Banken 0,875 % verwenden") stimmten zu, BAWAG und ÖVAG, die aber "auch den anderen Banken folgen" würde, traten für 0,75 % ein(276). (221) Bei der Bundesaktiv- und Passivrunde am 26. Februar 1996 wurden verschiedene Varianten einer Senkung der Sparzinsen diskutiert. BA kündigte an, zum Ende der ersten Märzwoche die Sonderkonditionen um 0,25 %, den Basiszinssatz auf 1,75 % und die Kapitalsparbücher um mindestens 0,25 % senken zu wollen. Eine solche Senkung "würde von allen Mitbewerbern unterstützt werden". Der Termin für die Umsetzung sollte im Rahmen einer "Absprache der [Vertreter] Bank Austria-BAWAG" fixiert werden. Um einen möglichst frühen Termin für diese Absenkung zu erreichen, schlug die BA "ehebaldigste telefonische Kontaktaufnahme und Abstimmungsgespräche zwischen den [Vertretern]" vor. Diese würden die dabei erzielten Ergebnisse dann "den [Vertretern] der anderen Institute telefonisch mitteilen". Sollte keine Einigung erreicht werden können, wäre "im nächsten Lombardclub am 13.3.1996" darüber zu diskutieren. (222) Auch in den Bundesländern würden die Banken "in Verhandlungen mit ihren Wettbewerbern gehen", etwa in Kärnten im Hinblick auf die Senkung des Hoechstzinssatzes auf 4,25 % und in der Steiermark auf 4 %(277). (223) Im Lombardclub am 13. März 1996 erklärte der BAWAG-[Vertreter], den Basiszinssatz nicht unter 2 % senken zu wollen, obwohl die BAWAG "dringlich ersucht" worden war, "die Senkung des Eckzinssatzes um 0,25 % mitzumachen". Auch der CA-[Vertreter] teilte mit, dass sein Institut die 2 %-Grenze nicht unterschreiten werde. Bei den höheren Konditionen sollte es Ende April zu einer Senkung von 0,25 % kommen. Eine Einigung konnte diesbezüglich aber nicht erzielt werden, weshalb die Diskussion wieder an die Expertenebene zurückverwiesen wurde: "Die weitere Vorgangsweise wird in einer Passivrunde am Freitag, 15.3., vormittags festgelegt werden"(278). (224) In dieser Passivrunde am 15. März 1996 fand zunächst die von der BA vorgenommene Zinssatzsenkung "Zustimmung". In der Folge wurde "Übereinkommen" dahin gehend erzielt, dass "sämtliche Großinstitute die Zinssätze der Spareinlagen" wie folgt senken würden: Basiszinssatz auf 1,75 % (außer BAWAG und CA, die schon beim Lombardclub vom 13. März 1996 auf 2 % bestanden hatten), Spareinlagen-Sonderkonditionen generell um 0,25 % (Hoechstzinssatz 4 % in Wien und 4,25 % in den Bundsländern), Gruppenkonditionen und Sichteinlagen-Sonderkonditionen generell um 0,25 % und Kapitalsparbücher generell um 0,25 %. BAWAG sagte bis 20. März 1996 Klärung zu, ob sie nicht doch zu einer Senkung des Basiszinssatzes auf 1,875 % bereit wäre, weil dann nämlich ein gemeinsamer Hoechstzinssatz von lediglich 3,75 % (statt 4 %) realistisch erschiene. Im Hinblick auf die Haltung der CA zum Thema Basiszinssatz erachtete der Vertreter der Ersten in seinem Bericht an [leitende Vertreter] ein "Gespräch mit [...]" [damals CA-[Vertreter]] für "sehr nützlich". (225) Als Termine für die Umsetzung wurden bekannt gegeben: 20. März (ÖVAG), 22. bis 29. März (BAWAG), 22. bis 23. März (Erste), vor Ende März (CA, GiroCredit und RLB-NÖ), 22. März (PSK). Allerdings wurde vereinbart, am 20. März 1996 "noch untereinander telefonische Abstimmgespräche zu führen". In der nächsten Wiener Aktiv- und Passivrunde am 17. April 1996 (dazu bei Rn. 229) sollte die "Akzeptanz der Maßnahmen", insbesondere hinsichtlich der Senkung des Basiszinssatzes, sowie "eine weitere Einschränkung des Hoechstzinssatzes für Sonderkonditionen von 4 % auf 3,75 %" erörtert werden(279). März-Mai: "übertriebener" Wettbewerb macht gemeinsame "Gegenmaßnahmen" auf höchster Ebene erforderlich - das "Mai-Abkommen": Mindestsätze für Aktivzinsen, Senkung der Passivzinsen und andere "restriktive Maßnahmen" (226) Am 22. März 1996 befand die [Controllerrunde] bei ihrer regelmäßigen Zusammenkunft, dass es nach ihrem Geschmack im Bereich der Zinskonditionen zuviel Wettbewerb gäbe. Daher gelte es, gemeinsam einen an die [leitende Ebene] der jeweils eigenen Institute gerichteten "Vorschlag zur Linderung des Verdrängungswettbewerbs" zu erarbeiten(280). (227) Die [leitende Ebene] war sich dieser Situation freilich selbst bewusst. Am 29. März 1996 trafen einander die [Vertreter] von BA, CA, RZB und Erster zu "einem von [BA-[Vertreter]] [...] initiierten Gespräch", bei dem sie sich namens ihrer Institute bereit erklärten, angesichts der Einbrüche der Zinsspanne gewisse "Konditionsvarianten nach Möglichkeit einzustellen" (u. a. Kontokorrent- und Investitionskredite auf VIBOR-Basis sowie Lower-of-Konditionen) und diesbezüglich auch auf "andere Großinstitute einzuwirken". Sie sagten einander auch zu, "sich bei Verstößen wechselseitig auf Vorstandsebene zu informieren"(281). (228) Auch im Lombardclub vom 10. April 1996 beklagten die [Vertreter] die Ertragsrückgänge. Unter den großen Instituten war daher "die Bereitschaft zur Rückkehr zu bankwirtschaftlichen Mindestprinzipien zunehmend erkennbar"(282). (229) In der Wiener Aktiv- und Passivrunde am 17. April 1996 wurde zunächst die Umsetzung der im März "akkordierten Zinssenkungsrunde" (dazu bei Rn. 224) analysiert. Dabei stellte sich heraus, dass sich alle Institute "im Wesentlichen an die damals getroffenen Vereinbarungen gehalten" hatten. Für eine weitere Zinssatzsenkung sahen die meisten Institute "keinen Spielraum". Auf der Aktivseite hatten die von einigen Instituten gestarteten Sonderaktionen die Privatkreditzinsen unter Druck gebracht. Insbesondere die Senkung bei den Schalter- und Betriebsratskrediten durch die BAWAG führte zu "Aufruhr in der Zinsenrunde". (230) Die Bankenvertreter beklagten, dass der Wettbewerb "mittlerweile ein ruinöses Ausmaß" angenommen hätte. Vor allem wurde kritisiert, dass die Vereinbarungen betreffend die Aushangzinssätze durch Gewährung großzügiger Kompetenzen an [Filialvertreter] unterlaufen würden. Dieser "Aktionismus" im Kreditgeschäft müsse daher "zumindest eingedämmt" werden. Zu diesem Zweck legte die BA (per Fax) eine Aufstellung von "Mindestzinssätzen" pro Kreditkategorie vor (z. B. Schalterkredit 7 %, Wohnungskredit 6,5 %, Hypothekarkredit mit fünfjähriger Laufzeit 6,5 %, Freiberufler-Investitionskredit 6,5 %). Die übrigen Mitbewerber sollten "ihr Einverständnis oder Nichteinverständnis kurzfristig an [...] von der Bank Austria übermitteln". Danach sollten die Mindestzinssätze "auch von den [Vertretern] im kommenden Lombard diskutiert und allenfalls vereinbart werden", um den "Aktionismus in diesem Segment einzuschränken"(283). (231) Am 18. April 1996 senkte die OeNB überraschend den Diskont- und den Lombardsatz um jeweils 0,5 %, was ein "kurzfristig anberaumtes Treffen" der Wiener Passivrunde am 19. April 1996 zur Folge hatte. (232) Zunächst konnten die Teilnehmer feststellen, dass hinsichtlich der Passivzinsen "alle Institute im März die seinerzeit akkordierte Zinssenkungsrunde [dazu bei Rn. 224] vollzogen und sich dabei im Wesentlichen an die damals getroffenen Vereinbarungen gehalten [haben]". Die "gegenwärtige Zinsengestaltung" konnte daher aus Sicht der Banken "als im Wesentlichen zufriedenstellend bezeichnet" werden. (233) Die BA wies in der Folge auf "das für nächsten Mittwoch anberaumte Treffen [auf leitender Ebene] [hin], bei dem angesichts der unbefriedigenden Ertragslage der österreichischen Banken [...] - somit auf höchster Ebene - über Gegenmaßnahmen diskutiert werden soll". Danach teilte die BA mit, "zum Zeichen ihrer Entschlossenheit, die Zinsmargen zu verbessern", ihre Super-Schutzaktion (7,25 %) per 30. April auslaufen lassen und in der Folge den Zinssatz auf 7,75 % anheben zu wollen. Außerdem kündigte BA an, die Sonderkonditionen und die Kapitalsparbücher um 0,5 %, den Basiszinssatz um 0,25 % (auf 1,5 %) und den Girostandardkondition auf Null senken zu wollen. Als Umsetzungstermin wurde der Zeitraum 4. bis 10. Mai genannt. Die übrigen Banken waren hinsichtlich Sonderkonditionen und Sparbüchern "im Wesentlichen derselben Meinung", bis "spätestens 10.5.1996 sollten alle Sektoren diesen Schritt vollzogen haben". (234) Für die weitere Vorgangsweise wurde "naturgemäß dem [Treffen auf leitender Ebene] große Bedeutung beigemessen", wo der BA-[Vertreter] "für eine ertragsorientierte Vorgangsweise eintreten" werde. Dieser "Sondergipfel [...]" sollte am 24. April 1996 "Rahmenbedingungen für eine Spannenverbesserungen beschließen, wobei neben den Privatkredit- und Einlagezinssätzen dem Konkurrenzkampf im kommerziellen Geschäft größte Bedeutung" zukomme. In der Folge sollte eine "gesamtösterreichische Kredit- und Einlagenrunde" am 26. April 1996 (dazu bei Rn. 241) "die Zinssatzspielräume im Einlagenbereich unter Einbeziehung der Bundesländer abklären"(284). (235) In einem internen Aktenvermerk vom 19. April 1996 wurde ein für das Firmenkundengeschäft zuständiger Erste-[Vertreter], [...], über die vorbereitete Senkung des Alt- und Neubestandes um 0,5 % informiert. Im Hinblick auf den für den 23. April anberaumten Minilombard merkte [...] auf demselben Aktenvermerk handschriftlich an, dass "derzeit noch nichts beschlossen, daher auch nichts umzusetzen" wäre. Tatsächlich überlegten am 23. April 1996 [Vertreter] der großen Banken gemeinsam, ob und wie sie auf die Leitzinsensenkung reagieren sollten. Dabei wurde "übereinstimmend festgestellt, dass aufgrund der Leitzinsensenkung von voriger Wochen keine Notwendigkeit (und auch kein Spielraum) für eine aktivseitige Zinssatzsenkung im Kommerzbereich" bestuende. [...] ergänzte daher auf oben erwähntem Aktenvermerk handschriftlich: "Lt. Beschluss Minilombard am 23.4.96: keine Zinssenkung"(285). (236) Weiter waren sich auch die Minilombard-Teilnehmer einig, den "perversen Konditionenwettbewerb durch Einziehen von Untergrenzen [...] binnen Jahresfrist zu normalisieren". Zu den dafür erforderlichen "konkreten Maßnahmen" waren die Meinungen der einzelnen Institute "allerdings noch differenziert". Als "vernünftiger Ansatz" wurde die Einschränkung des Konditionenpouvoirs erwähnt, wonach nur mehr die jeweiligen Vorstände sowie die erste Führungsebene (und nicht mehr die Landesdirektionen) die kostendeckenden Konditionen unterschreiten dürften. Auch war man sich einig, dass weder Fremdwährungskredite noch VIBOR-Bindungen im kleinvolumigen Geschäft (über dessen Definition die Meinungen allerdings auseinander gingen) - und "schon gar im Privatbereich" - etwas "zu suchen" hätten. (237) In diesem Sinne sollte Sonderlombard am 24. April 1996 die folgenden "restriktiven Maßnahmen" beschließen: Reduktion des derzeitigen Barvorlagenvolumens von 170 Mio. ATS auf 70 Mio. ATS, Vermeidung von Lower-of-Klauseln, Fremdwährungskredite nur im großvolumigen Kommerzbereich, Reduktion des Konditionenpouvoirs, Verbesserung der Hausbankenspanne (Exportförderung), Vermeidung von LIBOR-Bindungen im kleinvolumigen Bereich. Die weitere Vorgangsweise sollte wie folgt aussehen: Nach dem Sonderlombard am 24. April sollte ein Minilombard-Ausschuss "konkrete Maßnahmen" erarbeiten, die dann, nach der Bundesaktiv- und Passivrunde am 26. April, im Minilombard am 2. Mai 1996 "beschlossen werden" sollten(286). (238) Am 23. April 1996 ersuchte [ein Vertreter] des Bereichs Privatkunden der CA [Vertreter] der CA-Stadt- bzw. Landesdirektionen, "darauf zu achten, dass die Umsetzung der Spareinlagenzinsensenkung möglichst konsequent erfolgt". Die unter dem vereinbarten Mindestsatz liegende Mindestkondition sollte "wirklich nur in Ausnahmefällen" gewährt und "keinesfalls an Filialen weitergegeben" werden. Die genauen Durchführungstermine würden "nach den Gesprächen mit den anderen Geldinstituten" bekannt gegeben. Schließlich wurden [Regionalvertreter] in den Bundesländern ersucht, "möglichst unverzüglich Regionalrunden zu organisieren und eine gleichlautende Zinsenrunde zu vereinbaren. Bessere Ertragsspannen täten uns allen gut!"(287). (239) Über den Sonderlombard vom 24. April 1996 selbst konnte die Kommission kein Sitzungsprotokoll sicherstellen. Der RZB-Vertreter in der Bundespassivrunde hielt in einem Vermerk von 26. April 1996 fest, dass bei erwähntem Sonderlombard "die derzeitige Zinsensituation im Privat- und Kommerzkundenbereich diskutiert" und "als erster Schritt die Beendigung der Werbung mit Zinssätzen beschlossen" worden sei. "Weitere Maßnahmen" sollten von einer "Privatkreditarbeitsgruppe in enger Kooperation mit den Lombardclub" erarbeitet werden(288). Aus einem Eintrag in der Telefonliste des BAWAG-[Vertreters] vom 29. April ergibt sich weiter, dass am 24. April eine "Bankengesprächsrunde" stattfand, an der offenbar die [Vertreter] von BA, RZB, CA und PSK (nicht aber, nach eigenen Angaben, BAWAG) teilnahmen(289). (240) In einem von der BA vorgelegten internen Vermerk aus diesem Zeitraum wird festgehalten: "Konditionengespräch/ [leitende] Ebene (CA, BA, RZB, PSK) ist gelaufen". Allfällige "Verstöße der [...]Vereinbarungen" durch andere Banken wären sofort zu melden, gleichzeitig sollte aber auch die betroffene Bank auf den Verstoß angesprochen werden(290). (241) Zwei Tage nach dem Sonderlombard trat die Bundespassivrunde zusammen, "deren Hauptziel es war, eine möglichst einheitliche Vorgangsweise bei der Senkung der Passivkonditionen zu finden". BA hatte dabei die "Rolle des Vorreiters übernommen" und teilte die Senkung des Basiszinssatzes um 0,25 % auf 1,5 %, der Spareinlagen-Sonderkonditionen um 0,5 %, der Kapitalsparbücher um 0,5 %, des Aushangzinssatzes für Sichteinlagen um 0,125 %, der Sichteinlagen-Sonderkonditionen um 0,5 % und der Betriebsspareinlagen ebenfalls um 0,5 % mit. CA erklärte dazu, mit einer "generellen Zinssatzsenkung folgen" zu wollen. Auch Erste und BAWAG würden entsprechende Senkungen durchführen. Der Hoechstzinssatz für Neugeld (in Wien) wurde mit 3,5 % "vereinbart" (3,75 % für Altbestände). Bis 11. Mai 1996 "sollen alle Bereiche gesenkt sein", auch bei den "regionalen Banken". Eine Aktivrunde sollte am 30. April "weiter beraten", insbesondere über Fixzinsangebote für Privatkunden und Mindestzinssätze im Aktivgeschäft(291). (242) "In Vorbereitung des für 8. Mai geplanten Lombards" und "aufgrund der Gespräche [...]" im Sonderlombard wurden im Rahmen der Sonder-Aktivrunde unter Teilnahme "von 80 % des Wiener Marktes" (BA, CA, BAWAG, Erste, PSK und RBW) am 30. April 1996 "Mindestsätze abgestimmt". Ziel war es, angesichts des "ausufernden Konkurrenzkampfes" wieder "Besinnung" einkehren zu lassen. (243) Die sowohl für das variable als auch für das Fixzinsgeschäft formulierten Mindestsätze sollten von keinem Institut unterboten werden. Zu diesem Zweck hatten die Institute zunächst ihre individuellen "kalkulierbaren Mindestkonditionen" bekannt gegeben, aus denen dann für jedes Produkt ein gemeinsamer "Gesamtvorschlag" ermittelt wurde (Schalterkredit 7,25 %; Betriebsratskredit 7 %; Wohnbaukredit 5,75 %, Hypothekarkredit 6,35 %; Freiberufler-Betriebsmittel- und Investitionskredit 6,5 %; Girokonto 9,5 %). Zwar lag das eine oder andere Institut am Ende unter dem gemeinsamen Gesamtvorschlag für das entsprechende Produkt, doch erschien dies "in Summe verkraftbar". (244) Im Fixzinsgeschäft sollte ein gemeinsamer Modus für die Konditionenbildung zur Anwendung kommen, wonach dem tiefsten variablen Zinssatz pro Laufzeitjahr ein Aufschlag von 0,25 % hinzugerechnet werden sollte. Obwohl dies "gute Margen" brächte, musste man einräumen, dass jenen Instituten, "die sich nicht an die Vereinbarungen halten wollen", ein "Unterfahren ziemlich leicht gemacht" wurde. (245) Sollte [der Lombardclub] am 8. Mai 1996 diesen Mindestsätzen zustimmen, könnten sie bereits ab 20. Mai 1996 wirksam werden und so "de facto zu einer Zinserhöhung und Margenerweiterung" führen, selbst wenn mit dem "Ausbrechen kleinerer Institute zu rechnen" sei. Weiter sollte der Lombardclub vom 8. Mai noch über das Auslaufen aller Sonderaktionen bis 30. Juni 1996 sowie die Anhebung der Aushangzinssätze auf das Niveau vom März 1996 diskutieren, wobei man "mit kleinen Unterschieden leben" könne. (246) Zur "Umsetzung des Ergebnisses" des Lombardclubs vom 8. Mai 1996 wurde schließlich für den 10. Mai eine Aktivrunde angesetzt (siehe Rn. 251)(292). (247) Am 8. Mai 1996, unmittelbar vor dem am gleichen Tag stattfindenden Lombardclub, fand die "Bankengesprächsrunde" [...] von BA, RZB, CA und PSK (vom 24. April, siehe Rn. 238) ihre Fortsetzung, diesmal unter Beteiligung der BAWAG. Thema war u. a. die Vermeidung von Fixvorlagen an Privatkunden, weil dies wirtschaftlich für die Banken wenig attraktiv war. Eine weitere informelle Gesprächsrunde zu diesem Thema fand am 18. Juli 1996 statt (siehe Rn. 270)(293). (248) Beim Lombardclub selbst haben die [Vertreter] dann - auf der Grundlage eines Vorschlags der BA - folgende "grundsätzliche Dinge abgestimmt": 1. Hausbankenspanne (Exportfinanzierung) nicht unter 0,25 % [dies hatten die Teilnehmer des Exportclubs schon am 16. März 1995 akkordiert, siehe Rn. 340], 2. Vorlagen in ATS oder in Fremdwährung erst ab 30 Mio. ATS(294) (Mindestaufschlag 3/8 %), ab 200 Mio. ATS Mindestaufschlag von 0,25 %, bei auslaufenden Fixtranchen unter 30 Mio. ATS Mindestkondition von 5,5 %, 3. keine Betriebsmittelkonditionen unter 7 %, 4. keine einseitige Kündigungsmöglichkeit für den Kunden bei Fixkrediten, keine Lower-of Klauseln, 6. keine Fixzinssätze für Laufzeiten über zehn Jahren, 7. keine Betriebsmittelfinanzierungen auf Roll-over Basis, 8. keine Kreditaktionen mit aggressiven Konditionen, alle laufenden Sonderaktionen sollten mit 30. Juni 1996 auslaufen, 9. keine Werbung mit Zinssätzen in Medien, mailings oder Auslagen, 10. Einberufung einer Sonderrunde zum Thema Wohnbau, 11. Mindestsätze für Privat- und Freiberuflerkredite in den Kategorien Betriebsratskredit (7 %), Schalterkredit (7,25 %), Wohnkredit (6,75 %), Hypothekarkredit (6,25 %) und Girokondition (9,5 %), 12. Bearbeitungsgebühr von mindestens 2 %, 13. Einsatz einer neuen Berechnungsformel für Fixzinskredite gemäß den Vorschlägen der Privatkreditrunde, 14. Ausarbeitung eines Mindestgebührenvorschlages für Wertpapiergeschäft und Zahlungsverkehr und 15. rasche Einführung eines neuen Refinanzierungsindikators(295). (249) Am 13. Mai 1996 [beschlossen leitende Vertreter der] BA [...] diese mit den übrigen Kreditinstituten abgestimmten Maßnahmen(296). (250) Zwei Tage später wurde das im Lombardclub beschlossene Maßnahmenpaket in der für Oberösterreich zuständigen Linzer Zinsrunde erörtert. Der BA-Vertreter konnte bereits berichten, dass dieses Paket "in der BA bereits als Weisung erteilt wurde und [...] [Vorstandsmitglied der BA] derzeit keine Ausnahmegenehmigung" erteilen würde. Die Vertreter von BAWAG und GiroCredit bestätigten ebenfalls den Inhalt des Pakets. Zwecks Ratifikation der Beschlüsse des Lombardclubs sollte "sich die Linzer Zinsrunde möglichst umgehend treffen und entweder die Umsetzung des o. a. Papiers in Oberösterreich oder allenfalls eine Modifikation beschließen"(297). (251) Wie bereits anlässlich der Sonder-Aktivrunde am 30. April 1996 vereinbart (siehe Rn. 246), trafen einander die Bankenvertreter am 10. Mai 1996, um zu den grundsätzlichen Vorgaben der [leitenden Ebene] (sowie den diesen vorausgegangenen Vorschlägen der Sonder-Aktivrunde) über die konkreten "Umsetzungsmaßnahmen" zu beraten. Im Einzelnen wurden erörtert: 1. Umsetzung des Vorschlags, bei Fixzinsgeschäften dem tiefsten variablen Zinssatz pro Laufzeitjahr einen Aufschlag von 0,25 % hinzuzurechnen (siehe Rn. 244), bis 20. Mai 1996 (außer laufende Aktionen), 2. Fremdwährungskredite erst ab Gegenwert 1 Mio. ATS, mindestens 2 % Aufschlag und 2 % Bearbeitungsgebühr, 3. Auslaufen aller Aktionen per 30. Juni 1996, 4. keine Werbung mit Zinssätzen, 5. mindestens 2 % Bearbeitungsgebühr bei Gewährung von Krediten. Hinsichtlich der Punkte 1 bis 4 wurde "von allen anwesenden Instituten die Einhaltung und Umsetzung obiger Punkte zugesagt"(298). (252) Am 31. Mai 1996 informierte die CA-Zentrale [Privatkundenvertreter] in den Regionalleitungen über die einzelnen Mindestsätze, die ab 1. Juli 1996 "nicht mehr unterschritten werden" sollten. Dadurch sollte eine "Normalisierung" des zuletzt "sehr übertrieben geführten Konditionenwettbewerbs" erreicht werden. Die CA wolle ihren Beitrag zu dieser "Normalisierung der überhitzen Wettbewerbssituation" auch durch die Umsetzung des Werbeverbots leisten(299). (253) Der außerordentliche Exportklub vom 15. Mai 1996 befasste sich mit der [auf leitender Ebene] vorgenommenen "Festlegung der Hausbankenspanne" (siehe Rn. 248). Dabei wurde "übereinstimmend festgehalten", dass die vereinbarten 0,25 % "nur für Neugeschäft" gälten und bestehende Vereinbarungen unverändert blieben ("Mindestspanne jedoch 12,5 Basispunkte"(300))(301). (254) Am 24. Mai 1996 zitierte die Austria Presse Agentur einen "anonym bleiben wollenden Bank-Vorstand" u. a. wie folgt: Obgleich die Wiedereinführung der in den achtziger Jahren üblichen formellen Zinsenvereinbarungen (siehe dazu Rn. 27) "schon aus kartellrechtlichen Gründen" nicht möglich sei, "wachse in Bankenkreisen angesichts der aktuellen Marktbedingungen die Sehnsucht nach gewissen Absprachen". Hintergrund für diese "Sehnsucht" seien die niedrigen Zinsen auf der einen und die schwache Kreditnachfrage auf der anderen Seite. Diese und andere Faktoren, so die APA weiter, "nähren nach Angaben aus Bankenkreisen den Ruf nach neuen Wohlverhaltensregeln"(302). Juni: gemeinsame Manöverkritik, Rücknahme der letzten Senkung der Aktivzinsen, (neue) Vereinbarung über Mindestzinssätze - nach heftiger Diskussion - sowie über Einführung der Mindestbearbeitungsgebühr (255) Beim Treffen [...] im Minilombard vom 4. Juni 1996 lagen bereits "erste Erfahrungen mit dem neuen Konditionengefüge vor". Dabei zeigte sich, dass die Regelung betreffend Fixzinsvorlagen von den größeren Banken "eingehalten" wurde. Nur die Raiffeisengruppe war "nicht in den Griff zu bekommen", die neue Regelung wurde dort "nur zu 70 % eingehalten". Weiter wurde bemängelt, dass "in Salzburg, Oberösterreich und Kärnten sich lokale Runden auf andere (niedrigere) Konditionen verstanden" hätten, die von den "vereinbarten Konditionen" zum Teil "gravierend" abwichen. Man war sich daher "einig", dass auf die "regionalen Zinsrunden" dahin gehend einzuwirken sei, die "vereinbarten Konditionen flächendeckend umzusetzen". (256) In der Folge erörterten die Bankenvertreter einige Probleme bei der Umsetzung der Vereinbarungen betreffend Fixzinsvorlagen. Man war sich etwa "einig", dass die vereinbarten Mindestvolumina unterschritten werden dürften, wenn es sich um Einzeltranchen handelt, die gemeinsam das Mindestvolumen erreichen, oder wenn die Kreditnehmer miteinander stark verbunden sind. Weiter war bisher die Zuordnung der Mindestgrenzen unterschiedlich gehandhabt worden, je nachdem, ob auf den Kreditrahmen oder dessen tatsächliche Ausnützung abgestellt wurde. Daraus ergaben sich unterschiedliche Aufschläge, was "natürlich zu Konkurrenzverzerrungen führen" konnte. Hier wollte man "pragmatisch vorgehen" und fortan vom geschätzten Gesamtvolumen ausgehen. Außerdem sollte es auch für ATS-Fixvorlagen zwischen 10 Mio. ATS und 20 Mio. ATS einen Mindestaufschlag von 1,5 % geben, um zu verhindern, dass "Kunden vermehrt in Fremdwährungsvorlagen" gingen. Schließlich sollte eine "streng limitierte Anzahl" von Kunden - die so genannten "Geldmarktteilnehmer" (namentlich genannt wurden große Versicherungen, Tochtergesellschaften ausländischer Konzerne, Energieversorger, Ölkonzerne und gewisse bundesnahe Unternehmen) - von diesen Vereinbarungen ausgenommen werden; für diese sollten abweichende Konditionen verhandelt werden können(303). Diese Vereinbarung wurde wenig später allerdings wieder aufgehoben (dazu bei Rn. 262). (257) In der Privatkreditrunde vom 11. Juni 1996 berichteten die Bankenvertreter zunächst über die Umsetzung der zuvor vereinbarten Maßnahmen. Die Einführung einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von 2 % war bereits durch GiroCredit, BAWAG ("besser als Zinssatzanhebung"), BA und Erste erfolgt bzw. stand unmittelbar bevor. Wie schon zuvor [Firmenkundenvertreter] (siehe Rn. 255) merkten auch die Teilnehmer der Privatkreditrunde kritisch an, dass die Mindestkreditzinssätze in den Bundesländern unter den vereinbarten Sätzen lägen. An alle Bankengruppen ging daher die Aufforderung, "die Bundesländerrunden zu aktivieren, um eine größtmögliche Breitenwirkung zu erzielen". (258) Im Übrigen bestand "allgemein der Wunsch", die im Mai vorgenommene Zinssenkung "soweit als möglich rückgängig zu machen". Konkret sollten im Verlauf des Juli 1996 (BA schon per 1. Juli, BAWAG Anfang August) die Zinsen für Schalterkredite auf 9,25 %, für Betriebsratskredite auf 7,25 %, für Wohnkredite auf 7,25 % (BAWAG auf 6,875 %) und für Baukredite auf 6,875 % angehoben werden. Die BAWAG werde "schriftliche Angebote morgen" im Lombardclub vorlegen. "Probleme" wurden schließlich im Bereich der Freiberufler beklagt, die "immer noch bevorzugt behandelt" würden. Damit sollte nun Schluss sein: Auch hier sollte fortan "einheitlich Bearbeitungsgebühr" sowie für Investitionskredite mindestens 6,5 % Zinsen verrechnet werden. Fremdwährungskredite sollten erst ab einem Gegenwert von 2 Mio. ATS angeboten werden, der Aufschlag sollte bis 5 Mio. ATS 2 %, für Beträge darüber mindestens 1,5 % auf VIBOR betragen. (259) Die "endgültige Abstimmung der Vorgangsweise" sollte in der Privatkreditrunde am 27. Juni 1996 (siehe Rn. 263) vorgenommen werden(304). (260) Die Teilnehmer der Hypothekar-Loge am 18. Juni 1996 erörterten "Vernunftkonditionen" für die Bereiche geförderter Wohnbau, kommerzieller Wohnbau, Altbestand, sowie Bund/Länder/Gemeinden und hielten dazu fest, dass diese "durchgesetzt werden" sollten. Zu diesem Zweck würde die BA ein "diesbezügliches Zielpapier" vorbereiten, um der "Effizienz dieser Bankenrunde entsprechenden Inhalt zu geben"(305). Dieses "Zielpapier betreffend Konditionengestaltung" wurde bei der folgenden Hypothekar-Loge am 27. Juni 1996 entworfen: Für jeden Bereich wurden Mindestaufschläge und Mindestkonditionen festgehalten(306). (261) Schon im April 1996 war die CA in einigen Medien für ihre Berechnung der so genannten "Vorfälligkeitsentschädigung" kritisiert worden, die Kreditnehmer bei vorzeitiger Rückzahlung eines Kredits zu bezahlen haben. Während diese Entschädigung bei anderen Banken bloß zwischen 2 % und 5 % betrug, verrechnete die CA mindestens 5 % (im konkreten Fall 18,5 %) der Restsumme. Der [Vertreter] der Abteilung Privatfinanzierungen der CA erläuterte diese Problematik in einem Vermerk an [seine leitende Ebene], welche ihrerseits dieses Thema im Lombardclub vom 12. Juni zur Sprache brachte. Die anderen [Vertreter] stimmten dort grundsätzlich zu, dass die Praxis ihrer Institute, bloß eine geringe Entschädigungszahlung zu verlangen, "falsch" wäre. Über die technischen Einzelheiten waren sie "natürlich nicht vollständig informiert", weshalb sich eine "Expertenrunde" mit diesem Problem beschäftigen sollte. Weiter vereinbarten die [Vertreter], dass die Sonderkreditaktionen "generell bis Ende Juli" auslaufen würden(307). (262) Am 25. Juni 1996 bestätigten die Teilnehmer des Minilombards die zwischenzeitliche Annullierung der am 4. Juni vereinbarten taxativen Ausnahme der "Geldmarktteilnehmer" (dazu Rn. 256). Man werde in dieser Frage "an die [leitende Ebene] herantreten und um Abstimmung ersuchen". Als Alternative zur taxativen Ausnahme wurde vorgeschlagen, bei der Kreditvergabe an ein Unternehmen, das ohne Schwierigkeit auch auf den internationalen Märkten Kapital aufnehmen könnte, "jeweils im Einzelfall einen gemeinsamen Beschluss" zu fassen(308). (263) Anlässlich der Privatkreditrunde am 27. Juni 1996 wurde zunächst "Übereinstimmung" betreffend die Einführung einer "2 %igen Mindest-Bearbeitungsgebühr" für alle Privatkreditprodukte (statt bisher 1 %, vgl. bei Rn. 216) erzielt. Keine Einigung konnte hingegen beim Mindestzinssatz für Betriebsratskredite erzielt werden, weil die BAWAG nicht bereit war, sowohl die Bearbeitungsgebühr als auch den Zinssatz anzuheben. Daraufhin zogen die übrigen Banken ihren Vorschlag wieder zurück. Im Herbst sollte ein neuer gemeinsamer Versuch unternommen werden. (264) Heftig verlief die Diskussion über die Fixzinssätze. Die Erste "korrigierte die Vereinbarung über Fixzinssätze", indem sie eine geänderte Zinsstaffel vorlegte und diese zur "Bedingung" dafür machte, "sich weiter an die gemachten Vereinbarungen" (zu diesen siehe Rn. 242 ff.) zu halten. Diese Vorgangsweise "löste unter den Anwesenden große Empörung aus". Die Erste rechtfertigte sich mit angeblichen Unterschreitungen der vereinbarten Mindestsätze durch einzelne Konkurrenten, worauf diese entgegneten, dass bei ihnen zugegebenermaßen "die Maßnahmen langsamer greifen", grundsätzlich aber alles nach Plan laufe und man "daher bei den per Mai 1996 getroffenen Vereinbarungen bleiben" solle. Nach "heftigen Diskussionen einigte man sich", die von der Ersten genannten Mindestsätze nur bei Freiberuflern anzuwenden, und auch dies nur für eine "Übergangszeit von 2-3 Monaten". Bei den Wohnbaukrediten konnte sich die Erste allerdings nicht durchsetzen, weil die BAWAG gedroht hatte, diesfalls "ihre Zusage" wieder zurückzunehmen, für diese Kreditform 6,75 % an Zinsen zu verlangen, was wiederum "das Mai-Abkommen gesprengt hätte". Anfang September sollte auch hier ein neuerlicher gemeinsamer Versuch unternommen werden. (265) Ein weiteres Thema war die schon im Lombardclub besprochene Vorfälligkeitsentschädigung (siehe Rn. 261). Die CA bot den übrigen Banken