31978D0298

78/298/EGKS: Entscheidung der Kommission vom 1. März 1978 zur Genehmigung von Beihilfen des Vereinigten Königreichs zugunsten der Unternehmen des Steinkohlenbergbaus im Kohlenwirtschaftsjahr 1977/1978

Amtsblatt Nr. L 075 vom 17/03/1978 S. 0019 - 0020


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 1. März 1978 zur Genehmigung von Beihilfen des Vereinigten Königreichs zugunsten der Unternehmen des Steinkohlenbergbaus im Kohlenwirtschaftsjahr 1977/78 (Nur der englische Text ist verbindlich) (78/298/EGKS)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

aufgrund der Entscheidung der Kommission Nr. 528/76/EGKS vom 25. Februar 1976 über das gemeinschaftliche System von Maßnahmen der Mitgliedstaaten zugunsten des Steinkohlenbergbaus (1),

nach Anhörung des Rates,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I

Die britische Regierung hat der Kommission gemäß Artikel 2 der Entscheidung finanzielle Maßnahmen mitgeteilt, die sie im Laufe des Kohlenwirtschaftsjahres 1977/78 (2) unmittelbar oder mittelbar zugunsten des Steinkohlenbergbaus durchzuführen beabsichtigt. Von diesen Maßnahmen sind die nachfolgend aufgeführten Beihilfen gemäß der vorgenannten Entscheidung genehmigungsfähig: >PIC FILE= "T0019563">

Die vorstehend aufgeführten Beihilfen entsprechen den Kriterien, die nach der Entscheidung für die Zulässigkeit solcher staatlichen Unterstützungsmaßnahmen gefordert werden. 1. Mit der Beihilfe zur Gewinnung und Aufrechterhaltung von qualifiziertem Personal leistet die britische Regierung einen Zuschuß zu den Lasten, die dem National Coal Board (NCB) 1977/78 dadurch entstehen, daß im Zuge der Rationalisierung der Förderung personelle Umgruppierungen vorgenommen werden müssen. Um die Stabilität an qualifiziertem Personal zu wahren, müssen den von den Umgruppierungen betroffenen Bergleuten vom NCB die damit verbundenen Kosten ersetzt werden. Es handelt sich hierbei um Umzugskosten, Wiedereingliederungskosten, Reisekosten und um die Erstattung zeitweiliger Einkommensausfälle.

Von diesen Kosten des NCB übernimmt die britische Regierung 1977/78 einen Betrag von 2,6 Mill. £.

Ziel und Form der Beihilfe zeigen, daß es sich um eine Maßnahme handelt, die den Kriterien von Artikel 8 der Entscheidung entspricht.

2. Bei der Beihilfe für die Abdeckung von Kosten für Haldenbestände an Kohle und Koks in Höhe von 10,8 Mill. £ ist davon auszugehen, daß die Gesamtbestände bei den Produzenten sowie die zusätzlichen Bestände bei den Verbrauchern, die von den Produzenten unmittelbar oder mittelbar finanziert werden, etwa 18 Mill. Tonnen betragen. Bei einer Monatsförderung von rund 10 Mill. Tonnen belaufen sich die beihilfefähigen Haldenbestände nach Artikel 9 Absatz 2 auf 8 Mill. Tonnen. Der Beihilfebetrag je Tonne beläuft sich demnach auf 1,4 £. Die tatsächlichen Haldenbestandskosten (einschließlich Abschreibungen und Zinsen) liegen wesentlich über dem Beihilfebetrag.

Ziel und Form der Beihilfe zeigen, daß es sich um eine Maßnahme handelt, die mit den Kriterien von Artikel 9 der Entscheidung vereinbar ist.

3. Die Beihilfe für Kraftwerkskohle in Höhe von 7 Mill. £ stellt einen Betrag für Lieferungen von Kraftwerkskohle nach Schottland dar. Infolge der Transport-kostenbelastung ist die britische Kohle in Schottland teurer als vergleichbare Konkurrenzenergien. Die Maßnahme ist darauf gerichtet, den Absatz von Kesselkohle in diesem Absatzbereich langfristig zu halten und entspricht demnach den Bestimmungen von Artikel 11 der Entscheidung.

