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Beschluß Nr. 83 vom 22. Februar 1973 zur Auslegung des Artikels 68 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und des Artikels 82 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 bezüglich der Familienzuschläge zu den Leistungen bei Arbeitslosigkeit

Amtsblatt Nr. C 075 vom 19/09/1973 S. 0014 - 0015
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 05 Band 2 S. 0015
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 05 Band 2 S. 0015


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BESCHLUSS Nr . 83

vom 22 . Februar 1973

zur Auslegung des Artikels 68 Absatz 2 der Verordnung ( EWG ) Nr . 1408/71 und des Artikels 82 der Verordnung ( EWG ) Nr . 574/72 bezueglich der Familienzuschläge zu den Leistungen bei Arbeitslosigkeit

DIE VERWALTUNGSKOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN FÜR DIE SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER

BESCHLIESST

auf Grund des Artikels 81 Buchstabe a ) der Verordnung ( EWG ) Nr . 1408/71 , nach dem sie alle Auslegungsfragen zu behandeln hat , die sich aus dieser Verordnung und der Verordnung ( EWG ) Nr . 574/72 ergeben ,

in der Erwägung , daß der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr . 53 vom 31 . März 1965 veröffentlichte Beschluß Nr . 57 mit dem Inkrafttreten der Verordnungen ( EWG ) Nr . 1408/71 und Nr . 574/72 hinfällig geworden ist , auf Grund dieser Verordnungen aber ein neuer Beschluß zu fassen ist ,

in der Erwägung , daß klargestellt werden muß , ob Familienzuschläge zu den Leistungen bei Arbeitslosigkeit für die Zeit vor dem Tage der Ausstellung der Bescheinigung über die Familienangehörigen , die im Gebiet eines anderen als desjenigen Mitgliedstaats wohnen , in dem sich der zuständige Träger befindet , nachzuzablen sind , wenn diese Angehörigen bereits seit Beginn der zu entschädigenden Zeit der Arbeitslosigkeit vom Arbeitnehmer zu unterbalten waren .

in der Erwägung , daß nach Artikel 68 Absatz 2 der Verordnung ( EWG ) Nr . 1408/71 der zuständige Träger bei der Berechnung der Leistung auch die Zahl der Familienangehörigen - sofern nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats die Höhe der Leistungen bei Arbeitslosigkeit von der Zahl der Familienangehörigen abhängt - berücksichtigt , die im Gebeit eines anderen als des Mitgliedstaats wohnen , in dem sich der genannte Träger befindet ,

in der Erwägung , daß der Arbeitnehmer , der in den Genuß des Artikels 68 Absatz 2 der Verordnung ( EWG ) Nr . 1408/71 kommen will , nach Artikel 82 der Verordnung ( EWG ) Nr . 574/72 dem zuständigen Träger eine Bescheinigung über seine Familienangehörigen vorlegen muß , die im Gebiet eines anderen als des Mitgliedstaats wohnen , in dem sich der zuständige Träger befindet ; in der Erwägung , daß diese Bescheinigung , die von dem von der zuständigen Behörde des Wohnlandes der Familienangehörigen bezeichneten Träger ausgestellt sein muß , während der auf den Tag ihrer Ausstellung folgenden zwölf Monate gültig ist ,

in der Erwägung , daß die Verordnung ( EWG ) Nr . 574/72 , soweit sie die Durchführung der Verordnung ( EWG ) Nr . 1408/71 regelt , keine Einschränkung der Ansprüche bewirken kann , welche die Arbeitnehmer auf Grund der Verordnung ( EWG ) Nr . 1408/71 haben ,

in der Erwägung , daß die festgelegte Gültigkeitsdauer der Bescheinigung nach Artikel 82 Absatz 2 der Verordnung ( EWG ) Nr . 574/72 - vorbehaltlich Änderungen in den Familienverhältnissen , die nach Ausstellung der Bescheinigung eingetreten sind und die der Arbeitnehmer dem zuständigen Träger unverzueglich anzuzeigen hat - unterstellt , daß die Familienverhältnisse während eines Zeitraums von 12 Monaten ab Ausstellung der Bescheinigung unverändert bleiben , aber nicht zugleich bedeutet , daß die beschemigten Familienverhältnisse nicht vom Beginn der zu entschädigenden Zeit der Arbeitslosigkeit an berücksichtigt werden dürfen ,

in der Erwägung , daß die Bescheinigungen , die an Hand der von der Verwaltungskommission festgelegten Muster ausgestellt sind , ein Mittel zum Nachweis der Ansprüche des Arbeitnehmers darstellen , ihre Ausstellung jedoch nicht Voraussetzung für die Begründung dieser Ansprüche ist ,

in der Erwägung , daß die Bescheinigung über die Familienangehörigen , die im Gebiet eines anderen als des Mitgliedstaats wohnen , in dem sich der zuständige Träger befindet , erst nach Beginn der zu entschädigenden Zeit der Arbeitslosigkeit ausgestellt werden können , und daß ausserdem in den in Artikel 82 Absatz 2 der Verordnung ( EWG ) Nr . 574/72 vorgesehenen Bescheinigungen angegeben sein muß , ob die d * in genannten Familienangehörigen seit Beginn der Arbeitslosigkeit vom Versicherten zu unterhalten waren ,

gemäß Artikel 80 Absatz 3 der Verordnung ( EWG ) Nr . 1408/71

FOLGENDES :

1 . Die Ausstellung der Bescheinigung E 302 erst nach Beginn der zu entschädigenden Zeit der Arbeitslosigkeit bewirkt keine Verschiebung des nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Landes bestimmten Zeitpunktes , von dem an Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit zu dem um die Familienzuschläge erhöhten Satz besteht .

2 . Dieser Beschluß ist im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften zu veröffentlichen . Er gilt in den ursprünglichen sechs Mitgliedstaaten ab 1 . Oktober 1972 und in den drei neuen Mitgliedstaaten gemäß Beitrittsvertrag ab 1 . April 1973 .

Der Vorsitzende der Verwaltungskommission

J . DONIS