77/207/EWG: Entscheidung der Kommission vom 2. März 1977 zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur in Frankreich gemäß den Richtlinien des Rates 72/159/EWG und 72/160/EWG vom 17. April 1972 (Nur der französische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 064 vom 10/03/1977 S. 0015 - 0017
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 2. März 1977 zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur in Frankreich gemäß den Richtlinien des Rates 72/159/EWG und 72/160/EWG vom 17. April 1972 (Nur der französische Text ist verbindlich) (77/207/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 72/159/EWG des Rates vom 17. April 1972 über die Modernisierung der landwirtschaftlichen Betriebe (1), insbesondere auf den Artikel 18 Absatz 3, gestützt auf die Richtlinie 72/160/EWG des Rates vom 17. April 1972 zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und der Verwendung der landwirtschaftlich genutzten Flächen für Zwecke der Strukturverbesserung (2), insbesondere auf den Artikel 9 Absatz 3, gestützt auf die Richtlinie 75/268/EWG des Rates vom 28. April 1975 über die Landwirtschaft in Berggebieten und in bestimmten benachteiligten Gebieten (3), insbesondere auf den Artikel 13, in Erwägung nachstehender Gründe: Die französische Regierung hat gemäß Artikel 17 Absatz 4 der Richtlinie 72/159/EWG folgende Vorschriften mitgeteilt: a) Dekret Nr. 74-129 vom 20. Februar 1974 zur Modernisierung der Agrarbetriebe, b) Dekret Nr. 74-130 vom 20. Februar 1974 zur Schaffung von Sonderdarlehen für die Modernisierung der Agrarbetriebe, c) Erlaß über die Bildung einer Abteilung beim "Fonds commun de garantie" der regionalen Agrarkreditkassen auf Gegenseitigkeit vom 27. März 1973, d) Dekret Nr. 73-33 vom 4. Januar 1973 über die Sonderdarlehen für die Tierzucht, e) Dekret Nr. 65-577 vom 15. Juli 1965 über mittelfristige Darlehen des Agrarkredits mit Änderungen, f) Dekret Nr. 76-741 vom 5. August 1976 über von dem Agrarkredit eingeräumte mittelfristige Darlehen und Sonderdarlehen für die Tierzucht, g) Erlaß vom 5. August 1976 betreffend die Normen über die Finanzierung von Betrieben, die keinen Entwicklungsplan vorlegen, durch den Agrarkredit, h) Erlaß vom 5. August 1976 zur Festsetzung des Zinssatzes der Sonderdarlehen für die Modernisierung der landwirtschaftlichen Betriebe, j) Rundschreiben vom 5. Februar 1975 betreffend die Modernisierung der landwirtschaftlichen Betriebe mit Änderungen durch Rundschreiben vom 29. Oktober 1976 und November 1976, k) Rundschreiben vom 24. August 1976 betreffend die Modernisierung der landwirtschaftlichen Betriebe (Nr. 76-5081 und 76-5084), l) Dekret Nr. 76-425 vom 14. Mai 1976 über die Beihilfe für die Erstellung von Entwicklungsplänen, m) Erlaß vom 14. Mai 1976 betreffend die Höhe und Bedingungen für die Gewährung der Beihilfe für die Erstellung von Entwicklungsplänen, (1)ABl. Nr. L 96 vom 23.4.1972, S. 1. (2)ABl. Nr. L 96 vom 23.4.1972, S. 9. (3)ABl. Nr. L 128 vom 19.5.1975, S. 1. n) Dekret Nr. 76-188 vom 20. Februar 1976 über die Verbesserung der Betriebsstrukturen in den Bewässerungs- und Flurbereinigungsgebieten, o) Erlaß vom 20. Februar 1976 zur Anwendung des Dekrets Nr. 76-188, p) Dekret Nr. 76-397 vom 29. April 1976 zur Änderung des Dekrets Nr. 74-129 vom 20. Februar 1974 über die Modernisierung landwirtschaftlicher Betriebe, q) Erlaß vom 29. April 1976 betreffend die Bedingungen der Anwendung des geänderten Dekrets Nr. 74-129 vom 20. Februar 1974 im Hinblick auf die Beihilfe für die Betriebsbuchführung, r) Erlaß vom 5. November 1975 über die Anwendungsbestimmungen