31978D0732

78/732/EWG: Entscheidung der Kommission vom 20. Juli 1978 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 EWG- Vertrag (IV/26.186 - Centraal Stikstof Verkoopkantoor) (Nur der niederländische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 242 vom 04/09/1978 S. 0015 - 0036


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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 20 . Juli 1978

betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag ( IV/26.186 - Centraal Stikstof Verkoopkantoor )

( Nur der niederländische Text ist verbindlich )

( 78/732/EWG )

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 85 ,

gestützt auf die Verordnung Nr . 17 vom 6 . Februar 1962 ( 1 ) , insbesondere auf Artikel 3 ,

im Hinblick auf das Verfahren , das die Kommission am 13 . März 1967 gegen das Centraal Stikstof Verkoopkantoor N.V . ( derzeit B.V . ) in Den Haag ( Niederlande ) sowie gegen dessen Gesellschafter , die N.V . Nederlandse Staatsmijnen in Heerlen ( Niederlande ) , die N.V . Maatschappij tot exploitatie van Kooksovengassen " MEKOG " , IJmuiden ( Niederlande ) ( diese beiden Gesellschaften haben ihre Tätigkeiten im Bereich des Stickstoffeinzeldüngers in der Unie van Kunstmestfabrieken B.V . ( UKF ) , Utrecht ( Niederlande ) , zusammengefasst ) und die N.V . Nederlandse Stikstofmaatschappij ( NSM ) in Brüssel ( Belgien ) von Amts wegen eingeleitet hat ,

im Hinblick auf den von den vorgenannten Unternehmen am 27 . Juni 1969 eingereichten Antrag auf Erteilung eines Negativattests nach Artikel 2 der Verordnung Nr . 17 und auf die von ihnen am 27 . März 1975 vorgenommene Anmeldung ,

nach Anhörung der beteiligten Unternehmen gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr . 17 in Verbindung mit der Verordnung Nr . 99/63/EWG vom 25 . Juli 1963 ( 2 ) ,

im Hinblick auf die vom Beratenden Ausschuß für Kartell - und Monopolfragen am 23 . Mai 1978 gemäß Artikel 10 der Verordnung Nr . 17 abgegebene Stellungnahme ,

* Erwägung nachstehender Gründe :

I . SACHVERHALT

A . Gegenstand des Verfahrens

1 . Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Zusammenarbeit zwischen zwei niederländischen Herstellern von Stickstoffdüngemitteln , der Unie van Kunstmestfabrieken B.V . ( UKF ) und der Nederlandse Stikstof Maatschappij ( NSM ) im Rahmen des im Jahre 1948 gegründeten Centraal Stikstof Verkoopkantoor B.V . ( CSV ) für den Verkauf ihrer einfachen Stickstoffdüngemittel .

B . Die Erzeugnisse

2 . Die wichtigsten stickstoffhaltigen Düngemittel - weit wichtiger als die natürlichen Düngemittel - sind die synthetischen Stickstoffdüngemittel , die auf der Grundlage von Ammoniak erzeugt werden . Letzteres Erzeugnis , das aus Stickstoff und Wasserstoff besteht , wird aus dem in der Luft enthaltenen Stickstoff ( N ) und dem in Naphtha oder Erdgas enthaltenen Wasserstoff gewonnen . Wie in Großbritannien stützt sich auch in den Niederlanden die Ammoniakerzeugung auf Erdgas .

Ammoniak dient zur Herstellung von Stickstoffdünger , Kunstfasern , Sprengstoffen und Aminen . Es kann unverarbeitet ( 82 % N ) verkauft oder vom Hersteller selbst für verschiedene Verwendungszwecke weiterverarbeitet werden .

Bei der Düngemittelherstellung wird Ammoniak zuerst zu Salpetersäure oder - durch Zusatz von Schwefelsäure - zu Ammoniaksulfat verarbeitet .

Zusammen mit Ammoniak ist Salpetersäure der Grundstoff für Ammoniumnitrat ( Ammonsalpeter ) und dient - besonders in der Form einer AN ( Ammonitrat)-Lösung - der Herstellung nachstehender Produkte :

- Ammoniumnitrat 33,5 % N ,

- Kalkammonsalpeter 26 % N ( in Europa das meist verwendete Düngemittel ) ,

- Magnesammon 22 % N , 8 % Mg ,

- Harnstoff ( 46 % N ) ,

- Mehrnährstoffdüngemittel .

3 . Harnstoff wird besonders in den heissen Ländern verwendet . In Europa dient er vor allem zur Herstellung von Mehrnährstoffdüngemitteln und ebenfalls in erheblichem Masse zu technischen Zwecken , insbesondere zur Herstellung von Viehfutter . Urean ist eine Mischung von Harnstoff und Ammoniumnitrat , Ureak eine Mischung von Harnstoff und Ammoniak .

Ammoniumsulfat ist in Europa als einfaches Düngemittel überholt und wird meist zur Herstellung von Mehrnährstoffdüngemitteln verwendet . Es wird auch als Nebenprodukt von Kokereigas oder Caprolactam ( Zwischenprodukt zur Herstellung von Kunstfasern ) gewonnen .

Weitere Zwischenprodukte für die Herstellung von Mehrnährstoffdüngemitteln sind Ammoniumwasser und Ammoniumanhydrit .

C . Die Produktion von Stickstoffdüngemitteln

4 . Auf Weltebene haben sich die Herstellung und der Verbrauch dieser Erzeugnisse zwischen 1960 und 1975 vervierfacht ; sie sind von 10,97 auf 43,8 Millionen Tonnen Stickstoff gestiegen ( vgl . Anlage ) .

In den marktwirtschaftlich orientierten Ländern hat sich die Erzeugung verlangsamt und weist mitunter sogar einen Rückgang auf . Die Erzeugung der EWG entspricht zur Zeit 15 bis 17 % der Welterzeugung ; die Vereinigten Staaten sind mit 21 % die grössten Erzeuger auf dem Weltmarkt . In der EWG war 1975/76 Frankreich mit 1,3 Mill . Tonnen N der grösste Hersteller , gefolgt von Deutschland mit 1,2 Mill . Tonnen , den Niederlanden mit 1,1 Mill . Tonnen , Italien und Großbritannien mit jeweils 1 Mill . Tonnen und Belgien mit 0,6 Mill . Tonnen . Während in Deutschland und Großbritannien die Produktion ungefähr dem Inlandsverbrauch entspricht , ist sie in den Niederlanden , in Italien und in Belgien weit höher als der Inlandsverbrauch . Die Niederlande sind bei weitem der grösste Exporteur der Gemeinschaft .

5 . Der Anteil der Stickstoffmengen , die in Form von Mehrnährstoffdüngemitteln verkauft werden , an dem Gesamtabsatz von Stickstoffdüngemitteln ist von Land zu Land unterschiedlich . In der Gemeinschaft ist dieser Anteil in Großbritannien am höchsten , nämlich ca . 70 % des Verbrauchs ; in Dänemark beträgt er 50 % , in Frankreich 40 % , in Belgien 30 % , in Italien und Deutschland 25 % , während in den Niederlanden kaum mehr als 15 % Stickstoffdünger in Form von Mehrnährstoffdünger verbraucht werden . Die Verwendung von Mehrnährstoffdüngemitteln ist allgemein rückläufig , weil sie teurer sind als die entsprechenden Nährstoffanteile in Einzeldüngemitteln .

6 . Stickstoffeinzeldünger wird in den einzelnen Mitgliedstaaten von einer kleinen Zahl von Unternehmen hergestellt . Die wichtigsten sind :

a ) in Deutschland : BASF , Ruhrstickstoff AG ( diese war ursprünglich das Verkaufskontor für mehrere Erzeuger und ist inzwischen eine Tochtergesellschaft der staatlichen VEBA geworden ) , Hoechst ;

b ) in Frankreich : Générale des Engrais ( GESA , gemeinsame Tochtergesellschaft von Rhône-Poulenc , Péchiney-Ugine Kuhlmann und von SOPAG/Gardinier ) , Entreprise Minière et Chimique ( EMC ) , Cie Française de l'Azote ( COFAZ ) , CdF-Chimie ( Tochtergesellschaft der Charbonnages de France ) ; diese vier Unternehmen waren in dem Comptoir Français de l'Azote ( CFA ) zusammengeschlossen , das 1968 aufgelöst wurde ; derzeit arbeiten sie bei den Exporten in Drittstaaten in dem Syndicat Professionel de l'Industrie des Engrais Azotés ( SPIEA ) zusammen ;

c ) in Italien : Montedison und ANIC ( zum ENI-Konzern gehörend ) . Das SEIFA-Verkaufskontor , das die Erzeugnisse mehrerer Unternehmen vertrieb , die heute alle Montedison angegliedert sind , ist aufgelöst worden ;

d ) in Großbritannien : ICI , Fisons und Albright and Wilson ;

e ) in Belgien : Société Carbochimique ( die Société Chimique de Prayon übernommen hat ) , Société Belge de l'Azote , UCB/Fison ; was den gemeinsamen Verkauf angeht , ist Cobelaz seit 1968 nur noch die Ausfuhr in Drittländer übertragen ;

f ) in Dänemark und in Irland : keine Hersteller von Bedeutung ;

g ) in den Niederlanden : UKF , NSM ( in dem CSV-Verkaufskontor zusammengeschlossen , siehe weiter unten ) , Esso-Chemie und Zuidchemie .

7 . Die drei deutschen Hersteller sowie SPIEA , Montedison , Cobelaz und CSV sind neben anderen europäischen Herstellern in den beiden schweizerischen Gesellschaften NITREX und COMPLEX vertreten , die in den Verkauf von stickstoffhaltigen Einzel - und Mehrnährstoffdüngemitteln nach bestimmten Drittländern eingeschaltet sind .

8 . Die Produktion von UKF beträgt 8,7 % der Produktion der Gemeinschaft von für die Landwirtschaft bestimmtem Stickstoffdünger ( wenn man die Produktion ihrer britischen Tochtergesellschaft einbezieht etwa 10 % ) , die Produktion von NSM macht 6,4 % aus . Die Produktionsanteile der wichtigsten Wettbewerber , BASF , Ruhrstickstoff AG , GESA , ICI , Montedison und der belgischen Carbochimique-Gruppe , liegen jeweils zwischen 7 und 8 % der gesamten Gemeinschaftsproduktion .

D . Struktur des Angebots von Stickstoffdüngemitteln in den Niederlanden

9 . Die Unie van Kunstmestfabrieken B.V . ( UKF ) vereinigt die Kunstdüngerinteressen der N.V . Nederlandse Staatsmijnen ( Dutch State-Mines-DSM ) seit Verschmelzung im Jahr 1972 von DSM und der Verenigde Kunstmestfabrieken ( VKF ) , wobei letztere selber aus der Fusion zwischen der NV Maatschappij tot exploitatie van Koksovengassen " MEKOG " und dem Phosphatdüngerhersteller Albatros hervorgegangen ist . UKF ist der grösste Hersteller von Stickstoffdüngemitteln der Gemeinschaft . Seine Herstellungszentren in den Niederlanden sind Geleen , IJmuiden , Pernis und Amsterdam . Über DSM kann sie die Hälfte der Produktion der Ammoniak Unie N.V . , einer gemeinsamen Tochtergesellschaft von DSM und BASF in Pernis , beanspruchen .

Ausserhalb der Niederlande hat UKF eine Tochtergesellschaft in Großbritannien , UKF Fertilizers UK Ltd . ( ex Shellstar ) , mit einem Produktionszentrum in Ince/Marsh . In Irland setzt UKF seine Erzeugnisse über CFD Albatros , auf dem französischen Markt über ihre Tochtergesellschaft Lecöster SA , in Belgien über die Firma Moreels Guano , in Deutschland über UKF-Deutschland und in den Vereinigten Staaten über die Tochtergesellschaft von DSM Nypro Inc . Columbian Nitrogen Corporation , ab . Der Gesamtumsatz des DSM-Konzerns belief sich 1976 auf 9 934 Millionen Gulden , davon 1 683 Millionen im Düngemittelsektor .

10 . Nederlandse Stickstof Maatschappij ( NSM ) ist eine Gesellschaft , deren Kapital sich zu 69 % in Händen der Montedison und zu 25 % in Händen der ICI befindet . NSM ist ein sehr bedeutender Hersteller von Ammoniak , Salpetersäure , Ammonium-Nitrat und insbesondere von Harnstoff ; für Harnstoff wird NSM als weltgrösster Hersteller angesehen . Die Produktionsanlagen von NSM befinden sich in Sluiskil . NSM hat 1975 mit der Produktion von Ammonium-Nitrat 33,5 % N , einem speziell für den französischen und den britischen Markt gedachten Erzeugnis , begonnen , und die Gesellschaft hat die Produktion eines dem Magnesammon ähnlichen Erzeugnisses aufgenommen .

NSM stellt keine Mehrnährstoffdüngemittel her , aber liefert im Rahmen von langfristigen Verträgen Ammonium-Nitratlösungen , die zu ihrem Fabrikationsprogramm gehören , an die Zuidchemie , eine Tochtergesellschaft der GESA , die Mehrnährstoffdüngemittel in den Niederlanden produziert .

NSM hat 1976 einen Umsatz von 1 100 Millionen Gulden erzielt .

11 . UKF und NSM stellen folgende einfache Stickstoffdüngemittel her :

* UKF * NSM *

Ammoniak * X * X *

Salpetersäure * X * X *

Kalkammonsalpeter * X * X *

33,5 % N-haltiges Ammonium-Nitrat * * X *

Magnesammon * X * X *

Kalkstickstoff * X * *

Ammonium-Sulfat * X * *

Harnstoff * X * X *

* UKF * NSM *

Urean * X * X *

Ureak * * X *

AN-Lösung * X * X *

NP-Lösung * * X *

Ammoniumwasser * X * *

Ammonium-Anhydrit * * X *

12 . Neben diesen beiden zum CSV gehörenden Herstellern UKF und NSM gibt es noch einen weiteren niederländischen Produzenten einfachen Stickstoffdüngers , nämlich die Esso-Chemie , eine Tochter des Esso-Konzerns . Dieses Unternehmen trat auf dem Markt im Jahre 1968 zunächst als Importeur , ab 1969 als Hersteller von Ammoniak auf . Es erzeugt auch einfache Stickstoffdüngemittel , die es ausschließlich über eine Abteilung der Windmill Holland B.V . , Eurofort , vermarktet , die sie auf dem niederländischen Markt neben den Mehrnährstoffdüngemitteln ihrer eigenen Produktion absetzt . Die Esso-Chemie hat einen Anteil von 20 - 25 % des niederländischen Marktes erlangt . Sie produziert Ammoniak , Salpetersäure , Harnstoff und Kalkammonsalpeter ( 26 % N ) .

E . Geschichtliche Entwicklung der Abkommen

13 . Am 27 . August 1948 wurde in Den Haag unter der Bezeichnung " Centraal Stikstof Verkoopkantoor N.V . " ( CSV ) eine Aktiengesellschaft niederländischen Rechts gegründet , deren Zweck die Tätigung aller Handelsgeschäfte im Zusammenhang mit dem Verkauf chemischer Düngemittel ist .

Ihre Gründer :

- N.V . Nederlandse Staatsmijnen ,

- N.V . Maatschappij tot exploitatie van Kooksovengassen " MEKOG " ,

- N.V . Nederlandse Stikstofmaatschappij ,

die die einzigen niederländischen Hersteller von einfachen Stickstoffdüngemitteln waren , hatten sich zur Gründung dieser Gesellschaft entschlossen , um den gemeinsamen Verkauf ihrer einfachen Stickstoffdüngemittel in den Niederlanden und im Ausland zu gewährleisten . Die finanziellen Beteiligungen der drei Gründungsgesellschaften betrugen damals 50 , 25 und 25 % .

