32002D0345

2002/345/EG: Entscheidung der Kommission vom 25. April 2001 über staatliche Beihilfen, die Italien zugunsten des Istituto Poligrafico e Zecca dello Stato sowie einiger seiner Tochterunternehmen gewährt hat (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1177)

Amtsblatt Nr. L 126 vom 13/05/2002 S. 0001 - 0013


Entscheidung der Kommission

vom 25. April 2001

über staatliche Beihilfen, die Italien zugunsten des Istituto Poligrafico e Zecca dello Stato sowie einiger seiner Tochterunternehmen gewährt hat

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1177)

(Nur der italienische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2002/345/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 erster Unterabsatz,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den vorgenannten Artikeln(1) und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahme,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I. DAS VERFAHREN

(1) Die Kommission hat Italien mit Schreiben vom 4. August 1998 von ihrem Beschluss in Kenntnis gesetzt, wegen der dem Istituto Poligrafico e Zecca dello Stato und einigen seiner Tochterunternehmen gewährten Beihilfen das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten.

(2) Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Die Kommission hat die Beteiligten zur Äußerung zu der betreffenden Beihilfe aufgefordert.

(3) Die Stellungnahmen, die die Kommission von drei Beteiligten erhalten hat, sind Italien zugeleitet worden. Damit hatte Italien Gelegenheit, hierzu seine Bemerkungen abzugeben.

(4) Die italienischen Behörden haben ihre Bemerkungen mit Schreiben vom 1. Februar 1999 übermittelt. Die Kommission hat mit Schreiben vom 9. Februar und vom 27. August 1999 um weitere Klarstellungen gebeten.

(5) Die italienischen Behörden haben der Kommission die verlangten Auskünfte mit Schreiben vom 26. März, 27. Mai, 20. August und 29. November 1999 sowie vom 13. März 2000 erteilt. Es fanden verschiedene Sitzungen mit den italienischen Behörden statt. Insbesondere auf der Sitzung vom 21. Januar 2000 in Rom sind ausführliche Informationen vorgelegt worden.

(6) Im Laufe des Verfahrens wurde die Kommission über eine neue Beihilfe unterrichtet, die Italien im Rahmen eines weitreichenden Umstrukturierungsplans gewährt hat. Daher hat die Kommission am 3. Mai 2000 beschlossen, das Verfahren auch auf diese neue Beihilfemaßnahme auszudehnen. Dieser Beschluss wurde Italien mit Schreiben vom 5. Juli 2000 mitgeteilt.

(7) Der Beschluss der Kommission zur Ausdehnung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Die Kommission hat die Beteiligten zur Äußerung zu der betreffenden Beihilfe aufgefordert.

(8) Die Kommission hat keine Stellungnahmen von Beteiligten erhalten.

(9) Die italienischen Behörden haben ihre Bemerkungen mit Schreiben vom 3. August 2000 abgegeben.

II. BESCHREIBUNG DER BEIHILFE

(10) Das Istituto Poligrafico e Zecca dello Stato wurde per Gesetz Nr. 2744 aus dem Jahr 1928 gegründet, um die Herstellung von Papier für Banknoten und von normalem für den Staat bestimmtem Papier an einer einzigen Stelle zusammenzufassen. Gemäß Artikel 1 dieses Gesetzes wurde das Institut als eine öffentliche wirtschaftliche Einrichtung definiert, die dem Finanzministerium unterstellt ist. Mit dem Gesetz Nr. 559 aus dem Jahre 1966 wurden der Auftrag und die Finanzstruktur dieser Einrichtung neu festgelegt, wobei das Institut dem Finanzministerium und dem Schatzamt (Ministero del Tesoro) unterstellt wurde; der Auftrag des Instituts wurde wie folgt festgelegt:

- Herstellung von Papier (normales Papier und Papier für den Druck von Banknoten),

- Veröffentlichung sämtlicher öffentlicher Dokumente des Staates,

- Veröffentlichung literarischer Werke von nationalem Interesse,

- Verwaltung der Anlagen für die Papierherstellung.

(11) Was die Finanzierung anbelangt, so wurde dem Istituto Poligrafico per Gesetz das Eigentum an den Gebäuden, den Anlagen und den bereits vom Vorläuferinstitut genutzten Gütern überschrieben und eine Ausstattung mit neuem Kapital in Höhe von 3 Mrd. ITL gewährt. Mit dem neuen Gesetz wurde auch der Mietpreis aufgehoben, den das Istituto Poligrafico an den Staat für die Nutzung dieser Güter und Einrichtungen abzuführen hatte (in Höhe von 4 % des Wertes). Gleichzeitig wurde das Istituto Poligrafico verpflichtet, 90 % des Jahresgewinns in Form von Dividenden an den Staat abzuführen.

(12) Per Gesetz Nr. 154 von 1978 wurden dem Istituto Poligrafico einige weitere Aufträge erteilt:

- Prägen der Münzen, die gesetzliches Zahlungsmittel (sowohl in Italien aus auch im Ausland) sind;

- Prägen von Sonder- und Sammlermünzen.

(13) 1980 wurde das Istituto Poligrafico ermächtigt, eine Mehrheitsbeteiligung an der Cartiere Miliani di Fabriano SpA zu erwerben (nachfolgend "CMF" genannt), einem großen Unternehmen, das Zellulose und Papier herstellt.

(14) Per Gesetz Nr. 266 von 1988 wurde dem Istituto Poligrafico schließlich der Status einer öffentlichen wirtschaftlichen Einrichtung (Ente pubblico economico) bestätigt; als Ente pubblico economico untersteht das Istituto Poligrafico dem italienischen Schatzamt (Ministero del Tesoro) und verfügt über Finanzautonomie gegenüber dem Staat. Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden von der italienischen Regierung bestellt.

(15) Zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens bestand das Istituto Poligrafico aus dem Istituto Poligrafico e Zecca dello Stato als Führungsinstitut, das sowohl als Betreibergesellschaft als auch als Finanzholding auftritt. Das Istituto Poligrafico hat Beteiligungen an folgenden Unternehmen erworben: CMF (97,3 %), Verres SpA (nachfolgend "Verres" genannt) (55 %), Editalia SpA (nachfolgend "Editalia" genannt) (71,8 %) und Editalia Film Srl (71,4 %). Darüber hinaus besaß das Istituto Poligrafico Minderheitsbeteiligungen am Istituto Enciclopedia Italiana Treccani SpA (10 %) und an Meccano SpA (0,6 %). Insgesamt bestand der Konzern aus 27 Gesellschaften mit Mehrheitsbeteiligung und 7 angeschlossenen Gesellschaften.

(16) CMF wiederum war zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens an verschiedenen Unternehmen mehrheitlich beteiligt, so auch an der Cellulosa Calabra SpA (nachfolgend "Cellulosa Calabra" genannt), an Naco International SpA (nachfolgend "Naco" genannt), NWT SpA (nachfolgend "NWT" genannt), FAD SpA und an anderen Unternehmen. Die Konzernstruktur des Istituto Poligrafico zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens ist nachstehend in Tabelle 1 wiedergegeben;

Tabelle 1

Konzernstruktur des Istituto Poligrafico

(wichtigste Konzernunternehmen) zum Stand 31. Dezember 1996

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(17) Zivilrechtlich und per Gesetz Nr. 559/66 und Nr. 154/78 war das Istituto Poligrafico nicht zur Aufstellung einer konsolidierten Bilanz verpflichtet. Auf eine entsprechende Aufforderung des Schatzamts (Ministero del Tesoro) hin legt das Istituto jedoch seit Juni 1996 eine konsolidierte Bilanz vor, die in Tabelle 2 wiedergegeben ist.

(18) Das Istituto Poligrafico erwirtschaftet den größten Teil seines Umsatzes im Wege der Lieferung von Produkten und Dienstleistungen an den Staat, wie dies im vorstehend genannten Gesetz Nr. 559/66 festgelegt ist. Aufgrund dieses Gesetzes hat das Istituto Poligrafico folgende Aufgaben: Herstellung und Lieferung von Papier und Wertpapier für die öffentliche Verwaltung des Staates; Druck des Amtsblatts und der Amtlichen Sammlung sämtlicher normativer Akte der Italienischen Republik; Prägen der Münzen und Anfertigung der Kennzeichen des Staates und sämtlicher Produkte mit den erforderlichen Merkmalen zur Gewährleistung des Schutzes der staatlichen Hoheit(2).

