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10.7.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 183/29 |
BESCHLUSS (EU) 2015/1092 DER KOMMISSION
vom 23. Juli 2014
über die staatlichen Beihilfen SA.34824 (2012/C), SA.36007 (2013/NN) SA.36658 (2014/NN), SA.37156 (2014/NN), SA.34534 (2012/NN) Griechenlands zugunsten der National Bank of Greece-Gruppe in Bezug auf die
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Rekapitalisierung und Umstrukturierung der National Bank of Greece S.A.; |
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Abwicklung der First Business Bank S.A. durch Übertragung auf die National Bank of Greece S.A.; |
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Abwicklung der Probank S.A. durch Übertragung auf die National Bank of Greece S.A.; |
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Abwicklung der Cooperative Bank of Lesvos-Limnos, Cooperative Bank of Achaia und Cooperative Bank of Lamia |
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 5201)
(Nur der englische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2,
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,
nach Aufforderung der Mitgliedstaaten und anderer Beteiligter zur Stellungnahme nach den genannten Bestimmungen,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. VERFAHREN
1.1. VERFAHREN IN BEZUG AUF DIE NATIONAL BANK OF GREECE-GRUPPE (1) (IM FOLGENDEN „BANK“)
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(1) |
Mit Entscheidung vom 19. November 2008 genehmigte die Kommission eine Regelung mit dem Titel „Support Measures for the Credit Institutions in Greece“ (Maßnahmen zur Unterstützung von Kreditinstituten in Griechenland, im Folgenden „Hilfspaket für griechische Banken“), mit dem die Stabilität des griechischen Finanzsystems gesichert werden sollte. Dieses Hilfspaket ermöglicht die Gewährung von Beihilfen im Rahmen der drei darin enthaltenen Maßnahmen: einer Rekapitalisierungsmaßnahme, einer Garantiemaßnahme und einer Staatsanleihenmaßnahme (2). |
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(2) |
In Erwägungsgrund 14 der Entscheidung der Kommission vom 19. November 2008 wurde festgehalten, dass bei der Kommission ein Umstrukturierungsplan bezüglich der Begünstigten der Rekapitalisierungsmaßnahme angemeldet werden sollte. |
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(3) |
Im Mai 2009 wurde die Bank im Rahmen der Rekapitalisierungsmaßnahme des Hilfspakets für griechische Banken rekapitalisiert. |
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(4) |
Am 2. August 2010 übermittelten die griechischen Behörden der Kommission einen auf die Bank bezogenen Umstrukturierungsplan. Die Kommission registrierte diesen Plan, seine nachfolgenden Aktualisierungen sowie weitere von den griechischen Behörden übermittelte Informationen zunächst als Beihilfesache SA.30342 (PN 26/2010) und dann als Beihilfesache SA.32788 (2011/PN). |
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(5) |
Im Dezember 2011 wurde die Bank durch Griechenland im Rahmen der Rekapitalisierungsmaßnahme erneut rekapitalisiert. Am 22. Dezember 2011 genehmigte die Kommission die zweite Rekapitalisierung der Bank (3). |
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(6) |
Die Bank profitierte wiederholt von staatlichen Garantien auf Schuldtitel und Staatsanleihen im Rahmen des Hilfspakets für griechische Banken (4). Außerdem profitierte sie von einer staatlich garantierten Notfall-Liquiditätshilfe (im Folgenden „staatlich garantierte ELA“). |
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(7) |
Am 18. März 2012 schritt die Bank of Greece zum Entzug der Lizenzen von drei Genossenschaftsbanken (im Folgenden „drei Genossenschaftsbanken“), und zwar der Cooperative Bank of Lesvos-Limnos (im Folgenden „Lesvos-Limnos Bank“), der Cooperative Bank of Achaia (im Folgenden „Achaia Bank“) und der Cooperative Bank of Lamia (im Folgenden „Lamia Bank“), und leitete für sie das Liquidationsverfahren ein. |
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(8) |
Die Kommission registrierte die von Griechenland informell erhaltenen Informationen über die Abwicklung der Genossenschaftsbanken als Beihilfesache SA.34534 (2012/NN). |
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(9) |
Am 23. März 2012 schritt die Bank of Greece zur Übertragung ausgewählter Verbindlichkeiten der drei Genossenschaftsbanken auf die Bank und bestimmte den Betrag der Finanzierungslücken (5), die vom Hellenic Financial Stability Fund (im Folgenden „HFSF“) nach dem Gesetz 4051/2012 (6) geschlossen werden würden. Da keine Übertragung von Vermögenswerten der drei Genossenschaftsbanken erfolgte, entsprachen die Finanzierungslücken dem Wert der übertragenen Verbindlichkeiten. |
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(10) |
Am 20. April 2012 übermittelte der HFSF der Bank die Zusage, sich an der geplanten Aufstockung ihres Aktienkapitals zu beteiligen. Am 28. Mai 2012 gewährte der HFSF der Bank eine Zwischenfinanzierung in Höhe von 7 430 Mio. EUR (im Folgenden „erste Zwischenfinanzierung“). |
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(11) |
Im Mai 2012 meldeten die griechischen Behörden die der Bank vom HFSF gegebene Zusage bei der Kommission an. Da die Maßnahme bereits durchgeführt worden war, wurde sie bei der Kommission als nicht angemeldete Beihilfe (Beihilfesache SA.34824 (2012/NN)) registriert. |
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(12) |
Am 27. Juli 2012 leitete die Kommission ein förmliches Prüfverfahren in Bezug auf die erste Zwischenfinanzierung ein (im Folgenden „Einleitungsbeschluss zur NBG“) (7). |
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(13) |
Im Dezember 2012 gewährte der HFSF der Bank eine zweite Zwischenfinanzierung in Höhe von 1 341 Mio. EUR (im Folgenden „zweite Zwischenfinanzierung“) (8). Griechenland meldete diese Maßnahmen am 27. Dezember 2012 bei der Kommission an. Die Kommission registrierte diese Maßnahmen als Beihilfesache SA.36007 (2013/NN). |
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(14) |
Im Juni 2013 gab die Bank den erfolgreichen Abschluss ihrer Bezugsrechteausgabe im Umfang von 1 079 Mio. EUR bekannt (9), während der HFSF die erste und zweite Zwischenfinanzierung teilweise in Eigenkapital umwandelte (im Folgenden „Rekapitalisierung vom Frühjahr 2013“, die sowohl die Bezugsrechteausgabe im Umfang von 1 079 Mio. EUR als auch die Umwandlung der ersten und zweiten Zwischenfinanzierung umfasst). Der Gesamtbetrag der Rekapitalisierung vom Frühjahr 2013 belief sich auf 9 756 Mio. EUR, von denen 8 677 Mio. EUR vom HFSF zugeführt wurden (im Folgenden „Beteiligung des HFSF an der Rekapitalisierung vom Frühjahr 2013“). |
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(15) |
Am 19. Dezember 2013 übermittelten die griechischen Behörden der Kommission Informationen hinsichtlich der Bedingungen der Rekapitalisierung vom Frühjahr 2013. |
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(16) |
Am 25. Juni 2014 übermittelte Griechenland der Kommission einen endgültigen Plan für die Umstrukturierung der Bank (im Folgenden „Umstrukturierungsplan“). Am selben Datum übermittelte Griechenland Informationen zur staatlich garantierten ELA. Griechenland gab an, dass es beabsichtige, der Bank weiterhin diese Liquiditätshilfen sowie staatliche Garantien auf Schuldtitel und Staatsanleihen im Rahmen des Hilfspakets für griechische Banken zu gewähren. Die Kommission registrierte die Anmeldung unter der Nummer SA.34824 (2012/C). |
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(17) |
Zwischen der Kommission und den Vertretern der griechischen Behörden und der Bank gab es zahlreiche Treffen und Telekonferenzen sowie einen regen E-Mail-Verkehr. |
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(18) |
Griechenland akzeptiert, dass der vorliegende Beschluss ausnahmsweise nur in englischer Sprache angenommen wird. |
1.2. VERFAHREN IN BEZUG AUF DIE ERWORBENEN UNTERNEHMEN
1.2.1. Verfahren in Bezug auf die First Business Bank S.A.
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(19) |
Im Juli 2009 wurde die First Business Bank S.A. (im Folgenden „FB Bank“) durch Griechenland im Rahmen der Rekapitalisierungsmaßnahme des Hilfspakets für griechische Banken (10) in einer Höhe von 50 Mio. EUR rekapitalisiert. |
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(20) |
Im Frühjahr 2013 beschloss die Bank of Greece die Abwicklung der FB Bank durch ein Kauf- und Übernahmeverfahren (11). |
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(21) |
Am 1. Mai 2013 forderte die Bank of Greece die vier größten Banken in Griechenland auf, unverbindliche Angebote für ein Portfolio von Aktiva und Passiva der FB Bank abzugeben. In ihrem Schreiben an die Bieter erklärte die Bank of Greece, dass der HFSF zusätzlich zu der Finanzierungslücke den Kapitalbedarf des Erwerbers im Zusammenhang mit den von der FB Bank übertragenen Aktiva decken würde. |
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(22) |
Am 8. Mai 2013 reichten die Bank und eine weitere Bank ihre vorläufigen Angebote ein. |
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(23) |
Am 10. Mai 2013 überarbeitete die Bank ihr Angebot. |
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(24) |
Am selben Tag schritt die Bank of Greece zur Abwicklung der FB Bank und zur Übertragung ausgewählter Vermögenswerte und Verbindlichkeiten auf die Bank. |
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(25) |
Am 11. Mai 2013 übermittelten die griechischen Behörden der Kommission Informationen hinsichtlich der Abwicklung der FB Bank. Die Kommission registrierte diese und spätere von den griechischen Behörden übermittelte Informationen als Beihilfesache SA.36658 (2014/NN). |
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(26) |
Am 28. Juni 2013 zahlte der HFSF zwei Drittel der ursprünglich geschätzten Finanzierungslücke aus. |
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(27) |
Am 29. Juli 2013 meldeten die griechischen Behörden die Schließung der zum Zeitpunkt der Abwicklung anhand der Daten vom 31. März 2013 geschätzten Finanzierungslücke in Höhe von insgesamt ca. 524 Mio. EUR bei der Kommission an. |
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(28) |
Am 7. November 2013 nahm die Bank of Greece die endgültige Berechnung der gesamten Finanzierungslücke vor, die sich auf 457 Mio. EUR belief (12). |
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(29) |
Am 13. November 2013 zahlte der HFSF den Restbetrag der Finanzierungslücke an die Bank. |
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(30) |
Am 25. Juni 2014 teilten die griechischen Behörden der Kommission mit, dass die Bank nicht beabsichtige, den HFSF darum zu ersuchen, der Bank den Betrag des durch den Erwerb der Aktiva der FB Bank entstehenden Kapitalbedarfs zuzuführen. |
1.2.2. Verfahren in Bezug auf die Probank S.A.
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(31) |
Am 10. Mai 2013 ernannte die Bank of Greece einen Beauftragten bei der Probank S.A. (im Folgenden „Probank“). |
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(32) |
Im Juli 2013 beschloss die Bank of Greece die Abwicklung der Probank durch ein Kauf- und Übernahmeverfahren. |
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(33) |
Am 22. Juli 2013 forderte die Bank of Greece die vier größten Banken in Griechenland auf, Angebote für ein Portfolio von Aktiva und Passiva der Probank abzugeben. In ihrem Schreiben an die potenziellen Bieter erklärte die Bank of Greece, dass der HFSF zusätzlich zu der Finanzierungslücke den Kapitalbedarf des Erwerbers im Zusammenhang mit den von der Probank übertragenen Aktiva decken würde. |
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(34) |
Am 24. Juli 2013 legte eine Bank einen Angebotsentwurf vor, und am 25. Juli 2013 reichte die Bank ihr verbindliches Angebot ein. |
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(35) |
Am 26. Juli 2013 schritt die Bank of Greece zur Abwicklung der Probank und zur Übertragung ausgewählter Vermögenswerte und Verbindlichkeiten auf die Bank. |
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(36) |
Am 29. Juli 2013 meldeten die griechischen Behörden die Schließung der von der Bank of Greece anhand der Daten vom 31. März 2013 geschätzten Finanzierungslücke in Höhe von insgesamt 238 Mio. EUR bei der Kommission an. Die Kommission registrierte diese Anmeldung und spätere von den griechischen Behörden übermittelte Informationen als Beihilfesache SA.37156 (2014/NN). |
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(37) |
Am 9. August 2013 zahlte der HFSF zwei Drittel der ursprünglich geschätzten Finanzierungslücke aus. |
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(38) |
Am 30. Dezember 2013 nahm die Bank of Greece die endgültige Berechnung der gesamten Finanzierungslücke vor, die sich auf 563 Mio. EUR belief. |
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(39) |
Am 31. Dezember 2013 zahlte der HFSF den Restbetrag der Finanzierungslücke an die Bank. |
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(40) |
Am selben Tag übermittelte die Bank of Greece der Kommission weitere Informationen über die endgültige Feststellung der Finanzierungslücke. |
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(41) |
Am 25. Juni 2014 teilten die griechischen Behörden der Kommission mit, dass die Bank nicht beabsichtige, den HFSF darum zu ersuchen, der Bank den Betrag des durch den Erwerb der Aktiva der Probank entstehenden Kapitalbedarfs zuzuführen. |
2. BESCHREIBUNG
2.1. DIE BANK UND IHRE SCHWIERIGKEITEN
2.1.1. Allgemeiner Hintergrund zum griechischen Bankensektor
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(42) |
Das reale Bruttoinlandsprodukt (im Folgenden „BIP“) Griechenlands sank zwischen 2008 und 2012 um 20 % (siehe Tabelle 1). Demzufolge erlebten die griechischen Banken einen raschen Anstieg der Ausfallquote bei Krediten an griechische Haushalte und Unternehmen (13). Dieser Trend wirkte sich negativ auf die Entwicklung der Aktiva der griechischen Banken aus und führte zu großen Forderungsausfällen. Tabelle 1 Wachstum des realen BIP in Griechenland, 2008-2013
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(43) |
Darüber hinaus führte Griechenland im Februar 2012 einen Umtausch von Anleihen des Privatsektors durch, als „Private Sector Involvement“ (im Folgenden „PSI-Programm“) bezeichnet, an dem griechische Banken beteiligt waren. Im Rahmen des PSI-Programms bot die griechische Regierung privaten Anleiheinhabern im Tausch gegen die alten griechischen Staatsanleihen neue Anleihen (einschließlich neuer griechischer Staatsanleihen (Greek Government Bonds, im Folgenden „GGB“), an die Entwicklung des griechischen Bruttoinlandsprodukts gekoppelte Anleihen (GDP-linked Securities) und von der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität (im Folgenden „EFSF“) herausgegebene PSI-Schuldverschreibungen) mit einem nominalen Abschlag von 53,5 % und längeren Laufzeiten an (14). Die griechischen Behörden gaben die Ergebnisse dieses Anleihenumtauschs am 9. März 2012 bekannt (15). Der Umtausch hatte beträchtliche Verluste der Anleiheinhaber zur Folge (die Bank of Greece schätzte die Verluste für die griechischen Banken auf durchschnittlich 78 % des Nennwerts der alten GGB) und führte zu einem Kapitalbedarf, der rückwirkend in den Jahresabschlüssen von 2011 der griechischen Banken verbucht wurde. Tabelle 2 PSI-Gesamtverluste der wichtigsten griechischen Banken (in Mio. EUR)
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(44) |
Da den griechischen Banken infolge des PSI-Programms und der andauernden Rezession beträchtliche Kapitallücken entstanden, wurden mit der zwischen Griechenland, der Europäischen Union, dem Internationalen Währungsfonds (IWF) und der Europäischen Zentralbank (EZB) am 11. März 2012 geschlossenen Vereinbarung über Wirtschafts- und Finanzpolitik (Memorandum of Economic and Financial Policies, im Folgenden „MEFP“) des zweiten Anpassungsprogramms für Griechenland Mittel für die Rekapitalisierung der betreffenden Banken zur Verfügung gestellt. Von Griechenland wurden der Bedarf für die Rekapitalisierung der Banken und die Abwicklungskosten, die im Rahmen dieses Programms finanziert werden mussten, auf insgesamt 50 Mrd. EUR geschätzt (17). Dieser Betrag wurde anhand eines Stresstests ermittelt, den die Bank of Greece für den Zeitraum von Dezember 2011 bis Dezember 2014 (im Folgenden „Stresstest 2012“) auf der Grundlage der von BlackRock prognostizierten Kreditausfälle durchgeführt hatte (18). Die Mittel für die Rekapitalisierung der griechischen Banken wurden durch den HFSF zur Verfügung gestellt. Tabelle 3 enthält eine Übersicht über den auf der Grundlage des Stresstests 2012 ermittelten Kapitalbedarf der wichtigsten griechischen Banken. Tabelle 3 Stresstest 2012: Kapitalbedarf der wichtigsten griechischen Banken (in Mio. EUR)
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(45) |
Nach der MEFP konnten Banken, die finanziell tragfähige Pläne zur Kapitalbeschaffung vorlegten, staatliche Unterstützung beantragen und erhalten, um dem Privatsektor weiterhin Anreize für Kapitalzuführungen zu bieten und dadurch die Last für den Steuerzahler zu verringern (19). Nach Auffassung der Bank of Greece waren nur die vier größten Banken (Eurobank, National Bank of Greece, Piraeus Bank und Alpha Bank) wirtschaftlich rentabel (20). Diese Banken erhielten im Mai 2012 eine erste Rekapitalisierung durch den HFSF. |
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(46) |
Zwischen Ende 2009 und Juni 2012 gingen die inländischen Einlagen der Banken in Griechenland aufgrund der Rezession und der Unsicherheit der politischen Lage um insgesamt 37 % zurück. Um die Einlagen zu halten, mussten die Banken höhere Zinsen zahlen. Die Kosten für die Einlagen stiegen und verringerten die Nettozinsspanne der Banken. Da die griechischen Banken keinen Zugang mehr zum Interbankenmarkt hatten, wurden sie vollständig von der Finanzierung durch das Eurosystem (21) abhängig, wobei diese Unterstützung zunehmend in Form einer von der Bank of Greece gewährten staatlich garantierten ELA erfolgte. |
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(47) |
Am 3. Dezember 2012 startete Griechenland ein Programm für den Rückkauf der neuen griechischen Staatsanleihen (GGB), welche die Anleger im Rahmen des PSI-Programms erhalten hatten, zu Preisen zwischen 30,2 % und 40,1 % ihres Nennwerts (22). Für die an diesem Rückkaufprogramm beteiligten griechischen Banken kristallisierten sich weitere Verluste in ihrer Bilanz heraus, da der buchmäßige Verlust (die Differenz zwischen Marktwert und Nennwert) zum Zeitpunkt des PSI-Programms zum Großteil jetzt festgeschrieben und irreversibel wurde (23). |
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(48) |
Im Dezember 2012 erhielten die vier größten griechischen Banken eine zweite Zwischenfinanzierung durch den HFSF. |
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(49) |
Im Frühjahr 2013 wurden die Zwischenfinanzierungen für die vier Banken in dauerhafte Rekapitalisierungen in Form von Stammaktien umgewandelt, wobei der HFSF mehr als 80 % des Aktienkapitals einer jeden der vier Banken hält. Für die Banken, denen es gelang, einen zuvor festgelegten Betrag an privatem Kapital anzuwerben, erhielt der HFSF Aktien ohne Stimmrecht, und an private Anleger, die zusammen mit dem HFSF neues Kapital zuführten, wurden Optionsscheine auf die Aktien des HFSF ausgegeben. |
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(50) |
Im Juli 2013 beauftragte die Bank of Greece einen Berater mit einer diagnostischen Studie zu den Kreditportfolios aller griechischen Banken. Der Berater erstellte Kreditausfallprognosen (Credit Loss Projections, im Folgenden „CLPs“) in Bezug auf das gesamte inländische Kreditvolumen der griechischen Banken sowie in Bezug auf Kredite, die das griechische Risiko in ausländische Niederlassungen und Tochtergesellschaften tragen, über einen Zeitraum von dreieinhalb Jahren sowie über die Kreditlaufzeit. Die Kreditausfallprognosen wurden für zwei makroökonomische Szenarios dargestellt, das Bezugsszenario und das Stress-Szenario. Die Kreditausfallprognosen für ausländische Kreditportfolios wurden von der Bank of Greece anhand einiger vom Berater gelieferten Daten geschätzt. |
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(51) |
Auf der Grundlage der vom Berater ermittelten Kreditausfallprognosen führte die Bank of Greece im Herbst 2013 einen neuen Stresstest (im Folgenden „Stresstest 2013“) durch, um die Zuverlässigkeit der Kapitalausstattung der griechischen Banken für ein Bezugsszenario und ein Stress-Szenario zu bewerten. Die Bank of Greece führte eine Kapitalbedarfsermittlung mit fachlicher Unterstützung durch einen zweiten Berater durch. |
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(52) |
Die Schlüsselelemente der Kapitalbedarfsermittlung im Rahmen des Stresstests 2013 waren i) die Kreditausfallprognosen (24) in Bezug auf die Kreditportfolios der Banken auf konsolidierter Basis für das griechische Risiko und das ausländische Risiko, abzüglich vorhandener Rücklagen für Kreditausfälle, und ii) die geschätzte operative Rentabilität der Banken für den Zeitraum von Juni 2013 bis Dezember 2016, auf der Grundlage einer konservativen Anpassung der Umstrukturierungspläne, die der Bank of Greece im vierten Quartal 2013 übermittelt wurden. Tabelle 4 enthält eine Übersicht über den ermittelten Kapitalbedarf der wichtigsten griechischen Banken auf konsolidierter Basis für das Bezugsszenario im Rahmen des Stresstests 2013. Tabelle 4 Stresstest 2013: Kapitalbedarf der griechischen Banken auf konsolidierter Basis für das Bezugsszenario (in Mio. EUR)
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(53) |
Am 6. März 2014 gab die Bank of Greece die Ergebnisse des Stresstests 2013 bekannt und forderte die Banken auf, ihre Pläne zur Kapitalbeschaffung bis Mitte April 2014 zu übermitteln, um den Kapitalbedarf für das Bezugsszenario zu decken. |
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(54) |
Zwischen Ende März 2013 und Anfang Mai 2014 schritten die vier Banken zu Kapitalerhöhungen. |
2.1.2. Die Begünstigte
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(55) |
Die Bank erbringt Universalbankdienstleistungen vorwiegend in Griechenland, der Türkei und anderen Ländern in Mittel-, Ost- und Südosteuropa (Zypern, Rumänien, Bulgarien, Serbien, Albanien und ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (EJRM/FYROM)). Sie bietet Privathaushalten und Unternehmen eine umfassende Palette von Produkten und Dienstleistungen in der Bank- und Finanzsparte. Die Bank ist im Privat- und Unternehmenskundengeschäft, in der Vermögensverwaltung, im Versicherungsbereich, Treasury Management, Kapitalmarktgeschäft sowie in weiteren Geschäftsfeldern tätig. Sie hat ihren Sitz in Griechenland und ist an der Athener Börse gelistet. Am 30. September 2012 hatte die Bank insgesamt 37 831 Beschäftigte (28), davon rund ein Drittel in Griechenland, ein Drittel in der Türkei und das verbleibende Drittel in anderen Ländern, hauptsächlich in Südosteuropa. |
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(56) |
Die Bank war am PSI-Programm beteiligt und tauschte griechische Staatsanleihen (GGB) und staatsbezogene Anleihen mit einem Nennwert von 14 749 Mio. EUR. Der auf PSI bezogene Gesamtaufwand belief sich auf rund 11 735 Mio. EUR vor Steuern und wurde vollständig im Geschäftsjahr 2011 verbucht (29). Während des Rückkaufprogramms im Dezember 2012 verkaufte die Bank die im Rahmen des PSI-Programms erhaltenen neuen GGB weit unter dem Nennwert. Durch diesen Verkauf wurden die Verluste in Bezug auf die neuen GGB festgeschrieben. |
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(57) |
In Tabelle 5 sind die wichtigsten Zahlen der Bank im Dezember 2010, im Dezember 2011, im Dezember 2012 und im Dezember 2013 (konsolidierte Daten gemäß den Jahresabschlüssen) dargestellt. Tabelle 5 Wichtigste Zahlen der National Bank of Greece 2010, 2011, 2012 und 2013 (30)
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(58) |
Tabelle 5 zeigt, dass die Bank, abgesehen von den im Jahr 2011 verbuchten hohen Verlusten aufgrund des PSI-Programms (11 735 Mio. EUR (32)), unter sinkenden Einnahmen (u. a. aufgrund höherer Einlagenkosten) sowie unter zunehmend hohen Verlusten aufgrund von Wertminderungen bei ihren Kreditportfolios in Griechenland und im Ausland litt. Die Liquiditätsausstattung der Bank hatte sich durch Einlagenabflüsse verschlechtert, aber das Verhältnis von Krediten zu Einlagen blieb im Vergleich zu anderen griechischen Banken relativ gering (118 % zum 31. Dezember 2012 (33)). |
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(59) |
Nach dem Stresstest 2013, dem zufolge der Kapitalbedarf der Bank auf 2 183 Mio. EUR im Bezugsszenario geschätzt wurde, bemühte sich die Bank, Kapital in Höhe von 2,5 Mrd. EUR auf dem Markt zu beschaffen. |
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(60) |
Am 6. Mai 2014 gab die Bank die Einleitung des Bookbuilding-Verfahrens (34) im Umfang von 2,5 Mrd. EUR bekannt (35). |
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(61) |
Am 9. Mai 2014 gab die Bank die Emission und Platzierung von 1 136,4 Mio. neuer Stammaktien zu einem Preis von 2,20 EUR pro Aktie mit einen Bruttoerlös in Höhe von insgesamt 2,5 Mrd. EUR bekannt (36). Wie von der Hauptversammlung in Athen am 10. Mai 2014 beschlossen, erfolgte die Aufstockung des Aktienkapitals unter Ausschluss des Bezugsrechts für Altaktionäre (37). Der HFSF billigte die Kapitalaufstockung auf der Grundlage von zwei Bewertungsgutachten, die von unabhängigen Sachverständigen nach dem Gesetz 3864 erstellt wurden (38). |
2.2. ERWERB GRIECHISCHER BANKTÄTIGKEITEN DURCH DIE BANK
2.2.1. Erwerb ausgewählter Passiva der drei Genossenschaftsbanken
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(62) |
Am 18. März 2012 stellte die Bank of Greece fest, dass die drei Genossenschaftsbanken die Kapitaladäquanzanforderungen nicht erfüllten, und gelangte zu dem Schluss, dass sie ihr Kapital nicht aufstocken können würden. Aus diesem Grund beschloss die Bank of Greece, ihnen ihre Lizenzen zu entziehen und für sie das Liquidationsverfahren einzuleiten. |
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(63) |
Die Bank of Greece war der Ansicht, dass das Ergreifen von Abwicklungsmaßnahmen und insbesondere die Versteigerung der Einlagen im Rahmen des Abwicklungsverfahrens (Artikel 63D des Gesetzes 3601/2007) sowie die Schließung der entsprechenden Finanzierungslücke äußerst wichtig waren, um das zunehmende Vertrauen der Einleger, das sich infolge des erfolgreichen Abschlusses des PSI-Programms und des zweiten Anpassungsprogramms eingestellt hatte, zu erhalten, und dass die Marktstimmung trotz des jüngsten Stimmungsumschwung fragil war. Schätzungen der Bank of Greece zufolge belief sich der Gesamtbetrag der Kundeneinlagen (basierend auf ungeprüften Daten vom 30. September 2013) bei diesen drei Genossenschaftsbanken am 19. März 2012 auf ca. 325 Mio. EUR. |
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(64) |
Die Bank of Greece strebte ein Kauf- und Übernahmeverfahren (im Folgenden „Purchase & Assumption“) an, bei dem sämtliche Einlagen, einschließlich Interbanken-Einlagen, sowie die Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber dem Hellenic Deposit and Investment Guarantee Fund (im Folgenden „HDIGF“), aber keine Darlehen, auf einen Erwerber übergehen sollten. Am 20. März 2012 forderte die Bank of Greece die fünf zu diesem Zeitpunkt größten griechischen Kreditinstitute zur Angebotsabgabe auf. Die Bank und drei andere Banken reichten verbindliche Angebote ein. Das Angebot der Bank wurde vom Kaufpreis und von der für die Durchführung der Übertragung benötigten Zeit her für das beste befunden. Die Bank bot die Zahlung eines Betrags in Höhe von […] (*1) % der übertragenen Einlagen als Kaufpreis an und schätzte, dass die Übertragung innerhalb eines Arbeitstags abgeschlossen werden könnte. |
2.2.1.1. Cooperative Bank of Lesvos-Limnos (im Folgenden „Lesvos-Limnos Bank“)
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(65) |
Am 23. März 2012 beschloss die Bank of Greece, dass die Einlagen sowie die Forderungen und Verbindlichkeiten der Lesvos-Limnos Bank gegenüber dem HDIGF auf die Bank übertragen werden sollten (39). Nach Angabe der Bank of Greece (40) belief sich der beizulegende Zeitwert der übertragenen Verbindlichkeiten auf […] Mio. EUR, während keine Vermögenswerte übertragen wurden. Der Kaufpreis wurde mit […] Mio. EUR berechnet (41), was […] % der übertragenen Einlagen entspricht. Die Finanzierungslücke wurde gemäß Artikel 63D Absatz 13 des Gesetzes 3601/2007 vom HFSF geschlossen. Am 10. April 2012 zahlte der HFSF zwei Drittel der gesamten Finanzierungslücke aus, und zwar in EFSF-Schuldverschreibungen. Zugleich verpflichtete er sich, den verbleibenden Betrag bei der endgültigen Feststellung der Finanzierungslücke zu begleichen. Am 22. Juni 2012 stellte die Bank of Greece als endgültige Finanzierungslücke der Lesvos-Limnos Bank einen Betrag von 56,6 Mio. EUR fest. Der HFSF übernahm den noch nicht ausbezahlten Teil der Finanzierungslücke am 20. Juli 2012. |
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(66) |
Zum Zeitpunkt ihrer Abwicklung hatte die Lesvos-Limnos Bank 37 Beschäftigte und unterhielt 3 Filialen. Die Bank übernahm keine Filialen der Lesvos-Limnos Bank und ihre Beschäftigten wurden entlassen. |
2.2.1.2. Cooperative Bank of Achaia (im Folgenden „Achaia Bank“)
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(67) |
Am 23. März 2012 beschloss die Bank of Greece, dass die Einlagen sowie die Forderungen und Verbindlichkeiten der Achaia Bank gegenüber dem HDIGF auf die Bank übertragen werden sollten (42). Nach Angabe der Bank of Greece (43) belief sich der beizulegende Zeitwert der übertragenen Verbindlichkeiten auf […] Mio. EUR, während keine Vermögenswerte übertragen wurden. Der Kaufpreis wurde mit […] Mio. EUR berechnet (44), was […] % des Kapitals der übertragenen Einlagen entspricht. Die Finanzierungslücke wurde gemäß Artikel 63D Absatz 13 des Gesetzes 3601/2007 vom HFSF geschlossen. Am 10. April 2012 zahlte der HFSF zwei Drittel der gesamten Finanzierungslücke aus, und zwar in EFSF-Schuldverschreibungen. Zugleich verpflichtete er sich, den verbleibenden Betrag bei der endgültigen Feststellung der Finanzierungslücke zu begleichen. Am 22. Juni 2012 stellte die Bank of Greece als endgültige Finanzierungslücke der Achaia Bank einen Betrag von 212,9 Mio. EUR fest. Der HFSF übernahm den noch nicht ausbezahlten Teil der Finanzierungslücke am 20. Juli 2012. |
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(68) |
Zum Zeitpunkt ihrer Abwicklung hatte die Achaia Bank 103 Beschäftigte und unterhielt 13 Filialen. Die Bank übernahm keine Filialen der Achaia Bank und ihre Beschäftigten wurden entlassen. |
2.2.1.3. Cooperative Bank of Lamia (im Folgenden „Lamia Bank“)
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(69) |
Am 23. März 2012 beschloss die Bank of Greece, dass die Einlagen sowie die Forderungen und Verbindlichkeiten der Lamia Bank gegenüber dem HDIGF auf die Bank übertragen werden sollten (45). Nach Angabe der Bank of Greece belief sich der beizulegende Zeitwert der übertragenen Verbindlichkeiten auf […] Mio. EUR, während keine Vermögenswerte übertragen wurden. Der Kaufpreis wurde mit […] Mio. EUR berechnet (46), was […] % des Kapitals der übertragenen Einlagen entspricht. Die Finanzierungslücke wurde gemäß Artikel 63D Absatz 13 des Gesetzes 3601/2007 vom HFSF geschlossen. Am 10. April 2012 zahlte der HFSF zwei Drittel der gesamten Finanzierungslücke aus, und zwar in EFSF-Schuldverschreibungen. Zugleich verpflichtete er sich, den verbleibenden Betrag bei der endgültigen Feststellung der Finanzierungslücke zu begleichen. Am 22. Juni 2012 stellte die Bank of Greece als endgültige Finanzierungslücke der Lamia Bank einen Betrag von 56,3 Mio. EUR fest. Der HFSF übernahm den noch nicht ausbezahlten Teil der Finanzierungslücke am 20. Juli 2012. |
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(70) |
Zum Zeitpunkt ihrer Abwicklung hatte die Lamia Bank 47 Beschäftigte und unterhielt 5 Filialen. Die Bank übernahm keine Filialen der Lamia Bank und ihre Beschäftigten wurden entlassen. |
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(71) |
Die Beträge der Finanzierungslücken der drei Genossenschaftsbanken sind in Tabelle 6 aufgeführt. Tabelle 6 Endgültige Finanzierungslücken der drei Genossenschaftsbanken
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2.2.2. Erwerb ausgewählter Aktiva und Passiva der First Business Bank
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(72) |
Die FB Bank war eine kleine Bank mit einer Gesamtbilanzsumme von 1,4 Mrd. EUR zum Zeitpunkt ihrer Abwicklung und einem Marktanteil von weniger als 1 % bei Darlehen und Einlagen. Am 31. Dezember 2012 unterhielt die FB Bank 19 Filialen in ganz Griechenland und hatte 260 Beschäftigte. |
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(73) |
Im Rahmen des Hilfspakets für griechische Banken erhielt die FB Bank i) eine Kapitalzuführung in Höhe von 50 Mio. EUR vom griechischen Staat im Juli 2009, ii) griechische Staatsanleihen in Höhe von 60 Mio. EUR im Mai 2012 (47) und iii) eine staatliche Garantie für ausgegebene Anleihen mit einem Nennwert von 50 Mio. EUR im März 2011. |
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(74) |
Die FB Bank war am PSI-Programm beteiligt und tauschte griechische Staatsanleihen (GGB) mit einem Nennwert von 70 Mio. EUR. Der auf PSI bezogene Gesamtaufwand belief sich auf rund 49 Mio. EUR vor Steuern, wie in Tabelle 2 veranschaulicht. Der Kapitalbedarf der FB Bank wurde im Stresstest 2012 auf 168 Mio. EUR geschätzt, wie in Tabelle 3 veranschaulicht. |
Erwerb der First Business Bank
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(75) |
Am 8. November 2012 forderte die Bank of Greece die FB Bank auf, die Kapitalaufstockung bis zum 30. April 2013 abzuschließen, um ihre Core-Tier-1-Quote wiederherzustellen. |
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(76) |
Da es der FB Bank nicht gelang, das erforderliche Kapital bis zum 30. April 2013 zu beschaffen, beschloss die Bank of Greece, der FB Bank die Lizenz zu entziehen und für sie das Liquidationsverfahren einzuleiten. |
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(77) |
Die Bank of Greece war der Ansicht, dass das Ergreifen von Abwicklungsmaßnahmen durch ein Kauf- und Übernahmeverfahren, insbesondere die Schließung der entsprechenden Finanzierungslücke und die damit verbundene Deckung des Kapitalbedarfs im Zusammenhang mit den übertragenen Aktiva, äußerst wichtig war, um das Vertrauen der Einleger in das griechische Bankensystem zu erhalten und damit die Finanzstabilität zu wahren. Schätzungen der Bank of Greece zufolge belief sich der Gesamtbetrag der Kundeneinlagen bei der FB Bank am 31. Dezember 2012 auf ca. 1 278 Mio. EUR, von denen nur 830 Mio. EUR vom HDIGF garantiert wurden. Wäre die FB Bank also ohne Anwendung von Abwicklungsmaßnahmen liquidiert worden, wären Einlagen in Höhe von rund 448 Mio. EUR nicht gedeckt gewesen. |
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(78) |
Aufgrund dieser Erwägungen zur Finanzstabilität die schritt die Bank of Greece zur Versteigerung der ausgewählten Aktiva und Passiva der FB Bank, einschließlich der Einlagen. Durch den Erwerb der Aktiva der FB Bank hätte jedoch weiterer Kapitalbedarf für den Erwerber entstehen können, weshalb keine Bank einem Erwerb der ausgewählten Aktiva und Passiva zugestimmt hätte. In ihrem Schreiben an den HFSF vom 8. Mai 2013 gab die Bank of Greece an, sie hielte es für angemessen, dass der HFSF diesen Kapitalbedarf als Teil der Abwicklungskosten decken sollte. In ihrem endgültigen verbindlichen Angebot vom 10. Mai 2013 forderte die Bank, dass der durch den Erwerb der von der FB Bank übertragenen Aktiva entstehende Kapitalbedarf vom HFSF gedeckt werden sollte. Der Betrag dieses Kapitalbedarfs wurde von der Bank of Greece zur Zeit der Abwicklung auf rund 100 Mio. EUR geschätzt (48). |
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(79) |
Am 8. Mai 2013 reichten lediglich die Bank und eine weitere Bank unverbindliche Angebote ein. Die Angebote beider Banken basierten auf der Annahme, dass der HFSF sowohl die Finanzierungslücke als auch den Kapitalbedarf im Zusammenhang mit den übertragenen Aktiva decken würde. Am 10. Mai 2013 legte die Bank ihr endgültiges Angebot vor. Die Bank of Greece beschloss, die Aktiva und Passiva der FB Bank auf die Bank zu übertragen, deren Angebot für das bessere befunden wurde. |
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(80) |
Kundendarlehen (ausgenommen solche, die sich dauerhaft im Zahlungsverzug befinden) und die meisten flüssigen Geldmittel sowie immaterielle Vermögenswerte und Goodwill, Eigentumsrechte, Verträge über Leasing oder Erwerb von Sachanlagen, Interbanken-Verbindlichkeiten und Kundeneinlagen wurden auf die Bank übertragen. |
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(81) |