14 . Am 11 . April 1963 schlossen die CSV-Gesellschafter die " Vereinbarung zwischen den Herstellern einfacher Stickstoffdüngemittel " , dem ein ähnliches , am 4 . April 1955 geschlossenes und am 30 . Juni 1962 abgelaufenes Abkommen vorausgegangen war , durch welches die Parteien eine Verstärkung ihrer Zusammenarbeit bei der Vermarktung der von ihnen hergestellten Stickstoffdüngemittel vereinbart hatten , " um so unter den wirtschaftlichsten Bedingungen die Versorgung von Landwirtschaft und Gartenbau durch eine grösstmögliche Förderung des Verbrauchs von Stickstoffdünger sicherzustellen " .

Diese Vereinbarung wurde am 23 . Juni 1969 abgeändert und vorläufig verlängert . Die Präambel ihrer derzeitigen , von 1976 datierenden Fassung formuliert den Gesellschaftszweck wie folgt : " Die Hersteller sind bestrebt , ihre Zusammenarbeit unter Wahrung der gleichen Ziele auch in Zukunft durch gemeinschaftlichen Verkauf und gemeinsame Vermarktung ihrer einfachen Stickstoffdüngemittel auf dem niederländischen Markt und auf den Märkten ausserhalb der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und durch eine gemeinsame Werbung auf diesen Märkten zu verstärken . "

15 . Ferner haben die CSV-Gesellschafter durch ein zwischen ihnen und dem CSV am gleichen Tage abgeschlossenes Abkommen , das sogenannte " CSV-Abkommen " , das CSV mit der " Vermarktung aller von ihnen erzeugten einfachen Stickstoffdüngemittel in den Niederlanden und auf Märkten ausserhalb des Gemeinsamen Markts " beauftragt .

16 . Nachdem die N.V . Nederlandse Staatsmijnen und die N.V . Maatschappij tot exploitatie van Kooksovengassen " MEKOG " sich zur Unie van Kunstmestfabrieken BV zusammengeschlossen haben , sind UKF und NSM die Parteien der Herstellervereinbarung geworden . Nach diesem Zusammenschluß sind UKF zu 75 % und NSM zu 25 % an CSV beteiligt .

17 . Diese Parteien haben , ohne das Abkommen selbst zu ändern , beschlossen , ab 1975 in die Vereinigten Staaten nicht mehr gemeinsam zu verkaufen .

F . Der Inhalt der derzeit geltenden Absprachen

18 . Die Vereinbarung zwischen den Herstellern

a ) Artikel 1 der Vereinbarung umschreibt die Vertragsprodukte wie folgt :

" ( 1 ) Unter Stickstoffdüngemitteln sind alle auf der Grundlage von synthetischem Ammoniak hergestellten und mehr als 1 % N enthaltenden Erzeugnisse - auch wenn andere Nährstoffe mitenthalten sind - zu verstehen , die einem der Hersteller in den Niederlanden zur Verfügung stehen und zur Verwendung als Düngemittel bestimmt sind ( mit Ausnahme der Salpetersäure ) . Zu den einfachen Stickstoffdüngemitteln sind ferner Ammoniak und Ammoniakwasser zu rechnen , die zum landwirtschaftlichen Verbrauch in den Niederlanden bestimmt sind , sowie Ammoniak , Salpetersäure und Ammonium-Nitrat , die die beiden Hersteller an niederländische Produzenten von Mehrnährstoffdünger liefern .

( 2 ) Zu den einfachen Stickstoffdüngemitteln sind die Stickstoffdüngemittel - insbesondere Salpetersäure und Ammoniak - zu zählen , die weniger als 5 % Phosphor ( P2O5 ) und weniger als 5 % Kali ( K2O ) als Pflanzennährstoffe enthalten .

b ) Die Hersteller verpflichten sich in Artikel 2 , ihre Erzeugnisse in den Niederlanden und ausserhalb der EWG nur gemeinsam über das CSV zu verkaufen . Unter diese Verpflichtung fallen nicht Lieferungen der Hersteller an das CSV sowie der Hersteller unter sich , Lieferungen an einen anderen Hersteller zur Weiterverarbeitung , Lieferungen an die Belegschaft der Unternehmen und Lieferungen von Abfallstoffen .

Ausfuhren in Mitgliedstaaten der EWG sind den Herstellern individuell vorbehalten .

Die CSV-Verkäufe auf dem niederländischen Markt müssen unter Einhaltung der von CSV festgelegten , von den Herstellern gebilligten Verkaufsbedingungen vorgenommen werden . Für Ausfuhren ausserhalb der EWG erteilen die Hersteller dem CSV allgemeine Richtlinien und notfalls besondere Weisungen .

c ) Den Herstellern steht es nach Artikel 3 frei , ihre Produktionskapazitäten zu bestimmen und ihre bestehenden Produktionsanlagen durch andere zu ersetzen . Haben sie sich zur Aufnahme neuer Produktionseinheiten entschlossen , so teilen sie dies dem CSV mit , damit dieses die erforderlichen Vorkehrungen treffen kann , um die gemeinsamen Verkäufe zu steigern .

Jeder Hersteller besummt frei und unabhängig die von ihm herzustellenden Mengen jedes einzelnen Stickstoffdüngemittels . Vor Jahresbeginn teilt CSV jeweils den Herstellern die Mengen mit , deren Verkauf es für die einzelnen einfachen Stickstoffdüngemittel in den nächstfolgenden Monaten sowohl auf dem niederländischen Markt als auf den Exportmärkten ausserhalb der EWG für möglich hält . Diese Angaben werden monatlich auf den neuesten Stand gebracht .

d ) Artikel 4 der Vereinbarung räumt jedem der Hersteller ein Lieferrecht auf dem niederländischen Markt ein , das einerseits den Gesamtverkauf von CSV in den Niederlanden und andererseits die Lieferungen von zum Gebrauch in der niederländischen Landwirtschaft bestimmtem Ammoniak und von zur Verarbeitung zu Mehrnährstoffdüngemitteln in den Niederlanden bestimmten Stickstoffdüngemitteln als Bezugsgrundlage hat .

Was die erstgenannten Verkäufe betrifft , sind die Lieferrechte 75 % für UKF und 25 % für NSM bis zu einem Hoechstbetrag von 300 000 Tonnen reinen Stickstoffs , 60 % für UKF und 40 % für NSM zwischen 300 000 und 450 000 Tonnen N und 70 % für UKF und 30 % für NSM bei Überschreitung dieser Menge . Was die letztgenannten Verkäufe angeht , hat die Verteilung so auszusehen , daß UKF insgesamt 75 % und NSM 25 % der Lieferungen erhält .

e ) Die Hersteller verpflichten sich , jeweils vor Beginn des nächstfolgenden Jahres den jeweiligen Anteil der Lieferungen ihrer verschiedenen Erzeugnisse sowie die Aufteilung ihrer Verkäufe ausserhalb der EWG zu vereinbaren . Die Vereinbarung enthält ferner in Artikel 5 eingehende Bestimmungen über die Regelung vorzeitiger oder verspäteter Lieferungen , sowohl was die Mengen als auch was den Erlös angeht .

Wenn sich gegen Jahresende herausstellt , daß die von einem der Teilnehmer gelieferten Stickstoffmengen nicht seiner Quote entsprechen , ist das CSV berechtigt , einen Ausgleich zwischen den Unterbzw . Überlieferungen dergestalt vorzunehmen , daß derjenige Hersteller , der die ihm zugeteilte Verkaufsmenge nicht erreicht hat , ermächtigt wird , an den anderen , der seine Verkaufsquote überschritten hat , zu einem mittleren Bruttopreis in der Form eines zu vereinbarenden Erzeugnisses diejenige Menge reinen Stickstoffs zu verkaufen , die dem Unterschied zwischen dieser Verkaufsquote und der tatsächlichen Liefermenge entspricht . Dieser Ausgleich kann unterbleiben , wenn der Lieferberechtigte die vom CSV angeforderten Mengen diesem nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt hat .

Ferner ist in Artikel 6 vorgesehen , daß bei Überproduktion den Herstellern Lieferrechte für die Ausfuhr ausserhalb der EWG so zugeteilt werden , daß der Anteil eines jeden Herstellers am Gesamtverkauf des fraglichen Jahres für jedes einzelne Erzeugnis den von diesem Hersteller während der letzten zwei Jahre getätigten Verkäufe entspricht .

f ) Artikel 7 der Vereinbarung ermächtigt das CSV , jedem Hersteller für jede gelieferte Tonne der einzelnen Düngemittelsorte einen mittleren Einheitspreis zu zahlen . Dieser Preis unterscheider danach , ob das Erzeugnis auf dem Binnenmarkt oder zur Ausfuhr ausserhalb des Gemeinsamen Marktes geliefert worden ist .

g ) Der CSV-Verwaltungsrat ( Raad van Commissarissen ) besteht nach Artikel 11 aus 4 Mitgliedern , von denen drei von UKF und einer von NSM benannt wird . Nach Artikel 12 ist eine Leitungsgruppe ( " Stuurgröp " ) zu bilden , die aus Vertretern der einzelnen Hersteller besteht , die eine monatliche Verbindung zum CSV herstellen soll und berechtigt ist , dem CSV Weisungen zu erteilen , die verbindlich sind , sofern die Vertreter beider Hersteller mit ihnen einverstanden sind und die CSV-Geschäftsführung bei der Beschlußfassung anwesend ist .

19 . Das CSV-Abkommen

a ) Das CSV-Abkommen , das gleichzeitig mit der Herstellervereinbarung zustande gekommen und verlängert worden ist , verpflichtet das CSV , die Bedingungen für den Verkauf in * erhalb der Niederlande und ausserhalb des Gemeinsamen Marktes mit Zustimmung der Hersteller festzulegen ( Artikel 2 ) .

Der Verkauf der fraglichen Erzeugnisse erfolgt im Namen des CSV für Rechnung der Hersteller ; die Hersteller sind aber nach wie vor befugt , ihr Warenzeichen auf den Verpackungen der gelieferten Erzeugnisse anzubringen ( Artikel 3 ) .

CSV verpflichtet sich zur Zahlung der jedem Hersteller aufgrund der Bestimmungen der Herstellervereinbarung und insbesondere der Klauseln über die Lieferkontingente ( Artikel 5 und 7 ) zukommenden Beträge .

b ) Die Beratungen zwischen der CSV-Geschäftsführung und der Leitungsgruppe ( " Stuurgröp " ) des CSV über die Art der Durchführung der ihr von den Herstellern übertragenen Aufgaben finden grundsätzlich einmal im Monat statt . Die CSV-Geschäftsführung hat die ihr von der " Stuurgröp " erteilten Weisungen durchzuführen . Ist sie nicht damit einverstanden , so hat sie dies während der Sitzung selbst mitzuteilen , und die Entscheidung wird solange ausgesetzt , bis der CSV-Verwaltungsrat über den Streitfall entschieden hat ( Artikel 1 Absatz 4 ) . Ferner ist eine jährliche Kontrolle des CSV-Haushalts durch die " Stuurgröp " vorgesehen ( Artikel 8 ) .

Ausser den mehr technischen Bestimmungen enthält das Abkommen ganz allgemein den Grundsatz , daß CSV alle Ausführungsmodalitäten der Herstellervereinbarung zu beachten hat .

20 . Die CSV-Verkaufsbedingungen

a ) Der CSV-Verkauf von in den Niederlanden zum unmittelbaren Verbrauch durch die Landwirtschaft und den Gartenbau bestimmten Stickstoffdüngemitteln erfolgt über die Vertreter des CSV für die Niederlande , an die die Aufträge zu richten sind , nämlich :

- CEBECO ( Nationale Coöperatieve Aan - en Verkoopvereniging vor Land - en Tuinbouw GA Cebeco-Handelsraad ) in Rotterdam ,

- COCON in Rotterdam , die für Cehave NV in Veghel und Coöperatieve Centrale Vereniging " Landbouwbelang " GA in Rörmond auftritt ,

- ANK ( BV Algemene Nederlandse Kunstmesthandelmaatschappij ) in Rotterdam ,

die nachstehend als " Vertreter " bezeichnet werden . Jeder Auftrag an CSV muß über einen dieser drei Vertreter laufen ( Artikel 1 ) .

b ) CSV behält sich das Recht vor , Aufträge ganz oder teilweise unter Angabe der Gründe zu verweigern ( Artikel 2 ) .

Sollte das CSV nicht in der Lage sein , die Bestellung einer oder mehrerer spezifischer Erzeugnisarten zu befriedigen , behält es sich das Recht vor , eine entsprechende Menge reinen Stickstoffs in der Form eines verwandten Düngemittels zu liefern , und zwar nach Befragung aller Kaufinteressenten , um die verfügbaren Mengen der nachgefragten Produkte so gerecht wie möglich zu verteilen ( Artikel 6 ) .

c ) Die Verkaufspreise werden zu Beginn eines jeden Landwirtschaftsjahres festgesetzt ; sie sind für jede Düngemittelkategorie einheitlich , unabhängig von der Herkunft des Erzeugnisses ( Artikel 8 ) . Je nachdem , in welchem Monat der Käufer die Ware bezieht , werden ihm Rabatte gewährt ( " staffelkorting " ) ; sie sind am Anfang eines Düngemitteljahres ( Oktober ) am höchsten und danach degressiv gestaffelt ( Artikel 11 ) .

d ) Aufträge , die CSV in bestimmten , durch die vereinbarten Verkaufsbedingungen festgelegten Zeitabschnitten zugehen und vom CSV angenommen und bestätigt worden sind , werden nach Maßgabe einer bestimmten Menge je Monat oder Zeitraum entsprechend einer in den Verkaufsbedingungen enthaltenen Tabelle geliefert . Diese Lieferungen erfolgen zu den in Artikel 8 festgesetzten Preisen , unter Abzug des in Artikel 11 festgesetzten Staffelrabatts ( Artikel 20 ) . Diese Artikel enthalten ausserdem eine Tabelle , die für die Haupterzeugnisse anhand des Auftragsdatums festlegt , zu welchem Zeitpunkt und in welchem Umfang der abnehmende Großhändler seine Auftragsmenge abzurufen hat , wenn er in den Genuß dieser Rabatte kommen will .

e ) Senkt CSV im Verlaufe eines Landwirtschaftsjahres seine Preise , so erstattet es den Käufern , die die Verkaufsbedingungen beachtet haben , für die eingelagerten Erzeugnisse , deren Preis gesenkt worden ist und die noch mit Gewißheit als von CSV geliefert identifiziert werden können , den Unterschiedsbetrag zwischen dem vereinbarten und dem gesenkten Preis ( Artikel 7 ) . Seit 1970 müssen Käufer , die in den Genuß dieser Bestimmung kommen wollen , eine ordnungsmässige Buchhaltung nachweisen und den Prüfern von CSV weitestgehende Untersuchungsmöglichkeiten einräumen .

Die Lieferung erfolgt ab Werk , und zwar nach Verladung entweder in den Lagerräumen oder an Bord des Leichters ( Artikel 12 ) .

Seit 1970 gewährt CSV den Käufern bestimmter Mengen bzw . den Bestellern von Sammellieferungen für Schiffs - oder Eisenbahnlieferungen erhöhte Preisnachlässe . Dagegen werden Käufer , die den Lieferplan nicht eingehalten haben , mit zusätzlichen Transportkosten belastet . Einsenbahnlieferungen über 25 Tonnen erfolgen franko niederländischer Bahnhof ( Artikel 15 ) .