(19) 1998 setzte sich der konsolidierte Umsatz des Konzerns Istituto Poligrafico wie folgt zusammen:

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(20) Die konsolidierten Gewinn- und Verlustrechnungen des Istituto Poligrafico sind in Tabelle 2 wiedergegeben.

Tabelle 2

Konsolidierte Gewinn- und Verlustrechnungen des Istituto Poligrafico

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(21) CMF ist sowohl vom Umsatz als auch vom Produktionsvolumen her die wichtigste Tochtergesellschaft des Istituto Poligrafico. Sie stellt Papier und Wertpapier her. In Tabelle 3 sind die wichtigsten Ertrags- und Finanzkennzahlen wiedergegeben:

Tabelle 3

Konsolidierte Gewinn- und Verlustrechnung von CMF

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(22) In ihrem Beschluss zur Einleitung des Verfahrens hat die Kommission verschiedene Beihilfemaßnahmen angesprochen, die der italienische Staat sowohl dem Istituto Poligrafico als auch den Unternehmen gewährt hat, an denen das Istituto Poligrafico beteiligt ist. Dabei hat sie insbesondere zwei über das Istituto Poligrafico abgewickelte Kapitalerhöhungen für CMF erwähnt, die 1996 bzw. 1998 in Höhe von 54 Mrd. ITL (28 Mio. EUR) bzw. 250 Mrd. ITL (125 Mio. EUR) stattgefunden haben, sowie die Vergütung der vom Istituto Poligrafico an den Staat gelieferten Produkte und Dienstleistungen zu höheren Preisen als den üblichen Marktpreisen.

(23) Nach der Einleitung des Verfahrens hat die italienische Regierung die Gesetzesverordnung Nr. 116 vom 21. April 1999 angenommen, in der das Istituto Poligrafico aufgefordert wurde, eine umfangreiche Umstrukturierung vorzunehmen, um das Istituto bis spätestens zum 31. Dezember 2001 von einer öffentlichen wirtschaftlichen Einrichtung in eine Aktiengesellschaft zu überführen. Dazu war per Gesetz festgelegt, dass das Istituto Poligrafico einen Dreijahres-Umstrukturierungsplan umzusetzen habe, um die Rentabilität und die finanzielle Solidität des Konzerns wieder herzustellen.

(24) Im Laufe des Verfahrens hat die italienische Regierung der Kommission mitgeteilt, dass mit dem Gesetz Nr. 144 vom 17. Mai 1999 dem Istituto Poligrafico für die nachfolgenden 20 Jahre ein jährlicher Zuschuss von 80 Mrd. ITL (40 Mio. EUR) zur Rückzahlung von Kapital und Zinsen auf die aufgenommenen Darlehen des Istituto Poligrafico gewährt worden sei, um den vorstehend genannten Umstrukturierungsplan finanzieren zu können.

(25) Darüber hinaus haben die italienischen Behörden die verschiedenen Finanzbeträge angegeben, die CMF über das Istituto Poligrafico zugute gekommen sind:

- 1996: Kapitalaufstockung in Höhe von 54 Mrd. ITL (28 Mio. EUR)

- 1998: Schuldenübertragung in Höhe von 227 Mrd. ITL (116 Mio. EUR) und Kapitalzuführung in Höhe von 30 Mrd. ITL (15 Mio. EUR)

- 1999: Kapitalzuführung in Höhe von 89 Mrd. ITL (46 Mio. EUR).

(26) Von diesen Mitteln hat CMF 272 Mrd. ITL an die Cellulosa Calabra abgeführt, 25 Mrd. ITL an NWT und 5 Mrd. ITL an NACO.

(27) Ferner haben die italienischen Behörden die Kommission darüber unterrichtet, dass das Istituto Poligrafico 1998 Kapitalbeiträge an Editalia in Höhe von netto 49 Mrd. ITL (25 Mio. EUR) zur Neubildung des Aktienkapitals gewährt hat, das durch Verluste stark geschrumpft war.

(28) Damit konnte das Istituto Poligrafico sämtliche Beträge, die es seinen Tochtergesellschaften gewährt hatte, im Wege der vom Staat gewährten Beihilfen wieder ausgleichen. Im vorliegenden Verfahren geht es um die Beurteilung der Beihilfe, die dem Istituto Poligrafico per Gesetz Nr. 144 vom 17. Mai 1999 (80 Mrd. ITL über 20 Jahre) gewährt wurde.

III. STELLUNGNAHME VON BETEILIGTEN

(29) Frankreich hat eine Stellungnahme zur Einleitung des Verfahrens abgegeben, in der darauf hingewiesen wird, dass die "Direction des monnaies et médailles" nicht an der von der Kommission bei der Einleitung des Verfahrens in Bezug auf Prägeaufträge in Indien und Algerien genannten Ausschreibung teilgenommen habe.

(30) Darüber hinaus weist Frankreich darauf hin, dass die von Verres auf den Auslandsmärkten verrichteten Aktivitäten 1997 und 1998 nicht sehr umfangreich gewesen sein konnten, da sich dieses Unternehmen an keiner Ausschreibung beteiligt hatte, an der auch die "Direction des monnaies et médailles" teilgenommen hatte.

IV. BEMERKUNGEN ITALIENS

(31) Die italienische Regierung führt in ihren Bemerkungen an, dass

- hinsichtlich der beiden Kapitalerhöhungen, die CMF über das Istituto Poligrafico zugute kamen, i) diese Maßnahmen nicht als staatliche Beihilfen betrachtet werden können, da dem Begünstigten daraus kein wirtschaftlicher Vorteil erwachsen ist, ii) das Istituto Poligrafico sich wie ein privater Investor in der Marktwirtschaft verhalten hat, iii) und diese eventuellen Beihilfen in jedem Fall mit dem Gemeinsamen Markt gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) vereinbar seien;

- hinsichtlich der vermeintlichen geschäftlichen Erleichterungen zugunsten des Istituto Poligrafico hier nicht von staatlichen Beihilfen gesprochen werden kann, da der Staat dem Istituto Poligrafico für die von ihm gelieferten Produkte und erbrachten Dienstleistungen nie eine übermäßig hohe Vergütung gewährt habe.

(32) Bezüglich des Punktes i) weisen die italienischen Behörden darauf hin, dass die über das Istituto Poligrafico an CMF gegangenen Mittel nicht unter die Bestimmungen des Artikels 87 Absatz 1 fallen, da damit kein wirtschaftlicher Vorteil für den Begünstigten verbunden war. Sie erklären ferner, dass die beiden Kapitalerhöhungen in voller Höhe von CMF an seine Tochtergesellschaften Cellulosa Calabra, Naco und NWT zur Finanzierung ihrer Umstrukturierungen weitergeleitet wurden. Da also die Mittel an Cellulosa Calabra, Naco und NWT übertragen wurden, hat CMF nach Auffassung der italienischen Behörden hieraus keinen wirtschaftlichen Vorteil gezogen, da es lediglich als zwischengeschaltete Instanz fungiert hat.

(33) Die italienische Regierung erklärt, dass es sich bei der von CMF an Cellulosa Calabra, Naco und NWT weitergeleiteten Mitteln nicht um staatliche Beihilfen handelt, da diese Gesellschaften nie auf dem Markt aktiv waren, und die beanstandeten Maßnahmen damit nicht den Wettbewerb und den innergemeinschaftlichen Handel beeinträchtigen konnten. Tatsache ist außerdem, dass Cellulosa Calabra und Naco an private Investoren veräußert wurden, während NWT in Liquidation ging.

(34) Ferner ii) versichern die italienischen Behörden, dass sich das Istituto Poligrafico durch die Weiterleitung der umstrittenen Mittel genau wie ein privater Investor verhalten hat, der die erforderlichen Mittel für die Umstrukturierung einer Tochtergesellschaft bereitgestellt hat, um auf diese Weise den Kapitalwert seiner Investition zu erhalten.

