89/215/EWG: Beschluß des Rates vom 13. März 1989 über den Abschluß des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über den Handel mit gewerblichen Waren und des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Testausschreibung
Amtsblatt Nr. L 088 vom 31/03/1989 S. 0001 - 0001
Amtsblatt Nr. L 088 vom 31/03/1989 S. 0001 - 0001
BESCHLUSS DES RATES vom 13 . März 1989 über den Abschluß des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über den Handel mit gewerblichen Waren und des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Testausschreibung ( 89/215/EWG ) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113, auf Vorschlag der Kommission ( 1 ), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 2 ), in der Erwägung, daß es im Hinblick auf die Erreichung der Ziele der Gemeinschaft im Bereich der Aussenwirtschaftsbeziehungen erforderlich ist, die in diesem Beschluß genannten Abkommen zu genehmigen - BESCHLIESST : Artikel 1 Das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über den Handel mit gewerblichen Waren und das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Testausschreibung werden im Namen der Gemeinschaft genehmigt . Der Wortlaut des Abkommens und der Wortlaut des Abkommens in Form eines Briefwechsels sind diesem Beschluß beigefügt . Artikel 2 Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 14 des Abkommens vorgesehene Notifizierung vor ( 3 ). Artikel 3 In dem mit Artikel 12 des Abkommens eingesetzten Konsultationsgremium wird die Gemeinschaft von der Kommission, unterstützt von Vertretern der Mitgliedstaaten, vertreten . Artikel 4 Dieser Beschluß tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft . Geschehen zu Brüssel am 13 . März 1989 . Im Namen des Rates Der Präsident C . SOLCHAGA CATALAN EWG:L333UMBA00.94 FF : 3UAL; SETUP : 01; Höhe : 385 mm; 51 Zeilen; 2091 Zeichen; Bediener : PUPA Pr .: C; Kunde : ................................ ( 1 ) ABl . Nr . C 7 vom 10 . 1 . 1989, S . 3 . ( 2 ) ABl . Nr . C 69 vom 20 . 3 . 1989 . ( 3 ) Siehe Seite 16 dieses Amtsblatts .