02019R0980 — DE — 18.06.2026 — 002.001
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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/980 DER KOMMISSION vom 14. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Aufmachung, des Inhalts, der Prüfung und der Billigung des Prospekts, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 166 vom 21.6.2019, S. 26) |
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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2020/1273 DER KOMMISSION vom 4. Juni 2020 |
L 300 |
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14.9.2020 |
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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2026/773 DER KOMMISSION vom 4. März 2026 |
L 773 |
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15.6.2026 |
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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/980 DER KOMMISSION
vom 14. März 2019
zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Aufmachung, des Inhalts, der Prüfung und der Billigung des Prospekts, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der Kommission
(Text von Bedeutung für den EWR)
KAPITEL I
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
„Forderungsbesicherte Wertpapiere“ („Asset backed securities/ABS“) bezeichnet Nichtdividendenwerte, die
einen Anspruch auf Vermögenswerte darstellen, einschließlich der Rechte, mit denen eine Bedienung dieser Vermögenswerte durch ihre Inhaber sowie der Eingang oder der pünktliche Eingang der in diesem Rahmen zahlbaren Beträge bei den Inhabern dieser Vermögenswerte sichergestellt werden soll;
durch Vermögenswerte unterlegt sind und die Bedingungen der Wertpapiere nach diesen Vermögenswerten berechnete Zahlungen vorsehen;
„gleichwertiger Drittlandsmarkt“ bezeichnet einen Drittlandsmarkt, der gemäß den Anforderungen in Artikel 25 Absatz 4 Unterabsätze 3 und 4 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) als einem geregelten Markt gleichwertig eingestuft wurde;
„Gewinnschätzung“ bezeichnet eine Gewinnprognose für ein abgelaufenes Geschäftsjahr, für das die Ergebnisse noch nicht veröffentlicht wurden;
„Gewinnprognose“ bezeichnet eine Erklärung, in der ausdrücklich oder implizit eine Zahl oder eine Mindest- bzw. Höchstzahl für die wahrscheinliche Höhe der Gewinne oder Verluste im laufenden Geschäftsjahr oder in zukünftigen Geschäftsjahren genannt wird, oder die Daten enthält, aufgrund derer die Berechnung einer solchen Zahl für künftige Gewinne oder Verluste möglich ist, selbst wenn keine bestimmte Zahl genannt wird und das Wort „Gewinn“ nicht erscheint;
„bedeutende Bruttoveränderung“ bezeichnet eine mehr als 25 %ige Schwankung bei einem oder mehreren Indikatoren für den Umfang der Geschäftstätigkeiten des Emittenten.
KAPITEL II
INHALT DES PROSPEKTS
ABSCHNITT 1
Mindestangaben in den Registrierungsformularen
Artikel 2
Registrierungsformular für Dividendenwerte
Abweichend von Absatz 1 kann das Registrierungsformular für die im Folgenden aufgeführten Wertpapiere, sofern es sich dabei nicht um Aktien oder andere übertragbare, aktienähnliche Wertpapiere handelt, im Falle von Wertpapieren für Kleinanleger gemäß Artikel 7 oder im Falle von Wertpapieren für Großanleger gemäß Artikel 8 erstellt werden:
in Artikel 19 Absatz 1 und Artikel 20 Absatz 1 genannte Wertpapiere;
in Artikel 19 Absatz 2 genannte Wertpapiere, wenn diese in Aktien umtausch- oder wandelbar sind, die von einem zur Unternehmensgruppe dieses Emittenten gehörenden Unternehmen begeben wurden oder noch begeben werden und nicht zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind;
in Artikel 20 Absatz 2 genannte Wertpapiere, wenn diese zur Zeichnung oder zum Erwerb von Aktien berechtigen, die aktuell oder künftig vom Emittenten oder von einem zur Unternehmensgruppe dieses Emittenten gehörenden Unternehmen begeben werden und nicht zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind.
Artikel 3
Einheitliches Registrierungsformular
Ein gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2017/1129 erstelltes Registrierungsformular muss die in Anhang 2 der vorliegenden Verordnung genannten Angaben enthalten.
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Artikel 5
Registrierungsformular für Anteilsscheine von Organismen für gemeinsame Anlagen des geschlossenen Typs
Bei Anteilsscheinen, die von Organismen für gemeinsame Anlagen des geschlossenen Typs ausgegeben werden, muss das Registrierungsformular die in Anhang 4 genannten Angaben enthalten.
Artikel 6
Registrierungsformular für Zertifikate, die Aktien vertreten
Bei Zertifikaten, die Aktien vertreten, muss das Registrierungsformular die in Anhang 5 genannten Angaben enthalten.
Artikel 7
Registrierungsformular für Nichtdividendenwerte für Kleinanleger
Artikel 8
Registrierungsformular für Nichtdividendenwerte für Großanleger
Die in Absatz 1 genannte Anforderung gilt für Nichtdividendenwerte, die eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
sie sollen ausschließlich an einem geregelten Markt oder in einem bestimmten Segment eines solchen gehandelt werden, zu dem ausschließlich qualifizierte Anleger zu Zwecken des Handels mit diesen Wertpapieren Zugang erhalten;
sie haben eine Mindeststückelung von 100 000 EUR oder können — wenn es sich um nennwertlose Wertpapiere handelt — bei der Emission nur für mindestens 100 000 EUR pro Stück erworben werden.
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Artikel 10
Registrierungsformular für forderungsbesicherte Wertpapiere („Asset backed securities/ABS“)
Abweichend von den Artikeln 7 und 8 muss ein Registrierungsformular für forderungsbesicherte Wertpapiere die in Anhang 9 genannten Angaben enthalten.
Artikel 11
Registrierungsformular für Nichtdividendenwerte, die von Drittländern und deren regionalen und lokalen Gebietskörperschaften begeben werden
Abweichend von den Artikeln 7 und 8 muss ein Registrierungsformular für Nichtdividendenwerte, die von Drittländern oder deren regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften begeben werden, die in Anhang 10 genannten Angaben enthalten.
ABSCHNITT 2
Mindestangaben in der Wertpapierbeschreibung
Artikel 12
Wertpapierbeschreibung für Dividendenwerte oder Anteilsscheine, die von Organismen für gemeinsame Anlagen des geschlossenen Typs ausgegeben werden
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Artikel 14
Wertpapierbeschreibung für Zertifikate, die Aktien vertreten
Bei Zertifikaten, die Aktien vertreten, muss die Wertpapierbeschreibung die in Anhang 13 genannten Angaben enthalten.
Artikel 15
Wertpapierbeschreibung für Nichtdividendenwerte für Kleinanleger
Artikel 16
Wertpapierbeschreibung für Nichtdividendenwerte für Großanleger
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ABSCHNITT 3
Im Prospekt zu liefernde zusätzliche Angaben
Artikel 18
Komplexe finanztechnische Vorgeschichte und bedeutende finanzielle Verpflichtungen von Dividendenwertemittenten
Für die Zwecke des Absatzes 1 wird ein Emittent als Emittent mit komplexer finanztechnischer Vorgeschichte erachtet, wenn alle nachstehend genannten Bedingungen erfüllt sind:
zum Zeitpunkt der Prospekterstellung stellen die in den maßgeblichen Anhängen genannten Angaben das Unternehmen des Emittenten nicht zutreffend dar;
die unter Buchstabe a genannte unzutreffende Darstellung schränkt die Anleger in ihrer Fähigkeit ein, sich ein fundiertes Urteil im Sinne von Artikel 6 Absatz 1, Artikel 14a Absatz 2 und Artikel 15a Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1129 zu bilden;
damit sich die Anleger ein fundiertes Urteil im Sinne von Artikel 6 Absatz 1, Artikel 14a Absatz 2 und Artikel 15a Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1129 bilden können, sind zusätzliche Angaben zu einem anderen Unternehmen als dem Emittenten erforderlich.
Artikel 19
Wertpapiere, die in Aktien wandel- oder umtauschbar sind
Sind Wertpapiere in Aktien wandel- oder umtauschbar, die vom Emittenten oder von einem zur Unternehmensgruppe dieses Emittenten gehörenden Unternehmen begeben wurden oder noch begeben werden und nicht zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, hat die Wertpapierbeschreibung auch die folgenden zusätzlichen Angaben zu enthalten:
die in Anhang 11 Punkte 3.1 und 3.2 genannten Angaben zum Emittenten oder zu dem zur Unternehmensgruppe des Emittenten gehörenden Unternehmen;
die in Anhang 18 genannten Angaben zur zugrunde liegenden Aktie.
Artikel 20
Wertpapiere, die zu an einen Basiswert gekoppelten Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen führen
Bei Wertpapieren außer den in Artikel 19 genannten, die zur Zeichnung oder zum Erwerb von Aktien berechtigen, die aktuell oder künftig vom Emittenten oder von einem zur Unternehmensgruppe dieses Emittenten gehörenden Unternehmen begeben werden und nicht zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, hat die Wertpapierbeschreibung auch die folgenden zusätzlichen Angaben zu enthalten:
die in Anhang 17 genannten Angaben außer den unter Punkt 2.2.2 dieses Anhangs genannten Angaben;
die in Anhang 18 genannten Angaben zur zugrunde liegenden Aktie.
Artikel 21
Forderungsbesicherte Wertpapiere („Asset backed securities/ABS“)
Bei forderungsbesicherten Wertpapieren hat die Wertpapierbeschreibung auch die in Anhang 19 genannten zusätzlichen Angaben zu enthalten.
Artikel 22
Garantien
Bei Nichtdividendenwerten, die Garantien einschließen, hat die Wertpapierbeschreibung auch die in Anhang 21 genannten zusätzlichen Angaben zu enthalten.
Artikel 23
Zustimmung
Stimmt der Emittent oder die für die Erstellung eines Prospekts verantwortliche Person der in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129 genannten Verwendung zu, hat der Prospekt alle nachstehend genannten zusätzlichen Angaben zu enthalten:
wenn diese Zustimmung einem oder mehreren spezifischen Finanzintermediär(en) erteilt wird, die in Anhang 22 Punkte 1 und 2A genannten Angaben;
wenn diese Zustimmung allen Finanzintermediären erteilt wird, die in Anhang 22 Punkte 1 und 2B genannten Angaben;
KAPITEL III
AUFMACHUNG DES PROSPEKTS
Artikel 24
Aufmachung eines Prospekts
Wird ein Prospekt als ein einziges Dokument erstellt, muss er folgende Elemente umfassen:
ein Inhaltsverzeichnis;
einer Zusammenfassung, sofern in Artikel 7 der Verordnung (EU) 2017/1129 verlangt;
den in Artikel 16 der Verordnung (EU) 2017/1129 genannten Risikofaktoren;
allen anderen in den Anhängen genannten, in diesem Prospekt zu liefernden Angaben.
Der Emittent, der Anbieter oder die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragende Person kann entscheiden, in welcher Reihenfolge die in den Anhängen genannten Angaben im Prospekt aufgeführt werden.
Wird ein Prospekt in Form mehrerer Einzeldokumente erstellt, müssen das Registrierungsformular und die Wertpapierbeschreibung folgende Elemente umfassen:
ein Inhaltsverzeichnis;
den in Artikel 16 der Verordnung (EU) 2017/1129 genannten Risikofaktoren;
allen anderen in den Anhängen genannten Angaben, die in diesem Registrierungsformular oder dieser Wertpapierbeschreibung zu liefern sind.
Der Emittent, der Anbieter oder die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragende Person kann entscheiden, in welcher Reihenfolge die in den Anhängen genannten Angaben im Registrierungsformular und in der Wertpapierbeschreibung aufgeführt werden.
Aus der in Unterabsatz 1 genannten Liste mit Querverweisen geht ferner hervor, ob bestimmte, in den Anhängen genannte Punkte aufgrund der Art des Emittenten, der Wertpapiere, des Angebots oder der Zulassung zum Handel nicht in den Prospektentwurf aufgenommen wurden.
Artikel 25
Aufmachung eines Basisprospekts
Wird ein Basisprospekt als ein einziges Dokument erstellt, muss er folgende Elemente umfassen:
ein Inhaltsverzeichnis;
einer allgemeinen Beschreibung des Angebotsprogramms;
den in Artikel 16 der Verordnung (EU) 2017/1129 genannten Risikofaktoren;
allen anderen in den Anhängen dieser Verordnung genannten Angaben, die in den Basisprospekt aufzunehmen sind.
Der Emittent, der Anbieter oder die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragende Person kann entscheiden, in welcher Reihenfolge die in den Anhängen genannten Angaben im Basisprospekt aufgeführt werden.
Wird ein Basisprospekt in Form mehrerer Einzeldokumente erstellt, müssen das Registrierungsformular und die Wertpapierbeschreibung folgende Elemente umfassen:
ein Inhaltsverzeichnis;
einer allgemeinen Beschreibung des Angebotsprogramms in der Wertpapierbeschreibung;
den in Artikel 16 der Verordnung (EU) 2017/1129 genannten Risikofaktoren;
allen anderen in den Anhängen dieser Verordnung genannten Angaben, die in das Registrierungsformular und in die Wertpapierbeschreibung aufzunehmen sind.
Der Emittent, der Anbieter oder die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragende Person kann entscheiden, in welcher Reihenfolge die in den Anhängen genannten Angaben im Registrierungsformular und in der Wertpapierbeschreibung aufgeführt werden.
Aus der in Unterabsatz 1 genannten Liste mit Querverweisen geht ferner hervor, ob bestimmte, in den Anhängen genannte Punkte aufgrund der Art des Emittenten, der Wertpapiere, des Angebots oder der Zulassung zum Handel nicht in den Basisprospektentwurf aufgenommen wurden.
Artikel 26
Im Basisprospekt und in den endgültigen Bedingungen zu liefernde Angaben
Artikel 27
Prospektzusammenfassung
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KAPITEL IVa
EU-FOLGEPROSPEKT UND EU-WACHSTUMSEMISSIONSPROSPEKT
ABSCHNITT 1
Inhalt des EU-Folgeprospekts und des EU-Wachstumsemissionsprospekts
Artikel 28a
EU-Folgeprospekt für Dividendenwerte
Artikel 28b
EU-Wachstumsemissionsprospekt für Dividendenwerte
Artikel 28c
EU-Folgeprospekt für Nichtdividendenwerte
Ein gemäß Artikel 14a der Verordnung (EU) 2017/1129 erstellter EU-Folgeprospekt für Nichtdividendenwerte enthält folgende Angaben:
Wird ein EU-Folgeprospekt für Nichtdividendenwerte als ein Einzeldokument gemäß Artikel 14a Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1129 erstellt, so enthält er die in Anhang 31 der vorliegenden Verordnung genannten Angaben und gegebenenfalls alle in Kapitel II Abschnitt 3 der vorliegenden Verordnung genannten zusätzlichen Angaben.
Wird ein EU-Folgeprospekt für Nichtdividendenwerte in Form mehrerer Einzeldokumente gemäß Artikel 14a Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1129 erstellt, so werden die erforderlichen Angaben darin in Folgendes unterteilt:
ein Registrierungsformular für einen EU-Folgeprospekt (im Folgenden: „EU-Folgeregistrierungsformular“), das die in Anhang 32 der vorliegenden Verordnung genannten Angaben und gegebenenfalls alle in Kapitel II Abschnitt 3 der vorliegenden Verordnung genannten zusätzlichen Angaben enthält,
eine Wertpapierbeschreibung für einen EU-Folgeprospekt (im Folgenden: „EU-Folgewertpapierbeschreibung“), die die in Anhang 33 der vorliegenden Verordnung genannten Angaben und gegebenenfalls alle in Kapitel II Abschnitt 3 der vorliegenden Verordnung genannten zusätzlichen Angaben enthält,
eine gemäß Artikel 7 Absatz 12a der Verordnung (EU) 2017/1129 erstellte Zusammenfassung, sofern dies nach Artikel 7 Absatz 1 der genannten Verordnung erforderlich ist.
Die in den Anhängen 31, 32 und 33 enthaltenen Angaben werden als eines von Folgendem bezeichnet:
großanlegerspezifisch, wenn sich diese Angaben speziell auf Nichtdividendenwerte beziehen, die eine der in Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) 2017/1129 genannten Bedingungen erfüllen, oder
kleinanlegerspezifiscch, wenn sich diese Angaben speziell auf Nichtdividendenwerte beziehen, die nicht unter Buchstabe a dieses Absatzes fallen.
Artikel 28d
EU-Wachstumsemissionsprospekt für Nichtdividendenwerte
Ein gemäß Artikel 15a der Verordnung (EU) 2017/1129 erstellter EU-Wachstumsemissionsprospekt für Nichtdividendenwerte muss die in Anhang 35 der vorliegenden Verordnung genannten Angaben und gegebenenfalls alle zusätzlichen Angaben gemäß Kapitel II Abschnitt 3 der vorliegenden Verordnung enthalten.
ABSCHNITT 2
Aufmachung des EU-Folgeprospekts und des EU-Wachstumsemissionsprospekts
Artikel 28e
Aufmachung des EU-Folgeprospekts für Dividendenwerte
Für die in Artikel 28a Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Dividendenwerte wird ein EU-Folgeprospekt gemäß Artikel 14a Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1129 als ein Einzeldokument erstellt und umfasst die folgenden Elemente in der folgenden Reihenfolge:
ein Inhaltsverzeichnis,
eine gemäß Artikel 7 Absatz 12a der Verordnung (EU) 2017/1129 erstellte Zusammenfassung,
die in Artikel 16 der Verordnung (EU) 2017/1129 genannten Risikofaktoren,
die sonstigen in Anhang 30 dieser Verordnung genannten Angaben in der in diesem Anhang festgelegten Reihenfolge der Abschnitte,
gegebenenfalls alle in Kapitel II Abschnitt 3 der vorliegenden Verordnung genannten zusätzlichen Angaben, die in den EU-Folgeprospekt aufzunehmen sind.
Artikel 28f
Aufmachung des EU-Wachstumsemissionsprospekts für Dividendenwerte
Für die in Artikel 28b Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Dividendenwerte wird ein EU-Wachstumsemissionsprospekt als ein Einzeldokument gemäß Artikel 15a Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/1129 erstellt und umfasst die folgenden Elemente in der folgenden Reihenfolge:
ein Inhaltsverzeichnis,
eine gemäß Artikel 7 Absatz 12a der Verordnung (EU) 2017/1129 erstellte Zusammenfassung,
die in Artikel 16 der Verordnung (EU) 2017/1129 genannten Risikofaktoren,
die sonstigen in Anhang 34 dieser Verordnung genannten Angaben in der in diesem Anhang festgelegten Reihenfolge der Abschnitte,
gegebenenfalls alle in Kapitel II Abschnitt 3 der vorliegenden Verordnung genannten zusätzlichen Angaben, die in den EU-Wachstumsemissionsprospekt aufzunehmen sind.
Artikel 28g
Aufmachung des EU-Folgeprospekts für Nichtdividendenwerte
Wird ein EU-Folgeprospekt nach Absatz 1 als ein Einzeldokument erstellt, umfasst er die folgenden Elemente in der folgenden Reihenfolge:
ein Inhaltsverzeichnis,
eine gemäß Artikel 7 Absatz 12a der Verordnung (EU) 2017/1129 erstellte Zusammenfassung, sofern dies nach Artikel 7 Absatz 1 der genannten Verordnung erforderlich ist,
die in Artikel 16 der Verordnung (EU) 2017/1129 genannten Risikofaktoren,
die sonstigen in Anhang 31 dieser Verordnung genannten Angaben,
gegebenenfalls alle in Kapitel II Abschnitt 3 der vorliegenden Verordnung genannten zusätzlichen Angaben, die in den EU-Folgeprospekt aufzunehmen sind.
Beruht ein in Unterabsatz 1 genannter EU-Folgeprospekt ausschließlich auf Anhang 31 der vorliegenden Verordnung, so entspricht die Reihenfolge seiner Abschnitte der in diesem Anhang festgelegten Reihenfolge.
Wird ein in Absatz 1 genannter EU-Folgeprospekt in Form mehrerer Einzeldokumente erstellt, so umfassen das EU-Folgeregistrierungsformular und die EU-Folgewertpapierbeschreibung die folgenden Elemente in der folgenden Reihenfolge:
ein Inhaltsverzeichnis,
die in Artikel 16 der Verordnung (EU) 2017/1129 genannten Risikofaktoren,
die sonstigen in den Anhängen 32 und 33 der vorliegenden Verordnung genannten Angaben,
gegebenenfalls alle in Kapitel II Abschnitt 3 der vorliegenden Verordnung genannten zusätzlichen Angaben, die in dieses EU-Folgeregistrierungsformular oder die EU-Folgewertpapierbeschreibung aufzunehmen sind.
Beruhen ein EU-Folgeregistrierungsformular und eine EU-Folgewertpapierbeschreibung ausschließlich auf den Anhängen 32 und 33 der vorliegenden Verordnung, so entspricht die Reihenfolge ihrer Abschnitte der in diesen Anhängen festgelegten Reihenfolge.
Artikel 28h
Aufmachung des EU-Wachstumsemissionsprospekts für Nichtdividendenwerte
Für Nichtdividendenwerte gemäß Artikel 28d und für Dividendenwerte gemäß Artikel 28b Absatz 2 der vorliegenden Verordnung wird ein EU-Wachstumsemissionsprospekt als ein Einzeldokument gemäß Artikel 15a Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/1129 erstellt und umfasst die folgenden Elemente in der folgenden Reihenfolge:
ein Inhaltsverzeichnis,
eine gemäß Artikel 7 Absatz 12a der Verordnung (EU) 2017/1129 erstellte Zusammenfassung,
die in Artikel 16 der Verordnung (EU) 2017/1129 genannten Risikofaktoren,
die sonstigen in Anhang 35 dieser Verordnung genannten Angaben,
gegebenenfalls alle in Kapitel II Abschnitt 3 der vorliegenden Verordnung genannten zusätzlichen Angaben, die in den EU-Wachstumsemissionsprospekt aufzunehmen sind.
Beruht ein in Unterabsatz 1 genannter EU-Wachstumsemissionsprospekt ausschließlich auf Anhang 35 der vorliegenden Verordnung, so entspricht die Reihenfolge seiner Abschnitte der in diesem Anhang festgelegten Reihenfolge.
Artikel 28i
Aufmachung des EU-Folge-Basisprospekts
Besteht ein EU-Folgeprospekt aus einem Basisprospekt und ist als Einzeldokument erstellt, so umfasst er die folgenden Elemente in der folgenden Reihenfolge:
ein Inhaltsverzeichnis,
eine allgemeine Beschreibung des Angebotsprogramms,
die in Artikel 16 der Verordnung (EU) 2017/1129 genannten Risikofaktoren,
die sonstigen in Anhang 31 genannten Angaben und gegebenenfalls alle in Kapitel II Abschnitt 3 der vorliegenden Verordnung genannten zusätzlichen Angaben, die in den EU-Folge-Basisprospekt aufzunehmen sind.
Besteht ein EU-Folgeprospekt aus einem Basisprospekt und ist in Form mehrerer Einzeldokumente erstellt, so umfassen das EU-Folgeregistrierungsformular und die EU-Folgewertpapierbeschreibung die folgenden Elemente in der folgenden Reihenfolge:
ein Inhaltsverzeichnis,
eine EU-Folgewertpapierbeschreibung, eine allgemeine Beschreibung des Angebotsprogramms,
die in Artikel 16 der Verordnung (EU) 2017/1129 genannten Risikofaktoren,
die sonstigen in den Anhängen 32 und 33 genannten Angaben und gegebenenfalls alle in Kapitel II Abschnitt 3 der vorliegenden Verordnung genannten zusätzlichen Angaben, die in das EU-Folgeregistrierungsformular und die EU-Folgewertpapierbeschreibung aufzunehmen sind.
Betrifft ein in Unterabsatz 1 genannter EU-Folge-Basisprospekt einen einzigen Emittenten, so entspricht die Reihenfolge der Abschnitte des EU-Folgeregistrierungsformulars der in Anhang 32 der vorliegenden Verordnung festgelegten Reihenfolge.
Artikel 28j
Aufmachung des EU-Wachstumsemissions-Basisprospekts
Besteht ein EU-Wachstumsemissionsprospekt aus einem Basisprospekt, umfasst er die folgenden Elemente in der folgenden Reihenfolge:
ein Inhaltsverzeichnis,
eine allgemeine Beschreibung des Angebotsprogramms,
die in Artikel 16 der Verordnung (EU) 2017/1129 genannten Risikofaktoren,
die sonstigen in Anhang 35 genannten Angaben und gegebenenfalls alle in Kapitel II Abschnitt 3 der vorliegenden Verordnung genannten zusätzlichen Angaben, die in den EU-Wachstumsemissions-Basisprospekt aufzunehmen sind.
Betrifft ein EU-Wachstumsemissions-Basisprospekt einen einzigen Emittenten, so ist die Reihenfolge der Angaben laut Anhang 35 Abschnitt 2 bis 8 der vorliegenden Verordnung einzuhalten.
Artikel 28k
Liste der Querverweise
Artikel 28l
Zusammenfassung zum EU-Folgeprospekt und EU-Wachstumsemissionsprospekt
Die in Unterabsatz 1 genannten neuen Angaben werden entweder durch Erstellung einer neuen Zusammenfassung oder durch Ergänzung der ursprünglichen Zusammenfassung in die Zusammenfassung des EU-Folgeprospekts oder des EU-Wachstumsemissionsprospekts aufgenommen.
KAPITEL V
PRÜFUNG UND BILLIGUNG DES PROSPEKTS UND ÜBERPRÜFUNG DES EINHEITLICHEN REGISTRIERUNGSFORMULARS
Artikel 35
Umfang der Prüfung
Für die Zwecke der Prospektprüfung und der Überprüfung des einheitlichen Registrierungsformulars sind Verweise auf den Prospekt als Verweise auf den Prospekt oder einen seiner Bestandteile zu verstehen, also auch ein einheitliches Registrierungsformular, unabhängig davon, ob es zur Billigung eingereicht oder ohne vorherige Billigung hinterlegt wurde, und etwaige Änderungen daran sowie Nachträge zum Prospekt.
Artikel 36
Kriterien für die Prüfung der Vollständigkeit der im Prospekt enthaltenen Angaben
Bei der Prüfung der Vollständigkeit der in einem Prospektentwurf enthaltenen Angaben berücksichtigen die zuständigen Behörden alle folgenden Punkte:
je nach Art des Emittenten, Art der Ausgabe, Art des Wertpapiers und Art des Angebots oder der Zulassung zum Handel, ob der Prospektentwurf gemäß der Verordnung (EU) 2017/1129 und der vorliegenden Verordnung erstellt wurde;
ob der Emittent wie in Artikel 18 dargelegt eine komplexe finanztechnische Vorgeschichte hat oder eine bedeutende finanzielle Verpflichtung eingegangen ist.
Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b können die zuständigen Behörden vom Emittenten die Aufnahme, Änderung oder Entfernung von Angaben aus einem Prospektentwurf verlangen, wobei sie Folgendes berücksichtigen:
die Art der Wertpapiere;
die bereits im Prospekt enthaltenen Angaben und das Vorhandensein und den Inhalt von bereits im Prospekt eines anderen Unternehmens als dem Emittenten enthaltenen Angaben sowie die anwendbaren Rechnungslegungs- und Prüfungsgrundsätze;
den wirtschaftlichen Charakter der Transaktionen, mit denen der Emittent sein Unternehmen oder einen Teil desselben erworben oder veräußert hat, sowie die spezielle Art des Unternehmens;
ob sich der Emittent mit vertretbarem Aufwand Informationen über dieses andere Unternehmen beschaffen kann.
Artikel 37
Kriterien für die Prüfung der Verständlichkeit der im Prospekt enthaltenen Angaben
Bei der Prüfung der Verständlichkeit der in einem Prospektentwurf enthaltenen Angaben berücksichtigen die zuständigen Behörden alle folgenden Punkte:
ob der Prospektentwurf über ein klares und detailliertes Inhaltsverzeichnis verfügt;
ob der Prospektentwurf frei von unnötigen Wiederholungen ist;
ob zusammenhängende Angaben gruppiert sind;
ob im Prospektentwurf eine leicht lesbare Schriftgröße verwendet wird;
ob die Struktur des Prospektentwurfs den Anlegern das Verständnis des Inhalts ermöglicht;
ob im Prospektentwurf die Bestandteile mathematischer Formeln definiert sind und, sofern zutreffend, die Produktstruktur klar beschrieben wird;
ob der Prospektentwurf in einfacher Sprache gehalten ist;
ob die Art der Geschäftstätigkeit des Emittenten und seine Haupttätigkeiten im Prospektentwurf klar beschrieben werden;
ob im Prospektentwurf handels- oder branchenspezifische Begriffe erläutert werden.
Allerdings dürfen die zuständigen Behörden die Buchstaben g, h und i außer Acht lassen, wenn ein Prospektentwurf ausschließlich für die Zwecke der Zulassung von Nichtdividendenwerten zum Handel an einem geregelten Markt verwendet wird, für die Artikel 7 der Verordnung (EU) 2017/1129 keine Zusammenfassung vorschreibt.
Artikel 38
Kriterien für die Prüfung der Kohärenz der im Prospekt enthaltenen Angaben
Bei der Prüfung der Kohärenz der im Prospekt enthaltenen Angaben berücksichtigt die zuständige Behörde alle folgenden Punkte:
ob zwischen den im Prospektentwurf enthaltenen Informationsbestandteilen, einschließlich der mittels Verweis aufgenommenen Informationen, keine wesentlichen Abweichungen festzustellen sind;
ob etwaige an anderer Stelle im Prospektentwurf erwähnte wesentliche und spezifische Risiken in den Abschnitt über Risikofaktoren aufgenommen wurden;
ob die Angaben in der Zusammenfassung den Angaben an anderer Stelle im Prospektentwurf entsprechen;
ob alle etwaigen Zahlen zur Verwendung von Erlösen der Höhe der erzielten Erlöse entsprechen und ob die angegebene Verwendung der Erlöse der angegebenen Strategie des Emittenten entspricht;
ob die Beschreibung des Emittenten in den Angaben zur Geschäfts- und Finanzlage, die historischen Finanzinformationen, die Beschreibung der Aktivitäten des Emittenten und die Beschreibung der Risikofaktoren kohärent sind;
ob die Erklärung zum Geschäftskapital den Risikofaktoren, dem Vermerk des Abschlussprüfers, der Verwendung der Erlöse, der angegebenen Strategie des Emittenten und der Finanzierung dieser Strategie entspricht.
Artikel 39
Prüfung der im Prospekt bestimmter Kategorien von Emittenten enthaltenen Angaben
Die zuständigen Behörden können unter Berücksichtigung der Tätigkeiten bestimmter, unter eine der Kategorien in Anhang 29 fallender Kategorien von Emittenten die Aufnahme zusätzlicher Angaben in den Prospekt verlangen.
Artikel 40
Zusätzliche Kriterien für die Prüfung der Vollständigkeit, Kohärenz und Verständlichkeit der im Prospekt enthaltenen Angaben
Sollte der Anlegerschutz dies erfordern, kann die zuständige Behörde zusätzlich zu den in den Artikeln 36, 37 und 38 genannten Kriterien weitere heranziehen, um die im Prospektentwurf enthaltenen Angaben auf ihre Vollständigkeit, Verständlichkeit und Kohärenz hin zu prüfen.
Artikel 41
Verhältnismäßiger Ansatz bei der Prüfung von Prospektentwürfen und der Überprüfung des einheitlichen Registrierungsformulars
Artikel 42
Einreichung eines Antrags auf Billigung eines Prospektentwurfs oder Hinterlegung eines einheitlichen Registrierungsformulars oder diesbezüglicher Änderungen
Bei Einreichung des ersten Prospektentwurfs hat der Emittent, der Anbieter oder die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragende Person der zuständigen Behörde eine Kontaktstelle zu nennen, der die zuständige Behörde alle Benachrichtigungen auf elektronischem Wege schriftlich übermitteln kann.
Ebenfalls auf elektronischem Wege und in einem durchsuchbaren elektronischen Format ist der zuständigen Behörde Folgendes zu übermitteln:
die Liste der Querverweise, falls von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 24 Absatz 5 angefordert oder auf eigene Initiative übermittelt;
wird keine Liste mit Querverweisen angefordert, ein Dokument, das alle in den Anhängen genannten Punkte nennt, die mit Blick auf die Art des Emittenten, der Wertpapiere, des Angebots oder der Zulassung zum Handel nicht in den Prospektentwurf aufgenommen wurden;
alle gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) 2017/1129 mittels Verweis in den Prospekt aufgenommenen Angaben, sofern diese nicht schon von derselben zuständigen Behörde gebilligt oder bei dieser in einem durchsuchbaren elektronischen Format hinterlegt wurden;
alle begründeten Anträge an die zuständige Behörde auf Genehmigung der in Artikel 18 der Verordnung (EU) 2017/1129 genannten Nichtaufnahme bestimmter Angaben in den Prospekt;
alle Anträge an die zuständige Behörde auf eine in Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129 genannte Notifizierung;
alle Anträge an die zuständige Behörde auf eine in Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1129 genannte Notifizierung;
ein nach Artikel 26 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/1129 vorgeschriebener Anhang, es sei denn, nach Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2 der genannten Verordnung ist keine Zusammenfassung erforderlich;
für den Fall, dass der Emittent den Entwurf eines einheitlichen Registrierungsformulars zur Billigung vorlegt oder ein einheitliches Registrierungsformular ohne vorherige Billigung hinterlegt und den Status eines Daueremittenten anstrebt, eine Bestätigung des Emittenten, dass seines Wissens alle nach den nationalen Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 5 ), sofern anwendbar, und nach der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 der Europäischen Parlaments und des Rates ( 6 ) zu liefernden Angaben während der letzten 18 Monate oder seit Beginn der Pflicht zur Lieferung dieser Angaben — je nachdem, welcher Zeitraum der Kürzere ist — gemäß diesen Rechtsakten hinterlegt und veröffentlicht wurden;
wird ein einheitliches Registrierungsformular ohne vorherige Billigung hinterlegt, eine Erklärung, inwieweit einer Aufforderung auf Änderung oder auf Lieferung zusätzlicher Angaben gemäß Artikel 9 Absatz 9 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1129 im einheitlichen Registrierungsformular Rechnung getragen wurde;
alle anderen von der zuständigen Behörde für die Zwecke der Prüfung und der Billigung des Prospekts oder der Prüfung und Billigung des einheitlichen Registrierungsformulars geforderten Angaben.
Den in Unterabsatz 1 genannten Angaben muss zu entnehmen sein, welche Anhänge für diesen Prospektentwurf relevant sind.
Artikel 43
Änderungen an einem Prospektentwurf während des Billigungsverfahrens
Artikel 44
Antrag auf Billigung des endgültigen Prospektentwurfs
Artikel 45
Bestätigung des Eingangs eines Antrags auf Billigung eines Prospektentwurfs oder der Hinterlegung eines einheitlichen Registrierungsformulars oder einer diesbezüglichen Änderung und Bearbeitung eines Antrags auf Billigung eines Prospektentwurfs
Bei Eingang des ersten Antrags auf Billigung eines Prospektentwurfs und Hinterlegung eines einheitlichen Registrierungsformulars oder einer Änderung daran teilt die zuständige Behörde dem Emittenten, dem Anbieter oder der die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragenden Person Folgendes mit:
das Aktenzeichen des Antrags oder der Hinterlegung;
die Kontaktstelle bei der zuständigen Behörde, an die Anfragen zum Antrag oder zur Hinterlegung gerichtet werden können.
Wenn das in Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1129 genannte einheitliche Registrierungsformular oder eine Änderung daran nicht den Standards der Vollständigkeit, Verständlichkeit und Kohärenz entspricht oder Änderungen oder zusätzliche Angaben notwendig sind, teilen die zuständigen Behörden dies dem Emittenten auf elektronischem Wege schriftlich mit. Ist dieser Mangel nach Artikel 9 Absatz 9 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1129 unverzüglich zu beheben, teilt die zuständige Behörde dies dem Emittenten mit.
KAPITEL VI
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 46
Aufhebung
Die Verordnung (EG) Nr. 809/2004 wird aufgehoben.
Artikel 46a
Im Zeitraum 21. Juli 2019 bis 16. September 2020 gebilligte Prospekte
Prospekte, die im Zeitraum 21. Juli 2019 bis 16. September 2020 gebilligt wurden, behalten ihre Gültigkeit bis zum Ende ihrer Geltungsdauer.
Artikel 47
Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 21. Juli 2019.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
LISTE DER ANHÄNGE
TEIL A
REGISTRIERUNGSFORMULARE
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Anhang 1: |
Registrierungsformular für Dividendenwerte |
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Anhang 2: |
Einheitliches Registrierungsformular |
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Anhang 4: |
Registrierungsformular für Anteilsscheine von Organismen für gemeinsame Anlagen des geschlossenen Typs |
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Anhang 5: |
Registrierungsformular für Zertifikate, die Aktien vertreten |
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Anhang 6: |
Registrierungsformular für Nichtdividendenwerte für Kleinanleger |
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Anhang 7: |
Registrierungsformular für Nichtdividendenwerte für Großanleger |
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▼M2 ————— |
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Anhang 9: |
Registrierungsformular für forderungsbesicherte Wertpapiere („Asset backed securities/ABS“) |
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Anhang 10: |
Registrierungsformular für Nichtdividendenwerte, die von Drittländern und deren regionalen und lokalen Gebietskörperschaften begeben werden |
TEIL B
WERTPAPIERBESCHREIBUNGEN
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Anhang 11: |
Wertpapierbeschreibung für Dividendenwerte oder von Organismen für gemeinsame Anlagen des geschlossenen Typs ausgegebene Anteilsscheine |
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▼M2 ————— |
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Anhang 13: |
Wertpapierbeschreibung für Zertifikate, die Aktien vertreten |
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Anhang 14: |
Wertpapierbeschreibung für Nichtdividendenwerte für Kleinanleger |
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Anhang 15: |
Wertpapierbeschreibung für Nichtdividendenwerte für Großanleger |
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▼M2 ————— |
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TEIL C
IN EINEN PROSPEKT AUFZUNEHMENDE WEITERE ANGABEN
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Anhang 17: |
Wertpapiere, die zu an einen Basiswert gekoppelten Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen führen |
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Anhang 18: |
Zugrunde liegende Aktien |
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Anhang 19: |
Forderungsbesicherte Wertpapiere („Asset backed securities/ABS“) |
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Anhang 20: |
Pro-forma-Informationen |
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Anhang 21: |
Garantien |
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Anhang 22: |
Zustimmung |
▼M2 —————
TEIL E
ANDERE ANGABEKATEGORIEN
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Anhang 28: |
Weitere Angaben in den endgültigen Bedingungen |
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Anhang 29: |
Verzeichnis bestimmter Kategorien von Emittenten |
TEIL F
EU-FOLGEPROSPEKT
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Anhang 30: |
EU-Folgeprospekt für Dividendenwerte |
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Anhang 31: |
EU-Folgeprospekt für Nichtdividendenwerte |
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Anhang 32: |
EU-Folgeregistrierungsformular für Nichtdividendenwerte |
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Anhang 33: |
EU-Folgewertpapierbeschreibung für Nichtdividendenwerte |
TEIL G
EU-WACHSTUMSEMISSIONSPROSPEKT
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Anhang 34: |
EU-Wachstumsemissionsprospekt für Dividendenwerte |
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Anhang 35: |
EU-Wachstumsemissionsprospekt für Nichtdividendenwerte |
ANHANG I
REGISTRIERUNGSFORMULAR FÜR DIVENDENDENWERTE
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ABSCHNITT 1 |
VERANTWORTLICHE PERSONEN, ANGABEN VON SEITEN DRITTER, SACHVERSTÄNDIGENBERICHTE UND BILLIGUNG DURCH DIE ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE |
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Punkt 1.1 |
Nennung aller Personen, die für die Angaben im Registrierungsformular bzw. für bestimmte Teile der Angaben verantwortlich sind. Im letzteren Fall sind die entsprechenden Teile anzugeben. Handelt es sich um natürliche Personen, zu denen auch Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Emittenten gehören, sind Name und Funktion dieser Person zu nennen. Bei juristischen Personen sind Name und eingetragener Sitz der Gesellschaft anzugeben. |
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Punkt 1.2 |
Erklärung der für das Registrierungsformular verantwortlichen Personen, dass die Angaben im Registrierungsformular ihres Wissens nach richtig sind und dass das Registrierungsformular keine Auslassungen enthält, die die Aussage verzerren könnten. Gegebenenfalls Erklärung der für bestimmte Abschnitte des Registrierungsformulars verantwortlichen Personen, dass die in den Teilen des Registrierungsformulars genannten Angaben, für die sie verantwortlich sind, ihres Wissens nach richtig sind und dass diese Teile des Registrierungsformulars keine Auslassungen beinhalten, die die Aussage verzerren könnten. |
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Punkt 1.3 |
Wird in das Registrierungsformular eine Erklärung oder ein Bericht einer Person aufgenommen, die als Sachverständiger handelt, so sind folgende Angaben zu dieser Person zu machen: a) Name, b) Geschäftsadresse, c) Qualifikationen, d) das wesentliche Interesse am Emittenten, falls vorhanden. Wurde die Erklärung oder der Bericht auf Ersuchen des Emittenten erstellt, ist anzugeben, dass diese Erklärung oder dieser Bericht mit Zustimmung der Person, die den Inhalt dieses Teils des Registrierungsformulars für die Zwecke des Prospekts gebilligt hat, aufgenommen wurde. |
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Punkt 1.4 |
Wurden Angaben vonseiten Dritter übernommen, ist zu bestätigen, dass diese Angaben korrekt wiedergegeben wurden und nach Wissen des Emittenten und soweit für ihn aus den von diesem Dritten veröffentlichten Angaben ersichtlich, nicht durch Auslassungen unkorrekt oder irreführend gestaltet wurden. Darüber hinaus hat der Emittent die Quelle(n) der Angaben zu nennen. |
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Punkt 1.5 |
Eine Erklärung, dass a) [das Registrierungsformular/der Prospekt] durch [Bezeichnung der zuständigen Behörde] als zuständiger Behörde gemäß Verordnung (EU) 2017/1129 gebilligt wurde, b) die [Bezeichnung der zuständigen Behörde] [dieses Registrierungsformular/diesen Prospekt] nur bezüglich der Standards der Vollständigkeit, Verständlichkeit und Kohärenz gemäß der Verordnung (EU) 2017/1129 billigt, c) eine solche Billigung nicht als eine Befürwortung des Emittenten, der Gegenstand [dieses Registrierungsformulars/dieses Prospekts] ist, erachtet werden sollte. |
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ABSCHNITT 2 |
ABSCHLUSSPRÜFER |
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Punkt 2.1 |
Name und Anschrift der Abschlussprüfer des Emittenten, die für den von den historischen Finanzinformationen abgedeckten Zeitraum zuständig waren (einschließlich ihrer Mitgliedschaft in einer Berufsvereinigung). |
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Punkt 2.2 |
Wurden Abschlussprüfer während des von den historischen Finanzinformationen abgedeckten Zeitraums abberufen, nicht wieder bestellt oder haben sie ihr Mandat selbst niedergelegt, so sind entsprechende Einzelheiten anzugeben, wenn sie von wesentlicher Bedeutung sind. |
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ABSCHNITT 3 |
RISIKOFAKTOREN |
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Punkt 3.1 |
Eine Beschreibung der wesentlichen Risiken, die dem Emittenten eigen sind, in einer begrenzten Anzahl an Kategorien in einer Rubrik mit der Überschrift „Risikofaktoren“. In jeder Kategorie werden die gemäß der Bewertung durch den Emittenten, Anbieter oder die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragenden Person wesentlichsten Risiken, unter Berücksichtigung der negativen Auswirkungen auf den Emittenten und der Wahrscheinlichkeit ihres Eintretens, zuerst angeführt. Die Risiken werden durch den Inhalt des Registrierungsformulars bestätigt. |
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ABSCHNITT 4 |
ANGABEN ZUM EMITTENTEN |
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Punkt 4.1 |
Gesetzliche und kommerzielle Bezeichnung des Emittenten. |
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Punkt 4.2 |
Ort der Registrierung des Emittenten, seine Registrierungsnummer und Rechtsträgerkennung (LEI). |
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Punkt 4.3 |
Datum der Gründung der Gesellschaft und Existenzdauer des Emittenten, soweit diese nicht unbefristet ist. |
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Punkt 4.4 |
Sitz und Rechtsform des Emittenten, Rechtsordnung, unter der er tätig ist, Land der Gründung der Gesellschaft; Anschrift und Telefonnummer seines eingetragenen Sitzes (oder Hauptort der Geschäftstätigkeit, falls nicht mit dem eingetragenen Sitz identisch), etwaige Website des Emittenten mit einer Erklärung, dass die Angaben auf der Website nicht Teil des Prospekts sind, sofern diese Angaben nicht mittels Verweises in den Prospekt aufgenommen wurden. |
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ABSCHNITT 5 |
ÜBERBLICK ÜBER DIE GESCHÄFTSTÄTIGKEIT |
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Punkt 5.1 |
Haupttätigkeitsbereiche |
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Punkt 5.1.1 |
Beschreibung der Wesensart der Geschäfte des Emittenten und seiner Haupttätigkeiten (sowie der damit im Zusammenhang stehenden Schlüsselfaktoren) unter Angabe der wichtigsten Arten der vertriebenen Produkte und/oder erbrachten Dienstleistungen, und zwar für jedes Geschäftsjahr innerhalb des Zeitraums, der von den historischen Finanzinformationen abgedeckt wird; |
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Punkt 5.1.2 |
Angabe etwaiger wichtiger neuer Produkte und/oder Dienstleistungen, die eingeführt wurden, und — in dem Maße, wie die Entwicklung neuer Produkte oder Dienstleistungen offengelegt wurde — Angabe des Stands ihrer Entwicklung. |
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Punkt 5.2 |
Wichtigste Märkte Beschreibung der wichtigsten Märkte, auf denen der Emittent tätig ist, einschließlich einer Aufschlüsselung der Gesamtumsatzerträge nach Geschäftssegment und geografischem Markt für jedes Geschäftsjahr innerhalb des Zeitraums, der von den historischen Finanzinformationen abgedeckt wird. |
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Punkt 5.3 |
Wichtige Ereignisse in der Entwicklung der Geschäftstätigkeit des Emittenten. |
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Punkt 5.4 |
Strategie und Ziele Beschreibung der Geschäftsstrategie und -ziele des Emittenten, sowohl in finanzieller als auch in einer etwaigen nichtfinanziellen Hinsicht. In dieser Beschreibung sind auch die zukünftigen Herausforderungen und die Aussichten des Emittenten zu berücksichtigen. |
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Punkt 5.5 |
Kurze Angaben über die etwaige Abhängigkeit des Emittenten in Bezug auf Patente und Lizenzen, Industrie-, Handels- oder Finanzierungsverträge oder neue Herstellungsverfahren, wenn diese Faktoren von wesentlicher Bedeutung für die Geschäftstätigkeit oder die Rentabilität des Emittenten sind. |
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Punkt 5.6 |
Grundlage für etwaige Angaben des Emittenten zu seiner Wettbewerbsposition. |
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Punkt 5.7 |
Investitionen |
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Punkt 5.7.1 |
Beschreibung (einschließlich des Betrages) der wesentlichen Investitionen des Emittenten für jedes Geschäftsjahr, und zwar für den Zeitraum, der von den historischen Finanzinformationen abgedeckt wird, bis zum Datum des Registrierungsformulars. |
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Punkt 5.7.2 |
Beschreibung aller wesentlichen laufenden oder bereits fest beschlossenen Investitionen des Emittenten, einschließlich ihrer geografischen Verteilung (Inland und Ausland) und der Finanzierungsmethode (Eigen- oder Fremdfinanzierung). |
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Punkt 5.7.3 |
Beizubringen sind Angaben über Gemeinschaftsunternehmen und Unternehmen, an denen der Emittent einen Teil des Eigenkapitals hält, dem bei der Bewertung seiner eigenen Vermögens-, Finanz- und Ertragslage voraussichtlich eine erhebliche Bedeutung zukommt. |
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Punkt 5.7.4 |
Beschreibung etwaiger Umweltfragen, die die Verwendung der Sachanlagen durch den Emittenten beeinflussen könnten. |
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ABSCHNITT 6 |
ORGANISATIONSSTRUKTUR |
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Punkt 6.1 |
Ist der Emittent Teil einer Gruppe, kurze Beschreibung der Gruppe und der Stellung des Emittenten innerhalb dieser Gruppe. Dies kann in Form oder unter Beifügung eines Diagramms der Organisationsstruktur erfolgen, sofern dies zur Darstellung der Struktur hilfreich ist. |
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Punkt 6.2 |
Auflistung der wichtigsten Tochtergesellschaften des Emittenten, einschließlich Name, Land der Gründung oder des Sitzes, Anteil an gehaltenen Beteiligungsrechten und — falls nicht identisch — Anteil der gehaltenen Stimmrechte. |
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ABSCHNITT 7 |
ANGABEN ZUR GESCHÄFTS- UND FINANZLAGE |
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Punkt 7.1 |
Finanzlage |
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Punkt 7.1.1 |
Sofern nicht an anderer Stelle im Registrierungsformular vermerkt und sofern für das Verständnis der Geschäftstätigkeit des Emittenten insgesamt erforderlich, ein die tatsächlichen Verhältnisse wiedergebender Bericht über den Geschäftsverlauf und das Geschäftsergebnis sowie über die Stellung des Emittenten für jedes Jahr und jeden Zwischenzeitraum, für den historische Finanzinformationen verlangt werden, einschließlich der Ursachen wesentlicher Veränderungen. Der Bericht besteht aus einer ausgewogenen und umfassenden Analyse des Geschäftsverlaufs und des Geschäftsergebnisses sowie der Stellung des Emittenten und entspricht dem Umfang und der Komplexität der Geschäftstätigkeit. Soweit für das Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses oder der Stellung des Emittenten nötig, umfasst die Analyse sowohl wesentliche finanzielle als auch, sofern angemessen, wesentliche nichtfinanzielle Leistungsindikatoren, die für das spezielle Unternehmen relevant sind. Die Analyse umfasst, sofern angemessen, Verweise auf im Jahresabschluss ausgewiesene Beträge und weitere Erläuterungen dazu. |
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Punkt 7.1.2 |
Sofern nicht an anderer Stelle im Registrierungsformular vermerkt und sofern für das Verständnis der Geschäftstätigkeit des Emittenten insgesamt erforderlich, gibt der Bericht auch Aufschluss über: a) die wahrscheinliche zukünftige Entwicklung des Emittenten; b) Aktivitäten im Bereich Forschung und Entwicklung. Den unter Punkt 7.1 genannten Anforderungen kann durch die Aufnahme des in den Artikeln 19 und 29 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (1) genannten Lageberichts entsprochen werden. |
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Punkt 7.2 |
Betriebsergebnis |
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Punkt 7.2.1 |
Angaben zu wichtigen Faktoren, einschließlich ungewöhnlicher oder seltener Vorfälle oder neuer Entwicklungen, die die Geschäftserträge des Emittenten wesentlich beeinträchtigen, und über das Ausmaß, in dem die Erträge auf diese Weise beeinflusst wurden. |
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Punkt 7.2.2 |
Falls die historischen Finanzinformationen wesentliche Veränderungen bei den Nettoumsätzen oder den Nettoerträgen ausweisen, sind die Gründe für diese Veränderungen in einer ausführlichen Erläuterung darzulegen. |
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ABSCHNITT 8 |
EIGENKAPITALAUSSTATTUNG |
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Punkt 8.1 |
Angaben über die Eigenkapitalausstattung des Emittenten (sowohl kurz- als auch langfristig). |
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Punkt 8.2 |
Erläuterung der Quellen und der Beträge des Kapitalflusses des Emittenten und eine ausführliche Darstellung dieser Posten. |
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Punkt 8.3 |
Angaben über den Fremdfinanzierungsbedarf und die Finanzierungsstruktur des Emittenten. |
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Punkt 8.4 |
Angaben zu jeglichen Beschränkungen des Rückgriffs auf die Eigenkapitalausstattung, die die Geschäfte des Emittenten direkt oder indirekt wesentlich beeinträchtigt haben oder beeinträchtigen könnten. |
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Punkt 8.5 |
Angaben über voraussichtliche Quellen für Finanzierungsmittel, die zur Erfüllung der in 5.7.2 genannten Verpflichtungen erforderlich sind. |
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ABSCHNITT 9 |
REGELUNGSUMFELD |
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Punkt 9.1 |
Beschreibung des Regelungsumfelds, in dem der Emittent tätig ist und das seine Geschäfte wesentlich beeinträchtigen könnte, sowie Angaben zu staatlichen, wirtschaftlichen, steuerlichen, monetären oder politischen Strategien oder Faktoren, die die Geschäfte des Emittenten direkt oder indirekt wesentlich beeinträchtigt haben oder beeinträchtigen könnten. |
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ABSCHNITT 10 |
TRENDINFORMATIONEN |
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Punkt 10.1 |
Eine Beschreibung a) der wichtigsten aktuellen Trends bei Produktion, Umsatz und Vorräten sowie bei Kosten und Verkaufspreisen zwischen dem Ende des letzten Geschäftsjahres und dem Datum des Registrierungsformulars; b) jeder wesentlichen Änderung der Finanz- und Ertragslage der Gruppe seit dem Ende des letzten Berichtszeitraums, für den bis zum Datum des Registrierungsformulars Finanzinformationen veröffentlicht wurden. Ansonsten ist eine negative Erklärung abzugeben. |
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Punkt 10.2 |
Angabe aller bekannten Trends, Unsicherheiten, Anfragen, Verpflichtungen oder Vorfälle, die die Aussichten des Emittenten nach vernünftigem Ermessen zumindest im laufenden Geschäftsjahr wesentlich beeinflussen werden. |
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ABSCHNITT 11 |
GEWINNPROGNOSEN ODER -SCHÄTZUNGEN |
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Punkt 11.1 |
Hat ein Emittent eine (noch ausstehende und gültige) Gewinnprognose oder -schätzung veröffentlicht, ist diese Prognose oder Schätzung in das Registrierungsformular aufzunehmen. Wurde eine Gewinnprognose oder -schätzung veröffentlicht und ist diese noch ausstehend, jedoch nicht mehr gültig, ist eine entsprechende Erklärung abzugeben und ist darzulegen, warum eine solche Prognose oder Schätzung nicht mehr gültig ist. Eine solche ungültige Prognose oder Schätzung unterliegt nicht den unter den Punkten 11.2 und 11.3 genannten Anforderungen. |
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Punkt 11.2 |
Nimmt ein Emittent eine neue Gewinnprognose oder -schätzung oder eine bereits einmal veröffentlichte Gewinnprognose oder -schätzung gemäß Punkt 11.1 auf, hat die Gewinnprognose oder -schätzung klar und unmissverständlich zu sein und sie hat eine Erläuterung der wichtigsten Annahmen, auf die der Emittent seine Prognose oder Schätzung gestützt hat, zu umfassen. Die Prognose oder Schätzung entspricht den folgenden Grundsätzen: a) Bei den Annahmen sollte klar zwischen jenen unterschieden werden, die Faktoren betreffen, die die Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans beeinflussen können, und Annahmen in Bezug auf Faktoren, die klar außerhalb des Einflussbereiches der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans liegen. b) Die Annahmen müssen plausibel, für die Anleger leicht verständlich, spezifisch sowie präzise sein und dürfen nicht der üblichen Exaktheit der Schätzungen entsprechen, die der Prognose zugrunde liegen. c) Die im Rahmen einer Prognose getroffenen Annahmen lenken die Aufmerksamkeit des Anlegers auf jene Unsicherheitsfaktoren, die das Ergebnis der Prognose wesentlich verändern könnten. |
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Punkt 11.3 |
Der Prospekt enthält eine Erklärung, dass die Gewinnprognose oder -schätzung folgende zwei Kriterien erfüllt: a) Vergleichbarkeit mit den historischen Finanzinformationen, b) Konsistenz mit den Rechnungslegungsmethoden des Emittenten. |
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ABSCHNITT 12 |
VERWALTUNGS-, LEITUNGS- UND AUFSICHTSORGAN UND OBERES MANAGEMENT |
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Punkt 12.1 |
Name und Geschäftsanschrift folgender Personen sowie Angabe ihrer Stellung beim Emittenten und der wichtigsten Tätigkeiten, die sie neben der Tätigkeit beim Emittenten ausüben, sofern diese für den Emittenten von Bedeutung sind: a) Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans; b) persönlich haftende Gesellschafter bei einer Kommanditgesellschaft auf Aktien; c) Gründer, wenn es sich um eine Gesellschaft handelt, die seit weniger als fünf Jahren besteht; d) sämtliche Mitglieder des oberen Managements, die für die Feststellung relevant sind, ob der Emittent über die für die Führung der Geschäfte erforderliche Kompetenz und Erfahrung verfügt. Art einer etwaigen verwandtschaftlichen Beziehung zwischen den unter den Buchstaben a bis d genannten Personen. Für jedes Mitglied des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Emittenten und für jede der in Unterabsatz 1 Buchstaben b und d genannten Personen detaillierte Angabe der einschlägigen Managementkompetenz und -erfahrung sowie folgende Angaben: a) Namen sämtlicher Unternehmen und Gesellschaften, bei denen die besagte Person während der letzten fünf Jahre Mitglied des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans bzw. Partner war, unter Angabe der Tatsache, ob die Mitgliedschaft in diesen Organen oder als Partner weiter fortbesteht. Es ist nicht erforderlich, sämtliche Tochtergesellschaften des Emittenten aufzulisten, bei denen die betreffende Person ebenfalls Mitglied des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans ist; b) detaillierte Angaben zu etwaigen Schuldsprüchen in Bezug auf betrügerische Straftaten während zumindest der letzten fünf Jahre; c) detaillierte Angaben über etwaige Insolvenzen, Insolvenzverwaltungen, Liquidationen oder unter Zwangsverwaltung gestellte Unternehmen in Zusammenhang mit den in Unterabsatz 1 unter Buchstaben a und d genannten Personen, die in diesen Funktionen zumindest in den vergangenen fünf Jahren tätig waren; d) detaillierte Angaben zu etwaigen öffentlichen Anschuldigungen und/oder Sanktionen in Bezug auf die genannten Personen vonseiten der gesetzlichen Behörden oder der Regulierungsbehörden (einschließlich bestimmter Berufsverbände) und eventuell Angabe des Umstands, ob diese Personen jemals von einem Gericht für die Mitgliedschaft im Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan eines Emittenten oder für die Tätigkeit im Management oder die Führung der Geschäfte eines Emittenten während zumindest der letzten fünf Jahre als untauglich angesehen wurden. Liegen keine der genannten Umstände vor, ist eine entsprechende Erklärung abzugeben. |
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Punkt 12.2 |
Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgan und oberes Management — Interessenkonflikte Potenzielle Interessenkonflikte zwischen den Verpflichtungen der unter Punkt 12.1 genannten Personen gegenüber dem Emittenten und ihren privaten Interessen oder sonstigen Verpflichtungen müssen klar angegeben werden. Falls keine derartigen Konflikte bestehen, ist eine entsprechende Erklärung abzugeben. Ferner ist jegliche Vereinbarung oder Abmachung mit den Hauptaktionären, Kunden, Lieferanten oder sonstigen Personen zu nennen, aufgrund deren eine unter Punkt 12.1 genannte Person zum Mitglied eines Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans bzw. zum Mitglied des oberen Managements bestellt wurde. Zudem sind die Einzelheiten aller Veräußerungsbeschränkungen anzugeben, die die unter Punkt 12.1 genannten Personen für die von ihnen gehaltenen Wertpapiere des Emittenten für einen bestimmten Zeitraum vereinbart haben. |
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ABSCHNITT 13 |
VERGÜTUNGEN UND SONSTIGE LEISTUNGEN |
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Für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr sind für die in Punkt 12.1 Unterabsatz 1 unter Buchstaben a und d genannten Personen folgende Angaben zu machen: |
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Punkt 13.1 |
Betrag der Vergütungen (einschließlich etwaiger erfolgsgebundener oder nachträglicher Vergütungen) und Sachleistungen, die diesen Personen vom Emittenten und seinen Tochterunternehmen für Dienstleistungen gezahlt oder gewährt wurden, die für den Emittenten oder seine Tochtergesellschaften von jeglicher Person in jeglicher Funktion erbracht wurden. Diese Angaben sind auf Einzelfallbasis beizubringen, es sei denn, eine individuelle Offenlegung ist im Herkunftsland des Emittenten nicht erforderlich und wird vom Emittenten nicht auf eine andere Art und Weise öffentlich vorgenommen. |
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Punkt 13.2 |
Gesamthöhe der vom Emittenten oder seinen Tochtergesellschaften gebildeten Reserven oder Rückstellungen für Pensions- und Rentenzahlungen oder ähnliche Leistungen. |
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ABSCHNITT 14 |
PRAKTIKEN DES LEITUNGSORGANS |
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Für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr des Emittenten sind — sofern nichts anderes angegeben ist — in Bezug auf die unter Punkt 12.1 Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Personen folgende Angaben vorzulegen: |
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Punkt 14.1 |
Ggf. Ende der laufenden Mandatsperiode und Zeitraum, während dessen die betreffende Person ihre Aufgabe wahrgenommen hat. |
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Punkt 14.2 |
Angaben über die Dienstleistungsverträge, die zwischen den Mitgliedern des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans und dem Emittenten bzw. seinen Tochtergesellschaften geschlossen wurden und die bei Beendigung des Dienstleistungsverhältnisses Vergünstigungen vorsehen. Falls keine derartigen Vergünstigungen vorgesehen sind, ist eine entsprechende Erklärung abzugeben. |
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Punkt 14.3 |
Angaben zum Audit-Ausschuss und zum Vergütungsausschuss des Emittenten, einschließlich der Namen der Ausschussmitglieder und einer Zusammenfassung der Satzung des Ausschusses. |
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Punkt 14.4 |
Erklärung, ob der Emittent der/den auf ihn anwendbaren Corporate-Governance-Regelung(en) genügt. Sollte der Emittent einer solchen Regelung nicht folgen, ist eine entsprechende Erklärung zusammen mit einer Erläuterung aufzunehmen, aus der hervorgeht, warum der Emittent dieser Regelung nicht Folge leistet. |
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Punkt 14.5 |
Potenzielle wesentliche Auswirkungen auf die Unternehmensführung einschließlich zukünftiger Änderungen in der Zusammensetzung des Leitungsorgans und von Ausschüssen (sofern dies durch das Leitungsorgan und/oder in der Hauptversammlung schon beschlossen wurde). |
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ABSCHNITT 15 |
BESCHÄFTIGTE |
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Punkt 15.1 |
Entweder Angabe der Zahl der Beschäftigten zum Ende des Berichtzeitraums oder Angabe des Durchschnitts für jedes Geschäftsjahr in dem Zeitraum, auf den sich die historischen Finanzinformationen beziehen, bis zum Datum der Erstellung des Registrierungsformulars (und Angabe etwaiger wesentlicher Veränderungen bei diesen Zahlen). Sofern möglich und wesentlich, Aufschlüsselung der beschäftigten Personen nach Haupttätigkeitskategorie und Ort der Tätigkeit. Beschäftigt der Emittent eine erhebliche Zahl von Zeitarbeitskräften, ist die durchschnittliche Zahl dieser Zeitarbeitskräfte während des letzten Geschäftsjahrs anzugeben. |
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Punkt 15.2 |
Aktienbesitz und Aktienoptionen In Bezug auf die in Punkt 12.1 Unterabsatz 1 unter Buchstaben a und d genannten Personen sind so aktuelle Angaben wie möglich über ihren Aktienbesitz und etwaige Optionen auf Aktien des Emittenten beizubringen. |
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Punkt 15.3 |
Beschreibung etwaiger Vereinbarungen über eine Beteiligung der Beschäftigten am Kapital des Emittenten. |
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ABSCHNITT 16 |
HAUPTAKTIONÄRE |
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Punkt 16.1 |
Soweit dem Emittenten bekannt, Angabe jeglicher Person, die nicht Mitglied des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans ist und die direkt oder indirekt eine Beteiligung am Eigenkapital des Emittenten oder den entsprechenden Stimmrechten hält, die nach nationalem Recht zu melden ist, einschließlich der Höhe der Beteiligung dieser Person zum Datum des Registrierungsformulars. Falls eine solche Person nicht existiert, ist eine entsprechende Erklärung abzugeben. |
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Punkt 16.2 |
Angabe, ob die Hauptaktionäre des Emittenten unterschiedliche Stimmrechte haben. Falls solche Stimmrechte nicht bestehen, ist eine entsprechende Erklärung abzugeben. |
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Punkt 16.3 |
Soweit dem Emittenten bekannt, Angabe, ob an dem Emittenten unmittelbare oder mittelbare Beteiligungen oder Beherrschungsverhältnisse bestehen und wer diese Beteiligungen hält bzw. diese Beherrschung ausübt. Beschreibung der Art und Weise einer derartigen Beherrschung und der vorhandenen Maßnahmen zur Verhinderung des Missbrauchs einer solchen Beherrschung. |
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Punkt 16.4 |
Sofern dem Emittenten bekannt, Beschreibung etwaiger Vereinbarungen, deren Ausübung zu einem späteren Zeitpunkt zu einer Änderung in der Beherrschung des Emittenten führen könnte. |
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ABSCHNITT 17 |
GESCHÄFTE MIT VERBUNDENEN PARTEIEN |
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Punkt 17.1 |
Anzugeben sind Einzelheiten zu Geschäften mit verbundenen Parteien (die in diesem Sinne diejenigen sind, die in den Standards dargelegt werden, die im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates angenommen wurden (2)), die der Emittent während des Zeitraums abgeschlossen hat, der von den historischen Finanzinformationen abgedeckt wird, bis zum Datum der Erstellung des Registrierungsformulars. Dies hat in Übereinstimmung mit dem jeweiligen Standard zu erfolgen, der mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 eingeführt wurde (falls anwendbar). Finden diese Standards auf den Emittenten keine Anwendung, sollten die folgenden Angaben offengelegt werden: a) Art und Umfang der Geschäfte, die als einzelnes Geschäft oder insgesamt für den Emittenten von wesentlicher Bedeutung sind. Erfolgt der Abschluss derartiger Geschäfte mit verbundenen Parteien nicht auf marktkonforme Weise, ist zu erläutern, weshalb. Im Falle ausstehender Darlehen einschließlich Garantien jeglicher Art ist der ausstehende Betrag anzugeben; b) Betrag oder Prozentsatz, zu dem die Geschäfte mit verbundenen Parteien Bestandteil des Umsatzes des Unternehmens sind. |
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ABSCHNITT 18 |
FINANZINFORMATIONEN ÜBER DIE VERMÖGENS-, FINANZ- UND ERTRAGSLAGE DES EMITTENTEN |
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Punkt 18.1 |
Historische Finanzinformationen |
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Punkt 18.1.1 |
Aufzunehmen sind hier die geprüften historischen Finanzinformationen, die die letzten drei Geschäftsjahre abdecken (bzw. einen entsprechenden kürzeren Zeitraum, während dessen der Emittent tätig war), sowie ein Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers für jedes Geschäftsjahr. |
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Punkt 18.1.2 |
Änderung des Bilanzstichtages Hat der Emittent in der Zeit, für die historische Finanzinformationen beizubringen sind, seinen Bilanzstichtag geändert, so decken die geprüften historischen Finanzinformationen mindestens 36 Monate oder — sollte der Emittent seiner Geschäftstätigkeit noch keine 36 Monate nachgegangen sein — den gesamten Zeitraum seiner Geschäftstätigkeit ab. |
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Punkt 18.1.3 |
Rechnungslegungsstandards Die Finanzinformationen sind gemäß der internationalen Rechnungslegungsstandards, wie sie gemäß Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 in der Union anzuwenden sind, zu erstellen. Falls die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 nicht anwendbar ist, sind die Finanzinformationen entsprechend folgender Standards zu erstellen: a) den nationalen Rechnungslegungsstandards eines Mitgliedstaats bei Emittenten aus dem EWR, wie nach Richtlinie 2013/34/EU gefordert; b) den nationalen Rechnungslegungsstandards eines Drittlandes, die denen der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 gleichwertig sind, bei Emittenten aus Drittländern. Wenn solche Rechnungslegungsstandards eines Drittlandes jenen der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 nicht gleichwertig sind, sind die Abschlüsse in Übereinstimmung mit dieser Verordnung neu zu erstellen. |
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Punkt 18.1.4 |
Änderung des Rechnungslegungsrahmens Die letzten geprüften historischen Finanzinformationen, die Vergleichsinformationen für das vorangegangene Jahr enthalten, müssen in einer Form dargestellt und erstellt werden, die mit den Rechnungslegungsstandards konsistent ist, gemäß denen der folgende Jahresabschluss des Emittenten erscheint, wobei die Rechnungslegungsstandards und -strategien sowie die Rechtsvorschriften zu berücksichtigen sind, die auf derlei Jahresabschlüsse Anwendung finden. Änderungen innerhalb des auf einen Emittenten anwendbaren Rechnungslegungsrahmens machen allein für die Zwecke des Prospekts keine Neuerstellung der geprüften Abschlüsse erforderlich. Beabsichtigt der Emittent jedoch die Anwendung neuer Rechnungslegungsstandards in seinem nächsten veröffentlichten Abschluss, muss zumindest ein vollständiger Abschluss (wie durch IAS 1 „Darstellung des Abschlusses“ festgelegt und wie in Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 angeführt) einschließlich Vergleichsinformationen in einer Form dargestellt werden, die mit der konsistent ist, die im folgenden Jahresabschluss des Emittenten zur Anwendung gelangen wird, wobei die Rechnungslegungsstandards und -strategien sowie die Rechtsvorschriften zu berücksichtigen sind, die auf derlei Jahresabschlüsse Anwendung finden. |
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Punkt 18.1.5 |
Wurden die geprüften Finanzinformationen gemäß nationaler Rechnungslegungsstandards erstellt, müssen diese zumindest Folgendes enthalten: a) die Bilanz, b) die Gewinn- und Verlustrechnung, c) eine Übersicht, aus der entweder alle Veränderungen im Eigenkapital oder nur die Veränderungen im Eigenkapital hervorgehen, die sich nicht aus Eigenkapitaltransaktionen mit Eigenkapitalgebern oder Ausschüttungen an diese ergeben, d) die Kapitalflussrechnung, e) die Rechnungslegungsmethoden und erläuternde Anmerkungen. |
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Punkt 18.1.6 |
Konsolidierte Abschlüsse Erstellt der Emittent sowohl einen Einzelabschluss als auch einen konsolidierten Abschluss, so ist zumindest der konsolidierte Abschluss in das Registrierungsformular aufzunehmen. |
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Punkt 18.1.7 |
Alter der Finanzinformationen Der Bilanzstichtag des letzten Jahres geprüfter Finanzinformationen darf nicht länger zurückliegen als: a) 18 Monate ab dem Datum des Registrierungsformulars, wenn der Emittent geprüfte Zwischenabschlüsse in sein Registrierungsformular aufnimmt; oder b) 16 Monate ab dem Datum des Registrierungsformulars, wenn der Emittent ungeprüfte Zwischenabschlüsse in sein Registrierungsformular aufnimmt. |
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Punkt 18.2 |
Zwischenfinanzinformationen und sonstige Finanzinformationen |
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Punkt 18.2.1 |
Hat der Emittent seit dem Datum des letzten geprüften Abschlusses vierteljährliche oder halbjährliche Finanzinformationen veröffentlicht, so sind diese in das Registrierungsformular aufzunehmen. Wurden diese vierteljährlichen oder halbjährlichen Finanzinformationen einer teilweisen oder vollständigen Prüfung unterworfen, so sind die entsprechenden Vermerke ebenfalls aufzunehmen. Wurden die vierteljährlichen oder halbjährlichen Finanzinformationen keiner prüferischen Durchsicht oder Prüfung unterzogen, so ist dies anzugeben. Wurde das Registrierungsformular mehr als neun Monate nach Ablauf des letzten geprüften Finanzjahres erstellt, muss es Zwischenfinanzinformationen enthalten, die u. U. keiner Prüfung unterzogen wurden (auf diesen Fall muss eindeutig hingewiesen werden) und die sich zumindest auf die ersten sechs Monate des Geschäftsjahres beziehen sollten. Zwischenfinanzinformationen, erstellt entsprechend den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002. Bei Emittenten, die nicht der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 unterliegen, müssen diese Zwischenfinanzinformationen einen Vergleich mit dem gleichen Zeitraum des letzten Geschäftsjahres beinhalten, es sei denn, diese Anforderung ist durch Vorlage der Bilanzdaten zum Jahresende entsprechend dem maßgebenden Regelwerk der Rechnungslegung erfüllt. |
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Punkt 18.3 |
Prüfung der historischen jährlichen Finanzinformationen |
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Punkt 18.3.1 |
Die historischen jährlichen Finanzinformationen müssen unabhängig geprüft worden sein. Der Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers wird in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) und mit der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) erstellt. Sind die Richtlinie 2006/43/EG und die Verordnung (EU) Nr. 537/2014 nicht anwendbar, müssen die historischen jährlichen Finanzinformationen in Übereinstimmung mit den in dem jeweiligen Mitgliedstaat anwendbaren Prüfungsstandards oder gleichwertigen Grundsätzen geprüft worden sein, oder es muss für das Registrierungsformular vermerkt werden, ob sie in Übereinstimmung mit den in dem jeweiligen Mitgliedstaat anwendbaren Prüfungsstandards oder gleichwertigen Grundsätzen ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermitteln. |
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Punkt 18.3.1a |
Sofern Bestätigungsvermerke des Abschlussprüfers über die historischen Finanzinformationen von den Abschlussprüfern abgelehnt wurden beziehungsweise sofern sie Vorbehalte, Meinungsänderungen oder eine Hervorhebung eines Sachverhalts enthalten oder wenn sie eingeschränkt erteilt wurden, ist der Grund dafür anzugeben und sind diese Vorbehalte, Änderungen, die eingeschränkte Erteilung oder diese Hervorhebung eines Sachverhalts in vollem Umfang wiederzugeben. |
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Punkt 18.3.2 |
Angabe sonstiger Informationen im Registrierungsformular, die von den Abschlussprüfern geprüft wurden. |
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Punkt 18.3.3 |
Wurden die Finanzinformationen im Registrierungsformular nicht dem geprüften Jahresabschluss des Emittenten entnommen, so sind die Quelle dieser Informationen und die Tatsache anzugeben, dass die Informationen ungeprüft sind. |
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Punkt 18.4 |
Pro-forma-Finanzinformationen |
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Punkt 18.4.1 |
Im Falle einer bedeutenden Brutto-Veränderung ist zu beschreiben, wie die Transaktion ggf. die Aktiva und Passiva sowie die Erträge des Emittenten beeinflusst hätte, wenn sie zu Beginn des Berichtszeitraums oder zum Berichtszeitpunkt durchgeführt worden wäre. Dieser Anforderung wird normalerweise durch die Aufnahme von Pro-forma-Finanzinformationen Genüge getan. Diese Pro-forma-Finanzinformationen sind gemäß Anhang 20 zu erstellen und müssen die darin geforderten Angaben enthalten. Den Pro-forma-Finanzinformationen ist ein Vermerk beizufügen, der von unabhängigen Buchprüfern oder Abschlussprüfern erstellt wurde. |
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Punkt 18.5 |
Dividendenpolitik |
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Punkt 18.5.1 |
Beschreibung der Politik des Emittenten auf dem Gebiet der Dividendenausschüttungen und etwaiger diesbezüglicher Beschränkungen. Verfolgt der Emittent keine derartige Politik, ist eine negative Erklärung abzugeben. |
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Punkt 18.5.2 |
Angabe des Betrags der Dividende pro Aktie für jedes Geschäftsjahr innerhalb des von den historischen Finanzinformationen abgedeckten Zeitraums. Wurde die Zahl der Aktien am Emittenten geändert, ist eine Bereinigung zu Vergleichszwecken vorzunehmen. |
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Punkt 18.6 |
Gerichts- und Schiedsgerichtsverfahren |
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Punkt 18.6.1 |
Angaben über etwaige staatliche Interventionen, Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahren (einschließlich derjenigen Verfahren, die nach Kenntnis des Emittenten noch anhängig sind oder eingeleitet werden könnten), die im Zeitraum der mindestens 12 letzten Monate stattfanden und die sich in jüngster Zeit erheblich auf die Finanzlage oder die Rentabilität des Emittenten und/oder der Gruppe ausgewirkt haben oder sich in Zukunft auswirken könnten. Ansonsten ist eine negative Erklärung abzugeben. |
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Punkt 18.7 |
Wesentliche Veränderungen in der Finanzlage des Emittenten |
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Punkt 18.7.1 |
Beschreibung jeder wesentlichen Veränderung in der Finanzlage der Gruppe, die seit dem Ende des Stichtags eingetreten ist, für den entweder geprüfte Abschlüsse oder Zwischenfinanzinformationen veröffentlicht wurden. Ansonsten ist eine negative Erklärung abzugeben. |
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ABSCHNITT 19 |
WEITERE ANGABEN |
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Punkt 19.1 |
Aktienkapital Angaben unter den Punkten 19.1.1 bis 19.1.7 in den historischen Finanzinformationen zum Stichtag der jüngsten Bilanz: |
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Punkt 19.1.1 |
Höhe des ausgegebenen Kapitals und für jede Gattung des Aktienkapitals: a) der Gesamtbetrag des genehmigten Aktienkapitals des Emittenten; b) Zahl der ausgegebenen und voll eingezahlten Aktien und Zahl der ausgegebenen und nicht voll eingezahlten Aktien; c) Nennwert pro Aktie bzw. Meldung, dass die Aktien keinen Nennwert haben, und d) Abgleich zwischen der Zahl der ausstehenden Aktien zu Beginn und zum Ende des Geschäftsjahres. Wurde mehr als 10 % des Kapitals während des Zeitraums, auf den sich die historischen Finanzinformationen beziehen, mit anderen Aktiva als Barmitteln eingezahlt, so ist dies anzugeben. |
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Punkt 19.1.2 |
Sollten Aktien vorhanden sein, die nicht Bestandteil des Eigenkapitals sind, so sind die Anzahl und die wesentlichen Merkmale dieser Aktien anzugeben. |
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Punkt 19.1.3 |
Angabe der Anzahl, des Buchwertes sowie des Nennbetrags der Aktien, die Bestandteil des Eigenkapitals des Emittenten sind und die vom Emittenten selbst oder in seinem Namen oder von Tochtergesellschaften des Emittenten gehalten werden. |
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Punkt 19.1.4 |
Angabe etwaiger wandelbarer Wertpapiere, umtauschbarer Wertpapiere oder etwaiger Wertpapieren mit Optionsscheinen, wobei die geltenden Bedingungen und Verfahren für die Wandlung, den Umtausch oder die Zeichnung darzulegen sind. |
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Punkt 19.1.5 |
Angaben über eventuelle Akquisitionsrechte und deren Bedingungen und/oder über Verpflichtungen in Bezug auf genehmigtes, aber noch nicht ausgegebenes Kapital oder in Bezug auf eine Kapitalerhöhung. |
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Punkt 19.1.6 |
Angaben, ob auf den Anteil eines Mitglieds der Gruppe ein Optionsrecht besteht oder ob bedingt oder bedingungslos vereinbart wurde, einen Anteil an ein Optionsrecht zu knüpfen, sowie Einzelheiten über solche Optionen, die auch jene Personen betreffen, die diese Optionsrechte erhalten haben. |
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Punkt 19.1.7 |
Die Entwicklung des Aktienkapitals mit besonderer Hervorhebung der Angaben über etwaige Veränderungen, die während des von den historischen Finanzinformationen abgedeckten Zeitraums erfolgt sind. |
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Punkt 19.2 |
Satzung und Statuten der Gesellschaft |
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Punkt 19.2.1 |
Anzugeben sind das Register und ggf. die Nummer, unter der die Gesellschaft in das Register eingetragen ist, sowie eine kurze Beschreibung der Zielsetzungen des Emittenten und an welcher Stelle sie in der aktuellen Satzung und den aktuellen Statuten der Gesellschaft verankert sind. |
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Punkt 19.2.2 |
Gibt es mehr als eine Gattung vorhandener Aktien, Beschreibung der Rechte, Vorrechte und Beschränkungen, die an jede Gattung gebunden sind. |
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Punkt 19.2.3 |
Kurze Beschreibung etwaiger Bestimmungen der Satzung und der Statuten des Emittenten sowie der Gründungsurkunde oder sonstiger Satzungen, die u. U. eine Verzögerung, einen Aufschub oder sogar die Verhinderung eines Wechsels in der Kontrolle des Emittenten bewirken. |
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ABSCHNITT 20 |
WESENTLICHE VERTRÄGE |
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Punkt 20.1 |
Zusammenfassung jedes in den letzten beiden Jahren vor der Veröffentlichung des Registrierungsformulars abgeschlossenen wesentlichen Vertrags (bei denen es sich nicht um jene handelt, die im Rahmen der normalen Geschäftstätigkeit abgeschlossen wurden), bei dem der Emittent oder ein sonstiges Mitglied der Gruppe eine Vertragspartei ist. Zusammenfassung aller sonstigen zum Datum des Registrierungsformulars bestehenden Verträge (mit Ausnahme von Verträgen, die im Rahmen der normalen Geschäftstätigkeit abgeschlossen wurden), die von Mitgliedern der Gruppe abgeschlossen wurden und eine Bestimmung enthalten, der zufolge ein Mitglied der Gruppe eine Verpflichtung eingeht oder ein Recht erlangt, die bzw. das für die Gruppe von wesentlicher Bedeutung ist. |
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ABSCHNITT 21 |
VERFÜGBARE DOKUMENTE |
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Punkt 21.1 |
Abzugeben ist eine Erklärung, dass während der Gültigkeitsdauer des Registrierungsformulars ggf. die folgenden Dokumente eingesehen werden können: a) die aktuelle Satzung und die aktuellen Statuten des Emittenten; b) sämtliche Berichte, Schreiben und sonstigen Dokumente, Bewertungen und Erklärungen, die von einem Sachverständigen auf Ersuchen des Emittenten erstellt bzw. abgegeben wurden, sofern Teile davon in das Registrierungsformular eingeflossen sind oder in ihm darauf verwiesen wird. Die Website, auf der die Dokumente eingesehen werden können, ist anzugeben. |
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(1)
Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).
