88/86/EWG: Entscheidung der Kommission vom 18. Dezember 1987 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 EWG- Vertrag (IV/31.017 Fisher-Price/Quaker Oats Ltd - Toyco) (Nur der englische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 049 vom 23/02/1988 S. 0019 - 0023
***** ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 18. Dezember 1987 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag (IV/31.017 Fisher-Price/Quaker Oats Ltd - Toyco) (Nur der englische Text ist verbindlich) (88/86/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962: erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des EWG-Vertrages (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, insbesondere auf die Artikel 3 und 15, im Hinblick auf den von der Duffy Group Ltd, Orwell Shopping Centre, Wellington Road, Templeogü, IRL-Dublin 12, am 12. August 1983 gestellten Antrag, in welchem Verstösse der Quaker Oats Ltd gegen die Wettbewerbsregeln geltend gemacht wurden, gestützt auf den Beschluß der Kommission vom 11. Juli 1986 ein Verfahren in diesem Fall zu eröffnen, nachdem den beteiligten Unternehmen Gelegenheit gegeben wurde, gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 und Verordnung Nr. 99/63/EWG der Kommission vom 25. Juli 1963 über die Anhörungen gemäß Artikel 19 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 17 (2) sich zu den in Betracht gezogenen Beschwerdepunkten zu äussern, nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen, in Erwägung nachstehender Gründe: I. SACHVERHALT (1) Gegenstand der Untersuchungen sind Beschränkungen bei Paralleleinfuhren von Fisher-Price-Spielzeug aus dem Vereinigten Königreich nach Irland zwischen 1982 und 1985. A. Die Unternehmen a) Quaker Oats/Fisher-Price (2) Die Quaker Oats Company Inc., Chicago, Vereinigte Staaten von Amerika ist auf dem Gebiet der Herstellung und des Verkaufs von Gemischtwaren und Spielzeug tätig. Im Jahr 1983 entfielen 20 % ihres Gruppenumsatzes auf das Spielwarengeschäft. Bis zum Jahr 1986 ist dieser Anteil auf rund 13 % zurückgegangen. Quaker Oats hat Tochtergesellschaften in vielen Länder der Welt und in den meisten Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft. (3) Fisher-Price ist eine Abteilung der Quaker Oats Company Inc., die Spielzeuge herstellt und verkauft. In den meisten EG-Mitgliedstaaten ist der Tochtergesellschaft von Quaker Oats eine Division von Fisher-Price zugeordnet. Die Tochtergesellschaft von Quaker Oats im Vereinigten Königreich ist die Quaker Oats Ltd. (4) Das Europageschäft von Fisher-Price wird von Fisher-Price Europe koordiniert, das in rechtlicher und steuerlicher Hinsicht eine Division von Quaker Oats Ltd ist. (5) Eine weitere Abteilung der Quaker Oats Ltd ist Fisher-Price UK, die für den Vertrieb im Vereinigten Königreich, wo überwiegend über den Großhandel abgesetzt wird, und in Irland zuständig ist, wo der Vertrieb von Macaulay wahrgenommen wird. Fisher-Price UK ist ferner für den Vertrieb in Dänemark zuständig. (6) Im Geschäftsjahr 1983 wurde mit Fisher-Price-Erzeugnissen in der Gemeinschaft, ausgenommen Spanien und Portugal, ein Umsatz von 67 411 000 US-Dollar erzielt, der im Geschäftsjahr 1984 auf 59 779 000 US-Dollar zurückging. Der Reingewinn nach Steuern von Fisher-Price Europe betrug in dem zum 30. Juni 1984 zu Ende gehenden Geschäftsjahr 4 157 000 US-Dollar gegenüber 5 333 000 US-Dollar im Jahr 1983, 3 831 000 US-Dollar im Jahr 1982 und 10 664 000 US-Dollar im Jahr 1981. Der Weltumsatz von Quaker Oats Inc. betrug im Jahr 1985 3 520 Millionen US-Dollar und im Jahr 1986 3 670 Millionen US-Dollar. b) Toyco (7) Toyco Ltd (nachstehend Toyco genannt) ist eine in Nordirland angesiedelte Einkaufsgesellschaft