an, ihr Berechnungsmodell zur Verfügung zu stellen. Gegen Ende dieser Besprechung diskutierten die Banken noch die Einführung einer neuen "Beratungsgebühr" sowohl für den Kredit- als auch den Wertpapierbereich. Schließlich war man nach wie vor mit der Umsetzung der Vereinbarungen in den Bundesländern unzufrieden. Es sollten "wiederholte regionale Zinsrunden pro Bundesland" stattfinden, um die "regional Vorgangsweise" zu besprechen. Die BA teilte in diesem Zusammenhang mit, dass sie ihre "Bundesländerdirektionen angehalten" habe, "dafür zu sorgen, dass regelmäßig Privatkreditrunden stattfinden"(309). Juni-Juli: gemeinsame Erfolge und Misserfolge (266) In der Controllerrunde vom 28. Juni 1996 berichteten die Bankenvertreter übereinstimmend, dass sich die Wettbewerbssituation in Wien "beruhigt" habe, vor allem in den westlichen Bundesländern aber immer noch "betriebswirtschaftlich nicht nachvollziehbare Preisgestaltungen anzutreffen seien". Die inländische Kundenspanne sei auf einem historischen Tiefstand angelangt. Eine detaillierte Analyse [auf Controllerebene] folgte am 29. Juli. Darin führen sie aus, dass die im April und Mai 1996 gemeinsam durchgeführten Maßnahmen zwar ein "wichtiger erster Schritt zum Stopp des Verfalls der S-Kundenspanne", der Anstieg der Fixvorlagen dagegen "kontraproduktiv" gewesen sei. (267) Die "Einleitung der 2. Etappe der Konditionenpolitik" sei daher "unbedingt notwendig". Insbesondere die Barvorlagen müssten zurückgedrängt werden. Die "getroffenen Vereinbarungen bezüglich Mindestkonditionen" dürften außerdem nicht dazu führen, dass "diese Mindestsätze zu den Standardsätzen am Markt" würden. Der Minilombard möge die "2. Etappe der neuen Konditionenpolitik" daher "noch im August realisieren"(310). (268) Der Minilombard kam drei Tage später zusammen und war angesichts der Ausführungen [auf Controllerebene] "von allgemeiner Ratlosigkeit geprägt". Jene Banken, welche die "Empfehlungen des [Lombards]" umgesetzt hatten, mussten "deutliche Rückschläge" hinnehmen. Auch der gemeinsam unternommene Versuch, die Barvorlagen massiv zurückzuführen, erschien "fürs erste gescheitert". Konkretere Maßnahmen sollten beim nächsten Minilombard besprochen werden(311). (269) Bei ihrem Treffen am 4. Juli 1996 besprachen die Vertreter der Wohnbaubanken, nach dem üblichen detaillierten Informationsaustausch über durchgeführte und geplante Emissionen und die dabei angewandten Konditionen, die Möglichkeiten einer Abstimmung der von ihren Mutterinstituten angebotenen Aktivkonditionen im Bereich der Wohnbaufinanzierung. Die Teilnehmer kamen zu dem Ergebnis, dass "eine Abstimmung nur in den Spitzenrunden bzw. im Rahmen der Hypothekarloge" erfolgen könne. Außerdem kam der zunehmende Wettbewerb mit den Bausparkassen(312) zur Sprache. Um einen "Konfrontationskurs" zu vermeiden, sollte es zu einem "Gespräch der Wohnbaubanken mit den Sparkassen" kommen(313). (270) Am 18. Juli 1996 lud der CA-[Vertreter] hochrangige Vertreter von BAWAG, BA, GiroCredit, Erste und RZB zu einem weiteren Gespräch - ein früheres hatte am 8. Mai 1996 stattgefunden (siehe dazu Rn. 247) - über die aus Sicht der Banken ungünstige Entwicklungen bei den Fixvorlagen. Diese wurden nämlich - entgegen ihrer ursprünglichen Bestimmung - verstärkt an Kleinunternehmen und mit kurzen Laufzeiten vergeben, was aus Sicht der Banken wirtschaftlich wenig Sinn machte. In Hinkunft sollte Derartiges daher unterlassen werden(314). (271) Im Zuge einer "Konkurrenzbeobachtung" holten CA-Mitarbeiter am 23. Juli 1996 bei sieben Banken in Wien Kreditangebote ein. "Erfreuliches Ergebnis: Mindestkonditionen wurden in keinem einzigen Fall unterschritten. Offensichtlich verhalten sich in Wien die Mitbewerber im Konditionenbereich sehr diszipliniert"(315). (272) Am 9. August 1996 berief die BA zwecks "Zinssatzabstimmung" im Bereich der Sonderkonditionen eine Wiener Passivrunde ein, bei der auch die Erhöhung der Zinsen für Kapitalsparbücher besprochen wurde. Nach einigen "kleinen Korrekturen" (Erste, BA, CA und RBW hatten die zwei- und dreijährigen Sparbücher um 0,25 % angehoben) bot der Markt bei Kapitalsparbüchern nun "ein sehr einheitliches Konditionenbild". Bei den Sonderkonditionen für Neugeschäfte hielt der vereinbarte Hoechstsatz von 3,5 % (in Ausnahmefällen 3,75 %; vgl. Rn. 240), es seien nur einige wenige "Zinssatz-Ausreißer" zu beobachten gewesen. Außerdem wurde der Vorschlag der CA betreffend die Einführung einer neuen "Sparbuchgebühr" diskutiert. Als Einführungsdatum wurde dafür 1997 ins Auge gefasst. BA, CA und Erste wollten einen Hinweis darauf schon jetzt in die Sparbuch-Urkunde drucken. Es wurde schließlich vereinbart, anlässlich der nächsten Bundesaktiv- und Passivrunde im September 1996 dieses Thema nochmals zu erörtern(316). September: "Kampfkonditionen" der deutschen Schoellerbank und deren mögliche Einbindung in die Absprachen als Reaktion darauf.; Korrektur der Vereinbarung über Untergrenzen bei Fremdwährungskrediten (273) Anlässlich einer Senkung des GOMEX-Satzes fand am 3. September 1996 eine Privatkreditrunde statt, bei der sich alle teilnehmenden Banken "einig" waren, die Zinsen im Privatkreditbereich nicht zu senken. (274) Zufriedenheit herrschte über den Umstand, dass "die im Juni 1996 vereinbarten Zinssätze größtenteils eingehalten" worden seien und nur von kleineren bzw. regional tätigen Instituten "Kampfkonditionen" angeboten würden. Hier fiel vor allem die (seit ihrer Übernahme durch die Bayerische Vereinsbank(317) im Jahr 1992) deutsche Schoellerbank(318) unangenehm auf, die bei ihren Versuchen, in diesem Segment Marktanteile zu gewinnen, "ausschließlich auf Kampfkonditionen" zurückgriff. Mangels Teilnahme an den Absprachen (weil als "Auslandsbank" davon ausgeschlossen) ergaben sich jedoch "keinerlei Abstimmungsmöglichkeiten", weshalb die österreichischen Banken erwogen, nun doch einen Vertreter dieser Bank in die nächste Privatkreditrunde einzuladen. Nach Abwägung der Vor- und Nachteile entschieden sich die Banken schließlich gegen die Teilnahme der Schoellerbank: Der Konkurrenzdruck durch Schoellerbank sei nämlich "noch verkraftbar", während es auf der anderen Seite "als negativ zu bewerten" sei, wenn "Schoeller genau weiß, was in diesen Runden besprochen wird". (275) Bei den Fremdwährungskrediten erwies sich die vereinbarte Untergrenze von 2 Mio. ATS als am Markt "nur schwer durchsetzbar". Man "einigte sich" daher auf eine neue Mindestkreditsumme von 1 Mio. ATS. "Einig" war man sich auch, dass bei den Fixzinskrediten "die zuletzt vereinbarten Sätze nicht zu halten" seien. Es wurden daher "folgende neue Mindestkonditionen beschlossen": 6,375 % für drei Jahre Laufzeit, 7 % für fünf Jahre, 7,5 % für sieben Jahre und 7,75 % für zehn Jahre. Für Freiberufler sollten um 0,25 % tiefere Sätze gelten. Bei Medienanfragen sollte stets ein um 0,5 % höherer Zinssatz angegeben werden. (276) Schließlich teilte die BA noch mit, von Ende September bis Mitte November 1996 einen höherverzinsten Sonderkredit anbieten zu wollen. Da dies der Vereinbarung vom Mai 1996 widersprach, Sonderaktionen zu unterlassen (siehe Rn. 248), führte diese Ankündigung "zu sehr starken Einwänden seitens der Vertreter von CA, Erster und ÖVAG"(319). (277) In einem internen Vermerk [eines Vertreters] der CA-Privatfinanzierungsabteilung an ein Vorstandsmitglied vom 6. September 1996 wird [Vertreter] bei BAWAG, als "wichtiger Gesprächspartner in Konditionenangelegenheiten" und "gewiegter Taktiker und sehr geschickter Verhandler" auf diesem Gebiet beschrieben(320). (278) Beim Lombardclub vom 11. September 1996 diskutierten die [Vertreter] über die Praxis bei der Gewährung von Barvorlagen gegenüber Sozialversicherungsträgern. Die Raiffeisen-Landesbanken wurden kritisiert, weil sie keinen Aufschlag verrechneten, was als "aggressive Kondition" gesehen wurde. In Hinkunft sollten Mindestzuschläge verrechnet werden(321). September: Die "Sparbuchgebühr" als gemeinsame Ertragschance (279) "Schwerpunkt der Diskussion" in der Wiener Passivrunde am 24. September 1996 war die Einführung einer neuen Sparbuchgebühr. Damit diese Chance für eine "neue gemeinsame Ertragschance" genützt werden könnte, führte die BA in einer Diskussionsunterlage die wichtigsten Elemente einer solchen neuen Gebühr an: sie müsse "ertragsoptimal" sein, dürfe weder "Ausnahmen" noch "Fluchtmöglichkeiten" bieten und sollte "umgehend" und "gemeinsam" eingeführt werden. Angesichts der "hohen Sensibilität" dieses Themas wurde zunächst aber nur Grundsätzliches besprochen (z. B. Höhe der Gebühr zwischen 30 ATS und 60 ATS). Da allseits Interesse an dieser neuen Gebühr bestand, sollte dieses Thema in der kommenden Bundespassivrunde am 12. November 1996 vertieft werden. Bis dahin sollten konkrete "Lösungsvorschläge" ausgearbeitet und allenfalls bereits "vorsichtig und in begrenztem Rahmen" die Akzeptanz bei Kunden ausgelotet werden. Auch die "[Vertreter] im Lombardclub" sollten befasst werden(322). September: Manöverkritik - gemeinsame Erfolge bei den Aktiv- und Passivkonditionen für Privatkunden, Unzufriedenheit mit der Situation bei den Firmenkunden (280) Die Teilnehmer der Wiener Passivrunde am 24. September 1996 gaben sich weiter "zufrieden über die aktuelle Spareinlagensituation, wobei insbesondere die eingehaltene Disziplin auf dem Wiener Markt [Hoechstzinssatz 3,5 %] unterstrichen wurde". Die regional auftretenden "Ausreißer" wurden "nicht als dramatisch empfunden". Jene Institute, die "entgegen dem ursprünglichen Konsens" höher verzinste Sparbücher auf den Markt gebracht hatten, "bedauern diesen Schritt nunmehr und denken an entsprechende Reparaturen"(323). (281) Nicht nur im Passivbereich, sondern auch bei den Privatkrediten hatten die Banken Grund zur Zufriedenheit. Bei der Privatkreditrunde am 8. Oktober 1996 wurde "allgemein festgehalten, dass die vereinbarten Zinssätze halten. Auch die Mindestbearbeitungsgebühr kann umgesetzt werden"(324). (282) Anders stellte sich jedoch die Situation im Firmenkundenbereich dar, wo es den Banken trotz der "seit Jahresbeginn laufenden Bemühungen" nicht gelang, die "Konditionen auf breiter Ebene zu verbessern". Zwar konnten "insbesondere im Wiener Raum Erfolge" erzielt werden, doch führte die "aggressive" Konditionenpolitik vor allem lokaler Banken zu einem "Abbröckeln der vereinbarten Mindestmargen". Außerdem erwies sich die bisher geübte Praxis, Mindestzinssätze zu vereinbaren, als kontraproduktiv, weil diese am Markt - wie [auf Controllerebene] befürchtet (vgl. Rn. 267) - als Standardsätze verstanden wurden. Aus diesem Grund wurden vom Minilombard am 2. Oktober 1996 "diesmal keine konkreten Konditionenempfehlungen verabschiedet"(325). (283) Auch beim Lombardclub am 9. Oktober 1996 gaben die [Vertreter] ihrem Ärger über die "Konditionen-Disziplinlosigkeit" Ausdruck. "[...] [GiroCredit-[Vertreter]] wird die 20 größten Banken einladen - ernsteres Gespräch"(326). Oktober-Dezember: gemeinsame Senkung der Passivkonditionen, vorläufiger Verzicht auf Einführung der "Sparbuchgebühr" (284) Am 25. Oktober 1996 trafen einander die Bankenvertreter zu einer außerordentlichen Wiener Passivrunde, um eine Senkung der Zinsen für Kapitalsparbücher zu diskutieren. Dabei wurde übereinstimmend eine Absenkung um 0,25 % bis 0,5 % befürwortet. Ausnahme war wieder die BAWAG, die zu keiner Senkung bereit war. Die übrigen Banken wollten jedoch nur dann die Zinsen senken, wenn die BAWAG "auf [leitender] Ebene zu einer Änderung ihrer Meinung bewegt werden" könne. Die Runde ging daher diesmal ohne "konkrete Ergebnisse" auseinander. Die hier geführten Diskussionen sollten aber als Grundlage für die Bundesaktiv- und Passivrunde am 12. November 1996 dienen (dazu Rn. 286), wo "österreichweit ein Konsens" gefunden und an den "[...]Lombard am 13. November 1996 entsprechende Empfehlungen" ausgearbeitet werden sollten(327). (285) Bei der Controllerrunde am 8. November 1996 berichtete der Erste-Vertreter, dass man [leitende Vertreter] der Ersten intern aufgefordert habe, angesichts der "aggressiven Konditionenpolitik von BAWAG und PSK mit [...] [leitenden Vertretern] von BAWAG und PSK zu reden...(Lombardclub?)". Dann regte die Erste eine Senkung der Sparzinsen um 0,25 % bis 0,5 % an, was von den anderen Banken "wohlwollend aufgenommen" wurde. Die BA erbot sich außerdem, "in der nächsten [Runde auf leitender Ebene] (Mitte November) einen Vorstoß in dieser Richtung zu machen"(328). (286) Als "Vorgespräch zum Lombardtermin am 13.11.1996" fand am 12. November 1996 eine Bundesaktiv- und Passivrunde statt. Wie schon zuvor in der Controllerrunde (vgl. Rn. 285) kündigte BA an, im "Lombard eine Senkung aller Spareinlagenkonditionen um einen 1/4 %-Punkt [...] vorschlagen" zu wollen. Nach eingehender Diskussion kamen die Institutsvertreter überein, dass die [Vertreter] im Lombard Club folgende Zinssenkung bei den Spareinlagen beschließen sollten: bonifizierte Spareinlagen um 0,25 %, kurzfristige Kapitalsparbücher um 0,25 %, langfristige um 0,5 %. Das Ergebnis der "[...]" im Lombardclub sollte dann in der darauf folgenden Woche im Rahmen einer Passivrunde "erörtert werden" (dazu genauer bei Rn. 289). (287) Weiteres Gesprächsthema war die Einführung der Sparbuchgebühr (siehe dazu Rn. 279). Diesbezügliche interne Überlegungen hätten ergeben, dass die Einführung einer solchen Gebühr auf rechtliche Schwierigkeiten stoßen würde und jedenfalls nur "im Rahmen einer auf breitester Ebene abgestimmten Aktion in Frage" käme. Im Übrigen bestuende die Gefahr, dass sich diese Gebühr "zu einem konkurrenzpolitischen Instrumentarium" entwickeln könnte. Man wolle das Projekt daher derzeit nicht weiterverfolgen. Außerdem müssten im Fall der Aufhebung der Anonymität von Sparbüchern ohnehin neue Sparbuch-Urkunden ausgestellt werden, was einen "idealen Anlass" für die Einführung einer solchen Gebühr bieten würde(329). (288) Beim Lombardclub [...] am 13. November 1996 wurde dann die besprochene Senkung der Kapitalsparbuchzinsen um 0,5 % bis 0,25 % sowie eine generelle Senkung der bonifizierten Spareinlagen um 0,25 % "akkordiert"(330). [Ein Vertreter] der CA-Privatkreditabteilung berichtete am selben Tag an ein CA-Vorstandsmitglied, dass "zwischen CA und BA auf dem Konditionensektor größtmögliche Übereinstimmung" herrsche(331). (289) Nachdem der "Lombardclub grünes Licht für eine Spareinlagensenkung noch im heurigen Jahr gegeben" hatte, fand, wie bereits in der Bundesaktiv- und Passivrunde vom 12. November 1996 vereinbart (siehe Rn. 286), am 18. November 1996 eine "diesbezügliche Abstimmrunde" statt. Dabei gaben "praktisch alle" Bankenvertreter bekannt, die Senkung um 0,25 % (bei langen Laufzeiten) "möglichst umgehend" umsetzen zu wollen. Der Hoechstsatz für Sonderkonditionen sollte demnach bei 3,25 % (Wiener Raum) bzw. 3,5 % (Bundesländer) liegen. Als Durchführungstermine gaben Erste 30. November bis 4. Dezember, CA 5. Dezember, BA 25. bis 29. November, PSK vor Mitte Dezember, GiroCredit Ende November/Anfang Dezember, Hypo-Verband 30. November bis 5. Dezember, ÖVAG 1. Dezember und RBW 4. Dezember an. BAWAG würde mit einer "gewissen zeitlichen Verzögerung noch vor Jahresende mitziehen"(332). (290) Tags darauf, am 19. November 1996, fand nach längerer Zeit wieder eine eigene Freiberuflerrunde statt, da sich deren "Eingliederung in die Privatkreditrunde nicht sehr bewährt" hatte. Dabei wurde besprochen, sich "an die gestrigen Beschlüsse der Passivrunde [zu] halten", also die Hoechstsätze für Sonderkonditionen auf 3,25 % bzw. 3,5 % zu senken (siehe Rn. 289). Hinsichtlich der Aktivkonditionen wollte man sich bemühen, Betriebsmittelkredite nicht unter 6,25 % und sonstige Finanzierungen nicht unter 6 % zu vergeben, mindestens 1 % Beratungsgebühr zu berechnen, keine Fixzinskredite unter drei Jahren Laufzeit sowie keine Fremdwährungskredite unter Gegenwert 1 Mio. ATS anzubieten. NÖ Hypo wurde für deren "aktuelle Ärztekondition" kritisiert, konnte diese Kritik jedoch mit dem Hinweis entkräften, dass die kritisierte "Aussendung an die Wiener Ärzte ohne Konditionsnennung erfolgte"(333). (291) Am gleichen Tag besprachen die Teilnehmer der Bankenrunde Wertpapiere die mögliche doppelte Bewertung/Preisauszeichnung (sowohl in ATS als auch in Euro) für Depotverzeichnisse. Dies würde grundsätzlich zu mehr Transparenz für den Kunden, aber auch zu höheren Kosten für die Banken führen. Die Teilnehmer waren sich daher "einig, dass auf diesem Gebiet ein Wettbewerb der Banken untereinander vermieden werden sollte und eine einheitliche Vorgangsweise der österreichischen Banken angestrebt wird"(334). Für die Zeit bis zum 31. Dezember 1998 kam es wenig später zu einem "einvernehmlichen Vorschlag" dahin gehend, dass die Depotverzeichnisse ausschließlich in ATS bewertet und jeder Hinweis auf den Euro unterlassen werden soll. Für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2001 konnten sich die Banken am Ende zwar nicht auf eine gemeinsame Vorgangsweise einigen, "empfohlen" wurde aber "von der Mehrheit" (nämlich von allen Banken außer CA) die doppelte Bewertung/Preisauszeichnung(335). (292) Die Vertreter der Wohnbaubanken machten sich anlässlich ihres Treffens am 28. November 1996 gemeinsam Gedanken über zukünftige neue Geschäftsfelder, da in Hinkunft mit einem geringeren Volumen für die Ausgabe von Wohnbaubank-Anleihen zu rechnen sei. Um "einen ruinösen Wettbewerb unter den Wohnbaubanken zu vermeiden", sollten diese auf andere Geschäftsfelder, etwa die Finanzierung kommunaler Infrastruktur, ausweichen(336). (293) Am 11. Dezember 1996 [fand ein Treffen auf Controllerebene statt], um einen detaillierten Informationsaustausch betreffend die "Ergebniserwartung 1996, Budgets und Rahmenbedingungen 1997" vorzunehmen(337). 10. CHRONOLOGISCHE DARSTELLUNG 1997 Januar: Ein guter Start (294) Das Jahr 1997 begann für die Banken mit der erfreulichen Erkenntnis, dass "alle Sektoren" die Ende 1996 "beschlossenen Senkungsmaßnahmen" (siehe Rn. 288 und 289) "in der Zwischenzeit durchgeführt" hatten. Auch in den Bundesländern wurden die "Zinssatzsenkungen durchgeführt". Die Teilnehmer der Wiener Passivrunde vom 27. Januar 1997 beurteilten die Marktsituation folglich "als im Wesentlichen zufriedenstellend", und die "Zinssatzgespräche am Jahresbeginn" verliefen dementsprechend "ruhig"(338). Februar-März: Gemeinsame Senkung der Passivkonditionen und gemeinsame Maßnahmen zur "Eindämmung des übertriebenen Wettbewerbs" im Aktivgeschäft - Bereitschaft zur Rückkehr zu einer gemäßigten Konditionenpolitik (295) Am 6. Februar 1997 trafen einander Wohnbaubanken-Vertreter zu ihrer regelmäßigen Sitzung. Der BA-Vertreter schlug vor, den bisher von allen Wohnbaubanken vereinbarungsgemäß in Höhe von 0,875 % angesetzten SMR-Abschlag (siehe Rn. 220) auf 1 % zu erhöhen. Die Teilnehmer kamen "überein, dass eine derartige Änderung von allen Wohnbaubanken einheitlich erfolgen sollte. Als möglicher Zeitpunkt wird Anfang 1998 genannt". Alle Teilnehmer waren sich weiter "einig darüber, dass die vorzeitige Rückgabe [einer Anleihe] seitens des Kunden mit einem Abschlag verbunden sein" müsse. Die Banken gaben schließlich das geplante Volumen auszugebender Anleihen für 1997 bekannt(339). (296) Anlässlich der Wiener Sonderpassivrunde vom 14. Februar 1997 wurde erörtert, dass eine weitere Senkung der Spareinlagenzinsen um 0,25 % bis 0,5 % Ende März vorbereitet werde. Bis zur Bundesaktiv- und Passivrunde am 24. Februar sollte die bankinterne Meinungsbildung abgeschlossen sein(340). (297) Im Lombardclub [...] am 19. Februar 1997 "wurde vereinbart, in den Passivrunden um eine Senkung der hochverzinslichen Spareinlagen um bis zu 1/2 % bemüht zu sein". Exemplarisch ist in diesem Zusammenhang der Informationsfluss zwischen Lombardclub und den Fachgesprächsrunden - hier der Bundesaktiv- und Passivrunde - belegt: Der RZB-[Vertreter] leitete das im Lombardclub erzielte Ergebnis an den RZB-Vertreter in der Passivrunde weiter, der dies seinerseits "am Montag in der Bundesaktiv- und Passivrunde berücksichtigen" werde(341). (298) In diesem Sinne wurden in der Bundesaktiv- und Passivrunde am 24. Februar 1997 für den Passivbereich "folgende Zinssatzsenkungen beschlossen", die "österreichweit" in der Woche vom 10. bis 14. März 1997 wirksam werden sollten: Senkung der Fixkonditionen um 0,25 % (für Laufzeiten ab vier Jahren um 0,5 %), der Sonderkonditionen sowie der Konditionen für Gruppen- und Betriebssparen um 0,25 % (Hoechstsatz für Neugeschäft 3 % bzw. 3,5 % in den Bundesländern, für Altbestände 3,25 %). Hinsichtlich des Basiszinssatzes "kam man nach kurzer Diskussion überein", dessen derzeitige Höhe von in der Regel 1,5 % "nicht anzutasten". Die Öffentlichkeit sollte über die beschlossenen Maßnahmen "durch eine 'vertrauliche' Information über die APA ins Bild gesetzt werden. Koordination über BA-Marketing". (299) Im Aktivgeschäft dagegen wurde beklagt, dass bei einigen Instituten "entgegen den Diskussionen und Vereinbarungen vom Frühjahr 1996 - die auf Wunsch der [leitenden Ebene] stattfanden" - die Fixzinssätze unter den variablen Konditionen lagen (anstatt zum tiefsten variablen Zinssatz pro Laufzeitjahr einen Aufschlag von 0,25 % hinzuzurechnen, siehe Rn. 244 und 248). Man würde daher im März eine "eigene Runde" einberufen, um "eine Lösung auszuarbeiten" (siehe dazu Rn. 301). Schon zuvor hatte die CA in einem internen Vermerk einige "krasse Verstöße gegen die im Sommer 1996" für den Aktivbereich formulierten "Wettbewerbs-Grundsätze" aufgelistet, wie etwa Margenaufschläge bei Fremdwährungskrediten unter 1,5 %(342). (300) Außerdem beschwerte sich die CA über eine Werbeaktion der BAWAG, in der Konditionen genannt wurde. Dies verstoße gegen den "[...]Beschluss [auf leitender Ebene]" (siehe Rn. 248)(343). (301) Da im Privatkreditgeschäft der Wettbewerb unter den Banken "mittlerweile wieder sehr undiszipliniert" verlief, "war es notwendig, sich kurz nach der Bundesrunde [siehe Rn. 299] wieder zu treffen", um über "Maßnahmen zur Eindämmung" dieses Wettbewerbs "zu beraten". Es bestand "bei allen Bankenvertretern der Wunsch, wieder zu einem etwas geordneterem Wettbewerb zurückzukehren". In der Folge identifizierten die Teilnehmer der Wiener Aktivrunde vom 7. März 1997 einige "bedenkliche Angebote" am Markt, deren negative Wirkung dadurch "verschärft" würde, dass "entgegen früherer Absprachen" mit derart "bedenklichen" Zinssätzen auch noch geworben werde. (302) "Davon ausgehend" wurden daher "folgende Vereinbarungen getroffen": Bei Fremdwährungskrediten sollte das Mindestvolumen von derzeit 1 Mio. ATS auf 1,5 Mio. ATS (Jahresmitte) und dann auf 2 Mio. ATS (Jahresende) angehoben und außerdem eine Bearbeitungsgebühr von mindestens 2 % verrechnet werden. Die Mindestmarge sollte 2,5 % betragen. (303) Die gemeinsamen Beschlüsse wurden sodann umgesetzt. Die PSK etwa legte "gemäß der Absprache in der Passivrunde" - vgl. Rn. 298 - den Hoechstsatz für neue Sonderkonditionen mit 3 % (Wien) bzw. 3,25 % (Bundesländer) fest(344). (304) Fixzinskredite stellten ein besonderes Problem dar, weil durch die neue "Zinsgleitklausel" die bisherige Praxis, "mit einem niedrigeren Einstiegszinssatz das Geschäft heranzuziehen und später durch Anhebung des Zinssatzes die ursprüngliche Marge zu erhöhen", unmöglich gemacht werde. Daher müsse schon bei Vertragsabschluss ein Ausgangszinssatz festgelegt werden. Unter den Teilnehmern herrschte zunächst sowohl über die Formulierung als auch die Höhe der zukünftigen, zu vereinbarenden Spanne "Uneinigkeit". Da aber durch eine diesbezügliche Vereinbarung "das zukünftige Konditionenniveau irreversibel festgelegt" werde, wurde für den 21. März eine Sonder-Aktivrunde vereinbart (siehe Rn. 306). Gleichzeitig sollte "für den nächsten Lombard eine konkrete Empfehlung vorbereitet werden"(345). (305) Die Teilnehmer der Bankenrunde Wertpapiere besprachen anlässlich ihrer Sitzung vom 14. März 1997 die bei Börsenneueinführungen zu verrechnenden Konditionen. Dazu "wurde die Ansicht vertreten, dass diese zwischen 5 % und 6 % liegen sollten"(346). (306) In der Sonder-Aktivrunde vom 21. März 1997 - mit dem Ziel, "konkrete Empfehlungen für die Eindämmung des übertriebenen Wettbewerbs" auszuarbeiten - konnte zunächst zum Thema Fremdwährungsfinanzierung "Übereinstimmung erzielt" werden (vgl. dazu schon Rn. 302): Anhebung des Mindestvolumens von derzeit 1 Mio. ATS auf 1,5 Mio. ATS per 1. Juli und auf 2 Mio. ATS per 1. Oktober 1997, Mindestmarge 2,5 % (in den östlichen Bundesländern Filialkompetenz 2 %, in Tirol und Vorarlberg 1,5 %) und Bearbeitungsgebühr generell in Höhe von 2 %. Eine Bestätigung "[...] im nächsten Lombard wurde als nicht erforderlich angesehen". (307) Weniger erfolgreich verliefen die Verhandlungen betreffend Fixzinskredite und Einhaltung des Werbeverbots. Bei der Konditionenwerbung erwies sich der Standpunkt der BAWAG als "besonders verhärtet". Es konnte keine Einigung erzielt werden. (308) Die BA schlug schließlich die Einführung einer neuen Gebühr in Höhe von 50 ATS vor, die bei jedem möglichen Zinsanpassungstermin verrechnet werden sollte(347). (309) Anlässlich der Bundesaktiv- und Passivrunde am 11. April 1997 wurde zunächst kritisch angemerkt, dass die im Februar vereinbarte Senkung der Passivzinsen (siehe Rn. 298) vor allem bei den Sonderkonditionen "nicht einheitlich durchgeführt" worden war. Es kam in der Folge zu den "üblichen gegenseitigen Schuldzuweisungen". Schließlich wurde "vereinbart", sich an die vereinbarten Hoechstzinssätze "ab sofort strikt zu halten". (310) In der Folge wurden für den Aktivbereich, wo nach wie vor "schlechte Marktdisziplin" herrschte und den Banken die gemeinsame Zinssatzgestaltung "entglitten" war, eine Reihe von "Sanierungsvorschlägen" zur "Situationsbereinigung" diskutiert. BAWAG zeigte Bereitschaft, ihre von den anderen Instituten stets kritisierte "Jubiläumsaktion" Mitte 1997 zurückzunehmen, wenn auch die anderen Banken "Maßnahmen zur Situationsbereinigung treffen" würden. Hinsichtlich der Anhebung der Betriebsratskonditionen sollte es noch "Einzelgespräche zwischen BA und BAWAG geben", die anderen Institute würden sich dann anschließen, denn die "Betriebsratskondition ist immer bei allen Kreditinstituten gleich hoch". "Im Sinne des Vorschlags der BA" (siehe Rn. 308) sollte eine "Zinsüberwachungsgebühr" von 50 ATS eingehoben werden. Die Hoechstkondition von 3,25 % sollte nur mit zentraler Genehmigung unterschritten werden können. Es sollten keine Kombinationen Fixzinssatz/variabler Zinssatz angeboten werden, und Fixzinskredite an Private sollte es überhaupt nur im Hypothekarbereich und nur mehr über die volle Laufzeit (außer wenn über 10 Jahre) geben. (311) Die "konkreten Aktivitäten" sollten bei einer Sonder-Aktivrunde Anfang Mai "festgelegt" werden(348). (312) Diese Sonder-Aktivrunde fand am 5. Mai 1997 "mit dem Ziel statt, Mindestgrenzen für Sollzinssätze bei den Privatkrediten sowie Mindestmargen für Fixzinskredite und Fremdwährungskredite zur Ertragsoptimierung neu festzulegen". Da alle Teilnehmer bereit waren, "zu einer gemäßigten Konditionenpolitik zurückzukehren", konnten folgende Empfehlungen bestätigt bzw. erstmals abgegeben werden: Bei den Fremdwährungskrediten wurde die in der Sonder-Aktivrunde vom 21. März 1997 erzielte Einigung (siehe Rn. 306) bestätigt. Fixzinsvereinbarungen sollten nur über die volle Laufzeit (außer wenn über 10 Jahren, siehe dazu schon Rn. 310) und nur zu Mindestzinssätzen (7 % für fünf Jahre, 7,5 % für sieben Jahre, 8 % für zehn Jahre; Abweichung höchstens um 0,5 %) vergeben werden. Hinsichtlich der Zinsüberwachungsgebühr von 50 ATS wollten einige Institute statt Einführung einer neuen Gebühr lieber die bereits bestehende "Kreditkontoführungsgebühr" entsprechend anheben (siehe dazu Rn. 310). Bei variabel verzinsten Krediten sollte ab 1. Juni 1997 eine Untergrenze von 6 %, bei Freiberuflern von 5,5 % bzw. ab 1. Oktober 1997 von 6 % gelten. Neue Betriebsratskredite sollten (ab 1. Juli) nicht mehr unter 7 % vergeben werden. Schließlich wurde "das Einvernehmen darüber hergestellt, ab 1.6.1997 an die Medien keine Zinssätze unter den empfohlenen Zinssatzuntergrenzen mehr bekannt zu geben". Mit diesen Maßnahmen wollten die Banken die "Dumpingpreise in den Griff bekommen"(349). (313) Offenbar zur Vorbereitung des CA-[Vertreters] auf den Lombardclub vom 11. Juni 1997 analysierte [ein Vertreter] der CA-Privatfinanzierungsabteilung in einem internen Vermerk die Situation in diesem Bereich und stellte einen "überzogenen Konditionenwettbewerb" fest. Die Umsetzung der in der Sonder-Aktivrunde vom 5. Mai 1997 besprochenen "Maßnahmenpakete zur Verbesserung der Marktdisziplin" dürfte nach Einschätzung des Autors an "der Weigerung der BAWAG scheitern", die Betriebsratskonditionen auf 7 % anzuheben und die "Jubiläumsaktion" einzustellen (wie von BAWAG in der Bundesaktiv- und Passivrunde am 11. April 1997 in Aussicht gestellt, siehe Rn. 310)(350). Juni-September: gemeinsame Erfolge bei den Passivkonditionen; anhaltende Probleme im Aktivgeschäft machen eine neue "Politik der kleinen Schritte" erforderlich (314) Bei der Bundesaktiv- und Passivrunde am 20. Juni 1997 bot sich das gewohnte Bild. Während im Passivbereich die Vereinbarungen (Hoechstzinssatz für Sonderkonditionen 3,25 %, siehe Rn. 298) "weitgehendst halten", konnten im Aktivbereich "die in der letzten Runde gesteckten ehrgeizigen Ziele zum Großteil nicht erreicht" werden. Der "Versuch, den Preiskampf auf der Aktivseite zu beruhigen", war nicht von Erfolg gekrönt, die "Vereinbarungen werden nicht eingehalten". Einzig die "Vereinbarungen bei Fremdwährungskrediten scheinen zu halten und stellen derzeit kein Problem dar". (315) Angesichts dieser Situation "herrschte Einigkeit darüber, dass großartig formulierte Maßnahmenpakete nicht zielführend sind, vielmehr sind Maßnahmen in kleinen Schritten zu setzen". In diesem Sinne wurden "folgende Vereinbarungen getroffen": BAWAG werde nun doch die viel kritisierte Jubiläumsaktion "einschlafen" lassen; ohne vorherige "Abstimmung" sollten keine Medienauskünfte mehr erteilt werden; Konditionen unter 5,5 % sollten nicht bekannt gegeben werden. (316) Die BA wies außerdem darauf hin, dass Gebührenerhöhungen unmittelbar vor der Umstellung auf den Euro "nur schwer durchsetzbar" sein würden und daher "tunlichst rasch" erfolgen sollten(351). (317) Anlässlich der Freiberuflerrunde am 24. Juni 1997 wurde die Sonderaktion der BAWAG kritisiert, für Ärzte Betriebsmittelkredite zu 4,75 % anzubieten. Ansonsten herrschte über die zu verrechnenden Mindestsätze "weitgehende Einigung": 5,75 % für Betriebsmittelkredite, 5,5 % für Investitionskredite, bei SMR-gebundenen Krediten 1,25 % und bei Fixzinskrediten 1,5 % Aufschlag zum jeweiligen Referenzsatz(352). (318) Bei der Bundesaktiv- und Passivrunde am 26. September 1997 äußerte man sich hinsichtlich des Passivbereichs "zufrieden über die Konditionendisziplin", nur Tirol und Vorarlberg wurden als "Ausreißer" genannt. Nach wie vor wenig Grund zur Zufriedenheit gab hingegen die Entwicklung des Aktivbereichs, wo die "getroffenen Vereinbarungen nicht eingehalten" worden waren. Als "Problem" wurde aufgezeigt, dass in den betreffenden Besprechungen "nicht alle Teilnehmer Konditionsverantwortung" hatten und daher im Hinblick auf die in den Gesprächsrunden getroffenen Vereinbarungen "nicht alleinig entscheidungsbefugt" waren. Es war jedoch für alle Teilnehmer wichtig, konkrete Konditionen mit jenen Vertretern der Konkurrenzinstitute zu besprechen, die in ihren Häusern dann auch für die Festsetzung der besprochenen Konditionen verantwortlich waren. (319) Da sich die Situation im Aktivgeschäft aus Sicht der Banken seit der Bundesaktiv- und Passivrunde vom 20. Juni 1997 (siehe Rn. 314) nicht verbessert hatte, wurde die Einberufung einer Controllerrunde vorgeschlagen, die "ein Zinsenszenario erarbeiten" sollte. Das Ergebnis sollte dann "in eine Lombard-Runde eingebracht werden, damit die Marktsituation auf Vorstandsebene behandelt" werde. Dieser Vorschlag wurde "einstimmig angenommen". Außerdem wollten die Banken Mitte November 1997 - "nach vorheriger Akkordierung in einer weiteren Runde" - gemeinsam versuchen, durch eine Erhöhung der Passivkonditionen um 0,5 % ein "Signal für eine Anhebung zu setzen", um in der Folge eine "dringend notwendige Erhöhung" der Aktivzinsen durchsetzen zu können. Eine "detaillierte Besprechung der Umsetzung soll Mitte November" 1997 stattfinden (siehe Rn. 323). (320) Schließlich kamen noch die Gebühren zur Sprache. Hier warf bereits die Euro-Umstellung ihre Schatten voraus: Die BA machte darauf aufmerksam, dass Gebührenerhöhungen angesichts der zu erwartenden erhöhten Wachsamkeit von "Preiskommissionen" unmittelbar vor der Euro-Umstellung "nur schwer durchsetzbar sein" würden und "daher tunlichst rasch" erfolgen sollten(353). November-Januar: gemeinsame Erhöhung langfristiger Spareinlagen, der Sonderkonditionen und der Aktivkonditionen, anhaltende Diskussion über den Basiszinssatz und Maßnahmen zur Verschleierung der Absprachen (321) Die Teilnehmer der Wiener Aktiv- und Passivrunde kamen anlässlich ihrer Sitzung am 4. November 1997 zur "einhelligen Auffassung", die Zinsen für Kapitalsparbücher mit fünfjähriger oder längerer Laufzeit um 0,125 % bis 0,25 % anzuheben. Auch wollten die Banken versuchen, den Basiszinssatz von 1,5 % um 0,125 % bis 0,25 % sowie die bonifizierten Spareinlagen um 0,25 % zu senken, wobei dazu die "Meinungen nicht ganz einheitlich" waren. In der Bundesaktiv- und Passivrunde am 13. November 1997 (dazu Rn. 323) sollte daher "versucht werden, zu einer einheitlichen Auffassung inkl. Argumentation zu kommen". (322) Danach besprachen die Banken die möglichen Konsequenzen der am 30. Juni 1997 bei der Europäischen Kommission gegen einige Banken eingebrachten und in der Folge in österreichischen Medien ausführlich kommentierten Beschwerde wegen vermuteter Absprachen (siehe Rn. 14). Der BA-Vertreter empfahl in diesem Zusammenhang, dass von den Gesprächsrunden "keinerlei Protokolle mehr angefertigt werden". Auch interne Aufzeichnungen über die Gesprächsrunden gelte es zu "vermeiden bzw. umzubenennen", etwa in unverdächtig klingende "Marktbeobachtungen". Die Rechtsabteilung eines teilnehmenden Instituts befürwortete schließlich auch die "Vernichtung bestehender Alt-Protokolle". Zu diesem Zweck ersuchte der Verfasser des HYPO-internen Sitzungsberichts sämtliche Empfänger, den Bericht "nach erfolgter Lektüre an den Verfasser zurückzusenden, wo für die nachfolgende Vernichtung Sorge getragen wird"(354). (323) Bei der Bundesaktiv- und Passivrunde am 13. November 1997 wurden "die in der letzten Sitzung ins Auge gefassten Maßnahmen im Spareinlagenbereich" (siehe Rn. 318) erneut diskutiert. Es wurden dabei "folgende Ergebnisse" erzielt: "Einhellige Pro-Auffassung" betreffend Anhebung der Zinsen für Kapitalsparbücher mit fünfjähriger oder längerer Laufzeit um rund 0,25 %. Die BA schlug erneut die Senkung des Basiszinssatzes auf 0,25 % vor. Doch wie schon in der letzten Wiener Aktiv- und Passivrunde am 4. November 1997 (siehe Rn. 321) konnte dazu "keine Einigkeit" erzielt werden. Allerdings sei dieses Thema damit "nicht ad acta gelegt", sondern werde "noch geklärt" bzw. "weiter verfolgt werden". Schließlich zeigten sich BA, CA, Erste, PSK und BAWAG zur Senkung der bonifizierten Einlagen um 0,25 % noch im Jahr 1997 entschlossen. Die Raiffeisengruppe, NÖ Hypo, ÖVAG sowie die Bundesländervertreter (Kärnten, Steiermark, Salzburg) äußerten diesbezüglich allerdings "Skepsis". In den an die Gesprächsrunde anschließenden "zum Teil 4-Augengesprächen" zeigte sich jedoch ansatzweise, dass auch diese "Skeptiker zum Mitziehen bei dieser Maßnahme bereit" wären, wenn die Großinstitute die Erhöhung im vereinbarten Umfang durchführten. (324) Im Aktivgeschäft gaben alle Institute bekannt, die Zinssätze für ab 1. März 1998 vergebene Privatkredite um 0,25 % bis 0,5 % anzuheben. Bereits bestehende Kredite würden um 0,375 % angehoben, die Obergrenze sollte zwischen 7 % und 8 % liegen. Für Wohnbau-Privatkredite sollte die "absolute Untergrenze" bei 6 % liegen(355). (325) Bei der am selben Tag stattfindenden Zahlungsverkehrsrunde wurde nochmals - wie bereits in der Bundesaktiv- und Passivrunde am 26. September (vgl. Rn. 320) - auf die "wichtige Problematik" der "Preisbeobachtungskommissionen von VKI(356), AK(357) und EU zur Euro-Umstellung" hingewiesen, welche ab Sommer 1998 Preiserhöhungen "problematischer" machten. Die Vertreter aller teilnehmenden Banken kündigten daher an, die Gebühren für Scheckkarten schon ab 1998 auf mindestens 250 ATS, für Zahlscheine auf 10 ATS (eigenes Institut) bzw. 20 ATS (fremde Institute) sowie für Scheckeinreichungen auf 9 ATS bis 10 ATS anzuheben(358). (326) Am 20. November 1997 gab der BA-[Vertreter] in einem Interview die geplante Erhöhung der Kreditzinsen um voraussichtlich 0,5 % bekannt. In der Öffentlichkeit wurde diese Ankündigung jedoch kritisiert, worauf der BA-[Vertreter] beteuerte, dass die Kreditzinsen 1997 nicht mehr erhöht würden. Auch die - von der BA in der Bundesaktiv- und Passivrunde am 13. November 1997 vorgeschlagene - Senkung des Basiszinssatzes sei nach Aussage des [...] BA-[Vertreters] kein Thema. (327) In der Öffentlichkeit wurde im Zusammenhang mit dieser geplanten Erhöhung der Kreditzinsen der Verdacht von Absprachen geäußert. Indes, gegenüber den Medien wollten die Banken "von Zinsabsprachen [...] nichts wissen"(359). (328) Am 18. Dezember berichtete die Abteilung Privatfinanzierungen der CA, dass "die meisten großen Mitbewerber (BA, Erste, BAWAG) bereits Zinssatzerhöhungen" - wie in der Bundesaktiv- und Passivrunde am 13. November 1997 besprochen (siehe Rn. 324) - durchgeführt hätten und schlug daher vor, ebenfalls die Aktivzinsen zu erhöhen. Diese Erhöhungen würden "unter Berücksichtigung der beabsichtigten Vorgangsweise unserer großen Mitbewerber" erfolgen(360). 11. CHRONOLOGISCHE DARSTELLUNG 1998 (329) In der internen "Info zum Lombard-Club 11.2.1998" an den PSK-[Vertreter] berichteten die zuständigen Verantwortlichen, dass alle Institute im Wiener Raum (Ausnahme: BAWAG) die Zinssätze für Spareinlagen im Januar gesenkt hatten. Gleichzeitig wurden die Zinsen für langfristige Sparbücher sowie die Standardkonditionen für Privatkredite (um 0,5 %) angehoben (siehe Rn. 323)(361). März: erfolgreiche gemeinsame Senkung der Sonderkonditionen; zu großer Abstand zu den Bundesländern (330) Am 5. März 1998 trafen einander Bankenvertreter in der Wiener Aktiv- und Passivrunde und konnten ebenfalls feststellen, dass die Senkung der Sonderkonditionen um 0,25 % jedenfalls am Wiener Platz "von praktisch allen Marktteilnehmern Jänner/Februar durchgeführt [wurden] und halten", weshalb die Situation im Raum Wien "als stabil und einheitlich bezeichnet werden" könne. Bei den Gruppen- und Betriebsratskonditionen verlief die Senkung hingegen "nicht ganz wunschgemäß". Bei den Kapitalsparbüchern mit langer Laufzeit war die Absicht der Teilnehmer "relativ einheitlich" auf eine Zinsensenkung gerichtet (Hoechstzinssatz für Kapitalsparbücher mit siebenjähriger Laufzeit sollte 5 % betragen). Auf der Aktivseite bestätigten die Bankenvertreter, dass die Kreditzinsen um etwa 0,5 % erhöht worden seien (siehe Rn. 324). (331) Bei der Bundesaktiv- und Passivrunde am 22. April 1998 äußerten die Bankenvertreter Zufriedenheit über die relativ einheitliche Höhe der Passivzinsen für Sonderkonditionen um 3,25 %. Während im Wiener Raum die Sonderkonditionen "im Rahmen was zuletzt vereinbart wurde" blieben, lagen die in den Bundesländern jeweils vereinbarten Hoechstzinssätze teilweise um 0,5 % darüber. Dieser Abstand wurde als "zu hoch" betrachtet, weshalb versucht werden sollte, "in regionalen Runden den Abstand zw. Wien und den Bundesländern zu verringern". Konkret sollten die "regionalen Runden in den Bdsld. Absenkungen machen", und "wenn möglich sollte auf [leitender] Ebene Einfluss geübt werden". (332) BA und RBW ventilierten schließlich eine Senkung des Basiszinssatzes, jedoch nur "in gemeinsamer Aktion mit sämtlichen anderen Banken". Bei einer "akkordierten Vorgangsweise mit allen Großinstituten könnte eine Absenkung ebenfalls in den Sommermonaten erfolgen". Zu diesem Thema sollte sich die "4er Runde Wien", bestehend aus BA, CA, Erste und BAWAG treffen. Nach Angaben der BA hat dieses Treffen jedoch nicht stattgefunden. Der nächste Termin wurde für den 25. Juni 1998 festgelegt(362). (333) Anlässlich der Controllerrunde am 19. Mai 1998 machte der BA-Vertreter die übrigen Teilnehmer erneut darauf aufmerksam, dass er von der Rechtsabteilung seines Instituts "auf die Problematik der Protokolle zu den Controllerrunden im Hinblick auf kartellrechtliche Bedenken" hingewiesen worden sei. Es werde "daher kein Protokoll zur gegenständlichen Besprechung geben"(363). 12. SONDERRUNDEN (AUSWAHL) 12.1. Exportclub, Exportlombard (334) In dieser Gesprächsrunde wurden Fragen - insbesondere Konditionen - der Exportfinanzierung besprochen. Neben den großen, auch an den übrigen Runden beteiligten Banken waren in dieser Runde auch die Auslandsbanken - durch die Centro Internationale Handelsbank AG ("Centro") - vertreten. Deren Aufgabe war es, nach den Besprechungen des Exportclubs "die Auslandsbanken entsprechend zu instruieren". Anträge einzelner Auslandbanken auf Teilnahme wurden daher abgelehnt(364). (335) Einzige Ausnahme waren Schoellerbank, die wegen deren verstärkter Aktivitäten in diesem Bereich aufgenommen worden war, und Internationale Bank für Außenhandel (IBA), die zunächst als "Konditionenbrecher" agierte und deshalb Anfang 1994 in den Exportclub aufgenommen wurde. Die im Exportlombard vertretenen Banken erhofften sich durch diese Maßnahme, IBA "zur Räson zu bringen"(365). (336) Wichtiges Thema der Sitzungen war regelmäßig die so genannte Hausbankenspanne. Damit ist der von der OeKB bzw. vom Exportfonds als Förderstellen bei geförderten Krediten vorgegebene Hoechstaufschlag (seit 1994 0,5 %) zum Refinanzierungszinssatz gemeint. Dieser Zinsaufschlag kann von den Banken gegenüber ihren Kunden (den Exporteuren) unterschritten werden, was im Verhältnis zwischen Banken und OeKB/Exportsfonds naturgemäß zulasten der Banken geht. Das Ausmaß der Unterschreitung des Hoechstaufschlags war daher ein wichtiger Wettbewerbsparameter. Wie in den anderen Bereichen des Bankgeschäfts lag es daher aus Sicht der Banken nahe, auch in diesem Bereich untereinander "Mindestspannen" festzulegen, um eine "gewisse Beruhigung" des Wettbewerbs herbeizuführen(366). (337) Schon im Jahr 1992 waren im Exportclub "Absprachen hinsichtlich künftiger Mindestkonditionen (Hausbankenspanne) für Exportkredite getroffen" worden, die zu einer Anhebung von damals 0,125 % auf zunächst 0,25 % und schließlich auf 0,5 % führen sollten. Beim Exportclub vom 27. Januar 1994 berichteten die Teilnehmer zunächst von ihrem "Erfolg" bei der "Anhebung der Spannen" sowie der Einführung der "Avalprovision" bzw. der "Bereitstellungsprovision", wie vom "[...]Lombard empfohlen". Allerdings gab es einige "Sünder" und "Preisbrecher", zu denen damals vor allem die IBA zählte (siehe Rn. 335). Die CA beklagte beispielsweise, einen Kunden verloren zu haben, weil zwei andere Institute "mit extremen (nicht absprachegemäßen) Konditionen" operiert hätten(367). (338) Die österreichischen Mitglieder des Exportclubs zeigten sich zum Teil skeptisch hinsichtlich der Zusagen der Auslandsbanken. Zwar hatte deren Vertreter, die Centro, berichtet, dass "die Auslandsbanken mit einer Ausnahme erklärt haben, gleichfalls die vereinbarten Mindestkonditionen nicht zu unterschreiten", doch mussten die übrigen Banken feststellen, dass einige Auslandbanken die vereinbarten Spannen "fallweise unterlaufen". Die von Centro übermittelte Zusage werde "daher hinterfragt werden"(368). (339) Anlässlich des Treffens vom 23. November 1994 mehrte sich die Kritik an jenen Instituten, die "zur Akquisition" neuer Kunden die "vereinbarten Spannen" unterschritten und "Hausbanken-Bonifikationen" anboten. Die CA beklagte, dass sie immer wieder Geschäfte an Konkurrenten verliere, weil sie sich - im Unterschied zu anderen Instituten - "strikt an die Absprachen" hielte(369). (340) Bei ihrem Treffen am 16. März 1995 hielten die Teilnehmer "folgende Mindestspannen" fest: 0,25 % für nicht unterlegungspflichtige bzw. 0,5 % für unterlegungspflichtige Finanzierungen, in Ausnahmefällen jedenfalls mindestens 0,375 %; 0,375 % bei G3/G9 Finanzierungen(370) bei 20 %iger Unterlegungspflicht. (341) Der Exportklub vom 15. Mai 1996 präzisierte die [auf leitender Ebene] vorgenommene "Festlegung der Hausbankenspanne" (siehe Rn. 248). Dabei wurde "übereinstimmend festgehalten", dass die im Lombardclub für das nicht unterlegungspflichtige Geschäft vereinbarten 0,25 % "nur für Neugeschäft" gälten und bestehende Vereinbarungen unverändert blieben ("Mindestspanne jedoch 12,5 Basispunkte"). Für das übrige Exportfinanzierungsgeschäft gelte "die volle Hausbankenspanne", also 0,5 %(371). 12.2. Zahlungsverkehr (342) Die österreichischen Banken pflegten sowohl bezüglich des inländischen als auch des grenzüberschreitenden Zahlungsverkehrs einen regelmäßigen Informationsaustausch. Bei den regelmäßigen Besprechungen im Rahmen der Bankenrunde Ausland, an der die Großbanken, Vertreter der Bundesländerinstitute sowie der Auslandsbanken teilnahmen, wurden unter anderem die Höhe der Überweisungsspesen, der Akkreditivprovisionen sowie der Interbankgebühren festgelegt. Auch im Organisationskomitee der österreichischen Kreditinstitutsverbände (ORG) wurde unter anderem die Höhe der Überweisungsspesen sowie der Interbankgebühren besprochen. (343) In der Bankenrunde Ausland am 21. April 1994 sprachen sich die Teilnehmer für eine Erhöhung der Überweisungsspesen von 70 ATS auf 80 ATS aus. Am 23. Juni 1994 sollten "sich alle Institute darüber einig sein und den Einführungstermin fixieren" (siehe dazu Rn. 344). Weiter wurden veränderte Provisionen für einfache Akkreditive sowohl in Schilling als auch in fremder Währung (jeweils Prozentsatz und Mindestprovision) "einstimmig angenommen". Dieses Ergebnis wurde an das ORG weitergeleitet (siehe dazu Rn. 347). Der gemeinsame "Inkasso-Tarif für den Grenzüberschreitenden Zahlungsverkehr" (Inkasso-Tarif) sollte "nach nochmaliger Diskussion" in der kommenden Runde "am 1.9.1994 in Kraft treten". Schließlich wurde der Konditionentarif für Interbankgebühren und Spesen bzw. Valutierungen im grenzüberschreitenden Zahlungsverkehr zwischen Deviseninländern "einstimmig angenommen"(372). (344) In der Bankenrunde Ausland am 23. Juni 1994 beschlossen die Teilnehmer zunächst die Anhebung der Überweisungsspesen zwischen Inlandsbanken von 70 ATS auf 80 ATS (vgl. Rn. 343). In diesem Zusammenhang "wurde auf die kartellrechtlichen Aspekte hingewiesen". Die Erörterung des Inkasso-Tarifs gedieh soweit, dass in der nächsten Runde (am 22. September 1994, siehe Rn. 345) "Einigung erzielt" werden und der "endgültigen Fixierung des Inkasso-Tarifs nichts mehr im Wege" stehen würde(373). (345) Tatsächlich beschlossen die Teilnehmer der Bankenrunde Ausland am 22. September 1994 den Inkasso-Tarif. Dieser legt die Inkassogebühren für Schecks, Wechsel und andere einfache Rimessen sowie die Wertstellung für diese Instrumente fest. Die für Scheckinkassi festgelegten Gebühren gelten außerdem auch für das Einzugsermächtigungsverfahren im grenzüberschreitenden Zahlungsverkehr. Im Zusammenhang mit dem Inkasso-Tarif erinnerte der BA-Vertreter daran, dass die Erhöhung der Inkassogebühr für auf inländische Banken gezogene Schecks "bereits vor zwei Jahren diskutiert", dann aber "bis nach Erhöhung der Überweisungsspesen verschoben" wurde. Nachdem nun die Überweisungsspesen erhöht worden waren (siehe Rn. 344), "einigt sich die Runde schließlich, die Erhöhung [von 30 ATS auf 40 ATS] per 1.2.1995 vorzunehmen"(374). (346) Die Frage, "ob die Banken mit der Festsetzung eines Interbankentarifes gegen das Kartellgesetz verstoßen", wurde in der Sitzung der Bankenrunde Ausland am 24. November 1994 zwar besprochen, konnte aber "nicht sofort geklärt werden". Dazu sollte eine eigene Runde eingesetzt werden(375). (347) In der ORG-Sitzung am 4. Oktober 1994 wurde zunächst die - im Wissen um die "kartellrechtlichen Aspekte" - beschlossene Erhöhung der Überweisungsspesen (siehe Rn. 345) formal zur Kenntnis genommen. Diese Erhöhung sollte auch jenen Instituten mitgeteilt werden, "die in den diversen Bankenrunden nicht vertreten sind". Auch bei dieser Sitzung wies ein Teilnehmer "auf die Kartellrechtsproblematik hin" und hielt fest, dass "in der EU grundsätzlich eine andere Rechtsansicht dazu vorherrscht". Die Rechtsabteilungen sollten daher "diese EU-Problematik prüfen"(376). (348) In der Bankenrunde Ausland am 2. März 1995 kamen die Teilnehmer überein, die "allfälligen Auswirkungen zum EU-Kartellrecht" auf die Gesprächsrunden "zu gegebener Zeit zu prüfen"(377). Diese Prüfung erfolgte dann im Rahmen eines internen Gutachtens der GiroCredit vom 13. April 1995 (siehe dazu Rn. 349). (349) Anlässlich der Bankenrunde Ausland am 11. Mai 1995 wurden die "kartellrechtlichen Aspekte einer Interbanken-Preisabstimmung" anhand eines offenbar von der GiroCredit erstellten internen Gutachtens vom 13. April 1995 diskutiert. Dieses Gutachten prüfte die Frage, ob die "regelmäßig im Rahmen der Bankenrunde Ausland geführten Gespräche, bei denen die Interbankpreisgestaltung zwischen den österr. Banken abgestimmt wird, kartellrechtlich bedenklich sind". Das Gutachten kommt zum Ergebnis, dass diese Absprachen sowohl nach österreichischem als auch nach europäischem Wettbewerbsrecht als Kartell zu qualifizieren sind und weist abschließend auf die Möglichkeit der "Einleitung von Untersuchungsmaßnahmen der EU-Kommission und Verhängung empfindlicher Strafen" hin(378). (350) Am 15. April 1997 stimmten die Teilnehmer des ORG "einstimmig" der Anhebung der Wechselgebühren, im Rahmen des "Inkasso-Tarifs", im Zwischenbankverkehr zu(379). (351) Bei ihrer Sitzung am 22. April 1997 "beschlossen" die Teilnehmer der Bankenrunde Ausland "einstimmig" das so genannte "grenzüberschreitende Einzugsermächtigungsverfahren"(380). 12.3. "Regionale Runden" bzw. Bundesländerrunden (352) Das von den Banken errichtete Netzwerk umspannte das gesamte Hoheitsgebiet Österreichs. Um den "örtlichen Geltungsbereich" der in Wien getroffenen Vereinbarungen auch auf die "Bundesländer zu erstrecken" und durch eine solche "flächendeckende" Umsetzung die "größtmögliche Breitenwirkung" zu erzielen, hatten die Banken zahlreiche Gesprächsrunden in allen Bundesländern eingerichtet(381). Aufgabe dieser Runden war es, für ihren jeweiligen örtlichen Zuständigkeitsbereich wettbewerbsbeschränkende Absprachen zu treffen, sei es durch Umsetzung der im Lombardclub sowie in den Wiener Runden getroffenen Vereinbarungen, sei es durch deren Anpassung an die jeweiligen regionalen Verhältnisse oder aus eigener Initiative. (353) Fallweise fand die hierarchische Anordnung von "Lombard"- und Fachgesprächsrunden ihre spiegelbildliche Entsprechung in den Bundesländern. So trafen einander etwa in Oberösterreich für Konditionen zuständige Bankenvertreter "im Auftrag der Linzer-Lombardrunde" zu einem "Abstimmungstermin über die Wohnbaukonditionen". Nachdem darüber Einigung erzielt worden war, wurde die erforderliche Sparzinsensenkung um 0,25 % erörtert, wozu "allerdings die Ergebnisse der nächsten Konditionenrunde auf Wiener und Linzer Ebene noch abzuwarten" seien(382). (354) Grundsätzlich galten in den Bundesländern die von den jeweils zuständigen regionalen Runden - im Rahmen so genannter "Platzabkommen" - vereinbarten Konditionen, die in der Regel etwas unter den in Wien vereinbarten lagen. Dieser Abstand wurde von den Banken bisweilen als "zu hoch" betrachtet, weshalb versucht werden sollte, "in regionalen Runden den Abstand zw. Wien und den Bundesländern zu verringern". Konkret sollten die "regionalen Runden in den Bdsld. Absenkungen machen", und "wenn möglich sollte auf [leitender Ebene] Einfluss geübt werden"(383). Anlässlich des Minilombards am 25. Juni 1996 wurde "einvernehmlich festgehalten, dass in den Bundesländern die jeweils vor Ort besprochenen Konditionen Gültigkeit haben" und, obwohl von den in Wien getroffenen Vereinbarungen abweichend, "als Übergangslösung akzeptiert werden". Ziel bleibe aber "die Anpassung an die Regelung am Wiener Platz"(384). (355) Um die systematische und nahtlose Rückkoppelung - und den dafür erforderlichen kontinuierlichen und reziproken Informationsfluss - zwischen den Wiener und Bundes-Aktiv/Passivrunden einerseits und den regionalen Runden andererseits zu gewährleisten, hatten die Banken effiziente Kommunikationswege eingerichtet. Dabei ist zwischen den einstufigen und den mehrstufigen Bankengruppen zu unterscheiden. (356) Bei den einstufig organisierten, österreichweit tätigen Großbanken liefen diese Informationswege zwischen der jeweiligen Zentrale in Wien und den Bundesländerzentralen. "Seitens der Wiener Institute werden die Regionalvertreter angehalten, sukzessive die am Wiener Platz vereinbarten Konditionen durchzusetzen" (Minilombard in Wien am 25. Juni 1996)(385). Zu diesem Zweck sollten sich die "Bundesländerfilialen [der Großbanken; Anm.] in regionalen Runden absprechen" (Minilombard in Wien am 23. Februar 1995)(386). Konkret erfolgte der Informationsfluss zum Beispiel durch Übermittlung des Sitzungsprotokolls der Wiener Runde an [Regionalvertreter] (z. B. Wiener Passivrunde vom 25. Juli 1995)(387). Am 23. April 1996 ersuchte [ein Vertreter] des Bereichs Privatkunden der CA (in Wien) CA-[Vertreter] in den Bundesländern, "möglichst unverzüglich Regionalrunden zu organisieren und eine gleichlautende Zinsenrunde zu vereinbaren". Im Hinblick auf die "Erhöhung der Privatkredite um 1/2 %, die im Lombard behandelt werden soll", richtete die CA (in Wien) am 11. Januar 1995 ein als "dringend, vertraulich" bezeichnetes Telefax an die Oberbank (Salzburg), BTV (Tirol) und BKS (Kärnten) "mit der Bitte um Abstimmung in den lokalen Zinsrunden"(388). Die BA schließlich hatte ihre "Bundesländerdirektionen angehalten, dafür zu sorgen, dass regelmäßig Privatkreditrunden stattfinden"(389). (357) Im Fall der mehrstufigen Sektoren hatten die Bankengruppen eigens gruppeninterne Informations- und Vertretungsmechanismen eingerichtet. (358) In der Raiffeisengruppe wurde der Informationsfluss vom Spitzeninstitut RZB gelenkt. So holte etwa der Vertreter der RZB vor jeder Wiener Aktiv- und Passivrunde von allen Landeszentralen Informationen zur aktuellen Zinssituation in den Bundesländern ein(390). Die in den Wiener Gesprächsrunden erzielten Ergebnisse wurden ihrerseits, "möglichst zeitnah", an die Landesbanken in den Bundesländern weitergeleitet(391). Die RLB leitete die Ergebnisse der von ihr besuchten Runden mittels Rundschreiben an alle Raiffeisenkassen in Wien und Niederösterreich weiter. (359) Die beachtliche Logistik dieses Informationsflusses innerhalb der Raiffeisengruppe wird in einem Schreiben der Raiffeisenlandesbank Kärnten an die Zentrale in Wien (RZB) beschrieben: "Im Wege der RZB werden wir über den Verlauf und die Ergebnisse diverser Bankenrunden am Wiener Platz, wie z. B. Passiv- und Lombardrunde, etc. informiert. Um eine möglichst zeitnahe Weiterleitung dieser Informationen direkt an unsere Kärntner Raiffeisenbanken sicherzustellen, ersuche ich Sie, den RV Kärnten einmal direkt im Wege der Direktion zu informieren und mit gleicher Post bzw. Fax auch den Geschäftsbereich Raiffeisenbanken unseres Hauses in Kenntnis zu setzten"(392). Fallweise übte die RBW diese Funktion aus, wobei auch in diesen Fällen die übrigen Banken von deren Vertreterfunktion für die gesamte Raiffeisengruppe ausgingen: Anlässlich der Wiener Passivrunde vom 25. Juli 1995 wurde etwa - an die Adresse der RBW gerichtet - "der Raiffeisensektor ersucht, Angebote kleinerer Raiffeisenkassen stärker zurückzuführen"(393). (360) Im gleichen Sinne stellte die Erste (bzw. GiroCredit) - als Spitzeninstitut der Sparkassengruppe - den Informationsfluss zu und von den Bundesländersparkassen sicher. (361) ÖVAG vertrat, als Spitzeninstitut, die Volksbankengruppe in den Wiener Gesprächsrunden und leitete dann die dort erzielten Ergebnisse mittels "Sektorfax" an die Volksbanken in den Bundesländern weiter (so genannte "Sektorinfo")(394). (362) Die starke Signalwirkung der in Wien gefassten Beschlüsse für die Bundesländer sowie die enge wechselseitige Verzahnung zwischen Wiener bzw. Bundes-Aktiv/Passivrunden und den regionalen Runden soll durch nachfolgende Beispiele - je eines für Kärnten, Oberösterreich und die Steiermark - illustriert werden. (363) Am 22. Mai 1995 - drei Tage nach der Wiener Bundespassivrunde - fand in Klagenfurt der regelmäßige "Informationsaustausch" zwischen den dort tätigen Banken statt. Schon im Januar 1995 war in dieser regionalen Runde vereinbart worden, "die Wiener Entscheidungen abzuwarten", und nun wurden die in Wien tatsächlich beschlossenen Senkungen und Hoechstzinssätze sowie das Werbeverbot weitergegeben. Hinsichtlich der Spesen im Zahlungsverkehr wartete man noch auf entsprechende Empfehlungen aus Wien, genauer auf die Ergebnisse der Beratungen in der Zahlungsverkehrsrunde vom 7. Juni 1995(395). (364) Wenige Tage nach dem Lombardclub vom Mai 1996 wurde das dort beschlossene Maßnahmenpaket in der für Oberösterreich zuständigen Linzer Zinsrunde erörtert. Der BA-Vertreter konnte bereits berichten, dass dieses Paket "in der BA bereits als Weisung erteilt wurde und [...] [ein Vorstandsmitglied der BA] derzeit keine Ausnahmegenehmigung" erteilen würde. Die Vertreter von BAWAG und GiroCredit bestätigten ebenfalls den Inhalt des Pakets. Zwecks Ratifizierung der Lombardbeschlüsse sollte "sich die Linzer Zinsrunde möglichst umgehend treffen und entweder die Umsetzung des o. a. Papiers in Oberösterreich oder allenfalls eine Modifikation beschließen"(396). (365) In der Wiener Passivrunde vom Juli 1995 wurde berichtet, dass aus den "örtlichen Gesprächsrunden" der Landeshauptstädte bereits "Bereitschaft zur vorgeschlagenen Zinssatzsenkung signalisiert" worden sei. Man "erwartete" daher, dass sich auch die Bundesländerinstitute "dieser Vorgangsweise anschließen" würden, und die CA versandte das Sitzungsprotokoll in der Folge "an [...] [Regionalvertreter]". Vier Tage später schlug der "Gastgeber" der Grazer Bankenrunde seinen versammelten Konkurrenten "in Anlehnung an die in der Vorwoche stattgefundene Wiener Passivrunde vor, auch in der Steiermark" die Zinsen zu senken(397). 13. DIE WICHTIGSTEN ARGUMENTE DER PARTEIEN ZUM SACHVERHALTSTEIL (366) Die betroffenen Banken bestreiten den oben in den Kapiteln 7 bis 12 festgestellten Sachverhalt nicht. Sie machen jedoch geltend, dass die Kommission a) die spezifischen historischen, gesellschaftlichen, wirtschaftspolitischen und sozialen Aspekte des Kartells sowie b) die mangelnde Disziplin der Kartellteilnehmer bei der Umsetzung außer Acht gelassen habe. Auf diese beiden zentralen Kritikpunkte, die von allen Banken gemeinsam vorgetragen wurden, soll nun im Einzelnen eingegangen werden. Die rechtlichen Argumente der Banken werden weiter unten bei der rechtlichen Beurteilung berücksichtigt. 