(2)
Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1).
(3)
Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 87).
(4)
Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 77). |
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ANHANG 2
EINHEITLICHES REGISTRIERUNGSFORMULAR
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ABSCHNITT 1 |
OFFENZULEGENDE ANGABEN ÜBER DEN EMITTENTEN |
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Punkt 1.1 |
Der Emittent legt Angaben entsprechend den in Anhang 1 genannten Angabevorschriften für das Registrierungsformular für Dividendenwerte offen. |
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Punkt 1.2 |
Wird das einheitliche Registrierungsformular gebilligt, ist Anhang 1 Punkt 1.5 mit einer Erklärung zu ergänzen, dass das einheitliche Registrierungsformular für die Zwecke eines öffentlichen Angebots von Wertpapieren oder einer Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt verwendet werden kann, sofern dieses durch etwaige Änderungen, eine Wertpapierbeschreibung und eine gemäß Verordnung (EU) 2017/1129 gebilligte Zusammenfassung vervollständigt wird. Wird das einheitliche Registrierungsformular ohne vorherige Billigung hinterlegt und veröffentlicht, ist Anhang 1 Punkt 1.5 durch eine Erklärung zu ersetzen, aus der hervorgeht, dass a) das einheitliche Registrierungsformular bei [Bezeichnung der zuständigen Behörde] als zuständiger Behörde gemäß Verordnung (EU) 2017/1129 ohne vorherige Billigung gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2017/1129 hinterlegt wurde; b) das einheitliche Registrierungsformular für die Zwecke eines öffentlichen Angebots von Wertpapieren oder einer Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt verwendet werden kann, sofern dieses durch [Bezeichnung der zuständigen Behörde einfügen] zusammen mit etwaigen Änderungen, einer Wertpapierbeschreibung und einer gemäß Verordnung (EU) 2017/1129 gebilligten Zusammenfassung gebilligt wird. |
▼M2 —————
ANHANG 4
REGISTRIERUNGSFORMULAR FÜR DIE ANTEILSSCHEINE VON ORGANISMEN FÜR GEMEINSAME ANLAGEN DES GESCHLOSSENEN TYPS
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Zusätzlich zu den in diesem Anhang geforderten Angaben müssen für einen Organismus für gemeinsame Anlagen die in Anhang 1 dieser Verordnung in den Abschnitten/Punkten 1, 2, 3, 4, 6, 7.1, 7.2.1, 8.4, 9 (wobei sich die Beschreibung des Regelungsumfelds, in dem der Emittent tätig ist, nur auf jenes Regelungsumfeld beziehen muss, das für die Anlagen des Emittenten relevant ist), 11, 12, 13, 14, 15.2, 16, 17, 18 (ausgenommen für Pro-forma-Finanzinformationen), 19, 20 und 21 geforderten Angaben, oder, wenn ein Organismus für gemeinsame Anlagen den Anforderungen von Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129 entspricht, die in Anhang 3 dieser Verordnung in den Abschnitten/Punkten 1, 2, 3, 4, 7, 8, 9, 10, 11 (mit Ausnahme von Pro-forma-Finanzinformationen), 12, 13, 14 und 15 geforderten Angaben gemacht werden. Werden Anteilsscheine von einem Organismus für gemeinsame Anlagen, der als gemeinsamer Fonds gegründet wurde und von einem Fondsmanager verwaltet wird, ausgegeben, werden die Angaben gemäß Anhang 1 Abschnitte/Punkte 6, 12, 13, 14, 15.2, 16 und 20 dieser Verordnung in Bezug auf den Fondsmanager offengelegt, während die Angaben gemäß Anhang 1 Punkte 2, 4 und 18 dieser Verordnung sowohl in Bezug auf den Fonds als auch den Fondsmanager offengelegt werden. |
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ABSCHNITT 1 |
ANLAGEZIEL UND ANLAGEPOLITIK |
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Punkt 1.1 |
a) Beschreibung der Anlagepolitik, -strategie und -ziele des Organismus für gemeinsame Anlagen; b) Angaben dazu, wo der Basisorganismus bzw. die Basisorganismen für gemeinsame Anlagen niedergelassen ist bzw. sind, wenn der Organismus für gemeinsame Anlagen ein aus Fonds bestehender Fonds ist; c) Beschreibung der Art der Vermögenswerte, in die der Organismus für gemeinsame Anlagen investieren darf; d) die Techniken, die angewendet werden dürfen und die damit einhergehenden Risiken sowie die Umstände, unter denen durch den Organismus für gemeinsame Anlagen Leverage-Effekte genutzt werden dürfen; e) Art und Herkunft der zulässigen Leverage-Finanzierung und damit verbundene Risiken; f) etwaige Beschränkungen für die Nutzung von Leverage-Effekten und etwaige Vereinbarungen zur Wiederverwendung von Sicherheiten und Vermögenswerten; g) der maximale Umfang des Einsatzes von Leverage-Effekten im Namen des Organismus für gemeinsame Anlagen. |
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Punkt 1.2 |
Beschreibung der Verfahren, mit denen der Organismus für gemeinsame Anlagen seine Anlagestrategie oder Anlagepolitik oder beides ändern kann. |
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Punkt 1.3 |
Leverage-Limits, denen der Organismus für gemeinsame Anlagen unterliegt. Sind keine Obergrenzen vorhanden, ist dies anzugeben. |
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Punkt 1.4 |
Status des Organismus für gemeinsame Anlagen, der durch eine Regulierungs- oder Aufsichtsbehörde kontrolliert wird, und Angabe des Namens/der Namen der Regulierungs- bzw. Aufsichtsbehörde(n) im Land seiner Gründung. |
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Punkt 1.5 |
Profil eines typischen Anlegers, auf den der Organismus für gemeinsame Anlagen zugeschnitten ist. |
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Punkt 1.6 |
Erklärung, mit der festgestellt wird, dass a) [das Registrierungsformular/der Prospekt] durch [Bezeichnung der zuständigen Behörde] als zuständiger Behörde gemäß Verordnung (EU) 2017/1129 gebilligt wurde, b) die [Bezeichnung der zuständigen Behörde] [dieses Registrierungsformular/diesen Prospekt] nur bezüglich der Standards der Vollständigkeit, Verständlichkeit und Kohärenz gemäß der Verordnung (EU) 2017/1129 billigt, c) eine solche Billigung nicht als eine Befürwortung des Emittenten, der Gegenstand [dieses Registrierungsformulars/dieses Prospekts] ist, erachtet werden sollte. |
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ABSCHNITT 2 |
ANLAGEBESCHRÄNKUNGEN |
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Punkt 2.1 |
Ggf. Angabe der Anlagebeschränkungen, denen der Organismus für gemeinsame Anlagen unterliegt, und Angabe, wie die Wertpapierinhaber über Maßnahmen informiert werden, die der Vermögensverwalter im Falle eines Verstoßes gegen die Beschränkungen ergreift. |
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Punkt 2.2 |
Bestimmte Angaben müssen offengelegt werden, wenn mehr als 20 % der Bruttovermögenswerte eines Organismus für gemeinsame Anlagen wie folgt angelegt werden (es sei denn, die Erstellung des Registrierungsformulars für eine Gesellschaft ergibt sich aus der Anwendung der Punkte 2.3. oder 2.5.): a) direkte oder indirekte Anlage oder Ausleihung an jeden einzelnen Basisemittenten (einschließlich seiner Tochtergesellschaften oder verbundenen Unternehmen); b) Anlage in einen Organismus oder mehrere Organismen für gemeinsame Anlagen, die über die 20 % ihrer Bruttovermögenswerte hinaus in andere Organismen für gemeinsame Anlagen (des geschlossenen oder des offenen Typs) investieren dürfen; c) Exponierung in Bezug auf die Bonität oder die Solvenz einer anderen Gegenpartei (einschließlich Tochtergesellschaften oder verbundenen Unternehmen); Die im Einleitungssatz genannten Angaben umfassen in den folgenden Fällen das Folgende: i) Sind die zugrunde liegenden Wertpapiere nicht zum Handel an einem geregelten Markt, einem gleichwertigen Drittlandsmarkt oder einem KMU-Wachstumsmarkt zugelassen, Angaben über jeden Basisemittenten/jeden Organismus für gemeinsame Anlagen/jede Gegenpartei, so als wäre er ein Emittent im Sinne der Mindestangaben für das Registrierungsformular für Dividendenwerte (im Fall von Buchstabe a)) oder im Sinne der Mindestangaben für das Registrierungsformular für Anteilsscheine, die von Organismen für gemeinsame Anlagen des geschlossenen Typs ausgegeben werden (im Fall von Buchstabe b)) oder im Sinne der Mindestangaben für das Registrierungsformular für Nichtdividendenwerte für Großanleger (im Falle von Punkt c)); ii) wenn die Wertpapiere, die von einem Basisemittenten/einem Organismus für gemeinsame Anlagen/einer Gegenpartei ausgegeben wurden, bereits zum Handel auf einem geregelten Markt, einem gleichwertigen Drittlandsmarkt oder einem KMU-Wachstumsmarkt zugelassen sind, oder wenn die Verpflichtungen von einem Unternehmen garantiert werden, dessen Wertpapiere bereits zum Handel auf einem geregelten oder gleichwertigen Markt oder einem KMU-Wachstumsmarkt zugelassen sind, Name, Anschrift, Land der Gründung, Art der Geschäftstätigkeit und Name des Marktes, auf dem seine Wertpapiere zugelassen werden. Die unter den Punkten (i) und (ii) genannten Angabevorschriften gelten nicht, wenn die 20 %-Grenze aus folgenden Gründen überschritten wird: Wertsteigerungen und Wertminderungen, Wechselkursänderungen oder Erhalt von Rechten, Gratifikationen, Leistungen in Form von Kapital oder sonstigen Maßnahmen, die jeden Inhaber einer Anlage betreffen, sofern der Vermögensverwalter den Schwellenwert berücksichtigt, wenn er die Veränderungen im Anlageportfolio analysiert. Kann durch den Organismus für gemeinsame Anlagen gegenüber der zuständigen Behörde glaubhaft dargelegt werden, dass die unter Punkt (i) geforderten Angaben insgesamt oder teilweise nicht zugänglich sind, müssen durch den Organismus für gemeinsame Anlagen alle ihm zugänglichen Angaben, von denen er Kenntnis hat und/oder soweit für ihn aus den durch den Basisemittenten/den Organismus für gemeinsame Anlage/die Gegenpartei veröffentlichten Angaben ersichtlich, offengelegt werden, um den unter Punkt (i) genannten Anforderung so weit wie möglich zu entsprechen. In diesem Fall muss der Prospekt einen sichtbaren Warnhinweis enthalten, dass dem Organismus für gemeinsame Anlagen bestimmte Informationsbestandteile, die in den Prospekt aufgenommen hätten werden müssen, nicht zugänglich waren, und daher nur ein geringeres Offenlegungsniveau in Bezug auf einen angegebenen Basisemittenten, Organismus für gemeinsame Anlagen oder eine angegebene Gegenpartei möglich war. |
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Punkt 2.3 |
Investiert ein Organismus für gemeinsame Anlagen über die Grenze von 20 % seiner Bruttovermögenswerte hinaus in andere Organismen für gemeinsame Anlagen (des offenen und/oder des geschlossenen Typs), ist diese Anlage und die Streuung des Risikos bei diesen Anlagen zu beschreiben. Zusätzlich findet Punkt 2.2 so auf alle Basisanlagen des Organismus für gemeinsame Anlagen Anwendung, als wären diese direkt getätigt worden. |
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Punkt 2.4 |
Werden hinsichtlich Punkt 2.2 Buchstabe c Sicherheiten zur Abdeckung des Teils des Risikos in Bezug auf eine Gegenpartei gestellt, bei der die Anlage über die 20 %-Grenze der Bruttovermögenswerte des Organismus für gemeinsame Anlagen hinausgeht, sind die Einzelheiten derartiger Sicherheitsvereinbarungen anzugeben. |
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Punkt 2.5 |
Legt ein Organismus für gemeinsame Anlagen über die Anlagegrenze von 40 % seiner Bruttovermögenswerte hinaus in einen anderen Organismus für gemeinsame Anlagen an, muss eine der nachfolgend genannten Informationen veröffentlicht werden: a) Angaben über jeden „Basis“-Organismus für gemeinsame Anlagen, so als wäre er ein Emittent im Sinne der Mindestangaben, wie in diesem Anhang dargelegt; b) wenn die Wertpapiere, die von einem Organismus für gemeinsame Anlagen ausgegeben wurden, bereits zum Handel auf einem geregelten Markt, einem gleichwertigen Drittlandsmarkt oder einem KMU-Wachstumsmarkt zugelassen sind, oder wenn die Verpflichtungen von einem Unternehmen garantiert werden, dessen Wertpapiere bereits zum Handel auf einem geregelten oder gleichwertigen Markt oder einem KMU-Wachstumsmarkt zugelassen sind, dann Name, Anschrift, Land der Gründung, Art der Geschäftstätigkeit und Name des Marktes, auf dem seine Wertpapiere zugelassen werden. Kann durch den Organismus für gemeinsame Anlagen gegenüber der zuständigen Behörde glaubhaft dargelegt werden, dass die unter Punkt (i) geforderten Angaben insgesamt oder teilweise nicht zugänglich sind, müssen durch den Organismus für gemeinsame Anlagen alle ihm zugänglichen Angaben, von denen er Kenntnis hat und/oder soweit für ihn aus den durch den Basisemittenten/den Organismus für gemeinsame Anlage/die Gegenpartei veröffentlichten Angaben ersichtlich, offengelegt werden, um den unter Buchstabe a genannten Anforderungen so weit wie möglich zu entsprechen. In diesem Fall muss der Prospekt einen sichtbaren Warnhinweis enthalten, dass dem Organismus für gemeinsame Anlagen bestimmte Informationsbestandteile, die in den Prospekt aufgenommen hätten werden müssen, nicht zugänglich waren, und daher nur ein geringeres Offenlegungsniveau in Bezug auf einen angegebenen Basisemittenten, Organismus für gemeinsame Anlagen oder eine angegebene Gegenpartei möglich war. |
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Punkt 2.6 |
Physische Warengeschäfte Investiert ein Organismus für gemeinsame Anlagen direkt in physische Waren/Güter, Angabe dieser Tatsache und des investierten Prozentsatzes der Bruttovermögenswerte. |
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Punkt 2.7 |
Organismen für gemeinsame Anlagen, die in Immobilien investieren Hält ein Organismus für gemeinsame Anlagen als Teil seines Anlageziels Immobilien, sind diese Tatsache und der Prozentsatz des Portfolios zu veröffentlichen, der in Immobilien investiert werden soll. Ferner sind eine Beschreibung der Immobilie und etwaige bedeutende Kosten, die mit dem Erwerb und dem Halten einer solchen Immobilie einhergehen, offenzulegen. Zudem ist ein Bewertungsgutachten für die Immobilie(n) beizubringen. Die unter Punkt 4.1 genannten Angabevorschriften finden Anwendung auf: a) jene Stelle, die das Bewertungsgutachten erstellt; b) eine andere Stelle, die für die Verwaltung der Immobilie zuständig ist. |
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Punkt 2.8 |
Derivative Finanzinstrumente/Geldmarktinstrumente/Währungen Investiert ein Organismus für gemeinsame Anlagen in derivative Finanzinstrumente, Geldmarktinstrumente oder Währungen, die nicht dem Ziel einer effizienten Portfolioverwaltung dienen (und zwar ausschließlich, um das Anlagerisiko in den Basisanlagen eines Organismus für gemeinsame Anlagen zu reduzieren, zu übertragen oder auszuschließen, wozu auch eine Technik oder Instrumente zur Absicherung gegen Wechselkurs- und Kreditrisiken gehören können), so ist anzugeben, ob diese Anlagen für das Hedging oder für Anlagezwecke verwendet werden und zu beschreiben, wo und wie das Risiko in Bezug auf diese Anlagen gestreut wird. |
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Punkt 2.9 |
Punkt 2.2 gilt nicht für Anlagen in Wertpapiere, die von einer Regierung, den öffentlichen Organen und Stellen eines Mitgliedstaats, seinen regionalen und lokalen Gebietskörperschaften oder von einem OECD-Land ausgegeben oder garantiert werden. |
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Punkt 2.10 |
Punkt 2.2 Buchstabe a gilt nicht für Organismen für gemeinsame Anlagen, deren Anlageziel darin besteht, ohne wesentliche Änderung einen Index nachzubilden, der sich auf ein großes Wertpapierspektrum stützt und allgemein anerkannt ist. Beizufügen ist eine Erklärung mit Einzelheiten zu dem Ort, wo Informationen zu diesem Index erhältlich sind. |
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ABSCHNITT 3 |
DIENSTLEISTER EINES ORGANISMUS FÜR GEMEINSAME ANLAGEN |
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Punkt 3.1 |
Angabe des tatsächlichen oder geschätzten Höchstbetrages der wesentlichen Vergütungen, die ein Organismus für gemeinsame Anlagen direkt oder indirekt für jede Dienstleistung zu zahlen hat, die im Rahmen von Vereinbarungen erbracht wurden, die zum Termin der Abfassung des Registrierungsformulars oder davor geschlossen wurden, und eine Beschreibung, wie diese Vergütungen berechnet werden. |
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Punkt 3.2 |
Beschreibung jeglicher Vergütung, die von einem Organismus für gemeinsame Anlagen direkt oder indirekt zu zahlen ist und nicht Punkt 3.1 zugeordnet werden kann, dennoch aber wesentlich ist oder sein könnte. |
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Punkt 3.3 |
Erhält ein Dienstleister eines Organismus für gemeinsame Anlagen Leistungen von Seiten Dritter (also nicht vom Organismus für gemeinsame Anlagen) für die Erbringung einer Dienstleistung für eben diesen Organismus für gemeinsame Anlagen, und können diese Leistungen nicht dem Organismus für gemeinsame Anlagen zugeordnet werden, so ist darüber eine Erklärung abzugeben und ggf. der Name der dritten Partei, und eine Beschreibung der Wesensmerkmale der Leistungen beizubringen. |
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Punkt 3.4 |
Die Identität der Dienstleister und eine Beschreibung ihrer Verpflichtungen und der Rechte des Anlegers. |
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Punkt 3.5 |
Beschreibung potenzieller wesentlicher Interessenkonflikte, die ein Dienstleister eines Organismus für gemeinsame Anlagen eventuell zwischen seinen Verpflichtungen gegenüber diesem Organismus und Verpflichtungen gegenüber Dritten und ihren sonstigen Interessen sieht. Beschreibung etwaiger Vereinbarungen, die zur Behebung derartiger Interessenkonflikte eingegangen wurden. |
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ABSCHNITT 4 |
VERMÖGENSVERWALTER/VERMÖGENSBERATER |
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Punkt 4.1 |
Für jeden Vermögensverwalter Beibringung von Informationen, wie sie gemäß den Punkten 4.1 bis 4.4 offenzulegen sind, und falls erheblich gemäß Punkt 5.3 von Anhang 1. Ebenfalls Beschreibung seines Regulierungsstatus und seiner Erfahrungen. |
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Punkt 4.2 |
Bei Unternehmen, die eine Anlageberatung in Bezug auf die Vermögenswerte eines Organismus für gemeinsame Anlagen vornehmen, sind der Name und eine kurze Beschreibung des Unternehmens beizubringen. |
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ABSCHNITT 5 |
VERWAHRUNG |
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Punkt 5.1 |
Vollständige Beschreibung, wie und von wem die Vermögenswerte eines Organismus für gemeinsame Anlagen gehalten werden, und einer jeglichen treuhänderischen oder ähnlichen Beziehung zwischen dem Organismus für gemeinsame Anlagen und einer dritten Partei in Bezug auf die Verwahrung. Wird ein Verwahrer, Verwalter oder sonstiger Treuhänder bestellt, sind folgende Angaben zu machen: a) Angaben, wie sie gemäß den Punkten 4.1 bis 4.4 offenzulegen sind, und falls erheblich, gemäß Punkt 5.3 von Anhang 1; b) Beschreibung der Verpflichtungen jeder Partei im Rahmen der Verwahrung oder einer ähnlichen Vereinbarung; c) etwaige delegierte Verwahrungsvereinbarungen; d) Regulierungsstatus des Verwahrers und der Unterverwahrer. |
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Punkt 5.2 |
Hält ein anderes Unternehmen als die unter Punkt 5.1 genannten Vermögenswerte am Organismus für gemeinsame Anlagen, eine Beschreibung, wie diese Vermögenswerte gehalten werden und etwaiger sonstiger Risiken. |
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ABSCHNITT 6 |
BEWERTUNG |
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Punkt 6.1 |
Beschreibung des Bewertungsverfahrens und der Preisbildungsmethode zur Bewertung von Vermögenswerten. |
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Punkt 6.2 |
Detaillierte Beschreibung aller Umstände, unter denen Bewertungen ausgesetzt werden können. Erklärung, wie eine derartige Aussetzung den Anlegern mitgeteilt oder zur Verfügung gestellt werden soll. |
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ABSCHNITT 7 |
WECHSELSEITIGE HAFTUNG |
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Punkt 7.1 |
Im Falle eines Dach-Organismus für gemeinsame Anlagen („umbrella collective investment undertaking“) Angabe einer etwaigen wechselseitigen Haftung zwischen verschiedenen Klassen von Anlagen in andere Organismen für gemeinsame Anlagen und etwaigen Maßnahmen zur Begrenzung einer derartigen Haftung. |
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ABSCHNITT 8 |
FINANZINFORMATIONEN |
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Punkt 8.1 |
Hat ein Organismus für gemeinsame Anlagen seit dem Datum seiner Gründung oder Niederlassung bis zum Tag der Erstellung des Registrierungsformulars seine Tätigkeit nicht aufgenommen und wurde kein Jahresabschluss erstellt, Angabe dieser Tatsache. Hat ein Organismus für gemeinsame Anlagen seine Tätigkeit aufgenommen, finden die Bestimmungen in Anhang 1 Abschnitt 18 oder Anhang 3 Abschnitt 11, sofern zutreffend, Anwendung. |
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Punkt 8.2 |
Umfassende und aussagekräftige Analyse des Portfolios des Organismus für gemeinsame Anlagen. Ist das Portfolio ungeprüft, ist ein entsprechender klarer Hinweis einzufügen. |
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Punkt 8.3 |
Angabe des aktuellsten Nettoinventarwerts des Organismus für gemeinsame Anlagen oder des aktuellsten Marktpreises des Anteils des Organismus für gemeinsame Anlagen. Ist der Nettoinventarwert oder der aktuellste Marktpreis des Anteils ungeprüft, ist ein entsprechender klarer Hinweis einzufügen. |
ANHANG 5
REGISTRIERUNGSFORMULAR FÜR ZERTIFIKATE, DIE AKTIEN VERTRETEN
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ABSCHNITT 1 |
ANGABEN ÜBER DEN EMITTENTEN DER ZUGRUNDE LIEGENDEN AKTIEN |
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Bei Zertifikaten, die Aktien vertreten, sind Angaben zum Emittenten der zugrunde liegenden Aktien gemäß Anhang 1 dieser Verordnung vorzulegen. Bei Zertifikaten, die Aktien vertreten und die Anforderungen in Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129 erfüllen, sind Angaben über den Emittenten der zugrunde liegenden Aktien gemäß Anhang 3 dieser Verordnung vorzulegen. |
||
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ABSCHNITT 2 |
ANGABEN ÜBER DEN EMITTENTEN DER ZERTIFIKATE |
Erstausgabe |
Sekundäremissionen |
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Punkt 2.1 |
Name, eingetragener Sitz, Rechtsträgerkennung (LEI) und Hauptverwaltung, falls nicht mit dem eingetragenen Sitz identisch. |
√ |
√ |
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Punkt 2.2 |
Datum der Gründung der Gesellschaft und Existenzdauer der emittierenden Gesellschaft, außer wenn unbegrenzt. |
√ |
√ |
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Punkt 2.3 |
Rechtsordnung, unter der der Emittent tätig ist, und Rechtsform, die er unter dieser Rechtsordnung angenommen hat. |
√ |
√ |
ANHANG 6
REGISTRIERUNGSFORMULAR FÜR NICHTDIVIDENDENWERTE FÜR KLEINANLEGER
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ABSCHNITT 1 |
VERANTWORTLICHE PERSONEN, ANGABEN VON SEITEN DRITTER, SACHVERSTÄNDIGENBERICHTE UND BILLIGUNG DURCH DIE ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE |
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Punkt 1.1 |
Nennung aller Personen, die für die Angaben im Registrierungsformular bzw. für bestimmte Teile der Angaben verantwortlich sind. Im letzteren Fall sind die entsprechenden Teile anzugeben. Handelt es sich um natürliche Personen, zu denen auch Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Emittenten gehören, sind Name und Funktion dieser Person zu nennen. Bei juristischen Personen sind Name und eingetragener Sitz der Gesellschaft anzugeben. |
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Punkt 1.2 |
Erklärung der für das Registrierungsformular verantwortlichen Personen, dass die Angaben im Registrierungsformular ihres Wissens nach richtig sind und dass das Registrierungsformular keine Auslassungen enthält, die die Aussage verzerren könnten. Gegebenenfalls Erklärung der für bestimmte Abschnitte des Registrierungsformulars verantwortlichen Personen, dass die in den Teilen des Registrierungsformulars genannten Angaben, für die sie verantwortlich sind, ihres Wissens nach richtig sind und dass diese Teile des Registrierungsformulars keine Auslassungen beinhalten, die die Aussage verzerren könnten. |
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Punkt 1.3 |
Wird in das Registrierungsformular eine Erklärung oder ein Bericht einer Person aufgenommen, die als Sachverständiger handelt, so sind folgende Angaben zu dieser Person zu machen: a) Name, b) Geschäftsadresse, c) Qualifikationen, d) das wesentliche Interesse am Emittenten, falls vorhanden. Wurde die Erklärung oder der Bericht auf Ersuchen des Emittenten erstellt, ist anzugeben, dass diese Erklärung oder dieser Bericht mit Zustimmung der Person, die den Inhalt dieses Teils des Registrierungsformulars für die Zwecke des Prospekts gebilligt hat, aufgenommen wurde. |
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Punkt 1.4 |
Wurden Angaben von Seiten Dritter übernommen, ist zu bestätigen, dass diese Angaben korrekt wiedergegeben wurden und nach Wissen des Emittenten und soweit für ihn aus den von diesem Dritten veröffentlichten Angaben ersichtlich, nicht durch Auslassungen unkorrekt oder irreführend gestaltet wurden. Darüber hinaus hat der Emittent die Quelle(n) der Angaben zu nennen. |
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Punkt 1.5 |
Eine Erklärung, dass a) [das Registrierungsformular/der Prospekt] durch [Bezeichnung der zuständigen Behörde] als zuständiger Behörde gemäß Verordnung (EU) 2017/1129 gebilligt wurde, b) die [Bezeichnung der zuständigen Behörde] [dieses Registrierungsformular/diesen Prospekt] nur bezüglich der Standards der Vollständigkeit, Verständlichkeit und Kohärenz gemäß der Verordnung (EU) 2017/1129 billigt, c) eine solche Billigung nicht als eine Befürwortung des Emittenten, der Gegenstand [dieses Registrierungsformulars/dieses Prospekts] ist, erachtet werden sollte. |
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ABSCHNITT 2 |
ABSCHLUSSPRÜFER |
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Punkt 2.1 |
Name und Anschrift der Abschlussprüfer des Emittenten, die für den von den historischen Finanzinformationen abgedeckten Zeitraum zuständig waren (einschließlich ihrer Mitgliedschaft in einer Berufsvereinigung). |
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Punkt 2.2 |
Wurden Abschlussprüfer während des von den historischen Finanzinformationen abgedeckten Zeitraums abberufen, nicht wieder bestellt oder haben sie ihr Mandat selbst niedergelegt, so sind entsprechende Einzelheiten anzugeben, wenn sie von wesentlicher Bedeutung sind. |
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ABSCHNITT 3 |
RISIKOFAKTOREN |
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Punkt 3.1 |
Eine Beschreibung der wesentlichen Risiken, die dem Emittenten eigen sind und die die Fähigkeit des Emittenten beeinflussen können, seinen sich aus den Wertpapieren ergebenden Verpflichtungen nachzukommen, in einer begrenzten Anzahl an Kategorien in einer Rubrik mit der Überschrift „Risikofaktoren“. In jeder Kategorie werden die gemäß der Bewertung des Emittenten, Anbieters oder der die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragenden Person wesentlichsten Risiken, unter Berücksichtigung der negativen Auswirkungen auf den Emittenten und der Wahrscheinlichkeit ihres Eintretens, zuerst angeführt. Die Risikofaktoren werden durch den Inhalt des Registrierungsformulars bestätigt. |
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ABSCHNITT 4 |
ANGABEN ZUM EMITTENTEN |
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Punkt 4.1 |
Geschäftsgeschichte und Geschäftsentwicklung des Emittenten |
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Punkt 4.1.1 |
Gesetzliche und kommerzielle Bezeichnung des Emittenten |
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Punkt 4.1.2 |
Ort der Registrierung des Emittenten, seine Registrierungsnummer und Rechtsträgerkennung (LEI). |
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Punkt 4.1.3 |
Datum der Gründung der Gesellschaft und Existenzdauer des Emittenten, soweit diese nicht unbefristet ist. |
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Punkt 4.1.4 |
Sitz und Rechtsform des Emittenten, Rechtsordnung, unter der er tätig ist, Land der Gründung der Gesellschaft; Anschrift und Telefonnummer seines eingetragenen Sitzes (oder Hauptort der Geschäftstätigkeit, falls nicht mit dem eingetragenen Sitz identisch), etwaige Website des Emittenten mit einer Erklärung, dass die Angaben auf der Website nicht Teil des Prospekts sind, sofern diese Angaben nicht mittels Verweises in den Prospekt aufgenommen wurden. |
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Punkt 4.1.5 |
Jüngste Ereignisse, die für den Emittenten eine besondere Bedeutung haben und die in hohem Maße für eine Bewertung der Solvenz des Emittenten relevant sind. |
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Punkt 4.1.6 |
Angabe der Ratings, die für einen Emittenten in dessen Auftrag oder in Zusammenarbeit mit ihm beim Ratingverfahren erstellt wurden. Kurze Erläuterung der Bedeutung der Ratings, wenn sie erst unlängst von der Ratingagentur erstellt wurden. |
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Punkt 4.1.7 |
Angaben zu wesentlichen Veränderungen in der Schulden- und Finanzierungsstruktur des Emittenten seit dem letzten Geschäftsjahr. |
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Punkt 4.1.8 |
Beschreibung der erwarteten Finanzierung der Tätigkeiten des Emittenten. |
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ABSCHNITT 5 |
ÜBERBLICK ÜBER DIE GESCHÄFTSTÄTIGKEIT |
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Punkt 5.1 |
Haupttätigkeitsbereiche |
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Punkt 5.1.1 |
Beschreibung der Haupttätigkeiten des Emittenten, einschließlich: a) der wichtigsten Arten der vertriebenen Produkte und/oder erbrachten Dienstleistungen; b) Angabe etwaiger wichtiger neuer Produkte oder Tätigkeiten; c) die wichtigsten Märkte, auf denen der Emittent tätig ist. |
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Punkt 5.2 |
Grundlage für etwaige Angaben des Emittenten zu seiner Wettbewerbsposition. |
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ABSCHNITT 6 |
ORGANISATIONSSTRUKTUR |
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Punkt 6.1 |
Ist der Emittent Teil einer Gruppe, kurze Beschreibung der Gruppe und der Stellung des Emittenten innerhalb dieser Gruppe. Dies kann in Form oder unter Beifügung eines Diagramms der Organisationsstruktur erfolgen, sofern dies zur Darstellung der Struktur hilfreich ist. |
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Punkt 6.2 |
Ist der Emittent von anderen Unternehmen der Gruppe abhängig, ist dies klar anzugeben und die Abhängigkeit zu erläutern. |
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ABSCHNITT 7 |
TRENDINFORMATIONEN |
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Punkt 7.1 |
Eine Beschreibung a) jeder wesentlichen Verschlechterung der Aussichten des Emittenten seit dem Datum des letzten veröffentlichten geprüften Abschlusses; b) jeder wesentlichen Änderung der Finanz- und Ertragslage der Gruppe seit dem Ende des letzten Berichtszeitraums, für den bis zum Datum des Registrierungsformulars Finanzinformationen veröffentlicht wurden. Falls keiner der oben genannten Punkte zutrifft, gibt der Emittent eine entsprechende Erklärung ab, dass derartige Änderungen nicht gegeben sind. |
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Punkt 7.2 |
Angabe aller bekannten Trends, Unsicherheiten, Anfragen, Verpflichtungen oder Vorfälle, die die Aussichten des Emittenten nach vernünftigem Ermessen zumindest im laufenden Geschäftsjahr wesentlich beeinflussen werden. |
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ABSCHNITT 8 |
GEWINNPROGNOSEN ODER -SCHÄTZUNGEN |
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Punkt 8.1 |
Nimmt ein Emittent auf freiwilliger Basis eine (noch ausstehende und gültige) Gewinnprognose oder -schätzung auf, muss diese in das Registrierungsformular aufgenommene Prognose oder Schätzung die unter den Punkten 8.2 und 8.3 angeführten Angaben enthalten. Wurde eine Gewinnprognose oder -schätzung veröffentlicht und ist diese noch ausstehend, jedoch nicht mehr gültig, ist eine entsprechende Erklärung abzugeben und ist darzulegen, warum eine solche Prognose oder Schätzung nicht mehr gültig ist. Eine solche ungültige Prognose oder Schätzung unterliegt nicht den unter den Punkten 8.2 und 8.3 genannten Anforderungen. |
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Punkt 8.2 |
Entscheidet sich der Emittent gemäß Punkt 8.1 dafür, eine neue Gewinnprognose oder -schätzung aufzunehmen, oder nimmt er gemäß Punkt 8.1 eine bereits veröffentlichte Gewinnprognose oder -schätzung auf, hat die Gewinnprognose oder -schätzung klar und unmissverständlich zu sein und hat sie eine Erläuterung der wichtigsten Annahmen, auf die der Emittent seine Prognose oder Schätzung gestützt hat, zu umfassen. Die Prognose oder Schätzung entspricht den folgenden Grundsätzen: a) Bei den Annahmen sollte klar zwischen jenen unterschieden werden, die Faktoren betreffen, die die Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans beeinflussen können, und Annahmen in Bezug auf Faktoren, die klar außerhalb des Einflussbereiches der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans liegen. b) Die Annahmen müssen plausibel, für die Anleger leicht verständlich, spezifisch sowie präzise sein und dürfen nicht der üblichen Exaktheit der Schätzungen entsprechen, die der Prognose zugrunde liegen, und c) die im Rahmen einer Prognose getroffenen Annahmen lenken die Aufmerksamkeit des Anlegers auf jene Unsicherheitsfaktoren, die das Ergebnis der Prognose wesentlich verändern könnten. |
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Punkt 8.3 |
Der Prospekt enthält eine Erklärung, dass die Gewinnprognose oder -schätzung folgende zwei Kriterien erfüllt: a) Vergleichbarkeit mit den historischen Finanzinformationen, b) Konsistenz mit den Rechnungslegungsmethoden des Emittenten. |
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ABSCHNITT 9 |
VERWALTUNGS-, LEITUNGS- UND AUFSICHTSORGANE |
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Punkt 9.1 |
Name und Geschäftsanschrift folgender Personen sowie Angabe ihrer Stellung beim Emittenten und der wichtigsten Tätigkeiten, die sie neben der Tätigkeit beim Emittenten ausüben, sofern diese für den Emittenten von Bedeutung sind: a) Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans; b) persönlich haftende Gesellschafter bei einer Kommanditgesellschaft auf Aktien. |
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Punkt 9.2 |
Interessenkonflikte von Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorganen Potenzielle Interessenkonflikte zwischen den Verpflichtungen der unter Punkt 9.1 genannten Personen gegenüber dem Emittenten und ihren privaten Interessen oder sonstigen Verpflichtungen müssen klar angegeben werden. Falls keine derartigen Konflikte bestehen, ist eine entsprechende Erklärung abzugeben. |
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ABSCHNITT 10 |
HAUPTAKTIONÄRE |
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Punkt 10.1 |
Soweit dem Emittenten bekannt, Angabe, ob an dem Emittenten unmittelbare oder mittelbare Beteiligungen oder Beherrschungsverhältnisse bestehen und wer diese Beteiligungen hält bzw. diese Beherrschung ausübt. Beschreibung der Art und Weise einer derartigen Beherrschung und der vorhandenen Maßnahmen zur Verhinderung des Missbrauchs einer solchen Beherrschung. |
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Punkt 10.2 |
Sofern dem Emittenten bekannt, Beschreibung etwaiger Vereinbarungen, deren Ausübung zu einem späteren Zeitpunkt zu einer Änderung in der Beherrschung des Emittenten führen könnte. |
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ABSCHNITT 11 |
FINANZINFORMATIONEN ÜBER DIE VERMÖGENS-, FINANZ- UND ERTRAGSLAGE DES EMITTENTEN |
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Punkt 11.1 |
Historische Finanzinformationen |
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Punkt 11.1.1 |
Beizubringen sind geprüfte historische Finanzinformationen, die die letzten zwei Geschäftsjahre abdecken (bzw. einen entsprechenden kürzeren Zeitraum, während dessen der Emittent tätig war), sowie ein Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers für jedes Geschäftsjahr. |
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Punkt 11.1.2 |
Änderung des Bilanzstichtages Hat der Emittent in der Zeit, für die historische Finanzinformationen beizubringen sind, seinen Bilanzstichtag geändert, so decken die geprüften historischen Finanzinformationen mindestens 24 Monate oder — sollte der Emittent seiner Geschäftstätigkeit noch keine 24 Monate nachgegangen sein — den gesamten Zeitraum seiner Geschäftstätigkeit ab. |
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Punkt 11.1.3 |
Rechnungslegungsstandards Die Finanzinformationen sind gemäß der internationalen Rechnungslegungsstandards, wie sie gemäß Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 in der Union anzuwenden sind, zu erstellen. Falls die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 nicht anwendbar ist, sind die Finanzinformationen entsprechend einem der folgenden Standards zu erstellen: a) den nationalen Rechnungslegungsstandards eines Mitgliedstaats bei Emittenten aus dem EWR, wie in der Richtlinie 2013/34/EU gefordert; b) den nationalen Rechnungslegungsstandards eines Drittlandes, die denen der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 gleichwertig sind, bei Emittenten aus Drittländern. Wenn solche Rechnungslegungsstandards eines Drittlandes jenen der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 nicht gleichwertig sind, sind die Abschlüsse in Übereinstimmung mit dieser Verordnung neu zu erstellen. |
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Punkt 11.1.4 |
Änderung des Rechnungslegungsrahmens Die letzten geprüften historischen Finanzinformationen, die Vergleichsinformationen für das vorangegangene Jahr enthalten, müssen in einer Form dargestellt und erstellt werden, die mit den Rechnungslegungsstandards konsistent ist, gemäß denen der folgende Jahresabschluss des Emittenten erscheint. Änderungen innerhalb des bestehenden Rechnungslegungsrahmens des Emittenten machen keine Neuerstellung des geprüften Abschlusses erforderlich. Beabsichtigt der Emittent jedoch die Anwendung neuer Rechnungslegungsstandards in seinem nächsten veröffentlichten Abschluss, muss das letzte Abschlussjahr gemäß den neuen Standards aufbereitet und geprüft werden. |
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Punkt 11.1.5 |
Wurden die geprüften Finanzinformationen gemäß nationaler Rechnungslegungsgrundsätze erstellt, dann müssen die unter dieser Rubrik geforderten Finanzinformationen zumindest Folgendes enthalten: a) die Bilanz, b) die Gewinn- und Verlustrechnung, c) die Kapitalflussrechnung, d) die Rechnungslegungsmethoden und erläuternde Anmerkungen. |
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Punkt 11.1.6 |
Konsolidierte Abschlüsse Erstellt der Emittent sowohl einen Einzelabschluss als auch einen konsolidierten Abschluss, so ist zumindest der konsolidierte Abschluss in das Registrierungsformular aufzunehmen. |
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Punkt 11.1.7 |
Alter der Finanzinformationen Der Bilanzstichtag des letzten Jahres geprüfter Finanzinformationen darf nicht länger als 18 Monate ab dem Datum des Registrierungsformulars zurückliegen. |
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Punkt 11.2 |
Zwischenfinanzinformationen und sonstige Finanzinformationen |
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Punkt 11.2.1 |
Hat der Emittent seit dem Datum des letzten geprüften Abschlusses vierteljährliche oder halbjährliche Finanzinformationen veröffentlicht, so sind diese in das Registrierungsformular aufzunehmen. Wurden diese vierteljährlichen oder halbjährlichen Finanzinformationen einer Prüfung oder prüferischen Durchsicht unterzogen, so sind die entsprechenden Vermerke ebenfalls aufzunehmen. Wurden die vierteljährlichen oder halbjährlichen Finanzinformationen keiner prüferischen Durchsicht oder Prüfung unterzogen, so ist dies anzugeben. Wurde das Registrierungsformular mehr als neun Monate nach Ablauf des letzten geprüften Finanzjahres erstellt, muss es Zwischenfinanzinformationen enthalten, die u. U. keiner Prüfung unterzogen wurden (auf diesen Fall muss eindeutig hingewiesen werden) und die sich zumindest auf die ersten sechs Monate des Geschäftsjahres beziehen sollten. Zwischenfinanzinformationen, erstellt je nach Fall entsprechend den Anforderungen der Richtlinie 2013/34/EU oder der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002. Bei Emittenten, die weder der Richtlinie 2013/34/EU noch der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 unterliegen, müssen diese Zwischenfinanzinformationen einen Vergleich mit dem gleichen Zeitraum des letzten Geschäftsjahres beinhalten, es sei denn, diese Anforderung ist durch Vorlage der Bilanzdaten zum Jahresende erfüllt. |
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Punkt 11.3 |
Prüfung der historischen jährlichen Finanzinformationen |
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Punkt 11.3.1 |
Die historischen jährlichen Finanzinformationen müssen unabhängig geprüft worden sein. Der Bestätigungsvermerk wird in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2006/43/EG und der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 erstellt. Sind die Richtlinie 2006/43/EG und die Verordnung (EU) Nr. 537/2014 nicht anwendbar, müssen die historischen Finanzinformationen in Übereinstimmung mit den in dem jeweiligen Mitgliedstaat anwendbaren Prüfungsstandards oder gleichwertigen Grundsätzen geprüft worden sein, oder es muss für das Registrierungsformular vermerkt werden, ob sie in Übereinstimmung mit den in dem jeweiligen Mitgliedstaat anwendbaren Prüfungsstandards oder gleichwertigen Grundsätzen ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermitteln. |
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Punkt 11.3.1a |
Sofern Bestätigungsvermerke des Abschlussprüfers über die historischen Finanzinformationen von den Abschlussprüfern abgelehnt wurden beziehungsweise sofern sie Vorbehalte, Meinungsänderungen oder eine Hervorhebung eines Sachverhalts enthalten oder wenn sie eingeschränkt erteilt wurden, ist der Grund dafür anzugeben und sind diese Vorbehalte, Änderungen, die eingeschränkte Erteilung oder diese Hervorhebung eines Sachverhalts in vollem Umfang wiederzugeben. |
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Punkt 11.3.2 |
Angabe sonstiger Informationen im Registrierungsformular, die von den Abschlussprüfern geprüft wurden. |
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Punkt 11.3.3 |
Wurden die Finanzinformationen im Registrierungsformular nicht dem geprüften Jahresabschluss des Emittenten entnommen, so sind die Quelle dieser Daten und die Tatsache anzugeben, dass die Daten ungeprüft sind. |
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Punkt 11.4 |
Gerichts- und Schiedsgerichtsverfahren |
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Punkt 11.4.1 |
Angaben über etwaige staatliche Interventionen, Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahren (einschließlich derjenigen Verfahren, die nach Kenntnis des Emittenten noch anhängig sind oder eingeleitet werden könnten), die im Zeitraum der mindestens 12 letzten Monate stattfanden und die sich in jüngster Zeit erheblich auf die Finanzlage oder die Rentabilität des Emittenten und/oder der Gruppe ausgewirkt haben oder sich in Zukunft auswirken könnten. Ansonsten ist eine negative Erklärung abzugeben. |
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Punkt 11.5 |
Wesentliche Veränderungen in der Finanzlage des Emittenten |
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Punkt 11.5.1 |
Beschreibung jeder wesentlichen Veränderung in der Finanzlage der Gruppe, die seit dem Ende des Stichtags eingetreten ist, für den entweder geprüfte Finanzinformationen oder Zwischenfinanzinformationen veröffentlicht wurden. Ansonsten ist eine negative Erklärung abzugeben. |
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ABSCHNITT 12 |
WEITERE ANGABEN |
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Punkt 12.1 |
Aktienkapital Anzugeben sind der Betrag des ausgegebenen Kapitals, die Zahl und Gattungen der Aktien, aus denen es sich zusammensetzt, einschließlich deren Hauptmerkmale; der Teil des ausgegebenen, aber noch nicht eingezahlten Kapitals mit Angabe der Zahl oder des Gesamtnennwerts und der Art der noch nicht voll eingezahlten Aktien, eventuell aufgegliedert nach der Höhe, bis zu der sie bereits eingezahlt wurden. |
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Punkt 12.2 |
Satzung und Statuten der Gesellschaft Anzugeben sind das Register und ggf. die Nummer, unter der die Gesellschaft in das Register eingetragen ist, sowie eine Beschreibung der Zielsetzungen des Emittenten und an welcher Stelle sie in der Satzung und den Statuten der Gesellschaft verankert sind. |
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ABSCHNITT 13 |
WESENTLICHE VERTRÄGE |
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Punkt 13.1 |
Kurze Zusammenfassung aller abgeschlossenen wesentlichen Verträge, die nicht im Rahmen der normalen Geschäftstätigkeit abgeschlossen wurden und die dazu führen könnten, dass jedwedes Mitglied der Gruppe eine Verpflichtung oder ein Recht erlangt, die bzw. das für die Fähigkeit des Emittenten, seinen Verpflichtungen gegenüber den Wertpapierinhabern in Bezug auf die ausgegebenen Wertpapiere nachzukommen, von wesentlicher Bedeutung ist. |
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ABSCHNITT 14 |
VERFÜGBARE DOKUMENTE |
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Punkt 14.1 |
Abzugeben ist eine Erklärung, dass während der Gültigkeitsdauer des Registrierungsformulars ggf. die folgenden Dokumente eingesehen werden können: a) die aktuelle Satzung und die aktuellen Statuten des Emittenten; b) sämtliche Berichte, Schreiben und sonstigen Dokumente, Bewertungen und Erklärungen, die von einem Sachverständigen auf Ersuchen des Emittenten erstellt bzw. abgegeben wurden, sofern Teile davon in das Registrierungsformular eingeflossen sind oder in ihm darauf verwiesen wird. Die Website, auf der die Dokumente eingesehen werden können, ist anzugeben. |
ANHANG 7
REGISTRIERUNGSFORMULAR FÜR NICHTDIVIDENDENWERTE FÜR GROSSANLEGER
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ABSCHNITT 1 |
VERANTWORTLICHE PERSONEN, ANGABEN VON SEITEN DRITTER, SACHVERSTÄNDIGENBERICHTE UND BILLIGUNG DURCH DIE ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE |
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Punkt 1.1 |
Nennung aller Personen, die für die Angaben im Registrierungsformular bzw. für bestimmte Teile der Angaben verantwortlich sind. Im letzteren Fall sind die entsprechenden Teile anzugeben. Handelt es sich um natürliche Personen, zu denen auch Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Emittenten gehören, sind Name und Funktion dieser Person zu nennen. Bei juristischen Personen sind Name und eingetragener Sitz der Gesellschaft anzugeben. |
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Punkt 1.2 |
Erklärung der für das Registrierungsformular verantwortlichen Personen, dass die Angaben im Registrierungsformular ihres Wissens nach richtig sind und dass das Registrierungsformular keine Auslassungen enthält, die die Aussage verzerren könnten. Gegebenenfalls Erklärung der für bestimmte Abschnitte des Registrierungsformulars verantwortlichen Personen, dass die in den Teilen des Registrierungsformulars genannten Angaben, für die sie verantwortlich sind, ihres Wissens nach richtig sind und dass diese Teile des Registrierungsformulars keine Auslassungen beinhalten, die die Aussage verzerren könnten. |
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Punkt 1.3 |
Wird in das Registrierungsformular eine Erklärung oder ein Bericht einer Person aufgenommen, die als Sachverständiger handelt, so sind folgende Angaben zu dieser Person zu machen: a) Name, b) Geschäftsadresse, c) Qualifikationen, d) das wesentliche Interesse am Emittenten, falls vorhanden. Wurde die Erklärung oder der Bericht auf Ersuchen des Emittenten erstellt, ist anzugeben, dass diese Erklärung oder dieser Bericht mit Zustimmung der Person, die den Inhalt dieses Teils des Registrierungsformulars für die Zwecke des Prospekts gebilligt hat, aufgenommen wurde. |
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Punkt 1.4 |
Wurden Angaben von Seiten Dritter übernommen, ist zu bestätigen, dass diese Angaben korrekt wiedergegeben wurden und nach Wissen des Emittenten und soweit für ihn aus den von diesem Dritten veröffentlichten Angaben ersichtlich, nicht durch Auslassungen unkorrekt oder irreführend gestaltet wurden. Darüber hinaus hat der Emittent die Quelle(n) der Angaben zu nennen. |
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Punkt 1.5 |
Eine Erklärung, dass a) [das Registrierungsformular/der Prospekt] durch [Bezeichnung der zuständigen Behörde] als zuständiger Behörde gemäß Verordnung (EU) 2017/1129 gebilligt wurde, b) die [Bezeichnung der zuständigen Behörde] [dieses Registrierungsformular/diesen Prospekt] nur bezüglich der Standards der Vollständigkeit, Verständlichkeit und Kohärenz gemäß der Verordnung (EU) 2017/1129 billigt, c) eine solche Billigung nicht als eine Befürwortung des Emittenten, der Gegenstand [dieses Registrierungsformulars/dieses Prospekts] ist, erachtet werden sollte. |
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ABSCHNITT 2 |
ABSCHLUSSPRÜFER |
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Punkt 2.1 |
Name und Anschrift der Abschlussprüfer des Emittenten, die für den von den historischen Finanzinformationen abgedeckten Zeitraum zuständig waren (einschließlich ihrer Mitgliedschaft in einer Berufsvereinigung). |
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Punkt 2.2 |
Wurden Abschlussprüfer während des von den historischen Finanzinformationen abgedeckten Zeitraums abberufen, nicht wieder bestellt oder haben sie ihr Mandat selbst niedergelegt, so sind entsprechende Einzelheiten anzugeben, wenn sie von wesentlicher Bedeutung sind. |
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ABSCHNITT 3 |
RISIKOFAKTOREN |
|
Punkt 3.1 |
Eine Beschreibung der wesentlichen Risiken, die dem Emittenten eigen sind und die die Fähigkeit des Emittenten beeinflussen können, seinen sich aus den Wertpapieren ergebenden Verpflichtungen nachzukommen, in einer begrenzten Anzahl an Kategorien in einer Rubrik mit der Überschrift „Risikofaktoren“. In jeder Kategorie werden die gemäß der Bewertung des Emittenten, Anbieters oder der die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragenden Person wesentlichsten Risiken, unter Berücksichtigung der negativen Auswirkungen auf den Emittenten und der Wahrscheinlichkeit ihres Eintretens, zuerst angeführt. Die Risikofaktoren werden durch den Inhalt des Registrierungsformulars bestätigt. |
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ABSCHNITT 4 |
ANGABEN ZUM EMITTENTEN |
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Punkt 4.1 |
Geschäftsgeschichte und Geschäftsentwicklung des Emittenten |
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Punkt 4.1.1 |
Gesetzliche und kommerzielle Bezeichnung des Emittenten |
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Punkt 4.1.2 |
Ort der Registrierung des Emittenten, seine Registrierungsnummer und Rechtsträgerkennung (LEI). |
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Punkt 4.1.3 |
Datum der Gründung der Gesellschaft und Existenzdauer des Emittenten, soweit diese nicht unbefristet ist. |
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Punkt 4.1.4 |
Sitz und Rechtsform des Emittenten, Rechtsordnung, unter der er tätig ist, Land der Gründung der Gesellschaft; Anschrift und Telefonnummer seines eingetragenen Sitzes (oder Hauptort der Geschäftstätigkeit, falls nicht mit dem eingetragenen Sitz identisch), etwaige Website des Emittenten mit einer Erklärung, dass die Angaben auf der Website nicht Teil des Prospekts sind, sofern diese Angaben nicht mittels Verweises in den Prospekt aufgenommen wurden. |
|
Punkt 4.1.5 |
Jüngste Ereignisse, die für den Emittenten eine besondere Bedeutung haben und die in hohem Maße für eine Bewertung der Solvenz des Emittenten relevant sind. |
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Punkt 4.1.6 |
Angabe der Ratings, die für den Emittenten in dessen Auftrag oder in Zusammenarbeit mit ihm beim Ratingverfahren erstellt wurden. |
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ABSCHNITT 5 |
ÜBERBLICK ÜBER DIE GESCHÄFTSTÄTIGKEIT |
|
Punkt 5.1 |
Haupttätigkeitsbereiche |
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Punkt 5.1.1 |
Beschreibung der Haupttätigkeiten des Emittenten unter Angabe der wichtigsten Arten der vertriebenen Produkte und/oder erbrachten Dienstleistungen. |
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Punkt 5.1.2 |
Grundlage für etwaige Angaben des Emittenten zu seiner Wettbewerbsposition. |
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ABSCHNITT 6 |
ORGANISATIONSSTRUKTUR |
|
Punkt 6.1 |
Ist der Emittent Teil einer Gruppe, kurze Beschreibung der Gruppe und der Stellung des Emittenten innerhalb dieser Gruppe. Dies kann in Form oder unter Beifügung eines Diagramms der Organisationsstruktur erfolgen, sofern dies zur Darstellung der Struktur hilfreich ist. |
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Punkt 6.2 |
Ist der Emittent von anderen Unternehmen der Gruppe abhängig, ist dies klar anzugeben und die Abhängigkeit zu erläutern. |
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ABSCHNITT 7 |
TRENDINFORMATIONEN |
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Punkt 7.1 |
Eine Beschreibung a) jeder wesentlichen Verschlechterung der Aussichten des Emittenten seit dem Datum des letzten veröffentlichten geprüften Abschlusses; und b) jeder wesentlichen Änderung der Finanz- und Ertragslage der Gruppe seit dem Ende des letzten Berichtszeitraums, für den bis zum Datum des Registrierungsformulars Finanzinformationen veröffentlicht wurden. Falls keiner der oben genannten Punkte zutrifft, sollte der Emittent (eine) entsprechende negative Erklärung(en) abgeben. |
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ABSCHNITT 8 |
GEWINNPROGNOSEN ODER -SCHÄTZUNGEN |
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Punkt 8.1 |
Nimmt ein Emittent auf freiwilliger Basis eine Gewinnprognose oder -schätzung auf, hat die Gewinnprognose oder -schätzung klar und unmissverständlich zu sein und hat sie eine Erläuterung der wichtigsten Annahmen, auf die der Emittent seine Prognose oder Schätzung gestützt hat, zu umfassen. Die Prognose oder Schätzung entspricht den folgenden Grundsätzen: a) Bei den Annahmen sollte klar zwischen jenen unterschieden werden, die Faktoren betreffen, die die Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans beeinflussen können, und Annahmen in Bezug auf Faktoren, die klar außerhalb des Einflussbereiches der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans liegen. b) Die Annahmen müssen plausibel, für die Anleger leicht verständlich, spezifisch sowie präzise sein und dürfen nicht der üblichen Exaktheit der Schätzungen entsprechen, die der Prognose zugrunde liegen. c) Die im Rahmen einer Prognose getroffenen Annahmen lenken die Aufmerksamkeit des Anlegers auf jene Unsicherheitsfaktoren, die das Ergebnis der Prognose wesentlich verändern könnten. |
|
Punkt 8.2 |
Der Prospekt enthält eine Erklärung, dass die Gewinnprognose oder -schätzung folgende zwei Kriterien erfüllt: a) Vergleichbarkeit mit den historischen Finanzinformationen, b) Konsistenz mit den Rechnungslegungsmethoden des Emittenten. |
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ABSCHNITT 9 |
VERWALTUNGS-, LEITUNGS- UND AUFSICHTSORGANE |
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Punkt 9.1 |
Name und Geschäftsanschrift folgender Personen sowie Angabe ihrer Stellung beim Emittenten und der wichtigsten Tätigkeiten, die sie neben der Tätigkeit beim Emittenten ausüben, sofern diese für den Emittenten von Bedeutung sind: a) Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans; b) persönlich haftende Gesellschafter bei einer Kommanditgesellschaft auf Aktien. |
|
Punkt 9.2 |
Interessenkonflikte von Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorganen Potenzielle Interessenkonflikte zwischen den Verpflichtungen der unter Punkt 9.1 genannten Personen gegenüber dem Emittenten und ihren privaten Interessen oder sonstigen Verpflichtungen müssen klar angegeben werden. Falls keine derartigen Konflikte bestehen, ist eine entsprechende Erklärung abzugeben. |
|
ABSCHNITT 10 |
HAUPTAKTIONÄRE |
|
Punkt 10.1 |
Soweit dem Emittenten bekannt, Angabe, ob an dem Emittenten unmittelbare oder mittelbare Beteiligungen oder Beherrschungsverhältnisse bestehen und wer diese Beteiligungen hält bzw. diese Beherrschung ausübt. Beschreibung der Art und Weise einer derartigen Beherrschung und der vorhandenen Maßnahmen zur Verhinderung des Missbrauchs einer solchen Beherrschung. |
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Punkt 10.2 |
Sofern dem Emittenten bekannt, Beschreibung etwaiger Vereinbarungen, deren Ausübung zu einem späteren Zeitpunkt zu einer Änderung in der Beherrschung des Emittenten führen könnte. |
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ABSCHNITT 11 |
FINANZINFORMATIONEN ÜBER DIE VERMÖGENS-, FINANZ- UND ERTRAGSLAGE DES EMITTENTEN |
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Punkt 11.1 |
Historische Finanzinformationen |
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Punkt 11.1.1 |
Beizubringen sind historische Finanzinformationen, die die letzten zwei Geschäftsjahre abdecken (mindestens 24 Monate), bzw. einen entsprechenden kürzeren Zeitraum, während dessen der Emittent tätig war, sowie ein Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers für jedes Geschäftsjahr. |
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Punkt 11.1.2 |
Änderung des Bilanzstichtages Hat der Emittent in der Zeit, für die historische Finanzinformationen beizubringen sind, seinen Bilanzstichtag geändert, so decken die geprüften historischen Finanzinformationen mindestens 24 Monate oder — sollte der Emittent seiner Geschäftstätigkeit noch keine 24 Monate nachgegangen sein — den gesamten Zeitraum seiner Geschäftstätigkeit ab. |
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Punkt 11.1.3 |
Rechnungslegungsstandards Die Finanzinformationen sind gemäß der internationalen Rechnungslegungsstandards, wie sie gemäß Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 in der Union anzuwenden sind, zu erstellen. Falls die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 nicht anwendbar ist, sind Abschlüsse entsprechend folgender Standards zu erstellen: a) den nationalen Rechnungslegungsstandards eines Mitgliedstaats für Emittenten aus dem EWR, wie nach Richtlinie 2013/34/EU gefordert; b) den nationalen Rechnungslegungsstandards eines Drittlandes, die denen der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 gleichwertig sind, bei Emittenten aus Drittländern. Ansonsten müssen folgende Angaben in das Registrierungsformular aufgenommen werden: a) eine eindeutige Erklärung dahin gehend, dass die in das Registrierungsformular aufgenommenen Finanzinformationen nicht nach den durch die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 in das Unionsrecht übernommenen International Financial Reporting Standards erstellt wurden und sich für den Fall, dass die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 auf die historischen Finanzinformationen angewandt worden wäre, wesentlich unterscheiden könnten. b) Unmittelbar nach den historischen Finanzinformationen sind die Unterschiede zwischen der von der Union verabschiedeten Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 und den Rechnungslegungsgrundsätzen in einer Beschreibung darzulegen, die der Emittent bei der Erstellung seines Jahresabschlusses zugrunde gelegt hat. |
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Punkt 11.1.4 |
Wurden die geprüften Finanzinformationen gemäß nationaler Rechnungslegungsgrundsätze erstellt, dann müssen die Finanzinformationen zumindest Folgendes enthalten: a) die Bilanz, b) die Gewinn- und Verlustrechnung, c) die Rechnungslegungsmethoden und erläuternde Anmerkungen. |
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Punkt 11.1.5 |
Konsolidierte Abschlüsse Erstellt der Emittent sowohl einen Einzelabschluss als auch einen konsolidierten Abschluss, so ist zumindest der konsolidierte Abschluss in das Registrierungsformular aufzunehmen. |
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Punkt 11.1.6 |
Alter der Finanzinformationen Der Bilanzstichtag des letzten Jahres geprüfter Finanzinformationen darf nicht länger als 18 Monate ab dem Datum des Registrierungsformulars zurückliegen. |
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Punkt 11.2 |
Prüfung der historischen Finanzinformationen |
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Punkt 11.2.1 |
Die historischen jährlichen Finanzinformationen müssen unabhängig geprüft worden sein. Der Bestätigungsvermerk wird in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2006/43/EG und der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 erstellt. Sind die Richtlinie 2006/43/EG und die Verordnung (EU) Nr. 537/2014 nicht anwendbar, müssen die historischen Finanzinformationen in Übereinstimmung mit den in dem jeweiligen Mitgliedstaat anwendbaren Prüfungsstandards oder gleichwertigen Grundsätzen geprüft worden sein, oder es muss für das Registrierungsformular vermerkt werden, ob sie in Übereinstimmung mit den in dem jeweiligen Mitgliedstaat anwendbaren Prüfungsstandards oder gleichwertigen Grundsätzen ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermitteln. Ansonsten müssen folgende Informationen in das Registrierungsformular aufgenommen werden: a) eine eindeutige Erklärung dahingehend, welche Prüfungsstandards zugrunde gelegt wurden; b) eine Erläuterung für die Fälle, in denen von den Internationalen Prüfungsstandards in erheblichem Maße abgewichen wurde. |
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Punkt 11.2.1a |
Sofern Bestätigungsvermerke des Abschlussprüfers über die historischen Finanzinformationen von den Abschlussprüfern abgelehnt wurden beziehungsweise sofern sie Vorbehalte, Meinungsänderungen oder eine Hervorhebung eines Sachverhalts enthalten oder wenn sie eingeschränkt erteilt wurden, ist der Grund dafür anzugeben und sind diese Vorbehalte, Änderungen, die eingeschränkte Erteilung oder diese Hervorhebung eines Sachverhalts in vollem Umfang wiederzugeben. |
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Punkt 11.2.2 |
Angabe sonstiger Informationen im Registrierungsformular, die von den Abschlussprüfern geprüft wurden. |
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Punkt 11.2.3 |
Wurden die Finanzinformationen im Registrierungsformular nicht dem geprüften Jahresabschluss des Emittenten entnommen, so sind die Quelle dieser Daten und die Tatsache anzugeben, dass die Daten ungeprüft sind. |
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Punkt 11.3 |
Gerichts- und Schiedsgerichtsverfahren |
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Punkt 11.3.1 |
Angaben über etwaige staatliche Interventionen, Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahren (einschließlich derjenigen Verfahren, die nach Kenntnis des Emittenten noch anhängig sind oder eingeleitet werden könnten), die im Zeitraum der mindestens 12 letzten Monate stattfanden und die sich in jüngster Zeit erheblich auf die Finanzlage oder die Rentabilität des Emittenten und/oder der Gruppe ausgewirkt haben oder sich in Zukunft auswirken könnten. Ansonsten ist eine negative Erklärung abzugeben. |
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Punkt 11.4 |
Wesentliche Veränderungen in der Finanzlage des Emittenten |
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Punkt 11.4.1 |
Beschreibung jeder wesentlichen Veränderung in der Finanzlage der Gruppe, die seit dem Ende des Stichtags eingetreten ist, für den entweder geprüfte Finanzinformationen oder Zwischenfinanzinformationen veröffentlicht wurden. Ansonsten ist eine negative Erklärung abzugeben. |
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ABSCHNITT 12 |