Gemäß der ersten Bewertung der Bank of Greece zur Zeit der Abwicklung (49) wurde der Wert der von der FB Bank auf die Bank übertragenen Passiva auf 1 402 Mio. EUR geschätzt, während für den Wert der übertragenen Aktiva 878 Mio. EUR veranschlagt wurden; die entsprechende Differenz ist die Finanzierungslücke in Höhe von 524 Mio. EUR. Die Finanzierungslücke wurde gemäß Artikel 63D Absatz 13 des Gesetzes 3601/2007 vom HFSF geschlossen, der am 28. Juni 2013 zwei Drittel der geschätzten Finanzierungslücke, d. h. 349,6 Mio. EUR, auszahlte. Nach der endgültigen Berechnung der Finanzierungslücke durch die Bank of Greece am 7. November 2013 (50) auf 457 Mio. EUR, zahlte der HFSF der Bank am 13. November 2013 (51) den Restbetrag in Höhe von 107,4 Mio. EUR. |
2.2.3. Erwerb ausgewählter Aktiva und Passiva der Probank
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(82) |
Am 31. März 2013 unterhielt die Probank ein Netz von 112Filialen in ganz Griechenland und hatte 1 087 Beschäftigte (52). |
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(83) |
Die Bilanzsumme der Probank betrug zum 30. Juni 2013 rund 3,2 Mrd. EUR (53). Die Probank hatte zum 31. März 2013 einen Marktanteil von 1,1 % bei Darlehen und einen Marktanteil von 1,7 % bei Einlagen. |
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(84) |
Die Probank war am PSI-Programm beteiligt und tauschte griechische Staatsanleihen (GGB) mit einem Nennwert von 415 Mio. EUR. Der auf PSI bezogene Gesamtaufwand belief sich auf rund 295 Mio. EUR vor Steuern, wie in Tabelle 2 veranschaulicht. Der Kapitalbedarf der Probank wurde im Stresstest 2012 auf 282 Mio. EUR geschätzt, wie in Tabelle 3 veranschaulicht. |
Erwerb der Probank
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(85) |
Am 26. Oktober 2012 forderte die Bank of Greece die Probank zu einer Aufstockung ihres Kapitals um 282 Mio. EUR auf. |
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(86) |
Da es der Probank nicht gelang, ihr Kapital aufzustocken, beschloss die Bank of Greece im Juli 2013, ihr die Lizenz zu entziehen und für sie das Liquidationsverfahren einzuleiten (54). Genauer gesagt waren die Eigenmittel der Probank negativ und wurden anhand der Daten zum 31. März 2013 auf konsolidierter Basis auf rund – 16 Mio. EUR geschätzt. Somit erfüllte die Probank nicht die Mindestkapitalanforderungen, und ihre Eigenmittel unterschritten das Mindestaktienkapital für eine Bank nach Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe a des Gesetzes 3601/2007. |
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(87) |
Die Bank of Greece war der Ansicht, dass Abwicklungsmaßnahmen äußerst wichtig waren, um das Vertrauen der Einleger in das griechische Bankensystem zu erhalten und damit die Finanzstabilität zu wahren. Schätzungen der Bank of Greece zufolge belief sich der Gesamtbetrag der Kundeneinlagen bei der Probank am 31. März 2013 auf ca. 3 123 Mio. EUR, von denen nur 1 998 Mio. EUR vom HDIGF garantiert wurden. Wäre die Probank also ohne Anwendung von Abwicklungsmaßnahmen liquidiert worden, wären Einlagen in Höhe von rund 1 125 Mio. EUR nicht gedeckt gewesen. |
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(88) |
Aufgrund dieser Erwägungen zur Finanzstabilität die schritt die Bank of Greece zur Versteigerung ausgewählter Aktiva und Passiva der Probank, einschließlich der Einlagen. Durch den Erwerb der Aktiva der Probank hätte jedoch weiterer Kapitalbedarf für den Erwerber entstehen können, weshalb keine Bank einem Erwerb der ausgewählten Aktiva und Passiva zugestimmt hätte. In ihrem endgültigen verbindlichen Angebot vom 25. Juli 2013 forderte die Bank daher, dass der durch den Erwerb der von der Probank übertragenen Aktiva entstehende Kapitalbedarf vom HFSF gedeckt werden sollte. Die erbetene Zusage zur Deckung dieses Kapitalbedarfs wurde vom HFSF bei der Prüfung der eingegangenen Angebote berücksichtigt. Der Betrag des Kapitalbedarfs wurde auf [180 bis 280] Mio. EUR geschätzt (55). |
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(89) |
Am 24. Juli 2013 legte eine weitere große griechische Bank einen Angebotsentwurf vor, und am 25. Juli 2013 reichte die Bank ihr verbindliches Angebot ein. Die Angebote beider Banken basierten auf der Annahme, dass der HFSF sowohl die Finanzierungslücke als auch den durch die übertragenen Aktiva entstandenen Kapitalbedarf decken würde. Die Bank of Greece beschloss, die Aktiva und Passiva der Probank auf die Bank zu übertragen, deren Angebot für das bessere befunden wurde. |
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(90) |
Kundendarlehen (ausgenommen Darlehen, die sich dauerhaft im Zahlungsverzug befinden) und die meisten flüssigen Geldmittel sowie immaterielle Vermögenswerte und Goodwill, Eigentumsrechte, Verträge über Leasing oder Erwerb von Sachanlagen, Interbanken-Verbindlichkeiten und Kundeneinlagen wurden auf die Bank übertragen. |
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(91) |
Gemäß der ersten Bewertung der Bank of Greece zur Zeit der Abwicklung (56) wurde der Wert der von der Probank auf die Bank übertragenen Passiva auf 3 198,9 Mio. EUR geschätzt, während für den Wert der übertragenen Aktiva 2 961,4 Mio. EUR veranschlagt wurden; die entsprechende Differenz ist die Finanzierungslücke in Höhe von 237,6 Mio. EUR. Die Finanzierungslücke wurde gemäß Artikel 63D Absatz 13 des Gesetzes 3601/2007 vom HFSF geschlossen, der am 9. August 2013 zwei Drittel der geschätzten Finanzierungslücke, d. h. 158,4 Mio. EUR, in bar auszahlte. Die Finanzierungslücke, die am 30. Dezember 2013 von der Bank of Greece endgültig berechnet wurde, belief sich auf 562,7 EUR (57). Am 31. Dezember 2013 zahlte der HFSF der Bank den Restbetrag in Höhe von 404,4 Mio. EUR in bar (58). |
2.3. UNTERSTÜTZUNGSMASSNAHMEN
2.3.1. Der Bank im Rahmen des Hilfspakets für griechische Banken gewährte Unterstützungsmaßnahmen (Maßnahmen L1 und A)
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(92) |
Im Rahmen der Rekapitalisierungsmaßnahme, der Garantiemaßnahme und der Staatsanleihenmaßnahme des Hilfspakets für griechische Banken erhielt die Bank mehrere Arten der Unterstützung. |
2.3.1.1. Staatliche Liquiditätshilfe im Rahmen der Garantiemaßnahme und der Staatsanleihenmaßnahmen (Maßnahme L1)
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(93) |
Die Bank profitierte und profitiert weiterhin von Unterstützung im Rahmen der Garantiemaßnahme und der Staatsanleihenmaßnahmen. Diese Art der Unterstützung wird im vorliegenden Beschluss als „Maßnahme L1“ bezeichnet. Am 30. November 2013 (59) beliefen sich die der Bank gewährten Garantien auf rund 14,8 Mrd. EUR. Zu diesem Zeitpunkt gab es bei der Bank ausstehende Kredite in Form von Staatsanleihen in Höhe von 847 Mio. EUR. Am 15. April 2011 hatte die Bank Kredite in Form von Staatsanleihen in Höhe von 787 Mio. EUR und staatliche Garantien über 12,9 Mrd. EUR erhalten. |
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(94) |
In dem von Griechenland der Kommission am 25. Juni 2014 übermittelten Umstrukturierungsplan für die Bank signalisierte Griechenland seine Absicht, der Bank während der Dauer der Umstrukturierung im Rahmen des Hilfspakets für griechische Banken weiterhin Garantien zu leisten und Kredite in Form von Staatsanleihen zu gewähren. |
2.3.1.2. Staatliche Rekapitalisierung im Rahmen der Rekapitalisierungsmaßnahme (Maßnahme A)
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(95) |
Im Mai 2009 und Dezember 2011 wurde der Bank von Griechenland im Rahmen der Rekapitalisierungsmaßnahme Kapital in Höhe von 350 Mio. EUR und 1 000 Mio. EUR, d. h. insgesamt 1 350 Mio. EUR, zugeführt (Maßnahme A), was rund 2 % der risikogewichteten Aktiva (im Folgenden „RWA“), die die Bank damals hatte, entsprach. |
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(96) |
Die Rekapitalisierung bestand in von Griechenland gezeichneten Vorzugsaktien mit einer Kuponzahlung von 10 % und einer Laufzeit von fünf Jahren. 2010 wurde die Laufzeit der Vorzugsaktien verlängert, und die daraus entstehende Vergütung wurde erhöht. Wenn die Vorzugsaktien nicht zurückgegeben werden und in der Hauptversammlung der Aktionäre keine Entscheidung über ihre Rückgabe getroffen wird, erhöht das griechische Finanzministerium ab dem Ende des ursprünglichen Fünfjahreszeitraums die Kuponzahlungen um 2 % pro Jahr auf kumulativer Basis (d. h. eine Kuponzahlung von 12 % für das sechste Jahr, von 14 % für das siebte Jahr usw.). |
2.3.2. Staatlich garantierte ELA (Maßnahme L2)
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(97) |
Die Notfall-Liquiditätshilfe (ELA) ist eine außergewöhnliche Maßnahme, durch die ein solventes Finanzinstitut, das vorübergehende Liquiditätsprobleme hat, eine Finanzierung durch das Eurosystem erhalten kann, ohne dass dieser Vorgang Bestandteil der einheitlichen Währungspolitik ist. Der vom Finanzinstitut für die ELA gezahlte Zinssatz ist […] Basispunkte höher als der für die reguläre Refinanzierung über die EZB zu entrichtende Zinssatz. |
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(98) |
Da die Bank of Greece für das ELA-Programm verantwortlich ist, bedeutet das, dass sämtliche Kosten und Risiken in Verbindung mit der ELA von der Bank of Greece getragen werden (60). Griechenland gewährte der Bank of Greece eine staatliche Garantie über den von der Bank of Greece für die ELA bereitgestellten Gesamtbetrag. Die Annahme von Artikel 50 Absatz 7 des Gesetzes 3943/2011, mit dem Artikel 65 Absatz 1 des Gesetzes 2362/1995 geändert wurde, ermöglichte dem Finanzminister, der Bank of Greece staatliche Garantien zu gewähren, um die Forderungen der Bank of Greece gegenüber den Kreditinstituten zu sichern. Die Banken, die von der ELA profitieren, müssen dem Staat eine Garantiegebühr in Höhe von […] Basispunkten zahlen. |
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(99) |
Zum 31. Januar 2012 hatte die Bank eine staatlich garantierte ELA in Höhe von 8,6 Mrd. EUR erhalten (61), und zum 31. Dezember 2012 hatte die Bank von einer staatlich garantierten ELA in Höhe von 30,9 Mrd. EUR profitiert (62). |
2.3.3. Der Bank durch den HFSF gewährte Unterstützungsmaßnahmen (Maßnahmen B1, B2 und B3)
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(100) |
Seit 2012 profitierte die Bank von mehreren Kapitalhilfemaßnahmen durch den HFSF. Tabelle 7 enthält eine Übersicht über diese Unterstützungsmaßnahmen. Tabelle 7 Der Bank durch den HFSF gewährte Unterstützungsmaßnahmen
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2.3.3.1. Erste Zwischenfinanzierung (Maßnahme B1)
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(101) |
Die Erwägungsgründe 14 bis 33 des Einleitungsbeschlusses zur NBG enthalten eine ausführliche Beschreibung der ersten Zwischenfinanzierung vom Mai (63) 2012 (Maßnahme B1). Der Hintergrund und die wesentlichen Merkmale dieser Maßnahme werden in diesem Abschnitt dargelegt. |
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(102) |
Am 20. April 2012 gab der HFSF in einem Schreiben an die Bank die Zusage, sich mit bis zu 6,9 Mrd. EUR an der geplanten Aufstockung des Aktienkapitals der Bank zu beteiligen. |
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(103) |
Im Rahmen von Maßnahme B1 übertrug der HFSF der Bank am 28. Mai 2012 EFSF-Anleihen in Höhe von 7,4 Mrd. EUR im Einklang mit den im Gesetz 3864/2010 zur Gründung des HFSF (im Folgenden „HFSF-Gesetz“) enthaltenen Bestimmungen für Zwischenfinanzierungen. Die Kommission hat in Erwägungsgrund 48 des Einleitungsbeschlusses zur Eurobank bereits Folgendes festgestellt: „Mit der Zwischenfinanzierung vom 28. Mai 2012 wird die in der Zusage eingegangene Verpflichtung umgesetzt, so dass die Zwischenfinanzierung eine Fortsetzung ein und derselben Beihilfe darstellt“. Die beiden in der Verpflichtungserklärung und in der ersten Zwischenfinanzierung genannten Beträge wurden von der Bank of Greece entsprechend berechnet, um sicherzustellen, dass die Bank zum 31. Dezember 2011, dem Datum der rückwirkenden Verbuchung der Brückenfinanzierung in den Büchern der Bank, eine Eigenkapitalquote von insgesamt 8 % erzielen würde. Wie in Tabelle 3 ersichtlich ist, wurde der durch den Stresstest 2012 ermittelte Gesamtkapitalbedarf durch Maßnahme B1 nicht vollständig gedeckt. Von der Bank wurde erwartet, dass sie sich Kapital durch eine zukünftige Kapitalaufstockung beschaffen werde, und mit der Zwischenfinanzierung sollte die Berechtigung der Bank, sich Finanzmittel über die EZB zu beschaffen, bis zu dieser Kapitalaufstockung aufrechterhalten werden. |
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(104) |
In Bezug auf den Zeitraum zwischen der ersten Zwischenfinanzierung und ihrer Überführung in Stammaktien und andere konvertierbare Finanzinstrumente wurde in der zwischen der Bank und dem HFSF geschlossenen Vorzeichnungsvereinbarung festgelegt, dass die Bank dem HFSF eine jährliche Gebühr von 1 % des Nennwerts der EFSF-Schuldverschreibungen zahlen muss und alle Kuponzahlungen und aufgelaufenen Zinsen aus den EFSF-Schuldverschreibungen für diesen Zeitraum als weiterer Kapitalbeitrag des HFSF für die Bank betrachtet werden (64). |
2.3.3.2. Zweite Zwischenfinanzierung (Maßnahme B2)
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(105) |
Im Herbst 2012 verbuchte die Bank weitere Verluste. Ihr Kapital unterschritt somit erneut die Mindestkapitalanforderungen, die erfüllt werden mussten, um weiterhin Zugang zur Refinanzierung über die EZB zu haben. |
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(106) |
Somit war eine zweite Zwischenfinanzierung erforderlich. Am 21. Dezember 2012 stellte der HFSF eine zweite Zwischenfinanzierung in Höhe von 2 326 Mio. EUR bereit (Maßnahme B2); diese erfolgte erneut durch die Übertragung von EFSF-Anleihen auf die Bank. |
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(107) |
Die Bereitstellung der beiden Zwischenfinanzierungen (Maßnahmen B1 und B2) bedeutete, dass der im Stresstest 2012 ermittelte gesamte Kapitalbedarf (9,76 Mrd. EUR (65)) bereits am 21. Dezember 2012 vom HFSF ausgezahlt war. |
2.3.3.3. Beteiligung des HFSF an der Rekapitalisierung vom Frühjahr 2013 (Maßnahme B3)
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(108) |
Am 22. Mai 2013 gab der Vorstand der Bank die Ausgabe von 2 274,1 Mio. neuer Aktien mit einem Nennwert von je 0,30 EUR zu einem Kurs von 4,29 EUR pro Aktie bekannt (66). |
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(109) |
Am 21. Juni 2013 (67) gab die Bank die volle Zahlung der Gesamtaufstockung der Aktien in Höhe von insgesamt 9 756 Mio. EUR, einschließlich Prämienbeträgen, bekannt. Der Gesamtbetrag der privaten Beteiligung an der Aufstockung des Aktienkapitals der Bank belief sich auf 1 079 Mio. EUR (68). Somit beteiligte sich der HFSF mit einem Betrag von 8 677 Mio. EUR an der Aufstockung des Aktienkapitals der Bank (Maßnahme B3). |
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(110) |
Dieser Betrag entspricht der Summe der Maßnahmen B1 und B2, nach Abzug des Betrags der privaten Beteiligung. Im Zuge der Aufstockung des Aktienkapitals der Bank wurden die erste und zweite Zwischenfinanzierung (Maßnahmen B1 und B2) teilweise in eine dauerhafte Rekapitalisierung überführt. |
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(111) |
Der Kurs der neuen Aktien wurde auf 50 % des volumengewichteten Durchschnittskurses über die 50 Börsentage, die der Festlegung des Emissionskurses vorausgingen, festgesetzt. Infolge eines umgekehrten Aktiensplits und einer Herabsetzung des Aktienkapitals der Bank, die beide auf der außerordentlichen Hauptversammlung am 29. April 2012 beschlossen worden waren (69), wurde der Kurs der neuen Aktien auf 4,29 EUR pro Aktie festgesetzt. |
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(112) |
Unmittelbar nach der Rekapitalisierung vom Frühjahr 2013 wurde der HFSF mit einem Anteil von 84,39 % zum Hauptanteilseigner der Bank (70). Der HFSF gab 245 779,6 Mio. Optionsscheine aus und teilte den privaten Anlegern entgeltfrei einen Optionsschein pro gezeichneter Aktie zu (71). Jeder Optionsschein verleiht das Recht zum Kauf von 8,23 Aktien aus dem Bestand des HFSF, zu bestimmten Zeitpunkten und Ausübungspreisen. Der erste Ausübungszeitpunkt war der 26. Dezember 2013, danach sind die Optionsscheine bis zum 26. Dezember 2017 alle sechs Monate ausübbar. Der Ausübungspreis ist gleich dem Zeichnungskurs von 4,29 EUR zuzüglich einer jährlichen Verzinsung (4 % für Jahr 1, 5 % für Jahr 2, 6 % für Jahr 3, 7 % für Jahr 4 und schließlich 8 % p.a. für die letzten 6 Monate) (72). |
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(113) |
Im HFSF-Gesetz in seiner geänderten Fassung von 2014 ist niedergelegt, dass im Falle einer Bezugsrechteausgabe nur der Ausübungspreis der Optionsscheine angepasst werden darf. Zudem muss die Anpassung ex post vorgenommen werden und darf nur bis zu dem Betrag der realisierten Erlöse aus dem Verkauf der Bezugsrechte des HFSF erfolgen. Für den Fall einer Kapitalaufstockung unter Verzicht auf das Recht auf vorzugsweise Zeichnung ist keine Anpassung vorgesehen. |
2.3.4. Unterstützungsmaßnahmen zugunsten der erworbenen Unternehmen
2.3.4.1. Staatliche Unterstützung für die drei Genossenschaftsbanken
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(114) |
Wie in Abschnitt 2.2.1 angeführt, wurden die Finanzierungslücken der Lesvos-Limnos Bank, der Achaia Bank und der Lamia Bank in Höhe von 56,6 Mio. EUR, 212,9 Mio. EUR bzw. 56,3 Mio. EUR vom HFSF geschlossen. Somit belief sich der Gesamtbetrag der Finanzierungslücken auf 325,8 Mio. EUR. |
2.3.4.2. Unterstützungsmaßnahmen zugunsten der FB Bank
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(115) |
Seit 2009 hatte die FB Bank von mehreren Unterstützungsmaßnahmen profitiert. Tabelle 8 enthält eine Übersicht über diese Unterstützungsmaßnahmen. Tabelle 8 Übersicht über die Unterstützungsmaßnahmen zugunsten der FB Bank
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2.3.4.2.1
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(116) |
Im Juli 2009 führte Griechenland der FB Bank 50 Mio. EUR zu, was rund 3 % der damaligen RWA der Proton Bank entsprach. Diese Kapitalzuführung erfolgte im Rahmen der Rekapitalisierungsmaßnahme, die Bestandteil des Hilfspakets für griechische Banken war. Die Rekapitalisierung bestand in Form von Vorzugsaktien. |
2.3.4.2.2
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(117) |
Die FB Bank profitierte außerdem von Liquiditätshilfen im Rahmen der Garantiemaßnahme und der Staatsanleihenmaßnahmen, die Bestandteil des Hilfspakets für griechische Banken waren. Im Januar 2009 erhielt die FB Bank griechische Staatsanleihen in Höhe von 60 Mio. EUR, die im Dezember 2011 fällig waren (Maßnahme FB2). Im Mai 2012 erhielt sie griechische Staatsanleihen in Höhe von 60 Mio. EUR, die im April 2015 fällig werden sollten, jedoch am 23. Mai 2013 gekündigt wurden (Maßnahme FB3) (73). Außerdem wurde der FB Bank im März 2011 eine staatliche Garantie für ausgegebene Anleihen mit einem Nennwert von 50 Mio. EUR gewährt. |
2.3.4.2.3
i) Schließung der Finanzierungslücke der von der FB Bank auf die Bank übertragenen Aktiva in Höhe von 456,97 Mio. EUR (Maßnahme FB4)
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(118) |
Der HFSF deckte die Finanzierungslücke (74) der von FB Bank auf die Bank übertragenen Aktiva. Im Einklang mit den Beschlüssen der Bank of Greece vom 10. Mai und 7. November 2013 zahlte der HFSF den Gesamtbetrag in Höhe von 456,97 Mio. EUR in zwei Raten, am 26. Juli und am 13. November 2013 (75). |
ii) Zusage des HFSF zur Deckung des Kapitalbedarfs im Zusammenhang mit den übertragenen Aktiva (Maßnahme FB5)
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(119) |
Im Rahmen des Abwicklungsverfahrens sagte der HFSF die Deckung des vom Erwerb der von der FB Bank übertragenen Aktiva herrührenden Kapitalbedarfs zu. Demnach müsste der HFSF der Bank einen Kapitalbetrag zuführen, der 9 % der übertragenen RWA entspricht. Zur Zeit der Abwicklung wurde der Kapitalbedarf im Zusammenhang mit den übertragenen Aktiva auf rund 100 Mio. EUR geschätzt. |
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(120) |
Wie bereits in Erwägungsgrund 30 angeführt, wird der HFSF der Bank kein weiteres Kapital zuführen, da die Bank in ihrem Umstrukturierungsplan auf ihr Recht verzichtet, den HFSF um die Deckung eines potenziellen Kapitalbedarfs im Zusammenhang mit den übertragenen Aktiva zu ersuchen. |
2.3.4.3. Unterstützungsmaßnahmen zugunsten der Probank
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(121) |
Die Probank hat von keinerlei Unterstützungsmaßnahmen im Rahmen des Hilfspakets für griechische Banken profitiert. Tabelle 9 enthält eine Übersicht über andere Unterstützungsmaßnahmen, von denen die Probank profitiert hat. Tabelle 9 Übersicht über die Unterstützungsmaßnahmen zugunsten der Probank
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2.3.4.3.1.
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(122) |
Der HFSF schloss die Finanzierungslücke der von der Probank auf die Bank übertragenen Aktiva. Im Einklang mit den Beschlüssen der Bank of Greece vom 26. Juli und 30. Dezember 2013 zahlte der HFSF den Gesamtbetrag in Höhe von 562,73 Mio. EUR in zwei Raten, am 9. August und am 31. Dezember 2013. |
2.3.4.3.2.
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(123) |
Im Rahmen des Abwicklungsverfahrens sagte der HFSF die Deckung des vom Erwerb der Aktiva der Probank herrührenden Kapitalbedarfs des Käufers zu. Demnach müsste der HFSF der Bank einen Kapitalbetrag zuführen, der 9 % der übertragenen RWA entspricht. Zur Zeit der Abwicklung wurde der Kapitalbedarf im Zusammenhang mit den übertragenen Aktiva auf rund [180 bis 280] Mio. EUR geschätzt. |
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(124) |
Wie bereits in Erwägungsgrund 41 angeführt, wird der HFSF der Bank kein weiteres Kapital zuführen, da die Bank in ihrem Umstrukturierungsplan auf ihr Recht verzichtet, den HFSF um die Deckung des potenziellen Kapitalbedarfs im Zusammenhang mit den übertragenen Aktiva zu ersuchen. |
2.4. DER UMSTRUKTURIERUNGSPLAN
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(125) |
Am 25. Juni 2014 legte Griechenland den Umstrukturierungsplan für die Bank vor, in dem dargelegt wird, wie die Bank, als fusioniertes Unternehmen infolge der Übernahmen der FB Bank, der Probank und der drei Genossenschaftsbanken, die Wiederherstellung ihrer langfristigen Rentabilität beabsichtigte. |
2.4.1. Inlandsgeschäft
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(126) |
Im Zuge des Umstrukturierungsplans wird sich die Bank auf ihr Kerngeschäft in Griechenland und in der Türkei konzentrieren. |
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(127) |
Hinsichtlich Griechenland ist die Hauptpriorität der Bank, ihr Inlandsbankgeschäft bis zum Ende des Umstrukturierungszeitraums am 31. Dezember 2018 wieder rentabel zu machen. Zu diesem Zweck enthält der Umstrukturierungsplan eine Reihe von Maßnahmen zur Verbesserung der operativen Effizienz und zur Erhöhung der Nettozinsspanne der Bank sowie Maßnahmen zur Verbesserung ihrer Kapitalausstattung und ihrer Bilanzstruktur. |
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(128) |
Zur Verbesserung ihrer operativen Effizienz hat die Bank bereits ein umfassendes Rationalisierungsprogramm in die Wege geleitet. Zwischen dem 31. Dezember 2009 und dem 30. Dezember 2012 hat die Bank ihre physische Präsenz in Griechenland reduziert. Sie hat ihr Filialnetz von 575 Filialen im Jahr 2009 (76) auf 511 Filialen im Jahr 2012 (77) verringert und ebenfalls die Zahl ihrer Beschäftigten bei ihren griechischen Banktätigkeiten gesenkt (von 12 534 im Dezember 2009 (78) auf 11 230 im Dezember 2012 (79)). |
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(129) |
Von Dezember 2012 bis Ende 2017 plant die Bank eine weitere Verringerung der Zahl ihrer Beschäftigten in Griechenland (von 13 675 auf […]) (80), trotz der Auswirkungen des Erwerbs der FB Bank und der Probank, die 260 bzw. 1087 Beschäftigte (81) hatten. Der Unterschied zwischen der Belegschaft bei den griechischen Banktätigkeiten zum 31. Dezember 2012 (11 230) und der griechischen Gesamtbelegschaft zum Ende 2012 (13 675) ist auf die Mitarbeiter bei den Tätigkeiten im Nichtbankenbereich, wie Versicherung (Ethniki Hellenic General Insurance S.A.), Tourismus (Astir Palace Vouliagmenis S.A.) oder Immobilien (NBG Pangaea Reic), zurückzuführen. |
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(130) |
Von Dezember 2012 bis Ende 2017 wird die Bank ihr inländisches Netz rationalisieren. Die Zahl der Filialen wird um […] von 511 auf […] ansteigen. Es sei daran erinnert, dass die Bank im Jahr 2013 die Filialnetze der FB Bank und der Probank mit 19 bzw. 112 Filialen erworben hat. |
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(131) |
Aufgrund der höheren Effizienz im Hinblick auf das Filialnetz und die Belegschaft sollen die Gesamtkosten ihrer Tätigkeiten innerhalb Griechenlands um […] % von 1 301 Mio. EUR auf Pro-forma-Basis im Jahr 2012 auf […] Mio. EUR im Jahr 2017 gesenkt werden (82). In der Folge wird das erwartete Verhältnis von Kosten zu Einlagen beim Inlandsgeschäft der Bank am Ende des Umstrukturierungszeitraums auf unter […] % fallen. |
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(132) |
Im Umstrukturierungsplan wird außerdem dargelegt, wie die Bank ihre Finanzierungskosten verringern möchte, was für die Wiederherstellung ihrer Rentabilität von grundlegender Bedeutung ist. Die Bank geht davon aus, vor dem Hintergrund eines stabileren Umfelds und insbesondere der voraussichtlichen Stabilisierung und Erholung der griechischen Wirtschaft, die ab 2014 wieder wachsen soll, niedrigere Zinssätze für ihre Einlagen zahlen zu können. Die Spreads auf Einlagen (durchschnittliche Zinssätze für Termin-, Sicht- und Spareinlagen) sollen in Griechenland sinken. Desgleichen wird sich die Abhängigkeit der Bank von der staatlich garantierten ELA und der umfassenden Finanzierung durch das Eurosystem während des Umstrukturierungszeitraums verringern. |
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(133) |
Im Umstrukturierungsplan wird ebenfalls davon ausgegangen, dass die Bank ihre Bilanz stärken wird. Das Verhältnis von Krediten zu Einlagen in Griechenland wird weiter sinken; dagegen wird sich ihre Kapitaladäquanz verbessern (von einer Core-Tier-1-Quote von 8,4 % auf Gruppenebene am 31. Dezember 2013). |
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(134) |
Eine weitere Priorität der Bank ist der Umgang mit notleidenden Krediten. Die Bank wird ihre Kreditprozesse bezüglich der Kreditvergabe (bessere Deckung durch Sicherheiten, engere Limits) und bezüglich des Umgangs mit notleidenden Krediten verbessern. Die Quote der notleidenden Kredite wird […], mit einer voraussichtlichen Quote von […] % am Ende des Umstrukturierungszeitraums (83). Die Risikokosten (Wertminderungen bei Krediten) werden von 2 Mrd. EUR im Jahr 2012 auf […] Mrd. EUR im Jahr 2018 zurückgehen (84). |
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(135) |
Mit einer verbesserten operativen Effizienz, einer gesteigerten Nettozinsspanne und sinkenden Kosten für die Deckung der Risiken wird die Bank ihre Rentabilität steigern können. Laut Prognosen der Bank werden sich ihre Gewinne in Griechenland in den Jahren 2014 und 2018 jeweils auf […] Mio. EUR und […] Mio. EUR belaufen. Für die Tätigkeiten innerhalb Griechenlands wird die Eigenkapitalrendite 2017 […] % erreichen (85), was angesichts des Risikoprofils der Bank zu diesem Zeitpunkt ausreichend ist (86). |
2.4.2. Internationales Bankgeschäft (ausgenommen Türkei)
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(136) |
Die Bank hat bereits mit der Verkleinerung und Umstrukturierung ihres internationalen Netzes begonnen. Die Anzahl der Filialen in Südosteuropa wurde seit 2009 um 170 verringert (87). |
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(137) |
Die Bank wird ihr internationales Netz weiterhin umstrukturieren und verkleinern. Insbesondere wird die Bank ihre ausländischen Tochtergesellschaften in […] verkaufen und ihre Filialen in […] veräußern. Diese Veräußerungen stellten […] % der Aktiva der Bank außerhalb Griechenlands und der Türkei dar, d. h. […] Mio. EUR von 12,101 Mio. EUR Ende 2012. |
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(138) |
Filialen in […] und […] sowie die Tochtergesellschaft in […] werden […] werden. |
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(139) |
Infolge dieser Veräußerungen wird die Nettofinanzierung der Muttergesellschaft bis zum Ende des Umstrukturierungszeitraums wegfallen. |
2.4.3. Türkei
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(140) |
Die Bank beabsichtigt eine Senkung ihres Eigentumsanteils an der Finansbank auf 60 % […]. |
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(141) |
[…] wird der Finansbank […] verschaffen und die Verpflichtung der Bank erweitern, um der Finansbank im Umstrukturierungszeitraum […] bereitzustellen. |
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(142) |
Die Bank plant ein beträchtliches Wachstum der Finansbank während des Umstrukturierungszeitraums. Zudem wird sie einen Kostenkontrollplan umsetzen. Im Jahr 2014 beabsichtigt die Finansbank, zu […] und zu […]. In den folgenden Jahren […], was einen Rückgang des Verhältnisses von Kosten zu Einlagen von […] auf […] am Ende des Umstrukturierungszeitraums zur Folge haben wird (88). |
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(143) |
Der Umstrukturierungsplan sieht eine genaue Überwachung der von der Finansbank eingegangenen Risiken vor. Es wird davon ausgegangen, dass sich die Wertminderungen von 2014 bis 2018 auf weniger als […] % der Kundenkredite belaufen werden, mit einer voraussichtlichen Kapitalrendite von […] % im Jahr 2018. Die Eigenkapitalrendite der Finansbank wird während des gesamten Zeitraums hoch bleiben. |
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(144) |
Im Jahr 2012 verkaufte die Bank ihr türkisches Versicherungsgeschäft (Lebens- und Sachversicherungen) mit einem Kapitalgewinn von […] Mio. EUR (89). |
2.4.4. Tätigkeiten im Nichtbankensektor: Verkauf des […] Immobiliengeschäfts
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(145) |
Die Bank hat ihren Eigentumsanteil an ihrer Immobilien-Tochtergesellschaft Pangea auf unter 35 % gesenkt, was sich positiv auf die Core-Tier-1-Quote der Bank ausgewirkt hat (90). Außerdem plant die Bank die Veräußerung von […] zum […] und ihrer Private-Equity-Tochtergesellschaft zum […]. |
2.4.5. Beschaffung von privatem Kapital und Beitrag von Altaktionären und nachrangigen Gläubigern
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(146) |
Die Bank konnte sich erfolgreich Kapital in beträchtlicher Höhe auf dem Markt beschaffen, wodurch sich die von ihr benötigte staatliche Unterstützung verringerte. |
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(147) |
Als erstes beschaffte sich die Bank 2009 privates Kapital, mit einer Bezugsrechteausgabe im Umfang von 1 247 Mio. EUR. 2010 beschaffte sich die Bank erneut 1 815 Mio. EUR (91) an privatem Kapital vom Markt. Wie in Erwägungsgrund 109 angeführt, gelang es der Bank auch im Zuge der Rekapitalisierung vom Frühjahr 2013, Kapital von privaten Anlegern in Höhe von 1 079 Mio. EUR anzuwerben. Die Anteilseigner, darunter auch diejenigen, die an den Kapitalaufstockungen von 2009 und 2010 beteiligt waren, wurden durch die Rekapitalisierung vom Frühjahr 2013 stark verwässert: der HFSF erhielt 84,4 % der Anteile der Bank und die neuen Anleger erhielten 10,5 % der Anteile, so dass den Altaktionären nur 5,1 % der Anteile verblieben. An die Stammaktionäre wurde seit 2007 und an die US-Vorzugsaktionäre seit 2009 keine Dividende mehr ausgeschüttet (92). |
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(148) |
Im Mai 2014 beschaffte sich die Bank auf dem Markt 2,5 Mrd. EUR Kapital. Die Bank beabsichtigt […]. |
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(149) |
Was den Beitrag der Inhaber von hybriden und nachrangigen Schuldtiteln betrifft, bot die Bank am 3. Januar 2012 an, nachrangige Anleihen („Preferred Securities“) zu Preisen von 45 % bis 70 % des Nennwerts dieser Anleihen zurückzukaufen. Bei dieser Gelegenheit kaufte die Bank zudem gedeckte Schuldverschreibungen zurück. Für jeden dieser Rückkäufe wurde der Preis auf der Grundlage des Marktwerts der Instrumente festgesetzt; darin enthalten war ein Aufschlag von maximal zehn Prozentpunkten, um den Anlegern einen Anreiz für die Beteiligung am Rückkauf zu bieten. Die Annahmequote betrug 44 %, womit sich die Kapitalaufstockung insgesamt auf etwa 302 Mio. EUR belief (93). |
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(150) |
Später in den Jahren 2012 und 2013 lancierte die Bank zusätzliche Passivmanagementoperationen für an die Anleger ausgegebene Wertpapiere, darunter gedeckte Schuldverschreibungen, hybride Instrumente, Tier-2-Instrumente und in den Vereinigten Staaten ausgegebene Vorzugsaktien. Durch diese Rückkaufaktionen wurde zusätzliches Kapital in Höhe von […] Mio. EUR generiert. Insgesamt gibt die Bank an, dass sich der Gesamtbetrag des in den letzten Jahren durch Passivmanagementoperationen generierten Kapitals auf ca. […] Mio. EUR beläuft (94). Infolge der beiden Rückkaufaktionen ging der ausstehende Betrag an nachrangigen und hybriden Schuldtiteln zum 31. Dezember 2013 auf 293 Mio. EUR zurück. |
2.5. VERPFLICHTUNGEN DER GRIECHISCHEN BEHÖRDEN
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(151) |
Am 25. Juni 2014 verpflichtete sich Griechenland, dass die Bank und ihre verbundenen Unternehmen den am 25. Juni 2014 vorgelegten Umstrukturierungsplan umsetzen werden, und ging darüber hinaus weitere Verpflichtungen bezüglich der Umsetzung des Umstrukturierungsplans ein (im Folgenden „Verpflichtungen“). In diesem Abschnitt werden die Verpflichtungen zusammenfassend beschrieben. |
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(152) |
Zunächst ging Griechenland die Verpflichtung ein, dass die Bank ihren Geschäftsbetrieb in Griechenland umstrukturiert, wobei die maximale Zahl von Filialen und Mitarbeitern sowie die maximalen Gesamtkosten festgesetzt wurden, die bis zum 31. Dezember 2017 erreicht werden sollten (95). |
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(153) |
Des Weiteren verpflichtete sich Griechenland, dass die Bank die Kosten für ihre in Griechenland getätigten Einlagen verringert und das festgelegte maximale Verhältnis von Krediten zu Einlagen (96) zum 31. Dezember 2017 einhält (97). |
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(154) |
Bezüglich der ausländischen Tochtergesellschaften der Bank gab Griechenland die Verpflichtungszusage, dass die Bank keine […] leistet und dass sie einen Minderheitsanteil an dieser Tochtergesellschaft veräußern wird. Außerdem ging Griechenland die Verpflichtung ein, dass die Bank ihren Bestand ausländischer Tochtergesellschaften bis zum 30. Juni 2018 um eine Reihe von Gesellschaften verkleinern wird (98). |
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(155) |
Eine weitere Verpflichtungszusage Griechenlands war, dass die Bank […] und ihre Private-Equity-Tochtergesellschaft sowie eine Reihe von Wertpapieren veräußert. Des Weiteren wird die Bank, mit wenigen Ausnahmen, keine Wertpapiere mit dem Rating „Non-Investment Grade“ erwerben (99). |
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(156) |
Griechenland gab eine Reihe von Verpflichtungen in Bezug auf Corporate Governance der Bank. Griechenland verpflichtete sich, die Vergütung der Mitarbeiter und Führungskräfte der Bank zu begrenzen, […] (100). |
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(157) |
Eine weitere Verpflichtung Griechenlands war, dass die Bank ihre Kreditpolitik verbessert, um sicherzustellen, dass auf die Kreditvergabe und die Umschuldung von Darlehen bezogene Entscheidungen auf die Maximierung der wirtschaftlichen Lebensfähigkeit und Rentabilität der Bank abzielen. Griechenland verpflichtete sich, dass die Bank hohe Standards hinsichtlich der Überwachung der Kreditrisiken sowie der Umschuldung von Darlehen einhalten wird (101). |
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(158) |
Eine Reihe von Verpflichtungen bezogen sich auf die Geschäfte der Bank mit verbundenen Kreditnehmern. Durch diese Verpflichtungen sollte sichergestellt werden, dass die Bank bei der Vergabe oder der Umschuldung von Darlehen an Mitarbeiter, Führungskräfte und Anteilseigner sowie an staatliche Einrichtungen, politische Parteien und Medienunternehmen nicht von der umsichtigen Bankenpraxis abwich (102). |
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(159) |
Schließlich gab Griechenland die Verpflichtungszusage, dass die Bank bestimmte Verhaltenseinschränkungen beachten wird, zum Beispiel ein Verbot von Kupon- und Dividendenzahlungen, ein Übernahmeverbot und ein Verbot der Werbung mit der staatlichen Unterstützung (103). |
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(160) |
Die Umsetzung dieser Verpflichtungen wird bis zum 31. Dezember 2018 von einem Überwachungstreuhänder kontrolliert. |
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(161) |
Unabhängig davon erklärte Griechenland, dass es vor jedem etwaigen Rückkauf der Optionsscheine durch die Bank oder durch eine staatliche Stelle, einschließlich des HFSF, die Zustimmung der Kommission einholen werde (104). |
3. GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS IN BEZUG AUF DIE ERSTE ZWISCHENFINANZIERUNG
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(162) |
Am 27. Juli 2012 leitete die Kommission das förmliche Prüfverfahren ein, um festzustellen, ob die Bedingungen der Bankenmitteilung 2008 (105) hinsichtlich der Geeignetheit, der Notwendigkeit und der Angemessenheit der ersten Zwischenfinanzierung durch den HFSF zugunsten der Bank (Maßnahme B1) eingehalten worden waren. |
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(163) |
Im Hinblick auf die Geeignetheit der Maßnahme hatte die Kommission aufgrund der Tatsache, dass die Unterstützung erfolgte, nachdem bereits zuvor Rekapitalisierungen und Liquiditätshilfen gewährt worden waren, und in Anbetracht des langen Sanierungszeitraums jedoch Zweifel, ob von der Bank alle machbaren Maßnahmen ergriffen worden waren, um in Zukunft keine Unterstützung mehr zu benötigen. (106). Außerdem war der Kommission nicht klar, wer die Bank kontrollieren würde, sobald die erste Zwischenfinanzierung durch eine dauerhafte Rekapitalisierung ersetzt wird (107), da die Bank entweder unter staatliche Kontrolle oder unter die Kontrolle der privaten Minderheitsaktionäre gestellt werden könnte. Die Kommission erklärte, dass sie sicherstellen möchte, dass es in beiden Fällen zu keiner Verschlechterung der Geschäftsführung der Bank und insbesondere der Kreditvergabeverfahren kommt. |
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(164) |
Was die Notwendigkeit der ersten Zwischenfinanzierung anbelangt, fragte sich die Kommission in Erwägungsgrund 67 des Einleitungsbeschlusses zur NBG, ob alle machbaren Maßnahmen ergriffen worden waren, damit die Bank in Zukunft keine Unterstützung mehr benötigt. Da die Dauer der Zwischenfinanzierung unsicher war, konnte die Kommission außerdem nicht feststellen, ob die Vergütung ausreichend war und mit den beihilferechtlichen Grundsätzen einer angemessenen Vergütung und Lastenverteilung übereinstimmte. Die Bedingungen für die Umwandlung der ersten Zwischenfinanzierung in eine dauerhafte Rekapitalisierung waren zum Zeitpunkt des Erlasses des Einleitungsbeschlusses zur NBG nicht bekannt, deshalb konnten diese von der Kommission nicht geprüft werden. |
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(165) |
Bezüglich der Angemessenheit der Maßnahme zweifelte die Kommission, ob die Sicherheitsvorkehrungen (Verbot der Werbung mit den staatlichen Beihilfen, Verbot von Kupon- und Dividendenzahlungen, Verbot der Ausübung von Kaufoptionen und Rückkaufverbot, wie in Erwägungsgrund 71 des Einleitungsbeschlusses zur NBG beschrieben) für die erste Zwischenfinanzierung ausreichten. In Erwägungsgrund 72 des Einleitungsbeschlusses zur NBG stellte die Kommission fest, dass die Wettbewerbsverzerrungen unter Umständen auf fehlende Regeln zurückzuführen sind, mit denen die Koordinierung der vier größten griechischen Banken (die Bank, Alpha Bank, Eurobank und Piraeus Bank) durch den HFSF hätte verhindert werden können; ein weiterer Grund könnten mangelnde angemessene Sicherheitsvorkehrungen sein, die den Austausch vertraulicher Geschäftsinformationen zwischen diesen vier Banken verhindert hätten. Aus diesem Grund schlug die Kommission die Ernennung eines Überwachungstreuhänders vor, der in der Bank vor Ort präsent sein sollte. |
4. STELLUNGNAHMEN VON BETEILIGTEN ZUM FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHREN IN BEZUG AUF DIE ERSTE ZWISCHENFINANZIERUNG
Stellungnahme einer griechischen Bank
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(166) |
Am 3. Januar 2013 ging bei der Kommission die Stellungnahme einer griechischen Bank zum Einleitungsbeschluss zur NBG ein. Diese erklärte, dass die Rekapitalisierung griechischer Banken durch den HFSF grundsätzlich ein begrüßenswerter Schritt in Richtung eines gesünderen und rentableren Bankensystems sei und dass sie keine Einwände gegen die Rekapitalisierung der Bank habe. |
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(167) |
Die griechische Bank drückte ihre volle Unterstützung für die grundsätzliche Rekapitalisierung griechischer Banken durch den HFSF aus, merkte jedoch an, dass sie zur Minimierung von Wettbewerbsverzerrungen und zur Verhinderung von Diskriminierung erwarte, dass eine Rekapitalisierung durch den HFSF allen in Griechenland operierenden Banken unter ähnlichen Bedingungen offen stehe. |
5. STELLUNGNAHME GRIECHENLANDS ZUM FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHREN IN BEZUG AUF DIE ERSTE ZWISCHENFINANZIERUNG
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(168) |
Am 5. September 2012 übermittelte Griechenland seine von der Bank of Greece und dem HFSF erarbeitete Stellungnahme. |
5.1. STELLUNGNAHME DER BANK OF GREECE
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(169) |
Bezüglich der Geeignetheit der ersten Zwischenfinanzierung erklärte die Bank of Greece, dass der vom HFSF zur Rekapitalisierung der vier größten griechischen Banken im Mai 2012 zugeführte Betrag von 18 Mrd. EUR niedriger war als der benötigte Endbetrag, damit diese Banken bis Juni 2012 eine Core-Tier-1-Quote von 10 % sowie eine Core-Tier-1-Quote von 7 % für ein dreijähriges Stress-Szenario erreichen und aufrechterhalten konnten. Die Bank of Greece merkte außerdem an, dass es sich bei der ersten Zwischenfinanzierung um eine vorübergehende Finanzierung handelte, da der Rekapitalisierungsprozess mit der Aktienkapitalaufstockung dieser vier Banken abgeschlossen sein würde. |
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(170) |
Des Weiteren stellte die Bank of Greece fest, dass die Rekapitalisierung der größten griechischen Banken Bestandteil einer längerfristigen Umstrukturierung des griechischen Bankensektors ist. Wenn eine Bank in Privatbesitz bleibt, ändert sich die Geschäftsführung höchstwahrscheinlich nicht. Geht eine Bank dagegen in staatlichen Besitz (d. h. in den Besitz des HFSF) über, kann der HFSF eine neue Geschäftsführung bestimmen, was in jedem Fall von der Bank of Greece geprüft wird. Die Bank of Greece erklärte, dass sie den Corporate-Governance-Rahmen, die Eignung der Geschäftsführung und das Risikoprofil jeder Bank fortlaufend prüft, um sicherzustellen, dass die Banken keine übermäßigen Risiken eingehen. Ferner betonte die Bank of Greece, dass vom HFSF bereits Vertreter in den Vorstand der rekapitalisierten Banken berufen worden waren. |
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(171) |
Im Hinblick auf die Notwendigkeit der ersten Zwischenfinanzierung erklärte die Bank of Greece, dass die Rekapitalisierung der Bank begrenzt war, um die Einhaltung der damaligen Mindestkapitalanforderungen von 8 % sicherzustellen. Außerdem habe sich der längere Zeitraum vor den Rekapitalisierungen durch die starke Verschlechterung des Geschäftsumfelds in Griechenland und die Auswirkungen des PSI-Programms, die Komplexität des gesamten Projekts sowie die Notwendigkeit einer maximalen Beteiligung privater Investoren an der Aufstockung des Aktienkapitals bedingt. |
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(172) |
Was die Angemessenheit der ersten Zwischenfinanzierung betrifft, ist der Bank of Greece zufolge die vollständige Umsetzung des der Kommission vorzulegenden Umstrukturierungsplans insofern gesichert, als die Aussetzung der Stimmrechte des HFSF aufgehoben wird, falls beispielsweise der Umstrukturierungsplan wesentlich verletzt wird. Des Weiteren erklärte die Bank of Greece, dass die Schwierigkeiten der Bank weder auf kommerziell aggressive Handlungen noch darauf zurückzuführen waren, dass die Geschäftsführung die Risiken unterschätzt hatte. |
5.2. STELLUNGNAHME DES HFSF
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(173) |
Bezüglich der Geeignetheit der ersten Zwischenfinanzierung erklärte der HFSF im Zusammenhang mit dem Problem der potenziellen staatlichen Einmischung in Fällen, in denen der Staat staatliche Hilfen in beträchtlicher Höhe durch den HFSF zur Verfügung stellt und der HFSF die vollen Stimmrechte erhält, dass die durch den HFSF finanzierten Banken nicht als staatliche Einrichtungen oder als Einrichtungen unter staatlicher Kontrolle gelten und dass sie nach ihrer dauerhaften Rekapitalisierung durch den HFSF nicht vom Staat kontrolliert werden. Der HFSF betonte, dass er eine vollständig unabhängige juristische Person des privaten Rechts mit Entscheidungsfreiheit ist. Gemäß Artikel 16C Absatz 2 des HFSF-Gesetzes, nach dem Kreditinstitute, die vom HFSF Kapitalhilfe erhalten haben, nicht Teil des öffentlichen Sektors im weiteren Sinne sind, unterliegt der HFSF nicht der Kontrolle durch die Regierung. Der HFSF verwies außerdem auf seine Führungsstruktur. |
|
(174) |
Hinsichtlich des Eingriffs des HFSF in die Geschäftsführung der Bank erklärte der HFSF, dass er die Autonomie der Bank achten und sich nicht in die tägliche Geschäftsführung einmischen würde, da sich seine Rolle auf die im HFSF-Gesetz beschriebene beschränkt. Der HFSF erklärte ferner, dass es keine staatliche Einmischung oder Koordinierung gebe und die auf die Kreditvergabeverfahren bezogenen Entscheidungen der Bank (u. a. bezüglich Sicherheiten, Preisgestaltung und Solvenz der Kreditnehmer) auf der Grundlage wirtschaftlicher Kriterien getroffen würden. |
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(175) |
Der HFSF unterstrich, dass das HFSF-Gesetz und die Vorzeichnungsvereinbarung entsprechende Sicherheitsvorkehrungen festlegen, um private Altaktionäre vor zu hohen Risiken zu schützen. In diesem Zusammenhang verwies der HFSF beispielsweise auf folgende Vorkehrungen: i) die Ernennung der HFSF-Vertreter als unabhängige, nicht geschäftsführende Mitglieder des Bankvorstands und ihre Anwesenheit in Ausschüssen, ii) die angemessene Sorgfalt des HFSF bei der Ausübung seiner Rolle innerhalb der Bank und iii) die Tatsache, dass nach der endgültigen Kapitalisierung die Stimmrechte des HFSF nur so lange beschränkt sind, wie die Bank die Bedingungen des Umstrukturierungsplans einhält. |
|
(176) |
Bezüglich der Notwendigkeit der ersten Zwischenfinanzierung und insbesondere bezüglich der Höhe der Vergütung für die Hilfe erklärte der HFSF, dass die Vergütung mit den Vertretern der Kommission, der EZB und des IWF vereinbart worden war. Bei der vereinbarten Höhe war berücksichtigt worden, dass die erste Zwischenfinanzierung vor dem 30. September 2012 — der im März 2012 in der zwischen der Kommission, der EZB, dem IWF und Griechenland geschlossenen Vereinbarung über Wirtschafts- und Finanzpolitik (MEFP) festgelegten Frist — in eine dauerhafte Rekapitalisierung umgewandelt werden sollte. |
|
(177) |
Was die Angemessenheit der ersten Zwischenfinanzierung betrifft, betonte der HFSF, dass die von ihm ergriffenen Maßnahmen, wie die in Erwägungsgrund 175 beschriebenen, ausreichende Sicherheitsvorkehrungen hinsichtlich der erhaltenen hohen Hilfen und des langen Sanierungszeitraums darstellen. Außerdem seien geeignete Maßnahmen vorhanden, die sicherstellen, dass Banken, an denen der HFSF beteiligt ist, keine vertraulichen Geschäftsinformationen untereinander austauschen. Zu diesen Maßnahmen zählten die Ernennung unterschiedlicher Personen als HFSF-Vertreter für diese Banken, das den jeweiligen Vertretern übertragene Mandat, das einen speziellen Schutz gegen den Informationsfluss von Vertreter zu Vertreter bietet, und die klaren internen Anweisungen an diese Personen, keine vertraulichen Geschäftsinformationen der Banken zu übermitteln. Des Weiteren legte der HFSF dar, dass er seine Rechte in Bezug auf die Banken nicht in einer Art und Weise ausübt, die den wirksamen Wettbewerb verhindern, einschränken, verzerren oder wesentlich schwächen oder behindern könnte. Und schließlich betonte der HFSF, dass die Mitglieder seines Vorstands und seine Mitarbeiter strenge Vertraulichkeitsregeln einhalten müssen und Treuhänderpflichten unterliegen und im Hinblick auf ihre Geschäfte an Bestimmungen betreffend das Berufsgeheimnis gebunden sind. |
6. BEWERTUNG DER MASSNAHMEN ZUGUNSTEN DER ERWORBENEN UNTERNEHMEN
6.1. PRÜFUNG DER STAATLICHEN UNTERSTÜTZUNG IM ZUSAMMENHANG MIT DER ABWICKLUNG DER DREI GENOSSENSCHAFTSBANKEN
6.1.1. Vorliegen und Höhe der Beihilfe
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(178) |
Die Kommission muss als Erstes prüfen, ob es sich bei der staatlichen Unterstützung im Zusammenhang mit der Abwicklung der drei Genossenschaftsbanken (d. h. bei der Schließung der Finanzierungslücken, welche die Übertragung der Einlagen ermöglicht hat) um eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV handelt. Gemäß dieser Bestimmung gelten als staatliche Beihilfe alle staatlichen oder aus staatlichen Mitteln gewährten Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. |
|
(179) |
In einem ersten Schritt wird die Kommission prüfen, ob die folgenden potenziellen Begünstigten tatsächlich einen Vorteil erhalten haben: i) die Genossenschaftsbanken und die potenziell auf die Bank übertragenen „Tätigkeiten“; sowie ii) die Bank. |
i) Vorliegen einer Beihilfe für die drei Genossenschaftsbanken und die potenziell auf die Bank übertragenen Tätigkeiten
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(180) |
Hinsichtlich der drei Genossenschaftsbanken merkt die Kommission an, dass die Lesvos-Limnos Bank, die Achaia Bank und die Lamia Bank liquidiert und ihre Banklizenzen entzogen worden sind. Daher werden sie keine wirtschaftlichen Tätigkeiten auf dem Bankenmarkt mehr ausüben. |
|
(181) |
Die staatliche Unterstützung, d. h. das Schließen der Finanzierungslücken, würde nur dann eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV für die übertragenen Forderungen und Verbindlichkeiten darstellen, wenn diese Forderungen und Verbindlichkeiten zusammengenommen ein Unternehmen sind. Der Begriff des Unternehmens umfasst jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung. Eine wirtschaftliche Tätigkeit ist jede Tätigkeit, die darin besteht, Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten. Um zu entscheiden, ob eine Beihilfe für ein Unternehmen vorliegt, muss daher geprüft werden, ob die Übertragung der Forderungen und Verbindlichkeiten die Übertragung einer wirtschaftlichen Tätigkeit nach sich gezogen hat. |
|
(182) |
Wie bereits in Abschnitt 2.2.1 dargelegt, wurden nach der Abwicklung der Genossenschaftsbanken lediglich die Einlagen sowie die Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber dem HDIGF auf die Bank übertragen. Die drei Genossenschaftsbanken hatten 187 Beschäftigte und unterhielten insgesamt 21 Filialen. Es ist zu beachten, dass kein automatischer Übergang von Filialen oder Arbeitsverträgen oder Darlehen von den drei Genossenschaftsbanken auf die Bank stattgefunden hat. Der Umstand, dass die Darlehen nicht auf die Bank übertragen werden, sondern bei den drei Genossenschaftsbanken in Liquidation verbleiben, der Umstand, dass die Filialen nicht übertragen worden sind, sowie der Umstand, dass es zu keiner automatischen Übertragung der Arbeitsverträge gekommen ist, tragen (108) allesamt zu dem Schluss bei, dass keine Übertragung der wirtschaftlichen Tätigkeit vorliegt. Die übertragenen Verbindlichkeiten (d. h. die Einlagen) können nicht als Begünstigte einer staatlichen Beihilfe betrachtet werden, weil es sich dabei nicht um ein Unternehmen handelt. |
|
(183) |
Auf den Punkt gebracht: Die drei bisherigen juristischen Personen befinden sich in Liquidation und üben keine Banktätigkeiten mehr aus. Zugleich sind die übertragenen Verbindlichkeiten nicht als Wirtschaftstätigkeit zu betrachten. |
|
(184) |
Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass die Gewährung von EFSF-Anleihen durch den HFSF an die Bank zur Deckung der Finanzierungslücke bei den erworbenen Aktiva und Passiva der drei Genossenschaftsbanken nicht geeignet war, die Fortsetzung der Wirtschaftstätigkeit der drei Genossenschaftsbanken zu ermöglichen. Daher ist die Unterstützung durch den HFSF weder als Beihilfe für die liquidierten juristischen Personen noch als Beihilfe für die übertragenen Aktiva und Passiva zu werten. |
ii) Vorliegen einer Beihilfe für die Bank
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(185) |
Hinsichtlich der Frage, ob sich aus dem Verkauf der Aktiva und Passiva der drei Genossenschaftsbanken an die Bank eine staatliche Beihilfe für die Bank ergibt, muss die Kommission prüfen, ob bestimmte Anforderungen erfüllt sind; und zwar insbesondere, i) ob der Verkauf in einem offenen, diskriminierungsfreien Verfahren durchgeführt wurde, ii) ob der Verkauf zu Marktkonditionen erfolgte und iii) ob der Staat einen möglichst hohen Verkaufspreis für die betroffenen Aktiva und Passiva festsetzt hatte (109). |
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(186) |
Wie in Erwägungsgrund 64 angeführt, wandte sich die Bank of Greece nur an die fünf größten griechischen Kreditinstitute, die damals in Griechenland tätig waren. Durch die begrenzte Anzahl der kontaktierten Käufer lässt sich jedoch nicht ausschließen, dass es sich um eine offene Ausschreibung handelte, da dies die einzigen Kreditinstitute waren, die an der Unterbreitung eines Angebots interessiert gewesen sein dürften. Das zum Verkauf stehende Paket beinhaltete nämlich nur Einlagen. Um also von Synergien bei diesen Einlagen zu profitieren, ist es notwendig, in dem betreffenden geografischen Gebiet tätig zu sein. Eine Bank ohne Präsenz in diesen Gebieten könnte nicht die erforderlichen Dienstleistungen für die Einleger erbringen, weshalb der Verbleib der Einlagen minimal wäre und der Erwerber die Erwerbskosten der Einlagen ohne ersichtlichen Nutzen tragen würde. Die Bank of Greece konnte daher innerhalb des engen Zeitrahmens für die Abwicklung der drei Genossenschaftsbanken vernünftigerweise davon ausgehen, dass nur Kreditinstitute mit Geschäftsmodellen, in deren Rahmen die Dienstleistungen für diese Einleger erbracht werden können, Interesse am Erwerb dieser Aktiva haben würden. Die Bank und drei andere Banken reichten verbindliche Angebote ein. Das Angebot der Bank wurde vom Kaufpreis und von der für die Durchführung der Übertragung benötigten Zeit her für das beste befunden. Die Bank bot die Zahlung eines Betrags in Höhe von […] % der übertragenen Einlagen als Kaufpreis an und schätzte, dass die Übertragung innerhalb eines Arbeitstags abgeschlossen werden könnte. |
|
(187) |
Auf dieser Grundlage gelangt die Kommission im Einklang mit Randnummer 20 der Umstrukturierungsmitteilung und mit der Beschlusspraxis der Kommission (110) zu dem Schluss, dass das Vorliegen einer Beihilfe für die Bank ausgeschlossen werden kann. |
iii) Schlussfolgerung zum Vorliegen einer Beihilfe
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(188) |
Die staatliche Unterstützung im Zusammenhang mit dem Verkauf der drei Genossenschaftsbanken stellt keine staatliche Beihilfe für die drei Genossenschaftsbanken, die übertragenen Aktiva oder die Bank dar. Daher ist die Maßnahme nicht als staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV zu werten. |
6.2. BEWERTUNG DER MASSNAHMEN ZUGUNSTEN DER FIRST BUSINESS BANK
6.2.1. Vorliegen und Höhe der Beihilfe
|
(189) |
Die Kommission hat zu prüfen, ob die Maßnahmen eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellen. |
6.2.1.1. Vorliegen einer Beihilfe in den Maßnahmen, die im Rahmen des Hilfspakets für griechische Banken gewährt wurden (Maßnahmen FB1, FB2 und FB3)
|
(190) |
Die Kapitalzuführung zur FB Bank durch Griechenland im Juli 2009 in Höhe von 50 Mio. EUR (Maßnahme FB1), die griechischen Staatsanleihen in Höhe von 60 Mio. EUR im Mai 2012 (Maßnahme FB2) und die der FB Bank im März 2011 für ausgegebene Anleihen mit einem Nennwert von 50 Mio. EUR gewährte staatliche Garantie (Maßnahme FB3) waren jeweils Maßnahmen, die im Rahmen des Hilfspakets für griechische Banken gewährt wurden (111). Im Beschluss zur Genehmigung dieses Hilfspakets war die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass die im Rahmen dieses Hilfspakets gewährten Maßnahmen als staatliche Beihilfe zu werten sind. |
|
(191) |
Demnach stellt die Kommission fest, dass die übertragenen Tätigkeiten ohne diese Maßnahmen nicht mehr bestehen würden. Die Maßnahmen trugen zur Stabilisierung und Weiterführung der Wirtschaftstätigkeiten bei, die später auf die Bank übertragen wurden, weshalb die Kommission der Auffassung ist, dass sie die Wirtschaftstätigkeiten der FB Bank, die später auf die Bank übertragen wurden, begünstigten und eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellen. |
6.2.1.2. Vorliegen einer Beihilfe in den Maßnahmen, die im Hinblick auf die Abwicklung der FB Bank gewährt wurden (Maßnahmen FB4 und FB5)
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(192) |
Die Kommission stellt fest, dass der HFSF eine von Griechenland zur Unterstützung von Banken gegründete und finanzierte Einrichtung ist, und demnach wurden bei den Maßnahmen FB4 und FB5 staatliche Mittel eingesetzt. Ferner stellt die Kommission fest, dass die Maßnahmen FB4 und FB5 von Natur aus selektiv sind, da sie nur die Tätigkeiten der FB Bank begünstigen. |
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(193) |
Darüber hinaus ist die Kommission der Ansicht, dass die Maßnahmen FB4 und FB5 der FB Bank einen klaren Vorteil verschaffen, indem sie deren Bankgeschäfte aufrechterhielten. Bei der Übertragung handelt es sich in diesem Fall tatsächlich um einen „en bloc“-Verkauf. Die wichtigen produktiven Bankenaktiva (Niederlassungen, Einlagen und Kredite) werden übertragen, jedoch nicht das Eigenkapital und nachrangige Schuldtitel. Daher verschafft die Maßnahme FB4 den übertragenen Tätigkeiten einen Vorteil, da sie ausreichende Mittel zur Deckung ihrer Einlagen bereitstellt und die übertragenen Tätigkeiten aufgrund des „en bloc“-Verkaufs der Aktiva der FB Bank weiterbestehen. |
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(194) |
Ferner wäre der Verkauf ohne die Maßnahme FB5 nicht möglich, da sich die Übertragung möglicherweise negativ auf die Kapitaladäquanzquote des Erwerbers auswirken könnte. Somit würden die übertragenen Tätigkeiten Maßnahmen nicht mehr bestehen, d. h. die Maßnahmen FB4 und FB5 verschaffen ihnen einen klaren Vorteil. |
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(195) |
Die Kommission ist der Auffassung, dass die Maßnahmen FB4 und FB5 nicht den Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers erfüllen. Tatsächlich hat der HFSF keine Aussicht auf eine Gewinnerzielung durch seinen Beitrag: Als Gegenleistung dafür erhielt er nämlich keinen Anspruch gegen die Bank, sondern lediglich einen Anspruch gegen die Einrichtung in Liquidation, d. h. die FB Bank (112). Aus diesem Grund wird der HFSF die eingebrachten Geldmittel wahrscheinlich nicht vollständig zurückerhalten. |
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(196) |
Der selektive Vorteil, der durch die Maßnahmen FB4 und FB5 entsteht, verzerrt den Wettbewerb, indem ein Bankgeschäft aufrechterhalten wird, so dass es auf dem Markt tätig sein und mit anderen Banken, einschließlich Tochtergesellschaften ausländischer Banken, die in Griechenland aktiv oder daran interessiert sind, auf den griechischen Markt vorzudringen, in Wettbewerb treten kann. Somit wirken sich die Maßnahmen FB4 und FB5 auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten aus und bergen eine potenzielle Wettbewerbsverzerrung in sich. |
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(197) |
Die Kommission gelangt demnach zu dem Schluss, dass die Schließung der Finanzierungslücke in Höhe von 456,97 Mio. EUR im Zusammenhang mit den von der FB Bank auf die Bank übertragenen Aktiva durch den HFSF und die Zusage des HFSF zur Deckung des Kapitalbedarfs im Zusammenhang mit diesen Aktiva, die sich auf 100 Mio. EUR belaufen können, staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellen. |
Begünstigte der Maßnahmen FB4 und FB5
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(198) |
Wie in Erwägungsgrund 193 bereits erläutert, betrachtet die Kommission die Tätigkeiten der FB Bank als Begünstigte der Maßnahmen FB4 und FB5, da diese Hilfe die Fortsetzung dieser Wirtschaftstätigkeiten innerhalb der Bank ermöglichte. |
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(199) |
Um auszuschließen, dass der Verkauf der Geschäftstätigkeiten der FB Bank eine staatliche Beihilfe an die Bank enthielt, muss die Kommission im Einklang mit Randnummer 49 der Bankenmitteilung 2008 prüfen, ob bestimmte Auflagen erfüllt wurden. Sie muss insbesondere prüfen, i) ob der Verkauf in einem offenen, diskriminierungsfreien Verfahren durchgeführt wurde, ii) ob der Verkauf zu Marktkonditionen erfolgte und iii) ob das Finanzinstitut oder die Regierung einen möglichst hohen Verkaufspreis für die betroffenen Aktiva und Passiva festsetzt hatte. |
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(200) |
Die Bank erwarb das Paket der Aktiva und Passiva der FB Bank, da sie im Rahmen eines diskriminierungsfreien Ausschreibungsverfahrens, das für andere Banken offen war, das bessere Angebot vorlegte. Die Bank of Greece beschloss, nur die vier größten in Griechenland tätigen Banken zu kontaktieren, von denen lediglich die Bank und eine weitere Bank unverbindliche Angebote einreichten. Diese beiden Bieter wurden von der Bank of Greece aufgefordert, verbesserte Angebote vorzulegen. Die Bank of Greece entschied sich für die NBG, da ihr Angebot mit geringeren Abwicklungskosten verbunden war (113). |
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(201) |
Die Kommission stellt fest, dass die Bank of Greece lediglich vier Banken (114) kontaktierte. Durch die begrenzte Anzahl der kontaktierten Käufer lässt sich jedoch nicht ausschließen, dass es sich um eine offene Ausschreibung handelte, da es keine anderen in Griechenland tätigen Banken gab, die groß genug waren, um die ausgeschriebenen Vermögenswerte aufzunehmen, und zur Zeit der Abwicklung über ausreichend Kapital verfügten, und da das Interesse ausländischer Kredit- und Finanzinstitute an einer Beteiligung an Bankgeschäften in Griechenland zur Zeit der Abwicklung begrenzt war. Darüber hinaus legte die Bank of Greece im Voraus das Portfolio der zu übertragenden Aktiva und Passiva sowie den Zeitplan fest, den die Angebote einhalten sollten, um gültig zu sein. Nach Ansicht der Kommission wurde der Verkauf in einem offenen, diskriminierungsfreien Verfahren durchgeführt. |
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(202) |
Der negative Preis (d. h. die Berücksichtigung der Finanzierungslücke und die Deckung des genannten Kapitalbedarfs) für die Aktiva und Passiva der FB Bank schließt nicht aus, dass der Verkaufspreis den Marktwert des Unternehmens widerspiegelte (115). Die Kommission hat keinen Grund zu der Annahme, dass das Angebot und der gezahlte Preis nicht den Marktpreis des Unternehmens widerspiegelten. Es wird daran erinnert, dass nach griechischem Recht der beizulegende Zeitwert der übertragenen Aktiva zunächst von Bank of Greece geschätzt und dann in den folgenden sechs Monaten von externen Sachverständigen überprüft und angepasst wird. Infolgedessen ist die Kommission der Auffassung, dass der Verkauf zu Marktkonditionen erfolgte. Auf dieser Grundlage gelangt die Kommission im Einklang mit Randnummer 49 der Bankenmitteilung 2008, mit Randnummer 20 der Umstrukturierungsmitteilung und mit ihrer eigenen Beschlusspraxis (116) zu dem Schluss, dass eine staatliche Beihilfe an die Bank ausgeschlossen werden kann. |
6.2.1.3. Schlussfolgerung zum Vorliegen und zum Gesamtbetrag der erfolgten Beihilfe
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(203) |
Auf der Grundlage der Erwägungsgründe 190 bis 197 erachtet die Kommission, dass die Maßnahmen FB1, FB2, FB3, FB4 und FB5 jeweils die Bedingungen in Artikel 107 Absatz 1 AEUV erfüllen und eine staatliche Beihilfe darstellen. |
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(204) |
Aus diesem Grund gelangt die Kommission zu der Schlussfolgerung, dass — zusätzlich zu den Krediten in Form griechischer Staatsanleihen in Höhe von 60 Mio. EUR (Maßnahme FB2) und den staatlichen Garantien über 50 Mio. EUR (Maßnahme FB3) — eine staatliche Beihilfe in Form einer Kapitalhilfe in Höhe von 606,97 Mio. EUR (Maßnahmen FB1, FB4 und FB5) zugunsten der Geschäftstätigkeiten der FB Bank gewährt worden war; siehe Übersicht in Tabelle 9. Tabelle 10 Übersicht über die von der FB Bank insgesamt erhaltene Beihilfe
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6.2.2. Rechtsgrundlage der Prüfung der Vereinbarkeit
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(205) |
Nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV kann die Kommission Beihilfen „zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats“ als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklären. |
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(206) |
Die Kommission hat anerkannt, dass die weltweite Finanzkrise eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats hervorrufen kann und dass Maßnahmen zur Unterstützung von Banken geeignet sind, diese Störung zu beseitigen. Dies hat die Kommission in der Bankenmitteilung 2008, der Rekapitalisierungsmitteilung und der Umstrukturierungsmitteilung bekräftigt. Die Kommission ist nach wie vor der Auffassung, dass die Voraussetzungen für eine Genehmigung nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV vorliegen, da die Finanzmärkte erneut unter Druck geraten sind. Sie hat diese Auffassung mit der Annahme der Verlängerungsmitteilung 2011 (117) sowie der Bankenmitteilung 2013 (118) bestätigt. |
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(207) |
m Hinblick auf die griechische Wirtschaft hat die Kommission in ihren Beschlüssen zur Genehmigung und Verlängerung des Hilfspakets für griechische Banken sowie in ihrer Genehmigung staatlicher Unterstützungsmaßnahmen, die Griechenland einzelnen Banken gewährt hat, anerkannt, dass eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben Griechenlands droht und dass die staatliche Stützung von Banken ein geeignetes Mittel zur Behebung dieser Störung ist. Damit sollte Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV die Rechtsgrundlage für die Würdigung der Beihilfemaßnahmen sein. |
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(208) |
Nach Randnummer 15 der Bankenmitteilung 2008 setzt die Vereinbarkeit einer Beihilfe gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV voraus, dass sie die allgemeinen Vereinbarkeitskriterien erfüllt: a) Geeignetheit: Die Beihilfe muss zielgenau ausgerichtet sein, damit die angestrebte Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben wirksam erreicht werden kann. Dies wäre nicht der Fall, wenn die Maßnahme nicht zur Behebung der Störung geeignet wäre. b) Notwendigkeit: Die Beihilfe muss in ihrer Höhe und Form notwendig sein, um das angestrebte Ziel zu erreichen. Sie muss daher dem für das Ziel erforderlichen Mindestbetrag entsprechen und ihrer Form nach zur Behebung der Störung geeignet sein. c) Angemessenheit: Die positiven Auswirkungen der Maßnahme sind sorgfältig gegen Wettbewerbsverzerrungen abzuwiegen, damit die Verzerrungen auf das für die Zielsetzung der Maßnahme erforderliche Minimum begrenzt werden. |
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(209) |
Während der Finanzkrise stellte die Kommission Vereinbarkeitskriterien für verschiedene Arten von Beihilfemaßnahmen auf. Die Grundsätze für die Bewertung von Beihilfemaßnahmen wurden erstmals in der Bankenmitteilung 2008 niedergelegt. |
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(210) |
In der Rekapitalisierungsmitteilung sind weitere Vorgaben zur Höhe der Vergütung im Falle staatlicher Kapitalzuführungen enthalten. |
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(211) |
Des Weiteren hat die Kommission in der Umstrukturierungsmitteilung erläutert, wie Umstrukturierungspläne von ihr geprüft werden. Bei der Prüfung des Umstrukturierungsplans der Bank auf der Grundlage der Umstrukturierungsmitteilung berücksichtigt die Kommission alle in Tabelle 10 aufgeführten Maßnahmen. |
6.2.3. Vereinbarkeit der Beihilfemaßnahmen mit der Bankenmitteilung 2008 und der Rekapitalisierungsmitteilung
6.2.3.1. Vereinbarkeit der Maßnahmen FB1, FB2 und FB3 mit der Bankenmitteilung 2008
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(212) |
Die Maßnahmen FB1, FB2 und FB3 wurden im Rahmen des Hilfspakets für griechische Banken gewährt. Die in diesem Paket enthaltenen Maßnahmen wurden in der Entscheidung der Kommission vom 19. November 2008 bereits als mit dem Binnenmarkt vereinbar gewertet. |
6.2.3.2. Vereinbarkeit der Maßnahmen FB4 und FB5 mit der Bankenmitteilung 2008 und der Rekapitalisierungsmitteilung
6.2.3.2.1.
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(213) |
Bezüglich der Geeignetheit der Maßnahmen FB4 und FB5 betrachtet die Kommission die Maßnahmen als geeignet, da sie die Einleger der FB Bank geschützt und damit die Finanzstabilität gesichert haben. Ohne die Hilfe durch den HFSF hätten diese Tätigkeiten nicht fortgesetzt werden können, da das Eigenkapital der FB Bank zum Zeitpunkt der Abwicklung negativ war und unter den damals herrschenden schwierigen Marktbedingungen keine Bank ein Portfolio von Aktiva und Passiva mit negativem Wert erworben hätte, durch das sich ihre Kapitaladäquanz verschlechtert hätte. Die Maßnahmen stellten somit sicher, dass die Stabilität des griechischen Finanzsystems aufrechterhalten wird. Auf dieser Grundlage gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass es sich bei den Maßnahmen um geeignete Rettungsbeihilfen handelt. |
6.2.3.2.2.
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(214) |
Nach der Bankenmitteilung 2008 muss eine Beihilfe in ihrer Höhe und Form notwendig sein, um das angestrebte Ziel der Maßnahme zu erreichen. Die Höhe einer Kapitalzuführung muss also dem für das Ziel erforderlichen Mindestbetrag entsprechen. |
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(215) |
Wie die Bank of Greece in ihrem Schreiben vom 8. Mai 2013 mitgeteilt hatte, hätte der Entzug der Lizenz der FB Bank ohne Anwendung von Abwicklungsmaßnahmen trotz ihrer geringen Größe das Vertrauen der Einleger in das griechische Bankensystem beschädigen und sich so auf die Finanzstabilität auswirken können. Außerdem fügte die Bank of Greece hinzu, dass sie von den verschiedenen Abwicklungsoptionen die Abwicklung der FB Bank durch die Anwendung des Kauf- und Übernahmeverfahrens im Einklang mit der MEFP von Dezember 2012 favorisierte. Dieses Verfahren bot ihrer Ansicht nach eine sofortige und endgültige Lösung für die Probleme der FB Bank. Die Kommission ist der Auffassung, dass diese Elemente zur Wiederherstellung der Finanzstabilität für die Notwendigkeit der Maßnahmen FB4 und FB5 sprechen. |
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(216) |
Bezüglich des Umfangs der Intervention erklärte die Bank of Greece in ihrem Beschluss 10/1/10.5.2013, dass eine Übertragung ausgewählter Aktiva und Passiva die bevorzugte Lösung sein, da sie die Abwicklungskosten auf ein Minimum beschränke. Dieser Beschluss stand auch mit der MEFP von März 2012. Ferner stellt die Kommission fest, dass der endgültige Betrag der Finanzierungslücke von den griechischen Behörden unter Berücksichtigung des von einem Abschlussprüfer erstellten Bewertungsgutachtens sorgfältig festgelegt wurde. Der Beitrag entsprach genau der Differenz zwischen dem beizulegenden Zeitwert der übertragenen Aktiva und dem Wert der Verbindlichkeiten. Außerdem sagte der HFSF nur eine Deckung des Kapitalbedarfs von bis zu 9 % der übertragenen Aktiva, wie von der Bank of Greece geschätzt, zu. Die Tatsache, dass von den beiden Bietern lediglich die Bank zustimmte, ihr Angebot zu überarbeiten, untermauert die Schlussfolgerung, dass der Beitrag nicht übermäßig hoch war. |
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(217) |
Zudem wurde das Eigenkapital der FB Bank nicht übertragen und verblieb damit in der liquidierten Einrichtung, d. h. der FB Bank. So erleiden die Aktionäre einen Verlust in voller Höhe, und der Beitrag des HFSF wird nicht durch die Kosten ihrer Rettung aufgebläht. |
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(218) |
Was die Vergütung für die Beihilfe betrifft, wird der HFSF, wie bereits in Erwägungsgrund 195 dargelegt, den eingebrachten Geldbetrag höchstwahrscheinlich nicht vollständig zurückerhalten (119). Er erhält also eindeutig keine Vergütung und sein Beitrag kommt einem Zuschuss gleich. Wie unter Randnummer 44 der Rekapitalisierungsmitteilung dargelegt, ist eine unzureichend vergütete Rekapitalisierung nur im Falle notleidender Banken akzeptabel, die keine Vergütung zahlen können. Die Kommission ist der Auffassung, dass dies bei der FB Bank zutrifft. Das Fehlen einer Vergütung macht eine tiefgreifende Umstrukturierung im Einklang mit der Rekapitalisierungsmitteilung erforderlich. |
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(219) |
Abschließend stellt die Kommission fest, dass die Maßnahmen FB4 und FB5 ihrer Höhe sowie ihrer Form nach als Rettungsbeihilfe notwendig ist, um die Ziele der Begrenzung der Störung im griechischen Bankensystem sowie im griechischen Wirtschaftsleben insgesamt zu erreichen. |
6.2.3.2.3.
