78/127/EWG: Entscheidung der Kommission vom 28. Dezember 1977 zur Ermächtigung der Französischen Republik, den Verkehr mit Saatgut einiger Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten zu beschränken (Nur der französische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 041 vom 11/02/1978 S. 0043 - 0043
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 28. Dezember 1977 zur Ermächtigung der Französischen Republik, den Verkehr mit Saatgut einiger Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten zu beschränken (Nur der französische Text ist verbindlich) (78/127/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 70/457/EWG des Rates vom 29. September 1970 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 78/55/EWG des Rates vom 19. Dezember 1977 (2), insbesondere auf Artikel 15 Absätze 2 und 3, auf Antrag der Französischen Republik, in Erwägung nachstehender Gründe: Gemäß Artikel 15 Absatz 1 der vorgenannten Richtlinie unterliegt Saat- und Pflanzgut von Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten, die im Jahr 1975 in mindestens einem der Mitgliedstaaten amtlich zugelassen worden sind und im übrigen den Voraussetzungen dieser Richtlinie entsprechen, ab 31. Dezember 1977 in der Gemeinschaft keinen Verkehrsbeschränkungen hinsichtlich der Sorte mehr. Artikel 15 Absatz 2 der vorgenannten Richtlinie sieht jedoch vor, daß ein Mitgliedstaat auf Antrag ermächtigt werden kann, den Verkehr mit Saat- und Pflanzgut bestimmter Sorten zu untersagen. Die Französische Republik hat für einige Sorten von Mais um eine solche Ermächtigung nachgesucht. Die betreffenden Sorten von Mais haben einen FAO-Reifeklassenindex von 700 und höher. Es ist allgemein bekannt, daß Sorten von Mais mit einem FAO-Reifeklassenindex von 700 und höher zur Zeit in der Französischen Republik noch nicht zum Anbau geeignet sind (Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe c) 2. Fall der vorgenannten Richtlinie). Hinsichtlich dieser Sorten kann dem Antrag der Französischen Republik daher voll entsprochen werden. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Französische Republik wird ermächtigt, den Verkehr mit Saatgut folgender Sorten, die im gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten 1978 veröffentlicht werden, auf ihrem gesamten Gebiet zu untersagen: Getreide Zea mais L Alfa Banat Beograd Flare Jadran Kombinat Light Luck Petrovaradin Quadrant Zemun. Artikel 2 Die Ermächtigung gemäß Artikel 1 wird widerrufen, sobald festgestellt wird, daß ihre Voraussetzungen nicht mehr erfuellt sind. Artikel 3 Die Französische Republik teilt der Kommission mit, von welchem Zeitpunkt an und in welcher Weise sie von der Ermächtigung gemäß Artikel 1 Gebrauch macht. Die Kommission setzt die übrigen Mitgliedstaaten hiervon in Kenntnis. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet. Brüssel, den 28. Dezember 1977 Für die Kommission Der Vizepräsident Finn GUNDELACH (1)ABl. Nr. L 225 vom 12.10.1970, S. 1. (2)ABl. Nr. L 16 vom 20.1.1978, S. 23.