WESENTLICHE VERTRÄGE |
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Punkt 12.1 |
Kurze Zusammenfassung aller abgeschlossenen wesentlichen Verträge, die nicht im Rahmen der normalen Geschäftstätigkeit abgeschlossen wurden und die dazu führen könnten, dass jedwedes Mitglied der Gruppe eine Verpflichtung oder ein Recht erlangt, die bzw. das für die Fähigkeit des Emittenten, seinen Verpflichtungen gegenüber den Wertpapierinhabern in Bezug auf die ausgegebenen Wertpapiere nachzukommen, von wesentlicher Bedeutung ist. |
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ABSCHNITT 13 |
VERFÜGBARE DOKUMENTE |
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Punkt 13.1 |
Abzugeben ist eine Erklärung, dass während der Gültigkeitsdauer des Registrierungsformulars ggf. die folgenden Dokumente eingesehen werden können: a) die aktuelle Satzung und die aktuellen Statuten des Emittenten; b) sämtliche Berichte, Schreiben und sonstigen Dokumente, Bewertungen und Erklärungen, die von einem Sachverständigen auf Ersuchen des Emittenten erstellt bzw. abgegeben wurden, sofern Teile davon in das Registrierungsformular eingeflossen sind oder in ihm darauf verwiesen wird. Die Website, auf der die Dokumente eingesehen werden können, ist anzugeben. |
▼M2 —————
ANHANG 9
REGISTRIERUNGSFORMULAR FÜR FORDERUNGSBESICHERTE WERTPAPIERE („ASSET-BACKED SECURITIES/ABS“)
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ABSCHNITT 1 |
VERANTWORTLICHE PERSONEN, ANGABEN VON SEITEN DRITTER, SACHVERSTÄNDIGENBERICHTE UND BILLIGUNG DURCH DIE ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE |
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Punkt 1.1 |
Nennung aller Personen, die für die Angaben im Registrierungsformular bzw. für bestimmte Teile der Angaben verantwortlich sind. Im letzteren Fall sind die entsprechenden Teile anzugeben. Handelt es sich um natürliche Personen, zu denen auch Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Emittenten gehören, sind Name und Funktion dieser Person zu nennen. Bei juristischen Personen sind Name und eingetragener Sitz der Gesellschaft anzugeben. |
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Punkt 1.2 |
Erklärung der für das Registrierungsformular verantwortlichen Personen, dass die Angaben im Registrierungsformular ihres Wissens nach richtig sind und dass das Registrierungsformular keine Auslassungen enthält, die die Aussage verzerren könnten. Gegebenenfalls Erklärung der für bestimmte Abschnitte des Registrierungsformulars verantwortlichen Personen, dass die in den Teilen des Registrierungsformulars genannten Angaben, für die sie verantwortlich sind, ihres Wissens nach richtig sind und dass diese Teile des Registrierungsformulars keine Auslassungen beinhalten, die die Aussage verzerren könnten. |
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Punkt 1.3 |
Wird in das Registrierungsformular eine Erklärung oder ein Bericht einer Person aufgenommen, die als Sachverständiger handelt, so sind folgende Angaben zu dieser Person zu machen: a) Name, b) Geschäftsadresse, c) Qualifikationen, d) das wesentliche Interesse am Emittenten, falls vorhanden. Wurde die Erklärung oder der Bericht auf Ersuchen des Emittenten erstellt, so ist zu erklären, dass diese Erklärung oder dieser Bericht mit der Zustimmung vonseiten der Person, die den Inhalt dieses Teils des Registrierungsformulars für die Zwecke des Prospekts gebilligt hat, aufgenommen wurde. |
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Punkt 1.4 |
Sofern Angaben vonseiten Dritter übernommen wurden, ist zu bestätigen, dass diese Angaben korrekt wiedergegeben wurden und dass — soweit es dem Emittenten bekannt ist und er aus den von dieser dritten Partei veröffentlichten Informationen ableiten konnte — keine Tatsachen fehlen, die die wiedergegebenen Informationen unkorrekt oder irreführend gestalten würden. Darüber hinaus hat der Emittent die Quelle(n) der Informationen anzugeben. |
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Punkt 1.5 |
Eine Erklärung, dass a) [das Registrierungsformular/der Prospekt] durch [Bezeichnung der zuständigen Behörde] als zuständiger Behörde gemäß Verordnung (EU) 2017/1129 gebilligt wurde, b) die [Bezeichnung der zuständigen Behörde] [dieses Registrierungsformular/diesen Prospekt] nur bezüglich der Standards der Vollständigkeit, Verständlichkeit und Kohärenz gemäß der Verordnung (EU) 2017/1129 billigt, c) eine solche Billigung nicht als eine Befürwortung des Emittenten, der Gegenstand [dieses Registrierungsformulars/dieses Prospekts] ist, erachtet werden sollte. |
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ABSCHNITT 2 |
ABSCHLUSSPRÜFER |
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Punkt 2.1 |
Name und Anschrift der Abschlussprüfer des Emittenten, die für den von den historischen Finanzinformationen abgedeckten Zeitraum zuständig waren (einschließlich jedweder Mitgliedschaft in einer Berufsvereinigung). |
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ABSCHNITT 3 |
RISIKOFAKTOREN |
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Punkt 3.1 |
Eine Beschreibung der wesentlichen Risiken, die dem Emittenten eigen sind, in einer begrenzten Anzahl an Kategorien in einer Rubrik mit der Überschrift „Risikofaktoren“. In jeder Kategorie werden die gemäß der Bewertung des Emittenten, Anbieters oder der die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragenden Person wesentlichsten Risiken, unter Berücksichtigung der negativen Auswirkungen auf den Emittenten und der Wahrscheinlichkeit ihres Eintretens, zuerst angeführt. Die Risikofaktoren werden durch den Inhalt des Registrierungsformulars bestätigt. |
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ABSCHNITT 4 |
ANGABEN ZUM EMITTENTEN |
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Punkt 4.1 |
Erklärung, ob der Emittent als eine Zweckgesellschaft gegründet wurde oder als Unternehmen für den Zweck der Emission von ABS. |
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Punkt 4.2 |
Gesetzliche und kommerzielle Bezeichnung des Emittenten und Rechtsträgerkennung (LEI). |
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Punkt 4.3 |
Ort der Registrierung des Emittenten und seine Registrierungsnummer. |
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Punkt 4.4 |
Datum der Gründung der Gesellschaft und Existenzdauer des Emittenten, soweit diese nicht unbefristet ist. |
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Punkt 4.5 |
Sitz und Rechtsform des Emittenten, Rechtsordnung, unter der er tätig ist, Land der Gründung der Gesellschaft; Anschrift und Telefonnummer seines eingetragenen Sitzes (oder Hauptort der Geschäftstätigkeit, falls nicht mit dem eingetragenen Sitz identisch), etwaige Website des Emittenten oder Website einer Drittpartei oder eines Garantiegebers mit einer Erklärung, dass die Angaben auf der Website nicht Teil des Prospekts sind, sofern diese Angaben nicht mittels Verweises in den Prospekt aufgenommen wurden. |
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Punkt 4.6 |
Angabe des Betrags des genehmigten und ausgegebenen Kapitals sowie des Kapitals, dessen Ausgabe bereits genehmigt ist, sowie Zahl und Gattung der Wertpapiere, aus denen es sich zusammensetzt. |
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ABSCHNITT 5 |
ÜBERBLICK ÜBER DIE GESCHÄFTSTÄTIGKEIT |
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Punkt 5.1 |
Kurze Beschreibung der Haupttätigkeitsbereiche des Emittenten. |
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ABSCHNITT 6 |
VERWALTUNGS-, LEITUNGS- UND AUFSICHTSORGANE |
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Punkt 6.1 |
Name und Geschäftsanschrift folgender Personen sowie Angabe ihrer Stellung beim Emittenten und der wichtigsten Tätigkeiten, die sie neben der Tätigkeit beim Emittenten ausüben, sofern diese für den Emittenten von Bedeutung sind: a) Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans; b) persönlich haftende Gesellschafter bei einer Kommanditgesellschaft auf Aktien. |
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ABSCHNITT 7 |
HAUPTAKTIONÄRE |
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Punkt 7.1 |
Sofern dem Emittenten bekannt, Angabe, ob an dem Emittenten unmittelbare oder mittelbare Beteiligungen oder Beherrschungsverhältnisse bestehen, und wer diese Beteiligungen hält bzw. diese Beherrschung ausübt. Beschreibung der Art und Weise einer derartigen Kontrolle und der vorhandenen Maßnahmen zur Verhinderung des Missbrauchs einer derartigen Kontrolle. |
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ABSCHNITT 8 |
FINANZINFORMATIONEN ÜBER VERMÖGENS-, FINANZ- UND ERTRAGSLAGE DES EMITTENTEN |
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Punkt 8.1 |
Hat ein Emittent seit seiner Gründung oder Niederlassung noch nicht mit der Geschäftstätigkeit begonnen und wurde zum Termin der Abfassung des Registrierungsformulars noch kein Abschluss erstellt, so ist in dem Registrierungsformular ein entsprechender Vermerk aufzunehmen. |
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Punkt 8.2 |
Historische Finanzinformationen Hat ein Emittent seit seiner Gründung oder Niederlassung bereits mit der Geschäftstätigkeit begonnen und wurde ein Jahresabschluss erstellt, so sind in dem Registrierungsformular geprüfte historische Finanzinformationen aufzunehmen, die die letzten zwei Geschäftsjahre abdecken (zumindest 24 Monate bzw. einen entsprechenden kürzeren Zeitraum, während dessen der Emittent tätig war), sowie ein Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers für jedes Geschäftsjahr. |
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Punkt 8.2.1 |
Änderung des Bilanzstichtages Hat der Emittent in der Zeit, für die historische Finanzinformationen beizubringen sind, seinen Bilanzstichtag geändert, so decken die historischen Finanzinformationen mindestens 24 Monate oder — sollte der Emittent seiner Geschäftstätigkeit noch keine 24 Monate nachgegangen sein — den gesamten Zeitraum seiner Geschäftstätigkeit ab. |
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Punkt 8.2.2 |
Rechnungslegungsstandards Die Finanzinformationen sind gemäß der internationalen Rechnungslegungsstandards, wie sie gemäß Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 in der Union anzuwenden sind, zu erstellen. Falls die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 nicht anwendbar ist, ist der Abschluss entsprechend folgender Standards zu erstellen: a) den nationalen Rechnungslegungsstandards eines Mitgliedstaats für Emittenten aus dem EWR, wie nach Richtlinie 2013/34/EU gefordert; b) den nationalen Rechnungslegungsstandards eines Drittlandes, die denen der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 gleichwertig sind, bei Emittenten aus Drittländern. Wenn solche Rechnungslegungsstandards eines Drittlandes jenen der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 nicht gleichwertig sind, sind die Abschlüsse in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 neu zu erstellen. |
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Punkt 8.2.3 |
Änderung des Rechnungslegungsrahmens Die geprüften historischen Finanzinformationen des Vorjahres, die Vergleichsinformationen für das vorangegangene Jahr enthalten, müssen in einer Form dargestellt und erstellt werden, die mit den Rechnungslegungsstandards konsistent ist, gemäß denen der folgende Jahresabschluss des Emittenten erscheint, wobei die Rechnungslegungsstandards und -strategien sowie die Rechtsvorschriften zu berücksichtigen sind, die auf derlei Jahresabschlüsse Anwendung finden. Änderungen innerhalb des bestehenden Rechnungslegungsrahmens des Emittenten machen keine Neuerstellung des geprüften Abschlusses erforderlich. Beabsichtigt der Emittent jedoch die Anwendung neuer Rechnungslegungsstandards in seinem nächsten veröffentlichten Abschluss, muss zumindest ein vollständiger Abschluss (wie durch IAS 1 „Darstellung des Abschlusses“ festgelegt) einschließlich Vergleichsinformationen in einer Form dargestellt werden, die mit der konsistent ist, die im folgenden Jahresabschluss des Emittenten zur Anwendung gelangen wird, wobei die Rechnungslegungsstandards und -strategien sowie die Rechtsvorschriften zu berücksichtigen sind, die auf derlei Jahresabschlüsse Anwendung finden. |
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Punkt 8.2.4 |
Wurden die geprüften Finanzinformationen gemäß nationaler Rechnungslegungsgrundsätze erstellt, dann müssen die unter dieser Rubrik geforderten Finanzinformationen zumindest Folgendes enthalten: a) die Bilanz, b) die Gewinn- und Verlustrechnung, c) die Rechnungslegungsmethoden und erläuternde Anmerkungen. |
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Punkt 8.2.a |
Dieser Absatz (Punkte 8.2.a, 8.2.a.1, 8.2.a.2 und 8.2.a.3) ist nur für die Ausgabe von ABS mit einer Mindeststückelung von 100 000 EUR oder solchen anzuwenden, die ausschließlich an einem geregelten Markt und/oder in einem bestimmten Segment eines solchen gehandelt werden sollen, zu dem ausschließlich qualifizierte Anleger zu Zwecken des Handels mit den Wertpapieren Zugang haben. Historische Finanzinformationen Hat ein Emittent seit seiner Gründung oder Niederlassung bereits mit der Geschäftstätigkeit begonnen und wurde ein Jahresabschluss erstellt, so sind in dem Registrierungsformular historische Finanzinformationen aufzunehmen, die die letzten zwei Geschäftsjahre abdecken (zumindest 24 Monate bzw. einen entsprechenden kürzeren Zeitraum, während dessen der Emittent tätig war), sowie ein Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers für jedes Geschäftsjahr. |
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Punkt 8.2.a.1 |
Rechnungslegungsstandards Die Finanzinformationen sind gemäß der International Financial Reporting Standards, wie sie gemäß Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 in der Union anzuwenden sind, zu erstellen. Falls die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 nicht anwendbar ist, ist der Abschluss entsprechend folgender Standards zu erstellen: a) den nationalen Rechnungslegungsstandards eines Mitgliedstaats bei Emittenten aus dem EWR, wie in der Richtlinie 2013/34/EU gefordert; b) den nationalen Rechnungslegungsstandards eines Drittlandes, die denen der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 gleichwertig sind, bei Emittenten aus Drittländern. Ansonsten müssen folgende Angaben in das Registrierungsformular aufgenommen werden: a) Eine hervorgehobene Erklärung dahingehend, dass die in das Registrierungsformular aufgenommenen Finanzinformationen nicht gemäß der von der Union verabschiedeten Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 erstellt wurden und dass die Finanzinformationen erhebliche Unterschiede aufweisen könnten, wenn die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 doch auf die historischen Finanzinformationen angewandt worden wäre. b) Unmittelbar nach den historischen Finanzinformationen sind die Unterschiede zwischen der von der Union verabschiedeten Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 und den Rechnungslegungsgrundsätzen in einer Beschreibung darzulegen, die der Emittent bei der Erstellung seines Jahresabschlusses zugrunde gelegt hat. |
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Punkt 8.2.a.2 |
Wurden die geprüften Finanzinformationen gemäß nationaler Rechnungslegungsstandards erstellt, müssen diese zumindest Folgendes enthalten: a) die Bilanz, b) die Gewinn- und Verlustrechnung, c) die Rechnungslegungsmethoden und erläuternde Anmerkungen. |
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Punkt 8.2.a.3 |
Bestätigungsvermerk Die historischen jährlichen Finanzinformationen müssen unabhängig geprüft worden sein. Der Bestätigungsvermerk wird in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2006/43/EG und der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 erstellt. Sind die Richtlinie 2006/43/EG und die Verordnung (EU) Nr. 537/2014 nicht anwendbar, müssen die historischen Finanzinformationen in Übereinstimmung mit den in dem jeweiligen Mitgliedstaat anwendbaren Prüfungsstandards oder gleichwertigen Grundsätzen geprüft worden sein, oder es muss für das Registrierungsformular vermerkt werden, ob sie in Übereinstimmung mit den in dem jeweiligen Mitgliedstaat anwendbaren Prüfungsstandards oder gleichwertigen Grundsätzen ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermitteln. Ansonsten müssen folgende Informationen in das Registrierungsformular aufgenommen werden: a) eine eindeutige Erklärung dahingehend, welche Prüfungsstandards zugrunde gelegt wurden; b) eine Erläuterung für die Fälle, in denen von den Internationalen Prüfungsstandards in erheblichem Maße abgewichen wurde. |
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Punkt 8.2.a.4 |
Es ist eine Erklärung abzugeben, dass die historischen Finanzinformationen geprüft wurden. Sofern Bestätigungsvermerke des Abschlussprüfers über die historischen Finanzinformationen von den Abschlussprüfern abgelehnt wurden beziehungsweise sofern sie Vorbehalte, Meinungsänderungen oder eine Hervorhebung eines Sachverhalts enthalten oder wenn sie eingeschränkt erteilt wurden, ist der Grund dafür anzugeben und sind diese Vorbehalte, Änderungen, die eingeschränkte Erteilung oder diese Hervorhebung eines Sachverhalts in vollem Umfang wiederzugeben. |
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Punkt 8.3 |
Gerichts- und Schiedsgerichtsverfahren Angaben über etwaige staatliche Interventionen, Gerichtsverfahren oder Schiedsgerichtsverfahren (einschließlich derjenigen Verfahren, die nach Kenntnis des Unternehmens noch anhängig sind oder eingeleitet werden könnten), die im Zeitraum der mindestens 12 letzten Monate stattfanden und die sich in jüngster Zeit erheblich auf die Finanzlage oder die Rentabilität des Emittenten und/oder der Gruppe ausgewirkt haben oder sich in Zukunft auswirken können. Ansonsten ist eine negative Erklärung abzugeben. |
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Punkt 8.4 |
Bedeutende negative Veränderungen in der Finanzlage des Emittenten Hat ein Emittent einen Jahresabschluss erstellt, so ist darin eine Erklärung aufzunehmen, der zufolge sich seine Finanzlage oder seine Aussichten seit dem Datum des letzten veröffentlichten und geprüften Jahresabschlusses nicht negativ verändert hat bzw. haben. Ist eine bedeutende negative Veränderung eingetreten, so ist sie im Registrierungsformular zu erläutern. |
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ABSCHNITT 9 |
VERFÜGBARE DOKUMENTE |
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Punkt 9.1 |
Abzugeben ist eine Erklärung, dass während der Gültigkeitsdauer des Registrierungsformulars ggf. die folgenden Dokumente eingesehen werden können: a) die aktuelle Satzung und die aktuellen Statuten des Emittenten; b) sämtliche Berichte, Schreiben und sonstigen Dokumente, historischen Finanzinformationen, Bewertungen und Erklärungen, die von einem Sachverständigen auf Ersuchen des Emittenten abgegeben wurden, sofern Teile davon in das Registrierungsformular eingefügt worden sind oder in ihm darauf verwiesen wird. Die Website, auf der die Dokumente eingesehen werden können, ist anzugeben. |
ANHANG 10
REGISTRIERUNGSFORMULAR FÜR NICHTDIVIDENDENWERTE, DIE VON DRITTLÄNDERN UND DEREN REGIONALEN UND LOKALEN GEBIETSKÖRPERSCHAFTEN BEGEBEN WERDEN
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ABSCHNITT 1 |
VERANTWORTLICHE PERSONEN, ANGABEN VON SEITEN DRITTER, SACHVERSTÄNDIGENBERICHTE UND BILLIGUNG DURCH DIE ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE |
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Punkt 1.1 |
Nennung aller Personen, die für die Angaben im Registrierungsformular bzw. für bestimmte Teile der Angaben verantwortlich sind. Im letzteren Fall sind die entsprechenden Teile anzugeben. Handelt es sich um natürliche Personen, zu denen auch Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Emittenten gehören, sind Name und Funktion dieser Person zu nennen. Bei juristischen Personen sind Name und eingetragener Sitz der Gesellschaft anzugeben. |
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Punkt 1.2 |
Erklärung der für das Registrierungsformular verantwortlichen Personen, dass die Angaben im Registrierungsformular ihres Wissens nach richtig sind und dass das Registrierungsformular keine Auslassungen enthält, die die Aussage verzerren könnten. Gegebenenfalls Erklärung der für bestimmte Abschnitte des Registrierungsformulars verantwortlichen Personen, dass die in den Teilen des Registrierungsformulars genannten Angaben, für die sie verantwortlich sind, ihres Wissens nach richtig sind und dass diese Teile des Registrierungsformulars keine Auslassungen beinhalten, die die Aussage verzerren könnten. |
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Punkt 1.3 |
Wird in das Registrierungsformular eine Erklärung oder ein Bericht einer Person aufgenommen, die als Sachverständiger handelt, so sind folgende Angaben zu dieser Person zu machen: a) Name, b) Geschäftsadresse, c) Qualifikationen, d) das wesentliche Interesse am Emittenten, falls vorhanden. Wurde die Erklärung oder der Bericht auf Ersuchen des Emittenten erstellt, ist anzugeben, dass diese Erklärung oder dieser Bericht mit Zustimmung der Person, die den Inhalt dieses Teils des Registrierungsformulars für die Zwecke des Prospekts gebilligt hat, aufgenommen wurde. Soweit dem Emittenten bekannt, sind Angaben über etwaige Interessen des Sachverständigen beizubringen, die sich auf seine Unabhängigkeit bei der Abfassung des Berichts auswirken können. |
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Punkt 1.4 |
Eine Erklärung, dass a) [das Registrierungsformular/der Prospekt] durch [Bezeichnung der zuständigen Behörde] als zuständiger Behörde gemäß Verordnung (EU) 2017/1129 gebilligt wurde, b) die [Bezeichnung der zuständigen Behörde] [dieses Registrierungsformular/diesen Prospekt] nur bezüglich der Standards der Vollständigkeit, Verständlichkeit und Kohärenz gemäß der Verordnung (EU) 2017/1129 billigt, c) eine solche Billigung nicht als eine Befürwortung des Emittenten, der Gegenstand [dieses Registrierungsformulars/dieses Prospekts] ist, erachtet werden sollte. |
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ABSCHNITT 2 |
RISIKOFAKTOREN |
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Punkt 2.1 |
Eine Beschreibung der wesentlichen Risiken, die dem Emittenten eigen sind, in einer begrenzten Anzahl an Kategorien in einer Rubrik mit der Überschrift „Risikofaktoren“. In jeder Kategorie werden die gemäß der Bewertung des Emittenten, Anbieters oder der die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragenden Person wesentlichsten Risiken, unter Berücksichtigung der negativen Auswirkungen auf den Emittenten und der Wahrscheinlichkeit ihres Eintretens, zuerst angeführt. Die Risikofaktoren werden durch den Inhalt des Registrierungsformulars bestätigt. |
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ABSCHNITT 3 |
ANGABEN ZUM EMITTENTEN |
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Punkt 3.1 |
Geschäftsgeschichte und Geschäftsentwicklung des Emittenten Gesetzlicher Name des Emittenten und kurze Beschreibung seiner Stellung im nationalen öffentlichen Rahmen. |
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Punkt 3.2 |
Sitz oder geografische Belegenheit sowie Rechtsform des Emittenten, seine Kontaktadresse, Telefonnummer und etwaige Website des Emittenten mit einer Erklärung, dass die Angaben auf der Website nicht Teil des Prospekts sind, sofern diese Angaben nicht mittels Verweises in den Prospekt aufgenommen wurden. |
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Punkt 3.3 |
Alle etwaigen Ereignisse aus jüngster Zeit, die für die Bewertung seiner Zahlungsfähigkeit relevant sind. |
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Punkt 3.4 |
Beschreibung des wirtschaftlichen Umfelds des Emittenten, insbesondere aber: a) der Wirtschaftsstruktur mit detaillierten Angaben zu den Hauptwirtschaftszweigen; b) des Bruttoinlandsprodukts mit einer Aufschlüsselung nach Wirtschaftszweigen für die letzten beiden Geschäftsjahre. |
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Punkt 3.5 |
Allgemeine Beschreibung des politischen Systems des Emittenten und der Regierung, einschließlich detaillierter Angaben zu dem verantwortlichen Organ, dem der Emittent untersteht. |
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Punkt 3.6 |
Alle Ratings, die für den Emittenten in dessen Auftrag oder in Zusammenarbeit mit ihm beim Ratingverfahren erstellt wurden. |
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ABSCHNITT 4 |
ÖFFENTLICHE FINANZEN UND HANDEL |
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Punkt 4.1 |
Angaben zu den nachfolgend genannten Punkten für die letzten beiden Geschäftsjahre, die dem Datum der Erstellung des Registrierungsformulars vorausgehen: a) Steuer- und Haushaltssystem; b) Bruttostaatsverschuldung, einschließlich einer Übersicht über die Verschuldung die Fälligkeitsstruktur der ausstehenden Verbindlichkeiten (unter besonderer Kennzeichnung der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr), die Schuldentilgung und die Teile der Verschuldung, die in nationaler Währung sowie in Fremdwährung notiert sind; c) Zahlen für den Außenhandel und die Zahlungsbilanz; d) Devisenreserven, einschließlich möglicher Belastungen dieser Reserven, wie Termingeschäfte oder Derivate; e) Finanzlage und Ressourcen, einschließlich in einheimischer Währung verfügbarer Bareinlagen; f) Zahlen für Einnahmen und Ausgaben; Beschreibung der Audit-Verfahren und der Verfahren der externen Prüfung der Abschlüsse des Emittenten. |
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ABSCHNITT 5 |
WESENTLICHE VERÄNDERUNGEN |
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Punkt 5.1 |
Einzelheiten über wesentliche Veränderungen seit Ende des letzten Geschäftsjahres bei den Angaben, die gemäß Punkt 4 beigebracht wurden. Ansonsten ist eine negative Erklärung abzugeben. |
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ABSCHNITT 6 |
GERICHTS- UND SCHIEDSGERICHTSVERFAHREN |
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Punkt 6.1 |
Angaben über etwaige staatliche Interventionen, Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahren (einschließlich derjenigen Verfahren, die nach Kenntnis des Emittenten noch anhängig sind oder eingeleitet werden könnten), die im Zeitraum der mindestens 12 letzten Monate stattfanden und die sich in jüngster Zeit erheblich auf die Finanzlage des Emittenten ausgewirkt haben oder sich in Zukunft auswirken könnten. Ansonsten ist eine negative Erklärung abzugeben. |
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Punkt 6.2 |
Angaben über eine etwaige Immunität, die der Emittent bei Gerichtsverfahren genießt. |
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ABSCHNITT 7 |
VERFÜGBARE DOKUMENTE |
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Punkt 7.1 |
Abzugeben ist eine Erklärung, dass während der Gültigkeitsdauer des Registrierungsformulars ggf. die folgenden Dokumente eingesehen werden können: a) Finanzberichte und Bestätigungsvermerke des Abschlussprüfers über den Emittenten für die beiden letzten Geschäftsjahre und Budget für das laufende Geschäftsjahr; b) sämtliche Berichte, Schreiben und sonstigen Dokumente, Bewertungen und Erklärungen, die von einem Sachverständigen auf Ersuchen des Emittenten erstellt bzw. abgegeben wurden, sofern Teile davon in das Registrierungsformular eingeflossen sind oder in ihm darauf verwiesen wird. Die Website, auf der die Dokumente eingesehen werden können, ist anzugeben. |
ANHANG 11
WERTPAPIERBESCHREIBUNG FÜR DIVIDENDENWERTE ODER VON ORGANISMEN FÜR GEMEINSAME ANLAGEN DES GESCHLOSSENEN TYPS AUSGEGEBENE ANTEILSSCHEINE
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ABSCHNITT 1 |
VERANTWORTLICHE PERSONEN, ANGABEN VON SEITEN DRITTER, SACHVERSTÄNDIGENBERICHTE UND BILLIGUNG DURCH DIE ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE |
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Punkt 1.1 |
Nennung aller Personen, die für die Angaben in der Wertpapierbeschreibung bzw. für bestimmte Teile der Angaben verantwortlich sind. Im letzteren Fall sind die entsprechenden Teile anzugeben. Handelt es sich um natürliche Personen, zu denen auch Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Emittenten gehören, sind Name und Funktion dieser Person zu nennen. Bei juristischen Personen sind Name und eingetragener Sitz der Gesellschaft anzugeben. |
|
Punkt 1.2 |
Erklärung der für die Wertpapierbeschreibung verantwortlichen Personen, dass die Angaben in der Wertpapierbeschreibung ihres Wissens nach richtig sind und dass die Wertpapierbeschreibung keine Auslassungen enthält, die die Aussage verzerren könnten. Gegebenenfalls Erklärung der für bestimmte Abschnitte der Wertpapierbeschreibung verantwortlichen Personen, dass die in den Teilen der Wertpapierbeschreibung genannten Angaben, für die sie verantwortlich sind, ihres Wissens nach richtig sind und dass diese Teile der Wertpapierbeschreibung keine Auslassungen beinhalten, die die Aussage verzerren könnten. |
|
Punkt 1.3 |
Wird in die Wertpapierbeschreibung eine Erklärung oder ein Bericht einer Person aufgenommen, die als Sachverständiger handelt, so sind folgende Angaben zu dieser Person zu machen: a) Name, b) Geschäftsadresse, c) Qualifikationen, d) das wesentliche Interesse am Emittenten, falls vorhanden. Wurde die Erklärung oder der Bericht auf Ersuchen des Emittenten erstellt, so ist zu erklären, dass diese Erklärung oder dieser Bericht mit Zustimmung der Person, die den Inhalt dieses Teils der Wertpapierbeschreibung für die Zwecke des Prospekts gebilligt hat, aufgenommen wurde. |
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Punkt 1.4 |
Wurden Angaben von Seiten Dritter übernommen, ist zu bestätigen, dass diese Angaben korrekt wiedergegeben wurden und nach Wissen des Emittenten und soweit für ihn aus den von diesem Dritten veröffentlichten Angaben ersichtlich, nicht durch Auslassungen unkorrekt oder irreführend gestaltet wurden. Darüber hinaus hat der Emittent die Quelle(n) der Angaben zu nennen. |
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Punkt 1.5 |
Eine Erklärung, dass a) [diese Wertpapierbeschreibung/dieser Prospekt] durch [Bezeichnung der zuständigen Behörde] als zuständiger Behörde gemäß Verordnung (EU) 2017/1129 gebilligt wurde, b) [Bezeichnung der zuständigen Behörde] [diese Wertpapierbeschreibung/diesen Prospekt] nur bezüglich der Standards der Vollständigkeit, Verständlichkeit und Kohärenz gemäß der Verordnung (EU) 2017/1129 billigt, c) eine solche Billigung nicht als Bestätigung der Qualität der Wertpapiere, die Gegenstand [dieser Wertpapierbeschreibung/dieses Prospekts] sind, erachtet werden sollte und d) Anleger ihre eigene Bewertung der Eignung dieser Wertpapiere für die Anlage vornehmen sollten. |
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ABSCHNITT 2 |
RISIKOFAKTOREN |
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Punkt 2.1 |
Eine Beschreibung der wesentlichen Risiken, die den angebotenen und/oder zum Handel zuzulassenden Wertpapieren eigen sind, in einer begrenzten Anzahl an Kategorien in einer Rubrik mit der Überschrift „Risikofaktoren“. In jeder Kategorie werden die gemäß der Bewertung des Emittenten, Anbieters oder der die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragenden Person wesentlichsten Risiken, unter Berücksichtigung der negativen Auswirkungen auf den Emittenten und die Wertpapiere und der Wahrscheinlichkeit ihres Eintretens, zuerst angeführt. Die Risiken werden durch den Inhalt der Wertpapierbeschreibung bestätigt. |
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ABSCHNITT 3 |
GRUNDLEGENDE ANGABEN |
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Punkt 3.1 |
Erklärung zum Geschäftskapital Erklärung des Emittenten, dass das Geschäftskapital seiner Meinung nach seine derzeitigen Anforderungen deckt. Ansonsten ist darzulegen, wie das zusätzlich erforderliche Geschäftskapital beschafft werden soll. |
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Punkt 3.2 |
Kapitalausstattung und Verschuldung Aufzunehmen ist eine Übersicht über Kapitalausstattung und Verschuldung (wobei zwischen garantierten und nicht garantierten, besicherten und unbesicherten Verbindlichkeiten zu unterscheiden ist) zu einem Zeitpunkt, der höchstens 90 Tage vor dem Datum des Dokuments liegt. Der Begriff „Verschuldung“ bezieht sich auch auf indirekte Verbindlichkeiten und Eventualverbindlichkeiten. Im Falle wesentlicher Änderungen bei der Kapitalausstattung und Verschuldung des Emittenten innerhalb der Periode von 90 Tagen sind mittels einer ausführlichen Darstellung solcher Änderungen oder einer Aktualisierung dieser Zahlen zusätzliche Angaben zu machen. |
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Punkt 3.3 |
Interessen natürlicher und juristischer Personen, die an der Emission/dem Angebot beteiligt sind. Beschreibung aller für die Emission wesentlichen Interessen, einschließlich Interessenskonflikten, unter Angabe der betreffenden Personen und der Art der Interessen. |
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Punkt 3.4 |
Gründe für das Angebot und die Verwendung der Erträge Angabe der Gründe für das Angebot und ggf. des geschätzten Nettobetrages der Erträge, aufgegliedert nach den wichtigsten Verwendungszwecken und dargestellt nach Priorität dieser Verwendungszwecke. Wenn der Emittent weiß, dass die voraussichtlichen Erträge nicht ausreichen werden, um alle vorgeschlagenen Verwendungszwecke zu finanzieren, sind der Betrag und die Quellen anderer Mittel anzugeben. Auch muss die Verwendung der Erträge im Detail dargelegt werden, insbesondere wenn sie außerhalb der normalen Geschäftstätigkeit zum Erwerb von Aktiva verwendet, zur Finanzierung des angekündigten Erwerbs anderer Unternehmen oder zur Begleichung, Reduzierung oder vollständigen Tilgung der Schulden eingesetzt werden. |
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ABSCHNITT 4 |
ANGABEN ÜBER DIE ANZUBIETENDEN BZW. ZUM HANDEL ZUZULASSENDEN WERTPAPIERE |
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Punkt 4.1 |
Beschreibung von Art und Gattung der angebotenen und/oder zum Handel zuzulassenden Wertpapiere, einschließlich der internationalen Wertpapier-Identifikationsnummer (ISIN). |
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Punkt 4.2 |
Rechtsvorschriften, auf deren Grundlage die Wertpapiere geschaffen wurden. |
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Punkt 4.3 |
Angabe, ob es sich bei den Wertpapieren um Namens- oder Inhaberpapiere handelt und ob sie in Stückeform oder stückelos vorliegen. In letzterem Fall sind Name und Anschrift des die Buchungsunterlagen führenden Instituts zu nennen. |
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Punkt 4.4 |
Währung der Wertpapieremission. |
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Punkt 4.5 |
Beschreibung der mit den Wertpapieren verbundenen Rechte einschließlich etwaiger Beschränkungen und des Verfahrens zur Ausübung dieser Rechte. a) Dividendenrechte: i) feste(r) Termin(e), zu dem/denen der Anspruch entsteht; ii) Verjährungsfrist für den Verfall der Dividendenberechtigung und Angabe des entsprechenden Begünstigten; iii) Dividendenbeschränkungen und Verfahren für gebietsfremde Wertpapierinhaber; iv) Dividendensatz bzw. Methode zu dessen Berechnung, Häufigkeit und Art der Zahlungen (kumulativ oder nichtkumulativ); b) Stimmrechte; c) Bezugsrechte bei Angeboten zur Zeichnung von Wertpapieren derselben Gattung; d) Recht auf Beteiligung am Gewinn des Emittenten; e) Recht auf Beteiligung am Liquidationserlös; f) Tilgungsklauseln; g) Wandelbedingungen. |
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Punkt 4.6 |
Bei Neuemissionen Angabe der Beschlüsse, Ermächtigungen und Billigungen, aufgrund deren die Wertpapiere geschaffen und/oder emittiert wurden oder werden sollen. |
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Punkt 4.7 |
Bei Neuemissionen Angabe des voraussichtlichen Emissionstermins. |
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Punkt 4.8 |
Beschreibung aller etwaigen Beschränkungen für die Übertragbarkeit der Wertpapiere. |
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Punkt 4.9 |
Erklärung zur Existenz auf den Emittenten anzuwendender nationaler Rechtsvorschriften zu Übernahmen, die solche Übernahmen behindern könnten, sofern vorhanden. Kurze Beschreibung der Rechte und Verpflichtungen des Aktionärs im Falle obligatorischer Übernahmeangebote und/oder von Ausschluss- oder Andienungsregeln in Bezug auf die Wertpapiere. |
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Punkt 4.10 |
Angabe öffentlicher Übernahmeangebote vonseiten Dritter in Bezug auf das Eigenkapital des Emittenten, die während des letzten oder im Verlauf des derzeitigen Geschäftsjahres erfolgten. Zu nennen sind dabei der Kurs oder die Wandelbedingungen für derlei Angebote sowie das Resultat. |
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Punkt 4.11 |
Warnhinweis, dass sich die Steuergesetzgebung des Mitgliedstaats des Anlegers und des Gründungsstaats des Emittenten auf die Erträge aus den Wertpapieren auswirken könnten. Angaben zur steuerlichen Behandlung der Wertpapiere, wenn die angebotene Anlage eine für diese Art von Anlagen gedachte Steuerregelung nach sich zieht. |
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Punkt 4.12 |
Gegebenenfalls die potenzielle Auswirkung auf die Anlagen im Fall der Abwicklung nach Maßgabe der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (1). |
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Punkt 4.13 |
Sofern der Anbieter nicht dieselbe Person wie der Emittent ist, Angabe der Identität und der Kontaktdaten des Anbieters der Wertpapiere und/oder der die Zulassung zum Handel beantragenden Person einschließlich der Rechtsträgerkennung (LEI), falls der Anbieter Rechtspersönlichkeit hat. |
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ABSCHNITT 5 |
KONDITIONEN DES ÖFFENTLICHEN ANGEBOTS VON WERTPAPIEREN |
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Punkt 5.1 |
Konditionen, Angebotsstatistiken, erwarteter Zeitplan und erforderliche Maßnahmen für die Antragstellung. |
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Punkt 5.1.1 |
Angebotskonditionen. |
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Punkt 5.1.2 |
Gesamtsumme der Emission/des Angebots, wobei zwischen den zum Verkauf und den zur Zeichnung angebotenen Wertpapieren zu unterscheiden ist; ist der Betrag nicht festgelegt, Angabe des maximalen Emissionsvolumens der anzubietenden Wertpapiere (sofern verfügbar) und Beschreibung der Vereinbarungen und des Zeitraums für die Ankündigung des endgültigen Angebotsbetrags an das Publikum. Ist eine Angabe des maximalen Emissionsvolumens der Wertpapiere im Prospekt nicht möglich, wird im Prospekt angeführt, dass eine Zusage zum Erwerb oder zur Zeichnung der Wertpapiere innerhalb von mindestens zwei Arbeitstagen nach Hinterlegung des Emissionsvolumens der öffentlich anzubietenden Wertpapiere widerrufen werden kann. |
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Punkt 5.1.3 |
Frist — einschließlich etwaiger Änderungen — innerhalb derer das Angebot gilt, und Beschreibung des Antragsverfahrens. |
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Punkt 5.1.4 |
Zeitpunkt und Umstände, zu dem bzw. unter denen das Angebot widerrufen oder ausgesetzt werden kann, und Angabe, ob der Widerruf nach Beginn des Handels erfolgen kann. |
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Punkt 5.1.5 |
Beschreibung einer etwaigen Möglichkeit zur Reduzierung der Zeichnungen und der Art und Weise der Erstattung des zu viel gezahlten Betrags an die Zeichner. |
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Punkt 5.1.6 |
Einzelheiten zum Mindest- und/oder Höchstbetrag der Zeichnung (entweder in Form der Anzahl der Wertpapiere oder des aggregierten zu investierenden Betrags). |
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Punkt 5.1.7 |
Angabe des Zeitraums, während dessen ein Antrag zurückgezogen werden kann, sofern dies den Anlegern gestattet ist. |
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Punkt 5.1.8 |
Methode und Fristen für die Bedienung der Wertpapiere und ihre Lieferung. |
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Punkt 5.1.9 |
Umfassende Beschreibung der Modalitäten und des Termins für die öffentliche Bekanntgabe der Angebotsergebnisse. |
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Punkt 5.1.10 |
Verfahren für die Ausübung eines etwaigen Vorzugszeichnungsrechts, die Verhandelbarkeit der Zeichnungsrechte und die Behandlung nicht ausgeübter Zeichnungsrechte. |
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Punkt 5.2 |
Verteilungs- und Zuteilungsplan. |
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Punkt 5.2.1 |
Angabe der verschiedenen Kategorien der potenziellen Investoren, denen die Wertpapiere angeboten werden. Werden die Papiere gleichzeitig an den Märkten zweier oder mehrerer Staaten angeboten und ist eine bestimmte Tranche einigen dieser Märkte vorbehalten, so ist diese Tranche anzugeben. |
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Punkt 5.2.2 |
Soweit dem Emittenten bekannt, Angabe, ob Hauptaktionäre oder Mitglieder des Leitungs-, Aufsichts- oder Verwaltungsorgans des Emittenten an der Zeichnung teilnehmen wollen oder ob Personen mehr als 5 % des Angebots zeichnen wollen. |
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Punkt 5.2.3 |
Offenlegung vor der Zuteilung a) Aufteilung des Angebots in Tranchen, einschließlich der institutionellen Tranche, der Privatkundentranche und der Tranche für die Beschäftigten des Emittenten und sonstige Tranchen; b) Bedingungen, zu denen eine Rückforderung eingesetzt werden kann, Höchstgrenze einer solchen Rückforderung und alle eventuell anwendbaren Mindestprozentsätze für einzelne Tranchen; c) zu verwendende Zuteilungsmethode oder -methoden für die Privatkundentranche und die Tranche für die Beschäftigten des Emittenten im Falle der Mehrzuteilung dieser Tranchen; d) Beschreibung einer etwaigen vorher festgelegten Vorzugsbehandlung, die bestimmten Kategorien von Anlegern oder bestimmten Gruppen Nahestehender (einschließlich friends and family-Programme) bei der Zuteilung vorbehalten wird, des Prozentsatzes des für die Vorzugsbehandlung vorgesehenen Angebots und der Kriterien für die Aufnahme in derlei Kategorien oder Gruppen; e) Angabe des Umstands, ob die Behandlung der Zeichnungen oder der bei der Zuteilung zu zeichnenden Angebote eventuell von der Gesellschaft abhängig gemacht werden kann, durch die oder mittels deren sie vorgenommen werden; f) angestrebte Mindesteinzelzuteilung, falls vorhanden, innerhalb der Privatkundentranche; g) Bedingungen für das Schließen des Angebots sowie der Termin, zu dem das Angebot frühestens geschlossen werden darf; h) Angabe der Tatsache, ob Mehrfachzeichnungen zulässig sind und wenn nicht, wie trotzdem auftauchende Mehrfachzeichnungen behandelt werden. |
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Punkt 5.2.4 |
Verfahren zur Meldung gegenüber den Zeichnern über den zugeteilten Betrag und Angabe, ob eine Aufnahme des Handels vor der Meldung möglich ist. |
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Punkt 5.3 |
Preisfestsetzung |
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Punkt 5.3.1 |
Angabe des Preises, zu dem die Wertpapiere voraussichtlich angeboten werden, und etwaiger Kosten und Steuern, die dem Zeichner oder Käufer in Rechnung gestellt werden. Ist der Preis nicht bekannt, dann gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2017/1129 Angabe entweder: a) des Höchstkurses, soweit vorhanden; b) der Bewertungsmethoden und -kriterien und/oder der Bedingungen, nach denen der endgültige Emissionskurs festgelegt wurde oder wird, und eine Erläuterung etwaiger Bewertungsmethoden. Können weder a) noch b) in der Wertpapierbeschreibung angegeben werden, wird in der Wertpapierbeschreibung angeführt, dass eine Zusage zum Erwerb oder zur Zeichnung der Wertpapiere innerhalb von bis zu zwei Arbeitstagen nach Hinterlegung des endgültigen Emissionskurses der öffentlich anzubietenden Wertpapiere widerrufen werden kann. |
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Punkt 5.3.2 |
Verfahren für die Offenlegung des Angebotspreises. |
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Punkt 5.3.3 |
Verfügen die Aktionäre des Emittenten über Vorkaufsrechte und werden diese Rechte eingeschränkt oder entzogen, ist die Basis des Emissionspreises anzugeben, wenn die Emission in bar erfolgt, zusammen mit den Gründen und den Begünstigten einer solchen Beschränkung oder eines solchen Entzugs. |
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Punkt 5.3.4 |
Besteht tatsächlich oder potenziell ein wesentlicher Unterschied zwischen dem öffentlichen Angebotspreis und den effektiven Barkosten der von Mitgliedern des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans oder des oberen Managements sowie von nahe stehenden Personen bei Transaktionen im letzten Jahr erworbenen Wertpapiere oder deren Recht darauf, ist ein Vergleich des öffentlichen Beitrags zum vorgeschlagenen öffentlichen Angebot und der effektiven Bar-Beiträge dieser Personen einzufügen. |
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Punkt 5.4 |
Platzierung und Übernahme (Underwriting) |
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Punkt 5.4.1 |
Name und Anschrift des Koordinators/der Koordinatoren des gesamten Angebots sowie einzelner Angebotsteile und — soweit dem Emittenten oder Anbieter bekannt — Name und Anschrift derjenigen, die das Angebot in den verschiedenen Ländern platzieren. |
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Punkt 5.4.2 |
Name und Anschrift etwaiger Zahlstellen und Verwahrstellen in jedem Land. |
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Punkt 5.4.3 |
Name und Anschrift der Institute, die bereit sind, eine Emission aufgrund einer festen Zusage zu zeichnen, und Name und Anschrift der Institute, die bereit sind, eine Emission ohne feste Zusage oder „zu den bestmöglichen Bedingungen“ zu platzieren. Angabe der Hauptmerkmale der Vereinbarungen, einschließlich der Quoten. Wird die Emission nicht zur Gänze übernommen, ist eine Erklärung zum verbleibenden Teil einzufügen. Angabe des Gesamtbetrags der Übernahmeprovision und der Platzierungsprovision. |
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Punkt 5.4.4 |
Datum, zu dem der Emissionsübernahmevertrag geschlossen wurde oder wird. |
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ABSCHNITT 6 |
ZULASSUNG ZUM HANDEL UND HANDELSMODALITÄTEN |
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Punkt 6.1 |
Angabe, ob die angebotenen Wertpapiere Gegenstand eines Antrags auf Zulassung zum Handel sind oder sein werden und auf einem geregelten Markt oder Drittlandsmarkt, KMU-Wachstumsmarkt oder MTF platziert werden sollen, wobei die jeweiligen Märkte zu nennen sind. Dieser Umstand ist anzugeben, ohne den Eindruck zu erwecken, dass die Zulassung zum Handel auf jeden Fall erteilt wird. Falls bekannt, sollten die ersten Termine angegeben werden, zu denen die Wertpapiere zum Handel zugelassen sind. |
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Punkt 6.2 |
Anzugeben sind alle geregelten Märkte, Drittlandsmärkte, KMU-Wachstumsmärkte oder MTFs, an denen nach Wissen des Emittenten bereits Wertpapiere der gleichen Gattung wie die angebotenen oder zuzulassenden Wertpapiere zum Handel zugelassen sind. |
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Punkt 6.3 |
Falls gleichzeitig oder fast gleichzeitig zum Antrag auf Zulassung der Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt Wertpapiere der gleichen Gattung privat gezeichnet oder platziert werden, oder falls Wertpapiere anderer Gattungen für eine öffentliche oder private Platzierung geschaffen werden, sind Einzelheiten zur Natur dieser Geschäfte sowie zur Zahl, zu den Merkmalen und zum Preis der Wertpapiere anzugeben, auf die sie sich beziehen. |
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Punkt 6.4 |
Im Falle der Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt, detaillierte Angaben zu den Instituten, die aufgrund einer festen Zusage als Intermediäre im Sekundärhandel tätig sind und über An- und Verkaufskurse Liquidität zur Verfügung stellen, sowie eine Beschreibung der Hauptbedingungen ihrer Zusage. |
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Punkt 6.5 |
Detailangaben zu einer etwaigen Stabilisierung gemäß den Punkten 6.5.1 bis 6.6 im Falle einer Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt, Drittlandsmarkt, KMU-Wachstumsmarkt oder MTF, wenn ein Emittent oder ein Aktionär mit einer Verkaufsoption eine Mehrzuteilungsoption erteilt hat oder ansonsten vorgeschlagen wird, dass Kursstabilisierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit einem Angebot zu ergreifen sind: |
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Punkt 6.5.1 |
die Tatsache, dass die Stabilisierung eingeleitet werden kann, dass es keine Gewissheit dafür gibt, dass sie eingeleitet wird und jederzeit gestoppt werden kann; |
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Punkt 6.5.1.1 |
die Tatsache, dass die Stabilisierungstransaktionen auf eine Stützung des Marktpreises der Wertpapiere während des Stabilisierungszeitraums abzielen; |
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Punkt 6.5.2 |
Beginn und Ende des Zeitraums, während dessen die Stabilisierung erfolgen kann; |
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Punkt 6.5.3 |
die Identität der für die Stabilisierungsmaßnahmen nach jeder Rechtsordnung verantwortlichen Person, es sei denn, sie ist zum Zeitpunkt der Veröffentlichung nicht bekannt; |
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Punkt 6.5.4 |
die Tatsache, dass die Stabilisierungstransaktionen zu einem Marktpreis führen können, der über dem liegt, der sich sonst ergäbe. |
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Punkt 6.5.5 |
Der Ort, an dem die Stabilisierung vorgenommen werden kann einschließlich, sofern relevant, der Bezeichnung des Handelsplatzes bzw. der Handelsplätze. |
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Punkt 6.6 |
Mehrzuteilung und Greenshoe-Option Im Falle der Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt, KMU-Wachstumsmarkt oder MTF: a) Existenz und Umfang einer etwaigen Mehrzuteilungsmöglichkeit und/oder Greenshoe-Option; b) Dauer einer etwaigen Mehrzuteilungsmöglichkeit und/oder Greenshoe-Option; c) etwaige Bedingungen für die Inanspruchnahme einer etwaigen Mehrzuteilungsmöglichkeit oder Ausübung der Greenshoe-Option. |
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ABSCHNITT 7 |
WERTPAPIERINHABER MIT VERKAUFSPOSITION |
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Punkt 7.1 |
Name und Anschrift der Person oder des Instituts, die/das Wertpapiere zum Verkauf anbietet; Wesensart etwaiger Positionen oder sonstiger wesentlicher Verbindungen, die die Personen mit Verkaufspositionen in den letzten drei Jahren bei dem Emittenten oder etwaigen Vorgängern oder verbundenen Unternehmen innehatte oder mit diesen unterhielt. |
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Punkt 7.2 |
Zahl und Gattung der von jedem Wertpapierinhaber mit Verkaufsposition angebotenen Wertpapiere. |
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Punkt 7.3 |
Verkauft ein Großaktionär die Wertpapiere, Angabe des Umfangs seiner Beteiligung sowohl vor als auch unmittelbar nach der Emission. |
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Punkt 7.4 |
Im Zusammenhang mit Lock-up-Vereinbarungen ist Folgendes anzugeben: a) beteiligte Parteien, b) Inhalt und Ausnahmen der Vereinbarung, c) der Zeitraum des „Lock-up“. |
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ABSCHNITT 8 |
KOSTEN DER EMISSION/DES ANGEBOTS |
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Punkt 8.1 |
Angabe der Gesamtnettoerträge und Schätzung der Gesamtkosten der Emission/des Angebots. |
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ABSCHNITT 9 |
VERWÄSSERUNG |
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Punkt 9.1 |
Vergleich a) des Anteils am Aktienkapital und an den Stimmrechten für bestehende Aktionäre vor und nach der aus dem öffentlichen Angebot resultierenden Kapitalerhöhung unter der Annahme, dass existierende Aktionäre die neuen Aktien nicht zeichnen; b) des Nettovermögenswertes pro Aktie zum Datum der letzten Bilanz vor dem öffentlichen Angebot (Verkaufsangebot und/oder Kapitalerhöhung) und des Ausgabekurses im Rahmen dieses öffentlichen Angebots. |
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Punkt 9.2 |
Kommt es für existierende Aktionäre unabhängig von einer Ausübung ihres Bezugsrechts zu einer Verwässerung, da ein Teil der relevanten Aktienemission bestimmten Anlegern vorbehalten ist (z. B. bei einer Platzierung bei institutionellen Anlegern in Kombination mit einem Angebot an Aktionäre), Angabe der Verwässerung, zu der es für existierende Aktionäre kommen wird, auch wenn sie ihr Bezugsrecht ausüben (zusätzlich zu der unter Punkt 9.1 beschriebenen Situation, wenn sie dies nicht tun). |
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ABSCHNITT 10 |
WEITERE ANGABEN |
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Punkt 10.1 |
Werden an einer Emission beteiligte Berater in der Wertpapierbeschreibung genannt, ist anzugeben, in welcher Funktion sie gehandelt haben. |
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Punkt 10.2 |
Es ist anzugeben, welche anderen in der Wertpapierbeschreibung enthaltenen Angaben von Abschlussprüfern geprüft oder durchgesehen wurden, über die die Abschlussprüfer einen Vermerk erstellt haben. Der Vermerk ist wiederzugeben oder bei entsprechender Erlaubnis der zuständigen Behörden zusammenzufassen. |
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(1)
Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190). |
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▼M2 —————
ANHANG 13
WERTPAPIERBESCHREIBUNG FÜR ZERTIFIKATE, DIE AKTIEN VERTRETEN
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ABSCHNITT 1 |
GRUNDLEGENDE ANGABEN |
Erstausgabe |
Sekundäremissionen |
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Punkt 1.1 |
Erklärung zum Geschäftskapital Erklärung des Emittenten der zugrunde liegenden Wertpapiere, dass das Geschäftskapital seiner Meinung nach seine derzeitigen Anforderungen deckt. Ansonsten ist darzulegen, wie das zusätzlich erforderliche Geschäftskapital beschafft werden soll. |
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√ |
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Punkt 1.2 |
Kapitalausstattung und Verschuldung Aufzunehmen ist eine Übersicht über Kapitalausstattung und Verschuldung des Emittenten der zugrunde liegenden Wertpapiere (wobei zwischen garantierten und nicht garantierten, besicherten und nicht besicherten Verbindlichkeiten zu unterscheiden ist) zu einem Zeitpunkt, der höchstens 90 Tage vor dem Datum des Dokuments liegt. Der Begriff „Verschuldung“ bezieht sich auch auf indirekte Verbindlichkeiten und Eventualverbindlichkeiten. Im Falle wesentlicher Änderungen bei der Kapitalausstattung und Verschuldung des Emittenten innerhalb der Periode von 90 Tagen sind mittels einer ausführlichen Darstellung solcher Änderungen oder einer Aktualisierung dieser Zahlen zusätzliche Angaben zu machen. |
√ |
√ |
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Punkt 1.3 |
Beschreibung von Art und Gattung der zugrunde liegenden Aktien einschließlich der internationalen Wertpapier-Identifikationsnummer (International Security Identification Number — ISIN) |
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√ |
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Punkt 1.4 |
Rechtsvorschriften, auf deren Grundlage die Wertpapiere geschaffen wurden. |
√ |
√ |
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Punkt 1.5 |
Angabe, ob es sich bei den zugrunde liegenden Aktien um Namenspapiere oder um Inhaberpapiere handelt und ob die zugrunde liegenden Aktien verbrieft oder stückelos sind. In letzterem Fall sind Name und Anschrift des die Buchungsunterlagen führenden Instituts zu nennen. |
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√ |
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Punkt 1.6 |
Währung der zugrunde liegenden Aktien. |
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√ |
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Punkt 1.7 |
Beschreibung der Rechte — einschließlich ihrer etwaigen Beschränkungen —, die an die zugrunde liegenden Aktien gebunden sind, und des Verfahrens zur Ausübung dieser Rechte. |
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√ |
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Punkt 1.8 |
Dividendenrechte: a) fester/e Termin/e, zu dem/denen der Anspruch entsteht; b) Verjährungsfrist für den Verfall der Dividendenberechtigung und Angabe des entsprechenden Begünstigten; c) Dividendenbeschränkungen und Verfahren für gebietsfremde Wertpapierinhaber; d) Dividendensatz bzw. Methode für dessen Berechnung, Häufigkeit und Art der Zahlungen (kumulativ oder nichtkumulativ). |
√ |
√ |
|
Punkt 1.9 |
Stimmrechte; Bezugsrechte bei Angeboten zur Zeichnung von Wertpapieren derselben Gattung; Recht auf Beteiligung am Gewinn des Emittenten; Recht auf Beteiligung am Liquidationserlös; Tilgungsklauseln; Wandelbedingungen. |
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√ |
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Punkt 1.10 |
Emissionstermin für die zugrunde liegenden Aktien, wenn für die Emission der Zertifikate neue zugrunde liegenden Aktien zu schaffen sind und sie zum Zeitpunkt der Emission der Zertifikate nicht existierten. |
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√ |
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Punkt 1.11 |
Sind für die Emission der Zertifikate neue zugrunde liegende Aktien zu schaffen, so sind die Beschlüsse, Bevollmächtigungen und Billigungen anzugeben, auf deren Grundlage die neuen zugrunde liegenden Aktien geschaffen wurden oder noch werden oder ausgegeben wurden oder noch werden. |
√ |
√ |
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Punkt 1.12 |
Darstellung etwaiger Beschränkungen für die Übertragbarkeit der zugrunde liegenden Wertpapiere. |
√ |
√ |
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Punkt 1.13 |
Warnhinweis, dass sich die Steuergesetzgebung des Mitgliedstaats des Anlegers und des Gründungsstaats des Emittenten auf die Erträge aus den Wertpapieren auswirken könnten. Angaben zur steuerlichen Behandlung der Wertpapiere, wenn die angebotene Anlage eine für diese Art von Anlagen gedachte Steuerregelung nach sich zieht. |
√ |
√ |
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Punkt 1.14 |
a) Erklärung zur Existenz auf den Emittenten anzuwendender nationaler Rechtsvorschriften zu Übernahmen, die solche Übernahmen behindern könnten, sofern vorhanden. |
√ |
√ |
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b) Kurze Beschreibung der Rechte und Verpflichtungen des Aktionärs im Falle obligatorischer Übernahmeangebote und/oder von Ausschluss- oder Andienungsregeln in Bezug auf die Wertpapiere. |
√ |
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Punkt 1.15 |
Angabe öffentlicher Übernahmeangebote vonseiten Dritter in Bezug auf das Eigenkapital des Emittenten, die während des letzten oder im Verlauf des derzeitigen Geschäftsjahres erfolgten. Zu nennen sind dabei der Kurs oder die Wandelbedingungen für derlei Angebote sowie das Resultat. |
√ |
√ |
|
Punkt 1.16 |
Gegebenenfalls die potenzielle Auswirkung auf die Anlagen im Fall der Abwicklung nach Maßgabe der Richtlinie 2014/59/EU. |
√ |
|
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Punkt 1.17 |
Lock-up-Vereinbarungen: a) Anzugeben sind die beteiligten Parteien, b) Inhalt und Ausnahmen der Vereinbarung. c) Der Zeitraum des „Lock-up“. |
√ |
√ |
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Punkt 1.18 |
Angaben über Aktionäre, die ihre Aktien eventuell veräußern. |
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√ |
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Punkt 1.18.1 |
Name und Anschrift der Person oder des Instituts, die/das die zugrunde liegenden Aktien zum Verkauf anbietet; Wesensart etwaiger Positionen oder sonstiger wesentlicher Verbindungen, die die Personen mit Verkaufspositionen in den letzten drei Jahren bei dem Emittenten oder etwaigen Vorgängern oder verbundenen Unternehmen innehatte oder mit diesen unterhielt. |
√ |
√ |
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Punkt 1.19 |
Verwässerung |
||
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Punkt 1.19.1 |
Vergleich a) des Anteils am Aktienkapital und an den Stimmrechten für bestehende Aktionäre vor und nach der aus dem öffentlichen Angebot resultierenden Kapitalerhöhung unter der Annahme, dass existierende Aktionäre die neuen Aktien nicht zeichnen; b) des Nettovermögenswertes pro Aktie zum Datum der letzten Bilanz vor dem öffentlichen Angebot (Verkaufsangebot und/oder Kapitalerhöhung) und des Ausgabekurses im Rahmen dieses öffentlichen Angebots. |
√ |
√ |
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Punkt 1.19.2 |
Kommt es für existierende Aktionäre unabhängig von einer Ausübung ihres Bezugsrechts zu einer Verwässerung, da ein Teil der relevanten Aktienemission bestimmten Anlegern vorbehalten ist (z. B. bei einer Platzierung bei institutionellen Anlegern in Kombination mit einem Angebot an Aktionäre), Angabe der Verwässerung, zu der es für existierende Aktionäre kommen wird, auch wenn sie ihr Bezugsrecht ausüben (zusätzlich zu der unter 1.19.1 beschriebenen Situation, wenn sie dies nicht tun). |
√ |
√ |
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Punkt 1.20 |
Zusätzliche Angaben, wenn die gleiche Gattung der zugrunde liegenden Aktien wie die zugrunde liegenden Aktien, für die die Zertifikate ausgestellt wurden, gleichzeitig oder fast gleichzeitig angeboten oder zum Handel zugelassen werden. |
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√ |
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Punkt 1.20.1 |
Falls gleichzeitig oder fast gleichzeitig zur Schaffung von Zertifikaten, für die eine Zulassung zum Handel auf einem geregelten Markt beantragt werden soll, zugrunde liegende Aktien der gleichen Gattung wie diejenigen, für die die Zertifikate ausgestellt wurden, privat gezeichnet oder platziert werden, sind Einzelheiten zur Natur dieser Geschäfte sowie zur Zahl und den Merkmalen der zugrunde liegenden Aktien anzugeben, auf die sie sich beziehen. |
√ |
√ |
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Punkt 1.20.2 |
Angabe sämtlicher geregelten oder gleichwertigen Märkte, auf denen nach Kenntnis des Emittenten der Zertifikate zugrunde liegende Aktien der gleichen Gattung wie diejenigen, für die die Zertifikate ausgestellt wurden, angeboten oder zum Handel zugelassen werden. |
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√ |
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Punkt 1.20.3 |
Soweit dem Emittenten der Zertifikate bekannt, Angabe, ob Hauptaktionäre oder Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Emittenten an der Zeichnung teilnehmen wollen oder ob Personen mehr als 5 % des Angebots zeichnen wollen. |
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√ |
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ABSCHNITT 2 |
ANGABEN ZU DEN ZERTIFIKATEN |
Erstausgabe |
Sekundäremissionen |
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Punkt 2.1 |
Angabe der Anzahl der durch jedes Zertifikat vertretenen Aktien |
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√ |
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Punkt 2.2 |
Beschreibung von Art und Gattung der anzubietenden und/oder zum Handel zuzulassenden Zertifikate. |
√ |
√ |
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Punkt 2.3 |
Rechtsvorschriften, auf deren Grundlage die Zertifikate geschaffen wurden. |
√ |
√ |
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Punkt 2.4 |
Angabe, ob es sich bei den Zertifikaten um Namenspapiere oder um Inhaberpapiere handelt und ob sie verbrieft oder stückelos sind. In letzterem Fall sind der Name und die Anschrift des die Buchungsunterlagen führenden Instituts zu nennen. |
√ |
√ |
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Punkt 2.5 |
Währung der Zertifikate |
√ |
√ |
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Punkt 2.6 |
Beschreibung der Rechte — einschließlich ihrer etwaigen Beschränkungen —, die an die Zertifikate gebunden sind, und des Verfahrens zur Ausübung dieser Rechte. |
√ |
√ |
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Punkt 2.7 |