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(220) |
Die Kommission stellt fest, dass die FB Bank nicht mehr wie bisher besteht. Die Tatsache, dass die Fortführung der von ihr übertragenen Tätigkeiten durch die Beihilfe ermöglicht wurde, stellt theoretisch eine Wettbewerbsverzerrung dar. Dem stellt die Kommission die geringe Größe der FB Bank und den Verkaufsprozess gegenüber, bei dem die Wettbewerber die Gelegenheit hatten, ein Angebot für die ausgewählten Aktiva und Passiva der FB Bank abzugeben. Darüber hinaus wurden die Wirtschaftstätigkeiten der FB Bank unmittelbar nach ihrer Übertragung vollständig in die Bank integriert und bestanden nicht als separate wirtschaftliche Tätigkeit weiter bzw. stellten keinen Wettbewerb mehr dar. Die Kommission gelangt somit zu dem Schluss, dass die Beihilfe keine unverhältnismäßige Wettbewerbsverzerrung verursacht. |
Schlussfolgerung zur Vereinbarkeit der Maßnahmen FB4 und FB5
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(221) |
Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass die Maßnahmen FB4 und FB5 im Einklang mit der Bankenmitteilung 2008 und der Rekapitalisierungsmitteilung geeignet und notwendig und angesichts der geringen Größe der FB Bank und ihres Verschwindens als eigenständiger Wettbewerber durch ihre vollständige Integration in die Bank, zur Erreichung des angestrebten Ziels angemessen sind. |
6.2.4. Vereinbarkeit der Beihilfemaßnahmen mit der Umstrukturierungsmitteilung
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(222) |
Was die Vergütung der Maßnahme FB4 betrifft, stellte die Kommission in Erwägungsgrund 218 fest, dass der HFSF die für die Abwicklung der FB Bank zugeführten 456,97 Mio. EUR (Maßnahme FB4) wahrscheinlich nicht vollständig zurückerhalten wird. Das Fehlen einer Vergütung macht eine tiefgreifende Umstrukturierung sowohl im Hinblick auf Rentabilitätsmaßnahmen als auch im Hinblick auf Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen erforderlich. |
6.2.4.1. Langfristige Rentabilität der Geschäftstätigkeiten der FB Bank durch Veräußerung
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(223) |
Unter Randnummer 21 der Umstrukturierungsmitteilung ist festgelegt, dass bei einem notleidenden Kreditinstitut eine ordnungsgemäße Abwicklung oder Versteigerung erwogen werden sollte, wenn die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität nicht realistisch ist. Die Mitgliedstaaten sollten daher den Ausstieg unrentabler Marktteilnehmer unterstützen und dafür sorgen, dass der Ausstieg im Interesse der Finanzstabilität in angemessener Zeit erfolgt. |
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(224) |
Die FB Bank war jedoch auf sich allein gestellt wirtschaftlich nicht rentabel und wurde liquidiert. In dieser Hinsicht wird unter Randnummer 17 der Umstrukturierungsmitteilung Folgendes klargestellt: „Der Verkauf einer notleidenden Bank an ein anderes Finanzinstitut kann, wenn es sich bei dem Käufer um ein rentables Unternehmen handelt, das die Übernahme der notleidenden Bank verkraften kann, zur Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität wie auch zur Wiederherstellung des Vertrauens in den Markt beitragen“. |
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(225) |
Wie in Abschnitt 7.5.2 erläutert, kann die Bank auf der Grundlage ihres Umstrukturierungsplans als rentables Institut bewertet werden. Die Übertragung der Tätigkeiten der FB Bank auf die Bank ermöglicht daher die Wiederherstellung ihrer langfristigen Rentabilität. Darüber hinaus stellt die Tatsache, dass die Tätigkeiten der FB Bank vollständig in die Bank integriert wurden (120) und die FB Bank kein eigenständiger Wettbewerber mehr war, eine tiefgreifende Umstrukturierung dar, wie sie aufgrund der unzureichenden Vergütung für die staatliche Beihilfe gefordert wurde. |
6.2.4.2. Eigenbeitrag und Lastenverteilung
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(226) |
Wie in Erwägungsgrund 216 erläutert, stellt der gewählte Weg der Abwicklung der FB Bank die Begrenzung der Umstrukturierungskosten auf das Minimum sicher. Zunächst wurde die Finanzierungslücke von den griechischen Behörden unter Berücksichtigung eines von unabhängigen Prüfern erstellten Gutachtens sorgfältig festgelegt. Zudem sagte der HFSF zu, den Kapitalbedarf des Käufers aufgrund der übertragenen Aktiva nur bis zu dem gesetzlich vorgeschriebenen Mindestbetrag zu decken. Darüber hinaus tragen die Integration der Wirtschaftstätigkeiten der FB Bank in ein größeres Institut und die damit einhergehende Realisierung von Synergien durch die Rationalisierung des Filialnetzes der FB Bank, die Konsolidierung der IT-Infrastruktur und die Senkung der Finanzierungskosten dazu bei, die Umstrukturierungskosten auf das Minimum zu begrenzen, verglichen mit einem Szenario, bei dem der Staat versucht hätte, die Rentabilität der auf sich allein gestellten FB Bank wiederherzustellen. |
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(227) |
Das Eigenkapital und nachrangige Schuldtitel wurden nicht auf die Bank übertragen, sondern verblieben bei der FB Bank, der Einrichtung in Liquidation. Aus diesem Grund geht die Kommission von einer hinreichenden Lastenverteilung durch die Aktionäre aus, da Letztere nur Anspruch auf die Erlöse aus der Liquidation haben, wenn die Erlöse ausreichen, um zuerst die Rückzahlung an den HFSF zu leisten, dessen Anspruch Vorrang vor den übrigen Gläubigern hat. Angesichts der spärlichen liquidierten Vermögenswerte erhalten die Aktionäre ihre Investitionen wahrscheinlich nicht zurück. |
6.2.4.3. Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen
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(228) |
Im Hinblick auf Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen ist unter Randnummer 30 der Umstrukturierungsmitteilung Folgendes vorgesehen: „Bei der Prüfung der Notwendigkeit solcher Maßnahmen geht die Kommission zunächst von Umfang, Reichweite und Art der Geschäftstätigkeiten aus, denen die betreffende Bank bei Umsetzung eines plausiblen Umstrukturierungsplans […] nachgehen würde. […] Art und Form solcher Maßnahmen richten sich nach zwei Kriterien: erstens nach der Höhe der Beihilfe sowie den Bedingungen und Umständen, unter denen die Beihilfe gewährt wurde, und zweitens nach den Merkmalen des Marktes bzw. der Märkte, auf dem bzw. denen die begünstigte Bank tätig sein wird.“ |
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(229) |
Die zusätzlich zu den griechischen Staatsanleihen in Höhe von 60 Mio. EUR (Maßnahme FB2) und den staatlichen Garantien über 50 Mio. EUR (Maßnahme FB3) insgesamt erhaltene Beihilfe in Form einer Kapitalhilfe beträgt 606,97 Mio. EUR (Maßnahmen FB1, FB4 und FB5). Maßnahme FB1 entsprach 3,25 % der RWA der FB Bank zum 31. Dezember 2008. Maßnahme FB4, die Deckung der Finanzierungslücke zwischen der FB Bank und der Bank, entsprach rund 33,44 % der RWA der FB Bank zum 31. März 2013. Maßnahme FB5 entsprach definitionsgemäß 9 % der auf die Bank übertragenen RWA der FB Bank. Beihilfen in dieser Höhe, bei denen keine Vergütung erfolgt, erfordern eine wesentliche Verringerung der Marktpräsenz des Begünstigten. |
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(230) |
Im Hinblick auf den Markt, auf dem die FB Bank tätig war, stellt die Kommission fest, dass die FB Bank eine sehr kleine Bank war (mit einem Anteil von weniger als 0,5 % der Gesamtaktiva der griechischen Banken und einem Marktanteil von weniger als 1 % bei Darlehen und Einlagen in Griechenland) und dass sich die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der FB Bank, die auf die Bank übertragen wurden, im Vergleich zur Größe des griechischen Bankensystems gering ausnahmen. |
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(231) |
Darüber hinaus wurden die Geschäftstätigkeiten der FB Bank den Wettbewerbern durch eine offene Auktion angeboten. Nach dem Verkauf bestand die FB Bank nicht länger als eigenständiger Wettbewerber und die übertragenen Geschäftstätigkeiten waren vollständig in die Bank integriert. |
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(232) |
Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass angesichts der geringen Größe der übertragenen Geschäftstätigkeiten, des offenen Verkaufsprozesses und der vollständigen Integration der Tätigkeiten der FB Bank in die Bank keine unverhältnismäßigen Wettbewerbsverzerrungen vorliegen, obwohl der Beihilfebetrag sehr hoch war und eine Vergütung fehlte. |
6.2.4.4. Schlussfolgerung zur Vereinbarkeit mit der Umstrukturierungsmitteilung
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(233) |
Auf der Grundlage dieser Darlegungen wird der Schluss gezogen, dass der Verkauf der ausgewählten Aktiva und Passiva der FB Bank und ihre Integration in die Bank sicherstellen, dass die langfristige Rentabilität der Geschäftstätigkeiten der FB Bank wiederhergestellt wird, dass die Beihilfe auf das erforderliche Minimum begrenzt ist und dass keine unverhältnismäßigen Wettbewerbsverzerrungen vorliegen, im Einklang mit der Umstrukturierungsmitteilung. |
6.2.5. Schlussfolgerung zur Vereinbarkeit der Beihilfe zugunsten der FB Bank mit dem Binnenmarkt
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(234) |
Alle in Tabelle 10 aufgeführten Beihilfemaßnahmen sind demnach mit dem Binnenmarkt vereinbar. |
6.3. BEWERTUNG DER MASSNAHMEN ZUGUNSTEN DER PROBANK
6.3.1. Vorliegen und Höhe der Beihilfe
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(235) |
Die Kommission hat zunächst zu prüfen, ob die Maßnahmen eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellen. |
6.3.1.1. Vorliegen einer Beihilfe in den Maßnahmen, die im Hinblick auf die Abwicklung der Probank gewährt wurden (Maßnahmen PB1 und PB2)
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(236) |
Der HFSF ist eine von Griechenland zur Unterstützung von Banken gegründete und finanzierte Einrichtung. Demnach wurden bei den Maßnahmen PB1 und PB2 staatliche Mittel eingesetzt. Ferner sind die Maßnahmen PB1 und PB2 von Natur aus selektiv, da sie nur die Tätigkeiten der Probank begünstigen. |
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(237) |
Darüber hinaus verschaffen die Maßnahmen PB1 und PB2 der Probank einen klaren Vorteil, indem sie deren Bankgeschäfte aufrechterhielten. Bei der Übertragung handelt es sich in diesem Fall um einen „en bloc“-Verkauf, bei dem die wichtigen produktiven Bankenaktiva (Niederlassungen, Einlagen und Kredite) übertragen, jedoch nicht das Eigenkapital übertragen werden. |
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(238) |
Die Maßnahmen PB1 und PB2 erfüllen nicht den Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers. Tatsächlich hat der HFSF keine Aussicht auf eine Gewinnerzielung durch seinen Beitrag: Als Gegenleistung dafür erhielt er nämlich keinen Anspruch gegen die Bank, sondern lediglich einen Anspruch gegen die Einrichtung in Liquidation, d. h. die Probank. (121) Aus diesem Grund wird der HFSF die eingebrachten Geldmittel wahrscheinlich nicht vollständig zurückerhalten. |
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(239) |
Dieser selektive Vorteil, der durch die Maßnahmen PB1 und PB2 entsteht, verzerrt den Wettbewerb, indem ein Bankgeschäft aufrechterhalten wird, so dass es auf dem Markt tätig sein und mit anderen Banken, die in Griechenland aktiv oder daran interessiert sind, auf den griechischen Markt vorzudringen, in Wettbewerb treten kann. Somit wirken sich die Maßnahmen PB1 und PB2 auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten aus und bergen eine potenzielle Wettbewerbsverzerrung in sich. |
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(240) |
Die Kommission gelangt demnach zu dem Schluss, dass die Schließung der Finanzierungslücke zwischen der Probank und der Bank in Höhe von 562,73 Mio. EUR durch den HFSF und die Zusage des HFSF zur Deckung des Kapitalbedarfs im Zusammenhang mit den übertragenen Aktiva, die sich auf [180 bis 280] Mio. EUR belaufen können, staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellen. |
Begünstigte der Maßnahmen PB1 und PB2
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(241) |
Begünstigte der Maßnahmen PB1 und PB2 sind die Geschäftstätigkeiten der Probank, da die Maßnahmen die Fortsetzung dieser Tätigkeiten innerhalb der Bank ermöglichten. |
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(242) |
Um auszuschließen, dass der Verkauf der Geschäftstätigkeiten der Probank eine staatliche Beihilfe an die Bank darstellt, muss die Kommission im Einklang mit Randnummer 49 der Bankenmitteilung 2008 prüfen, ob bestimmte Auflagen erfüllt wurden. Sie muss insbesondere prüfen, i) ob der Verkauf in einem offenen, diskriminierungsfreien Verfahren durchgeführt wurde, ii) ob der Verkauf zu Marktkonditionen erfolgte und iii) ob das Finanzinstitut oder die Regierung einen möglichst hohen Verkaufspreis für die betroffenen Aktiva und Passiva festsetzt hatte. |
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(243) |
Die Bank erwarb die Aktiva und Passiva der Probank, da sie im Rahmen eines diskriminierungsfreien Ausschreibungsverfahrens, das für andere Banken offen war, das bessere Angebot vorlegte. Die Bank of Greece beschloss, nur die vier größten in Griechenland tätigen Banken zu kontaktieren, von denen lediglich die Bank und eine weitere Bank Angebote einreichten. Das Angebot der Bank wurde vom Preis und von den erwarteten Synergien her für das bessere befunden. |
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(244) |
Die Bank of Greece kontaktierte lediglich vier Banken. Durch die begrenzte Anzahl der kontaktierten Käufer lässt sich jedoch nicht ausschließen, dass es sich um eine offene Ausschreibung handelte, da es keine anderen in Griechenland tätigen Banken gab, die groß genug waren, um die ausgeschriebenen Tätigkeiten aufzunehmen und zur Zeit der Abwicklung über ausreichend Kapital verfügten. Zudem hatte bis zur Abwicklung der Probank trotz wiederholter Verlängerung der Frist kein ausländisches Kredit- und Finanzinstitute ein gültiges verbindliches Angebot für den Erwerb der Probank abgegeben. Zur Zeit der Abwicklung war das Interesse ausländischer Kredit- und Finanzinstitute an einer Beteiligung an Bankgeschäften in Griechenland sehr begrenzt. Darüber hinaus hatte die Bank of Greece im Voraus das Portfolio der zu übertragenden Aktiva und Passiva sowie den Zeitplan festgelegt, den die Angebote einhalten mussten, um gültig zu sein. Nach Ansicht der Kommission wurde der Verkauf daher in einem offenen, diskriminierungsfreien Verfahren durchgeführt. |
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(245) |
Der negative Preis (d. h. die Berücksichtigung der Finanzierungslücke und die Deckung des genannten Kapitalbedarfs) für die Aktiva und Passiva der Probank schließt nicht aus, dass der Verkaufspreis den Marktwert des Unternehmens widerspiegelte (122). Die Kommission hat keinen Grund zu der Annahme, dass das Angebot und der gezahlte Preis nicht den Marktpreis des Unternehmens widerspiegelten. Der beizulegende Zeitwert der Aktiva war von der Bank of Greece geschätzt und von externen Prüfern überprüft worden. Infolgedessen ist die Kommission der Auffassung, dass der Verkauf zu Marktkonditionen erfolgte. Auf dieser Grundlage gelangt die Kommission im Einklang mit Randnummer 49 der Bankenmitteilung 2008, mit Randnummer 20 der Umstrukturierungsmitteilung und mit der Beschlusspraxis der Kommission (123) zu dem Schluss, dass eine staatliche Beihilfe an die Bank ausgeschlossen werden kann. |
6.3.1.2. Schlussfolgerung zum Vorliegen und zum Gesamtbetrag der erfolgten Beihilfe
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(246) |
Auf der Grundlage der Erwägungsgründe 236 bis 240 erachtet die Kommission, dass die Maßnahmen PB1 und PB2 die Bedingungen in Artikel 107 Absatz 1 AEUV erfüllen und eine staatliche Beihilfe darstellen. |
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(247) |
Aus diesem Grund gelangt die Kommission zu der Schlussfolgerung, dass eine staatliche Beihilfe in Form einer Kapitalhilfe in Höhe von [742,7 bis 842,7] Mio. EUR (Maßnahmen PB1 und PB2) zugunsten der Geschäftstätigkeiten der Probank gewährt worden war; siehe Übersicht in Tabelle 11. Tabelle 11 Übersicht über die von der Probank insgesamt erhaltene Beihilfe
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6.3.2. Rechtsgrundlage der Prüfung der Vereinbarkeit
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(248) |
Nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV kann die Kommission Beihilfen „zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats“ als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklären. |
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(249) |
Wie in den Erwägungsgründen 206 und 207 dargelegt, sollte Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Rechtsgrundlage für die Würdigung der Beihilfemaßnahmen sein. |
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(250) |
Wie in Erwägungsgrund 208 erläutert, und in Einklang mit Randnummer 15 der Bankenmitteilung 2008, setzt die Vereinbarkeit einer Beihilfe gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV voraus, dass die allgemeinen Vereinbarkeitskriterien erfüllt sind: Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit. |
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(251) |
In der Rekapitalisierungsmitteilung sind weitere Vorgaben zur Höhe der Vergütung im Falle staatlicher Kapitalzuführungen enthalten. |
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(252) |
Des Weiteren hat die Kommission in der Umstrukturierungsmitteilung erläutert, wie Umstrukturierungspläne von ihr geprüft werden. Bei der Prüfung des Umstrukturierungsplans auf der Grundlage der Umstrukturierungsmitteilung berücksichtigt die Kommission alle in Tabelle 11 aufgeführten Maßnahmen. |
6.3.3. Vereinbarkeit der Beihilfemaßnahmen mit der Bankenmitteilung 2008 und der Rekapitalisierungsmitteilung
6.3.3.1. Geeignetheit
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(253) |
Bezüglich der Geeignetheit der Maßnahmen PB1 und PB2 betrachtet die Kommission die Schließung der Finanzierungslücke und die Zusage zur Deckung des Kapitalbedarfs des Käufers im Zusammenhang mit den übertragenen Aktiva als geeignet, da sie einen Verkauf ermöglicht, die Einleger der Probank geschützt und damit die Finanzstabilität gesichert haben. Ohne die Hilfe durch den HFSF hätten diese Tätigkeiten nicht fortgesetzt werden können, da das Eigenkapital der Probank zum Zeitpunkt der Abwicklung negativ war. Unter den damals herrschenden schwierigen Marktbedingungen hätte keine Bank ein Portfolio von Aktiva und Passiva mit negativem Wert erworben, durch das sich ihre Kapitaladäquanz verschlechtert hätte. Am 10. Mai 2013 ernannte die Bank of Greece einen Beauftragten bei der Probank, der u. a. dafür sorgen sollte, dass alle notwendigen Maßnahmen für die Durchführung der Aufstockung des Aktienkapitals der Probank ergriffen werden. Die Tatsache, dass bis zur Abwicklung der Probank trotz der Bemühungen des bei der Probank ernannten Beauftragten und der wiederholten Verlängerung der Frist für die Kapitalaufstockung der Probank kein privater Anleger ein endgültiges verbindliches Angebot für den Erwerb der Probank abgab, untermauert die Feststellung, dass diese Tätigkeiten ohne die Hilfe durch den HFSF nicht hätten fortgesetzt werden können. Die Maßnahmen stellten somit sicher, dass die Stabilität des griechischen Finanzsystems aufrechterhalten wurde. Auf dieser Grundlage gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass es sich bei den Maßnahmen um geeignete Rettungsbeihilfen handelt. |
6.3.3.2. Notwendigkeit
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(254) |
Nach der Bankenmitteilung 2008 muss eine Beihilfe in ihrer Höhe und Form notwendig sein, um das angestrebte Ziel der Maßnahme zu erreichen. Die Höhe einer Kapitalzuführung muss also dem für das Ziel erforderlichen Mindestbetrag entsprechen. |
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(255) |
Die MEFP von Mai 2013 sah vor, dass die Bank of Greece für die Nicht-Kernbanken (124), die ihre Kapitalanforderungen nicht erfüllten, in Abstimmung mit dem HFSF Optionen für eine Minimierung der Kosten für den Steuerzahler, einschließlich Kauf- und Übernahmeverfahren, bewerten würde, wobei gleichzeitig die Sicherheit der Einleger garantiert würde. |
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(256) |
Wie die Bank of Greece in ihrem Beschluss vom 26. Juli 2013 (125) erklärte, hätte sich der Entzug der Lizenz der Probank ohne Anwendung von Abwicklungsmaßnahmen auf die Finanzstabilität auswirken können. |
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(257) |
Die Kommission ist der Auffassung, dass diese Elemente zur Wiederherstellung der Finanzstabilität für die Notwendigkeit der Maßnahmen PB1 und PB2 sprechen. |
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(258) |
Was den Umfang der Maßnahme betrifft, wurde die Finanzierungslücke von den griechischen Behörden unter Berücksichtigung des von einem Abschlussprüfer erstellten Bewertungsgutachtens sorgfältig festgelegt. Der Beitrag entsprach genau der Differenz zwischen dem beizulegenden Zeitwert der übertragenen Aktiva und dem Wert der Verbindlichkeiten. Die Bank of Greece erklärte in ihrem Beschluss 10/1/10.5.2013, dass eine Übertragung ausgewählter Aktiva und Passiva die bevorzugte Lösung sein, da sie die Abwicklungskosten auf ein Minimum beschränke. Dieser Beschluss steht auch mit dem zweiten wirtschaftlichen Anpassungsprogramms für Griechenland von Juli 2013 in Einklang. Außerdem sagte der HFSF nur eine Deckung des Kapitalbedarfs von bis zu 9 % der übertragenen Aktiva, wie von der Bank of Greece geschätzt, zu. |
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(259) |
Zudem wurde das Eigenkapital nicht auf die Bank übertragen und verbleibt damit in der Einrichtung in Liquidation. So erleiden die Aktionäre der Probank einen Verlust in voller Höhe, und der Beitrag des HFSF wird nicht durch die Kosten ihrer Rettung aufgebläht. |
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(260) |
Was die Vergütung für die Beihilfe betrifft, wird der HFSF, wie bereits in Erwägungsgrund 238 dargelegt, den eingebrachten Geldbetrag höchstwahrscheinlich nicht vollständig zurückerhalten. Er erhält also eindeutig keine Vergütung und sein Beitrag kommt einem Zuschuss gleich. Wie unter Randnummer 44 der Rekapitalisierungsmitteilung dargelegt, ist eine unzureichend vergütete Rekapitalisierung nur im Falle notleidender Banken akzeptabel, die keine Vergütung zahlen können. Die Kommission ist der Auffassung, dass dies bei der Probank zutrifft. Das Fehlen einer Vergütung macht eine tiefgreifende Umstrukturierung im Einklang mit der Rekapitalisierungsmitteilung erforderlich. |
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(261) |
Abschließend stellt die Kommission fest, dass die Maßnahmen ihrer Höhe sowie ihrer Form nach als Rettungsbeihilfe notwendig sind, um die Ziele der Begrenzung der Störung im griechischen Bankensystem sowie im griechischen Wirtschaftsleben insgesamt zu erreichen. |
6.3.3.3. Angemessenheit
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(262) |
Die Probank besteht nicht mehr wie bisher. Die Tatsache, dass die Fortführung der auf die Bank übertragenen Tätigkeiten durch die Beihilfe ermöglicht wurde, stellt theoretisch eine Wettbewerbsverzerrung dar. Dem stellt die Kommission die geringe Größe der Probank und den Verkaufsprozess gegenüber, bei dem die Wettbewerber die Gelegenheit hatten, ein Angebot für die ausgewählten Aktiva und Passiva der Probank abzugeben. Darüber hinaus wurden die Wirtschaftstätigkeiten der Probank unmittelbar nach ihrer Übertragung vollständig in die Bank integriert und bestanden nicht als separate wirtschaftliche Tätigkeit weiter bzw. stellten keinen Wettbewerb mehr dar. Die Kommission gelangt somit zu dem Schluss, dass die Beihilfe keine unverhältnismäßige Wettbewerbsverzerrung verursacht. |
6.3.3.4. Schlussfolgerung zur Vereinbarkeit der Maßnahmen PB1 und PB2 mit der Bankenmitteilung 2008 und der Rekapitalisierungsmitteilung
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(263) |
Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass die Maßnahmen PB1 und PB2 im Einklang mit der Bankenmitteilung 2008 und der Rekapitalisierungsmitteilung geeignet und notwendig und angesichts der vorgesehenen tiefgreifenden Umstrukturierung der Bank, auf die die Wirtschaftstätigkeiten der Probank übertragen wurden, zur Erreichung des angestrebten Ziels angemessen sind. |
6.3.4. Vereinbarkeit der Beihilfemaßnahmen mit der Umstrukturierungsmitteilung
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(264) |
In Erwägungsgrund 260 stellte die Kommission in Bezug auf die Vergütung der Maßnahme PB1 fest, dass der HFSF die für die Abwicklung der Probank zugeführten 562,73 Mio. EUR (Maßnahme PB1) wahrscheinlich nicht vollständig zurückerhalten wird. Das Fehlen einer Vergütung macht eine tiefgreifende Umstrukturierung sowohl im Hinblick auf Rentabilitätsmaßnahmen als auch im Hinblick auf Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen erforderlich. |
6.3.4.1. Langfristige Rentabilität der Geschäftstätigkeiten der Probank durch Veräußerung
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(265) |
Unter Randnummer 21 der Umstrukturierungsmitteilung ist festgelegt, dass bei einem notleidenden Kreditinstitut eine ordnungsgemäße Abwicklung oder Versteigerung erwogen werden sollte, wenn die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität nicht realistisch ist. Die Mitgliedstaaten sollten daher den Ausstieg unrentabler Marktteilnehmer unterstützen und dafür sorgen, dass der Ausstieg im Interesse der Finanzstabilität in angemessener Zeit erfolgt. |
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(266) |
Die Probank war jedoch auf sich allein gestellt wirtschaftlich nicht rentabel und wurde liquidiert. In dieser Hinsicht wird unter Randnummer 17 der Umstrukturierungsmitteilung Folgendes klargestellt: „Der Verkauf einer notleidenden Bank an ein anderes Finanzinstitut kann, wenn es sich bei dem Käufer um ein rentables Unternehmen handelt, das die Übernahme der notleidenden Bank verkraften kann, zur Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität wie auch zur Wiederherstellung des Vertrauens in den Markt beitragen“. |
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(267) |
Wie in Abschnitt 7.5.2 erläutert, kann die Bank auf der Grundlage ihres Umstrukturierungsplans als rentables Institut bewertet werden. Die Übertragung der Tätigkeiten der Probank auf die Bank ermöglicht daher die Wiederherstellung ihrer langfristigen Rentabilität. Darüber hinaus stellt die Tatsache, dass die Tätigkeiten der Probank vollständig in die Bank integriert wurden (126) und die Probank nicht mehr als unabhängige Einrichtung tätig war, eine tiefgreifende Umstrukturierung dar, wie sie aufgrund der unzureichenden Vergütung für die staatliche Beihilfe gefordert wurde. |
6.3.4.2. Eigenbeitrag und Lastenverteilung
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(268) |
Wie in Erwägungsgrund 258 erläutert, stellt der gewählte Weg der Abwicklung der Probank die Begrenzung der Umstrukturierungskosten auf das Minimum sicher. Zunächst wurde die Finanzierungslücke von den griechischen Behörden unter Berücksichtigung eines von unabhängigen Prüfern erstellten Gutachtens sorgfältig festgelegt. Zudem sagte der HFSF zu, den Kapitalbedarf des Käufers aufgrund der übertragenen Tätigkeiten nur bis zu dem gesetzlich vorgeschriebenen Mindestbetrag zu decken. Darüber hinaus tragen die Integration der Wirtschaftstätigkeiten der Probank in ein größeres Institut und die damit einhergehende Realisierung von Synergien, insbesondere durch die Rationalisierung des Filialnetzes der Probank, die Konsolidierung der IT-Infrastruktur und die Senkung der Finanzierungskosten, dazu bei, die Umstrukturierungskosten auf das Minimum zu begrenzen, verglichen mit einem Szenario, bei dem der Staat versucht hätte, die Rentabilität der auf sich allein gestellten Probank wiederherzustellen. |
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(269) |
Das Eigenkapital und nachrangige Schuldtitel wurden nicht auf die Bank übertragen, sondern verblieben bei der Probank, der Einrichtung in Liquidation. Aus diesem Grund geht die Kommission von einer hinreichenden Lastenverteilung durch die Aktionäre aus, da Letztere nur Anspruch auf die Erlöse aus der Liquidation haben, wenn die Erlöse ausreichen, um zuerst die Rückzahlung an den HFSF zu leisten, dessen Anspruch Vorrang vor den übrigen Gläubigern hat. Angesichts der spärlichen liquidierten Vermögenswerte erhalten die Aktionäre ihre Investitionen wahrscheinlich nicht zurück. |
6.3.4.3. Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen
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(270) |
Im Hinblick auf Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen ist unter Randnummer 30 der Umstrukturierungsmitteilung Folgendes vorgesehen: „Bei der Prüfung der Notwendigkeit solcher Maßnahmen geht die Kommission zunächst von Umfang, Reichweite und Art der Geschäftstätigkeiten aus, denen die betreffende Bank bei Umsetzung eines plausiblen Umstrukturierungsplans […] nachgehen würde. […] Art und Form solcher Maßnahmen richten sich nach zwei Kriterien: erstens nach der Höhe der Beihilfe sowie den Bedingungen und Umständen, unter denen die Beihilfe gewährt wurde, und zweitens nach den Merkmalen des Marktes bzw. der Märkte, auf dem bzw. denen die begünstigte Bank tätig sein wird.“ |
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(271) |
In Bezug auf die Höhe der Beihilfe betrug die insgesamt erhaltene Beihilfe in Form einer Kapitalhilfe [742,7 bis 842,7] Mio. EUR (Maßnahmen PB1 und PB2). Maßnahme PB1 entsprach rund 21,15 % der RWA der Probank am 30. Juni 2013. Maßnahme PB2 entsprach definitionsgemäß […] % der von der Probank übertragenen Aktiva. Beihilfen in dieser Höhe, bei denen keine Vergütung erfolgt, erfordern eine wesentliche Verringerung der Marktpräsenz des Begünstigten. |
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(272) |
Im Hinblick auf den Markt, auf dem die Probank tätig war, stellt die Kommission fest, dass die Probank eine sehr kleine Bank war (mit einem Anteil von ca. 1 % der Gesamtaktiva der griechischen Banken und einem Marktanteil von etwa 1 % bei Darlehen und weniger als 2 % bei Einlagen) und dass sich die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der FB Bank, die auf die Bank übertragen wurden, im Vergleich zur Größe des griechischen Bankensystems gering ausnahmen. |
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(273) |
Darüber hinaus wurden die Geschäftstätigkeiten der Probank den Wettbewerbern durch eine offene Auktion angeboten. Nach dem Verkauf bestand die Probank nicht länger als eigenständiger Wettbewerber und die übertragenen Geschäftstätigkeiten waren vollständig in die Bank integriert. |
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(274) |
Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass angesichts der geringen Größe der übertragenen Geschäftstätigkeiten, des offenen Verkaufsprozesses und der vollständigen Integration der Tätigkeiten der Probank in die Bank keine unverhältnismäßigen Wettbewerbsverzerrungen vorliegen, obwohl der Beihilfebetrag sehr hoch war und eine Vergütung fehlte. |
6.3.4.4. Schlussfolgerung zur Vereinbarkeit mit der Umstrukturierungsmitteilung
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(275) |
Auf der Grundlage dieser Darlegungen gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass der Verkauf der ausgewählten Aktiva und Passiva der Probank und ihre Integration in die Bank sicherstellen, dass die langfristige Rentabilität der Geschäftstätigkeiten der Probank wiederhergestellt wird, dass die Beihilfe auf das erforderliche Minimum begrenzt ist und dass keine unverhältnismäßigen Wettbewerbsverzerrungen vorliegen, im Einklang mit der Umstrukturierungsmitteilung. |
6.3.5. Schlussfolgerung zur Vereinbarkeit der Beihilfe zugunsten der Probank mit dem Binnenmarkt
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(276) |
Alle in Tabelle 11 aufgeführten Beihilfemaßnahmen sind demnach mit dem Binnenmarkt vereinbar. |
7. BEWERTUNG DER MASSNAHMEN ZUGUNSTEN DER BANK
7.1. VORLIEGEN UND HÖHE DER BEIHILFE
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(277) |
Die Kommission hat zu prüfen, ob eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV vorliegt. |
7.1.1. Vorliegen einer Beihilfe in den Maßnahmen, die im Rahmen des Hilfspakets für griechische Banken gewährt wurden (Maßnahmen L1 und A)
7.1.1.1. Staatliche Liquiditätshilfe mittels der Garantiemaßnahme und der Staatsanleihenmaßnahme (Maßnahme L1)
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(278) |
Wie die Kommission bereits in ihren Beschlüssen zur Genehmigung und Verlängerung des Hilfspakets für griechische Banken (127) festgestellt hat, stellt die im Rahmen dieses Pakets gewährte Liquiditätshilfe eine staatliche Beihilfe dar. Die ausstehenden Garantiebeträge beliefen sich am 15. April 2011 auf 12 873 Mio. EUR und stiegen bis zum 30. November 2013 auf 14 798 Mio. EUR. Zu diesen Zeitpunkten gab es bei der Bank ausstehende Kredite in Form von Staatsanleihen in Höhe von 787 Mio. EUR bzw. 847 Mio. EUR. Die Gewährung weiterer Liquiditätshilfen im Rahmen dieses Programms würde ebenfalls eine staatliche Beihilfe darstellen. |
7.1.1.2. Staatliche Rekapitalisierung im Rahmen der Rekapitalisierungsregelung (Maßnahme A)
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(279) |
Wie die Kommission bereits in ihrer Entscheidung vom 19. November 2008 über das Hilfspaket für griechische Banken festgestellt hat, stellen die Rekapitalisierungen, die im Rahmen der in diesem Programm enthaltenen Rekapitalisierungsregelungen gewährt werden, eine Beihilfe dar. Die Bank hat vermittels Vorzugsaktien 1 350 Mio. EUR erhalten; dies entspricht 2,1 % ihrer RWA (128). |
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(280) |
Im Jahr 2010 nahm Griechenland eine Reihe von Veränderungen an den technischen Parametern der betreffenden Vorzugsaktien vor, wodurch die Kuponzahlungen jedes Jahr um 2 % erhöht werden, wenn die Vorzugsaktien nicht binnen fünf Jahren eingezogen werden. In Anbetracht dessen, dass infolge dieser Veränderungen die Vergütung des Staates steigt, wenn die Vorzugsaktien nicht nach fünf Jahren eingezogen oder umgewandelt werden, gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die Veränderungen der technischen Parameter der Bank keinen Vorteil verschaffen und somit keine zusätzliche staatliche Beihilfe darstellen. |
7.1.2. Vorliegen einer staatlichen Beihilfe in der staatlich garantierten Notfall-Liquiditätshilfe ELA (Maßnahme L2)
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(281) |
Unter Randnummer 51 ihrer Bankenmitteilung 2008 hat die Kommission klargestellt, dass die Bereitstellung von Zentralbankmitteln für ein Finanzinstitut nicht als staatliche Beihilfe zu betrachten ist, wenn im Hinblick auf die Solvenz des Finanzinstituts, die Besicherung der Fazilität, den dem Finanzinstitut auferlegten Strafzins und das Fehlen einer Rückbürgschaft des Staates vier Bedingungen kumulativ erfüllt sind. Da die vom Staat garantierte ELA für die Bank diese vier kumulativen Bedingungen nicht erfüllt, insbesondere, da sie mit einer Bürgschaft des Staats verbunden ist und in Verbindung mit weiteren Unterstützungsmaßnahmen gewährt wird, kann nicht der Schluss gezogen werden, dass die staatlich garantierte ELA keine staatliche Beihilfe darstellt. |
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(282) |
Die mit einer staatlichen Garantie ausgestattete ELA erfüllt die Bedingungen, die in Artikel 107 Absatz 1 AEUV beschrieben sind. Erstens werden jegliche Verluste vom Staat übernommen, da die Maßnahme eine staatliche Garantie zugunsten der Bank of Greece vorsieht. Somit werden bei der Maßnahme staatliche Mittel eingesetzt. Durch die staatlich garantierte ELA werden Banken in Lage versetzt, sich Liquidität zu beschaffen, auch wenn sie zu dem betreffenden Zeitpunkt keinen Zugang zum Interbankenmarkt und zu den normalen Refinanzierungsmöglichkeiten des Eurosystems haben. Folglich wird der Bank durch die staatlich garantierte ELA ein Vorteil gewährt. Die Maßnahme ist selektiv, da die staatlich garantierte ELA auf den Bankensektor begrenzt ist. Da die Bank durch die staatlich garantierte ELA in die Lage versetzt wird, weiterhin auf dem Markt tätig zu sein und eine Insolvenz und ein Ausscheiden aus dem Markt zu verhindern, wirkt sie wettbewerbsverzerrend. Da die Bank in anderen Mitgliedstaaten aktiv ist und da Finanzinstitute aus anderen Mitgliedstaaten in Griechenland tätig sind oder daran Interesse haben könnten, beeinträchtigt der Vorteil, welcher der Bank gewährt wird, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten. |
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(283) |
Auf dieser Grundlage ist die Kommission der Auffassung, dass die staatlich garantierte ELA (Maßnahme L2) eine staatliche Beihilfe darstellt. Der Umfang der staatlich garantierten ELA schwankt im zeitlichen Verlauf. Zum 31. Dezember 2012 belief sie sich auf rund 30,9 Mrd. EUR. |
7.1.3. Vorliegen einer Beihilfe in den durch den HFSF gewährten Maßnahmen (Maßnahmen B1, B2 und B3)
7.1.3.1. Erste Zwischenfinanzierung (Maßnahme B1)
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(284) |
In Abschnitt 5.1 des Einleitungsbeschlusses zur NBG ist die Kommission bereits zu dem Schluss gelangt, dass die erste Zwischenfinanzierung eine staatliche Beihilfe darstellt. Das bereitgestellte Kapital belief sich auf 7 430 Mio. EUR. |
7.1.3.2. Zweite Zwischenfinanzierung (Maßnahme B2)
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(285) |
Maßnahme B2 wurde unter Einsatz von Mitteln des HFSF durchgeführt, die, wie in Erwägungsgrund 49 des Einleitungsbeschlusses zur NBG Bank dargelegt, staatliche Mittel darstellen. |
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(286) |
Im Hinblick auf das Vorliegen eines Vorteils wurde die Eigenkapitalquote der Bank durch Maßnahme B2 soweit erhöht, dass sie weiterhin auf dem Markt tätig sein konnte und Zugang zu den Finanzierungsmöglichkeiten des Eurosystems erhielt. Darüber hinaus besteht die Vergütung für Maßnahme B2 in Stückzinsen auf EFSF-Schuldverschreibungen und einer zusätzlichen Gebühr in Höhe von 1 %. Da diese Vergütung deutlich geringer ausfällt als die Kosten für ähnliche Kapitalinstrumente, ist mit Sicherheit davon auszugehen, dass die Bank nicht in der Lage gewesen wäre, sich das gleiche Kapital zu denselben Bedingungen auf dem Markt zu beschaffen. Folglich verschaffte Maßnahme B2 der Bank einen Vorteil aus öffentlichen Mitteln. Da die Maßnahme ausschließlich für die Bank bereitgestellt wurde, ist sie selektiv. |
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(287) |
Die Marktstellung der Bank wurde durch Maßnahme B2 gestärkt, da ihr die für die fortgesetzte Erfüllung der Kapitalanforderungen notwendigen Finanzmittel zur Verfügung gestellt wurden, was zu Wettbewerbsverzerrungen führte. Da die Bank auf Bankenmärkten in anderen Mitgliedstaaten tätig ist und Finanzinstitute aus anderen Mitgliedstaaten in Griechenland, insbesondere auf dem Versicherungsmarkt, tätig sind, beeinträchtigt Maßnahme B2 auch den Handel zwischen Mitgliedstaaten. |