G . Beschreibung der praktischen Anwendung des CSV-Abkommens

21 . Vor Beginn eines jeden Landwirtschaftsjahres stellen die CSV-Mitglieder ihre Produktions - und Verkaufsvorausschätzungen ( " productie raming " , " afzetraming " ) für das gesamte kommende Jahr auf und teilen diese dem CSV mit . Dabei machen sie für jedes einzelne Erzeugnis ( Kalkammonsalpeter , Magnesammon , Kalkstickstoff , Harnstoff , Salpetersäure , Urean , Ureak ) Monat für Monat Angaben über :

a ) die von ihnen geplanten Produktionsmengen ;

b ) die von ihnen zum Eigenverkauf vorgesehenen Mengen einfacher Düngemittel

- zur technischen Verwendung in den Niederlanden ,

- zur technischen Verwendung in der EWG ( ohne Unterscheidung zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten ) ,

- zur landwirtschaftlichen Verwendung in der EWG und in den USA ( wohin sie nicht mehr gemeinsam verkaufen ) ,

c ) ihre Lagervorräte und die zum Verkauf über das CSV noch verfügbaren Mengen .

22 . Diese Angaben werden im Planungsausschuß ( " planning commissie " ) erörtert . Sie werden in einem einzigen Dokument zusammengefasst und den Herstellern zugeleitet . Allmonatlich berichtigen diese die zahlenmässigen Angaben , teilen diese dem CSV mit und erhalten dafür ein Dokument , das für jedes Erzeugnis und jeden Hersteller die Produktionsmengen und die nach den einzelnen Bestimmungen aufgeschlüsselten Verkaufsmengen für den abgelaufenen Monat sowie die für die folgenden Monate des Jahres berichtigten Vorausschätzungen angibt .

Allmonatlich tritt der Planungsausschuß zusammen , um über die Vorratslagerung , die Produktion und den Verkaufsmengen für den abgelaufenen Monat sowie die einstimmung mit den Vorausschätzungen zu prüfen . CSV teilt den Herstellern mit , welche Schwierigkeiten sich bei den Verkäufen ergeben oder welche Möglichkeiten für eine Steigerung dieser Verkäufe bestehen , um ihnen so zu erlauben , diese Faktoren bei ihrer künftigen Produktion zu berücksichtigen .

23 . Eine der Folgen des Systems ist , daß es praktisch ausgeschlossen ist , die Exporte in andere Mitgliedstaaten , die in der Abrechnung zum Jahresende bei der Festlegung der jedem Hersteller zugewiesenen Mengen berücksichtigt werden , über das zu Beginn des Landwirtschaftsjahres vorgesehene Niveau hinaus anzuheben . Denn die zusätzlichen Mengen , die in den Vorausschätzungen noch nicht für einen bestimmten Markt verplant sind , stehen automatisch dem CSV zur Verfügung , damit - wie CSV betont hat - vermieden wird , daß sie zweimal verkauft werden , und zusätzliche Mengen zur Befriedigung von im Laufe eines Landwirtschaftsjahres hereinkommenden Lieferaufträgen aus anderen Mitgliedstaaten kön * - vor allem in Zeiten voller Auslastung der Kapazitäten der Hersteller wie 1973/74 - nicht aus dem Produktionsprogramm abgezweigt oder hinzugefügt werden .

Was die Verkäufe in Drittländern angeht , die CSV ebenso wie andere europäische Hersteller von einfachen Stickstoffdüngemitteln über die NITREX abwickelt , ist der Verwaltungsrat der NITREX aus dem gleichen Grunde - zu vermeiden , daß bestimmte Mengen zweimal verkauft werden - berechtigt , die ihr für die Staatshandelsländer zur Verfügung gestellten Mengen für unwiderruflich zu erklären .

24 . UKF und NSM prüfen ebenfalls sowohl auf nationaler Ebene als auch im Rahmen der NITREX den von ihnen geplanten Produktentausch zwischen Herstellern ( " productenruil " ) sowie die etwa mit anderen Herstellern oder Importeueren zu tätigenden Käufe oder Verkäufe . Was die Lieferungen zwischen Herstellern betrifft , so erfolgen sie einerseits zwischen den CSV-Mitgliedern selbst , insbesondere für die Produkte , die von beiden hergestellt werden , der eine Hersteller liefert die anderen Produkte , die dieser nicht in den erforderlichen Mengen verfügbar hat , oder er liefert an Stelle des anderen , um Frachtkosten zu sparen . Andererseits wird ein Mengentausch auch zwischen CSV-Mitgliedern und anderen Herstellern vereinbart , mit denen sie durch gemeinsame Tochtergesellschaften ( UKF-BASF über Ammoniak Unie ) oder durch eine finanzielle Beteiligung ( NSM-Montedison/ICI ) verbunden sind .

25 . Alle zwei Monate tritt die Leitungsgruppe ( " Stuurgröp " ) zusammen , um über alle sich stellenden technischen oder wirtschaftlichen Fragen zu beraten : Verkäufe in den Niederlanden , Transport , Preise , Nachlässe , Verkaufsbedingungen , Vergleich zwischen den verfügbaren Mengen und den Verkaufsvorausschätzungen und -ergebnissen , Lieferungen an Konkurrenten oder an NPK-Hersteller ( z.B . Zuid-Chemie ) , Einfuhren , Ausfuhren innerhalb und ausserhalb von NITREX , Verwendung fluessiger Düngemittel , Fragen der Sicherheit bei der Herstellung , Marktanalysen usw .

26 . Aus den Niederschriften der vorgenannten Gremien ergibt sich , daß CSV über diese Gremien den Herstellern an Hand seiner Verkaufsvorausschätzungen in regelmässigen Abständen Empfehlungen zukommen lässt , die die Hersteller bei ihren Entscheidungen über Lagermengen , Produktion und herstellende Düngemittelsorten nicht unbeachtet lassen können . Es lässt sich sogar feststellen , daß in Mangellagen wie im Jahre 1973/74 CSV nicht gezögert hat , auf die Hersteller Druck auszuüben , um von diesen genaue Angaben über ihre EWG-Verkäufe zu erlangen , oder um sie zu veranlassen , ihre Verkaufsmengen zu verringern , sie zu einem erhöhten Preis abzusetzen oder keine weiteren Verkaufsverträge für die Ausfuhr in die EWG abzuschließen , ohne vorher CSV sowie den anderen Hersteller befragt zu haben , oder aber bei diesen Ausfuhren einzelne Erzeugnisse gegen andere unterschiedlicher Qualität auszutauschen . Es ist auch vorgekommen , daß die Hersteller , die auf diesen Sitzungen durch CSV mit dem durch seine Verkaufsvorausschätzungen bedingten Bedarf konfrontiert wurden , abgesprochen haben , eine bestimmte Erzeugnismenge für die Ausfuhren innerhalb der EWG vorzubehalten und unter sich aufzuteilen .

27 . Die hergestellten und verkauften Mengen werden von CSV im Laufe des Kalenderjahres mehrfach auf vorläufiger Grundlage errechnet ; die endgültige " Poolabrechnung " erfolgt nach Jahresende . Die Verkäufe innerhalb der Niederlande werden von CSV so eingerichtet , daß die von UKF und NSM gelieferten Mengen genau den Quoten entsprechen , die in der " producentenovereenkomst " für den nationalen Markt und im Falle der Überproduktion für Drittstaaten vorgesehen sind . Die Einhaltung dieser Quoten wird dadurch ermöglicht , daß CSV und die Hersteller im Laufe eines jeden Jahres regelmässig die Liefervorausschätzungen und die bereits erfolgten Lieferungen jedes Herstellers auf den neuesten Stand bringen und mit ihren Quoten vergleichen , um die Produktion der Auffuellung der Quoten anpassen zu können .

28 . Bei der Poolabrechnung wird ein Bruttodurchschnittspreis pro Tonne und Produkt errechnet , und zwar getrennt nach den Verkäufen auf dem Inlandsmarkt , auf Drittlandsmärkten und nach den Verkäufen als Halbfabrikat . Dieser Durchschnittspreis wird jedem Hersteller nach den ihm auf diesen verschiedenen Märkten zustehenden Lieferrechten entrichtet . Ferner werden die Abpackungs - und Vertriebskosten ( opzakkosten und overslagkosten ) sowie die Transportkosten zwischen UKF und NSM aufgeteilt . Von Hoogovens ( einer der Muttergesellschaften von UKF ) stammende Lieferungen von Salpetersäure fallen ebenfalls in die " Poolabrechnung " , werden aber getrennt verrechnet .

29 . Die Einhaltung der der Abrechnung zugrunde gelegten Quoten wird dadurch erreicht , daß der Hersteller , der seine Quote nicht erreicht hat , an den Hersteller , der sie überschritten hat , zu dem durchschnittlichen Bruttoverkaufspreis die Differenzmenge liefert , und zwar in einer zu vereinbarenden Stickstoffdüngemittelsorte ( diese Verträge werden in der Abrechnung " switch-Absprachen " genannt ) . Auf diese Weise wird - gegebenenfalls über zwei Jahre verteilt - der positive oder negative Saldo der Hersteller ausgeglichen , der sich aus dem Unterschied zwischen der am Jahresanfang verfügbaren Menge an einfachen Stickstoffdüngemitteln ( Produktion zuzueglich Lagerhaltung einschließlich der Berichtigungen aus dem vorangegangenen Jahr ) einerseits und dem Gesamtabsatz ( einschließlich der Verkäufe der Hersteller in anderen EWG-Mitgliedstaaten ) und dem Lagervorrat am Jahresende ( " eindvoorraden " ) andererseits ergibt .

30 . Die Endvorräte sind die Düngermengen , die CSV nicht verkaufen konnte . Sie werden in der Abrechnung auf die Hersteller im Verhältnis zu denjenigen Mengen verteilt , die sie im Laufe des Jahres den einzelnen Düngemittelsorten , sei es über das CSV , sei es individuell , verkauft haben .

31 . Bei der Poolabrechnung werden im Falle von UKF auch die Lieferungen von Mehrnährstoffdüngemitteln nach ihrem N-Gehalt berücksichtigt , obwohl CSV in diese Verkäufe nicht eingeschaltet ist . Sowohl bei NSM wie bei UKF werden auch deren Lieferungen von Halbfabrikaten einbezogen , die für andere Unternehmen der Düngemittelindustrie , z.B . Zuid-Chemie , bestimmt sind . Die Verkäufe von Stickstoff für technische Zwecke ( seit 1974 einschießlich der Lieferungen in Drittstaaten ) werden ebenfalls in die Abrechnungen einbezogen . Diese Verkäufe werden zwar von den Herstellern theoretisch individuell getätigt , praktisch aber durch einen technischen Koordinierungsauschuß ( " Technische Ureum Commissie " ) beeinflusst , der jeden Monat zusammentritt und mit der Marktinformation und der Koordinierung der von den Herstellern anzuwendenden Verkaufspreise betraut ist .

H . Vertrieb und Beförderung der Düngemittel in den Niederlanden

32 . Die Vertriebstruktur für einfache Stickstoffdüngemittel in den Niederlanden ist durch das gleichzeitige Bestehen von in COCON und CEBECO vertretenen Genossenschaften einerseits und von Großhändlern , die sich in den ANK zusammengeschlossen haben , andererseits gekennzeichnet .

Nach dem Wortlaut der Verkaufsbedingungen von CSV spielen CEBECO , COCON und ANK wie bereits oben unter Nr . 20 a ) dargelegt , die Rolle von " Vertretern " bei den von den eigenen Mitgliedern bei CSV getätigten Käufen . Die Genossenschaften verkaufen an örtliche Genossenschaften , die Großhändler an Einzelhändler , die ihrerseits schließlich den Endverbraucher beliefern .

33 . CSV schließt jährlich zu Beginn des Landwirtschaftsjahres , also im Oktober , Verkaufsverträge mit Genossenschaften und Großhändlern ab . Diese Verträge sehen , wie bereits oben dargelegt , eine Monat für Monat über das ganze Jahr gestaffelte Lieferung der gekauften Düngemittel vor .

34 . Die Lieferungen werden von CSV in der Weise durchgeführt , daß die in jedem Werk verfügbaren Düngemittelsorten und -mengen sowie der Standort der Empfänger berücksichtigt werden . CSV bestimmt auch die von den Herstellerwerken zu den Lägern der Großhändler und Zentralgenossenschaften erforderlichen Beförderungsmittel ( Schiff , Eisenbahn , Lastwagen ) . Die Empfänger sorgen für die Lagerung ( im Falle der späteren Verteilung an regionale und örtliche Genossenschaften und Einzelhändler ) oder für die Direktlieferung an die Verbraucher .

35 . Kredite werden von CSV nur insgesamt acht Großhändlern und Zentralgenossenschaften gewährt , wobei es diesen überlassen bleibt , ihrerseits rund 2 000 regionale und örtliche Genossenschaften mit Krediten zu unterstützen .

36 . Die CSV-Lieferungen in den Niederlanden erfolgen fast stets zu Frankopreisen . Ausnahmen gelten für Lieferungen von Harnstoff und Ammoniumanhydrit , die in geringen Mengen oder aufgrund von Einzelgeschäften getätigt werden , d.h . ausserhalb eines Jahresvertrages , wobei es sich meistens um Käufer in der Nähe eines Lieferwerkes handelt .

Die Transportkosten sind je nach Lieferumfang und je nach Transportmittel - Schiff , Bahn oder Lastwagen , wobei der Transport zu Wasser der billigste und häufigste ist - äusserst unterschiedlich . Nach dem CSV-Geschäftsbericht für die Monate April bis Juni 1976 erfolgten 80 % der Lieferungen auf dem Wasserwege ( NSM benutzt ausschließlich dieses Beförderungsmittel ) , 14,7 % per Bahn und nur 4 % per Lkw ( die restlichen sind Ab-Werk-Lieferungen ) .

I . Preise und Preispolitik

37 . Zum Preisniveau ist zu bemerken , daß ungeachtet aller mit einem solchen Vergleich verbundenen Schwierigkeiten die von CSV in den Niederlanden praktizierten Preise im allgemeinen unter den in Deutschland angewandten , jedoch über den französischen und belgischen Preisen blieben .

38 . Sieht man von einigen Ausnahmen ab , die übrigens auf einige Monate bestimmter Landwirtschaftsjahre beschränkt sind , so liegen die belgischen Preise um ca . 7 % unter den niederländischen . Für die französischen Preise erreichte der Unterschied 16 % . Die deutschen Preise liegen im allgemeinen um rund 6 % über den niederländischen Preisen . Hierbei ist zu berücksichtigen , daß bei einer im allgemeinen 2,5 % betragenden Großhandelsspanne die Ausfuhren in ein Land mit höheren Preisen interessant bleibt . Die Preise für Ausfuhren ausserhalb der EWG liegen im allgemeinen erheblich niedriger , wie sich aus den Jahresabrechnungen der Beteiligten ergibt . Die einzige Ausnahme war das Landwirtschaftsjahr 1974/75 . Als Folge der Energiekrise erhöhten sich die Preise für Ausfuhren ausserhalb der EWG derart , daß sie die auf den EWG-Märkten praktizierten Preise überschritten . Zur Zeit liegen sie jedoch wieder unter ihnen .

39 . Zu den niederländischen Preisen ist zu bemerken , daß Windmill Holland B.V . , die als Wiederverkäuferin der von Esso Chemie erzeugten Stickstoffdüngemittel auftritt , in der Regel ihre Preise an denen des CSV ausrichtet , während sie sich bei der Ausfuhr ( nach Belgien , Deutschland , Frankreich und ausserhalb der EWG ) an die um 2 bis 3 % verringerten Preise der ausländischen Hersteller anpasst .

