DOKUMENTE BETREFFEND DEN BEITRITT DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK ZU DEN EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN, AKTE UEBER DIE BEDINGUNGEN DES BEITRITTS DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK UND DIE ANPASSUNGEN DER VERTRAEGE, ARTIKEL 201
Amtsblatt Nr. L 302 vom 15/11/1985 S. 0084
++++ Artikel 201 Bei der Angleichung ihres Zolltarifs an den Gemeinsamen Zolltarif und den vereinheitlichten EGKS-Tarif steht es der Portugiesischen Republik frei , ihre Zollsätze schneller als in Artikel 197 vorgesehen zu ändern . Sie gibt den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission davon Kenntnis .