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Amtsblatt |
DE Serie L |
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2023/2170 |
16.10.2023 |
BESCHLUSS (EU) 2023/2170 DES RATES
vom 28. September 2023
zur Ermächtigung der Europäischen Kommission, im Namen der Europäischen Union an den Verhandlungen über ein Übereinkommen des Europarates teilzunehmen, das das Übereinkommen von 1998 über den Schutz der Umwelt durch das Strafrecht (SEV-Nr. 172) aufhebt und ersetzt
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 83 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absätze 3 und 4,
auf Empfehlung der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Das Ministerkomitee des Europarates hat am 23. November 2022 den Sachverständigenausschuss für den Schutz der Umwelt durch das Strafrecht eingesetzt und beauftragt, bis zum 30. Juni 2024 ein neues Übereinkommen auszuarbeiten, das das Übereinkommen von 1998 über den Schutz der Umwelt durch das Strafrecht (SEV-Nr. 172) (im Folgenden „neues Übereinkommen“) aufhebt und ersetzt. |
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(2) |
Das neue Übereinkommen soll gemeinsame Vorschriften über Zweck und Anwendungsbereich, Terminologie und Begriffsbestimmungen, schwere Straftaten, haftende Personen, Strafen, Verfahrensrechte, Zusammenarbeit, Präventionsmaßnahmen und Beteiligung der Zivilgesellschaft enthalten. Bestimmte Teile des neuen Übereinkommens betreffen einen Bereich, der weitgehend vom Unionsrecht, insbesondere durch die Richtlinie 2008/99/EG über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt (1) und den Vorschlag für eine neue Richtlinie, die sie ersetzen soll, abgedeckt ist. Dies könnte dazu führen, dass das Unionsrecht, durch das neue Übereinkommen im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) beeinträchtigt oder in seiner Tragweite verändert wird. |
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(3) |
Zum Schutz der Integrität des Unionsrechts und zur Gewährleistung der Kohärenz zwischen den Regeln des Völkerrechts und denjenigen des Unionsrechts ist es erforderlich, dass die Kommission in Bezug auf Angelegenheiten, die gemäß den Verträgen in die Zuständigkeit der Union fallen und zu denen die Union Vorschriften erlassen hat oder in absehbarer Zukunft erlassen wird, an den Verhandlungen über das neue Übereinkommen teilnimmt. |
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(4) |
Dieser Beschluss sollte die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten gemäß den Verträgen, die Teilnahme der Mitgliedstaaten an den Verhandlungen in Angelegenheiten, die nicht unter das Mandat der Kommission fallen, sowie alle nachfolgenden Beschlüsse über den Abschluss des neuen Übereinkommens unberührt lassen. |
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(5) |
Die im Addendum zu diesem Beschluss enthaltenen Verhandlungsrichtlinien sind an die Kommission gerichtet und können je nach dem Verlauf der Verhandlungen gegebenenfalls überarbeitet und weiterentwickelt werden. |
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(6) |
In Anbetracht dessen, dass alle Mitgliedstaaten auch Mitglieder des Europarates sind, sollten die an den Verhandlungen teilnehmenden Mitgliedstaaten nach dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit gemäß Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags der Europäischen Union (EUV) und unter uneingeschränkter gegenseitiger Achtung den Verhandlungsführer der Union bei der Erfüllung der Aufgaben unterstützen, die sich aus den Verträgen ergeben. |
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(7) |
Gemäß dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten während des Verhandlungsprozesses eng zusammenarbeiten; dies umfasst regelmäßigen Kontakt mit den Sachverständigen und Vertretern der Mitgliedstaaten in Straßburg. |
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(8) |
Nach den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls beteiligt sich Irland nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet. |
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(9) |
Nach den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Die Kommission wird ermächtigt, im Namen der Union in Bezug auf Angelegenheiten, die gemäß den Verträgen in die Zuständigkeit der Union fallen und zu denen die Union Vorschriften erlassen hat oder in absehbarer Zukunft erlassen wird, an den Verhandlungen über das neue Übereinkommen über den Schutz der Umwelt durch das Strafrecht, das das Übereinkommen des Europarates von 1998 über den Schutz der Umwelt durch das Strafrecht (SEV-Nr. 172) aufhebt und ersetzt, teilzunehmen.
(2) Die Verhandlungen werden auf der Grundlage der im Addendum zu diesem Beschluss enthaltenen Verhandlungsrichtlinien geführt. Der Rat kann der Kommission möglicherweise zu einem späteren Zeitpunkt zusätzliche Richtlinien erteilen.
Artikel 2
Die Verhandlungen werden im Benehmen mit der Gruppe „Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen“ (im Folgenden „Gruppe COPEN“) des Rates, die als Sonderausschuss im Sinne des Artikels 218 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union bestellt wird, geführt.
Die Kommission erstattet der Gruppe COPEN regelmäßig über die Fortschritte bei den Verhandlungen Bericht und übermittelt ihr so bald wie möglich alle Verhandlungsdokumente.
Auf Ersuchen des Rates erstattet die Kommission dem Rat — auch schriftlich — Bericht über den Verlauf und die Ergebnisse der Verhandlungen.
Artikel 3
Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 28. September 2023.
Im Namen des Rates
Der Präsident
F. GRANDE-MARLASKA GÓMEZ
(1) Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt (ABl. L 328 vom 6.12.2008, S. 28).
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/2170/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)