13.1. Zu den spezifischen historischen, gesellschaftlichen, wirtschaftspolitischen und sozialen Aspekten des Lombard-Netzwerks 3) Zur Funktion der Gesprächsrunden 4) Vorbringen der Banken (367) Die Banken weisen darauf hin, dass einige der Gesprächsrunden bereits Jahrzehnte vor dem Beitritt Österreichs zum Europäischen Wirtschaftsraum geschaffen worden seien und damals auf gesetzlicher Grundlage beruht hätten. Dies sei für das damalige politische System in Österreich typisch gewesen. Es sei daher lebensfremd, von den Banken erwarten zu wollen, sie hätten diese traditionsreichen und im tiefen Verständnis ihrer volkswirtschaftlichen Funktion wurzelnden Gesprächsrunden anlässlich des Beitritts zum Europäischen Wirtschaftsraum einfach aufgeben können. Im Gegenteil: Es habe sich "Furcht vor den negativen Folgen eines zu schnellen und vor allem unvorbereiteten Übergangs in den freien Wettbewerb" breitgemacht. Ohne Kartellabsprachen hätten die Banken einander "selbst in den Ruin getrieben"(398). Dies umso mehr, als die zuständigen Bankmanager nicht in der Lage gewesen seien, "an sich selbstverständliche Kalkulationskriterien in ihrer Geschäftspolitik ausreichend zu berücksichtigen"(399). (368) Nach Ansicht der Banken seien die Gesprächsrunden nicht als Forum für Kartellabsprachen, sondern als soziales und gruppendynamisches Phänomen zu sehen. Die Banken weisen auf die "gesellschaftliche Bedeutung"(400) der Kartellbesprechungen hin und orten gar "gesellschaftlichen Zwang" zur Teilnahme. Sämtliche Banken wollen ihre Mitwirkung am Kartell als lediglich passive, aus kommerzieller Sicht irrelevante und jedenfalls folgenlose Anwesenheit bei branchenüblichen - im Grunde aber lästigen - Pflichtveranstaltungen verstanden wissen. Aus Gründen des Sozialprestige "wollte man irgendwie auch dabei sein" bzw. "dazugehören"(401). (369) ÖVAG und NÖ Hypo bringen weiter vor, die Kommission hätte bei der Ermittlung des Sachverhalts stärker herausarbeiten sollen, dass die Entscheidungen des Kartells in vielen Fällen bereits vom aus BA, CA, RZB, Erste, GiroCredit und BAWAG bestehenden "engeren Bankenkreis" im Vorfeld der jeweiligen Gesprächsrunden getroffen und dann in den Runden den kleineren Instituten lediglich mitgeteilt worden seien. Die BA hat dieser Darstellung widersprochen und Wert auf die Feststellung gelegt, dass - trotz gelegentlicher Vorabstimmung unter den großen Banken vor einzelnen Runden - die tatsächlichen Kartellentscheidungen sehr wohl im Rahmen der jeweiligen Runde - unter tatkräftiger Beteiligung auch der kleineren Institute - getroffen worden seien. Standpunkt der Kommission (370) Die Kommission kennt den historischen Ursprung mancher Gesprächsrunden (siehe Rn. 27 f.), stellt aber fest, dass es seit dem Auslaufen der Ordnungspolitischen Vereinbarungen im Jahr 1989 - also bereits lange Zeit vor dem Beitritt zum Europäischen Wirtschaftsraum - keine den Zinswettbewerb betreffenden allgemeinen Maßnahmen oder Abkommen mehr gab(402). Von einem für die - vorgeblich unvorbereiteten bis zum 31. Dezember 1993 "an eine Regulierung von außen gewohnten" - Banken schockartigen Wegfall derartiger Maßnahmen kann daher keine Rede sein. (371) Aus den zahlreichen sichergestellten Sitzungsprotokollen ergibt sich nach Ansicht der Kommission eindeutig, dass es der ausschließliche Zweck der Gesprächsrunden war, den als störend und schädlich empfundenen Wettbewerb zum gemeinsamen wirtschaftlichen Vorteil der Banken zu beschränken. Die dokumentierten Ausführungen von Bankenvertretern in diesem Zusammenhang sind Legion und sollen an dieser Stelle nicht wiederholt werden(403). Ebenso zahlreich sind die Beispiele interner Anweisungen, die Kartellbeschlüsse zu beachten(404). (372) Abgesehen davon erscheint es der Kommission auch nicht glaubhaft, dass die Banken jahrelang zahlreiche Mitarbeiter in viele hundert Kartellbesprechungen entsandt haben sollen, bloß um diesen damit zu höherem Sozialprestige zu verhelfen. Ob die Gesprächsrunden neben ihrem - nachgewiesenen - wettbewerbsbeschränkenden Zweck und Effekt auch noch gesellschaftliche, sozialpsychologische oder gruppendynamische Aspekte hatten, kann aus Sicht der Kommission dahingestellt bleiben. 5) Zur Rolle der OeNB 6) Vorbringen der Banken (373) Von besonderer Bedeutung sei nach Ansicht aller Banken auch die Teilnahme des [Vertreters] der OeNB bei den Mittagessen der [Vertreter] im Rahmen des Lombardclubs. Die OeNB habe die Absprachen im Rahmen des Lombard-Netzwerks - an dem so gut wie alle österreichischen Banken teilgenommen hätten - gebilligt und durch wiederholte Appelle zu verstärktem Kosten- und Ertragsbewusstsein der Banken sogar aktiv gefördert. Die Banken hätten derartige Mahnungen der OeNB nur als Aufforderung zu wettbewerbsbeschränkenden Absprachen verstehen und daher von der Unbedenklichkeit ihres Handelns ausgehen können. 7) Standpunkt der Kommission (374) Der [Vertreter] der OeNB hat tatsächlich an den monatlichen Lombard-Mittagessen [...] teilgenommen, wo auch eine Reihe wettbewerbsneutraler Themen besprochen wurde. In den zahlreichen übrigen - und jedenfalls in den zentralen - Runden des Netzwerks(405) war die OeNB hingegen regelmäßig nicht vertreten. (375) Keinesfalls können die aktenkundigen Ermahnungen der OeNB an die Banken, sie sollten ihre Ertragsfähigkeit nicht durch eine betriebswirtschaftlich fragwürdige Geschäftspolitik gefährden, nachträglich in Aufforderungen zu Kartellabsprachen umgedeutet werden. Die betroffenen Banken blieben in diesem Zusammenhang jede Erklärung dafür schuldig, warum eine betriebswirtschaftlich solide Geschäftspolitik nur in kundenschädigender Absprache mit den Wettbewerbern möglich sein soll. 13.2. Zu den Auswirkungen des Lombard-Netzwerks am österreichischen Bankenmarkt 8) Vorbringen der Banken - Gutachten (376) Die Banken bringen vor, dass die - nicht bestrittenen - jahrelangen und umfassenden Kartellabsprachen ohne jeden Einfluss auf den österreichischen Bankenmarkt geblieben seien. Ein von den Banken in Auftrag gegebenes Gutachten kommt in diesem Sinne zu dem Ergebnis, "dass der österreichische Bankenmarkt in den Jahren 1994 bis 1998 dem entsprach, was unter Bedingungen intensiven Wettbewerbs zu erwarten ist"(406). (377) Das Gutachten wendet dazu verschiedene Methoden an. Zum einen werden die Marktergebnisse - Kredit- und Sparzinsen - in Österreich mit jenen in der Bundesrepublik Deutschland ("BRD") verglichen. Da diese für den österreichischen Kunden im Durchschnitt nicht ungünstiger gewesen seien als für den deutschen, könnten sich die Absprachen in Österreich nicht ausgewirkt haben. Zum anderen sei die Rentabilität österreichischer Banken niedriger als jene deutscher Institute. Dies gelte zwar auch für die Produktivität der Banken, doch seien dafür nicht durch Absprachen beschränkter Wettbewerb in Österreich, sondern höhere Personalkosten und mangelnde Unternehmensgröße verantwortlich. Schließlich hätten sich die den österreichischen Bankkunden tatsächlich verrechneten Zinsen - statistisch betrachtet - nicht an den in den Kartellbesprechungen vereinbarten Zielzinssätzen, sondern an den Interbankzinssätzen orientiert. 9) Standpunkt der Kommission(407) (378) Nach Ansicht der Kommission kann aus einem Vergleich der Bankenmärkte zweier Länder kein Rückschluss darauf gezogen werden, ob sich einer der beiden Märkte ohne dort - nachgewiesenermaßen - bestehende Absprachen anders entwickelt hätte. Der Umstand, dass der österreichische Bankkunde bei dem einen oder anderen Produkt im Durchschnitt nicht schlechter gestellt war als ein Kunde in der BRD, mag dem österreichischen Kunden auf den ersten Blick tröstend erscheinen, bedeutet aber nicht, dass dieser bei unbeschränktem Wettbewerb in Österreich dieselben Konditionen vorgefunden hätte wie unter Einwirkung der nachgewiesenen Kartellabsprachen. (379) Ebenso wenig kann aus der Tatsache, dass österreichische Banken im Durchschnitt keine höheren Renditen erzielen konnten als deutsche, der Schluss gezogen werden, das nachgewiesene Kartell in Österreich hätte sich nicht ausgewirkt. (380) Es kommt nach Meinung der Kommission für die Frage der Auswirkung der Absprachen allein darauf an, ob und in welchem Umfang die am Kartell teilnehmenden Banken bei der Festsetzung ihrer Geschäftspolitik - insbesondere von Zinsen und Gebühren - von den Absprachen beeinflusst waren. Im Gutachten wird dazu - auf der Grundlage von Stichprobenerhebungen und statistischen Durchschnittsberechungen - die Auffassung vertreten, dass keine merkbare Beeinflussung gegeben war. (381) Einleitend ist dazu festzuhalten, dass das Gutachten nicht alle Kartellbesprechungen berücksichtigt, in denen konkrete Absprachen getroffen wurden(408). In einem weiteren Fall hat das Gutachten die Umsetzung von Zinssatzänderungen untersucht, die gar nicht vereinbart worden waren(409). Hinsichtlich der Passivzinsen lässt das Gutachten zum einen Kapitalsparbücher und Sparbücher mit Mindestverzinsung völlig unberücksichtigt und stellt zum anderen auf das Datum der Kartellbesprechung anstatt auf den dort jeweils vereinbarten Umsetzungszeitpunkt ab. Die Einwände der Kommission gehen jedoch über derartige Mängel hinaus. Selbst unter der Annahme, das Gutachten sei mängelfrei, kann aus dessen Schlussfolgerungen für die Banken nichts gewonnen werden. (382) Das Gutachten untersucht anhand von dokumentarisch belegten Kartellvereinbarungen - sieben auf der Aktiv- und 13 auf der Passivseite -, ob die Mittelwerte der von den Banken abgeschlossenen Schalterkredit- bzw. Sparkreditverträge ("Mittelwerte") den jeweils dort vereinbarten Ziel-Zinssätzen ("Zielwerten") entsprachen. (383) Die Auswertung der Stichproben ergibt für die Schalterkreditverträge, dass die Mittelwerte an vier Stichtagen unter und an drei Stichtagen über dem jeweiligen Zielwert lagen. Die Abweichungen waren allerdings sehr gering und betrugen lediglich zwischen 0,35 % und 1,22 %. Zu einem ähnlichen Ergebnis gelangt das Gutachten auch bei den Sparkreditverträgen. (384) Allerdings führt das Gutachten die sehr deutliche Übereinstimmung zwischen Ziel- und Mittelwerten nicht auf die Absprachen zurück, sondern darauf, dass sich in jedem der untersuchten Fälle auch der Interbankensatz ("Referenzzinssatz") geändert habe. Allein daran hätten sich die Mittelwerte orientiert, nicht aber an den vereinbarten Zielwerten. Kernaussage des Gutachtens ist somit, dass die Zielwerte "keinen eigenständigen Effekt" auf die Mittelwerte gehabt hätten und "für sich genommen" irrelevant für diese gewesen seien(410). Die nachgewiesene Übereinstimmung zwischen Ziel- und Mittelwerten erkläre sich allein daraus, dass beide kausal mit dem Referenzzinssatz verbunden seien. Ein direktes Kausalitätsverhältnis zwischen Ziel- und Mittelwerten könne hingegen statistisch nicht nachgewiesen werden. (385) An dieser - zentralen - Stelle widerlegt das Gutachten eine Behauptung, welche die Kommission nie aufgestellt hat. Die Kommission hat nie vertreten, dass die Banken ihre Absprachen ohne Rücksichtnahme auf den Referenzzinssatz getroffen hätten. Im Gegenteil: Die Absprachen waren in der Regel gerade auf die Abstimmung der Reaktion auf Änderungen des Referenzzinssatzes (ausgelöst durch eine Änderung der Leitzinsen) gerichtet. Es ist unbestritten, dass der Referenzzinssatz für die Spar- und Kreditzinsen ein wichtiger Kostenfaktor ist. Der Vorwurf der Kommission geht ja nicht dahin, dass die Banken ohne Rücksichtnahme auf externe Kostenfaktoren Kartellpreise festgelegt haben. Die Kommission - unterstützt von einer erdrückenden Anzahl schriftlicher Beweise - wirft den Banken in diesem Zusammenhang vielmehr vor, auf Änderungen des Referenzzinssatzes in Absprache untereinander reagiert zu haben. (386) Ziel dieser abgesprochenen Vorgangsweise war es unter anderem, sinkende Leitzinsen möglichst rasch auf der Passivseite, aber möglichst spät auf der Aktivseite an die Kunden weiterzugeben. Die dokumentarischen Beweise bieten mehrere Beispiele dieser von den Banken euphemistisch als "asymmetrische Zinssenkung" bezeichneten Praxis. (387) Zu dieser Frage nimmt das Gutachten lediglich Schätzungen vor, denen zufolge es sowohl auf der Aktiv- als auch auf der Passivseite zeitliche Verzögerungen in der Weitergabe gesunkener Leitzinsen gegeben hätte und diese im statistischen Durchschnitt etwa gleich lang gewesen seien. Im Saldo hätten die Banken daran nichts verdient. (388) Dazu ist zunächst zu sagen, dass das Gutachten hier nach eigenem Bekunden mit Schätzungen arbeiten muss. Zweitens beziehen sich diese Schätzungen lediglich auf statistische Durchschnittswerte. Drittens geht das Gutachten auch in dieser Frage von der falschen Prämisse aus, dass die Banken miteinander in uneingeschränktem Wettbewerb gestanden und über die Pläne ihrer Wettbewerber nicht vorab informiert gewesen wären. Unter derartigen Umständen wäre das Ausmaß der Verzögerung bei der Weitergabe von Leitzinsänderungen tatsächlich vom freien Spiel der Marktkräfte bestimmt gewesen, denn - wie das Gutachten grundsätzlich zutreffend ausführt - "wenn man nicht weiß, wie die Konkurrenz reagiert, ist die Erhöhung der Zinsen immer problematisch"(411). Hier trifft das Gutachten in der Tat den Nagel auf den Kopf, denn gerade diese Ungewissheit über das Verhalten der Wettbewerber hatten die Banken ja systematisch eliminiert - insbesondere im Hinblick auf die Reaktion auf Leitzinsänderungen. (389) Ebenfalls nicht in Einklang mit der Aktenlage steht die Prämisse des Gutachtens, die Banken seien miteinander in starkem Geheimwettbewerb gestanden. Wie bereits oben ausgeführt, hatten die Banken große Anstrengungen unternommen, die Einhaltung der Absprachen durch ihre Wettbewerber regelmäßig mittels Testveranlagungen zu überwachen. Was Gebühren betrifft, sprechen die Banken in ihren schriftlichen Stellungnahmen selbst von der "natürlichen Transparenz" bzw. der "völligen Transparenz" des Bankenmarktes(412). (390) Aus all diesen Gründen kann die Kommission daher der Schlussfolgerung des Gutachtens, wonach die jahrelangen, regelmäßigen und - sowohl inhaltlich als auch räumlich - umfassenden Kartellabsprachen ohne jede Auswirkung auf den österreichischen Bankenmarkt geblieben seien, nicht folgen. Es wäre in der Tat in höchstem Maße paradox, wenn die Banken in vielen hundert Kartellbesprechungen tausende Stunden damit verbracht haben sollten, exakt jene Sparzinsen, exakt jene Kreditzinsen oder exakt jene Gebühren abzusprechen, welche der freie Wettbewerb ohnehin auch von alleine hervorgebracht hätte. (391) Es ist richtig, dass ein nicht unbeträchtlicher Teil der abgesprochenen Zinssätze von einem oder mehreren Kartellmitgliedern nicht exakt oder nicht zum genau vereinbarten Zeitpunkt umgesetzt wurde. Dieser Einwand geht im Fall des Lombard-Netzwerkes jedoch an der Sache vorbei, denn wo Zielpreise vereinbart werden, kann von Umsetzung bereits dann gesprochen werden, wenn sich die tatsächlich angewandten Preise auf diese Zielwerte zubewegen (und nicht bloß dann, wenn diese auch exakt erreicht werden). 14. RECHTLICHE WÜRDIGUNG 14.1. Zur Anwendbarkeit des Wettbewerbsrechts auf den Bankensektor (392) Nach Ansicht der Banken sei der Umstand, dass es sich bei horizontalen Preisabsprachen grundsätzlich um eindeutige und besonders schwere Verstöße gegen Artikel 81 EG-Vertrag handelt, im Hinblick auf den Bankensektor "zu relativieren". Der "spezielle wirtschaftspolitische Kontext des Bankensektors" mache vielmehr "eine differenziertere Betrachtung erforderlich, als dies sonst bei Preisabsprachen der Fall ist". Insbesondere habe die Kommission in ihrer rechtlichen Würdigung übersehen, dass die rechtlichen und wirtschaftlichen Überlegungen, die überall sonst "auf einen wertneutral verstandenen" Wettbewerb Anwendung finden, "nicht unbesehen auf den Bankensektor übertragen werden" dürften(413). (393) Die Banken nehmen mit anderen Worten eine Sonderrolle für sich in Anspruch. Anders als das Verhalten von Unternehmen in allen übrigen Wirtschaftszweigen könnten ihre Handlungen "nicht mit 'gewöhnlichen' marktwirtschaftlichen Maßstäben gemessen werden"(414). (394) Dieses Argument ist nicht neu. Schon im dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 14. Juli 1981 in der Rechtssache Züchner zugrunde liegenden Ausgangsverfahren hatte die dort betroffene Bank vorgebracht, wegen ihrer besonderen Bedeutung für den internationalen Zahlungsverkehr - es ging um den Vorwurf der abgestimmten Erhöhung von Überweisungsgebühren - von der Beachtung der Wettbewerbsregeln weitgehend entbunden zu sein. Der Gerichtshof hat dieses Vorbringen ausdrücklich zurückgewiesen(415). (395) Auch der Einwand der Banken, sie dürften weder dem freien Spiel der Marktkräfte ausgesetzt noch an marktwirtschaftlichen Maßstäben gemessen werden, da dies zu Insolvenzen und damit zu "verheerenden Folgen für die Volkswirtschaft" führen würde(416), überzeugt nicht. Die Kommission teilt vielmehr die Ansicht der Teilnehmer des einschlägigen OECD Roundtable (1998), wonach der Marktaustritt unprofitabler Banken wünschenswert ist(417). Die Mitgliedstaaten verfügen über ausreichende Instrumente, um eine geordnete Liquidation auch eines großen Kreditinstituts sicherzustellen und eine Systemkrise zu vermeiden(418). In diesem Sinne sieht auch der Gemeinschaftsgesetzgeber den Marktaustritt in einer Krise befindlicher Kreditinstitute vor und hat eine Richtlinie betreffend deren Liquidation erlassen(419). Sollte sich eine Großinsolvenz tatsächlich zu einer Systemkrise auszuwachsen drohen, steht den Mitgliedstaaten - innerhalb der von den europäischen Beihilferegeln gezogenen Grenzen(420) - die Möglichkeit direkter Unterstützung offen. (396) Keinesfalls - und allein darauf kommt es hier an - ist es aber den Unternehmen selbst gestattet, den Wettbewerb im Wege von Kartellabsprachen auf ein ihnen vernünftig erscheinendes Maß zu beschränken und so, im vorgeblich allgemeinen Interesse, ihre wirtschaftliche Situation zu verbessern. (397) Schließlich führen die Banken noch ins Treffen, dass die Kommission zu Zinsabsprachen in der Vergangenheit eine "unklare" Haltung eingenommen habe und sich "bis heute unsicher [sei], ob das Kartellverbot auf den Bankensektor Anwendung finden sollte". Dies habe einen "Vertrauenstatbestand" zugunsten der Banken geschaffen und zu einer für die Banken "verwirrenden Rechtslage" geführt(421). (398) Ein Blick auf die Rechtsprechung und Verwaltungspraxis gibt freilich ein anderes Bild. Schon in ihrem Zweiten Wettbewerbsbericht (1973) stellte die Kommission klar, dass Artikel 81 EG-Vertrag auf Vereinbarungen zwischen Banken, z. B. betreffend allgemeine Geschäftsbedingungen, anwendbar ist und sich die Frage einer allfälligen Anwendung von Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag in jenem Bereich nicht stellt(422). Diesbezügliche Zweifel wurden jedenfalls im Jahr 1981 ausgeräumt, als der Europäische Gerichtshof entschied, dass Artikel 86 Absatz 2 nur im Fall hoheitlicher Betrauung mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse Anwendung finden kann(423). Als Reaktion auf dieses Urteil hielt die Kommission in ihrem Elften Wettbewerbsbericht (1981) fest, dass Absprachen oder abgestimmte Verhaltensweisen über Zinsen, Gebühren und ähnliche Wettbewerbsparameter nunmehr zweifellos unter Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag fielen(424). (399) In diesem Sinne hat sich die Kommission stets klar gegen horizontale Vereinbarungen zwischen Banken gewandt, die sich auf den Bankkunden in Rechnung gestellte Preise bezogen. So bezog das für Wettbewerb zuständige Mitglied der Kommission im Jahr 1989 öffentlich gegen Zinsabsprachen zwischen Banken Stellung und hielt fest, dass diese als Preisabsprachen gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag verstießen(425). In ihrer Entscheidung Eurochèques - Helsinki-Vereinbarung(426) verhängte die Kommission gegen die Teilnehmer einer Vereinbarung über die Erhebung einer Provision eine Geldbuße. (400) An der uneingeschränkten Anwendbarkeit des Kartellverbots auf Preisabsprachen zwischen Kreditinstituten bestand daher schon lange vor dem Beitritt Österreichs zum Europäischen Wirtschaftsraum kein Zweifel. Selbst wenn in der vorliegenden Entscheidung Artikel 81 EG-Vertrag zum ersten Mal auf den Bankensektor angewendet würde - quod non -, könnten sich die Banken darauf nicht berufen, da die Unvereinbarkeit von Preisabsprachen zwischen Wettbewerbern in Artikel 81 Absatz 1 Buchstabe a) EG-Vertrag ausdrücklich festgestellt und durch eine ständige Rechtsprechung bestätigt wird(427). 14.2. Zur Zuständigkeit der Kommission für das Jahr 1994 Vorbringen der Banken (401) Die Banken machen geltend, dass die Kommission für die Ahndung des Verstoßes gegen Artikel 53 EWR-Abkommen im Jahr 1994 nicht zuständig sei und begründen dies zusammengefasst wie folgt. (402) Gemäß Artikel 56 EWR-Abkommen sei allein die EFTA-Überwachungsbehörde - und nicht die Kommission - für Sachverhalte zuständig, welche den Wirtschaftsverkehr zwischen der Gemeinschaft und einem EFTA-Mitgliedstaat (nicht aber zwischen Mitgliedstaaten) berühren, wenn die betreffenden Unternehmen mehr als 33 % ihres EWR-weiten Umsatzes im Hoheitsgebiet der EFTA-Staaten erzielt haben. Dies sei hinsichtlich der österreichischen Banken der Fall gewesen. (403) Da die EFTA-Überwachungsbehörde während des Jahres 1994 kein Verfahren gegen die betroffenen Banken eröffnet hätte, habe anlässlich des Beitritts Österreichs zur Gemeinschaft auch keine "anhängige Rechtssache" (Artikel 172 Absatz 2 der Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens) an die Kommission übertragen werden können. Diese sei folglich erst ab 1. Januar 1995 für die Ahndung der betroffenen Absprachen zuständig. 10) Standpunkt der Kommission (404) Die von den Banken vertretene Rechtsauffassung hätte die Verleihung einer Immunität für Kartellverstöße in der Vergangenheit zur Folge. Der Kommission wäre es verwehrt, jene Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht - dessen Bestandteil das EWR-Abkommen ist - zu ahnden, die von Unternehmen in neuen Mitgliedstaaten begangen wurden(428). (405) Eine solche Auffassung liefe zwar dem effet utile des EWR-Abkommens - und insbesondere von dessen Wettbewerbsvorschriften - entgegen. Die Einrichtung eines Systems, das den Wettbewerb vor Verfälschungen schützt und die Befolgung der Wettbewerbsvorschriften für alle in gleicher Weise gewährleistet, zählt zu den in Artikel 1 EWR-Abkommen ausdrücklich genannten Zielen und Grundsätzen jenes Abkommens. (406) Allerdings hatte sich der Europäische Gerichtshof mit dieser Frage bisher nicht auseinander zu setzen gehabt(429). Die Kommission wird angesichts der diesbezüglich ungeklärten Rechtslage darauf verzichten, für den Zeitraum des Jahres 1994 einen Verstoß gegen Artikel 53 EWR-Abkommen festzustellen. 14.3. Artikel 81 EG-Vertrag (407) Die nachfolgenden Ausführungen zu Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag sowie zur Subsumtion des in den vorangegangenen Kapiteln festgestellten Sachverhalts unter diese Bestimmung sind wie folgt aufgebaut: (408) Einleitend wird die Rechtsprechung der Europäischen Gerichte zu den Begriffen "Vereinbarung" und "abgestimmte Verhaltensweise" erläutert (Kapitel 14.3.1). Dabei wird insbesondere auf die Beurteilung einer "komplexen Zuwiderhandlung" eingegangen. (409) Darauf aufbauend erfolgt die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts als komplexer Verstoß erheblicher Dauer, der sowohl Vereinbarungen als auch abgestimmte Verhaltensweisen einschließt (Kapitel 14.3.2). (410) In Kapitel 14.3.3 wird dargelegt, dass die an den Verhaltensweisen beteiligten Unternehmen die Beschränkung des Wettbewerbs bezweckten. Zusätzlich wird auch auf die konkreten Auswirkungen der Verhaltensweisen am Markt eingegangen. (411) Darauf folgen Ausführungen zu den Auswirkungen der Verhaltensweisen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten (Kapitel 14.3.4), zu den Unternehmen, gegen die ein Verstoß festgestellt wird (Kapitel 14.4) und zur Dauer des Verstoßes (Kapitel 14.5). 14.3.1. Vereinbarung und abgestimmte Verhaltensweise: Rechtsprechung (412) Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften und des Gerichts erster Instanz kann bereits dann von einer Vereinbarung im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag ausgegangen werden, wenn die Parteien lediglich einen allgemeinen Konsens hinsichtlich der betreffenden Aktionen erzielt haben. Es genügt, dass die beteiligten Unternehmen ihren gemeinsamen Willen bekunden, sich am Markt in einer bestimmten Weise zu verhalten. Die Vereinbarung braucht weder schriftlich oder formell getroffen zu werden noch mit ausdrücklichen Sanktionen bewehrt oder durch Durchsetzungsmaßnahmen unterstützt zu sein(430). (413) Demgegenüber setzt eine abgestimmte Verhaltensweise im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag nicht voraus, dass die Beteiligten eine Vereinbarung darüber getroffen haben, was jeder von ihnen im Einzelnen am Markt tun oder unterlassen soll. Dieser Begriff stellt vielmehr auf jene Formen der Abstimmung ab, bei der die wettbewerblichen Risiken bewusst durch ein praktisches Zusammenwirken ersetzt werden, ohne dass es zu einer Vereinbarung im oben (412) beschriebenen Sinn kommt(431). (414) Ein solches Zusammenwirken erfordert nicht die Erstellung eines konkreten Plans, sondern ist im Lichte des dem EG-Vertrag zugrunde liegenden Wettbewerbsbegriffs zu beurteilen: Jeder Marktteilnehmer soll unabhängig von allen anderen entscheiden, welche Geschäftspolitik er zu verfolgen gedenkt. Dieses in der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs niedergelegte Selbständigkeitspostulat spricht zwar den Unternehmen nicht das Recht ab, sich auf intelligente Weise an das tatsächliche oder erwartete Verhalten ihrer Wettbewerber anzupassen. Sehr wohl verbietet es aber kategorisch jeden direkten oder indirekten Kontakt zwischen ihnen, dessen Zweck oder Wirkung darin besteht, das Marktverhalten der Wettbewerber zu beeinflussen oder einen solchen Wettbewerber über das beschlossene oder ins Auge gefasste eigene Verhalten am Markt zu informieren(432). (415) Ein Verhalten kann somit schon dann als abgestimmte Verhaltensweise unter Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag fallen, wenn die Parteien zwar nicht vereinbart oder vorab beschlossen haben, wie sich jede Seite am Markt verhalten soll, sich aber bewusst an eine gemeinsame, die Koordinierung ihres Geschäftsverhaltens fördernde oder erleichternde Strategie halten oder anpassen. Es genügt, dass der Wettbewerber durch seine Absichtserklärung die Ungewissheit über das von ihm zu erwartende Marktverhalten beseitigt oder zumindest erheblich verringert hat - wovon selbst dann auszugehen ist, wenn sich die Absichtserklärung letztlich als nicht völlig zutreffend erweist(433). (416) Der Begriff der abgestimmten Verhaltensweise setzt zwar ein Marktverhalten voraus, verlangt aber nicht, dass sich dieses Verhalten konkret in Form einer Wettbewerbsbeschränkung auswirkt. Vorbehaltlich des den betroffenen Unternehmen obliegenden Gegenbeweises gilt vielmehr die Vermutung, dass die an der Abstimmung beteiligten und weiterhin auf dem Markt tätigen Unternehmen die mit ihren Wettbewerbern ausgetauschten Informationen bei der Bestimmung ihres Marktverhaltens berücksichtigen. Dies trifft umso mehr zu, wenn die Abstimmung während eines langen Zeitraums regelmäßig stattfindet und gilt auch in jenen Fällen, in welchen die Teilnahme eines oder mehrerer Unternehmen an Sitzungen mit wettbewerbsfeindlichem Zweck nur in der Entgegennahme von Informationen über das künftige Marktverhalten ihrer Wettbewerber besteht(434). (417) Nach ständiger Rechtsprechung ist die Kommission im Fall eines sich über einen längeren Zeitraum erstreckenden Verstoßes nicht gehalten, diesen ausschließlich als Vereinbarung oder als abgestimmte Verhaltensweise darzustellen - beide Formen der Zuwiderhandlung sind nämlich von Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag erfasst - oder in getrennte Verstöße aufzuteilen(435). Tatsächlich kann sich eine solche Unterscheidung als undurchführbar oder nicht zielführend erweisen, weil der Verstoß zugleich Merkmale beider Arten verbotenen Verhaltens aufweist, mögen auch einzelne seiner Erscheinungsformen - isoliert betrachtet - eher unter die eine als die andere subsumiert werden können. Beide Begriffe erfassen in subjektiver Hinsicht Formen der Kollusion, die in ihrer Art übereinstimmen und sich nur in ihrer Intensität und ihren Ausdrucksformen unterscheiden. Insbesondere wäre es unsinnig, ein fortgesetztes, integriertes und institutionalisiertes Verhalten, das ein und demselben Ziel dient, künstlich in mehrere Einzelverstöße zu zerlegen. (418) Die Kommission kann daher eine solche komplexe Zuwiderhandlung als Vereinbarung "und/oder" abgestimmte Verhaltensweise qualifizieren, wenn diese Zuwiderhandlung als komplexes Ganzes sowohl solche Einzelakte aufweist, die als "Vereinbarung" anzusehen sind, als auch solche, die sich als "abgestimmte Verhaltensweisen" darstellen(436). (419) Die divergierenden Interessen der Kartellmitglieder können dazu führen, dass ein Konsens über alle Fragen scheitert oder dass manche Punkte vage formuliert oder ausgeklammert werden. Eine förmliche Einigung über sämtliche Fragen mag nie zustande kommen. Auf der anderen Seite kann es zu internen Konflikten, zu Regelverstößen von Mitgliedern und zu teilweise hartem Wettbewerb - bis hin zu regelrechten Preiskämpfen - kommen. Keiner dieser Faktoren hat jedoch zur Folge, dass das betreffende Verhalten keine Vereinbarung und/oder abgestimmte Verhaltensweise darstellt, wenn diese einen einzigen, gemeinsamen und fortdauernden Zweck verfolgen. 