40 . Bei Lieferungen in andere Mitgliedstaaten wenden die Hersteller nicht die für Lieferungen im Inland geltenden Preise ( franko Bestimmungsort ) an , sondern passen sie den im Bestimmungsland geltenden Preisen an ( mehr oder weniger 2 % ) . Sie liefern entweder franko Bestimmungsort oder franko Grenze , wobei im letzteren Fall der Käufer die Transportkosten ab Grenze zu tragen hat .

41 . Auch Importe aus Drittstaaten werden an den Letztverbraucher tatsächlich nur zu geringfügig niedrigeren Preisen als den in den Niederlanden angewandten Preisen angeboten .

42 . Die einheitliche Anwendung eines Franko-Preises durch alle Hersteller hat als unmittelbare Folge , daß alle Abnehmer unabhängig von der Entfermung zu dem jeweiligen Herstellerwerk und also unabhängig von den tatsächlich vom Hersteller gezahlten Transportkosten den gleichen Preis zahlen . Das macht sich gerade im zwischenstaatlichen Handel bemerkbar , wenn z.B . ein niederländischer Abnehmer in der Nähe zu einem ausländischen Herstellerwerk den im Ausland geltenden Franko-Preis und zusätzlich die Transportkosten ab Grenze zu zahlen hat , wodurch Preisunterschiede , die von dem einen zum anderen Land bestehen , zum Vorteil der Hersteller künstlich reduziert werden .

43 . Die einheitliche Anwendung von Franko-Preisen führt ferner zu einer Angleichung der Preise innerhalb eines Mitgliedstaats . Unterschiede gibt es allerdings bei Gewährung von Geheimrabatten . Dies gilt nicht nur für die Herstellerpreise , sondern auch für die Verbraucherpreise , da die Hersteller die letzteren festsetzen und auf sie Großhandelsrabatte gewähren , die von dem Großhandel dem Einzelhandel teilweise weitergegeben werden . Die Verbraucherpreise sind , obwohl nicht gebunden , weitgehend einheitlich ( von Geheimrabatten abgesehen ) .

44 . Die Anwendung von gestaffelten Rabatten oder gestaffelten Preisen bringt zwei Probleme für die Hersteller mit sich .

45 . Zum einen muß die Preisstaffel ausbalanciert sein , um sicherzustellen , daß die Lieferungen auf alle Monate verteilt und - trotz der Zusammenballung des Verbrauchs auf nur wenige Monate - an die Entwicklung der Produktion angepasst werden . Da diese Feineinstellung sehr schwierig ist , wird sie in der Praxis dadurch ergänzt , daß bei dem Vertragsschluß die Gesamtbezugsmenge nach bestimmten Quoten auf die zwischen Vertragsschluß und Ende des Landwirtschaftjahres liegenden Monate verteilt wird .

46 . Zum anderen müssen die Staffelpreise im eigenen Interesse der Hersteller eingehalten werden . Denn sie sind nicht nur ein Anreiz für eine Frühbestellung des Endverbrauchers , sondern allgemein ein Mittel zur Finanzierung der Lagerhaltung . Eine solche Lagerhaltung lohnt sich nur , wenn die Händler die Ware im Zeitpunkt des Verbrauchs zu einem höheren , die Lagerkosten deckenden Preis weiterverkaufen können oder die Verbraucher ohne die Frühbestellung einen solchen Preis zahlen müssen . Änderungen der Staffelpreise innerhalb eines Landwirtschaftsjahres müssen von dem Hersteller durch rückwirkende Preisermässigungen ausgeglichen werden . Die Hersteller sind dann zu Änderungen ihrer Staffelpreise gezwungen , wenn Wettbewerber - nicht nur vorübergehend - bedeutende Mengen zu einem spürbar niedrigeren Preis anbieten . Angebote aus Drittländern haben in der Vergangenheit selbst dann keinen nachhaltigen Einfluß auf die Preise in der Gemeinschaft ausgeuebt , wenn die Preise unter denen der Hersteller der Gemeinschaft lagen , denn deren Importen fehlte die von den Abnehmern erwartete Regelmässigkeit . Solange sie nicht mit einer Fortsetzung der günstigen Bezuege rechnen können , werden sie nicht auf eine sichere Bezugsquelle im Inland - selbst bei höheren Preisen - verzichten .

Was die Hersteller aus anderen Mitgliedstaaten angeht , so müssen sie - in dem Bestreben , eventuelle Gegenreaktionen zu vermeiden - darauf achten , daß ihre Lieferungen auf dem niederländischen Markt nicht zu einem spürbar niedrigeren Preis als dem von den niederländischen Herstellern angewandten Preis erfolgen .

47 . Gestaffelte Franko-Preise führen demnach zu einheitlichen und starren Preisen .

J . Der Absatz von Stickstoffdüngemitteln

48 . Die CSV-Mitglieder haben in den Jahren 1971 bis 1977 die folgenden Anteile am niederländischen Markt gehabt :

* Niederl , Verbrauch ( in 1 000 Tonnen N ) * Verkauf des CSV ( in 1 000 Tonnen ) * Verkauf UKF * NPK ( in 1 000 Tonnen ) * Marktanteil ( in % ) *

1971/1972 * 370 * 237,5 * 26 * 71,2 *

1972/1973 * 395 * 253,4 * * * 71,2 *

1973/1974 * 415,7 * 298,3 * 27 * 78,2 *

1974/1975 * 432 * 286,4 * 22,7 * 71,5 *

1975/1976 * 434 * 268,2 * 26,7 * 67,9 *

1976/1977 * 430 * 255,8 * 30 * 66,5 *

Die über CSV abgesetzten Mengen einfacher Düngemittel und die von UKF verkauften stickstoffenthaltenden Mehrnährstoffdüngemittel stellten 1971/72 71,2 % des niederländischen Verbrauchs dar . Der Anteil ist 1976/77 auf 66,5 % zurückgegangen . Hierbei sind die von Stickstoffdüngemitteln als Halbfabrikat zur Herstellung von Mehrnährstoffdünger - insbesondere an die Zuidchemie - nicht berücksichtigt ( 20 000 - 30 000 t N pro Jahr , was 7 % des Verbrauchs entspricht ) .

49 . Von den restlichen Verkäufen entfallen 20 - 25 % auf die Esso Chemie , 7 % auf die anderen Hersteller von Mehrnährstoffdüngemitteln ( Zuidchemie , Windmill ) und nicht mehr als 5 % auf Importe ( im Jahre 1973/74 waren die Importe ungewöhnlich gering und beliefen sich auf wenig mehr als 1 % ) .

Die Importe von einfachen Stickstoffdüngemitteln in die Niederlande waren zu Beginn der 60er Jahre ebenso unbedeutend wie die Importe in andere Mitgliedstaaten . Sie haben seitdem zugenommen , jedoch geben die statistischen Angaben ein unvollständiges Bild . In den statistisch ausgewiesenen Importen sind enthalten :

- die Lieferungen von einem Hersteller an einen Wettbewerber ( Kollegenlieferungen zur Aushilfe oder zum Austausch verschiedener Sorten ) ,

- die von den Herstellern selbst getätigten Importe ( zum Zwecke der Weiterverarbeitung oder des Weiterverkaufs ) ,

- die Mengen , die wieder ausgeführt werden ( insbesondere Importe auf dem Seewege , die im Seehafen umgeladen und in andere Mitgliedstaaten weiterbefördert werden ) .

Die statistisch ausgewiesenen Importe in die Niederlande von 60 000 t N im Jahre 1975/76 und von 81 000 t N im Jahre 1976/77 waren demnach entsprechend nur zu einem kleinen Teil unmittelbar für niederländische Verbraucher bestimmt . Diese Importe haben nach den eigenen Angaben der Beteiligten nur eine " regionale " Bedeutung und sind zudem sehr unregelmässig . Auch im Jahre 1976/77 dürfte der Anteil dieser Importe kaum mehr als 5 % des Inlandsverbrauchs ausgemacht haben .

50 . In anderen Mitgliedstaaten , in denen einfache Stickstoffdüngemittel hergestellt werden , ist der Importanteil bedeutend grösser , insbesondere in Belgien ( etwa 1/4 des Inlandsverbrauchs ) , aber auch in Frankreich und in Deutschland .

51 . Die relativ geringen Importe lassen sich nicht auf technische oder andere Handelshemmnisse zurückführen . Sieht man von einigen Düngemitteln wie Harnstof ab , die besonders in heissen , ausserhalb der EWG liegenden Ländern benutzt werden , so handelt es sich um Erzeugnisse , die unterschiedslos in jedem beliebigen Lande zur Verwendung kommen können . Wenn es auch stimmt , daß die technischen Vorschriften von einem Land zum anderen unterschiedlich ausfallen können , so ist dennoch unzweifelhaft , daß ein Düngemittel wie beispielsweise Kalkammonsalpeter , das in Frankreich in einer Zusammensetzung hergestellt und verwendet wird , deren Stickstoffgehalt grösser ist als in den übrigen EWG-Ländern ( 33,5 % gegenüber 26 % ) , nichtsdestoweniger von französischen Herstellern mit einem Gehalt von 26 % Stickstoff hergestellt und ausgeführt wird , während umgekehrt einige Hersteller aus den anderen Mitgliedstaaten ( wie NSM ) es ihrerseits mit einem Stickstoffgehalt von 33,5 % zur Ausfuhr nach Frankreich herstellen . Hinzu kommt , daß die Kosten des Transports , namentlich per Schiff , angesichts der in den einzelnen Ländern herrschenden Preisunterschiede nicht prohibitiv sind . Die Transportkosten machen beispielsweise in den Niederlanden 3 - 4 % des Verkaufspreises aus , wobei der Transport per Schiff um etwa 1/3 günstiger ist als der Bahntransport . Selbst wenn man im zwischenstaatlichen Handel Transporte über grössere Abstände zugrunde legt , dürften die zusätzlichen Transportkosten die von Land zu Land bestehenden Preisunterschiede nicht ausgleichen und Exporte damit nicht uninteressant machen .

52 . Der Absatz von CSV in den Niederlanden verteilte sich genau dem vereinbarten Schlüssel gemäß zu 75 % auf UKF und 25 % auf NSM . Auch die Lieferungen von Halbfabrikaten entsprachen diesem Verteilungsschlüssel . Diese Absatzzahlen sind aber nicht repräsentativ für das Kräfteverhältnis zwischen den beiden Unternehmen . Betrachtet man die Produktionszahlen , betragt das Verhältnis 58 : 42 . Auf dem niederländischen Markt haben beide zusammen einen Produktionsanteil von fast 80 % ( UKF 46 % und NSM 34 % ) , im Gemeinsamen Markt aller neun Mitgliedstaaten einen solchen von 16 % .

53 . Der gemeinsame Verkauf der Produkte von UKF und NSM ist nach Einschreiten der Kommission für Exporte in andere Mitgliedstaaten beendet worden . Diese Exporte werden jetzt individuell durchgeführt . Sie haben im Vergleich zu den 60er Jahren mengenmässig beträchtlich zugenommen . Waren sie in jenen Jahren unbedeutend , so betrugen sie 1974 bei UKF 21,7 % und bei NSM 11 % der Gesamtlieferungen und 1977 23 % bzw . 15,3 % .

54 . CSV wird im einzelnen bei den folgenden Verkäufen von UKF und NSM nicht mehr als Verkaufskontor eingeschaltet :

a ) Individülle Verkäufe von UKF ( % ) :

* 1974 * 1977 *

- Verkäufe auf dem Binnenmarkt in Form von Halbfabrikaten ( 3 ) * 3,1 * 3,6 *

- Verkäufe auf dem Binnenmarkt in Form von Mehrnährstoffdüngemitteln ( 3 ) * 4,4 * 4,8 *

- Verkäufe von Harnstoff zur technischen Verwendung ( 3 ) * 6,2 * 2,4 *

- Verkäufe innerhalb der EWG * 21,7 * 23 *

- Verkäufe in die Vereinigten Staaten * - * 15,6 *

* 35,4 * 49,4 *

b ) Individülle Verkäufe von NSM ( % ) :

* 1974 * 1977 *

- Verkäufe auf dem Binnenmarkt in Form von Halbfabrikaten ( 3 ) * 1,6 * 1,6 *

- Verkäufe von Harnstoff für technische Zwecke ( 3 ) * 3 * 1,8 *

- Verkäufe innerhalb der EWG * 11 * 15,3 *

- Verkäufe in die Vereinigten Staaten * - * 45,6 *

* 15,6 * 64,3 *

c ) Zusammen betrugen die individuellen Lieferungen von UKF und NSM 1974 24,8 % und 1977 53,8 % ihrer Gesamtverkäufe . In demselben Zeitraum gingen die CSV getätigten Verkäufe auf dem Inlandsmarkt von 32,1 auf 25,8 % und auf Drittlandsmärkten - nachder die USA-Exporte nicht mehr über das CSV abgewickelt wurden - von 43,1 auf 20,4 % zurück , was insgesamt 75,2 bzw . 46,2 % ihrer Verkäufe ausmachte .

K . Zusammenfassung des Verfahrensablaufs und der von CSV und seinen Gesellschaften vorgelegten Vorschläge zur Abänderung der Vereinbarungen

55 . Da die " producentenovereenkomst " zwischen den CSV-Gesellschaftern und deren Durchführungsabkommen bei der Kommission nicht angemeldet worden waren und einige niederländische und belgische Großhändler Beschwerden dagegen eingereicht hatten , leitete die Kommission im Jahre 1967 ein Verfahren von Amts wegen ein und teilte CSV und deren damaligen Gesellschaftern ähnliche Beschwerdepunkte mit , wie sie sie bereits den anderen bei ihr angemeldeten Verkaufskontoren für einfache Stickstoffdüngemittel innerhalb der EWG , nämlich Cobelaz/Synthese , Cobelaz/Cockerie ( B ) , SEIFA ( I ) und CFA ( Frankreich ) mitgeteilt hatte . Es fand eine Anhörung statt , in deren Folge CSV und ihre Gesellschafter der Kommission einen Antrag auf Negativattest einreichten und mit ihren Dienststellen Erörterungen über die Änderungen einleiteten , die erforderlich waren , um ein ähnliches Negativattest zu erlangen , wie es inzwischen den vorgenannten Verkaufskontoren erteilt worden war ( 4 ) . In diesen Entscheidungen hatte die Kommission festgestellt , daß die angemeldeten Vereinbarungen nach den damals bekannten Tatsachen zu keiner Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten führten , nachdem der gemeinsame Verkauf auf die jeweiligen nationalen Märkte und auf Märkte ausserhalb der Gemeinschaft begrenzt worden war .

56 . Da die Kommission jedoch in der Folgezeit feststellte , daß der niederländische Markt gegenüber den anderen Märkten der Gemeinschaft tatsächlich relativ abgeschlossen blieb , beschloß sie , vor einer Entscheidung in Sachen CSV das Ergebnis einer weiter gehenden Prüfung abzuwarten , die sie innerhalb des Gemeinsamen Marktes zur Beurteilung der praktischen Auswirkungen dieser Liberalisierung eingeleitet hatte . Das Ergebnis dieser Prüfung war u . a . , daß die Änderungen , die von den fraglichen Verkaufskontoren vorgenommen worden waren , nicht ausreichten , um eine Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten auszuschließen . Da sich jedoch die wirtschaftliche Bedeutung und die interne Struktur dieser Verkaufskontore in der Zwischenzeit geändert hatten , sah die Kommission von einer formellen Aufhebung der erteilten Negativatteste ab und übersandte dem CSV als dem einzigen Verkaufskontor , das noch nach dem in den Negativattesten beschriebenen Organisationssystem weiterarbeitete und gegen das sich übrigens auch die vorgenannten Beschwerden richteten , am 23 . Dezember 1974 eine Mitteilung der Beschwerdepunkte . Die Schlußfolgerung war , daß der gemeinsame Verkauf sich auf die Ausfuhren innerhalb der EWG auswirkte und somit unter Artikel 85 Absatz 1 fiel .

