20.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 333/49


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 16. Dezember 2005

zur Ermächtigung der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns und Litauens zur Abweichung von der Richtlinie 1999/105/EG des Rates über den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut hinsichtlich der zwischen dem 1. Januar 2003 und dem 1. Mai 2004 entstandenen Vorräte

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 5160)

(2005/915/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Akte über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik, insbesondere auf Artikel 42,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 42 der Beitrittsakte kann die Kommission Übergangsmaßnahmen erlassen, sofern diese erforderlich sind, um den Übergang von der in den neuen Mitgliedstaaten bestehenden Regelung auf die Regelung zu erleichtern, die sich aus der Anwendung der veterinär- und pflanzenschutzrechtlichen Bestimmungen der Gemeinschaft ergibt. Hierzu gehören auch die Bestimmungen über das Inverkehrbringen von forstlichem Vermehrungsgut.

(2)

Die Richtlinie 1999/105/EG des Rates vom 22. Dezember 1999 über den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut (1) schreibt vor, dass forstliches Vermehrungsgut nur dann in Verkehr gebracht werden darf, wenn es die Anforderungen von Artikel 6 Absätze 1 und 3 der genannten Richtlinie erfüllt.

(3)

Ferner bietet die Richtlinie 1999/105/EG die Möglichkeit, die vor dem 1. Januar 2003 entstandenen Vorräte an forstlichem Vermehrungsgut in Verkehr zu bringen, bis diese Vorräte aufgebraucht sind.

(4)

Die Tschechische Republik, Estland, Zypern und Litauen haben der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mitgeteilt, dass sie über Vorräte an forstlichem Vermehrungsgut verfügen, das in ihrem Hoheitsgebiet zwischen dem 1. Januar 2003 und dem 1. Mai 2004 erzeugt wurde. Ein Inverkehrbringen von solchem Material wäre nur zulässig, falls diesen Mitgliedstaaten eine Abweichung von den Bestimmungen der genannten Richtlinie zugestanden wird.

(5)

Damit diese Mitgliedstaaten ihre Vorräte an zwischen dem 1. Januar 2003 und dem 1. Mai 2004 erzeugtem Vermehrungsgut in Verkehr bringen können, sollte ihnen gestattet werden, Vermehrungsgut, das während des betreffenden Zeitraums nach anderen Bestimmungen als der genannten Richtlinie erzeugt wurde, in ihrem Hoheitsgebiet bis zum 30. April 2007 in Verkehr zu bringen.

(6)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 6 Absätze 1 und 3 der Richtlinie 1999/105/EG werden die Tschechische Republik, Estland, Zypern und Litauen ermächtigt, Vermehrungsgut, das zwischen dem 1. Januar 2003 und dem Beitrittszeitpunkt erzeugt wurde und nicht einer amtlich kontrollierten Erzeugung gemäß den Bestimmungen der genannten Richtlinie unterlag, in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet bis zum 30. April 2007 in Verkehr zu bringen.

Während dieses Zeitraums darf solches Vermehrungsgut nur im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaates in Verkehr gebracht werden. Auf jedem amtlichen oder anderweitigen Etikett oder Dokument, mit dem die Partie nach Maßgabe der vorliegenden Entscheidung gekennzeichnet ist bzw. das die Partie begleitet, muss klar angegeben sein, dass das Vermehrungsgut dazu bestimmt ist, ausschließlich im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaates in Verkehr gebracht zu werden.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 16. Dezember 2005

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 11 vom 15.1.2000, S. 17.