14.3.2. Vereinbarung und abgestimmte Verhaltensweise: Art des Verstoßes im vorliegenden Fall (420) Wie oben ausführlich dargestellt(437), hatten die beteiligten Banken ein dichtes Netzwerk von mehr als 20 verschiedenen, miteinander kommunizierenden und inhaltlich fallweise überlappenden Gesprächsrunden geschaffen. Dazu kamen noch eine große Zahl regionaler Runden im gesamten Bundesgebiet. Im Zeitraum dieser Untersuchung konnten allein in Wien (d. h. ohne Berücksichtigung der regionalen Runden) über dreihundert verschiedene Treffen - im Schnitt jeden vierten Arbeitstag ein Treffen - nachgewiesen werden. Zusätzlich konnten außerhalb dieses institutionalisierten Netzwerks zahlreiche Kontakte zwischen Vertretern der beteiligten Unternehmen, zum Teil auf höchster Ebene, nachgewiesen werden. (421) Anlässlich der Treffen insbesondere jener Runden, die ausdrücklich Konditionen zum Inhalt hatten, versuchten die Teilnehmer stets, einen Konsens über die Konditionenbildung zu finden. Der Ablauf der Kartellbesprechungen wird in Kapitel 5.3 zusammengefasst und in den Kapiteln 7 bis 12 ausführlich dargestellt und soll hier nicht wiederholt werden. (422) In rechtlicher Hinsicht ergibt sich, dass jene Aspekte der Verhaltensweisen, die als Stufen auf dem Weg zur Konsensfindung für sich genommen nicht als Vereinbarung im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag zu qualifizieren sein mögen, jedenfalls unter den Begriff der abgestimmten Verhaltensweise fallen. Es handelt sich in der Tat um eine Vielzahl von Handlungen mit ein und demselben wettbewerbswidrigen Ziel, von denen jede für sich betrachtet entweder den Begriff der Vereinbarung oder der abgestimmten Verhaltensweise erfuellt und jeweils Ausdrucksform einer einzigen Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 EG-Vertrag darstellt. (423) Die beteiligten Banken haben durch den fortdauernden, regelmäßigen, institutionalisierten und umfassenden Austausch üblicherweise vertraulicher Informationen ein sehr hohes Maß an gegenseitigem Einverständnis, Reziprozität und - zumindest bedingter und teilweiser - Einigung über ihr aktuelles und zukünftiges Marktverhalten hergestellt und dadurch systematisch jegliche Unsicherheit über das Wettbewerbsverhalten der jeweils anderen Banken eliminiert oder zumindest sehr erheblich vermindert. Zinserhöhungen und -senkungen wurden zwischen den Banken regelrecht ausverhandelt. Dies galt nicht nur für Konditionen, sondern auch für Gebühren aller Art, gemeinsame Kalkulationsgrundlagen oder Werbung mit Zinssätzen. "Alleingänge" einzelner Institute waren dabei die Ausnahme und führten umgehend zu teilweiser heftiger Kritik auf Seiten der übrigen Institute. (424) All diese Treffen und Kontakte verfolgten ein und denselben Zweck, nämlich die Verfälschung des Wettbewerbs (siehe dazu Punkt 14.3.3). (425) Die Kommission ist daher der Ansicht, dass der in dieser Entscheidung beschriebene Sachverhalt einen komplexen Verstoß erheblicher Dauer erkennen lässt, an dem die Unternehmen, gegen die ein Verstoß festgestellt wird beteiligt waren. Diese waren an den wichtigen Gesprächsrunden selbst beteiligt(438) und wussten von der Existenz weiterer Gesprächsrunden bzw. mussten von deren Existenz wissen. Es wäre unsinnig, dieses fortgesetzte, gemeinsame und sowohl inhaltlich als auch organisatorisch eng vernetzte System von Verhaltensweisen, das in seiner Gesamtheit auf die Verfälschung des Wettbewerbs gerichtet war, künstlich in seine - in der Tat eng miteinander verwobenen - Einzelteile zergliedern und so aus ihm mehrere selbständige Zuwiderhandlungen konstruieren zu wollen. 14.3.3. Ziel oder Zweck der Beschränkung des Wettbewerbs (426) Wie in Kapitel 5.4 ausführlich dargestellt, bezweckten die an den gegenständlichen Verhaltensweisen beteiligten Banken durch die - von ihnen selbst als "nützlich" und "konstruktiv" charakterisierten - Absprachen, einen vorgeblich "ruinösen" Wettbewerb untereinander zu vermeiden und statt dessen in einen "kontrollierten", "vernünftigen", "normalisierten", "disziplinierten", "gelinderten", "besonnenen", "verlagerten", "begrenzten", "gemäßigten" und "geordneten" - alles Euphemismen für verfälschten und beschränkten - Wettbewerb untereinander zu treten(439). Zweck der Verhaltensweise war die Absprache und/oder Abstimmung von Preisen (Zinsen und Gebühren) sowie die Einschränkung von Werbemaßnahmen. (427) Der wettbewerbsbeschränkende Zweck wird von einer betroffenen Bank ausdrücklich zugestanden(440). (428) Nach ständiger Rechtsprechung brauchen bei der Anwendung von Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag die tatsächlichen Auswirkungen einer Vereinbarung oder einer abgestimmten Verhaltensweise nicht berücksichtigt zu werden, wenn sich ergibt, dass sie die Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken(441). (429) Grundsätzlich muss daher auf deren tatsächliche Auswirkungen in diesem Fall nicht eingegangen werden. (430) Der Vollständigkeit und Deutlichkeit halber sei jedoch festgehalten, dass sich die betreffenden Verhaltensweisen in der Tat am österreichischen Bankenmarkt ausgewirkt haben. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass in Fallgestaltungen, in welchen Zielpreise vereinbart werden, bereits dann von Umsetzung gesprochen werden kann, wenn sich die tatsächlich angewandten Preise auf diese Zielwerte zu bewegen (und nicht bloß dann, wenn diese auch exakt erreicht werden)(442). (431) Zunächst sei auf die im Sachverhaltsteil genannten konkreten Beispiele für die Umsetzung diverser Kartellbeschlüsse hingewiesen. Weiter belegen zahlreiche interne Vermerke, wie die Banken Kartellbeschlüsse umgesetzt bzw. die in den Kartellbesprechungen erlangten Informationen bei ihrer eigenen Konditionengestaltung berücksichtigt haben. Die PSK legte etwa Hoechstsätze für Konditionen "gemäß der Absprache in der Passivrunde" fest bzw. erstellte die Marketingplanung "in Bezug auf die Gebührenüberlegungen des Mitbewerbs"(443), die BAWAG erhöhte die Kreditzinsen "analog zu" den absprachegemäßen Maßnahmen der anderen Banken(444), die NÖ Hypo senkte ihre Sparzinsen "aufgrund der in der Bundesaktiv- und Passivrunde vereinbarten Senkungen und nach telefonischer Rücksprache mit den anderen Sektoren"(445) bzw. "in Anlehnung an die in den beiden letzten Passivrunden empfohlenen Maßnahmen"(446), die Erste senkte ihre Kreditzinsen "im Hinblick auf die Vorabstimmung im A/P-Komitee [Aktiv-, Passivrunde]" bzw. veränderte ihre Sparzinsen "in Abstimmung mit den Mitbewerbern"(447) und stockte das Volumen für Fixzinskredite wie "in der Treasury-Runde abgestimmt" auf(448), GiroCredit senkte ihre Kreditzinsen "im Hinblick auf das erwartete [weil in der Bundesaktiv- und Passivrunde vereinbarte] Verhalten der weiteren Marktteilnehmer"(449), CA senkte die Zinssätze für Betriebsspargemeinschaften "in Abstimmung mit BAWAG, Bank Austria und Erste" um 0,25 %(450), die Landesdirektion Salzburg der CA senkte ihre Sparzinsen "wie mit den Salzburger Instituten abgesprochen"(451) und die CA Oberösterreich senkte ihre Sparzinsen entsprechend "der akkordierten Aktion der oberösterreichischen Banken"(452). (432) In diesem Sinne räumten die Banken selbst ein, dass sie sich in ihrer eigenen Konditionenpolitik an den in den Gesprächsrunden erlangten Erkenntnissen über die Pläne ihrer Wettbewerber orientierten(453). Eine der Banken räumte in einer Stellungnahme weiter ausdrücklich ein, ihr Wettbewerbsverhalten an die Vorhaben der anderen Banken "angepasst" bzw. bei den "akkordierten Abstimmungen mitgezogen" zu haben(454). (433) Es erweisen sich auch jene sichergestellten Dokumente als aufschlussreich, in denen die Banken selbst - auf der Grundlage von ihnen regelmäßig durchgeführter Testveranlagungen bei anderen Banken - die konkrete Umsetzung ihrer Absprachen beurteilten: Darin wird beispielsweise festgehalten, dass sich "alle Großbanken an die abgestimmten Zinssätze halten [und] unsere Politik die grundsätzliche Einhaltung der Richtwerte [ist]"(455), alle Institute "die akkordierte Zinssenkungsrunde vollzogen und sich dabei im Wesentlichen an die getroffenen Vereinbarungen gehalten" hätten(456), "die Konditionenempfehlungen halten"(457), man mit der Umsetzung der gemeinsamen Beschlüsse "im Wesentlichen zufrieden" sei(458), die vereinbarten "Mindestkonditionen in keinem einzigen Fall unterschritten" wurden(459), die "beschlossenen Senkungsmaßnahmen in der Zwischenzeit durchgeführt" wurden(460), "die vereinbarten Zinssätze größtenteils eingehalten" werden(461), die Konditionen "im Rahmen was zuletzt vereinbart wurde" blieben(462) oder der Markt nunmehr ein "sehr einheitliches Konditionenbild" biete(463). Die Einhaltung "nur zu 70 %" durch eine Bankengruppe wurde bereits als kritikwürdig empfunden(464). In ihrer schriftlichen Stellungnahme räumt eine der betroffenen Banken sogar ausdrücklich ein, dass die Kartellteilnehmer "nur gelegentlich aus der 'Konditionendisziplin' ausbrachen"(465). (434) Schließlich erscheint es unwahrscheinlich, dass die Banken einander regelmäßig und derart oft - allein in Wien im Schnitt jeden vierten Arbeitstag - zu diesen Sitzungen getroffen hätten, wenn diese völlig sinn- und wirkungslos gewesen wären. (435) Was den regelmäßigen und detaillierten Informationsaustausch hinsichtlich Kalkulationsmethoden und -parametern - insbesondere in der Controllerrunde - betrifft, so ist dessen wettbewerbsbeschränkende Wirkung als umso bedeutender einzuschätzen, als die Zinsmargen der Banken ohnehin gering sind(466). (436) Somit steht nach Ansicht der Kommission fest, dass sich die Absprachen auf dem Markt ausgewirkt haben. Es ist weder möglich noch erforderlich, diese Auswirkungen exakt zu quantifizieren, d. h. jene Konditionen und Gebühren zu bestimmen, welchen die beteiligten Banken angewandt hätten, wenn sie ihr Marktverhalten autonom und unabhängig voneinander unter Bedingungen eines unverfälschten Wettbewerbs festgelegt hätten. Wie oben ausgeführt, vermag das von den Banken beauftragte Gutachten nicht nachzuweisen, dass sich das Kartell nicht ausgewirkt habe(467). (437) Die Kommission verkennt nicht, dass in manchen Bereichen des Aktivgeschäfts die regelmäßig beschworene "Konditionendisziplin" oft zu wünschen übrig ließ. Bisweilen mussten die Banken bei ihren gemeinsamen Versuchen zur Spannenverbesserung Rückschläge hinnehmen oder einander sogar das Scheitern dieser Bemühungen eingestehen. "Disziplinlosigkeiten" führten fallweise zu "Preiskämpfen". Dieser Umstand schließt jedoch die Auswirkung der Absprachen auf dem Markt nicht aus. 14.3.4. Auswirkung auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten (438) Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Vereinbarung zwischen Unternehmen geeignet, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, wenn sich anhand objektiver rechtlicher und tatsächlicher Umstände mit hinreichender Wahrscheinlichkeit voraussehen lässt, dass sie unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell den Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten in einer Weise beeinflusst, die befürchten lässt, dass sie dadurch die Verwirklichung eines einheitlichen Marktes zwischen diesen spürbar behindert(468). (439) Zur Feststellung eines solchen der Erreichung der Ziele des einheitlichen zwischenstaatlichen Marktes abträglichen Einflusses auf die Handelsströme bedarf es eines Vergleichs mit dem hypothetischen Zustand, wie er sich ohne die Wettbewerbsbeschränkung - somit unter Annahme unverfälschten Wettbewerbs - darstellen würde. Es kommt allein darauf an, ob die Beschränkung - auch mittelbar und potentiell - die Handelsströme aus ihrer natürlichen Richtung abzulenken geeignet ist(469). Unerheblich ist dabei, ob eine solche Beeinflussung ungünstig, neutral oder günstig ist. Eine Behinderung von Einfuhren ist nicht erforderlich(470). (440) Bei dieser Prüfung ist eine Gesamtbetrachtung anzustellen, da einzelne Elemente zwar nicht für sich allein genommen, wohl aber in ihrem Zusammenhang zu einer solchen Beeinflussung führen können(471). Insbesondere sind die Vereinbarungen bzw. Verhaltensweisen in ihrer Gesamtheit zu beurteilen(472). Die wirtschaftlichen Besonderheiten des betreffenden Sektors sind zu berücksichtigen(473). (441) In diesem Sinne ist nach ständiger - und jüngst bestätigter - Rechtsprechung ein Kartell, das sich auf das gesamte Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erstreckt, schon seinem Wesen nach geeignet, den zwischenstaatlichen Handel spürbar zu beeinträchtigen(474). Für die Beurteilung der Spürbarkeit einer solchen Beeinflussung ist außerdem die Bedeutung des Gegenstands der Absprache/Verhaltensweise sowie die Marktstellung der Kartellmitglieder relevant(475). (442) Das aus einer Vielzahl miteinander eng verwobener Gesprächsrunden bestehende Lombard-Netzwerk umspannte das gesamte Hoheitsgebiet Österreichs, band beinahe alle österreichischen Kreditinstitute ein, deckte die gesamte Palette der in Österreich angebotenen Bankprodukte und -dienstleistungen ab, veränderte in ganz Österreich die Wettbewerbsbedingungen, beeinflusste so die Markteintrittsentscheidungen ausländischer Banken und war folglich geeignet, den zwischenstaatlichen Handel spürbar zu beeinflussen. 11) Vorbringen der Banken (443) Die Banken rügen zunächst, dass die Kommission zu Unrecht auf die Eignung des Netzwerks, den zwischenstaatlichen Handel zu beeinflussen, abgestellt hat. Nach Ansicht der Banken sei eine solche Eignung vielmehr für jede einzelne Gesprächsrunde isoliert zu prüfen und nachzuweisen. Die Banken berufen sich dazu auf die Entscheidung des Gerichts erster Instanz in der Rechtssache VGB u. a./Kommission, wonach Artikel 81 EG-Vertrag "nur für Verträge [gelte], die zu einer etwaigen Abschottung des Marktes in erheblicher Weise beitragen"(476). (444) In der Folge argumentieren die Banken, dass der Gerichtshof in seinem Urteil vom 21. Januar 1999, Bagnasco, für die Beurteilung von Bankdienstleistungen einen Sondertest entwickelt habe. Dieser Sondertest sei von der Kommission in ihrer Entscheidung Niederländische Banken(477) angewendet worden. Die Beurteilung jeder Gesprächsrunde für sich anhand der Kriterien des Sondertests würde schließlich zum Ergebnis führen, dass sich die überwiegende Anzahl der Gesprächsrunden nicht spürbar auf den zwischenstaatlichen Handel hätte auswirken können und folglich außer Betracht bleiben müsste. 12) Standpunkt der Kommission (445) Die Argumentation der Banken beruht auf der Prämisse, dass es kein vernetztes System von Absprachen, sondern lediglich eine Vielzahl völlig unabhängig voneinander bestehender Gesprächsrunden gegeben habe. Angesichts des dokumentarisch nachgewiesenen Sachverhalts ist diese Prämisse jedoch unhaltbar. Eine isolierte Betrachtung jeder einzelnen Gesprächsrunde, wie die Banken es verlangen, wäre nur in Form eines hypothetischen Gedankenexperiments möglich, da - wie im Sachverhaltsteil ausführlich dargestellt - die Gesprächsrunden sowohl inhaltlich als auch organisatorisch in höchstem Maße miteinander vernetzt waren. Dies zeigt sich auch daran, dass die Trennung zwischen den einzelnen Runden nicht immer strikt durchgehalten und bisweilen Themen aus einem Bereich in der für einen anderen Bereich zuständigen Runde behandelt wurden. Eine künstliche Aufspaltung des Netzwerks in seine Einzelteile hätte mit der Realität des Kartells und seiner Auswirkungen nichts zu tun. (446) Was die von den Banken herangezogene Entscheidung VGB u. a./Kommission betrifft, so ergibt sich daraus gerade das Gegenteil dessen, was die Banken vertreten. Gegenstand der Beurteilung durch die Kommission in der angefochtenen Entscheidung und in der Folge durch das Gericht erster Instanz war ein Komplex von Beschlüssen und Vereinbarungen bezüglich des Angebots von Waren des Blumenhandels auf dem Gelände der Klägerin in Aalsmeer (Niederlande). Zu diesem Regelkomplex gehörten Bestimmungen über Benutzungsgebühren und Handelsverträge. (447) Das Gericht erster Instanz stellte fest, dass der Regelkomplex "in seiner Gesamtheit den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen kann[...]. Da die Handelsverträge Teil dieser Regelung sind, kommt es nicht darauf an, ob sie für sich gesehen den Handel zwischen Mitgliedstaaten in ausreichendem Maße beeinträchtigen"(478). Genau diese Situation liegt beim Lombard-Netzwerk vor. (448) In der Folge wandte sich das Gericht erster Instanz der Prüfung von fünf individuellen Alleinbezugsverträgen zu, welche die Klägerin mit niederländischen Großhändlern abgeschlossen hatte. Im Unterschied zu den in Rn. 446 erwähnten Teilen des Regelkomplexes standen jene Alleinbezugsverträge nach Ansicht des Gerichts erster Instanz jedoch nicht in unmittelbarer Verbindung mit dem Regelkomplex. Aus diesem Grund prüfte das Gericht erster Instanz die Eignung jener fünf Verträge zur spürbaren Beeinflussung des zwischenstaatlichen Handels anhand des für vertikale Vereinbarungen üblichen Kriteriums der Möglichkeit der Marktabschottung. In diesem Zusammenhang - und gerade nicht im Hinblick auf den Regelkomplex in seiner Gesamtheit - erörterte das Gericht erster Instanz, unter Berufung auf die einschlägige Delimitis-Entscheidung, die von den Banken angezogene "etwaige Abschottung des Marktes in erheblichem Maße". (449) Ebenso wenig lässt sich aus den Entscheidungen Bagnasco und Niederländische Banken für die Rechtsansicht der Banken gewinnen. In diesen Fällen ging es lediglich um vergleichsweise unbedeutende Dienstleistungen des Bankenmarktes, nämlich um Klauseln in allgemeinen Geschäftsbedingungen über die Generalbürgschaft (Bagnasco) bzw. das Lastschriftverfahren (Niederländische Banken). Die Bankdienstleistung "Generalbürgschaft" hat - für sich allein genommen - keinen naturgemäß grenzüberschreitenden Charakter und ist - wieder für sich allein genommen - zu unbedeutend, um den zwischenstaatlichen Handel beeinflussen zu können. Gleiches gilt für das Lastschriftverfahren, welches die Kommission in ihrer Entscheidung ausdrücklich als "relativ unbedeutendes Produkt" bezeichnet. (450) Der Unterschied zum Lombard-Netzwerk, welches nicht bloß das eine oder andere relativ unbedeutende Randprodukt, sondern vielmehr alle miteinander eng verwobenen Aspekte des Bankgeschäfts - insbesondere Sparzinsen, Kreditzinsen und Gebühren - umfasste und keinen Wesentlichen Wettbewerbsparameter dem freien Wettbewerb überließ, ist in der Tat beträchtlich. (451) Zusammenfassend - und auf der Grundlage der ständigen Rechtsprechung - bekräftigt der erwiesene flächendeckende und inhaltlich allumfassende Wirkungsbereich des Netzwerks, sein unbestreitbar wettbewerbsbeschränkender Zweck sowie seine ebenfalls nachgewiesene Auswirkung im gesamten Bundesgebiet Österreichs die Rechtsauffassung der Kommission, dass das aus einer Vielzahl miteinander eng verwobener Gesprächsrunden bestehende Netzwerk den zwischenstaatlichen Handel spürbar zu beeinflussen geeignet war. (452) Es ist in diesem Zusammenhang - entgegen der Ansicht der Banken - übrigens irrelevant, ob die individuelle Beteiligung des einen oder anderen Unternehmens an den Verhaltensweisen den Handel zwischen Mitgliedstaaten spürbar beeinträchtigen konnte. Da das Lombard-Netzwerk in seiner Gesamtheit den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet war, braucht die Kommission nicht darzutun, dass auch die individuelle Beteiligung des einen oder anderen Unternehmens für sich genommen den Handel spürbar beeinträchtigt hat(479). (453) Die dargelegte Eignung des Lombard-Netzwerks, den zwischenstaatlichen Handel spürbar zu beeinflussen, soll im Folgenden durch eine Reihe konkreter Beispiele illustriert werden. Diese Beispiele für die Eignung sowohl zur unmittelbaren als auch zur mittelbaren Beeinflussung betreffen die Nachfrage- und die Angebotsseite. Die Ebene der Nachfrageseite (454) Wie ausgeführt, betrugen im Jahr 1999 die Einlagen ausländischer Nichtbanken bei österreichischen Kreditinstituten etwa 26 Milliarden EUR und die von österreichischen Kreditinstituten an ausländische Nichtbanken gewährten Kredite etwa 36 Milliarden EUR. Die umfassenden Absprachen der österreichischen Banken insbesondere über Spar- und Kreditzinsen waren demnach geeignet, Bürger und Unternehmer aus anderen Mitgliedstaaten - als Sparer ebenso wie als Kreditnehmer - unmittelbar und in spürbarem Ausmaß zu betreffen. (455) Teile der gegenständlichen Verhaltensweisen betreffen entweder Dienstleistungen grenzüberschreitenden Charakters - und sind daher schon deshalb geeignet, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinflussen(480) - oder stehen naturgemäß in engem Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Warenströmen. Dazu zählen die Absprachen bezüglich des grenzüberschreitenden Zahlungsverkehrs(481), des Dokumentengeschäfts oder des An- und Verkaufs von Wertpapieren(482). (456) Soweit weitere Teile der Verhaltensweisen nicht in natürlichem Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Transaktionen stehen, haben sie jedenfalls mittelbaren Einfluss auf diese, weil sich Kreditkonditionen notwendig auf Investitions- und damit Produktionsentscheidungen sowohl von Tochtergesellschaften ausländischer Unternehmen als auch von österreichischen Unternehmen in Österreich auswirken. (457) In diesem Zusammenhang ist nicht nur die sehr hohe Exportquote Österreichs(483), sondern auch die traditionell sehr enge Bindung österreichischer Unternehmen an ihre "Hausbank" - und damit deren überragende Bedeutung für die Kapitalaufnahme(484) - in Rechnung zu stellen. Die Direktinvestitionen österreichischer Unternehmer in anderen Mitgliedstaaten im Jahr 1998 beliefen sich auf über 16 Mrd. ATS(485). (458) Für jene Unternehmen, die aufgrund ihrer Größe auf die internationalen Kapitalmärkte ausweichen können, waren die getroffenen Absprachen freilich nur "beschränkt durchzuhalten". Die österreichischen Banken erörterten daher, solche Kunden von den für alle übrigen geltenden allgemeinen Vereinbarungen ausdrücklich auszunehmen und statt dessen "jeweils im Einzelfall einen gemeinsamen Beschluss" zu fassen(486). (459) Die Erwägungen in Rn. 456 gelten auch im Zusammenhang mit jenen Aspekten der Verhaltensweisen, die sich auf Konditionen für Privatkunden beziehen. Diese greifen nämlich insbesondere zur Finanzierung langlebiger Wirtschaftsgüter - die nicht in Österreich erzeugt, sondern aus anderen Mitgliedstaaten eingeführt werden, wie etwa Kraftfahrzeuge - oft auf Bankkredite zurück. Es liegt daher nahe, von einem Einfluss der Kreditkonditionen auf zwischenstaatliche Warenströme auszugehen. Die Ebene der Angebotsseite (460) Die Auswirkungen der Verhaltensweisen, die Gegenstand dieses Verfahrens sind, sind jedoch nicht auf die Nachfrageseite beschränkt. Sie sind, wie in den folgenden Absätzen gezeigt werden wird, auch auf der Angebotsseite geeignet, die Wettbewerbsbedingungen und dadurch die Entwicklung des zwischenstaatlichen Handels zu beeinflussen. (461) Wie bereits ausführlich dargestellt(487), bezogen sich die Verhaltensweisen auf praktisch alle Bankprodukte und -dienstleistungen. Weiter waren beinahe alle österreichischen Banken zumindest an Teilen (und die größten Banken an allen) diesen Verhaltensweisen beteiligt. Zweck dieser umfassenden und landesweiten Absprachen langer Dauer war es, in Abweichung von der unter normalen Wettbewerbsbedingungen zu erwartenden optimalen Faktorallokation die Preise - und damit Gewinne - auf einem Niveau zu halten, welches über jenem lag, das unter Bedingungen unverfälschten Wettbewerbs geherrscht hätte(488). Dies ist, wie unter anderem die beispielhaft in Rn. 433 zitierten Dokumente belegen, den Banken nach eigener Einschätzung auch zu einem nicht unbeträchtlichen Teil gelungen(489). (462) Aus den umfassenden Ausführungen in den Kapiteln 5.4 sowie 7 bis 12 ergibt sich somit, dass es sowohl Zweck als auch fallweise Ergebnis der Absprachen war, durch kollektiv-monopolistisches Preisverhalten eine Preis- und damit Gewinnüberhöhung herbeizuführen bzw. aufrechtzuerhalten. Gleichzeitig haben die Absprachen ein unbestritten ineffizientes Marktumfeld konserviert. Ausländische Wettbewerber berücksichtigen diese Umstände notwendig bei ihren Entscheidungen darüber, ob und in welchem Umfang sie auf dem österreichischen Markt unter diesen Bedingungen tätig werden sollen. Die Absprachen sind folglich auch aus diesem Grunde geeignet, über die Beeinflussung von Markteintrittsentscheidungen die Handelsströme von ihrer natürlichen Richtung abzulenken. (463) Da es sowohl Zweck als auch fallweise Ergebnis der Absprachen war, eine Preis- und damit Gewinnüberhöhung herbeizuführen bzw. aufrechtzuerhalten, ist zu erwarten, dass die (inländischen) Kartellmitglieder auf allfällige Unterschreitungen der abgestimmten Konditionen durch (ausländische) Nichtmitglieder reagieren. Wenn infolge eines derartigen Wettbewerbs die Preise (und damit die Gewinne der Kartellmitglieder) unter Druck zu geraten drohen, werden diese den Wettbewerb durch Einbindung des ausländischen Konkurrenten zu neutralisieren - und damit die Preis-/Gewinnüberhöhung aufrechtzuerhalten - trachten. Wenn eine solche Gefahr jedoch nicht droht, etwa weil der Marktanteil des ausländischen Wettbewerbers zu gering ist, wird eine solche Einbindung unterbleiben. (464) Im Segment der Exportfinanzierung drohten die Auslandsbanken durch Unterschreitung der unter den österreichischen Banken vereinbarten Konditionen deren "Spannen aufzuweichen". Die österreichischen Banken sahen sich daher entweder ad hoc zur Einbeziehung von ausländischen Banken, z. B. der West-LB, in die Absprachen oder zu deren formeller Aufnahme - zunächst durch Teilnahme eines Auslandsbankenvertreters - in die zuständige Gesprächsrunde veranlasst ("Exportklub", dazu ausführlich in Kapitel 12.1). Hinsichtlich einer weiteren Auslandsbank, der deutschen Schoellerbank, entschlossen sich die österreichischen Banken zur Aufnahme in den Exportklub, da die Schoellerbank "stärkere Aktivitäten" in diesem Bereich plane. (465) Anders fiel die Abwägung der österreichischen Banken im Segment des Privatkundengeschäfts aus, wo die deutsche Schoellerbank ebenfalls versuchte, mit günstigen Konditionen ihren Marktanteil auszubauen. Wegen des im Jahr 1992 erfolgten Ausschlusses aus dem Kartell ergaben sich für die österreichischen Banken jedoch "keinerlei Abstimmungsmöglichkeiten" mit der Schoellerbank. Die Kartellmitglieder erwogen daher, den Ausschluss rückgängig zu machen und diskutierten die Möglichkeit, "in der nächsten Privatkreditrunde Vertreter der Schoeller Bank einzuladen". Da der Marktanteil der Schoellerbank in diesem Segment jedoch bloß gering war, kamen die Banken schließlich "zu dem Schluss, dass der Konkurrenzdruck für die großen Banken noch verkraftbar ist" und es in Summe daher "als negativ zu bewerten ist, wenn Schoeller genau weiß, was in diesen Runden besprochen wird"(490). 13) Vorbringen der Banken (466) Die Banken halten diese Beispiele für nicht aussagekräftig. Was die Nachfrageseite betrifft, sei der Zusammenhang zwischen Finanzierung und grenzüberschreitenden Warenströmen rein spekulativ. Im Hinblick auf die Angebotsseite habe die Kommission nicht bewiesen, dass der zwischenstaatliche Handel infolge Marktabschottung gegenüber ausländischen Wettbewerbern beeinträchtigt wurde. 14) Standpunkt der Kommission (467) Nach Ansicht der Kommission greifen diese Kritikpunkte nicht. Angesichts der überragenden Bedeutung der Banken für die Kapitalaufnahme österreichischer Unternehmen, der sehr hohen Exportquote dieser Unternehmen und dem offensichtlichen Zusammenhang zwischen Finanzierungskosten und Investitionsentscheidungen ist die Möglichkeit der mittelbaren Beeinflussung grenzüberschreitender Warenströme durch umfassende Absprachen über Finanzierungskonditionen ausreichend plausibel. (468) Was das gerügte Fehlen der Marktabschottung betrifft, ist die Rechtsansicht der Banken in mehrfacher Hinsicht verfehlt. Zum einen ist es nach der Rechtsprechung nicht erforderlich, dass der zwischenstaatliche Handel im Sinne einer Behinderung beeinträchtigt wird. Es kommt allein auf die Beeinflussung - in welche Richtung auch immer - an. Weiter ist die Kommission nicht verpflichtet, die tatsächliche Beeinflussung zu beweisen. Die Eignung zur Ablenkung grenzüberschreitender Warenströme von ihrer natürlichen Richtung reicht aus. Schließlich ist die Ansicht der Banken unrichtig, wonach eine solche Eignung nur dann vorliegen kann, wenn der Marktzutritt für ausländische Wettbewerber erschwert, also der Markt abgeschottet werde. Auch hier kommt es im Sinne der weiter oben zitierten Rechtsprechung nicht auf die Verhinderung, sondern auf die Beeinflussung von Markteintrittsentscheidungen ausländischer Unternehmen an(491). Auch in diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Absprachen das Entstehen effizienter Marktverhältnisse lange Zeit verhindert haben. (469) Zusammenfassend ergibt sich daher, dass das aus einer Vielzahl miteinander eng verwobener Gesprächsrunden bestehende Netzwerk angesichts seines erwiesenen flächendeckenden und inhaltlich allumfassenden Wirkungsbereichs, seines unbestritten wettbewerbsbeschränkenden Zwecks sowie seiner ebenfalls nachgewiesenen Auswirkung im gesamten Bundesgebiet Österreichs den zwischenstaatlichen Handel spürbar zu beeinflussen geeignet war. Dazu kommt noch die Eignung des Netzwerks, zum einen das unmittelbar oder mittelbar auf grenzüberschreitende Warenströme gerichtete Verhalten der Nachfrageseite und zum anderen die Markteintrittsentscheidungen auf der Angebotsseite zu beeinflussen. 