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22.7.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 261/4 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/1204 DER KOMMISSION
vom 10. Mai 2021
zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/856 in Bezug auf die Antrags- und Auswahlverfahren für den Innovationsfonds
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 10a Absatz 8 Unterabsatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
In der Delegierten Verordnung (EU) 2019/856 der Kommission (2) wird die Funktionsweise des Innovationsfonds geregelt. Sie sieht ein zweistufiges Antragsverfahren vor, das eine Interessenbekundung und den Vollantrag umfasst. |
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(2) |
Das zweistufige Antragsverfahren bietet den Vorteil, den Verwaltungsaufwand für Projektträger in der ersten Phase zu verringern, verlängert aber den Zeitraum zwischen der Einreichung der Anträge und der Bereitstellung von Finanzmitteln für ausgewählte Projekte. Die Erfahrungen mit der ersten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen, bei der eine hohe Zahl von Anträgen für Projekte mit unterschiedlicher Projektreife einging, haben gezeigt, dass dieser Zeitraum verkürzt werden muss, um ausgereifte Projekte rechtzeitig unterstützen zu können. Eine Verkürzung dieses Zeitraums wäre auch deshalb von Vorteil, weil in der Phase der wirtschaftlichen Erholung Investitionen in den Ausbau sauberer Technologien rasch mobilisiert werden müssen. |
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(3) |
Daher ist es nötig, ein einstufiges Antragsverfahren vorzusehen, das den Vollantrag ohne die Phase der Interessenbekundung umfasst. Die Kommission sollte bei der Entscheidung über die Veröffentlichung einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen zwischen dem zweistufigen Antragsverfahren und dem einstufigen Antragsverfahren wählen können. |
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(4) |
In der Delegierten Verordnung (EU) 2019/856 ist eine Unterstützung bei der Projektentwicklung für Projekte vorgesehen, die das in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c der genannten Verordnung aufgeführte Kriterium der Projektreife nicht erfüllen, aber das Potenzial haben, es zu erfüllen. Gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/856 kann die Unterstützung bei der Projektentwicklung nur in Form einer Finanzhilfe gewährt werden. Um die Weiterentwicklung solcher Projekte zu erleichtern, sollte diese Unterstützung auch in Form von technischer Hilfe gewährt werden können. |
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(5) |
Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/856 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2019/856
Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/856 wird wie folgt geändert:
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1. |
Artikel 9 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
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2. |
Artikel 10 wird wie folgt geändert:
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3. |
Artikel 12 wird wie folgt geändert:
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4. |
Es werden die folgenden Artikel 12a und 12b eingefügt: „Artikel 12a Auswahlverfahren für das einstufige Antragsverfahren (1) Auf der Grundlage der eingegangenen Anträge bewertet die Durchführungsstelle gemäß Artikel 10a Absatz 8 der Richtlinie 2003/87/EG die Förderfähigkeit der einzelnen Projekte. Anschließend wählt die Durchführungsstelle gemäß den Absätzen 2 und 3 förderfähige Projekte aus. (2) Auf der Grundlage der eingegangenen Anträge erstellt die Durchführungsstelle eine Liste der Projekte, die die in Artikel 11 festgelegten Eignungskriterien erfüllen, und nimmt die Evaluierung und Einstufung der Projekte auf der Grundlage der in jenem Artikel festgelegten Eignungskriterien vor. Für die Zwecke dieser Evaluierung vergleicht die Durchführungsstelle die Projekte mit den Projekten in demselben Sektor sowie mit Projekten in anderen Sektoren. Nach Abschluss der Evaluierung erstellt die Durchführungsstelle eine Liste der vorausgewählten Projekte. (3) Kommt die Durchführungsstelle zu dem Schluss, dass ein Projekt die in Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a, b, d und e festgelegten Eignungskriterien sowie gegebenenfalls das in Artikel 11 Absatz 2 festgelegte Eignungskriterium, nicht jedoch das in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c festgelegte Kriterium erfüllt, so prüft sie, ob das Projekt das Potenzial hat, alle Eignungskriterien zu erfüllen, wenn es weiterentwickelt wird. Verfügt das Projekt über ein solches Potenzial, kann die Durchführungsstelle für das betreffende Projekt Unterstützung bei der Projektentwicklung gewähren oder, falls die Unterstützung bei der Projektentwicklung durch die Kommission gewährt wird, der Kommission vorschlagen, für das Projekt Unterstützung bei der Projektentwicklung zu gewähren. (4) Die in Absatz 2 genannte Liste der vorausgewählten Projekte und gegebenenfalls der Vorschlag gemäß Absatz 3 werden der Kommission übermittelt und müssen mindestens folgende Angaben enthalten:
(5) Auf der Grundlage der Mitteilungen nach Absatz 4 erlässt die Kommission nach Konsultation der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 21 Absatz 2 den Gewährungsbeschluss über die Unterstützung für die ausgewählten Projekte und erstellt gegebenenfalls eine Reserveliste. Artikel 12b Auswahlverfahren für Kleinprojekte Abweichend von den Artikeln 12 und 12a kann für Kleinprojekte ein besonderes Auswahlverfahren angewandt werden.“. |
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5. |
Artikel 13 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die Unterstützung bei der Projektentwicklung wird von der Kommission oder der Durchführungsstelle gemäß Artikel 12 Absatz 2 oder Artikel 12a Absatz 3 in Form einer Finanzhilfe oder in Form technischer Hilfe gewährt.“. |
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6. |
Artikel 21 wird wie folgt geändert:
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7. |
Artikel 27 Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Die Projektträger unterbreiten in dem gemäß Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 3 vorgelegten Plan für den Wissensaustausch ausführliche Informationen zu den gemäß den Absätzen 1 und 2 geplanten Maßnahmen.“. |
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 10. Mai 2021
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32.
(2) Delegierte Verordnung (EU) 2019/856 der Kommission vom 26. Februar 2019 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Funktionsweise des Innovationsfonds (ABl. L 140 vom 28.5.2019, S. 6).