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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2025/1436

17.7.2025

BESCHLUSS (EU) 2025/1436 DES RATES

vom 8. Juli 2025

über den im Namen der Europäischen Union hinsichtlich der Annahme eines Beschlusses der Teilnehmer an dem Übereinkommen über öffentlich unterstützte Exportkredite betreffend Zinssätze zu vertretenden Standpunkt

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die im Übereinkommen über öffentlich unterstützte Exportkredite (im Folgenden „Übereinkommen“) enthaltenen und im Rahmen der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) ausgearbeiteten Leitlinien wurden mit der Verordnung (EU) Nr. 1233/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) umgesetzt und damit in der Union rechtsverbindlich.

(2)

Nach Anhang XII des Übereinkommens wird für die Währung jedes Teilnehmers des Übereinkommens ein kommerzieller Referenzzinssatz (Commercial Interest Reference Rate, im Folgenden „CIRR“) festgelegt. Ein CIRR ist ein fester Mindestzinssatz im Rahmen von staatlich unterstützten Exportfinanzierungsverträgen und ergibt sich aus einem Basiszinssatz und einer Spanne.

(3)

Die Teilnehmer an dem Übereinkommen (im Folgenden „Teilnehmer“) verwendeten als Referenzwert zur Berechnung der CIRR-Spanne den London Interbank Offered Rate (im Folgenden „LIBOR“). Nach der Einstellung des LIBOR im Jahr 2021 einigten sich die Teilnehmer auf vorübergehende Lösungen für die Festlegung der CIRR-Spannen.

(4)

Die Teilnehmer müssen im schriftlichen Verfahren Einvernehmen über Änderungen der Bestimmungen des Übereinkommens über die Festlegung der CIRR-Spannen erzielen.

(5)

Es ist zweckmäßig, den im Namen der Union im schriftlichen Verfahren der Teilnehmer zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da der Beschluss der Teilnehmer gemäß Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1233/2011 für die Union verbindlich und geeignet ist, den Inhalt des Unionsrechts maßgeblich zu beeinflussen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union von den Teilnehmern an dem Übereinkommen über öffentlich unterstützte Exportkredite im schriftlichen Verfahren hinsichtlich der Annahme eines Beschlusses über Änderungen der Bestimmungen dieses Übereinkommens betreffend Zinssätze zu vertreten ist, besteht darin, einen Beschluss auf der Grundlage des dem vorliegenden Beschluss beigefügten Entwurfs zu unterstützen.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 8. Juli 2025.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

S. LOSE


(1)  Verordnung (EU) Nr. 1233/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die Anwendung bestimmter Leitlinien auf dem Gebiet der öffentlich unterstützten Exportkredite sowie zur Aufhebung der Beschlüsse 2001/76/EG und 2001/77/EG des Rates (ABl. L 326 vom 8.12.2011, S. 45, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/1233/oj).


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/1436/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)