14.4. Unternehmen, gegen die ein Verstoß festgestellt wird 14.4.1. Auswahl (470) An den gegenständlichen Verhaltensweisen war eine sehr große Zahl von Banken beteiligt. Die Adressaten dieser Entscheidung wurden aufgrund ihrer besonders häufigen Teilnahme an den wichtigsten Gesprächsrunden - Wiener und Bundes-Aktiv- und/oder Passivrunden (einschließlich Privatkredit- und Freiberuflerrunden), Minilombard und Controllerrunden - bestimmt. Darüber hinaus spielen sie, mit Ausnahme von NÖ Hypo und RBW (ab Juli 1997 RLB)(492), aufgrund ihrer Größe auf dem österreichischen Bankenmarkt eine bedeutende Rolle. (471) Einzelne Banken wenden sich gegen die von der Kommission getroffene Auswahl und bringen vor, dadurch gegenüber jenen Banken benachteiligt zu sein, gegen welche keine Entscheidung über die Geldbuße ergeht. (472) Die Kommission kann dieser Auffassung nicht folgen. Entgegen der Ansicht der Banken stellt es keinen Verstoß gegen das Recht auf Gleichbehandlung dar, wenn die Kommission nicht gegen alle möglicherweise an einem Verstoß beteiligten Unternehmen ein Verfahren durchführt(493), sondern aufgrund objektiver Kriterien eine Auswahl trifft. 14.4.2. Zurechnungsfragen (473) Im Falle der Rechtsnachfolge - etwa aufgrund einer Verschmelzung - erfolgt die Zurechnung von Wettbewerbsverstößen der untergegangenen Gesellschaft an den Rechtsnachfolger(494). In diesem Sinne ist für den Zweck dieses Verfahrens das Verhalten der CA der BA, der PSK-B der PSK und der RBW der RLB zuzurechnen. Diese Zurechnungen wurden von den betroffenen Unternehmen während des Verfahrens nicht in Frage gestellt. (474) Im Zusammenhang mit BAWAG/PSK und HVB/BA stellt sich die Frage der Zurechnung nicht, da die Erwerbsvorgänge erst nach Ende der Zuwiderhandlung erfolgten und sowohl PSK als auch BA nach deren Erwerb durch BAWAG bzw. HVB nicht einfach in jene eingegliedert wurden, sondern ihre Tätigkeit als deren Tochtergesellschaften fortsetzen. PSK und BA müssen somit selbst für ihre Zuwiderhandlungen einstehen und selbst Adressaten der Entscheidung über die Geldbuße sein(495). Auch dies wurde während des Verfahrens nicht in Frage gestellt. (475) Strittig ist hingegen die Zurechnung des Verhaltens der GiroCredit bis zum Zeitpunkt des Erwerbs der Anteilsmehrheit durch Erste im Oktober 1997 (in der Folge stets "relevanter Zeitpunkt"). Die Kommission vertrat in der Mitteilung der Beschwerdepunkte die Auffassung, dass die Haftung für den von GiroCredit selbständig begangenen Verstoß im Zuge der Verschmelzung mit Erste auf jene übergegangen sei. Erste steht dagegen auf dem Standpunkt, dass das Verhalten der GiroCredit der BA zuzurechnen sei, deren Konzern GiroCredit bis zum relevanten Zeitpunkt angehört hätte und welche selbst am Kartell teilgenommen habe. (476) Nach der Rechtsprechung muss diejenige natürliche oder juristische Person, welche das betreffende Unternehmen zum Zeitpunkt der Zuwiderhandlung leitete, für dessen Handlung einstehen, selbst wenn zu dem Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung über die Feststellung der Zuwiderhandlung eine andere Person für den Betrieb des Unternehmens verantwortlich ist(496). (477) Unter bestimmten Umständen kann aber das wettbewerbswidrige Verhalten eines Unternehmens auch seiner Muttergesellschaft zugerechnet werden. Dies ist dann möglich, wenn das Tochterunternehmen sein Marktverhalten nicht selbständig bestimmt, sondern vor allem wegen der wirtschaftlichen und rechtlichen Bindungen zu seiner Muttergesellschaft im Wesentlichen deren Weisungen befolgt hat. In jenen Fällen kann die Kommission wählen, ob sie den von der Tochtergesellschaft begangenen Verstoß dieser oder der Muttergesellschaft zurechnet(497). (478) Im vorliegenden Fall hätte die Kommission daher - unter der Voraussetzung, dass GiroCredit bis zum relevanten Zeitpunkt ihr Verhalten nicht selbständig bestimmt, sondern vor allem wegen der wirtschaftlichen und rechtlichen Bindungen zu einer Muttergesellschaft im Wesentlichen deren Weisungen befolgt hat - wählen können, ob sie den Verstoß der GiroCredit dieser selbst oder einer Muttergesellschaft zurechnen wollte. (479) Aus den sehr zahlreichen Unterlagen der Verfahrensakte ergibt sich keinerlei Hinweis auf eine Einflussnahme auf die - oder gar eine Fremdbestimmung der - Geschäftspolitik der GiroCredit durch eine Muttergesellschaft. Die Analyse der verfügbaren Unterlagen - Protokolle von Kartellsitzungen sowie interne Dokumente der GiroCredit, insbesondere im Zusammenhang mit deren interner Beschlussfassung - zeigt nach Ansicht der Kommission eindeutig, dass GiroCredit selbständig, eigenverantwortlich und weisungsfrei ihre eigenen Interessen sowie die Interessen der Sparkassengruppe vertreten hat(498). GiroCredit war daher allein für den von ihr begangenen Verstoß verantwortlich. (480) Im Lichte dieser Tatsachen hatte die Kommission daher den Verstoß der GiroCredit dieser selbst zuzurechnen. Die Zurechnung an eine Muttergesellschaft kam hingegen nicht einmal als Alternative in Betracht(499). Die Verantwortung der GiroCredit für den von dieser begangenen Verstoß ging in der Folge bei der Verschmelzung mit Erste kraft Rechtsnachfolge vollumfänglich auf jene über. (481) Aus all dem folgt, dass Erste für die Geldbuße, welche gegen GiroCredit wegen deren selbständigen Verstoßes zu verhängen gewesen wäre, kraft Rechtsnachfolge haftet. Diese Haftung greift zusätzlich zur Haftung für den von Erste vor der Verschmelzung selbst begangenen Verstoß. (482) NÖ Hypo ist seit Januar 1997 eine Konzerngesellschaft der ÖVAG. Die Kommission hätte - unter der Voraussetzung, dass NÖ Hypo ab jenem Zeitpunkt ihr Verhalten nicht selbständig bestimmt, sondern vor allem wegen der wirtschaftlichen und rechtlichen Bindungen zu ÖVAG im Wesentlichen deren Weisungen befolgt hat - wählen können, ob sie den Verstoß der NÖ Hypo dieser selbst oder ÖVAG zurechnen wollte. Aus den sehr zahlreichen Unterlagen der Verfahrensakte ergibt sich allerdings keinerlei Hinweis auf eine Einflussnahme auf die - oder gar eine Fremdbestimmung der - Geschäftspolitik der NÖ Hypo durch ÖVAG. Die Analyse der verfügbaren Unterlagen - Protokolle von Kartellsitzungen sowie interne Dokumente der NÖ Hypo, insbesondere im Zusammenhang mit deren interner Beschlussfassung - zeigt nach Ansicht der Kommission eindeutig, dass NÖ Hypo selbständig, eigenverantwortlich und weisungsfrei ihre eigenen Interessen vertreten hat(500). Aus den Sitzungsprotokollen ergibt sich weiter, dass Vertreter der NÖ Hypo auch nach Januar 1997 bis zum Ende der Zuwiderhandlung an den Gesprächsrunden teilgenommen haben. NÖ Hypo war daher allein für den von ihr begangenen Verstoß verantwortlich. Gleiches gilt für PSK-B im Verhältnis zu PSK (vor der Fusion)(501). 14.5. Dauer des Verstoßes (483) Die gegenständlichen Verhaltensweisen fielen seit 1. Januar 1995 unter Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag. (484) Der Kommission geht davon aus, dass nach dem Zeitpunkt der Nachprüfungen (Juni 1998) keine Gesprächsrunden mehr stattgefunden haben und der Verstoß daher zu jenem Zeitpunkt endete. 15. ZUM UMFANG DER ANTWORTPFLICHT DER UNTERNEHMEN (485) Die Banken vertreten die Auffassung, sie wären hinsichtlich eines Großteils der in den Auskunftsverlangen gestellten Fragen keiner Auskunftspflicht unterlegen und hätten diese daher - im Sinne der zum damaligen Zeitpunkt geltenden Bekanntmachung der Kommission vom 18. Juli 1996 über die Nichtfestsetzung oder die niedrigere Festsetzung von Geldbußen in Kartellsachen(502) ("Bonusregelung 1996") - freiwillig beantwortet bzw. die angeforderten Dokumente freiwillig vorlegt. (486) Zur Begründung führen sie zusammengefasst aus, dass die Fragen insoweit über den zulässigen Umfang hinausgingen, als sie "interpretativ nach Inhalt und Zweck" der Bankenrunden fragten. Auch die Herausgabeverlangen hinsichtlich Unterlagen - wie z. B. Aktenvermerke und Gesprächsprotokolle - seien unzulässig gewesen, da die Übermittlung derartiger Unterlagen an die Kommission "unmittelbare Zugeständnisfunktion" hätte(503). (487) Die Kommission teilt diese Rechtsansicht nicht. Nach ständiger Rechtsprechung ist sie nämlich - um der Erhaltung der praktischen Wirksamkeit des Artikels 11 Absätze 2 und 5 der Verordnung Nr. 17 willen - berechtigt, die betroffenen Unternehmen zu verpflichten, ihr alle erforderlichen Auskünfte über ihnen eventuell bekannte Tatsachen zu erteilen und ihr erforderlichenfalls die in ihrem Besitz befindlichen Schriftstücke, die sich hierauf beziehen, zu übermitteln. Dies selbst dann, wenn jene Dokumente dazu verwendet werden können, den Beweis für einen Wettbewerbsverstoß des betreffenden oder eines anderen Unternehmens zu erbringen. Ein Unternehmen hat nur insoweit das Recht auf Auskunftsverweigerung, als Antworten von ihm verlangt werden, durch die es das Vorliegen einer Zuwiderhandlung eingestehen müsste, für welche die Kommission den Nachweis zu erbringen hat(504). (488) Daraus folgt, dass a) alle Fragen zu beantworten sind, die tatsächliche Gegebenheiten - z. B. Daten von bzw. Teilnehmer an Besprechungen - betreffen und b) der Aufforderung zur Übermittlung vorhandener Unterlagen - z. B. Kopien von Einladungen Tagesordnungen, Protokollen, internen Vermerken, Berichten usw. - Folge zu leisten ist(505). (489) Um genau derartige Fragen und Aufforderungen ging es in den Auskunftsverlangen. Die Kommission fragte nach Kalenderdaten und Teilnehmern sowohl von genau bezeichneten Gesprächsrunden - vom Lombardklub über die Controllerrunde bis hin zu den Bundesländerrunden - als auch von nicht namentlich identifizierten weiteren Runden. Weiter forderte sie vorhandene Dokumente an, die im Zusammenhang mit jenen Gesprächsrunden erstellt worden waren. Von einem "pauschalen Verlangen der Kommission, Zuwiderhandlungen einzugestehen"(506), wie dies die Banken behaupten, kann angesichts des strikt faktischen Bezugs der erwähnten Fragen keine Rede sein. Diese bleiben daher nach Rechtsauffassung der Kommission ausnahmslos innerhalb der von dem Europäischen Gerichtshof und dem Gericht erster Instanz gezogenen Grenzen. (490) Auch jene Fragen, die auf den Inhalt - im Gegensatz zu den Entscheidungen - von Kartellbesprechungen abzielten, waren nach der erwähnten Rechtsprechung zulässig. Diese Rechtsfrage braucht hier allerdings nicht weiter erörtert zu werden, da die Kommission sich in der vorliegenden Entscheidung ausschließlich auf bereits vorhandene Unterlagen stützt(507). 16. ABHILFEN 16.1. Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 (491) Stellt die Kommission einen Verstoß gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag fest, kann sie gemäß Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 von den betroffenen Unternehmen verlangen, den Verstoß abzustellen. (492) Die Kommission geht davon aus, dass seit dem Zeitpunkt der Nachprüfungen keine Gesprächsrunden mehr stattgefunden haben. Soweit dies entgegen der Annahme der Kommission nicht der Fall ist, werden die Adressaten aufgefordert, den Verstoß abzustellen(508). (493) Die Adressaten werden weiter aufgefordert, künftig jegliche Vereinbarung oder abgestimmte Verhaltensweise zu unterlassen, die denselben oder einen ähnlichen Zweck verfolgen oder dieselbe oder eine ähnliche Wirkung haben wie die in dieser Entscheidung festgestellten Verhaltensweisen. 16.2. Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 16.2.1. Verschulden: Vorsatz (494) Die Banken bestreiten das Vorliegen des Verschuldens, da sie nicht hätten wissen können, dass ihre Absprachen gegen europäisches Kartellrecht verstoßen würden. Zur Begründung verweisen sie darauf, dass a) ihre Absprachen von der OeNB gebilligt und unterstützt worden und lediglich ein Produkt der Konsenspolitik typisch österreichischer Prägung gewesen wären, b) Verhaltenskartelle bis zum 1. Januar 2000 nach österreichischem Kartellrecht nicht per se rechtswidrig waren, c) die Existenz des Lombardclubs öffentlich bekannt gewesen und dennoch von den österreichischen Behörden nie verfolgt worden sei, d) die Verwaltungspraxis der Kommission zu Zinsabsprachen - und damit die Rechtslage als solche - unklar gewesen sei, e) Österreich ein junger Mitgliedstaat der Gemeinschaft und daher mit dem Gemeinschaftsrecht noch wenig vertraut gewesen sei und f) sie die Eignung der Absprachen, den zwischenstaatlichen Handel zu beeinträchtigen, nicht hätten erkennen können. Die Banken seien daher einem unvermeidbaren Irrtum über die Rechtswidrigkeit ihrer Absprachen erlegen. (495) Die Kommission kann diesem Vorbringen nicht folgen. (496) Zum historischen Ursprung der Gesprächsrunden und der Beteiligung der OeNB hat die Kommission bereits Stellung genommen (vgl. Rn. 370 ff.). Es sei hier bloß noch einmal daran erinnert, dass die Appelle der OeNB an die Banken, betriebswirtschaftlich verantwortungsvoll zu kalkulieren, nicht nachträglich in eine Aufforderung zu Kartellabsprachen umgedeutet werden können. Die OeNB nahm außerdem an zentralen Gesprächsrunden des Netzwerks regelmäßig nicht teil. (497) Wie sich weiter aus den Ausführungen in Kapitel 5.1 ergibt, war die Anwendbarkeit des europäischen Kartellrechts(509) - einschließlich des traditionell weit ausgelegten Begriffs der potenziellen Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels - sogar schon vor dem Beitritt Österreichs zum Europäischen Wirtschaftsraum Gegenstand bankrechtlich einschlägiger Veröffentlichungen. Es bleibt unverständlich, warum ausgerechnet den Banken diese Diskussionen verborgen geblieben sein sollten, umso mehr, als jedes Unternehmen in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft - unabhängig vom Datum des Beitritts - unbestreitbar dazu verpflichtet ist, sich über geltendes Recht zu informieren (mag dieses auch Unterschiede zum nationalen Recht aufweisen). (498) Im übrigen belegen die in Kapitel 5.1 zitierten Dokumente, dass die Banken im vollen Bewusstsein der kartellrechtlichen Bedenklichkeit ihres Tuns handelten. Auch die "Umbenennung" und die "Vernichtung" von Kartellprotokollen lässt sich anders kaum erklären. (499) Die Kommission weist aus diesen Gründen auch den von den Banken erhobenen Vorwurf zurück, sie wollte "ein Exempel am Bankensektor eines der jüngsten Mitgliedstaaten statuieren"(510). Ebenso wenig teilt sie die Ansicht der Banken, wonach die Verhängung einer Geldbuße als "abschreckendes Beispiel für den Umgang mit neuen Mitgliedstaaten" im Hinblick auf den geplanten Beitritt mittel- und osteuropäischer Staaten "geradezu kontraproduktiv" wäre. (500) Die regelmäßigen Mittagessen [auf leitender Ebene] im Rahmen des Lombardclub mögen in der Öffentlichkeit bekannt gewesen sein. Für die zahlreichen übrigen Gesprächsrunden des Netzwerks gilt dies jedoch in der Regel nicht. Es ist auch nicht Sache der Kommission zu erörtern, ob nationale Behörden hätten tätig werden können oder nicht. Fehlendes Verschulden lässt sich aus all dem jedenfalls nicht ableiten. (501) Für eine vorsätzliche Zuwiderhandlung genügt es, wenn sich das Unternehmen nicht in Unkenntnis darüber befinden konnte, dass das gerügte Verhalten die Beeinträchtigung des Wettbewerbs bezweckte(511). Im vorliegenden Fall war den betroffenen Unternehmen freilich nicht bloß der wettbewerbsbeschränkende Zweck ihrer Verhaltensweisen bewusst, sondern auch deren Unvereinbarkeit mit den kartellrechtlichen Vorschriften der Gemeinschaft. Am Vorsatz der Banken im Sinne von Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und der einschlägigen Rechtsprechung(512) besteht daher kein Zweifel. 16.2.2. Allgemeine Erwägungen (502) Gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 kann die Kommission durch Entscheidung gegen Unternehmen Geldbußen in Höhe von eintausend bis einer Million Euro oder, über diesen Betrag hinaus, bis zu zehn Prozent des von dem einzelnen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr erzielten Umsatzes festsetzen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag verstoßen. Dabei sind Schwere und Dauer des Verstoßes zu berücksichtigen. (503) Die von jedem an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen gespielte Rolle ist einzeln zu bewerten. Bei der Festsetzung der Geldbuße sind erschwerende oder mildernde Umstände zu berücksichtigen. Danach findet gegebenenfalls die Bonusregelung 1996 Anwendung. 16.2.3. Grundbetrag der Geldbußen (504) Der Grundbetrag errechnet sich nach Maßgabe der Schwere und Dauer des Verstoßes. 16.2.3.1. Schwere (505) Nach ständiger Rechtsprechung ist die Schwere der Zuwiderhandlung anhand einer Vielzahl von Gesichtspunkten zu ermitteln, zu denen unter anderem die besonderen Umstände der Sache, ihr Kontext und die Abschreckungswirkung der Geldbußen gehören. Eine zwingende oder abschließende Liste von Kriterien, die auf jeden Fall berücksichtigt werden müssten, gibt es nicht(513). 15) Natur des Verstoßes (506) Preisabsprachen stellen ihrer Natur nach besonders schwere Verstöße gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag dar(514). Die Kommission hat nicht bloß die besonderen Umstände des Sachverhalts, sondern auch den allgemeinen Zusammenhang des Verstoßes zu berücksichtigen, insbesondere wenn es sich um einen offenkundigen Verstoß besonders schädlicher Natur - wie horizontale Preisabsprachen - handelt. Bankdienstleistungen sind sowohl für Konsumenten als auch für Unternehmen - und damit für die gesamte Volkswirtschaft - von überragender Bedeutung. Kartelle, insbesondere derart umfassende und institutionalisierte wie das Lombard-Netzwerk, können in einem derart wichtigen Sektor keinesfalls hingenommen werden. (507) Die Kommission erachtet den gegenständlichen Verstoß daher als besonders schweren Verstoß gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag. 16) Umsetzung des Kartells und dessen Auswirkungen auf den Markt (508) Was die Umsetzung und die Auswirkungen des Kartells betrifft, so können diese unter der Vielzahl von Gesichtspunkten dann berücksichtigt werden, wenn es um Verhaltensweisen geht, die nicht unmittelbar Wettbewerbsbeschränkung bezwecken und daher nur infolge ihrer konkreten Auswirkungen in den Anwendungsbereich von Artikel 81 EG Vertrag fallen können(515). (509) Die beteiligten Banken haben regelmäßig und häufig an einer Vielzahl von Gesprächsrunden teilgenommen. Die sichergestellten Unterlagen aus dem relevanten Zeitraum zeigen deutlich, wie die Banken die in den Gesprächsrunden getroffenen Vereinbarungen umgesetzt bzw. die dort von ihren Wettbewerbern erlangten Informationen bei ihrer eigenen Entscheidungsfindung berücksichtigt haben(516). (510) Daraus folgt weiter, dass sich die über mehrere Jahre hindurch getroffenen umfassenden Absprachen auf dem Markt ausgewirkt haben. Der Umstand, dass die Kartellteilnehmer auch Rückschläge hinnehmen oder einander bisweilen das Scheitern ihrer Bemühungen eingestehen mussten, schließt die Auswirkung der Absprachen auf dem Markt nicht aus. Wie weiter oben ausgeführt, vermag auch das von den Banken beauftragte Gutachten nicht nachzuweisen, dass sich das Kartell nicht ausgewirkt habe(517). 17) Umfang des räumlichen Marktes (511) Angesichts der besonderen Umstände des vorliegenden Falles sowie des Kontexts der Zuwiderhandlung vermag die vergleichsweise geringe Größe des Staatsgebiets Österreichs an der Qualität des besonders schweren Verstoßes nichts zu ändern(518). 18) Vorbringen der Banken und Schlussfolgerung der Kommission zur Schwere des Verstosses (512) Die Banken führen eine Reihe von Argumenten ins Treffen, die im vorliegenden Fall für einen geringeren Grad der Schwere sprechen sollen: a) das Kartell habe sich nur auf Preise bezogen und weder Marktaufteilung noch Quotenabsprachen einschlossen, b) es habe sich nur auf dem Gebiet eines kleinen Mitgliedstaates ausgewirkt, c) diese Auswirkung sei bloß gering gewesen, d) die OeNB sei an der Zuwiderhandlung beteiligt gewesen und e) Österreich habe sich als junger Mitgliedstaat in einer "Umstellungsphase" befunden und die österreichischen Banken hätten sich nicht "von heute auf morgen" auf den in der Gemeinschaft geltenden Grundsatz des unbeschränkten Wettbewerbs umstellen können(519). (513) Zur Natur des Verstoßes sowie zu seiner Umsetzung und Auswirkung hat die Kommission bereits Stellung genommen. Aus den ebenfalls bereits dargelegten Gründen sind weder die - sehr eingeschränkte Beteiligung der OeNB - noch die vergleichsweise junge Mitgliedschaft Österreichs in der Gemeinschaft geeignet, die Schwere des Verstoßes zu mildern(520). (514) Die Kommission kommt daher zusammenfassend zum Ergebnis, dass die von dieser Entscheidung betroffenen Unternehmen einen besonders schweren Verstoß gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag begangen haben. 19) Kategorisierung der Kartellteilnehmer (515) Innerhalb der hier als besonders schwer eingestuften Zuwiderhandlungen ermöglicht die Skala der festzusetzenden Geldbußen eine Differenzierung nach tatsächlichen wirtschaftlichen Fähigkeit der betroffenen Unternehmen, den Wettbewerb in erheblichen Umfang zu schädigen. Die Skala macht es auch möglich, die Geldbuße auf eine Höhe festzusetzen, die eine hinreichend abschreckende Wirkung gewährleistet. Ein solches differenziertes Vorgehen ist im vorliegenden Fall besonders angezeigt, da ein erhebliches Ungleichgewicht in der Größe der an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen bzw. Gruppen besteht. (516) Im vorliegenden Fall sind die Besonderheiten des österreichischen Bankenmarktes zu berücksichtigen. Es wäre in der Tat realitätsfern, die Bedeutung von Erste, RZB und ÖVAG im Rahmen des Netzwerks sowie deren tatsächliche Fähigkeit, den Wettbewerb zu Lasten der Verbraucher zu beschränken, auf ihre jeweils eigene geschäftliche Tätigkeit als Geschäftsbank zu reduzieren. (517) Aus der Ermittlungsakte ergibt sich vielmehr eindrucksvoll, dass diese Unternehmen - ihrer Rolle als Spitzeninstitut der jeweiligen Gruppe entsprechend - im Wege intensiver gruppeninterner Informationsfluesse wesentlich zur Wirksamkeit des Netzwerks in ganz Österreich beitrugen. Diese Institute vertraten nicht bloß ihre eigenen Interessen, sondern auch jene ihrer jeweiligen Gruppe und wurden in diesem Sinne von den anderen Kartellteilnehmern als Vertreter der jeweiligen Gruppe wahrgenommen. Die Absprachen fanden daher nicht bloß zwischen den einzelnen Instituten selbst, sondern auch zwischen den Gruppen statt(521). (518) Die hinter den Spitzeninstituten stehenden Gruppen - Sparkassengruppe, Raiffeisengruppe und Volksbankengruppe - zu ignorieren, würde daher zu einer unsachgemäßen und von der wirtschaftlichen Realität abgekoppelten Bemessung der Geldbuße - ohne Abschreckungswirkung - führen. In der Tat ist eine ausreichende Abschreckungswirkung nur dann gegeben, wenn die betroffenen Spitzeninstitute in Zukunft nicht mehr als Vertreter ihrer jeweiligen Gruppe an Kartellverhaltensweisen teilnehmen. (519) Vor diesem Hintergrund können die betroffenen Banken und Bankengruppen aufgrund verfügbarer Angaben über Marktanteile(522) in fünf Kategorien eingeteilt werden. Die erste Kategorie umfasst GiroCredit (ab der Fusion: Erste) einschließlich Sparkassengruppe und RZB einschließlich Raiffeisengruppe. Die zweite umfasst BA und CA. Die dritte umfasst BAWAG, ÖVAG einschließlich Volksbankengruppe sowie Erste (vor der Fusion mit GiroCredit). PSK bzw. PSK-B fallen in die vierte Kategorie, während die kleinsten hier betroffenen Unternehmen, NÖ Hypo und RBW bzw.RLB, in die fünfte Kategorie fallen. (520) Auf dieser Grundlage ergibt sich als Ausgangspunkt für die Berechnung der Geldbuße anhand der relativen Bedeutung der beteiligten Unternehmen und Unternehmensgruppen im relevanten Markt für jede Kategorie folgender Betrag: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 16.2.3.2. Dauer (521) Die im Rahmen dieses Verfahrens zugrunde liegende Dauer der gegenständlichen Verhaltensweisen von 1. Januar 1995 bis Ende Juni 1998, sohin dreieinhalb Jahre. Die Ausgangsbeträge der aufgrund der Schwere ermittelten Geldbußen für jedes Unternehmen erhöhen sich daher um 35 %. (522) Besonderes gilt für GiroCredit und Erste. Erste war bis zur Fusion mit GiroCredit im Oktober 1997 allein als Geschäftsbank, ab der Fusion auch als Spitzeninstitut des Sparkassensektors am Verstoß beteiligt. Die Dauer für den Verstoß der Erste allein als Geschäftsbank beträgt daher nur drei Jahre (1995 bis 1997), während GiroCredit und, nach der Fusion, Erste auch als Spitzeninstitut des Sparkassensektors während der gesamten Dauer des Verstoßes an diesem teilgenommen haben. 16.2.3.3. Schlussfolgerung hinsichtlich der Grundbeträge (523) Hieraus ergeben sich folgende Grundbeträge: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (524) Als nächsten Schritt stellt die Kommission für jedes einzelne Unternehmen erschwerende und/oder mildernde Umstände in Rechnung und wendet gegebenenfalls die Bonusregelung an. 16.2.4. Mildernde Umstände Von allen Banken geltend gemachte mildernde Umstände (525) Auch in diesem Zusammenhang verweisen die Banken auf die junge Mitgliedschaft Österreichs in der Gemeinschaft, die vorgeblich verwirrende Rechtslage sowie die Beteiligung staatlicher Stellen. Die Kommission hat sich mit diesen Argumenten bereits an anderer Stelle auseinandergesetzt und erachtet aus den dort genannten Gründen keinen dieser Umstände als mildernd(523). (526) Sämtliche Banken führen weiter die schwierige wirtschaftliche Lage ihrer Branche ins Treffen. Sie seien nämlich nicht gewohnt gewesen, an sich selbstverständliche Kalkulationskriterien in ihrer Geschäftspolitik ausreichend zu berücksichtigen(524). Die Banken machen außerdem geltend, keine Kartellrendite erzielt zu haben und verweisen darauf, dass sie die Gesprächsrunden nach den Nachprüfungen eingestellt hätten. 