31985D0076

85/76/EWG: Entscheidung der Kommission vom 7. Dezember 1984 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG- Vertrags (IV/28.930 - Milchförderungsfonds) (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 035 vom 07/02/1985 S. 0035 - 0042


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 7. Dezember 1984 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG-Vertrags (IV/28.930 - Milchförderungsfonds) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (85/76/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 - erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages (1) - zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Griechenlands, insbesondere auf Artikel 3,

gestützt auf die Verordnung Nr. 26 des Rates vom 4. April 1962 zur Anwendung bestimmter Wettbewerbsregeln auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen Erzeugnissen (2), geändert durch die Verordnung Nr. 49 (3), insbesondere auf die Artikel 1 und 2,

im Hinblick auf den Beschluß der Kommission vom 22. Juni 1982, das Verfahren einzuleiten,

nach Anhörung des Milchförderungsfonds gemäß Artikel 19 der Verordnung Nr. 17 in Verbindung mit der Verordnung Nr. 99/63/EWG (4) der Kommission vom 25. Juli 1963,über die Anhörung nach Artikel 19 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 17,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I. SACHVERHALT

(1) Auf Beschluß der Präsidenten des Deutschen Bauernverbandes und des Deutschen Raiffeisenverbandes vom 1. Januar 1955 ist zur Förderung der Güte und des Absatzes von Milch und Milcherzeugnissen der Milchförderungsfonds gebildet worden. Rechtsträger dieses Fonds ist eine von den Landesverbänden des Deutschen Bauernverbandes und des Deutschen Raiffeisenverbandes, vom Deutschen Bauernverband und Deutschen Raiffeisenverband sowie vom Zentralverband der Privatmolkereien gebildete Gesellschaft bürgerlichen Rechts.

(2) Die Mittel des Milchförderungsfonds dürfen nach den Richtlinien für die Aufbringung und Verwendung des Fonds vom 1. Januar 1955 in der Fassung vom 7. Februar 1973 (5) zu folgenden Zwecken verwendet werden: a) Finanzierung von Maßnahmen, die geeignet sind, der Qualitätsverbesserung der Milcherzeugnisse, der planmässigen Werbung, der besseren Heranführung der Trinkmilch und Milcherzeugnisse an den Verbraucher oder in sonstiger Weise der Förderung der Güte und des Absatzes von Milch und Milcherzeugnissen zu dienen.

b) Finanzierung der Vorratshaltung von Milcherzeugnissen, soweit diese sich nach den im Benehmen mit dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten gefassten Beschlüssen des Kuratoriums (des Milchförderungsfonds) zur Ordnung des binnenländischen Marktes als erforderlich erweist.

(3) Der Milchförderungsfonds wird aus freiwilligen Beiträgen der deutschen Milcherzeuger gebildet. Die Molkereigenossenschaften und die Privatmolkereien behalten von jedem abgelieferten Liter Milch den vom Kuratorium des Milchförderungsfonds bestimmten Betrag, höchstens jedoch 0,5 Pfennig mit Zustimmung des Ablieferers ein. Der derzeit einbehaltene Betrag beläuft sich auf 0,05 Pfennig. Die von den Molkereigenossenschaften und den Privatmolkereien einbehaltenen Beträge werden über ein bei dem zuständigen Landes-Bauernverband, Landes-Raiffeisenverband und Landesverband des Zentralverbandes der Privaten Milchwirtschaft (1) ABl. Nr. 13 vom 21.2.1962, S. 204/62. (2) ABl. Nr. 30 vom 20.4.1962, S. 993/62. (3) ABl. Nr. 53 vom 1.7.1962, S. 1571/62. (4) ABl. Nr. 127 vom 20.8.1963, S. 2268/63. (5) Diese Richtlinien stellen den vorgenannten Beschluß der Präsidenten des Deutschen Bauernverbandes und des Deutschen Raiffeisenverbandes vom 1. Januar 1955 dar. gebildetes Treuhandkonto einem bei der Deutschen Genossenschaftskasse in Frankfurt unter der Bezeichnung "Zweckvermögen zur Förderung der Milchwirtschaft" errichteten Konto ohne jeden Abzug zugeführt. Die einbehaltenen Beiträge scheiden aus dem Eigentum der Milcherzeuger aus und gehen in das fiduziarische Eigentum des Rechtsträgers des Fonds über. Dieser ist allein zur Verfügung berechtigt, im Verwendungszweck jedoch treuhänderisch gebunden.