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(288) |
Die Kommission betrachtet Maßnahme B2 als staatliche Beihilfe. Sie wurde von den nationalen Behörden als Beihilfe angemeldet. Das entgegengenommene Kapital belief sich auf 2 326 Mio. EUR. |
7.1.3.3. Beteiligung des HFSF an der Rekapitalisierung vom Frühjahr 2013 (Maßnahme B3)
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(289) |
Im Zuge der unter Beteiligung des HFSF erfolgten Rekapitalisierung vom Frühjahr 2013 (Maßnahme B3) wurden die erste und die zweite Zwischenfinanzierung (Maßnahmen B1 und B2) teilweise in eine dauerhafte Rekapitalisierung durch Stammaktien im Wert von 8 677 Mio. EUR überführt. Da es sich bei Maßnahme B3 um die Umwandlung einer bereits gewährten Beihilfe handelt, stellt sie eine Förderung durch staatliche Mittel dar, ohne dass jedoch der Nennwert der Beihilfe erhöht wird. Allerdings steigert sie bei einem bestimmten Nennwert der Beihilfe den Vorteil der Bank (und damit auch die Wettbewerbsverzerrungen), da sie eine dauerhafte und nicht, wie im Falle der Maßnahmen B1 und B2, eine vorübergehende Rekapitalisierung darstellt. |
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(290) |
Nicht allen in Griechenland tätigen Banken wurde eine solche Unterstützung zuteil. Im Hinblick auf Wettbewerbsverzerrungen und die Beeinträchtigung des Handels stellt die Kommission fest, dass die Bank durch diese Förderung beispielsweise in die Lage versetzt wurde, in anderen Mitgliedstaaten wie Rumänien oder Bulgarien tätig zu sein. Eine Liquidation der Bank hätte das Ende ihrer Tätigkeit im Ausland bedeutet, da diese eingestellt oder die entsprechenden Unternehmungen verkauft worden wären. Darüber hinaus steht die Bank in Griechenland auf dem Versicherungsmarkt im Wettbewerb mit den Tochtergesellschaften von Versicherungsunternehmen aus anderen Mitgliedstaaten. Daher verzerrt die Maßnahme den Wettbewerb und beeinträchtigt den Handel zwischen Mitgliedstaaten. Die Kommission betrachtet Maßnahme B3 folglich als staatliche Beihilfe. |
7.1.3.4. Schlussfolgerung zu den Maßnahmen B1, B2 und B3
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(291) |
Die Maßnahmen B1, B2 und B3 sind als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV zu werten. Der in den Maßnahmen B1, B2 und B3 enthaltene Beihilfebetrag beläuft sich auf 9 756 Mio. EUR. Wie in Abschnitt 7.1.3.3 dargelegt, wurde nur ein Teil der ersten und zweiten Zwischenfinanzierung (Maßnahmen B1 und B2) in eine dauerhafte Rekapitalisierung im Wert von 8 677 Mio. EUR (Maßnahme B3) überführt, während der Restbetrag sechs Monate nach seiner Gewährung an den HFSF zurückgezahlt wurde (129). |
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(292) |
Nach Randnummer 31 der Umstrukturierungsmitteilung muss die Kommission die Höhe der Beihilfe sowohl absolut „als auch im Verhältnis zu den risikogewichteten Vermögenswerten der Bank“ bewerten. Die Maßnahmen B1, B2 und B3 wurden über ein Jahr hinweg, nämlich vom April 2012 (130) bis Mai 2013 gewährt. In diesem Zeitraum haben sich die RWA der Bank verändert. Daher stellt sich die Frage, welcher Stand der RWA heranzuziehen ist; insbesondere, ob die Beurteilung der staatlichen Beihilfe unter Bezugnahme auf die RWA zu Beginn oder zum Ende des Zeitraums erfolgen sollte. Die Maßnahmen B1, B2 und B3 dienten dazu, den von der Bank of Greece im März 2012 (Stresstest 2012) ermittelten Kapitalbedarf zu decken. Mit anderen Worten, der Kapitalbedarf, den diese staatlichen Unterstützungsmaßnahmen abdecken sollten, bestand bereits im März 2012. Daher stellt die Kommission fest, dass der in den Maßnahmen B1, B2 und B3 enthaltene Beihilfebetrag mit den RWA der Bank am 31. März 2012 ins Verhältnis zu setzen ist. Des Weiteren ruft sie in Erinnerung, dass die Bank of Greece nach dem März 2012 und bis zur Rekapitalisierung vom Frühjahr 2013 die Erwerbungen, mit denen die griechischen Banken ihren Kapitalbedarf nach oben oder unten angepasst hatten, nicht berücksichtigt hatte. Dieser Faktor ist ein weiterer Beleg dafür, dass die Maßnahmen B1, B2 und B3 staatliche Beihilfemaßnahmen darstellten, die sich am Bedarf der Bank zum Zeitpunkt des 31. März 2012 orientierten. |
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(293) |
Die erste und zweite Zwischenfinanzierung beliefen sich zusammen auf 9 756 Mio. EUR. Dieser Betrag entspricht 15, 3 % der RWA der Bank zum 31. März 2012. |
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(294) |
Da es der Bank gelungen ist, privates Kapital zu beschaffen, belief sich der vom HFSF der Bank tatsächlich zugeführte Betrag nur auf 8 677 Mio. EUR, was 13,6 % der RWA der Bank zum 31. März 2012 entspricht. |
7.1.4. Schlussfolgerung zum Vorliegen und zum Gesamtbetrag der Beihilfe zugunsten der Bank
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(295) |
Die Maßnahmen A, B1, B2, B3, L1 und L2 stellen eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar. Eine Übersicht der Maßnahmen ist in Tabelle 12 enthalten. Tabelle 12 Übersicht über die Beihilfe, welche die Bank insgesamt erhalten hat
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7.2. RECHTSGRUNDLAGE DER PRÜFUNG DER VEREINBARKEIT
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(296) |
Wie in Erwägungsgrund 207 geschlussfolgert wird, sollte Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV die Rechtsgrundlage für die Würdigung der Beihilfemaßnahmen sein (131). |
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(297) |
Während der Finanzkrise stellte die Kommission Vereinbarkeitskriterien für verschiedene Arten von Beihilfemaßnahmen auf. Die Grundsätze für die Bewertung von Beihilfemaßnahmen wurden erstmals in der Bankenmitteilung 2008 niedergelegt. |
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(298) |
Informationen über Rekapitalisierungsmaßnahmen sind in der Rekapitalisierungsmitteilung und der Verlängerungsmitteilung 2011 zu finden. |
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(299) |
In der Umstrukturierungsmitteilung ist festgelegt, auf welche Weise die Kommission Umstrukturierungspläne, insbesondere die notwendige Wiederherstellung der Rentabilität, bewertet, um einen angemessenen Eigenbeitrag des Begünstigten sicherzustellen und Wettbewerbsverzerrungen zu begrenzen. |
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(300) |
Dieser Rahmen wurde durch die Bankenmitteilung 2013 ergänzt, die für nach dem 31. Juli 2013 angemeldete oder ohne vorherige Genehmigung gewährte Beihilfemaßnahmen anwendbar ist. |
7.2.1. Rechtsgrundlage für die Prüfung der Vereinbarkeit der Liquiditätsbeihilfe für die Bank (Maßnahme L1)
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(301) |
Die Liquiditätshilfe, welche die Bank bereits erhalten hat, ist durch die aufeinanderfolgenden Beschlüsse zur Genehmigung der Maßnahmen im Rahmen des Hilfspakets für griechische Banken und zu deren Änderungen und Verlängerungen (132) eindeutig genehmigt. Jede künftige Liquiditätshilfe für die Bank muss unter einer Regelung erfolgen, die von der Kommission ordnungsgemäß genehmigt wurde. Die Bedingungen solcher Beihilfen müssen vor ihrer Gewährung von der Kommission genehmigt werden, sodass sie im vorliegenden Beschluss keiner weiteren Prüfung bedürfen. |
7.2.2. Rechtsgrundlage für die Prüfung der Vereinbarkeit der Vorzugsaktien (Maßnahme A)
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(302) |
Die im Jahr 2009 in Form von Vorzugsaktien gewährte Rekapitalisierung (Maßnahme A) erfolgte im Rahmen der Rekapitalisierungsmaßnahme des Hilfspakets für griechische Banken, das in Einklang mit der Bankenmitteilung 2008 im Jahr 2008 genehmigt worden war. Es ist daher nicht notwendig, sie nochmals anhand der Bankenmitteilung 2008 zu prüfen, sie muss lediglich anhand der Umstrukturierungsmitteilung bewertet werden. |
7.2.3. Rechtsgrundlage für die Prüfung der Vereinbarkeit der staatlich garantierten ELA (Maßnahme L2)
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(303) |
Die Vereinbarkeit der staatlich garantierten ELA (Maßnahme L2) ist zunächst aufgrund der Bankenmitteilung 2008 und der Verlängerungsmitteilung 2011 zu prüfen. Staatlich garantierte ELA, die nach dem Mittwoch, 31. Juli 2013 gewährt wurde, fällt unter die Bankenmitteilung 2013. |
7.2.4. Rechtsgrundlage für die Prüfung der Vereinbarkeit der HFSF-Rekapitalisierungen (Maßnahmen B1, B2 und B3)
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(304) |
Die Vereinbarkeit der HFSF-Rekapitalisierungen (Maßnahmen B1, B2 und B3) ist zunächst anhand der Bankenmitteilung 2008, der Rekapitalisierungsmitteilung und der Verlängerungsmitteilung 2011 zu prüfen. Im Einleitungsbeschluss zur NBG Bank hatte die Kommission Zweifel an der Vereinbarkeit der Maßnahme B1 mit diesen Mitteilungen geäußert. Da besagte Maßnahmen vor dem 1. August 2013 durchgeführt wurden, fallen sie nicht unter die Bankenmitteilung 2013. Die Vereinbarkeit der HFSF-Rekapitalisierungsmaßnahmen B1, B2 und B3 ist außerdem anhand der Umstrukturierungsmitteilung zu prüfen. |
7.3. VEREINBARKEIT DER MASSNAHME L2 MIT DER BANKENMITTEILUNG 2008, DER VERLÄNGERUNGSMITTEILUNG 2011 UND DER BANKENMITTEILUNG 2013
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(305) |
Die Vereinbarkeit einer Beihilfe gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV setzt voraus, dass sie die allgemeinen Vereinbarkeitskriterien erfüllt: Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit. |
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(306) |
Da die griechischen Banken, wie in Erwägungsgrund 46 dargelegt, vom Interbankenmarkt ausgeschlossen waren und in Bezug auf ihre Finanzierung somit völlig von der Zentralbank abhängig waren, und da die Bank durch die normalen Refinanzierungsgeschäfte nicht genügend Mittel aufnehmen konnte, stützte sie sich auf die staatlich garantierte ELA, um genügend Liquidität zur Vermeidung einer Insolvenz zu beschaffen. Die Kommission bewertet Maßnahme L2 als geeigneten Mechanismus zur Behebung einer beträchtlichen Störung, wie sie durch eine Insolvenz der Bank verursacht worden wäre. |
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(307) |
Da die staatlich garantierte ELA für die Bank mit verhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist, besteht für die Bank ein hinreichender Anreiz, sich bei ihrer weiteren Geschäftstätigkeit nicht auf diese Finanzierungsquelle zu stützen. Die Bank musste dafür einen Zinssatz entrichten, der um […] Basispunkte oberhalb der üblichen Refinanzierungsmöglichkeiten im Eurosystem liegt. Darüber hinaus musste die Bank eine Garantiegebühr in Höhe von […] Basispunkten an den Staat entrichten. Infolgedessen entstehen der Bank durch die staatlich garantierte ELA weitaus höhere Kosten als durch die sonst übliche Refinanzierung durch die EZB. Insbesondere ist der Unterschied zwischen ersterer und letzterer größer als die in der Verlängerungsmitteilung 2011 vorgeschriebene Höhe der Garantiegebühr. Aus diesem Grund kann die vom Staat erhobene Gesamtvergütung als ausreichend gewertet werden. Die Höhe der staatlich garantierten ELA wird von der Bank of Greece und der EZB regelmäßig anhand des tatsächlichen Bedarfs der Bank überprüft. Sie überwachen ihre Verwendung genau und sorgen dafür, dass sie auf das notwendige Minimum beschränkt bleibt. Aus diesem Grund erhält die Bank durch die Maßnahme L2 keine überschüssige Liquidität, die sie für wettbewerbsverzerrende Finanzaktivitäten verwenden könnte. Sie ist auf das erforderliche Minimum begrenzt. |
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(308) |
Durch die genaue Überwachung der Verwendung der staatlich garantierten ELA und die regelmäßige Überprüfung, dass sich diese auf das erforderliche Minimum begrenzt, wird auch gewährleistet, dass diese Liquidität angemessen ist und den Wettbewerb nicht ungebührlich beeinträchtigt. Außerdem stellt die Kommission fest, dass Griechenland eine Verpflichtung abgegeben hat, dass die Bank einen Umstrukturierungsplan umsetzen wird, um ihre Abhängigkeit von der Zentralbankfinanzierung zu verringern, und dass die Bank bestimmte Verhaltenseinschränkungen beachten wird, wie in Abschnitt 7.6 dargelegt. Dadurch wird sichergestellt, dass die Inanspruchnahme der Liquiditätshilfe so bald wie möglich endet und dass diese Hilfe angemessen ist. |
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(309) |
Daher steht Maßnahme L2 in Einklang mit der Bankenmitteilung 2008 und der Verlängerungsmitteilung 2011. Da durch die Bankenmitteilung 2013 keine weiteren Anforderungen im Hinblick auf Garantien eingeführt wurden, steht Maßnahme L2 auch im Einklang mit der Bankenmitteilung 2013. |
7.4. VEREINBARKEIT DER MASSNAHMEN B1, B2 UND B3 MIT DER BANKENMITTEILUNG 2008, DER REKAPITALISIERUNGSMITTEILUNG UND DER VERLÄNGERUNGSMITTEILUNG 2011
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(310) |
Wie in Erwägungsgrund 305 erwähnt, setzt die Vereinbarkeit einer Beihilfe gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV voraus, dass die allgemeinen Vereinbarkeitskriterien erfüllt sind (133): Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit. |
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(311) |
In der Rekapitalisierungsmitteilung und der Verlängerungsmitteilung 2011 sind weitere Vorgaben zur Höhe der Vergütung im Falle staatlicher Kapitalzuführungen enthalten. |
7.4.1. Geeignetheit der Maßnahmen
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(312) |
Die Kommission betrachtet die HFSF-Rekapitalisierungsmaßnahmen (Maßnahmen B1, B2 und B3) als geeignet, weil sie die Insolvenz der Bank verhindern. Ohne sie hätte die Bank ihre Geschäftstätigkeit aufgrund ihres negativen Eigenkapitals Ende 2012 nicht fortsetzen können (134). |
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(313) |
In diesem Zusammenhang stellte die Kommission in ihrem Einleitungsbeschluss zur NBG fest, dass die Bank sowohl im Hinblick auf die Vergabe von Krediten als auch die Hereinnahme von Einlagen zu den größten Finanzinstituten Griechenlands zählt. Als solche ist sie in Griechenland eine Bank von systemischer Bedeutung. Eine Insolvenz der Bank hätte daher eine beträchtliche Störung im griechischen Wirtschaftsleben bewirkt. Unter den damals vorherrschenden Umständen hatten Finanzinstitute in Griechenland kaum Zugang zu Finanzierungsmöglichkeiten. Dieser Finanzierungsmangel beschränkte ihre Fähigkeit, die griechische Wirtschaft mit Krediten zu versorgen. Vor diesem Hintergrund wäre die Störung des Wirtschaftslebens durch eine Insolvenz der Bank verschlimmert worden. Darüber hinaus waren die Maßnahmen B1, B2 und B3 in erster Linie durch das PSI-Programm bedingt, ein höchst außergewöhnliches und unvorhersehbares Ereignis, und nicht hauptsächlich durch geschäftliche Fehlentscheidungen oder übermäßige Risikobereitschaft der Bank. Folglich zielen die Maßnahmen in erster Linie auf die Ergebnisse des PSI-Programms ab und tragen zur Aufrechterhaltung der Finanzstabilität in Griechenland bei. |
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(314) |
Im Einleitungsbeschluss zur NBG äußerte die Kommission Zweifel, ob sofort alle Maßnahmen ergriffen wurden, damit die Bank in Zukunft keine Beihilfen mehr benötigt. Wie in den Erwägungsgründen 156, 157 und 158 des vorliegenden Beschlusses dargelegt, hat sich Griechenland in Bezug auf Corporate Governance und den Geschäftsbetrieb der Bank zu einer Reihe von Maßnahmen verpflichtet. Wie in Abschnitt 2.4 beschrieben, hat die Bank außerdem damit begonnen, ihre Tätigkeiten umzustrukturieren, wobei bereits Kosten eingespart wurden. Aus diesem Grund wurden die Zweifel der Kommission ausgeräumt. |
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(315) |
Im Einleitungsbeschluss zur NBG hatte die Kommission außerdem Zweifel geäußert, ob es für den Fall, dass die Bank unter staatliche Kontrolle gestellt würde oder dass private Minderheitsaktionäre die Kontrolle erhielten, während die Mehrheit der Anteile in staatlicher Hand verbliebe, hinreichend Sicherheitsvorkehrungen gab. Die in den Erwägungsgründen 156, 157 und 158 beschriebenen Verpflichtungen gewährleisten, dass die Kreditgeschäfte der Bank nach kommerziellen Grundsätzen betrieben werden und dass sie in ihrem Tagesgeschäft vor staatlicher Einmischung geschützt wird. Außerdem wird durch den Rahmenvertrag über die Beziehung zwischen dem HFSF und der Bank gewährleistet, dass die Interessen des Staats als Hauptanteilseigner vor übermäßiger Risikobereitschaft aufseiten der Geschäftsführung der Bank geschützt werden. |
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(316) |
Aus diesen Gründen dienen die Maßnahmen B1, B2 und B3 dazu, die Stabilität des griechischen Finanzsystems aufrechtzuerhalten. Es wurden bedeutsame Vorkehrungen getroffen, um künftige Verluste so gering wie möglich zu halten und zu vermeiden, dass die Geschäftstätigkeiten der Bank durch eine unseriöse Unternehmensführung gefährdet werden. Auf dieser Grundlage bestätigt die Kommission die Geeignetheit der Maßnahmen B1, B2 und B3. |
7.4.2. Erforderlichkeit — Begrenzung der Beihilfe auf das Minimum
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(317) |
Nach der Bankenmitteilung 2008 muss die Beihilfe in ihrer Höhe und Form notwendig sein, um das angestrebte Ziel zu erreichen. Die Höhe der Kapitalzuführung muss also dem für das Ziel erforderlichen Mindestbetrag entsprechen. |
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(318) |
Die Höhe der Kapitalhilfe wurde von der Bank of Greece im Zuge des Stresstests 2012 ermittelt, um sicherzustellen, dass die Core-Tier-1-Quote der Bank im Zeitraum 2012-2014, wie in Tabelle 3 wiedergegeben, oberhalb eines bestimmten Niveaus verblieb. Die Bank wurde durch die Maßnahmen B1, B2 und B3 also nicht mit einem Kapitalüberschuss ausgestattet. Wie in Erwägungsgrund 314 erläutert, wurden Maßnahmen ergriffen, um das Risiko eines künftigen zusätzlichen Beihilfebedarfs der Bank zu mindern. |
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(319) |
Im Hinblick auf die Vergütung der ersten und zweiten Zwischenfinanzierung (Maßnahmen B1 und B2) ruft die Kommission in Erinnerung, dass letztere im Mai und Dezember 2012 gewährt und in Form von EFSF-Schuldverschreibungen ausgezahlt wurden. Als Vergütung erhielt der HFSF die vom Datum der Ausgabe dieser EFSF-Schuldverschreibungen bis zum Datum der Rekapitalisierung vom Frühjahr 2013 aufgelaufenen Zinsen für die EFSF-Schuldverschreibungen zuzüglich einer Gebühr in Höhe von 1 % (135). Wie im Einleitungsbeschluss zur NBG betont, liegt diese Vergütung unter der in der Rekapitalisierungsmitteilung festgelegten Spanne von 7 % bis 9 %. Der Zeitraum, in dem die niedrige Vergütung geleistet wurde, war allerdings für Maßnahme B1 auf ein Jahr und für Maßnahme B2 auf fünf Jahre begrenzt (nämlich auf den Zeitraum bis zur Umwandlung der Zwischenfinanzierung in eine übliche Rekapitalisierung durch normale Stammaktien, also bis zur Maßnahme B34). Während die erste und zweite Zwischenfinanzierung nicht zu einer Verwässerung der Altaktionäre führten, löste die Rekapitalisierung vom Frühjahr 2013, d. h. die teilweise Umwandlung der ersten und zweiten Zwischenfinanzierung, eine starke solche Verwässerung aus, da der Anteil der Altaktionäre am Eigenkapital der Bank auf 5,1 % zurückging. Diese außergewöhnliche Situation, die seit dem Datum der ersten Zwischenfinanzierung vorherrschte, wurde im Folgenden beendet. Die im Einleitungsbeschluss zur NBG vorgebrachten Zweifel wurden daher ausgeräumt. |
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(320) |
In Anbetracht der außergewöhnlichen Ursachen für die Schwierigkeiten der Bank, deren Verluste in erster Linie auf einen Forderungsverzicht zugunsten des Staats (das PSI-Programm und der Schuldenrückkauf, die dem Staat einen erheblichen Vorteil in Form einer Schuldenverringerung verschaffen) und auf eine langwierige Rezession der inländischen Wirtschaft der Bank zurückgehen, kann die Kommission eine solche vorübergehende Abweichung von den in der Rekapitalisierungsmitteilung niedergelegten normalen Vergütungskriterien hinnehmen (136). |
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(321) |
Im Hinblick auf Maßnahme B3 ist unter Randnummer 8 der Verlängerungsmitteilung 2011 vorgesehen, dass bei der Zeichnung von Kapitalzuführungen ein ausreichender Abschlag von den Aktienpreisen unmittelbar vor Bekanntgabe der Zuführung vorgenommen werden sollte, um ausreichend Gewähr dafür zu bieten, dass der Staat eine angemessene Vergütung erhält. Zwar wurde im Zuge der Maßnahme B3 kein wesentlicher Abschlag vom Aktienpreis unter Berücksichtigung des Verwässerungseffekts vorgenommen, aber es war auch objektiv nicht möglich, einen wesentlichen Abschlag auf den theoretischen nach-Rechte-Preis (137) zu erreichen. Vor der Rekapitalisierung vom Frühjahr 2013 wies die Bank eine negative Kapitalbilanz und eine Marktkapitalisierung von nur einem Bruchteil des Betrags der durchzuführenden Kapitalaufstockung auf. Unter diesen Umständen stellt sich die Frage, ob die damaligen Kapitaleigner vollständig auszuschalten gewesen wären. Die Kommission stellt fest, dass der Emissionskurs in den fünfzig Tagen, die der Bestimmung des Emissionskurses vorausgingen, gegenüber dem durchschnittlichen Marktpreis um 50 % herabgesetzt wurde. Ferner stellt die Kommission fest, dass die Verwässerung der Altaktionäre überaus stark ausgeprägt war, da sie nach der Rekapitalisierung nur noch 5,1 % der Anteile der Bank hielten. Ein weiterer Abschlag auf den Marktpreis hätte daher nur begrenzte Auswirkungen auf die Vergütung des HFSF gehabt. In Anbetracht der in Erwägungsgrund 320 dargelegten besonderen Lage der griechischen Banken und des Umstands, dass der Beihilfebedarf aus einem Forderungsverzicht zugunsten des Staats herrührt, betrachtet die Kommission den Emissionskurs der vom Staat gezeichneten Aktien als hinreichend niedrig. |
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(322) |
Der HFSF hat zudem Optionsscheine ausgegeben und für jede neue Aktie, die von einem privaten Anleger im Rahmen der Rekapitalisierung vom Frühjahr 2013 gezeichnet worden ist, je einen Optionsschein zugeteilt. Der HFSF hat diese Optionsscheine entgeltfrei zugeteilt. Wie in Erwägungsgrund 112 erläutert, verleiht jeder Optionsschein das Recht zum Kauf von 8,23 Aktien aus dem Bestand des HFSF, zu bestimmten Zeitpunkten und Ausübungspreisen. Der Ausübungspreis ist gleich dem Zeichnungskurs des HFSF zuzüglich einer jährlichen kumulativen Marge (4 % für Jahr 1, 5 % für Jahr 2, 6 % für Jahr 3, 7 % für Jahr 4 und schließlich 8 % p.a. für die letzten 6 Monate). Daraus ergeben sich faktisch Obergrenzen für die Vergütung, die der HFSF auf die von ihm gehaltenen Aktien erhält. Diese Vergütung liegt unter der in der Rekapitalisierungsmitteilung festgelegten Spanne von 7 % bis 9 %. Da diese Optionsscheine jedoch ein Schlüsselfaktor für den Erfolg der von der Bank vor der Rekapitalisierung vom Frühjahr 2013 lancierten Bezugsrechteausgabe und Privatplatzierung waren, gesteht die Kommission zu, dass diese Optionsscheine es der Bank ermöglicht haben, den Betrag der Beihilfe um 1 079 Mio. EUR zu verringern. Angesichts der niedrigen Eigenkapitalquote der Bank vor der Rekapitalisierung und angesichts des damaligen äußerst unsicheren Umfelds wären die gewöhnlichen zum damaligen Zeitpunkt bestehenden Anreize nicht ausreichend gewesen, d. h. ohne die Optionsscheine hätten die privaten Anleger keine ausreichende Rendite erzielt und somit nicht teilgenommen. Angesichts der in den Erwägungsgründen 313 und 320 dargelegten Gründe, angesichts der Tatsache, dass der HFSF doch eine — wenn auch sehr niedrige — positive Vergütung erhält, falls die Optionsscheine ausgeübt werden, und angesichts der Tatsache, dass es zu den MEFP-Zielsetzungen gehört, einige private Anleger zu gewinnen, um wenigstens einige Banken unter privater Führung zu erhalten und um zu vermeiden, dass der gesamte Bankensektor vom HFSF kontrolliert wird, kann die Kommission eine derartige Abweichung von den in der Rekapitalisierungsmitteilung niedergelegten normalen Vergütungskriterien hinnehmen. Dass dies hingenommen werden kann, beruht auch auf der Tatsache, dass das HFSF-Gesetz in seiner geänderten Fassung vom März 2014 keine Anpassung der Optionsscheine für den Fall einer Kapitalaufstockung unter Verzicht auf das Recht auf vorzugsweise Zeichnung vorsieht und dass im Falle einer Bezugsrechteausgabe nur der Ausübungspreis für die Optionsscheine angepasst werden darf, wobei die Anpassung nur ex post vorgenommen werden darf und nur bis zu dem Betrag der realisierten Erlöse aus dem Verkauf der Bezugsrechte des HFSF. Zudem kann die Kommission dank der von Griechenland abgegebenen Verpflichtung, dass es vor einem etwaigen Rückkauf der vom HFSF ausgegebenen Optionsscheine die Zustimmung der Kommission einholen wird, sicherstellen, dass etwaige zukünftige Rückkäufe zu keiner weiteren Verringerung der Vergütung für den HFSF bei einer weiteren Erhöhung der Vergütung für die Inhaber der Optionsscheine führen. |
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(323) |
Was die Tatsache anbelangt, dass der HFSF Aktien ohne Stimmrecht erhalten hat, ruft die Kommission in Erinnerung, dass der Beihilfebedarf im Wesentlichen nicht durch übermäßige Risikobereitschaft bedingt ist. Zudem zählt es zu den Zielsetzungen des Programms zwischen Griechenland, der Europäischen Union, dem IWF und der EZB, wenigstens einige Banken unter privater Führung zu erhalten. Ferner bestehen durch den Rahmenvertrag über die Beziehungen zwischen dem HFSF und der Bank sowie durch die automatische Wiederherstellung des Stimmrechts im Falle einer Nichtumsetzung des Umstrukturierungsplans Sicherheitsvorkehrungen gegen eine etwaige übermäßige Risikobereitschaft privater Führungskräfte. Abschließend ist festzustellen, dass es sich beim PSI-Programm und beim Rückkauf vom Dezember 2012 um eine Art Vergütung für den Staat handelt, da die Schulden des Staates an die Bank dadurch um mehrere Milliarden Euro verringert wurden. Aus all diesen Gründen kann die Kommission hinnehmen, dass der HFSF Aktien ohne Stimmrecht erhalten hat. Daher gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass Maßnahme B3 notwendig war. |
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(324) |
Abschließend ist festzuhalten, dass die Maßnahmen B1, B2 und B3 sowohl ihrer Höhe als auch ihrer Form nach eine erforderliche Rettungsbeihilfe darstellen. |
7.4.3. Angemessenheit — Maßnahmen zur Begrenzung nachteiliger Auswirkungen auf die Realwirtschaft
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(325) |
Die Bank hat staatliche Beihilfen in sehr großer Höhe erhalten. Dies kann zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des Wettbewerbs führen. Allerdings hat sich Griechenland zur Durchführung einer Reihe von Maßnahmen verpflichtet, mit denen nachteilige Auswirkungen auf die Realwirtschaft begrenzt werden sollen. Insbesondere wurde zugesagt, dass die Bank, wie in den Erwägungsgründen 157 und 158 dargelegt, weiterhin nach kommerziellen Grundsätzen geführt werden wird. Außerdem hat sich Griechenland, wie in Erwägungsgrund 159 dargelegt, zu einem Übernahmeverbot sowie zu einer Reihe von Veräußerungen von Aktivitäten im Ausland und im Nichtbankensektor in Griechenland verpflichtet. In Abschnitt 7.6 wird genauer auf die Begrenzung der Wettbewerbsverzerrung eingegangen. |
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(326) |
In der Bank wurde ein Überwachungstreuhänder berufen, um die ordnungsgemäße Umsetzung der Verpflichtungen in Bezug auf Corporate Governance und Geschäftsbetrieb zu kontrollieren. Auf diese Weise werden abträgliche Veränderungen der Geschäftspraktiken der Bank verhindert und somit nachteilige Auswirkungen auf die Realwirtschaft begrenzt. |
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(327) |
Und schließlich wurde bei der Kommission am 25. Juni 2014 ein neuer umfassender Umstrukturierungsplan eingereicht. Dieser Umstrukturierungsplan wird in Abschnitt 7.6 bewertet. |
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(328) |
Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass die im Einleitungsbeschluss zur NBG vorgebrachten Zweifel ausgeräumt wurden. Die Maßnahmen B1, B2 und B3 sind im Lichte von Randnummer 15 der Bankenmitteilung 2008 angemessen. |
7.4.4. Schlussfolgerung zur Vereinbarkeit der HFSF-Rekapitalisierungen mit der Bankenmitteilung 2008, der Rekapitalisierungsmitteilung und der Verlängerungsmitteilung 2011
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(329) |
Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass die HFSF-Rekapitalisierungen (Maßnahmen B1, B2 und B3) im Sinne der Bankenmitteilung 2008 (Randnummer 15), der Rekapitalisierungsmitteilung und der Verlängerungsmitteilung 2011 geeignet, erforderlich und angemessen sind. Die Maßnahmen B1, B2 und B3 sind daher mit der Bankenmitteilung 2008, der Rekapitalisierungsmitteilung und der Verlängerungsmitteilung 2011 vereinbar. |
7.5. VEREINBARKEIT DES ERWERBS DER DREI GENOSSENSCHAFTSBANKEN, DER FB BANK UND DER PROBANK MIT DER UMSTRUKTURIERUNGSMITTEILUNG
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(330) |
Unter Randnummer 23 der Umstrukturierungsmitteilung ist niedergelegt, dass staatliche Beihilfen nur dann für den Erwerb von Unternehmen durch Banken, die staatliche Beihilfen erhalten, verwendet werden dürfen, wenn dies für die Wiederherstellung der Rentabilität des Unternehmens von wesentlicher Bedeutung ist. Ferner ist unter den Randnummern 40 und 41 der Umstrukturierungsmitteilung niedergelegt, dass Banken staatliche Beihilfen nicht zum Erwerb konkurrierender Unternehmen verwenden dürfen, außer wenn der Erwerb Teil eines Konsolidierungsprozesses ist, der zur Wiederherstellung der Finanzstabilität oder zur Gewährleistung eines wirksamen Wettbewerbs erforderlich ist. Darüber hinaus kann der Erwerb die Wiederherstellung der Rentabilität gefährden oder erschweren. Daher hat die Kommission zu prüfen, ob die Erwerbungen der Bank mit der Umstrukturierungsmitteilung in Einklang stehen. |
7.5.1. Vereinbarkeit des Erwerbs ausgewählter Passiva der drei Genossenschaftsbanken mit der Umstrukturierungsmitteilung
7.5.1.1. Auswirkung des Erwerbs auf die langfristige Rentabilität der Bank
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(331) |
Der Erwerb ausgewählter Aktiva und Passiva der drei Genossenschaftsbanken verbessert die langfristige Rentabilität der Bank. |
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(332) |
Genauer gesagt waren die griechischen Banken zum Zeitpunkt des Erwerbs bereits von 2010 bis Mitte 2012 von einem ausgeprägten Abzug von Einlagen betroffen gewesen und waren von den internationalen Refinanzierungsmärkten ausgeschlossen. Aus diesem Grund reichten vier der fünf größten griechischen Banken Angebote für den Erwerb der Einlagen der drei Genossenschaftsbanken ein. Die Eingliederung der Einlagen der drei Genossenschaftsbanken in die Bilanz der Bank war für das Liquiditätsprofil der Bank vorteilhaft. Hätte die Bank die Einlagen der drei Genossenschaftsbanken nicht erworben, wäre das Verhältnis von Krediten zu Einlagen der Bank höher gewesen. |
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(333) |
Zudem gliederte die Bank die erworbenen Einlagen ohne Übernahme einer kostenintensiven Infrastruktur oder eines kostenintensiven Filialnetzes schnell ein. Die Bank übernahm auch keine Kredite; somit hat sich durch den Erwerb weder ihr Risiko noch ihr Kapitalbedarf erhöht. |
7.5.1.2. Auswirkung des Erwerbs auf den Beihilfebedarf der Bank
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(334) |
Gemäß Randnummer 23 der Umstrukturierungsmitteilung sollten Umstrukturierungsbeihilfen nicht zum Erwerb anderer Unternehmen verwendet werden, sondern lediglich zur Deckung der für die Wiederherstellung der Rentabilität der Bank notwendigen Kosten. In diesem Fall hat der Erwerb zwar positive Auswirkungen auf die Rentabilität der Bank, ist jedoch nicht von wesentlicher Bedeutung für ihre Rentabilität im Sinne von Randnummer 23 der Umstrukturierungsmitteilung. |
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(335) |
Allerdings war der Kaufpreis sehr niedrig. Der seitens der Bank für den Erwerb der übertragenen Passiva aller drei Genossenschaftsbanken bezahlte Kaufpreis wurde auf […] % des Werts der übertragenen Einlagen festgelegt und belief sich auf weniger als […] Mio. EUR, was etwa [0 bis 0,02] % der Gesamtaktiva der Bank zum Dezember 2011 entspricht. Dieser Kaufpreis ist somit als sehr niedrig zu betrachten. |
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(336) |
Es wird der Schluss gezogen, dass der Erwerb der drei Genossenschaftsbanken die Begrenzung der Umstrukturierungskosten auf das erforderliche Minimum nicht untergraben hat. |
7.5.1.3. Verfälschende Auswirkungen des Erwerbs auf den Wettbewerb
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(337) |
Gemäß Randnummern 39 und 40 der Umstrukturierungsmitteilung sollten staatliche Beihilfen nicht zum Nachteil von Wettbewerbern verwendet werden, die keine vergleichbare staatliche Unterstützung erhalten. Unter Randnummer 41 der Umstrukturierungsmitteilung wird außerdem festgestellt, dass Übernahmen genehmigt werden können, wenn sie Teil eines Konsolidierungsprozesses sind, der zur Wiederherstellung der Finanzstabilität oder zur Gewährleistung eines wirksamen Wettbewerbs erforderlich ist, und dass beim Kaufprozess ein wirksamer Wettbewerb auf den relevanten Märkten gewährleistet sein sollte. |
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(338) |
Die Bank of Greece betrachtet die drei Genossenschaftsbanken als nicht rentabel und die Verabschiedung der Abwicklungsmaßnahmen als notwendig, um die Finanzstabilität zu wahren. Der Erwerb der drei Genossenschaftsbanken kann daher als Bestandteil eines Konsolidierungsprozesses betrachtet werden, der zur Wiederherstellung der Finanzstabilität im Sinne von Randnummer 41 der Umstrukturierungsmitteilung erforderlich ist. |
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(339) |
Zudem war der Kaufpreis sehr niedrig. Für den Erwerb der Aktiva und Passiva der drei Genossenschaftsbanken erging kein gültiges Angebot eines Bieters, der keine staatliche Beihilfe erhält, und der Verkaufsprozess verlief in einer offenen und diskriminierungsfreien Weise. Der Erwerb der Aktiva und Passiva der Achaia Bank durch die Bank wurde zudem von der griechischen Wettbewerbsaufsichtsbehörde genehmigt (138) (139). Daher kann davon ausgegangen werden, dass in seiner Folge die Voraussetzungen für einen wirksamen Wettbewerb in Griechenland gewahrt bleiben. |
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(340) |
Der Erwerb fällt somit unter die Ausnahme unter Randnummer 41 der Umstrukturierungsmitteilung. |
7.5.1.4. Schlussfolgerung zum Erwerb ausgewählter Aktiva und Passiva der drei Genossenschaftsbanken
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(341) |
Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass der Erwerb der drei Genossenschaftsbanken in Anbetracht der außergewöhnlichen Lage der griechischen Banken (140) und seiner besonderen Umstände mit den in der Umstrukturierungsmitteilung niedergelegten Kriterien vereinbar ist. |
7.5.2. Vereinbarkeit des Erwerbs der FB Bank mit der Umstrukturierungsmitteilung
7.5.2.1. Auswirkung des Erwerbs der FB Bank auf die langfristige Rentabilität der Bank
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(342) |
Im Hinblick auf das Betriebsergebnis verbessert die Erwerbung der FB Bank die Aussichten der Bank auf eine Rückkehr zu langfristiger Rentabilität, da der Zusammenschluss zweier Banken auf demselben räumlichen Markt Synergien ermöglicht. Zum Zeitpunkt des Erwerbs erwartete die Bank insbesondere durch die Rationalisierung des Filialnetzes, die Anpassung des Produktangebots und der Kreditpolitik, die Optimierung und die Konsolidierung der IT-Plattform Synergien. In ihrem endgültigen Angebot schätzte die Bank, dass sie den Großteil der betrieblichen Aufwendungen der FB Bank vermeiden würde, und rechnete mit einer Anpassung der Kosten der übertragenen Einlagen an die Zinspolitik der Bank, und zwar durch eine Senkung des auf Einlagen der FB Bank gezahlten Zinssatzes auf das von der Bank auf ihre Einlagen gezahlte Niveau bei gleichzeitiger Bindung der vorhandenen Kunden der FB Bank. |
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(343) |
Hinsichtlich künftiger Kreditausfälle erwirbt die Bank die Kredite der FB Bank zum beizulegenden Zeitwert und nicht zum Buchwert. Dieser Faktor begrenzt das Risiko künftiger Wertminderungen. |
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(344) |
Im Hinblick auf die Liquiditätsposition wirkt sich der Erwerb positiv auf die Bank aus, da sie mehr Einlagen als Nettokredite erworben hat. |
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(345) |
In Bezug auf die Kapitalanforderungen wird daran erinnert, dass das Angebot der Bank daran geknüpft war, dass der HFSF den durch den Erwerb der von der FB Bank übertragenen Aktiva entstehenden Kapitalbedarf deckt. Die Bank nahm diese Möglichkeit schließlich nicht in Anspruch, da es ihr gelang, im Mai 2014 ausreichend privates Kapital vom Markt zu beschaffen. |
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(346) |
Daher betrachtet die Kommission die Übernahme als zuträglich für die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität der Bank. |
7.5.2.2. Auswirkung des Erwerbs auf den Beihilfebedarf der Bank
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(347) |
Gemäß Randnummer 23 der Umstrukturierungsmitteilung sollten Umstrukturierungsbeihilfen nicht zum Erwerb anderer Unternehmen verwendet werden, sondern lediglich zur Deckung der für die Wiederherstellung der Rentabilität der Bank notwendigen Kosten. In diesem Fall hat der Erwerb zwar positive Auswirkungen auf die Rentabilität der Bank, ist jedoch nicht von wesentlicher Bedeutung für ihre Rentabilität im Sinne von Randnummer 23 der Umstrukturierungsmitteilung. |
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(348) |
Die Bank entrichtete keinen Kaufpreis für die ausgewählten Aktiva und Passiva der FB Bank. Zudem war das Angebot der Bank daran geknüpft, dass der HFSF den durch den Erwerb der von der FB Bank übertragenen Aktiva entstehenden Kapitalbedarf deckt. Daher führte der Erwerb nicht dazu, dass der Erwerber weitere staatliche Beihilfen benötigte. In Bezug auf einen späteren möglichen Kapitalbedarf aufgrund des Erwerbs wird festgestellt, dass die Aktiva zum beizulegenden Zeitwert erworben wurden, wodurch das Risiko künftiger zusätzlicher Verluste begrenzt wird. |
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(349) |
Abschließend ist festzustellen, dass die Bank für die Finanzierung des Erwerbs der FB Bank keine Beihilfen verwendet hat und dass der Erwerb nicht im Widerspruch zu dem Grundsatz steht, dass die Beihilfe auf das erforderliche Minimum beschränkt sein sollte. |
7.5.2.3. Verfälschende Auswirkungen des Erwerbs auf den Wettbewerb
