DOKUMENTE BETREFFEND DEN BEITRITT DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK ZU DEN EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN, AKTE UEBER DIE BEDINGUNGEN DES BEITRITTS DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK UND DIE ANPASSUNGEN DER VERTRAEGE, PROTOKOLL NR. 1 UEBER DIE SATZUNG DER EUROPAEISCHEN INVESTITIONSBANK
Amtsblatt Nr. L 302 vom 15/11/1985 S. 0398
++++ PROTOKOLLE Protokoll Nr . 1 über die Satzung der Europäischen Investitionsbank ERSTER TEIL ANPASSUNG DER SATZUNG DER EUROPÄISCHEN INVESTITIONSBANK Artikel 1 Artikel 3 des Protokolls über die Satzung der Bank erhält fölgende Fassung : " Artikel 3 Nach Artikel 129 dieses Vertrages sind Mitglieder der Bank : - das Königreich Belgien , - das Königreich Dänemark , - die Bundesrepublik Deutschland , - die Republik Griechenland , - das Königreich Spanien , - die Französische Republik , - Irland , - die Italienische Republik , - das Großherzogtum Luxemburg , - das Königreich der Niederlande , - die Portugiesische Republik , - das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland . " Artikel 2 Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 des Protokolls über die Satzung der Bank erhält folgende Fassung : " ( 1 ) Die Bank wird mit einem Kapital von achtundzwanzig Milliarden achthundert Millionen ECU ausgestattet , das von den Mitgliedstaaten in folgender Höhe gezeichnet wird : - Bundesrepublik : 5 508 725 000 - Frankreich : 5 508 725 000 - Italien : 5 508 725 000 - Vereinigtes Königreich : 5 508 725 000 - Spanien : 2 024 928 000 - Belgien : 1 526 980 000 - Niederlande : 1 526 980 000 - Dänemark : 773 154 000 - Griechenland : 414 190 000 - Portugal : 266 922 000 - Irland : 193 288 000 - Luxemburg : 38 658 000 . " Artikel 3 Artikel 5 Absatz 1 des Protokolls über die Satzung der Bank erhält fölgende Fassung : " ( 1 ) Das gezeichnete Kapital wird von den Mitgliedstaaten in Höhe von durchschnittlich 9,01367457 v . H . der in Artikel 4 Absatz 1 festgesetzten Beträge eingezahlt . " Artikel 4 Artikel 10 des Protokolls über die Satzung der Bank erhält folgende Fassung : " Artikel 10 Soweit in dieser Satzung nichts Gegenteiliges bestimmt ist , werden die Entscheidungen des Rates der Gouverneure mit der Mehrheit seiner Mitglieder gefasst . Diese Mehrheit muß mindestens 45 v . H . des gezeichneten Kapitals vertreten . Der Rat der Gouverneure stimmt nach den in Artikel 148 dieses Vertrages vorgesehenen Bestimmungen ab . " Artikel 5 Artikel 11 Absatz 2 Unterabsätze 1 , 2 und 3 des Protokolls über die Satzung der Bank erhält folgende Fassung : " ( 2 ) Der Verwaltungsrat besteht aus 22 ordentlichen und 12 stellvertretenden Mitgliedern . Die ordentlichen Mitglieder werden für fünf Jahre vom Rat der Gouverneure wie folgt bestellt : - drei ordentliche Mitglieder , die von der Bundesrepublik Deutschland benannt werden ; - drei ordentliche Mitglieder , die von der Französischen Republik benannt werden ; - drei ordentliche Mitglieder , die von der Italienischen Republik benannt werden ; - drei ordentliche Mitglieder , die vom Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland benannt werden - zwei ordentliche Mitglieder , die vom Königreich Spanien benannt werden ; - ein ordentliches Mitglied , das vom Königreich Belgien benannt wird ; - ein ordentliches Mitglied , das vom Königreich Dänemark benannt wird ; - ein ordentliches Mitglied , das von der Republik Griechenland benannt wird ; - ein ordentliches Mitglied , das von Irland benannt wird ; - ein ordentliches Mitglied , das vom Großherzogtum Luxemburg benannt wird ; - ein ordentliches Mitglied , das vom Königreich der Niederlande benannt wird ; - ein ordentliches Mitglied , das von der Portugiesischen Republik benannt wird ; - ein ordentliches Mitglied , das von der Kommission benannt wird . Die stellvertretenden Mitglieder werden für fünf Jahre vom Rat der Gouverneure wie folgt bestellt : - zwei stellvertretende Mitglieder , die von der Bundesrepublik Deutschland benannt werden ; - zwei stellvertretende Mitglieder , die von der Französischen Republik benannt werden ; - zwei stellvertretende Mitglieder , die von der Italienischen Republik benannt werden ; - zwei stellvertretende Mitglieder , die vom Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland benannt werden ; - ein stellvertretendes Mitglied , das vom Königreich Dänemark , von der Republik Griechenland und von Irland im gegenseitigen Einvernehmen benannt wird ; - ein stellvertretendes