2000/37/EG: Entscheidung der Kommission vom 16. Dezember 1999 über einen finanziellen Beitrag der Gemeinschaft zu den Ausgaben Griechenlands zur Bekämpfung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 4519) (Nur der griechische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 012 vom 18/01/2000 S. 0032 - 0033
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 16. Dezember 1999 über einen finanziellen Beitrag der Gemeinschaft zu den Ausgaben Griechenlands zur Bekämpfung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 4519) (Nur der griechische Text ist verbindlich) (2000/37/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 77/93/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 1999/53/EG der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 19c, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß der Richtlinie 77/93/EWG können die Mitgliedstaaten einen finanziellen Beitrag der Gemeinschaft zur Deckung der Ausgaben erhalten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den erforderlichen Maßnahmen stehen, die getroffen wurden oder vorgesehen sind, um aus Drittländern oder anderen Gebieten der Gemeinschaft eingeschleppte Schadorganismen zu bekämpfen, damit sie ausgerottet werden oder, falls dies nicht möglich ist, ihre Ausbreitung eingedämmt wird. (2) Griechenland hat einen solchen finanziellen Beitrag der Gemeinschaft beantragt und ein Maßnahmenprogramm zur Ausrottung von Clavibacter michinganensis ssp. sepedonicus (Smith) Davis et al., dem Erreger der bakteriellen Ringfäule der Kartoffel, und von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al., dem Erreger der Kartoffelbraunfäule, vorgelegt, die beide 1997 in Griechenland eingeführt wurden. In den Programmen sind die Ziele, die durchgeführten Maßnahmen, ihre Dauer und Kosten aufgeführt, damit die Gemeinschaft einen Beitrag zu seiner Finanzierung leisten kann. (3) Der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft kann bis zu 50 % der beihilfefähigen Ausgaben betragen. (4) Die Ausgaben, die Griechenland 1997 und 1998 getätigt hat, stehen in direktem Zusammenhang mit der Vernichtung infizierter Kartoffeln, der Desinfektion von Maschinen und Räumlichkeiten, Pflanzenschutzkontrollen, Probenahmen von Kartoffeln und Analysen. (5) Dank der von Griechenland vorgelegten technischen Informationen konnte der Ständige Ausschuß für Pflanzenschutz die Lage genau und umfassend analysieren. (6) Der Beitrag gemäß Artikel 2 wird unbeschadet eines möglichen Beitrags zu weiteren bereits getroffenen oder noch zu treffenden Maßnahmen geleistet, die zur Ausrottung oder Bekämpfung der Schadorganismen notwendig sind; ein solcher Beitrag würde Gegenstand einer späteren Entscheidung sein. (7) Diese Entscheidung greift dem Ergebnis der Überprüfung, die die Kommission gemäß Artikel 19d der Richtlinie 77/93/EWG durchführt, um festzustellen, ob die Einschleppung des betreffenden Schadorganismus auf unzulängliche Untersuchungen oder Kontrollen zurückzuführen ist, und den Folgen dieser Überprüfung nicht vor. (8) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Gewährung eines finanziellen Beitrags der Gemeinschaft zur Deckung der Ausgaben, die Griechenland in unmittelbarem Zusammenhang mit den notwendigen Maßnahmen gemäß Artikel 19c Absatz 2 der Richtlinie 77/93/EWG mit dem Ziel der Bekämpfung von Clavibacter michiganensis und Ralstonia solanacearum getätigt hat, wird genehmigt. Artikel 2 Der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft beläuft sich auf höchstens 32352 EUR. Der Beitrag wird wie folgt aufgeteilt: - 30885 EUR für Maßnahmen zur Bekämpfung von Clavibacter michiganensis, - 1467 EUR für Maßnahmen zur Bekämpfung von Ralstonia solanacearum. Artikel 3 (1) Vorbehaltlich der Überprüfungen durch die Kommission gemäß Artikel 19d Absatz 1 der Richtlinie 77/93/EWG wird der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft erst dann gezahlt, wenn der Kommission anhand von Unterlagen über das Auftreten und die Ausrottung der in Artikel 1 genannten Schadorganismen Nachweise über die getroffenen Maßnahmen vorgelegt werden. (2) Die Unterlagen gemäß Absatz 1 umfassen: a) einen Bericht über die Ausrottung des Schadorganismus in jedem Betrieb, in dem Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse vernichtet wurden. Der Bericht enthält folgende Angaben: - Anschift des Betriebs, - Zeitpunkt, zu dem erstmals Verdacht auf Befall mit einem Schadorganismus bestand, und Zeitpunkt der Bestätigung dieses Befalls, - Menge der vernichteten Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, - Vernichtungs- und Desinfektionsmethode, - Zahl der zwecks Untersuchung auf Befall mit dem Schadorganismus genommenen Proben, - Untersuchungsmethode, - Untersuchungsergebnisse, - vermuteter Ursprung des Auftretens in Griechenland; b) einen Überwachungsbericht über das Auftreten der in Artikel 1 genannten Schadorganismen und über das Ausmaß der Verseuchung mit diesen Organismen, einschließlich ausführlicher Daten über entsprechende Kontrollen und Untersuchungen; c) einen Finanzbericht mit einem Verzeichnis der Begünstigten, ihren Anschriften und den gezahlten Beträgen (ohne Mehrwertsteuer und sonstige Steuern). Artikel 4 Diese Entscheidung ist an die Hellenische Republik gerichtet. Brüssel, den 16. Dezember 1999 Für die Kommission David BYRNE Mitglied der Kommission (1) ABl. L 26 vom 31.1.1977, S. 20. (2) ABl. L 142 vom 5.6.1999, S. 29.