(4) Die Verwaltung des Milchförderungsfonds obliegt dem Kuratorium. Es wird aus den Präsidenten des Deutschen Bauernverbandes, des Bundesverbandes der Raiffeisen-Warengenossenschaften, der Landesbauernverbände, der Landes-Raiffeisenverbände, des Zentralverbandes der Privaten Milchwirtschaft und des Milchindustrieverbandes gebildet.

Dieses Kuratorium ist das entscheidende Lenkungsorgan des Milchförderungsfonds. Es legt die Verwendung der Mittel des Milchförderungsfonds jeweils für ein halbes Jahr im voraus in Verwendungsrichtlinien verbindlich fest. Diese Richtlinien bezeichnen die Förderungsmaßnahmen, die für diese Maßnahmen bereitgestellten Rahmenbeträge, die Förderungszeiträume sowie die Beihilfesätze. Die Verwendungsrichtlinien werden durch Beschlüsse des Kuratoriums ergänzt. Ein Anspruch auf die Gewährung von Beihilfen besteht nicht. Diese werden im Rahmen der für die Förderungszeiträume bereitgestellten Mittel unter Zugrundelegung der festgesetzten Beihilfesätze ausgezahlt. Das Kuratorium entscheidet über die Anträge nach pflichtgemässem Ermessen.

(5) Der Schwerpunkt des Einsatzes der Fondsmittel liegt heute bei der Förderung des Exportes von Milch und Milcherzeugnissen mit dem Ziel der Entlastung des deutschen Marktes. Die zur Exportförderung geleisteten Beihilfen bewegten sich in den Jahren von 1978 bis 1980 zwischen 4 651 558,24 DM und 14 915 577,58 DM. Von diesem letztgenannten Betrag sind 6 083 083,43 DM zur Förderung von Exporten nach Gemeinschaftsländern, 922 772,27 DM zur Förderung von Exporten nach Gemeinschafts- und Drittländern und der Restbetrag zur Förderung von Exporten nach Drittländern verwendet worden.

Im Jahr 1981 beliefen sich die zur Exportförderung geleisteten Beihilfen auf 9 484 609,59 DM. Hiervon entfielen 3 621 137,90 DM auf die Förderung von Exporten nach Gemeinschaftsländern, 1 262 010,29 DM auf die Förderung von Exporten nach Gemeinschafts- und Drittländern und der Restbetrag auf die Förderung von Exporten nach Drittländern.

(6) Die Exportbeihilfen werden bei der Lieferung von Butter, Käse und Vollmilchpulver und in geringem Umfang bei der Lieferung von Kondensmilch, Säuglingsmilchnahrung, haltbaren Milchmischgetränken sowie haltbarer Trinkmilch und Sahne gewährt. Die Höhe der Beihilfen richtet sich nach den Erzeugnissen, den Bestimmungsländern und den Förderungszeiträumen. Der Beihilfesatz lag im Jahr 1981 für Butter und Käse zwischen 5,00 DM und 20,00 DM je 100 kg und für Vollmilchpulver zwischen 3,00 DM und 5,00 DM je 100 kg.

(7) Die Zeiträume, in denen Beihilfen gewährt werden, verteilen sich nicht immer gleichmässig auf das gesamte Kalenderjahr, sondern sie sind in einer Reihe von Fällen mehr oder weniger kurz bemessen. Ausserdem sind die Förderungsmaßnahmen auf den Export in bestimmte Gemeinschaftsländer konzentriert, so daß die Beihilfen zu einem schwerpunktmässigen Einsatz gelangen. Für das Jahr 1980 ergibt sich für die Verwendung der Fondsmittel zur Förderung von Exporten folgendes Bild:

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(9) Der vorgenannte Gesamtbetrag der im Jahr 1980 gewährten Exportbeihilfen in Höhe von 14 915 577,58 DM verteilt sich auf insgesamt 150 deutsche Molkereien.

(10) Für das Jahr 1981, sieht diese Übersicht wie folgt aus: >PIC FILE= "T0027716">

(11) Der vorgenannte Gesamtbetrag der im Jahr 1981 gewährten Exportbeihilfen in Höhe von 9 484 609,59 DM verteilt sich auf insgesamt 117 deutsche Molkereien.

