31985D0034

85/34/EWG: Entscheidung der Kommission vom 7. Dezember 1984 über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der Ausmerzung der Blauzungenkrankheit in Griechenland (Nur der griechische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 016 vom 19/01/1985 S. 0037 - 0037


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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 7. Dezember 1984

über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der Ausmerzung der Blauzungenkrankheit in Griechenland

(Nur der griechische Text ist verbindlich)

(85/34/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 77/97/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 über die gemeinschaftliche Finanzierung dringender Veterinärmaßnahmen (1), zuletzt geändert durch die Entscheidung 81/477/EWG (2), insbesondere auf Artikel 1 Absätze 1 und 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

In Griechenland sind Fälle von Blauzungenkrankheit festgestellt worden. Das Auftreten dieser exotischen Seuche bedeutet für den Viehbestand der Gemeinschaft eine ernste Gefahr.

Die Gemeinschaft sollte deshalb durch Gewährung eines finanziellen Beitrags an Griechenland die rasche Ausmerzung der Seuche unterstützen.

Bereits vor seinem Beitritt zur Gemeinschaft hat Griechenland, als die Seuche auf Lesbos aufgetreten und amtlich bestätigt worden war, geeignete Maßnahmen zu ihrer Bekämpfung und Eindämmung getroffen. Seit dem Beitritt am 1. Januar 1981 wendet es aufgrund einzelstaatlicher Vorschriften und der Entscheidung 81/11/EWG der Kommission (3), die das Verbringen von Rindern von Lesbos nach anderen Mitgliedstaaten verbietet, weiterhin geeignete Maßnahmen gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Entscheidung 77/97/EWG an.

Die Voraussetzungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft sind somit erfuellt. Um voll wirksam zu sein, muß die finanzielle Beteiligung auf den gemäß der vorgenannten Ratsentscheidung zulässigen Hoechstbetrag festgesetzt werden.

Auf Gemeinschaftsebene sind weitere Maßnahmen zur Ausmerzung und fortgesetzten Überwachung der Blauzungenkrankheit geplant.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Mit Wirkung vom 1. Januar 1981 beteiligt sich die Gemeinschaft zu 50 % an den Ausgaben, die Griechenland durch Entschädigung der Eigentümer für die geschlachteten Tiere, gegebenenfalls für die Vernichtung von Tieren, bei denen Verdacht auf Blauzungenkrankheit besteht, und für die Desinfektion von landwirtschaftlichen Betrieben entstehen, nachdem auf dem Hoheitsgebiet des Landes Tiere mit klinischen Anzeichen des Befalls durch Blauzungenkrankheit oder Tiere festgestellt worden sind, die auf eine serologische Untersuchung auf diese Seuche positiv reagiert haben.

Artikel 2

Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft wird nach Vorlage der Belege gewährt.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Republik Griechenland gerichtet.

Brüssel, den 7. Dezember 1984

Für die Kommission

Poul DALSAGER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 26 vom 31. 1. 1977, S. 78.

(2) ABl. Nr. L 186 vom 8. 7. 1981, S. 22.

(3) ABl. Nr. L 33 vom 5. 2. 1981, S. 32.