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(350) |
Gemäß Randnummern 39 und 40 der Umstrukturierungsmitteilung sollten staatliche Beihilfen nicht zum Nachteil von Wettbewerbern verwendet werden, die keine vergleichbare staatliche Unterstützung erhalten. Unter Randnummer 41 der Umstrukturierungsmitteilung wird außerdem festgestellt, dass Übernahmen genehmigt werden können, wenn sie Teil eines Konsolidierungsprozesses sind, der zur Wiederherstellung der Finanzstabilität oder zur Gewährleistung eines wirksamen Wettbewerbs erforderlich ist, und dass beim Kaufprozess ein wirksamer Wettbewerb auf den relevanten Märkten gewährleistet sein sollte. |
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(351) |
Wie in Erwägungsgrund 76 dargelegt, war die FB Bank auf sich allein gestellt wirtschaftlich nicht rentabel. Die MEFP von Dezember 2012 sah die Abwicklung der unterkapitalisierten Banken durch ein Kauf- und Übernahmeverfahren oder, als zweitbeste Option, durch die Gründung einer Brückenbank vor. Wie in Erwägungsgrund 77 dargelegt, und im Einklang mit der MEFP stellte die Bank of Greece fest, dass die Ergreifung von Abwicklungsmaßnahmen äußerst wichtig war, um das Vertrauen der Einleger in das griechische Bankensystem zu erhalten. Das Übernahmegeschäft kann daher als Bestandteil eines Konsolidierungsprozesses betrachtet werden, der zur Wiederherstellung der Finanzstabilität im Sinne von Randnummer 41 der Umstrukturierungsmitteilung erforderlich war. |
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(352) |
Für den Erwerb der FB Bank erging kein gültiges Angebot eines Bieters, der keine staatliche Beihilfe erhält, und der Verkaufsprozess verlief in einer offenen und diskriminierungsfreien Weise. Die Bank hat also keinen Bieter, der keine staatliche Beihilfe erhält, verdrängt. Der Erwerb der FB Bank wurde von der griechischen Wettbewerbsaufsichtsbehörde genehmigt (141). Daher kann davon ausgegangen werden, dass in seiner Folge die Voraussetzungen für einen wirksamen Wettbewerb in Griechenland gewahrt bleiben. |
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(353) |
Angesichts dieser Faktoren kann die Schlussfolgerung gezogen werden, dass der Erwerb der FB Bank unter die Ausnahme unter Randnummer 41 der Umstrukturierungsmitteilung fällt. |
7.5.2.4. Schlussfolgerung zum Erwerb der FB Bank
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(354) |
Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass der Erwerb der FB Bank in Anbetracht seiner besonderen Umstände mit den in der Umstrukturierungsmitteilung niedergelegten Kriterien vereinbar ist. |
7.5.3. Vereinbarkeit des Erwerbs der Probank mit der Umstrukturierungsmitteilung
7.5.3.1. Auswirkung des Erwerbs der Probank auf die langfristige Rentabilität der Bank
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(355) |
Im Hinblick auf das Betriebsergebnis verbessert die Erwerbung der Probank die Aussichten der Bank auf eine Rückkehr zu langfristiger Rentabilität, da die Bank sinnvolle Synergien erzielen wird. Zum Zeitpunkt des Erwerbs erwartete die Bank insbesondere, dass ihre jährlichen Synergien bis Ende 2015 […] Mio. EUR erreichen würden (142). Diese Synergien sollten durch die Rationalisierung des Filialnetzes und den Abbau des Personals des zusammengeschlossenen Instituts, durch die Zusammenlegung der Unternehmensfunktionen, die Konsolidierung der IT-Systeme und zentralisierte Abläufe erzielt werden. Außerdem rechnete die Bank die Bank damit, einen beträchtlichen Teil der Synergien durch Anpassung der Kosten der übertragenen Einlagen an die Zinspolitik der Bank, und zwar durch eine Senkung des auf Einlagen der Probank gezahlten Zinssatzes auf das von der Bank auf ihre Einlagen gezahlte Niveau, zu erreichen. |
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(356) |
Hinsichtlich künftiger Kreditausfälle erwarb die Bank die Kredite der Probank zum beizulegenden Zeitwert und nicht zum Buchwert. Dadurch wird das Risiko künftiger Wertminderungen begrenzt. |
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(357) |
Im Hinblick auf die Liquiditätsposition wirkt sich der Erwerb positiv auf die Bank aus, da sie mehr Einlagen als Nettokredite erworben hat. Der Erwerb trägt somit zu einer Verbesserung des Verhältnisses von Krediten zu Einlagen der Bank bei. |
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(358) |
In Bezug auf die Kapitalanforderungen wird daran erinnert, dass das Angebot der Bank daran geknüpft war, dass der HFSF den durch den Erwerb der von der Probank übertragenen Aktiva entstehenden Kapitalbedarf deckt. Die Bank nahm diese Möglichkeit schließlich nicht in Anspruch, da es ihr gelang, im Mai 2014 ausreichend privates Kapital vom Markt zu beschaffen. |
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(359) |
Daher betrachtet die Kommission die Übernahme als zuträglich für die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität der Bank. |
7.5.3.2. Auswirkung des Erwerbs auf den Beihilfebedarf der Bank
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(360) |
Gemäß Randnummer 23 der Umstrukturierungsmitteilung sollten Umstrukturierungsbeihilfen nicht zum Erwerb anderer Unternehmen verwendet werden, sondern lediglich zur Deckung der für die Wiederherstellung der Rentabilität der Bank notwendigen Kosten. In diesem Fall hat der Erwerb zwar positive Auswirkungen auf die Rentabilität der Bank, ist jedoch nicht von wesentlicher Bedeutung für ihre Rentabilität im Sinne von Randnummer 23 der Umstrukturierungsmitteilung. |
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(361) |
Die Bank entrichtete keinen Kaufpreis für die ausgewählten Aktiva und Passiva der Probank. Zudem war das Angebot der Bank daran geknüpft, dass der HFSF den durch den Erwerb der von der Probank übertragenen Aktiva entstehenden Kapitalbedarf deckt. Daher führte der Erwerb nicht dazu, dass der Erwerber weitere staatliche Beihilfen benötigte. In Bezug auf einen späteren möglichen Kapitalbedarf aufgrund des Erwerbs wird festgestellt, dass die Aktiva zum beizulegenden Zeitwert erworben wurden, wodurch das Risiko künftiger zusätzlicher Verluste begrenzt wird. |
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(362) |
Abschließend ist festzustellen, dass die Bank für die Finanzierung des Erwerbs der Probank keine Beihilfen verwendet hat und dass der Erwerb nicht im Widerspruch zu dem Grundsatz steht, dass die Beihilfe auf das erforderliche Minimum beschränkt sein sollte. |
7.5.3.3. Verfälschende Auswirkungen des Erwerbs auf den Wettbewerb
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(363) |
Gemäß Randnummern 39 und 40 der Umstrukturierungsmitteilung sollten staatliche Beihilfen nicht zum Nachteil von Wettbewerbern verwendet werden, die keine vergleichbare staatliche Unterstützung erhalten. Unter Randnummer 41 der Umstrukturierungsmitteilung wird außerdem festgestellt, dass Übernahmen genehmigt werden können, wenn sie Teil eines Konsolidierungsprozesses sind, der zur Wiederherstellung der Finanzstabilität oder zur Gewährleistung eines wirksamen Wettbewerbs erforderlich ist, und dass beim Kaufprozess ein wirksamer Wettbewerb auf den relevanten Märkten gewährleistet sein sollte. |
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(364) |
Wie in Erwägungsgrund 86 dargelegt, war die Probank auf sich allein gestellt wirtschaftlich nicht rentabel. Die MEFP von Mai 2013 sah die Abwicklung der unterkapitalisierten Banken durch ein Kauf- und Übernahmeverfahren vor. Wie in Erwägungsgrund 87 dargelegt, stellte die Bank of Greece fest, dass die Ergreifung von Abwicklungsmaßnahmen äußerst wichtig war, um das Vertrauen der Einleger in das griechische Bankensystem zu erhalten. Der Erwerb kann daher als Bestandteil eines Konsolidierungsprozesses betrachtet werden, der zur Wiederherstellung der Finanzstabilität im Sinne von Randnummer 41 der Umstrukturierungsmitteilung erforderlich ist. |
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(365) |
Für den Erwerb der Probank erging kein gültiges Angebot eines Bieters, der keine staatliche Beihilfe erhält, und der Verkaufsprozess verlief in einer offenen und diskriminierungsfreien Weise. Die Bank hat also keinen Bieter, der keine staatliche Beihilfe erhält, verdrängt. Der Erwerb der Probank wurde zudem von der griechischen Wettbewerbsaufsichtsbehörde genehmigt. Daher kann davon ausgegangen werden, dass in seiner Folge die Voraussetzungen für einen wirksamen Wettbewerb in Griechenland gewahrt bleiben. |
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(366) |
Angesichts dieser Faktoren kann die Schlussfolgerung gezogen werden, dass der Erwerb der Probank unter die Ausnahme unter Randnummer 41 der Umstrukturierungsmitteilung fällt. |
7.5.3.4. Schlussfolgerung zum Erwerb der Probank
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(367) |
Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass der Erwerb der Probank in Anbetracht seiner besonderen Umstände mit den in der Umstrukturierungsmitteilung niedergelegten Kriterien vereinbar ist. |
7.6. VEREINBARKEIT DER MASSNAHMEN A, B1, B2 UND B3 MIT DER UMSTRUKTURIERUNGSMITTEILUNG
7.6.1. Schwierigkeiten und Folgen der Bewertung anhand der Umstrukturierungsmitteilung
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(368) |
Wie in den Abschnitten 2.1.1 und 2.1.2 dargelegt, sind die Schwierigkeiten der Bank im Wesentlichen ein Ergebnis der griechischen Staatsschuldenkrise und der tiefen Rezession in Griechenland und Südeuropa. Erstere schnitt den griechischen Staat von den Finanzmärkten ab und zwang ihn zur Aushandlung einer Übereinkunft mit seinen in- und ausländischen Gläubigern, in deren Folge die Forderungen gegenüber dem Staat generell um 53,3 % herabgesetzt wurden. Darüber hinaus wurden 31,5 % der Forderungen gegen neue griechische Staatsanleihen mit einer niedrigeren Verzinsung und längeren Laufzeiten eingetauscht. Diese neuen griechischen Staatsanleihen kaufte der Staat von den griechischen Banken im Dezember 2012 zu einem Preis zwischen 30,2 % und 40,1 % ihres Nennwerts zurück, was einen neuerlichen Verlust für die griechischen Banken bedeutete. Neben den Auswirkungen des PSI-Programms und des Forderungsrückkaufs auf ihre Kapitalausstattung war die Bank von 2010 bis Mitte 2012 auch von einem ausgeprägten Abzug von Einlagen betroffen, der auf das Risiko zurückzuführen war, dass Griechenland aufgrund einer unhaltbaren Verschuldung der öffentlichen Haushalte und der wirtschaftlichen Rezession den Euroraum verlassen würde. |
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(369) |
Die Maßnahmen B1, B2 und B3 belaufen sich auf 9 756 Mio. EUR und sind damit niedriger als der Verlust, der nach dem PSI-Programm verbucht wurde (11 735 Mio. EUR). Für einen solchen Fall und unter der Voraussetzung, dass die Schwierigkeiten nicht in erster Linie auf übermäßige Risikobereitschaft zurückzuführen sind, ist unter Randnummer 14 der Verlängerungsmitteilung 2011 eine Lockerung der Kriterien durch die Kommission vorgesehen. |
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(370) |
Die Kommission bestätigt, dass der Kapitalbedarf zum Teil auf das normale Risiko zurückgeht, dem ein Finanzinstitut aufgrund der öffentlichen Haushalte seines eigenen Staats ausgesetzt ist. Auf diesen Umstand wurde bereits in den Erwägungsgründen 60 und 71 des Einleitungsbeschlusses zur NBG hingewiesen. Aus diesem Grund muss die Bank in ihrem Umstrukturierungsplan weniger Gewicht auf das moralische Risiko legen als andere Empfänger staatlicher Beihilfen unter den Finanzinstituten, die übermäßige Risiken angehäuft hatten. Da die Beihilfemaßnahmen den Wettbewerb in geringerem Maße verzerren, sollten die Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen entsprechend weniger streng ausfallen. Da das PSI-Programm und der Forderungsrückkauf einen Schuldenerlass zugunsten des Staats darstellen, kann die Vergütung des Staates für die Rekapitalisierung der Bank geringer ausfallen. Die Kommission stellt jedoch fest, dass die Bank dem Risiko des griechischen Staatshaushalts in höherem Maße ausgesetzt war als einige andere große griechische Banken. Infolgedessen sind nicht alle durch griechische Staatsanleihen bedingten Verluste auf das normale Risiko zurückzuführen, dem ein Finanzinstitut aufgrund der öffentlichen Haushalte seines eigenen Staats ausgesetzt ist. |
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(371) |
Die zweite Verlustquelle der Bank sind ihre Darlehen an griechische Privathaushalte und Unternehmen. Die Kommission führt diese Verluste in erster Linie auf den außergewöhnlich starken und anhaltenden Rückgang des BIP um rund 25 % in fünf Jahren, und nicht auf riskante Gepflogenheiten der Bank bei der Darlehensvergabe zurück. Die zum Ausgleich dieser Verluste gewährte Beihilfe zieht daher kein moralisches Risiko nach sich, wie es der Fall wäre, wenn die Beihilfe eine Bank vor den Folgen eines vorangegangenen riskanten Verhaltens schützen würde. Daher beeinträchtigt die Beihilfe den Wettbewerb in geringerem Maße (143). |
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(372) |
Allerdings entfällt ein Teil des Kapitalbedarfs und der Forderungsausfälle auf Tochtergesellschaften im Ausland. So wurden beispielsweise im Jahr 2012 bei den Tätigkeiten in Rumänien und Bulgarien Verluste verbucht. Die Auslandsaktiva saugten zudem Liquidität auf, denn die gruppeninterne Finanzierung belief sich zum 31. Dezember 2012 auf etwa […] Mrd. EUR. |
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(373) |
Abschließend ist festzustellen, dass ein großer Teil der Ausfälle und des Beihilfebedarfs unter Randnummer 14 der Verlängerungsmitteilung 2011 fallen, so dass die Kommission ihre Kriterien lockern kann. Der Beihilfebedarf ist zum Teil auf griechische Forderungsausfälle infolge der außergewöhnlich tiefen und langwierigen Rezession und nicht auf riskante Kreditvergaben zurückzuführen. Beihilfe, die unter solchen Umständen vergeben wird, bringt kein moralisches Risiko mit sich und beeinträchtigt den Wettbewerb daher in geringerem Maße. |
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(374) |
Und schließlich ergibt sich ein begrenzter Teil des Beihilfebedarfs aus den Risiken, welche die Bank selbst eingegangen ist. |
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(375) |
Da die griechische Wirtschaftsleistung jedoch seit 2008 um etwa 25 % geschrumpft ist, muss die Bank ihre Organisation, ihre Kostenstruktur und ihr Geschäftsnetz an diese neue Umgebung anpassen, um eine ausreichende Rentabilität wiederherzustellen. Auch wenn der Großteil der Beihilfe nicht durch übermäßige Risikobereitschaft bedingt ist, muss die Bank daher ihre Geschäftstätigkeiten umstrukturieren, um ihre langfristige Rentabilität zu sichern. |
7.6.2. Rentabilität
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(376) |
Ein Umstrukturierungsplan muss gewährleisten, dass das Finanzinstitut zum Ende des Umstrukturierungszeitraums seine langfristige Rentabilität wiederherstellen kann (Abschnitt 2 der Umstrukturierungsmitteilung). Als Umstrukturierungszeitraum gilt im vorliegenden Fall der Zeitraum zwischen der Annahme dieses Beschlusses und dem 31. Dezember 2018. |
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(377) |
Gemäß den Randnummern 9, 10 und 11 der Umstrukturierungsmitteilung legte Griechenland einen umfassenden und detaillierten Umstrukturierungsplan vor, der vollständige Angaben zum Geschäftsmodell der Bank enthält. In diesem Plan wurden auch die Ursachen für die Schwierigkeiten der Bank aufgeführt und die Maßnahmen genannt, mit denen ihre Rentabilitätsprobleme gelöst werden sollten. Insbesondere wird im Umstrukturierungsplan beschrieben, mit welcher Strategie die Bank ihre operative Effizienz zu wahren und die Probleme zu lösen beabsichtigt, die mit dem hohen Stand an notleidenden Krediten, ihrer labilen Liquiditäts- und Kapitalsituation und ihren Auslandtöchtern verbunden sind, wobei letztere im Hinblick auf Finanzierung und Kapitalausstattung von der Muttergesellschaft abhängig waren. |
7.6.2.1. Griechische Banktätigkeiten
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(378) |
Im Hinblick auf die Liquidität der Bank und ihre Abhängigkeit von einer Finanzierung aus dem Eurosystem sieht der Umstrukturierungsplan ein begrenztes Wachstum der Bilanz in Griechenland und eine neuerliche Erhöhung der Einlagenbasis vor. Die Abhängigkeit von der Notfall-Liquiditätshilfe, die bereits abgenommen hat, soll weiter zurückgehen (144), so dass die Bank auch auf diese Weise ihre Finanzierungskosten senken kann. |
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(379) |
Die Zusagen im Hinblick auf das Verhältnis von Krediten zu Einlagen, die in Erwägungsgrund 153 genannt sind, sorgen dafür, dass die Bank zum Ende des Umstrukturierungszeitraums eine rentable Bilanzstruktur aufweist. Auch die Veräußerung von Wertpapieren und weiteren Aktivitäten, die nicht zum Kerngeschäft zählen, wird die Liquiditätsausstattung der Bank verbessern. Aufgrund des nach wie vor fragilen Umfelds des griechischen Bankensektors kann die Kommission dem Ersuchen der griechischen Behörden stattgeben, dass sie der Bank gemäß den im Hilfspaket für griechische Banken vorgesehenen Regelungen betreffend Garantien und Staatsanleihen Liquidität zur Verfügung stellen. |
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(380) |
Wie in Erwägungsgrund 153 beschrieben, hat sich Griechenland ferner verpflichtet, dass die Bank die von ihr gewährten Zinssätze auf Einlagen in Griechenland weiter senken wird. Eine solche Verringerung der Einlagenkosten wird wesentlich dazu beitragen, die Rentabilität der Bank vor Rückstellungen zu erhöhen. |
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(381) |
Seit Beginn der Krise hat die Bank eine Rationalisierung ihres Geschäftsnetzes in Griechenland durch den Abbau von Filialen und Mitarbeitern begonnen. Bis zum 31. Dezember 2017 werden die Gesamtkosten der Bank nochmals zurückgehen. Zu diesem Zweck hat sich Griechenland verpflichtet, dass die Bank die Zahl ihrer Filialen und Mitarbeiter in Griechenland bis zum 31. Dezember 2017 auf […] bzw. […] verringern und die Gesamtkosten in Griechenland auf höchstens […] Mio. EUR senken wird. Zum Ende des Umstrukturierungszeitraums wird das Verhältnis von Kosten zu Einnahmen weniger als […] % betragen. Die Kommission geht davon aus, dass der Umstrukturierungsplan die Effizienz der Bank in der neuen Marktumgebung gewährleisten wird. |
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(382) |
Ein weiterer Schlüsselbereich ist der Umgang mit notleidenden Krediten. Um ihre Verluste möglichst gering zu halten, plant die Bank eine Erweiterung ihrer Verwertungstätigkeit. Im Rahmen ihres neuen Geschäftsmodells wird die Bank notleidende Kredite von einer eigenen Abteilung bearbeiten lassen, deren Priorität darin liegen wird, möglichst hohe Rückzahlungen an die Bank zu erreichen und die notleidenden Kredite durch eine nachhaltige Umstrukturierung zu verringern. Außerdem hat sich Griechenland, wie in Erwägungsgrund 157 beschrieben, im Hinblick auf die Kreditvergaberichtlinien der Bank zur Einhaltung strenger Standards verpflichtet, um die Wertschöpfung für die Bank in jedem Stadium des Kreditgeschäfts zu maximieren. |
7.6.2.2. Corporate Governance
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(383) |
Da der Großteil der Aktien der Bank seit der Kapitalerhöhung von 2014 vom HFSF gehalten wird, wenn auch mit eingeschränktem Stimmrecht, gebührt auch den Führungsstrukturen der Bank Beachtung. Zudem sind einige der privaten Aktionäre auch Inhaber von Optionsscheinen und könnten daher den vollen Gewinn einstreichen, falls der Aktienkurs der Bank während des Umstrukturierungszeitraums steil nach oben gehen sollte. Da diese Lage ein moralisches Risiko birgt, wurde 2013 ein spezifischer Rahmenvertrag über die Beziehungen zwischen der Bank und HFSF abgeschlossen. Dieser Vertrag schützt das Tagesgeschäft der Bank vor jeglicher Einmischung ihrer Hauptaktionäre, gewährleistet zugleich, dass der HFSF die Umsetzung des Umstrukturierungsplans überwachen kann, und beugt durch angemessene Konsultationsverfahren übermäßiger Risikobereitschaft aufseiten der Geschäftsleitung der Bank vor. Außerdem hat sich die Bank verpflichtet, ihre Risiken im Zusammenhang mit verbundenen Kreditnehmern genau zu überwachen. Die Kommission begrüßt die Regelung, dass der HFSF automatisch wieder in seine vollen Stimmrechte eingesetzt wird, wenn die Bank die Umsetzung ihres Umstrukturierungsplans beendet. |
7.6.2.3. Internationale Aktivitäten
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(384) |
Wie in Erwägungsgrund 372 erläutert, hat die Bank durch einige ihrer internationalen Aktivitäten Kapital-, Liquiditäts- und Rentabilitätseinbußen erlitten. |
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(385) |
Im Umstrukturierungsplan ist eine stärkere Verlagerung des Schwerpunkts auf den einheimischen Markt und die Türkei vorgesehen. Die Bank hat bereits begonnen, in ihren ausländischen Tochtergesellschaften Rationalisierungsmaßnahmen vorzunehmen, das Kreditgeschäft effizienter zu gestalten und die Finanzierungslücken der Tochtergesellschaften zu verringern. Griechenland gab die Verpflichtungszusage, dass die Bank ihre […] und ihre ausländischen Tochtergesellschaften in […] veräußern wird. |
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(386) |
Der Gesamtbetrag der Aktiva außerhalb Griechenlands und der Türkei wird daher vom 31. Dezember 2012 bis zum 31. Dezember 2017 um […] % zurückgehen. |
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(387) |
Griechenland ging außerdem die Verpflichtung ein, dass die Bank ihre Anteile an ihrer türkischen Tochtergesellschaft Finansbank durch […] verringern wird. […] begrüßt, da sie die Kapitalausstattung der Bank stärken werden Hinsichtlich der Tatsache, dass die Bank einen Mehrheitsanteil an der Finansbank halten will, stellt die Kommission fest, dass die Finansbank in den letzten Jahren stetig rentabel war. Die Kommission stellt außerdem fest, dass die Bank eine enge Überwachung der Kosten der Finansbank und der von dieser Tochtergesellschaft eingegangenen Risiken beabsichtigt. Durch die Verpflichtung, dass die Bank der Finansbank keine […] bereitstellt, wird sichergestellt, dass die Finansbank […]. Angesichts dieser Faktoren ist die Kommission der Ansicht, dass das Halten eines Mehrheitsanteils an der Finansbank die Wiederherstellung der Rentabilität nicht gefährdet. |
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(388) |
Aus diesem Grund gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die Bank ihre Geschäftstätigkeiten im Ausland ausreichend umstrukturieren und ihre Exposition gegenüber den weniger rentablen reduzieren wird. |
7.6.2.4. Schlussfolgerung zur Rentabilität
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(389) |
Aus dem Umstrukturierungsplan geht hervor, dass die Bank einer gewissen Stressbelastung, wie im diesbezüglichen Szenario beschrieben, standhalten kann und zum Ende des Umstrukturierungszeitraums rentabel bleibt und eine ausreichend hohe Core-Tier-1-Quote behält (145). |
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(390) |
Das zusätzliche Kapital, das 2014 beschafft worden ist, nämlich 2 500 Mio. EUR, ist ausreichend, um die Anforderungen des Bezugsszenarios des Stresstests 2013 zu erfüllen. Bei der Prüfung des Kapitalbedarfs unter dem Bezugsszenario hat die Bank of Greece bereits mehrere Anpassungen vorgenommen, in deren Folge sich eine höhere Einschätzung des Kapitalbedarfs ergab als auf der Grundlage des Bezugsszenarios, das die Bank selbst verwendet hatte. Bei der Schätzung des Kapitalbedarfs nach dem Bezugsszenario seitens der Bank of Greece wurde demnach ein gewisses Maß an Stress zugrunde gelegt. Die Schlussfolgerung der Kommission, dass die Bank wirtschaftlich rentabel ist, hängt also nicht davon ab, dass diese von vornherein über genügend Kapital verfügt, um den geschätzten Bedarf unter dem Stress-Szenario der Bank of Greece abzudecken, da diese Schätzung von einem hohen Stressniveau ausgeht. |
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(391) |
Darüber hinaus ist es als positiv zu würdigen, dass die Bank keine weiteren Investitionen in Wertpapiere mit „Non-Investment-Grade“-Rating mehr vornimmt, was zum Erhalt ihrer Kapital- und Liquiditätsausstattung beitragen wird. |
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(392) |
Daher gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die im Umstrukturierungsplan vorgesehenen Umstrukturierungsmaßnahmen ausreichend sind, um die Rentabilität der Bank wiederherzustellen. |
7.6.3. Eigenbeitrag und Lastenverteilung
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(393) |
Wie in Abschnitt 3 der Umstrukturierungsmitteilung erklärt, sollten sich Banken und ihre Kapitaleigner soweit wie möglich mit eigenen Mitteln an der Umstrukturierung beteiligen, damit der Beihilfebetrag auf das erforderliche Minimum beschränkt wird. Die Banken sollten zur Finanzierung der Umstrukturierung ihre eigenen Mittel verwenden, indem beispielsweise Vermögenswerte verkauft werden, und die Kapitaleigner sollten die Verluste der Banken nach Möglichkeit auffangen. Durch die Verpflichtungen Griechenlands sollte gewährleistet werden, dass eigene Mittel verwendet werden und dass die ursprünglichen Kapitaleigner und Privatanleger, die hybrides Kapital der Bank halten, einen Beitrag zur Umstrukturierung leisten. |
7.6.3.1. Eigenbeitrag der Bank: Veräußerungen und Kostensenkung
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(394) |
Die Bank hat bereits einige kleine Geschäftsbereiche, wie das Versicherungsgeschäft in der Türkei, und einen Mehrheitsanteil an ihrer Immobilien-Tochtergesellschaft veräußert. |
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(395) |
Der Umstrukturierungsplan sieht den Verkauf eines Minderheitsanteils an der Finansbank vor, wie in Erwägungsgrund 387 beschrieben, durch den die Bank intern Kapital generieren kann. Zudem wird die Bank […] sowie ihre Private-Equity-Tochtergesellschaft und andere Wertpapiere verkaufen. Unter Berücksichtigung der bereits erfolgten Verringerung des Verschuldungsgrads und der bereits erfolgten Veräußerungen wird sich die Bank nach der Umsetzung der Verpflichtungen in Bezug auf die Verringerung des Verschuldungsgrads und die Veräußerungen von Geschäftsbereichen im Ausland Kapital in erheblichem Umfang beschafft haben Durch die Verkleinerung der internationalen Aktiva der Bank ergibt sich auch eine deutliche Verringerung des latenten Risikos, dass zukünftig weitere staatliche Beihilfen benötigt werden. Das trägt dazu bei, den Betrag der Beihilfe auf ein Mindestmaß zu begrenzen. |
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(396) |
Wie in Erwägungsgrund 154 beschrieben, hat sich die Bank zur Begrenzung ihres Kapitalbedarfs verpflichtet, kein […]. Darüber hinaus ist in den von Griechenland abgegebenen Verpflichtungen vorgesehen, dass die Bank keine kostspieligen Erwerbungen vornimmt. |
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(397) |
Darüber hinaus hat die Bank, wie in Abschnitt 2.4.2 erwähnt, ein groß angelegtes Kostensenkungsprogramm aufgelegt. Ihre Kosten werden bis 2017 weiter zurückgehen. Die Belegschaft wird weiter verringert und die meisten Gehälter werden nach unten angepasst. |
7.6.3.2. Lastenverteilung durch die Altaktionäre und durch neu auf dem Markt beschafftes Kapital
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(398) |
Die Altaktionäre der Bank wurden sukzessive durch die 2009 und 2010 abgeschlossene Bezugsrechteausgabe (146) und dann durch die HFSF-Rekapitalisierung (Maßnahme B3) verwässert. Die von den Aktionären der Bank gehaltenen Anteile gingen von 100 % aus der Zeit vor der Rekapitalisierung vom Frühjahr 2013 auf nur 5,1 % danach zurück. Außerdem wurde an die Stammaktionäre seit 2007 und an die US-Vorzugsaktionäre seit 2009 keine Dividende mehr ausgeschüttet. Abgesehen von dieser Lastenverteilung durch die Altaktionäre ist es der Bank gelungen, seit Beginn der Krise Ende 2008 Kapital in erheblichem Umfang zu beschaffen, nämlich 1 247 Mio. EUR im Jahr 2009, 1 815 Mio. EUR im Jahr 2010, 1 079 Mio. EUR im Jahr 2013 und 2 500 Mio. EUR im Jahr 2014. Dieses beschaffte Kapital hat dazu beigetragen, den Betrag des Kapitalbedarfs zu verringern, der durch staatliche Beihilfen gedeckt werden musste. |
7.6.3.3. Lastenverteilung durch Inhaber nachrangiger Schuldtitel
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(399) |
Die Inhaber nachrangiger Schuldtitel der Bank haben einen Beitrag zu deren Umstrukturierungskosten geleistet. Wie in den Erwägungsgründen 149 und 150 beschrieben, hat die Bank mehrere Passivmanagementoperationen abgeschlossen, um Kapital zu generieren. |
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(400) |
Die Instrumente, die noch nicht eingesetzt wurden, unterliegen dem in Erwägungsgrund 159 genannten Verbot von Kuponzahlungen. Aus diesem Grund geht die Kommission davon aus, dass sich die privaten Hybridkapitaleigner hinreichend an den Lasten beteiligen und dass die diesbezüglichen Vorgaben der Umstrukturierungsmitteilung erfüllt sind. |
7.6.3.4. Schlussfolgerung zu Eigenbeitrag und Lastenverteilung
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(401) |
Die Kommission stellt fest, dass der Eigenbeitrag und die Lastenverteilung in Form der Veräußerung von Vermögenswerten und der Verkleinerung im Vergleich zur Rekapitalisierung, die insgesamt vom Staat geleistet wurde, weit unterhalb des Niveaus liegt, das die Kommission üblicherweise für ausreichend erachten würde. Beispielsweise sieht der Umstrukturierungsplan keine Verkleinerung der griechischen Banktätigkeiten und die Erhaltung eines Mehrheitsanteils an der Finansbank vor. Unter Berücksichtigung der Ausführungen in Abschnitt 7.6.1, aus denen hervorgeht, weshalb die Kommission ein geringeres Maß an Eigenbeitrag und Lastenverteilung hinnehmen kann, ist davon auszugehen, dass der Umstrukturierungsplan hinreichende Maßnahmen für den Eigenbeitrag und die Lastenverteilung vorsieht. |
7.6.4. Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen
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(402) |
Nach der Umstrukturierungsmitteilung muss der Umstrukturierungsplan Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen und zur Gewährleistung eines wettbewerbsbestimmten Bankensektors vorsehen. Außerdem müssen diese Maßnahmen dem moralischen Risiko entgegenwirken und gewährleisten, dass staatliche Beihilfen nicht zur Finanzierung wettbewerbswidrigen Verhaltens verwendet werden. |
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(403) |
Nach Randnummer 31 der Umstrukturierungsmitteilung muss die Kommission bei der Bewertung der Höhe der Beihilfe und der sich daraus ergebenden Wettbewerbsverzerrungen sowohl die absolute als auch die relative Höhe der staatlichen Beihilfe sowie den Umfang der Lastenverteilung und die Marktstellung des Finanzinstituts im Anschluss an die Umstrukturierung berücksichtigen. In dieser Hinsicht ruft die Kommission in Erinnerung, dass die Bank vom Staat Kapital in Höhe von 17,3 % ihrer RWA (147) erhalten hat. Zudem hat die Bank Liquiditätsgarantien in Höhe von 12 900 Mio. EUR zum 15. April 2011 und von 14 798 Mio. EUR zum 31. Dezember 2013 erhalten. Außerdem hatte die Bank Darlehen in Form von Staatsanleihen für 847 Mio. EUR zu diesem Zeitpunkt sowie staatlich garantierte ELA in Höhe von 30,9 Mrd. EUR zum 31. Dezember 2012 erhalten. In Anbetracht dieses hohen Beihilfebetrags sind Maßnahmen zur Begrenzung möglicher Wettbewerbsverzerrungen angezeigt. Darüber hinaus weist die Bank in Griechenland einen großen Marktanteil auf, der zum 31. Dezember 2013 bei Darlehen 22 % und bei Einlagen 25 % betrug (148). |
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(404) |
Die Kommission ruft in Erinnerung, dass die Schwierigkeiten der Bank vorwiegend aus externen Schocks herrühren, etwa aus der griechischen Staatsschuldenkrise und der langanhaltenden Rezession, welche die griechische Volkswirtschaft geschädigt hat. Dies wurde auch in Erwägungsgrund 68 des Einleitungsbeschlusses zur NBG festgestellt. Gezielte Vorkehrungen gegen moralische Risiken sind daher weniger dringlich. Wie in Abschnitt 7.6.1 dargelegt, verringern diese Faktoren die wettbewerbsverzerrende Wirkung der Beihilfemaßnahmen und damit auch die Notwendigkeit von Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen. Aus diesen Gründen kann die Kommission ausnahmsweise dulden, dass der Umstrukturierungsplan ungeachtet des hohen Beihilfebetrags keine Schrumpfung der Bilanz und der Darlehen in Griechenland vorsieht. |
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(405) |
Allerdings stellt die Kommission fest, dass die Bank durch die Kapitalzuführungen des Staates in die Lage versetzt wurde, ihre Banktätigkeiten auf ausländischen Märkten fortzuführen. |
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(406) |
In dieser Hinsicht nimmt die Kommission — über die bereits erfolgte Verringerung des Verschuldungsgrads und über die bereits erfolgten Umstrukturierungen hinaus — die Verpflichtung zur Veräußerung der Auslandsaktiva […] bis zum 30. Juni 2018 (149) zur Kenntnis. Somit wird die Beihilfe nicht zur Wettbewerbsverzerrung auf diesen ausländischen Märkten eingesetzt. |
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(407) |
Außerdem hat sich Griechenland verpflichtet, dass die Bank keine Übernahmen vornimmt, wodurch gewährleistet wird, dass die Bank die staatliche Beihilfe nicht zum Erwerb neuer Unternehmen verwendet. Diese Verpflichtung trägt dazu bei, zu gewährleisten, dass die Beihilfe ausschließlich verwendet wird, um die Rentabilität der griechischen Banktätigkeiten wiederherzustellen, und nicht etwa zur Förderung des eigenen Wachstums auf ausländischen Märkten. |
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(408) |
Auch mit der Verpflichtung, das unrentable hohe Zinsniveau für griechische Einlagen zu senken, wird gewährleistet, dass die Beihilfe nicht zur Finanzierung Einlagenstrategien verwendet wird, die den Wettbewerb auf dem griechischen Markt verzerren. Die Verpflichtung, bei der Preisgestaltung für neue Darlehen strenge Richtlinien anzuwenden (150), wird die Bank entsprechend daran hindern, den Wettbewerb auf dem griechischen Markt durch unangemessene Preisstrategien bei den Kundendarlehen zu verzerren. |
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(409) |
Die Verpflichtung zur Veräußerung […] stellt zudem sicher, dass die Beihilfe nicht verwendet wird, um auf Kosten von Wettbewerbern, die keine vergleichbare staatliche Unterstützung erhalten, auf diesem Markt zu wachsen. |
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(410) |
Unter Berücksichtigung der in Abschnitt 7.6.1 beschriebenen besonderen Umstände und der im Umstrukturierungsplan vorgesehenen Maßnahmen bewertet die Kommission die Schutzvorkehrungen zur Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen als ausreichend. |
7.6.5. Überwachung
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(411) |
Nach Abschnitt 5 der Umstrukturierungsmitteilung müssen regelmäßig Berichte vorgelegt werden, damit die Kommission überprüfen kann, ob der Umstrukturierungsplan ordnungsgemäß umgesetzt wird. Wie in den Verpflichtungserklärungen (151) dargelegt, wird Griechenland sicherstellen, dass der von der Bank mit Unterstützung der Kommission benannte Überwachungstreuhänder die Umsetzung der Verpflichtungen, die Griechenland im Hinblick auf die Umstrukturierung der Tätigkeiten im In- und Ausland sowie im Hinblick auf Corporate Governance und die Geschäftstätigkeit eingegangen ist, bis zum Ende des Umstrukturierungszeitraums, d. h. bis zum 31. Dezember 2018, überwachen wird. Die Kommission gelangt daher zu dem Schluss, dass eine ordnungsgemäße Überwachung der Umsetzung des Umstrukturierungsplans gewährleistet ist. |
7.6.6. Schlussfolgerung zur Vereinbarkeit der Maßnahmen A, B1, B2 und B3 mit der Umstrukturierungsmitteilung
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(412) |
Die Kommission stellt fest, dass der Umstrukturierungsplan in Verbindung mit den im Anhang des vorliegenden Beschlusses dokumentierten Verpflichtungen die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität der Bank gewährleistet, eine hinreichende Lastenverteilung und einen hinreichenden Eigenbeitrag vorsieht und ausreichende Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen enthält. Der vorgelegte Umstrukturierungsplan und die Verpflichtungszusagen erfüllen die Kriterien der Umstrukturierungsmitteilung. |
8. SCHLUSSFOLGERUNG
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(413) |
Die Kommission bedauert, dass Griechenland die Beihilfemaßnahmen B1, B2, B3, FB4, FB5, PB1 und PB2 unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV rechtswidrig durchgeführt hat, da sie bereits vor ihrer förmlichen Anmeldung durchgeführt wurden. Allerdings können diese Maßnahmen sowie die übrigen im vorliegenden Beschluss geprüften Maßnahmen als mit dem Binnenmarkt vereinbar bewertet werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Die nachstehenden von Griechenland durchgeführten oder geplanten Maßnahmen stellen staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar:
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a) |
die der National Bank of Greece S.A. („NBG“) von der Bank of Greece gewährte Notfall-Liquiditätshilfe, die von Griechenland garantiert wurde (Maßnahme L2); |
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b) |
die zweite Zwischenfinanzierung in Höhe von 2 326 Mio. EUR, die der Hellenic Financial Stability Fund („HFSF“) der NBG im Dezember 2012 gewährte (Maßnahme B2); |
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c) |
die Rekapitalisierung in Höhe von 8 677 Mio. EUR, die der HFSF der NBG im Frühjahr 2013 gewährte (Maßnahme B3); |
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d) |
die Schließung der Finanzierungslücke von insgesamt 456,97 Mio. EUR bei den von der First Business Bank S.A. („FB Bank“) auf die NBG übertragenen Tätigkeiten durch den HFSF im Juni und Oktober 2013 (Maßnahme FB4); |
|
e) |
die Zusage zur Deckung des Kapitalbedarfs der NBG im Zusammenhang mit dem Erwerb der von der FB Bank auf die NBG übertragenen Aktiva im Mai 2013 in Höhe von 100 Mio. EUR (Maßnahme FB5); |
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f) |
die Schließung der Finanzierungslücke von insgesamt 562,73 Mio. EUR bei den von der Probank S.A. auf die NBG übertragenen Tätigkeiten durch den HFSF im August und Dezember 2013 (Maßnahme PB1) und |
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g) |
die Zusage zur Deckung des Kapitalbedarfs der NBG im Zusammenhang mit dem Erwerb der von der Probank auf die NBG übertragenen Aktiva im Juli 2013 in Höhe von EUR [180 bis 280] Mio. EUR (Maßnahme PB2). |
(2) Die Schließung der Finanzierungslücke von insgesamt 325,8 Mio. EUR durch den HFSF im Rahmen der Übertragung von ausgewählten Aktiva und Passiva der Cooperative Bank of Lesvos-Limnos, der Cooperative Bank of Achaia und der Cooperative Bank of Lamia auf die NBG im März 2013 stellt keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar.