Wenn sich die Dividendenrechte, die an die Zertifikate gebunden sind, von jenen unterscheiden, die im Zusammenhang mit den zugrunde liegenden Aktien bekannt gegeben werden, sind folgende Angaben zu Dividendenrechten zu machen: a) fester/e Termin/e, zu dem/denen der Anspruch entsteht; b) Verjährungsfrist für den Verfall der Dividendenberechtigung und Angabe des entsprechenden Begünstigten; c) Dividendenbeschränkungen und Verfahren für gebietsfremde Wertpapierinhaber; d) Dividendensatz bzw. Methode für dessen Berechnung, Häufigkeit und Art der Zahlungen (kumulativ oder nichtkumulativ). |
√ |
√ |
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Punkt 2.8 |
Wenn sich die Stimmrechte, die an die Zertifikate gebunden sind, von jenen unterscheiden, die im Zusammenhang mit den zugrunde liegenden Aktien bekannt gegeben werden, sind folgende Angaben zu diesen Rechten zu machen: a) Stimmrechte; b) Bezugsrechte bei Angeboten zur Zeichnung von Wertpapieren derselben Gattung; c) Recht auf Beteiligung am Gewinn des Emittenten; d) Recht auf Beteiligung am Liquidationserlös; e) Tilgungsklauseln; f) Wandelbedingungen. |
√ |
√ |
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Punkt 2.9 |
Beschreibung der Ausübung und Nutzung der Rechte, die an die zugrunde liegenden Aktien gebunden sind — und insbesondere der Stimmrechte —, der Bedingungen, zu denen der Emittent von Zertifikaten derlei Rechte ausüben kann und der geplanten Maßnahmen, mit denen die Anweisungen vonseiten der Inhaber der Zertifikate eingeholt werden. Ebenfalls Beschreibung des Rechts auf Beteiligung am Gewinn und am Liquidationserlös, d. h. eines Rechts, das nicht auf den Inhaber der Zertifikate übertragen wird. |
√ |
√ |
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Punkt 2.10 |
Erwarteter Emissionstermin für die Zertifikate. |
√ |
√ |
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Punkt 2.11 |
Darstellung etwaiger Beschränkungen für die Übertragbarkeit der Zertifikate. |
√ |
√ |
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Punkt 2.12 |
Warnhinweis, dass sich die Steuergesetzgebung des Mitgliedstaats des Anlegers und des Gründungsstaats des Emittenten auf die Erträge aus den Wertpapieren auswirken könnten. Angaben zur steuerlichen Behandlung der Zertifikate, wenn die angebotene Anlage eine für diese Art von Anlagen gedachte Steuerregelung nach sich zieht. |
√ |
√ |
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Punkt 2.13 |
Bankgarantien oder sonstige Garantien, die für die Zertifikate gestellt werden und die Verpflichtungen des Emittenten unterlegen sollen. |
√ |
√ |
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Punkt 2.14 |
Möglichkeit des Umtausches der Zertifikate in ursprüngliche Aktien und Verfahren für einen solchen Umtausch. |
√ |
√ |
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ABSCHNITT 3 |
ANGABEN ÜBER DIE BEDINGUNGEN UND VORAUSSETZUNGEN DES ANGEBOTS VON ZERTIFIKATEN |
Erstausgabe |
Sekundäremissionen |
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Punkt 3.1 |
Konditionen, Angebotsstatistiken, erwarteter Zeitplan und erforderliche Maßnahmen für die Antragstellung. |
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Punkt 3.1.1 |
Gesamtsumme der Emission/des Angebots, wobei zwischen den zum Verkauf und den zur Zeichnung angebotenen Wertpapieren zu unterscheiden ist; ist der Betrag nicht festgelegt, Angabe des maximalen Emissionsvolumens der anzubietenden Wertpapiere (sofern verfügbar) und Beschreibung der Vereinbarungen und des Zeitraums für die Ankündigung des endgültigen Angebotsbetrags an das Publikum. Ist eine Angabe des maximalen Emissionsvolumens der anzubietenden Wertpapiere im Prospekt nicht möglich, wird im Prospekt angeführt, dass eine Zusage zum Erwerb oder zur Zeichnung der Wertpapiere innerhalb von mindestens zwei Arbeitstagen nach Hinterlegung des Emissionsvolumens der öffentlich anzubietenden Wertpapiere widerrufen werden kann. |
√ |
√ |
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Punkt 3.1.2 |
Frist — einschließlich etwaiger Änderungen — innerhalb derer das Angebot gilt, und Beschreibung des Antragsverfahrens. |
√ |
√ |
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Punkt 3.1.3 |
Zeitpunkt und Umstände, zu dem bzw. unter denen das Angebot widerrufen oder ausgesetzt werden kann, und Angabe, ob der Widerruf nach Beginn des Handels erfolgen kann. |
√ |
√ |
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Punkt 3.1.4 |
Beschreibung der Möglichkeit zur Reduzierung der Zeichnungen und der Art und Weise der Erstattung des zu viel gezahlten Betrags an die Zeichner. |
√ |
√ |
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Punkt 3.1.5 |
Einzelheiten zum Mindest- und/oder Höchstbetrag der Zeichnung (entweder in Form der Anzahl der Wertpapiere oder des aggregierten zu investierenden Betrags). |
√ |
√ |
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Punkt 3.1.6 |
Angabe des Zeitraums, während dessen ein Antrag zurückgezogen werden kann, sofern dies den Anlegern gestattet ist. |
√ |
√ |
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Punkt 3.1.7 |
Methode und Fristen für die Bedienung der Wertpapiere und ihre Lieferung. |
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Punkt 3.1.8 |
Umfassende Beschreibung der Modalitäten und des Termins für die öffentliche Bekanntgabe der Angebotsergebnisse. |
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Punkt 3.1.9 |
Verfahren für die Ausübung eines etwaigen Vorzugszeichnungsrechts, die Verhandelbarkeit der Zeichnungsrechte und die Behandlung nicht ausgeübter Zeichnungsrechte. |
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Punkt 3.2 |
Verteilungs- und Zuteilungsplan |
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Punkt 3.2.1 |
Angabe der verschiedenen Kategorien der potenziellen Investoren, denen die Wertpapiere angeboten werden. Werden die Papiere gleichzeitig an den Märkten zweier oder mehrerer Staaten angeboten und ist eine bestimmte Tranche einigen dieser Märkte vorbehalten, so ist diese Tranche anzugeben. |
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Punkt 3.2.2 |
Soweit dem Emittenten bekannt, Angabe, ob Hauptaktionäre oder Mitglieder des Leitungs-, Aufsichts- oder Verwaltungsorgans des Emittenten an der Zeichnung teilnehmen wollen oder ob Personen mehr als 5 % des Angebots zeichnen wollen. |
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Punkt 3.2.3 |
Offenlegung vor der Zuteilung: a) Aufteilung des Angebots in Tranchen, einschließlich der institutionellen Tranche, der Privatkundentranche und der Tranche für die Beschäftigten des Emittenten und sonstige Tranchen; b) Bedingungen, zu denen eine Rückforderung eingesetzt werden kann, Höchstgrenze einer solchen Rückforderung und alle eventuell anwendbaren Mindestprozentsätze für einzelne Tranchen; c) zu verwendende Zuteilungsmethode oder -methoden für die Privatkundentranche und die Tranche für die Beschäftigten des Emittenten im Falle der Mehrzuteilung dieser Tranchen; d) Beschreibung einer etwaigen vorher festgelegten Vorzugsbehandlung, die bestimmten Kategorien von Anlegern oder bestimmten Gruppen Nahestehender (einschließlich friends and family-Programme) bei der Zuteilung vorbehalten wird, des Prozentsatzes des für die Vorzugsbehandlung vorgesehenen Angebots und der Kriterien für die Aufnahme in derlei Kategorien oder Gruppen; e) Angabe des Umstands, ob die Behandlung der Zeichnungen oder der bei der Zuteilung zu zeichnenden Angebote eventuell von der Gesellschaft abhängig gemacht werden kann, durch die oder mittels deren sie vorgenommen werden; f) angestrebte Mindesteinzelzuteilung, falls vorhanden, innerhalb der Privatkundentranche; g) Bedingungen für das Schließen des Angebots sowie der Termin, zu dem das Angebot frühestens geschlossen werden darf; h) Angabe der Tatsache, ob Mehrfachzeichnungen zulässig sind und wenn nicht, wie trotzdem auftauchende Mehrfachzeichnungen behandelt werden. |
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Punkt 3.2.4 |
Verfahren zur Meldung gegenüber den Zeichnern über den zugeteilten Betrag und Angabe, ob eine Aufnahme des Handels vor der Meldung möglich ist. |
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Punkt 3.3 |
Preisfestsetzung |
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Punkt 3.3.1 |
Angabe des Preises, zu dem die Wertpapiere voraussichtlich angeboten werden, und etwaiger Kosten und Steuern, die dem Zeichner oder Käufer in Rechnung gestellt werden. Ist der Preis nicht bekannt, dann gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2017/1129 Angabe entweder: a) des Höchstkurses der Wertpapiere, soweit vorhanden; oder b) der Bewertungsmethoden und -kriterien und/oder der Bedingungen, nach denen der endgültige Emissionskurs festgelegt wurde oder wird, und eine Erläuterung etwaiger Bewertungsmethoden. Können weder a) noch b) im Prospekt angegeben werden, wird im Prospekt angeführt, dass eine Zusage zum Erwerb oder zur Zeichnung der Wertpapiere nach Hinterlegung des endgültigen Emissionskurses der öffentlich anzubietenden Wertpapiere für nicht weniger als zwei Arbeitstage widerrufen werden kann. |
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Punkt 3.3.2 |
Verfahren für die Offenlegung des Angebotspreises. |
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Punkt 3.3.3 |
Besteht tatsächlich oder potenziell ein wesentlicher Unterschied zwischen dem öffentlichen Angebotspreis und den effektiven Barkosten der von Mitgliedern des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans oder des oberen Managements sowie von nahe stehenden Personen bei Transaktionen im letzten Jahr erworbenen Wertpapiere oder deren Recht darauf, ist ein Vergleich des öffentlichen Beitrags zum vorgeschlagenen öffentlichen Angebot und der effektiven Bar-Beiträge dieser Personen einzufügen. |
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Punkt 3.4 |
Platzierung und Übernahme (Underwriting) |
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Punkt 3.4.1 |
Name und Anschrift des Koordinators/der Koordinatoren des gesamten Angebots sowie einzelner Angebotsteile und — soweit dem Emittenten oder Anbieter bekannt — Name und Anschrift derjenigen, die das Angebot in den verschiedenen Ländern platzieren. |
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Punkt 3.4.2 |
Name und Anschrift etwaiger Zahlstellen und Verwahrstellen in jedem Land. |
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Punkt 3.4.3 |
Name und Anschrift der Institute, die bereit sind, eine Emission aufgrund einer festen Zusage zu zeichnen, und Name und Anschrift der Institute, die bereit sind, eine Emission ohne feste Zusage oder „zu den bestmöglichen Bedingungen“ zu platzieren. Angabe der Hauptmerkmale der Vereinbarungen, einschließlich der Quoten. Wird die Emission nicht zur Gänze übernommen, ist eine Erklärung zum verbleibenden Teil einzufügen. Angabe des Gesamtbetrags der Übernahmeprovision und der Platzierungsprovision. |
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Punkt 3.4.4 |
Datum, zu dem der Emissionsübernahmevertrag geschlossen wurde oder wird. |
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ABSCHNITT 4 |
ZULASSUNG ZUM HANDEL UND HANDELSREGELN BEI ZERTIFIKATEN |
Erstausgabe |
Sekundäremissionen |
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Punkt 4.1 |
Angabe, ob die angebotenen Wertpapiere Gegenstand eines Antrags auf Zulassung zum Handel sind oder sein werden und auf einem geregelten Markt oder gleichwertigen Drittlandsmarkt, KMU-Wachstumsmarkt oder MTF platziert werden sollen, wobei die jeweiligen Märkte zu nennen sind. Dieser Umstand ist anzugeben, ohne den Eindruck zu erwecken, dass die Zulassung zum Handel auf jeden Fall erteilt wird. Falls bekannt, sollten die ersten Termine angegeben werden, zu denen die Wertpapiere zum Handel zugelassen sind. |
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Punkt 4.2 |
Anzugeben sind alle geregelten Märkte oder gleichwertigen Drittlandsmärkte, KMU-Wachstumsmärkte oder MTFs, an denen nach Wissen des Emittenten bereits Wertpapiere der gleichen Gattung wie die angebotenen oder zuzulassenden Wertpapiere zum Handel zugelassen sind. |
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Punkt 4.3 |
Falls gleichzeitig oder fast gleichzeitig zur Schaffung von Wertpapieren, für die eine Zulassung zum Handel auf einem geregelten Markt beantragt werden soll, Wertpapiere der gleichen Gattung privat gezeichnet oder platziert werden, oder falls Wertpapiere anderer Gattungen für eine öffentliche oder private Platzierung geschaffen werden, sind Einzelheiten zur Natur dieser Geschäfte sowie zur Zahl und den Merkmalen der Wertpapiere anzugeben, auf die sie sich beziehen. |
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Im Falle der Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt, detaillierte Angaben zu den Instituten, die aufgrund einer festen Zusage als Intermediäre im Sekundärhandel tätig sind und über An- und Verkaufskurse Liquidität zur Verfügung stellen, sowie Beschreibung der Hauptbedingungen ihrer Zusage. |
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Punkt 4.4 |
Emissionspreis der Wertpapiere |
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Detailangaben zur Stabilisierung Hat ein Emittent oder ein Aktionär mit einer Verkaufsposition eine Mehrzuteilungsoption erteilt, oder wird ansonsten vorgeschlagen, dass Kursstabilisierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit einem Angebot zu ergreifen sind, so ist Folgendes zu beachten: |
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die Tatsache, dass die Stabilisierung eingeleitet werden kann, dass es keine Gewissheit dafür gibt, dass sie eingeleitet wird und jederzeit gestoppt werden kann. |
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Punkt 4.5 |
Die Tatsache, dass die Stabilisierungstransaktionen auf eine Stützung des Marktpreises der Wertpapiere während des Stabilisierungszeitraums abzielen. |
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Beginn und Ende des Zeitraums, während dessen die Stabilisierung erfolgen kann. |
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Die Identität der für die Stabilisierungsmaßnahmen nach jeder Rechtsordnung verantwortlichen Person, es sei denn, sie ist zum Zeitpunkt der Veröffentlichung nicht bekannt. |
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Die Tatsache, dass die Stabilisierungstransaktionen zu einem Marktpreis führen können, der über dem liegt, der sich sonst ergäbe. |
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Punkt 4.6 |
Der Ort, an dem die Stabilisierung vorgenommen werden kann einschließlich, sofern relevant, der Bezeichnung des Handelsplatzes bzw. der Handelsplätze. |
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Mehrzuteilung und Greenshoe-Option Im Falle der Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt: a) Existenz und Umfang einer etwaigen Mehrzuteilungsmöglichkeit und/oder Greenshoe-Option; b) Dauer einer etwaigen Mehrzuteilungsmöglichkeit und/oder Greenshoe-Option; c) etwaige Bedingungen für die Inanspruchnahme einer etwaigen Mehrzuteilungsmöglichkeit oder Ausübung der Greenshoe-Option. |
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ABSCHNITT 5 |
GRUNDLEGENDE ANGABEN ÜBER DIE EMISSION VON ZERTIFIKATEN |
Erstausgabe |
Sekundäremissionen |
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Punkt 5.1 |
Gründe für das Angebot und die Verwendung der Erträge |
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Punkt 5.1.1 |
Angabe der Gründe für das Angebot und ggf. des geschätzten Nettobetrages der Erträge, aufgegliedert nach den wichtigsten Verwendungszwecken und dargestellt nach Priorität dieser Verwendungszwecke. Wenn der Emittent weiß, dass die voraussichtlichen Erträge nicht ausreichen werden, um alle vorgeschlagenen Verwendungszwecke zu finanzieren, sind der Betrag und die Quellen anderer Mittel anzugeben. Auch muss die Verwendung der Erträge im Detail dargelegt werden, insbesondere wenn sie außerhalb der normalen Geschäftstätigkeit zum Erwerb von Aktiva verwendet, zur Finanzierung des angekündigten Erwerbs anderer Unternehmen oder zur Begleichung, Reduzierung oder vollständigen Tilgung der Schulden eingesetzt werden. |
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Punkt 5.2 |
Interessen natürlicher und juristischer Personen, die an der Emission/dem Angebot beteiligt sind. |
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Punkt 5.2.1 |
Beschreibung aller für die Emission wesentlichen Interessen, einschließlich Interessenskonflikten, unter Angabe der betreffenden Personen und der Art der Interessen. |
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Punkt 5.3 |
Risikofaktoren |
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Punkt 5.3.1 |
Eine Beschreibung der wesentlichen Risiken, die den angebotenen und/oder zum Handel zuzulassenden Wertpapieren eigen sind, in einer begrenzten Anzahl an Kategorien in einer Rubrik mit der Überschrift „Risikofaktoren“. In jeder Kategorie werden die gemäß der Bewertung des Emittenten, Anbieters oder der die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragenden Person wesentlichsten Risiken, unter Berücksichtigung der negativen Auswirkungen auf den Emittenten und die Wertpapiere und der Wahrscheinlichkeit ihres Eintretens, zuerst angeführt. Die Risiken werden durch den Inhalt des Prospekts bestätigt. |
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ABSCHNITT 6 |
KOSTEN DER EMISSION/DES ANGEBOTS VON ZERTIFIKATEN |
Erstausgabe |
Sekundäremissionen |
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Punkt 6.1 |
Angabe der Gesamtnettoerträge und Schätzung der Gesamtkosten der Emission/des Angebots. |
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ANHANG 14
WERTPAPIERBESCHREIBUNG FÜR NICHTDIVIDENDENWERTE FÜR KLEINANLEGER
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ABSCHNITT 1 |
VERANTWORTLICHE PERSONEN, ANGABEN VON SEITEN DRITTER, SACHVERSTÄNDIGENBERICHTE UND BILLIGUNG DURCH DIE ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE |
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Punkt 1.1 |
Nennung aller Personen, die für die Angaben in der Wertpapierbeschreibung bzw. für bestimmte Teile der Angaben verantwortlich sind. Im letzteren Fall sind die entsprechenden Teile anzugeben. Handelt es sich um natürliche Personen, zu denen auch Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Emittenten gehören, sind Name und Funktion dieser Person zu nennen. Bei juristischen Personen sind Name und eingetragener Sitz der Gesellschaft anzugeben. |
Kategorie A |
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Punkt 1.2 |
Erklärung der für die Wertpapierbeschreibung verantwortlichen Personen, dass die Angaben in der Wertpapierbeschreibung ihres Wissens nach richtig sind und dass die Wertpapierbeschreibung keine Auslassungen enthält, die die Aussage verzerren könnten. Gegebenenfalls Erklärung der für bestimmte Abschnitte der Wertpapierbeschreibung verantwortlichen Personen, dass die in den Teilen der Wertpapierbeschreibung genannten Angaben, für die sie verantwortlich sind, ihres Wissens nach richtig sind und dass diese Teile der Wertpapierbeschreibung keine Auslassungen beinhalten, die die Aussage verzerren könnten. |
Kategorie A |
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Punkt 1.3 |
Wird in die Wertpapierbeschreibung eine Erklärung oder ein Bericht einer Person aufgenommen, die als Sachverständiger handelt, so sind folgende Angaben zu dieser Person zu machen: a) Name, b) Geschäftsadresse, c) Qualifikationen, d) das wesentliche Interesse am Emittenten, falls vorhanden. Wurde die Erklärung oder der Bericht auf Ersuchen des Emittenten erstellt, so ist zu erklären, dass diese Erklärung oder dieser Bericht mit Zustimmung der Person, die den Inhalt dieses Teils der Wertpapierbeschreibung für die Zwecke des Prospekts gebilligt hat, aufgenommen wurde. |
Kategorie A |
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Punkt 1.4 |
Wurden Angaben von Seiten Dritter übernommen, ist zu bestätigen, dass diese Angaben korrekt wiedergegeben wurden und nach Wissen des Emittenten und soweit für ihn aus den von diesem Dritten veröffentlichten Angaben ersichtlich, nicht durch Auslassungen unkorrekt oder irreführend gestaltet wurden. Darüber hinaus hat der Emittent die Quelle(n) der Angaben zu nennen. |
Kategorie C |
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Punkt 1.5 |
Eine Erklärung, dass a) [diese Wertpapierbeschreibung/dieser Prospekt] durch [Bezeichnung der zuständigen Behörde] als zuständiger Behörde gemäß Verordnung (EU) 2017/1129 gebilligt wurde, b) [Bezeichnung der zuständigen Behörde] [diese Wertpapierbeschreibung/diesen Prospekt] nur bezüglich der Standards der Vollständigkeit, Verständlichkeit und Kohärenz gemäß der Verordnung (EU) 2017/1129 billigt, c) eine solche Billigung nicht als Bestätigung der Qualität der Wertpapiere, die Gegenstand [dieser Wertpapierbeschreibung/dieses Prospekts] sind, erachtet werden sollte und d) Anleger ihre eigene Bewertung der Eignung dieser Wertpapiere für die Anlage vornehmen sollten. |
Kategorie A |
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ABSCHNITT 2 |
RISIKOFAKTOREN |
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Punkt 2.1 |
Eine Beschreibung der wesentlichen Risiken, die den angebotenen und/oder zum Handel zuzulassenden Wertpapieren eigen sind, in einer begrenzten Anzahl an Kategorien in einer Rubrik mit der Überschrift „Risikofaktoren“. Offenzulegende Risiken umfassen a) jene, die sich aus dem Grad der Nachrangigkeit eines Wertpapiers ergeben, sowie die Auswirkungen auf die voraussichtliche Höhe oder den voraussichtlichen Zeitpunkt der Zahlungen an die Inhaber von Wertpapieren im Rahmen eines Insolvenzverfahrens oder eines vergleichbaren Verfahrens, einschließlich, soweit relevant, der Insolvenz eines Kreditinstituts oder dessen Abwicklung oder Umstrukturierung gemäß der Richtlinie 2014/59/EU und, b) werden die Wertpapiere garantiert, die spezifischen und wesentlichen Risiken bezüglich des Garantiegebers, soweit diese für seine Fähigkeit, seinen Verpflichtungen aus der Garantie nachzukommen, relevant sind. In jeder Kategorie werden die gemäß der Bewertung des Emittenten, Anbieters oder der die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragenden Person wesentlichsten Risiken, unter Berücksichtigung der negativen Auswirkungen auf den Emittenten und die Wertpapiere und der Wahrscheinlichkeit ihres Eintretens, zuerst angeführt. Die Risiken werden durch den Inhalt der Wertpapierbeschreibung bestätigt. |
Kategorie A |
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ABSCHNITT 3 |
GRUNDLEGENDE ANGABEN |
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Punkt 3.1 |
Interessen natürlicher und juristischer Personen, die an der Emission/dem Angebot beteiligt sind. |
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Beschreibung aller für die Emission wesentlichen Interessen, einschließlich Interessenskonflikten, unter Angabe der betreffenden Personen und der Art der Interessen |
Kategorie C |
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Punkt 3.2 |
Gründe für das Angebot und die Verwendung der Erträge |
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Gründe für das öffentliche Angebot oder die Zulassung zum Handel. Gegebenenfalls Angabe der geschätzten Gesamtkosten der Emission/des Angebots und der geschätzten Nettoerlöse. Die Kosten und Erlöse sind jeweils nach den einzelnen wichtigsten Zweckbestimmungen aufzuschlüsseln und nach Priorität dieser Zweckbestimmungen darzustellen. Wenn der Emittent weiß, dass die voraussichtlichen Erträge nicht ausreichen werden, um alle vorgeschlagenen Verwendungszwecke zu finanzieren, sind der Betrag und die Quellen anderer Mittel anzugeben. |
Kategorie C |
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ABSCHNITT 4 |
ANGABEN ÜBER DIE ANZUBIETENDEN BZW. ZUM HANDEL ZUZULASSENDEN WERTPAPIERE |
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Punkt 4.1 |
a) Beschreibung der Art und der Gattung der Wertpapiere, die öffentlich angeboten und/oder zum Handel zugelassen werden sollen. |
Kategorie B |
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b) Die internationale Wertpapier-Identifikationsnummer (ISIN) für die unter a) genannten Gattungen von Wertpapieren. |
Kategorie C |
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Punkt 4.2 |
Rechtsvorschriften, auf deren Grundlage die Wertpapiere geschaffen wurden. |
Kategorie A |
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Punkt 4.3 |
a) Angabe, ob es sich bei den Wertpapieren um Namens- oder Inhaberpapiere handelt und ob sie in Stückeform oder stückelos vorliegen. |
Kategorie A |
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b) Im Falle von stückelos registrierten Wertpapieren, Name und Anschrift des die Buchungsunterlagen führenden Instituts. |
Kategorie C |
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Punkt 4.4 |
Gesamtemissionsvolumen der öffentlich angebotenen/zum Handel zugelassenen Wertpapiere. Ist das Emissionsvolumen nicht festgelegt, Angabe des maximalen Emissionsvolumens der anzubietenden Wertpapiere (sofern verfügbar) und Beschreibung der Vereinbarungen und des Zeitpunkts für die Ankündigung des endgültigen Angebotsbetrags an das Publikum. Ist eine Angabe des maximalen Emissionsvolumens der anzubietenden Wertpapiere in der Wertpapierbeschreibung nicht möglich, wird in der Wertpapierbeschreibung angeführt, dass eine Zusage zum Erwerb oder zur Zeichnung der Wertpapiere innerhalb von bis zu zwei Arbeitstagen nach Hinterlegung des Emissionsvolumens der öffentlich anzubietenden Wertpapiere widerrufen werden kann. |
Kategorie C |
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Punkt 4.5 |
Währung der Wertpapieremission. |
Kategorie C |
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Punkt 4.6 |
Relativer Rang der Wertpapiere in der Kapitalstruktur des Emittenten im Fall einer Insolvenz, gegebenenfalls mit Angaben über ihre Nachrangigkeitsstufe und die potenziellen Auswirkungen auf die Anlagen im Fall der Abwicklung nach Maßgabe der Richtlinie 2014/59/EU. |
Kategorie A |
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Punkt 4.7 |
Beschreibung der mit den Wertpapieren verbundenen Rechte einschließlich etwaiger Beschränkungen und des Verfahrens zur Ausübung dieser Rechte. |
Kategorie B |
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Punkt 4.8 |
a) Nominaler Zinssatz; |
Kategorie C |
|
b) Bestimmungen zur Zinsschuld; |
Kategorie B |
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|
c) Datum, ab dem die Zinsen fällig werden; |
Kategorie C |
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|
d) Zinsfälligkeitstermine; |
Kategorie C |
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e) Gültigkeitsdauer der Ansprüche auf Zins- und Kapitalrückzahlungen. |
Kategorie B |
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Ist der Zinssatz nicht festgelegt, |
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|
a) Angabe der Art des Basiswerts; |
Kategorie A |
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|
b) Beschreibung des Basiswerts, auf den sich der Zinssatz stützt; |
Kategorie C |
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|
c) Methode, die zur Verknüpfung des Zinssatzes mit dem Basiswert verwendet wird; |
Kategorie B |
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|
d) Angaben darüber, wo Angaben über die vergangene und künftige Wertentwicklung des Basiswertes und seine Volatilität auf elektronischem Wege eingeholt werden können und ob dies mit Kosten verbunden ist; |
Kategorie C |
|
|
e) Beschreibung aller etwaigen Ereignisse, die eine Störung des Marktes oder der Abrechnung bewirken und den Basiswert beeinflussen; |
Kategorie B |
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|
f) alle Anpassungsregeln in Bezug auf Ereignisse, die den Basiswert betreffen; |
Kategorie B |
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|
g) Name der Berechnungsstelle; |
Kategorie C |
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h) wenn das Wertpapier eine derivative Komponente bei der Zinszahlung hat, eine klare und umfassende Erläuterung, die den Anlegern verständlich macht, wie der Wert ihrer Anlage durch den Wert des Basisinstruments/der Basisinstrumente beeinflusst wird, insbesondere in Fällen, in denen die Risiken am offensichtlichsten sind. |
Kategorie B |
|
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Punkt 4.9 |
a) Fälligkeitstermin. |
Kategorie C |
|
b) Detailangaben zu den Tilgungsmodalitäten, einschließlich der Rückzahlungsverfahren. Wird auf Initiative des Emittenten oder des Wertpapierinhabers eine vorzeitige Tilgung ins Auge gefasst, so ist diese unter Angabe der Tilgungskonditionen zu beschreiben. |
Kategorie B |
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Punkt 4.10 |
a) Angabe der Rendite. |
Kategorie C |
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b) Beschreibung der Methode zur Berechnung der Rendite in Buchstabe a in Kurzform. |
Kategorie B |
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Punkt 4.11 |
Vertretung der Inhaber von Nichtdividendenwerten unter Angabe der die Anleger vertretenden Organisation und der für diese Vertretung geltenden Bestimmungen. Angabe der Website, auf der die Öffentlichkeit die Verträge, die diese Repräsentationsformen regeln, kostenlos einsehen kann. |
Kategorie B |
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Punkt 4.12 |
Bei Neuemissionen Angabe der Beschlüsse, Ermächtigungen und Billigungen, aufgrund deren die Wertpapiere geschaffen und/oder emittiert wurden oder werden sollen. |
Kategorie C |
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Punkt 4.13 |
Angabe des Emissionstermins oder bei Neuemissionen des voraussichtlichen Emissionstermins. |
Kategorie C |
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Punkt 4.14 |
Beschreibung aller etwaigen Beschränkungen für die Übertragbarkeit der Wertpapiere. |
Kategorie A |
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Punkt 4.15 |
Warnhinweis, dass sich die Steuergesetzgebung des Mitgliedstaats des Anlegers und des Gründungsstaats des Emittenten auf die Erträge aus den Wertpapieren auswirken könnten. Angaben zur steuerlichen Behandlung der Wertpapiere, wenn die angebotene Anlage eine für diese Art von Anlagen gedachte Steuerregelung nach sich zieht. |
Kategorie A |
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Punkt 4.16 |
Sofern der Anbieter nicht dieselbe Person wie der Emittent ist, Angabe der Identität und der Kontaktdaten des Anbieters der Wertpapiere und/oder der die Zulassung zum Handel beantragenden Person einschließlich der Rechtsträgerkennung (LEI), falls der Anbieter Rechtspersönlichkeit hat. |
Kategorie C |
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ABSCHNITT 5 |
KONDITIONEN DES ÖFFENTLICHEN ANGEBOTS VON WERTPAPIEREN |
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Punkt 5.1 |
Konditionen, Angebotsstatistiken, erwarteter Zeitplan und erforderliche Maßnahmen für die Antragstellung. |
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Punkt 5.1.1 |
Angebotskonditionen. |
Kategorie C |
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Punkt 5.1.2 |
Frist — einschließlich etwaiger Änderungen — innerhalb derer das Angebot gilt. Beschreibung des Antragsverfahrens. |
Kategorie C |
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Punkt 5.1.3 |
Beschreibung der Möglichkeit zur Reduzierung der Zeichnungen und der Art und Weise der Erstattung des zu viel gezahlten Betrags an die Zeichner. |
Kategorie C |
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Punkt 5.1.4 |
Einzelheiten zum Mindest- und/oder Höchstbetrag der Zeichnung (entweder in Form der Anzahl der Wertpapiere oder der aggregierten zu investierenden Summe). |
Kategorie C |
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Punkt 5.1.5 |
Methode und Fristen für die Bedienung der Wertpapiere und ihre Lieferung. |
Kategorie C |
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Punkt 5.1.6 |
Umfassende Beschreibung der Modalitäten und des Termins für die öffentliche Bekanntgabe der Angebotsergebnisse. |
Kategorie C |
|
Punkt 5.1.7 |
Verfahren für die Ausübung eines etwaigen Vorzugszeichnungsrechts, die Verhandelbarkeit der Zeichnungsrechte und die Behandlung nicht ausgeübter Zeichnungsrechte. |
Kategorie C |
|
Punkt 5.2 |
Verteilungs- und Zuteilungsplan. |
|
|
Punkt 5.2.1 |
Angabe der verschiedenen Kategorien der potenziellen Investoren, denen die Wertpapiere angeboten werden. Werden die Papiere gleichzeitig an den Märkten zweier oder mehrerer Staaten angeboten und ist eine bestimmte Tranche einigen dieser Märkte vorbehalten, so ist diese Tranche anzugeben. |
Kategorie C |
|
Punkt 5.2.2 |
Verfahren zur Meldung gegenüber den Zeichnern über den zugeteilten Betrag und Angabe, ob eine Aufnahme des Handels vor der Meldung möglich ist. |
Kategorie C |
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Punkt 5.3 |
Preisfestsetzung |
|
|
Punkt 5.3.1 |
a) Angabe des Preises, zu dem die Wertpapiere voraussichtlich angeboten werden. |
Kategorie C |
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b) Ist eine Angabe des voraussichtlichen Preises nicht möglich, Beschreibung der Methode zur Preisfestsetzung gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2017/1129 und des Verfahrens für seine Veröffentlichung. |
Kategorie B |
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c) Angabe der Kosten und Steuern, die dem Zeichner oder Käufer in Rechnung gestellt werden. Unterliegt der Emittent der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 oder der Richtlinie 2014/65/EU, Aufnahme der im Preis enthaltenen Kosten, soweit bekannt. |
Kategorie C |
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Punkt 5.4 |
Platzierung und Übernahme (Underwriting) |
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Punkt 5.4.1 |
Name und Anschrift des Koordinators/der Koordinatoren des gesamten Angebots oder einzelner Teile des Angebots und — sofern dem Emittenten oder dem Bieter bekannt — Angaben zu den Platzierern in den einzelnen Ländern des Angebots. |
Kategorie C |
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Punkt 5.4.2 |
Name und Anschrift etwaiger Zahlstellen und Verwahrstellen in jedem Land. |
Kategorie C |
|
Punkt 5.4.3 |
Name und Anschrift der Institute, die bereit sind, eine Emission aufgrund einer festen Zusage zu zeichnen, und Name und Anschrift der Institute, die bereit sind, eine Emission ohne feste Zusage oder „zu den bestmöglichen Bedingungen“ zu platzieren. Angabe der Hauptmerkmale der Vereinbarungen, einschließlich der Quoten. Wird die Emission nicht zur Gänze übernommen, ist eine Erklärung zum verbleibenden Teil einzufügen. Angabe des Gesamtbetrags der Übernahmeprovision und der Platzierungsprovision. |
Kategorie C |
|
Punkt 5.4.4 |
Datum, zu dem der Emissionsübernahmevertrag geschlossen wurde oder wird. |
Kategorie C |
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ABSCHNITT 6 |
ZULASSUNG ZUM HANDEL UND HANDELSMODALITÄTEN |
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|
Punkt 6.1 |
a) Angabe, ob die angebotenen Wertpapiere Gegenstand eines Antrags auf Zulassung zum Handel sind oder sein werden und auf einem geregelten Markt, auf sonstigen Drittlandsmärkten, KMU-Wachstumsmarkt oder MTF platziert werden sollen, wobei die jeweiligen Märkte zu nennen sind. Dieser Umstand ist anzugeben, ohne den Eindruck zu erwecken, dass die Zulassung zum Handel auf jeden Fall erteilt wird. |
Kategorie B |
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b) Falls bekannt, sollten die ersten Termine angegeben werden, zu denen die Wertpapiere zum Handel zugelassen sind. |
Kategorie C |
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|
Punkt 6.2 |
Anzugeben sind alle geregelten Märkte, Drittlandsmärkte, KMU-Wachstumsmärkte oder MTFs, an denen nach Wissen des Emittenten bereits Wertpapiere der gleichen Gattung wie die öffentlich angebotenen oder zuzulassenden Wertpapiere zum Handel zugelassen sind. |
Kategorie C |
|
Punkt 6.3 |
Im Falle der Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt, Name und Anschrift der Institute, die aufgrund einer festen Zusage als Intermediäre im Sekundärhandel tätig sind und über An- und Verkaufskurse Liquidität zur Verfügung stellen, sowie Beschreibung der Hauptbedingungen ihrer Zusage. |
Kategorie C |
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Punkt 6.4 |
Emissionspreis der Wertpapiere |
Kategorie C |
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ABSCHNITT 7 |
WEITERE ANGABEN |
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Punkt 7.1 |
Werden an einer Emission beteiligte Berater in der Wertpapierbeschreibung genannt, ist anzugeben, in welcher Funktion sie gehandelt haben. |
Kategorie C |
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Punkt 7.2 |
Es ist anzugeben, welche anderen in der Wertpapierbeschreibung enthaltenen Angaben von Abschlussprüfern geprüft oder durchgesehen wurden, über die die Abschlussprüfer einen Vermerk erstellt haben. Der Vermerk ist wiederzugeben oder bei entsprechender Erlaubnis der zuständigen Behörden zusammenzufassen. |
Kategorie A |
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Punkt 7.3 |
Angabe der Ratings, die im Auftrag des Emittenten oder in Zusammenarbeit mit ihm beim Ratingverfahren für Wertpapiere erstellt wurden. Kurze Erläuterung der Bedeutung der Ratings, wenn sie erst unlängst von der Ratingagentur erstellt wurden. |
Kategorie C |
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Punkt 7.4 |
Wird die Zusammenfassung teilweise durch die in Artikel 8 Absatz 3 unter den Buchstaben c bis i der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 genannten Angaben ersetzt, müssen all diese Angaben offengelegt werden, soweit dies noch nicht an anderer Stelle in der Wertpapierbeschreibung geschehen ist. |
Kategorie C |
ANHANG 15
WERTPAPIERBESCHREIBUNG FÜR NICHTDIVIDENDENWERTE FÜR GROSSANLEGER
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ABSCHNITT 1 |
VERANTWORTLICHE PERSONEN, ANGABEN VON SEITEN DRITTER, SACHVERSTÄNDIGENBERICHTE UND BILLIGUNG DURCH DIE ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE |
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Punkt 1.1 |
Nennung aller Personen, die für die Angaben in der Wertpapierbeschreibung bzw. für bestimmte Teile der Angaben verantwortlich sind. Im letzteren Fall sind die entsprechenden Teile anzugeben. Handelt es sich um natürliche Personen, zu denen auch Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Emittenten gehören, sind Name und Funktion dieser Person zu nennen. Bei juristischen Personen sind Name und eingetragener Sitz der Gesellschaft anzugeben. |
Kategorie A |
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Punkt 1.2 |
Erklärung der für die Wertpapierbeschreibung verantwortlichen Personen, dass die Angaben in der Wertpapierbeschreibung ihres Wissens nach richtig sind und dass die Wertpapierbeschreibung keine Auslassungen enthält, die die Aussage verzerren könnten. Gegebenenfalls Erklärung der für bestimmte Abschnitte der Wertpapierbeschreibung verantwortlichen Personen, dass die in den Teilen der Wertpapierbeschreibung genannten Angaben, für die sie verantwortlich sind, ihres Wissens nach richtig sind und dass diese Teile der Wertpapierbeschreibung keine Auslassungen beinhalten, die die Aussage verzerren könnten. |
Kategorie A |
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Punkt 1.3 |
Wird in die Wertpapierbeschreibung eine Erklärung oder ein Bericht einer Person aufgenommen, die als Sachverständiger handelt, so sind folgende Angaben zu dieser Person zu machen: a) Name, b) Geschäftsadresse, c) Qualifikationen, d) das wesentliche Interesse am Emittenten, falls vorhanden. Wurde die Erklärung oder der Bericht auf Ersuchen des Emittenten erstellt, so ist zu erklären, dass diese Erklärung oder dieser Bericht mit Zustimmung der Person, die den Inhalt dieses Teils der Wertpapierbeschreibung für die Zwecke des Prospekts gebilligt hat, aufgenommen wurde. |
Kategorie A |
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Punkt 1.4 |
Wurden Angaben von Seiten Dritter übernommen, ist zu bestätigen, dass diese Angaben korrekt wiedergegeben wurden und nach Wissen des Emittenten und soweit für ihn aus den von diesem Dritten veröffentlichten Angaben ersichtlich, nicht durch Auslassungen unkorrekt oder irreführend gestaltet wurden. Darüber hinaus hat der Emittent die Quelle(n) der Angaben zu nennen. |
Kategorie C |
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Punkt 1.5 |
Eine Erklärung, dass a) [diese Wertpapierbeschreibung/dieser Prospekt] durch [Bezeichnung der zuständigen Behörde] als zuständiger Behörde gemäß Verordnung (EU) 2017/1129 gebilligt wurde, b) [Bezeichnung der zuständigen Behörde] [diese Wertpapierbeschreibung/diesen Prospekt] nur bezüglich der Standards der Vollständigkeit, Verständlichkeit und Kohärenz gemäß der Verordnung (EU) 2017/1129 billigt, c) eine solche Billigung nicht als Bestätigung der Qualität der Wertpapiere, die Gegenstand [dieser Wertpapierbeschreibung/dieses Prospekts] sind, erachtet werden sollte, und d) Anleger ihre eigene Bewertung der Eignung dieser Wertpapiere für die Anlage vornehmen sollten. |
Kategorie A |
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ABSCHNITT 2 |
RISIKOFAKTOREN |
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Punkt 2.1 |
Eine Beschreibung der wesentlichen Risiken, die den angebotenen und/oder zum Handel zuzulassenden Wertpapieren eigen sind, in einer begrenzten Anzahl an Kategorien in einer Rubrik mit der Überschrift „Risikofaktoren“. Offenzulegende Risiken umfassen a) jene, die sich aus dem Grad der Nachrangigkeit eines Wertpapiers ergeben, sowie die Auswirkungen auf die voraussichtliche Höhe oder den voraussichtlichen Zeitpunkt der Zahlungen an die Inhaber von Wertpapieren im Rahmen eines Insolvenzverfahrens oder eines vergleichbaren Verfahrens, einschließlich, soweit relevant, der Insolvenz eines Kreditinstituts oder dessen Abwicklung oder Umstrukturierung gemäß der Richtlinie 2014/59/EU und, b) werden die Wertpapiere garantiert, die spezifischen und wesentlichen Risiken bezüglich des Garantiegebers, soweit diese für seine Fähigkeit, seinen Verpflichtungen aus der Garantie nachzukommen, relevant sind. In jeder Kategorie werden die gemäß der Bewertung des Emittenten, Anbieters oder der die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragenden Person wesentlichsten Risiken, unter Berücksichtigung der negativen Auswirkungen auf den Emittenten und die Wertpapiere und der Wahrscheinlichkeit ihres Eintretens, zuerst angeführt. Die Risiken werden durch den Inhalt der Wertpapierbeschreibung bestätigt. |
Kategorie A |
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ABSCHNITT 3 |
GRUNDLEGENDE ANGABEN |
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Punkt 3.1 |
Interessen natürlicher und juristischer Personen, die an der Emission beteiligt sind. Beschreibung aller für die Emission wesentlichen Interessen, einschließlich Interessenskonflikten, unter Angabe der betreffenden Personen und der Art der Interessen. |
Kategorie C |
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Punkt 3.2 |
Die Zweckbestimmung der Erlöse und die geschätzten Nettoerlöse. |
Kategorie C |
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ABSCHNITT 4 |
ANGABEN ZU DEN ZUM HANDEL ZUZULASSENDEN WERTPAPIEREN |
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Punkt 4.1 |
Gesamtbetrag der zum Handel zuzulassenden Wertpapiere. |
Kategorie C |
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Punkt 4.2 |
a) Beschreibung von Art und Gattung der zum Handel zuzulassenden Wertpapiere; |
Kategorie B |
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b) Die internationale Wertpapier-Identifikationsnummer (ISIN). |
Kategorie C |
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Punkt 4.3 |
Rechtsvorschriften, auf deren Grundlage die Wertpapiere geschaffen wurden. |
Kategorie A |
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Punkt 4.4 |
a) Angabe, ob es sich bei den Wertpapieren um Namenspapiere oder um Inhaberpapiere handelt und ob die Wertpapiere verbrieft oder stückelos sind. |
Kategorie A |
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b) Im Falle von stückelos registrierten Wertpapieren, Name und Anschrift des die Buchungsunterlagen führenden Instituts. |
Kategorie C |
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Punkt 4.5 |
Währung der Wertpapieremission. |
Kategorie C |
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Punkt 4.6 |
Relativer Rang der Wertpapiere in der Kapitalstruktur des Emittenten im Fall einer Insolvenz, gegebenenfalls mit Angaben über ihre Nachrangigkeitsstufe und die potenziellen Auswirkungen auf die Anlagen im Fall der Abwicklung nach Maßgabe der Richtlinie 2014/59/EU. |
Kategorie A |
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Punkt 4.7 |
Beschreibung der Rechte — einschließlich ihrer etwaigen Beschränkungen —, die an die Wertpapiere gebunden sind, und des Verfahrens zur Ausübung dieser Rechte. |
Kategorie B |
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Punkt 4.8 |
a) Nominaler Zinssatz; |
Kategorie C |
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b) Bestimmungen zur Zinsschuld; |
Kategorie B |
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c) Datum, ab dem die Zinsen fällig werden; |
Kategorie C |
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d) Zinsfälligkeitstermine; |
Kategorie C |
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e) Gültigkeitsdauer der Ansprüche auf Zins- und Kapitalrückzahlungen. |
Kategorie B |
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Ist der Zinssatz nicht festgelegt, |
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a) Angabe der Art des Basiswerts; |
Kategorie A |
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b) Beschreibung des Basiswerts, auf den sich der Zinssatz stützt; |
Kategorie C |
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c) Methode, die zur Verknüpfung des Zinssatzes mit dem Basiswert verwendet wird; |
Kategorie B |
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d) Beschreibung aller etwaigen Ereignisse, die eine Störung des Marktes oder der Abrechnung bewirken und den Basiswert beeinflussen; |
Kategorie B |
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e) alle Anpassungsregeln in Bezug auf Ereignisse, die den Basiswert betreffen; |
Kategorie C |
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f) Name der Berechnungsstelle. |
Kategorie C |
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Punkt 4.9 |
a) Fälligkeitstermin. |
Kategorie C |
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b) Detailangaben zu den Tilgungsmodalitäten, einschließlich der Rückzahlungsverfahren. Wird auf Initiative des Emittenten oder des Wertpapierinhabers eine vorzeitige Tilgung ins Auge gefasst, so ist sie unter Angabe der Tilgungsbedingungen und -voraussetzungen zu beschreiben. |
Kategorie B |
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Punkt 4.10 |
Angabe der Rendite. |
Kategorie C |
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Punkt 4.11 |
Vertretung der Schuldtitelinhaber unter Angabe der die Anleger vertretenden Organisation und der für diese Vertretung geltenden Bestimmungen. Angabe der Website, auf der die Anleger die Verträge, die diese Repräsentationsformen regeln, kostenlos einsehen können. |
Kategorie B |
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Punkt 4.12 |
Angabe der Beschlüsse, Ermächtigungen und Billigungen, aufgrund deren die Wertpapiere geschaffen und/oder emittiert wurden. |
Kategorie C |
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Punkt 4.13 |
Emissionstermin der Wertpapiere. |
Kategorie C |
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Punkt 4.14 |
Beschreibung aller etwaigen Beschränkungen für die Übertragbarkeit der Wertpapiere. |
Kategorie A |
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Punkt 4.15 |
Sofern der Anbieter nicht dieselbe Person wie der Emittent ist, Angabe der Identität und der Kontaktdaten des Anbieters der Wertpapiere und/oder der die Zulassung zum Handel beantragenden Person einschließlich der Rechtsträgerkennung (LEI), falls der Anbieter Rechtspersönlichkeit hat. |
Kategorie C |
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ABSCHNITT 5 |
ZULASSUNG ZUM HANDEL UND HANDELSMODALITÄTEN |
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Punkt 5.1 |
a) Angabe des geregelten Marktes oder anderen Drittlandsmarktes, KMU-Wachstumsmarktes oder MTFs, an dem die Wertpapiere gehandelt werden und für die ein Prospekt veröffentlicht wurde. |
Kategorie B |
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b) Falls bekannt, sollten die ersten Termine angegeben werden, zu denen die Wertpapiere zum Handel zugelassen sind. |
Kategorie C |
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Punkt 5.2 |
Name und Anschrift etwaiger Zahlstellen und Verwahrstellen in jedem Land. |
Kategorie C |
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ABSCHNITT 6 |
KOSTEN DER ZULASSUNG ZUM HANDEL |
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Punkt 6.1 |
Angabe der geschätzten Gesamtkosten für die Zulassung zum Handel. |
Kategorie C |
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ABSCHNITT 7 |
WEITERE ANGABEN |
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Punkt 7.1 |
Werden in der Wertpapierbeschreibung Berater genannt, ist anzugeben, in welcher Funktion sie gehandelt haben. |
Kategorie C |
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Punkt 7.2 |
Es ist anzugeben, welche anderen in der Wertpapierbeschreibung enthaltenen Informationen von gesetzlichen Abschlussprüfern geprüft oder durchgesehen wurden, über die die Abschlussprüfer einen Vermerk erstellt haben. Der Vermerk ist wiederzugeben oder bei entsprechender Erlaubnis der zuständigen Behörden zusammenzufassen. |
Kategorie A |
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Punkt 7.3 |
Angabe der Ratings, die im Auftrag des Emittenten oder in Zusammenarbeit mit ihm beim Ratingverfahren für Wertpapiere erstellt wurden. Kurze Erläuterung der Bedeutung der Ratings, wenn sie erst unlängst von der Ratingagentur erstellt wurden. |
Kategorie C |
▼M2 —————
ANHANG 17
WERTPAPIERE; DIE ZU AN EINEN BASISWERT GEKOPPELTEN ZAHLUNGS- UND LIEFERVERPFLICHTUNGEN FÜHREN
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ABSCHNITT 1 |
RISIKOFAKTOREN |
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Punkt 1.1 |
Klare Angabe der Risikofaktoren, die für die Bewertung des mit den anzubietenden und/oder zum Handel zuzulassenden Wertpapieren verbundenen Marktrisikos von wesentlicher Bedeutung sind, unter der Rubrik „Risikofaktoren“. Ggf. müssen diese einen Risikohinweis darauf enthalten, dass der Anleger seinen Kapitaleinsatz ganz oder teilweise verlieren könnte, sowie gegebenenfalls einen Hinweis darauf, dass die Haftung des Anlegers nicht auf den Wert seiner Anlage beschränkt ist, sowie eine Beschreibung der Umstände, unter denen es zu einer zusätzlichen Haftung kommen kann und welche finanziellen Folgen dies voraussichtlich nach sich zieht. |
Kategorie A |
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ABSCHNITT 2 |
ANGABEN ÜBER DIE ANZUBIETENDEN BZW. ZUM HANDEL ZUZULASSENDEN WERTPAPIERE |
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Punkt 2.1 |
Angaben zu den Wertpapieren |
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Punkt 2.1.1 |
Klare und umfassende Erläuterung, die den Anlegern verständlich macht, wie der Wert ihrer Anlage durch den Wert des Basisinstruments/der Basisinstrumente beeinflusst wird, insbesondere in Fällen, in denen die Risiken am offensichtlichsten sind, es sei denn, die Wertpapiere haben eine Mindeststückelung von 100 000 EUR, können lediglich für mindestens 100 000 EUR pro Wertpapier erworben werden oder werden an einem geregelten Markt oder in einem bestimmten Segment eines solchen gehandelt, zu dem ausschließlich qualifizierte Anleger Zugang erhalten. |
Kategorie B |
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Punkt 2.1.2 |
Verfalltag oder Fälligkeitstermin der derivativen Wertpapiere und ihr Ausübungstermin oder letzter Referenztermin. |
Kategorie C |
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Punkt 2.1.3 |
Beschreibung des Abrechnungsverfahrens für die derivativen Wertpapiere. |
Kategorie B |
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Punkt 2.1.4 |
Eine Beschreibung |
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a) der Ertragsmodalitäten bei derivativen Wertpapieren; |
Kategorie B |
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b) Zahlungs- oder Liefertermin; |
Kategorie C |
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c) Berechnungsweise. |
Kategorie B |
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Punkt 2.2 |
Angaben zum Basiswert |
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Punkt 2.2.1 |
Ausübungspreis oder endgültiger Referenzpreis des Basiswerts. |
Kategorie C |
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Punkt 2.2.2 |
Erklärung zur Art des Basiswerts. |
Kategorie A |
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Angaben darüber, wo Angaben zum Basiswert und über die vergangene und künftige Wertentwicklung dieses Basiswertes und seine Volatilität auf elektronischem Wege eingeholt werden können und ob dies mit Kosten verbunden ist. |
Kategorie C |
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Handelt es sich bei dem Basiswert um ein Wertpapier, Angabe: |
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a) des Namens des Wertpapieremittenten; |
Kategorie C |
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b) der internationalen Wertpapier-Identifikationsnummer (ISIN); |
Kategorie C |
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handelt es sich beim Basiswert um eine Referenzeinheit oder eine Referenzverbindlichkeit (für Credit-linked-Wertpapiere): |
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a) besteht die Referenzeinheit oder Referenzverbindlichkeit aus einer einzigen Einheit oder Verbindlichkeit oder im Falle eines Pools von Basiswerten, wenn eine einzige Referenzeinheit oder Referenzverbindlichkeit einen Anteil am Pool von mindestens 20 % hat: |
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i) verfügt die Referenzeinheit (oder der Emittent der Referenzverbindlichkeit), nach Kenntnis des Emittenten und/oder soweit für ihn aus den von der Referenzeinheit (oder vom Emittenten der Referenzverbindlichkeit) veröffentlichten Informationen ersichtlich, über keine zum Handel an einem geregelten Markt, gleichwertigen Drittlandsmarkt oder KMU-Wachstumsmarkt zugelassene Wertpapiere, Angaben zur Referenzeinheit (oder zum Emittenten der Referenzverbindlichkeit), als wäre sie (bzw. er) der Emittent (in Übereinstimmung mit dem Registrierungsformular für Nichtdividendenwerten für Großanleger); |
Kategorie A |
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ii) verfügt die Referenzeinheit (oder der Emittent der Referenzverbindlichkeit), nach Kenntnis des Emittenten und/oder soweit für ihn aus den von der Referenzeinheit (oder vom Emittenten der Referenzverbindlichkeit) veröffentlichten Informationen ersichtlich, über zum Handel an einem geregelten Markt, gleichwertigen Drittlandsmarkt oder KMU-Wachstumsmarkt zugelassene Wertpapiere, Angabe des Namens, der ISIN, der Anschrift, des Landes der Gründung, der Branche bzw. Branchen, in der bzw. in denen die Referenzeinheit (oder der Emittent der Referenzverbindlichkeit) tätig ist, und des Namens des Marktes, an dem die Wertpapiere zugelassen sind. |
Kategorie C |
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b) Im Falle eines Basiswerte-Pools, wenn eine einzige Referenzeinheit oder Referenzverbindlichkeit einen Anteil am Pool von mindestens 20 % hat: |
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i) die Namen der Referenzeinheiten oder der Emittenten der Referenzverbindlichkeit und |
Kategorie C |
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ii) der ISIN. |
Kategorie C |
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Wenn es sich bei dem Basiswert um einen Index handelt: |
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a) Bezeichnung des Indexes; |
Kategorie C |
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b) Beschreibung des Indexes, wenn er vom Emittenten oder einer derselben Gruppe angehörenden juristischen Person zusammengestellt wird; |
Kategorie A |
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c) Beschreibung des Indexes, der durch eine juristische oder natürliche Person zur Verfügung gestellt wird, die in Verbindung mit dem Emittenten oder in dessen Namen handelt, es sei denn, der Prospekt enthält die folgenden Erklärungen: i) sämtliche Regeln des Indexes und Informationen zu seiner Wertentwicklung sind kostenlos auf der Website des Emittenten oder des Indexanbieters abrufbar; ii) die Regeln des Indexes (einschließlich Indexmethode für die Auswahl und die Neuabwägung der Indexbestandteile, Beschreibung von Marktstörungen und Anpassungsregeln) basieren auf vorher festgelegten und objektiven Kriterien. |
Kategorie B |
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Buchstaben b und c kommen nicht zur Anwendung, sofern der Administrator des Index in das von der ESMA geführte öffentliche Register gemäß Artikel 36 der Verordnung (EU) 2016/1011 (1) eingetragen ist. |
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|
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d) Wird der Index nicht vom Emittenten zusammengestellt, den Ort, wo Informationen zu diesem Index erhältlich sind. |
Kategorie C |
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Wenn es sich bei dem Basiswert um einen Zinssatz handelt, eine Beschreibung des Zinssatzes. |
Kategorie C |
|
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Fällt der Basiswert nicht in die oben genannten Kategorien, enthält die Wertpapierbeschreibung gleichwertige Angaben. |
Kategorie C |
|
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Besteht der Basiswert aus einem Korb von Basiswerten, eine wie oben beschriebene Angabe für jeden einzelnen Basiswert und Angabe der entsprechenden Gewichtung jedes einzelnen Basiswertes im Korb. |
Kategorie C |
|
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Punkt 2.2.3 |
Beschreibung aller etwaigen Kreditereignisse oder Ereignisse, die eine Störung des Marktes oder der Abrechnung bewirken und den Basiswert beeinflussen. |
Kategorie B |
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Punkt 2.2.4 |
Anpassungsregeln in Bezug auf Ereignisse, die den Basiswert betreffen. |
Kategorie B |
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ABSCHNITT 3 |
WEITERE ANGABEN |
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Punkt 3.1 |
Im Prospekt ist anzugeben, ob der Emittent nach erfolgter Emission Informationen veröffentlichen will oder nicht. Hat er dies angekündigt, so gibt er im Prospekt an, welche Informationen er vorlegen wird und wo sie erhältlich sein werden. |
Kategorie C |
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(1)
Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014. |
||
ANHANG 18
ZUGRUNDE LIEGENDE AKTIE
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ABSCHNITT 1 |
BESCHREIBUNG DER ZUGRUNDE LIEGENDEN AKTIE |
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Punkt 1.1 |
Beschreibung von Art und Gattung der Aktien. |
Kategorie A |
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Punkt 1.2 |
Rechtsvorschriften, auf deren Grundlage die Aktien geschaffen wurden oder werden sollen. |
Kategorie A |
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Punkt 1.3 |
a) Angabe, ob es sich um Namens- oder Inhaberpapiere handelt und ob sie in Stückeform oder stückelos vorliegen. |
Kategorie A |
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b) Im Falle von stückelos registrierten Wertpapieren, Name und Anschrift des die Buchungsunterlagen führenden Instituts. |
Kategorie C |
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Punkt 1.4 |
Angabe der Währung der Emission |
Kategorie A |
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Punkt 1.5 |
Beschreibung der mit den Wertpapieren verbundenen Rechte, einschließlich aller etwaigen Beschränkungen dieser Rechte, und des Verfahrens zur Wahrnehmung dieser Rechte. a) Dividendenrechte: i) fester/e Termin/e, zu dem/denen der Anspruch entsteht; ii) Verjährungsfrist für den Verfall der Dividendenberechtigung und Angabe des entsprechenden Begünstigten; iii) Dividendenbeschränkungen und Verfahren für gebietsfremde Wertpapierinhaber; iv) Dividendensatz bzw. Methode für dessen Berechnung, Häufigkeit und Art der Zahlungen (kumulativ oder nichtkumulativ). b) Stimmrechte; c) Bezugsrechte bei Angeboten zur Zeichnung von Wertpapieren derselben Gattung; d) Recht auf Beteiligung am Gewinn des Emittenten; e) Recht auf Beteiligung am Liquidationserlös; f) Tilgungsklauseln; g) Wandelbedingungen. |
Kategorie A |
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Punkt 1.6 |
Bei Neuemissionen Angabe der Beschlüsse, Ermächtigungen und Billigungen, aufgrund deren die Aktien geschaffen und/oder emittiert wurden oder werden sollen, und Angabe des Emissionstermins. |
Kategorie C |
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Punkt 1.7 |
Angabe des Orts und des Zeitpunkts der erfolgten bzw. noch zu erfolgenden Zulassung der Papiere zum Handel. |
Kategorie C |
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Punkt 1.8 |
Darstellung etwaiger Beschränkungen für die Übertragbarkeit der Papiere. |
Kategorie A |
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Punkt 1.9 |
Erklärung zur Existenz auf den Emittenten anzuwendender nationaler Rechtsvorschriften zu Übernahmen, die solche Übernahmen behindern könnten, sofern vorhanden. Kurze Beschreibung der Rechte und Verpflichtungen des Aktionärs im Falle von obligatorischen Übernahmeangeboten, Ausschluss oder Andienung. |
Kategorie A |
|
Punkt 1.10 |
Angabe öffentlicher Übernahmeangebote für das Eigenkapital des Emittenten, die Dritte während des letzten oder des laufenden Geschäftsjahres unterbreitet haben. Zu nennen sind dabei der Kurs oder die Wandelbedingungen für derlei Angebote sowie das Resultat. |
Kategorie C |
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Punkt 1.11 |
Vergleich |
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|
a) des Anteils am Aktienkapital und an den Stimmrechten für bestehende Aktionäre vor und nach der aus dem öffentlichen Angebot resultierenden Kapitalerhöhung unter der Annahme, dass existierende Aktionäre die neuen Aktien nicht zeichnen; |
Kategorie C |
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b) des Nettovermögenswertes pro Aktie zum Datum der letzten Bilanz vor dem öffentlichen Angebot (Verkaufsangebot und/oder Kapitalerhöhung) und des Ausgabekurses im Rahmen dieses öffentlichen Angebots. |
Kategorie C |
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ABSCHNITT 2 |
ZUR VERFÜGUNG ZU STELLENDE INFORMATIONEN FÜR DEN FALL, DASS DER EMITTENT DES BASISTITELS EIN UNTERNEHMEN DERSELBEN GRUPPE IST |
Kategorie C |
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Punkt 2.1 |
Ist der Emittent des Basistitels ein Unternehmen derselben Gruppe, sind für diesen Emittenten die gleichen Angaben zu liefern, wie im Registrierungsformular für Dividendenwerte oder, falls zutreffend, im Registrierungsformular für Sekundäremissionen von Dividendenwerten oder im Registrierungsformular beim EU-Wachstumsprospekt für Dividendenwerte verlangt. |
Kategorie A |
ANHANG 19
FORDERUNGSBESICHERTE WERTPAPIERE
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ABSCHNITT 1 |
DIE WERTPAPIERE |
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|
Punkt 1.1 |
Erklärung, dass eine Mitteilung an die ESMA erfolgt ist oder diese beabsichtigt ist, um den Vorschriften hinsichtlich einfacher, transparenter und standardisierter Verbriefung (STS) sofern zutreffend zu entsprechen. Ebenso sollte die Bedeutung einer solchen Mitteilung erläutert und ein Verweis auf die oder ein Hyperlink zu der Datenbank der ESMA mit dem Hinweis eingefügt werden, dass die STS-Mitteilung dort heruntergeladen werden kann, sofern dies als nötig erachtet wird. |
Kategorie A |
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Punkt 1.2 |
Enthält der Prospekt eine Erklärung, dass die Transaktion den Vorschriften hinsichtlich STS entspricht, ein Warnhinweis, dass der STS-Status einer Transaktion nicht statisch ist und dass Anleger den aktuellen Status der Transaktion auf der Website der ESMA überprüfen sollten. |
Kategorie B |