(12) Hinsichtlich der Förderungsmaßnahmen für Lieferungen von Butter in das Vereinigte Königreich enthalten die Verwendungsrichtlinien für den Einsatz von Mitteln des Bundes-Milchförderungsfonds vom 23. November 1979 beziehungsweise 4. Dezember 1980 folgende Bestimmung:

"Zur Durchführung eines aktiven Marketing für deutsche Butter in Großbritannien wird ein Rahmenbetrag in Höhe von 3 Millionen DM für das ganze Jahr 1980 beziehungsweise in Höhe von 2 Millionen DM für das ganze Jahr 1981 festgelegt.

Die Lieferanten deutscher Butter für den britischen Markt sollen dabei unterstützt werden, wieder kontinuierliche Lieferungen tätigen zu können. Für diese Lieferungen soll ein Marketing durchgeführt werden, das den britischen Verhältnissen entspricht."

(13) Die entsprechende Bestimmung in den Verwendungsrichtlinien vom 12. Dezember 1978 enthält noch folgende Klarstellung:

"Ziel der Mittelbereitstellung ist, ein den britischen Verhältnissen entsprechendes Marketing zu entwickeln. Damit soll der starken Verdrängung der deutschen Butter in den Jahren 1977 und 1978 entgegengewirkt werden."

(14) Durch die Förderungsmaßnahmen für Lieferungen von halbfestem Schnittkäse nach Italien sollte die Wirtschaft angeregt und unterstützt werden, die Absatzwerbung über das normale Maß hinaus zu intensivieren. Zu diesem Zweck haben die begünstigten Unternehmen nach Angaben des Milchförderungsfonds im Jahr 1980 eine gezielte Verkaufsförderung, Sonderaktionen und eine Neukundenwerbung durchgeführt. Bei dieser Absatzförderung stand die Markenwerbung im Mittelpunkt.

(15) Gegenüber der Exportförderung hat der Einsatz von Fondsmitteln für Maßnahmen auf dem Binnenmarkt zur Stabilisierung des Marktes und zur Förderung des Absatzes im Inland seit einigen Jahren immer mehr an Bedeutung verloren. Die für diese Förderungsmaßnahmen verwendeten Beträge sind von 5 597 733,63 DM im Jahr 1971 auf 356 181,38 DM für die zentrale Andienung von Butter an die Interventionsstelle im Jahr 1981 zurückgegangen.

II. RECHTLICHE WÜRDIGUNG

A. Artikel 2 der Verordnung Nr. 26

(16) Die Tätigkeit des Milchförderungsfonds besteht in der privaten Förderung des Absatzes von in Anhang II des Vertrages aufgeführten Erzeugnissen (1), für die die Artikel 1 und 2 der Verordnung Nr. 26 gelten. Artikel 1 der Verordnung Nr. 26 bestimmt, daß die Artikel 85 bis 90 des Vertrages auf die genannten Erzeugnisse anwendbar sind ; Artikel 2 enthält Ausnahmebestimmungen für die Anwendung von Artikel 85 des Vertrages auf landwirtschaftliche Erzeugnisse. Nach Absatz 1 Satz 1 dieses Artikels 2 gilt Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages nicht für die sich auf den Handel mit den in Anhang II des Vertrages aufgeführten Erzeugnissen beziehenden Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen, die wesentlicher Bestandteil einer einzelstaatlichen Marktordnung sind oder zur Verwirklichung der Ziele des Artikels 39 des Vertrages notwendig sind. Er gilt nach Satz 2 insbesondere nicht für Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen von landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben, Vereinigungen von landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben oder Vereinigungen von solchen Erzeugervereinigungen aus einem Mitgliedstaat, soweit sie ohne Preisbindung die Erzeugung oder den Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder die Benutzung gemeinschaftlicher Einrichtungen für die Lagerung, Be- oder Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse betreffen, es sei denn, die Kommission stellt fest, daß dadurch der Wettbewerb ausgeschlossen wird oder die Ziele des Artikels 39 des Vertrages gefährdet werden.

