6.9.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 314/17


BESCHLUSS (EU) 2021/1441 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 3. August 2021

zur Änderung des Beschlusses (EU) 2019/322 zur Übertragung der Befugnis zum Erlass von den im Rahmen nationaler Aufsichtsbefugnisse ergehenden Beschlüssen (EZB/2021/37)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben d und e, Artikel 4 Absatz 3 sowie Artikel 9 Absatz 1,

gestützt auf den Beschluss (EU) 2017/933 der Europäischen Zentralbank vom 16. November 2016 über einen allgemeinen Rahmen für die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen in Bezug auf Rechtsinstrumente im Zusammenhang mit Aufsichtsaufgaben (EZB/2016/40) (2), insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Beschluss (EU) 2019/322 der Europäischen Zentralbank (EZB/2019/4) (3) werden die Kriterien für die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen zum Erlass von im Rahmen nationaler Aufsichtsbefugnisse ergehenden Beschlüssen auf die Leiter von Arbeitseinheiten der Europäischen Zentralbank (EZB) festgelegt. Die bei der Anwendung des genannten Beschlusses gewonnene Erfahrung hat gezeigt, dass einige Klarstellungen und technische Änderungen erforderlich sind, insbesondere aus Gründen der einheitlichen und zuverlässigen Anwendung dieser Kriterien.

(2)

Das Verfahren zur Übertragung von Entscheidungsbefugnissen sollte in Bezug auf von im Rahmen nationaler Aufsichtsbefugnisse ergehende Beschlüsse klargestellt werden, bei denen Leiter von Arbeitseinheiten Bedenken aufgrund von Berührungspunkten haben, die ein solcher Beschluss mit einem oder mehreren anderen Beschlüssen hat, welche einer aufsichtlichen Genehmigung bedürfen. Dies kann der Fall sein, wenn sich das Ergebnis der entsprechenden aufsichtlichen Bewertung auf einen oder mehrere andere solcher Beschlüsse unmittelbar auswirkt und sich daher derselbe Entscheidungsträger zeitgleich mit diesen Beschlüssen befassen sollte, um widersprüchliche Ergebnisse zu vermeiden.

(3)

Am 24. Juni 2020 beschloss der EZB-Rat, eine enge Zusammenarbeit zwischen der EZB und der Republik Bulgarien (4) sowie zwischen der EZB und der Republik Kroatien (5) einzugehen. Gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 kann die EZB zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben in Bezug auf Kreditinstitute, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind, dessen Währung nicht der Euro ist, Anweisungen an die nationale zuständige Behörde des jeweiligen Mitgliedstaats richten, wenn mit ihr eine enge Zusammenarbeit nach Maßgabe des genannten Artikels eingegangen wurde. Daher ist es angemessen, solche Anweisungen in den Kreis der Rechtsakte und Instrumente aufzunehmen, die im Wege der auf die Leiter von Arbeitseinheiten gemäß den maßgeblichen Bestimmungen des Beschlusses (EU) 2019/322 (EZB/2019/4) übertragenen Beschlussfassung von der EZB erlassen werden können.

(4)

In Fällen, in denen die Komplexität der Bewertung es erfordert, wird ein im Rahmen nationaler Aufsichtsbefugnisse ergehender Beschluss nicht im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen, sondern nach dem Verfahren der impliziten Zustimmung. Es sollte klargestellt werden, dass es darüber hinaus Fälle geben kann, in denen die Relevanz der Angelegenheit – im Hinblick auf die Auswirkungen auf die Reputation der EZB bzw. das Funktionieren des einheitlichen Aufsichtsmechanismus – den Erlass eines im Rahmen nationaler Aufsichtsbefugnisse ergehenden Beschlusses über die Eignungsprüfung nach dem Verfahren der impliziten Zustimmung statt im Wege eines delegierten Beschlusses erfordert.

(5)

Mit der Verordnung (EU) 2019/876 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) wurde den Kreditinstituten die Möglichkeit eingeräumt, unter bestimmten Bedingungen spätere Emissionen einer Art von Instrumenten des harten Kernkapitals ohne besondere aufsichtliche Erlaubnis als Instrumente des harten Kernkapitals einzustufen, wenn sie für diese bereits eine Erlaubnis erhalten haben. Insoweit ist es angemessen, die Übertragung von Beschlüssen zur Genehmigung von Satzungsänderungen von Kreditinstituten im Zusammenhang mit der Emission solcher Instrumente zu ermöglichen, wenn die EZB die maßgeblichen Bedingungen als erfüllt erachtet.

(6)

Eine Verschmelzung oder Spaltung eines bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens kann Satzungsänderungen des Unternehmens erforderlich machen, um die sich aus der Verschmelzung oder Spaltung resultierende Situation dieses Unternehmens widerzuspiegeln. In solchen Fällen werden bei der aufsichtlichen Bewertung der Verschmelzung oder Spaltung auch die sich daraus ergebenden Satzungsänderungen des Unternehmens berücksichtigt, ungeachtet der Tatsache, dass die Genehmigung dieser Änderungen Gegenstand eines gesonderten Aufsichtsverfahrens ist. Daher ist es angemessen, die Übertragung von Beschlüssen zur Genehmigung von Satzungsänderungen in Fällen zu ermöglichen, in denen diese Änderungen Folge einer Verschmelzung oder Spaltung sind.

