11985I398

DOKUMENTE BETREFFEND DEN BEITRITT DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK ZU DEN EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN, AKTE UEBER DIE BEDINGUNGEN DES BEITRITTS DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK UND DIE ANPASSUNGEN DER VERTRAEGE, ARTIKEL 398

Amtsblatt Nr. L 302 vom 15/11/1985 S. 0138


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Artikel 398

Die zum Zeitpunkt des Beitritts bestehenden Vereinbarungen , Beschlüsse und verabredeten Praktiken , die aufgrund des Beitritts in den Anwendungsbereich des Artikels 65 des EGKS-Vertrags fallen , sind der Kommission binnen drei Monaten nach dem Beitritt zu notifizieren . Nur die notifizierten Vereinbarungen und Beschlüsse bleiben bis zur Entscheidung der Kommission vorläufig wirksam .