(17) Die Beschlüsse des Milchförderungsfonds können nicht in den Genuß der in Artikel 2 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 26 enthaltenen Ausnahmebestimmungen gelangen, und zwar aus folgenden Gründen:

(18) Sie sind kein wesentlicher Bestandteil einer einzelstaatlichen Marktordnung, da eine solche auf dem Milchsektor in der Bundesrepublik Deutschland nicht besteht. Auf diesem Sektor sind nämlich die nationalen Marktordnungen, soweit solche bestanden haben, durch die gemeinsame Marktorganisation ersetzt worden, deren Vorschriften in der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates (2) festgelegt sind.

(19) Die Beschlüsse des Milchförderungsfonds sind auch nicht zur Verwirklichung der Ziele des Artikels 39 des EWG-Vertrags notwendig. Einerseits kommt nämlich nach dem dritten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 26 diese Ausnahme nur insoweit in Betracht, als die Anwendung von Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages die Verwirklichung der Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik auf dem Sektor der betreffenden Erzeugnisse gefährden würde. Andererseits sind die zur Verwirklichung der in Artikel 39 des Vertrages genannten Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik auf dem Milchsektor einzusetzenden Mittel durch die Verordnung (EWG) Nr. 804/68 festgelegt worden. Produktbezogene Beihilfen, die von den Mitgliedstaaten zur Förderung der Exporte in andere Gemeinschaftsländer gewährt werden, stehen in direktem Widerspruch zur gemeinsamen Marktorganisation (siehe Rechtssache 177/78, Pigs and Bacon Commission / Mc Carren, Urteil vom 26.6. 1979, Ziffer 14, Sammlung 1979, S. 2161). So werden nach Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 Beihilfen, deren Höhe nach Maßgabe der Menge der betreffenden Erzeugnisse bestimmt wird, ausdrücklich untersagt. Dieser Artikel gilt zwar nur für staatliche Beihilfen, während es sich bei den Beihilfen des Milchförderungsfonds um private Maßnahmen handelt. Diese haben jedoch für die einwandfreie Anwendung der in der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 zur Verwirklichung der Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik vorgesehenen Maßnahme die gleiche schädliche Wirkung. Folglich können die Beschlüsse des Milchförderungsfonds nicht als notwendig zur Verwirklichung der Ziele des Artikels 39 des Vertrages angesehen werden.

(20) Sie sind für diese Verwirklichung sogar ein Hindernis. Denn sie gefährden die in Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe c) des Vertrages vorgesehene Stabilisierung der Märkte. Dieses Ziel bezweckt die Anpassung des Angebots an die Nachfrage, um den Absatz der Produktion der Gemeinschaft zu lohnenden Preisen sicherzustellen, die keinen zu grossen Schwankungen unterliegen sollen. Zur Erreichung dieses Zieles auf dem Milchsektor ist aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 ein einheitlicher Preismechanismus und eine einheitliche Handelsregelung an den Aussengrenzen der Gemeinschaft eingeführt worden, die den Gemeinschaftsmarkt auf einem bestimmten Preisniveau stabilisieren sollen. Diese Stabilisierung würde durch die Gewährung von Exportbeihilfen in Frage gestellt. Darum sind einzelstaatliche Beihilfen, deren Höhe, wie im vorliegenden Fall, nach Maßgabe der Menge der betreffenden Erzeugnisse bestimmt wird, in Artikel 24 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 ausdrücklich verboten worden. (1) Liste zu Artikel 38 des Vertrages, Kapitel 4. (2) ABl. Nr. L 148 vom 28.6.1968, S. 13.

(21) Da die beiden vorgenannten in Artikel 2 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 26 enthaltenen Ausnahmetatbestände nicht vorliegen, kann die in Satz 2 vorgesehene Ausnahme nicht in Betracht kommen. Sie ist nämlich ein Sonderfall der in Satz 1 enthaltenen Regelung und setzt das gleichzeitige Vorliegen der Voraussetzungen für eine der beiden Ausnahmen nach Satz 1 voraus (1).

