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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2024/3186

17.12.2024

BESCHLUSS (GASP) 2024/3186 DES RATES

vom 16. Dezember 2024

zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2008/851/GASP über die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur maritimen Sicherheit im westlichen Indischen Ozean und im Roten Meer (EUNAVFOR ATALANTA)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 10. November 2008 die Gemeinsame Aktion 2008/851/GASP (1) angenommen, mit der die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur maritimen Sicherheit im westlichen Indischen Ozean und im Roten Meer (EUNAVFOR ATALANTA) eingerichtet wurde. Der Rat hat am 12. Dezember 2022 den Beschluss (GASP) 2022/2441 (2) zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2008/851/GASP und zur Verlängerung des Mandats von EUNAVFOR ATLANTA bis zum 31. Dezember 2024 angenommen. Der Rat hat am 4. April 2024 den Beschluss (GASP) 2024/1059 (3) angenommen, mit dem die Gemeinsame Aktion 2008/851/GASP aktualisiert wurde.

(2)

Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen (im Folgenden „VN-Sicherheitsrat“) verabschiedete am 1. Dezember 2023 die Resolution 2713 (2023), durch die ein Waffenembargo gegen Al-Shabaab verhängt wird und mit der die in den Ziffern 15 und 17 der Resolution 2182 (2014) des VN-Sicherheitsrates enthaltenen Bestimmungen, die mit Ziffer 5 der Resolution 2607 (2021) des VN-Sicherheitsrates auf Komponenten behelfsmäßiger Sprengvorrichtungen ausgedehnt wurden, bis zum 31. Dezember 2024 verlängert werden. Ferner verabschiedete der VN-Sicherheitsrat die Resolution 2714 (2023), durch die das mit der Resolution 733 (1992) des VN-Sicherheitsrates gegen Somalia verhängte Waffenembargo aufgehoben wird.

(3)

Im Rahmen der ganzheitlichen strategischen Überprüfung in Bezug auf das Horn von Afrika und Somalia ist das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) übereingekommen, dass EUNAVFOR ATALANTA bis zum 28. Februar 2027 verlängert werden sollte und dass 2025 eine strategische Bewertung der Operation in Abstimmung mit der strategischen Überprüfung der Operation der Europäischen Union der maritimen Sicherheit zur Wahrung der Freiheit der Schifffahrt im Zusammenhang mit der Krise im Roten Meer (EUNAVFOR ASPIDES), die mit dem Beschluss (GASP) 2024/583 des Rates (4) eingerichtet wurde, durchgeführt werden sollte. Das PSK ist ferner übereingekommen, dass das Maritime Sicherheitszentrum — Horn von Afrika (MSCHOA) in „Maritimes Sicherheitszentrum — Indischer Ozean (MSC IO)“ umbenannt werden sollte.

(4)

Darüber hinaus wurden die Aufgaben der mit der Gemeinsamen Aktion 2008/749/GASP des Rates (5) eingerichteten Koordinierungszelle der EU vom operativen Hauptquartier der EUNAVFOR ATALANTA übernommen, weshalb diese Gemeinsame Aktion aufgehoben werden sollte. Die Operation „Dauerhafte Freiheit“ („Operation Enduring Freedom“) ist kein aktiver Ansprechpartner der EUNAVFOR ATALANTA mehr.

(5)

Die Gemeinsame Aktion 2008/851/GASP sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Gemeinsame Aktion 2008/851/GASP wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Außerdem überwacht EUNAVFOR ATALANTA als sekundäre nicht exekutive Aufgabe gemäß der Resolution 2713 (2023) des VN-Sicherheitsrates und im Einklang mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. Dezember 1988 gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen den Handel mit Suchtstoffen, den Waffenhandel, die illegale, ungemeldete und unregulierte Fischerei sowie den illegalen Handel mit Holzkohle vor der Küste Somalias.“

2.

Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe f erhält folgende Fassung:

„f)

Herstellung einer Verbindung mit den Organisationen und Einrichtungen sowie mit den Staaten, die in der Region zur Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias tätig sind, insbesondere zu der Seestreitkraft ‚Combined Task Force 151‘“

;

b)

In Buchstabe h erhält der letzte Satz folgende Fassung:

„Beweise für seeräuberische Handlungen und bewaffnete Raubüberfälle, die gefunden wurden, können von EUNAVFOR ATALANTA verwahrt werden. Insbesondere dürfen personenbezogene Daten zu unter Buchstabe e genannten Personen verwahrt werden.“

3.