4. Die Beihilfe zur Abdeckung der Grubenbetriebsverluste in Höhe von 10 Mill. £ wird die Verluste der in ertragsschwachen Revieren gelegenen Schachtanlagen nur teilweise abdecken. Es ist zu erwarten, daß im Kohlenwirtschaftsjahr 1977/78 mehrere ertragsschwache Anlagen geschlossen werden. Das National Coal Board (NCB) ist bemüht, die dabei entstehenden Sozialprobleme so gering wie möglich zu halten. Die Produktivität des NCB wird durch die Schließung ertragsschwacher Anlagen verbessert. Das NCB hat Maßnahmen getroffen, um die Kapazitäten in den (1) ABl. Nr. L 63 vom 11.3.1976, S. 1. (2) Das Kohlenwirtschaftsjahr 1977/78 bezieht sich auf den Zeitraum von Anfang April 1977 bis Ende März 1978. ertragsstarken Revieren zu vergrössern und um neue Reviere zu entwickeln. Hierdurch werden die Kapazitätsverminderungen, die durch Schließungen eintreten, wieder ausgeglichen und langristig eine Stabilisierung der Förderung ermöglicht.

Ziel und Form der Beihilfe zeigen, daß es sich um eine Maßnahme handelt, die mit den Bestimmungen von Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Absatz 2 der Entscheidung vereinbar ist.

II

Die Prüfung der Vereinbarkeit der vorgesehenen Beihilfen mit dem guten Funktionieren des Gemeinsamen Marktes erfordert gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung die Berücksichtigung auch aller anderen finanziellen Maßnahmen zugunsten der laufenden Förderung im Jahr 1977.

Die Beihilfen für die laufende Förderung Großbritanniens werden für das Kohlenwirtschaftsjahr 1977/78 59,1 Mill. ERE (= 0,48 ERE/t) betragen. Der britische Steinkohlenbergbau erhält demnach die niedrigsten Beihilfen im Vergleich zu den anderen kohleproduzierenden Ländern der Gemeinschaft.

Die Prüfung der Vereinbarkeit der vorgesehenen Beihilfen mit dem guten Funktionieren des Gemeinsamen Marktes erfordert keine detaillierten Hinweise oder Untersuchungen: - Versorgungsschwierigkeiten sind 1977 auf dem britischen Markt nicht aufgetreten;

- durch Rationalisierungsfortschritte und die Vornahme neuer Investitionsprojekte konnten 1977 die Produktionskosten gesenkt und die Förderung stabilisiert werden;

- Wettbewerbsstörungen auf dem Gemeinsamen Markt sind im Jahr 1977 durch die britischen Beihilfen nicht eingetreten.

Es ist demnach festzustellen, daß die im Kohlenwirtschaftsjahr 1977/78 vorgesehenen Beihilfen für die laufende Förderung des britischen Steinkohlenbergbaus vereinbar sind mit dem guten Funktionieren des Gemeinsamen Marktes.

Diese Beurteilung gilt auch bei der Berücksichtigung der Beihilfen, die den Steinkohlenbergwerken gemäß Entscheidung 73/287/EGKS gezahlt werden.

III

Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Entscheidung hat die Kommission sich zu vergewissern, daß die genehmigten Beihilfen ausschließlich den in den Artikeln 7 bis 12 dieser Entscheidung genannten Zwecken entsprechen. Daher ist sie insbesondere über Höhe und Verteilung der Zahlungen zu unterrichten -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Regierung des Vereinigten Königreichs wird ermächtigt, für das Kohlenwirtschaftsjahr 1977/78 Beihilfen in Höhe von insgesamt 30 400 000 £ an den britischen Steinkohlenbergbau zu zahlen.

Der für das Kohlenwirtschaftsjahr 1977/78 vorgesehene Betrag von 30 400 000 £ setzt sich aus folgenden Beihilfen zusammen: 1. Zuschuß zur Abdeckung der Kosten, die dem National Coal Board (NCB) dadurch entstehen, daß im Zuge der Rationalisierung der Förderung personelle Umgruppierungen vorgenommen werden müssen, bis zu einem Betrag von 2 600 000 £;

2. Gewährung einer Beihilfe für die Abdeckung von Kosten für Haldenbestände an Kohle und Koks bis zu einem Betrag von 10 800 000 £;

3. Gewährung einer Beihilfe für Lieferungen von Kraftwerkskohle nach Schottland bis zu einem Betrag von 7 000 000 £;

4. Gewährung einer Beihilfe zur Abdeckung der Grubenbetriebsverluste bis zu einem Betrag von 10 000 000 £.

Diese Beihilfen dürfen die tatsächlich entstandenen Verluste nicht übersteigen.

Artikel 2

Die britische Regierung teilt der Kommission bis zum 30. Juni 1978 Einzelheiten über die aufgrund dieser Entscheidung gewährten Beihilfen, insbesondere über die Höhe und die Verteilung der geleisteten Zahlungen mit.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich gerichtet.

Brüssel, den 1. März 1978

Für die Kommission

Guido BRUNNER

Mitglied der Kommission