(35) Auf jeden Fall iii) argumentieren die italienischen Behörden folgendermaßen: Sollte die Kommission die beanstandeten Maßnahmen als staatliche Beihilfen werten, müssten sie auf jeden Fall in den Genuss einer Freistellung nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) kommen, da sie zur Umstrukturierung eines Unternehmens in Schwierigkeiten bestimmt waren.

(36) Was die vermeintlichen geschäftlichen Erleichterungen angeht, die dem Istituto Poligrafico in Form einer übermäßig hohen Vergütung seiner Produkte und Dienstleistungen durch den Staat zugute kamen, bestreiten die italienischen Behörden diesen Sachverhalt und erläutern, dass der Preis für die dem Staat gelieferten Produkte und erbrachten Dienstleistungen von einer eigens dazu eingesetzten Kommission bei der Obersten Dienstaufsichtsbehörde ("Provveditorato Generale dello Stato") festgelegt wird, die für die Versorgung sämtlicher öffentlicher Verwaltungen zuständig ist.

(37) Nach Auffassung der italienischen Behörden wird der Preis von dieser Kommission unter Berücksichtigung des Marktpreises für vergleichbare Produkte und Dienstleistungen einerseits und der dem Istituto Poligrafico entstehenden Herstellungskosten andererseits festgelegt. Daher - argumentiert Italien - könne nicht von einer übermäßigen Vergütung zugunsten des Istituto Poligrafico ausgegangen werden.

(38) Was die Gelder anbelangt, die dem Istituto Poligrafico per Gesetz Nr. 144 vom 17. Mai 1999 zugewiesen wurden, die jedoch bei dem Beschluss zur Einleitung des Verfahrens keine Rolle spielten, erklärt die italienische Regierung, dass diese Mittel Teil eines umfangreichen Umstrukturierungsplans für das Istituto Poligrafico als Konzern seien und daher eine Beihilfe darstellen, die mit Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) vereinbar sei.

(39) Was schließlich die Mittel anbelangt, die vom Istituto Poligrafico an Editalia abgeführt wurden, versichert die italienische Regierung, dass diese zur Umstrukturierung dieses Unternehmens dienten und damit als Beihilfe zu betrachten sind, die mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag vereinbar sind.

(40) Die gleichen Argumente werden von den italienischen Behörden hinsichtlich der Ausdehnung des Verfahrens angeführt.

V. WÜRDIGUNG DER MASSNAHME

(41) Im vorliegenden Fall geht es um die Beurteilung der Frage, ob die vom Istituto Poligrafico an seine Tochtergesellschaften abgeführten Mittel sowie die vermeintlichen geschäftlichen Erleichterungen

- vom Staat oder aus staatlichen Mitteln bereitgestellt wurden,

- den Wettbewerb durch Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionen verfälschen und

- den innergemeinschaftlichen Handel beeinträchtigen und damit Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 darstellen.

Handelt es sich um staatliche Mittel?

(42) Die dem Istituto Poligrafico per Gesetz Nr. 144 vom 17. Mai 1999 gewährten Mittel kommen unmittelbar aus dem Staatshaushalt und sind damit eindeutig staatliche Mittel im Sinne des Artikels 87 Absatz 1.

Entsteht ein Vorteil für bestimmte Unternehmen?

(43) Die Kommission vertritt die Auffassung, dass jede finanzielle Maßnahme vonseiten des Staates zugunsten eines bestimmten Unternehmens, wodurch sich die üblichen Belastungen für den Haushalt dieses Unternehmens verringern, als staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 87 zu betrachten ist.

(44) Die dem Istituto Poligrafico per Gesetz Nr. 144 von 1999 gewährten Mittel (80 Mrd. ITL über 20 Jahre) gestatten dem Unternehmen die Neubildung seines Kapitals und der Zinsen auf seine aufgenommenen Darlehen zur Finanzierung seiner Umstrukturierung. Das Istituto Poligrafico kann auf diese Weise Darlehen erhalten, für die es weder das Kapital noch die Zinsen zu erstatten braucht. Die Höhe der Darlehen, die das Istituto Poligrafico somit aufnehmen kann, ohne für die Rückzahlung aufkommen zu müssen, beläuft sich schätzungsweise auf rund 1100 Mrd. ITL (568 Mio. EUR).

(45) Darlehen stellen eine notwendige Form der Finanzierung unternehmerischer Tätigkeiten dar, da mit ihnen Mittel bereitgestellt werden, die für die Deckung der Betriebsaufwendungen und zur Finanzierung von Investitionen oder außerordentlicher Maßnahmen wie etwa für den Erwerb von Beteiligungen verwendet werden können. Aufgrund der Tatsache, dass diese Darlehen getilgt und die entsprechenden Marktzinsen aufgebracht werden müssen, sind die Unternehmen gehalten, ihren Investitionen eine höhere Rentabilität abzugewinnen, um die Darlehen tatsächlich zurückzahlen zu können, und um für die Teilhaber einen ausreichenden Ertrag zu erwirtschaften.

(46) Im vorliegenden Fall würde demnach das Istituto Poligrafico ein Darlehen ohne Tilgungspflicht erhalten, da die Rückzahlung über die kommenden 20 Jahre hinweg vom Staat übernommen würde. Damit ist offensichtlich, dass die vorliegende Maßnahme zu einer Verminderung der Belastungen führt, die das Istituto Poligrafico bestreiten müsste, wenn es ein normales nicht vom Staat unterstütztes Unternehmen wäre.

(47) Damit stellen die dem Istituto Poligrafico per Gesetz Nr. 144 von 1999 gewährten Mittel eine Begünstigung des Unternehmens im Vergleich zu seinen Mitbewerbern dar, die nicht in den Genuss dieser Maßnahme kommen, und verleiht diesem einen wirtschaftlichen Vorteil im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag.

(48) Die italienischen Behörden erklären nun, dass das Istituto Poligrafico einen Teil des Darlehens zur Rückzahlung der Schulden verwendet, die es aufgenommen hat, um CMF 370 Mrd. ITL (190 Mio. EUR) und Editalia 49 Mrd. ITL (25 Mio. EUR) zu Finanzierungszwecken zur Verfügung zu stellen. CMF hat nun seinerseits den größten Teil der erhaltenen Gelder für Kapitalerhöhungen in mehreren Tochtergesellschaften verwendet, im einzelnen bei Cellulosa Calabra (272 Mrd. ITL), Naco (5 Mrd. ITL) und NWT (25 Mrd. ITL). Daher - so die italienischen Behörden - stellen die dem Istituto Poligrafico gewährten Mittel keine staatliche Beihilfen dar, da sie lediglich an CMF weitergeleitet wurden, die diese wiederum an Cellulosa Calabra, Naco und NWT weitergeleitet hat. Da der Umsatz dieser Unternehmen sehr begrenzt - wenn nicht sogar inexistent - war, lässt sich im vorliegenden Fall auch keinerlei Wettbewerbsverzerrung erkennen.

(49) Die Kommission meint, sich dieser Argumentation nicht anschließen zu können. Das Istituto Poligrafico geht seiner Tätigkeit wie ein integrierter Konzern nach, der seine betrieblichen Aktivitäten in direkter Form oder über Beteiligungsunternehmen wahrnimmt. Obwohl CMF gegenüber dem Istituto Poligrafico als eigenständiges Unternehmen agiert, gehört es doch dem Konzern an und muss demnach im Sinne des anstehenden Verfahrens als Teil eines einzigen Wirtschaftsverbands gesehen werden. CMF ist nicht nur eine integrierte Produktionsgesellschaft, sondern fungiert praktisch als eine Unter-Holding für das Istituto Poligrafico und verfügt über Beteiligungen an mehr als 15 Unternehmen.