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Punkt 1.3 |
Mindeststückelung einer Emission. |
Kategorie C |
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Punkt 1.4 |
Werden Angaben zu einem nicht an der Emission beteiligten Unternehmen/Schuldner veröffentlicht, ist zu bestätigen, dass die das Unternehmen/den Schuldner betreffenden Angaben korrekt den vom Unternehmen/Schuldner selbst publizierten Informationen entnommen wurden. Nach Wissen des Emittenten und soweit für ihn aus den von dem Unternehmen bzw. Schuldner veröffentlichten Angaben ersichtlich, wurden die Angaben nicht durch Auslassungen irreführend gestaltet. Darüber hinaus ist/sind die Quelle(n) der in der Wertpapierbeschreibung enthaltenen Informationen, d. h. die Fundstelle der vom Unternehmen oder Schuldner selbst publizierten Angaben zu nennen. |
Kategorie C |
|
ABSCHNITT 2 |
DIE BASISWERTE |
|
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Punkt 2.1 |
Es ist zu bestätigen, dass die der Emission zugrunde liegenden verbrieften Aktiva so beschaffen sind, dass sie die Erwirtschaftung von Finanzströmen gewährleisten, die alle für die Wertpapiere fälligen Zahlungen abdecken. |
Kategorie A |
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Punkt 2.2 |
Liegt der Emission ein Pool von Einzelaktiva zugrunde, sind folgende Angaben zu liefern: |
|
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Punkt 2.2.1 |
Die für diesen Aktiva-Pool geltende Rechtsordnung. |
Kategorie C |
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Punkt 2.2.2 |
a) Im Falle einer kleineren Zahl von leicht identifizierbaren Schuldnern ist eine allgemeine Beschreibung jedes Schuldners beizubringen. |
Kategorie C |
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b) In allen anderen Fällen eine Beschreibung der allgemeinen Charakteristika der Schuldner und des wirtschaftlichen Umfelds. |
Kategorie B |
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c) Im Zusammenhang mit den unter Buchstabe b genannten Schuldnern, etwaige globale statistische Daten in Bezug auf die verbrieften Aktiva. |
Kategorie C |
|
|
Punkt 2.2.3 |
Rechtsnatur der Aktiva. |
Kategorie C |
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Punkt 2.2.4 |
Der Fälligkeitstermin bzw. die Fälligkeitstermine der Aktiva. |
Kategorie C |
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Punkt 2.2.5 |
Betrag der Aktiva. |
Kategorie C |
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Punkt 2.2.6 |
Die Beleihungsquote oder den Grad der Besicherung. |
Kategorie B |
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Punkt 2.2.7 |
Die Methode der Entstehung oder der Schaffung der Aktiva sowie bei Darlehen oder Kreditverträgen die Hauptdarlehenskriterien und einen Hinweis auf etwaige Darlehen, die diesen Kriterien nicht genügen, sowie etwaige Rechte oder Verpflichtungen im Hinblick auf die Zahlung weiterer Vorschüsse. |
Kategorie B |
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Punkt 2.2.8 |
Hinweis auf wichtige Zusicherungen und Sicherheiten, die dem Emittenten in Bezug auf die Aktiva gemacht oder gestellt wurden. |
Kategorie C |
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Punkt 2.2.9 |
Etwaige Substitutionsrechte für die Aktiva und eine Beschreibung der Art und Weise, wie die Aktiva ersetzt werden können, und der Art der substituierbaren Aktiva; sollte die Möglichkeit einer Substitution durch Aktiva einer anderen Gattung oder Qualität bestehen, ist dies anzugeben und sind die Auswirkungen einer solchen Substitution darzulegen. |
Kategorie B |
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Punkt 2.2.10 |
Beschreibung sämtlicher relevanter Versicherungspolicen, die für die Aktiva abgeschlossen wurden. Eine Konzentration bei ein und derselben Versicherungsgesellschaft sollte gemeldet werden, wenn sie für die Transaktion von wesentlicher Bedeutung ist. |
Kategorie B |
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Punkt 2.2.11 |
Setzen sich die Aktiva aus Schuldverschreibungen von maximal fünf Schuldnern zusammen, bei denen es sich um juristische Personen handelt, oder werden diese von maximal fünf juristischen Personen garantiert oder sind einem Schuldner oder einem die Schuldverschreibungen garantierenden Unternehmen 20 oder mehr Prozent der Aktiva zuzurechnen oder werden, nach Kenntnis des Emittenten und/oder soweit für ihn aus den von dem/den Schuldner(n) veröffentlichten Informationen ersichtlich, 20 oder mehr Prozent der Aktiva von einem einzigen Garantiegeber garantiert, so ist eine der beiden folgenden Angaben zu machen: |
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a) Angaben über jeden Schuldner oder Garantiegeber, als wäre er ein Emittent, der für Nichtdividendenwerte mit einer Mindeststückelung von 100 000 EUR oder solche, die an einem geregelten Markt oder in einem speziellen Segment davon, zu dem nur qualifizierte Anleger zum Zwecke des Handels mit solchen Wertpapieren Zugang haben, gehandelt werden sollen, ein Registrierungsdokument zu erstellen hat; |
Kategorie A |
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b) wenn es sich um einen Schuldner oder Garantiegeber handelt, dessen Wertpapiere bereits zum Handel an einem geregelten Markt, gleichwertigen Drittlandsmarkt oder KMU-Wachstumsmarkt zugelassen sind, sein Name, seine Anschrift, das Land seiner Gründung, seine wesentlichen Geschäftstätigkeiten/seine Anlagestrategie und die Bezeichnung des Marktes, an dem seine Wertpapiere zugelassen sind. |
Kategorie C |
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Punkt 2.2.12 |
Besteht zwischen dem Emittenten, dem Garantiegeber und dem Schuldner eine Beziehung, die für die Emission von wesentlicher Bedeutung ist, sind die wichtigsten Aspekte dieser Beziehung im Detail zu erläutern. |
Kategorie C |
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Punkt 2.2.13 |
Umfassen die Aktiva Verpflichtungen, die an einem geregelten Markt oder gleichwertigen Drittlandsmarkt oder an einem KMU-Wachstumsmarkt gehandelt werden, eine kurze Beschreibung der Wertpapiere und des Marktes und ein elektronischer Link, unter dem Unterlagen hinsichtlich der Verpflichtungen auf dem geregelten Markt oder gleichwertigen Drittlandsmarkt oder KMU-Wachstumsmarkt verfügbar sind. |
Kategorie C |
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Punkt 2.2.14 |
Umfassen die Aktiva nicht an einem geregelten oder gleichwertigen Drittlandsmarkt oder KMU-Wachstumsmarkt gehandelte Schuldverschreibungen, sind die wichtigsten Konditionen hinsichtlich dieser Schuldverschreibungen darzulegen. |
Kategorie B |
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Punkt 2.2.15 |
Umfassen die Aktiva Dividendenwerte, die zum Handel an einem geregelten oder gleichwertigen Drittlandsmarkt oder einem KMU-Wachstumsmarkt zugelassen sind, ist Folgendes anzugeben: |
Kategorie C |
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a) eine Beschreibung der Wertpapiere; |
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b) eine Beschreibung des Markts, an dem sie gehandelt werden, einschließlich seines Gründungsdatums, der Art und Weise, wie Kursinformationen veröffentlicht werden, der täglichen Handelsvolumina, der Bedeutung des Markts in seinem Land, der für den Markt zuständigen Regulierungsbehörde und ein elektronischer Link, unter dem Unterlagen hinsichtlich der Wertpapiere auf dem geregelten Markt oder gleichwertigen Drittlandsmarkt oder KMU-Wachstumsmarkt verfügbar sind; |
Kategorie C |
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c) die Abstände, in denen die Kurse der einschlägigen Wertpapiere veröffentlicht werden. |
Kategorie C |
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Punkt 2.2.16 |
Umfassen mehr als 10 % der Aktiva Dividendenwerte, die nicht an einem geregelten oder gleichwertigen Drittlandsmarkt oder KMU-Wachstumsmarkt gehandelt werden, sind eine Beschreibung dieser Dividendenwerte sowie Angaben für jeden Emittenten dieser Wertpapiere beizubringen, die den Angaben vergleichbar sind, die im Registrierungsformular für Dividendenwerte oder, sofern zutreffend, im Registrierungsformular für Wertpapiere, die von Organismen für gemeinsame Anlagen des geschlossenen Typs ausgegeben werden, verlangt werden. |
Kategorie A |
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Punkt 2.2.17 |
Ist ein wesentlicher Teil der Aktiva durch Immobilien besichert oder unterlegt, ist ein Gutachten für diese Immobilien vorzulegen, in dem sowohl die Immobilien selbst als auch die Kapitalfluss- und Einkommensströme geschätzt werden. Dieser Offenlegung muss nicht nachgekommen werden, wenn es sich um eine Emission von Wertpapieren handelt, die durch Hypothekendarlehen unterlegt sind, wobei die Immobilien als Sicherheiten dienen, sofern diese Immobilien im Hinblick auf die Emission nicht neu geschätzt wurden und klar ist, dass es sich bei den besagten Schätzungen um diejenigen handelt, die zum Zeitpunkt des ursprünglichen Hypothekendarlehens vorgenommen wurden. |
Kategorie A |
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Punkt 2.3 |
In Bezug auf einen aktiv gemanagten Pool von Aktiva, die die Emission unterlegen, sind folgende Angaben beizubringen. |
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Punkt 2.3.1 |
Gleichwertige Angaben wie in 2.1 und 2.2, um eine Bewertung der Art, der Qualität, der Hinlänglichkeit und der Liquidität der im Portfolio gehaltenen Aktiva vornehmen zu können, die der Besicherung der Emission dienen. |
Siehe Punkte 2.1 und 2.2 |
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Punkt 2.3.2 |
Die Parameter, innerhalb deren die Anlagen getätigt werden können; Name und Beschreibung des für die Verwaltung zuständigen Unternehmens, einschließlich einer Beschreibung des in diesem Unternehmen vorhandenen Sachverstands bzw. der bestehenden Erfahrungen; Zusammenfassung der Bestimmungen über die Abbestellung eines solchen Unternehmens und die Bestellung einer anderen Verwaltungsgesellschaft und Beschreibung der Beziehung dieses Unternehmens zu allen anderen an der Emission beteiligten Parteien. |
Kategorie A |
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Punkt 2.4 |
Schlägt ein Emittent vor, weitere Wertpapiere zu emittieren, die von denselben Aktiva unterlegt werden, ist eine entsprechende eindeutige Erklärung abzugeben und — sofern nicht diese neuen Wertpapiere mit den Kategorien der bestehenden Schuldtitel fungibel oder diesen nachgeordnet sind — eine Beschreibung der Art und Weise, wie die Inhaber der bestehenden Schuldtitel unterrichtet werden sollen. |
Kategorie C |
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ABSCHNITT 3 |
STRUKTUR UND KAPITALFLUSS |
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Punkt 3.1 |
Beschreibung der Struktur der Transaktion einschließlich eines Überblicks über die Transaktion und die Kapitalflüsse und eines Strukturdiagramms. |
Kategorie A |
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Punkt 3.2 |
Beschreibung der an der Emission beteiligten Unternehmen und der von ihnen auszuführenden Aufgaben zusätzlich zu den Angaben über direkte und indirekte Besitz- oder Kontrollverhältnisse zwischen diesen Unternehmen. |
Kategorie A |
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Punkt 3.3 |
Beschreibung der Methode und des Datums des Verkaufs, der Übertragung, der Novation oder der Zession der Aktiva bzw. etwaiger sich aus den Aktiva ergebenden Rechte und/oder Pflichten gegenüber dem Emittenten, oder ggf. der Art und Weise und der Frist, auf die bzw. innerhalb deren der Emittent die Erträge der Emission vollständig investiert haben wird. |
Kategorie B |
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Punkt 3.4 |
Erläuterung des Mittelflusses, einschließlich |
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Punkt 3.4.1 |
a) der Art und Weise, wie der sich aus den Aktiva ergebende Kapitalfluss den Emittenten in die Lage versetzen soll, seinen Verpflichtungen gegenüber den Wertpapierinhabern nachzukommen, einschließlich, falls nötig: |
Kategorie A |
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b) einer Tabelle mit der Bedienung der finanziellen Verpflichtungen sowie einer Beschreibung der Annahmen, die der Erstellung dieser Tabelle zugrunde liegen; |
Kategorie C |
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Punkt 3.4.2 |
Angaben über die Verbesserung der Kreditwürdigkeit der Anleiheemission; Angabe, wo potenziell bedeutende Liquiditätsdefizite auftreten könnten und Verfügbarkeit etwaiger Liquiditätshilfen; Angabe der Bestimmungen, die die Zinsrisiken bzw. Hauptausfallrisiken auffangen sollen; |
Kategorie B |
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Punkt 3.4.3 |
a) der auf die Transkation anzuwendenden Anforderung an Risikorückbehalte, sofern zutreffend; |
Kategorie A |
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b) des materiellen Nettoanteils, den der Originator, Sponsor oder ursprüngliche Kreditgeber zurückbehält (1). |
Kategorie C |
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Punkt 3.4.4 |
unbeschadet des in 3.4.2 Gesagten, Einzelheiten zu etwaigen Finanzierungen von nachgeordneten Verbindlichkeiten; |
Kategorie C |
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Punkt 3.4.5 |
Angabe von Anlageparametern für die Anlage von zeitweiligen Liquiditätsüberschüssen und Beschreibung der für eine solche Anlage zuständigen Parteien; |
Kategorie B |
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Punkt 3.4.6 |
Beschreibung der Art und Weise, wie Zahlungen in Bezug auf die Aktiva zusammengefasst werden; |
Kategorie A |
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Punkt 3.4.7 |
Rangordnung der Zahlungen, die vom Emittenten an die Inhaber der entsprechenden Wertpapiergattungen geleistet werden, und |
Kategorie A |
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Punkt 3.4.8 |
detaillierte Angaben zu Vereinbarungen, die den Zins- und Kapitalzahlungen an die Anleger zugrunde liegen; |
Kategorie B |
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Punkt 3.5 |
Name, Anschrift und wesentliche Geschäftstätigkeiten der ursprünglichen Besitzer der verbrieften Aktiva. |
Kategorie C |
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Punkt 3.6 |
Ist die Rendite und/oder Rückzahlung des Wertpapiers an die Leistung oder Kreditwürdigkeit anderer Aktiva oder Basiswerte geknüpft, die keine Aktiva des Emittenten sind, für jedes Referenzaktivum oder jeden Basiswert eine der folgenden Angaben; a) Offenlegung gemäß den Punkten 2.2 und 2.3; b) Ist das Grundkapital nicht gefährdet, der Name des Emittenten des Referenzaktivums, die internationale Wertpapier-Identifikationsnummer (ISIN) und Angaben dazu, wo Informationen über die vergangene und künftige Wertentwicklung des Referenzaktivums eingeholt werden können; c) handelt es sich bei dem Referenzaktivum um einen Index, Anhang 17 Teile 1 und 2. |
Siehe Anhang 17 |
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Punkt 3.7 |
Name, Anschrift und wesentliche Geschäftstätigkeiten des Verwalters, der Berechnungsstelle oder einer gleichwertigen Person, zusammen mit einer Zusammenfassung der Zuständigkeiten des Verwalters bzw. der Berechnungsstelle; ihr Verhältnis zum ursprünglichen Besitzer oder „Schaffer“ der Aktiva und eine Zusammenfassung der Bestimmungen, die das Ende der Bestellung des Verwalters/der Berechnungsstelle und die Bestellung eines anderen Verwalters/Berechnungsstelle regeln; |
Kategorie C |
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Punkt 3.8 |
Namen und Anschriften sowie eine kurze Beschreibung |
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a) etwaiger Swap-Vertragsparteien und Beschaffer anderer wesentlicher Formen von Bonitäts- oder Liquiditätsverbesserungen; |
Kategorie A |
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b) der Banken, bei denen die Hauptkonten in Bezug auf die Transaktion geführt werden. |
Kategorie C |
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ABSCHNITT 4 |
„EX POST“-ANGABEN |
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Punkt 4.1 |
Im Prospekt ist anzugeben, an welchem Ort der Emittent verpflichtet ist oder beabsichtigt, in Bezug auf die zum Handel zuzulassenden Wertpapiere und die Wertentwicklung der zugrunde liegenden Sicherheiten nach erfolgter Emission Transaktionsinformationen zu veröffentlichen. Der Emittent gibt an, welche Informationen veröffentlicht werden, wo sie erhalten werden können und wie häufig sie veröffentlicht werden. |
Kategorie C |
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(1)
Dies kann sich jedoch abhängig von den Anforderungen der endgültigen Verbriefungsverordnung noch ändern. |
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ANHANG 20
PRO-FORMA-INFORMATIONEN
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ABSCHNITT 1 |
INHALT DER PRO-FORMA-FINANZINFORMATIONEN |
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Punkt 1.1 |
Pro-forma-Finanzinformationen bestehen aus: a) einer Einleitung, in der Folgendes festgehalten wird: i) der Zweck, zu dem die Pro-forma-Finanzinformationen erstellt wurden, einschließlich einer Beschreibung der Transaktion oder der wesentlichen Verpflichtung und der daran beteiligten Unternehmen oder Einheiten; ii) der Zeitraum oder das Datum, auf den bzw. das sich die Pro-forma-Finanzinformationen beziehen; iii) die Tatsache, dass die Pro-forma-Finanzinformation lediglich zur Veranschaulichung erstellt wurde; iv) eine Erläuterung, dass i) die Pro-forma-Finanzinformation die Auswirkung der Transaktion veranschaulicht, so als wäre diese zu einem früheren Zeitpunkt durchgeführt worden; ii) die hypothetische Finanzlage oder die hypothetischen Finanzergebnisse von der tatsächlichen Finanzlage oder den tatsächlichen Finanzergebnissen des Unternehmens abweichen können; b) je nach Umständen einer Gewinn- und Verlustrechnung, einer Bilanz oder beidem, wobei folgende Angaben in Spaltenform zu liefern sind: i) historische unberichtigte Informationen; ii) Anpassungen an der Rechnungslegungsmethode, falls erforderlich; iii) Pro-forma-Bereinigungen; iv) die Ergebnisse der Pro-forma-Finanzinformationen in der letzten Spalte; c) Begleitende Anhangangaben, in denen Folgendes dargelegt wird: i) die Quellen, aus denen die unberichtigten Finanzinformationen stammen und ob ein Prüfungsvermerk zur Quelle veröffentlicht wurde; ii) die Basis, auf der die Pro-forma-Finanzinformationen erstellt wurden; iii) Quelle und Erläuterung jeder Bereinigung; iv) Angaben darüber, ob jede Bereinigung hinsichtlich einer Pro-forma-Gewinn- und Verlustrechnung voraussichtlich eine anhaltende Auswirkung auf den Emittenten haben wird; d) gegebenenfalls sind Finanzinformationen und Zwischenfinanzinformationen der erworbenen oder zu erwerbenden Unternehmen oder Einheiten, die zur Erstellung der Pro-forma-Finanzinformationen verwendet wurden, in den Prospekt aufzunehmen. |
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ABSCHNITT 2 |
GRUNDSÄTZE FÜR DIE ERSTELLUNG UND DARSTELLUNG VON PRO-FORMA-FINANZINFORMATIONEN |
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Punkt 2.1 |
Pro-forma-Finanzinformationen sind als solche zu kennzeichnen, um sie von historischen Finanzinformationen zu unterscheiden. Pro-forma-Finanzinformationen sind so zu erstellen, dass sie mit den vom Emittenten bei den letzten oder nächsten Jahresabschlüssen zugrunde gelegten Rechnungslegungsmethoden konsistent sind. |
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Punkt 2.2 |
Pro-forma-Informationen dürfen lediglich in folgendem Zusammenhang veröffentlicht werden: a) für den letzten abgeschlossenen Berichtszeitraum und/oder b) für den letzten Zwischenberichtszeitraum, für den einschlägige unberichtigte Informationen veröffentlicht wurden oder in das Registrierungsformular bzw. den Prospekt aufgenommen werden. |
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Punkt 2.3 |
Pro-forma-Bereinigungen müssen a) klar ausgewiesen und erläutert werden; b) alle wesentlichen Auswirkungen, die direkt der jeweiligen Transaktion zugeordnet werden können, darstellen; c) mit Tatsachen unterlegt werden können. |
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ABSCHNITT 3 |
ANFORDERUNGEN AN DEN BESTÄTIGUNGSVERMERK EINES WIRTSCHAFTSPRÜFERS/ABSCHLUSSPRÜFERS |
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Der Prospekt muss einen von unabhängigen Wirtschafts- oder Abschlussprüfern erstellten Vermerk enthalten, in dem festgehalten wird, dass nach Meinung der Prüfer: a) die Pro-forma-Finanzinformationen ordnungsgemäß auf der angegebenen Basis erstellt wurden; und b) dass die unter Buchstabe a genannte Basis mit den Rechnungslegungsmethoden des Emittenten konsistent ist. |
ANHANG 21
GARANTIEN
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ABSCHNITT 1 |
ART DER GARANTIE |
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Beschreibung jeder Vereinbarung, mit der sichergestellt werden soll, dass jede für die Emission wesentliche Verpflichtung angemessen erfüllt wird, ob in Form einer Garantie, einer Sicherheit, einer Patronatserklärung (keep well agreement), einer „Mono-line“-Versicherungspolice oder einer gleichwertigen anderen Verpflichtung („Garantien“), wobei der Steller als „Garantiegeber“ bezeichnet wird. Solche Vereinbarungen umfassen auch Verpflichtungen, einschließlich bedingt eingegangener, zur Gewährleistung der Rückzahlung von Nichtdividendenwerten und/oder der Zahlung von Zinsen. In der Beschreibung sollte auch dargelegt werden, wie mit der Vereinbarung sichergestellt werden soll, dass die garantierten Zahlungen ordnungsgemäß geleistet werden. |
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ABSCHNITT 2 |
UMFANG DER GARANTIE |
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Konditionen und Umfang der Garantie sind im Einzelnen darzulegen. Diese Angaben sollten sämtliche Auflagen für die Inanspruchnahme der Garantie bei Ausfall umfassen, die in den Wertpapierkonditionen und den wesentlichen Bestimmungen etwaiger „Mono-line“-Versicherungen oder Patronatserklärungen zwischen Emittent und Garantiegeber festgelegt sind. Auch etwaige Vetorechte des Garantiegebers in Bezug auf Änderungen bei den Wertpapierinhaberrechten, wie sie häufig in „Mono-line“-Versicherungen zu finden sind, müssen im Einzelnen dargelegt werden. |
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ABSCHNITT 3 |
OFFENZULEGENDE ANGABEN ZUM GARANTIEGEBER |
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Der Garantiegeber muss über sich selbst die gleichen Angaben machen wie der Emittent der Art von Wertpapieren, die Gegenstand der Garantie sind. |
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ABSCHNITT 4 |
VERFÜGBARE DOKUMENTE |
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Angabe der Websites, an denen die Öffentlichkeit die wichtigen Verträge und sonstige mit der Garantie verbundene Dokumente einsehen kann. |
ANHANG 22
ZUSTIMMUNG
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ABSCHNITT 1 |
ANGABEN ZUR ZUSTIMMUNG DES EMITTENTEN ODER DER FÜR DIE ERSTELLUNG DES PROSPEKTS ZUSTÄNDIGEN PERSON |
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Punkt 1.1 |
Ausdrückliche Zustimmung des Emittenten oder der für die Erstellung des Prospekts verantwortlichen Person zur Verwendung des Prospekts und Erklärung, dass diese Person die Verantwortung für den Inhalt des Prospekts auch hinsichtlich der späteren Weiterveräußerung oder endgültigen Platzierung von Wertpapieren durch etwaige Finanzintermediäre übernimmt, denen die Zustimmung zur Verwendung des Prospekts erteilt wurde. |
Kategorie A |
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Punkt 1.2 |
Angabe des Zeitraums, für den die Zustimmung zur Verwendung des Prospekts erteilt wird. |
Kategorie A |
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Punkt 1.3 |
Angabe der Angebotsfrist, während deren die spätere Weiterveräußerung oder endgültige Platzierung der Wertpapiere durch Finanzintermediäre erfolgen kann. |
Kategorie C |
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Punkt 1.4 |
Angabe der Mitgliedstaaten, in denen die Finanzintermediäre den Prospekt für eine spätere Weiterveräußerung oder endgültige Platzierung der Wertpapiere verwenden dürfen. |
Kategorie A |
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Punkt 1.5 |
Alle sonstigen klaren und objektiven Bedingungen, an die die Zustimmung gebunden ist und die für die Verwendung des Prospekts relevant sind. |
Kategorie C |
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Punkt 1.6 |
Deutlich hervorgehobener Hinweis für die Anleger, dass für den Fall, dass ein Finanzintermediär ein Angebot macht, dieser Finanzintermediär die Anleger zum Zeitpunkt der Angebotsvorlage über die Angebotsbedingungen unterrichtet. |
Kategorie A |
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ABSCHNITT 2A |
ZUSÄTZLICHE INFORMATIONEN FÜR DEN FALL, DASS EIN ODER MEHRERE SPEZIFISCHE FINANZINTERMEDIÄRE DIE ZUSTIMMUNG ERHALTEN |
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Punkt 2A.1 |
Auflistung und Angabe der Identität (Name und Adresse) des Finanzintermediärs/der Finanzintermediäre, der/die den Prospekt verwenden darf/dürfen. |
Kategorie C |
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Punkt 2A.2 |
Angabe, wie etwaige neue Informationen zu Finanzintermediären, die zum Zeitpunkt der Billigung des Prospekts, des Basisprospekts oder ggf. der Übermittlung der endgültigen Bedingungen unbekannt waren, zu veröffentlichen sind, und Angabe des Ortes, an dem sie erhältlich sind. |
Kategorie A |
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ABSCHNITT 2B |
ZUSÄTZLICHE INFORMATIONEN FÜR DEN FALL, DASS SÄMTLICHE FINANZINTERMEDIÄRE DIE ZUSTIMMUNG ERHALTEN |
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Punkt 2B.1 |
Deutlich hervorgehobener Hinweis für Anleger, dass jeder den Prospekt verwendende Finanzintermediär auf seiner Website anzugeben hat, dass er den Prospekt mit Zustimmung und gemäß den Bedingungen verwendet, an die die Zustimmung gebunden ist. |
Kategorie A |
ANHANG 23
SPEZIELLE ZUSAMMENFASSUNG FÜR DEN EU-WACHSTUMSPROSPEKT
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ABSCHNITT 1 |
EINFÜHRUNG |
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Punkt 1.1 |
Bezeichnung und internationale Wertpapier-Identifikationsnummer (ISIN) der Wertpapiere. |
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Punkt 1.2 |
Identität und Kontaktdaten des Emittenten, einschließlich der Rechtsträgerkennung (LEI). |
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Punkt 1.3 |
Identität und Kontaktdaten der zuständigen Behörde, die den Prospekt gebilligt hat, und der zuständigen Behörde, die das Registrierungsformular gebilligt hat, sofern sie nicht mit der erstgenannten Behörde identisch ist. |
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Punkt 1.4 |
Datum der Billigung des EU-Wachstumsprospekts. |
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Punkt 1.5 |
Warnungen |
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Punkt 1.5.1 |
Erklärungen des Emittenten, a) dass die Zusammenfassung als eine Einleitung zum EU-Wachstumsprospekt verstanden werden sollte und dass sich der Anleger bei jeder Entscheidung, in die Wertpapiere zu investieren, auf den EU-Wachstumsprospekt als Ganzes stützen sollte; b) gegebenenfalls dass der Anleger das gesamte angelegte Kapital oder einen Teil davon verlieren könnte, und — wenn die Haftung des Anlegers nicht auf den Anlagebetrag beschränkt ist — dass der Anleger mehr als das angelegte Kapital verlieren könnte sowie das Ausmaß dieses potenziellen Verlusts; c) dass ein Anleger, der wegen der in einem EU-Wachstumsprospekt enthaltenen Angaben Klage einreichen will, nach den nationalen Rechtsvorschriften seines Mitgliedstaats möglicherweise für die Übersetzung des Prospekts aufkommen muss, bevor das Verfahren eingeleitet werden kann; d) dass zivilrechtlich nur diejenigen Personen haften, die die Zusammenfassung samt etwaiger Übersetzungen vorgelegt und übermittelt haben, und dies auch nur für den Fall, dass die Zusammenfassung, wenn sie zusammen mit den anderen Teilen des EU-Wachstumsprospekts gelesen wird, irreführend, unrichtig oder widersprüchlich ist oder dass sie, wenn sie zusammen mit den anderen Teilen des EU-Wachstumsprospekts gelesen wird, nicht die Basisinformationen vermittelt, die in Bezug auf Anlagen in die betreffenden Wertpapiere für die Anleger eine Entscheidungshilfe darstellen würden; e) gegebenenfalls den Warnhinweis gemäß Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014. |
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ABSCHNITT 2 |
BASISINFORMATIONEN ÜBER DEN EMITTENTEN |
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Punkt 2.1 |
Wer ist der Emittent der Wertpapiere? |
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Punkt 2.1.1 |
Angaben zum Emittenten: a) Rechtsform des Emittenten, für ihn geltendes Recht und Land der Eintragung; b) Haupttätigkeiten des Emittenten; c) herrschende(r) Aktionär(e), sowohl direkt und indirekt herrschend; d) Name des Vorstandsvorsitzenden (oder Äquivalent). |
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Punkt 2.2 |
Welches sind die wesentlichen Finanzinformationen über den Emittenten? |
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Punkt 2.2.1 |
Wesentliche Finanzinformationen für jedes Geschäftsjahr des von den historischen Finanzinformationen abgedeckten Zeitraums und, falls im Prospekt enthalten, für jeden nachfolgenden Zwischenberichtszeitraum sowie Vergleichsdaten für den gleichen Zeitraum des vorhergehenden Geschäftsjahrs. Die Anforderung der Beibringung vergleichbarer Bilanzinformationen wird durch die Vorlage der Bilanzdaten zum Jahresende erfüllt. Die wesentlichen Finanzinformationen umfassen im Prospekt angeführte finanzielle Maßnahmen. Diese finanziellen Maßnahmen sollten Aufschluss über das Folgende geben: a) Erlöse, Rentabilität, Aktiva, Kapitalstruktur und, sofern im Prospekt enthalten, Kapitalflüsse und b) wesentliche Leistungsindikatoren, sofern im Prospekt enthalten. Die wesentlichen Finanzinformationen enthalten gegebenenfalls: c) zusammengefasste Pro-forma-Finanzinformationen und eine kurze Erläuterung dessen, was die Pro-forma-Finanzinformationen veranschaulichen, und der vorgenommenen wesentlichen Bereinigungen; d) eine kurze Beschreibung etwaiger Einschränkungen im Bestätigungsvermerk zu den historischen Finanzinformationen. |
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Punkt 2.3 |
Welche sind die zentralen Risiken, die dem Emittenten eigen sind? |
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Punkt 2.3.1 |
Eine kurze Beschreibung der im EU-Wachstumsprospekt genannten wesentlichsten Risikofaktoren, die für den Emittenten spezifisch sind, wobei die in Artikel 33 Absatz 8 dieser Verordnung genannte Höchstzahl an Risikofaktoren nicht überschritten werden darf. |
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ABSCHNITT 3 |
BASISINFORMATIONEN ÜBER DIE WERTPAPIERE |
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Punkt 3.1 |
Welches sind die wichtigsten Merkmale der Wertpapiere? |
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Punkt 3.1.1 |
Informationen zu den Wertpapieren: a) Art und Gattung; b) gegebenenfalls Währung, Stückelung, Anzahl der begebenen Wertpapiere und Laufzeit der Wertpapiere; c) mit den Wertpapieren verbundene Rechte; d) relativer Rang der Wertpapiere in der Kapitalstruktur des Emittenten im Fall einer Insolvenz, gegebenenfalls mit Angaben über ihre Nachrangigkeitsstufe; e) gegebenenfalls Angaben zur Dividenden- bzw. Ausschüttungspolitik. |
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Punkt 3.2 |
Wo werden die Wertpapiere gehandelt? |
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Punkt 3.2.1 |
Gegebenenfalls Angaben dazu, ob für die Wertpapiere die Zulassung zum Handel an einem MTF oder an einem KMU-Wachstumsmarkt beantragt wurde oder werden soll, Nennung aller Märkte, an denen die Wertpapiere gehandelt werden oder gehandelt werden sollen und Detailinformationen der Zulassung zum Handel an einem MTF oder einem KMU-Wachstumsmarkt. |
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Punkt 3.3 |
Wird für die Wertpapiere eine Garantie gestellt? a) Eine kurze Beschreibung von Art und Umfang der Garantie; b) kurze Angaben zum Garantiegeber einschließlich seiner Rechtsträgerkennung (LEI); c) die einschlägigen wesentlichen Finanzinformationen zum Zwecke der Bewertung der Fähigkeit des Garantiegebers, seinen Verpflichtungen aus der Garantie nachzukommen; d) eine kurze Beschreibung der im EU-Wachstumsprospekt gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1129 genannten wesentlichsten Risikofaktoren des Garantiegebers, wobei die in Artikel 33 Absatz 8 dieser Verordnung genannte Höchstzahl an Risikofaktoren nicht überschritten werden darf. |
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Punkt 3.4 |
Welche sind die zentralen Risiken, die den Wertpapieren eigen sind? |
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Punkt 3.4.1 |
Eine kurze Beschreibung der im EU-Wachstumsprospekt genannten wesentlichsten Risikofaktoren, die für die Wertpapiere spezifisch sind, wobei die in Artikel 33 Absatz 8 dieser Verordnung genannte Höchstzahl an Risikofaktoren nicht überschritten werden darf. |
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ABSCHNITT 4 |
BASISINFORMATIONEN ÜBER DAS ÖFFENTLICHE ANGEBOT VON WERTPAPIEREN |
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Punkt 4.1 |
Zu welchen Konditionen und nach welchem Zeitplan kann ich in dieses Wertpapier investieren? Gegebenenfalls die allgemeinen Bedingungen, die Konditionen und den voraussichtlichen Zeitplan des Angebots, den Plan für den Vertrieb, den Betrag und Prozentanteil der sich aus dem Angebot ergebenden unmittelbaren Verwässerung sowie eine Schätzung der Gesamtkosten der Emission und/oder des Angebots, einschließlich der geschätzten Kosten, die dem Anleger vom Emittenten oder Anbieter in Rechnung gestellt werden. |
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Punkt 4.2 |
Weshalb wird dieser EU-Wachstumsprospekt erstellt? |
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Punkt 4.2.1 |
Kurze Beschreibung der Gründe für das Angebot sowie gegebenenfalls: a) die Zweckbestimmung der Erlöse und die geschätzten Nettoerlöse; b) Angabe jedes nicht erfassten Teils, sofern das Angebot einem Übernahmevertrag mit fester Übernahmeverpflichtung unterliegt; c) eine Beschreibung etwaiger wesentlicher Interessenkonflikte hinsichtlich des Angebots oder der Zulassung zum Handel, die im Prospekt beschrieben sind. |
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Punkt 4.3 |
Wer ist der Anbieter und/oder die die Zulassung zum Handel beantragende Person? |
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Punkt 4.3.1 |
Sofern der Anbieter nicht dieselbe Person wie der Emittent ist, eine kurze Beschreibung des Anbieters der Wertpapiere und/oder der die Zulassung zum Handel an einem MTF- oder KMU-Wachstumsmarkt beantragenden Person mit Sitz und Rechtsform, des für ihn/sie geltenden Rechts sowie dem Land der Eintragung. |
ANHANG 24
REGISTRIERUNGSFORMULAR BEIM EU-WACHSTUMSPROSPEKT FÜR DIVIDENDENWERTE
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ABSCHNITT 1 |
VERANTWORTLICHE PERSONEN, ANGABEN VON SEITEN DRITTER, SACHVERSTÄNDIGENBERICHTE UND BILLIGUNG DURCH DIE ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE Dieser Abschnitt enthält Angaben zu den Personen, die für den Inhalt des Registrierungsformulars beim EU-Wachstumsprospekt verantwortlich sind. Der Zweck dieses Abschnitts besteht darin, den Anlegern bezüglich der Richtigkeit der im Prospekt enthaltenen Angaben Sicherheit zu geben. Außerdem enthält dieser Abschnitt Angaben zur Rechtsgrundlage für das Registrierungsformular beim EU-Wachstumsprospekt und dessen Billigung durch die zuständige Behörde. |
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Punkt 1.1 |
Nennung aller Personen, die für die Angaben im Registrierungsformular bzw. für bestimmte Teile der Angaben verantwortlich sind. Im letzteren Fall sind die entsprechenden Teile anzugeben. Handelt es sich um natürliche Personen, zu denen auch Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Emittenten gehören, sind Name und Funktion dieser Person anzugeben. Bei juristischen Personen sind Name und eingetragener Sitz der Gesellschaft anzugeben. |
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Punkt 1.2 |
Erklärung der für das Registrierungsformular verantwortlichen Personen, dass die Angaben im Registrierungsformular ihres Wissens nach richtig sind und dass das Registrierungsformular keine Auslassungen enthält, die die Aussage verzerren könnten. Gegebenenfalls Erklärung der für bestimmte Abschnitte des Registrierungsformulars verantwortlichen Personen, dass die in den Teilen des Registrierungsformulars genannten Angaben, für die sie verantwortlich sind, ihres Wissens nach richtig sind und dass diese Teile des Registrierungsformulars keine Auslassungen enthalten, die die Aussage verzerren könnten. |
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Punkt 1.3 |
Wird in das Registrierungsformular eine Erklärung oder ein Bericht einer Person aufgenommen, die als Sachverständiger handelt, so sind folgende Angaben zu dieser Person zu machen: a) Name, b) Geschäftsadresse, c) Qualifikationen, d) das wesentliche Interesse am Emittenten, falls vorhanden. Wurde die Erklärung oder der Bericht auf Ersuchen des Emittenten erstellt, so ist zu erklären, dass diese Erklärung oder dieser Bericht mit der Zustimmung vonseiten der Person, die den Inhalt dieses Teils des Registrierungsformulars für die Zwecke des Prospekts gebilligt hat, aufgenommen wurde. |
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Punkt 1.4 |
Wurden Angaben von Seiten Dritter übernommen, ist zu bestätigen, dass diese Angaben korrekt wiedergegeben wurden und nach Wissen des Emittenten und soweit für ihn aus den von diesem Dritten veröffentlichten Angaben ersichtlich, nicht durch Auslassungen unkorrekt oder irreführend gestaltet wurden. Darüber hinaus hat der Emittent die Quelle(n) der Angaben zu nennen. |
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Punkt 1.5 |
Eine Erklärung, dass a) [das Registrierungsformular/der Prospekt] durch [Bezeichnung der zuständigen Behörde] als zuständiger Behörde gemäß Verordnung (EU) 2017/1129 gebilligt wurde, b) die [Bezeichnung der zuständigen Behörde] [dieses Registrierungsformular/diesen Prospekt] nur bezüglich der Standards der Vollständigkeit, Verständlichkeit und Kohärenz gemäß der Verordnung (EU) 2017/1129 billigt, c) eine solche Billigung nicht als Bestätigung des Emittenten, der Gegenstand [dieses Registrierungsformulars/dieses Prospekts] ist, erachtet werden sollte. d) das [Registrierungsformular/der Prospekt] als Teil eines EU-Wachstumsprospekts gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2017/1129 erstellt wurde. |
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ABSCHNITT 2 |
STRATEGIE, LEISTUNGSFÄHIGKEIT UND UNTERNEHMENSUMFELD Der Zweck dieses Abschnitts besteht in der Offenlegung von Informationen über die Identität des Emittenten, sein Unternehmen, seine Strategie und seine Ziele. Dieser Abschnitt sollte Anlegern ein klares Verständnis der Tätigkeiten des Emittenten und der Haupttrends, die seine Leistungsfähigkeit, seine Organisationsstruktur und seine wesentlichen Investitionen beeinflussen, ermöglichen. Gegebenenfalls legt der Emittent in diesem Abschnitt Prognosen oder Schätzungen seiner zukünftigen Leistungsfähigkeit offen. Außerdem legen Emittenten mit einer Marktkapitalisierung über 200 000 000 EUR in diesem Abschnitt einen die tatsächlichen Verhältnisse wiedergebenden und ausgewogenen Bericht über die Leistungsfähigkeit des Unternehmens in der Vergangenheit vor. |
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Punkt 2.1 |
Angaben zum Emittenten: a) gesetzliche und kommerzielle Bezeichnung des Emittenten; b) Ort der Registrierung des Emittenten, seine Registrierungsnummer und Rechtsträgerkennung (LEI); c) Datum der Gründung der Gesellschaft und Existenzdauer des Emittenten, soweit diese nicht unbefristet ist. d) Sitz und Rechtsform des Emittenten, Rechtsordnung, unter der er tätig ist, Land der Gründung der Gesellschaft; Anschrift und Telefonnummer seines eingetragenen Sitzes (oder Hauptort der Geschäftstätigkeit, falls nicht mit dem eingetragenen Sitz identisch), etwaige Website des Emittenten mit einer Erklärung, dass die Angaben auf der Website nicht Teil des Prospekts sind, sofern diese Angaben nicht mittels Verweises in den Prospekt aufgenommen wurden. |
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Punkt 2.1.1 |
Angaben zu wesentlichen Veränderungen in der Schulden- und Finanzierungsstruktur des Emittenten seit dem Ende der letzten Geschäftsperiode, für die Angaben im Registrierungsformular gemacht wurden. Enthält das Registrierungsformular Zwischenfinanzinformationen, können sich diese Angaben auf den Zeitraum seit dem Ende der letzten Zwischenberichtsperiode, für die Finanzinformationen in das Registrierungsformular aufgenommen wurden, beziehen; |
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Punkt 2.1.2 |
Beschreibung der erwarteten Finanzierung der Tätigkeiten des Emittenten. |
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Punkt 2.2 |
Überblick über die Geschäftstätigkeit |
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Punkt 2.2.1 |
Strategie und Ziele Beschreibung der Geschäftsstrategie und der strategischen Ziele des Emittenten (sowohl in finanzieller als auch in einer etwaigen nichtfinanziellen Hinsicht). In dieser Beschreibung sind auch die zukünftigen Herausforderungen und die Aussichten des Emittenten zu berücksichtigen. Sofern relevant, wird in dieser Beschreibung auch das Regelungsumfeld, in dem der Emittent tätig ist, berücksichtigt. |
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Punkt 2.2.2 |
Haupttätigkeitsbereiche Beschreibung der Haupttätigkeiten des Emittenten, einschließlich: a) der wichtigsten Arten der vertriebenen Produkte und/oder erbrachten Dienstleistungen; b) Angaben über etwaige wichtige neue Produkte, Dienstleistungen oder Tätigkeiten, die seit der Veröffentlichung des letzten geprüften Abschlusses eingeführt wurden. |
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Punkt 2.2.3 |
Wichtigste Märkte Beschreibung der wichtigsten Märkte, auf denen der Emittent tätig ist; |
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Punkt 2.3 |
Organisationsstruktur |
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Punkt 2.3.1 |
Ist der Emittent Teil einer Gruppe und sofern noch nicht an anderer Stelle im Registrierungsformular bereits vorgelegt und für ein Verständnis der Geschäftstätigkeit des Emittenten insgesamt nötig, ein Diagramm der Organisationsstruktur. Der Emittent kann das Diagramm auch durch eine kurze Beschreibung der Gruppe und seiner Stellung innerhalb der Gruppe ersetzen oder ergänzen, falls dies zur Darstellung der Struktur hilfreich ist. |
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Punkt 2.3.2 |
Ist der Emittent von anderen Unternehmen der Gruppe abhängig, ist dies klar anzugeben und die Abhängigkeit zu erläutern. |
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Punkt 2.4 |
Investitionen |
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Punkt 2.4.1 |
Sofern nicht an anderer Stelle im Registrierungsformular vorgelegt, eine Beschreibung (einschließlich des Betrages) der wesentlichen Investitionen seit dem Ende des von den in den Prospekt aufgenommenen historischen Finanzinformationen abgedeckten Zeitraums bis zum Datum des Registrierungsformulars. |
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Punkt 2.4.2 |
Beschreibung aller wesentlichen laufenden oder bereits fest beschlossenen Investitionen des Emittenten, einschließlich, sofern für die Geschäftstätigkeit des Emittenten bedeutend, der Finanzierungsmethode (Eigen- oder Fremdfinanzierung). |
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Punkt 2.5 |
Angaben zur Geschäfts- und Finanzlage (nur von Emittenten mit einer Marktkapitalisierung über 200 000 000 EUR vorzulegen, falls der gemäß Artikel 19 und 29 der Richtlinie 2013/34/EU erstellte und vorgelegte Lagebericht nicht im EU-Wachstumsprospekt enthalten ist). |
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Punkt 2.5.1 |
Sofern nicht an anderer Stelle im Registrierungsformular vermerkt und sofern für das Verständnis der Geschäftstätigkeit des Emittenten insgesamt erforderlich, ist Folgendes vorzulegen: a) eine ausgewogene und umfassende Analyse des Geschäftsverlaufs und des Geschäftsergebnisses sowie der Stellung des Emittenten entsprechend dem Umfang und der Komplexität der Geschäftstätigkeit für jedes Jahr, für das historische Finanzinformationen verlangt werden, einschließlich der Ursachen wesentlicher Veränderungen; b) Angaben zu: i) der wahrscheinlichen zukünftigen Entwicklung des Emittenten; ii) Aktivitäten im Bereich Forschung und Entwicklung. Soweit für das Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses oder der Stellung des Emittenten nötig, umfasst die Analyse sowohl wesentliche finanzielle als auch, sofern angemessen, wesentliche nichtfinanzielle Leistungsindikatoren, die für das spezielle Unternehmen relevant sind, einschließlich Angaben zu Umwelt- und Arbeitnehmerbelangen. Diese Analyse umfasst, sofern angemessen, Verweise auf im Jahresabschluss genannte Beträge und weitere Erläuterungen dazu. |
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Punkt 2.6 |
Trendinformationen |
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Punkt 2.6.1 |
Eine Beschreibung der wichtigsten aktuellen Trends bei Produktion, Umsatz und Vorräten sowie bei Kosten und Verkaufspreisen zwischen dem Ende des letzten Geschäftsjahres und dem Datum des Registrierungsformulars. |
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Punkt 2.7 |
Gewinnprognosen oder -schätzungen |
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Punkt 2.7.1 |
Hat ein Emittent eine (noch ausstehende und gültige) Gewinnprognose oder -schätzung veröffentlicht, ist diese Prognose oder Schätzung in das Registrierungsformular aufzunehmen. Wurde eine Gewinnprognose oder -schätzung veröffentlicht und ist diese noch ausstehend, jedoch nicht mehr gültig, ist eine entsprechende Erklärung abzugeben und ist darzulegen, warum eine solche Prognose oder Schätzung nicht mehr gültig ist. Eine solche ungültige Prognose oder Schätzung unterliegt nicht den unter den Punkten 2.7.2 und 2.7.3 genannten Anforderungen. |
|
Punkt 2.7.2 |
Nimmt ein Emittent eine neue Gewinnprognose oder -schätzung oder eine bereits einmal veröffentlichte Gewinnprognose oder -schätzung gemäß Punkt 2.7.1 auf, hat die Gewinnprognose oder -schätzung klar und unmissverständlich zu sein und sie hat eine Erläuterung der wichtigsten Annahmen, auf die der Emittent seine Prognose oder Schätzung gestützt hat, zu umfassen. Die Prognose oder Schätzung hat folgenden Grundsätzen zu entsprechen: a) Bei den Annahmen sollte klar zwischen jenen unterschieden werden, die Faktoren betreffen, die die Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans beeinflussen können, und Annahmen in Bezug auf Faktoren, die klar außerhalb des Einflussbereiches der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans liegen. b) Die Annahmen müssen plausibel, für die Anleger leicht verständlich, spezifisch sowie präzise sein und dürfen nicht der üblichen Exaktheit der Schätzungen entsprechen, die der Prognose zugrunde liegen. c) Die im Rahmen einer Prognose getroffenen Annahmen lenken die Aufmerksamkeit des Anlegers auf jene Unsicherheitsfaktoren, die das Ergebnis der Prognose wesentlich verändern könnten. |
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Punkt 2.7.3 |
Der Prospekt enthält eine Erklärung, dass die Gewinnprognose oder -schätzung folgende zwei Kriterien erfüllt: a) Vergleichbarkeit mit dem Jahresabschluss; b) Konsistenz mit den Rechnungslegungsmethoden des Emittenten. |
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ABSCHNITT 3 |
RISIKOFAKTOREN Der Zweck dieses Abschnitts besteht in der Beschreibung der Hauptrisiken, denen der Emittent ausgesetzt ist, und deren Auswirkung auf die zukünftige Leistungsfähigkeit des Emittenten. |
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Punkt 3.1 |
Eine Beschreibung der wesentlichen Risiken, die dem Emittenten eigen sind, in einer begrenzten Anzahl an Kategorien in einer Rubrik mit der Überschrift „Risikofaktoren“. In jeder Kategorie werden die gemäß der Bewertung des Emittenten oder Anbieters wesentlichsten Risiken, unter Berücksichtigung der negativen Auswirkungen auf den Emittenten und der Wahrscheinlichkeit ihres Eintretens, zuerst angeführt. Die Risiken werden durch den Inhalt des Registrierungsformulars bestätigt. |
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ABSCHNITT 4 |
UNTERNEHMENSFÜHRUNG In diesem Abschnitt werden die Verwaltung des Emittenten und die Rolle der mit der Leitung des Unternehmens beauftragten Personen erläutert. Außerdem werden Angaben zum Hintergrund der Mitglieder des oberen Managements, zu ihrer Vergütung und ihrem potenziellen Einfluss auf die Leistungsfähigkeit des Emittenten gemacht. |
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Punkt 4.1 |
Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgan und oberes Management |
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Punkt 4.1.1 |
Name und Geschäftsanschrift folgender Personen sowie Angabe ihrer Stellung beim Emittenten und der wichtigsten Tätigkeiten, die sie neben der Tätigkeit beim Emittenten ausüben, sofern diese für den Emittenten von Bedeutung sind: a) Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- und/oder Aufsichtsorgans; b) persönlich haftende Gesellschafter bei einer Kommanditgesellschaft auf Aktien; c) sämtliche Mitglieder des oberen Managements, die für die Feststellung relevant sind, ob der Emittent über die für die Führung der Geschäfte erforderliche Kompetenz und Erfahrung verfügt. Art einer etwaigen verwandtschaftlichen Beziehung zwischen den unter den Buchstaben a bis c genannten Personen. |
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Punkt 4.1.2 |
Für jedes Mitglied des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Emittenten und für jede der in Punkt 4.1.1 unter Buchstaben b und c genannten Personen detaillierte Angabe der einschlägigen Managementkompetenz und -erfahrung sowie folgende Angaben: a) detaillierte Angaben zu etwaigen Schuldsprüchen in Bezug auf betrügerische Straftaten während zumindest der letzten fünf Jahre; b) detaillierte Angaben zu etwaigen öffentlichen Anschuldigungen und/oder Sanktionen in Bezug auf die genannten Personen vonseiten der gesetzlichen Behörden oder der Regulierungsbehörden (einschließlich bestimmter Berufsverbände) und eventuell Angabe des Umstands, ob diese Personen jemals von einem Gericht für die Mitgliedschaft im Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan eines Emittenten oder für die Tätigkeit im Management oder die Führung der Geschäfte eines Emittenten während zumindest der letzten fünf Jahre als untauglich angesehen wurden. Liegen keine der genannten Umstände vor, ist eine entsprechende Erklärung abzugeben. |
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Punkt 4.2 |
Vergütungen und sonstige Leistungen Soweit nicht an anderer Stelle im Registrierungsformular dargelegt, für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr für die in Punkt 4.1.1 unter Buchstaben a und c genannten Personen. |
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Punkt 4.2.1 |
Betrag der Vergütungen (einschließlich etwaiger erfolgsgebundener oder nachträglicher Vergütungen) und Sachleistungen, die diesen Personen vom Emittenten und seinen Tochterunternehmen für Dienstleistungen gezahlt oder gewährt wurden, die für den Emittenten oder seine Tochtergesellschaften von jeglicher Person in jeglicher Funktion erbracht wurden. Diese Angaben sind auf Einzelfallbasis beizubringen, es sei denn, eine individuelle Offenlegung ist im Herkunftsland des Emittenten nicht erforderlich oder wird vom Emittenten nicht auf eine andere Art und Weise öffentlich vorgenommen. |
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Punkt 4.2.2 |
Gesamthöhe der vom Emittenten oder seinen Tochtergesellschaften gebildeten Reserven oder Rückstellungen für Pensions- und Rentenzahlungen oder ähnliche Leistungen. |
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Punkt 4.3 |
Aktienbesitz und Aktienoptionen In Bezug auf die in Punkt 4.1.1. unter Buchstaben a und c genannten Personen sind so aktuelle Angaben wie möglich über ihren Aktienbesitz und etwaige Aktienoptionen des Emittenten beizubringen. |
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ABSCHNITT 5 |
FINANZINFORMATIONEN UND WESENTLICHE LEISTUNGSINDIKATOREN (KPIs) In diesem Abschnitt werden durch die Offenlegung der Finanzinformationen und der wesentlichen Leistungsindikatoren des Emittenten historische Finanzinformationen vorgelegt. Außerdem werden Angaben zur Dividendenpolitik des Emittenten gemacht und gegebenenfalls Pro-forma-Finanzinformationen offengelegt. |
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Punkt 5.1 |
Historische Finanzinformationen |
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Punkt 5.1.1 |
Beizubringen sind geprüfte historische Finanzinformationen, die die letzten zwei Geschäftsjahre abdecken (bzw. einen entsprechenden kürzeren Zeitraum, während dessen der Emittent tätig war), sowie ein Bestätigungsvermerk für jedes Geschäftsjahr. |
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Punkt 5.1.2 |
Änderung des Bilanzstichtages Hat der Emittent in der Zeit, für die historische Finanzinformationen beizubringen sind, seinen Bilanzstichtag geändert, so decken die geprüften historischen Finanzinformationen mindestens 24 Monate oder — sollte der Emittent seiner Geschäftstätigkeit noch keine 24 Monate nachgegangen sein — den gesamten Zeitraum seiner Geschäftstätigkeit ab. |
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Punkt 5.1.3 |
Rechnungslegungsstandards Die Finanzinformationen sind gemäß der internationalen Rechnungslegungsstandards, wie sie gemäß Verordnung (EG) nr. 1606/2002 in der Union anzuwenden sind, zu erstellen. Falls die Verordnung (EG) nr. 1606/2002 nicht anwendbar ist, sind die Finanzinformationen entsprechend folgender Standards zu erstellen: a) den nationalen Rechnungslegungsstandards eines Mitgliedstaats für Emittenten aus dem EWR, wie nach Richtlinie 2013/34/EU gefordert; b) den nationalen Rechnungslegungsstandards eines Drittlandes, die denen der Verordnung (EG) nr. 1606/2002 gleichwertig sind, bei Emittenten aus Drittländern. Wenn solche Rechnungslegungsstandards eines Drittlandes jenen der Verordnung (EG) nr. 1606/2002 nicht gleichwertig sind, sind die Abschlüsse in Übereinstimmung mit dieser Verordnung neu zu erstellen. |
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Punkt 5.1.4 |
Änderung des Rechnungslegungsrahmens Die letzten geprüften historischen Finanzinformationen, die Vergleichsinformationen für das vorangegangene Jahr enthalten, müssen in einer Form dargestellt und erstellt werden, die mit den Rechnungslegungsstandards konsistent ist, gemäß denen der folgende Jahresabschluss des Emittenten erscheint, wobei die Rechnungslegungsstandards und -strategien sowie die Rechtsvorschriften zu berücksichtigen sind, die auf derlei Jahresabschlüsse Anwendung finden. Änderungen innerhalb des auf den Emittenten anwendbaren Rechnungslegungsrahmens machen keine Neuerstellung des geprüften Abschlusses erforderlich. Beabsichtigt der Emittent jedoch die Anwendung neuer Rechnungslegungsstandards in seinem nächsten veröffentlichten Abschluss, muss zumindest ein vollständiger Abschluss (wie durch IAS 1 „Darstellung des Abschlusses“ festgelegt) einschließlich Vergleichsinformationen in einer Form erstellt werden, die mit der konsistent ist, die im folgenden Jahresabschluss des Emittenten zur Anwendung gelangen wird, wobei die Rechnungslegungsstandards und -strategien sowie die Rechtsvorschriften zu berücksichtigen sind, die auf derlei Jahresabschlüsse Anwendung finden. |
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Punkt 5.1.5 |
Wurden die geprüften Finanzinformationen gemäß nationaler Rechnungslegungsgrundsätze erstellt, müssen diese zumindest Folgendes enthalten: a) die Bilanz, b) die Gewinn- und Verlustrechnung, c) die Rechnungslegungsmethoden und erläuternde Anmerkungen. |
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Punkt 5.1.6 |
Konsolidierte Abschlüsse Erstellt der Emittent sowohl einen Jahresabschluss als auch einen konsolidierten Abschluss, so ist zumindest der konsolidierte Abschluss in das Registrierungsformular aufzunehmen. |
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Punkt 5.1.7 |
Alter der Finanzinformationen Der Bilanzstichtag des letzten Jahres geprüfter Finanzinformationen darf nicht länger zurückliegen als: a) 18 Monate ab dem Datum des Registrierungsformulars, wenn der Emittent geprüfte Zwischenabschlüsse in sein Registrierungsformular aufnimmt; oder b) 16 Monate ab dem Datum des Registrierungsformulars, wenn der Emittent ungeprüfte Zwischenabschlüsse in sein Registrierungsformular aufnimmt. Enthält das Registrierungsformular keine Zwischenfinanzinformationen, darf der Bilanzstichtag des letzten geprüften Jahresabschlusses nicht länger als 16 Monate ab dem Datum des Registrierungsformulars zurückliegen. |
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Punkt 5.2 |
Zwischenfinanzinformationen und sonstige Finanzinformationen |
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Punkt 5.2.1 |
Hat der Emittent seit dem Datum des letzten geprüften Abschlusses vierteljährliche oder halbjährliche Finanzinformationen veröffentlicht, so sind diese in das Registrierungsformular aufzunehmen. Wurden diese vierteljährlichen oder halbjährlichen Finanzinformationen einer teilweisen oder vollständigen Prüfung unterworfen, so sind die entsprechenden Vermerke ebenfalls aufzunehmen. Wurden die vierteljährlichen oder halbjährlichen Finanzinformationen keiner prüferischen Durchsicht oder Prüfung unterzogen, so ist dies anzugeben. Zwischenfinanzinformationen, erstellt je nach Fall entsprechend den Anforderungen der Richtlinie 2013/34/EU oder der Verordnung (EG) nr. 1606/2002. Bei Emittenten, die weder der Richtlinie 2013/34/EU noch der Verordnung (EG) nr. 1606/2002 unterliegen, müssen diese Zwischenfinanzinformationen einen Vergleich mit dem gleichen Zeitraum des letzten Geschäftsjahres beinhalten, es sei denn, diese Anforderung ist durch Vorlage der Bilanzdaten zum Jahresende entsprechend dem maßgebenden Regelwerk der Rechnungslegung erfüllt. |
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Punkt 5.3 |
Prüfung der jährlichen Finanzinformationen |
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Punkt 5.3.1 |
Die historischen jährlichen Finanzinformationen müssen unabhängig geprüft worden sein. Der Bestätigungsvermerk wird in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2006/43/EG und der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 erstellt. Sind die Richtlinie 2006/43/EG und die Verordnung (EU) Nr. 537/2014 nicht anwendbar, müssen die historischen Finanzinformationen in Übereinstimmung mit den in dem jeweiligen Mitgliedstaat anwendbaren Prüfungsstandards oder gleichwertigen Grundsätzen geprüft worden sein, oder es muss für das Registrierungsformular vermerkt werden, ob sie in Übereinstimmung mit den in dem jeweiligen Mitgliedstaat anwendbaren Prüfungsstandards oder gleichwertigen Grundsätzen ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermitteln. |
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Punkt 5.3.1a |
Sofern Bestätigungsvermerke des Abschlussprüfers über die historischen Finanzinformationen von den Abschlussprüfern abgelehnt wurden beziehungsweise sofern sie Vorbehalte, Meinungsänderungen oder eine Hervorhebung eines Sachverhalts enthalten oder wenn sie eingeschränkt erteilt wurden, ist der Grund dafür anzugeben und sind diese Vorbehalte, Änderungen, die eingeschränkte Erteilung oder diese Hervorhebung eines Sachverhalts in vollem Umfang wiederzugeben. |
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Punkt 5.3.2 |
Angabe sonstiger Informationen im Registrierungsformular, die von den Abschlussprüfern geprüft wurden. |
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Punkt 5.3.3 |
Wurden die Finanzinformationen im Registrierungsformular nicht dem geprüften Jahresabschluss des Emittenten entnommen, so sind die Quelle dieser Informationen und die Tatsache anzugeben, dass die Informationen ungeprüft sind. |
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Punkt 5.4 |
Wesentliche Leistungsindikatoren (KPIs) |
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Punkt 5.4.1 |
Sofern noch nicht an anderer Stelle im Registrierungsformular offengelegt und wenn ein Emittent finanzielle und/oder operative KPIs veröffentlicht hat oder diese in das Registrierungsformular aufnimmt, ist eine Beschreibung der KPIs des Emittenten für jedes Geschäftsjahr für den Zeitraum, der durch die historischen Finanzinformationen abgedeckt wird, in das Registrierungsformular aufzunehmen. KPIs müssen auf einer vergleichbaren Grundlage berechnet werden. Wurden die KPIs von den Abschlussprüfern geprüft, ist darauf hinzuweisen. |
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Punkt 5.5 |
Wesentliche Veränderungen in der Finanzlage des Emittenten Beschreibung jeder wesentlichen Veränderung in der Finanzlage der Gruppe, die seit dem Ende des Stichtags eingetreten ist, für den entweder geprüfte Abschlüsse oder Zwischenfinanzinformationen veröffentlicht wurden. Ansonsten ist eine negative Erklärung abzugeben. |
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Punkt 5.6 |
Dividendenpolitik Beschreibung der Politik des Emittenten auf dem Gebiet der Dividendenausschüttungen und etwaiger diesbezüglicher Beschränkungen. Verfolgt der Emittent keine derartige Politik, ist eine negative Erklärung abzugeben. Angabe des Betrags der Dividende pro Aktie für jedes Geschäftsjahr innerhalb des durch den Jahresabschluss abgedeckten Zeitraums. Wurde die Zahl der Aktien des Emittenten geändert, ist eine Bereinigung zu Vergleichszwecken vorzunehmen, sofern dies nicht im Abschluss offengelegt wird. |
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Punkt 5.7 |
Pro-forma-Finanzinformationen Im Falle einer bedeutenden Brutto-Veränderung ist zu beschreiben, wie die Transaktion ggf. die Aktiva und Passiva sowie die Erträge des Emittenten beeinflusst hätte, wenn sie zu Beginn des Berichtszeitraums oder zum Berichtszeitpunkt durchgeführt worden wäre. Dieser Anforderung wird normalerweise durch die Aufnahme von Pro-forma-Finanzinformationen Genüge getan. Diese Pro-forma-Finanzinformationen sind gemäß Anhang 20 zu erstellen und müssen die darin geforderten Angaben enthalten. Den Pro-forma-Finanzinformationen ist ein Vermerk eines unabhängigen Wirtschafts- oder Abschlussprüfers beizufügen. |
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ABSCHNITT 6 |
ANGABEN ZU ANTEILSEIGNERN UND WERTPAPIERINHABERN Dieser Abschnitt enthält Angaben zu den Hauptanteilseignern, zu möglichen Interessenkonflikten zwischen dem oberen Management und dem Emittenten, zum Aktienkapital des Emittenten sowie Angaben zu Geschäften mit verbundenen Parteien, zu Gerichts- und Schiedsgerichtsverfahren und zu wesentlichen Verträgen. |
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Punkt 6.1 |
Hauptaktionäre |
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Punkt 6.1.1 |
Soweit dem Emittenten bekannt, Angabe jeglicher Person, die direkt oder indirekt eine Beteiligung von 5 % oder mehr am Eigenkapital des Emittenten oder den entsprechenden Stimmrechten hält, einschließlich des Betrags der Beteiligung dieser Person zum Datum des Registrierungsformulars. Ansonsten ist eine negative Erklärung abzugeben. |
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Punkt 6.1.2 |
Angabe, ob die Hauptaktionäre des Emittenten unterschiedliche Stimmrechte haben. Ansonsten ist eine negative Erklärung abzugeben. |
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Punkt 6.1.3 |
Soweit dem Emittenten bekannt, Angabe, ob an dem Emittenten unmittelbare oder mittelbare Beteiligungen oder Beherrschungsverhältnisse bestehen und wer diese Beteiligungen hält bzw. diese Beherrschung ausübt. Beschreibung der Art und Weise einer derartigen Beherrschung und der vorhandenen Maßnahmen zur Verhinderung des Missbrauchs einer solchen Beherrschung. |
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Punkt 6.1.4 |
Sofern dem Emittenten bekannt, Beschreibung etwaiger Vereinbarungen, deren Ausübung zu einem späteren Zeitpunkt zu einer Änderung in der Beherrschung des Emittenten führen oder diese verhindern könnte. |
