85/66/EWG: Entscheidung der Kommission vom 21. Dezember 1984 über die Gewährung eines Finanzbeitrags zur Durchführung des Vorhabens "Modernisierung des Eisenbahnknotenpunkts Mulhouse nord" (Nur der französische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 030 vom 02/02/1985 S. 0019 - 0021
***** ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 21. Dezember 1984 über die Gewährung eines Finanzbeitrags zur Durchführung des Vorhabens »Modernisierung des Eisenbahnknotenpunkts Mulhouse nord" (Nur der französische Text ist verbindlich) (85/66/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3620/84 des Rates vom 19. Dezember 1984 über eine Sondermaßnahme auf dem Gebiet der Verkehrsinfrastruktur (1), in Erwägung nachstehender Gründe: Die französische Regierung hat der Gemeinschaft einen Antrag auf einen Finanzbeitrag zu den Kosten des Vorhabens »Modernisierung des Eisenbahnknotenpunkts Mulhouse nord" unterbreitet. Alle für die Gewährung des Finanzbeitrags durch die Gemeinschaft erforderlichen Voraussetzungen sind erfuellt - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Für die Finanzierung der Arbeiten zur Durchführung des Vorhabens »Modernisierung des Eisenbahnknotenpunkts Mulhouse nord" wird ein Beitrag von 3 Millionen ECU gewährt. Die technischen Angaben über die Arbeiten und die Zahlungsmodalitäten sind im Anhang aufgeführt. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet. Brüssel, den 21. Dezember 1984 Für die Kommission Giorgios CONTOGEORGIS Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 333 vom 21. 12. 1984, S. 58. ANHANG Modalitäten für die Gewährung eines Finanzbeitrags der Gemeinschaft zur Durchführung des Vorhabens »Modernisierung des Eisenbahnknotenpunkts Mulhouse nord" 1. Ort des Vorhabens Das Vorhaben, dem diese Entscheidung gilt, betrifft Arbeiten nördlich von Mulhouse auf der internationalen Eisenbahnstrecke Brüssel - Luxemburg - Straßburg - Basel. 2. Beschreibung des Vorhabens Das Vorhaben betrifft ein modernes rechnergesteuertes Relaistellwerk. Dieses Vorhaben ist die natürliche Ergänzung der ersten Stufe der Modernisierung des Eisenbahnknotenpunkts Mulhouse nord für den Ausbau und die Modernisierung des Zugauflösebereichs und die Automatisierung des Abbremsens der Wagen aufgelöster Zuege. Das Vorhaben betrifft ausser dem Bau eines die alten Stellwerke ersetzenden Zentralstellwerks den Umbau der bestehenden mechanischen Signalanlagen in Lichtsignalanlagen sowie die Heraufsetzung der Geschwindigkeit auf den Zuggleisen auf 90 km/h. 3. Zeitplan für das Vorhaben Beginn der Arbeiten im Jahr 1984. Geplante Inbetriebnahme im Jahr 1987. 4. Zahlungsschema Die Gemeinschaft ist bereit, zur Durchführung des Vorhabens einen Finanzbeitrag von höchstens 3 Millionen ECU zu gewähren, der 25 % der Gesamtkosten des Vorhabens nicht übersteigen darf. Die Gesamtkosten des Vorhabens werden mit 84,3 Millionen französische Franken (12,3 Millionen ECU zum Kurs vom 31. Mai 1984) veranschlagt. Der Finanzierungsplan sieht wie folgt aus: Erste Zahlung: Die Kommission genehmigt die Zahlung eines Vorschusses von nicht mehr als 30 % des geplanten Hoechstbetrags des Finanzbeitrags. Zweite Zahlung: Nach Eingang des Nachweises, daß 70 % der zur Durchführung des Vorhabens erforderlichen Arbeiten durchgeführt wurden, zahlt die Kommission einen Betrag von 45 % des geplanten Hoechstbetrags des Finanzbeitrags bzw. ordnet die Zahlung dieses Betrages an. Als Voraussetzung für die zweite Zahlung verlangt die Kommission den Nachweis, daß die ordnungsgemäß bestätigten Zahlungen für das Vorhaben mindestens 70 % der vorgenannten Gesamtkosten des Vorhabens betragen. Dritte Zahlung: Nach Eingang des Nachweises, daß die Arbeiten abgeschlossen sind, zahlt die Kommission den noch verbleibenden Betrag oder ordnet die Zahlung dieses Betrags an. 5. Führung der Konten Die Kommission verlangt, daß die zuständigen französischen Behörden die Rechnungsführung und alle sonstigen Unterlagen, welche die Kommission für die wirksame Kontrolle der Ausgaben für das Vorhaben braucht, auf dem Laufenden halten. Die Kommission behält sich das Recht vor, während der Arbeiten die Vorlage schriftlicher Unterlagen über den Baufortschritt zu verlangen und die Baustelle zu inspizieren. Die Rechnungsführung für das Vorhaben ist für den Zeitraum von mindestens vier Jahren nach Abschluß der Arbeiten aufzubewahren. 6. Bestätigung der Zahlungen und Kontrolle der Arbeiten Für jede Zahlung verlangt die Kommission von den zuständigen Behörden - einen Bericht über den Baufortschritt; er muß von demjenigen, der gegenüber den französischen Behörden für das Vorhaben offiziell verantwortlich ist, unterzeichnet werden, - eine beglaubigte Übersicht über die geleisteten Zahlungen. Die Kommission verlangt für alle Zahlungen, die sie aufgrund dieser Entscheidung leistet, eine Empfangsbestätigung. 7. Zuständigkeit Die Französischen Staatsbahnen sind für die Anwendung dieser Entscheidung zuständig. Seitens der Kommission ist der Leiter der Abteilung »Planung und Ausbau der Verkehrswege" der Generaldirektion Verkehr für die Anwendung verantwortlich. 8. Öffentlichkeitsarbeit Von den zuständigen Behörden wird verlangt, den Beitrag der Gemeinschaft durch die Aufstellung von Hinweistafeln an der Baustelle bekanntzumachen.