(50) Die Maßnahmen, die dem Istituto Poligrafico gewährt wurden, sind als Maßnahmen zu werten, die für den gesamten Unternehmensverband bestimmt sind, ungeachtet der Tatsache, ob damit die Herstellung bestimmter Produkte oder die Erbringung bestimmter Dienstleistungen durch das Istituto Poligrafico selbst, oder durch CMF oder durch ein anderes Tochterunternehmen begünstigt wird.

(51) Bei der Beurteilung der Frage, ob die vorliegenden Maßnahmen den Begünstigten einen wirtschaftlichen Vorteil im Sinne von Artikel 87 erbracht haben, hat die Kommission demnach das Prinzip des im marktwirtschaftlichen Umfeld tätigen Investors auf die dem Istituto Poligrafico vom Staat gewährten Mittel anzuwenden, wobei dazu auch diejenigen Mittel zählen, die das Istituto Poligrafico selbst wiederum seinen Tochterunternehmen zur Finanzierung ihrer Umstrukturierung gewährt hat.

(52) In diesem Zusammenhang ist nun zu prüfen, ob die Mittel, die dem Istituto Poligrafico gewährt wurden, nach dem Grundsatz des im marktwirtschaftlichen Umfeld tätigen Investors gewährt wurden(3). Ist dies nicht der Fall, verschaffen diese Maßnahmen dem Begünstigten einen wirtschaftlichen Vorteil, denn dieser kann diese Mittel zur Finanzierung von Aufwendungen und Investitionen verwenden und braucht damit keine Darlehen von Kreditinstituten aufzunehmen bzw. keine angemessene Vergütung für die aufgenommenen Mittel zu entrichten.

(53) Nach dem Grundsatz des im marktwirtschaftlichen Umfeld tätigen Investors liegt bei einer Finanztransaktion zwischen einem Staat und einem öffentlichen Unternehmen dann eine staatliche Beihilfe vor, wenn diese Transaktion von einem privaten Investor unter normalen Marktbedingungen nicht durchgeführt worden wäre. Insbesondere kann man dann von einer staatlichen Beihilfe ausgehen, wenn "die finanzielle Lage des Unternehmens und insbesondere der Umfang seiner Verschuldung die Aussicht auf einen normalen Ertrag (in Form von Dividenden oder wertmäßig) des eingesetzten Kapitals innerhalb eines vernünftigen Zeitraums ungerechtfertigt erscheinen lassen"(4).

(54) Wie aus den Tabellen 2 und 3 hervorgeht, befanden sich sowohl das Istituto Poligrafico als auch CMF zum Zeitpunkt der Gewährung der Mittel durch ihre jeweiligen Aktionäre in einer schwierigen wirtschaftlichen Lage. Im Fall des Istituto Poligrafico lässt sich aus der Tabelle 2 ablesen, dass sich die wirtschaftliche Lage des Instituts deutlich verschlechtert hatte: Das Betriebsergebnis war bereits 1996 negativ ausgefallen und hatte sich 1997 noch einmal deutlich verringert. Auch abgesehen von dem einmaligen Verlustausgleich 1997 wird deutlich, dass das Betriebsergebnis (das man mit dem Ertrag aus "industrieller" Tätigkeit vergleichen kann) mit ca. 100 Mrd. ITL negativ zu Buche schlug. Ungeachtet der deutlichen Verbesserung 1997 blieb die wirtschaftliche Rentabilität der Gesellschaft im negativen Bereich.

(55) Außerdem lässt sich feststellen, dass sowohl 1997 als auch 1998 die Nettovermögenswerte des Istituto Poligrafico einen negativen Wert aufwiesen. Unter normalen Bedingungen können Unternehmen mit einem negativen Nettovermögenswert nicht weiter fortbestehen.

(56) Die gleichen Überlegungen lassen sich mutatis mutandis auf CMF anwenden. Wie aus Tabelle 3 hervorgeht, hatte das Unternehmen einen unerwarteten Rückgang seines Umsatzes erfahren und sowohl 1997 als auch 1998 ein negatives Betriebsergebnis zu verzeichnen. CMF hatte in diesen Jahren erhebliche Verluste eingefahren, wodurch das Kapital des Unternehmens vollständig aufgezehrt wurde. Nur dank der vom Istituto Poligrafico erhaltenen Kapitalspritze konnte das Unternehmen seine betriebliche Tätigkeit fortsetzen. Allerdings liegt klar auf der Hand, dass das Istituto Poligrafico angesichts seines jüngsten Betriebsergebnisses, seiner Finanzstruktur und seiner wirtschaftlichen Aussichten nicht erwarten konnte, dass seine Investitionen eine für einen privaten Investor akzeptable Rendite erbringen würden.

(57) Unter diesen Voraussetzungen konnte der Staat keine normale marktübliche Rendite von seinen Investitionen in dieses Unternehmen erwarten. Die Gewährung von Finanzmitteln an das Istituto Poligrafico ist demnach als Gewährung wirtschaftlicher Vorteile gegenüber dem Begünstigten im Sinne des Artikels 87 zu werten und könnte demnach eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 87 des EG-Vertrags darstellen, falls sich dadurch eine Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten ergibt.

Auswirkungen auf den innergemeinschaftlichen Handel

(58) Damit eine bestimmte staatliche Maßnahme unter Artikel 87 fällt, müssen als dritte Bedingung tatsächliche oder potenzielle Auswirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten gegeben sein. Im vorliegenden Fall gilt es die Auswirkungen auf den innergemeinschaftlichen Handel zu beurteilen, denn wie die Kommission bereits bei der Einleitung des Verfahrens deutlich gemacht hat, sind das Istituto Poligrafico und seine Tochterunternehmen in verschiedenen Wirtschaftssektoren tätig - Herstellung von Zellulose und Papier, Münzprägung und Verlagswesen, also Wirtschaftsbereiche, die dem Wettbewerb ausgesetzt sind, und in denen ein beträchtlicher innergemeinschaftlicher Handel stattfindet.

(59) Außerdem hat die Kommission bei der Einleitung des Verfahrens deutlich darauf hingewiesen, dass es in den vorstehend genannten Sektoren, in denen das Istituto Poligrafico tätig ist, einen effektiven oder potenziellen innergemeinschaftlichen Handel gibt. Insbesondere sind davon die Münzprägeaufträge, die Lieferung von Papier für Verwaltungszwecke und das Verlagswesen betroffen. Die Kommission bekräftigt nochmals ihre These zu den Auswirkungen auf den innergemeinschaftlichen Handel in dem Sinne, dass die dem Istituto Poligrafico oder seinen Tochtergesellschaften gewährten staatlichen Beihilfen den innergemeinschaftlichen Handel beeinträchtigen oder zu beeinträchtigen drohen.

(60) Darüber hinaus stellt die Kommission fest, dass nach Auffassung des Gerichtshofs eine Beihilfe auch dann unter Artikel 87 fallen kann, wenn es keine unmittelbaren Auswirkungen auf den effektiven Handel zwischen den Mitgliedstaaten gibt. Es genügt in diesem Fall, wenn die Maßnahmen die Position des Begünstigten gegenüber den anderen Mitbewerbern im innergemeinschaftlichen Handel stärken(5). Dies ist genau der Fall gegenüber den Mitbewerbern des Istituto Poligrafico, aber auch gegenüber anderen Unternehmen, die in den Bereichen Münzprägewesen, Verlagswesen und Druck tätig sind.

(61) Daher kann man schlussfolgern, dass die vorliegenden Maßnahmen auch dieser dritten Bedingung gemäß Erwägungsgrund 31 genügen und damit staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 87, Absatz 1 darstellen.

Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt

(62) Nachdem abgeklärt ist, dass die beanstandeten Maßnahmen staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 darstellen, hat die Kommission nun zu beurteilen, ob diese als mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne der einschlägigen Bestimmungen des EG-Vertrags vereinbar erklärt werden können.

(63) Die Bestimmung des Artikels 87 Absatz 2 kann hier ausgeschlossen werden, da die beanstandeten Maßnahmen keine Beihilfen sozialer Art sind, die für einzelne Verbraucher bestimmt sind, noch Beihilfen sind, die zur Beseitigung von Schäden aufgrund von Naturkatastrophen gedacht sind.