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Punkt 6.2 |
Gerichts- und Schiedsgerichtsverfahren |
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Punkt 6.2.1 |
Angaben über etwaige staatliche Interventionen, Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahren (einschließlich derjenigen Verfahren, die nach Kenntnis des Emittenten noch anhängig sind oder eingeleitet werden könnten), die im Zeitraum der mindestens 12 letzten Monate stattfanden und die sich in jüngster Zeit erheblich auf die Finanzlage oder die Rentabilität des Emittenten und/oder der Gruppe ausgewirkt haben oder sich in Zukunft auswirken könnten. Ansonsten ist eine negative Erklärung abzugeben. |
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Punkt 6.3 |
Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgan und oberes Management — Interessenkonflikte |
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Punkt 6.3.1 |
Potenzielle Interessenkonflikte zwischen den Verpflichtungen der unter Punkt 4.1.1 genannten Personen gegenüber dem Emittenten und ihren privaten Interessen und/oder sonstigen Verpflichtungen sind klar anzugeben. Falls keine derartigen Konflikte bestehen, ist eine entsprechende Erklärung abzugeben. Ferner ist jegliche Vereinbarung oder Abmachung mit den Hauptaktionären, Kunden, Lieferanten oder sonstigen Personen zu nennen, aufgrund deren eine unter Punkt 4.1.1 genannte Person zum Mitglied eines Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans bzw. zum Mitglied des oberen Managements bestellt wurde. Zudem sind die Einzelheiten aller Veräußerungsbeschränkungen anzugeben, die die unter Punkt 4.1.1 genannten Personen für die von ihnen gehaltenen Wertpapiere des Emittenten für einen bestimmten Zeitraum vereinbart haben. |
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Punkt 6.4 |
Geschäfte mit verbundenen Parteien |
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Punkt 6.4.1 |
Soweit die gemäß der Verordnung (EG) nr. 1606/2002 übernommenen internationalen Rechnungslegungsstandards auf den Emittenten keine Anwendung finden, sind folgende Angaben für den Zeitraum, auf den sich die historischen Finanzinformationen beziehen, bis zum Datum des Registrierungsformulars vorzulegen: a) Art und Umfang der Geschäfte (1), die als einzelnes Geschäft oder insgesamt für den Emittenten von wesentlicher Bedeutung sind. Erfolgt der Abschluss derartiger Geschäfte mit verbundenen Parteien nicht auf marktkonforme Weise, ist zu erläutern, weshalb. Im Falle ausstehender Darlehen einschließlich Garantien jeglicher Art ist der ausstehende Betrag anzugeben; b) Betrag oder Prozentsatz, zu dem die Geschäfte mit verbundenen Parteien Bestandteil des Umsatzes des Unternehmens sind. Finden gemäß der Verordnung (EG) nr. 1606/2002 übernommene internationale Rechnungslegungsstandards auf den Emittenten Anwendung, so sind die unter Buchstaben a und b genannten Informationen nur für diejenigen Geschäfte anzugeben, die seit dem Ende des letzten Berichtszeitraums, für den geprüfte Finanzinformationen veröffentlicht wurden, getätigt wurden. |
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Punkt 6.5 |
Aktienkapital |
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Punkt 6.5.1 |
Aufzunehmen sind die folgenden Angaben unter den Punkten 6.5.2 bis 6.5.7 im Jahresabschluss zum Stichtag der jüngsten Bilanz: |
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Punkt 6.5.2 |
Höhe des ausgegebenen Kapitals und für jede Gattung des Aktienkapitals: a) der Gesamtbetrag des genehmigten Aktienkapitals des Emittenten; b) Zahl der ausgegebenen und voll eingezahlten Aktien und Zahl der ausgegebenen und nicht voll eingezahlten Aktien; c) Nennwert pro Aktie bzw. Angabe, dass die Aktien keinen Nennwert haben, und d) Abgleich zwischen der Zahl der ausstehenden Aktien zu Beginn und zum Ende des Geschäftsjahres. Wurde mehr als 10 % des Kapitals während des Zeitraums, auf den sich der Jahresabschluss bezieht, mit anderen Aktiva als Barmitteln eingezahlt, so ist dies anzugeben. |
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Punkt 6.5.3 |
Sollten Aktien vorhanden sein, die nicht Bestandteil des Eigenkapitals sind, so sind die Anzahl und die wesentlichen Merkmale dieser Aktien anzugeben. |
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Punkt 6.5.4 |
Angabe der Anzahl, des Buchwertes sowie des Nennbetrags der Aktien, die Bestandteil des Eigenkapitals des Emittenten sind und die vom Emittenten selbst oder in seinem Namen oder von Tochtergesellschaften des Emittenten gehalten werden. |
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Punkt 6.5.5 |
Angabe etwaiger wandelbarer Wertpapiere, umtauschbarer Wertpapiere oder etwaiger Wertpapieren mit Optionsscheinen, wobei die geltenden Bedingungen und Verfahren für die Wandlung, den Umtausch oder die Zeichnung darzulegen sind. |
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Punkt 6.5.6 |
Angaben über eventuelle Akquisitionsrechte und deren Bedingungen und/oder über Verpflichtungen in Bezug auf genehmigtes, aber noch nicht ausgegebenes Kapital oder in Bezug auf eine Kapitalerhöhung. |
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Punkt 6.5.7 |
Angaben, ob auf den Anteil eines Mitglieds der Gruppe ein Optionsrecht besteht oder ob bedingt oder bedingungslos vereinbart wurde, einen Anteil an ein Optionsrecht zu knüpfen, sowie Einzelheiten über solche Optionen, die auch jene Personen betreffen, die diese Optionsrechte erhalten haben. |
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Punkt 6.6 |
Satzung und Statuten der Gesellschaft |
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Punkt 6.6.1 |
Kurze Beschreibung etwaiger Bestimmungen der Satzung und der Statuten des Emittenten sowie der Gründungsurkunde oder sonstiger Satzungen, die eine Verzögerung, einen Aufschub oder die Verhinderung eines Wechsels in der Beherrschung des Emittenten bewirken könnten. |
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Punkt 6.7 |
Wichtige Verträge |
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Punkt 6.7.1 |
Kurze Zusammenfassung jedes im letzten Jahr vor der Veröffentlichung des Registrierungsformulars abgeschlossenen wesentlichen Vertrags (mit Ausnahme von Verträgen, die im Rahmen der normalen Geschäftstätigkeit abgeschlossen wurden), bei dem der Emittent oder ein sonstiges Mitglied der Gruppe eine Vertragspartei ist. |
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ABSCHNITT 7 |
VERFÜGBARE DOKUMENTE |
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Punkt 7.1 |
Abzugeben ist eine Erklärung, dass während der Gültigkeitsdauer des Registrierungsformulars ggf. die folgenden Dokumente eingesehen werden können: a) die aktuelle Satzung und die aktuellen Statuten des Emittenten; b) sämtliche Berichte, Schreiben und sonstigen Dokumente, Bewertungen und Erklärungen, die von einem Sachverständigen auf Ersuchen des Emittenten erstellt bzw. abgegeben wurden, sofern Teile davon in das Registrierungsformular eingeflossen sind oder in ihm darauf verwiesen wird. Die Website, auf der die Dokumente eingesehen werden können, ist anzugeben. |
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(1)
Geschäfte mit verbundenen Parteien zu diesen Zwecken sind jene, die in den gemäß der Verordnung (EG) nr. 1606/2002 übernommenen Standards genannt werden. |
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ANHANG 25
REGISTRIERUNGSFORMULAR BEIM EU-WACHSTUMSPROSPEKT FÜR NICHTDIVIDENDENWERTE
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ABSCHNITT 1 |
VERANTWORTLICHE PERSONEN, ANGABEN VON SEITEN DRITTER, SACHVERSTÄNDIGENBERICHTE UND BILLIGUNG DURCH DIE ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE Dieser Abschnitt enthält Angaben zu den Personen, die für den Inhalt des Registrierungsformulars beim EU-Wachstumsprospekt verantwortlich sind. Der Zweck dieses Abschnitts besteht darin, den Anlegern bezüglich der Richtigkeit der im Prospekt enthaltenen Angaben Sicherheit zu geben. Außerdem enthält dieser Abschnitt Angaben zur Rechtsgrundlage für das Registrierungsformular beim EU-Wachstumsprospekt und dessen Billigung durch die zuständige Behörde. |
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Punkt 1.1 |
Nennung aller Personen, die für die Angaben im Registrierungsformular bzw. für bestimmte Teile der Angaben verantwortlich sind. Im letzteren Fall sind die entsprechenden Teile anzugeben. Handelt es sich um natürliche Personen, zu denen auch Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Emittenten gehören, sind Name und Funktion dieser Person anzugeben. Bei juristischen Personen sind Name und eingetragener Sitz der Gesellschaft anzugeben. |
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Punkt 1.2 |
Erklärung der für das Registrierungsformular verantwortlichen Personen, dass die Angaben im Registrierungsformular ihres Wissens nach richtig sind und dass das Registrierungsformular keine Auslassungen enthält, die die Aussage verzerren könnten. Gegebenenfalls Erklärung der für bestimmte Abschnitte des Registrierungsformulars verantwortlichen Personen, dass die in den Teilen des Registrierungsformulars genannten Angaben, für die sie verantwortlich sind, ihres Wissens nach richtig sind und dass diese Teile des Registrierungsformulars keine Auslassungen enthalten, die die Aussage verzerren könnten. |
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Punkt 1.3 |
Wird in das Registrierungsformular eine Erklärung oder ein Bericht einer Person aufgenommen, die als Sachverständiger handelt, so sind folgende Angaben zu dieser Person zu machen: a) Name, b) Geschäftsadresse, c) Qualifikationen, d) das wesentliche Interesse am Emittenten, falls vorhanden. Wurde der Bericht auf Ersuchen des Emittenten erstellt, so ist zu erklären, dass er mit Zustimmung der Person, die den Inhalt dieses Teils des Registrierungsformulars für die Zwecke des Prospekts gebilligt hat, aufgenommen wurde. |
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Punkt 1.4 |
Wurden Angaben von Seiten Dritter übernommen, ist zu bestätigen, dass diese Angaben korrekt wiedergegeben wurden und nach Wissen des Emittenten und soweit für ihn aus den von diesem Dritten veröffentlichten Angaben ersichtlich, nicht durch Auslassungen unkorrekt oder irreführend gestaltet wurden. Darüber hinaus hat der Emittent die Quelle(n) der Angaben zu nennen. |
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Punkt 1.5 |
Eine Erklärung, dass a) [das Registrierungsformular/der Prospekt] durch [Bezeichnung der zuständigen Behörde] als zuständiger Behörde gemäß Verordnung (EU) 2017/1129 gebilligt wurde, b) die [Bezeichnung der zuständigen Behörde] [dieses Registrierungsformular/diesen Prospekt] nur bezüglich der Standards der Vollständigkeit, Verständlichkeit und Kohärenz gemäß der Verordnung (EU) 2017/1129 billigt, c) eine solche Billigung nicht als Bestätigung des Emittenten, der Gegenstand [dieses Registrierungsformulars/dieses Prospekts] ist, erachtet werden sollte. d) das [Registrierungsformular/der Prospekt] als Teil eines EU-Wachstumsprospekts gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2017/1129 erstellt wurde. |
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ABSCHNITT 2 |
STRATEGIE, LEISTUNGSFÄHIGKEIT UND UNTERNEHMENSUMFELD Der Zweck dieses Abschnitts besteht in der Offenlegung von Informationen über die Identität des Emittenten, sein Unternehmen, seine Strategie und seine Ziele. Dieser Abschnitt sollte Anlegern ein klares Verständnis der Tätigkeiten des Emittenten und der Haupttrends, die seine Leistungsfähigkeit, seine Organisationsstruktur und seine wesentlichen Investitionen beeinflussen, ermöglichen. Gegebenenfalls legt der Emittent in diesem Abschnitt Prognosen oder Schätzungen seiner zukünftigen Leistungsfähigkeit offen. |
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Punkt 2.1 |
Angaben zum Emittenten: a) gesetzliche und kommerzielle Bezeichnung des Emittenten; b) Ort der Registrierung des Emittenten, seine Registrierungsnummer und Rechtsträgerkennung (LEI); c) Datum der Gründung der Gesellschaft und Existenzdauer des Emittenten, soweit diese nicht unbefristet ist. d) Sitz und Rechtsform des Emittenten, Rechtsordnung, unter der er tätig ist, Land der Gründung der Gesellschaft; Anschrift und Telefonnummer seines eingetragenen Sitzes (oder Hauptort der Geschäftstätigkeit, falls nicht mit dem eingetragenen Sitz identisch), etwaige Website des Emittenten mit einer Erklärung, dass die Angaben auf der Website nicht Teil des Prospekts sind, sofern diese Angaben nicht mittels Verweises in den Prospekt aufgenommen wurden; e) jüngste Ereignisse, die für den Emittenten eine besondere Bedeutung haben und die in hohem Maße für eine Bewertung der Solvenz des Emittenten relevant sind; f) Angabe der Ratings, die für einen Emittenten in dessen Auftrag oder in Zusammenarbeit mit ihm beim Ratingverfahren erstellt wurden. |
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Punkt 2.1.1 |
Angaben zu wesentlichen Veränderungen in der Schulden- und Finanzierungsstruktur des Emittenten seit dem Ende der letzten Geschäftsperiode, für die Angaben im Registrierungsformular gemacht wurden. Enthält das Registrierungsformular Zwischenfinanzinformationen, können sich diese Angaben auf den Zeitraum seit dem Ende der letzten Zwischenberichtsperiode, für die Finanzinformationen in das Registrierungsformular aufgenommen wurden, beziehen; |
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Punkt 2.1.2 |
Beschreibung der erwarteten Finanzierung der Tätigkeiten des Emittenten. |
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Punkt 2.2 |
Überblick über die Geschäftstätigkeit |
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Punkt 2.2.1 |
Haupttätigkeitsbereiche Beschreibung der Haupttätigkeiten des Emittenten, einschließlich: a) der wichtigsten Arten der vertriebenen Produkte und/oder erbrachten Dienstleistungen; b) Angaben über etwaige wichtige neue Produkte, Dienstleistungen oder Tätigkeiten, die seit der Veröffentlichung des letzten geprüften Abschlusses eingeführt wurden. |
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Punkt 2.2.2 |
Wichtigste Märkte Beschreibung der wichtigsten Märkte, auf denen der Emittent tätig ist; |
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Punkt 2.3 |
Organisationsstruktur |
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Punkt 2.3.1 |
Ist der Emittent Teil einer Gruppe und sofern noch nicht an anderer Stelle im Registrierungsformular bereits vorgelegt und für ein Verständnis der Geschäftstätigkeit des Emittenten insgesamt nötig, ein Diagramm der Organisationsstruktur. Der Emittent kann das Diagramm auch durch eine kurze Beschreibung der Gruppe und seiner Stellung innerhalb der Gruppe ersetzen oder ergänzen, falls dies zur Darstellung der Struktur hilfreich ist. |
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Punkt 2.3.2 |
Ist der Emittent von anderen Unternehmen der Gruppe abhängig, ist dies klar anzugeben und die Abhängigkeit zu erläutern. |
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Punkt 2.4 |
Trendinformationen |
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Punkt 2.4.1 |
Eine Beschreibung a) jeder wesentlichen Verschlechterung der Aussichten des Emittenten seit dem Datum des letzten veröffentlichten geprüften Abschlusses; b) jeder wesentlichen Änderung der Finanz- und Ertragslage der Gruppe seit dem Ende des letzten Berichtszeitraums, für den bis zum Datum des Registrierungsformulars Finanzinformationen veröffentlicht wurden. Falls weder Buchstabe a noch Buchstabe b zutreffen, sollte der Emittent (eine) entsprechende negative Erklärung(en) abgeben. |
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Punkt 2.5 |
Gewinnprognosen oder -schätzungen |
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Punkt 2.5.1 |
Nimmt ein Emittent freiwillig eine Gewinnprognose oder -schätzung in den Prospekt auf, muss diese Prognose oder Schätzung klar und unmissverständlich sein und hat sie eine Erläuterung der wichtigsten Annahmen, auf die der Emittent seine Prognose oder Schätzung gestützt hat, zu umfassen. Die Prognose oder Schätzung hat folgenden Grundsätzen zu entsprechen: a) Bei den Annahmen sollte klar zwischen jenen unterschieden werden, die Faktoren betreffen, die die Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans beeinflussen können, und Annahmen in Bezug auf Faktoren, die klar außerhalb des Einflussbereiches der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans liegen. b) Die Annahmen müssen plausibel, für die Anleger leicht verständlich, spezifisch sowie präzise sein und dürfen nicht der üblichen Exaktheit der Schätzungen entsprechen, die der Prognose zugrunde liegen. c) Die im Rahmen einer Prognose getroffenen Annahmen lenken die Aufmerksamkeit des Anlegers auf jene Unsicherheitsfaktoren, die das Ergebnis der Prognose wesentlich verändern könnten. |
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Punkt 2.5.2 |
Der Prospekt enthält eine Erklärung, dass die Gewinnprognose oder -schätzung folgende zwei Kriterien erfüllt: a) Vergleichbarkeit mit dem Jahresabschluss; b) Konsistenz mit den Rechnungslegungsmethoden des Emittenten. |
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ABSCHNITT 3 |
RISIKOFAKTOREN Der Zweck dieses Abschnitts besteht in der Beschreibung der Hauptrisiken, denen der Emittent ausgesetzt ist, und deren Auswirkung auf die zukünftige Leistungsfähigkeit des Emittenten. |
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Punkt 3.1 |
Eine Beschreibung der wesentlichen Risiken, die dem Emittenten eigen sind und die die Fähigkeit des Emittenten beeinflussen können, seinen sich aus den Wertpapieren ergebenden Verpflichtungen nachzukommen, in einer begrenzten Anzahl an Kategorien in einer Rubrik mit der Überschrift „Risikofaktoren“. In jeder Kategorie werden die gemäß der Bewertung des Emittenten oder Anbieters wesentlichsten Risiken, unter Berücksichtigung der negativen Auswirkungen auf den Emittenten und der Wahrscheinlichkeit ihres Eintretens, zuerst angeführt. Die Risiken werden durch den Inhalt des Registrierungsformulars bestätigt. |
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ABSCHNITT 4 |
UNTERNEHMENSFÜHRUNG In diesem Abschnitt werden die Verwaltung des Emittenten und die Rolle der mit der Leitung des Unternehmens beauftragten Personen erläutert. |
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Punkt 4.1 |
Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgan und oberes Management |
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Punkt 4.1.1 |
Name und Geschäftsanschrift folgender Personen sowie Angabe ihrer Stellung beim Emittenten und der wichtigsten Tätigkeiten, die sie neben der Tätigkeit beim Emittenten ausüben, sofern diese für den Emittenten von Bedeutung sind: a) Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- und/oder Aufsichtsorgans; b) persönlich haftende Gesellschafter bei einer Kommanditgesellschaft auf Aktien. |
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ABSCHNITT 5 |
FINANZINFORMATIONEN UND WESENTLICHE LEISTUNGSINDIKATOREN In diesem Abschnitt werden durch die Offenlegung der Finanzinformationen und der wesentlichen Leistungsindikatoren (KPIs) des Emittenten historische Finanzinformationen vorgelegt. |
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Punkt 5.1 |
Historische Finanzinformationen |
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Punkt 5.1.1 |
Beizubringen sind geprüfte historische Finanzinformationen, die das letzte Geschäftsjahr abdecken (bzw. einen entsprechenden kürzeren Zeitraum, in dem der Emittent tätig war), sowie der Bestätigungsvermerk für dieses Geschäftsjahr. |
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Punkt 5.1.2 |
Änderung des Bilanzstichtages Hat der Emittent in der Zeit, für die historische Finanzinformationen beizubringen sind, seinen Bilanzstichtag geändert, so decken die geprüften historischen Finanzinformationen mindestens 12 Monate oder — sollte der Emittent seiner Geschäftstätigkeit noch keine 12 Monate nachgegangen sein — den gesamten Zeitraum seiner Geschäftstätigkeit ab. |
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Punkt 5.1.3 |
Rechnungslegungsstandards Die Finanzinformationen sind gemäß der internationalen Rechnungslegungsstandards, wie sie gemäß Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 in der Union anzuwenden sind, zu erstellen. Falls die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 nicht anwendbar ist, sind die Finanzinformationen entsprechend folgender Standards zu erstellen: a) den nationalen Rechnungslegungsstandards eines Mitgliedstaats bei Emittenten aus dem EWR, wie in der Richtlinie 2013/34/EU gefordert; b) den nationalen Rechnungslegungsstandards eines Drittlandes, die denen der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 gleichwertig sind, bei Emittenten aus Drittländern. Wenn solche Rechnungslegungsstandards eines Drittlandes jenen der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 nicht gleichwertig sind, sind die Abschlüsse in Übereinstimmung mit dieser Verordnung neu zu erstellen. |
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Punkt 5.1.4 |
Änderung des Rechnungslegungsrahmens Die letzten geprüften historischen Finanzinformationen müssen in einer Form dargestellt und erstellt werden, die mit dem Rechnungslegungsrahmen konsistent ist, der beim folgenden Jahresabschluss des Emittenten zugrunde gelegt wird. Änderungen innerhalb des bestehenden Rechnungslegungsrahmens des Emittenten erfordern keine Anpassung des geprüften Abschlusses. Beabsichtigt der Emittent jedoch die Anwendung neuer Rechnungslegungsstandards in seinem nächsten veröffentlichten Abschluss, muss das letzte Abschlussjahr gemäß den neuen Standards aufbereitet und geprüft werden. |
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Punkt 5.1.5 |
Wurden die geprüften Finanzinformationen gemäß nationaler Rechnungslegungsgrundsätze erstellt, müssen diese zumindest Folgendes enthalten: a) die Bilanz, b) die Gewinn- und Verlustrechnung, c) die Rechnungslegungsmethoden und erläuternde Anmerkungen. |
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Punkt 5.1.6 |
Konsolidierte Abschlüsse Erstellt der Emittent sowohl einen Jahresabschluss als auch einen konsolidierten Abschluss, so ist zumindest der konsolidierte Abschluss in das Registrierungsformular aufzunehmen. |
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Punkt 5.1.7 |
Alter der Finanzinformationen Die Bilanz des letzten Jahres geprüfter Finanzinformationen darf nicht älter als 18 Monate sein, gerechnet ab dem Datum des Registrierungsformulars. |
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Punkt 5.2 |
Zwischenfinanzinformationen und sonstige Finanzinformationen |
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Punkt 5.2.1 |
Hat der Emittent seit dem Datum des letzten geprüften Abschlusses vierteljährliche oder halbjährliche Finanzinformationen veröffentlicht, so sind diese in das Registrierungsformular aufzunehmen. Wurden diese vierteljährlichen oder halbjährlichen Finanzinformationen einer teilweisen oder vollständigen Prüfung unterworfen, so sind die entsprechenden Vermerke ebenfalls aufzunehmen. Wurden die vierteljährlichen oder halbjährlichen Finanzinformationen keiner prüferischen Durchsicht oder Prüfung unterzogen, so ist dies anzugeben. Zwischenfinanzinformationen, erstellt je nach Fall entsprechend den Anforderungen der Richtlinie 2013/34/EU oder der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002. Bei Emittenten, die weder der Richtlinie 2013/34/EU noch der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 unterliegen, müssen diese Zwischenfinanzinformationen einen Vergleich mit dem gleichen Zeitraum des letzten Geschäftsjahres beinhalten, es sei denn, diese Anforderung ist durch Vorlage der Bilanzdaten zum Jahresende entsprechend dem maßgebenden Regelwerk der Rechnungslegung erfüllt. |
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Punkt 5.3 |
Prüfung der historischen jährlichen Finanzinformationen |
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Punkt 5.3.1 |
Die historischen jährlichen Finanzinformationen müssen unabhängig geprüft worden sein. Der Bestätigungsvermerk wird in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2006/43/EG und der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 erstellt. Sind die Richtlinie 2006/43/EG und die Verordnung (EU) Nr. 537/2014 nicht anwendbar, müssen die historischen Finanzinformationen in Übereinstimmung mit den in dem jeweiligen Mitgliedstaat anwendbaren Prüfungsstandards oder gleichwertigen Grundsätzen geprüft worden sein, oder es muss für das Registrierungsformular vermerkt werden, ob sie in Übereinstimmung mit den in dem jeweiligen Mitgliedstaat anwendbaren Prüfungsstandards oder gleichwertigen Grundsätzen ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermitteln. |
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Punkt 5.3.1a |
Sofern Bestätigungsvermerke des Abschlussprüfers über die historischen Finanzinformationen von den Abschlussprüfern abgelehnt wurden beziehungsweise sofern sie Vorbehalte, Meinungsänderungen oder eine Hervorhebung eines Sachverhalts enthalten oder wenn sie eingeschränkt erteilt wurden, ist der Grund dafür anzugeben und sind diese Vorbehalte, Änderungen, die eingeschränkte Erteilung oder diese Hervorhebung eines Sachverhalts in vollem Umfang wiederzugeben. |
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Punkt 5.3.2 |
Angabe sonstiger Informationen im Registrierungsformular, die von den Abschlussprüfern geprüft wurden. |
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Punkt 5.3.3 |
Wurden die Finanzinformationen im Registrierungsformular nicht dem geprüften Jahresabschluss des Emittenten entnommen, so sind die Quelle dieser Informationen und die Tatsache anzugeben, dass die Informationen ungeprüft sind. |
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Punkt 5.4 |
Wesentliche Leistungsindikatoren („KPIs“) |
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Punkt 5.4.1 |
Sofern noch nicht an anderer Stelle im Registrierungsformular offengelegt und wenn ein Emittent finanzielle und/oder operative KPIs veröffentlicht hat oder diese in das Registrierungsformular aufnimmt, wird eine Beschreibung der wesentlichen Leistungsindikatoren des Emittenten für jedes Geschäftsjahr für den Zeitraum, der durch die historischen Finanzinformationen abgedeckt wird, in das Registrierungsformular aufgenommen. KPIs müssen auf einer vergleichbaren Grundlage berechnet werden. Wurden die KPIs von den Abschlussprüfern geprüft, ist darauf hinzuweisen. |
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Punkt 5.5 |
Wesentliche Veränderungen in der Finanzlage des Emittenten Beschreibung jeder wesentlichen Veränderung in der Finanzlage der Gruppe, die seit dem Ende des Stichtags eingetreten ist, für den entweder geprüfte Abschlüsse oder Zwischenfinanzinformationen veröffentlicht wurden. Ansonsten ist eine negative Erklärung abzugeben. |
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ABSCHNITT 6 |
ANGABEN ZU ANTEILSEIGNERN UND WERTPAPIERINHABERN Dieser Abschnitt enthält Angaben zu den Hauptanteilseignern, zu möglichen Interessenkonflikten zwischen dem oberen Management und dem Emittenten, zum Aktienkapital des Emittenten sowie Angaben zu Geschäften mit verbundenen Parteien, zu Gerichts- und Schiedsgerichtsverfahren und zu wesentlichen Verträgen. |
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Punkt 6.1 |
Hauptaktionäre |
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Punkt 6.1.1 |
Soweit dem Emittenten bekannt, Angabe, ob an dem Emittenten unmittelbare oder mittelbare Beteiligungen oder Beherrschungsverhältnisse bestehen und wer diese Beteiligungen hält bzw. diese Beherrschung ausübt. Beschreibung der Art und Weise einer derartigen Beherrschung und der vorhandenen Maßnahmen zur Verhinderung des Missbrauchs einer solchen Beherrschung. |
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Punkt 6.1.2 |
Sofern dem Emittenten bekannt, Beschreibung etwaiger Vereinbarungen, deren Ausübung zu einem späteren Zeitpunkt zu einer Änderung in der Beherrschung des Emittenten führen oder diese verhindern könnte. |
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Punkt 6.2 |
Gerichts- und Schiedsgerichtsverfahren |
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Punkt 6.2.1 |
Angaben über etwaige staatliche Interventionen, Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahren (einschließlich derjenigen Verfahren, die nach Kenntnis des Emittenten noch anhängig sind oder eingeleitet werden könnten), die im Zeitraum der mindestens 12 letzten Monate stattfanden und die sich in jüngster Zeit erheblich auf die Finanzlage oder die Rentabilität des Emittenten und/oder der Gruppe ausgewirkt haben oder sich in Zukunft auswirken könnten. Ansonsten ist eine negative Erklärung abzugeben. |
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Punkt 6.3 |
Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgan und oberes Management — Interessenkonflikte |
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Punkt 6.3.1 |
Potenzielle Interessenkonflikte zwischen den Verpflichtungen der unter Punkt 4.1.1 genannten Personen gegenüber dem Emittenten und ihren privaten Interessen und/oder sonstigen Verpflichtungen sind klar anzugeben. Falls keine derartigen Interessenkonflikte bestehen, ist eine entsprechende Erklärung abzugeben. |
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Punkt 6.4 |
Wichtige Verträge |
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Punkt 6.4.1 |
Kurze Zusammenfassung jedes nicht im Rahmen der normalen Geschäftstätigkeit geschlossenen wichtigen Vertrags, der dazu führen könnte, dass ein Mitglied der Gruppe eine Verpflichtung oder ein Recht erlangt, die bzw. das für die Fähigkeit des Emittenten, seinen Verpflichtungen gegenüber den Wertpapierinhabern in Bezug auf die ausgegebenen Wertpapiere nachzukommen, von wesentlicher Bedeutung ist. |
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ABSCHNITT 7 |
VERFÜGBARE DOKUMENTE |
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Punkt 7.1 |
Abzugeben ist eine Erklärung, dass während der Gültigkeitsdauer des Registrierungsformulars ggf. die folgenden Dokumente eingesehen werden können: a) die aktuelle Satzung und die aktuellen Statuten des Emittenten; b) sämtliche Berichte, Schreiben und sonstigen Dokumente, Bewertungen und Erklärungen, die von einem Sachverständigen auf Ersuchen des Emittenten erstellt bzw. abgegeben wurden, sofern Teile davon in das Registrierungsformular eingeflossen sind oder in ihm darauf verwiesen wird. Die Website, auf der die Dokumente eingesehen werden können, ist anzugeben. |
ANHANG 26
WERTPAPIERBESCHREIBUNG BEIM EU-WACHSTUMSPROSPEKT FÜR DIVIDENDENWERTE
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ABSCHNITT 1 |
ZWECK, VERANTWORTLICHE PERSONEN, ANGABEN VON SEITEN DRITTER, SACHVERSTÄNDIGENBERICHTE UND BILLIGUNG DURCH DIE ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE Dieser Abschnitt enthält Angaben zu den Personen, die für den Inhalt der EU-Wachstumswertpapierbeschreibung verantwortlich sind. Der Zweck dieses Abschnitts besteht darin, den Anlegern bezüglich der Richtigkeit der im Prospekt enthaltenen Angaben Sicherheit zu geben. Zusätzlich enthält dieser Abschnitt Angaben zu den Interessen der in das Angebot involvierten Personen sowie zu den Gründen für das Angebot, zur Verwendung der Erlöse und zu den Kosten des Angebots. Außerdem enthält der Abschnitt Angaben zur Rechtsgrundlage der EU-Wachstumswertpapierbeschreibung und ihrer Billigung durch die zuständige Behörde. |
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Punkt 1.1 |
Nennung aller Personen, die für die Angaben in der Wertpapierbeschreibung bzw. für bestimmte Teile der Angaben verantwortlich sind. Im letzteren Fall sind die entsprechenden Teile anzugeben. Handelt es sich um natürliche Personen, zu denen auch Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Emittenten gehören, sind Name und Funktion dieser Person anzugeben. Bei juristischen Personen sind Name und eingetragener Sitz der Gesellschaft anzugeben. |
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Punkt 1.2 |
Erklärung der für die Wertpapierbeschreibung verantwortlichen Personen, dass die Angaben in der Wertpapierbeschreibung ihres Wissens nach richtig sind und dass die Wertpapierbeschreibung keine Auslassungen enthält, die die Aussage verzerren könnten. Gegebenenfalls Erklärung der für bestimmte Abschnitte der Wertpapierbeschreibung verantwortlichen Personen, dass die in den Teilen der Wertpapierbeschreibung genannten Angaben, für die sie verantwortlich sind, ihres Wissens nach richtig sind und diese Teile der Wertpapierbeschreibung keine Auslassungen enthalten, die die Aussage verzerren könnten. |
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Punkt 1.3 |
Wird in die Wertpapierbeschreibung eine Erklärung oder ein Bericht einer Person aufgenommen, die als Sachverständiger handelt, so sind folgende Angaben zu dieser Person zu machen: a) Name, b) Geschäftsadresse, c) Qualifikationen, d) das wesentliche Interesse am Emittenten, falls vorhanden. Wurde die Erklärung oder der Bericht auf Ersuchen des Emittenten erstellt, so ist zu erklären, dass diese Erklärung oder dieser Bericht mit Zustimmung der Person, die den Inhalt dieses Teils der Wertpapierbeschreibung für die Zwecke des Prospekts gebilligt hat, aufgenommen wurde. |
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Punkt 1.4 |
Wurden Angaben von Seiten Dritter übernommen, ist zu bestätigen, dass diese Angaben korrekt wiedergegeben wurden und nach Wissen des Emittenten und soweit für ihn aus den von diesem Dritten veröffentlichten Angaben ersichtlich, nicht durch Auslassungen unkorrekt oder irreführend gestaltet wurden. Darüber hinaus hat der Emittent die Quelle(n) der Angaben zu nennen. |
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Punkt 1.5 |
Eine Erklärung, dass a) [diese Wertpapierbeschreibung/dieser Prospekt] durch [Bezeichnung der zuständigen Behörde einfügen] als zuständiger Behörde gemäß Verordnung (EU) 2017/1129 gebilligt wurde, b) [Bezeichnung der zuständigen Behörde] [diese Wertpapierbeschreibung/diesen Prospekt] nur bezüglich der Standards der Vollständigkeit, Verständlichkeit und Kohärenz gemäß der Verordnung (EU) 2017/1129 billigt, c) eine solche Billigung nicht als Bestätigung der Qualität der Wertpapiere, die Gegenstand [dieser Wertpapierbeschreibung/dieses Prospekts] sind, erachtet werden sollte, d) Anleger ihre eigene Bewertung der Eignung dieser Wertpapiere für die Anlage vornehmen sollten und e) [die Wertpapierbeschreibung/der Prospekt] als Teil eines EU-Wachstumsprospekts gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2017/1129 erstellt wurde. |
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Punkt 1.6 |
Interessen natürlicher und juristischer Personen, die an der Emission/dem Angebot beteiligt sind. Beschreibung aller für die Emission wesentlichen Interessen, einschließlich Interessenskonflikten, unter Angabe der betreffenden Personen und der Art der Interessen. |
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Punkt 1.7 |
Gründe für das Angebot, Verwendung der Erlöse und Kosten der Emission/des Angebots |
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Punkt 1.7.1 |
Angabe der Gründe für das Angebot und ggf. des geschätzten Nettobetrages der Erträge, aufgegliedert nach den wichtigsten Verwendungszwecken und dargestellt nach Priorität dieser Verwendungszwecke. Wenn der Emittent weiß, dass die voraussichtlichen Erträge nicht ausreichen werden, um alle vorgeschlagenen Verwendungszwecke zu finanzieren, sind der Betrag und die Quellen anderer Mittel anzugeben. Auch muss die Verwendung der Erträge im Detail dargelegt werden, insbesondere wenn sie außerhalb der normalen Geschäftstätigkeit zum Erwerb von Aktiva verwendet, zur Finanzierung des angekündigten Erwerbs anderer Unternehmen oder zur Begleichung, Reduzierung oder vollständigen Tilgung der Schulden eingesetzt werden. Angabe der Gesamtnettoerträge und Schätzung der Gesamtkosten der Emission/des Angebots. |
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Punkt 1.7.2 |
Erläuterung, wie die Erlöse aus diesem Angebot der Geschäftsstrategie und den strategischen Zielen, wie sie im Registrierungsformular beschrieben werden, entsprechen. |
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Punkt 1.8 |
Weitere Angaben |
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Punkt 1.8.1 |
Werden an einer Emission beteiligte Berater in der Wertpapierbeschreibung genannt, ist anzugeben, in welcher Funktion sie gehandelt haben. |
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Punkt 1.8.2 |
Es ist anzugeben, welche anderen in der Wertpapierbeschreibung enthaltenen Angaben von Abschlussprüfern geprüft oder durchgesehen wurden, über die die Abschlussprüfer einen Vermerk erstellt haben. Der Vermerk ist wiederzugeben oder bei entsprechender Erlaubnis der zuständigen Behörden zusammenzufassen. |
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ABSCHNITT 2 |
ERKLÄRUNG ZUM GESCHÄFTSKAPITAL UND ERKLÄRUNG ZU KAPITALAUSSTATTUNG UND VERSCHULDUNG Dieser Abschnitt enthält Angaben zum benötigten Geschäftskapital, zur Kapitalausstattung und zur Verschuldung des Emittenten. |
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Punkt 2.1 |
Erklärung zum Geschäftskapital Erklärung des Emittenten, dass das Geschäftskapital seiner Meinung nach seine derzeitigen Anforderungen deckt. Ansonsten ist darzulegen, wie das zusätzlich erforderliche Geschäftskapital beschafft werden soll. |
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Punkt 2.2 Nur Emittenten mit einer Marktkapitalisierung über 200 000 000 EUR |
Kapitalausstattung und Verschuldung Aufzunehmen ist eine Übersicht über Kapitalausstattung und Verschuldung (wobei zwischen garantierten und nicht garantierten, besicherten und unbesicherten Verbindlichkeiten zu unterscheiden ist) zu einem Zeitpunkt, der höchstens 90 Tage vor dem Datum des Dokuments liegt. Der Begriff „Verschuldung“ bezieht sich auch auf indirekte Verbindlichkeiten und Eventualverbindlichkeiten. Im Falle wesentlicher Änderungen bei der Kapitalausstattung und Verschuldung des Emittenten innerhalb der Periode von 90 Tagen sind mittels einer ausführlichen Darstellung solcher Änderungen oder einer Aktualisierung dieser Zahlen zusätzliche Angaben zu machen. |
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ABSCHNITT 3 |
RISIKOFAKTOREN Der Zweck dieses Abschnittes besteht in der Beschreibung der Hauptrisiken, die den Wertpapieren des Emittenten eigen sind. |
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Punkt 3.1 |
Eine Beschreibung der wesentlichen Risiken, die den anzubietenden Wertpapieren eigen sind, in einer begrenzten Anzahl an Kategorien in einer Rubrik mit der Überschrift „Risikofaktoren“. In jeder Kategorie werden die gemäß der Bewertung des Emittenten oder Anbieters wesentlichsten Risiken, unter Berücksichtigung ihrer Auswirkungen auf den Emittenten und die Wertpapiere und der Wahrscheinlichkeit ihres Eintretens, zuerst angeführt. Die Risiken werden durch den Inhalt der Wertpapierbeschreibung bestätigt. |
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ABSCHNITT 4 |
MODALITÄTEN UND BEDINGUNGEN DER WERTPAPIERE Der Zweck dieses Abschnitts besteht in der Darlegung der Modalitäten und der Bedingungen der Wertpapiere und in einer detaillierten Beschreibung ihrer Merkmale. |
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Punkt 4.1 |
Angaben zu den anzubietenden Wertpapieren |
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Punkt 4.1.1 |
Beschreibung von Art und Gattung der angebotenen Wertpapiere, einschließlich der internationalen Wertpapier-Identifikationsnummer (ISIN). |
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Punkt 4.1.2 |
Rechtsvorschriften, auf deren Grundlage die Wertpapiere geschaffen wurden. |
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Punkt 4.1.3 |
Angabe, ob es sich bei den Wertpapieren um Namens- oder Inhaberpapiere handelt und ob sie in Stückeform oder stückelos vorliegen. Im Falle von stückelos vorliegenden Wertpapieren, Name und Anschrift des die Buchungsunterlagen führenden Instituts. |
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Punkt 4.1.4 |
Währung der Wertpapieremission. |
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Punkt 4.1.5 |
Beschreibung der mit den Wertpapieren verbundenen Rechte einschließlich etwaiger Beschränkungen und des Verfahrens zur Ausübung dieser Rechte. a) Dividendenrechte: i) feste(r) Termin(e), zu dem/denen der Anspruch entsteht; ii) Verjährungsfrist für den Verfall der Dividendenberechtigung und Angabe des entsprechenden Begünstigten; iii) Dividendenbeschränkungen und Verfahren für gebietsfremde Wertpapierinhaber; iv) Dividendensatz bzw. Methode zu dessen Berechnung, Häufigkeit und Art der Zahlungen (kumulativ oder nichtkumulativ); b) Stimmrechte; c) Bezugsrechte bei Angeboten zur Zeichnung von Wertpapieren derselben Gattung; d) Recht auf Beteiligung am Gewinn des Emittenten; e) Recht auf Beteiligung am Liquidationserlös; f) Tilgungsklauseln; g) Wandelbedingungen. |
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Punkt 4.1.6 |
Bei Neuemissionen Angabe der Beschlüsse, Ermächtigungen und Billigungen, aufgrund deren die Wertpapiere geschaffen und/oder emittiert wurden oder werden sollen. |
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Punkt 4.1.7 |
Angabe des Emissionstermins (bei Nichtdividendenwerten) oder bei Neuemissionen des voraussichtlichen Emissionstermins. |
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Punkt 4.1.8 |
Beschreibung aller etwaigen Beschränkungen für die Übertragbarkeit der Wertpapiere. |
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Punkt 4.1.9 |
Warnhinweis, dass sich die Steuergesetzgebung des Mitgliedstaats des Anlegers und des Gründungsstaats des Emittenten auf die Erträge aus den Wertpapieren auswirken könnten. Angaben zur steuerlichen Behandlung der Wertpapiere, wenn die angebotene Anlage eine für diese Art von Anlagen gedachte Steuerregelung nach sich zieht. |
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Punkt 4.1.10 |
Sofern der Anbieter nicht dieselbe Person wie der Emittent ist, Angabe der Identität und der Kontaktdaten des Anbieters der Wertpapiere und/oder der die Zulassung zum Handel beantragenden Person einschließlich der Rechtsträgerkennung (LEI), falls der Anbieter Rechtspersönlichkeit hat. |
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Punkt 4.1.11 |
a) Erklärung zur Existenz etwaiger auf den Emittenten anzuwendender nationaler Rechtsvorschriften oder Regelungen zu Übernahmen und zur Möglichkeit etwaiger hemmender Maßnahmen; b) kurze Beschreibung der Rechte und Verpflichtungen des Aktionärs im Falle obligatorischer Übernahmeangebote und/oder von Ausschluss- oder Andienungsregeln in Bezug auf die Wertpapiere. c) Angabe öffentlicher Übernahmeangebote von Seiten Dritter in Bezug auf das Eigenkapital des Emittenten, die während des letzten oder im Verlauf des derzeitigen Geschäftsjahres erfolgten. Zu nennen sind dabei auch der Kurs oder die Wandelbedingungen für derlei Angebote sowie das Resultat. |
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Punkt 4.1.12 |
Gegebenenfalls die potenzielle Auswirkung auf die Anlagen im Fall der Abwicklung nach Maßgabe der Richtlinie 2014/59/EU. |
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Punkt 4.2 |
Im Falle der Ausgabe von Aktien mit Optionsscheinen die in Artikel 20 Absatz 2 genannten Angaben. |
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ABSCHNITT 5 |
EINZELHEITEN ZUM WERTPAPIERANGEBOT/ZUR ZULASSSUNG ZUM HANDEL Der Zweck dieses Abschnitts besteht in der Darlegung spezieller Angaben zum Wertpapierangebot, des Verteilungs- und Zuteilungsplans und von Angaben zur Preisfestsetzung. Außerdem werden Angaben zur Platzierung der Wertpapiere, zu etwaigen Übernahmevereinbarungen (Underwriting) und zu Vereinbarungen hinsichtlich der Zulassung zum Handel gemacht. Zusätzlich enthält er Angaben zu den die Wertpapiere verkaufenden Personen und zur Verwässerung in Bezug auf existierende Aktionäre. |
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Punkt 5.1 |
Konditionen des öffentlichen Angebots von Wertpapieren. Konditionen, Angebotsstatistiken, erwarteter Zeitplan und erforderliche Maßnahmen für die Antragstellung. |
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Punkt 5.1.1 |
Angebotskonditionen. |
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Punkt 5.1.2 |
Gesamtsumme der Emission/des Angebots, wobei zwischen den zum Verkauf und den zur Zeichnung angebotenen Wertpapieren zu unterscheiden ist; ist der Betrag nicht festgelegt, Angabe des maximalen Emissionsvolumens der anzubietenden Wertpapiere (sofern verfügbar) und Beschreibung der Vereinbarungen und des Zeitraums für die Ankündigung des endgültigen Volumens des öffentlichen Angebots. Ist eine Angabe des maximalen Emissionsvolumens der Wertpapiere im Prospekt nicht möglich, wird im Prospekt angeführt, dass eine Zusage zum Erwerb oder zur Zeichnung der Wertpapiere innerhalb von mindestens zwei Arbeitstagen nach Hinterlegung des Emissionsvolumens der öffentlich anzubietenden Wertpapiere widerrufen werden kann. |
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Punkt 5.1.3 |
Frist — einschließlich etwaiger Änderungen — innerhalb derer das Angebot gilt, und Beschreibung des Antragsverfahrens. |
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Punkt 5.1.4 |
Zeitpunkt und Umstände, zu dem bzw. unter denen das Angebot widerrufen oder ausgesetzt werden kann, und Angabe, ob der Widerruf nach Beginn des Handels erfolgen kann. |
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Punkt 5.1.5 |
Beschreibung einer etwaigen Möglichkeit zur Reduzierung der Zeichnungen und der Art und Weise der Erstattung des zu viel gezahlten Betrags an die Zeichner. |
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Punkt 5.1.6 |
Einzelheiten zum Mindest- und/oder Höchstbetrag der Zeichnung (entweder in Form der Anzahl der Wertpapiere oder des aggregierten zu investierenden Betrags). |
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Punkt 5.1.7 |
Angabe des Zeitraums, während dessen ein Antrag zurückgezogen werden kann, sofern dies den Anlegern gestattet ist. |
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Punkt 5.1.8 |
Methode und Fristen für die Bedienung der Wertpapiere und ihre Lieferung. |
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Punkt 5.1.9 |
Umfassende Beschreibung der Modalitäten und des Termins für die öffentliche Bekanntgabe der Angebotsergebnisse. |
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Punkt 5.1.10 |
Verfahren für die Ausübung eines etwaigen Vorzugszeichnungsrechts, die Verhandelbarkeit der Zeichnungsrechte und die Behandlung der nicht ausgeübten Zeichnungsrechte. |
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Punkt 5.2 |
Verteilungs- und Zuteilungsplan |
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Punkt 5.2.1 |
Angabe der verschiedenen Kategorien der potenziellen Investoren, denen die Wertpapiere angeboten werden. Werden die Papiere gleichzeitig an den Märkten zweier oder mehrerer Staaten angeboten und ist eine bestimmte Tranche einigen dieser Märkte vorbehalten, so ist diese Tranche anzugeben. |
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Punkt 5.2.2 |
Soweit dem Emittenten bekannt, Angabe, ob Hauptaktionäre oder Mitglieder des Leitungs-, Aufsichts- oder Verwaltungsorgans des Emittenten an der Zeichnung teilnehmen wollen oder ob Personen mehr als 5 % des Angebots zeichnen wollen. |
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Punkt 5.2.3 |
Offenlegung vor der Zuteilung a) Aufteilung des Angebots in Tranchen, einschließlich der institutionellen Tranche, der Privatkundentranche und der Tranche für die Beschäftigten des Emittenten und sonstige Tranchen; b) Bedingungen, zu denen eine Rückforderung eingesetzt werden kann, Höchstgrenze einer solchen Rückforderung und alle eventuell anwendbaren Mindestprozentsätze für einzelne Tranchen; c) zu verwendende Zuteilungsmethode oder -methoden für die Privatkundentranche und die Tranche für die Beschäftigten des Emittenten im Falle der Mehrzuteilung dieser Tranchen; d) Beschreibung einer etwaigen vorher festgelegten Vorzugsbehandlung, die bestimmten Kategorien von Anlegern oder bestimmten Gruppen Nahestehender (einschließlich friends and family-Programme) bei der Zuteilung vorbehalten wird, des Prozentsatzes des für die Vorzugsbehandlung vorgesehenen Angebots und der Kriterien für die Aufnahme in derlei Kategorien oder Gruppen; e) Angabe des Umstands, ob die Behandlung der Zeichnungen oder der bei der Zuteilung zu zeichnenden Angebote eventuell von der Gesellschaft abhängig gemacht werden kann, durch die oder mittels deren sie vorgenommen werden; f) Angestrebte Mindesteinzelzuteilung, falls vorhanden, innerhalb der Privatkundentranche; g) Bedingungen für das Schließen des Angebots sowie der Termin, zu dem das Angebot frühestens geschlossen werden darf; h) Angabe der Tatsache, ob Mehrfachzeichnungen zulässig sind und wenn nicht, wie trotzdem auftauchende Mehrfachzeichnungen behandelt werden. |
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Punkt 5.3 |
Verfahren zur Meldung gegenüber den Zeichnern über den zugeteilten Betrag und Angabe, ob eine Aufnahme des Handels vor der Meldung möglich ist. |
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Punkt 5.4 |
Preisfestsetzung |
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Punkt 5.4.1 |
Angabe des Preises, zu dem die Wertpapiere voraussichtlich angeboten werden, und etwaiger Kosten und Steuern, die dem Zeichner oder Käufer in Rechnung gestellt werden. |
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Punkt 5.4.2 |
Ist der Preis nicht bekannt, dann gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2017/1129 Angabe entweder: a) des Höchstkurses, soweit vorhanden; b) der Bewertungsmethoden und -kriterien und/oder der Bedingungen, nach denen der endgültige Emissionskurs festgelegt wurde oder wird, und eine Erläuterung etwaiger Bewertungsmethoden. Können weder a) noch b) in der Wertpapierbeschreibung angegeben werden, wird in Wertpapierbeschreibung angeführt, dass eine Zusage zum Erwerb oder zur Zeichnung der Wertpapiere innerhalb von bis zu zwei Arbeitstagen nach Hinterlegung des endgültigen Emissionskurses der öffentlich anzubietenden Wertpapiere widerrufen werden kann. |
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Punkt 5.4.3 |
Verfahren für die Offenlegung des Angebotspreises. Verfügen die Aktionäre des Emittenten über Vorkaufsrechte und werden diese Rechte eingeschränkt oder entzogen, ist die Basis des Emissionspreises anzugeben, wenn die Emission in bar erfolgt, zusammen mit den Gründen und den Begünstigten einer solchen Beschränkung oder eines solchen Entzugs. Besteht tatsächlich oder potenziell ein wesentlicher Unterschied zwischen dem öffentlichen Angebotspreis und den effektiven Barkosten der von Mitgliedern des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans oder des oberen Managements sowie von nahe stehenden Personen bei Transaktionen im letzten Jahr erworbenen Wertpapiere oder deren Recht darauf, ist ein Vergleich des öffentlichen Beitrags zum vorgeschlagenen öffentlichen Angebot und der effektiven Bar-Beiträge dieser Personen einzufügen. |
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Punkt 5.5 |
Platzierung und Übernahme (Underwriting) |
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Punkt 5.5.1 |
Name und Anschrift des Koordinators/der Koordinatoren des gesamten Angebots oder einzelner Teile des Angebots und — sofern dem Emittenten oder dem Bieter bekannt — Angaben zu den Platzierern in den einzelnen Ländern des Angebots. |
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Punkt 5.5.2 |
Name und Anschrift etwaiger Zahlstellen und Verwahrstellen in jedem Land. |
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Punkt 5.5.3 |
Name und Anschrift der Institute, die bereit sind, eine Emission aufgrund einer festen Zusage zu zeichnen, und Name und Anschrift der Institute, die bereit sind, eine Emission ohne feste Zusage oder „zu den bestmöglichen Bedingungen“ zu platzieren. Angabe der Hauptmerkmale der Vereinbarungen, einschließlich der Quoten. Wird die Emission nicht zur Gänze übernommen, ist eine Erklärung zum verbleibenden Teil einzufügen. Angabe des Gesamtbetrags der Übernahmeprovision und der Platzierungsprovision. |
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Punkt 5.5.4 |
Datum, zu dem der Emissionsübernahmevertrag geschlossen wurde oder wird. |
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Punkt 5.6 |
Zulassung zum Handel und Handelsmodalitäten |
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Punkt 5.6.1 |
Angabe, ob die angebotenen Wertpapiere Gegenstand eines Antrags auf Zulassung zum Handel an einem KMU-Wachstumsmarkt oder MTF sind oder sein werden und auf einem KMU-Wachstumsmarkt oder MTF platziert werden sollen, wobei die jeweiligen Märkte zu nennen sind. Dieser Umstand ist anzugeben, ohne den Eindruck zu erwecken, dass die Zulassung zum Handel auf jeden Fall erteilt wird. Falls bekannt, sollten die ersten Termine angegeben werden, zu denen die Wertpapiere zum Handel zugelassen sind. |
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Punkt 5.6.2 |
Anzugeben sind alle KMU-Wachstumsmärkte oder MTFs, an denen nach Kenntnis des Emittenten bereits Wertpapiere derselben Gattung wie die angebotenen oder zum Handel zuzulassenden Wertpapiere zum Handel zugelassen sind. |
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Punkt 5.6.3 |
Falls gleichzeitig oder fast gleichzeitig zur Schaffung von Wertpapieren, für die eine Zulassung zum Handel an einem KMU-Wachstumsmarkt oder MTF beantragt werden soll oder die öffentlich angeboten werden, Wertpapiere der gleichen Gattung privat gezeichnet oder platziert werden, oder falls Wertpapiere anderer Gattungen für eine öffentliche oder private Platzierung geschaffen werden, sind Einzelheiten zur Natur dieser Geschäfte sowie zur Zahl und den Merkmalen der Wertpapiere anzugeben, auf die sie sich beziehen. |
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Punkt 5.6.4 |
Im Falle der Zulassung zum Handel an einem KMU-Wachstumsmarkt oder MTF, detaillierte Angaben zu den Instituten, die aufgrund einer festen Zusage als Intermediäre im Sekundärhandel tätig sind und über An- und Verkaufskurse Liquidität zur Verfügung stellen, sowie Beschreibung der Hauptbedingungen ihrer Zusage. |
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Punkt 5.6.5 |
Detailangaben zu einer Stabilisierung gemäß den Punkten 5.6.5.1 bis 5.6.5.6 im Falle einer Zulassung zum Handel an einem KMU-Wachstumsmarkt oder MTF, wenn ein Emittent oder ein Aktionär mit einer Verkaufsoption eine Mehrzuteilungsoption erteilt hat oder ansonsten vorgeschlagen wird, dass Kursstabilisierungsmaßnahmen mit einem Angebot zu ergreifen sind: |
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Punkt 5.6.5.1 |
die Tatsache, dass die Stabilisierung eingeleitet werden kann, dass es keine Gewissheit dafür gibt, dass sie eingeleitet wird und jederzeit gestoppt werden kann; |
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Punkt 5.6.5.2 |
die Tatsache, dass die Stabilisierungstransaktionen auf eine Stützung des Marktpreises der Wertpapiere während des Stabilisierungszeitraums abzielen; |
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Punkt 5.6.5.3 |
Beginn und Ende des Zeitraums, während dessen die Stabilisierung erfolgen kann; |
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Punkt 5.6.5.4 |
die Identität der für die Stabilisierungsmaßnahmen nach jeder Rechtsordnung verantwortlichen Person, es sei denn, sie ist zum Zeitpunkt der Veröffentlichung nicht bekannt; |
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Punkt 5.6.5.5 |
die Tatsache, dass die Stabilisierungstransaktionen zu einem Marktpreis führen können, der über dem liegt, der sich sonst ergäbe, und |
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Punkt 5.6.5.6 |
der Ort, an dem die Stabilisierung vorgenommen werden kann einschließlich, sofern relevant, der Bezeichnung des Handelsplatzes bzw. der Handelsplätze. |
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Punkt 5.6.6 |
Mehrzuteilung und Greenshoe-Option Im Falle der Zulassung zum Handel an einem KMU-Wachstumsmarkt oder MTF: a) Existenz und Umfang einer etwaigen Mehrzuteilungsmöglichkeit und/oder Greenshoe-Option; b) Dauer einer etwaigen Mehrzuteilungsmöglichkeit und/oder Greenshoe-Option; und c) etwaige Bedingungen für die Inanspruchnahme einer etwaigen Mehrzuteilungsmöglichkeit oder Ausübung der Greenshoe-Option. |
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Punkt 5.7 |
Wertpapierinhaber mit Verkaufsoption |
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Punkt 5.7.1 |
Name und Anschrift der Person oder des Instituts, die/das Wertpapiere zum Verkauf anbietet; Wesensart etwaiger Positionen oder sonstiger wesentlicher Verbindungen, die die Personen mit Verkaufspositionen in den letzten drei Jahren bei dem Emittenten oder etwaigen Vorgängern oder verbundenen Unternehmen innehatte oder mit diesen unterhielt. |
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Punkt 5.7.2 |
Zahl und Gattung der von jedem Wertpapierinhaber mit Verkaufsposition angebotenen Wertpapiere. |
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Punkt 5.7.3 |
Im Zusammenhang mit Lock-up-Vereinbarungen ist Folgendes anzugeben: a) beteiligte Parteien, b) Inhalt und Ausnahmen der Vereinbarung, c) der Zeitraum des „Lock-up“. |
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Punkt 5.8 |
Verwässerung |
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Punkt 5.8.1 |
Ein Vergleich des Anteils am Aktienkapital und an den Stimmrechten für bestehende Aktionäre vor und nach der aus dem öffentlichen Angebot resultierenden Kapitalerhöhung unter der Annahme, dass existierende Aktionäre die neuen Aktien nicht zeichnen. |
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Punkt 5.8.2 |
Kommt es für existierende Aktionäre unabhängig von einer Ausübung ihres Bezugsrechts zu einer Verwässerung, da ein Teil der relevanten Aktienemission bestimmten Anlegern vorbehalten ist (z. B. bei einer Platzierung bei institutionellen Anlegern in Kombination mit einem Angebot an Aktionäre), sollte die Verwässerung angegeben werden, zu der es für existierende Aktionäre kommen wird, auch wenn sie ihr Bezugsrecht ausüben (zusätzlich zu der unter Punkt 5.8.1 beschriebenen Situation, wenn sie dies nicht tun). |
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ABSCHNITT 6 |
ANGABEN ZUR ZUGRUNDE LIEGENDEN AKTIE (SOFERN ANWENDBAR) |
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Punkt 6.1 |
Sofern anwendbar, die in Anhang 18 genannten Angaben. |
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ABSCHNITT 7 |
ANGABEN ZUR ZUSTIMMUNG (SOFERN ANWENDBAR) |
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Punkt 7.1 |
Stimmt der Emittent oder die für die Erstellung eines Prospekts verantwortliche Person der in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129 genannten Verwendung zu, die folgenden zusätzlichen Angaben: a) wenn diese Zustimmung einem oder mehreren spezifischen Finanzintermediär(en) erteilt wird, die in Anhang 22 Abschnitte 1 und 2A genannten Angaben; b) wenn diese Zustimmung allen Finanzintermediären erteilt wird, die in Anhang 22 Abschnitte 1 und 2B genannten Angaben. |
ANHANG 27
WERTPAPIERBESCHREIBUNG BEIM EU-WACHSTUMSPROSPEKT FÜR NICHTDIVIDENDENWERTE
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ABSCHNITT 1 |
ZWECK, VERANTWORTLICHE PERSONEN, ANGABEN VON SEITEN DRITTER, SACHVERSTÄNDIGENBERICHTE UND BILLIGUNG DURCH DIE ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE Dieser Abschnitt enthält Angaben zu den Personen, die für den Inhalt der EU-Wachstumswertpapierbeschreibung verantwortlich sind. Der Zweck dieses Abschnitts besteht darin, den Anlegern bezüglich der Richtigkeit der im Prospekt enthaltenen Angaben Sicherheit zu geben. Zusätzlich enthält dieser Abschnitt Angaben zu den Interessen der in das Angebot involvierten Personen sowie zu den Gründen für das Angebot, zur Verwendung der Erlöse und zu den Kosten des Angebots. Außerdem enthält der Abschnitt Angaben zur Rechtsgrundlage der EU-Wachstumswertpapierbeschreibung und ihrer Billigung durch die zuständige Behörde. |
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Punkt 1.1 |
Nennung aller Personen, die für die Angaben in der Wertpapierbeschreibung bzw. für bestimmte Teile der Angaben verantwortlich sind. Im letzteren Fall sind die entsprechenden Teile anzugeben. Handelt es sich um natürliche Personen, zu denen auch Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Emittenten gehören, sind Name und Funktion dieser Person anzugeben. Bei juristischen Personen sind Name und eingetragener Sitz der Gesellschaft anzugeben. |
Kategorie A |
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Punkt 1.2 |
Erklärung der für die Wertpapierbeschreibung verantwortlichen Personen, dass die Angaben in der Wertpapierbeschreibung ihres Wissens nach richtig sind und dass die Wertpapierbeschreibung keine Auslassungen enthält, die die Aussage verzerren könnten. Gegebenenfalls Erklärung der für bestimmte Abschnitte der Wertpapierbeschreibung verantwortlichen Personen, dass die in den Teilen der Wertpapierbeschreibung genannten Angaben, für die sie verantwortlich sind, ihres Wissens nach richtig sind und diese Teile der Wertpapierbeschreibung keine Auslassungen enthalten, die die Aussage verzerren könnten. |
Kategorie A |
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Punkt 1.3 |
Wird in die Wertpapierbeschreibung eine Erklärung oder ein Bericht einer Person aufgenommen, die als Sachverständiger handelt, so sind folgende Angaben zu dieser Person zu machen: a) Name, b) Geschäftsadresse, c) Qualifikationen, d) das wesentliche Interesse am Emittenten, falls vorhanden. Wurde die Erklärung oder der Bericht auf Ersuchen des Emittenten erstellt, so ist zu erklären, dass diese Erklärung oder dieser Bericht mit Zustimmung der Person, die den Inhalt dieses Teils der Wertpapierbeschreibung für die Zwecke des Prospekts gebilligt hat, aufgenommen wurde. |
Kategorie A |
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Punkt 1.4 |
Wurden Angaben von Seiten Dritter übernommen, ist zu bestätigen, dass diese Angaben korrekt wiedergegeben wurden und nach Wissen des Emittenten und soweit für ihn aus den von diesem Dritten veröffentlichten Angaben ersichtlich, nicht durch Auslassungen unkorrekt oder irreführend gestaltet wurden. Darüber hinaus hat der Emittent die Quelle(n) der Angaben zu nennen. |
Kategorie C |
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Punkt 1.5 |
Eine Erklärung, dass a) [diese Wertpapierbeschreibung/dieser Prospekt] durch [Bezeichnung der zuständigen Behörde einfügen] als zuständiger Behörde gemäß Verordnung (EU) 2017/1129 gebilligt wurde, b) [Bezeichnung der zuständigen Behörde] [diese Wertpapierbeschreibung/diesen Prospekt] nur bezüglich der Standards der Vollständigkeit, Verständlichkeit und Kohärenz gemäß der Verordnung (EU) 2017/1129 billigt, c) eine solche Billigung nicht als Bestätigung der Qualität der Wertpapiere, die Gegenstand [dieser Wertpapierbeschreibung/dieses Prospekts] sind, erachtet werden sollte, d) Anleger ihre eigene Bewertung der Eignung dieser Wertpapiere für die Anlage vornehmen sollten und e) [die Wertpapierbeschreibung/der Prospekt] als EU-Wachstumsprospekt gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2017/1129 erstellt wurde. |
Kategorie A |
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Punkt 1.6 |
Interessen natürlicher und juristischer Personen, die an der Emission/dem Angebot beteiligt sind. Beschreibung aller für die Emission wesentlichen Interessen, einschließlich Interessenskonflikten, unter Angabe der betreffenden Personen und der Art der Interessen. |
Kategorie C |
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Punkt 1.7 |
Gründe für das Angebot, Verwendung der Erlöse und Kosten der Emission/des Angebots Gründe für das öffentliche Angebot oder die Zulassung zum Handel. Gegebenenfalls Angabe der geschätzten Gesamtkosten der Emission/des Angebots und der geschätzten Nettoerlöse. Die Kosten und Erlöse sind jeweils nach den einzelnen wichtigsten Zweckbestimmungen aufzuschlüsseln und nach Priorität dieser Zweckbestimmungen darzustellen. Wenn der Emittent weiß, dass die voraussichtlichen Erträge nicht ausreichen werden, um alle vorgeschlagenen Verwendungszwecke zu finanzieren, sind der Betrag und die Quellen anderer Mittel anzugeben. |
Kategorie C |
