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21.2.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 53/40 |
BESCHLUSS (EU) 2023/390 DER KOMMISSION
vom 30. Juni 2022
zu den Maßnahmen SA.36086 (2021/C) (ex 2019/CC) (ex 2016/C) (ex 2016/NN) Rumäniens zugunsten von Oltchim SA
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 4458)
(Nur der rumänische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1,
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,
nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den vorstehend genannten Bestimmungen (1) und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. VERFAHREN
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(1) |
Am 17. Juli 2009 meldeten die rumänischen Behörden bei der Kommission die geplante Umwandlung von Verbindlichkeiten der Oltchim SA („Oltchim“ oder „Unternehmen“) gegenüber der öffentlichen Hand in Eigenkapitalbeteiligungen an. Am 7. März 2012 kam die Kommission in ihrem Beschluss in der Sache SA.29041 — Stützungsmaßnahmen zugunsten von Oltchim SA Râmnicu Vâlcea (2) zu dem Schluss, dass die Umschuldung in Höhe von 1 049 Mio. RON (231 Mio. EUR) keine staatliche Beihilfe beinhaltete. Diese Schlussfolgerung beruhte auf der von der rumänischen Regierung eingegangenen Verpflichtung, Oltchim vollständig zu privatisieren, einschließlich der gesamten Beteiligung, die die Behörden mittels der Umschuldung eingegangen waren. |
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(2) |
Nach dem gescheiterten Privatisierungsversuch nahmen die rumänischen Behörden im Oktober 2012 Kontakt zur Kommission auf, um die förmliche Anmeldung einer Rettungsbeihilfe für Oltchim (registriert unter SA.35558) vorzubereiten. |
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(3) |
Im November 2012 berichtete die Presse, dass die rumänischen Behörden mit den Gläubigerbanken von Oltchim eine Vereinbarung über die Finanzierung der Wiederaufnahme der Produktion von Oltchim geschlossen hatten. Vor diesem Hintergrund beschloss die Kommission, von Amts wegen ein Verfahren einzuleiten (Aktenzeichen SA.36086), und ersuchte Rumänien mit Schreiben vom 18. Januar 2013 um Auskunft. |
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(4) |
Nach mehreren Kontakten mit den rumänischen Behörden setzte die Kommission Rumänien mit Schreiben vom 8. April 2016 von ihrem Beschluss in Kenntnis, in der Sache SA.36086 das förmliche Prüfverfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV (im Folgenden „Beschluss von 2016“) einzuleiten. Der Beschluss der Kommission zur Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. (3) Die Kommission hat die Beteiligten zur Stellungnahme zu den genannten Maßnahmen aufgefordert. |
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(5) |
Mit Schreiben vom 29. Juli 2016 schlug Rumänien eine Änderung des Veräußerungsverfahrens für Oltchim vor, um die wirtschaftliche Kontinuität zwischen Oltchim und den Erwerbern seiner Vermögenswerte zu verhindern. Nachdem die rumänischen Behörden zusätzliche Informationen übermittelt hatten (am 14. September 2016, 4. November 2016 und 5. Dezember 2016), änderten sie die Bedingungen des ursprünglichen Veräußerungsverfahrens. |
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(6) |
Nach dem oben genannten Austausch legte Oltchim über seinen Rechtsbeistand am 27. Januar 2017, 4. April 2017, 25. Juli 2017, 15. September 2017, 21. November 2017, 18. Januar 2018 und 16. Juli 2018 sukzessive Berichte über die Fortschritte bei der Veräußerung der Vermögenswerte von Oltchim vor. (4) |
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(7) |
Während des Veräußerungsprozesses äußerten sich mehrere Dritte, und die rumänischen Behörden nahmen zu jeder einzelnen Äußerung Stellung. |
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(8) |
Am 17. Dezember 2018 schloss die Kommission mit Beschluss in der Sache SA.36086 — Staatliche Beihilfe Rumäniens zugunsten von Oltchim SA (5) (im Folgenden „Beschluss von 2018“) das förmliche Prüfverfahren mit dem Ergebnis ab, dass drei öffentliche Unterstützungsmaßnahmen zugunsten von Oltchim eine rechtswidrige und mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe darstellten. Die rumänischen Behörden wurden daher aufgefordert, sie wie folgt zurückzufordern:
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(9) |
Mit Beschluss vom 15. Dezember 2021 (7) erklärte das Gericht den Beschluss von 2018 für teilweise nichtig: für nichtig erklärt wurden Artikel 1 Buchstaben a und c sowie die Artikel 3, 6 und 7 Absatz 2, soweit sie die in Artikel 1 Buchstaben a und c genannten Maßnahmen (Maßnahmen 1 und 3) betrafen. Andererseits bestätigte das Gericht zum einen die Feststellung des Beschlusses von 2018, dass Maßnahme 2 eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe darstellte. Für die Nichtigerklärung des Beschlusses von 2018 in Bezug auf die Maßnahmen 1 und 3 führte das Gericht folgende Gründe an: a) zur Maßnahme 1 stellte das Gericht fest, dass die Kommission den wirtschaftlichen Vorteil infolge der Nichteinziehung und der weiteren Anhäufung der streitigen Forderungen nicht nachgewiesen habe; b) zur Maßnahme 3 stellte das Gericht fest, dass die Kommission nicht rechtlich hinreichend nachgewiesen habe, dass die streitigen Schuldenerlasse staatliche Mittel darstellten oder dem Staat zuzurechnen waren. Gegen dieses Urteil wurde kein Rechtsmittel eingelegt; es ist somit rechtskräftig. |
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(10) |
Dieser Beschluss betrifft nur die Maßnahmen, die Gegenstand von Artikel 1 Buchstaben a und c des Beschlusses von 2018 (im Folgenden „Maßnahmen 1 und 3“) waren. Da der Beschluss von 2018 in Bezug auf Maßnahme 2, auf die in Artikel 1 Buchstabe b Bezug genommen wurde, vom Gericht bestätigt wurde, wird die Kommission das Verfahren im Zusammenhang mit der Rückforderung der Beihilfen, die mit Maßnahme 2 verbunden waren, in dem gesonderten Verfahren befassen, das noch unter der Nummer SA.36086 (CR/2019) anhängig ist. |
2. HINTERGRUND UND BESCHREIBUNG DER MAẞNAHMEN, DIE GEGENSTAND DER UNTERSUCHUNG SIND
2.1. Der Begünstigte
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(11) |
Oltchim war eines der größten Petrochemie-Unternehmen in Rumänien und Südosteuropa. Der rumänische Staat hielt eine Mehrheitsbeteiligung von 54,8 % an dem Unternehmen. |
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(12) |
Oltchim produzierte hauptsächlich flüssige Natronlauge, Propylenoxid-Polyole, Weichmacher und Oxo-Alkohole. Oltchim war der größte Hersteller flüssiger Natronlauge auf dem europäischen Markt (EU-Marktanteil von 41 % im Jahr 2015), der einzige Hersteller von Natriumhydroxid-Perlen in Mitteleuropa und der einzige Hersteller von Polyvinylchlorid und Polyether in Rumänien sowie der drittgrößte in Europa. Oltchim exportierte mehr als 74 % seiner Produktion innerhalb und außerhalb Europas. |
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(13) |
Oltchim war der größte industrielle Arbeitgeber im rumänischen Kreis Vâlcea, einem Fördergebiet nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). |
2.2. Sachverhalt
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(14) |
Wie bereits erwähnt, hatte die Kommission mit dem Beschluss von 2018 das 2016 eingeleitete förmliche Prüfverfahren abgeschlossen und die Maßnahmen 1, 2 und 3 zugunsten von Oltchim als eine rechtswidrige und mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe eingestuft, die von den rumänischen Behörden zurückzufordern war. |
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(15) |
Mit Gerichtsbeschluss vom 8. Mai 2019 wurde gegen Oltchim ein Insolvenzverfahren eröffnet. |
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(16) |
Das von RomInsolv SPRL und BDO Business Restructuring SPRL gebildete und am 8. Mai 2019 beauftragte Konsortium von Insolvenzverwaltern wurde von der Gläubigerversammlung durch Gerichtsbeschluss vom 26. Oktober 2020 bestätigt. |
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(17) |