20) Standpunkt der Kommission (527) Die Kommission ist der Ansicht, dass mögliche Mängel in der Unternehmensführung auch dann keine mildernden Umstände darstellen, wenn diese die Ertragslage der betroffenen Unternehmen beeinträchtigen. In einer solchen Situation sind von jedem Unternehmen autonom zu treffende Maßnahmen zur Rentabilitätsverbesserung angezeigt und nicht Kartellabsprachen. Preiskartelle sind selbst dann unzulässig, wenn die Unternehmen keine Kartellgewinne erzielen. Die Kommission ist nicht verpflichtet, bei der Bemessung der Geldbuße die schlechte Finanzlage eines betroffenen Unternehmens zu berücksichtigen, da die Anerkennung einer solchen Verpflichtung darauf hinauslaufen würde, den am wenigsten den Marktbedingungen angepassten Unternehmen einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil zu verschaffen(525). (528) Charakteristikum eines Wettbewerbsmarktes ist im Übrigen nicht, dass alle Unternehmen Gewinne in Höhe ihrer Eigenkapitalrendite machen, sondern dass schlecht geführte Unternehmen ihre Marktposition nicht halten können. Kartelle bremsen jedoch die notwendige Umstrukturierung des Angebots durch den Marktaustritt unrentabler und die Konsolidierung der rentabelsten Unternehmen - wie im vorliegenden Fall von den Banken selbst eingeräumt. Mildernd ist dies nicht. (529) Was die Beendigung des Verstoßes im Gefolge der Nachprüfungen betrifft, muss die Kommission in jedem konkreten Fall dessen besondere Umstände berücksichtigen. Es gibt keinen Automatismus in dem Sinne, dass sich die Beendigung des Verstoßes stets mildernd oder dessen Fortsetzung stets erschwerend auswirken würde(526). Angesichts des offenkundigen Charakters des hier vorliegenden Verstoßes kann dessen Beendigung nach den Nachprüfungen nicht als mildernd im Sinne der Leitlinien gelten. (530) Ebenso wenig ist der Umstand mildernd, dass es während des untersuchten Zeitraums wiederholt zu "Disziplinlosigkeiten", bis hin zu Preiskämpfen gekommen ist. Wie viele andere Kartelle kannte auch das Lombard-Kartell gute und weniger gute Zeiten und musste gelegentliche Krisen durchstehen. In der Tat hatten einzelne Banken immer wieder versucht, durch kurzfristiges Unterbieten bzw. Überbieten der vereinbarten Konditionen Marktanteile zu gewinnen. Ein solches Verhalten ist jedoch charakteristisch für viele Kartelle und kann nicht als mildernd gelten. Alle Teilnehmer - auch die gelegentlichen "Preisbrecher" - haben in gleichem Maße von den gemeinsam beschlossenen Aktionen ebenso profitiert wie von den regelmäßig ausgetauschten Informationen über das zukünftige Marktverhalten ihrer Wettbewerber. Auch jene Banken, die fallweise von den Absprachen abweichende geschäftspolitische Entscheidungen getroffen haben, nutzten das Kartell zu ihrem Vorteil aus. Individuell von den betroffenen Unternehmen vorgebrachte mildernde Umstände (531) Die meisten Institute machen geltend, entweder nicht an allen Gesprächsrunden teilgenommen oder an diesen eigentlich kein wirtschaftliches Interesse gehabt zu haben. Fast alle Banken stellen sich darüber hinaus als klein und unbedeutend dar. (532) RZB bringt vor, nur ganz geringfügig im Privatkunden- bzw. Retailgeschäft tätig zu sein und deshalb im Lombard Netzwerk eine lediglich passive Rolle gespielt zu haben. RZB räumt freilich ein, durch den von ihr organisierten Informationsfluss innerhalb der Raiffeisengruppe zur Wirksamkeit der Kartellabsprachen beigetragen zu haben. (533) Erste sei zwar der zweitgrößte Bankkonzern Österreichs, halte aber nur geringe Marktanteile und sei in den Runden daher ohne Einfluss gewesen. (534) PSK weist darauf hin, dass sie bzw. ihre Tochtergesellschaft PSK-Bank im Kreditgeschäft eine bloß untergeordnete Rolle spielte und ihre Teilnahme an den einschlägigen Gesprächsrunden daher sinn- und wirkungslos gewesen sei. (535) BAWAG macht geltend, nur "äußerst ungern" und lediglich "aus Sachzwängen" an den Gesprächsrunden teilgenommen zu haben, obwohl sie "bei den Absprachen eigentlich nicht mitmachen" wollte. BAWAG habe - "anders als die meisten anderen Teilnehmer der Runden" - eine eigenständige Konditionen- und Preispolitik verfolgt und, "während sich die anderen Banken auf eine einheitliche Zinssenkung einigten", sich "niemals wirklich in die Absprachen einbinden lassen". BAWAG habe mit anderen Worten allen Versuchungen widerstanden - "anders als einige ihrer Wettbewerber (wie beispielsweise die PSK), die nur gelegentlich aus der 'Konditionendisziplin' ausbrachen"(527). (536) RLB verweist auf ihre geringe Größe sowie auf den regional auf Wien begrenzten Aktionsradius der RBW und erklärt in diesem Zusammenhang die Teilnahme an den Bundesrunden damit, dass der Vertreter der RBW - als allseits geschätzter Fachmann - lediglich "als Experte für den Wiener Markt beigezogen wurde, ohne dort speziell die Interessen der RBW zu vertreten"(528). (537) ÖVAG und NÖ Hypo hätten sich nach eigenen Angaben darauf beschränkt, die bereits im Vorfeld der Runden vom "engeren Bankenkreis" getroffenen Entscheidungen passiv zur Kenntnis zu nehmen und vom mit der Teilnahme an den Kartellbesprechungen verbundenen Sozialprestige zu profitieren. Standpunkt der Kommission (538) Wie bereits dargestellt, wäre es realitätsfern, die Bedeutung von Erste, RZB und ÖVAG im Rahmen des Netzwerks auf ihre jeweils eigene geschäftliche Tätigkeit als Geschäftsbank zu beschränken(529). Aus der Ermittlungsakte ergibt sich vielmehr eindrucksvoll, dass diese Unternehmen - ihrer Rolle als Spitzeninstitut der jeweiligen Gruppe entsprechend - im Wege der gruppeninternen Kommunikation wesentlich zur Wirksamkeit des Netzwerks beitrugen. Diese Institute vertraten nicht bloß ihre eigenen Interessen, sondern jene ihrer jeweiligen Gruppe und wurden in diesem Sinne von den anderen Kartellteilnehmern als Vertreter der jeweiligen Gruppe wahrgenommen. Sie können sich daher nicht auf den Umfang ihrer eigenen Geschäftstätigkeit berufen. (539) Um die Rolle jeder einzelnen betroffenen Bank innerhalb des Netzwerks besser beurteilen zu können, hat die Kommission die wichtigsten Runden auch in dieser Hinsicht im Detail analysiert(530). Dabei zeigte sich, dass BA/CA zu fast 60 % aller Wiener Aktiv- und/oder Passivrunden, zu über 40 % aller Bundes-Aktiv- und/oder Passivrunden und zu rund 30 % aller Minilombard- und Controller-Runden eingeladen hatte. Es folgen Erste/GiroCredit mit jeweils 20 %, 25 % und 30 %. RZB, PSK, BAWAG und ÖVAG hatten zu etwa 10 % all dieser Runden eingeladen(531). Auch die Analyse der dokumentarisch belegten Abläufe der Kartellbesprechungen weist auf vergleichsweise stärkere Rolle der Großbanken bzw. der Bankengruppen hin. (540) Diese Rollenverteilung bei den Kartellsitzungen ist jedoch nicht geeignet, sich mildernd für die einen oder erschwerend für die anderen auszuwirken. Alle Teilnehmer haben in gleichem Maße von den gemeinsam beschlossenen Aktionen ebenso profitiert wie von den regelmäßig ausgetauschten Informationen über das zukünftige Marktverhalten ihrer Wettbewerber. Auch jene Banken, die fallweise von den Absprachen abweichende geschäftspolitische Entscheidungen getroffen haben, nutzten das Kartell zu ihrem Vorteil aus. Zwar trifft es zu, dass einige Banken von ihren Wettbewerbern wiederholt wegen Abweichungen von den Absprachen kritisiert worden waren. Derartige vereinzelte Beispiele eines aggressiven Preisverhaltens belegen jedoch nicht, dass sich diese Banken stets unabhängig verhielten(532). Es ist im Gegenteil dokumentarisch nachgewiesen, dass auch diese Banken die in den Gesprächsrunden erlangten Informationen über das zukünftige Marktverhalten ihrer Wettbewerber bei der Festlegung ihrer eigenen Geschäftspolitik berücksichtigt haben. (541) Es kann auch keinen Unterschied machen, ob eine Bank gern oder ungern an den Kartellbesprechungen teilnahm. Soweit die Rolle der einzelnen Banken bzw. Bankengruppen mit deren Marktposition korreliert, wurde die entsprechende Differenzierung bereits im Rahmen der Kategorienbildung berücksichtigt. Für weitere Zu- oder Abschläge bleibt daher kein Raum. 16.2.5. Zwischenergebnis vor Anwendung der Bonusregelung 1996 (542) Daraus folgt, daß weder erschwerende noch mildernde Umstände vorliegen. Die ermittelten Grundbeträge bleiben daher unverändert. Unter Berücksichtigung der dargestellten gesellschaftsrechtlichen Veränderungen und deren Konsequenzen für die Zurechnung von Verstößen ergeben sich vorläufig folgende Grundbeträge: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 16.2.6. Anwendung der Bonusregelung 1996 (543) Nach Abschnitt D der Bonusregelung 1996 kann eine erhebliche Verringerung von 10 % bis 50 % der aufzuerlegenden Geldbuße zugestanden werden, wenn das betroffene Unternehmen z. B. a) vor der Versendung der Beschwerdepunkte der Kommission Informationen, Unterlagen oder sonstige Beweismittel zukommen lässt, die zur Ermittlung des Vorliegens einer Zuwiderhandlung wesentlich beitragen oder b) nach dem Empfang der Beschwerdepunkte der Kommission mitteilt, dass es die Tatsachen, auf denen die Kommission ihre Beschwerdepunkte gründet, im Wesentlichen nicht bestreitet(533). (544) Unter Berufung darauf weisen alle Banken auf ihre "Zusammenarbeit" bei der Ermittlung des Sachverhalts - nämlich im Rahmen der Beantwortung der Auskunftsverlangen sowie der gemeinsamen Sachverhaltsdarstellung - bzw. auf dessen Nichtbestreitung hin. Zu den Auskunftsverlangen (545) Wie bereits ausgeführt, stand nach Ansicht der Kommission die Aufforderung an die Banken, Kalenderdaten von bzw. Teilnehmer an Gesprächsrunden zu nennen, ebenso im Einklang mit der einschlägigen Rechtsprechung wie das Begehren, die Banken mögen bereits vorhandene Unterlagen zu Gesprächsrunden übermitteln. Bekannt gegebene Tatsachen bzw. übermittelte Schriftstücke können zwar möglicherweise dazu verwendet werden, den Beweis für einen Wettbewerbsverstoß eines Unternehmens zu erbringen, kommen jedoch - entgegen der Ansicht der Banken - keinem Geständnis gleich. (546) Aus diesen Erwägungen sind weder die Bekanntgabe von Besprechungsdaten bzw. -teilnehmern noch die Übermittlung von Schriftstücken freiwillig erfolgt. Was rechtlich geschuldet ist, ist nicht freiwillig und kann daher schon begrifflich nicht als "Zusammenarbeit" - die ein freiwilliges Zusammenwirken in gemeinsamem Interesse meint - gelten(534). Da die Kommission sich in der vorliegenden Entscheidung ausschließlich auf bereits vorhandene Unterlagen stützt, konnten Antworten auf Fragen, die auf den Inhalt von Kartellbesprechungen abzielten, keinen Mehrwert bringen(535). Zur gemeinsamen Sachverhaltsdarstellung (547) Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Herabsetzung der Geldbuße nur gerechtfertigt, wenn und soweit der Beitrag der Unternehmen es der Kommission ermöglicht haben sollte, die Zuwiderhandlung leichter festzustellen(536). Eine solche Erleichterung kann insbesondere aus wichtigen, der Kommission vorher nicht bekannten (und von ihr nicht abgefragten) Tatsachen oder in einer "besonderen Ausführlichkeit der Antwort auf das Auskunftsverlangen" folgen, wenn gerade jene Ausführlichkeit es der Kommission erleichtert hat, die Bedeutung von Tatsachen und Schriftstücken zu verstehen und daraus ihre Folgerungen für die Feststellung und Beendigung der Zuwiderhandlung zu ziehen(537). Eine rein praktische oder logistische Unterstützung der Ermittlungsarbeit der Kommission, etwa durch chronologisch oder sonst geordnete Vorlage der Dokumente, kann dagegen keine Herabsetzung der Geldbuße rechtfertigen. (548) In diesem Sinne hat die Kommission in der Vergangenheit Nachlässe gewährt, wenn Unternehmen a) freiwillig, über den rechtlich geschuldeten Umfang hinaus b) in erheblichem Maße c) zur Ermittlung wichtiger Tatsachen beigetragen haben(538). (549) Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung hat die GD Wettbewerb im Herbst 1998 - also noch deutlich vor der Übermittlung der gemeinsamen Sachverhaltsdarstellung - gegenüber den Banken festgehalten, dass es für die Frage der Bemessung einer gegebenenfalls zu verhängenden Geldbuße ausschließlich auf den - über den Umfang des rechtlich Geschuldeten hinausgehenden - Mehrwert der von den Banken angekündigten Unterlagen und Informationen ankommen werde. Die Reduktion einer allfälligen Geldbuße würde in diesem Sinne direkt proportional zum Mehrwert stehen. (550) Dieser Mehrwert lässt sich leicht ermitteln, denn er ergibt sich zum einen aus jenen Tatsachen, die sich weder aus den bei den Nachprüfungen sichergestellten noch aus den in Befolgung der Auskunftsverpflichtung übermittelten bzw. zu übermitteln gewesenen Unterlagen ergeben (im Folgenden "neue Tatsachen"), und zum anderen aus Erläuterungen, die das Verständnis der Kommission fördern. Nur neue Tatsachen und dem besseren Verständnis dienliche Erläuterungen sind geeignet, der Kommission die Feststellung der Zuwiderhandlung zu erleichtern. (551) Die Kommission konnte unter den mit der gemeinsamen Sachverhaltsdarstellung vorgelegten Schriftstücken keine solchen identifizieren, welche neue Tatsachen betreffen. Die Banken waren auf diesbezügliche Anfrage der Kommission dazu ebenso wenig in der Lage. Es handelt sich bei den vorgelegten Unterlagen vielmehr um jene, die einerseits bereits sichergestellt und andererseits im Rahmen der Auskunftsverlangen übermittelt wurden bzw. zu übermitteln gewesen waren. Mangels neuer Tatsachen brachte die - wenn auch quantitativ umfangreiche und chronologisch geordnete - Dokumentenvorlage der Kommission daher keinen Mehrwert. Dies gilt im selben Maße für die von BA kurz nach Übermittlung der gemeinsamen Sachverhaltsdarstellung zusätzlich vorgelegten Unterlagen. (552) Dazu kommt noch, dass die Banken offenbar nicht alle von der Kommission angeforderten Dokumente übermittelt hatten. Das Protokoll über die "Haller Bankenrunde" am 25. Mai 1998, dessen Authentizität nicht bestritten wurde, wurde der Kommission zum Beispiel erst im Januar 2001 von einer Person übermittelt, die auf der Geheimhaltung ihrer Identität bestand(539). Auch mit der Beantwortung der ergänzenden Beschwerdepunkte legten die Banken erstmals Protokolle von Gesprächsrunden vor, welche bereits aufgrund der Auskunftsverlangen vorzulegen gewesen wären und auch in der gemeinsamen Sachverhaltsdarstellung nicht enthalten waren(540). (553) Die gemeinsame Sachverhaltsdarstellung selbst geht tatsächlich über den Umfang der abgefragten Information hinaus. Zum einen, weil sie den - in den Auskunftsverlangen nicht abgefragten - historischen Kontext des Netzwerks ausführlich beschreibt(541) und zum anderen, weil sie den Inhalt der einzelnen Gesprächsrunden zusammenfasst. (554) Diese Zusammenfassung verharmlost den aus den Dokumenten ersichtlichen Sachverhalt allerdings beträchtlich und erweckt den Eindruck, als sei über Zinssätze, Gebühren oder Ähnliches bloß ganz selten und am Rande gesprochen worden. Die zahllosen nachgewiesenen Absprachen und wettbewerbsbeschränkenden Diskussionen über Zinssätze, Gebühren und andere Wettbewerbsparameter werden systematisch ausgeblendet. So findet sich in der Zusammenfassung aller Sitzungen von Wiener und Bundes-Aktiv- und/oder Passivrunden, Privatkredit- und Freiberuflerrunden, Minilombard- und Controller-Runden nicht ein einziger Hinweis auf einen konkreten Zinssatz oder eine Gebühr. (555) Die Beschwerdepunkte und in der Folge die vorliegende Entscheidung zeichnen dagegen - strikt auf der Grundlage von Dokumenten aus dem relevanten Zeitraum - ein völlig anderes Bild. Exemplarisch für die selektive und die Wirklichkeit beschönigende Vorgangsweise der Banken ist deren Darstellung der Lombardclub-Sitzung vom 8. Mai 1996, nach welcher es dort lediglich zu ganz allgemeinen Ermahnungen der OeNB gekommen sein soll. Die anhand von Dokumenten nachgewiesene Tatsache, dass die [Vertreter] bei dieser Sitzung nicht weniger als 15 Maßnahmen - von konkreten Mindestzinssätzen für eine Vielzahl von Bankprodukten über Mindestaufschläge bis hin zu Werbebeschränkungen - beschlossen hatten, bleibt schlicht unerwähnt. (556) Weiter folgt die gemeinsame Sachverhaltsdarstellung einem grundsätzlich anderen Aufbau als die Beschwerdepunkte bzw. die Entscheidung, da sie jede einzelne Gesprächsrunde isoliert und - im Sinne der Behauptung der Banken, es habe kein institutionalisiertes Netzwerk gegeben - unter systematischer Ausblendung der vielfältigen Vernetzungen und Querverbindungen zwischen den Runden darstellt. Die sich aus den Dokumenten eindeutig ergebende Leitungsfunktion des Lombardclubs wird sogar ausdrücklich bestritten. (557) Diese gemeinsame Darstellung diente daher nicht der Aufklärung - deren es angesichts der sehr zahlreichen und eindeutigen Dokumente im Übrigen gar nicht bedurfte - sondern vielmehr der Wertung der Sachverhalts. Einer Wertung allerdings, welche jener der Kommission diametral widersprach. Als "Zusammenarbeit", die eine Verminderung der Geldbuße zur Folge haben könnte, kann dieses ausschließlich zum Zweck der Verteidigung der Banken erstellte Dokument, das sich in Inhalt, Darstellung und Wertung massiv von den Beschwerdepunkten und der vorliegenden Entscheidung unterscheidet, jedenfalls nicht gelten. (558) Das Nichtbestreiten des in den Beschwerdepunkten festgestellten Sachverhalts kann grundsätzlich die Verfahrensführung beschleunigen und/oder die Feststellung und Verfolgung von Zuwiderhandlungen erleichtern und daher eine Herabsetzung der Geldbuße rechtfertigen(542). (559) Im vorliegenden Fall erscheint es nur folgerichtig, dass die Banken den ausschließlich auf der Grundlage der in ihren Geschäftsräumen sichergestellten und später von ihnen im Rahmen der Auskunftsverpflichtung übermittelten Dokumente geschilderten Sachverhalt in der Folge nicht bestreiten. Außerdem wäre angesichts der hunderte sichergestellten Protokolle, Vermerke und ähnlicher Dokumente ein Bestreiten des Sachverhalts nur schwer vorstellbar gewesen. Dennoch hätte eine Bestreitung des Sachverhalts sowie die nachfolgende Auseinandersetzung mit einem derartigen Vorbringen Ressourcen der Kommission gebunden und so das Verfahren verlängert. Das Nichtbestreiten führte demnach zu einer Arbeitsersparnis für die Kommission und rechtfertigt daher eine Herabsetzung der Geldbuße um 10 %. 16.2.7. Endbeträge (560) Abschließend setzt die Kommission die Geldbußen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 wie folgt fest: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Erste Bank der oesterreichischen Sparkassen AG; Raiffeisenzentralbank Österreich Aktiengesellschaft, Bank Austria Aktiengesellschaft, Bank für Arbeit und Wirtschaft Aktiengesellschaft, Österreichische Postsparkassen Aktiengesellschaft, Österreichische Volksbanken-Aktiengesellschaft, Niederösterreichische Landesbank-Hypothekenbank Aktiengesellschaft und Raiffeisenlandesbank Niederösterreich-Wien AG haben gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag verstoßen, indem sie an Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen über Preise, Gebühren und Werbemaßnahmen beteiligt waren, die im Zeitraum von 1. Januar 1995 bis 24. Juni 1998 den Zweck verfolgten, den Wettbewerb auf dem Markt für Bankprodukte und Bankdienstleistungen in Österreich einzuschränken. Artikel 2 Die in Artikel 1 genannten Unternehmen stellen, falls dies noch nicht geschehen ist, die in Artikel 1 genannte Zuwiderhandlung unverzüglich ein. Sie sehen von einer Wiederholung jeglicher Handlung oder Verhaltensweise ab, die den gleichen Zweck wie diese Zuwiderhandlung verfolgt oder die gleiche Wirkung hat. Artikel 3 Wegen der in Artikel 1 genannten Zuwiderhandlung werden folgende Geldbußen verhängt: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Artikel 4 Die durch Artikel 3 verhängten Geldbußen sind innerhalb von drei Monaten ab Zustellung dieser Entscheidung auf das nachstehende Bankkonto der Europäischen Kommission einzuzahlen: Kontonummer: 642-0029000-95 Code IBAN: BE76 6420 0290 0095 Code SWIFT: BBVABEBB Banco Bilbao Vizcaya Argentaria (BBVA) SA Avenue des Arts, 43 B 1040 Bruxelles//Brussel Nach Ablauf dieser Frist werden Zinsen zu dem Satz fällig, der von der Europäischen Zentralbank bei ihren Hauptrefinanzierungsgeschäften am ersten Tag des Monats angewandt wird, in dem diese Entscheidung erlassen worden ist, zuzüglich 3,5 Prozentpunkte, somit ingesamt 6,75 %. Artikel 5 Diese Entscheidung ist gerichtet an: Erste Bank der oesterreichischen Sparkassen AG Graben 21 A 1010 Wien Raiffeisen Zentralbank Österreich Aktiengesellschaft Am Stadtpark 9 A 1030 Wien Bank Austria Aktiengesellschaft Vordere Zollamtsstraße 13 A 1030 Wien Bank für Arbeit und Wirtschaft Aktiengesellschaft Seitzergasse 2-4 A 1010 Wien Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft Georg-Coch-Platz 2 A 1018 Wien Österreichische Volksbanken-Aktiengesellschaft Peregringasse 3 A 1090 Wien Niederösterreichische Landesbank-Hypothekenbank Aktiengesellschaft Kremser Gasse 20 A 3100 St. Pölten Raiffeisenlandesbank Niederösterreich-Wien AG Friedrich Wilhelm Raiffeisenplatz 1 A 1020 Wien Diese Entscheidung ist ein vollstreckbarer Titel nach Artikel 256 EG-Vertrag. Brüssel, den 11. Juni 2002. Für die Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission (1) ABl. 13 vom 21.2.1962, S. 204/62. (2) ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1. (3) ABl. L 354 vom 30.12.1998, S. 18. (4) ABl. C 48 vom 24.2.2004. (5) Mit 1. Januar 1994 - dem Datum des Beitritts Österreichs zum Europäischen Wirtschaftsraum - waren allerdings die letzten noch verbliebenen Rechtsgrundlagen für allfällige Absprachen weggefallen. (6) 42.290 (RLB). (7) Die Zahl der Bankstellen und Bankmitarbeiter, gemessen an der Bevölkerungszahl, liegt in Österreich deutlich über dem Durchschnitt in der Gemeinschaft. Banken haben grundsätzlich zwei Ertragsstandbeine: Den Nettozinsertrag - als weitaus bedeutendste Einnahmequelle - und den Ertrag aus Dienstleistungs- und Provisionsgeschäften. Vereinfacht und zusammengefasst kann gesagt werden, dass das Überangebot und die schwache Kreditnachfrage in Österreich Druck auf die Zinsmargen ausübten und daher nur geringe Zuwächse beim Nettozinsertrag ermöglichten, während sich die Provisionseinnahmen dynamisch entwickelten. (8) 41.916 (Erste). Zur Marktbereinigung kam es in der Tat nur sporadisch und schleppend (1990 Zusammenschluss Zentralsparkasse/Länderbank, 1992 Fusion Girocentrale/Österreichisches Creditinstitut, 1997 Erwerb der Creditanstalt durch Bank Austria sowie der GiroCredit durch Erste Bank). (9) Für Nachweise siehe Kapitel 5.4. (10) Vgl. unten Fn. 141, 283 und FN 130, 152, 168, 280, 350. (11) Vgl. unten bei Rn. 279. (12) 41.570 (BA). (13) 23.274 f. (14) 23.178 f. (15) 20.743 f. (16) In Österreich wird zwischen einstufigen Sektoren - wie bei den Aktienbanken und Bankiers, Landes-Hypothekenbanken, Bausparkassen und Sonderbanken - und mehrstufigen, auch als "dezentral" bezeichneten Sektoren unterschieden. Einen zweistufigen Aufbau haben Sparkassen und Volksbanken, einen dreistufigen die Raiffeisenbanken. Innerhalb dieser mehrstufigen Sektoren - die sich selbst als "Bankengruppen" bezeichnen - nimmt das jeweilige Spitzeninstitut für den angeschlossenen Bereich Koordinierungsfunktionen wahr. Die vielfältigen Beziehungen und wechselseitigen Rechte und Pflichten zwischen den Spitzeninstituten und den einzelnen Mitgliedern des Sektors sind im Bankwesengesetz näher geregelt. (17) Für Darstellungen des österreichischen Bankenmarktes vgl. u. a. Entscheidungen der Kommission COMP/M.2125, HypoVereinsbank/Bank Austria, Rn. 21, COMP/M.2140, BAWAG/PSK, Rn. 9 und COMP/M.2402, Creditanstalt/RZB/JV, Rn. 15. Die unten im Textteil dieses Kapitels wiedergegebenen Marktanteile beziehen sich auf das Privat- und Firmenkundengeschäft (Aktiv- und Passivseite) und stammen aus den öffentlichen Fassungen der genannten Entscheidungen, aus Geschäftsberichten, Publikationen und anderen öffentlich zugänglichen Quellen. Obwohl der Umfang des Lombard-Netzwerks weit über das Privat- und Firmenkundengeschäft hinausgeht und alle Wesentlichen Wettbewerbsparameter umfasst (dazu unten), geben jene Marktanteile ein repräsentatives Bild der allgemeinen Marktposition der betroffenen Banken und Bankengruppen. (18) Wenn in dieser Entscheidung von "CA" die Rede ist, ist damit Creditanstalt-Bankverein, später umbenannt auf Creditanstalt AG, vor der Verschmelzung gemeint. (19) COMP/M.2125, HypoVereinsbank/Bank Austria. (20) Wenn in dieser Entscheidung von "GiroCredit" die Rede ist, ist damit die GiroCredit Bank Aktiengesellschaft der Sparkassen vor der Verschmelzung gemeint. Die Bezeichnung "Erste" meint für die Zeit vor dem 4. Oktober 1997 die Erste österreichische Spar-Casse Bank, nach diesem Datum die Erste Bank der österreichischen Sparkassen AG. (21) Innerhalb der Sparkassengruppe bestehen besondere Bindungen, die ihr konzernähnliche Struktur verleihen. Alle österreichischen Sparkassen halten Anteile an Erste, welche ihrerseits an einer Reihe von Sparkassen beteiligt ist. In ihrer Eigenschaft als Spitzeninstitut ist Erste zu verschiedenen Leistungen gegenüber den ihr angeschlossenen Sparkassen und zur Erfuellung ihrer Aufgaben unter Wahrung der Interessen der Sparkassen verpflichtet, woraus sich ein dichtes Netz gegenseitiger Rechte und Pflichten ergibt. (22) Der Marktanteil der Erste für sich allein genommen beträgt etwa 7 %. (23) Die erste Stufe umfasst etwa 615 rechtlich selbständige lokale Raiffeisenbanken, die schwerpunktmäßig im Privatkundengeschäft und im Firmenkundengeschäft für Klein- und Mittelbetriebe tätig sind. Als zweite Stufe fungieren auf der Ebene der österreichischen Bundesländer acht regionale Raiffeisen-Landesbanken ("RLB"), deren Anteile von den Primärbanken gehalten werden. Die RLB sind selbst im Privat- und Firmenkundengeschäft tätig und fungieren darüber hinaus als Clearingstelle der Primärbanken, wobei sie diesen umfangreiche Dienstleistungs- und Beratungsangebote zur Verfügung stellen. Die dritte Ebene bildet die RZB, deren Anteile zu mehr als 80 % von den RLB gehalten werden. Die Raiffeisenbanken sind zwar rechtlich selbständige Einheiten, welche keinen Weisungen der RLB und/oder RZB unterliegen, doch stehen sie aufgrund des vereinheitlichten Marktauftritts und des Regionalitätsprinzips in einem eingeschränkten Wettbewerbsverhältnis zueinander. (24) Der Marktanteil der RZB für sich allein genommen beträgt etwa 2 %. (25) Seit dem 1. Dezember 2000 werden 74,82 % des PSK-Grundkapitals von BAWAG und 25,18 % von der KSP Unternehmensbeteiligungsgesellschaft mbH gehalten; vgl. COMP/M.2140, BAWAG/PSK. (26) BAWAG und PSK sind jedoch weiterhin rechtlich unabhängige Aktiengesellschaften und Bankinstitute. (27) Der Marktanteil der ÖVAG für sich allein genommen beträgt weniger als 1 %. (28) "NÖ" ist die Abkürzung für das Bundesland Niederösterreich. (29) Zuvor war das Land Niederösterreich Alleinaktionär der NÖ Hypo. ÖVAG und NÖ Hypo bestehen weiterhin als Aktiengesellschaften und Bankinstitute fort. (30) Die NÖ-Hypo ist, ebenso wie die übrigen sieben Landes-Hypothekenbanken, ordentliches Mitglied des Verbands der österreichischen Landes-Hypothekenbanken (in der Folge stets "Hypo-Verband"). (31) Davor hatte die RLB lediglich in sehr beschränktem Ausmaß Eigengeschäft betrieben. Die Bezeichnung "RBW" meint für die Zeit vor der Umwandlung die Raiffeisenbank Wien reg Gen mbH. (32) Im Einzelnen: 1. Privatkundengeschäft: a) Einlagen: Über Sichteinlagen kann der Kunde jederzeit verfügen (in der Regel Giro-, Gehalts- und Pensionskonten mit geringer Verzinsung). Spareinlagen sind Bareinlagen auf Konten, die, im Gegensatz zu Sichteinlagen, Anlagezwecken dienen und gegen Ausstellung des so genannten "(Kapital)Sparbuchs" entgegengenommen werden (bei "variablen" Spareinlagen wird deren Verzinsung vom Kreditinstitut in Abhängigkeit von der Geld- und Kapitalmarktentwicklung geändert, "fixverzinste" Spareinlagen haben fest vereinbarte Laufzeit und Zinssatz). Für Einlagen werden auch so genannte "Sonderkonditionen (SOKO)" (auch "bonifizierte" Einlagen genannt) abgeschlossen. Des Weiteren werden Gebühren, z. B. für Kontoführung, Buchungen, Scheckverkehr oder Benutzung der Bankomatkarte, verrechnet. b) Der Kreditbereich umfasst Privatkredite (einschließlich Wohnbau- und Hypothekarkredite), so genannte "Betriebsratskredite" (sowohl in inländischer als auch in ausländischer Währung) sowie Gebühren (insbesondere die so genannte "Bearbeitungsgebühr"). c) Weitere Bereiche sind der Zahlungsverkehr, insbesondere Überweisungsspesen (sowohl innerhalb Österreichs als auch grenzüberschreitend) und das Wertpapiergeschäft (z. B. Depotgebühren, An- und Verkaufsgebühren). 