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Punkt 1.8 |
Weitere Angaben |
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Punkt 1.8.1 |
Werden an einer Emission beteiligte Berater in der Wertpapierbeschreibung genannt, ist anzugeben, in welcher Funktion sie gehandelt haben. |
Kategorie C |
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Punkt 1.8.2 |
Es ist anzugeben, welche anderen in der Wertpapierbeschreibung enthaltenen Angaben von Abschlussprüfern geprüft oder durchgesehen wurden, über die die Abschlussprüfer einen Vermerk erstellt haben. Der Vermerk ist wiederzugeben oder bei entsprechender Erlaubnis der zuständigen Behörden zusammenzufassen. |
Kategorie A |
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Punkt 1.8.3 |
Angabe der Ratings, die im Auftrag des Emittenten oder in Zusammenarbeit mit ihm beim Ratingverfahren für Wertpapiere erstellt wurden. Kurze Erläuterung der Bedeutung der Ratings, wenn sie erst unlängst von der Ratingagentur erstellt wurden. |
Kategorie C |
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Punkt 1.8.4 |
Wird die Zusammenfassung teilweise durch die in Artikel 8 Absatz 3 unter den Buchstaben c bis i der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 genannten Angaben ersetzt, all diese Angaben, soweit diese noch nicht an anderer Stelle in der Wertpapierbeschreibung offengelegt wurden. |
Kategorie C |
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ABSCHNITT 2 |
RISIKOFAKTOREN Der Zweck dieses Abschnittes besteht in der Beschreibung der Hauptrisiken, die den Wertpapieren des Emittenten eigen sind. |
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Punkt 2.1 |
Eine Beschreibung der wesentlichen Risiken, die den anzubietenden Wertpapieren eigen sind, in einer begrenzten Anzahl an Kategorien in einer Rubrik mit der Überschrift „Risikofaktoren“. Offenzulegende Risiken umfassen a) jene, die sich aus dem Grad der Nachrangigkeit eines Wertpapiers ergeben, sowie die Auswirkungen auf die voraussichtliche Höhe oder den voraussichtlichen Zeitpunkt der Zahlungen an die Inhaber von Wertpapieren im Rahmen eines Insolvenzverfahrens oder eines vergleichbaren Verfahrens, einschließlich, soweit relevant, der Insolvenz eines Kreditinstituts oder dessen Abwicklung oder Umstrukturierung gemäß der Richtlinie 2014/59/EU und, b) werden die Wertpapiere garantiert, die spezifischen und wesentlichen Risiken bezüglich des Garantiegebers, soweit diese für seine Fähigkeit, seinen Verpflichtungen aus der Garantie nachzukommen, relevant sind. In jeder Kategorie werden die gemäß der Bewertung des Emittenten oder Anbieters wesentlichsten Risiken, unter Berücksichtigung ihrer Auswirkungen auf den Emittenten und die Wertpapiere und der Wahrscheinlichkeit ihres Eintretens, zuerst angeführt. Die Risiken werden durch den Inhalt der Wertpapierbeschreibung bestätigt. |
Kategorie A |
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ABSCHNITT 3 |
MODALITÄTEN UND BEDINGUNGEN DER WERTPAPIERE |
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Punkt 3.1 |
Angaben zu den anzubietenden Wertpapieren |
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Punkt 3.1.1 |
Beschreibung von Art und Gattung der angebotenen Wertpapiere. |
Kategorie A |
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Internationale Wertpapier-Identifikationsnummer (ISIN) der angebotenen Wertpapiere. |
Kategorie C |
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Punkt 3.1.2 |
Rechtsvorschriften, auf deren Grundlage die Wertpapiere geschaffen wurden. |
Kategorie A |
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Punkt 3.1.3 |
Angabe, ob es sich bei den Wertpapieren um Namens- oder Inhaberpapiere handelt und ob sie in Stückeform oder stückelos vorliegen. |
Kategorie A |
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Im Falle von stückelos vorliegenden Wertpapieren, Name und Anschrift des die Buchungsunterlagen führenden Instituts. |
Kategorie C |
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Punkt 3.1.4 |
Währung der Wertpapieremission. |
Kategorie C |
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Punkt 3.1.5 |
Relativer Rang der Wertpapiere in der Kapitalstruktur des Emittenten im Fall einer Insolvenz, gegebenenfalls mit Angaben über ihre Nachrangigkeitsstufe und die potenziellen Auswirkungen auf die Anlagen im Fall der Abwicklung nach Maßgabe der Richtlinie 2014/59/EU. |
Kategorie A |
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Punkt 3.1.6 |
Beschreibung der mit den Wertpapieren verbundenen Rechte einschließlich etwaiger Beschränkungen und des Verfahrens zur Ausübung dieser Rechte. |
Kategorie B |
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Punkt 3.1.7 |
a) Nominaler Zinssatz; |
Kategorie C |
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b) Bestimmungen zur Zinsschuld; |
Kategorie B |
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c) Datum, ab dem die Zinsen fällig werden; |
Kategorie C |
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d) Zinsfälligkeitstermine; |
Kategorie C |
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e) Gültigkeitsdauer der Ansprüche auf Zins- und Kapitalrückzahlungen. |
Kategorie B |
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Ist der Zinssatz nicht festgelegt, |
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a) Angabe der Art des Basiswerts; |
Kategorie A |
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b) Beschreibung des Basiswerts, auf den sich der Zinssatz stützt; |
Kategorie C |
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c) der Methode, die zur Verknüpfung des Zinssatzes mit dem Basiswert verwendet wird; |
Kategorie B |
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d) Angaben darüber, wo Angaben über die vergangene und künftige Wertentwicklung des Basiswertes und seine Volatilität auf elektronischem Wege eingeholt werden können und ob dies mit Kosten verbunden ist; |
Kategorie C |
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e) Beschreibung aller etwaigen Ereignisse, die eine Störung des Marktes oder der Abrechnung bewirken und den Basiswert beeinflussen; |
Kategorie B |
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f) alle Anpassungsregeln in Bezug auf Ereignisse, die den Basiswert betreffen; |
Kategorie B |
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g) Name der Berechnungsstelle; |
Kategorie C |
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h) wenn das Wertpapier eine derivative Komponente bei der Zinszahlung hat, eine klare und umfassende Erläuterung, die den Anlegern verständlich macht, wie der Wert ihrer Anlage durch den Wert des Basisinstruments/der Basisinstrumente beeinflusst wird, insbesondere in Fällen, in denen die Risiken am offensichtlichsten sind. |
Kategorie B |
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Punkt 3.1.8 |
a) Fälligkeitstermin. |
Kategorie C |
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b) Detailangaben zu den Tilgungsmodalitäten, einschließlich der Rückzahlungsverfahren. Wird auf Initiative des Emittenten oder des Wertpapierinhabers eine vorzeitige Tilgung ins Auge gefasst, so ist diese unter Angabe der Tilgungskonditionen zu beschreiben. |
Kategorie B |
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Punkt 3.1.9 |
a) Angabe der Rendite. |
Kategorie C |
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b) Beschreibung der Methode zur Berechnung der Rendite in Kurzform. |
Kategorie B |
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Punkt 3.1.10 |
Vertretung der Inhaber von Nichtdividendenwerten unter Angabe der die Anleger vertretenden Organisation und der für diese Vertretung geltenden Bestimmungen. Angabe der Website, auf der die Öffentlichkeit die Verträge, die diese Repräsentationsformen regeln, kostenlos einsehen kann. |
Kategorie B |
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Punkt 3.1.11 |
Bei Neuemissionen Angabe der Beschlüsse, Ermächtigungen und Billigungen, aufgrund deren die Wertpapiere geschaffen und/oder emittiert wurden oder werden sollen. |
Kategorie C |
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Punkt 3.1.12 |
Angabe des Emissionstermins oder bei Neuemissionen des voraussichtlichen Emissionstermins. |
Kategorie C |
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Punkt 3.1.13 |
Beschreibung aller etwaigen Beschränkungen für die Übertragbarkeit der Wertpapiere. |
Kategorie A |
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Punkt 3.1.14 |
Warnhinweis, dass sich die Steuergesetzgebung des Mitgliedstaats des Anlegers und des Gründungsstaats des Emittenten auf die Erträge aus den Wertpapieren auswirken könnten. Angaben zur steuerlichen Behandlung der Wertpapiere, wenn die angebotene Anlage eine für diese Art von Anlagen gedachte Steuerregelung nach sich zieht. |
Kategorie A |
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Punkt 3.1.15 |
Sofern der Anbieter nicht dieselbe Person wie der Emittent ist, Angabe der Identität und der Kontaktdaten des Anbieters der Wertpapiere und/oder der die Zulassung zum Handel beantragenden Person einschließlich der Rechtsträgerkennung (LEI), falls der Anbieter Rechtspersönlichkeit hat. |
Kategorie C |
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Punkt 3.1.16 |
Gegebenenfalls die potenzielle Auswirkung auf die Anlagen im Fall der Abwicklung nach Maßgabe der Richtlinie 2014/59/EU. |
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▼M1 ————— |
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Punkt 3.2 |
Angaben zu derivativen Wertpapieren Im Falle der Ausgabe derivativer Wertpapiere die folgenden Angaben: a) bei den in Artikel 20 Absatz 1 genannten derivativen Wertpapieren die in jenem Absatz genannten Angaben; b) bei den in Artikel 20 Absatz 2 genannten derivativen Wertpapieren die in jenem Absatz genannten Angaben; c) bei den in Artikel 20 Absatz 3 genannten derivativen Wertpapieren die in jenem Absatz genannten Angaben. |
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ABSCHNITT 4 |
EINZELHEITEN ZUM WERTPAPIERANGEBOT/ZUR ZULASSSUNG ZUM HANDEL Der Zweck dieses Abschnitts besteht in der Darlegung spezieller Angaben zum Wertpapierangebot, des Verteilungs- und Zuteilungsplans und von Angaben zur Preisfestsetzung. Außerdem werden Angaben zur Platzierung der Wertpapiere, zu etwaigen Übernahmevereinbarungen (Underwriting) und zu Vereinbarungen hinsichtlich der Zulassung zum Handel gemacht. Zusätzlich enthält er Angaben zu den die Wertpapiere verkaufenden Personen und zur Verwässerung in Bezug auf existierende Aktionäre. |
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Punkt 4.1 |
Konditionen des öffentlichen Angebots von Wertpapieren (Konditionen, Angebotsstatistiken, erwarteter Zeitplan und erforderliche Maßnahmen für die Antragstellung) |
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Punkt 4.1.1 |
Angebotskonditionen |
Kategorie C |
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Punkt 4.1.2 |
Gesamtemissionsvolumen der öffentlich angebotenen Wertpapiere. Ist das Emissionsvolumen nicht festgelegt, Angabe des maximalen Emissionsvolumens der anzubietenden Wertpapiere (sofern verfügbar) und Beschreibung der Vereinbarungen und des Zeitraums für die Ankündigung des endgültigen Angebotsbetrags an das Publikum. Ist eine Angabe des maximalen Emissionsvolumens der anzubietenden Wertpapiere im Prospekt nicht möglich, wird im Prospekt angeführt, dass eine Zusage zum Erwerb oder zur Zeichnung der Wertpapiere innerhalb von mindestens zwei Arbeitstagen nach Hinterlegung des Emissionsvolumens der öffentlich anzubietenden Wertpapiere widerrufen werden kann. |
Kategorie C |
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Punkt 4.1.3 |
Frist — einschließlich etwaiger Änderungen — innerhalb derer das Angebot gilt, und Beschreibung des Antragsverfahrens. |
Kategorie C |
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Punkt 4.1.4 |
Beschreibung einer etwaigen Möglichkeit zur Reduzierung der Zeichnungen und der Art und Weise der Erstattung des zu viel gezahlten Betrags an die Zeichner. |
Kategorie C |
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Punkt 4.1.5 |
Einzelheiten zum Mindest- und/oder Höchstbetrag der Zeichnung (entweder in Form der Anzahl der Wertpapiere oder des aggregierten zu investierenden Betrags). |
Kategorie C |
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Punkt 4.1.6 |
Methode und Fristen für die Bedienung der Wertpapiere und ihre Lieferung. |
Kategorie C |
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Punkt 4.1.7 |
Umfassende Beschreibung der Modalitäten und des Termins für die öffentliche Bekanntgabe der Angebotsergebnisse. |
Kategorie C |
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Punkt 4.1.8 |
Verfahren für die Ausübung eines etwaigen Vorzugszeichnungsrechts, die Verhandelbarkeit der Zeichnungsrechte und die Behandlung der nicht ausgeübten Zeichnungsrechte. |
Kategorie C |
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Punkt 4.2 |
Verteilungs- und Zuteilungsplan |
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Punkt 4.2.1 |
Angabe der verschiedenen Kategorien der potenziellen Investoren, denen die Wertpapiere angeboten werden. Werden die Papiere gleichzeitig an den Märkten zweier oder mehrerer Staaten angeboten und ist eine bestimmte Tranche einigen dieser Märkte vorbehalten, so ist diese Tranche anzugeben. |
Kategorie C |
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Punkt 4.3 |
Verfahren zur Meldung gegenüber den Zeichnern über den zugeteilten Betrag und Angabe, ob eine Aufnahme des Handels vor der Meldung möglich ist. |
Kategorie C |
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Punkt 4.4 |
Preisfestsetzung |
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Punkt 4.4.1 |
Angabe des Preises, zu dem die Wertpapiere voraussichtlich angeboten werden; |
Kategorie C |
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Punkt 4.4.2 |
Alternativ zu Punkt 4.4.1, Beschreibung der Methode zur Preisfestsetzung gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2017/1129 und des Verfahrens für seine Veröffentlichung. |
Kategorie B |
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Punkt 4.4.3 |
Angabe der Kosten und Steuern, die dem Zeichner oder Käufer in Rechnung gestellt werden. Unterliegt der Emittent der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 und/oder der Richtlinie 2014/65/EU, Aufnahme der im Preis enthaltenen Kosten, soweit bekannt. |
Kategorie C |
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Punkt 4.5 |
Platzierung und Übernahme (Underwriting) |
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Punkt 4.5.1 |
Name und Anschrift des Koordinators/der Koordinatoren des gesamten Angebots oder einzelner Teile des Angebots und — sofern dem Emittenten oder dem Bieter bekannt — Angaben zu den Platzierern in den einzelnen Ländern des Angebots. |
Kategorie C |
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Punkt 4.5.2 |
Name und Anschrift etwaiger Zahlstellen und Verwahrstellen in jedem Land. |
Kategorie C |
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Punkt 4.5.3 |
Name und Anschrift der Institute, die bereit sind, eine Emission aufgrund einer festen Zusage zu zeichnen, und Name und Anschrift der Institute, die bereit sind, eine Emission ohne feste Zusage oder „zu den bestmöglichen Bedingungen“ zu platzieren. Angabe der Hauptmerkmale der Vereinbarungen, einschließlich der Quoten. Wird die Emission nicht zur Gänze übernommen, ist eine Erklärung zum verbleibenden Teil einzufügen. Angabe des Gesamtbetrags der Übernahmeprovision und der Platzierungsprovision. |
Kategorie C |
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Punkt 4.5.4 |
Datum, zu dem der Emissionsübernahmevertrag geschlossen wurde oder wird. |
Kategorie C |
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Punkt 4.6 |
Zulassung zum Handel und Handelsmodalitäten |
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Punkt 4.6.1 |
Angabe, ob die angebotenen Wertpapiere Gegenstand eines Antrags auf Zulassung zum Handel an einem KMU-Wachstumsmarkt oder MTF sind oder sein werden und auf einem KMU-Wachstumsmarkt oder MTF platziert werden sollen, wobei die jeweiligen Märkte zu nennen sind. Dieser Umstand ist anzugeben, ohne den Eindruck zu erwecken, dass die Zulassung zum Handel auf jeden Fall erteilt wird. Falls bekannt, sollten die ersten Termine angegeben werden, zu denen die Wertpapiere zum Handel zugelassen sind. |
Kategorie B |
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Punkt 4.6.2 |
Anzugeben sind alle KMU-Wachstumsmärkte oder MTFs, an denen nach Kenntnis des Emittenten bereits Wertpapiere derselben Gattung wie die angebotenen oder zum Handel zuzulassenden Wertpapiere zum Handel zugelassen sind. |
Kategorie C |
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Punkt 4.6.3 |
Im Falle der Zulassung zum Handel an einem KMU-Wachstumsmarkt oder MTF, detaillierte Angaben zu den Instituten, die aufgrund einer festen Zusage als Intermediäre im Sekundärhandel tätig sind und über An- und Verkaufskurse Liquidität zur Verfügung stellen, sowie Beschreibung der Hauptbedingungen ihrer Zusage. |
Kategorie C |
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Punkt 4.6.4 |
Emissionspreis der Wertpapiere |
Kategorie C |
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ABSCHNITT 5 |
ANGABEN ZUM GARANTIEGEBER (FALLS ZUTREFFEND) |
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Punkt 5.1 |
Wird für die Wertpapiere eine Garantie gestellt, die in Anhang 21 verlangten Angaben. |
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ABSCHNITT 6 |
ANGABEN ZUR ZUGRUNDE LIEGENDEN AKTIE (SOFERN ANWENDBAR) |
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Punkt 6.1 |
a) Sofern anwendbar, die in Anhang 26 Punkt 2.1 und 2.2 genannten Angaben zum Emittenten der zugrunde liegenden Aktie. b) Sofern anwendbar, die in Anhang 18 genannten Angaben. |
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ABSCHNITT 7 |
ANGABEN ZUR ZUSTIMMUNG (SOFERN ANWENDBAR) |
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Punkt 7.1 |
Stimmt der Emittent oder die für die Erstellung eines Prospekts verantwortliche Person der in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129 genannten Verwendung zu, die folgenden zusätzlichen Angaben: a) wenn diese Zustimmung einem oder mehreren spezifischen Finanzintermediär(en) erteilt wird, die in Anhang 22 Abschnitte 1 und 2A genannten Angaben; b) wenn diese Zustimmung allen Finanzintermediären erteilt wird, die in Anhang 22 Abschnitte 1 und 2B genannten Angaben. |
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ANHANG 28
WEITERE ANGABEN IN DEN ENDGÜLTIGEN BEDINGUNGEN
Beispiel(e) in Bezug auf komplexe derivative Wertpapiere, um zu erklären, wie der Wert der Anlage durch den Wert des Basiswertes und durch die Wesensart dieser Wertpapiere beeinflusst wird.
Im Anhang zu den jeweiligen Wertpapieren nicht verlangte zusätzliche Bestimmungen zum Basiswert.
Land/Länder, in dem/denen das Wertpapier öffentlich angeboten wird.
Land/Länder, in dem/denen die Zulassung zum Handel am geregelten Markt/an den geregelten Märkten beantragt wird.
Land/Länder dem/denen die Billigung des betreffenden Basisprospekts mitgeteilt wurde.
EZB-Fähigkeit
Seriennummer
Tranchennummer
ANHANG 29
VERZEICHNIS BESTIMMTER KATEGORIEN VON EMITTENTEN
Immobiliengesellschaften
Bergbaugesellschaften
Investmentgesellschaften
In der wissenschaftlichen Forschung tätige Gesellschaften
Start-up-Unternehmen
Schifffahrtsgesellschaften
ANHANG 30
EU-FOLGEPROSPEKT FÜR DIVIDENDENWERTE
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ABSCHNITT 1 |
ZUSAMMENFASSUNG |
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Punkt 1.1 |
Eine gemäß Artikel 7 Absatz 12a der Verordnung (EU) 2017/1129 erstellte Zusammenfassung. |
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ABSCHNITT 2 |
RISIKOFAKTOREN |
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Punkt 2.1 |
Beschreibung der wesentlichen Risiken, in einer begrenzten Anzahl an Kategorien, die spezifisch dem Emittenten eigen sind, und Beschreibung der wesentlichen Risiken, in einer begrenzten Anzahl an Kategorien, die spezifisch den öffentlich angebotenen und/oder zum Handel an einem geregelten Markt zugelassenen Wertpapieren eigen sind, in einer Rubrik mit der Überschrift „Risikofaktoren“. Die Risiken werden durch den Inhalt des EU-Folgeprospekts bestätigt. |
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ABSCHNITT 3 |
ANGABEN ZUM EMITTENTEN |
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Punkt 3.1 |
Informationen über das Unternehmen, das die Wertpapiere emittiert, einschließlich: a) seiner Rechtsträgerkennung (LEI); b) seiner gesetzlichen und kommerziellen Bezeichnung; c) des Landes seiner Gründung; d) der Website, auf der Anleger Informationen über die Geschäftstätigkeit des Unternehmens, die von ihm hergestellten Produkte oder die von ihm angebotenen Dienstleistungen, die Hauptmärkte, auf denen es tätig ist, seine Hauptaktionäre, die Zusammensetzung seiner Verwaltungs-, Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane und seiner oberen Führungsebene und gegebenenfalls mittels Verweis aufgenommene Informationen finden können; e) einer Erklärung, dass die Angaben auf der Website nicht Teil des EU-Folgeprospekts sind, sofern diese Angaben nicht mittels Verweis in den EU-Folgeprospekt aufgenommen wurden. |
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ABSCHNITT 4 |
VERANTWORTLICHKEITSERKLÄRUNG UND ERKLÄRUNG ZUR ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE |
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Punkt 4.1 |
Verantwortlichkeitserklärung |
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Punkt 4.1.1 |
Informationen über die Personen, die für die Informationen im EU-Folgeprospekt verantwortlich sind, und Erklärung der für den EU-Folgeprospekt Verantwortlichen, dass die im EU-Folgeprospekt enthaltenen Informationen ihres Wissens nach den Tatsachen entsprechen und dass der EU-Folgeprospekt keine Auslassungen aufweist, die seine Aussage verändern könnten. Handelt es sich um natürliche Personen, sind Name und Funktion dieser Person zu nennen. Bei juristischen Personen sind Name und eingetragener Sitz der Gesellschaft anzugeben. |
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Punkt 4.1.2 |
Wird in den EU-Folgeprospekt eine Erklärung oder ein Bericht einer Person aufgenommen, die als Sachverständiger handelt, so sind folgende Angaben zu dieser Person zu machen: a) Name, b) Geschäftsadresse, c) Qualifikationen, und d) (falls vorhanden) das wesentliche Interesse am Emittenten. Stammen Angaben von Dritten, ist/sind die Quelle(n) der Angaben nach Buchstaben a bis d anzugeben. |
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Punkt 4.2 |
Erklärung zur zuständigen Behörde |
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Punkt 4.2.1 |
In der Erklärung ist a) anzugeben, welche zuständige Behörde den EU-Folgeprospekt im Einklang mit dieser Verordnung gebilligt hat; b) darauf hinzuweisen, dass diese Billigung weder eine Befürwortung des Emittenten noch eine Bestätigung der Qualität der Wertpapiere, auf die sich der EU-Folgeprospekt bezieht, darstellt; c) darauf hinzuweisen, dass die zuständige Behörde den EU-Folgeprospekt nur als die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Vorgaben der Vollständigkeit, Verständlichkeit und Kohärenz erfüllend gebilligt hat; und d) darauf hinzuweisen, dass der EU-Folgeprospekt nach Artikel 14a der Verordnung (EU) 2017/1129 erstellt wurde. |
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ABSCHNITT 5 |
FINANZINFORMATIONEN |
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Punkt 5.1 |
Abschlüsse |
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Punkt 5.1.1 |
Offenzulegende Abschlüsse (Jahres- und Halbjahresabschlüsse), die die 12 Monate vor der Billigung des EU-Folgeprospekts abdecken. Wurde sowohl ein Jahres- als auch ein Halbjahresabschluss veröffentlicht, ist nur der Jahresabschluss erforderlich, falls dieser jüngeren Datums als der Halbjahresabschluss ist. |
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Punkt 5.2 |
Prüfung der Finanzinformationen |
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Punkt 5.2.1 |
Der Jahresabschluss muss unabhängig geprüft worden sein. Der Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers wird in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2006/43/EG und der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 erstellt. |
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Punkt 5.2.2 |
Sind die Richtlinie 2006/43/EG und die Verordnung (EU) Nr. 537/2014 nicht anwendbar, so ist der Jahresabschluss dahin gehend zu prüfen, ob er in Übereinstimmung mit den in dem jeweiligen Mitgliedstaat anwendbaren Prüfungsstandards oder gleichwertigen Grundsätzen für die Zwecke des EU-Folgeprospekts ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt, oder es ist entsprechend Bericht zu erstatten. Anderenfalls sind folgende Informationen in den EU-Folgeprospekt aufzunehmen: a) eine eindeutige Erklärung dahin gehend, welche Prüfungsstandards zugrunde gelegt wurden; b) eine Erläuterung für die Fälle, in denen von den Internationalen Prüfungsstandards in erheblichem Maße abgewichen wurde. |
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Punkt 5.2.3 |
Sofern Bestätigungsvermerke des Abschlussprüfers über den Jahresabschluss von den Abschlussprüfern abgelehnt wurden beziehungsweise sofern sie Vorbehalte, Meinungsänderungen oder eine Hervorhebung eines Sachverhalts enthalten oder wenn sie eingeschränkt erteilt wurden, ist der Grund dafür anzugeben und sind diese Vorbehalte, Änderungen, die eingeschränkte Erteilung oder diese Hervorhebung eines Sachverhalts in vollem Umfang wiederzugeben. |
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Punkt 5.3 |
Wesentliche Veränderungen in der Finanzlage des Emittenten |
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Punkt 5.3.1 |
Eine Beschreibung jeder wesentlichen Veränderung in der Finanzlage der Gruppe, die seit dem Ende des Stichtags eingetreten ist, für die entweder geprüfte Abschlüsse oder Zwischenfinanzinformationen veröffentlicht wurden, ist ebenfalls beizufügen. Ansonsten ist eine negative Erklärung abzugeben. |
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Punkt 5.4 |
Pro-forma-Finanzinformationen |
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Punkt 5.4.1 |
Im Falle einer bedeutenden Brutto-Veränderung laut Artikel 1 Buchstabe e dieser Verordnung ist zu beschreiben, wie die Transaktion ggf. die Aktiva und Passiva sowie die Erträge des Emittenten beeinflusst hätte, wenn sie zu Beginn des Berichtszeitraums oder zum Berichtszeitpunkt durchgeführt worden wäre. Dieser Anforderung wird normalerweise durch die Aufnahme von Pro-forma-Finanzinformationen Genüge getan. Diese Pro-forma-Finanzinformationen sind gemäß Anhang 20 zu erstellen und enthalten die darin geforderten Angaben. Den Pro-forma-Finanzinformationen wird ein Vermerk beigefügt, der von unabhängigen Buchprüfern oder Abschlussprüfern erstellt wurde. |
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ABSCHNITT 6 |
DIVIDENDENPOLITIK |
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Punkt 6.1 |
Beschreibung der Politik des Emittenten zu Dividendenausschüttungen und etwaiger Beschränkungen, die derzeit diesbezüglich gelten, sowie der Aktienrückkäufe. |
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ABSCHNITT 7 |
TRENDINFORMATIONEN |
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Punkt 7.1 |
Eine Beschreibung a) er wichtigsten aktuellen Trends bei Produktion, Umsatz und Vorräten sowie bei Kosten und Verkaufspreisen zwischen dem Ende des letzten Geschäftsjahres und dem Datum des EU-Folgeprospekts, einschließlich aller Ereignisse, die voraussichtlich die Aussichten des Emittenten zumindest im laufenden Geschäftsjahr wesentlich beeinflussen dürften; b) Informationen über die kurz- und langfristige(n) finanzielle(n) und nichtfinanzielle(n) Unternehmensstrategie und -ziele des Emittenten. Wenn sich die unter Buchstabe a genannten Trends seit dem letzten Geschäftsjahr nicht wesentlich geändert haben, ist eine entsprechende Erklärung abzugeben. Gegebenenfalls können weitere negative Erklärungen abgegeben werden. Die unter den Buchstaben a und b genannten Informationen dürfen ausschließlich auf qualitativer Grundlage bereitgestellt werden. Quantitative Prognosen sind nicht erforderlich. |
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ABSCHNITT 8 |
GEWINNPROGNOSEN UND -SCHÄTZUNGEN |
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Punkt 8.1 |
Hat ein Emittent eine nach wie vor ausstehende und gültige Gewinnprognose oder -schätzung veröffentlicht, so ist diese Prognose oder Schätzung in den EU-Folgeprospekt aufzunehmen. |
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Punkt 8.2 |
Wurde eine Gewinnprognose oder -schätzung veröffentlicht und ist diese nach wie vor ausstehend, jedoch nicht mehr gültig, ist eine entsprechende Erklärung mit einer Erläuterung abzugeben, warum diese Prognose oder Schätzung nicht mehr gültig ist. |
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ABSCHNITT 9 |
EINZELHEITEN ZUM WERTPAPIERANGEBOT ODER ZUR ZULASSUNG ZUM HANDEL |
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Punkt 9.1 |
Konditionen des Angebots |
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Punkt 9.1.1 |
Gesamtbetrag der Emission oder des Angebots, wobei zwischen den zum Verkauf und den zur Zeichnung angebotenen Wertpapieren zu unterscheiden ist, die Angebotskonditionen, der voraussichtliche Zeitplan und die erforderlichen Maßnahmen für die Antragstellung und das Verfahren für die Ausübung eines etwaigen Vorzugszeichnungsrechts. Ist der Betrag nicht festgelegt, Angabe des maximalen Emissionsvolumens der anzubietenden Wertpapiere (sofern verfügbar) und Beschreibung der Vereinbarungen und des Zeitraums für die Ankündigung des endgültigen Angebotsbetrags an das Publikum. |
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Punkt 9.1.2 |
Informationen über Folgendes: a) wo Anleger die Wertpapiere zeichnen oder ihr Vorzugszeichnungsrecht ausüben können, einschließlich der Verhandelbarkeit der Zeichnungsrechte und der Behandlung der nicht ausgeübten Zeichnungsrechte; b) die Methode und die Fristen für die Bedienung der Wertpapiere und ihre Lieferung; c) die Dauer der Angebotsfrist, einschließlich aller möglichen Änderungen; d) eine Angabe des Zeitraums, während dessen ein Antrag zurückgezogen werden kann, sofern dies den Anlegern gestattet ist; und e) Beschreibung des Antragsverfahrens und Angabe des Emissionstermins neuer Wertpapiere. |
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Punkt 9.2 |
Verteilungs- und Zuteilungsplan |
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Punkt 9.2.1 |
Verfahren zur Meldung gegenüber den Zeichnern über den zugeteilten Betrag und Angabe, ob eine Aufnahme des Handels vor der Meldung möglich ist. |
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Punkt 9.2.2 |
Soweit dem Emittenten bekannt, sind Informationen darüber bereitzustellen, ob Großaktionäre oder Mitglieder der Geschäftsführungs-, Aufsichts- oder Verwaltungsorgane des Emittenten beabsichtigen, das Angebot zu zeichnen, oder ob eine Person eine Zeichnung von mehr als 5 % des Angebots beabsichtigt. |
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Punkt 9.3 |
Preisfestsetzung |
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Punkt 9.3.1 |
Angabe des Preises, zu dem die Wertpapiere voraussichtlich angeboten werden. Falls der Preis nicht bekannt ist, der Höchstpreis oder eine Beschreibung der Methode zur Preisfestsetzung gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2017/1129 und des Verfahrens für seine Offenlegung. |
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Punkt 9.4 |
Platzierung und Übernahme (Underwriting) |
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Punkt 9.4.1 |
Alle festen Zusagen zur Zeichnung von mehr als 5 % des Angebots und alle wesentlichen Merkmale der Übernahme- und Platzierungsvereinbarungen sind vorzulegen. Name und Anschrift der Unternehmen, die sich bereit erklären, die Emission auf der Grundlage einer festen Zusage zu zeichnen oder „zu den bestmöglichen Bedingungen“ zu platzieren, sind einzuschließen. Angabe der Hauptmerkmale der Vereinbarungen, einschließlich der Quoten, sowie des Namens und der Anschrift der Koordinatoren des Angebots. Wird die Emission nicht zur Gänze übernommen, ist eine Erklärung zum verbleibenden Teil einzufügen. Angabe des Gesamtbetrags der Übernahmeprovision und der Platzierungsprovision. |
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Punkt 9.5 |
Zulassung zum Handel |
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Punkt 9.5.1 |
Angabe, ob die angebotenen Wertpapiere Gegenstand eines Antrags auf Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt, einem KMU-Wachstumsmarkt oder MTF sind oder sein werden und auf einem geregelten Markt, einem KMU-Wachstumsmarkt oder MTF platziert werden sollen, wobei die jeweiligen Märkte zu nennen sind. Dieser Umstand ist anzugeben, ohne den Eindruck zu erwecken, dass die Zulassung zum Handel auf jeden Fall erteilt wird. Falls bekannt, sollten die ersten Termine angegeben werden, zu denen die Wertpapiere zum Handel zugelassen sind. |
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Punkt 9.5.2 |
Name und Anschrift der Zahlstellen und Verwahrstellen in jedem Land. |
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ABSCHNITT 10 |
WESENTLICHE INFORMATION ÜBER DIE WERTPAPIERE |
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Punkt 10.1 |
Modalitäten und Bedingungen der Wertpapiere |
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Punkt 10.1.1 |
Beschreibung von Art und Gattung der öffentlich angebotenen oder zum Handel an einem geregelten Markt zuzulassenden Wertpapiere, einschließlich der internationalen Wertpapier-Identifikationsnummer (ISIN). |
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Punkt 10.1.2 |
Rechtsvorschriften, auf deren Grundlage die Wertpapiere geschaffen wurden. |
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Punkt 10.1.3 |
Währung der Wertpapieremission. |
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Punkt 10.1.4 |
Beschreibung der mit den Wertpapieren verbundenen Rechte einschließlich etwaiger Beschränkungen und des Verfahrens zur Ausübung dieser Rechte. a) Dividendenrechte: i) feste(r) Termin(e), zu dem/denen der Anspruch entsteht; ii) Verjährungsfrist für den Verfall der Dividendenberechtigung und Angabe des entsprechenden Begünstigten; iii) Dividendenbeschränkungen und Verfahren für gebietsfremde Wertpapierinhaber; iv) Dividendensatz bzw. Methode zu dessen Berechnung, Häufigkeit und Art der Zahlungen (kumulativ oder nichtkumulativ); b) Stimmrechte; c) Bezugsrechte bei Angeboten zur Zeichnung von Wertpapieren derselben Gattung; d) Recht auf Beteiligung am Gewinn des Emittenten; e) Recht auf Beteiligung am Liquidationserlös; f) Tilgungsklauseln; g) Wandelbedingungen. |
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Punkt 10.1.5 |
Beschreibung aller etwaigen Beschränkungen für die Übertragbarkeit der Wertpapiere. |
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Punkt 10.1.6 |
Warnhinweis, dass sich die Steuergesetzgebung des Mitgliedstaats des Anlegers und des Gründungsstaats des Emittenten auf die Erträge aus den Wertpapieren auswirken könnten. |
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Punkt 10.1.7 |
Gegebenenfalls Informationen über die zugrunde liegenden Wertpapiere und gegebenenfalls den Emittenten der zugrunde liegenden Wertpapiere gemäß Kapitel II Abschnitt 3 dieser Verordnung. |
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Punkt 10.1.8 |
Gegebenenfalls für Zertifikate, die Aktien vertreten, Angaben gemäß Anhang 5 Abschnitt 1 und Anhang 13 Abschnitt 1 dieser Verordnung. |
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Punkt 10.1.9 |
Sofern der Anbieter nicht dieselbe Person wie der Emittent ist, Angabe der Identität und der Kontaktdaten des Anbieters der Wertpapiere und/oder der die Zulassung zum Handel beantragenden Person einschließlich der Rechtsträgerkennung (LEI), falls der Anbieter Rechtspersönlichkeit hat. |
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Punkt 10.1.10 |
Gegebenenfalls die potenzielle Auswirkung auf die Anlagen im Fall der Abwicklung nach Maßgabe der Richtlinie 2014/59/EU. |
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Punkt 10.1.11 |
Bei Neuemissionen Angabe der Beschlüsse, Ermächtigungen und Billigungen, aufgrund deren die Wertpapiere geschaffen oder emittiert wurden oder werden sollen. |
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ABSCHNITT 10A |
ANTEILSSCHEINE VON ORGANISMEN FÜR GEMEINSAME ANLAGEN DES GESCHLOSSENEN TYPS (gegebenenfalls) |
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Punkt 10a.1 |
Gegebenenfalls für Anteile von Organismen für gemeinsame Anlagen des geschlossenen Typs die Angaben gemäß Anhang 4. |
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ABSCHNITT 11 |
GRÜNDE FÜR DAS ANGEBOT UND VERWENDUNG DER ERLÖSE |
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Punkt 11.1 |
Angabe von Informationen über die Gründe für das öffentliche Angebot und/oder die Zulassung zum Handel und gegebenenfalls den geschätzten Nettoerlös, aufgegliedert nach den wichtigsten Verwendungszwecken und dargestellt nach Priorität dieser Verwendungszwecke. |
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Punkt 11.2 |
Weiß der Emittent, dass die voraussichtlichen Erlöse nicht ausreichen werden, um alle vorgeschlagenen Verwendungszwecke zu finanzieren, so sind der Betrag und die Quellen anderer Mittel anzugeben. Ferner sind Angaben zur Verwendung der Erlöse zu machen, insbesondere, wenn sie außerhalb der normalen Geschäftstätigkeit zum Erwerb von Aktiva verwendet, zur Finanzierung des angekündigten Erwerbs anderer Unternehmen oder zur Begleichung, Reduzierung oder vollständigen Tilgung der Schulden eingesetzt werden. |
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ABSCHNITT 12 |
LOCK-UP-VEREINBARUNGEN |
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Punkt 12.1 |
Im Zusammenhang mit Lock-up-Vereinbarungen ist Folgendes anzugeben: a) beteiligte Parteien, b) Inhalt und Ausnahmen der Vereinbarung, und c) der Zeitraum des „Lock-up“. |
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ABSCHNITT 13 |
ERKLÄRUNG ZUM GESCHÄFTSKAPITAL |
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Punkt 13.1 |
Erklärung des Emittenten, dass das Geschäftskapital seiner Meinung nach seine derzeitigen Anforderungen deckt. Ansonsten ist darzulegen, wie das zusätzlich erforderliche Geschäftskapital beschafft werden soll. |
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ABSCHNITT 14 |
INTERESSENKONFLIKTE |
|
Punkt 14.1 |
Informationen über alle Interessen im Zusammenhang mit der Emission, einschließlich wesentlicher Interessenkonflikte in Bezug auf die Emission/das Angebot, und Einzelheiten zu den beteiligten Personen und der Art der Interessen. |
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ABSCHNITT 15 |
VERWÄSSERUNG UND AKTIENBESITZ NACH DER EMISSION |
|
Punkt 15.1 |
Darstellung eines Vergleichs der Beteiligung am Aktienkapital und an den Stimmrechten für bestehende Aktionäre vor und nach der aus dem öffentlichen Angebot resultierenden Kapitalerhöhung unter der Annahme, dass die bestehenden Aktionäre die neuen Wertpapiere nicht zeichnen, und getrennt davon unter der Annahme, dass die bestehenden Aktionäre ihr Bezugsrecht ausüben. |
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ABSCHNITT 16 |
VERFÜGBARE DOKUMENTE |
|
Punkt 16.1 |
Eine Erklärung, dass während der Gültigkeitsdauer des EU-Folgeprospekts die folgenden Dokumente, falls vorhanden, eingesehen werden können: a) die aktuelle Satzung und die aktuellen Statuten des Emittenten; b) sämtliche Berichte, Schreiben und sonstigen Dokumente, Bewertungen und Erklärungen, die von einem Sachverständigen auf Ersuchen des Emittenten erstellt bzw. abgegeben wurden, sofern Teile davon in den EU-Folgeprospekt eingeflossen sind oder in ihm darauf verwiesen wird. |
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Punkt 16.2 |
Angabe der Website, auf der die Dokumente eingesehen werden können. |
ANHANG 31
EU-FOLGEPROSPEKT FÜR NICHTDIVIDENDENWERTE
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ABSCHNITT 1 |
ZUSAMMENFASSUNG |
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Punkt 1 (kleinanlegerspezifisch) |
Eine gemäß Artikel 7 Absatz 12a der Verordnung (EU) 2017/1129 erstellte Zusammenfassung, sofern dies nach Artikel 7 Absatz 1 der genannten Verordnung erforderlich ist. |
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ABSCHNITT 2 |
RISIKOFAKTOREN |
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Punkt 2.1 |
Eine Beschreibung der wesentlichen Risiken, in einer begrenzten Anzahl an Kategorien, die spezifisch dem Emittenten eigen sind, in einer Rubrik mit der Überschrift „Risikofaktoren“. Die Risiken werden durch den Inhalt des EU-Folgeprospekts bestätigt. |
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Punkt 2.2 |
Beschreibung der wesentlichen Risiken, in einer begrenzten Anzahl an Kategorien, die spezifisch den öffentlich angebotenen und/oder zum Handel an einem geregelten Markt zugelassenen Wertpapieren eigen sind, in einer Rubrik mit der Überschrift „Risikofaktoren“. Die Risiken werden durch den Inhalt des EU-Folgeprospekts bestätigt. |
Kategorie A |
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ABSCHNITT 3 |
ANGABEN ZUM EMITTENTEN |
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Punkt 3.1 |
Informationen über das Unternehmen, das die Wertpapiere emittiert, einschließlich: a) seiner Rechtsträgerkennung (LEI); b) seiner gesetzlichen und kommerziellen Bezeichnung; c) des Landes seiner Gründung; d) der Website, auf der Anleger Informationen über die Geschäftstätigkeit des Unternehmens, die von ihm hergestellten Produkte oder die von ihm angebotenen Dienstleistungen, die Hauptmärkte, auf denen es tätig ist, seine Hauptaktionäre, die Zusammensetzung seiner Verwaltungs-, Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane und seiner oberen Führungsebene und gegebenenfalls mittels Verweis aufgenommene Informationen finden können; e) einer Erklärung, dass die Angaben auf der Website nicht Teil des EU-Folgeprospekts sind, sofern diese Angaben nicht mittels Verweis in den EU-Folgeprospekt aufgenommen wurden. |
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|
ABSCHNITT 4 |
VERANTWORTLICHKEITSERKLÄRUNG UND ERKLÄRUNG ZUR ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE |
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Punkt 4.1 |
Verantwortlichkeitserklärung |
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Punkt 4.1.1 |
Informationen über die Personen, die für die Informationen im EU-Folgeprospekt verantwortlich sind, und Erklärung der für den EU-Folgeprospekt Verantwortlichen, dass die im EU-Folgeprospekt enthaltenen Informationen ihres Wissens nach den Tatsachen entsprechen und dass der EU-Folgeprospekt keine Auslassungen aufweist, die seine Aussage verändern könnten. Handelt es sich um natürliche Personen, sind Name und Funktion dieser Person zu nennen. Bei juristischen Personen sind Name und eingetragener Sitz der Gesellschaft anzugeben. |
Kategorie A |
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Punkt 4.1.2 |
Wird in den EU-Folgeprospekt eine Erklärung oder ein Bericht einer Person aufgenommen, die als Sachverständiger handelt, so sind folgende Angaben zu dieser Person zu machen: a) Name, b) Geschäftsadresse, c) Qualifikationen, und d) (falls vorhanden) das wesentliche Interesse am Emittenten. Stammen Angaben von Dritten, ist/sind die Quelle(n) der Angaben nach Buchstaben a bis d anzugeben. |
Kategorie A |
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Punkt 4.2 |
Erklärung zur zuständigen Behörde |
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Punkt 4.2.1 |
In der Erklärung ist a) anzugeben, welche zuständige Behörde den EU-Folgeprospekt im Einklang mit dieser Verordnung gebilligt hat; b) darauf hinzuweisen, dass diese Billigung weder eine Befürwortung des Emittenten noch eine Bestätigung der Qualität der Wertpapiere, auf die sich der EU-Folgeprospekt bezieht, darstellt; c) darauf hinzuweisen, dass die zuständige Behörde den EU-Folgeprospekt nur als die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Vorgaben der Vollständigkeit, Verständlichkeit und Kohärenz erfüllend gebilligt hat; und d) darauf hinzuweisen, dass der EU-Folgeprospekt nach Artikel 14a der Verordnung (EU) 2017/1129 erstellt wurde. |
Kategorie A |
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ABSCHNITT 5 |
FINANZINFORMATIONEN |
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Punkt 5.1 |
Abschlüsse |
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Punkt 5.1.1 (kleinanlegerspezifisch) |
Offenzulegende Abschlüsse (Jahres- und Halbjahresabschlüsse), die die 12 Monate vor der Billigung des EU-Folgeprospekts abdecken. Wurde sowohl ein Jahres- als auch ein Halbjahresabschluss veröffentlicht, ist nur der Jahresabschluss erforderlich, falls dieser jüngeren Datums als der Halbjahresabschluss ist. |
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Punkt 5.1.2 (großanlegerspezifisch) |
Offenzulegende Jahresabschlüsse, die die 12 Monate vor der Billigung des EU-Folgeprospekts abdecken. |
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Punkt 5.2 |
Prüfung der Finanzinformationen |
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Punkt 5.2.1 |
Der Jahresabschluss muss unabhängig geprüft worden sein. Der Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers wird in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2006/43/EG und der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 erstellt. |
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Punkt 5.2.2 |
Sind die Richtlinie 2006/43/EG und die Verordnung (EU) Nr. 537/2014 nicht anwendbar, so muss der Jahresabschluss dahin gehend geprüft werden, ob er in Übereinstimmung mit den in dem jeweiligen Mitgliedstaat anwendbaren Prüfungsstandards oder gleichwertigen Grundsätzen für die Zwecke des EU-Folgeprospekts ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt, oder es muss entsprechend Bericht erstattet werden. Anderenfalls sind folgende Informationen in den EU-Folgeprospekt aufzunehmen: a) eine eindeutige Erklärung dahin gehend, welche Prüfungsstandards zugrunde gelegt wurden; b) eine Erläuterung für die Fälle, in denen von den Internationalen Prüfungsstandards in erheblichem Maße abgewichen wurde. |
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Punkt 5.2.3 |
Sofern Bestätigungsvermerke des Abschlussprüfers über den Jahresabschluss von den Abschlussprüfern abgelehnt wurden beziehungsweise sofern sie Vorbehalte, Meinungsänderungen oder eine Hervorhebung eines Sachverhalts enthalten oder wenn sie eingeschränkt erteilt wurden, ist der Grund dafür anzugeben und sind diese Vorbehalte, Änderungen, die eingeschränkte Erteilung oder diese Hervorhebung eines Sachverhalts in vollem Umfang wiederzugeben. |
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Punkt 5.3 |
Wesentliche Veränderungen in der Finanzlage des Emittenten |
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Punkt 5.3.1 |
Eine Beschreibung jeder wesentlichen Veränderung in der Finanzlage der Gruppe, die seit dem Ende des Stichtags eingetreten ist, für die entweder geprüfte Abschlüsse oder Zwischenfinanzinformationen veröffentlicht wurden, ist ebenfalls beizufügen. Ansonsten ist eine negative Erklärung abzugeben. |
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ABSCHNITT 6 |
TRENDINFORMATIONEN |
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Punkt 6.1 |
Eine Beschreibung a) jeder wesentlichen Verschlechterung der Aussichten des Emittenten seit dem Datum des letzten veröffentlichten geprüften Abschlusses; b) jeder wesentlichen Änderung der Finanz- und Ertragslage der Gruppe seit dem Ende des letzten Berichtszeitraums, für den bis zum Datum des Registrierungsformulars Finanzinformationen veröffentlicht wurden. Wenn sich die unter Buchstabe a oder b genannten Trends nicht wesentlich ändern, ist eine entsprechende Erklärung abzugeben. Gegebenenfalls können weitere negative Erklärungen abgegeben werden. Die unter den Buchstaben a und b genannten Informationen dürfen ausschließlich auf qualitativer Grundlage bereitgestellt werden. Quantitative Prognosen sind nicht erforderlich. |
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ABSCHNITT 7 |
EINZELHEITEN ZUM WERTPAPIERANGEBOT ODER ZUR ZULASSUNG ZUM HANDEL |
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Punkt 7.1 |
Konditionen des Angebots (kleinanlegerspezifisch) |
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Punkt 7.1.1 (kleinanlegerspezifisch) |
Die Angebotskonditionen, der voraussichtliche Zeitplan, erforderliche Maßnahmen für die Antragstellung und Verfahren für die Ausübung eines etwaigen Vorzugszeichnungsrechts. Gesamtemissionsvolumen der öffentlich angebotenen Wertpapiere. Ist der Betrag nicht festgelegt, Angabe des maximalen Emissionsvolumens der anzubietenden Wertpapiere (sofern verfügbar) und Beschreibung der Vereinbarungen und des Zeitraums für die Ankündigung des endgültigen Angebotsbetrags an das Publikum. |
Kategorie C |
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Punkt 7.1.2 (kleinanlegerspezifisch) |
Informationen über Folgendes: a) wo Anleger die Wertpapiere zeichnen können, einschließlich der Verhandelbarkeit von Zeichnungsrechten und der Behandlung der nicht ausgeübten Zeichnungsrechte; b) die Methode und die Fristen für die Bedienung der Wertpapiere und ihre Lieferung; c) die Dauer der Angebotsfrist, einschließlich aller möglichen Änderungen; d) eine Angabe des Zeitraums, während dessen ein Antrag zurückgezogen werden kann, sofern dies den Anlegern gestattet ist; und e) Beschreibung des Antragsverfahrens und Angabe des Emissionstermins neuer Wertpapiere. |
Kategorie C |
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Punkt 7.2 |
Verteilungs- und Zuteilungsplan (kleinanlegerspezifisch) |
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Punkt 7.2.1 (kleinanlegerspezifisch) |
Verfahren zur Meldung gegenüber den Zeichnern über den zugeteilten Betrag und Angabe, ob eine Aufnahme des Handels vor der Meldung möglich ist. |
Kategorie C |
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Punkt 7.3 |
Preisfestsetzung (kleinanlegerspezifisch) |
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Punkt 7.3.1 (kleinanlegerspezifisch) |
Angabe des Preises, zu dem die Wertpapiere voraussichtlich angeboten werden. |
Kategorie C |
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Punkt 7.3.2 (kleinanlegerspezifisch) |
Falls der Preis nicht bekannt ist, eine Beschreibung der Methode zur Preisfestsetzung gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2017/1129 und des Verfahrens für seine Offenlegung. |
Kategorie B |
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Punkt 7.3 |
Platzierung und Übernahme (Underwriting) (kleinanlegerspezifisch) |
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Punkt 7.3.1 (kleinanlegerspezifisch) |
Name und Anschrift der Unternehmen, die sich bereit erklären, die Emission auf der Grundlage einer festen Zusage zu zeichnen, und Name und Anschrift der Unternehmen, die sich bereit erklären, die Emission ohne feste Zusage oder „zu den bestmöglichen Bedingungen“ zu platzieren. Wird die Emission nicht zur Gänze übernommen, ist eine Erklärung zum verbleibenden Teil einzufügen. |
Kategorie C |
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Punkt 7.3.2 (kleinanlegerspezifisch) |
Angabe des Gesamtbetrags der Übernahmeprovision und der Platzierungsprovision. |
Kategorie C |
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Punkt 7.4 |
Zulassung zum Handel |
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Punkt 7.4.1 |
Gesamtbetrag der zum Handel zuzulassenden Wertpapiere. |
Kategorie C |
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Punkt 7.4.2 |
Gegebenenfalls Angabe des geregelten Marktes, KMU-Wachstumsmarktes oder MTF, an dem die Wertpapiere zum Handel zugelassen werden sollen, und, falls bekannt, der ersten Termine, zu denen die Wertpapiere zum Handel zugelassen werden. |
Kategorie C |
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Punkt 7.4.3 |
Name und Anschrift der Zahlstellen und Verwahrstellen in jedem Land. |
Kategorie C |
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ABSCHNITT 8 |
WESENTLICHE INFORMATION ÜBER DIE WERTPAPIERE |
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Punkt 8.1 |
Modalitäten und Bedingungen der Wertpapiere |
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Punkt 8.1.1 |
Beschreibung von Art und Gattung der Wertpapiere. |
Kategorie B |
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Punkt 8.1.2 |
Die internationale Wertpapier-Identifikationsnummer (ISIN). |
Kategorie C |
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Punkt 8.1.3 |
Rechtsvorschriften, auf deren Grundlage die Wertpapiere geschaffen wurden. |
Kategorie A |
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Punkt 8.1.4 |
Währung der Wertpapieremission. |
Kategorie C |
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Punkt 8.1.5 |
Relativer Rang der Wertpapiere in der Kapitalstruktur des Emittenten im Fall einer Insolvenz, gegebenenfalls mit Angaben über ihre Nachrangigkeitsstufe und die potenziellen Auswirkungen auf die Anlagen im Fall der Abwicklung nach Maßgabe der Richtlinie 2014/59/EU. |
Kategorie A |
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Punkt 8.1.6 |
Beschreibung der mit den Wertpapieren verbundenen Rechte einschließlich etwaiger Beschränkungen und des Verfahrens zur Ausübung dieser Rechte. |
Kategorie B |
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Punkt 8.1.7 |
a) Nominaler Zinssatz; |
Kategorie C |
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|
b) Bestimmungen zur Zinsschuld; |
Kategorie B |
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c) Datum, ab dem die Zinsen fällig werden; |
Kategorie C |
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d) Zinsfälligkeitstermine; |
Kategorie C |
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e) Gültigkeitsdauer der Ansprüche auf Zins- und Kapitalrückzahlungen. |
Kategorie B |
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Ist der Zinssatz nicht festgelegt, |
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a) Angabe der Art des Basiswerts; |
Kategorie A |
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|
b) Beschreibung des Basiswerts, auf den sich der Zinssatz stützt; |
Kategorie C |
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c) Methode, die zur Verknüpfung des Zinssatzes mit dem Basiswert verwendet wird; |
Kategorie B |
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|
d) alle Anpassungsregeln in Bezug auf Ereignisse, die den Basiswert betreffen; |
Kategorie C |
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e) Name der Berechnungsstelle; |
Kategorie C |
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f) wenn das Wertpapier eine derivative Komponente bei der Zinszahlung hat, eine Erläuterung, die den Anlegern verständlich macht, wie der Wert ihrer Anlage durch den Wert des Basisinstruments/der Basisinstrumente beeinflusst wird (nur Kleinanleger). |
Kategorie B |
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Punkt 8.1.8 |
Fälligkeitstermin. |
Kategorie C |
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Punkt 8.1.9 |
Angabe der Rendite. |
Kategorie C |
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Punkt 8.1.10 |
Beschreibung aller etwaigen Beschränkungen für die Übertragbarkeit der Wertpapiere. |
Kategorie A |
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Punkt 8.1.11 (kleinanlegerspezifisch) |
Warnhinweis, dass sich die Steuergesetzgebung des Mitgliedstaats des Anlegers und des Gründungsstaats des Emittenten auf die Erträge aus den Wertpapieren auswirken könnten. |
Kategorie C |
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Punkt 8.1.12 |
Gegebenenfalls Informationen über die zugrunde liegenden Wertpapiere und gegebenenfalls den Emittenten der zugrunde liegenden Wertpapiere gemäß Kapitel II Abschnitt 3 dieser Verordnung. |
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Punkt 8.1.13 |
Sofern der Anbieter nicht dieselbe Person wie der Emittent ist, Angabe der Identität und der Kontaktdaten des Anbieters der Wertpapiere und/oder der die Zulassung zum Handel beantragenden Person einschließlich der Rechtsträgerkennung (LEI), falls der Anbieter Rechtspersönlichkeit hat. |
Kategorie C |
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ABSCHNITT 9 |
GRÜNDE FÜR DAS ANGEBOT/KOSTEN DER ZULASSUNG ZUM HANDEL, VERWENDUNG DER ERLÖSE UND GEGEBENENFALLS ESG-BEZOGENE INFORMATIONEN |
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Punkt 9.1 (kleinanlegerspezifisch) |
Informationen über die Gründe für das öffentliche Angebot und/oder die Zulassung zum Handel und gegebenenfalls den geschätzten Nettoerlös, aufgegliedert nach den wichtigsten Verwendungszwecken und dargestellt nach Priorität dieser Verwendungszwecke. Weiß der Emittent, dass die voraussichtlichen Erlöse nicht ausreichen werden, um alle vorgeschlagenen Verwendungszwecke zu finanzieren, so hat er den Betrag und die Quellen anderer Mittel anzugeben. |
Kategorie C |
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Punkt 9.2 (großanlegerspezifisch) |
Die Zweckbestimmung der Erlöse und die geschätzten Nettoerlöse. |
Kategorie C |
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Punkt 9.3 (großanlegerspezifisch) |
Angabe der geschätzten Gesamtkosten für die Zulassung zum Handel. |
Kategorie C |
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Punkt 9.4 |
Gegebenenfalls ESG-bezogene Informationen gemäß Kapitel II Abschnitt 3 dieser Verordnung. |
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ABSCHNITT 10 |
INTERESSENKONFLIKTE |
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Punkt 10.1 |
Informationen über alle Interessen im Zusammenhang mit der Emission, einschließlich wesentlicher Interessenkonflikte in Bezug auf die Emission/das Angebot, und Einzelheiten zu den beteiligten Personen und der Art der Interessen. |
Kategorie C |
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ABSCHNITT 11 |
VERFÜGBARE DOKUMENTE |
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Punkt 11.1 |
Eine Erklärung, dass während der Gültigkeitsdauer des EU-Folgeprospekts die folgenden Dokumente, falls vorhanden, eingesehen werden können: a) die aktuelle Satzung und die aktuellen Statuten des Emittenten; b) sämtliche Berichte, Schreiben und sonstigen Dokumente, Bewertungen und Erklärungen, die von einem Sachverständigen auf Ersuchen des Emittenten erstellt bzw. abgegeben wurden, sofern Teile davon in den EU-Folgeprospekt eingeflossen sind oder in ihm darauf verwiesen wird. |
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Punkt 11.2 |
Angabe der Website, auf der die Dokumente eingesehen werden können. |
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ANHANG 32
EU-FOLGEREGISTRIERUNGSFORMULAR FÜR NICHTDIVIDENDENWERTE
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ABSCHNITT 1 |
RISIKOFAKTOREN |
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Punkt 1.1 |
Eine Beschreibung der wesentlichen Risiken, in einer begrenzten Anzahl an Kategorien, die spezifisch dem Emittenten eigen sind, in einer Rubrik mit der Überschrift „Risikofaktoren“. Die Risiken werden durch den Inhalt des EU-Folgeregistrierungsformulars für Nichtdividendenwerte bestätigt. |
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ABSCHNITT 2 |
ANGABEN ZUM EMITTENTEN |
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Punkt 2.1 |
Informationen über das Unternehmen, das die Wertpapiere emittiert, einschließlich: a) seiner Rechtsträgerkennung (LEI); b) seiner gesetzlichen und kommerziellen Bezeichnung; c) des Landes seiner Gründung; d) der Website, auf der Anleger Informationen über die Geschäftstätigkeit des Unternehmens, die von ihm hergestellten Produkte oder die von ihm angebotenen Dienstleistungen, die Hauptmärkte, auf denen es tätig ist, seine Hauptaktionäre, die Zusammensetzung seiner Verwaltungs-, Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane und seiner oberen Führungsebene und gegebenenfalls mittels Verweis aufgenommene Informationen finden können; e) einer Erklärung, dass die Angaben auf der Website nicht Teil des EU-Folgeprospekts sind, sofern diese Angaben nicht mittels Verweis in den EU-Folgeprospekt aufgenommen wurden. |
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ABSCHNITT 3 |
VERANTWORTLICHKEITSERKLÄRUNG UND ERKLÄRUNG ZUR ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE |
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Punkt 3.1 |
Verantwortlichkeitserklärung |
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Punkt 3.1.1 |
Informationen über die Personen, die für die Informationen im EU-Folgeregistrierungsformular verantwortlich sind, und Erklärung der für das EU-Folgeregistrierungsformular Verantwortlichen, dass die im EU-Folgeregistrierungsformular enthaltenen Informationen ihres Wissens nach den Tatsachen entsprechen und dass das EU-Folgeregistrierungsformular keine Auslassungen aufweist, die seine Aussage verändern könnten. Handelt es sich um natürliche Personen, sind Name und Funktion dieser Person zu nennen. Bei juristischen Personen sind Name und eingetragener Sitz der Gesellschaft anzugeben. |
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Punkt 3.1.2 |
Wird in das EU-Folgeregistrierungsformular eine Erklärung oder ein Bericht einer Person aufgenommen, die als Sachverständiger handelt, so sind folgende Angaben zu dieser Person zu machen: a) Name, b) Geschäftsadresse, c) Qualifikationen, und d) (falls vorhanden) das wesentliche Interesse am Emittenten. Stammen Angaben von Dritten, ist/sind die Quelle(n) der Angaben nach Buchstaben a bis d anzugeben. |
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Punkt 3.2 |
Erklärung zur zuständigen Behörde |
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Punkt 3.2.1 |
In der Erklärung ist a) anzugeben, welche zuständige Behörde das EU-Folgeregistrierungsformular im Einklang mit dieser Verordnung gebilligt hat; b) darauf hinzuweisen, dass diese Billigung keine Befürwortung des Emittenten, auf die sich das EU-Folgeregistrierungsformular bezieht, darstellt; c) darauf hinzuweisen, dass die zuständige Behörde das EU-Folgeregistrierungsformular nur als die in dieser Verordnung festgelegten Vorgaben der Vollständigkeit, Verständlichkeit und Kohärenz erfüllend gebilligt hat; und d) darauf hinzuweisen, dass das EU-Folgeregistrierungsformular nach Artikel 14a der Verordnung (EU) 2017/1129 erstellt wurde. |
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ABSCHNITT 4 |
FINANZINFORMATIONEN |
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Punkt 4.1 |
Abschlüsse |
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Punkt 4.1.1 (kleinanlegerspezifisch) |
Offenzulegende Abschlüsse (Jahres- und Halbjahresabschlüsse), die die 12 Monate vor der Billigung des EU-Folgeprospekts abdecken. Wurde sowohl ein Jahres- als auch ein Halbjahresabschluss veröffentlicht, ist nur der Jahresabschluss erforderlich, falls dieser jüngeren Datums als der Halbjahresabschluss ist. |
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Punkt 4.1.2 (großanlegerspezifisch) |
Offenzulegende Jahresabschlüsse, die die 12 Monate vor der Billigung des EU-Folgeprospekts abdecken. |
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Punkt 4.2 |
Prüfung der Finanzinformationen |
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Punkt 4.2.1 |
Der Jahresabschluss muss unabhängig geprüft worden sein. Der Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers wird in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2006/43/EG und der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 erstellt. |
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Punkt 4.2.2 |
Sind die Richtlinie 2006/43/EG und die Verordnung (EU) Nr. 537/2014 nicht anwendbar, so muss der Jahresabschluss dahin gehend geprüft werden, ob er in Übereinstimmung mit den in dem jeweiligen Mitgliedstaat anwendbaren Prüfungsstandards oder gleichwertigen Grundsätzen für die Zwecke des EU-Folgeregistrierungsformulars ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt, oder es muss entsprechend Bericht erstattet werden. Anderenfalls müssen folgende Informationen in das EU-Folgeregistrierungsformular aufgenommen werden: a) eine eindeutige Erklärung dahin gehend, welche Prüfungsstandards zugrunde gelegt wurden; b) eine Erläuterung für die Fälle, in denen von den Internationalen Prüfungsstandards in erheblichem Maße abgewichen wurde. |
