02025D0144 — DE — 11.02.2026 — 001.001
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BESCHLUSS (GASP) 2025/144 DES RATES vom 27. Januar 2025 (ABl. L 144 vom 28.1.2025, S. 1) |
Geändert durch:
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Amtsblatt |
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L 354 |
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13.2.2026 |
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BESCHLUSS (GASP) 2025/144 DES RATES
vom 27. Januar 2025
zur Ernennung des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Dialog zwischen Belgrad und Pristina
Artikel 1
Sonderbeauftragter der Europäischen Union
Artikel 2
Politische Ziele
Das Mandat beruht auf den folgenden politischen Zielen der Union und steht im Einklang mit den bestehenden Politiken der Union:
eine umfassende Normalisierung der Beziehungen zwischen Serbien und dem Kosovo ( *1 ) zu erreichen, was den Schlüssel auf ihrem Weg in die EU darstellt;
die Sichtbarkeit und Wirksamkeit des Handelns der Union durch Öffentlichkeits-Diplomatie zu erhöhen;
gegebenenfalls zur Einheitlichkeit, Kohärenz und Wirksamkeit des Handelns der Union beizutragen.
Artikel 3
Mandat
Um die in Artikel 2 genannten politischen Ziele zu erreichen, umfasst das Mandat folgende Aufgaben:
Er fördert im Namen des Hohen Vertreters den Dialog zwischen Belgrad und Pristina in enger Abstimmung mit den Mitgliedstaaten, setzt sich für eine umfassende Normalisierung der Beziehungen zwischen Serbien und dem Kosovo ein, indem ein rechtsverbindliches Abkommen geschlossen wird, das alle offenen Fragen zwischen den Parteien unter Beachtung des Völkerrechts klärt und zur regionalen Stabilität beiträgt, und überwacht und unterstützt — soweit erforderlich — die Arbeit der Parteien bei der Umsetzung bestehender Vereinbarungen, die im Rahmen des von der Union unterstützten Dialogs, insbesondere das im Februar und März 2023 angenommene Abkommen über den Weg zur Normalisierung zwischen dem Kosovo und Serbien und dessen Anhang zur Durchführung, erzielt wurden;
er bemüht sich aktiv darum, die Wirksamkeit und Sichtbarkeit der Union durch Öffentlichkeits-Diplomatie zu verbessern;
er stimmt seine Tätigkeit mit allen Anstrengungen und den allgemeinen politischen Maßnahmen der Union mit Bezug zum Westbalkan ab, und insbesondere mit dem Büroleiter/Sonderbeauftragten der Europäischen Union im Kosovo und dem Delegationsleiter in Serbien, und geht dabei kohärent vor und hält engen Kontakt mit den Mitgliedstaaten;
er unterstützt die Arbeit des Hohen Vertreters und alle Aktivitäten der Union in der Region.
Artikel 4
Ausführung des Mandats
Artikel 5
Finanzierung
Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat für den Zeitraum vom 1. März 2026 bis zum 29. Februar 2028 beläuft sich auf 4 541 621,22 EUR.
Artikel 6
Zusammensetzung des Arbeitsstabs des Sonderbeauftragten
Artikel 7
Vorrechte und Befreiungen des Sonderbeauftragten und der Mitarbeiter des Sonderbeauftragten
Die Vorrechte, Immunitäten und sonstigen Garantien im Zusammenhang mit dem Sonderbeauftragen und den Mitarbeitern des Sonderbeauftragten, die für die Erfüllung und das reibungslose Funktionieren des Mandats erforderlich sind, werden nach Bedarf mit den Gastparteien vereinbart. Die Mitgliedstaaten und der EAD gewähren alle hierfür erforderliche Unterstützung.
Artikel 8
Sicherheit von EU-Verschlusssachen
Der Sonderbeauftragte und die Mitglieder des Arbeitsstabs des Sonderbeauftragten beachten die Grundsätze und Mindeststandards für die Sicherheit, die in dem Beschluss 2013/488/EU des Rates ( 1 ) festgelegt sind.
