|
13.3.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 69/60 |
BESCHLUSS (EU) 2018/393 DER KOMMISSION
vom 12. März 2018
zur Genehmigung, im Namen der Europäischen Union, der Änderung des Protokolls zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf den Beschluss 2013/785/EU des Rates vom 16. Dezember 2013 über den Abschluss, im Namen der Europäischen Union, des Protokolls zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko (1), insbesondere auf Artikel 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Mit Artikel 10 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko (2), im Folgenden das „Abkommen“, das mit der Verordnung (EG) Nr. 764/2006 des Rates (3) genehmigt wurde, wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt, der für die Überwachung der Anwendung des Abkommens, insbesondere der Überwachung der Durchführung, der Auslegung und des reibungslosen Funktionierens, sowie erforderlichenfalls für die Neubewertung der Höhe der Fangmöglichkeiten zuständig ist. |
|
(2) |
Gemäß Artikel 5 des Protokolls zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko (4), im Folgenden das „Protokoll“, das mit dem Beschluss 2013/785/EU genehmigt wurde, ist der Gemischte Ausschuss ermächtigt, die Fangmöglichkeiten einvernehmlich anzupassen, sofern sie mit dem Ziel der Nachhaltigkeit der marokkanischen Fischereiressourcen im Einklang stehen. |
|
(3) |
Auf der Sitzung des Gemischten Ausschusses, die vom 25. bis zum 27. Oktober 2017 in Brüssel stattfand, hat die marokkanische Seite ihre Absicht bekundet, die pelagischen industriellen Trawlern für 2018 zugewiesene Quote zu verringern (siehe technisches Datenblatt Nr. 6), um die Nachhaltigkeit der Nutzung der betreffenden Bestände zu gewährleisten. Angesichts der erwarteten Auswirkungen einer solchen Maßnahme auf die betreffende Flotte hat die EU vorgeschlagen, gleichzeitig bestimmte Durchführungsmodalitäten des Protokolls über die industrielle pelagische Fischerei zu ändern, um die Nutzung der Fangmöglichkeiten in dieser Kategorie zu optimieren. |
|
(4) |
Die Kommission hat dem Rat unmittelbar nach der betreffenden Sitzung des Gemischten Ausschusses ein Dokument übermittelt, in dem die Einzelheiten des geplanten Standpunkts der Union zu den vorgeschlagenen Änderungen dargelegt sind. |
|
(5) |
Der Rat hat den vorgesehenen Standpunkt der Union gemäß Nummer 3 des Anhangs des Beschlusses 2013/785/EU genehmigt. |
|
(6) |
Die Ergebnisse der Sitzung des Gemischten Ausschusses vom 25. bis 27. Oktober 2017 in Brüssel zur Änderung der Quote, der monatlichen Fangobergrenze und der Zusammensetzung der Fänge nach Artengruppen der Kategorie 6 wurden durch einen Briefwechsel zwischen dem Ministerium für Landwirtschaft, Seefischerei, Entwicklung des ländlichen Raums sowie Gewässer und Wälder Marokkos und der Europäischen Kommission bestätigt. |
|
(7) |
Diese Änderungen sollten im Namen der Europäischen Union genehmigt werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Änderungen des technischen Datenblatts Nr. 6 des Protokolls zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko, die der durch Artikel 10 des genannten Abkommens eingesetzte Gemischte Ausschuss im Wege des Briefwechsels im Anhang dieses Beschlusses festgelegt hat, werden im Namen der Union genehmigt.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Brüssel, den 12. März 2018
Fϋr die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 349 vom 21.12.2013, S. 1.
(2) ABl. L 141 vom 29.5.2006, S. 4.
(3) Verordnung (EG) Nr. 764/2006 des Rates vom 22. Mai 2006 über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko (ABl. L 141 vom 29.5.2006, S. 1).
ANHANG
A. Auszug aus dem Schreiben der Generaldirektion Maritime Angelegenheiten und Fischerei der Europäischen Kommission (Ares) 5493915 vom 10. November 2017
Sehr geehrte Frau Generalsekretärin,
unter Bezugnahme auf mein Schreiben vom 3. November über die Folgemaßnahme zu den Schlussfolgerungen der jüngsten Sitzung des Gemischten Ausschusses (Ref. Ares 5362568 vom 3. November 2017) darf ich Ihnen bestätigen, dass der Rat der Europäischen Union in Anwendung des Artikels 5 des Protokolls seine Zustimmung zu einer Kürzung der Schiffen der Kategorie 6 für 2018 zugeteilten Quote um 15 % zugestimmt hat, mit der die Nachhaltigkeit der Nutzung der betreffenden Bestände gewährleistet werden soll.
(…)
Darüber hinaus bitte ich Sie, wie in dem oben genannten Schreiben angekündigt, die Änderungen der folgenden technischen Bedingungen in Kategorie 6, mit denen die Nutzung der Fangmöglichkeiten in dieser Kategorie optimiert werden soll, durch schriftliche Rückantwort zu genehmigen:
|
— |
Änderung der Zusammensetzung der Fänge durch Erhöhung der Fangquote der Artengruppen Sardinen-Sardinellen auf 40 % der zugeteilten Quote, wobei die Erhöhung durch eine entsprechende Kürzung der Fangmenge der Artengruppe Stöcker/Makrele/Sardelle ausgeglichen wird; der Prozentsatz der Beifänge bleibt unverändert; |
|
— |
Erhöhung der monatlichen Fangobergrenze auf 12 000 Tonnen für den Zeitraum vom 1. April bis zum 14. Juli 2018, unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die europäische Seite die monatliche Obergrenze für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 14. Juli 2018 beibehalten will. |
Mit vorzüglicher Hochachtung
B. Auszug aus dem Schreiben Nr. 8885 des Ministeriums für Landwirtschaft, Seefischerei, Entwicklung des ländlichen Raums sowie Gewässer und Wälder des Königreichs Marokko vom 27. November 2017
Sehr geehrter Herr Referatsleiter,
zunächst möchte ich Ihnen für die Bemühungen danken, die Ihr Referat unternommen hat, um die Zustimmung des Rates der Europäischen Union zur Kürzung der Schiffen der Kategorie 6 für das Jahr 2018 zugeteilten Quote um 15 % zu erlangen.
(…)
Was die anderen in Ihrem Schreiben genannten Punkte betrifft, verweise ich auf folgende Punkte, die Gegenstand meines Schreibens vom 10. November 2017 waren:
|
1. |
Wir bestätigen die Möglichkeit einer Überprüfung der Zusammensetzung der Fänge der Kategorie 6 nach folgendem Satz: 40 % Sardinen-Sardinellen, 58 % Stöcker/Makrele/Sardelle und 2 % Beifänge. |
|
2. |
Die marokkanische Seite hat keine Einwände gegen die Festsetzung der monatlichen Obergrenze bei 12 000 Tonnen, jedoch erst ab März 2018. Für die Monate Januar und Februar 2018, d. h. am Ende der Eiablagezeit der Sardinen, wird die Obergrenze von 10 000 Tonnen beibehalten. |
Mit vorzüglicher Hochachtung