In Artikel 2b erhält die Überschrift folgende Fassung:

„Beitrag zur Anwendung des Waffenembargos der Vereinten Nationen gegen Al-Shabaab und zur Bekämpfung des Handels mit Suchtstoffen im Einsatzgebiet vor der Küste Somalias“

4.

Artikel 8 Absätze 1a und 1b erhalten folgende Fassung:

„(1a)   EUNAVFOR ATALANTA arbeitet eng mit der Schifffahrtsindustrie zusammen, insbesondere über das Maritime Sicherheitszentrum — Indischer Ozean (MSC IO).

(1b)   EUNAVFOR ATALANTA stimmt sich eng mit der Operation der Europäischen Union der maritimen Sicherheit zur Wahrung der Freiheit der Schifffahrt im Zusammenhang mit der Krise im Roten Meer (EUNAVFOR ASPIDES), die mit dem Beschluss (GASP) 2024/583 des Rates (*1) eingerichtet wurde, ab. Insbesondere erleichtert EUNAVFOR ATALANTA so weit wie möglich die logistische Unterstützung von EUNAVFOR ASPIDES sowie die enge Zusammenarbeit von EUNAVFOR ASPIDES und der Schifffahrtsindustrie, insbesondere über das Maritime Sicherheitszentrum — Indischer Ozean (MSC IO).

(*1)  Beschluss (GASP) 2024/583 des Rates vom 8. Februar 2024 über eine Operation der Europäischen Union der maritimen Sicherheit zur Wahrung der Freiheit der Schifffahrt im Zusammenhang mit der Krise im Roten Meer (EUNAVFOR ASPIDES) (ABl. L, 2024/583, 12.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/583/oj).“ "

5.

In Artikel 14 wird folgender Absatz angefügt:

„(9)   Der als finanzieller Bezugsrahmen für die gemeinsamen Kosten der EU-Militäroperation dienende Betrag für den Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis zum 28. Februar 2027 beläuft sich auf 13 800 000 EUR. Der in Artikel 51 Absatz 2 des Beschlusses (GASP) 2021/509 des Rates genannte Prozentsatz des Referenzbetrags beträgt 0 % an Mitteln für Verpflichtungen und 0 % an Mitteln für Zahlungen.“

6.

Artikel 16 wird wie folgt geändert:

a)

Die Absätze 2, 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

„(2)   Die Gemeinsame Aktion 2008/749/GASP wird aufgehoben.

(3)   Im Jahr 2025 wird eine strategische Bewertung von EUNAVFOR ATALANTA in Abstimmung mit der strategischen Überprüfung von EUNAVFOR ASPIDES durchgeführt.

(4)   Die EUNAVFOR ATALANTA endet am 28. Februar 2027.“

b)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(5)   Diese Gemeinsame Aktion wird ab dem Zeitpunkt der Schließung des operativen Hauptquartiers der EU entsprechend der gebilligten Planung für die Beendigung von EUNAVFOR ATALANTA aufgehoben, und zwar unbeschadet der in dem Beschluss (GASP) 2021/509 festgelegten Verfahren für die Rechnungsprüfung und Rechnungslegung von EUNAVFOR ATALANTA.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 16. Dezember 2024.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

K. KALLAS


(1)  Gemeinsame Aktion 2008/851/GASP des Rates vom 10. November 2008 über die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur maritimen Sicherheit im westlichen Indischen Ozean und im Roten Meer (EUNAVFOR ATALANTA) (ABl. L 301 vom 12.11.2008, S. 33).

(2)  Beschluss (GASP) 2022/2441 des Rates vom 12. Dezember 2022 zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2008/851/GASP über die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (ABl. L 319 vom 13.12.2022, S. 80).

(3)  Beschluss (GASP) 2024/1059 des Rates vom 4. April 2024 zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2008/851/GASP über die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur maritimen Sicherheit im westlichen Indischen Ozean und im Roten Meer (EUNAVFOR ATALANTA) (ABl. L, 2024/1059, 5.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/1059/oj).

(4)  Beschluss (GASP) 2024/583 des Rates vom 8. Februar 2024 über eine Operation der Europäischen Union der maritimen Sicherheit zur Wahrung der Freiheit der Schifffahrt im Zusammenhang mit der Krise im Roten Meer (EUNAVFOR ASPIDES) (ABl. L, 2024/583, 12.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/583/oj).

(5)  Gemeinsame Aktion 2008/749/GASP des Rates vom 19. September 2008 betreffend die militärische Koordinierungsmaßnahme der Europäischen Union zur Unterstützung der Resolution 1816 (2008) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen (EU NAVCO) (ABl. L 252 vom 20.9.2008, S. 39).


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/3186/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)