mit Schwerpunkt auf dem Spielzeughandel. Toyco ist Mitglied von Toymaster Ltd, einer zentralen Einkaufsgesellschaft im Vereinigten Königreich. Im Jahr 1983 hatte Toyco 22 Mitglieder, drei davon in Irland, nämlich Duffy Group, Tony Duffy und David Furlong. Toyco erzielte im Jahr 1984 einen Umsatz von 2 200 000 Pfund Sterling, davon entfielen 130 000 Pfund Sterling auf Fisher-Price-Erzeugnisse. Toyco ist in verschiedenen Geschäftsbereichen tätig. In einigen Fällen vermittelt es die Bestellungen seiner Mitglieder, wobei die Lieferungen und Zahlungen unmittelbar von den Lieferanten und Einzelhändlern getätigt werden. In anderen Fällen ist es als Großhändler tätig und nimmt die Bestellungen der Einzelhändler entgegen. Die bestellten Waren werden an die Einkaufsgesellschaft geliefert, von dieser dem Einzelhändler zugesandt und ihm in ihrem eigenen Namen in Rechnung gestellt. Die Lieferanten werden von der Einkaufsgruppe bezahlt. Bei den Bestellungen seiner irischen Mitglieder für Fisher-Price-Erzeugnisse war Toyco als Großhändler tätig. Die Waren wurden an Toyco geliefert und an den irischen Einzelhändler weiterverkauft. Die Rechnungen wurden von Toyco ausgestellt, den irischen Einzelhändlern übersandt und von diesen an Toyco gezahlt. Fisher-Price erkannte die drei irischen Mitglieder nicht als Kunden an. Deshalb konnte Fisher-Price ihnen weder Waren liefern noch Rechnungen ausstellen, was nur über Toyco möglich war, das die Waren auslieferte und die Zahlungen entgegennahm. c) Die Duffy-Gruppe (8) Die Duffy Gruppe Ltd, Dublin, ist eine irische Firma, die mit Spielzeug handelt. Sie verfügt über sechs Einzelhandelsgeschäfte im Großraum Dublin. Die Duffy Gruppe erzielte im Jahr 1984 einen Umsatz von 656 000 irischen Pfund, davon entfielen 39 000 irische Pfund auf Fisher-Price-Erzeugnisse. (9) Im Jahr 1979 gründete die Duffy Gruppe eine Tochtergesellschaft in Nordirland, die Duffy Group N.I. Ltd, die Spielzeuge im Vereinigten Königreich kaufen und nach Irland ausführen wollte. Zu diesem Zweck wurde die Duffy Group N.I. Mitglied der Einkaufsgesellschaft Toyco und konnte dadurch Fisher-Price-Erzeugnisse wesentlich günstiger beziehen. Diese Erzeugnisse wurden an die Duffy Group Ltd in Dublin so lange geliefert, bis sich Fisher-Price weigerte, seine Erzeugnisse an Toyco zu liefern, wenn eines seiner Mitglieder diese nach Irland ausführte. B. Erzeugnis und Markt (10) Fisher-Price produziert und vertreibt ein grosses Spielzeugspektrum. Sein Schwergewicht ist jedoch der Spielzeugmarkt in der Altersgruppe von 0 bis zu 5 Jahren. (11) Der Anteil von Fisher-Price am gesamten Spielzeugmarkt der EG (ausgenommen Spanien und Portugal) beträgt rund 3 %. Dieser Anteil weist in den einzelnen Mitgliedstaaten und Teilmärkten erhebliche Schwankungen auf. Im Vereinigten Königreich und in Irland betrug der Anteil von Fisher-Price am gesamten Spielzeugmarkt im Jahr 1984 3 %. Fisher-Price gehört zu den führenden Marken, besonders für Spielzeug des Vorschulalters. Auf diesem Teilmarkt beläuft sich sein Marktanteil im Vereinigten Königreich und Irland auf 9 %. (12) Die Preise der Fisher-Price-Erzeugnisse weisen in den einzelnen Mitgliedstaaten erhebliche Unterschiede auf. Zwischen 1981 und 1985 war der Unterschied zwischen den Preisen im Vereinigten Königreich und den von Macaulay in Irland praktizierten Preisen so groß, daß sich die irischen Händler entschlossen, vor allem in Nordirland direkt einzukaufen, wenn auch die Gewinne aus diesem Handel zunehmend zurückgingen. In bezug auf die 20 am meisten verkauften Fisher-Price-Erzeugnisse in Irland betrug der Preisunterschied je nach Erzeugnis 35 % im Jahr 1981, 24 % im Jahr 1982, 30 % im Jahr 1983, 24 % im