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16.2.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 39/45 |
BESCHLUSS (GASP) 2016/207 DES RATES
vom 15. Februar 2016
zur Änderung des Beschlusses 2013/233/GASP über die Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des integrierten Grenzmanagements in Libyen (EUBAM Libyen)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28, Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2,
auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Der Rat hat am 22. Mai 2013 den Beschluss 2013/233/GASP (1) über die Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des integrierten Grenzmanagements in Libyen (EUBAM Libyen) angenommen. |
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(2) |
Der Rat hat am 7. Dezember 2015 den Beschluss (GASP) 2015/2276 (2) zur Änderung und Verlängerung des Beschlusses 2013/233/GASP angenommen, der insbesondere eine Verlängerung und einen als finanziellen Bezugsrahmen dienenden Betrag für den Zeitraum bis zum 21. Februar 2016 vorsieht. |
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(3) |
Angesichts der Lage in Libyen muss die Union Vorbereitungen für eine mögliche zivile Krisenbewältigungsmission zum Aufbau und zur Unterstützung von Kapazitäten im Bereich der Reform des Sicherheitssektors (SSR) des Landes treffen. |
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(4) |
Die unmittelbar zur Verfügung gestellte zivile Planungskapazität wird zahlenmäßig begrenzt sein, kann sich jedoch bei sich ändernden Umständen und sich änderndem Bedarf mit Zustimmung des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vergrößern. |
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(5) |
Der Beschluss 2013/233/GASP sollte entsprechend geändert werden. |
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(6) |
Die EUBAM Libyen wird in einer Situation durchgeführt, die sich verschlechtern kann und die Erreichung der Ziele des auswärtigen Handelns der Union nach Artikel 21 des Vertrags behindern könnte — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Beschluss 2013/233/GASP des Rates wird wie folgt geändert:
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1. |
In Artikel 2 wird der folgende Absatz angefügt: „Die EUBAM Libyen wird bei einem umfangreichen zivilen SSR-Planungsprozess, der der Vorbereitung einer möglichen zivilen Krisenbewältigungsmission zum Aufbau und zur Unterstützung von Kapazitäten dient, Hilfestellung leisten.“ |
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2. |
In Artikel 3 Absatz 1 wird der folgende Buchstabe angefügt:
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3. |
In Artikel 13 Absatz 1 wird der folgende Absatz angefügt: „Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUBAM Libyen für den Zeitraum vom 22. Februar 2016 bis zum 21. August 2016 beläuft sich auf 4 475 000 EUR.“ |
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4. |
Artikel 16 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „Er gilt bis zum 21. August 2016.“ |
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Er gilt ab dem 22. Februar 2016.
Geschehen zu Brüssel am 15. Februar 2016.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
F. MOGHERINI
(1) Beschluss 2013/233/GASP des Rates vom 22. Mai 2013 über die Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des integrierten Grenzmanagements in Libyen (EUBAM) Libyen (ABl. L 138 vom 24.5.2013, S. 15).
(2) Beschluss (GASP) 2015/2276 des Rates vom 7. Dezember 2015 zur Änderung und Verlängerung des Beschlusses 2013/233/GASP über die Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des integrierten Grenzmanagements in Libyen (EUBAM) Libyen (ABl. L 322 vom 8.12.2015, S. 51).