Mitglied , das von den Benelux-Ländern im gegenseitigen Einvernehmen benannt wird ; - ein stellvertretendes Mitglied , das vom Königreich Spanien und von der Portugiesischen Republik im gegenseitigen Einvernehmen benannt wird ; - ein stellvertretendes Mitglied , das von der Kommission benannt wird . " Artikel 6 Artikel 12 Absatz 2 Satz 2 des Protokolls über die Satzung der Bank erhält folgende Fassung : " Für die qualifizierte Mehrheit sind 15 Stimmen erforderlich . " Artikel 7 Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 des Protokolls über die Satzung der Bank erhält folgende Fassung : " ( 1 ) Das Direktorium besteht aus einem Präsidenten und sechs Vizepräsidenten , die vom Rat der Gouverneure auf Vorschlag des Verwaltungsrats für sechs Jahre bestellt werden . Ihre Wiederbestellung ist zulässig . " ZWEITER TEIL SONSTIGE BESTIMMUNGEN Artikel 8 ( 1 ) Das Königreich Spanien und die Portugiesische Republik zahlen einen Betrag von 91 339 340 ECU beziehungsweise 12 040 186 ECU entsprechend ihrem Anteil an dem von den Mitgliedstaaten zum 1 . Januar 1986 eingezahlten Teil des Kapitals in fünf gleichen Halbjahresraten , die jeweils am 30 . April und 31 . Oktober fällig werden . Die erste Rate wird an demjenigen der beiden Daten fällig , das dem Zeitpunkt des Beitritts als nächstes folgt . ( 2 ) An dem Teil , der zum Zeitpunkt des Beitritts aufgrund der am 15 . Juni 1981 und am 11 . Juni 1985 beschlossenen Kapitalerhöhungen noch einzuzahlen ist , beteiligen sich das Königreich Spanien und die Portugiesische Republik anteilig und nach dem für diese Kapitalerhöhungen festgelegten Zeitplan . ( 3 ) Die Beträge , die nach Absatz 1 und für den noch einzuzahlenden Teil der am 15 . Juni 1981 beschlossenen Kapitalerhöhung zu zahlen sind , entsprechen den von den neuen Mitgliedstaaten einzuzahlenden Kapitalanteilen nach Artikel 5 des Protokolls über die Satzung der Bank , in dem der von den Mitgliedstaaten einzuzahlende Hundertsatz vor der in Absatz 2 genannten Kapitalerhöhung vom 11 . Juni 1985 auf 10,17857639 v . H . des gezeichneten Kapitals festgesetzt war . Artikel 9 Das Königreich Spanien und die Portugiesische Republik leisten zum Reservefonds , zu der zusätzlichen Rücklage und zu den den Rücklagen gleichzusetzenden Rückstellungen sowie zu dem den Rücklagen und Rückstellungen noch zuzuweisenden Betrag ( Saldo der Gewinn - und Verlustrechnung zum 31 . Dezember des dem Beitritt voraufgehenden Jahres ) , wie sie in der Bilanz der Bank ausgewiesen werden , zu den in Artikel 8 Absatz 1 vorgesehenen Zeitpunkten Beiträge in Höhe von : 7,031/92,0421875 = 7,63888842 v . H . im Falle des Königreichs Spanien und 0,9268125/92,0421875 = 1,00694315 v . H . im Falle der Portugiesischen Republik . Artikel 10 Die in den Artikeln 8 und 9 vorgesehenen Einzahlungen werden vom Königreich Spanien und von der Portugiesischen Republik in frei transferierbarer Landeswährung geleistet . Für die Berechnung der einzuzahlenden Beträge wird der Umrechnungskurs zugrunde gelegt , der am letzten Arbeitstag des den betreffenden Einzahlungsterminen voraufgehenden Monats zwischen der ECU und der Peseta beziehungsweise dem Escudo gilt . Die gleiche Berechnungsweise gilt für den Kapitalausgleich nach Artikel 7 des Protokolls über die Satzung der Bank ; der Ausgleich findet auch für die vom Königreich Spanien und von der Portugiesischen Republik bereits geleisteten Zahlungen statt . Artikel 11 ( 1 ) Unmittelbar nach dem Beitritt ergänzt der Rat der Gouverneure die Zusammensetzung des Verwaltungsrats durch die Bestellung von zwei vom Königreich Spanien benannten ordentlichen Mitgliedern und eines von der Portugiesischen Republik benannten ordentlichen Mitglieds sowie eines im gegenseitigen Einvernehmen vom Königreich Spanien und von der Portugiesischen Republik benannten stellvertretenden Mitglieds . ( 2 ) Die Amtszeit der so bestellten ordentlichen Mitglieder und des so bestellten stellvertretenden Mitglieds läuft mit dem Ende der Jahressitzung des Rates der Gouverneure ab , auf welcher der Jahresbericht für das Geschäftsjahr 1987 geprüft wird . Artikel 12 ( 1 ) Binnen drei Monaten nach dem Beitritt bestellt der Rat der Gouverneure auf Vorschlag des Verwaltungsrats den in Artikel 7 vorgesehenen sechsten Vizepräsidenten . ( 2 ) Die Amtszeit des so bestellten Vizepräsidenten läuft mit dem Ende der Jahressitzung des Rates der Gouverneure ab , auf welcher der Jahresbericht für das Geschäftsjahr 1987 geprüft wird .