Mit der Einleitung des Insolvenzverfahrens und angesichts der Tatsache, dass die Geschäftstätigkeit von Oltchim eingestellt wurde (da das Betriebsvermögen von Oltchim bereits veräußert wurde, siehe Erwägungsgrund 31), und angesichts der verbleibenden Hauptaufgabe der Liquidatoren, die noch vorhandenen Vermögenswerte von Oltchim (d. h. die nicht operativen Vermögenswerte) sowohl rechtlich als auch tatsächlich zu veräußern, ist Oltchim bereits als aus dem Markt ausgeschieden zu betrachten. |
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(18) |
Die Beihilfe-Rückforderungen (einschließlich Rückforderungszinsen) wurden am 17. November 2020 in voller Höhe in der Forderungsübersicht von Oltchim registriert, womit Rumänien den Beschluss von 2018 vorläufig umgesetzt hatte. |
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(19) |
Laut den jüngsten Auskünften, die Rumänien der Kommission am 18. November 2021 übermittelt hatte, ist das Veräußerungsverfahren im Gange und wird bis zur vollständigen Liquidation der Vermögenswerte von Oltchim fortgesetzt. |
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(20) |
Das Veräußerungsverfahren wird transparent und wettbewerbsoffen geführt, und der Verkauf erfolgt gemäß den Art. 116 ff. des Gesetzes Nr. 85/2006 im Wege der öffentlichen Versteigerung entweder von Bündeln von Vermögenswerten oder von einzelnen Vermögenswerten. |
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(21) |
Mit Schreiben vom 18. November 2021 hat Rumänien bestätigt, das Verfahren bis zur vollständigen Liquidation der Vermögenswerte von Oltchim fortzusetzen. |
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(22) |
Das Insolvenzverfahren wird nach abgeschlossener Veräußerung der verbleibenden Vermögenswerte eingestellt und führt zur Löschung von Oltchim aus dem Handelsregister. |
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(23) |
In Bezug auf die Maßnahmen 1 und 3 hatte das Gericht im oben genannten Urteil vom 15. Dezember 2021 den Beschluss von 2018 mit der Begründung für nichtig erklärt, dass die Kommission nicht nachgewiesen habe, dass die Maßnahmen 1 und 3 alle nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV erforderlichen Voraussetzungen für die Einstufung einer Maßnahme als staatliche Beihilfe erfüllten. Folglich ist das 2016 eingeleitete förmliche Prüfverfahren in Bezug auf die Maßnahmen 1 und 3 noch nicht abgeschlossen. Deshalb muss die Kommission in diesem Beschluss zu den Maßnahmen 1 und 3 Stellung nehmen und damit das förmliche Prüfverfahren zu diesen beiden Maßnahmen abschließen. |
3. INSOLVENZ DES BEGÜNSTIGTEN UND FEHLENDE WIRTSCHAFTLICHE KONTINUITÄT
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(24) |
Die Vorabprüfung neuer Beihilfemaßnahmen durch die Kommission gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV soll vermeiden helfen, dass mit den Binnenmarkt unvereinbare Beihilfen zur Auszahlung gelangen (8). Zur Wiedereinziehung von binnenmarktinkompatiblen Beihilfen hat der Gerichtshof wiederholt geurteilt, dass die Befugnis der Kommission, den Mitgliedstaaten die Rückforderung solcher Beihilfen anzuordnen, die durch den Wettbewerbsvorteil, den der Beihilfeempfänger erlangt hat, verursachte Wettbewerbsverzerrung beseitigen und die vor Auszahlung der Beihilfe bestehende Lage wiederherstellen soll (9). Kann ein Unternehmen die Beihilfe nicht zurückzahlen, verpflichtet das Rückforderungsgebot den betroffenen Mitgliedstaat, die Abwicklung des Unternehmens herbeizuführen (10), d. h. die Einstellung seiner Tätigkeiten und den Verkauf seiner Vermögenswerte zu Marktbedingungen. |
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(25) |
Mit anderen Worten liegt das Hauptziel der Beihilfenkontrolle darin, die Gewährung von mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfen zu verhindern. Wird der Wettbewerb im Binnenmarkt durch die Auszahlung einer unrechtmäßigen und unvereinbaren staatlichen Beihilfe verzerrt, muss infolgedessen sichergestellt werden, dass die vor der Wettbewerbsverzerrung bestehende Lage wiederhergestellt wird, erforderlichenfalls durch die Abwicklung des Begünstigten. |
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(26) |
Die Kommission stellt fest, dass die in Erwägungsgrund 8 beschriebenen Maßnahmen 1, 2 und 3 Oltchim betreffen, das inzwischen insolvent wurde und seine wirtschaftliche Tätigkeit vollständig eingestellt hat, ohne dass es zumindest bis zum Erlass des Beschlusses von 2018 zu einer wirtschaftlichen Kontinuität gekommen wäre. (11) |