(22) Aber selbst dann, wenn die in Satz 2 vorgesehene Sonderausnahme ihrer Natur nach eine lex specialis sein sollte, würde dieser weitere selbständige Ausnahmetatbestand nicht vorliegen. Denn die von den Landesverbänden des Deutschen Bauernverbandes und des Deutschen Raiffeisenverbandes, vom Deutschen Bauernverband und deutschen Raiffeisenverband sowie vom Zentralverband der Privatmolkereien gebildete Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die der Rechtsträger des Milchförderungsfonds ist, ist eine Vereinigung von Wirtschaftsverbänden, die die gemeinsamen wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder wahrnehmen. Sie ist jedoch keine Vereinigung von landwirtschaftlichen Erzeugervereinigungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Satz 2, die, wie das bei den landwirtschaftlichen Genossenschaften der Fall ist, für ihre Mitglieder mittels gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebs die Durchführung von Aufgaben übernehmen, die die Erzeugung oder den Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder die Benutzung gemeinschaftlicher Einrichtungen für die Lagerung, Be- oder Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse betreffen.

(23) In diesem Zusammenhang macht der Milchförderungsfonds geltend, der Fonds sei eine Selbsthilfeeinrichtung der deutschen Milcherzeuger, und die von diesen eingezahlten Beiträge würden vom Kuratorium des Fonds nur treuhänderisch verwaltet.

(24) Es ist zwar richtig, daß der Rechtsträger des Fonds nur fiduziarischer Eigentümer der Fondsmittel und in der Verwendung dieser Mittel treuhänderisch gebunden ist. Dies bedeutet, daß im vorliegenden Fall ein Auftragsverhältnis begründet wurde, wonach die vorgenannten Verbände, die den Rechtsträger des Milchförderungsfonds bilden, von den Milcherzeugern den Auftrag erhalten haben, die Fondsmittel zu verwalten und zu einem bestimmten Zweck zu verwenden. Dieses Auftragsverhältnis lässt jedoch die Wirtschaftsverbände in ihrem Wesen unberührt und macht sie nicht zu Vereinigungen von landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben.

Die vorgenannten Verbände können daher ihrer Natur nach keine Vereinigungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 26 sein.

(25) Im übrigen würde die Anwendung der in dieser Bestimmung enthaltenen Sonderausnahme dadurch ausgeschlossen, daß die Tätigkeit des Milchförderungsfonds, wie oben dargelegt, das in Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe c) des Vertrages genannte Ziel, nämlich die Stabilisierung der Märkte, gefährdet.

(26) Die Ausnahmebestimmungen des Artikels 2 der Verordnung Nr. 26 sind also im vorliegenden Fall nicht anwendbar und stehen demnach einer Anwendung von Artikel 85 des EWG-Vertrags nicht entgegen.

B. Artikel 85 Absatz 1 des EWG-Vertrags

(27) Die Förderungsmaßnahmen des Milchförderungsfonds werden durch Beschlüsse des Kuratoriums, des hierfür zuständigen Verwaltungsorgans des Fonds, für diesen verbindlich festgelegt. Da der Rechtsträger dieses Fonds eine von den Landesverbänden des Deutschen Bauernverbandes und des Deutschen Raiffeisenverbandes, vom Deutschen Bauernverband und Deutschen Raiffeisenverband sowie vom Zentralverband der Privatmolkereien gebildete Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist, handelt es sich bei den Beschlüssen des Milchförderungsfonds um Beschlüsse einer Vereinigung von Unternehmensvereinigungen. Beschlüsse von Vereinigungen von Unternehmensvereinigungen werden zwar nach dem Wortlaut des Artikels 85 Absatz 1 nicht ausdrücklich in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung einbezogen. Gleichwohl werden auch sie von Artikel 85 Absatz 1 erfasst. Denn für die Anwendbarkeit dieses Artikels auf Beschlüsse kommt es lediglich darauf an, daß von einer Vereinigung Beschlüsse gefasst werden, durch die die Mitglieder der Vereinigung, wie das im vorliegenden Fall zutrifft, gebunden werden.

(28) Die Anwendbarkeit des Artikels 85 Absatz 1 auf Beschlüsse einer Vereinigung von Unternehmungsvereinigungen wird im übrigen durch Artikel 2 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 26 bestätigt. Denn diese Ausnahmebestimmung geht von der grundsätzlichen Anwendbarkeit des Artikel 85 Absatz 1 auf Beschlüsse von Vereinigungen von (1) Zweiter Bericht über die Wettbewerbspolitik, Ziff. 75 ; so wohl auch EuGH 15.5.1975, Slg 1975, 563, 581 FRUBO, wenn dort als in der Verordnung Nr. 26 vorgesehene Ausnahmetatbestände nur die in Satz 1 enthaltenen Ausnahmen genannt werden. landwirtschaftlichen Erzeugervereinigung aus, wenn sie Beschlüsse solcher Vereingung bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen der Anwendung dieses Artikels entzieht.