des Dekrets Nr. 74-129 vom 20. Februar 1974 über die Startbeihilfen, die bestimmten landwirtschaftlichen Zusammenschlüssen gewährt werden können. Die französische Regierung hat gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 72/160/EWG folgende Vorschriften mitgeteilt: s) Dekret Nr. 74-131 vom 20. Februar 1974 betreffend die Gewährung einer Abgangsleibrente an betagte landwirtschaftliche Betriebsleiter, die die Erwerbstätigkeit einstellen, t) Erlaß vom 20. Februar 1974 zur Festsetzung der Höhe der Leistungen in Anwendung des Dekrets Nr. 74-131 vom 20. Februar 1974, geändert durch Erlaß vom 19. Januar 1976, u) Rundschreiben vom 12. Dezember 1974 betreffend die Anwendung des Dekrets Nr. 74-131, v) Dekret Nr. 74-132 vom 20. Februar 1974 über die Gewährung einer Strukturverbesserungsprämie an landwirtschaftliche Betriebsinhaber, die ihre Erwerbstätigkeit einstellen, w) Erlaß vom 20. Februar 1974 zur Festsetzung des Betrages der Strukturverbesserungsprämie nach dem Dekret Nr. 74-132 vom 20. Februar 1974, x) Dekret Nr. 74-133 vom 20. Februar 1974 zur Einführung einer Rente zugunsten bestimmter landwirtschaftlicher Lohnarbeitskräfte und mitarbeitender Familienangehöriger, y) Erlaß vom 20. Februar 1974 zur Anwendung des Dekrets Nr. 74-133 vom 20. Februar 1974 über die Festsetzung des Betrages der Rente zugunsten bestimmter landwirtschaftlicher Lohnarbeitskräfte und mitarbeitender Familienangehöriger. Gemäß Artikel 18 Absatz 3 der Richtlinie 72/159/EWG sowie gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie 72/160/EWG muß die Kommission entscheiden, ob im Hinblick auf die Vereinbarkeit der mitgeteilten Rechts- und Verwaltungsvorschriften mit den genannten Richtlinien des Rates und unter Berücksichtigung der Ziele dieser Richtlinien sowie des notwendigen Zusammenhangs zwischen den verschiedenen Maßnahmen die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung an den in Artikel 15 der Richtlinie 72/159/EWG und Artikel 6 der Richtlinie 72/160/EWG genannten gemeinsamen Maßnahmen erfuellt sind. Wesentliches Ziel der Richtlinie 72/159/EWG ist es, die Bildung und Entwicklung solcher Betriebe zu fördern, die in der Lage sind, bei Anwendung rationeller Produktionsmethoden den in ihnen beschäftigten Personen ein angemessenes Einkommen, das dem Einkommen ausserlandwirtschaftlicher Berufe vergleichbar ist, sowie befriedigende Arbeitsbedingungen zu gewährleisten. Die Richtlinie 72/159/EWG verpflichtet die Mitgliedstaaten aus diesem Grunde zur Einführung eines selektiven Förderungssystems zugunsten solcher Betriebsinhaber, die durch Vorlage eines Betriebsentwicklungsplans den Nachweis erbringen können, daß ihr Betrieb nach Abschluß einer Betriebsentwicklung für wenigstens eine Arbeitskraft ein Arbeitseinkommen aus der landwirtschaftlichen Produktion erbringt, das dem Einkommen ausserlandwirtschaftlicher Berufe vergleichbar ist. Die oben zu a) bis m) angeführten Rechts- und Verwaltungsvorschriften entsprechen dieser Zielsetzung der Richtlinie 72/159/EWG und begründen ab 5. August 1976 ein Förderungssystem, das als ausreichend selektiv angesehen werden kann und das im wesentlichen die Bedingungen der Artikel 8 und 14 der Richtlinie 72/159/EWG und der Artikel 9 Absatz 1 und 12 der Richtlinie 75/268/EWG erfuellt. Diese Feststellung kann jedoch erst wirksam werden, wenn der Rat auf Vorschlag der Kommission, der dem Rat am 7. Dezember 1976 übermittelt worden ist, das Gemeinschaftsverzeichnis der benachteiligten Gebiete im Sinne des Artikels 3 Absätze 4 und 5 der Richtlinie 75/268/EWG in Frankreich erlassen hat. Die