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(27) |
Nach rumänischem Recht (12) werden, sobald ein Unternehmen insolvent wird, die Vermögenswerte veräußert und die Erlöse den Gläubigern, entsprechend der Rangordnung ihrer Forderungen, ausbezahlt. Daher muss die Kommission zuerst prüfen, ob die Fortsetzung der Untersuchung in der Oltchim-Sache noch zweckmäßig ist. Sollte das nicht der Fall sein, muss sie prüfen, ob zwischen Oltchim und anderen Unternehmen eine wirtschaftliche Kontinuität im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs besteht. |
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(28) |
Die Kommission stellt zunächst fest, dass die rumänischen Behörden am 26. Oktober 2020 den bestellten Insolvenzverwalter für Oltchim bestätigt haben. Nach rumänischem Recht wurde das Unternehmen zu einem mit den Gläubigern vereinbarten Insolvenzverfahren zwecks Veräußerung seiner Vermögenswerte und Einstellung seiner Geschäftstätigkeit zugelassen, wobei sämtliche Tätigkeiten eingestellt wurden. Dieses Verfahren wird gerichtlich beaufsichtigt. Somit ging nach Auffassung der Kommission schon aus dem gewählten Verfahren hervor, dass Oltchim am Ende nicht mehr existieren würde. |
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(29) |
Die Kommission stellt fest, dass Oltchim seit Beginn des Insolvenzverfahrens seine gesamte wirtschaftliche Tätigkeit eingestellt hat (siehe Erwägungsgrund 17). |
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(30) |
Ferner hat Rumänien den Beschluss von 2018 in Bezug auf Maßnahme 2 vorläufig ordnungsgemäß umgesetzt, indem es die Beihilfe-Rückforderung und die mit ihr einhergehenden Rückforderungszinsen ordnungsgemäß in die Forderungstabelle des Unternehmens hat eintragen lassen. |
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(31) |
Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen stellt die Kommission fest, dass Oltchim seit dem 8. Mai 2019 keine wirtschaftliche Tätigkeit mehr ausübt, sein gesamtes Betriebsvermögen, auf das der Großteil der Gesamtaktiva (etwa 60 % des Unternehmenswerts) entfällt, bereits vor Beginn des Insolvenzverfahrens veräußert wurde, die übrigen Vermögenswerte (nicht operative Vermögenswerte) zum Verkauf angeboten wurden, sein Personal entlassen wurde und dass es schließlich aus dem Handelsregister gelöscht wird, sobald das Insolvenzverfahren abgeschlossen ist. Jegliche durch die in Erwägungsgrund 8 genannten Maßnahmen 1 und 3 verursachten Folgen für Wettbewerb und Handel endeten mit der Einstellung der Wirtschaftstätigkeit von Oltchim. |
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(32) |
Damit sieht die Kommission die oben dargelegten Ziele der Beihilfenkontrolle und der Rückforderung, nämlich die Verhinderung unvereinbarer Beihilfen und die Wiederherstellung der durch ihre Gewährung verfälschte Wettbewerbslage, als bereits erfüllt an. Oltchim ist nicht länger wirtschaftlich auf dem Markt tätig und wird abgewickelt, und die Rückforderung konnte wegen der zu geringen Erlöse aus dem Verkauf der Vermögenswerte nur partiell erfüllt werden. Deshalb erscheint eine Weiterführung der Untersuchung zu Oltchim in Bezug auf die Maßnahmen 1 und 3 nicht länger zweckmäßig. |
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(33) |
Für die Beurteilung einer etwaigen wirtschaftlichen Kontinuität zwischen Oltchim und seinen Nachfolgeunternehmen müssten laut der Rechtsprechung folgende Gesichtspunkte berücksichtigt werden: der Gegenstand der Übertragung (Aktiva und Passiva, Fortbestand der Belegschaft, gebündelte Aktiva), der Übertragungspreis, die Identität der Eigentümer des erwerbenden und des ursprünglichen Unternehmens, der Zeitpunkt der Übertragung (nach Beginn der Untersuchung, nach Verfahrenseinleitung oder nach der abschließenden Entscheidung) und die ökonomische Folgerichtigkeit der Transaktion. (13) |
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(34) |