(64) Zu den Bestimmungen des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe a) und des Teils des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe c), der die Regionen betrifft, ist zu bemerken, dass die Beihilfe nicht dazu bestimmt scheint, die Entwicklung bestimmter Regionen zu fördern, da das Istituto Poligrafico an einer Vielzahl von verschiedenartigen geografischen Standorten als Unternehmensverband tätig ist. Auch ist die Beihilfe weder zur Förderung der Durchführung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse bestimmt, noch zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats im Sinne des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe b).

(65) Angesichts der Beschaffenheit der vorliegenden Maßnahmen scheint auch eine Freistellung im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe d) nicht in Frage zu kommen.

(66) Abschließend lässt sich festhalten, dass die vorliegenden Beihilfemaßnahmen einzig und allein in den Genuss einer Freistellung gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) kommen können. Unter diesem Aspekt hat die Kommission die Vereinbarkeit der Beihilfemaßnahmen anhand der gemeinschaftlichen Leitlinien zu den staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten(6) zu prüfen, da das Verfahren 1998 bezüglich der bis dahin gewährten Beihilfen eingeleitet worden war. Auf der Grundlage der vorstehend genannten Leitlinien kann die Kommission einen Umstrukturierungsplan nur dann genehmigen, wenn das Umstrukturierungsvorhaben alle nachstehenden Voraussetzungen erfuellt:

i) Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität des Unternehmens;

ii) Vermeidung unzumutbarer Wettbewerbsverfälschungen durch die Beihilfe;

iii) angemessenes Verhältnis zwischen Kosten und Nutzen der Umstrukturierung;

iv) vollständige Durchführung des Umstrukturierungsplans;

v) Kontrolle der Durchführung des Umstrukturierungsplans durch die Kommission.

(67) Die Kommission kann erklären, dass die Auswirkungen der Beihilfe dem Gemeinschaftsinteresse nicht entgegenstehen, und die Maßnahme im Sinne des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe c) nur dann genehmigen, wenn sämtliche vorstehend genannten Kriterien erfuellt sind.

(68) In dieser Hinsicht haben die italienischen Behörden einen umfassenden Umstrukturierungsplan sowohl für das Istituto Poligrafico als Konzern als auch insbesondere für CMF vorgelegt, der sich auf die folgenden drei Schwerpunkte konzentriert:

- Konzentration der Tätigkeit des Istituto Poligrafico auf die Kernfunktion des Unternehmensverbands, nämlich Bereitstellung von Produkten und Dienstleistungen für die öffentliche Verwaltung und dementsprechend Aufgabe der "externen" Tätigkeitsbereiche;

- Privatisierung/Abwicklung des größten Teils der zum Istituto Poligrafico gehörenden Tochterunternehmen, der CMF und der meisten Unternehmen, an denen CMF beteiligt ist;

- Kostensenkung durch Verbesserung der internen Effizienz und durch Umstrukturierung.

(69) Das Istituto Poligrafico geht davon aus, dass im Jahr 2002 wieder eine stabile Ertragslage erreicht sein wird, wobei sich die entsprechenden Cashflows bereits 1999 und 2000 verbessert haben, wie dies aus Tabelle 4 hervorgeht.

Tabelle 4

Umstrukturierungsplan des Istituto Poligrafico

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(70) Die vorstehend angegebenen Ergebnisse sollen durch eine drastische Senkung der Betriebskosten des Unternehmens erzielt werden, insbesondere der Personalkosten, die um 50 % reduziert werden sollen, sowie durch eine Vielzahl von internen Umstrukturierungen und durch Aufgabe der Herstellung verschiedener für den Markt bestimmter Produkte und Dienstleistungen. So wurde z. B. bereits mit dem Abbau der Produktionsanlagen für Papier und normale Umschläge begonnen. Umsatzmäßig macht dies (1997) einen Rückgang von etwa 170 Mrd. ITL (ca. 87 Mio. EUR) pro Jahr aus.

(71) Nach Abschluss der Umstrukturierung wird sich das Istituto Poligrafico auf die Herstellung von zwei Produktkategorien konzentrieren:

- Produkte und Dienstleistungen für die öffentliche Verwaltung, für die die öffentlichen Behörden besondere Qualitäts- und Sicherheitsanforderungen im Hinblick auf die Nichtreproduzierbarkeit, Wahrung der staatlichen Hoheit usw. stellen (Kategorie a)). In diese Kategorie fallen die Pässe, Personalausweise, Lotteriescheine, Schatzanweisungen und das Amtsblatt sowie der Münzprägedienst für die Zentralbank. Man geht davon aus, dass diese Produkte nach Abschluss des Umstrukturierungsplans 85 % des Umsatzes des Unternehmens ausmachen werden. Dabei ist klar, dass der Wettbewerb bei diesen Produkten angesichts ihrer besonderen Beschaffenheit recht beschränkt ist.

- Produkte, die für die öffentliche Verwaltung bestimmt sind, jedoch nicht den gleichen Sicherheitsgrad wie diejenigen der Kategorie a) verlangen. Hierzu zählen Steuerunterlagen, Wahlunterlagen usw. (Kategorie b)). Nach Abschluss des Umstrukturierungsplans dürften die Produkte der Kategorie b) die verbleibenden 15 % des Umsatzes des Istituto Poligrafico ausmachen.

(72) Da das Istituto Poligrafico die Herstellung aller seiner "kommerziellen" Produkte aufgeben wird, sieht der Umstrukturierungsplan die Stilllegung sämtlicher vorhandener Produktionsanlagen vor, um die Produktionstätigkeit an einem einzigen neuen Betriebsstandort zusammenfassen zu können, wodurch eine höhere Effizienz und eine höhere Produktqualität erzielt werden. Für den Münzprägedienst wird eine eigene gesonderte Betriebsstätte benötigt.

(73) Darüber hinaus sieht der Plan den Verkauf sämtlicher Unternehmen vor, an denen das Istituto Poligrafico beteiligt ist, mit Ausnahme von Verres und Editalia. Verres wird wegen der Rohstoffproduktion für den Münzprägedienst beibehalten, während Editalia zu Zwecken des Verlagswesens relevant ist, das wiederum für die Kernaktivitäten des Istituto Poligrafico von Nutzen sein kann. Außerdem sieht der Umstrukturierungsplan für eine spätere Phase auch die Möglichkeit einer Veräußerung dieser beiden Konzernunternehmen vor.

(74) Ferner ist zu beachten, dass der Umstrukturierungsplan auch eine deutliche Senkung der Preise vorsieht, die die öffentlichen Verwaltungen für die von Istituto Poligrafico bereitgestellten Produkte und Dienstleistungen zu entrichten haben. Man schätzt, dass sich dadurch der Umsatz des Konzerns bei Abschluss der Umstrukturierung um rund 90 Mrd. ITL (auf der Grundlage von Produktionsangaben von 1997) verringern dürfte.

(75) Unter organisatorischen Gesichtspunkten sieht der Umstrukturierungsplan einen radikalen Stellenabbau beim Istituto Poligrafico von 5302 Mitarbeitern 1997 auf 2650 im Jahr 2002 und auf 2550 Mitarbeiter im Bezugsjahr vor, wenn die gesamte Produktion in einer einzigen Betriebsstätte zusammengefasst sein wird. Darüber hinaus sieht der Plan eine Senkung der Personalkosten pro Mitarbeiter vor, indem einige rechtliche Aspekte des Arbeitsvertrags geändert werden und ältere teurere Mitarbeiter durch kostenmäßig günstigere jüngere Mitarbeiter ersetzt werden. Diese Eingriffe beim Stellenplan und bei den Personalkosten pro Mitarbeiter werden dem Unternehmen Kostensenkungen im Personalbereich von 475 Mrd. ITL (244 Mio. EUR) im Jahr 1997 auf 228 Mrd. ITL (117 Mio. EUR) im Bezugsjahr ermöglichen.

(76) Man beachte dabei, dass der Personalbestand zum 30. Juni 2000 bereits um 1850 auf 3130 Mitarbeiter und damit in größeren Umfang abgebaut war, als es im Umstrukturierungsplan zunächst vorgesehen war.

