29.4.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 137/3


BESCHLUSS (EU) 2020/583 DES RATES

vom 25. März 2020

über den im Namen der Europäischen Union im Handelsausschuss des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Singapur hinsichtlich der Auslegung — gemäß Artikel 16.1 Absatz 4 Buchstabe d — der Artikel 10.17 und 10.22 jenes Freihandelsabkommens in Bezug auf Änderungen des Schutzes geografischer Angaben für in Singapur eingetragene Weine, Spirituosen, landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel zu vertretenden Standpunkt

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Beschluss (EU) 2019/1875 des Rates (1) hat die Union ein Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Singapur (2) (im Folgenden „Abkommen“) geschlossen, das am 21. November 2019 in Kraft trat.

(2)

Mit Artikel 16.1 des Abkommens wird ein Handelsausschuss eingesetzt, der unter anderem die Durchführung und Anwendung des Abkommens überwacht und unterstützt.

(3)

Gemäß Artikel 16.1 Absatz 4 Buchstabe d des Abkommens kann der Handelsausschuss Auslegungen der Bestimmungen des Abkommens beschließen. Diese Auslegungen sind für die Vertragsparteien und alle im Rahmen dieses Abkommens eingesetzten Gremien, einschließlich der Schiedspanels nach Kapitel vierzehn (Streitbeilegung) des Abkommens, verbindlich.

(4)

Artikel 10.17 Absatz 3 des Abkommens sieht vor, dass der Handelsausschuss so bald wie möglich, nachdem die beiden Vertragsparteien die Verfahren zum Schutz geografischer Angaben für alle in Anhang 10-A (Liste der Bezeichnungen, die zur Gewährung des Schutzes als geografische Angabe im Gebiet der Vertragsparteien zu verwenden sind) des Abkommens aufgelisteten Namen abgeschlossen haben, einen Beschluss über die Aufnahme der Namen aus Anhang 10-A des Abkommens in Anhang 10-B des Abkommens (Geschützte geografische Angaben) annimmt.

(5)

Artikel 10.18 des Abkommens sieht die Möglichkeit einer Änderung der Liste der geografischen Angaben für Weine, Spirituosen, landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel in Anhang 10-B des Abkommens, die von jeder Vertragspartei nach Unterabschnitt C (Geografische Angaben) geschützt werden sollen, vor.

(6)

Artikel 10.17 Absatz 2 Buchstaben c und d sieht ein Einspruchsverfahren bzw. rechtliche Mittel vor, welche die Berichtigung und die Löschung von Einträgen in dem internen Register ermöglichen und den berechtigten Interessen Dritter Rechnung tragen.

(7)

Artikel 10.22 des Abkommens enthält die allgemeinen Regeln zum Schutz der in Anhang 10-B des Abkommens aufgelisteten geografischen Angaben.

(8)

Es sollte klargestellt werden, in welcher Form die Bestimmungen der Artikel 10.17 Absatz 2 und Artikel 10.22 zusammenwirken. Es ist insbesondere notwendig, den Zusammenhang zwischen dem Schutzniveau gemäß Artikel 10.22 des Abkommens und dem von jeder Vertragspartei gemäß Artikel 10.17 des Abkommens eingeführten System zur Eintragung und zum Schutz geografischer Angaben bei Inkrafttreten des Abkommens geklärt werden. Dies sollte durch die Annahme einer verbindlichen Auslegung erfolgen.

(9)

Um Klarheit und rechtliche Kohärenz sicherzustellen, sollte mit dieser verbindlichen Auslegung festgelegt werden, dass Änderungen des Schutzes geografischer Angaben für Weine, Spirituosen, landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel, die in Singapur eingetragen sind und in Anhang 10-B des Abkommens aufgelistet sind oder aufgelistet werden sollen, aus Gründen, die entweder unter Artikel 10.22 Absatz 5 des Abkommens fallen oder die nicht unter die allgemeinen Regeln in den übrigen Absätzen des Artikels 10.22 fallen und die über das System zur Eintragung und zum Schutz geografischer Angaben gemäß Artikel 10.17 des Abkommens beantragt werden, nicht vorgenommen werden können, es sei denn, es existiert ein positiver Beschluss des Handelsausschusses über eine entsprechende Änderung des Anhangs 10-B des Abkommens.

(10)

Es ist vorgesehen, dass der Handelsausschuss einen Beschluss über die Auslegung — gemäß Artikel 16.1 Absatz 4 Buchstabe d — des Artikels 10.17 und des Artikels 10.22 Absatz 5 des Abkommens in seiner ersten Sitzung oder im schriftlichen Verfahren annimmt.

(11)

Da der Beschluss des Handelsausschusses für die Union verbindlich sein wird, ist es zweckmäßig, den im Handelsausschuss im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt festzulegen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union im Hinblick auf die Auslegung — gemäß Artikel 16.1 Absatz 4 Buchstabe d — des Artikels 10.17 und des Artikels 10.22 des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Singapur (im Folgenden „Abkommen“) in Bezug auf Änderungen des Schutzes geografischer Angaben für in Singapur eingetragene Weine, Spirituosen, landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel entweder in der ersten Sitzung des Handelsausschusses, der mit dem Abkommen eingesetzt wurde, oder bei Inkrafttreten des Abkommens schriftlich zu vertreten ist, beruht auf dem beigefügten Entwurf eines Beschlusses jenes Handelsausschusses (3).

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel 25. März 2020.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

A. METELKO-ZGOMBIĆ


(1)  Beschluss (EU) 2019/1875 des Rates vom 8. November 2019 zum Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Singapur (ABl. L 294 vom 14.11.2019, S. 1).

(2)   ABl. L 294 vom 14.11.2019, S. 3.

(3)  Siehe Dokument ST 6568/20 auf http://register.consilium.europa.eu