(29) Die Beschlüsse des Milchförderungsfonds bezwecken und bewirken eine Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes, soweit sie den begünstigten Unternehmen unmittelbar eine Senkung des Verkaufspreises ermöglichen. Denn durch die Gewährung der Beihilfen für Exporte innerhalb der Gemeinschaft wird die wirtschaftliche Lage der begünstigten deutschen Exportunternehmen gegenüber solche Konkurrenten in den anderen Gemeinschaftsländern, die keine gleichartigen Zuwendungen erhalten, innerhalb des Gemeinsamen Marktes künstlich gestärkt. Den begünstigten Unternehmen wird geholfen, Maßnahmen zur Förderung des Vertriebs ihrer Erzeugnisse auf den Exportmärkten zu treffen, d.h. Exportmärkte dadurch zu erschließen und ihren Vertrieb auf diesen Märkten dadurch auszubauen, daß sie ihren Abnehmern auf diesen Märkten günstigere Verkaufsbedingungen bieten können, als dies ihnen ohne die Gewährung der Beihilfen möglich wäre.

(30) Soweit die Exportbeihilfen für Werbe- und Verkaufsförderungsmaßnahmen für halbfesten Schnittkäse in Italien verwendet wurden, stärkten sie ebenfalls die Wettbewerbsposition der begünstigten deutschen Exportunternehmen. Denn diese Maßnahmen bezogen sich auf bestimmte Erzeugnismarken, und sie konnten durchgeführt werden, ohne den Verkaufspreis indirekt mit den entsprechenden Kosten zu belasten.

(31) Soweit die Beschlüsse des Milchförderungsfonds Beihilfen für Exporte in andere Gemeinschaftsländer vorsehen, sind sie auch geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Der Umstand, daß diese Beihilfen zu einem verstärkten Austausch von Waren zwischen Mitgliedstaaten führen, kann im vorliegenden Fall die Annahme einer Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels nicht ausschließen. Denn der EWG-Vertrag erstrebt keine Zunahme des Austausches als Selbstzweck ; er will vielmehr ein System unverfälschten Wettbewerbs schaffen.

(32) Die durch die Gewährung der Exportbeihilfen herbeigeführte Wettbewerbsverfälschung ist innerhalb des Gemeinsamen Marktes spürbar. Die begünstigten deutschen Exportunternehmen erhalten nicht unerhebliche Beträge (1980 waren es 6 076 181,43 DM), die sie für vertriebsfördernde Maßnahmen und zur Verbesserung ihrer Verkaufsbedingungen auf den Exportmärkten in der Gemeinschaft verwenden können.

(33) Daß die vom Milchförderungsfonds geleisteten Beträge tatsächlich eine spürbare finanzielle Hilfe bedeuten, ergibt sich bereits aus einem Schreiben des Zentralverbandes der Privaten Milchwirtschaft e.V., Bonn, vom 25. April 1973 an den Milchförderungsfonds, worin ausdrücklich darauf hingewiesen wird, daß der Export mit Hilfe der Exportförderung sehr wesentlich unterstützt und ausgebaut worden ist, so daß für bestimmte Produktgruppen eine Ausweitung der Marktanteile im Ausland erzielt werden konnte.

(34) Dem entsprechen die Verwendungsrichtlinien für den Einsatz von Mitteln vom 12. Dezember 1978, 23. November 1979 und 4. Dezember 1980, wonach die Beihilfen zur Förderung der Exporte von Butter in das Vereinigte Königreich, die sich im Jahr 1980 auf 3 038 089,00 DM beliefen, ein den britischen Verhältnissen entsprechendes aktives Marketing gestatten sollen. Sie sollen die Lieferanten deutscher Butter für den britischen Markt dabei unterstützen, wieder kontinuierliche Lieferungen tätigen zu können, und sollen der starken Verdrängung der deutschen Butter in früheren Jahren entgegenwirken.

(35) In diesem Zusammenhang ist es aufschlußreich, inwieweit die Exportbeihilfen die Position der deutschen Butter auf dem englischen Markt gefestigt haben.