oben zu n) bis r) angeführten Rechts- und Verwaltungsvorschriften entsprechen im wesentlichen den Zielsetzungen der Artikel 11 bis 13 der Richtlinie 72/159/EWG. Wesentliches Ziel der Richtlinie 72/160/EWG ist es, für die Schaffung von Betrieben mit einer angemessenen Grösse und Struktur im Sinne des Artikels 4 der Richtlinie des Rates 72/159/EWG über die Modernisierung der landwirtschaftlichen Betriebe in ausreichender Weise freies Land verfügbar zu machen. Zur Erreichung dieses Zieles sind die Mitgliedstaaten daher - gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) der Richtlinie 72/160/EWG zur Gewährung einer jährlichen Rente an hauptberufliche landwirtschaftliche Betriebsinhaber im Alter von 55 bis 65 Jahren, die aus der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit ausscheiden, - gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b) der Richtlinie 72/160/EWG zur Gewährung einer nicht erstattungsfähigen Prämie, deren Höhe sich nach der freigesetzten landwirtschaftlich genutzten Fläche richtet, an landwirtschaftliche Betriebsinhaber; - gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c) der Richtlinie 72/160/EWG zur Gewährung einer jährlichen Rente an landwirtschaftliche Lohnarbeitskräfte und ständig in der Landwirtschaft mithelfende Familienangehörige im Alter von 55 bis 65 Jahren, die in Betrieben beschäftigt sind, deren Inhaber in den Genuß der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a) und b) der Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen kommt, verpflichtet. Die Gewährung der jährlichen Rente oder der Prämie ist davon abhängig, daß der Begünstigte die landwirtschaftliche Erwerbstätigkeit einstellt und, sofern er Betriebsinhaber ist, seinen Boden entweder zu mindestens 85 % an Betriebe verkauft oder verpachtet, die gemäß der Richtlinie 72/159/EWG modernisiert werden, oder der landwirtschaftlichen Nutzung entzieht oder an eine Bodengesellschaft verkauft oder verpachtet, die ihrerseits den Boden einem der vorgenannten Verwendungszwecke zuzuführen hat. Ist eine solche Verwendung des freigesetzten Bodens nicht möglich, so kann er auch anderen Verwendungszwecken zugewiesen werden. Die oben zu s) bis y) genannten Rechts- und Verwaltungsvorschriften entsprechen unter Berücksichtigung des in Artikel 10 des Dekrets 74-131 fixierten Datums und des Rundschreibens vom 12. Dezember 1974 der genannten Zielsetzung der Richtlinie 72/160/EWG. Der Ausschuß des EAGFL ist zu den finanziellen Aspekten angehört worden. Die in dieser Entscheidung getroffene Feststellung entspricht der Stellungnahme des Ständigen Agrarstrukturausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Die von der französischen Regierung mitgeteilten und in den Erwägungsgründen im einzelnen aufgeführten Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der Richtlinien 72/159/EWG und 72/160/EWG erfuellen die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den in Artikel 15 der Richtlinien 72/159/EWG und Artikel 6 der Richtlinie 72/160/EWG genannten Maßnahmen. (2) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft erstreckt sich auf erstattungsfähige Ausgaben, die sich aus Beihilfen ergeben, die nach dem 5. August 1976 gewährt worden sind. Artikel 2 Die in Artikel 1 getroffene Feststellung wird wirksam, sobald der Rat das Gemeinschaftsverzeichnis der benachteiligten Gebiete im Sinne des Artikels 3 Absätze 4 und 5 der Richtlinie 75/268/EWG in Frankreich beschlossen hat. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet. Brüssel, den 2. März 1977 Für die Kommission Der Vizepräsident Finn GUNDELACH