|
Punkt 4.2.3 |
Sofern Bestätigungsvermerke des Abschlussprüfers über den Jahresabschluss von den Abschlussprüfern abgelehnt wurden beziehungsweise sofern sie Vorbehalte, Meinungsänderungen oder eine Hervorhebung eines Sachverhalts enthalten oder wenn sie eingeschränkt erteilt wurden, ist der Grund dafür anzugeben und sind diese Vorbehalte, Änderungen, die eingeschränkte Erteilung oder diese Hervorhebung eines Sachverhalts in vollem Umfang wiederzugeben. |
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Punkt 4.3 |
Wesentliche Veränderungen in der Finanzlage des Emittenten |
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Punkt 4.3.1 |
Eine Beschreibung jeder wesentlichen Veränderung in der Finanzlage der Gruppe, die seit dem Ende des Stichtags eingetreten ist, für die entweder geprüfte Abschlüsse oder Zwischenfinanzinformationen veröffentlicht wurden, ist ebenfalls beizufügen. Ansonsten ist eine negative Erklärung abzugeben. |
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ABSCHNITT 5 |
TRENDINFORMATIONEN |
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Punkt 5.1 |
Eine Beschreibung a) jeder wesentlichen Verschlechterung der Aussichten des Emittenten seit dem Datum des letzten veröffentlichten geprüften Abschlusses; b) jeder wesentlichen Änderung der Finanz- und Ertragslage der Gruppe seit dem Ende des letzten Berichtszeitraums, für den bis zum Datum des Registrierungsformulars Finanzinformationen veröffentlicht wurden. Wenn sich die unter Buchstabe a oder b genannten Trends nicht wesentlich ändern, ist eine entsprechende Erklärung abzugeben. Gegebenenfalls können weitere negative Erklärungen abgegeben werden. Die unter den Buchstaben a und b genannten Informationen dürfen ausschließlich auf qualitativer Grundlage bereitgestellt werden. Quantitative Prognosen sind nicht erforderlich. |
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ABSCHNITT 6 |
VERFÜGBARE DOKUMENTE |
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Punkt 6.1 |
Eine Erklärung, dass während der Gültigkeitsdauer des EU-Folgeregistrierungsformulars die folgenden Dokumente, falls vorhanden, eingesehen werden können: a) die aktuelle Satzung und die aktuellen Statuten des Emittenten; b) sämtliche Berichte, Schreiben und sonstigen Dokumente, Bewertungen und Erklärungen, die von einem Sachverständigen auf Ersuchen des Emittenten erstellt bzw. abgegeben wurden, sofern Teile davon in das EU-Folgeregistrierungsformular eingeflossen sind oder in ihm darauf verwiesen wird. |
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Punkt 6.2 |
Angabe der Website, auf der die Dokumente eingesehen werden können. |
ANHANG 33
EU-FOLGEWERTPAPIERBESCHREIBUNG FÜR NICHTDIVIDENDENWERTE
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ABSCHNITT 1 |
RISIKOFAKTOREN |
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Punkt 1.1 |
Beschreibung der wesentlichen Risiken, in einer begrenzten Anzahl an Kategorien, die spezifisch den öffentlich angebotenen und/oder zum Handel an einem geregelten Markt zuzulassenden Wertpapieren eigen sind, in einer Rubrik mit der Überschrift „Risikofaktoren“. Die Risiken werden durch den Inhalt der EU-Folgewertpapierbeschreibung bestätigt. |
Kategorie A |
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ABSCHNITT 2 |
VERANTWORTLICHKEITSERKLÄRUNG UND ERKLÄRUNG ZUR ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE |
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Punkt 2.1 |
Verantwortlichkeitserklärung |
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Punkt 2.1.1 |
Informationen über die Personen, die für die Informationen in der EU-Folgewertpapierbeschreibung verantwortlich sind, und Erklärung der für die EU-Folgewertpapierbeschreibung Verantwortlichen, dass die in der EU-Folgewertpapierbeschreibung enthaltenen Informationen ihres Wissens nach den Tatsachen entsprechen und dass die EU-Folgewertpapierbeschreibung keine Auslassungen aufweist, die ihre Aussage verändern könnten. Handelt es sich um natürliche Personen, sind Name und Funktion dieser Person zu nennen. Bei juristischen Personen sind Name und eingetragener Sitz der Gesellschaft anzugeben. |
Kategorie A |
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Punkt 2.1.2 |
Wird in die EU-Folgewertpapierbeschreibung eine Erklärung oder ein Bericht einer Person aufgenommen, die als Sachverständiger handelt, so sind folgende Angaben zu dieser Person zu machen: a) Name, b) Geschäftsadresse, c) Qualifikationen, und d) (falls vorhanden) das wesentliche Interesse am Emittenten. Stammen Angaben von Dritten, ist/sind die Quelle(n) der Angaben nach Buchstaben a bis d anzugeben. |
Kategorie A |
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Punkt 2.2 |
Erklärung zur zuständigen Behörde |
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Punkt 2.2.1 |
In der Erklärung ist a) anzugeben, welche zuständige Behörde die EU-Folgewertpapierbeschreibung im Einklang mit dieser Verordnung gebilligt hat; b) darauf hinzuweisen, dass diese Billigung weder eine Befürwortung des Emittenten noch eine Bestätigung der Qualität der Wertpapiere, auf die sich die EU-Folgewertpapierbeschreibung bezieht, darstellt; c) darauf hinzuweisen, dass die zuständige Behörde die EU-Folgewertpapierbeschreibung nur als die in dieser Verordnung festgelegten Vorgaben der Vollständigkeit, Verständlichkeit und Kohärenz erfüllend gebilligt hat; und d) darauf hinzuweisen, dass die EU-Folgewertpapierbeschreibung nach Artikel 14a der Verordnung (EU) 2017/1129 erstellt wurde. |
Kategorie A |
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ABSCHNITT 3 |
EINZELHEITEN ZUM WERTPAPIERANGEBOT ODER ZUR ZULASSUNG ZUM HANDEL |
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Punkt 3.1 |
Konditionen des Angebots (kleinanlegerspezifisch) |
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Punkt 3.1.1 (kleinanlegerspezifisch) |
Die Angebotskonditionen, der voraussichtliche Zeitplan, erforderliche Maßnahmen für die Antragstellung und Verfahren für die Ausübung eines etwaigen Vorzugszeichnungsrechts. Das Gesamtemissionsvolumen der öffentlich angebotenen Wertpapiere. Ist der Betrag nicht festgelegt, Angabe des maximalen Emissionsvolumens der anzubietenden Wertpapiere (sofern verfügbar) und Beschreibung der Vereinbarungen und des Zeitraums für die Ankündigung des endgültigen Angebotsbetrags an das Publikum. |
Kategorie C |
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Punkt 3.1.2 (kleinanlegerspezifisch) |
Informationen über Folgendes: a) wo Anleger die Wertpapiere zeichnen können, einschließlich der Verhandelbarkeit von Zeichnungsrechten und der Behandlung der nicht ausgeübten Zeichnungsrechte; b) die Methode und die Fristen für die Bedienung der Wertpapiere und ihre Lieferung; c) die Dauer der Angebotsfrist, einschließlich aller möglichen Änderungen; d) eine Angabe des Zeitraums, während dessen ein Antrag zurückgezogen werden kann, sofern dies den Anlegern gestattet ist; und e) Beschreibung des Antragsverfahrens und Angabe des Emissionstermins neuer Wertpapiere. |
Kategorie C |
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Punkt 3.2 |
Verteilungs- und Zuteilungsplan (kleinanlegerspezifisch) |
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Punkt 3.2.1 (kleinanlegerspezifisch) |
Verfahren zur Meldung gegenüber den Zeichnern über den zugeteilten Betrag und Angabe, ob eine Aufnahme des Handels vor der Meldung möglich ist. |
Kategorie C |
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Punkt 3.3 |
Preisfestsetzung (kleinanlegerspezifisch) |
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Punkt 3.3.1 (kleinanlegerspezifisch) |
Angabe des Preises, zu dem die Wertpapiere voraussichtlich angeboten werden. |
Kategorie C |
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Punkt 3.3.2 (kleinanlegerspezifisch) |
Falls der Preis nicht bekannt ist, eine Beschreibung der Methode zur Preisfestsetzung gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2017/1129 und des Verfahrens für seine Offenlegung. |
Kategorie B |
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Punkt 3.4 |
Platzierung und Übernahme (Underwriting) (kleinanlegerspezifisch) |
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Punkt 3.4.1 (kleinanlegerspezifisch) |
Name und Anschrift der Unternehmen, die sich bereit erklären, die Emission auf der Grundlage einer festen Zusage zu zeichnen, und Name und Anschrift der Unternehmen, die sich bereit erklären, die Emission ohne feste Zusage oder „zu den bestmöglichen Bedingungen“ zu platzieren. Wird die Emission nicht zur Gänze übernommen, ist eine Erklärung zum verbleibenden Teil einzufügen. |
Kategorie C |
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Punkt 3.4.3 (kleinanlegerspezifisch) |
Angabe des Gesamtbetrags der Übernahmeprovision und der Platzierungsprovision. |
Kategorie C |
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Punkt 3.5 |
Zulassung zum Handel |
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Punkt 3.5.1 |
Gesamtbetrag der zum Handel zuzulassenden Wertpapiere. |
Kategorie C |
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Punkt 3.5.2 |
Gegebenenfalls Angabe des geregelten Marktes, KMU-Wachstumsmarktes oder MTF, an dem die Wertpapiere zum Handel zugelassen werden sollen, und, falls bekannt, der ersten Termine, zu denen die Wertpapiere zum Handel zugelassen werden. |
Kategorie C |
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Punkt 3.5.3 |
Name und Anschrift der Zahlstellen und Verwahrstellen in jedem Land. |
Kategorie C |
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ABSCHNITT 4 |
WESENTLICHE INFORMATION ÜBER DIE WERTPAPIERE |
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Punkt 4.1 |
Modalitäten und Bedingungen der Wertpapiere |
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Punkt 4.1.1 |
Beschreibung von Art und Gattung der Wertpapiere. |
Kategorie B |
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Punkt 4.1.2 |
Die internationale Wertpapier-Identifikationsnummer (ISIN). |
Kategorie C |
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Punkt 4.1.3 |
Rechtsvorschriften, auf deren Grundlage die Wertpapiere geschaffen wurden. |
Kategorie A |
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Punkt 4.1.4 |
Währung der Wertpapieremission. |
Kategorie C |
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Punkt 4.1.5 |
Relativer Rang der Wertpapiere in der Kapitalstruktur des Emittenten im Fall einer Insolvenz, gegebenenfalls mit Angaben über ihre Nachrangigkeitsstufe und die potenziellen Auswirkungen auf die Anlagen im Fall der Abwicklung nach Maßgabe der Richtlinie 2014/59/EU. |
Kategorie A |
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Punkt 4.1.6 |
Eine Beschreibung der mit den Wertpapieren verbundenen Rechte, der Verfahren zur Ausübung dieser Rechte sowie etwaiger Beschränkungen dieser Rechte. |
Kategorie B |
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Punkt 4.1.7 |
a) Nominaler Zinssatz; |
Kategorie C |
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|
b) Bestimmungen zur Zinsschuld; |
Kategorie B |
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c) Datum, ab dem die Zinsen fällig werden; |
Kategorie C |
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d) Zinsfälligkeitstermine; |
Kategorie C |
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e) Gültigkeitsdauer der Ansprüche auf Zins- und Kapitalrückzahlungen. |
Kategorie B |
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Ist der Zinssatz nicht festgelegt, |
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|
a) Angabe der Art des Basiswerts; |
Kategorie A |
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|
b) Beschreibung des Basiswerts, auf den sich der Zinssatz stützt; |
Kategorie C |
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c) Methode, die zur Verknüpfung des Zinssatzes mit dem Basiswert verwendet wird; |
Kategorie B |
||
|
d) alle Anpassungsregeln in Bezug auf Ereignisse, die den Basiswert betreffen; |
Kategorie C |
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|
e) Name der Berechnungsstelle; |
Kategorie C |
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f) wenn das Wertpapier eine derivative Komponente bei der Zinszahlung hat, eine Erläuterung, die den Anlegern verständlich macht, wie der Wert ihrer Anlage durch den Wert des Basisinstruments/der Basisinstrumente beeinflusst wird (kleinanlegerspezifisch). |
Kategorie B |
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Punkt 4.1.8 |
Fälligkeitstermin. |
Kategorie C |
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Punkt 4.1.9 |
Angabe der Rendite. |
Kategorie C |
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Punkt 4.1.10 |
Beschreibung aller etwaigen Beschränkungen für die Übertragbarkeit der Wertpapiere. |
Kategorie A |
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Punkt 4.1.11 (kleinanlegerspezifisch) |
Warnhinweis, dass sich die Steuergesetzgebung des Mitgliedstaats des Anlegers und des Gründungsstaats des Emittenten auf die Erträge aus den Wertpapieren auswirken könnten. |
Kategorie C |
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Punkt 4.1.12 |
Gegebenenfalls Informationen über die zugrunde liegenden Wertpapiere und gegebenenfalls den Emittenten der zugrunde liegenden Wertpapiere gemäß Kapitel II Abschnitt 3 dieser Verordnung. |
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Punkt 4.1.13 |
Sofern der Anbieter nicht dieselbe Person wie der Emittent ist, Angabe der Identität und der Kontaktdaten des Anbieters der Wertpapiere und/oder der die Zulassung zum Handel beantragenden Person einschließlich der Rechtsträgerkennung (LEI), falls der Anbieter Rechtspersönlichkeit hat. |
Kategorie C |
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ABSCHNITT 5 |
GRÜNDE FÜR DAS ANGEBOT/KOSTEN DER ZULASSUNG ZUM HANDEL, VERWENDUNG DER ERLÖSE UND GEGEBENENFALLS ESG-BEZOGENE INFORMATIONEN |
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Punkt 5.1 (kleinanlegerspezifisch) |
Informationen über die Gründe für das öffentliche Angebot und/oder die Zulassung zum Handel und gegebenenfalls den geschätzten Nettoerlös, aufgegliedert nach den wichtigsten Verwendungszwecken und dargestellt nach Priorität dieser Verwendungszwecke. Weiß der Emittent, dass die voraussichtlichen Erlöse nicht ausreichen werden, um alle vorgeschlagenen Verwendungszwecke zu finanzieren, so hat er den Betrag und die Quellen anderer Mittel anzugeben. |
Kategorie C |
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Punkt 5.2 (großanlegerspezifisch) |
Die Zweckbestimmung der Erlöse und die geschätzten Nettoerlöse. |
Kategorie C |
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Punkt 5.3 (großanlegerspezifisch) |
Angabe der geschätzten Gesamtkosten für die Zulassung zum Handel. |
Kategorie C |
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Punkt 5.4 |
Gegebenenfalls ESG-bezogene Informationen gemäß Kapitel II Abschnitt 3 dieser Verordnung. |
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ABSCHNITT 6 |
INTERESSENKONFLIKTE |
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Punkt 6.1 |
Informationen über alle Interessen im Zusammenhang mit der Emission, einschließlich wesentlicher Interessenkonflikte in Bezug auf die Emission/das Angebot, und Einzelheiten zu den beteiligten Personen und der Art der Interessen. |
Kategorie C |
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ANHANG 34
EU-WACHSTUMSEMISSIONSPROSPEKT FÜR DIVIDENDENWERTE
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ABSCHNITT 1 |
ZUSAMMENFASSUNG |
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Punkt 1.1 |
Eine gemäß Artikel 7 Absatz 12a der Verordnung (EU) 2017/1129 erstellte Zusammenfassung. |
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ABSCHNITT 2 |
RISIKOFAKTOREN |
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Punkt 2.1 |
Beschreibung der wesentlichen Risiken, in einer begrenzten Anzahl an Kategorien, die spezifisch dem Emittenten eigen sind, und Beschreibung der wesentlichen Risiken, in einer begrenzten Anzahl an Kategorien, die spezifisch den öffentlich angebotenen Wertpapieren eigen sind, in einer Rubrik mit der Überschrift „Risikofaktoren“. Die Risiken werden durch den Inhalt des EU-Wachstumsemissionsprospekts bestätigt. |
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ABSCHNITT 3 |
ANGABEN ZUM EMITTENTEN |
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Punkt 3.1 |
Informationen über das Unternehmen, das die Wertpapiere emittiert, einschließlich: a) des Ortes, an dem der Emittent registriert ist; b) seiner Registrierungsnummer und seiner Rechtsträgerkennung (LEI); c) seiner gesetzlichen und kommerziellen Bezeichnung; d) der Rechtsordnung, unter der der Emittent tätig ist; e) des Landes seiner Gründung; f) der Anschrift und Telefonnummer seines eingetragenen Sitzes (oder des Hauptortes der Geschäftstätigkeit, falls nicht mit dem eingetragenen Sitz identisch); g) gegebenenfalls seiner Website; h) einer Erklärung, dass die Angaben auf der Website nicht Teil des EU-Wachstumsemissionsprospekts sind, sofern diese Angaben nicht mittels Verweis in den EU-Wachstumsemissionsprospekts aufgenommen wurden. |
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ABSCHNITT 4 |
VERANTWORTLICHKEITSERKLÄRUNG UND ERKLÄRUNG ZUR ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE |
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Punkt 4.1 |
Verantwortlichkeitserklärung |
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Punkt 4.1.1 |
Informationen über die Personen, die für die Informationen im EU-Wachstumsemissionsprospekt verantwortlich sind, und Erklärung der für den EU-Wachstumsemissionsprospekt Verantwortlichen, dass die im EU-Wachstumsemissionsprospekt enthaltenen Informationen ihres Wissens nach den Tatsachen entsprechen und dass der EU-Wachstumsemissionsprospekt keine Auslassungen aufweist, die seine Aussage verändern könnten. Handelt es sich um natürliche Personen, sind Name und Funktion dieser Person zu nennen. Bei juristischen Personen sind Name und eingetragener Sitz der Gesellschaft anzugeben. |
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Punkt 4.1.2 |
Wird in den EU-Wachstumsemissionsprospekt eine Erklärung oder ein Bericht einer Person aufgenommen, die als Sachverständiger handelt, so sind folgende Angaben zu dieser Person zu machen: a) Name, b) Geschäftsadresse, c) Qualifikationen, und d) (falls vorhanden) das wesentliche Interesse am Emittenten. Stammen Angaben von Dritten, ist/sind die Quelle(n) der Angaben nach Buchstaben a bis d anzugeben. |
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Punkt 4.2 |
Erklärung zur zuständigen Behörde |
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Punkt 4.2.1 |
In der Erklärung ist a) anzugeben, welche zuständige Behörde den EU-Wachstumsemissionsprospekt im Einklang mit dieser Verordnung gebilligt hat; b) darauf hinzuweisen, dass diese Billigung weder eine Befürwortung des Emittenten noch eine Bestätigung der Qualität der Wertpapiere, auf die sich der EU-Wachstumsemissionsprospekt bezieht, darstellt; c) darauf hinzuweisen, dass die zuständige Behörde den EU-Wachstumsemissionsprospekt nur als die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Vorgaben der Vollständigkeit, Verständlichkeit und Kohärenz erfüllend gebilligt hat; und d) darauf hinzuweisen, dass der EU-Wachstumsemissionsprospekt nach Artikel 15a der Verordnung (EU) 2017/1129 erstellt wurde. |
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ABSCHNITT 5 |
WACHSTUMSSTRATEGIE UND ÜBERBLICK ÜBER DIE GESCHÄFTSTÄTIGKEIT |
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Punkt 5.1 |
Wachstumsstrategie und -ziele |
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Punkt 5.1.1 |
Beschreibung der Geschäftsstrategie, einschließlich des Wachstumspotenzials und der Erwartungen für die Zukunft, sowie der strategischen Ziele des Emittenten (sowohl in finanzieller als auch in einer etwaigen nichtfinanziellen Hinsicht). In dieser Beschreibung sind auch die zukünftigen Herausforderungen und die Aussichten des Emittenten zu berücksichtigen. |
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Punkt 5.2 |
Haupttätigkeiten und wichtigste Märkte |
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Punkt 5.2.1 |
Beschreibung der Haupttätigkeiten des Emittenten, einschließlich: a) der wichtigsten Arten der vertriebenen Produkte und/oder erbrachten Dienstleistungen; b) Angaben über etwaige wichtige neue Produkte, Dienstleistungen oder Tätigkeiten, die seit der Veröffentlichung des letzten geprüften Abschlusses eingeführt wurden; c) einer Beschreibung der wichtigsten Märkte, auf denen der Emittent tätig ist, einschließlich Marktwachstum, Trends und Wettbewerbslage. |
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Punkt 5.3 |
Investitionen |
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Punkt 5.3.1 |
Sofern nicht an anderer Stelle im EU-Wachstumsemissionsprospekt enthalten, eine Beschreibung (einschließlich des Betrags) der wesentlichen Investitionen seit dem Ende des von den in den EU-Wachstumsemissionsprospekt aufgenommenen historischen Finanzinformationen abgedeckten Zeitraums bis zum Datum des EU-Wachstumsemissionsprospekts und gegebenenfalls eine Beschreibung aller wesentlichen laufenden oder bereits fest zugesagten Investitionen des Emittenten. |
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Punkt 5.4 |
Gewinnprognosen und -schätzungen |
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Punkt 5.4.1 |
Hat ein Emittent eine nach wie vor ausstehende und gültige Gewinnprognose oder -schätzung veröffentlicht, ist diese Prognose oder Schätzung in den EU-Wachstumsemissionsprospekt aufzunehmen. |
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Punkt 5.4.2 |
Wurde eine Gewinnprognose oder -schätzung veröffentlicht und ist diese nach wie vor ausstehend, jedoch nicht mehr gültig, ist eine entsprechende Erklärung mit einer Erläuterung abzugeben, warum diese Prognose oder Schätzung nicht mehr gültig ist. |
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ABSCHNITT 6 |
ORGANISATIONSSTRUKTUR |
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Punkt 6.1 |
Ist der Emittent Teil einer Gruppe und sofern noch nicht an anderer Stelle im EU-Wachstumsemissionsprospekt bereits vorgelegt und für ein Verständnis der Geschäftstätigkeit des Emittenten insgesamt nötig, ein Diagramm der Organisationsstruktur. |
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ABSCHNITT 7 |
UNTERNEHMENSFÜHRUNG |
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Punkt 7.1 |
Folgende Angaben zu den Mitgliedern des Verwaltungs-, Leitungs- und/oder Aufsichtsorgans, sämtlichen Mitgliedern der oberen Führungsebene, die für die Feststellung, ob der Emittent über die für die Führung seiner Geschäfte erforderliche Fachkenntnisse und Erfahrung verfügt, relevant sind, und im Falle einer Kommanditgesellschaft auf Aktien folgende einschlägigen Informationen über die persönlich haftenden Gesellschafter: a) Namen und Geschäftsanschriften dieser Personen sowie Angabe ihrer Stellung beim Emittenten, ihrer einschlägigen Führungskompetenzen und -erfahrungen und der wichtigsten Tätigkeiten, die sie neben der Tätigkeit beim Emittenten ausüben, sofern diese für den Emittenten von Bedeutung sind; b) Angaben zur Art etwaiger verwandtschaftlicher Beziehungen zwischen diesen Personen; c) Angaben — zumindest für die letzten fünf Jahre — zu etwaigen Verurteilungen wegen betrügerischer Handlungen und Angaben zu etwaigen öffentlichen Anschuldigungen und/oder Sanktionen in Bezug auf die genannten Personen vonseiten der gesetzlichen Behörden oder der Regulierungsbehörden (einschließlich bestimmter Berufsverbände) und Angabe des Umstands, ob diese Personen jemals von einem Gericht für die Mitgliedschaft im Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan eines Emittenten oder für die Tätigkeit im Management oder die Führung der Geschäfte eines Emittenten als untauglich angesehen wurden. Liegen keine der genannten Umstände vor, ist eine entsprechende Erklärung abzugeben. |
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ABSCHNITT 8 |
FINANZINFORMATIONEN |
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Punkt 8.1 |
Abschlüsse |
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Punkt 8.1.1 |
Offenzulegende Abschlüsse (Jahres- und Halbjahresabschlüsse), die die 12 Monate vor Billigung des EU-Wachstumsemissionsprospekts abdecken (oder einen kürzeren Zeitraum, falls der Emittent seit weniger als 12 Monaten tätig ist). Wurde sowohl ein Jahres- als auch ein Halbjahresabschluss veröffentlicht, ist nur der Jahresabschluss erforderlich, falls dieser jüngeren Datums als der Halbjahresabschluss ist. |
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Punkt 8.2 |
Rechnungslegungsstandards |
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Punkt 8.2.1 |
Die Finanzinformationen sind gemäß den internationalen Rechnungslegungsstandards, wie sie gemäß Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 in der Union anzuwenden sind, zu erstellen. Falls die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 nicht anwendbar ist, sind die Finanzinformationen entsprechend folgender Standards zu erstellen: a) den nationalen Rechnungslegungsstandards eines Mitgliedstaates für Emittenten aus dem EWR, wie nach Richtlinie 2013/34/EU gefordert; b) den nationalen Rechnungslegungsstandards eines Drittlandes, die denen der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 gleichwertig sind, bei Emittenten aus Drittländern. Wenn solche Rechnungslegungsstandards eines Drittlandes jenen der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 nicht gleichwertig sind, sind die Abschlüsse in Übereinstimmung mit dieser Verordnung neu zu erstellen. |
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Punkt 8.2.2 |
Wurden die geprüften Finanzinformationen gemäß nationaler Rechnungslegungsgrundsätze erstellt, enthalten diese zumindest Folgendes: a) die Bilanz, b) die Gewinn- und Verlustrechnung, c) die Rechnungslegungsmethoden und erläuternde Anmerkungen. |
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Punkt 8.2.3 |
Erstellt der Emittent sowohl einen Einzelabschluss als auch einen konsolidierten Abschluss, so ist zumindest der konsolidierte Abschluss aufzunehmen oder mittels Verweis aufzunehmen. |
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Punkt 8.3 |
Prüfung der Finanzinformationen |
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Punkt 8.3.2 |
Der Jahresabschluss muss unabhängig geprüft worden sein. Der Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers wird in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2006/43/EG und der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 erstellt. |
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Punkt 8.3.2 |
Sind die Richtlinie 2006/43/EG und die Verordnung (EU) Nr. 537/2014 nicht anwendbar, so ist der Jahresabschluss dahin gehend zu prüfen, ob er in Übereinstimmung mit den in dem jeweiligen Mitgliedstaat anwendbaren Prüfungsstandards oder gleichwertigen Grundsätzen für die Zwecke des EU-Wachstumsemissionsprospekts ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt, oder es muss entsprechend Bericht erstattet werden. Anderenfalls sind folgende Informationen in den EU-Wachstumsemissionsprospekt aufzunehmen: a) eine eindeutige Erklärung dahin gehend, welche Prüfungsstandards zugrunde gelegt wurden; b) eine Erläuterung für die Fälle, in denen von den Internationalen Prüfungsstandards in erheblichem Maße abgewichen wurde. |
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Punkt 8.3.3 |
Sofern Bestätigungsvermerke des Abschlussprüfers über den Jahresabschluss von den Abschlussprüfern abgelehnt wurden beziehungsweise sofern sie Vorbehalte, Meinungsänderungen oder eine Hervorhebung eines Sachverhalts enthalten oder wenn sie eingeschränkt erteilt wurden, ist der Grund dafür anzugeben und sind diese Vorbehalte, Änderungen, die eingeschränkte Erteilung oder diese Hervorhebung eines Sachverhalts in vollem Umfang wiederzugeben. |
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Punkt 8.4 |
Wesentliche Veränderungen in der Finanzlage des Emittenten |
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Punkt 8.4.1 |
Eine Beschreibung jeder wesentlichen Veränderung in der Finanzlage der Gruppe, die seit dem Ende des Stichtags eingetreten ist, für die entweder geprüfte Abschlüsse oder Zwischenfinanzinformationen veröffentlicht wurden, ist ebenfalls beizufügen. Ansonsten ist eine negative Erklärung abzugeben. |
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Punkt 8.5 |
Pro-forma-Finanzinformationen |
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Punkt 8.5.1 |
Im Falle einer bedeutenden Brutto-Veränderung laut Artikel 1 Buchstabe e dieser Verordnung ist zu beschreiben, wie die Transaktion ggf. die Aktiva und Passiva sowie die Erträge des Emittenten beeinflusst hätte, wenn sie zu Beginn des Berichtszeitraums oder zum Berichtszeitpunkt durchgeführt worden wäre. Dieser Anforderung wird normalerweise durch die Aufnahme von Pro-forma-Finanzinformationen Genüge getan. Diese Pro-forma-Finanzinformationen sind gemäß Anhang 20 zu erstellen und enthalten die darin geforderten Angaben. Den Pro-forma-Finanzinformationen wird ein Vermerk beigefügt, der von unabhängigen Buchprüfern oder Abschlussprüfern erstellt wurde. |
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ABSCHNITT 9 |
LAGEBERICHT, GEGEBENENFALLS EINSCHLIESSLICH DER NACHHALTIGKEITSBERICHTERSTATTUNG (Nur Emittenten mit einer Marktkapitalisierung über 200 000 000 EUR) |
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Punkt 9.1 |
Der in den Kapiteln 5 und 6 der Richtlinie 2013/34/EU genannte Lagebericht für die Zeiträume, auf die sich die historischen Finanzinformationen beziehen, gegebenenfalls einschließlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung, ist mittels Verweis in den EU-Wachstumsemissionsprospekt aufzunehmen, alternativ sind die darin enthaltenen Informationen in den genannten Prospekt einzubeziehen. Diese Anforderung gilt nur für Emittenten mit einer Marktkapitalisierung ab 200 000 000 EUR. |
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ABSCHNITT 10 |
DIVIDENDENPOLITIK |
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Punkt 10.1 |
Beschreibung der Politik des Emittenten zu Dividendenausschüttungen und etwaiger Beschränkungen, die derzeit diesbezüglich gelten, sowie der Aktienrückkäufe. Verfügt der Emittent nicht über eine etablierte Dividendenpolitik, so ist eine entsprechende negative Erklärung aufzunehmen. |
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ABSCHNITT 11 |
EINZELHEITEN ZUM WERTPAPIERANGEBOT ODER ZUR ZULASSUNG ZUM HANDEL |
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Punkt 11.1 |
Konditionen des Angebots |
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Punkt 11.1.1 |
Gesamtbetrag der Emission/des Angebots, wobei zwischen den zum Verkauf und den zur Zeichnung angebotenen Wertpapieren zu unterscheiden ist, die Angebotskonditionen, der voraussichtliche Zeitplan und die erforderlichen Maßnahmen für die Antragstellung und das Verfahren für die Ausübung eines etwaigen Vorzugszeichnungsrechts. Ist der Betrag nicht festgelegt, Angabe des maximalen Emissionsvolumens der anzubietenden Wertpapiere (sofern verfügbar) und Beschreibung der Vereinbarungen und des Zeitraums für die Ankündigung des endgültigen Angebotsbetrags an das Publikum. |
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Punkt 11.1.2 |
Informationen über Folgendes: a) wo Anleger die Wertpapiere zeichnen oder ihr Vorzugszeichnungsrecht ausüben können, einschließlich der Verhandelbarkeit der Zeichnungsrechte und der Behandlung der nicht ausgeübten Zeichnungsrechte; b) die Methode und die Fristen für die Bedienung der Wertpapiere und ihre Lieferung; c) die Dauer der Angebotsfrist, einschließlich aller möglichen Änderungen; d) eine Angabe des Zeitraums, während dessen ein Antrag zurückgezogen werden kann, sofern dies den Anlegern gestattet ist; und e) Beschreibung des Antragsverfahrens und Angabe des Emissionstermins neuer Wertpapiere. |
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Punkt 11.2 |
Verteilungs- und Zuteilungsplan |
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Punkt 11.2.1 |
Verfahren zur Meldung gegenüber den Zeichnern über den zugeteilten Betrag und Angabe, ob eine Aufnahme des Handels vor der Meldung möglich ist. |
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Punkt 11.2.2 |
Soweit dem Emittenten bekannt, sind Informationen darüber bereitzustellen, ob Großaktionäre oder Mitglieder der Geschäftsführungs-, Aufsichts- oder Verwaltungsorgane des Emittenten beabsichtigen, das Angebot zu zeichnen, oder ob eine Person eine Zeichnung von mehr als 5 % des Angebots beabsichtigt. |
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Punkt 11.3 |
Preisfestsetzung |
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Punkt 11.3.1 |
Angabe des Preises, zu dem die Wertpapiere voraussichtlich angeboten werden. Falls der Preis nicht bekannt ist, der Höchstpreis oder eine Beschreibung der Methode zur Preisfestsetzung gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2017/1129 und des Verfahrens für seine Offenlegung. |
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Punkt 11.4 |
Platzierung und Übernahme (Underwriting) |
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Punkt 11.4.2 |
Alle festen Zusagen zur Zeichnung von mehr als 5 % des Angebots und alle wesentlichen Merkmale der Übernahme- und Platzierungsvereinbarungen sind vorzulegen. Name und Anschrift der Unternehmen, die sich bereit erklären, die Emission auf der Grundlage einer festen Zusage zu zeichnen oder „zu den bestmöglichen Bedingungen“ zu platzieren, sind einzuschließen. Angabe der Hauptmerkmale der Vereinbarungen, einschließlich der Quoten, sowie des Namens und der Anschrift der Koordinatoren des Angebots. Wird die Emission nicht zur Gänze übernommen, ist eine Erklärung zum verbleibenden Teil einzufügen. Angabe des Gesamtbetrags der Übernahmeprovision und der Platzierungsprovision. |
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Punkt 11.4.3 |
Name und Anschrift der Zahlstellen und Verwahrstellen in jedem Land. |
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Punkt 11.5 |
Zulassung zum Handel |
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Punkt 11.5.1 |
Angabe, ob die angebotenen Wertpapiere Gegenstand eines Antrags auf Zulassung zum Handel an einem KMU-Wachstumsmarkt oder MTF sind oder sein werden und auf einem KMU-Wachstumsmarkt oder MTF platziert werden sollen, wobei die jeweiligen Märkte zu nennen sind. Dieser Umstand ist anzugeben, ohne den Eindruck zu erwecken, dass die Zulassung zum Handel auf jeden Fall erteilt wird. Falls bekannt, sollten die ersten Termine angegeben werden, zu denen die Wertpapiere zum Handel zugelassen sind. |
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Punkt 11.5.2 |
Gegebenenfalls Angaben zu den Unternehmen, die aufgrund einer festen Zusage als Intermediäre im Sekundärhandel tätig sind und über An- und Verkaufskurse Liquidität zur Verfügung stellen, sowie Beschreibung der Hauptbedingungen ihrer Zusage. |
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Punkt 11.5.3 |
Name und Anschrift der Zahlstellen und Verwahrstellen in jedem Land. |
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ABSCHNITT 12 |
WESENTLICHE INFORMATION ÜBER DIE WERTPAPIERE |
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Punkt 12.1 |
Modalitäten und Bedingungen der Wertpapiere |
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Punkt 12.1.1 |
Beschreibung von Art und Gattung der öffentlich angebotenen Wertpapiere, einschließlich der internationalen Wertpapier-Identifikationsnummer (ISIN). |
|
Punkt 12.1.2 |
Rechtsvorschriften, auf deren Grundlage die Wertpapiere geschaffen wurden. |
|
Punkt 12.1.3 |
Währung der Wertpapieremission. |
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Punkt 12.1.4 |
Beschreibung der mit den Wertpapieren verbundenen Rechte einschließlich etwaiger Beschränkungen und des Verfahrens zur Ausübung dieser Rechte. a) Dividendenrechte: i) feste(r) Termin(e), zu dem/denen der Anspruch entsteht; ii) Verjährungsfrist für den Verfall der Dividendenberechtigung und Angabe des entsprechenden Begünstigten; iii) Dividendenbeschränkungen und Verfahren für gebietsfremde Wertpapierinhaber; iv) Dividendensatz bzw. Methode zu dessen Berechnung, Häufigkeit und Art der Zahlungen (kumulativ oder nichtkumulativ); b) Stimmrechte; c) Bezugsrechte bei Angeboten zur Zeichnung von Wertpapieren derselben Gattung; d) Recht auf Beteiligung am Gewinn des Emittenten; e) Recht auf Beteiligung am Liquidationserlös; f) Tilgungsklauseln; g) Wandelbedingungen. |
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Punkt 12.1.5 |
Beschreibung aller etwaigen Beschränkungen für die Übertragbarkeit der Wertpapiere. |
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Punkt 12.1.6 |
Gegebenenfalls die in Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2024/2810 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) genannten Informationen. |
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Punkt 12.1.7 |
Warnhinweis, dass sich die Steuergesetzgebung des Mitgliedstaats des Anlegers und des Gründungsstaats des Emittenten auf die Erträge aus den Wertpapieren auswirken könnten. |
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Punkt 12.1.8 |
Gegebenenfalls Informationen über die zugrunde liegenden Wertpapiere und gegebenenfalls den Emittenten der zugrunde liegenden Wertpapiere gemäß Kapitel II Abschnitt 3 dieser Verordnung. |
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Punkt 12.1.9 |
Gegebenenfalls für Zertifikate, die Aktien vertreten, Angaben gemäß Anhang 5 Abschnitt 1 und Anhang 13 Abschnitt 1 dieser Verordnung. |
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Punkt 12.1.10 |
Sofern der Anbieter nicht dieselbe Person wie der Emittent ist, Angabe der Identität und der Kontaktdaten des Anbieters der Wertpapiere einschließlich der Rechtsträgerkennung (LEI), falls der Anbieter Rechtspersönlichkeit hat. |
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Punkt 12.1.11 |
Gegebenenfalls die potenzielle Auswirkung auf die Anlagen im Fall der Abwicklung nach Maßgabe der Richtlinie 2014/59/EU. |
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ABSCHNITT 12A |
ANTEILSSCHEINE VON ORGANISMEN FÜR GEMEINSAME ANLAGEN DES GESCHLOSSENEN TYPS (gegebenenfalls) |
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Punkt 12a.1 |
Gegebenenfalls für Anteile von Organismen für gemeinsame Anlagen des geschlossenen Typs die Angaben gemäß Anhang 4. |
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ABSCHNITT 13 |
GRÜNDE FÜR DAS ANGEBOT UND VERWENDUNG DER ERLÖSE |
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Punkt 13.1 |
Informationen über die Gründe für das öffentliche Angebot und gegebenenfalls den geschätzten Nettoerlös, aufgegliedert nach den wichtigsten Verwendungszwecken und dargestellt nach Priorität dieser Verwendungszwecke. |
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Punkt 13.2 |
Weiß der Emittent, dass die voraussichtlichen Erlöse nicht ausreichen werden, um alle vorgeschlagenen Verwendungszwecke zu finanzieren, so sind der Betrag und die Quellen anderer Mittel anzugeben. Ferner sind Angaben zur Verwendung der Erlöse zu machen, insbesondere, wenn sie außerhalb der normalen Geschäftstätigkeit zum Erwerb von Aktiva verwendet, zur Finanzierung des angekündigten Erwerbs anderer Unternehmen oder zur Begleichung, Reduzierung oder vollständigen Tilgung der Schulden eingesetzt werden. |
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Punkt 13.3 |
Erläuterung, wie die Erlöse aus dem Angebot der Geschäftsstrategie und den strategischen Zielen entsprechen. |
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ABSCHNITT 14 |
ERKLÄRUNG ZUM GESCHÄFTSKAPITAL |
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Punkt 14.1 |
Erklärung des Emittenten, dass das Geschäftskapital seiner Meinung nach seine derzeitigen Anforderungen deckt. Ansonsten ist darzulegen, wie das zusätzlich erforderliche Geschäftskapital beschafft werden soll. |
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ABSCHNITT 15 |
INTERESSENKONFLIKTE |
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Punkt 15.1 |
Informationen über alle Interessen im Zusammenhang mit der Emission, einschließlich wesentlicher Interessenkonflikte in Bezug auf die Emission/das Angebot, und Einzelheiten zu den beteiligten Personen und der Art der Interessen. |
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ABSCHNITT 16 |
VERWÄSSERUNG UND AKTIENBESITZ NACH DER EMISSION |
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Punkt 16.1 |
Darstellung eines Vergleichs der Beteiligung am Aktienkapital und an den Stimmrechten für bestehende Aktionäre vor und nach der aus dem öffentlichen Angebot resultierenden Kapitalerhöhung unter der Annahme, dass die bestehenden Aktionäre die neuen Wertpapiere nicht zeichnen, und getrennt davon unter der Annahme, dass die bestehenden Aktionäre ihr Bezugsrecht ausüben. |
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ABSCHNITT 17 |
VERFÜGBARE DOKUMENTE |
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Punkt 17.1 |
Eine Erklärung, dass während der Gültigkeitsdauer des EU-Wachstumsemissionsprospekts die folgenden Dokumente, falls vorhanden, eingesehen werden können: a) die aktuelle Satzung und die aktuellen Statuten des Emittenten; b) sämtliche Berichte, Schreiben und sonstigen Dokumente, Bewertungen und Erklärungen, die von einem Sachverständigen auf Ersuchen des Emittenten erstellt bzw. abgegeben wurden, sofern Teile davon in den EU-Wachstumsemissionsprospekt eingeflossen sind oder in ihm darauf verwiesen wird. |
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Punkt 17.2 |
Angabe der Website, auf der die Dokumente eingesehen werden können. |
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(*1)
Richtlinie (EU) 2024/2810 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 über Strukturen mit Mehrstimmrechtsaktien in Gesellschaften, die eine Zulassung ihrer Anteile zum Handel an einem multilateralen Handelssystem beantragen (ABl. L, 2024/2810, 14.11.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/2810/oj). |
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ANHANG 35
EU-WACHSTUMSEMISSIONSPROSPEKT FÜR NICHTDIVIDENDENWERTE
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ABSCHNITT 1 |
ZUSAMMENFASSUNG |
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Punkt 1 |
Eine gemäß Artikel 7 Absatz 12a der Verordnung (EU) 2017/1129 erstellte Zusammenfassung. |
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ABSCHNITT 2 |
RISIKOFAKTOREN |
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Punkt 2.1 |
Eine Beschreibung der wesentlichen Risiken, in einer begrenzten Anzahl an Kategorien, die spezifisch dem Emittenten eigen sind, in einer Rubrik mit der Überschrift „Risikofaktoren“. Die Risiken werden durch den Inhalt des EU-Wachstumsemissionsprospekts bestätigt. |
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Punkt 2.2 |
Eine Beschreibung der wesentlichen Risiken, in einer begrenzten Anzahl an Kategorien, die spezifisch den öffentlich angebotenen Wertpapieren eigen sind, in einer Rubrik mit der Überschrift „Risikofaktoren“. Die Risiken werden durch den Inhalt des EU-Wachstumsemissionsprospekts bestätigt. |
Kategorie A |
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ABSCHNITT 3 |
ANGABEN ZUM EMITTENTEN |
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Punkt 3.1 |
Informationen über das Unternehmen, das die Wertpapiere emittiert, einschließlich: a) des Ortes, an dem der Emittent registriert ist; b) seiner Registrierungsnummer und seiner Rechtsträgerkennung („LEI“); c) seiner gesetzlichen und kommerziellen Bezeichnung; d) der Rechtsordnung, unter der der Emittent tätig ist; e) des Landes seiner Gründung; f) der Anschrift und Telefonnummer seines eingetragenen Sitzes (oder des Hauptortes der Geschäftstätigkeit, falls nicht mit dem eingetragenen Sitz identisch); g) gegebenenfalls seiner Website; h) einer Erklärung, dass die Angaben auf der Website nicht Teil des EU-Wachstumsemissionsprospekts sind, sofern diese Angaben nicht mittels Verweis in den EU-Wachstumsemissionsprospekt aufgenommen wurden; i) gegebenenfalls Ratings, die für den Emittenten in dessen Auftrag oder in Zusammenarbeit mit ihm beim Ratingverfahren erstellt wurden. |
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Punkt 3.2 |
Jüngste Ereignisse, die für den Emittenten eine besondere Bedeutung haben und die in hohem Maße für eine Bewertung der Solvenz des Emittenten relevant sind. |
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ABSCHNITT 4 |
VERANTWORTLICHKEITSERKLÄRUNG UND ERKLÄRUNG ZUR ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE |
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Punkt 4.1 |
Verantwortlichkeitserklärung |
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Punkt 4.1.1 |
Informationen über die Personen, die für die Informationen im EU-Wachstumsemissionsprospekt verantwortlich sind, und Erklärung der für den EU-Wachstumsemissionsprospekt Verantwortlichen, dass die im EU-Wachstumsemissionsprospekt enthaltenen Informationen ihres Wissens nach den Tatsachen entsprechen und dass der EU-Wachstumsemissionsprospekt keine Auslassungen aufweist, die seine Aussage verändern könnten. Handelt es sich um natürliche Personen, sind Name und Funktion dieser Person zu nennen. Bei juristischen Personen sind Name und eingetragener Sitz der Gesellschaft anzugeben. |
Kategorie A |
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Punkt 4.1.2 |
Wird in den EU-Wachstumsemissionsprospekt eine Erklärung oder ein Bericht einer Person aufgenommen, die als Sachverständiger handelt, so sind folgende Angaben zu dieser Person zu machen: a) Name, b) Geschäftsadresse, c) Qualifikationen, und d) (falls vorhanden) das wesentliche Interesse am Emittenten. Stammen Angaben von Dritten, ist/sind die Quelle(n) der Angaben nach Buchstaben a bis d anzugeben. |
Kategorie A |
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Punkt 4.2 |
Erklärung zur zuständigen Behörde |
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Punkt 4.2.1 |
In der Erklärung ist a) anzugeben, welche zuständige Behörde den EU-Wachstumsemissionsprospekt im Einklang mit dieser Verordnung gebilligt hat; b) darauf hinzuweisen, dass diese Billigung weder eine Befürwortung des Emittenten noch eine Bestätigung der Qualität der Wertpapiere, auf die sich der EU-Wachstumsemissionsprospekt bezieht, darstellt; c) darauf hinzuweisen, dass die zuständige Behörde den EU-Wachstumsemissionsprospekt nur als die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Vorgaben der Vollständigkeit, Verständlichkeit und Kohärenz erfüllend gebilligt hat; und d) darauf hinzuweisen, dass der EU-Wachstumsemissionsprospekt nach Artikel 15a der Verordnung (EU) 2017/1129 erstellt wurde. |
Kategorie A |
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ABSCHNITT 5 |
WACHSTUMSSTRATEGIE UND ÜBERBLICK ÜBER DIE GESCHÄFTSTÄTIGKEIT |
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Punkt 5.1 |
Kurze Beschreibung der Geschäftsstrategie des Emittenten, einschließlich des Wachstumspotenzials. |
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Punkt 5.2 |
Beschreibung der Haupttätigkeiten des Emittenten, einschließlich: a) der wichtigsten Arten der vertriebenen Produkte und/oder erbrachten Dienstleistungen; b) der Angabe etwaiger wichtiger neuer Produkte, Dienstleistungen oder Tätigkeiten; c) der wichtigsten Märkte, auf denen der Emittent tätig ist. |
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ABSCHNITT 6 |
ORGANISATIONSSTRUKTUR |
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Punkt 6.1 |
Ist der Emittent Teil einer Gruppe und sofern noch nicht an anderer Stelle im EU-Wachstumsemissionsprospekt bereits vorgelegt und für ein Verständnis der Geschäftstätigkeit des Emittenten insgesamt nötig, ein Diagramm der Organisationsstruktur. |
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ABSCHNITT 7 |
UNTERNEHMENSFÜHRUNG |
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Punkt 7.1 |
Kurze Beschreibung der Arbeitsweise des Aufsichts- bzw. Verwaltungsrats und der Unternehmensführung. |
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Punkt 7.2 |
Angabe des Namens und der Geschäftsanschrift folgender Personen sowie Angabe ihrer Stellung beim Emittenten und der wichtigsten Tätigkeiten, die sie neben der Tätigkeit beim Emittenten ausüben, sofern diese für den Emittenten von Bedeutung sind: a) Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und/oder Aufsichtsorgane; b) persönlich haftende Gesellschafter bei einer Kommanditgesellschaft auf Aktien. |
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ABSCHNITT 8 |
FINANZINFORMATIONEN |
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Punkt 8.1 |
Abschlüsse |
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Punkt 8.1.1 |
Offenzulegende Abschlüsse (Jahres- und Halbjahresabschlüsse), die die 12 Monate vor Billigung des EU-Wachstumsemissionsprospekts abdecken (oder einen kürzeren Zeitraum, falls der Emittent seit weniger als 12 Monaten tätig ist). Wurde sowohl ein Jahres- als auch ein Halbjahresabschluss veröffentlicht, ist nur der Jahresabschluss erforderlich, falls dieser jüngeren Datums als der Halbjahresabschluss ist. |
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Punkt 8.2 |
Rechnungslegungsstandards |
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Punkt 8.2.1 |
Die Finanzinformationen sind gemäß den internationalen Rechnungslegungsstandards, wie sie gemäß Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 in der Union anzuwenden sind, zu erstellen. Falls die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 nicht anwendbar ist, sind die Finanzinformationen entsprechend folgender Standards zu erstellen: a) den nationalen Rechnungslegungsstandards eines Mitgliedstaates für Emittenten aus dem EWR, wie nach Richtlinie 2013/34/EU gefordert; b) den nationalen Rechnungslegungsstandards eines Drittlandes, die denen der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 gleichwertig sind, bei Emittenten aus Drittländern. Wenn solche Rechnungslegungsstandards eines Drittlandes jenen der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 nicht gleichwertig sind, sind die Abschlüsse in Übereinstimmung mit dieser Verordnung neu zu erstellen. |
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Punkt 8.2.2 |
Wurden die geprüften Finanzinformationen gemäß nationaler Rechnungslegungsgrundsätze erstellt, enthalten diese zumindest Folgendes: a) die Bilanz, b) die Gewinn- und Verlustrechnung, c) die Rechnungslegungsmethoden und erläuternde Anmerkungen. |
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Punkt 8.2.3 |
Erstellt der Emittent sowohl einen Einzelabschluss als auch einen konsolidierten Abschluss, so ist zumindest der konsolidierte Abschluss aufzunehmen oder mittels Verweis aufzunehmen. |
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Punkt 8.3 |
Prüfung der Finanzinformationen |
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Punkt 8.3.1 |
Der Jahresabschluss muss unabhängig geprüft worden sein. Der Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers wird in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2006/43/EG und der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 erstellt. |
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Punkt 8.3.2 |
Sind die Richtlinie 2006/43/EG und die Verordnung (EU) Nr. 537/2014 nicht anwendbar, so ist der Jahresabschluss dahin gehend zu prüfen, ob er in Übereinstimmung mit den in dem jeweiligen Mitgliedstaat anwendbaren Prüfungsstandards oder gleichwertigen Grundsätzen für die Zwecke des EU-Wachstumsemissionsprospekts ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt, oder es muss entsprechend Bericht erstattet werden. Anderenfalls sind folgende Informationen in den EU-Wachstumsemissionsprospekt aufzunehmen: a) eine eindeutige Erklärung dahin gehend, welche Prüfungsstandards zugrunde gelegt wurden; b) eine Erläuterung für die Fälle, in denen von den Internationalen Prüfungsstandards in erheblichem Maße abgewichen wurde. |
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Punkt 8.3.3 |
Sofern Bestätigungsvermerke des Abschlussprüfers über den Jahresabschluss von den Abschlussprüfern abgelehnt wurden beziehungsweise sofern sie Vorbehalte, Meinungsänderungen oder eine Hervorhebung eines Sachverhalts enthalten oder wenn sie eingeschränkt erteilt wurden, ist der Grund dafür anzugeben und sind diese Vorbehalte, Änderungen, die eingeschränkte Erteilung oder diese Hervorhebung eines Sachverhalts in vollem Umfang wiederzugeben. |
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Punkt 8.4 |
Wesentliche Veränderungen in der Finanzlage des Emittenten |
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Punkt 8.4.1 |
Eine Beschreibung jeder wesentlichen Veränderung in der Finanzlage der Gruppe, die seit dem Ende des Stichtags eingetreten ist, für die entweder geprüfte Abschlüsse oder Zwischenfinanzinformationen veröffentlicht wurden, ist ebenfalls beizufügen. Ansonsten ist eine negative Erklärung abzugeben. |
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ABSCHNITT 9 |
EINZELHEITEN ZUM WERTPAPIERANGEBOT ODER ZUR ZULASSUNG ZUM HANDEL |
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Punkt 9.1 |
Konditionen des Angebots |
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Punkt 9.1.1 |
Die Angebotskonditionen, der voraussichtliche Zeitplan, erforderliche Maßnahmen für die Antragstellung und Verfahren für die Ausübung eines etwaigen Vorzugszeichnungsrechts. Das Gesamtemissionsvolumen der öffentlich angebotenen Wertpapiere. Ist der Betrag nicht festgelegt, Angabe des maximalen Emissionsvolumens der anzubietenden Wertpapiere (sofern verfügbar) und Beschreibung der Vereinbarungen und des Zeitraums für die Ankündigung des endgültigen Angebotsbetrags an das Publikum. |
Kategorie C |
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Punkt 9.1.2 |
Informationen über Folgendes: a) wo Anleger die Wertpapiere zeichnen können, einschließlich der Verhandelbarkeit von Zeichnungsrechten und der Behandlung der nicht ausgeübten Zeichnungsrechte; b) die Methode und die Fristen für die Bedienung der Wertpapiere und ihre Lieferung; c) die Dauer der Angebotsfrist, einschließlich aller möglichen Änderungen; d) eine Angabe des Zeitraums, während dessen ein Antrag zurückgezogen werden kann, sofern dies den Anlegern gestattet ist; und e) Beschreibung des Antragsverfahrens und Angabe des Emissionstermins neuer Wertpapiere. |
Kategorie C |
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Punkt 9.2 |
Verteilungs- und Zuteilungsplan |
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Punkt 9.2.1 |
Verfahren zur Meldung gegenüber den Zeichnern über den zugeteilten Betrag und Angabe, ob eine Aufnahme des Handels vor der Meldung möglich ist. |
Kategorie C |
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Punkt 9.3 |
Preisfestsetzung |
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Punkt 9.3.1 |
Angabe des Preises, zu dem die Wertpapiere voraussichtlich angeboten werden. |
Kategorie C |
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Punkt 9.3.2 |
Falls der Preis nicht bekannt ist, eine Beschreibung der Methode zur Preisfestsetzung gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2017/1129 und des Verfahrens für seine Offenlegung. |
Kategorie B |
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Punkt 9.4 |
Platzierung und Übernahme (Underwriting) |
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Punkt 9.4.1 |
Name und Anschrift der Unternehmen, die sich bereit erklären, die Emission auf der Grundlage einer festen Zusage zu zeichnen, und Name und Anschrift der Unternehmen, die sich bereit erklären, die Emission ohne feste Zusage oder „zu den bestmöglichen Bedingungen“ zu platzieren. Wird die Emission nicht zur Gänze übernommen, ist eine Erklärung zum verbleibenden Teil einzufügen. |
Kategorie C |
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Punkt 9.4.2 |
Angabe des Gesamtbetrags der Übernahmeprovision und der Platzierungsprovision. |
Kategorie C |
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Punkt 9.5 |
Zulassung zum Handel |
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Punkt 9.5.1 |
Gegebenenfalls Angabe desjenigen KMU-Wachstumsmarkts oder MTF, an dem die Wertpapiere zum Handel zugelassen werden sollen, und, falls bekannt, der ersten Termine, zu denen die Wertpapiere zum Handel zugelassen werden. |
Kategorie C |
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Punkt 9.5.2 |
Gegebenenfalls Angaben zu den Unternehmen, die aufgrund einer festen Zusage als Intermediäre im Sekundärhandel tätig sind und über An- und Verkaufskurse Liquidität zur Verfügung stellen, sowie Beschreibung der Hauptbedingungen ihrer Zusage. |
Kategorie C |
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Punkt 9.5.3 |
Name und Anschrift der Zahlstellen und Verwahrstellen in jedem Land. |
Kategorie C |
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ABSCHNITT 10 |
WESENTLICHE INFORMATION ÜBER DIE WERTPAPIERE |
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Punkt 10.1 |
Modalitäten und Bedingungen der Wertpapiere |
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Punkt 10.1.1 |
Beschreibung von Art und Gattung der Wertpapiere. |
Kategorie B |
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Punkt 10.1.2 |
Die internationale Wertpapier-Identifikationsnummer (ISIN). |
Kategorie C |
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Punkt 10.1.3 |
Rechtsvorschriften, auf deren Grundlage die Wertpapiere geschaffen wurden. |
Kategorie A |
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Punkt 10.1.4 |
Währung der Wertpapieremission. |
Kategorie C |
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Punkt 10.1.5 |
Relativer Rang der Wertpapiere in der Kapitalstruktur des Emittenten im Fall einer Insolvenz, gegebenenfalls mit Angaben über ihre Nachrangigkeitsstufe und die potenziellen Auswirkungen auf die Anlagen im Fall der Abwicklung nach Maßgabe der Richtlinie 2014/59/EU. |
Kategorie A |
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Punkt 10.1.6 |
Eine Beschreibung der mit den Wertpapieren verbundenen Rechte, der Verfahren zur Ausübung dieser Rechte sowie etwaiger Beschränkungen dieser Rechte. |
Kategorie B |
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Punkt 10.1.7 |
a) Nominaler Zinssatz; |
Kategorie C |
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b) Bestimmungen zur Zinsschuld; |
Kategorie B |
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c) Datum, ab dem die Zinsen fällig werden; |
Kategorie C |
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d) Zinsfälligkeitstermine; |
Kategorie C |
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e) Gültigkeitsdauer der Ansprüche auf Zins- und Kapitalrückzahlungen. |
Kategorie B |
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Ist der Zinssatz nicht festgelegt, |
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a) Angabe der Art des Basiswerts; |
Kategorie A |
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b) Beschreibung des Basiswerts, auf den sich der Zinssatz stützt; |
Kategorie C |
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c) Methode, die zur Verknüpfung des Zinssatzes mit dem Basiswert verwendet wird; |
Kategorie B |
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d) alle Anpassungsregeln in Bezug auf Ereignisse, die den Basiswert betreffen; |
Kategorie C |
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e) Name der Berechnungsstelle; |
Kategorie C |
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f) wenn das Wertpapier eine derivative Komponente bei der Zinszahlung hat, eine Erläuterung, die den Anlegern verständlich macht, wie der Wert ihrer Anlage durch den Wert des Basisinstruments/der Basisinstrumente beeinflusst wird. |
Kategorie B |
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Punkt 10.1.8 |
Fälligkeitstermin. |
Kategorie C |
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Punkt 10.1.9 |
Angabe der Rendite. |
Kategorie C |
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Punkt 10.1.10 |
Beschreibung aller etwaigen Beschränkungen für die Übertragbarkeit der Wertpapiere. |
Kategorie A |
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Punkt 10.1.11 |
Warnhinweis, dass sich die Steuergesetzgebung des Mitgliedstaats des Anlegers und des Gründungsstaats des Emittenten auf die Erträge aus den Wertpapieren auswirken könnten. |
Kategorie C |
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Punkt 10.1.12 |
Gegebenenfalls Informationen über die zugrunde liegenden Wertpapiere und gegebenenfalls den Emittenten der zugrunde liegenden Wertpapiere gemäß Kapitel II Abschnitt 3 dieser Verordnung. |
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Punkt 10.1.13 |
Sofern der Anbieter nicht dieselbe Person wie der Emittent ist, Angabe der Identität und der Kontaktdaten des Anbieters der Wertpapiere einschließlich der Rechtsträgerkennung (LEI), falls der Anbieter Rechtspersönlichkeit hat. |
Kategorie C |
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ABSCHNITT 11 |
GRÜNDE FÜR DAS ANGEBOT, VERWENDUNG DER ERLÖSE UND GEGEBENENFALLS ESG-BEZOGENE INFORMATIONEN |
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Punkt 11.1 |
Informationen über die Gründe für das öffentliche Angebot und gegebenenfalls den geschätzten Nettoerlös, aufgegliedert nach den wichtigsten Verwendungszwecken und dargestellt nach Priorität dieser Verwendungszwecke. |
Kategorie C |
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Punkt 11.2 |
Weiß der Emittent, dass die voraussichtlichen Erlöse nicht ausreichen werden, um alle vorgeschlagenen Verwendungszwecke zu finanzieren, so hat er den Betrag und die Quellen anderer Mittel anzugeben. Ferner sind Angaben zur Verwendung der Erlöse zu machen, insbesondere, wenn sie außerhalb der normalen Geschäftstätigkeit zum Erwerb von Aktiva verwendet, zur Finanzierung des angekündigten Erwerbs anderer Unternehmen oder zur Begleichung, Reduzierung oder vollständigen Tilgung der Schulden eingesetzt werden. |
Kategorie C |
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Punkt 11.3 |
Gegebenenfalls ESG-bezogene Informationen gemäß Kapitel II Abschnitt 3 dieser Verordnung. |
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ABSCHNITT 12 |
INTERESSENKONFLIKTE |
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Punkt 12.1 |
Informationen über alle Interessen im Zusammenhang mit der Emission, einschließlich wesentlicher Interessenkonflikte in Bezug auf die Emission/das Angebot, und Einzelheiten zu den beteiligten Personen und der Art der Interessen. |
Kategorie C |
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ABSCHNITT 13 |
VERFÜGBARE DOKUMENTE |
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Punkt 13.1 |
Eine Erklärung, dass während der Gültigkeitsdauer des EU-Wachstumsemissionsprospekts die folgenden Dokumente, falls vorhanden, eingesehen werden können: a) die aktuelle Satzung und die aktuellen Statuten des Emittenten; b) sämtliche Berichte, Schreiben und sonstigen Dokumente, Bewertungen und Erklärungen, die von einem Sachverständigen auf Ersuchen des Emittenten erstellt bzw. abgegeben wurden, sofern Teile davon in den EU-Wachstumsemissionsprospekt eingeflossen sind oder in ihm darauf verwiesen wird. |
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Punkt 13.2 |
Angabe der Website, auf der die Dokumente eingesehen werden können. |
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( 1 ) Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).
( 2 ) Delegierte Verordnung (EU) 2019/815 der Kommission vom 17. Dezember 2018 zur Ergänzung der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Spezifikation eines einheitlichen elektronischen Berichtsformats (ABl. L 143 vom 29.5.2019, S. 1).
( 3 ) Verordnung (EU) 2023/2631 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. November 2023 über europäische grüne Anleihen sowie fakultative Offenlegungen zu als ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihen und zu an Nachhaltigkeitsziele geknüpften Anleihen (ABl. L, 2023/2631, 30.11.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2631/oj).
( 4 ) Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 64).
( 5 ) Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38).
( 6 ) Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1).