57 . Im Anschluß an diese Mitteilung der Beschwerdepunkte meldeten CSV und ihre Gesellschafter am 27 . März 1975 ihre Vereinbarungen an , hielten aber weiter daran fest , daß die Vereinbarungen zu keiner spürbaren Beschränkung des Wettbewerbs führten und den Handel zwischen Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigten . Sie beantragten daher ein Negativattest und - für den Fall der Anwendbarkeit des Artikels 85 Absatz 1 - hilfsweise eine Freistellung . Um jedoch jegliche Bedenken gegen die fragliche Vereinbarung auszuräumen , haben sie im Laufe der Anhörungssitzung vom 29 . August 1975 Erörterungen über die Verpflichtung der Käufer , sich an die " Vertreter " zu wenden , und über das Franko-Preissystem angeregt .

58 . Nachdem die Kommission diese Anregungen anhand der praktischen Wirkungsweise des CSV geprüft hatte ( 5 ) , teilte sie den Beteiligten durch eine zusätzliche Mitteilung von Beschwerdepunkten am 7 . November 1977 mit , daß diese Änderungsvorschläge zwar im Hinblick auf eine Verbesserung der Wettbewerbsbedingungen auf dem niederländischen Markt zu begrüssen seien , daß sie jedoch nicht ausreichten , die gegen CSV als ein gemeinsames Verkaufskontor gerichteten Bedenken zu zerstreuen . Sie bestätigte daher ihre schon früher geäusserten Schlußfolgerungen , daß der gemeinsame Verkauf einfacher Stickstoffdüngemittel aus der Produktion von UKF und NSM durch CSV ebenso wie die kommerzielle Koordinierungstätigkeit des CSV einzustellen sei .

In Beantwortung dieses Schreibens der Kommission unterbreiteten CSV und seine Gesellschafter am 22 . Dezember 1977 der Kommission verschiedene Änderungsvorschläge , die sie in der Anhörungssitzung vom 16 . Februar 1978 erläuterten .

59 . Am 16 . Mai 1978 präzisierten sie diese Vorschläge . Sie unterrichteten die Kommission :

1 . über die Aufhebung

- der Stuurgröp ( Leitungsgruppe ) ,

- der Planning Commissie ( Planungskommission ) ,

- der Producentenvergadering ( Gesellschafterversammlung ) ,

- die Werkgröp/Verkoopvoorwaarden ( Arbeitsgruppe/Geschäftsbedingungen ) ,

- der Financiële Werkgröp ( Finanzarbeitsgruppe ) ;

2 . über ihre Absicht , die Verpflichtung zur Einschaltung der " Vertreter " in die Verkäufe des CSV aufzugeben und den Käufern , die sich verpflichten , mehr als 10 000 Tonnen pro Jahr abzunehmen , zu ermöglichen , unmittelbar beim Kontor zu beziehen . Am 22 . Dezember 1977 hatten sie darüber hinaus gehend ihre Bereitschaft erklärt , ihren Markteinfluß nach Möglichkeit einzusetzen , um zu verhindern , daß auf den späteren Verteilungsstufen Verkaufssysteme in Kraft bleiben , die ein für allemal die Marktanteile festlegen :

3 . über ihre Absicht , die Herstellervereinbarung und das CSV-Abkommen aufzuheben und durch ein System zu ersetzen , in dem die Hersteller jährlich die dem CSV zur Verfügung zu stellenden Mengen mitteilen , sich über Marktdaten informieren und die Verfügungsmengen alle drei Monate wieder erörtern . In der Anhörung vom 16 . Februar 1978 hatten die CSV-Vertreter ebenfalls von der Möglichkeit gesprochen , daß die zur Verfügung zu stellenden Mengen zum Gegenstand von Mehrjahresplänen gemacht werden ;

4 . über ihre Absicht , den Käufern die Wahl zwischen einem Franko-Bestimmungs-Preis und einem Ab-Werk-Preis zu geben .

Am 22 . Mai 1978 haben die Beteiligten diese Vorschläge der Kommission unter Verwendung eines Anmeldeformblatts zugeleitet .

II . ANWENDBARKEIT VON ARTIKEL 85 ABSATZ 1

Nach Artikel 85 Absatz 1 sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen , welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung , Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken .

A . Vereinbarung oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen

60 . Die Kooperation zwischen UKF und NSM beruht auf Vereinbarungen im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 , nämlich auf der " producentenovereenkomst " ( Herstellervereinbarung ) und der " CSV-overeenkomst " ( CSV-Abkommen ) , die ihre Verwirklichung in den vom CSV festgelegten einheitlichen Verkaufsbedingungen finden und durch aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen ergänzt werden . Das CSV stellt nur den Rahmen dar , in dem diese Kooperation stattfindet . Als Gesellschafter von CSV bestimmen UKF und NSM die Geschäftspolitik des CSV . Die Unternehmensentscheidungen des CSV können wegen des bestehenden Vetorechts praktisch nur im Einvernehmen beider Gesellschafter getroffen werden ; notfalls können sie über die " stuurgröp " der Geschäftsführung des CSV Weisungen erteilen . Wenn die Geschäftsführung des CSV ihrerseits auf die Geschäftspolitik des einen oder anderen Gesellschafters Einfluß nehmen will , d.h . Ratschläge oder Empfehlungen ausspricht oder Druck ausübt , so handelt es sich um Maßnahmen , die auf der Kooperation zwischen UKF und NSM im Rahmen des CSV in Anwendung oder Ergänzung der Vereinbarungen beruhen und dem CSV zur praktischen Durchführung überlassen sind .

B . Einschränkung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes

61 . Diese Vereinbarungen bezwecken und bewirken eine spürbare Einschränkung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes . Sie führen zu einer Konzertierung der Produktion und des Absatzes von einfachen Stickstoffdüngemitteln zwischen den beiden Herstellern UKF und NSM , die nicht auf die Niederlande und die anderen dem CSV zugewiesenen Märkte beschränkt ist , sondern sich auf andere Märkte , insbesondere auf die anderen Mitgliedstaaten auswirkt .

62 . Die Vereinbarungen bezwecken oder bewirken zunächst den gemeinsamen Verkauf der Erzeugnisse dieser beiden Unternehmen auf dem nationalen Binnenmarkt und bei der Ausfuhr ausserhalb der EWG . Die Folge ist , daß auf den betroffenen Märkten die Käufer sich nicht mehr an zwei unabhängige Anbieter , sondern nur noch an das CSV wenden können , das für die Lieferung der Produkte von UKF und NSM auf diesen Märkten einheitliche Preise und einheitliche Verkaufsbedingungen anwendet . Die Abnehmer können nicht zwischen konkurrierenden Angeboten der beiden Hersteller wählen . Die Produkte von UKF and NSM sind zwar teilweise noch identifizierbar , und Abnehmer können gegenüber dem CSV eine Präferenz für das Produkt des einen oder anderen äussern . Eine solche Präferenz hat aber keine spürbare Auswirkung auf den Wettbewerb , weil es bei der Anwendung gleicher Preise und Bedingungen für die Produkte von UKF und NSM bleibt und weil auf dem niederländischen Markt darüber hinaus beiden Herstellern mit Hilfe des Produktentausches und der Quotenregelung ein gleichbleibender Anteil gesichert wird .

63 . UKF und NSM wären ohne die Zusammenarbeit in der Lage , auf diesen Märkten unabhängig voneinander , d.h . im Wettbewerb zueinander , aufzutreten . UKF ist der grösste , NSM ein sehr bedeutender Hersteller von Stickstoffdüngemitteln in der Gemeinschaft . UKF hat über Tochtergesellschaften eigene Produktionsstätten in Belgien , Frankreich und Großbritannien . NSM ist mit ICI , dem grössten englischen , und Montedison , dem grössten italienischen Düngemittelhersteller , verbunden .

UKF und NSM verfügen über eine hinreichend breite Produktionspalette ( NSM hat die ihre in letzter Zeit erweitert , vergl . Nr . 10 ) . Sie haben in den Niederlanden einen Produktionsanteil von 46 bzw . 34 % und einen Marktanteil von 50 bzw . 17 % . In der gesamten Gemeinschaft hat UKF - wenn man die Produktion im Vereinigten Königreich einbezieht - einen Produktionsanteil von ca . 10 % , NSM einen solchen von 6,4 % . Andere Hersteller im Inland und Ausland - selbst weniger grosse und solche , die , wie etwa die Esso Chemie , eine schmalere Produktionspalette haben - sind in der Lage , ihre Produkte in der ganzen Gemeinschaft individuell abzusetzen , sei es über eigene Absatzorganisationen , sei es über den Handel und die Genossenschaften .

64 . Die Kooperation zwischen UKF und NSM wirkt sich über den gemeinsamen Verkauf hinaus auf die gesamte Produktions - und Absatzpolitik aus . Die Preise , die auf den einzelnen Märkten erzielt werden können , sind ganz unterschiedlich . Schlechtere Erlöse in Drittstaaten werden im allgemeinen - von zeitlich begrenzten Ausnahmen abgesehen - durch höhere Erlöse in der Gemeinschaft ausgeglichen . Die in der Gemeinschaft geltenden Preise sind - soweit sie staatlicher Genehmigung unterliegen - keine Festpreise ; sie können unterschritten werden . Das Mengenangebot kann durch die nicht voll ausgelasteten Kapazitäten und durch Importe aus anderen Mitgliedstaaten oder aus Drittstaaten erhöht werden ; technische Handelshemmnisse oder zu hohe Transportkosten stehen Importen nicht entgegen ( insbesondere auf dem Wasserwege ) . Wenn das Mengenangebot die Nachfrage nicht nur vorübergehend übersteigt und die Preise der Hersteller des Bestimmungslandes spürbar unterschritten werden , können Absatzrückgang und Erlöseinbussen dieser Hersteller die Folge sein .

65 . Ziel von UKF und NSM ist dementsprechend , ihr Angebot so genau wie möglich der Nachfrage anzupassen . Wichtige Grundlage der Zusammenarbeit zwischen UKF und NSM sind daher die Vorausschätzungen des Absatzes nach Düngemittelsorte , Bestimmung , Gebiet und Lieferzeit , die das CSV den Gesellschaftern und die Gesellschafter dem CSV zur Kenntnis bringen ( meistens auf das Kg genau ) . Die Mitteilung des CSV an die Gesellschafter bedeutet zugleich die Aufforderung , entsprechende Mengen in die Produktion einzuplanen und gemäß dem vorgesehenen Zeitschema dem CSV zur Verfügung zu stellen . Die gesamte Produktion der beiden Gesellschafter setzt sich aus diesen Mengen zuzueglich der von ihnen selbst - ohne Einschaltung des CSV als Verkaufskontor - vermarkteten Mengen zusammen .

Der Austausch der detaillierten Angaben über Produktions - und Absatzplanung von UKF und NSM wird durch den Austausch der Zahlen über Produktions - und Absatzergebnisse sowie Lagerhaltung ergänzt . Alle Zahlen werden laufend berichtigt , um der tatsächlichen oder erwarteten Marktentwicklung Rechnung zu tragen , ständig diskutiert und erneut berichtigt .

66 . Die dem CSV zur Verfügung gestellten Mengen sind unwiderruflich oder können von CSV selbst oder - soweit es Drittstaaten betrifft - von NITREX für unwiderruflich erklärt werden . Eine Absatzgarantie besteht aber nicht . Produziert ein Herstelier mehr als er selbst oder über CSV absetzen kann , muß er seine Lagerbestände vergrössern oder seine künftige Produktion einschränken . Kann CSV die vorgesehenen Mengen nicht auf dem Inlandsmarkt absetzen , sind sie automatisch für den Export in Drittstaaten bestimmt . Sind sie auch dort nicht abzusetzen , ist die Quotenregelung des Artikels 6 der " Producentenovereenkomst " anzuwenden . Die Tatsache , daß die Beteiligten auch in Zeiten nicht ausgelasteter Kapazitäten die Bestimmung des für den Fall der Überproduktion vorgesehenen Artikel 6 nicht angewandt haben , spricht dafür , daß das Koordinierungssystem der Hersteller geeignet ist , eine solche Lage zu vermeiden .

67 . Das bedeutet praktisch , daß die Hersteller im Zeitpunkt der Erstellung ihrer ersten Produktions - und Absatzvorausschätzung vor Beginn eines jeden Landwirtschaftsjahres frei sind , ihre selbst abzusetzenden und dem CSV zur Verfügung zu stellenden Mengen nach ihren eigenen Vorstellungen festzusetzen . Diese Pläne werden aber spätestens in dem Zeitpunkt konzertiert , in dem sie mit denen des CSV ausgetauscht und abgestimmt werden . Berichtigungen im Laufe eines Landwirtschaftsjahres werden ebenso sorgfältig abgestimmt . Eine einseitige Entscheidung eines Herstellers , seine Produktion zur Vermehrung seiner individuellen Exporte kurzfristig zu erhöhen , ist schon aus technischen Gründen und vor allem in Zeiten ausgelasteter Kapazitäten ( wie Krisenjahr 1973/74 ) nicht ohne weiteres durchzuführen .

Hinzu kommt , daß die mengenmässige Poolabrechnung die gesamte Produktion erfasst und den individuellen Absatz von UKF und NSM einschließt . Die Mengen , die sie hergestellt und dem CSV zur Verfügung gestellt haben und die von diesem nicht abgesetzt werden konnten , erscheinen in der Abrechnung als " Jahresendvorräte " ( " eindvoorraden " ) und werden auf das nächste Jahr als dem CSV zur Verfügung stehende Menge übertragen . Die Mengen werden dem CSV indessen nicht im Verhältnis zu den tatsächlichen Lagervorräten eines jeden von ihnen übertragen und auch nicht im Verhältnis zu den Mengen , die jeder von ihnen dem CSV im vorangegangenen Jahr zur Verfügung gestellt oder über das CSV verkauft hat , sondern im Verhältnis ihrer Gesamtverkäufe , einschließlich ihrer individuellen Verkäufe des betreffenden Jahres ; dies benachteiligt denjenigen Hersteller , der im Verhältnis zum anderen die meisten individuellen Verkäufe getätigt hat , u.a . in andere Mitgliedstaaten der Gemeinschaft . Da die tatsächlichen Lagervorräte der beiden Hersteller nicht unbedingt diesen dem CSV zur Verfügung stehenden Mengen entsprechen , wird ein Ausgleich durch den Abschluß von sog . " switch " -Verträgen zwischen ihnen oder durch Einbeziehung in diese Verträge herbeigeführt .

68 . Die Erlöse werden für den Absatz im Inland und in Drittstaaten ( 46 % des Gesamtabsatzes ) ebenso genau verteilt wie die Lager - , Fracht - und Verpackungskosten . Die Erlöspoolung erstreckt sich auch auf Produkte , die vom CSV nicht als Verkaufskontor vermarktet werden wie die Halbfabrikate und Ureum für technische Zwecke ( 5 % des Gesamtabsatzes ) .

