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2.6.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 151/64 |
BESCHLUSS (EU) 2022/864 DES RATES
vom 24. Mai 2022
zur Änderung des Beschlusses 1999/70/EG über die externen Rechnungsprüfer der nationalen Zentralbanken hinsichtlich der externen Rechnungsprüfer der Lietuvos bankas
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügte Protokoll Nr. 4 über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 27.1,
gestützt auf die Empfehlung der Europäischen Zentralbank vom 29. März 2022 an den Rat der Europäischen Union zu den externen Rechnungsprüfern der Lietuvos bankas (EZB/2022/15) (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Jahresabschlüsse der Europäischen Zentralbank (EZB) und der nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, müssen von unabhängigen externen Rechnungsprüfern geprüft werden, die vom EZB-Rat empfohlen und vom Rat der Europäischen Union anerkannt werden. |
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(2) |
Das Mandat der gegenwärtigen externen Rechnungsprüfer der Lietuvos bankas, Ernst & Young Baltic UAB, endete nach der Rechnungsprüfung für das Geschäftsjahr 2021. Es ist deshalb erforderlich, externe Rechnungsprüfer ab dem Geschäftsjahr 2022 zu bestellen. |
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(3) |
Die Lietuvos bankas hat UAB ROSK Consulting als externe Rechnungsprüfer für die Geschäftsjahre 2022 bis 2024 ausgewählt. |
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(4) |
Der EZB-Rat hat empfohlen, UAB ROSK Consulting als externe Rechnungsprüfer der Lietuvos bankas für die Geschäftsjahre 2022 bis 2024 zu bestellen. |
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(5) |
Gemäß der Empfehlung des EZB-Rates sollte der Beschluss 1999/70/EG des Rates (2) entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 1 Absatz 19 des Beschlusses 1999/70/EG erhält folgende Fassung:
„(19) UAB ROSK Consulting wird als der externe Rechnungsprüfer der Lietuvos bankas für die Geschäftsjahre 2022 bis 2024 anerkannt.“
Artikel 2
Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.
Artikel 3
Dieser Beschluss ist an die Europäische Zentralbank gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 24. Mai 2022.
Im Namen des Rates
Der Präsident
B. LE MAIRE
(1) ABl. C 153 vom 7.4.2022, S. 7.
(2) Beschluss 1999/70/EG des Rates vom 25. Januar 1999 über die externen Rechnungsprüfer der nationalen Zentralbanken (ABl. L 22 vom 29.1.1999, S. 69).