(7)

Der Beschluss (EU) 2019/322 (EZB/2019/4) sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen

Der Beschluss (EU) 2019/322 (EZB/2019/4) wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 2 erhält folgende Fassung:

„2.

‚Erwerb einer Beteiligung‘: a) der Erwerb direkter oder indirekter Kapitalbeteiligungen oder von Stimmrechten bei einem anderen Unternehmen – unter anderem auch infolge der Gründung eines neuen Unternehmens – mit Ausnahme einer qualifizierten Beteiligung im Sinne von Artikel 22 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (*1); und b) eine Transaktion, die nach den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften einem solchen Erwerb entspricht;

(*1)  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).“ "

b)

Nummer 17 erhält folgende Fassung:

„17.

‚Nebendienstleistungen‘: Dienstleistungen, die neben der und unterstützend zur Haupttätigkeit eines Kreditinstituts erbracht werden, einschließlich Verwaltungs- und Kundendienstleistungen, Inkasso, elektronische Signaturen oder ähnliche Dienstleistungen;“

c)

Folgende Nummer 19 wird angefügt:

„19.

‚reguliertes Unternehmen‘: ein beaufsichtigtes Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Nummer 4 der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (*2);

(*2)  Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 35 vom 11.2.2003, S. 1.).“ "

d)

Folgende Nummer 20 wird angefügt:

„20.

‚ECB Guide on the supervisory approach to consolidation in the banking sector‘ (Leitfaden zum aufsichtlichen Ansatz der EZB für Konsolidierungen im Bankensektor): ein Dokument mit diesem Titel, welches die Grundsätze enthält, auf denen der aufsichtliche Ansatz aufbaut, nach dessen Maßgabe die EZB feststellt, ob die von einem Kreditinstitut nach einer Konsolidierung umgesetzten Regelungen ein solides Risikomanagement und eine solide Risikoabdeckung gewährleisten und das von Zeit zu Zeit nach dem Verfahren der impliziten Zustimmung erlassen und geändert sowie auf der Website der EZB veröffentlicht wird.‘

e)

Folgende Nummer 21 wird angefügt:

„21.

‚Relevanz‘: eine Besonderheit oder Gegebenheit, die sich negativ auf die Reputation der EZB bzw. das wirksame und einheitliche Funktionieren des einheitlichen Aufsichtsmechanismus auswirken kann, insbesondere, aber nicht ausschließlich, wenn a) das entsprechende beaufsichtigte Unternehmen in der Vergangenheit oder derzeit Adressat einschneidender Aufsichtsmaßnahmen, wie beispielsweise Frühinterventionsmaßnahmen, war bzw. ist; b) der Beschlussentwurf nach seinem Erlass einen neuen Präzedenzfall schafft, der die EZB in Zukunft binden könnte; c) der Beschlussentwurf nach seinem Erlass von den Medien oder der Öffentlichkeit negativ aufgenommen werden könnte oder d) eine nationale zuständige Behörde, die eine enge Zusammenarbeit mit der EZB eingegangen ist, der EZB mitteilt, dass sie den vorgeschlagenen Beschlussentwurf nicht mitträgt.“

2.

Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die im Rahmen nationaler Aufsichtsbefugnisse ergehenden Beschlüsse werden nicht im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen, wenn nach nationalem Recht eine aufsichtliche Genehmigung strategischer Maßnahmen von Kreditinstituten erforderlich ist oder die Komplexität der Bewertung oder die Relevanz der Angelegenheit einen Erlass nach dem Verfahren der impliziten Zustimmung erfordert.“

b)

Folgender Absatz 3a wird eingefügt:

„(3a)   Leiter von Arbeitseinheiten legen dem Aufsichtsgremium und dem EZB-Rat einen Eigenmittelbeschluss, welcher die in den Artikeln 4 bis 14 genannten Kriterien für den Erlass delegierter Beschlüsse erfüllt, zum Erlass nach dem Verfahren der impliziten Zustimmung vor, wenn sich die aufsichtliche Bewertung dieses im Rahmen nationaler Aufsichtsbefugnisse ergehenden Beschlusses unmittelbar auf die aufsichtliche Bewertung eines anderen Beschlusses auswirkt, welcher nach dem Verfahren der impliziten Zustimmung zu erlassen ist.“

c)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen gemäß Absatz 1 gilt für:

a)

den Erlass von Aufsichtsbeschlüssen durch die EZB;

b)

die Genehmigung positiver Beurteilungen durch die EZB, sofern nach nationalem Recht kein Aufsichtsbeschluss erforderlich ist;

c)

die Genehmigung der EZB von Erwiderungen oder Berichten, welche von der EZB auf Ersuchen der Behörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit nationalen Befugnissen herausgegeben wurden;

d)

den Erlass von Anweisungen durch die EZB, die sich gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 an die nationalen zuständigen Behörden richten, mit denen die EZB eine enge Zusammenarbeit eingegangen ist.“

3.

In Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

„a)

Die Auswirkungen auf die Eigenmittel des erwerbenden bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens sind sowohl auf konsolidierter Ebene als auch auf Einzelebene begrenzt. Dies bedeutet, dass“

4.

In Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

„a)

Die Auswirkungen des Erwerbs auf die Eigenmittel des erwerbenden bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens sind sowohl auf konsolidierter Ebene als auch auf Einzelebene begrenzt. Dies bedeutet, dass“

5.

In Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

„a)

Die Auswirkungen auf die Eigenmittel des veräußernden bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens sind sowohl auf konsolidierter Ebene als auch auf Einzelebene begrenzt. Dies bedeutet, dass“

6.

In Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

„a)

Die sich aus dem Verkauf von Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten ergebenden Auswirkungen auf die Eigenmittel des veräußernden bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens sind sowohl auf konsolidierter Ebene als auch auf Einzelebene begrenzt. Dies bedeutet, dass“

7.

Artikel 8 wird wie folgt geändert:

a)

Im Absatz 1 Buchstabe a erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

„a)

Die Auswirkungen auf die Eigenmittel des bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens, das aus der Verschmelzung hervorgeht, sind sowohl auf konsolidierter Ebene als auch auf Einzelebene begrenzt. Dies bedeutet, dass“

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Bewertung von Verschmelzungen wird gemäß den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften durchgeführt, wobei auch anwendbare Leitfäden der EZB, einschließlich des ECB Guide on the supervisory approach to consolidation in the banking sector, sowie die Vorgaben, Leitlinien oder vergleichbare Regelungen der zuständigen nationalen Behörden zu berücksichtigen sind.“

8.

In Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

„a)

Die Auswirkungen auf die Eigenmittel des bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens, das aus der Spaltung hervorgeht, oder der bedeutenden beaufsichtigten Unternehmen, die aus der Spaltung hervorgehen, sind sowohl auf konsolidierter Ebene als auch auf Einzelebene begrenzt. Dies bedeutet, dass:“

9.

Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

Der Dienstleister ist ein in der Union niedergelassenes reguliertes Unternehmen und zur Erbringung der ausgelagerten Tätigkeiten zugelassen; oder“

10.

Artikel 12 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

Änderungen hinsichtlich des Kapitalbestands eines bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens, wenn

i)

der jeweilige Eigenmittelbeschluss, z. B. der Beschluss zur Einstufung von Kapitalinstrumenten als Instrumente des harten Kernkapitals oder zur Verringerung der Eigenmittel, ebenfalls delegiert ist; oder

ii)

das bedeutende beaufsichtigte Unternehmen eine Emission gemäß den Bestimmungen des Artikels 26 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eingestuft hat und die EZB der Auffassung ist, dass die Mitteilung des bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens gemäß Buchstabe b des genannten Unterabsatzes den Anzeigepflichten entspricht.“

b)

Der folgende Buchstabe f wird angefügt:

„f)

Änderungen, die ausschließlich den Änderungen Rechnung tragen, die sich aus einer zuvor von der EZB genehmigten Verschmelzung oder Spaltung ergeben.“

Artikel 2

Übergangsbestimmung

Die Bestimmungen des Beschlusses (EU) 2019/322 (EZB/2019/4) gelten in nicht geänderter Fassung in Fällen, in denen der Antrag auf Genehmigung eines der Vorgänge, welche in Artikel 3 Absatz 1 des genannten Beschlusses in seiner nicht geänderten Fassung aufgeführt sind, bei der EZB vor Inkrafttreten des vorliegenden Beschlusses gestellt wurde.

Artikel 3

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 3. August 2021.

Die Präsidentin der EZB

Christine LAGARDE


(1)   ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63.

(2)   ABl. L 141 vom 1.6.2017, S. 14.

(3)  Beschluss (EU) 2019/322 der Europäischen Zentralbank vom 31. Januar 2019 zur Übertragung der Befugnis zum Erlass von den im Rahmen nationaler Aufsichtsbefugnisse ergehenden Beschlüssen (EZB/2019/4) (ABl. L 55 vom 25.2.2019, S. 7).

(4)  Beschluss (EU) 2020/1015 der Europäischen Zentralbank vom 24. Juni 2020 zur Eingehung einer engen Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und der Българска народна банка (Bulgarische Nationalbank) (EZB/2020/30) (ABl. L 224I vom 13.7.2020, S. 1).

(5)  Beschluss (EU) 2020/1016 der Europäischen Zentralbank vom 24. Juni 2020 zur Eingehung einer engen Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und der Hrvatska narodna banka (EZB/2020/31) (ABl. L 224I vom 13.7.2020, S. 4).

(6)  Verordnung (EU) 2019/876 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Verschuldungsquote, die strukturelle Liquiditätsquote, Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, das Gegenparteiausfallrisiko, das Marktrisiko, Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien, Risikopositionen gegenüber Organismen für gemeinsame Anlagen, Großkredite, Melde- und Offenlegungspflichten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 150 vom 7.6.2019, S. 1).