(77) Der Umstrukturierungsplan sieht vor, dass sich die Gesamtkosten der Finanzierung der vorstehend beschriebenen Maßnahmen für den Zeitraum 1999-2002 auf ca. 1400 Mrd. ITL (720 Mio. EUR) belaufen, wovon 600 Mrd. ITL für die Umstrukturierung der Finanzlage des Istituto Poligrafico bestimmt sind, 430 Mrd. ITL für die Zusammenlegung der Produktion in einer einzigen Betriebsstätte und 370 Mrd. ITL für die Deckung der sozialen Kosten, die durch die Entlassung von Mitarbeitern entstehen. Das Istituto Poligrafico wird sich mit ca. 300 Mrd. ITL an der Finanzierung dieses Plans beteiligen, wovon 120 Mrd. ITL aus dem Verkauf von Vermögenswerten und von Tochterunternehmen stammen, 100 Mrd. ITL aus den in diesem Zeitraum erzielten Cashflows und 80 Mrd. ITL aus der Verringerung des Betriebskapitals.

(78) Die restlichen 1100 Mrd. ITL werden - wie bereits unter Erwägungsgrund 44 erläutert - über Darlehen aufgebracht, deren Rückzahlung (Kapital und Zinsen) der Staat übernimmt.

(79) Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass das Istituto Poligrafico ein analytisches Buchführungssystem einführen wird, mit dem die Kosten und die Erlöse aus den ausschließlich an die öffentliche Verwaltung gelieferten Produkten von denen, die eventuell auf dem freien Markt abgesetzt werden, getrennt ausgewiesen werden können. Damit wird das Risiko beseitigt, dass Beihilfen für die Tätigkeitsbereiche, in denen das Istituto Poligrafico als Versorger der öffentlichen Verwaltung fungiert, in eventuelle andere Tätigkeitsbereiche umgelenkt werden, in denen sich das Istituto dem Wettbewerb auf dem Markt stellt.

(80) Kernelement der Umstrukturierung ist die Senkung der Betriebskosten (um ca. 200 Mrd. ITL im Bezugszeitraum) im Wege des Personalabbaus, der Rationalisierung der Produktion und durch andere organisatorische Eingriffe. Die Umsetzung dieser Maßnahmen hängt vom Willen der Mitglieder des Verwaltungsrats und nicht von der günstigen Entwicklung der Marktkonditionen ab.

(81) Für das Istituto Poligrafico geht aus Tabelle 4 hervor, dass es aufgrund der im Umstrukturierungsplan vorgesehenen Eingriffe möglich sein müsste, ab 2001 wieder eine stabile Ertragslage zu erzielen. Bereits 2000 ist ein angemessener Cashflow zu verzeichnen, der auch die Finanzierung eines Teils der noch ausstehenden Umstrukturierungsmaßnahmen gestatten dürfte. Ferner ist zu beachten, dass diese Ergebnisse allein durch interne Umstrukturierungsmaßnahmen erzielt werden, ungeachtet einer eventuellen günstigeren Marktentwicklung. Insofern ist die unter Ziffer i) aufgeführte Bedingung erfuellt.

(82) Parallel zur Umstrukturierung des Istituto Poligrafico sieht der von den italienischen Behörden vorgelegte Plan die radikale Umstrukturierung von CMF im Hinblick auf eine möglichst baldige Privatisierung des Unternehmens vor. CMF ist das größte Tochterunternehmen des Istituto Poligrafico und sollte daher im Hinblick auf seine Umstrukturierung vor der Privatisierung genauer untersucht werden.

(83) Der Umstrukturierungsplan für CMF basiert auf folgenden Maßnahmen, die innerhalb von drei Jahren umgesetzt werden sollen:

- Verlagerung des Produktsortiments in Richtung auf Produkte mit höherer Wertschöpfung, wie Wertpapier,

- Aufgabe der Herstellung von Durchschlagpapier,

- Erneuerung der Energieversorgungsanlangen, die zum großen Teil zu den hohen Betriebskosten beitragen,

- Umstrukturierung von Vertrieb und Marketing,

- Personalabbau.

(84) Darüber hinaus sieht der Plan den Verkauf des größten Teils der Unternehmen vor, an denen CMF beteiligt ist, sowie der nicht strategischen Tätigkeitsbereiche. Hinsichtlich der zu verkaufenden Unternehmen ist darauf hinzuweisen, dass CMF den Verkauf von Cellulosa Calabra bereits abgeschlossen hat, einer Konzerntochter, die erhebliche Verluste zu verzeichnen hatte. Wie unter Erwägungsgrund 48 bereits erläutert, vertreten die italienischen Behörden die Auffassung, dass die diesem Unternehmen gewährten Beihilfen zusammen mit denen für Naco und NWT gesondert geprüft werden müssten. Aus den vorstehend beschriebenen Gründen ist die Kommission der Ansicht, dass diese Unternehmen, deren Umsatz und Produktion - wenn überhaupt vorhanden - sehr bescheiden waren, in den Tätigkeitsbereich der Herstellung von Papier und Zellulose von CMF fallen.

(85) Allerdings gilt es zu bedenken, dass die Schwierigkeiten von CMF vorrangig der Cellulosa Calabra, Naco und NWT anzulasten sind. Insbesondere sollte Cellulosa Calabra, die 90 % der Mittel erhalten hat, die CMF an seine Tochterunternehmen weitergeleitet hat, eine Produktionsstätte in Kalabrien werden - eine benachteiligte Region in einem Ziel-1-Gebiet - und sich dort auf die Papierherstellung nach einem besonderen Verfahren konzentrieren, bei dem weniger Holz zum Einsatz kommt und die Umweltverschmutzung aufgrund der Herstellungsverfahren auf Chlorbasis verringert werden kann. Trotz enormer Investitionen und eines umfangreichen Personalbestands hat das Unternehmen nie ein bedeutendes Produktionsniveau erreicht und sich auf Herstellungs- und Marketingtests beschränkt. Man beachte, dass der Umsatz des Unternehmens während der ersten Hälfte des Jahres 1998, also noch vor der Privatisierung, lediglich 140 Mio. ITL (72000 EUR) betrug. Das Unternehmen ist - im Wege einer öffentlichen und transparenten Ausschreibung - an eine Investorengruppe verkauft worden, die sämtliche Anlagen für die Papierherstellung abgebaut hat und das Betriebsgelände zur Stromerzeugung nutzt. Damit braucht ein eventueller Umstrukturierungsplan für Cellulosa Calabra nicht mehr geprüft zu werden.

(86) Die gleichen Überlegungen gelten für Naco und NWT. Beide Gesellschaften sollten neue Verfahren zur Herstellung von Papier und papierähnlichen Produkten entwickeln. Der Umsatz von Naco belief sich 1997 - also vor der Privatisierung - auf lediglich 170 Mio. ITL (86000 EUR), der von NWT lag 1998 bei knapp 1500 Mio. ITL (770000 EUR). Auch diese beiden Konzerntöchter sind bereits - im Wege von öffentlichen und transparenten Ausschreibungen - an private Investoren verkauft worden. Der Erlös, 8 % bzw. 2 % der Mittel, die CMF an seine Tochterunternehmen weitergegeben hat, wurden zum Ausgleich der eingetretenen Verluste verwendet.

(87) Der Umstrukturierungsplan für CMF sieht die Fortsetzung der Veräußerungen und Stilllegungen der meisten Konzernunternehmen vor. So hat CMF neben den bereits veräußerten Unternehmen Cellulosa Calabra, Naco und NWT auch bereits Polimoore SpA und FAD SpA verkauft, während Cargest SpA ebenso wie Cogest SpA in Liquidation gegangen sind.

(88) Auch die Produktionsstätten von Cerreto Castello, die zu Fabriano Soft gehörten, sind mittlerweile verkauft, und die Fertigungsstraße für Durchschlagpapier von CMF ist stillgelegt worden.