(3) In Anbetracht des am 25. Juni 2014 eingereichten Umstrukturierungsplans für die NBG-Gruppe, welche die National Bank of Greece und alle ihre (griechischen und nichtgriechischen) Tochtergesellschaften und Niederlassungen (sowohl im Banken- als auch im Nichtbankenbereich) umfasst, und der Verpflichtungen, die Griechenland am selben Tag vorgelegt hat, sind die folgenden staatlichen Beihilfen mit dem Binnenmarkt vereinbar:
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a) |
die Kapitalzuführung in Höhe von 1 350 Mio. EUR, die Griechenland der NBG im Mai 2009 und Dezember 2011 im Rahmen der Rekapitalisierungsregelung in Form von Vorzugsaktien gewährte (Maßnahme A); |
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b) |
die der NBG von der Bank of Greece gewährte Notfall-Liquiditätshilfe, die sich am 31. Dezember 2012 auf 30,9 Mrd. EUR belief und für die Griechenland seit Juli 2011 garantiert (Maßnahme L2); |
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c) |
die erste Zwischenfinanzierung in Höhe von 7 430 Mio. EUR, die der HFSF der NBG im Mai 2012 gewährte (Maßnahme B1); |
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d) |
die zweite Zwischenfinanzierung in Höhe von 2 326 Mio. EUR, die der HFSF der NBG im Dezember 2012 gewährte (Maßnahme B2); |
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e) |
die Rekapitalisierung in Höhe von 8 677 Mio. EUR, die der HFSF der NBG im Frühjahr 2013 gewährte (Maßnahme B3); |
|
f) |
die Kapitalzuführung in Höhe von 50 Mio. EUR, die Griechenland der FB Bank im Juli 2009 gewährte (Maßnahme FB1); |
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g) |
die Schließung der Finanzierungslücke von insgesamt 456,97 Mio. EUR bei den von der FB Bank auf die NBG übertragenen Tätigkeiten durch den HFSF im Juni und Oktober 2013 (Maßnahme FB4); |
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h) |
die Zusage zur Deckung des Kapitalbedarfs der NBG im Zusammenhang mit dem Erwerb der von der FB Bank auf die NBG übertragenen Aktiva im Mai 2013 in Höhe von 100 Mio. EUR (Maßnahme FB5); |
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i) |
die Schließung der Finanzierungslücke von insgesamt 562,7 Mio. EUR bei den von der Probank auf die NBG übertragenen Tätigkeiten durch den HFSF im August und Dezember 2013 (Maßnahme PB1) und |
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j) |
die Zusage zur Deckung des Kapitalbedarfs der NBG im Zusammenhang mit dem Erwerb der von der Probank auf die NBG übertragenen Aktiva im Juli 2013 in Höhe von [180 bis 280] Mio. EUR (Maßnahme PB2). |
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Hellenische Republik gerichtet.
Brüssel, den 23. Juli 2014
Für die Kommission
Joaquín ALMUNIA
Vizepräsident
(1) National Bank of Greece S.A. mit allen ihren Tochtergesellschaften.
(2) Entscheidung der Kommission vom 19. November 2008 in der Beihilfesache N 560/08„ Maßnahmen zur Unterstützung von Kreditinstituten in Griechenland “ (ABl. C 125 vom 5.6.2009, S. 6). Diese Beihilfesache erhielt die Nummer SA.26678 (N 560/08). Diese Regelung wurde anschließend verlängert und geändert, wie in Fußnote 4 beschrieben.
(3) Siehe Beschluss der Kommission vom 22. Dezember 2011 in der Beihilfesache SA.34064 (11/N), „Second rescue recapitalisation of NBG under the Greek recapitalisation scheme“ (Zweite Rekapitalisierung zur Rettung der NBG im Rahmen der griechischen Rekapitalisierungsregelung) (ABl. C 99 vom 3.4.2012, S. 4).
(4) Am 2. September 2009 meldete Griechenland eine Reihe von Änderungen hinsichtlich der Unterstützungsmaßnahmen sowie eine Verlängerung dieser Maßnahmen bis zum 31. Dezember 2009 an, die am 18. September 2009 genehmigt wurden (siehe Entscheidung der Kommission vom 18. September 2009 in der Beihilfesache N 504/09, „Verlängerung und Änderung der Maßnahmen zur Unterstützung von Kreditinstituten in Griechenland“ (ABl. C 264 vom 6.11.2009, S. 5)). Am 25. Januar 2010 genehmigte die Kommission eine zweite Verlängerung der Unterstützungsmaßnahmen bis zum 30. Juni 2010 (siehe Beschluss der Kommission vom 25. Januar 2010 in der Beihilfesache N 690/09, „Verlängerung der Maßnahmen zur Unterstützung von Kreditinstituten in Griechenland“ (ABl. C 57 vom 9.3.2010, S. 6)). Am 30. Juni 2010 genehmigte die Kommission eine Reihe von Änderungen hinsichtlich der Unterstützungsmaßnahmen sowie eine Verlängerung dieser Maßnahmen bis zum 31. Dezember 2010 (siehe Beschluss der Kommission vom 30. Juni 2010 in der Beihilfesache N 260/10, „Verlängerung der Maßnahmen zur Unterstützung von Kreditinstituten in Griechenland“ (ABl. C 238 vom 3.9.2010, S. 3)). Am 21. Dezember 2010 genehmigte die Kommission eine Verlängerung der Unterstützungsmaßnahmen bis zum 30. Juni 2011 (siehe Beschluss der Kommission vom 21. Dezember 2010 in der Beihilfesache SA.31998 (2010/N), „Vierte Verlängerung der Maßnahmen zur Unterstützung von Kreditinstituten in Griechenland“ (ABl. C 53 vom 19.2.2011, S. 2)). Am 4. April 2011 genehmigte die Kommission eine Änderung (siehe Beschluss der Kommission vom 4. April 2011 in der Beihilfesache SA.32767 (11/N), „Änderung der Maßnahmen zur Unterstützung von Kreditinstituten in Griechenland“ (ABl. C 164 vom 2.6.2011, S. 8)). Am 27. Juni 2011 genehmigte die Kommission eine Verlängerung der Unterstützungsmaßnahmen bis zum 31. Dezember 2011 (siehe Beschluss der Kommission vom 27. Juni 2011 in der Beihilfesache SA.33153 (11/N), „Fünfte Verlängerung der Maßnahmen zur Unterstützung von Kreditinstituten in Griechenland“ (ABl. C 274 vom 17.9.2011, S. 6)). Am 6. Februar 2012 genehmigte die Kommission eine Verlängerung der Unterstützungsmaßnahmen bis zum 30. Juni 2012 (siehe Beschluss der Kommission vom 6. Februar 2012 in der Beihilfesache SA.34149 (11/N), „Sechste Verlängerung der Maßnahmen zur Unterstützung von Kreditinstituten in Griechenland“ (ABl. C 101 vom 4.4.2012, S. 2)). Am 6. Juli 2012 genehmigte die Kommission eine Verlängerung der Unterstützungsmaßnahmen bis zum 31. Dezember 2012 (siehe Beschluss der Kommission vom 6. Juli 2012 in der auf Griechenland bezogenen Beihilfesache SA.35002 (12/N), „Verlängerung der Beihilferegelung für Kreditinstitute in Griechenland (Garantien, Staatsanleihen, Rekapitalisierung)“ (ABl. C 77 vom 15.3.2013, S. 14)). Am 22. Januar 2013 genehmigte die Kommission eine Verlängerung der Garantieregelung und der Staatsanleihenregelung bis zum 30. Juni 2013 (siehe Beschluss der Kommission vom 22. Januar 2013 in der auf Griechenland bezogenen Beihilfesache SA.35999 (12/N), „Verlängerung der Garantieregelung und der Staatsanleihenregelung für Kreditinstitute in Griechenland“ (ABl. C 162 vom 7.6.2013, S. 6)). Am 25. Juli 2013 genehmigte die Kommission eine Verlängerung der Garantieregelung und der Staatsanleihenregelung bis zum 31. Dezember 2013 (siehe Beschluss der Kommission vom 25. Juli 2013 in der auf Griechenland bezogenen Beihilfesache SA.36956 (2013/N), „Verlängerung der Garantieregelung und der Staatsanleihenregelung für Kreditinstitute in Griechenland“ (ABl. C 141 vom 9.5.2014, S. 3)). Am 14. Januar 2014 genehmigte die Kommission eine Verlängerung der Garantieregelung und der Staatsanleihenregelung bis zum 30. Juni 2014 (siehe Beschluss der Kommission vom 14. Januar 2014 in der auf Griechenland bezogenen Beihilfesache SA.37958 (2013/N), „Verlängerung der Garantieregelung und der Staatsanleiheregelung für Kreditinstitute in Griechenland“ (noch nicht veröffentlicht).
(5) Mit dem Begriff „Finanzierungslücke“ wird die Differenz zwischen dem Wert der Vermögenswerte und dem Wert der auf die Bank übertragenen Verbindlichkeiten bezeichnet.
(6) Gesetz 4051/2012 über die Vorschriften für Pensionen und andere dringliche Vorschriften für die Anwendung der Absichtserklärung des Gesetzes 4046/2012.
(7) Siehe Beschluss der Kommission vom 27. Juli 2012 in der Beihilfesache SA.34824 (2012/C), „Rekapitalisierung der National Bank of Greece durch den Hellenic Financial Stability Fund“ (ABl. C 359 vom 21.11.2012, S. 4).
(8) HFSF-Pressemitteilung vom 24. Dezember 2012, online verfügbar unter: http://www.hfsf.gr/files/press_release_20121224_en.pdf.
(9) Zwischenfinanzbericht der Bank vom 30. Juni 2013, August 2013, S. 9, online verfügbar unter: https://www.nbg.gr/english/the-group/investor-relations/financial-information/annual-interim-financial-statements/Documents/Annual%20and%20interim%20financial%20statements/Financial%20Report%20NBG%20GROUP-BANK%2030%2006%202013_EN%20FINAL.pdf
(10) Siehe Fußnote 2.
(11) Ein Kauf- und Übernahmeverfahren („Purchase & Assumption“) ist ein Abwicklungsverfahren, bei dem innerhalb einer in Liquidation befindlichen juristischen Person die hochwertigen Aktiva und Passiva ermittelt und versteigert werden, um sie auf ein wirtschaftlich rentables Unternehmen zu übertragen.
(12) HFSF, Annual financial report for the year ended 31 December 2013, Juni 2014, S. 8.
(13) Europäische Kommission — Generaldirektion Wirtschaft und Finanzen. The Second Economic Adjustment Programme for Greece — März 2012, S. 17, online verfügbar unter: http://ec.europa.eu/economy_finance/publications/occasional_paper/2012/pdf/ocp94_en.pdf.
(14) Siehe Kapitel II „The Restructuring of the Greek Sovereign Debt“ des Report on the Recapitalisation and Restructuring of the Greek Banking Sector, Bank of Greece, Dezember 2012, online verfügbar unter: http://www.bankofgreece.gr/BogEkdoseis/Report_on_the_recapitalisation_and_restructuring.pdf.
(15) Pressemitteilung des griechischen Finanzministeriums vom 9. März 2012, online verfügbar unter: http://www.pdma.gr/attachments/article/80/9%20MARCH%202012%20-%20RESULTS.pdf.
(16) Die Core-Tier-1-Quote einer Bank ist einer der aufsichtsrechtlichen Eigenkapitalkoeffizienten, die von der Aufsichtsbehörde im Rahmen der Kapitaladäquanzrichtlinie überwacht werden.
(17) Siehe Fußnote 13, S. 106.
(18) Siehe Fußnote 14.
(19) Siehe Fußnote 13, S. 104.
(20) Siehe Fußnote 14.
(21) Die Europäische Zentralbank und die nationalen Zentralbanken bilden zusammen das Eurosystem, das System der Zentralbanken des Euroraums.
(22) Pressemitteilung des griechischen Finanzministeriums vom 3. Dezember 2012, online verfügbar unter: http://www.pdma.gr/attachments/article/248/Press%20Release%20-%20December%2003.pdf
(23) Der Rückkauf der eigenen Schulden zu einem Preis weit unter dem Nennwert führte zu einer deutlichen Verringerung der Schulden Griechenlands. Hätte es ein solches Rückkaufprogramm nicht gegeben, hätte der Marktwert dieser neuen GGB abhängig von der Entwicklung der Marktparameter, z. B. der Zinssätze und der möglichen Zahlungsunfähigkeit Griechenlands, steigen können.
(24) Die Kreditausfallprognosen schließen die erwarteten Verluste aus neuen Krediten in Griechenland im Zeitraum von Juni 2013 bis Dezember 2016 ein.
(25) Die Auswirkung der Kreditausfallprognosen für das ausländische Risiko wurde nach Abzug ausländischer Steuern und unter Berücksichtigung der Veräußerungszusagen, die mit der Generaldirektion Wettbewerb der Kommission zur damaligen Zeit besprochen worden waren, ermittelt.
(26) Rücklagen der NGB für Kreditausfälle zum 30. Juni 2013, Pro-forma-Daten für die Rückstellungen von First Business Bank und Probank.
(27) Rücklagen der Eurobank für Kreditausfälle zum 30. Juni 2013, Pro-forma-Daten für die Rückstellungen der New Hellenic Postbank und der Nea Proton Bank, die im August 2013 erworben wurden.
(28) http://www.nbg.gr/wps/wcm/connect/91c0c238-1219-4f87-b0d6-0a3e9c62f4c3/Summary+financial+data+30+09+2013_EN.pdf?MOD=AJPERES&CONVERT_TO=url&CACHEID=91c0c238-1219-4f87-b0d6-0a3e9c62f4c3.
(29) Siehe Tabelle 2.
Quellen:
2012 und 2013: Finanzielles Ergebnis 2013 — Consolidated Financial Statements, S. 42 und S. 43;
2011: Finanzielles Ergebnis 2012 — Consolidated Financial Statements, S. 44 und S. 45;
2010: Finanzielles Ergebnis 2010 — Consolidated Financial Statements, S. 42 und S. 43.
(31) Diese Eigenkapitalbeträge enthalten:
|
— |
für 2010 von Griechenland im Jahr 2009 gewährte Vorzugsaktien in Höhe von 350 Mio. EUR; |
|
— |
für 2011, 2012 und 2013 im Jahr 2011 gewährte Vorzugsaktien in Höhe von 1 350 Mio. EUR; |
Darin nicht enthalten ist die von der Bank im Jahr 2012 erhaltene Zwischenfinanzierung in Höhe von 9 756 Mio. EUR.
(32) Siehe Tabelle 2.
(33) Gemäß konsolidiertem Jahresabschluss für das Jahr 2012.
(34) Ein Bookbuilding-Verfahren besteht darin, im Hinblick auf die Durchführung der Kapitalaufstockung potenzielle Anleger zu kontaktieren, damit diese ihre Kaufaufträge in das Orderbuch eintragen lassen.
(35) https://www.nbg.gr/english/the-group/press-office/press-releases/Documents/Launch_press_release.06.05.2014.pdf
(36) https://www.nbg.gr/english/the-group/press-office/press-releases/Documents/20140509%20Pricing%20Press%20Release_%ce%95%ce%9d.pdf
(37) https://www.nbg.gr/en/the-group/press-office/press-releases/update-regarding-the-egm-10-5-14.
(38) http://www.hfsf.gr/files/press_release_20140509_en.pdf
(*1) Vertrauliche Angaben.
(39) Beschluss 1/4/23.3.2012 des Ausschusses für Abwicklungsmaßnahmen der Bank of Greece.
(40) Beschluss 1/6/23.3.2012 des Ausschusses für Abwicklungsmaßnahmen der Bank of Greece.
(41) Beschluss 1/5/23.3.2012 des Ausschusses für Abwicklungsmaßnahmen der Bank of Greece.
(42) Beschluss 1/1/23.3.2012 des Ausschusses für Abwicklungsmaßnahmen der Bank of Greece.
(43) Beschluss 1/3/23.3.2012 des Ausschusses für Abwicklungsmaßnahmen der Bank of Greece.
(44) Beschluss 1/2/23.3.2012 des Ausschusses für Abwicklungsmaßnahmen der Bank of Greece.
(45) Beschluss 1/7/23.3.2012 des Ausschusses für Abwicklungsmaßnahmen der Bank of Greece.
(46) Beschluss 1/8/23.3.2012 des Ausschusses für Abwicklungsmaßnahmen der Bank of Greece.
(47) Die FB Bank hatte im Januar 2009 griechische Staatsanleihen erhalten, die im Dezember 2011 fällig wurden.
(48) E-Mail der Bank of Greece an die Kommission, 11. Mai 2013.
(49) Beschluss 10/2/10.5.2013 des Ausschusses für Abwicklungsmaßnahmen der Bank of Greece.
(50) Beschluss 13/1/7.11.2013 des Ausschusses für Abwicklungsmaßnahmen der Bank of Greece.
(51) Bericht über die Tätigkeiten des Hellenic Financial Stability Fund für den Zeitraum von Juli bis Dezember 2013, online verfügbar unter: http://www.hfsf.gr/files/HFSF_activities_Jul_2013_Dec_2013_en.pdf
(52) Angebot der Bank vom 25. Juli 2013, basierend auf den von der Bank of Greece bereitgestellten Daten, zum 31. März 2013.
(53) Von der Bank of Greece am 2. April 2014 vorgelegte Daten.
(54) Beschluss 85/1/26.7.2013 des Ausschusses für Kredit- und Versicherungsgeschäfte der Bank of Greece.
(55) HFSF, Probank — Review of submitted offers, 25. Juli 2013.
(56) Beschluss 12/2/26.7.2013 des Ausschusses für Abwicklungsmaßnahmen der Bank of Greece.
(57) Die Differenz war hauptsächlich auf die Tatsache, dass der tatsächliche Betrag der Bruttodarlehen um den Betrag von 197 Mio. EUR geringer war als zunächst geschätzt, auf die Tatsache, dass zudem die Rückstellungen für Darlehen um 141 Mio. EUR stiegen, auf die Abwertung des Aktien- und Anleiheportfolios und auf die Abwertung der Verbindlichkeiten und vor allem der Einlagen zurückzuführen.
(58) Bericht über die Tätigkeiten des Hellenic Financial Stability Fund für den Zeitraum von Juli bis Dezember 2013, online verfügbar unter: http://www.hfsf.gr/files/HFSF_activities_Jul_2013_Dec_2013_en.pdf
(59) Laut dem von Griechenland am 13. Dezember 2013 vorgelegten Bericht über die Nutzung der Garantie- und der Staatsanleihenmaßnahme.
(60) Gemäß dem Schreiben der Bank of Greece vom 7. November 2011 „beziehen sich Garantien auf den Gesamtbetrag der Notfall-Liquiditätshilfe (ELA)“.
(61) Am 25. Juni 2014 in der Anmeldung gemachte Angaben.
(62) Am 25. Juni 2014 vorgelegter Umstrukturierungsplan, Anhang I, S. 24.
(63) Wie in den Erwägungsgründen 101 und 102 erläutert, wurde die Zusage im April 2012 gegeben, während die eigentliche Finanzierung im Mai 2012 erfolgte.
(64) In der Vorzeichnungsvereinbarung war Folgendes festgelegt worden: „Das Kapital, das der HFSF der Bank auf eigenes Risiko zur Verfügung stellt, umfasst die EFSF-Anleihen und alle Kuponzahlungen und aufgelaufenen Zinsen aus den EFSF-Anleihen für den Zeitraum von der Emission der Anleihen bis zur Überführung der Bevorschussung in Aktienkapital und andere konvertierbare Finanzinstrumente (wie in dieser Vereinbarung vorgesehen).“
(65) Siehe Tabelle 3.
(66) http://www.nbg.gr/wps/wcm/connect/71b1f08a-2c84-4cfe-a368-f985c93d2da9/20130523_Announcement_Cut+Off+Date+and+Subscription+Period_final+clean+...%283%29_EN.pdf?MOD=AJPERES.
(67) http://www.nbg.gr/wps/portal/en/the-group/Press-Office/Press-Releases/content/Press-Releases/anakoinosi-21-6-2013.
(68) http://www.hfsf.gr/files/HFSF_activities_Jan_2013_Jun_2013_en.pdf
(69) http://www.nbg.gr/wps/portal/en/the-group/Press-Office/Press-Releases/content/Press-Releases/reverse-split.
(70) http://www.hfsf.gr/files/HFSF_activities_Jan_2013_Jun_2013_en.pdf
(71) http://www.nbg.gr/wps/wcm/connect/af79cd67-5fd6-4811-bd70-2b493cf5c205/Announcement+Commencement+of+Trading_EN.pdf?MOD=AJPERES.
(72) So betrug beispielsweise der Ausübungspreis am 26. Dezember 2013 43 758 EUR, am 26. Juni 2014 wird er 44 616 EUR betragen, am 26. Dezember 2014 dann 45 689 EUR, am 26. Juni 2015 dann 46 761 EUR usw.
(73) Diese griechischen Staatsanleihen in Höhe von 60 Mio. EUR wurden der Bank im September 2013 nach dem Beschluss 73/1/10/05.2013 des Ausschusses für Kredit- und Versicherungsgeschäfte der Bank of Greece und dem Beschluss 10/1/10.5.2003 des Ausschusses für Abwicklungsmaßnahmen der Bank of Greece zugeteilt und gewährt.
(74) Der Begriff „Finanzierungslücke“ ist möglicherweise missverständlich, da er keine Liquiditätshilfe bezeichnet, sondern eine Kapitalhilfe.
(75) HFSF, Bericht über die Tätigkeiten des Hellenic Financial Stability Fund für den Zeitraum von Juli bis Dezember 2013, S. 4, online verfügbar unter: http://www.hfsf.gr/files/HFSF_activities_Jul_2013_Dec_2013_en.pdf
(76) Jahresbericht 2010, https://www.nbg.gr/english/the-group/investor-relations/annual-report-offerring-circular/Documents/73301T05_CNB.pdf
(77) Jahresbericht 2012, https://www.nbg.gr/english/the-group/investor-relations/annual-report-offerring-circular/Documents/NBG%20Form%2020-F.PDF
(78) Jahresbericht 2010, https://www.nbg.gr/english/the-group/investor-relations/annual-report-offerring-circular/Documents/73301T05_CNB.pdf
(79) Jahresbericht 2012, https://www.nbg.gr/english/the-group/investor-relations/annual-report-offerring-circular/Documents/NBG%20Form%2020-F.PDF
(80) Am 25. Juni 2014 vorgelegter Umstrukturierungsplan, S. 30 (Zahlen beziehen sich auf das Inlandsgeschäft, einschließlich beispielsweise Tochtergesellschaften, die in den Bereichen Versicherung, Immobilien und Tourismus tätig sind).
(81) Siehe Erwägungsgründe 72 und 82.
(82) Am 25. Juni 2014 vorgelegter Umstrukturierungsplan, S. 30.
(83) Am 25. Juni 2014 vorgelegter Umstrukturierungsplan, Anhang I, S. 11.
(84) Am 25. Juni 2014 vorgelegter Umstrukturierungsplan, Anhang I, S. 9.
(85) Am 25. Juni 2014 vorgelegter Umstrukturierungsplan, Anhang I, S. 11.
(86) Die risikogewichtete Rendite, die nicht durch die hohe Kapitaladäquanz der Bank beeinträchtigt wird, wird am Ende des Umstrukturierungszeitraums […] % erreichen.
(87) Am 25. Juni 2014 vorgelegter Umstrukturierungsplan, S. 13.
(88) Am 25. Juni 2014 vorgelegter Umstrukturierungsplan, S. 34.
(89) Am 25. Juni 2014 vorgelegter Umstrukturierungsplan, S. 12.
(90) Nach Angaben der griechischen Behörden vom 21. November 2013 wird der Anstieg bei der Core-Tier-1-Quote im Jahr 2013 auf 35 Basispunkte geschätzt.
(91) Finanzbericht 2010, S. 44.
(92) Am 25. Juni 2014 vorgelegter Umstrukturierungsplan, S. 12.
(93) http://www.barchart.com/plmodules/?module=secFilings&filingid=8338505&type=HTML&popup=1&override=1&symbol=NBG.
(94) Am 25. Juni 2014 vorgelegter Umstrukturierungsplan, S. 11.
(95) Siehe Verpflichtungen im Anhang, Kapitel II.
(96) Die mit der Hellenischen Republik im Rahmen eines ISDA-Vertrags vereinbarten Zinsswaps, einschließlich der durch Titlos Plc verbrieften, werden für die Zwecke der Berechnung des Verhältnisses von Krediten zu Einlagen von den Nettokrediten ausgenommen.
(97) Siehe Verpflichtung im Anhang, Kapitel II.
(98) Siehe Verpflichtungen im Anhang, Kapitel II.
(99) Siehe Verpflichtungen im Anhang, Kapitel II.
(100) Siehe Verpflichtungen im Anhang, Kapitel III, Abschnitt A.
(101) Siehe Verpflichtungen im Anhang, Kapitel III, Abschnitt A.
(102) Siehe Verpflichtungen im Anhang, Kapitel III, Abschnitt A.
(103) Siehe Verpflichtungen im Anhang, Kapitel III, Abschnitt C.
(104) Schreiben Griechenlands an die Kommission vom 25. Juni 2014: „ Finally, as regards the warrants issued by the HFSF, it should be clarified that Hellenic Republic will seek the approval of the European Commission prior to any buy-back to the warrants by NBG or by any State entity (including the HFSF), so that the European Commission can verify that the envisaged buy-back of the warrants is not contrary to the State remuneration requirements under State aid rules.“
(105) Mitteilung der Kommission — Die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen auf Maßnahmen zur Stützung von Finanzinstituten im Kontext der derzeitigen globalen Finanzkrise (ABl. C 270 vom 25.10.2008, S. 8).
(106) Erwägungsgrund 59 des Einleitungsbeschlusses zur NBG.
(107) Erwägungsgrund 63 des Einleitungsbeschlusses zur NBG.
(108) Siehe Erwägungsgrund 146 im Beschluss der Kommission vom 12. November 2008 in der Beihilfesache SA. 510/2008 — Italien „Vendita dei beni della compagnia aerea ALITALIA“ (ABl. C 46 vom 25.2.2009, S. 6).
(109) Siehe Randnummer 49 der Bankenmitteilung 2008 und Randnummer 20 der Umstrukturierungsmitteilung.
(110) Siehe Beschluss der Kommission vom 25. Januar 2010 in der Beihilfesache NN 19/2009, „Umstrukturierungsbeihilfe für Dunfermline Building Society“, Erwägungsgrund 47 (ABl. C 101 vom 20.4.2010, S. 7). Beschluss der Kommission vom 25. Oktober 2010 in der Beihilfesache N 560/2009, „Unterstützung für die Abwicklung der Fionia Bank“, Erwägungsgrund 55 (ABl. C 76 vom 10.3.2011, S. 3). Beschluss der Kommission vom 8. November 2010 in der Beihilfesache N 392/2010, „Umstrukturierung der spanischen Sparkasse CajaSur“, Erwägungsgrund 52 (ABl. C 357 vom 30.12.2010, S. 12).
(111) Siehe Fußnoten 2 und 4.
(112) Siehe Artikel 9 Absatz 15 des Gesetzes 4051/2012 und Artikel 13A Absatz 4 des Gesetzes 3746/2009.
(113) Schreiben der Bank of Greece an die Kommission vom 14. Mai 2013.
(114) Anders als bei der Abwicklung der drei Genossenschaftsbanken wurde die Emporiki Bank nicht kontaktiert, da sie inzwischen von der Alpha Bank übernommen worden war.
(115) Siehe auch Erwägungsgrund 82 des Beschlusses der Kommission vom 28. November 2012 in der der auf Spanien bezogenen Beihilfesache SA. 34053 (12/N), „Rekapitalisierung und Umstrukturierung der Banco de Valencia S.A.“ (ABl. C 75 vom 14.3.2013, S. 3).
(116) Siehe Fußnote 103.
(117) Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen auf Maßnahmen zur Stützung von Banken im Kontext der Finanzkrise ab dem 1. Januar 2012 („Verlängerungsmitteilung 2011“) (ABl. C 356 vom 6.12.2011, S. 7).
(118) Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen ab dem 1. August 2013 auf Maßnahmen zur Stützung von Banken im Kontext der Finanzkrise („Bankenmitteilung“) (ABl. C 216 vom 30.7.2013, S. 1).
(119) Bezüglich der Maßnahme FB4 hat der HFSF einen Anspruch in Höhe von 457 Mio. EUR gegenüber der Einrichtung in Liquidation. Zum 31. Dezember 2013 beliefen sich die auf diesen Anspruch gebuchten Wertberichtigungen im Jahresabschluss des HFSF auf 377 Mio. EUR.
(120) Am 25. Juni 2014 vorgelegter Umstrukturierungsplan, S. 17.
(121) Siehe Artikel 9 Absatz 15 des Gesetzes 4051/2012 und Artikel 13A Absatz 4 des Gesetzes 3746/2009.
(122) Siehe Fußnote 109.
(123) Siehe Fußnote 103.
(124) In ihrer 2012 durchgeführten Rentabilitätsbewertung ermittelte die Bank of Greece die vier größten Banken in Griechenland als geeignete Kandidaten für eine Rekapitalisierung durch den HFSF, während die übrigen Banken, die „Nicht-Kernbanken“, nicht für eine Rekapitalisierung durch den HFSF in Betracht kamen.
(125) Beschluss 12/1/26.7.2013 des Ausschusses für Abwicklungsmaßnahmen der Bank of Greece.
(126) Am 25. Juni 2014 vorgelegter Umstrukturierungsplan, S. 15.
(127) Siehe Fußnoten 1 und 3.
(128) Siehe Einleitungsbeschluss zur NBG, Erwägungsgrund 38.
(129) HFSF, Annual financial report for the year ended 31 December 2013, Juni 2014, S. 6.
(130) Siehe Fußnote 56.
(131) Außerdem wird festgestellt, dass Griechenland der Bank die Beihilfe im Rahmen des Hilfspakets für griechische Banken gewährt hat, das von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV genehmigt worden war, sowie durch den HFSF, dessen Einrichtung ebenfalls durch einen Beschluss der Kommission genehmigt worden war.
(132) Siehe Fußnoten 2 und 3.
(133) Siehe Erwägungsgrund 41 der Entscheidung der Kommission in der Beihilfesache NN 51/2008, Garantieregelung für Banken in Dänemark, ABl. C 273 vom 28.10.2008, S. 2.
(134) Siehe Jahresabschluss 2013, S. 42.
(135) Siehe Erwägungsgrund 104: Die aufgelaufenen Zinsen werden als zusätzlicher Beitrag des HFSF gewertet und führten daher zu einer Erhöhung des Betrags der Zahlung, die der HFSF nach der Rekapitalisierung vom Frühjahr 2013 erhielt.
(136) Siehe auch Abschnitt 7.6.1.
(137) Der theoretische nach-Rechte-Preis („TERP“ — theoretical ex-right price) ist eine allgemein anerkannte Marktmethode zur Quantifizierung des Verwässerungseffekts bei einer Aufstockung des Aktienkapitals.
(138) Beschluss 542/VII/19.6.2012 der griechischen Wettbewerbsaufsichtsbehörde, veröffentlicht im griechischen Staatsanzeiger (FEK B' 238/8.2.2013), online verfügbar unter: http://www.epant.gr/img/x2/apofaseis/apofaseis696_1_1362562606.pdf
(139) Es erfolgte keine Meldung des Erwerbs der übertragenen Aktiva und Passiva der Lamia Bank und der Lesvos-Limnos Bank an die griechische Wettbewerbskommission, da der Umsatz des übertragenen Teils einer jeden der Genossenschaftsbanken unterhalb des Grenzwerts von 15 Mio. EUR lag, der in Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzes 3959/2011 in Kombination mit Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe a desselben Gesetzes festgelegt ist.
(140) Siehe auch Abschnitt 7.5.1.
(141) Beschluss 568/VII/15.7.2013 der griechischen Wettbewerbsaufsichtsbehörde, veröffentlicht im griechischen Staatsanzeiger (FEK B' 2460/1.10.2013), online verfügbar unter: http://www.epant.gr/img/x2/apofaseis/apofaseis707_1_1381133065.pdf
(142) Siehe die Präsentation der Bank „NBG-Probank, Creating Value“ vom 24. April 2013, S. 8.
(143) Siehe Randnummer 28 der Umstrukturierungsmitteilung und Erwägungsgrund 320 des Beschlusses 2011/823/EU der Kommission vom 5. April 2011 über die Maßnahmen C 11/09 (ex NN 53b/08, NN 2/10 und N 19/10), die die Niederlande zugunsten von ABN AMRO Group NV (durch den Zusammenschluss von Fortis Bank Nederland mit ABN AMRO N entstanden) durchgeführt haben (ABl. L 333 vom 15.12.2011, S. 1).