2. Das Firmenkundengeschäft unterteilt sich in den Banken- und Nichtbankenbereich. a) Zum ersten zählen das Interbankengeschäft (Interbankentarife, sowohl für inländischen als auch für grenzüberschreitenden Zahlungsverkehr, einschließlich Wertstellungsregelungen, und für Akkreditive), die Bundesfinanzierung und Wechseldiskontierung/Inkassotarife. b) Der Nichtbankenbereich entspricht hinsichtlich der Einlagen dem Privatkundengeschäft. Bei den Krediten gibt es sowohl Betriebsmittelkredite (wozu auch die so genannte "Fixvorlage" bzw. "Barvorlage" zählen, eine kurzfristige Ausleihung an Firmenkunden bester Bonität in sowohl in inländischer als auch in ausländischer Währung, wobei sich der Zinssatz am Geldmarkt orientiert und wie die Laufzeit festgelegt ist) als auch Investitionskredite. c) Weitere Dienstleistungen im Firmenkundengeschäft sind Zahlungsverkehr, Exportfinanzierung (insbesondere so genannte "Hausbankenspanne" und "Hausbankenspanne-Bonifikation"), Dokumentengeschäft und Wertpapieremissionen. (33) Zum besseren Verständnis sei darauf hingewiesen, dass in den in dieser Entscheidung zitierten Dokumenten sehr oft von "Konditionen" die Rede ist, damit aber Zinssätze gemeint sind. (34) Quelle: OeNB. (35) Dieses Dokument wurde später bei den Nachprüfungen gefunden. Es handelt sich dabei in der Tat um die (von der BA) erstellte Aufstellung der im Lombardclub am 8. Mai 1996 beschlossenen Maßnahmen; siehe unter Rn. 248). (36) Vgl. 5.2. (37) Die Fundstellen für die in kursiver Schrift wiedergegebenen Originalzitate sind jeweils am Ende des letzten die jeweilige Sitzung betreffenden Absatzes in einer Fußnote angegeben. (38) Vgl. § 20 Absatz 2 KWG 1979. (39) Vgl. § 20 Absatz 3 KWG 1979; seit 1980 wurde kein solches Abkommen mehr abgeschlossen. (40) Vgl. § 21 Absatz 9 KWG 1979. (41) Vgl. Grubmayr, "Die Ausnehmungen der Banken, Versicherungen und Genossenschaften aus dem Kartellgesetz" [1991] 8 ff. Lediglich das Wettbewerbs- und das Eckzinsabkommen blieben bis Ende 1993 in Kraft. (42) KOG 9. September 1991, Okt. 7/91 - Girokontengebühren - WBl 1991, 394, 396. (43) Gugerbauer, Die kartellrechtliche Bankenbereichsausnahme im EWR, Österreichisches Bank-Archiv 9/92, 770 ff. (44) T. Eilmansberger, EWG - Kartellrecht und Banken, in S. Griller [Hrsg.], Banken im Binnenmarkt (1992), 711 ff. (45) Profil vom 20. September 1993, 2767; 2413, 2417. (46) 26.309; 25.111. (47) 43.101 (BA). (48) Austria Presse Agentur ("APA") vom 27. Januar 1994. (49) APA vom 1. September 1994. (50) Salzburger Nachrichten vom 25. November 1997. (51) 6867; 6884-85; 6888; vgl. unten bei Rn. 347. (52) 8586 f. (53) 21.251 f. (54) 8523 f.; 8569 f., 8573 f. (55) 39. (56) 21.361 f. (57) 1564 f. (58) 12.175 f. (59) 14. (60) Z. B. 21.189. (61) 4359 f. (62) Im ORF-"Journal zu Gast", zitiert in Die Presse vom 21. Februar 2001. (63) 41.519 (BA). (64) Die in kursiver Schrift eingefügten Zwischenüberschriften sollen lediglich die Lesbarkeit der Entscheidung erleichtern; ihnen kommt keine rechtliche Relevanz zu. (65) 1914. (66) Vgl. Rn. 306. (67) 23.051, 23.053. (68) 23.178 f. (69) 36.339; 14.321; 1286 f.; 2314. (70) 1278; 790; 13.175; 1972; 14.431; 12.102. (71) 14.634. (72) In der Regel vertrat RZB die Raiffeisengruppe in den Gesprächsrunden. In den Wiener Aktiv-/Passivrunden fiel diese Funktion fallweise der RLB/RBW zu. (73) Vgl. Rn. 257. (74) 20.210 f. (75) 20.764 ("VB" steht für Volksbanken). (76) 20.952. (77) 20.757. (78) 4231; 14.370. (79) Die Leitzinsen sind jene Zinssätze, zu denen die Nationalbank den Kreditinstituten Zentralbankgeld zur Verfügung stellt. Vgl. z. B. FN 144, 153, 157, 216, 217, 244, 261, 285, 319. (80) Vgl. z. B. FN 144. (81) 38.174. (82) Vgl. z. B. 26.489, 26.491, 38.174 oder 31.640 f. (83) 14.439. (84) 20.801. (85) Vgl. FN 246. (86) 26.726. (87) Vgl. z. B. FN 224. (88) Vgl. z. B. FN 160. (89) 15.431, 20.755. (90) Vgl. z. B. FN 160. (91) Vgl. z. B. FN 225. (92) 26.726. (93) Vgl. z. B. FN 144. (94) Vgl. z. B. FN 154. (95) Vgl. z. B. FN 195. (96) Vgl. FN 210. (97) Vgl. FN 217. (98) Vgl. FN 292. (99) Vgl. FN 217. (100) Vgl. FN 247. (101) Vgl. FN 262. (102) Vgl. FN 279, 309. (103) Vgl. FN 288. (104) Vgl. FN 342. (105) Vgl. FN 344. (106) 23.178. (107) Vgl. FN 216. (108) Vgl. FN 216. (109) Vgl. z. B. FN 271. (110) Vgl. z. B. FN 210. (111) Vgl. FN 216, 304. (112) Vgl. z. B. Rn. 187 ff. (113) Vgl. FN 264. (114) Vgl. z. B. FN 262, 332. (115) Vgl. FN 263. (116) Vgl. z. B. FN 277, 189. (117) Vgl. z. B. FN 155, 226. (118) 14.634. (119) Vgl. z. B. FN 155. (120) Vgl. z. B. FN 167. (121) Vgl. FN 218. (122) Vgl. FN 244. (123) Vgl. FN 311. (124) Vgl. FN 351. (125) Vgl. FN 233. (126) Vgl. z. B. FN 210, 215, 233, 234, 242, 283. (127) Z. B. 2560. (128) 108; 136-138. (129) 1991. (130) 3507 f. (131) 2535 f. (132) Vgl. bei Rn. 190. (133) Vgl. bei Rn. 241. (134) 2582. (135) Vol z. B. 26.489, 26.491, 38.174 oder 31.640 f. (136) 38.174. (137) 14.439. (138) 13.704 und Nachweise bei Rn. 128. (139) 2565. (140) 36.030 f. (141) 20.682. (142) Die Fundstellen für die in kursiver Schrift wiedergegebenen Zitate sind jeweils am Ende des letzten die jeweilige Runde betreffenden Absatzes in einer Fußnote angegeben (die arabischen Zahlen beziehen sich dort auf die jeweilige Seitennummer der Ermittlungsakte). (143) I. e., jener Zinssatz, den die Nationalbank beim Ankauf von noch nicht fälligen Wechseln oder Wertpapieren für die Zeit vom Ankaufstag bis zum Fälligkeitstag verrechnete. Seit 1. Januar 1999 existiert der Diskontsatz der OeNB nicht mehr, an seine Stelle trat der Basiszinssatz. (144) 1310 f., 14.491 f., 12.041 f. (145) Hier in Höhe von mehrstelligen Millionenbeträgen. (146) 38.167; 38.157; 38.159. (147) 14.251. (148) Gemeint sind CA, BA, RZB, BAWAG, PSK, GiroCredit, Erste und ÖVAG. (149) 26.398. (150) 1203. (151) CA - 3 Banken Beteiligungsfonds Aktiengesellschaften, Bank Austria Wohnbaubank Aktiengesellschaft; S-Wohnbaubank Aktiengesellschaft; Hypo-Wohnbaubank Aktiengesellschaft; Raiffeisen Wohnbaubank Aktiengesellschaft; IMMO-Bank Aktiengesellschaft; BAWAG Wohnbaubank Aktiengesellschaft. (152) 19.565 f. (153) 2474, 14.336. (154) 14.485. (155) 14.483; 38.154 f.; 491; 12.212 f.; 26.473, 26.475 und 38.174. (156) 2020; 26.499. (157) 1235. (158) 2019. (159) Vgl. 2018. (160) 14.474; 706. (161) Die Vienna Interbank Offered Rate war jener Zinssatz, zu dem die Banken sich kurzfristig, nämlich für den Zeitraum von 3 oder 6 Monaten (3 bzw. 6 Monats-VIBOR), Geld ausleihen konnten; er entsprach dem Monatsmittel der von acht Kreditinstituten am Wiener Platz veröffentlichten kurzfristigen Zinsen; er wurde mit 1. Januar 1999 durch den EURIBOR ersetzt. (162) 2467 f. (163) 16.328. (164) 14.249; 491. (165) 15.773 f.; 12.210; 26.577. (166) 2469 f. (167) 34.645. (168) 31.673. (169) 26.588. (170) Gemeint sind damit Versuche von Kreditnehmern, Banken mit günstigeren Angeboten anderer Banken unter Druck zu setzen. (171) 3669; 15.767; 31.686. (172) 15.431. (173) 20.743 f.; 2014 f.; 700 f.; 26.620. (174) 26.458. (175) 38.169. (176) APA vom 2. August 1994. (177) 38.168. (178) 22.165 ff. (179) 3662. (180) 14.239 f. (181) Der Begriff Sekundärmarkt bezeichnet den Markt, auf dem die in Umlauf befindlichen Wertpapiere gehandelt werden (insbesondere die Börse). Aus den Renditen dieser Papiere wird regelmäßig eine durchschnittliche Sekundärmarktrendite ("SMR") ermittelt. (182) 16.358; 649; 15.755 f.; 470. (183) 3971 f. (184) 3971 f. (185) 14.463 f.; 26.778. (186) 20.020 f. (187) 13.704. (188) 2461. (189) 14.225. (190) 19.701. (191) 9683. (192) 4521 f.; 5562. (193) 2466. (194) 1226; 2343. (195) 172. (196) 1226; 2343; 36.334. (197) 1197. (198) 36.335. (199) 1998 f.; 12.086; 2321; 2325; 14.455; 1296 f. (200) 1318. (201) 2327; 2333. (202) 1194. (203) 1195. (204) 12.387. (205) 19.185. (206) 3618 f. (207) 17.308; 17.311. (208) 36.338. (209) 19.532. (210) 2993; 1292. (211) 12.388. (212) 14.326 f.; 1991; 1290 f. (213) 14.223; 1221 f. (214) 3610 f. (215) 20.117; 1454. (216) 1288 f.; 250 f.; 14.447; 38.153, 20.139 f.; 4101. (217) 2316 f.; 14.219. (218) 36.339; 14.321; 1286 f.; 2314. (219) Vgl. 2626. (220) 3598 f. (221) Alle an der Wiener Börse zum Amtlichen Handel oder zum Geregelten Freiverkehr zugelassenen Wertpapiere sind in das Arrangement einbezogen. Die Geschäfte sind daher in der Regel nach den Bestimmungen der Arrangementordnung abzuwickeln. Die Erfuellung der Arrangementgeschäfte ist durch eine Arrangementkaution der Teilnehmer sichergestellt. (222) 4657 f.; 38.171, 38.172. (223) 19.534. (224) 1189 f.; 914 f. (225) 14.315 f.; 1284 f.; 914 f.; 26.500. (226) 14.445; 2308; 1282. (227) 3984; 2389 f. (228) 3984, 15.832 f. (229) 2310. (230) 3594. (231) 2626; 27.014. (232) 38.161. (233) 2516. (234) 14.439 f.; 786 f.; 2518; 2398. (235) 14.218; 2407. (236) 27.037. (237) 36.443 f. (238) 2391 f.; 2387. (239) 1184; 3555. (240) Vgl. oben Fn. 239. (241) 14.437; 27.054. (242) 488 f.; 36.344; 38.175, 23.632. (243) 36.345 f. (244) 1278; 790; 13.175; 1972; 14.431; 12.102. (245) 2371. (246) 2374. (247) 14.309 f.; 36.058; 243 f. (248) 16.327; 14.310. (249) 2358 f. (250) 12.644. (251) 38.151; 38.170. (252) 11.600 f. (253) 38.158. (254) 908 f.; 14.430. (255) 12.112; 2530; 793, 797 f. (256) 1996 f. (257) 2535. (258) 3543 f. (259) 19.540. (260) Zinssatz für kurzfristige Geldmarkt-Offenmarktgeschäfte. (261) 905; 1967; 4104. (262) 14.299; 12.530; 236; 2547. (263) 36.143 f. (264) 895. (265) 1214 f.; 16.326. (266) 496. (267) 4144. (268) 12.775. (269) 27.388. (270) Vgl. oben Fn. 268. (271) 1963 f.; 14.423; 2554; 230; 36.055. (272) 38.164. (273) Im betreffenden Protokoll ist irrtümlich vom Minilombard die Rede, gemeint ist aber die Bundesaktiv- und Passivrunde vom 26. Februar 1996 (siehe Rn. 221). (274) 1181. (275) 19.543. (276) 19.545. (277) 12.125; 889 f.; 1296 f.; 27.405. (278) 38.165 f.; 1962; 21.639. (279) 12.127; 12.407; 1958 f.; 14.420; 1267 f. (280) 3507 f. (281) 1147. (282) 1178. (283) 12.129; 2577; 36.053; 1954 f. (284) 14.411; 882; 36.051. (285) 36.048. (286) 14.201 f.; 1206 f. (287) 36.160. (288) 1952. (289) 38.163. (290) 27.337. (291) 14.287 f.; 12.131 f.; 12.140; 1952; 36.049. (292) 2046; 1144; 2582 f. (293) 38.162. (294) Nach einem anderen Protokoll einigten sich die [Vertreter] auf 20 Mio. ATS statt 30 Mio. ATS; 27.300. (295) 1172; 27.472; 14.407. (296) 36.171. (297) 43.234 f. (298) 12.142; 14.407 (vgl. oben FN 295). (299) 2585. (300) Anmerkung: 1 Basispunkt entspricht dem hundertsten Teil eines Prozentpunktes. (301) 1171. (302) 39. (303) 14.195 f.; 15.826; 37.681 f. (304) 14.405; 773; 12.148. (305) 19.778. (306) 19.780. (307) 1167; 776 f. (308) 37.683 f. (309) 36.041; 12.151; 773; 14.396. (310) 4298 f.; 4306 f.; 4299 f.; 3487. (311) 14.192. (312) Im Januar 1999 berichtete die APA über eine von der Raiffeisen Bausparkasse durchgeführte Zinssenkung samt Konditionenvergleich. Diese Vorgangsweise wurde von ihren Konkurrenten (s-Bausparkasse, Wüstenrot) heftig kritisiert: Die fünf Bausparkassen hätten nämlich "abgemacht, keine Vergleich ihrer Bausparprodukte zu publizieren. Raiffeisen habe mit der Veröffentlichung in der vergangenen Woche diese Vereinbarung gebrochen und einem neuen Wettbewerb Tür und Tor geöffnet. Die Bausparkassen würden mit dieser Politik sogar die Banken, die selbst nicht mit Konditionenvergleichen werben, übertreffen". APA vom 21. Januar 1999, Die Presse vom 22. Januar 1999. (313) 19.556 f. (314) Vgl. oben Fn. 292. (315) 2522. (316) 1259; 20.457. (317) Seit 1998 Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG. (318) Seit 1998 SKWB Schoellerbank Aktiengesellschaft. (319) 14.391 f.; 718; 2540. (320) 2526. (321) 1450. (322) 14.387 f.; 2497 f.; 1257. (323) Vgl. FN 321. (324) 37.300. (325) 14.181; 864; 15.831. (326) 1713. (327) 1946; 14.282; 854; 1257. (328) 4250; 4320. (329) 848 f.; 14.285 f.; 3301 f.; 1942 f.; 1253; 27.543. (330) 842 f. (331) 2544. (332) 842 f. (vgl. oben FN 330); 14.282. (333) 14.498. (334) 4471. (335) 35.837. (336) 19.565 f. (337) 2637; 1376 f. (338) 4231; 14.370. (339) 19.573. (340) 1247. (341) 1914. (342) 2560. (343) 1631 f.; 1245; 14.274; 14.360 f.; 15.716. (344) 15.716 (PSK). (345) 2565; 14.360. (346) 4450. (347) 12.172; 36.168. (348) 2581; 14.270; 4383; 1600; 1243; 12.173. (349) 36.030 f.; 38.179 f.; 20.682, vgl. oben bei FN 141. (350) 36.362. (351) 954; 1241 f. (352) 16.335; 21.132. (353) 1033; 14.262 f, 21.159. (354) 14.342; 12.175; 1564. (355) 12.178; 16.582; 1553; 14.258; 823. (356) Verein für Konsumenteninformation. (357) Arbeiterkammer. (358) 22.189. (359) Die Presse vom 21. November und Salzburger Nachrichten vom 25. November 1997. (360) 36.365. (361) 3884. (362) 2049; 2480; 38.173; 4009. (363) 4359. (364) 19.855; 19.858. (365) 19.797; 19.801; Schon im Jahr 1992 war die Einladung der ABN Bank Austria sowie der Westdeutschen Landesbank erwogen worden, weil diese Institute zu jener Zeit "besonders 'aktiv' in der Exportfinanzierung tätig" waren und die von den übrigen Banken vereinbarten Mindestspannen (zu diesen gleich unten bei 336) unterliefen. Dieses Problem konnte aber durch direkte Gespräche mit diesen beiden Banken gelöst werden: die Westdeutsche Landesbank hatte nämlich "definitiv zugesagt", die vereinbarte Spanne nicht mehr zu unterbieten; 34.148; 38.177. (366) 19.805; 19.839. (367) 19.792 f.; 38.176; 26.256. (368) 19.795; 19.800. (369) 19.808; 19.811. (370) Das Ausfuhrförderungssystem unterscheidet elf Haftungsarten. G3 bezeichnet gebundene Finanzkredite und G9 Forderungsankäufe (zusammen ca. 53 % der OeKB Haftungszusagen 1997). (371) Vgl. oben FN 295. (372) 21.229 f. (373) 21.235. (374) 21.246 f. (375) Vgl. oben FN 52. (376) Für Nachweise siehe oben in FN 51. (377) Vgl. oben FN 52. (378) 8523 f.; 8569 f.; 8573 f. (379) 7569 f.; 7503, 7507 f. (380) 8249 f. (381) Vgl. oben bei Rn. 145 und bei 257. Diese Runden fanden im Burgenland, in Kärnten (z. B. Klagenfurt, Villach), in Niederösterreich (z. B. Stockerau, Wr. Neustadt, Hollabrunn, St. Pölten), in Oberösterreich (z. B. Linz, Steyr, Wels), in Salzburg, in der Steiermark (z. B. Graz, Weiz, Bruck/Mur), in Tirol (z. B. Innsbruck) und in Vorarlberg (z. B. Bregenz) statt. Die Nennung oder gar Beschreibung all dieser regionalen Kartellbesprechungen würde den Rahmen dieser Entscheidung sprengen. Aus diesem Grund konzentriert sich die Darstellung in diesem Kapitel auf die Funktion der regionalen Runden im Gesamtzusammenhang des Netzwerks sowie auf deren Vernetzung mit den in Wien veranstalteten Runden. (382) 23.178. (383) Vgl. oben FN 362. (384) Vgl. oben FN 308; 25.486. (385) Vgl. oben FN 384. (386) Vgl. oben bei Rn. 145. (387) Vgl. oben bei FN 242; 38.1754. (388) 2327; 2333. (389) Vgl. oben FN 287 und bei Randnummer 265. (390) 2019. (391) Vgl. oben bei Rn. 98; der RZB-Vertreter leitete die Ergebnisse der Bundesaktiv- und/oder Passivrunden aber auch an andere Banken (z. B. an die WiF-Bank oder die Kathrein & Co Bank AG) weiter. (392) Vgl. 2018. (393) 20.210 f. (394) Z. B. 21.159, 21.111, 20.944, 20.682. (395) Vgl. 643, 23.027. (396) 43.234 f. (397) 488 f.; 36.344; 38.175, 23.632. (398) 41.916 (Erste). (399) 42.290 (RLB). (400) 41.875 (Erste). (401) So der Vertreter von ÖVAG und NÖ Hypo anlässlich der mündlichen Anhörung im Januar 2000. (402) Mit Ausnahme des Eckzins- und des Wettbewerbsabkommens, deren Rechtsgrundlage erst Ende 1993 wegfiel. (403) Vgl. nur oben unter 5.4. (404) Vgl. nur 36.048, 36.316 und die in Kapitel 14.3.3 genannten Beispiele. (405) Wiener und Bundes-Aktiv- und/oder Passivrunden (einschließlich Privatkredit- und Freiberuflerrunden), Minilombard und Controllerrunden. (406) Gutachten (43.186), Rn. 163. (407) Die Kommission hat zum Gutachten eine Stellungnahme eines Ökonomen eingeholt. Diese Stellungnahme weist auf eine Reihe von methodischen und wissenschaftlichen Schwächen des Gutachtens hin. Der Verfasser des Gutachtens hat diese Kritikpunkte in der Folge zurückgewiesen. Die Kommission wird diesen Expertenstreit bei ihren nachfolgenden Überlegungen unberücksichtigt lassen, weshalb auch auf die Kritik der Banken an der Qualität der Stellungnahme nicht weiter eingegangen werden muss. (408) Z. B. die Erhöhung der Privatkreditzinsen um 0,5 % im Januar 1995 oder die Senkung der Sparzinsen im November/Dezember 1996. (409) Vgl. die in der Passivrunde am 19. Mai 1995 ausdrücklich unverändert belassenen Kreditzinsen. (410) Gutachten, Rn. 103, 104. (411) Gutachten, Rn. 77. (412) Vgl. oben bei Rn. 7. (413) 42.303 (RLB), 42.229 (RZB). (414) 42.082 (BAWAG). (415) Rs. 172/80, Slg. 1981, S. 2021, Rn. 6 ff. (416) 42.228 (RZB). (417) OECD, Enhancing the Role of Competition in the Regulation of Banks, DAFFE/CLP (98) 16, S. 9. (418) Credit Lyonnais, Entscheidung der Kommission 98/490/EG vom 20.5.1998, ABl. L 8 vom 8.8.1998, S. 28. (419) Richtlinie 2001/24/EG vom 4. April 2001, ABl. L 125 vom 5.5.2001, S. 15. (420) Vgl. etwa Banco di Sicilia, Entscheidung der Kommission 2000/600/EG vom 10. November 1999, ABl. L 256 vom 10.10.2000, S. 21; Credit Lyonnais, supra; Credit Foncier, Entscheidung der Kommission 2001/89/EG vom 23. Juni 1999, ABl. L 34 vom 3.2.2002, S. 36. (421) 41.579 (BA), 42.106 (BAWAG). (422) Ibid, Rn. 52. (423) Urteil vom 14. Juli 1981 in der Rs. 172/80, Züchner, Slg. 1981, S. 2021, Rn. 6. (424) Zu Zinsabsprachen hat die Kommission in drei nachfolgenden Entscheidungen (1986) zwar nicht ausdrücklich Stellung genommen, doch hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 21. September 1988 in der Rs. 267/88, Van Eyke Slg. 1988, S. 4769, die Anwendbarkeit von Artikel 81 Absatz 1 auf Zinsabsprachen zwischen Banken bestätigt; Rs. 267/86. (425) Presseerklärung vom 16. November 1989, IP/89/869. (426) ABl. L 95 vom 9.4.1992, S. 50, im Wesentlichen bestätigt durch das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften in seinem Urteil vom 23. Februar 1994 in den Rs. T-39 und 40/92, CB und Europay/Kommission, Slg. 1994, S. II-49. (427) Vgl. nur Urteil des Gerichts erster Instanz vom 20. März 2002, in der Rs. T-16/99, Lögstör Rör (Deutschland)/Kommission, noch nicht in Slg. veröffentlicht, Rn. 327. (428) Die EFTA-Überwachungsbehörde selbst konnte den Sachverhalt seit April 1995 nämlich nicht mehr aufgreifen; siehe Artikel 4 des Abkommens über Übergangsregelungen für einen Zeitraum nach dem Beitritt bestimmter EFTA-Staaten zur Europäischen Union, abgedruckt in Tichy/Dedichen, Securing a Smooth Shift Between the two EEA Pillars, 32 CMLRev (1995) S. 131, 136, und Urteil des Gerichtshofs vom 15. Juni 1999 in der Rs. C-321/97, Andersson/Schweden, Slg. 1999, S. I-3551. (429) Entscheidungen des EuGH im Zusammenhang mit der Umsetzung von Richtlinien durch EFTA-Staaten vor deren Beitritt zur EU scheinen im vorliegenden Fall gegen die Zuständigkeit der Kommission für das Jahr 1994 zu sprechen; vgl. dazu die Schlussanträge von Generalanwalt Saggio in der Rs. C-290/98, Kommission/Österreich, wo dieser davon ausging, dass die Republik Österreich erst vom Zeitpunkt des Beitritts zur EU an zur Einhaltung des Gemeinschaftsrechts verpflichtet war. (430) Gericht erster Instanz, Urteil vom 24. Oktober 1991, in der Rs. T-1/89, Rhône-Poulenc/Kommission, Slg. 1991, S. II-867, Rn. 120; Urteil vom 15. März 2000 in den verbundenen Rs. T-25/95 u. a., Cimentreries u. a./Kommission, Slg. 2000, S. II-491, Rn. 2061. (431) Gerichtshof, Urteil vom 14. Juli 1972, in der Rs. 48/69, ICI/Kommission, Slg. 1972, S. 619, Rn. 64. (432) Ständige Rechtsprechung; vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 16. Dezember 1975 in den verbundenen Rs. 40/73 u. a., Suiker Unie u. a./Kommission, Slg. 1975, S. 1663, Rn. 173, 174; Urteile des Gerichts erster Instanz vom 17. Dezember 1991 in der Rs. T-7/89, Hercules Chemicals/Kommission, Slg. 1991, S. II-1711, Rn. 258; vom 20. April 1999 in den verbundenen Rs. T-305/94 u. a., Limburgse Vinyl Maatschappij, Slg. 1999, S. II-931, Rn. 720. (433) Urteil vom 15. März 2000 in den verbundenen Rs. T-25/95, Cimenteries u. a./Kommission, Slg. 2000, S. II-491, Rn. 1852, 1898. (434) Urteil vom 8. Juli 1999 in der Rs. C-49/92 P, Kommission/Anic Partecipazioni, Slg. 1999, S. I-4125, Rn. 121; vom 12. Juli 2001 in den verbundenen Rs. T-202/98 u. a., Tate & Lyle u. a./Kommission, Slg. 2001, S. II-2035, Rn. 58; Urteil vom 13. Dezember 2001 in den verbundenen Rs. T-45/98 und T-47/98, Krupp Thyssen Stainless u. a./Kommission, noch nicht veröffentlicht, Rn. 152; Urteil vom 20. März 2002 in der Rs. T-9/99, HFB u. a./Kommission, noch nicht veröffentlicht, Rn. 284. (435) Vgl. Urteil vom 20. April 1999 in den verbundenen Rs. T-305/94 u. a., Limburgse Vinyl Maatschappij, Slg. 1999 S. II-931, Rn. 696; Rs. T-9/99, Urteil vom 20. März 2002 in der Rs. T-9/99, HFB u. a./Kommission Rn. 186. (436) Vgl. Urteil vom 20. April 1999 in den verbundenen Rs. T-305/94 u. a., Limburgse Vinyl Maatschappij, Slg. 1999, S. II-931, Rn. 697. (437) Vgl. bei Kapitel 5.2. (438) Einschließlich Wiener und Bundes-Aktiv- und/oder Passivrunden, Privatkredit- und Freiberuflerrunden, Minilombard und Controllerrunden. (439) Für Nachweise siehe die in Kapitel 5.4 zitierten Dokumente. (440) 42.206 (RZB). (441) Vgl. Urteil vom 20. April 1999 in den verbundenen Rs. T-305/94 u. a., Limburgse Vinyl Maatschappij, Slg. 1999 S. II-931, Rn. 741; Urteil vom 13. Dezember 2001 in den verbundenen Rs. T-45/98 und T-47/98, Krupp Thyssen Stainless GmbH u. a./Kommission, noch nicht veröffentlicht, Rn. 152. (442) Vgl. etwa Entscheidung der Kommission vom 21. November 2001, Vitamine, Rn. 728. (443) Vgl. oben FN 344; 22.165 ff. (444) 394. (445) 14.634. (446) 14.694, 14648. (447) 47.135, 47.138. (448) 47.137. (449) 47.139. (450) 12.644. (451) 23.493. (452) 23.239. (453) 16.893. (454) 42.742, 42.751 (ÖVAG). (455) Vgl. FN 165. (456) Vgl. FN 282. (457) Vgl. FN 173, 180, 185. (458) Vgl. FN 254. (459) Vgl. FN 314. (460) Vgl. FN 338. (461) Vgl. FN 319, 323. (462) Vgl. FN 362. (463) Vgl. FN 315. (464) Vgl. Rn. 255. (465) FN 530. (466) Vgl. Entscheidung 96/438/EG der Kommission vom 5. Juni 1996, FENEX (ABl. L 181 vom 20.7.1996, S. 28, Rn. 51). (467) Vgl. Rn. 380 ff. (468) Gerichtshof, Urteil vom 17. Juli 1997 in der Rs. C-219/95 P, Ferriere Nord/Kommission, Slg. 1997, S. I-4411, Rn. 20; Urteil vom 21. Januar 1999 in den verbundenen Rs. C- 215/96, C-216/96, Carlo Bagnasco u. a., Slg. 1999, S. I-135, Rn. 47. (469) Urteil vom 31. Mai 1979 in der Rs. 22/78, Hugin/Kommission, Slg. 1979, S.1869, Rn. 22; Urteil vom 29. Oktober 1980 in den verbundenen Rs. C-209 bis 215 und 218/78, Van Landewyck/Kommission, Slg. 1980, S. 3125, Rn. 172; Urteil vom 21. Januar 1999, Carlo Bagnasco u.a, supra, Rn. 48. (470) Gericht erster Instanz, Urteil vom 6. April 1995 in der Rs. 143/89, Ferriere Nord/Kommission, Slg. 1995, S. II-917, Rn. 33, Gerichtshof, Urteil vom 17. Juli 1997, Ferriere Nord/Kommission, supra, Rn. 18 ff. (471) Gerichtshof, Urteil vom 15. Dezember 1994 in der Rs. C-250/92, Gottrup Klim, Slg. 1994, S. I-5641, Rn. 54; Urteil vom 21. Januar 1999, Carlo Bagnasco u.a, supra, Rn. 47. (472) Gericht erster Instanz, Urteil vom 14. Mai 1997 in der Rs. T-77/94, VGB u. a./Kommission, Slg. 1997, S. II-759, Rn. 126 mwN. (473) Gerichtshof, Urteil vom 31. Mai 1979, Hugin/Kommission, supra, Rn. 25. (474) Urteil vom 19. Februar 2002, in der Rs. C-209/99, Wouters u. a., noch nicht in der Slg. veröffentlicht, Rn. 95 mit Nachweisen zur Rechtsprechung. Vgl auch Urteil vom 18. Juni 1998 in der Rs. C-35/96, Kommission/Italien, Slg. 1998, S. I-3851, Rn. 49 (arg.: "... Diese Wirkung ist umso spürbarer, als im vorliegenden Fall verschiedenartige Vorgänge der Warenein- oder -ausfuhr innerhalb der Gemeinschaft sowie Vorgänge zwischen Wirtschaftsteilnehmern der Gemeinschaft die Erfuellung von Zollformalitäten erfordern"; Hervorhebung hinzugefügt). (475) Vgl. etwa Urteil vom 22. Oktober 1997 in den verbundenen Rs. T-213/95 und T-18/96, SCK, FNK/Kommission, Slg. 1997, S. II-1739, Rn. 181, wo ein Marktanteil von rund 40 % als ausreichend für eine spürbare Beeinflussung erachtet wurde. (476) ZB 41.887 (Erste); gemeinsamer Vortrag bei Anhörung vom 18. Januar 2000 (43.443). (477) Entscheidung vom 8. September 1999, Sachen IV/34.010, 33.793, 34.234 und 34.888, Nederlandse Vereniging van Banken u. a.) (ABl. L 271 vom 21.10.1999, S. 28). (478) Supra, Rn. 126. (479) Gericht erster Instanz, Urteil vom 20. März 2002 in der Rs. T-17/99, KE KELIT Kunststoffwerk GmbH/Kommission, noch nicht veröffentlicht, Rn. 58 mwN. (480) Urteil vom 14. Juli 1981 in der Rs. 172/80, Züchner, Slg. 1981, S. 2021, Rn. 18. (481) Vgl. etwa 8166 f., wonach Auslandsumsätze mit internationalen Investmentfonds überproportional zunehmen. Deviseninländer überweisen Kleinbeträge direkt an ausländische Fondsanbieter. Diese ziehen auch via Lastschrifteinzugsverfahren Kleinbeträge ein. Beachte weiter 4660, 4663 über die Ergebnisse eines Kostenvergleichs mit der BRD, der zugunsten des Ferngiroverkehrs und zu ungunsten des österreichischen Giroverkehrs ausfiel. Daher sollen an Kunden keine Informationen weitergegeben werden, die auf die Begünstigung bei Nutzung dieses Fernverkehrs hinweisen. (482) Im Jahr 1998 kauften Ausländer österreichische Wertpapiere im Wert von 205 Mrd. ATS, und Österreicher ausländische Wertpapiere im Wert von 147 Mrd. ATS; Die Presse, 21. April 1999. (483) Im Jahr 1998 betrug sie 29,3 % des Bruttoinlandsprodukts; 64 % davon gingen in die Mitgliedstaaten; vgl. oben Fn. 482. (484) Der österreichische Kapitalmarkt spielt hingegen für die Kapitalaufnahme traditionell eine bloß untergeordnete Rolle. (485) Vgl. oben Fn. 482; "Der Standard", 27. April 1999, S. 21. (486) Vgl. oben Fn. 308; 37.685. (487) Vgl. bei Rn. 8 und ausführlicher in den Kapiteln 7 bis 12. (488) Aus ihren eigenen Dokumenten ergibt sich, dass die Banken den unbeschränkten - nach ihrem Verständnis "ruinösen" - Wettbewerb durch beschränkten - in ihrer Sprachregelung "kontrollierten", "vernünftigen", "disziplinierten", "gelinderten", "begrenzten", "gemäßigten" oder "geordneten" - Wettbewerb zu ersetzen trachteten. Für Nachweise siehe die oben in Kapitel 5.3 zitierten Dokumente. (489) Vgl. die folgenden Zitate aus den sichergestellten Dokumenten: Alle Großbanken hielten sich "an die abgestimmten Zinssätze" bzw. "im Wesentlichen an die getroffenen Vereinbarungen", "die Konditionenempfehlungen halten", man war mit der Umsetzung der gemeinsamen Beschlüsse "im Wesentlichen zufrieden", die vereinbarten "Mindestkonditionen [wurden] in keinem einzigen Fall unterschritten" und die "beschlossenen Senkungsmaßnahmen [wurden] in der Zwischenzeit durchgeführt" bzw. "die vereinbarten Zinssätze größtenteils eingehalten", was am Markt zu einem "sehr einheitliches Konditionenbild" führte. (490) Für Nachweise vgl. oben bei Rn. 274. (491) Vgl Fn. 470. (492) RLB hat (vor der Fusion) selbst nicht an den erwähnten Runden teilgenommen. (493) Vgl. jüngst Gericht erster Instanz, Urteil vom 13. Dezember 2001 in den verbundenen Rs. T-45/98 und T-47/98, Krupp Thyssen Stainless GmbH u. a./Kommission, noch nicht veröffentlicht, Rn. 298 mwN, und Urteil vom 20. März 2002 in der Rs. T-17/99, KE KELIT Kunststoffwerk GmbH/Kommission, noch nicht veröffentlicht, Rn. 101, mwN. (494) Gericht erster Instanz, Urteil vom 17. Dezember 1991 in der Rs. T-6/89, EnichemAnic Spa/Kommission, Slg. 1991, S. II-1623. (495) Vgl. Gerichtshof, Urteil vom 16. November 2000 in der Rs. C-279/98 P, Cascades SA/Kommission, Slg. 2000, S. I-9693, Rn. 79. (496) Gericht erster Instanz, Urteil vom 13. Dezember 2001 in den verbundenen Rs. T-45/98 und T-47/98, Krupp Thyssen Stainless GmbH u. a./Kommission, noch nicht veröffentlicht, Rn. 57, mwN zur Rechtsprechung. (497) Gericht erster Instanz, Urteil vom 1. April 1993, Rs. T-65/89, BPB Industries Plc. und British Gypsum Ltd/Kommission, Slg. 1993, S. II-389 Rn. 154; Gerichtshof, Urteil vom 6. März 1974 in den verbundenen Rs. 6/73 und 7/73, Instituto Chemioterapico Italiano SPA und Commercerial Solvents/Kommission, Slg. 1974, S. 223, Rn. 41; Urteil vom 16. November 2000, Rs. C-286/98 P, Stora/Kommission, Slg. 2000 S. I-9925, Rn. 26; Urteil vom 16. November 2000, Rs. C-297/98 P, SCA Holding/Kommission, Slg. 2000, S. I-10101, Rn. 11. (498) Vgl. etwa die oben in Rn. 431 zitierten Unterlagen. (499) Angesichts dieser Tatsache kann dahingestellt bleiben, ob BA selbst oder deren Anteilsverwaltungsgesellschaft - die Anteilsverwaltung-Zentralsparkasse Wien ("AVZ") - als Muttergesellschaft zu betrachten gewesen wäre. Zum relevanten Zeitpunkt hielt die AVZ a) einschließlich der von ihr beherrschten Unternehmen 49,8 % des stimmberechtigten Kapitals der BA und b) 56,1 % des stimmberechtigten Kapitals der GiroCredit. (500) Vgl. etwa die oben in Rn. 431 zitierten Unterlagen. (501) Vgl. Vorstandsprotokolle AS 3054 ff. (502) ABl. C 207 vom 18.7.1996, S. 4. (503) Gemeinsamer Vortrag zur Bonusregelung 1996 bei der Anhörung vom 18. Januar 2000. (504) Gericht erster Instanz, Urteil vom 20. Februar 2001, Rs. T-112/98, Mannesmannröhrenwerke AG/Kommission, Slg. 2001, S. II- 729 ("Mannesmannröhrenwerke"), Rn. 65 mit Nachweisen zur stRsp. (505) Mannesmannröhrenwerke, Rn. 70. (506) 42.470 (Bawag). (507) Gericht erster Instanz, Urteil vom 20. April 1999 in den verbundenen Rs. T-305/94 u. a., Limburgse Vinyl Maatschappij NV, Slg. 1999, S. II-931, Rn. 451 ff. (508) Vgl. Gericht erster Instanz, Urteil vom 6. Juli 2000, Rs. T-62/98, Volkswagen/Kommission, Slg. 2000, S. II-2707, Rn. 199. (509) Zur weder unklaren noch verwirrenden Rechtslage und Verwaltungspraxis siehe oben in Kapitel 14.1. (510) 43.460 (Schriftfassung der Anhörung vom 18. Januar 2000). (511) Vgl. oben Fn. 512. (512) Vgl. Gericht erster Instanz, Urteil vom 6. April 1995, Rs. T-143/89, Ferriere Nord/Kommission, supra, Rn. 41; Urteil vom 19. Mai 1999, Rs. T-176/95, Accinauto SA/Kommission, Slg. 1999, S. II-1635, Rn. 119; Urteil vom 12. Juli 2001 in den verbundenen Rs. T-202/98 u. a.,Tate & Lyle u. a./Kommission, Slg. 2001 S. II-2035, Rn. 127. (513) Beschluss des Gerichtshofs vom 25. März 1996, Rs. C-137/95 P, SPO u. a./Kommission, Slg. 1996, S. I-1611, Rn. 54; Urteil vom 17. Juli 1997, Rs. C-219/95 P, Ferriere Nord/Kommission, supra, Rn. 33. (514) Es ist in diesem Zusammenhang unerheblich, dass die gegenständlichen Verhaltensweisen nicht zusätzlich noch auf Marktaufteilung oder Mengenbeschränkung gerichtet waren. (515) Vgl. die Schlussanträge von Generalanwalt Mischo in der Rs. C-283/98 P, Mo och Domsjö AB/Kommission, Slg. 2000, S. I-9855, Rn. 101 sowie die Nachweise im Urteil vom 13. Dezember 2001 in den verbundenen Rs. T-45/98 und T-47/98, Krupp Thyssen Stainless GmbH u. a./Kommission, noch nicht veröffentlicht, Rn. 199. (516) Vgl. ausführlich oben in Rn. 430. (517) Vgl. Rn. 380 ff. (518) Vgl. Urteil vom 16. November 2000, Rs. C-279/98 P, Cascades SA/Kommission, Slg. 2000, S. I-9693, Rn. 62. (519) Nach Ansicht der Banken handele es sich bei der vorliegenden Zuwiderhandlung bloß um einen "minder schweren", höchstens um einen "schweren" Verstoß iSd. Leitlinien vom 14. Januar 1998 für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 festgesetzt werden (in der Folge stets "Leitlinien") (ABl. C 9 vom 14.1.1998, S. 3), vgl. 43.459 (Schriftfassung der Anhörung vom 18. Januar 2000). (520) Vgl. Rn. 374. (521) Vgl. dazu Rn. 58 ff. (522) Die Kommission greift hier auf Marktanteile für das Privat- und Firmenkundengeschäft (Aktiv- und Passivseite) zurück, die aus den öffentlichen Fassungen von Kommissionsentscheidungen, aus Geschäftsberichten, Publikationen und anderen öffentlich zugänglichen Quellen stammen. Das Privat- und Firmenkundengeschäft sind die wichtigsten Produktmärkte des Bankgeschäfts. Die diesbezüglichen Marktanteile geben daher ein repräsentatives Bild der allgemeinen Marktposition der betroffenen Banken und Bankengruppen und eignen sich somit für deren Einteilung in verschiedene Kategorien. (523) Vgl. oben Kapitel 14.1, 16.2.1. (524) 42.290 (RBW). (525) Vgl. Gericht erster Instanz vom 20. März 2002, Rs. T-9/99, HFB u. a./Kommission, noch nicht veröffentlicht, Rn. 596. (526) Urteil vom 20. März 2002, Rs. T-31/99, ABB Asea Brown Boveri Ltd/Kommission, noch nicht veröffentlicht, Rn. 213. (527) 42.405, 42.407, 42.411, 42.419, 42.426, 42.437 (BAWAG). (528) 42.294 (RLB). (529) Vgl. Rn. 58 ff. (530) Wiener und Bundes-Aktiv- und/oder Passivrunden (einschließlich Privatkredit- und Freiberuflerrunden), Minilombard- und Controller-Runden. (531) RZB und ÖVAG jedoch nie zu Wiener Aktiv- und/oder Passivrunden und BAWAG nie zu Bundes-Aktiv- und/oder Passivrunden. (532) Vgl. Urteil vom 14. Mai 1998, Rs. T-308/94, Cascades SA/Kommission, Slg. 1998, S. II-925, Rn. 230 ff. (533) Abschnitte B und C der Bonusregelung sind hier nicht einschlägig, da die Kommission bereits Nachprüfungen vorgenommen (Abschnitt B) und dabei ausreichende Beweise gefunden (Abschnitt C) hatte. (534) Vgl. Entscheidung der Kommission vom 18. Juli 2001, Graphitelektroden, ABl. L 100 vom 16.4.2002, S. 1, Rn. 230. (535) Gericht erster Instanz, Urteil vom 20. April 1999, Verb. Rs. T-305/94 u. a., Limburgse Vinyl Maatschappij NV, Slg. 1999,S. II-931, Rn. 451 ff. (536) In diesem Sinne Urteil vom 13. Dezember 2001 in den verbundenen Rs. T-45/98 und T-47/98, Krupp Thyssen Stainless GmbH u. a./Kommission, noch nicht veröffentlicht, Rn. 270; Urteil vom 20. März 2002, Rs. T-16/99, Lögstör Rör (Deutschland) GmbH/Kommission, noch nicht veröffentlicht, Rn. 351. (537) Gericht erster Instanz, Urteil vom 10. März 1992, Rs. T-13/89, ICI/Kommission, Slg. 1992, S. II-0121, Rn. 393. (538) Vgl. z. B. Entscheidung der Kommission vom 21. Oktober 1998, Fernwärmetechnik-Kartell, ABl. L 24 vom 30.1.1999, S. 1, Rn. 177. (539) 45.049. (540) Daran ändert auch der Umstand nichts, dass in der vorliegenden Entscheidung die in den ergänzenden Beschwerdepunkten erhobenen Vorwürfe nicht aufrecht erhalten werden. (541) Diese Beschreibung macht allein ein Drittel der gemeinsamen Sachverhaltsdarstellung aus. (542) Vgl. Gericht erster Instanz, Urteil vom 14. Mai 1998, Rs. T-347/94, Mayr-Melnhof/Kommission, Slg. 1998, S. II-1751, Rn. 331.