4.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 318/47


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 2. Dezember 2010

zur Änderung der Entscheidung 2007/453/EG hinsichtlich des BSE-Status von Indien, Peru, Panama und Südkorea

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 8352)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2010/749/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) bei Tieren. Zu diesem Zweck ist der BSE-Status (bovine spongiforme Enzephalopathie) von Mitgliedstaaten, Drittländern oder Gebieten davon („Länder oder Gebiete“) durch Einstufung in eine von drei Kategorien je nach BSE-Risiko festzulegen: vernachlässigbares BSE-Risiko, kontrolliertes BSE-Risiko und unbestimmtes BSE-Risiko.

(2)

Der Anhang der Entscheidung 2007/453/EG der Kommission vom 29. Juni 2007 zur Festlegung des BSE-Status von Mitgliedstaaten, Drittländern oder Gebieten davon nach ihrem BSE-Risiko (2) enthält eine nach dem jeweiligen BSE-Risiko geordnete Liste von Ländern oder Gebieten.

(3)

Die Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) spielt eine führende Rolle bei der Einstufung von Ländern und Gebieten nach deren BSE-Risiko. Die Liste im Anhang der Entscheidung 2007/453/EG trägt der Entschließung Nr. XXII der OIE von Mai 2009 — Anerkennung des BSE-Status von Mitgliedern — hinsichtlich des BSE-Status von Mitgliedstaaten und Drittländern Rechnung.

(4)

Im Mai 2010 nahm die OIE die Entschließung Nr. 18 — Anerkennung des BSE-Status von Mitgliedern — an. Darin wurden Indien und Peru ein vernachlässigbares und Panama sowie Südkorea ein kontrolliertes BSE-Risiko zuerkannt. Daher sollte die Liste im Anhang der Entscheidung 2007/453/EG entsprechend geändert werden, damit sie in Bezug auf die drei genannten Länder der genannten Entschließung entspricht.

(5)

Die Entscheidung 2007/453/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Entscheidung 2007/453/EG erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 2. Dezember 2010

Für die Kommission

John DALLI

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1.

(2)   ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 84.


ANHANG

„ LISTE DER LÄNDER ODER GEBIETE

A.   Länder oder Gebiete mit vernachlässigbarem BSE-Risiko

Mitgliedstaaten

—

Finnland

—

Schweden

EFTA-Länder

—

Island

—

Norwegen

Drittländer

—

Argentinien

—

Australien

—

Chile

—

Indien

—

Neuseeland

—

Paraguay

—

Peru

—

Singapur

—

Uruguay

B.   Länder oder Gebiete mit kontrolliertem BSE-Risiko

Mitgliedstaaten

—

Belgien, Bulgarien, Tschechische Republik, Dänemark, Deutschland, Estland, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Zypern, Lettland, Litauen, Luxemburg, Ungarn, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, Slowakische Republik, Vereinigtes Königreich

EFTA-Länder

—

Liechtenstein

—

Schweiz

Drittländer

—

Brasilien

—

Kanada

—

Kolumbien

—

Japan

—

Mexiko

—

Panama

—

Südkorea

—

Taiwan

—

Vereinigte Staaten

C.   Länder oder Gebiete mit unbestimmtem BSE-Risiko

—

Länder oder Gebiete, die nicht unter den Buchstaben A oder B dieses Anhangs aufgeführt sind.“