(89) Ferner sieht der Plan verschiedene Maßnahmen zur Neupositionierung des Unternehmens im Hinblick auf die Produkte und Vertriebskanäle sowie zur Anhebung der Effizienz auf das Niveau der Mitbewerber vor. Hierzu gehört auch der Stellenabbau von derzeit 970 auf ca. 600 Mitarbeiter (-40 %).

(90) Mit der Umsetzung dieser Maßnahmen müsste eine Gesundung des Unternehmens möglich sein. CMF sollte dann in der Lage sein, im Jahr 2002 ein Betriebsergebnis von circa 60 Mrd. ITL (31 Mio. EUR) im Vergleich zu den 1998 registrierten Verlusten in Höhe von 1 Mrd. ITL (0,5 Mio. EUR) zu erzielen, wie dies aus Tabelle 5 ersichtlich wird.

Tabelle 5

Umstrukturierungsplan für CMF

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(91) Im Rahmen dieses Umstrukturierungsplans wird CMF in Übereinstimmung mit dem Umstrukturierungsplan seines Hauptaktionärs Istituto Poligrafico in privates Eigentum überführt. Das Verkaufsverfahren wurde bereits eingeleitet.

(92) Wie unter Erwägungsgrund 67 angegeben hat die Kommission zu beurteilen, ob der Umstrukturierungsplan der italienischen Behörden den fünf Voraussetzungen entspricht, die in den diesbezüglich geltenden Leitlinien angegeben sind.

(93) Was die erste Voraussetzung anbelangt, so haben die geplanten Maßnahmen auf der Basis von realistischen Marktbedingungen innerhalb eines vernünftigen Zeitraums zu einer Wiederherstellung der langfristigen wirtschaftlichen und finanziellen Rentabilität des Unternehmens zu führen.

(94) Die Kommission weist außerdem darauf hin, dass man im Fall von CMF davon ausgeht, dass das Unternehmen mit Hilfe der Umstrukturierungsmaßnahmen bereits im Jahr 2002 eine stabile Ertrags- und Finanzlage erreicht. Für das Bezugsjahr 2002 schätzt man, dass sich der Cashflow von CMF auf ca. 60 Mrd. ITL belaufen dürfte, was ausreichen würde, um den Bedarf an Betriebsmitteln und Investitionen des Unternehmens zu decken. Zum großen Teil dürfte die Umstrukturierung dadurch bewerkstelligt werden, dass CMF die geplanten Maßnahmen zur Steigerung der betrieblichen Effizienz sowie zur Senkung seiner Betriebskosten umsetzt. So geht man beispielsweise davon aus, dass die Personalkosten von 75 Mrd. ITL 1997 bis 2002 auf 45 Mrd. ITL (-40 %) gesenkt werden können. Dies hängt weitgehend vom Willen der Mitglieder des Verwaltungsrats der Gesellschaft und nicht von den externen Marktkonditionen ab.

(95) Außerdem nimmt die Kommission die Zusage der italienischen Behörden zur möglichst baldigen Privatisierung von CMF im Rahmen des Umstrukturierungsplans des Istituto Poligrafico zur Kenntnis. Die Kommission vertritt die Auffassung, dass der Einstieg privater Investoren zu einer Verbesserung der Rentabilitätsaussichten des Unternehmens beiträgt.

(96) In diesem Zusammenhang ist zu bedenken, dass das Istituto Poligrafico bereits einen Berater für den Verkauf von CMF ausgewählt hat, und die Einleitung des Privatisierungsverfahrens unmittelbar bevorsteht.

(97) Die Kommission nimmt die Zusage der italienischen Behörden zur vollständigen Umsetzung des genannten Umstrukturierungsplans nach dem angegebenen Terminplan sowie zur Vorlage von Halbjahresberichten über den Stand der Umsetzung der Maßnahmen ab dem 30. Juni 2001 zur Kenntnis.

(98) Was die zweite Voraussetzung anbelangt, so gilt es, unzumutbare Wettbewerbsverfälschungen durch die Beihilfe zu vermeiden. Die einem Unternehmen vom Staat gewährten Beihilfen verursachen grundsätzlich unzumutbare Wettbewerbsverfälschungen, da sie das Unternehmen in eine wirtschaftlich günstigere Lage gegenüber seinen Mitbewerbern versetzen. Demnach muss diese Wirkung durch eine Verringerung der Produktionskapazitäten wieder ausgeglichen werden.

(99) Im vorliegenden Fall sieht der Umstrukturierungsplan eine erhebliche Einschränkung der Produktionskapazität des Istituto Poligrafico vor. Insbesondere wird - wie vorstehend angegeben - der gesamte Tätigkeitsbereich mit Ausrichtung auf den freien Markt abgestoßen und eine Konzentration auf Produkte und Dienstleistungen vorgenommen, die für die öffentliche Verwaltung bestimmt sind. Dies bringt nach den Zahlen von 1998 Produktionseinbußen im Wert von ca. 170 Mrd. ITL bei einem Gesamtumsatz von 977 Mrd. ITL (17 %) mit sich.

(100) Außerdem wird das Istituto Poligrafico den größten Teil seiner Tochterunternehmen abstoßen, insbesondere CMF, das unter Umsatz- und Produktionskapazitätsgesichtspunkten zweifelsohne größte Tochterunternehmen. Wie aus Tabelle 4 hervorgeht, geht der Umsatz des Istituto Poligrafico im Jahr 2002 auf 752 Mrd. ITL verglichen mit 998 Mrd. ITL im Jahre 1996 und vor allem im Vergleich zu dem konsolidierten Umsatz von 1996 in Höhe von 1530 Mrd. ITL deutlich zurück. Dies entspricht einem Rückgang von ca. 25 % bezogen auf das Istituto Poligrafico allein und von 50 % auf Konsolidierungsbasis. Auch wenn man berücksichtigt, dass Verres und Editalia im Konzern bleiben, handelt es sich doch um eine erhebliche und signifikante Einschränkung der Produktionskapazitäten.

(101) Darüber hinaus wird das Istituto Poligrafico - wie vorstehend bereits erwähnt - seine drei derzeitigen Produktionsstätten schließen, um die Produktionstätigkeit an einem einzigen neuen Produktionsstandort zusammenzufassen, und auch dadurch dürfte es zu einer deutlichen Verringerung der für den Konzern verfügbaren Produktionskapazitäten kommen.

(102) Die Kommission nimmt ferner zur Kenntnis, dass CMF seinen Personalbestand erheblich abbauen (-40 %) und eine Umstrukturierung der Produktionsanlagen mit der daraus resultierenden deutlichen Einschränkung der Produktionskapazitäten vornehmen wird. Insbesondere wird das Unternehmen die neue zwischen 1991 und 1993 gebaute Betriebsstätte von Rocchetta mit einer potenziellen Kapazität von 150000-200000 Tonnen stilllegen. CMF wird diesen Betrieb als Logistikterminal nutzen und seine derzeitige Produktion allmählich herunterfahren. Auch diese Maßnahme schlägt sich in einer weiteren Einschränkung der potentiellen Produktionskapazität nieder.

(103) Die Kommission stellt demnach fest, dass das Istituto Poligrafico auf der Grundlage des von den italienischen Behörden vorgelegten Umstrukturierungsplans seine Produktionskapazitäten bereits reduziert hat oder noch deutlich einschränken wird, indem die Produktionsstätten zusammengelegt werden und der größte Teil der Tochterunternehmen, insbesondere CMF, verkauft wird. Daher vertritt die Kommission die Auffassung, dass die dem Istituto Poligrafico gewährte Beihilfe keine unzumutbaren Wettbewerbsverfälschungen bewirkt, wenn die Maßnahmen des Umstrukturierungsplans vollständig wie vorgesehen durchgeführt werden. Die zweite Voraussetzung ist also erfuellt.

(104) Nach der dritten Voraussetzung hat die Beihilfe ein angemessenes Verhältnis zwischen Kosten und Nutzen aufzuweisen. Damit eine staatliche Beihilfe als vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt werden kann, hat sie sich rigoros auf das notwendige Minimum zu beschränken, das zur Finanzierung der Wiederherstellung der wirtschaftlichen und finanziellen Effizienz erforderlich ist und darf demnach nicht für aggressive, den Markt störende Initiativen eingesetzt werden, außer in dem Maß, wie dies für die Wiedererlangung der Rentabilität des Unternehmens erforderlich erscheint.

