78/707/EWG: Entscheidung der Kommission vom 27. Juli 1978 zur Änderung der Entscheidung 78/360/EWG zur Ermächtigung einiger Mitgliedstaaten, Butter in Form von Butterreinfett zu ermäßigten Preisen zu verkaufen (Nur der französische, deutsche, niederländische und englische Text sind verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 238 vom 30/08/1978 S. 0022 - 0022
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 27. Juli 1978 zur Änderung der Entscheidung 78/360/EWG zur Ermächtigung einiger Mitgliedstaaten, Butter in Form von Butterreinfett zu ermässigten Preisen zu verkaufen (Nur der deutsche, der französische, der englische und der niederländische Text sind verbindlich) (78/707/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1421/78 (2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 7, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 985/68 des Rates vom 15. Juli 1968 zur Festsetzung der Grundregeln für die Interventionen auf dem Markt für Butter und Rahm (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2714/72 (4), insbesondere auf Artikel 7a, in Erwägung nachstehender Gründe: Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 649/78 der Kommission vom 31. März 1978 über den Absatz von Butter zu herabgesetzten Preisen aus den Beständen der Interventionsstellen für den unmittelbaren Verbrauch in Form von Butterreinfett (5) können die Mitgliedstaaten zum verbilligten Verkauf von Butter aus öffentlicher Lagerhaltung oder zur Gewährung einer Beihilfe für Butter aus privater Lagerhaltung zum Zweck des Inverkehrbringens für den unmittelbaren Verbrauch in Form von Butterreinfett ermächtigt werden. Mit Entscheidung 78/360/EWG der Kommission vom 31. März 1978 (6) wurden einige Mitgliedstaaten ermächtigt, Butter in Form von Butterreinfett zu ermässigten Preisen zu verkaufen. Auch das Vereinigte Königreich hat nun um Ermächtigung zum Verkauf von 100 Tonnen Butter gebeten und erklärt, daß es den Absatz der betreffenden Butter garantieren kann. Um diesem Antrag Folge zu leisten, ist die vorgenannte Entscheidung zu vervollständigen. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Artikel 1 der Entscheidung 78/360/EWG wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Die in Absatz 2 aufgeführten Mitgliedstaaten werden ermächtigt, von den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 649/78 im Rahmen der in dem genannten Absatz genannten Mengen Gebrauch zu machen." 2. In Absatz 2 wird folgende Angabe hinzugefügt: "Vereinigtes Königreich 100 Tonnen". Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland, das Königreich Belgien, das Großherzogtum Luxemburg, das Königreich der Niederlande und an das Vereinigte Königreich gerichtet. Brüssel, den 27. Juli 1978 Für die Kommission Der Vizepräsident Finn GUNDELACH (1) ABl. Nr. L 148 vom 28.6.1968, S. 13. (2) ABl. Nr. L 171 vom 28.6.1978, S. 12. (3) ABl. Nr. L 169 vom 18.7.1968, S. 1. (4) ABl. Nr. L 291 vom 28.12.1972, S. 17. (5) ABl. Nr. L 86 vom 1.4.1978, S. 33. (6) ABl. Nr. L 103 vom 15.4.1978, S. 35.