Artikel 9
Zugang zu Informationen und logistische Unterstützung
Artikel 10
Zugang zu Dokumenten, Archivierung und Datenschutz
Artikel 11
Sicherheit
Gemäß dem Konzept der Union für die Sicherheit des in operativer Funktion außerhalb der Union gemäß Titel V des Vertrags eingesetzten Personals trifft der Sonderbeauftragte entsprechend dem Mandat und der Sicherheitslage im Zuständigkeitsgebiet alle nach vernünftigem Ermessen durchführbaren Maßnahmen für die Sicherheit des dem Sonderbeauftragten direkt unterstellten Personals, indem er insbesondere
auf der Grundlage der Vorgaben des EAD einen besonderen Sicherheitsplan aufstellt, der spezifische objekt-, organisations- und verfahrensbezogene Sicherheitsmaßnahmen, die die Abwicklung des sicheren Transports des Personals in das und innerhalb des Zuständigkeitsgebiets und die Bewältigung von sicherheitsrelevanten Zwischenfällen regen, einschließt, und einen Notfallplan für die Mission und Evakuierungsplan aufstellt;
sicherstellt, dass das gesamte außerhalb der Union eingesetzte Personal einen an die Bedingungen im Zuständigkeitsgebiet angepassten Versicherungsschutz gegen große Risiken genießt;
sicherstellt, dass das gesamte außerhalb der Union einzusetzende Personal des Arbeitsstabs des Sonderbeauftragten, einschließlich des vor Ort verpflichteten Personals, vor oder bei Ankunft im Zuständigkeitsgebiet eine angemessene Sicherheitsausbildung erhalten haben, und zwar auf der Grundlage der diesem Gebiet durch den EAD zugewiesenen Risikoeinstufungen;
gewährleistet, dass alle vereinbarten Empfehlungen, die im Anschluss an die regelmäßigen Sicherheitsbewertungen abgegeben wurden, umgesetzt werden, und dem Rat, dem Hohen Vertreter und der Kommission im Rahmen des Zwischenberichts und des umfassenden Berichts über die Ausführung des Mandats gemäß Artikel 15 dieses Beschlusses über die Umsetzung dieser Empfehlungen sowie über andere sicherheitsrelevante Fragen schriftlich Bericht erstattet.
Artikel 12
Berichterstattung
Der Sonderbeauftragte erstattet dem Hohen Vertreter regelmäßig Bericht. Er erstattet auch dem PSK und erforderlichenfalls den Arbeitsgruppen des Rates regelmäßig Bericht. Die regelmäßigen Berichte werden über das COREU-Netz verteilt. Der Sonderbeauftragte kann dem Rat (Auswärtige Angelegenheiten) Bericht erstatten. Nach Artikel 36 des Vertrags kann der Sonderbeauftragte in die Unterrichtung des Europäischen Parlaments einbezogen werden.
Artikel 13
Koordinierung und Kohärenz
Artikel 14
Unterstützung im Zusammenhang mit Ansprüchen
Der Sonderbeauftragte und die Mitarbeiter des Sonderbeauftragten leisten Unterstützung bei der Bearbeitung von Ansprüchen und Pflichten, die aus den Mandaten des früheren Sonderbeauftragten für den Dialog zwischen Belgrad und Pristina und andere regionale Angelegenheiten im Westbalkan entstehen, und gewähren administrative Hilfe sowie Zugang zu den in diesem Zusammenhang einschlägigen Dokumenten.
Artikel 15
Überprüfung
Die Durchführung dieses Beschlusses und seine Kohärenz mit anderen von der Union in der Region geleisteten Beiträgen werden regelmäßig überprüft. Der Sonderbeauftragte unterbreitet dem Rat, dem Hohen Vertreter und der Kommission bis zum 30. Juni 2025 einen Zwischenbericht und bis zum 30. November 2025 einen umfassenden Bericht über die Ausführung des Mandats.
Artikel 16
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
( *1 ) Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244 (1999) des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.
( ) Beschluss 2013/488/EU des Rates vom 23. September 2013 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 274 vom 15.10.2013, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2013/488/oj).
( ) Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2001/1049/oj).
( ) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1725/oj).