Jahr 1984 und 18 % im Jahr 1985. C. Die Maßnahmen gegen Paralleleinfuhren (13) In einem Schreiben vom 28. April 1981 an Toyco hat der Fisher-Price-Gebietsleiter für Nordirland klargestellt, daß in den Vereinbarungen mit Einkaufsgesellschaften ausdrücklich festgehalten sei, daß die bestellten Waren unmittelbar an die Einzelhändler ausgeliefert und der Zentrale der Einkaufsgesellschaft in Rechnung gestellt werden. In demselben Schreiben schlug Fisher-Price der Duffy Gruppe in Irland vor, mit seinem für die Republik Irland zuständigen Vertriebshändler W.D. Macaulay in Dublin Verbindung aufzunehmen und ihre Bestellungen unmittelbar bei Macaulay aufzugeben. (14) Mit Schreiben vom 25. November 1982 versicherte die Toymaster Ltd Fisher-Price UK, daß es auf Toyco Druck ausgeuebt habe, um die Bestellungen seiner irischen Mitglieder zu unterbinden. Gemäß diesem Schreiben hatte Toymaster Ltd von dem Direktor von Toyco die uneingeschränkte Zusicherung erhalten, daß die drei irischen Mitglieder künfig nicht mehr beliefert werden würden. (15) In einem Schreiben an den Direktor von Toyco vom 23. November 1982 teilte Fisher-Price UK mit, daß es sich gezwungen sehen würde, das Konto der Einkaufsgruppe Toyco zu sperren, sofern Toyco nicht eine Versicherung abgeben würde, die Toyco-Mitglieder in der Republik Irland nicht mehr zu beliefern. Von November 1982 bis August 1985 war Toyco unter dem zunehmenden Druck von Fisher-Price UK nicht mehr bereit, Bestellungen seiner irischen Mitglieder für Fisher-Price-Spielzeug entgegenzunehmen. (16) Die Ausfuhrbeschänkungen zwischen dem Vereinigten Königreich und der Republik Irland wurden offenbar im Anschluß an ein Schreiben von Fisher-Price Europe an Toyco vom 5. August 1985 eingestellt, in welchem Fisher-Price mitteilte, daß es künftig keinem Kunden, auch nicht den Einkaufsgruppen, die Belieferung verweigern würde, der den Groß- und Einzelhandel in der Republik Irland oder in anderen EG-Ländern beliefern möchte. Am 19. August 1985 wurde von Fisher-Price Europe ein Vermerk an das Verkaufspersonal, die Kontoführer, die Verkaufsleiter, den Fernverkauf, die Verkaufsverwaltung und die Kreditabteilung gerichtet, worin die Geschäftspolitik von Fisher-Price für das Gebiet der europäischen Gemeinschaft im Hinblick auf das EG-Wettbewerbsrecht erläutert wurde. (17) Beschränkungen im Handel mit Fisher-Price-Erzeugnissen zwischen dem Vereinigten Königreich und der Republik Irland sind somit zumindest zwischen November 1982 und August 1985 zu verzeichnen. Angesichts der fortdauernden Preisunterschiede in dem genannten Zeitraum kann man davon ausgehen, daß die Parallelausfuhren aus dem Vereinigten Königreich nach Irland wesentlich umfangreicher gewesen wären, wenn die genannten Beschränkungen nicht bestanden hätten. II. RECHTLICHE WÜRDIGUNG A. Artikel 85 Absatz 1 (18) Bei Quaker Oats Ltd und Toyco Ltd handelt es sich um Unternehmen im Sinne von Artikel 85 Absatz 1. Die Firma Toyco trat gegenüber ihren irischen Mitgliedern als Großhändler und nicht als Einkaufsgesellschaft auf. Dies lässt sich aus folgenden Tatsachen herleiten: - Die Rechnungsstellung und Lieferung von Toyco erfolgte an die irischen Mitglieder. - Toyco unterhielt ein Gruppeneinkaufskonto bei Fisher-Price, das getrennt von den Konten der einzelnen Mitglieder geführt wurde. Dieses Gruppenkonto wurde in dem Schreiben von Fisher-Price an Toyco vom 23. November 1982 erwähnt. Ungeachtet möglicher Unregelmässigkeiten im Verhalten von Toyco ist es deshalb nicht erforderlich, der Frage weiter nachzugehen, ob Toyco, wie in der Anhörung von Quaker Oats Ltd vorgebracht, als Einkäufer tätig war, da es zumindest gegenüber seinen irischen Mitgliedern eindeutig die