Wenn UKF und NSM für diese Geschäfte jedes Kg und jeden Centime verrechnen und wenn Gesamtproduktion und -absatz beider Hersteller in dem beschriebenen Umfang in die Gesamtplanung einbezogen werden , ist es unvermeidlich , daß sie auf den anderen von der Erlösabrechnung ausgenommenen Märkten von einem Wettbewerb untereinander absehen , der die im Rahmen des CSV verfolgte gemeinsame Absatzpolitik in Gefahr bringen könnte . Bei der Festlegung ihrer Absatzpolitik auf den nicht dem CSV überlassenen Märkten müssen sie der im Rahmen des CSV verfolgten Absatzpolitik ebenso Rechnung tragen , wie sie bei der Festlegung der CSV-Absatzpolitik ihre eigene Mengen - und Preispolitik für ihre individuellen Exporte berücksichtigen müssen .

69 . Die praktische Durchführung der Zusammenarbeit - insbesondere im Jahre 1973/74 - hat gezeigt , daß die Absatzpolitik von UKF und NSM auf anderen Märkten der Gemeinschaft ausdrücklich zum Gegenstand der gemeinsamen Sitzungen gemacht worden ist und daß konkrete Schlußfolgerungen gezogen worden sind . CSV hat gegenüber seinen Gesellschaftern u.a . darauf hingewirkt , ihm genaue Angaben über die EWG-Verkäufe zu liefern , diese Verkäufe zu verringern , sie zu einem höheren Preis abzuschließen , keine neuen derartigen Verträge abzuschließen , ohne zuvor CSV und den anderen Hersteller gefragt zu haben , oder in die EWG Erzeugnisse geringerer Qualität auszuführen . Aus den Niederschriften ergibt sich , daß diese Einflußnahme in Form von Ratschlägen , Druck oder Empfehlungen erfolgt ist .

Die Beteiligten haben geltend gemacht , daß das Jahr 1973/74 nicht repräsentativ sei , weil dieses Jahr sich durch eine krisenbedingte Mangellage , die Gefahr des Abflusses von Mengen in Drittstaaten ( in denen kurzfristig höhere Preise erzielt werden konnten ) und damit die Gefahr der Unterversorgung der Heimatmärkte ausgezeichnet habe . Es habe sich nicht um Ratschläge , Druck oder Empfehlungen im eigentlichen Sinn gehandelt ; die Freiheit der selbständigen Festlegung der Geschäftspolitik sei auch in diesem Jahr nicht beeinträchtigt worden .

70 . Die Vorgänge im Jahre 1973/74 zeigen , daß Entscheidungen , die die Absatzmengen oder -preise in einem Mitgliedstaat betreffen , Auswirkungen nicht nur in diesem Mitgliedstaat , sondern auch in anderen Mitgliedstaaten haben können . Es ist daher entgegen dem Vorbringen der Beteiligten geradezu typisch , daß die Beteiligten in Zeiten von Marktunruhen ihren Informationsaustausch zum Anlaß einer weitergehenden Abstimmung ihrer Absatzpolitik auf anderen EWG-Märkten genommen haben . In Zeiten normaler Absatzbedingungen ist dagegen eine ausdrückliche Abstimmung über einzelne Exportgeschäfte von UKF und NSM nicht erforderlich . Es reicht aus , wenn ein Abstimmungsmecha * mus geschaffen wird , der eine Konzertierung der Gesamtausrichtung der Absatzpolitik der Beteiligten ermöglicht .

71 . Die Zusammenarbeit zwischen UKF und NSM führt zu einer Solidarität und gegenseitigen Einflußnahme und zu einer Koordinierung der Geschäftspolitik beider Hersteller auch auf den Märkten , auf denen sie CSV nicht mit dem gemeinsamen Verkauf ihrer Erzeugnisse beauftragt haben .

Wie der Gerichtshof der EG in seinem Urteil vom 16 . Dezember 1975 Begründungserwägung 174 ( 6 ) hervorgehoben hat , " steht das Selbständigkeitspostulat ... streng jeder unmittelbaren oder mittelbaren Fühlungnahme zwischen Unternehmen entgegen , die bezweckt oder bewirkt , entweder das Marktverhalten eines gegenwärtigen oder potentiellen Mitbewerbers zu beeinflussen oder einen solchen Mitbewerber über das Verhalten ins Bild zu setzen , das man selbst an den Tag zu legen entschlossen ist oder in Erwägung zieht " .

72 . Der gemeinsame Verkauf der von UKF und NSM hergestellten einfachen Stickstoffdüngemittel durch CSV , flankiert durch ein mit ihm zwangsläufig verbundenes System gegenseitiger Information , führt dazu , daß die Hersteller weitgehend Umfang und Aufgliederung ihrer Produktion nicht mehr frei und unabhängig voneinander bestimmen . Selbst wenn die Hersteller bei ihrem Marktverhalten im Einzelfall von der im Rahmen des CSV abgestimmten Linie abweichen , ändert dies nichts daran , daß UKF und NSM an die Stelle des mit Risiken verbundenen Wettbewerbs eine praktische Zusammenarbeit gesetzt haben , die zu Wettbewerbsbedingungen führt , die nicht den normalen Marktbedingungen entsprechen .

C . Eignung der Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels

73 . Die Zusammenarbeit zwischen UKF und NSM im Rahmen des CSV ist geeignet , den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen . Dies ergibt sich aus der Gesamtwürdigung der verschiedenen Aspekte dieser Zusammenarbeit , die in einem untrennbaren Zusammenhang stehen : des gemeinsamen Verkaufs im Inland , des gemeinsamen Verkaufs in Drittstaaten ( mit Ausnahme der USA ) und der Konzertation der gesamten Geschäftspolitik von UKF und NSM im Sektor der einfachen Stickstoffdüngemittel , was Produktion , Lagerhaltung und Absatz angeht .

74 . Es kann dahingestellt bleiben , ob eine Zusammenarbeit , die sich darauf beschränkte , bestimmte Mengen einer Absatzorganisation zum Verkauf in Drittstaaten zur Verfügung zu stellen , für sich genommen und ohne weitergehende Zusammenarbeit spürbare Auswirkungen auf den Wettbewerb im Gemeinsamen Markt und auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten hat .

Im vorliegenden Fall ist der Verkauf in Drittstaaten nämlich nicht der einzige Gegenstand der Absprachen , sondern wesentlicher Teil einer weitergehenden Zusammenarbeit , die sich durch den gemeinsamen Verkauf im Inland und durch das Konzertationssystem auf die gesamte Geschäftstätigkeit von UKF und NSM im Bereich der Stickstoffeinzeldüngemittel erstreckt .

75 . Die Absatzpolitik der Beteiligten kann nicht nach den einzelnen Märkten isoliert betrachtet werden . Der gemeinsame Verkauf im Inland und in Drittstaaten ( mit Ausnahme der USA ) bedarf der Koordinierung , denn da die Erlöse auf dem Inlandsmarkt - mit einer zeitlich beschränkten Ausnahme - wesentlich höher als auf Drittmärkten waren und noch stets sind , kann es UKF und NSM nicht gleichgültig sein , wieviel der von ihnen dem CSV zur Verfügung gestellten Mengen im Inland oder auf Drittmärkten verkauft wird . Die Verteilung der Inlandsverkäufe nach festen Quoten ist die von den Beteiligten bisher praktizierte Lösung ; die restlichen von UKF und NSM dem CSV zur Verfügung gestellten Mengen sind automatisch für den Export in Drittstaaten bestimmt . Diese Verkäufe in Drittstaaten bedürfen wegen der geringeren Erlöse keiner starren Quotenregelung ; die Beteiligten haben eine solche nur für den Fall der Überproduktion vorgesehen , d.h . für den Fall , daß die Beteiligten oder einer von ihnen mehr produziert und dem CSV zur Verfügung stellt , als das CSV tatsächlich absetzen kann .

76 . Wie die Ereignisse des Jahres 1973/74 zeigen ( vgl . oben Nr . 69 ) , kann die im Rahmen des CSV festgelegte Absatzpolitik die Absatzentscheidungen von UKF oder NSM auf anderen als den CSV-Märkten innerhalb der Gemeinschaft beeinflussen . Das Mengenangebot des CSV oder eines seiner Gesellschafter auf einem der Märkte der Gemeinschaft kann nicht nur das dortige Preisniveau und die Erlössituation jedes Beteiligten beeinflussen , sondern auch Rückwirkungen auf andere Märkte haben . Eine Vergrösserung des Angebots liegt gerade bei Verkäufen auf diesen Märkten nahe , weil die dort erzielbaren Preise höher sind als die Preise bei einem Export in Drittstaaten und - was Exporte nach Deutschland angeht - auch höher als die Preise in den Niederlanden , und kann wegen dieser höheren Preise Exporte durch Abnehmer des CSV und ihrer Gesellschafter in andere Mitgliedstaaten auslösen .

Die Zusammenarbeit beschränkt sich dementsprechend nicht auf einen Mitgliedstaat und Drittstaaten , sondern wirkt sich auf die gesamte Produktions - und Absatzpolitik von UKF und NSM aus , die den Handel zwischen Mitgliedstaaten erfasst . Die Art und Genauigkeit der Poolabrechnung , die die in andere Mitgliedstaaten exportierten Mengen einbezieht , und der dieser Poolabrechnung vorausgehende Austausch und die gemeinsame Diskussion aller wichtiger Produktions - und Absatzdaten zeigen , daß UKF und NSM in der Unabhängigkeit bei der Bestimmung ihrer Produktionspolitik und ihrer Politik des Exportes in andere Mitgliedstaaten beeinträchtigt sind .

77 . Der Einwand der Beteiligten , der zwischenstaatliche Handel sei durch technische Handelshemmnisse behindert und könne daher durch privatrechtliche Regelungen nicht spürbar beeinträchtigt werden , geht fehl , Wenn in einem Mitgliedstaat Stickstoffdünger mit einem höheren oder niedrigeren Stickstoffgehalt verwendet wird , sind die Hersteller in anderen Mitgliedstaaten durchaus in der Lage , diesen Dünger in ihr Produktionsprogramm aufzunehmen und auszuführen .

78 . Auch der Hinweis , der zwischer staatliche Handel habe zugenommen und sei deshalb nicht beeinträchtigt , geht fehl . Sicherlich hat das Volumen der UKF - und NSM-Ausfuhren innerhalb des Gemeinsamen Marktes zugenommen und sogar zur Errichtung von Produktions - und Verkaufsstellen in verschiedenen Ländern geführt . Wie jedoch der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in seinem Urteil von 13 . Juli 1966 ( 7 ) hervorgehoben hat , schließt der Umstand , daß eine Vereinbarung zu einer selbst beträchtlichen Ausweitung des Handelsvolumens zwischen Mitgliedstaaten führt , noch nicht aus , daß die Vereinbarung diesen Handel derart beeinträchtigen kann , daß unmittelbar oder mittelbar , tatsächlich oder der Möglichkeit nach die Freiheit dieses Handels in einer Weise gefährdet wird , die der Verwirklichung der Ziele eines einheitlichen zwischenstaatlichen Marktes nachteilig sein kann .

79 . Die Zusammenarbeit zwischen UKF und NSM stellt nicht nur ihre Unabhängigkeit bei der Bestimmung ihrer Absatzpolitik auf den anderen als den CSV-Märkten in Frage . Sie hat auch eine einfuhrhemmende Wirkung .

Die Zusammenfassung des Angebots zweier so bedeutender Hersteller auf einem Markt der Gemeinschaft führt zur Bildung eines Wirtschaftsblocks , dem gegenüber es ausländische Hersteller nicht wagen können , eine aktivere Exportpolitik zu führen , und tatsächlich von einer solchen absehen . Diese Gefahr ist umso grösser , je mächtiger die Hersteller des Bestimmungslandes sind und je geschlossener sie reagieren können .

Durch die Zusammenarbeit verfügen UKF und NSM zusammen über einen Produktionsanteil von ca . 16 % in der Gemeinschaft ; die wichtigsten Konkurrenten , BASF , Ruhrstickstoff AG , GESA , ICI , Montedison und die Carbochimique-Gruppe , haben wesentlich geringere Produktionsanteile , die zwischen 7 und 8 % liegen . Sie verfügen über günstig gelegene Werke mit grossen , nicht ausgelasteten Kapazitäten . Die Stellung von UKF und NSM auf dem niederländischen Markt ist mit 67 % sehr bedeutend . Die niederländischen Abnehmer haben durch die Zusammenfassung des Angebots von UKF und NSM und durch den Abschluß von Jahresverträgen mit CSV , die den grössten Teil ihrer Bezugsmengen festlegen , weniger Alternativen , was den Zukauf im Laufe eines Landwirtschaftsjahres angeht .

Die Importe der Niederlande sind niedriger als in anderen Mitgliedstaaten und haben jedenfalls keinen fuhlbaren Einfluß auf die höheren Preise in den Niederlanden ausgeuebt ; über Jahre hinweg konnten diese höheren Preise trotz niedrigerer Preise in anderen Mitgliedstaaten und wesentlich niedrigerer Preise in Drittstaaten aufrechterhalten werden . Die Zusammenarbeit führt zu einer ständigen Koordinierung der Marktpolitik und ist daher von ausländischen Herstellern in Rechnung zu stellen , wenn sie sich entschlössen , grössere Mengen zu spürbar niedrigeren Preisen in die Niederlande einzuführen .

80 . Die Zusammenarbeit zwischen UKF und NSM im Rahmen des CSV hat aus den oben dargelegten Gründen spürbare Auswirkungen auf die Wettbewerbsstruktur innerhalb des Gemeinsamen Marktes und ist geeignet , den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen . Diese Feststellung , die sich aus einer anhaltenden und eingehenden Beobachtung des Marktes und des praktischen Funktionierens der Zusammenarbeit im Rahmen von CSV ergibt , unterscheidet sich von der Schlußfolgerung , zu welcher die Kommission in ihren Entscheidungen in den vergleichbaren Fällen Cobelaz/Kokerie , Cobelaz/Synthese , CFA und SEIFA gelangt war . Die günstige Stellungnahme der Kommission war auf die ihr damals bekannten Tatsachen gestützt und deshalb ausdrücklich unter dem Vorbehalt der Beurteilung " unter den derzeitigen Umständen " gestellt ; sie steht damit nicht der Annahme der Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels im vorliegenden Fall entgegen .

D . Die Änderungsvorschläge des CSV

81 . Der von CSV und seinen Gesellschaftern gemachte Vorschlag , den Informationsaustausch zwischen den beiden Gesellschaften soweit wie möglich zu beenden , und die Tatsache , daß sie zu diesem Zweck die zahlreichen Planungs - und Koordinierungsausschüsse , in denen sie zur Zeit zusammen mit CSV vertreten sind , abgeschafft haben , ist nicht geeignet , das sich aus dieser Änderung ergebende System dem Anwendungsbereich des Artikels 85 Absatz 1 zu entziehen .

82 . Solange CSV die Erzeugnisse seiner Gesellschafter weiterhin für beide gemeinsam verkauft , wird es , unabhängig von der Art des zwischen den beiden Gesellschaften fortbestehenden Informationsaustausches , nicht umhin können , bei den eigenen Verkaufsvorausschätzungen und deren praktischen Verwirklichung die Lagervorräte und Liefermöglichkeiten seiner Gesellschafter zu berücksichtigen und sie so genau wie möglich der Nachfrage seiner Käufer anzupassen .

Das augenblickliche System des Informationsaustausches zwischen den Herstellern und dem CSV , der sich von Beginn eines jeden Landwirtschaftsjahres an über das ganze Jahr erstreckt und die Verkaufsvorausschätzungen des CSV , die individuellen Produktions - und Absatzpläne der Hersteller und dementsprechend die Mengen und Düngersorten erfasst , die dem CSV zur Verfügung zu stellen sind und die das CSV abzusetzen beabsichtigt , kann nicht aufgehoben werden , solange die zwei Hersteller fortfahren , für den Verkauf ihrer Produkte einen gemeinsamen Verkäufer einzuschalten .