Bei den englischen Importen von deutscher Butter handelt es sich 1980 fast ausschließlich und 1981 ausschließlich um geförderte Lieferungen. Denn den geförderten Mengen von 10 685 Tonnen im Jahr 1980 und von 9 847 Tonnen im Jahr 1981 stehen englische Importe in Höhe von 11 164 Tonnen im Jahr 1980 (1) und von 9 041 Tonnen im Jahr 1981 (2) gegenüber. Die deutschen Lieferanten, die nach Erschöpfung der für diese Förderungsmaßnahmen bereitgestellten Fondsmittel keine Beihilfen mehr erhielten, waren also nicht in der Lage, ohne Beihilfen Butter auf dem englischen Markt abzusetzen. Dies bedeutet, daß der Marktanteil für deutsche Butter im Vereinigten Königreich ohne Einsatz der Exportbeihilfen fast gleich Null wäre. Die Marktanteile der deutschen Marken beliefen sich 1980 auf 4,1 % und 1981 auf 3,2 % (3). Der Einsatz der Exportbeihilfen führte demnach zu einer Erhöhung der Marktanteile für (1) NIMEXE 1980. (2) NIMEXE 1981. (3) Aus : Butterdane. deutsche Markenbutter auf dem englischen Markt um 4,1 % beziehungsweise 3,2 %. Dies rechtfertigt die Annahme einer spürbaren Wettbewerbsverfälschung.

(36) Wenn somit die Förderungsmaßnahmen auf dem britischen Buttermarkt bereits für sich betrachtet zu einer spürbaren Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes geführt haben, so ist zu berücksichtigen, daß für sonstige Lieferungen in die Gemeinschaftsländer weitere Exportbeihilfen gewährt wurden, welche die wettbewerbsverfälschende Wirkung der Tätigkeit des Milchförderungsfonds noch verstärken. Gegenüber den vorgenannten Förderungsmaßnahmen für Butter in Höhe von 3 038 089,00 DM im Jahr 1980 und 1 388 761,85 DM im Jahr 1981 beliefen sich die weiteren Exportbeihilfen auf 3 034 092,43 DM im Jahr 1980 und auf 2 232 376,05 DM im Jahr 1981 (und zwar allein für Käselieferungen nach Italien auf 1086 236,18 DM im Jahr 1980 und auf 826 797,00 DM im Jahr 1981). Ausserdem sind für den Absatz in Gemeinschafts- und Drittländern zusammen Fondsmittel in Höhe von 428 856,26 DM im Jahr 1980 und von 1 262 010,29 DM im Jahr 1981 eingesetzt worden, die eine zusätzliche Verfälschung des Wettbewerbs herbeiführten.

(37) Es lässt sich demnach feststellen, daß die Absatzmöglichkeiten von konkurrierenden Unternehmen, die nicht in den Genuß der Beihilfen gelangten, spürbar verschlechtert wurden.

(38) Die Beurteilung wäre eine andere, soweit es sich um Exportbeihilfen für solche Werbe- und Verkaufsförderungsmaßnahmen handeln würde, die allgemeiner Art und insbesondere nicht auf Erzeugnismarken ausgerichtet wären. In diesem Fall kämen die Aktionen sämtlichen Wettbewerbern zugute, und eine spürbare Wettbewerbsbeschränkung würde nicht eintreten. Die Werbe- und Verkaufsförderungsmaßnahmen dürften jedoch nicht darauf abzielen, vom Kauf der nicht aus Deutschland stammenden Milcherzeugnisse abzuraten oder diese Erzeugnisse in den Augen der ausländischen Verbraucher herabzusetzen. Sie dürften den ausländischen Verbrauchern auch nicht empfehlen, die deutschen Milcherzeugnisse allein wegen ihrer nationalen Herkunft zu kaufen.

(39) Eine spürbare Wettbewerbsbeschränkung würde ebensowenig vorliegen, wenn bei der Werbung besondere Eigenschaften der betreffenden Milcherzeugnisse hervorgehoben oder beim Verkauf bestimmter Sorten von Milcherzeugnissen mit deren besonderen Eigentümlichkeiten geworben würde, selbst wenn diese Sorten für die deutsche Produktion typisch wären. Denn eine solche Werbung ist zu unbestimmt, um einen konkreten Einfluß auf den Wettbewerb ausüben zu können.

