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13.12.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 335/91 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 8. Dezember 2008
über die Nichtaufnahme bestimmter Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und den Widerruf der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesen Wirkstoffen
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 7803)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2008/941/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG kann ein Mitgliedstaat während eines Zeitraums von zwölf Jahren ab der Bekanntgabe der genannten Richtlinie zulassen, dass Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht werden, die nicht in Anhang I der genannten Richtlinie aufgeführte Wirkstoffe enthalten und zwei Jahre nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der Richtlinie bereits im Handel sind; diese Stoffe werden nach und nach im Rahmen eines Arbeitsprogramms geprüft. |
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(2) |
Mit den Verordnungen (EG) Nr. 1112/2002 (2) und (EG) Nr. 2229/2004 (3) der Kommission mit Durchführungsbestimmungen für die vierte Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG wurde die Liste der Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG bewertet werden sollen. Diese Liste enthält die im Anhang zur vorliegenden Entscheidung aufgeführten Wirkstoffe. |
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(3) |
Innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt des Entwurfs des Bewertungsberichts haben die betreffenden Antragsteller gemäß Artikel 24e der Verordnung (EG) Nr. 2229/2004 ihren Antrag auf Aufnahme dieser Wirkstoffe freiwillig zurückgenommen. |
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(4) |
Die Kommission hat die Entwürfe der Bewertungsberichte, die Empfehlungen der berichterstattenden Mitgliedstaaten und die Kommentare der übrigen Mitgliedstaaten geprüft und ist zu der Schlussfolgerung gekommen, dass Artikel 24b und 24f keine Anwendung finden. Folglich ist Artikel 24e anzuwenden. |
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(5) |
Die Wirkstoffe im Anhang der vorliegenden Entscheidung sollten daher nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen werden. |
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(6) |
Da die Nichtaufnahme dieser Stoffe nicht aufgrund eindeutiger Hinweise auf Schädlichkeit gemäß Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 2229/2004 erfolgte, sollte den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt werden, die Zulassungen bis zum 31. Dezember 2010 gemäß Artikel 25 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2229/2004 aufrechtzuerhalten. |
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(7) |
Wird von den Mitgliedstaaten eine Frist für die Beseitigung, die Lagerung, das Inverkehrbringen und die Verwendung bestehender Lagervorräte von Pflanzenschutzmitteln eingeräumt, die die aufgelisteten Stoffe enthalten, so darf sie nicht mehr als zwölf Monate betragen, damit die Verwendung der Lagervorräte auf eine weitere Vegetationsperiode begrenzt ist. |
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(8) |
Diese Entscheidung steht der Einreichung eines neuen Antrags gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 33/2008 der Kommission vom 17. Januar 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 91/414/EWG des Rates in Bezug auf ein reguläres und ein beschleunigtes Verfahren für die Bewertung von Wirkstoffen im Rahmen des in Artikel 8 Absatz 2 dieser Richtlinie genannten Arbeitsprogramms, die nicht in Anhang I dieser Richtlinie aufgenommen wurden (4), im beschleunigten Verfahren nach Artikel 13 bis 22 dieser Verordnung nicht entgegen. |
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(9) |
Artikel 13 bis 22 der Verordnung (EG) Nr. 33/2008 sehen ein beschleunigtes Verfahren für einen solchen neuen Antrag vor. Durch dieses Verfahren können Antragsteller, deren Stoff aufgrund ihrer Rücknahme nicht aufgenommen wurde, einen neuen Antrag im beschleunigten Verfahren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 33/2008 stellen. Bei Einreichung eines neuen Antrags nach diesem Verfahren müssen die Antragsteller lediglich die zusätzlichen Daten vorlegen, die zur Klärung der spezifischen Aspekte erforderlich sind, bei denen im Zuge der Risikobewertung der Bedarf an weiteren Informationen festgestellt wurde. Der Antragsteller hat den Entwurf des Bewertungsberichts erhalten, in dem auf diese Daten hingewiesen wird. |
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(10) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Stoffe im Anhang der vorliegenden Entscheidung werden nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG als Wirkstoffe aufgenommen.
Artikel 2
Die Mitgliedstaaten widerrufen bis spätestens 31. Dezember 2010 die Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die einen oder mehrere der im Anhang aufgeführten Stoffe enthalten.
Artikel 3
Jede von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Richtlinie 91/414/EWG eingeräumte Frist endet spätestens am 31. Dezember 2011.
Artikel 4
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 8. Dezember 2008
Für die Kommission
Androulla VASSILIOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.
(2) ABl. L 168 vom 27.6.2002, S. 14.
ANHANG
LISTE DER WIRKSTOFFE GEMÄSS ARTIKEL 1
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Wirkstoff |
Datum, zu dem der Entwurf des Bewertungsberichts dem Antragsteller übermittelt wurde |
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1-Decanol |
7. April 2008 |
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6-Benzyladenin |
25. Februar 2008 |
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Aluminiumsulfat |
31. März 2008 |
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Azadirachtin |
18. Februar 2008 |
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Bromadiolon |
11. Juli 2008 |
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Ethoxyquin |
13. März 2008 |
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Fettalkohole |
3. April 2008 |
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Indolylessigsäure |
13. März 2008 |
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Indolylbuttersäure |
13. März 2008 |
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Schwefelkalk |
31. März 2008 |
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Naphthylessigsäure |
3. März 2008 |
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1-Naphthylacetamid |
3. März 2008 |
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Propisochlor |
16. Mai 2008 |
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Quassia |
17. März 2008 |
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Zinkphosphid |
11. Juli 2008 |