83 . Die Einführung einer getrennten Koordinierung zwischen dem CSV und jedem einzelnen Gesellschafter würde die Art der Konzertation nicht grundsätzlich ändern . Abgesehen davon , daß das CSV sich aus Vertretern der beiden Hersteller zusammensetzt , die ein Kontroll - und Vetorecht haben , müsste das CSV notwendigerweise den Vorausschätzungen über die Produktion und die individuellen Lieferungen sowie den von jedem Hersteller zur Verfügung gestellten Mengen Rechnung tragen , um zu Beginn eines Landwirtschaftsjahres seine eigenen Absatzvorausschätzungen zu erstellen und danach periodisch - alle 3 Monate nach dem vorgeschlagenen System - mit jedem Hersteller die Menge erörtern , die dieser nach den jeweiligen Absatzvorstellungen des CSV ihm zur Verfügung zu stellen oder wieder von ihm zum Zweck des individuellen Verkaufs zu übernehmen hat ; in beiden Fällen würde die Konzertation geeignet sein , sich unmittelbar auf die Exportkapazität des betreffenden Herstellers im Hinblick auf andere Mitgliedstaaten auszuwirken .

84 . Dem CSV würde in diesem Falle die Rolle zukommen , die bisher von den verschiedenen Koordinierungsgremien wahrgenommen worden ist , nämlich den Schiedsrichter zu spielen und die Aufträge und Lieferungen zu verteilen .

Diese Schiedsrichterfunktion würde praktisch eine enge Zusammenarbeit zwischen den beiden Gesellschaften - in der Form einer Vereinbarung oder einer aufeinander abgestimmten Verhaltensweise , im Rahmen des CSV oder ausserhalb desselben - zur Folge haben . Dies gilt umso mehr , als die Beteiligten Jahresverträge abschließen und nach der formellen Aufhebung des Quotensystems ihre individuellen Produktions - und Absatzpläne auf mehrere Jahre auszudehnen beabsichtigen ( " meerjarenplannen " ) . Denn die Erstellung solcher Pläne bedeutet - mehr oder weniger offen - die Rückkehr zu einem Quotensystem , das dem augenblicklichen System mit der Abwicklung der Über - und Unterlieferungen im Wege der sogenannten " Switch " -Verträge nahekommt , so wie es in der gegenwärtigen Mengenabrechnung praktiziert wird , der das CSV und seine Gesellschafter folgerichtig die Gesamtproduktion der beiden Hersteller - einschließlich der für die individuellen Verkäufe bestimmten Mengen - zugrunde legen .

85 . Es ist nicht ersichtlich , aufgrund welcher Kriterien CSV , in dem ja beide Hersteller vertreten sind , auf unabhängige Weise bestimmen könnte , welche Mengen jeder Hersteller ihm zum Verkauf auf dem Inlandsmarkt zur Verfügung zu stellen hat , auf dem spürbar höhere Preise als auf den Exportmärkten erzielt werden können , und welche Mengen für den Verkauf auf den letztgenannten Märkten bestimmt sind .

86 . Es erscheint ausgeschlossen , daß die beiden Gesellschafter tatsächlich zugunsten des CSV darauf verzichten , über ihre eigenen Verkaufsplanungen und ihre tatsächlichen Verkäufe auf den Märkten , für die CSV zuständig ist , zu entscheiden . Dagegen spricht , daß die Verkäufe auf diesen Märkten für UKF 50 % und NSM 35 % ausmachen , daß es sich nicht um Nebenprodukte , sondern um ihre Haupterzeugnisse handelt und vor allem , daß die Gesamtheit ihrer Verkäufe auf dem Binnenmarkt erfasst werden , auf dem im allgemeinen wesentlich höhere Preise und Erlöse als auf Drittmärkten erzielt werden können , so daß UKF und NSM kaum geneigt sein dürften , die Verteilung der von ihnen für diese Märkte bestimmten Produktionsmengen einem Dritten zu überlassen . Selbst wenn sie CSV tatsächlich die Entscheidung über ihre jeweiligen Verkaufsmengen auf diesen Märkten überließen , so bliebe es doch dabei , daß die dem CSV gegebene Möglichkeit , den inländischen Bedarf durch die Lieferung aus der Produktion des einen und nicht des anderen zu befriedigen , nach wie vor die Ausfuhrmöglichkeiten des einen wie des anderen auf Märkten , auf denen sie individuell und unabhängig voneinander verkaufen , insbesondere auf den Märkten der übrigen EWG-Mitgliedstaaten , beeinflussen würden .

87 . Was die von dem CSV vorgeschlagenen Änderungen des Vertriebs der Produkte von UKF und NSM auf dem niederländischen Markt angeht , so bleibt es dabei , daß das Angebot der beiden Hersteller auf diesem Markt weiterhin in einer Hand zusammengefasst ist . Sie berühren daher nicht den Kern der festgestellten Wettbewerbsbeschränkung und würden somit nicht geeignet sein , die Anwendbarkeit des Artikels 85 Absatz 1 auszuschließen .

III . NICHTANWENDBARKEIT VON ARTIKEL 85 ABSATZ 3

Nach Artikel 85 Absatz 3 können die Bestimmungen des Absatzes 1 für nicht anwendbar erklärt werden auf Vereinbarungen oder Gruppen von Vereinbarungen zwischen Unternehmen , die unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung oder Verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen , ohne daß den beteiligten Unternehmen

a ) Beschränkungen auferlegt werden , die für die Verwirklichung dieser Ziele nicht unerläßlich sind , oder

b ) Möglichkeiten eröffnet werden , für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten .

A . Spezialisierung der Produktion zwischen UKF und NSM

88 . Entgegen dem Vorbringen der Beteiligten ergibt sich eine Verbesserung der Erzeugung nicht aus einer Spezialisierung der Produktion zwischen UKF und NSM , die diesen beiden Unternehmen die Möglichkeit gäbe , gemeinsam eine umfassende Palette einfacher Stickstoffdüngemittel anzubieten . Die Vereinbarungen haben sich in keiner Weise auf die Angebotspalette von UKF ausgewirkt , da diese schon vor ihrem Abschluß der derzeitigen CSV-Palette entsprochen hat . Das Produktionsprogramm von NSM , das während langer Jahre nicht umfangreich war und sich praktisch auf Kalkammonsalpeter , auf Harnstoff und auf Harnstofflösungen beschränkte ( die Erzeugung von Ammoniumsulfat wurde 1968 eingestellt ) , ist inzwischen auf Ammoniumnitrat 33,5 % N zum Zwecke der Ausfuhr auf den französischen und britischen Markt sowie auf DAS ( " Dolomitammonsalpeter " ) , einem mit Magnesammon konkurrierenden Produkt , erweitert worden .

Daraus ergibt sich , daß bis auf geringfügige Einzelheiten die Produktionspaletten beider CSV-Gesellschafter sich heute ungefähr decken . Es ist daher nicht ersichtlich , daß einer von ihnen auf die Herstellung bestimmter Erzeugnisse zugunsten des anderen verzichtet hätte .

Auch der bei ihnen festgestellte Produktentausch , der sich auf Produkte bezieht , die beide Produzenten herstellen , lässt sich kaum als Folge einer Spezialisierung der Produktion erklären .

89 . Eine derartige Spezialisierung würde jedenfalls nicht einen Informationsaustausch und gemeinsamen Verkauf erforderlich machen , da das Beispiel von Esso Chemie , die in den Niederlanden eine noch schmalere Palette einfacher Stickstoffdüngemittel ( KAS , Harnstoff , Salpetersäure ) und eine mit UKF vergleichbare Palette von Mehrnährstoffdüngemitteln anbietet , zeigt , daß ein Unternehmen auf diesem Markt durchaus in der Lage ist , ein solches Warenangebot individuell zu vertreiben .

B . Senkung der Gestehungskosten

90 . Die Unternehmen berufen sich ferner darauf , daß diese Spezialisierung und der Produktentausch zwischen den Herstellern eine Senkung der Gestehungskosten zur Folge gehabt habe . Dagegen spricht , daß UKF und NSM nach wie vor unabhängig voneinander fast dieselbe Produktpalette herstellen und Produkte tauschen , die sie beide herstellen .

In jedem Falle werden die niederländischen Wiederverkäufer und Verbraucher nicht angemessen an derartigen Vorteilen beteiligt , da die auf dem niederländischen Markt praktizierten Preise nach wie vor , sieht man von den deutschen Preisen ab , die höchsten innerhalb der EWG sind .

91 . Dem Vorbringen des CSV und seiner Gesellschafter , die niederländischen Hersteller seien nicht immer geneigt oder in der Lage , die Preise ihrer ausländischen Wettbewerber unter allen Umständen zu übernehmen , kann schwerlich gefolgt werden , da dieser Wettbewerb sich auf ihrem Inlandsmarkt abspielt , auf dem sie als Lieferanten von rund 2/3 aller Verkäufe eine starke Stellung gegenüber kleineren Anbietern einnehmen , die individuell auftreten , für die die Rohstoff - ( insbesondere Erdgas ) kosten mehr ins Gewicht fallen und die schließlich auch noch höhere Transportkosten zu tragen haben .

C . Verbesserung der Planungsmöglichkeiten der Hersteller

92 . Eine Verbesserung der Planung der Produktion und des Vertriebs durch die Beteiligten stellt noch nicht unbedingt eine Verbesserung der Erzeugung und Verteilung dar , da die Handlungsfreiheit dieser Hersteller dadurch eingeengt wird . Eine solche Verbesserung ist nicht rein subjektiv , unter ausschließlicher Berücksichtigung der Herstellerinteressen , sondern unter Berücksichtigung der möglichen nachteiligen Auswirkungen auf den freien Wettbewerb zu beurteilen .

Die ständige Planung und Anpassung der Produktion von UKF und NSM haben als Zweck die Durchführung des gemeinsamen Verkaufs der Erzeugnisse ihrer beiden Unternehmen und die Koordinierung ihrer Geschäftspolitiken .

93 . Die durch den Informationsaustausch herbeigeführte Markttransparenz bringt nur diesen beiden Herstellern Vorteile ; die Käufer finden sich angesichts der Verringerung der Zahl der tatsächlich miteinander konkurrierenden Unternehmen in einer ungünstigeren Lage als ohne diese Vereinbarungen .

D . Verbesserung der Warenverteilung

94 . Die anmeldenden Unternehmen haben ferner vorgetragen , daß die Vereinbarungen zu einer Verbesserung der Vermarktung der Erzeugnisse in den Niederlanden führen , da durch sie die Stetigkeit der Lieferungen , ihre sinnvolle räumliche und zeitliche Aufteilung und die Auffangung von Mangellagen gewährleistet würden .

95 . Hiergegen spricht , daß diese Vorteile , ebenso wie diejenigen , die die Unternehmen zur Lagerhaltung und zum Transport geltend gemacht haben , keineswegs auf die Existenz des CSV zurückzuführen sind , sondern auf die Art und Weise , in der Großhändler und Genossenschaften ihre eigene Versorgung und die Verteilung ihrer Erzeugnisse organisieren .

96 . Die von CSV zu Jahresbeginn mit den niederländischen Großhändlern und Genossenschaften geschlossenen Verträge - die im Verlauf des Jahres revidiert oder abgeändert werden können - könnten ebensogut von den Herstellern selbst abgeschlossen werden , die bereits über eine eigene Verkaufsorganisation zur Vermarktung ihrer einfachen Stickstoffdüngemittel innerhalb der EWG und in den Vereinigten Staaten sowie ihrer Zwischenprodukte auf dem niederländischen I innenmarkt verfügen .

Die Produkte werden an erster Stelle durch die Hersteller selbst , an zweiter Stelle durch die Großhändler und Genossenschaften , selten durch die Einzelhändler und niemals durch das CSV selbst gelagert . Die Rolle dieses letzteren dürfte sich darauf beschränken , die Transportmittel von den Herstellerwerken bis zu den Lagerhäusern der Genossenschaften und Großhändler zu koordinieren , während die Beförderung der Erzeugnisse von diesen Lagerhäusern bis zum Endverbraucher von den Genossenschaften und Großhändlern selbst durchgeführt wird .

97 . Die Verkaufsbündelung , die nach dem Vorbringen des CSV die Stetigkeit der Verbraucherversorgung gewährleistet , wird in Wirklichkeit von den Großhändlern , den Genossenschaften und seltener von den Einzelhändlern vorgenommen . Deren Aufgabe besteht ja gerade darin , sich um eine Versorgung unter den besten Bedingungen für die von ihnen benötigten Mengen bei allen Herstellern einfacher Stickstoffdüngemittel zu bemühen - mögen sie dem CSV angehören oder nicht und mögen sie innerhalb oder ausserhalb der Gemeinschaft ansässig sein - und für die technische Durchführung dieser Lieferungen Sorge zu tragen .

Die Hersteller berufen sich deshalb zu Unrecht darauf , daß die regelmässige und stete Versorgung der niederländischen Landwirtschaft den gemeinschaftlichen Verkauf ihrer Erzeugnisse über CSV erforderlich macht .

98 . Was ihre Lieferungen auf dem niederländischen Markt während der Krise von 1973/74 betrifft , so wurde bereits oben festgestellt , daß CSV nicht gezögert hat , seinen niederländischen Käufern mengenmässige Beschränkungen aufzuerlegen , während es selbst weiterhin nach Märkten in Ländern ausserhalb der Gemeinschaft exportierte , auf denen die erzielbaren Preise interessanter waren .

99 . Es trifft auch nicht zu , daß der gemeinsame Verkauf für einen regelmässigen Absatz der Erzeugung von UKF und NSM erforderlich ist , denn dieser regelmässige Absatz ist auf die von CSV gewährten Staffelrabatte zurückzuführen , die ja nach dem zeitlichen Abstand zum Zeitpunkt der Düngemittelverwendung gewährt werden , um den Genossenschaften und Großhändlern einen Anreiz zu geben , zu den Zeiten der niedrigsten Preise einzukaufen und zu lagern . Eine solche Preisstaffelung ließe sich aber ebenso im Falle eines individuellen Verkaufs verwirklichen .

E . Bedeutung der Genossenschaften und Großhändler auf dem niederländischen Markt

100 . Auch das Bestehen von Großhändler - und Genossenschaftsgruppierungen auf dem niederländischen Markt macht eine einheitliche , im Namen von UKF und NSM auftretende Verkaufsorganisation nicht erforderlich , denn zum einen bedürfen weder Esso-Chemie noch die ausländischen Hersteller einer solchen Organisation zum Verkauf ihrer Erzeugnisse auf dem niederländischen Markt , und zum anderen sind UKF und NSM dank ihrer Grösse von Maßnahmen seitens der Großhändler und Genossenschaften für den Fall geschützt , daß diese aus einem kaum ersichtlichen und von den Beteiligten übrigens nicht näher erläuterten Grunde unbedingt auf einem gemeinsamen Verkauf und auf der Anwendung gleicher Preise und Bedingungen bestehen sollten .

Man kann daher nicht davon ausgehen , daß eine Übernahme der CSV-Tätigkeit durch die Hersteller selbst zu einer Verteuerung der Lieferungen führen würde , denn die Hersteller haben , wie bereits ausgeführt , eigene Verkaufsmittel , über die sie im Durchschnitt 54 % ihrer Produktion vermarkten .

Das CSV ist bei der Lagerhaltung und Beförderung , wie schon bemerkt , praktisch inexistent , und CSV ist auch nicht an der Finanzierung seiner Lieferungen beteiligt , sondern wälzt diese auf die Genossenschaften und Großhändler ab .