(105) Wie unter Erwägungsgrund 77 erläutert dürften sich die Gesamtfinanzierungskosten des Umstrukturierungsplans auf 1400 Mrd. ITL belaufen. Das Istituto Poligrafico leistet aus seinen Cashflows (100 Mrd. ITL im Gesamtzeitraum) einen erheblichen Beitrag zur Finanzierung des Plans, wobei sich dieser Cashflow aus Rationalisierungsmaßnahmen, aus dem Verkauf von Vermögenswerten und von Tochterunternehmen (120 Mrd. ITL) sowie aus einer Verringerung des Betriebskapitals ergibt.

(106) Aus den von den italienischen Behörden vorgelegten Informationen geht hervor, dass die dem Istituto Poligrafico zugeführten Mittel zum Abbau des Schuldenstands des Unternehmens, zur Neubildung des Nettokapitals, zur Finanzierung der Umstrukturierung der Betriebsabläufe und zur Deckung der sozialen Kosten des Personalabbaus verwendet werden können.

(107) Ende 1998 wies das Nettokapital des Istituto Poligrafico aufgrund der 1997 und 1998 entstandenen Verluste einen negativen Stand von ca. 600 Mrd. ITL (308 Mio. EUR) auf. Diese Verluste waren zum großen Teil auf die Wertverluste von Reserven und Vermögenswerten sowie auf die Notwendigkeit von Kapitalzuführungen an die Tochtergesellschaften, insbesondere an CMF, zurückzuführen. Die Kommission vertritt die Auffassung, dass die dem Istituto Poligrafico gewährten staatlichen Mittel auf das strikte Minimum zur Deckung der Kosten der finanziellen, organisatorischen und industriellen Umstrukturierung beschränkt bleiben müssen.

(108) Wie bereits erwähnt wird das Istituto Poligrafico die vom Staat gewährten Ressourcen zusammen mit seinen Eigenmitteln zur Deckung der sozialen Kosten des Personalabbaus (370 Mrd. ITL), zur Umstrukturierung seiner Produktionseinrichtungen (430 Mrd. ITL - 221 Mio. EUR) und zur Neubildung seines Kapitalbestands (600 Mrd. ITL - 308 Mio. EUR) einsetzen. Nach Abschluss der Umsetzung des Plans wird das Istituto Poligrafico über eine solide Finanzstruktur mit einem im Verhältnis zum Gesellschaftskapital normalen Verschuldungsniveau verfügen.

(109) Daher ist die Kommission der Ansicht, dass die zugunsten des Istituto Poligrafico gewährte Beihilfe angesichts der Umstrukturierungskosten angemessen ist und keine übermäßige Zuführung von Kapital darstellt, das zur Finanzierung aggressiver kommerzieller Initiativen eingesetzt werden könnte. Die Kommission weist in diesem Zusammenhang außerdem darauf hin, dass das Istituto Poligrafico eine getrennte Buchführung einführen wird, in der die Kosten und Erlöse aus ausschließlich an die öffentliche Verwaltung gelieferten Produkten gesondert von denjenigen aus für Kunden auf dem privaten Markt bestimmten Produkten ausgewiesen werden. Dies wird weiter dazu beitragen, dass eventuelle Abzweigungen von Mitteln zugunsten der (begrenzten) kommerziellen Aktivitäten, die noch nach Abschluss des Umstrukturierungsplans beibehalten werden, vermieden werden können.

(110) Daher stellt die Kommission fest, dass die gewährten Beihilfen dem Istituto Poligrafico und CMF keine zusätzliche Liquidität außerhalb des Umstrukturierungsprozesses verschafft haben, die zur Finanzierung aggressiver kommerzieller Initiativen und neuer zu Umstrukturierungszwecken nicht notwendiger Investitionen verwendet werden könnte.

(111) Hinsichtlich der dritten Voraussetzung wurde bereits in den vorstehend aufgeführten Punkten darauf hingewiesen, dass sich die Empfänger der Beihilfe in erheblichem Umfang an der Finanzierung der Umstrukturierungsmaßnahmen beteiligen. Offensichtlich wird sich das Istituto Poligrafico in umfangreicher Weise an der Umstrukturierung beteiligen, indem es ca. 300 Mrd. ITL (154 Mio. EUR) an Eigenmitteln aufbringt, die aus dem Verkauf von Tätigkeitsbereichen, Tochtergesellschaften und Industrieanlagen sowie aus dem Cashflow stammen, der durch die Rationalisierung der Betriebsabläufe erwirtschaftet wird.

(112) Bezogen auf CMF stellt die Kommission fest, dass dieses Unternehmen angesichts eines zukünftigen Bedarfs von schätzungsweise 200 Mrd. ITL (103 Mio. EUR) rund 150 Mrd. ITL (77 Mio. EUR) an eigenen Mitteln für die Umstrukturierung aufbringt. Auch CMF wird den größten Teil seiner Tochterunternehmen veräußern (wie bereits erwähnt ist ein großer Teil davon bereits verkauft oder soll demnächst verkauft werden) und wird die hieraus erzielten Erlöse zur Finanzierung seiner Umstrukturierung einsetzen.

(113) Die Kommission ist der Auffassung, dass beide Unternehmen einen erheblichen Beitrag zur Finanzierung ihrer jeweiligen Umstrukturierungspläne leisten. Demnach ist auch die dritte Voraussetzung erfuellt.

(114) Die italienische Regierung hat sich verpflichtet, die vollständige Umsetzung des Umstrukturierungsplans zu gewährleisten und der Kommission alle sechs Monate über die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Istituto Poligrafico sowie über die Fortschritte bei der Umsetzung der Umstrukturierung des Unternehmens Bericht zu erstatten, damit die Kommission den Stand der Umsetzung der vorgelegten Umstrukturierungspläne kontrollieren kann. Damit wären auch die vierte und fünfte Voraussetzung erfuellt.

VI. SCHLUSSFOLGERUNGEN

(115) Die Kommission stellt fest, dass Italien die vorstehend beschriebenen Beihilfemaßnahmen unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag gewährt hat. Allerdings stellt sie ebenfalls fest, dass die dem Istituto Poligrafico gewährte Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag unter der Voraussetzung vereinbar ist, dass der der Kommission im Rahmen dieses Verfahrens vorgelegte Umstrukturierungsplan vollständig umgesetzt wird -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Beihilfe, die Italien in Höhe von 80 Mrd. ITL für die kommenden 20 Jahre (dies entspricht beim heutigen Wert 1100 Mrd. ITL) zugunsten des Istituto Poligrafico e Zecca dello Stato gewährt hat, ist vorbehaltlich der in Artikel 2 genannten Bedingungen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.

Artikel 2

Italien sorgt für die Durchführung des Umstrukturierungsplans des Istituto Poligrafico e Zecca dello Stato und legt ab dem 1. Juli 2001 alle sechs Monate einen Bericht über den Stand der Umsetzung dieses Plans vor.

Artikel 3

Italien teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet.

Brüssel, den 25. April 2001

Für die Kommission

Mario Monti

Mitglied der Kommission

(1) ABl. C 133 vom 13.5.1999, S. 1 und ABl. C 272 vom 23.9.2000, S. 17.

(2) Artikel 2 des Gesetzes Nr. 559/66, wie geändert durch Artikel 2 des DLGS Nr. 166 von 1999.

(3) Mitteilung der Kommission zur Anwendung der Artikel 92 und 93 des EG-Vertrags und des Artikels 5 der Richtlinie 80/723/EWG der Kommission auf die öffentlichen Unternehmen in der verarbeitenden Industrie, ABl. C 307 vom 13.11.1993, S. 3, Teil III.

(4) Ibid., Punkt 16.

(5) Rechtssache 730/79, Philips Morris/Kommission, Slg. 1980, S. 2671.

(6) Gemeinschaftliche Leitlinien zu den staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten, ABl. C 368 vom 23.12.1994, S. 12.