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4.12.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 318/47 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 2. Dezember 2010
zur Änderung der Entscheidung 2007/453/EG hinsichtlich des BSE-Status von Indien, Peru, Panama und Südkorea
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 8352)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2010/749/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) bei Tieren. Zu diesem Zweck ist der BSE-Status (bovine spongiforme Enzephalopathie) von Mitgliedstaaten, Drittländern oder Gebieten davon („Länder oder Gebiete“) durch Einstufung in eine von drei Kategorien je nach BSE-Risiko festzulegen: vernachlässigbares BSE-Risiko, kontrolliertes BSE-Risiko und unbestimmtes BSE-Risiko. |
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(2) |
Der Anhang der Entscheidung 2007/453/EG der Kommission vom 29. Juni 2007 zur Festlegung des BSE-Status von Mitgliedstaaten, Drittländern oder Gebieten davon nach ihrem BSE-Risiko (2) enthält eine nach dem jeweiligen BSE-Risiko geordnete Liste von Ländern oder Gebieten. |
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(3) |
Die Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) spielt eine führende Rolle bei der Einstufung von Ländern und Gebieten nach deren BSE-Risiko. Die Liste im Anhang der Entscheidung 2007/453/EG trägt der Entschließung Nr. XXII der OIE von Mai 2009 — Anerkennung des BSE-Status von Mitgliedern — hinsichtlich des BSE-Status von Mitgliedstaaten und Drittländern Rechnung. |
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(4) |
Im Mai 2010 nahm die OIE die Entschließung Nr. 18 — Anerkennung des BSE-Status von Mitgliedern — an. Darin wurden Indien und Peru ein vernachlässigbares und Panama sowie Südkorea ein kontrolliertes BSE-Risiko zuerkannt. Daher sollte die Liste im Anhang der Entscheidung 2007/453/EG entsprechend geändert werden, damit sie in Bezug auf die drei genannten Länder der genannten Entschließung entspricht. |
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(5) |
Die Entscheidung 2007/453/EG sollte daher entsprechend geändert werden. |
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(6) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang der Entscheidung 2007/453/EG erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 2. Dezember 2010
Für die Kommission
John DALLI
Mitglied der Kommission
ANHANG
„ LISTE DER LÄNDER ODER GEBIETE
A. Länder oder Gebiete mit vernachlässigbarem BSE-Risiko
Mitgliedstaaten
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Finnland |
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Schweden |
EFTA-Länder
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Island |
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Norwegen |
Drittländer
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Argentinien |
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Australien |
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Chile |
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Indien |
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Neuseeland |
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Paraguay |
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Peru |
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Singapur |
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Uruguay |
B. Länder oder Gebiete mit kontrolliertem BSE-Risiko
Mitgliedstaaten
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Belgien, Bulgarien, Tschechische Republik, Dänemark, Deutschland, Estland, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Zypern, Lettland, Litauen, Luxemburg, Ungarn, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, Slowakische Republik, Vereinigtes Königreich |
EFTA-Länder
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Liechtenstein |
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Schweiz |
Drittländer
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Brasilien |
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Kanada |
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Kolumbien |
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Japan |
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Mexiko |
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Panama |
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Südkorea |
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Taiwan |
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Vereinigte Staaten |
C. Länder oder Gebiete mit unbestimmtem BSE-Risiko
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Länder oder Gebiete, die nicht unter den Buchstaben A oder B dieses Anhangs aufgeführt sind.“ |