F . Notwendigkeit eines Ausgleichs der Transportkosten

101 . Die Vereinheitlichung der Transportkosten durch CSV kann , wie bereits oben erwähnt , schwerlich als Grund für die Zusammenfassung des Angebots von UKF und NSM in den Niederlanden angesehen werden .

Jeder Hersteller kann sie nämlich ohne gemeinsamen Verkauf - wie das Beispiel der Esso-Chemie zeigt - durch die Anwendung von Franko-Preisen erreichen . Sie rechtfertigt weder den gemeinsamen Verkauf noch die weitergehende Konzertierung von UKF und NSM über ihre Produktions - und Absatzpolitik . Dabei braucht die Frage , ob Franko-Preissysteme mit den Artikeln 85 und 86 vereinbar sind , hier nicht entschieden zu werden ; denn die konzertierte Anwendung eines solchen Systems durch mehrere Unternehmen ist nur die logische Folge des gemeinsamen Verkaufs ihrer Produkte .

G . Einsparung von Personal - und Verwaltungskosten

102 . Nicht zu folgen ist den anmeldenden Unternehmen ferner , wenn sie vorbringen , die Einschaltung von CSV ermögliche ihnen die Einsparung von Personal - und Verwaltungskosten . Ihre Vertriebsmittel werden nur teilweise zusammengefasst , da sie nur einfache Stickstoffdüngemittel erfasst und sich nicht auf Direktverkäufe in die übrigen EWG-Länder erstreckt ; daher können die sich aus dieser Zusammenfassung des Vertriebs möglicherweise ergebenden Vorteile nicht als eine merkliche Verbesserung der Verteilung angesehen werden . Es steht keineswegs fest , daß die Betriebskosten des CSV , das mehr als 100 Personen beschäftigt , geringer sind als diejenigen , die sich bei der Übernahme seiner Geschäftstätigkeit durch die individuellen Vertriebseinrichtungen ergeben würden , sogar wenn diese Einrichtungen zu diesem Zweck verstärkt werden müssten . Schließlich ist zu bedenken , daß die Verbraucher , wie bereits oben bei der Prüfung der auf dem niederländischen Markt praktizierten Preise dargelegt , an den geltend gemachten Einsparungen nicht angemessen beteiligt werden .

103 . Somit kann keine der von den anmeldenden Unternehmen geltend gemachten Auswirkungen der Vereinbarungen als eine Verbesserung der Verteilung angesehen werden ; die von ihnen bewirkten Vorteile dürften einzig und allein den Herstellern zugute kommen , die sich vor jeglichem wirksamen Wettbewerb schützen und Lagerhaltung , Lieferung und Kreditgewährung den Wiederverkäufern überlassen .

H . Vorteile für die Verbraucher

104 . Die niederländischen Verbraucher ziehen aus diesem System keinen angemessenen Nutzen ; es bringt ihnen im Gegenteil nur Nachteile im Hinblick auf die angebotenen Mengen , die Preise , die mangelnde Elastizität und die Vereinheitlichung des Angebots von UKF und NSM auf dem niederländischen Markt .

Im Gegensatz zu dem Vortrag der anmeldenden Unternehmen ist dies weder den Preiskontrollen zuzuschreiben , die tatsächlich nur in der Festsetzung von Hoechstpreisen besteht , die in keiner Weise den Wettbewerb zwischen einzelnen Herstellern behindern , noch einer oligopolistischen Marktstruktur , sondern ist die Folge des wirtschaftlichen Übergewichts , das auf diesem Markte durch den gemeinschaftlichen Verkauf der Erzeugnisse von UKF und NSM entstanden ist , und der dadurch bedingten Angleichung der Esso Chemie und der Importeure an die CSV-Preise .

I . Unerläßlichkeit der Wettbewerbsbeschränkungen

105 . Selbst wenn man die beiden ersten Voraussetzungen des Artikels 85 Absatz 3 als gegeben ansehen wollte , so könnten die angemeldeten Vereinbarungen deshalb nicht freigestellt werden , weil die verschiedenen durch sie hervorgerufenen Wettbewerbsbeschränkungen nicht unerläßlich für die Verwirklichung der eventuellen vorteilhaften Auswirkungen sind .

106 . Zum einen setzt Esso Chemie , die nicht mehr als ein Viertel der Verkäufe auf dem niederländischen Markt tätigt , nach wie vor seine Erzeugnisse in den Niederlanden und in der Ausfuhr ohne Einschaltung einer gemeinsamen Verkaufsorganisation ab , ohne daß dadurch ihre Wettbewerbsstellung beeinträchtigt würde . Zum anderen bedienen sich UKF und NSM nicht mehr der Absatzvermittlung des CSV bei der Ausfuhr in die übrigen Mitgliedsländer der EWG und in die USA , ohne daß dies nach ihrem eigenen Vorbringen zu einer Minderung ihrer Absatzmöglichkeiten geführt hätte . Beide Unternehmen meinen sogar , daß ihre Ausfuhren in die EWG-Länder sich sehr günstig entwickeln und gute Aussichten für eine weitere Zunahme in der Zukunft bieten .

107 . Angesichts der Grösse beider Unternehmen - UKF ist der grösste und NSM einer der grössten Stickstoffdüngerhersteller der Gemeinschaft - ist es für sie nicht unerläßlich , ein System ständiger gegenseitiger Information über Produktion und Absatz zu errichten und ihre Verkäufe in den Niederlanden und in Ländern ausserhalb der Gemeinschaft ( mit Ausnahme der USA ) einer gemeinsamen Verkaufsorganisation zu übertragen .

108 . Da die ersten drei Voraussetzungen des Artikels 85 Absatz 3 nicht erfuellt sind , braucht die vierte Voraussetzung ( Ausschaltung des Wettbewerbs für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren ) nicht geprüft zu werden .

109 . Die Vorschläge zur Restrukturierung des CSV sind nicht geeignet , die vorstehende Beurteilung nach Artikel 85 Absatz 3 zu ändern , da Ziele , Art , Wirkungsweise der Zusammenarbeit zwischen UKF und NSM sowie ihre Auswirkungen auf die Verbraucher im wesentlichen unverändert bleiben .

IV . ANWENDBARKEIT VON ARTIKEL 3 DER VERORDNUNG Nr . 17

110 . UKF und NSM haben eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 begangen , indem sie aufgrund der am 11 . April 1963 geschlossenen und am 23 . Juni 1969 und am 2 . Januar 1974 geänderten Vereinbarungen dem Centraal Stikstof Verkoopkantoor B.V . , dessen Gesellschafter sie sind , den Verkauf ihrer einfachen Stickstoffdüngemittel in den Niederlanden übertragen und untereinander regelmässig detaillierte Angaben über die Vorausschätzungen und Ergebnisse auf dem Gebiet ihrer Produktion , ihrer Lagerhaltung und ihres Absatzes - nach Produkten , Bestimmungsländern und Verwendungszwecken unterteilt - ausgetauscht und gemeinsam erörtert haben .

111 . Die Abschafftung der verschiedenen CSV-Gremien und Koordinierungsausschüsse , die die Beteiligten unlängst beschlossen haben , lässt den Gegenstand der Zusammenarbeit fortbestehen und ändert nur die Mittel . Die Ankündigung , die Vereinbarungen , die bisher der Zusammenarbeit zugrunde liegen , zum Beginn des neuen Düngemitteljahres durch Verkaufsverträge zwischen UKF und CSV sowie zwischen NSM und CSV zu " at arms' length " -Bedingungen zu ersetzen , lässt - soweit ersichtlich - ebenfalls nur eine Auflockerung des augenblicklichen Absatzsystems erkennen ; die Kommission hat hierauf unter den Nummern 81-87 vorsorglich hingewiesen . Die Beteiligten halten an ihrer Auffassung fest , daß ihre bisherige Zusammenarbeit mit Artikel 85 vereinbar ist . Es ist daher geboten , den Beteiligten die aus dieser Vorschrift sich ergebenden Grenzen ihrer Zusammenarbeit aufzuzeigen und sie nach Artikel 3 der Verordnung Nr . 17 zu verpflichten , die festgestellte Zuwiderhandlung abzustellen -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN :

Artikel 1

Die Unie van Kunstmestfabrieken B.V . und die Nederlandse Stikstof Maatschappij N.V . haben eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft begangen , indem sie aufgrund der am 11 . April 1963 geschlossenen und am 23 . Juni 1969 und am 2 . Januar 1974 geänderten Vereinbarungen dem Centraal Stikstof Verkoopkantoor B.V . , dessen Gesellschafter sie sind , den Verkauf ihrer einfachen Stickstoffdüngemittel in den Niederlanden übertragen und untereinander regelmässig detaillierte Angaben über die Vorausschätzungen und Ergebnisse auf dem Gebiet ihrer Produktion , ihrer Lagerhaltung und ihres Absatzes - nach Produkten , Bestimmungsländern und Verwendungszwecken unterteilt - ausgetauscht und gemeinsam erörtert haben .

Artikel 2

Die von der Unie van Kunstmestfabrieken B.V . , der N.V . Nederlandse Stikstof Maatschappij und dem Centraal Stikstof Verkoopkantoor B.V . beantragte Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 des EWG-Vertrages wird versagt .

Artikel 3

Die Unie van Kunstmestfabrieken B.V . , die N.V . Nederlandse Stikstof Maatschappij und das Centraal Stikstof Verkoopkantoor B.V . sind verpflichtet , die in Artikel 1 festgestellte Zuwiderhandlung abzustellen .

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die nachstehenden Unternehmen gerichtet :

- Unie voor Kunstmestfabrieken B.V . , Maliebaan 81 , Utrecht ( Niederlande ) ;

- Nederlandse Stikstof Maatschappij N.V . , Louizalaan 149 , B 1050 Brüssel ( Belgien ) ;

- Centraal Stikstof Verkoopkantoor B.V . , Thorbeckelaan 360 , NL 2564 BZ 's-Gravenhage ( Niederlande ) .

Brüssel , den 20 . Juli 1978

Für die Kommission

Raymond VOÜL

Mitglied der Kommission

( 1 ) ABl . Nr . 13 vom 21 . 2 . 1962 , S . 204/62 .

( 2 ) ABl . Nr . 127 vom 20 . 8 . 1963 , S . 2268/63 .

( 3 ) Obwohl diese Verkäufe individuell erfolgen , werden sie in die Erlösabrechnung des CSV am Jahresende einbezogen .

( 4 ) Entscheidungen der Kommission vom 6 . November 1968 ( ABl . Nr . L 276 vom 14 . 11 . 1968 ) und 30 . Juni 1969 ( ABl . Nr . L 173 vom 15 . 7 . 1969 ) .

( 5 ) Vgl . auch Auskunftsentscheidung der Kommission vom 25 . Juni 1976 , ABl . Nr . L 192 vom 16 . 7 . 1976 .

( 6 ) EuGH 16 . Dezember 1975 ( Suiker Unie . / . Kommission , Rechtssache 40 , 48 , 50 , 54 , 55 , 56 , 111 , 113 , 114/73 ) Sammlung 1975 , 1965 , 1966 .

( 7 ) EugGH 13 . Juli 1966 ( Grundig/Consten , Rechtssache 56-58/64 Sammlung 1966 , 322 ff . )

ANLAGE

PRODUKTION UND VERBRAUCH VON STICKSTOFFDÜNGEMITTELN

( Mengen reinen Stickstoffs N in Einzel - und Mehrnährstoffdünger )

* ( in 1 000 t N ) *

* Produktion * Verbrauch *

* 1972/73 * 1973/74 * 1974/75 * 1975/76 * 1976/77 * 1972/73 * 1973/74 * 1974/75 * 1975/76 * 1976/77 *

Welt * 37 825 * 40 447 * 42 433 * 43 801 * 45 884 * 35 677 * 38 721 * 38 577 * 43 238 * 45 088 *

Planwirtschaftsländer * 12 800 * 14 263 * 15 548 * 16 887 * 18 071 * 12 788 * 14 070 * 14 721 * 16 337 * 16 297 *

Entwicklungsländer * 3 858 * 3 902 * 4 488 * 5 150 * 5 720 * 6 424 * 6 799 * 6 779 * 7 682 * 8 792 *

Marktwirtschaftsländer * 21 167 * 22 282 * 22 398 * 21 763 * 22 093 * 16 466 * 17 851 * 17 077 * 19 219 * 19 999

USA * 8 433 * 9 158 * 8 474 * 9 591 * 9 790 * 7 512 * 8 297 * 7 809 * 9 445 * 9 654 *

C ( 1 ) * 5 134 * 5 901 * 5 597 * 6 255 * nd * 5 830 * 6 613 * 6 212 * nd * nd *

Japan * 2 199 * 2 138 * 2 341 * 1 557 * 1 149 * 733 * 821 * 691 * 653 * 736 *

C * 329 * 327 * 343 * 260 * nd * 311 * 337 * 294 * 270 * nd *

Europa ( einschließlich Ostblock ) * 13 101 * 13 720 * 14 581 * 14 303 * 15 012 * 10 663 * 11 202 * 11 237 * 12 242 * 12 455 *

EWG * 6 762 * 7 022 * 7 549 * 6 619 * 6 913 * 5 274 * 5 565 * 5 408 * 5 830 * 6 056 *

Belgien/Luxemburg ( 659 ) ( 2 ) * 640 * 654 * 641 * 610 * 652 * 180 * 179 * 185 * 182 * 190 *

C * 175 * 178 * 182 * 140 * nd * 54 * 52 * 65 * 59 * nd *

Dänemark ( 32 ) * 77 * 63 * 81 * 80 * 109 * 329 * 365 * 300 * 339 * 349 *

C * 44 * 43 * 52 * 52 * 86 * 148 * 187 * 160 * 165 * 177 *

Frankreich ( 2 559 ) * 1 476 * 1 642 * 1 694 * 1 361 * 1 462 * 1 588 * 1 833 * 1 555 * 1 708 * 1 815 *

C * 658 * 717 * ( 780 ) * ( 750 ) * nd * 642 * 761 * 562 * nd * nd *

Bundesrepublik Deutschland ( 2 388 ) * 1 471 * 1 473 * 1 574 * 1 259 * 1 290 * 1 189 * 1 100 * 1 201 * 1 223 * 1 323 *

C * 440 * 444 * 453 * 304 * 375 * 321 * 318 * 367 * 314 * 358 *

Irland ( 38 ) * 85 * 94 * 97 * 100 * 91 * 131 * 130 * 133 * 153 * 168 *

C * nd * nd * nd * nd * nd * 52 * 60 * 53 * ( 53 ) * nd *

Italien ( 1 761 ) * 1 045 * 1 129 * 1 131 * 1 000 * 985 * 692 * 672 * 672 * 724 * 671 *

C * 219 * 241 * 246 * 218 * 219 * 217 * 205 * 193 * 251 * 190 *

Niederlande ( 2 115 ) * 1 217 * 1 212 * 1 334 * 1 154 * 1 253 * 376 * 412 * 435 * 451 * 430 *

C * 159 * 178 * 173 * 123 * nd * 63 * 57 * 55 * 49 * nd *

Vereinigtes Königreich ( 1 801 ) * 751 * 755 * 997 * 1 055 * 1 071 * 789 * 874 * 927 * 1 045 * 1 110 *

C * ( 348 ) * ( 346 ) * nd * nd * nd * 593 * nd * nd * nd * nd *

Quelle : FAO Jahresberichte Dünger 1976 und 1977 ( vorl . ) ; OSCE .

( 1 ) Davon N in Mehrnährstoffdünger .

( 2 ) In Klammern Produktionskapazitäten Ammoniak 1975 .