(144) Die Kommission stellt zudem fest, dass ein Teil des Liquiditätsbedarfs der Bank von der untypischen Form der Beteiligung des HFSF an der ersten und zweiten Zwischenfinanzierung sowie an der Rekapitalisierung vom Frühjahr 2013 herrührt. Tatsächlich übertrug der HFSF der Bank als Entgelt für seine Beteiligung EFSF-Schuldverschreibungen anstelle von Barmitteln. Die Bank hält einen großen Bestand an mittel- und langfristigen EFSF-Schuldverschreibungen, wodurch ihr Finanzierungsbedarf gegenüber einer Situation, in der die Rekapitalisierung in bar ausgezahlt werden würde, zunimmt. Dieser Teil des Liquiditätsbedarfs ist nicht auf ein ungeeignetes Geschäftsmodell oder eine ungeeignete Bilanzstruktur zurückzuführen. Er fällt automatisch weg, wenn die EFS-Schuldverschreibungen fällig werden.
(145) Die im Umstrukturierungsplan angegebenen Finanzprognosen unterscheiden sich von den Ergebnissen des Stresstests, den die Bank of Greece vorgenommen hat, da Letzterer nicht auf denselben Annahmen basierte und zusätzliche Anpassungen der Bank of Greece in die Berechnungen einflossen.
(146) Siehe Erwägungsgrund 147.
(147) Schließt man die innerhalb von sechs Monaten zurückgezahlte Beihilfe aus, verringert sich der Beihilfebetrag auf 15,6 % der RWA der Bank.
(148) Jahresbericht der NBG für das 2013 abgeschlossene Geschäftsjahr.
(149) Siehe Verpflichtung 7 in Kapitel II der Liste der Verpflichtungen im Anhang.
(150) Siehe Verpflichtung 4 in Kapitel II der Liste der Verpflichtungen im Anhang.
(151) Siehe Verpflichtung 11 in Kapitel III der Liste der Verpflichtungen im Anhang.
ANHANG
HELLENISCHE REPUBLIK
FINANZMINISTERIUM
GENERALSEKRETARIAT
Athen, Juni 2014
National Bank of Greece — Verpflichtungen der Hellenischen Republik
Die Hellenische Republik gewährleistet, dass die Bank den am 24. Juni 2014 vorgelegten Umstrukturierungsplan durchführt. Der Umstrukturierungsplan beruht auf den makroökonomischen Annahmen, die von der Europäischen Kommission (im Folgenden „Kommission“) in Anlage I dargelegt werden, sowie auf aufsichtsrechtlichen Voraussetzungen.
Die Hellenische Republik geht hiermit folgende Verpflichtungen (im Folgenden „ Verpflichtungen “) ein, die einen integralen Bestandteil des Umstrukturierungsplans bilden. Diese Verpflichtungen umfassen Zusagen im Hinblick auf den Umstrukturierungsplan (im Folgenden „ Umstrukturierungsverpflichtungen “) und Verpflichtungen im Hinblick auf Corporate Governance und Geschäftsbetrieb.
Die Verpflichtungen treten zum Zeitpunkt der Annahme des Kommissionsbeschlusses zur Genehmigung des Umstrukturierungsplans (im Folgenden „Beschluss“) in Kraft.
Der Umstrukturierungszeitraum endet am 31. Dezember 2018. Die Verpflichtungen gelten für den gesamten Umstrukturierungszeitraum, sofern in den einzelnen Verpflichtungen nichts anderes vorgesehen ist.
Dieser Text ist nach Maßgabe des Beschlusses im allgemeinen Rahmen des Rechts der Europäischen Union und unter Berücksichtigung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates (1) auszulegen.
KAPITEL I. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Für die Zwecke der Verpflichtungen bezeichnet der Ausdruck
(1) Bank : die National Bank of Greece S.A. mit allen ihren Tochtergesellschaften. Der Ausdruck umfasst folglich die gesamte National Bank of Greece-Gruppe mit allen griechischen und nichtgriechischen Tochtergesellschaften sowie Niederlassungen sowohl im Banken- als auch im Nichtbankenbereich;
(2) Angebot zur Kapitalaufstockung im Bankensektor : ein Angebot, das zu einer Aufstockung der aufsichtsrechtlichen Eigenkapitalquote der Bank führt, und zwar unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Faktoren, insbesondere der mit der Transaktion verbundenen Gewinn- und Verlustbuchungen sowie der Verringerung der risikogewichteten Aktiva (RWA) infolge des Verkaufs (ggf. nach Berichtigung um eine Erhöhung der RWA infolge der übrigen Glieder der Finanzierungskette);
(3) Angebot zur Kapitalaufstockung im […] : ein Angebot, das zu einer Aufstockung der aufsichtsrechtlichen Eigenkapitalquote der Bank führt. Jedes Angebot oberhalb des bilanzierten Buchwerts […] wird automatisch als der Kapitalaufstockung dienend gewertet;
(4) Übertragung : das Datum der förmlichen Übereignung des zu veräußernden Geschäfts an den Käufer;
(5) zu veräußerndes Geschäft : alle Geschäftsbereiche und Vermögenswerte, zu deren Veräußerung sich die Bank verpflichtet;
(6) Tag des Wirksamwerdens : das Datum des Erlasses des Beschlusses;
(7) Ende des Umstrukturierungszeitraums : den 31. Dezember 2018;
(8) ausländische Vermögenswerte oder nichtgriechische Vermögenswerte : alle Vermögenswerte, die mit Kundenaktivitäten außerhalb Griechenlands in Zusammenhang stehen, unabhängig davon, in welchem Land sie verbucht werden. So fallen Vermögenswerte, die in Luxemburg verbucht werden, jedoch mit Aktivitäten von Kunden in Griechenland in Zusammenhang stehen, nicht unter diesen Begriff. Vermögenswerte, die in Luxemburg oder Griechenland verbucht sind, jedoch mit den Aktivitäten von Kunden in anderen Ländern des Regionalen Kooperationsrats für Südosteuropa in Zusammenhang stehen, gelten hingegen als ausländische Vermögenswerte und fallen somit unter diesen Begriff;
(9) Auslandsgeschäft : ausländische Tochtergesellschaften im Banken- und Nichtbankenbereich sowie ausländische Zweigniederlassungen der Bank;
(10) Auslandstöchter : alle Tochtergesellschaften der Bank im Banken- und Nichtbankenbereich außerhalb Griechenlands;
(11) griechische Banktätigkeiten : die Aktivitäten der Bank in Griechenland unabhängig davon, an welchem Ort die Vermögenswerte verbucht werden;
(12) griechische Tätigkeiten im Nichtbankenbereich : die Aktivitäten der Bank im Nichtbankenbereich unabhängig davon, an welchem Ort die Vermögenswerte verbucht werden;
(13) griechische Tochtergesellschaft : alle griechischen Tochtergesellschaften der Bank im Banken- und Nichtbankenbereich;
(14) Überwachungstreuhänder : eine oder mehrere von der Bank unabhängige natürliche oder juristische Personen, die von der Kommission genehmigt und von der Bank ernannt werden und die Aufgabe haben, zu überwachen, ob die Bank die Verpflichtungen einhält;
(15) Käufer : die natürliche oder juristische Person, die das zu veräußernde Geschäft ganz oder teilweise erwirbt;
(16) Verkauf : die Veräußerung von 100 % der von der Bank gehaltenen Anteile, sofern in der einzelnen Verpflichtung nichts anderes vorgesehen ist.
Für die Zwecke der Verpflichtungen schließen diese Ausdrücke in der Einzahl die Mehrzahl mit ein und umgekehrt, sofern in den Verpflichtungen nichts anderes vorgesehen ist.
KAPITEL II. UMSTRUKTURIERUNGSVERPFLICHTUNGEN
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(1) |
Zahl der Niederlassungen in Griechenland: Die Zahl der Niederlassungen in Griechenland wird am 31. Dezember 2017 höchstens […] betragen. |
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(2) |
Zahl der Beschäftigten in Griechenland: Die Zahl der Vollzeitäquivalente (im Folgenden „VZÄ“) in Griechenland (Aktivitäten im griechischen Banken- und Nichtbankensektor) wird am 31. Dezember 2017 höchstens […] betragen. |
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(3) |
Gesamtkosten in Griechenland: Die Gesamtkosten in Griechenland (Aktivitäten im griechischen Banken- und Nichtbankensektor) werden am 31. Dezember 2017 höchstens […] Mio. EUR betragen (2). |
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(4) |
Einlagenkosten in Griechenland: Zwecks Wiederherstellung der Rentabilität vor Rückstellungen auf dem griechischen Markt senkt die Bank die Finanzierungskosten, indem die Kosten für in Griechenland getätigte Einlagen (Spar-, Sicht- und Termineinlagen sowie ähnliche Produktangebote für Kunden, deren Kosten von der Bank getragen werden) gesenkt werden […]. |
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(5) |
Verhältnis von Nettokrediten zu Einlagen in Griechenland: Für griechische Banktätigkeiten wird das Verhältnis von Nettokrediten zu Einlagen am 31. Dezember 2017 höchstens 115 % betragen. […] |
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(6) |
Unterstützung für die Geschäftstätigkeiten in Türkei: Bis zum 30. Juni 2018 stellt die Bank kein zusätzliches […] zur Verfügung.
Die Bank wird die Finansbank nicht durch die Übertragung von Krediten oder anderen Vermögenswerten auf eine andere Einrichtung der Bank indirekt unterstützen. |
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(7) |
Veräußerung von […] von […] Geschäftsbereichen im Ausland und […] der Finansbank bis zum 30. Juni 2018
: Die Bank wird bis zum 30. Juni 2018 ihre ausländischen Geschäftsbereiche in […] und ihre Niederlassung in […] veräußern (Zeichnung), um ihre internationalen Geschäftstätigkeiten zu verringern.
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(8) |
Veräußerung von […]: […] |
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(9) |
Veräußerung von Wertpapieren: Aus dem Portfolio der börsennotierten Wertpapiere — im Sinne der nachfolgenden Definition — sind Veräußerungen von […] zu tätigen, wohingegen aus dem Portfolio der nicht-börsennotierten Wertpapiere Veräußerungen von […] zu tätigen sind: Diese Portfolios umfassen sämtliche Kapitalbeteiligungen, die höher als […] Mio. EUR sind, sowie sämtliche Investitionen in nachrangigen Schuldverschreibungen und Hybridanleihen, ausgenommen […]. |
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(10) |
Veräußerung der Private-Equity-Tochtergesellschaft: Die Bank wird den NBG Private Equity Funds bis […] veräußern. […] |
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(11) |
Die Hellenische Republik sagt für alle Veräußerungen gemäß diesen Verpflichtungen zu, dass:
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(12) |
Investitionspolitik: Die Bank erwirbt bis zum 30. Juni 2017 keine Wertpapiere mit dem Rating „Non-Investment Grade“.
Diese Verpflichtung gilt nicht für die folgenden Wertpapiere („ausgenommene Wertpapiere“):
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(13) |
Vergütungsobergrenze: Bis […] zahlt die Bank keinem Mitarbeiter oder Manager eine Gesamtvergütung (Gehalt, Altersruhegeld, Boni) in Höhe von mehr als […] pro Jahr. Im Falle einer Kapitalzuführung durch den HFSF wird die Vergütungsobergrenze anhand der Europäischen Bankenmitteilung vom 1. August 2013 neu bewertet. […] |
KAPITEL III. VERPFLICHTUNGEN IM HINBLICK AUF CORPORATE GOVERNANCE UND GESCHÄFTSBETRIEB — VERLÄNGERUNGEN UND ÄNDERUNGEN
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(1) |
Die Bank hält bis zum 30. Juni 2018 weiterhin die Verpflichtungen im Hinblick auf Corporate Governance und Geschäftsbetrieb ein, die von der Hellenischen Republik am 20. November 2012 vorgelegt wurden, einschließlich der in Chapter III der Verpflichtungen niedergelegten nachträglichen Änderungen. […] |
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(2) |
Falls eine einzelne Verpflichtung auf der Ebene der Bank nicht anwendbar ist, greift die Bank nicht auf dieser Verpflichtung nicht unterliegende Tochtergesellschaften oder Geschäftstätigkeiten zurück, um diese Verpflichtung zu umgehen. |
Abschnitt A. Schaffung einer effizienten und angemessenen internen Struktur
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(3) |
Mit Ausnahme ihrer Auslandstöchter richtet sich die Bank zu jedem Zeitpunkt nach sämtlichen Bestimmungen des Gesetzes 3016/2002 über Corporate Governance und des Gesetzes 2190/1920 über Sociétes Anonymes, insbesondere nach den Bestimmungen mit Bezug auf die Arbeitsweise der Unternehmensorgane, beispielsweise der Aktionärsversammlung und des Vorstands, um eine eindeutige Regelung der Zuständigkeiten und Transparenz zu gewährleisten. Die Befugnisse der Aktionärsversammlung beschränken sich auf die Aufgaben der Hauptversammlung gemäß dem Unternehmensrecht, insbesondere im Hinblick auf Informationsrechte. Darüber hinausgehende Befugnisse, die einen unangemessenen Einfluss auf die Geschäftsleitung ermöglichen würden, werden zurückgenommen. Für die operative Leitung des Tagesbetriebs sind eindeutig die geschäftsführenden Direktoren der Bank zuständig. |
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(4) |
Mit Ausnahme ihrer Auslandstöchter hält sich die Bank zu jedem Zeitpunkt an den Rahmenvertrag über die Beziehungen zum Hellenic Financial Stability Fund („HFSF“). |
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(5) |
Die Bank hält sich an die Bestimmungen des Erlasses 2577/9.3.2006 des Gouverneurs, um auf der Ebene der Einzelbanken und der Bankengruppe eine effektive Organisationsstruktur und ein angemessenes internes Kontrollsystem zu unterhalten, das auf drei wesentlichen Säulen ruht, nämlich Innenrevision, Risikomanagement und Compliance, und international bewährten Corporate-Governance-Verfahren entspricht. |
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(6) |
Die Bank gibt sich eine leistungsfähige Organisationsstruktur, mit der gewährleistet wird, dass die Abteilungen für Innenrevision und Risikomanagement völlig unabhängig von geschäftlichen Netzwerken und direkt dem Vorstand unterstellt sind. Innerhalb des Vorstands ist ein Revisions- und ein Risikobewertungsausschuss zu bilden, die alle von diesen Abteilungen behandelten Angelegenheiten prüfen. Die Aufgaben, Zuständigkeiten und Ressourcen dieser Abteilungen sind in geeigneten Unternehmensrichtlinien für die Innenrevision und das Risikomanagement festzulegen. Diese Unternehmensrichtlinien müssen internationalen Standards entsprechen und die vollständige Unabhängigkeit der entsprechenden Abteilungen sicherstellen. Durch Richtlinien für die Kreditvergabe muss gewährleistet werden, dass für die Vergabe von Darlehen sowie für deren Preisgestaltung und Umschuldung klare Vorgaben und Anweisungen gelten. |
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(7) |
Die Bank legt gegenüber den zuständigen Behörden die Liste der Kapitaleigner offen, die 1 % oder mehr der Stammaktien halten. |
Abschnitt B. Geschäftsgebaren und Risikoüberwachung
Allgemeine Grundsätze
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(8) |
In den Richtlinien für die Kreditvergabe wird festgelegt, dass alle Kunden durch diskriminierungsfreie Verfahren, die sich nicht nur auf Ausfallrisiko und Zahlungsfähigkeit beziehen, fair behandelt werden. Außerdem werden darin die Obergrenzen festgelegt, bei deren Überschreitung die Kreditvergabe auf übergeordneten Führungsebenen bewilligt werden muss. Ähnliche Obergrenzen werden für Umschuldungen und für den Umgang mit Forderungen und Rechtsstreitigkeiten festgelegt. Im Zuge der Richtlinien für die Kreditvergabe wird der Entscheidungsprozess auf nationaler Ebene in ausgewählten Zentren zusammengezogen; außerdem werden Sicherheitsvorkehrungen eingeführt, um zu gewährleisten, dass die entsprechenden Anweisungen bei allen griechischen Banktätigkeiten gleichermaßen umgesetzt werden. |
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(9) |
In ihren Abläufen für die Prüfung und Refinanzierung von Krediten sowie in ihren Auszahlungssystemen berücksichtigt die Bank bei allen griechischen Banktätigkeiten die Bestimmungen der Richtlinien für die Kreditvergabe in vollem Umfang. |
Besondere Bestimmungen
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(10) |
Die in den Absätzen 8 bis 18 von Kapitel III der Verpflichtungen aufgeführten Bestimmungen gelten, sofern nichts anderes festgelegt ist, für griechische Banktätigkeiten. |
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(11) |
In den Richtlinien für die Kreditvergabe sind strenge Vorgaben für die Preisgestaltung bei Krediten und Hypothekendarlehen niederzulegen. Zu diesen Vorgaben zählt die Verpflichtung zur strikten Beachtung der in diesen Richtlinien enthaltenen Standardtabellen für Zinsbandbreiten in Abhängigkeit von der Fälligkeit des Darlehens, der erwarteten Werthaltigkeit der zugesagten Sicherheiten (einschließlich des Zeitrahmens bis zu ihrer möglichen Verwertung), der Beziehung zur Bank insgesamt (d. h. Umfang und Stabilität der Einlagen, Gebührenstruktur und sonstige Cross-Sales-Aktivitäten) und der Finanzierungskosten der Bank. Die Darlehen werden spezifischen Kategorien zugewiesen (z. B. Geschäftsdarlehen, Hypothekendarlehen, besicherte/nicht besicherte Darlehen usw.), deren Preisrahmen in den Richtlinien für die Kreditvergabe in einer geeigneten Tabelle festgelegt und vom Kreditausschuss regelmäßig aktualisiert wird. Jede Abweichung muss vom Kreditausschuss oder, sofern in den Richtlinien für die Kreditvergabe vorgesehen, auf einer niedrigeren Führungsebene ordnungsgemäß genehmigt werden. Kundenspezifische Transaktionen wie Gemeinschaftskredite oder Projektfinanzierungen unterliegen denselben Grundsätzen, wobei in angemessener Weise zu berücksichtigen ist, dass sie eventuell nicht in die Standardtabellen der Richtlinien für die Kreditvergabe eingeordnet werden können. Verstöße gegen diese Unternehmensrichtlinien für die Preisgestaltung sind dem Überwachungstreuhänder zu melden. |
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(12) |
Die Abteilung für Risikomanagement ist für die Einschätzung des Kreditrisikos und für die Bewertung der Sicherheiten zuständig. Sie ist in der Bewertung des Kredits unabhängig und gibt eine schriftliche Stellungnahme ab, damit gewährleistet ist, dass die der Bewertung zugrunde liegenden Kriterien zu jedem Zeitpunkt, gegenüber jedem Kunden und unter Einhaltung der Kreditrichtlinien der Bank konsequent angewendet werden. |
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(13) |
In Bezug auf Kredite an natürliche und juristische Personen wendet die Bank bei allen griechischen Banktätigkeiten auf der Grundlage bewährter internationaler Verfahren bei der Festlegung des mit einem bestimmten Kreditrisiko (sofern dieses nach griechischem und EU-Recht überhaupt zulässig ist) verbundenen Kredithöchstbetrags strenge individuelle und aggregierte Obergrenzen an. Dabei wird die Fälligkeit des Kredits sowie die Qualität eventueller Sicherheiten berücksichtigt und mit wichtigen Bezugswerten, z. B. der Kapitalsituation, abgeglichen. |
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(14) |
Die Vergabe von Darlehen (4) für den Erwerb von Anteilen oder hybriden Instrumenten der Bank oder anderer Banken (5) ist ohne Ansehen der Person der Kreditnehmer verboten (6). Diese Bestimmung gilt auf der Ebene der gesamten Bank, und ihre Einhaltung wird auf dieser Ebene überwacht. |
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(15) |
Alle Darlehensanträge nicht verbundener Kreditnehmer, deren Beträge [[…] % der RWA der Bank] übersteigen, oder jegliche Darlehen, bei denen die Exposition gegenüber einer Gruppe (definiert als Gruppe verbundener Kreditnehmer, für die ein gemeinsames Kreditrisiko gilt) mehr als [[…] % der RWA der Bank] beträgt, werden dem Überwachungstreuhänder gemeldet, der befugt ist, die Gewährung des Kreditrahmens oder Darlehens um […] Arbeitstage zu verschieben, wenn er nicht sicher ist, ob die marktüblichen Bedingungen eingehalten wurden, oder wenn ihm nicht ausreichend Informationen geliefert wurden. In dringenden Fällen kann diese Aussetzung um […] Tage verkürzt werden, wenn dem Überwachungstreuhänder hinreichend Informationen unterbreitet worden sind. Aufgrund dieser Frist kann der Überwachungstreuhänder die Kommission und den HFSF über den Sachverhalt unterrichten, bevor die Bank eine endgültige Entscheidung trifft. |
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(16) |
Die Richtlinien für die Kreditvergabe müssen klare Anweisungen für die Umschuldung enthalten. Darin muss eindeutig festgelegt sein, welche Darlehen unter welchen Voraussetzungen umgeschuldet werden dürfen und welche Geschäftsbedingungen für Kunden, die ein entsprechendes Anrecht haben, gelten. Die Bank gewährleistet, dass Umstrukturierungen bei allen griechischen Banktätigkeiten darauf abzielen, künftige Rückzahlungen an die Bank zu erleichtern und damit die Interessen der Bank schützen. In keinem Fall dürfen die Umschuldungsrichtlinien die künftige Rentabilität der Bank gefährden. Aus diesem Grund obliegt es der Abteilung für Risikomanagement der Bank, angemessene Berichtsmechanismen für die Effektivität von Umstrukturierungen zu entwickeln und anzuwenden, interne und/oder externe bewährte Verfahren sorgfältig auszuwerten, dem Kreditausschuss und dem Risikoausschuss des Vorstands mindestens vierteljährlich über ihre Erkenntnisse zu berichten, praktikable Verbesserungsvorschläge für die betreffenden Prozesse und Richtlinien zu unterbreiten, deren Umsetzung zu überwachen und dem Kreditausschuss sowie dem Risikoausschuss des Vorstands darüber zu berichten. |
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(17) |
Für sämtliche griechischen Banktätigkeiten führt die Bank Richtlinien für gerichtliche Klagen und Rechtsstreitigkeiten ein, die darauf ausgerichtet sind, möglichst hohe Rückzahlungen zu erreichen und im Zusammenhang mit Rechtsstreitigkeiten jeglicher Diskriminierung oder Vorzugsbehandlung vorzubeugen. Die Bank gewährleistet, dass alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden, um möglichst hohe Rückzahlungen an die Bank zu erreichen und ihre Vermögens- und Finanzlage langfristig zu schützen. Jeder Verstoß gegen die Umsetzung dieser Richtlinien wird dem Überwachungstreuhänder gemeldet. |
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(18) |
Die Bank überwacht die Kreditrisiken durch ein gut ausgebautes System von Warnmeldungen und Berichten, mit dem die Abteilung für Risikomanagement in die Lage versetzt wird, i) Anzeichen für notleidende Kredite und Kreditausfälle frühzeitig zu erkennen, ii) die Werthaltigkeit des Kreditportfolios zu beurteilen (einschließlich alternativer Rückzahlungsquellen wie Mitschuldner und Bürgen, jedoch nicht auf diese beschränkt, sowie eingesetzter oder verfügbarer, jedoch nicht eingesetzter Sicherheiten), iii) die Gesamtexposition der Bank gegenüber einem Einzelkunden oder auf Grundlage eines Portfolios zu beurteilen und iv) dem Vorstand bei Bedarf praktische Berichtigungs- oder Verbesserungsvorschläge zu unterbreiten. Diese Informationen werden dem Überwachungstreuhänder zugänglich gemacht. |
Bestimmungen über verbundene Kreditnehmer
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(19) |
Alle Bestimmungen mit Bezug auf verbundene Kreditnehmer gelten auf der Ebene der Bank. |
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(20) |
Die Richtlinien für die Kreditvergabe enthalten einen gesonderten Abschnitt über die Beziehungen zu verbundenen Kreditnehmern. Hierzu zählen Mitarbeiter, Anteilseigner, Vorstandsmitglieder, Führungskräfte und deren Ehepartner, Kinder und Geschwister sowie jede juristische Person, die unmittelbar oder mittelbar der Aufsicht wichtiger Mitarbeiter (d. h. Mitarbeiter, die am Entscheidungsprozess über Kreditrichtlinien beteiligt sind) untersteht, Anteilseigner, Vorstandsmitglieder oder Manager sowie deren Ehepartner, Kinder und Geschwister. Auch jede öffentliche Einrichtung oder staatlich geleitete Organisation, jedes öffentliche Unternehmen und jede staatliche Behörde gilt als verbundener Kreditnehmer. Politische Parteien werden in den Richtlinien für die Kreditvergabe ebenfalls als verbundene Kreditnehmer eingestuft. Besondere Aufmerksamkeit gilt Entscheidungen, bei denen es um die Umschuldung oder Abschreibung von Darlehen an aktuelle oder frühere Mitarbeiter, Vorstandsmitglieder, Anteilseigner, Führungskräfte und deren Familienangehörige geht, sowie den Richtlinien für die Angemessenheit, die Bewertung, die Eintragung von Pfandrechten und die Zwangsvollstreckung. Der Begriff des verbundenen Kreditnehmers wird in einem getrennten Dokument genauer bestimmt. |
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(21) |
Die Abteilung für Risikomanagement hat die Aufgabe, alle verbundenen Gruppen von Kreditnehmern, die für ein gemeinsames Kreditrisiko stehen, zu verzeichnen, damit die Konzentration von Kreditrisiken ordnungsgemäß überwacht werden kann. |
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(22) |
In Bezug auf Kredite an natürliche und juristische Personen wendet die Bank auf der Grundlage bewährter internationaler Verfahren bei der Festlegung des für ein bestimmtes Kreditrisiko in Bezug auf verbundene Kreditnehmer geltenden Kredithöchstbetrags strenge individuelle und aggregierte Obergrenzen an (sofern dies nach griechischem und EU-Recht überhaupt zulässig ist). |
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(23) |
Die Exposition gegenüber verbundenen Kreditnehmern, einschließlich juristischen Personen im öffentlichen Sektor und politischen Parteien, wird von der Bank getrennt überwacht. Die Neuvergabe von Darlehen (7) an verbundene Kreditnehmer (jährlicher Prozentsatz des Bestands vom Vorjahr, % von Y-1) (8) darf die Neuvergabe des gesamten Kreditportfolios in Griechenland (jährlicher Prozentsatz des Bestands vom Vorjahr, % von Y-1) nicht überschreiten. Diese Verpflichtung ist für jede Art von verbundenen Kreditnehmern (Mitarbeiter, Anteilseigner, Manager, staatliche Einrichtungen, politische Parteien) einzeln einzuhalten. Zwecks Schaffung gleicher Ausgangsbedingungen im Wirtschaftsleben Griechenlands dürfen die Bonitätsbewertungen verbundener Kreditnehmer sowie die ihnen angebotenen Preis- und Umschuldungsbedingungen nicht vorteilhafter ausfallen als diejenigen für ähnliche, jedoch nicht verbundene Kreditnehmer. Diese Verpflichtung erstreckt sich nicht auf bestehende übergeordnete Programme, in deren Rahmen Mitarbeitern geförderte Darlehen angeboten werden. Die Bank erstattet monatlich Bericht über die Entwicklung dieser Exposition, den Umfang der Kreditneuvergabe sowie die jüngsten Anträge auf Beträge, die [[…] % der RWA der Bank] übersteigen und somit dem Kreditausschuss vorgelegt werden müssen. |
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(24) |
Die für Mitarbeiter/Führungskräfte/Kapitaleigner geltenden Kriterien für die Kreditvergabe dürfen nicht weniger streng sein als diejenigen für andere, nicht verbundene Kreditnehmer. Wenn die kreditbedingte Gesamtexposition gegenüber einem einzelnen Mitarbeiter/einer Führungskraft/einem Anteilseigner bei besicherten Darlehen den Betrag von […] des Festgehalts und bei unbesicherten Darlehen den Betrag von […] des Festgehalts übersteigt, ist sie unverzüglich dem Überwachungstreuhänder zu melden, der daraufhin eingreifen und gemäß dem in Absatz 25 von Kapitel III beschriebenen Verfahren die Gewährung des Darlehens verschieben darf. |
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(25) |
Alle Darlehensanträge verbundener Kreditnehmer, deren Beträge [[…] % der RWA der Bank] übersteigen, oder jegliche Darlehen, bei denen die Exposition gegenüber einer Gruppe (definiert als Gruppe verbundener Kreditnehmer, für die ein gemeinsames Kreditrisiko gilt) mehr als [[…] % der RWA der Bank] beträgt, werden dem Überwachungstreuhänder gemeldet, der befugt ist, die Gewährung des Kreditrahmens oder Darlehens um […] Arbeitstage zu verschieben, wenn er nicht sicher ist, ob die marktüblichen Bedingungen eingehalten wurden, oder wenn ihm nicht ausreichend Informationen geliefert wurden. In dringenden Fällen kann diese Aussetzung um […] Tage verkürzt werden, wenn dem Überwachungstreuhänder hinreichend Informationen unterbreitet worden sind. Aufgrund dieser Frist kann der Überwachungstreuhänder die Kommission und den HFSF über den Sachverhalt unterrichten, bevor die Bank eine endgültige Entscheidung trifft. |
|
(26) |
Die Umschuldung von Darlehen unterliegt im Zusammenhang mit verbundenen Kreditnehmern denselben Vorschriften wie bei nicht verbundenen Kreditnehmern. Darüber hinaus werden die bestehenden Vorgaben und Richtlinien für notleidende Vermögenswerte überprüft und bei Bedarf verbessert. Allerdings wird erwartet, dass umgeschuldete Darlehen verbundener Kreditnehmer getrennt, zumindest aufgeschlüsselt nach Darlehenskategorie und Art der verbundenen Teilnehmer aufgeschlüsselt, berichtet werden. |
Abschnitt C: Sonstige Beschränkungen
(27) Verbot von Dividenden- und Kuponzahlungen, Verbot des Rückkaufs eigener Anteile sowie des Angebots und Rückkaufs hybrider Kapitalinstrumente : Vorbehaltlich von der Kommission genehmigter Ausnahmen geht die Hellenische Republik folgende Verpflichtungen ein:
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a) |
Die Bank leistet keine Kuponzahlungen auf hybride Kapitalinstrumente (oder sonstige Instrumente, für die Kuponzahlungen gewählt werden können) oder Dividendenzahlungen auf Eigenkapital oder nachrangige Schuldtitel, es sei denn, sie ist rechtlich dazu verpflichtet. […] Die Bank löst keine Rücklagen auf, um in eine solche Lage zu gelangen. Wenn Zweifel bestehen, ob zu Zwecken der vorliegenden Verpflichtung ein rechtlicher Zwang besteht, legt die Bank die vorgeschlagene Kupon- oder Dividendenzahlung der Kommission zur Genehmigung vor. |
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b) |
Die Bank kauft keine eigenen Anteile zurück und führt in Bezug auf diese Eigenkapitalinstrumente und nachrangigen Schuldtitel keine Kaufoptionen aus. |
|
c) |
Die Bank kauft keine hybriden Kapitalinstrumente zurück. |
(28) Übernahmeverbot : Die Hellenische Republik sagt zu, dass die Bank keine Anteile irgendeines Unternehmens erwirbt, weder in Form von Vermögenswerten noch in Form einer Aktienübertragung. Dieses Übernahmeverbot erstreckt sich sowohl auf Unternehmen, die die Rechtsform einer Gesellschaft aufweisen, als auch auf jegliche Pakete aus Vermögenswerten, die eine Geschäftssparte darstellen (9).
i) Ausnahmen, die vorab von der Kommission genehmigt werden müssen : Ungeachtet dieses Verbots darf die Bank, nachdem sie die Genehmigung der Kommission eingeholt hat, und ggf. auf Vorschlag des HFSF, Geschäftstätigkeiten und Unternehmen übernehmen, wenn es aufgrund außergewöhnlicher Umstände notwendig ist, um die Finanzstabilität wiederherzustellen oder einen wirksamen Wettbewerb zu gewährleisten.
ii) Ausnahmen, die nicht vorab von der Kommission genehmigt werden müssen : Unter folgenden Voraussetzungen darf die Bank Anteile an Unternehmen übernehmen:
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a) |
Der von der Bank entrichtete Kaufpreis beträgt weniger als [[…] %] der Bilanz (10) der Bank am Tag des Wirksamwerdens der Verpflichtungen (11) und |
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b) |
die Kaufpreise, die von der Bank vom Tag des Wirksamwerdens der Verpflichtungen bis zum Ende des Umstrukturierungszeitraums für alle derartigen Übernahmen entrichtet wurden, betragen in Summe weniger als [[…] %] der Bilanz der Bank am Tag des Wirksamwerdens der Verpflichtungen. |
iii) Aktivitäten, die nicht unter das Übernahmeverbot fallen : Das Übernahmeverbot erstreckt sich nicht auf Erwerbungen, die im normalen Verlauf des Bankgeschäfts bei der Bearbeitung bestehender Forderungen gegenüber notleidenden Unternehmen erfolgen.
(29) Werbeverbot : Die Hellenische Republik sagt zu, dass die Bank sich jeder Werbung enthält, in der auf staatliche Unterstützung verwiesen wird, und dass sie keine aggressiven Geschäftsstrategien verfolgt, die ohne die Unterstützung der Hellenischen Republik nicht stattfinden würden.
KAPITEL IV. ÜBERWACHUNGSTREUHÄNDER
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(1) |
Die Hellenische Republik sagt zu, dass die Bank das Mandat des von der Kommission genehmigten Überwachungstreuhänders, den die Bank am 16. Januar 2013 berufen hat, anpasst und bis zum Ende des Umstrukturierungszeitraums verlängert. Darüber hinaus erweitert die Bank das Mandat auf die Überwachung i) des Umstrukturierungsplans und ii) aller hier aufgeführten Verpflichtungen. |
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(2) |
Vier Wochen nach dem Tag des Wirksamwerdens der Verpflichtungen unterbreitet die Hellenische Republik der Kommission die vollständigen Bestimmungen des geänderten Mandats unter Einschluss sämtlicher Bestimmungen, die notwendig sind, damit der Überwachungstreuhänder seine Aufgaben gemäß diesen Verpflichtungen erfüllen kann. |
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(3) |
Zusatzbestimmungen für den Überwachungstreuhänder sind in einem getrennten Schriftstück niedergelegt. |
Generalsekretärin
Christina PAPAKONSTANTINOU
(1) Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1).
(2) Dieser Betrag umfasst keine Kosten für TEKE/Skelos Exygiansis (System der Abwicklung von Banken).
(3) Dies gilt nicht für die Veräußerung von Immobilien; in diesem Fall darf die Bank dem Käufer eine Finanzierung gewähren, sofern die Kreditvergabe gemäß einer umsichtigen Praxis erfolgt. Für die Zwecke der Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtung zur Verringerung des Verschuldungsgrads bei nichtgriechischen Aktiva werden sämtliche neuen Kreditvergaben, die unter die Definition von „nichtgriechische Aktiva“ fallen berücksichtigt;
(4) Für die Zwecke dieser Verpflichtung wird der Ausdruck „Darlehen“ im weitesten Sinne gebraucht, bezeichnet also jede Art der Finanzierung, d. h. auch die Bereitstellung von Kreditrahmen, Bürgerschaften usw.
(5) An dieser Stelle sei klargestellt, dass sich der Ausdruck „andere Banken“ auf jede beliebige Bank oder Finanzinstitution weltweit bezieht.
(6) An dieser Stelle sei klargestellt, dass sich diese Verpflichtung auf alle Kreditnehmer, also auch auf die privaten Bankkunden der Bank bezieht.
(7) An dieser Stelle sei klargestellt, dass auch die Prolongierung oder Umschuldung bestehender Darlehen als Neuvergabe eingestuft wird.
(8) An dieser Stelle sei klargestellt, dass die Formel „jährliche % des Bestands von Y-1“ die Neuvergabe in Prozent des Bestands zum Ende des Vorjahres angibt. Der Betrag der RWA ist derjenige zum Jahresende.
(9) An dieser Stelle sei klargestellt, dass zu Zwecken dieser Verpflichtung die Geschäftssparten Privat-/Wagniskapital vom Geltungsbereich dieser Verpflichtung angenommen sind. In diesem Fall stellt die Bank einen förmlichen Antrag an die Kommission, der auch einen Geschäftsplan für die betreffende Einheit umfasst.
(10) An dieser Stelle sei klargestellt, dass zu Zwecken der Verpflichtung die Bilanz gleich dem Gesamtvermögen der Bank ist.
(11) An dieser Stelle sei klargestellt, dass die Genehmigung der Kommission für die Aufhebung des Übernahmeverbots gemäß Chapter III Absatz 28 Ziffer i der Verpflichtungen eingeholt wird; bei der Berechnung der Bilanz der Bank zum Tag des Wirksamwerdens der Verpflichtungen werden auch die Vermögenswerte der erworbenen Einheiten bzw. die erworbenen Vermögenswerte am Tag der Übernahme berücksichtigt.
Anlage I
MAKROÖKONOMISCHE PROGNOSEN FÜR DAS GRIECHISCHE INLANDSGESCHÄFT
|
Jahreswachstum in % (soweit nicht anders angegeben) |
2012 |
2013 |
2014 |
2015 |
2016 |
2017 |
kumulierte Wachstumsrate 2013-2017 |
|
Reales BIP |
– 6,4 |
– 4,2 |
0,6 |
2,9 |
3,7 |
3,5 |
6,4 |
|
Nominelles Kreditwachstum in Griechenland |
– 6,4 |
– 4,2 |
0,6 |
2,9 |
3,7 |
3,5 |
6,4 |
|
BIP-Deflator |
– 0,8 |
– 1,1 |
– 0,4 |
0,4 |
1,1 |
1,3 |
1,3 |
|
Immobilienpreise |
– 11,7 |
– 10 |
– 5 |
0 |
2 |
3,5 |
|
|
Nominelles verfügbares Haushaltseinkommen |
– 8,8 |
– 9,5 |
– 0,3 |
– 0,4 |
2,6 |
3,6 |
– 4,5 |
|
Einlagen des privaten Sektors |
– 7 |
1,3 |
1 |
3,4 |
5 |
5 |
16,6 |
|
Arbeitslosigkeit (%) |
24,2 |
27 |
26 |
24 |
21 |
18,6 |
|
|
Refinanzierungsrate der EZB (%) |
0,75 |
0,5 |
0,5 |
1 |
1,5 |
1,75 |
|
|
Höhepunkt der Entstehung notleidender Forderungen |
|
|
2. Halbjahr 2014 |
|
|
|
|
|
3-Monats-Euribor (Durchschnitt, %) |
|
0,24 |
0,43 |
0,75 |
1,25 |
1,80 |
|
|
Zugang zu Kapitalmärkten — Pensionsgeschäfte |
|
JA — unbegrenzt |
|
||||
|
Zugang zum Kapitalmarkt — gedeckte Anleihen/Vorzugsobligationen, unbesichert |
|
JA — jeweils bis zu 500 Mio. EUR |
JA — jeweils bis zu 1 Mrd. EUR |
JA — unbegrenzt |
|
||