(40) Es entspricht der Praxis des Fonds, die Höhe seiner Zuwendungen der wechselnden Marktsituation anzupassen. Hierbei kann nicht ausgeschlossen werden, daß der Fonds die Beihilfen für Exporte in andere Gemeinschaftsländer in bestimmten Jahren so stark ermässigt, daß die faktischen Auswirkungen seiner Tätigkeit auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten in der betreffenden Zeit geringfügiger sind.

(41) Diese Ermässigungen lassen jedoch das durch den Milchförderungsfonds geschaffene System der Beihilfengewährung in seiner Beschaffenheit unberührt. Ungeachtet der zeitlichen Schwankungen der Mittelzuwendungen bleibt dieses System, wie sich aus den Feststellungen der Kommission für die Jahre 1980 und 1981 ergibt, seiner Natur nach geeignet, den Wettbewerb und den zwischenstaatlichen Handel spürbar zu beeinflussen. Demnach stellt die Tätigkeit des Fonds, soweit sie den Gemeinsamen Markt betrifft, insgesamt eine Zuwiderhandlung gegen das Verbot des Artikels 85 Absatz 1 des EWG-Vertrags dar.

C. Artikel 85 Absatz 3 des EWG-Vertrags

(42) Eine Erklärung nach Artikel 85 Absatz 3 des EWG-Vertrags kann schon deswegen nicht abgegeben werden, weil die Tätigkeit des Milchförderungsfonds nicht gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 bei der Kommission angemeldet worden ist. Da die Beschlüsse des Milchförderungsfonds die Ausfuhr zwischen Mitgliedstaaten betreffen und an ihnen nicht nur zwei Unternehmen beteiligt sind, fallen sie auch nicht unter die Ausnahmebestimmung des Absatzes 2 Ziffern 1 und 2, wonach eine Freistellung unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne Anmeldung erteilt werden kann.

(43) Aber selbst dann, wenn die Tätigkeit des Milchförderungsfonds angemeldet werden sollte, könnte eine Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 des EWG-Vertrags nicht in Betracht kommen. Denn zumindest eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit dieser Bestimmung ist nicht erfuellt, weil die Tätigkeit des Fonds weder zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung noch zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beiträgt.

(44) Die Beihilfen für Exporte in andere Gemeinschaftsländer tragen zwar zu einem breiteren und vermehrten Angebot in den Bestimmungsländern bei, weil sie den begünstigten deutschen Exportunternehmen die Möglichkeit geben, ihre Erzeugnisse auch auf den Exportmärkten zu vertreiben oder ihren dortigen Vertrieb auszubauen. Diese künstliche Ausweitung des Angebots zu Lasten der Marktchancen der Mitbewerber kann jedoch nicht als echte Verbesserung der Warenverteilung im Sinne des Artikels 85 Absatz 3 des EWG-Vertrags angesehen werden -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Beschlüsse des Milchförderungsfonds zur Gewährung von Exportbeihilfen stellen, soweit sie den Gemeinsamen Markt betreffen, eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft dar.

Artikel 2

Dem Milchförderungsfonds wird untersagt, künftig die Gewährung von Exportbeihilfen für den Gemeinsamen Markt zu beschließen, soweit wegen Fehlens entsprechender Vorkehrungen des Milchförderungsfonds die Möglichkeit bestehen bleibt, daß diese Beihilfen von den begünstigten Unternehmen zur Senkung der Verkaufspreise oder für solche Werbe- und Verkaufsförderungsmaßnahmen verwendet werden, die - auf Erzeugnismarken ausgerichtet sind,

- darauf abzielen, vom Kauf der nicht aus Deutschland stammenden Milcherzeugnisse abzuraten oder diese Erzeugnisse in den Augen der ausländischen Verbraucher herabzusetzen,

- den ausländischen Verbrauchern empfehlen, die betreffenden Milcherzeugnisse allein wegen ihrer nationalen Herkunft zu kaufen.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist gerichtet an:

Milchförderungsfonds Andreas-Hermes-Haus Godesberger Allee 142-148 D-5300 Bonn 2.

Brüssel, den 7. Dezember 1984

Für die Kommission

Frans ANDRIESSEN

Mitglied der Kommission