In ihrem Beschluss von 2018 (Erwägungsgründe 316 ff.) analysierte die Kommission jedes der fünf Kriterien und kam in den Erwägungsgründen 350 und 351 zu dem Schluss, dass zum damaligen Zeitpunkt keine wirtschaftliche Kontinuität zwischen Oltchim und Chimcomplex oder DSG, d. h. den beiden Käufern der Mehrheit der Vermögenswerte-Pakete von Oltchim bestand. Diese Feststellung stützte sich auf die Umstände, dass die Vermögenswerte zu ihrem Marktpreis verkauft werden sollten, die Unternehmen keine wirtschaftliche oder geschäftliche Verbindung zu Oltchim hatten und jeder der neuen Eigentümer die Vermögenswerte zu anderen Bedingungen und mit anderen Geschäftsmodellen als Oltchim nutzen sollte. |
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(35) |
Ebenso hielt es die Kommission für höchst unwahrscheinlich, dass eine wirtschaftliche Kontinuität zwischen Oltchim und einem oder mehreren potenziellen Käufern der verbleibenden Vermögenswerte besteht, die, wie in der Stellungnahme Rumäniens vom 20. April 2018 beschrieben, im Rahmen einer neuen Ausschreibung verkauft werden sollten. Bei diesen Vermögenswerten handelte es sich nicht um Betriebsvermögen, und die Tätigkeiten potenzieller Käufer wären voraussichtlich ganz andere als die von Oltchim ausgeübten. |
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(36) |
Seit der Annahme des Beschlusses von 2018 sind der Kommission keine Informationen zugegangen, die sie veranlassen könnten, ihren Standpunkt zur wirtschaftlichen Diskontinuität zu ändern. Die jüngsten eingegangenen Informationen betrafen die Registrierung der Forderungen aus staatlichen Beihilfen in der Forderungstabelle im November 2020 und eine Aktualisierung der Angaben zum Insolvenzverfahren, übermittelt am 18. November 2021. Die Kommission wird die Insolvenz von Oltchim weiterverfolgen, um sicherzustellen, dass die Forderungen im Zusammenhang mit Maßnahme 2 ordnungsgemäß beglichen werden und das Unternehmen endgültig liquidiert wird. |
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(37) |
Wegen der unvermeidlichen Abwicklung von Oltchim und der fehlenden Anzeichen jeglicher wirtschaftlichen Kontinuität ist die Fortsetzung des Verfahrens zur Prüfung der verbleibenden Maßnahmen (Maßnahmen 1 und 3) zugunsten von Oltchim, das gemäß Artikel 108 Absatz 2 AEUV eingeleitet worden war, nicht länger sinnvoll — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Das am 8. April 2016 in Bezug auf Oltchim eingeleitete Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in der Sache SA.36086 wird in Bezug auf die im Beschluss von 2018 genannten Maßnahmen 1 und 3 eingestellt.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an Rumänien gerichtet.
Brüssel, den 30. Juni 2022
Für die Kommission
Margrethe VESTAGER
Mitglied der Kommission
(1) ABl. C 284 vom 5.8.2016, S. 7.
(2) ABl. L 148 vom 1.6.2013, S. 33.
(3) ABl. C 284 vom 5.8.2016, S. 7.
(4) Insgesamt wurden der GD Wettbewerb sieben Berichte zum Verkauf von Oltchim übermittelt, die jeweils unterschiedliche Phasen des Veräußerungsprozesses betrafen: erster Bericht (Juli 2016-23. Januar 2017), zweiter Bericht (23. Januar-30. März 2017), dritter Bericht (30. März-21. Juli 2017), vierter Bericht (21. Juli-15. September 2017), fünfter Bericht (16. September-17. November 2017), sechster Bericht (17. November 2017-18. Januar 2018) und siebter Bericht (18. Januar 2018-16. Juli 2018).
(5) ABl. L 181 vom 5.7.2019, S. 13.
(6) Die AAAS ist die rumänische Privatisierungsagentur.
(7) Urteil des Gerichts vom 15. Dezember 2021, Oltchim SA/Kommission, T-565/19, ECLI:EU:T:2021:904.
(8) Urteil des Gerichtshofs vom 3. März 2020, Vodafone Magyarország, Rs. C-75/18, ECLI:EU:C:2020:139, Rn. 19.
(9) Urteil des Gerichtshofs vom 11. Dezember 2012, Kommission/Spanien („Magefesa II“), Rs. C-610/10, ECLI:EU:C:2012:781, Rn. 105.
(10) Urteil des Gerichtshofs vom 17. Januar 2018, Kommission/Griechenland („United Textiles“), Rs. C-363/16, ECLI:EU:C:2018:12, Rn. 36.
(11) Siehe Erwägungsgründe 316-351 des Beschlusses von 2018.
(12) Insolvenzgesetz Nr. 85/2006.
(13) Siehe Urteil des Gerichts vom 24. September 2019, Fortischem a.s./Kommission, T-121/15, ECLI:EU:T:2019:684, Rn. 208.