Funktion des Großhändlers ausübte. Diese durch die im Besitz der Kommission befindlichen Rechnungskopien erhärteten Tatsachen wurden durch Quaker Oats Ltd indirekt bestätigt. Hätte Toyco nämlich nicht als Großhändler gewirkt, so hätte Quaker Oats Ltd die Mitglieder der Einkaufsgruppe direkt beliefert. Im Falle der drei irischen Mitglieder hätte Quaker Oats Ltd diese direkte Belieferung verweigert, um die Interessen von Macaulay zu schützen, dem es den ausschließlichen Vertrieb in Irland übertragen hatte. Es wäre somit nicht erforderlich gewesen, Toyco die Schließung seiner Konten anzudrohen. (19) Die Kommission ist zu der Schlußfolgerung gelangt, daß das Verhalten von Quaker Oats Ltd und von Toyco als eine Vereinbarung auf dem Spielzeugmarkt im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 anzusehen ist. Vor die Wahl gestellt, entweder den Handel mit Fisher-Price-Erzeugnissen oder die Belieferung seiner irischen Mitglieder einzustellen, willigte Toyco in die Bedingungen von Quaker Oats Ltd ein. Die Tatsache, daß diese Zustimmung unter starkem Druck und sogar gegen die eigenen Gesellschaftsinteressen von Toyco erfolgt ist, ist für die Feststellung einer bestehenden Vereinbarung unerheblich (siehe Entscheidung der Kommission vom 25. November 1980, Johnson und Johnson (1) sowie Urteil des Gerichtshofes in den Fällen 32/78 und 36-82/78 - BMW Belgien (2)). (20) Die Vereinbarung, die konzipiert und durchgeführt wurde, um irische Händler an der Einfuhr von Fisher-Price-Erzeugnissen aus einem anderen EG-Mitgliedstaat zu hindern, bezweckte und bewirkte eine spürbare Beschränkung und Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes und ist einem Ausfuhrverbot gleichzusetzen. (21) Quaker Oats Ltd ist einer der grossen Hersteller von Spielzeug. Auf die an der Belieferung mit Fisher-Price-Erzeugnissen aus dem Vereinigten Königreich gehinderten drei irischen Mitglieder von Toyco entfällt ein nicht unerheblicher Teil des irischen Spielzeugmarktes. Neben den unmittelbaren Auswirkungen auf die drei Handelsgruppen muß die Vereinbarung auch ganz allgemein auf potentielle Paralleleinführer abschreckend gewirkt und damit schwerwiegende Hindernisse im Handel zwischen dem Vereinigten Königreich und Irland errichtet haben. Angesichts der unmittelbaren und tatsächlichen Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten ist Artikel 85 Absatz 1 auf diese Vereinbarung anwendbar. B. Artikel 85 Absatz 3 (22) Die Kommission kann unter bestimmten Voraussetzungen in Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 EWG-Vertrag Freistellungen vom Verbot von Artikel 85 Absatz 1 erteilen. Eine solche Freistellung wird jedoch nur gewährt, wenn eine Vereinbarung der Kommission zuvor gemeldet worden ist. Die Vereinbarung zwischen Quaker Oats Ltd und Toyco wurde der Kommission nicht gemeldet und fällt auch nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 17, da sie sich auf die Ausfuhren zwischen Mitgliedstaaten bezieht. (23) Die fragliche Vereinbarung wäre ohnehin nicht für eine Freistellung in Betracht gekommen, da sie schwere Beschränkungen auferlegt, die für ein funktionierendes Vertriebssystem nicht unerläßlich sind, und sie ganz offensichtlich dazu geeignet ist, die Verbraucher in einem wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes zu benachteiligen. C. Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 (24) Gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 kann die Kommission innerhalb der mit diesem Artikel gesetzten Grenzen Geldbussen festsetzen, wenn die beteiligten Unternehmen vorsätzlich oder fahrlässig gegen Artikel 85 Absatz 1 verstossen haben. Bei Festsetzung der Höhe der Geldbusse sind unter anderem die Schwere des Verstosses und die Dauer der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen. (25) Die für Fisher-Price zuständige Geschäftsleitung von Quaker Oats Ltd hat vorsätzlich gehandelt. Die Zuwiderhandlung bestand aus bewussten Maßnahmen zur gegenseitigen Abschottung zweier nationaler Märkte voneinander innerhalb der Gemeinschaft. Sie bestand für einen erheblichen Zeitraum. Sie begann im November 1982 und wurde erst im August 1985 beendet. Die Kommission hält es deshalb für erforderlich, gegenüber Quaker Oats Ltd eine Geldbusse festzusetzen. (26) Toyco führte demgegenüber aus eindeutigen wirtschaftlichen Erwägungen die Beschränkung seines Handelsgeschäftes mit der Republik Irland nur widerstrebend durch. Es war zur Einstellung der Lieferungen an seine irischen Mitglieder erst bereit, nachdem es durch das Ultimatum von Quaker Oats Ltd unter erheblichen Druck gesezt worden war. Unter diesen Voraussetzungen und in Anbetracht der Tatsache, daß es sich bei Toyco um ein kleines Unternehmen handelt, das durch den Verlust der Mitgliedschaft der Duffy-Gruppe und seines Irland-Geschäfts mit Fisher-Price-Erzeugnissen geschädigt worden ist, hält es die Kommission nicht für angebracht, gegenüber Toyco eine Geldbusse festzusetzen. (27) Bei der Bewertung der Schwere des Verstosses zur Festsetzung der Höhe der Geldbusse gegen Quaker Oats Ltd sind folgende Tatsachen berücksichtigt worden: Das Ausfuhrverbot ist als schwerer Verstoß zu werten, dessen erhebliche Dauer ein erschwerender Umstand ist, obwohl seine Auswirkungen schrittweise abgebaut worden sind. Die Kommission hat andererseits der Durchführung eines Programms von Quaker Oats Ltd zur Einhaltung der Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft Rechnung getragen, auch wenn dies erst aufgrund der Ermittlungen der Kommission im Juni 1985 geschah - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Vereinbarung zwischen Quaker Oats Ltd und Toyco Ltd zur Beschränkung von Paralleleinfuhren aus dem Vereinigten Königreich nach Irland stellt einen Verstoß gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft dar. Artikel 2 Es wird eine Geldbusse in Höhe von 300 000 ECU gegen Quaker Oats Ltd festgesetzt. Diese Geldbusse ist binnen drei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung auf das a) Konto Nr. 59000204 der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Brüssel, (für Zahlung in ECU) bei der Lloyds Bank plc, The Manager Payments Section, Overseas Centre, Birmingham, PO Box 63, 38a Paradise Street, Birmingham B1 2 AB, England, oder auf b) das Konto Nr. 108.63.41 der Kommission der Europäischen Gemeinschaften (für Zahlung in Pfund Sterling) bei der Lloyds Bank plc, Overseas Dept., PO Box 19, 6 Eastcheap, London EC3P 3AB, zu zahlen. Nach drei Monaten sind automatisch Zinsen zu dem Satz, der am ersten Arbeitstag des Monats, in dem diese Entscheidung erlassen wurde, vom Europäischen Fonds für währungspolitische Zusammenarbeit für seine ECU-Transaktionen berechnet wird, plus 3,5 Vomhundertpunkte, d. h. 10,25 % zu zahlen. Erfolgt die Zahlung in Pfund Sterling, so ist der geltende Wechselkurs der Kurs vom Vortag der Zahlung. Artikel 3 Diese Entscheidung ist gerichtet an: - Quaker Oats Ltd, Bridge Road, Southall, Middlesex UB2 4AG, United Kingdom. - Toyco Ltd, 38 Main Street, Larne, County Antrim, Northern Ireland, United Kingdom. Diese Entscheidung ist gemäß Artikel 192 EWG-Vertrag vollstreckbar. Brüssel, den 18. Dezember 1987 Für die Kommission Peter SUTHERLAND Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. 13 vom 21. 2. 1962, S. 204/62. (2) ABl. Nr. 127 vom 20. 8. 1963, S. 2268/63. (1) ABl. Nr. L 377 vom 30. 12. 1980, S. 16. (2) Slg. 1979, S. 2435.