31977D0454

77/454/EWG: Beschluß des Rates vom 27. Juni 1977 zur Einsetzung eines Beratenden Ausschusses für die Ausbildung in der Krankenpflege

Amtsblatt Nr. L 176 vom 15/07/1977 S. 0011 - 0012
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BESCHLUSS DES RATES vom 27. Juni 1977 zur Einsetzung eines Beratenden Ausschusses für die Ausbildung in der Krankenpflege (77/454/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

In seiner Entschließung vom 6. Juni 1974 betreffend die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise hat sich der Rat für die Einsetzung beratender Ausschüsse ausgesprochen.

Im Rahmen der gegenseitigen Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, sowie im Rahmen der von anderem Personal ausgeuebten Krankenpflege ist es wichtig, daß ein vergleichbar anspruchsvolles Niveau der Ausbildung gewährleistet wird.

Es ist wünschenswert, als Beitrag zur Erreichung dieses Zieles einen Beratenden Ausschuß zur Beratung der Kommission einzusetzen -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Es wird ein Beratender Ausschuß für die Ausbildung in der Krankenpflege, nachstehend "Ausschuß" genannt, bei der Kommission eingesetzt.

Artikel 2

(1) Aufgabe des Ausschusses ist es, zur Gewährleistung eines vergleichbar anspruchsvollen Niveaus der Ausbildung der verschiedenen Kategorien von Personal für die Krankenpflege in der Gemeinschaft beizutragen.

(2) Dazu bedient er sich insbesondere der folgenden Mittel: - umfassender Informationsaustausch über die Methoden der Ausbildung sowie über den Inhalt, das Niveau und die Struktur des theoretischen und praktischen Unterrichts in den Mitgliedstaaten;

- Gedankenaustausch und Konsultationen, um zu gemeinsamen Konzeptionen hinsichtlich des in der Ausbildung des Personals für die Krankenpflege zu erreichenden Niveaus sowie gegebenenfalls hinsichtlich von Struktur und Inhalt dieser Ausbildung zu gelangen;

- Erwägung über Anpassungen dieser Ausbildung an die Entwicklung in der Krankenpflege, in der medizinischen und der sozialen Wissenschaft sowie in den Lehrmethoden.

(3) Der Ausschuß übermittelt der Kommission und den Mitgliedstaaten seine Stellungnahmen und Empfehlungen, die - wenn er es für erforderlich erachtet - Vorschläge zur Änderung der die Ausbildung betreffenden Bestimmungen der Richtlinien über die Tätigkeiten in der Krankenpflege, insbesondere der Richtlinien 77/452/EWG (1) und 77/453/EWG (2), enthalten.

(4) Der Ausschuß berät die Kommission auch in jeder anderen Frage der Ausbildung von Personal für die Krankenpflege, die die Kommission ihm unterbreitet.

Artikel 3

(1) Der Ausschuß besteht aus drei Sachverständigen je Mitgliedstaat, und zwar: - einem Sachverständigen aus dem praktizierenden Berufsstand,

- einem Sachverständigen aus den Einrichtungen, welche die Ausbildung auf dem Gebiet der Krankenpflege wahrnehmen,

- einem Sachverständigen aus den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats.

(2) Jedes Mitglied hat einen Stellvertreter. Der Stellvertreter ist berechtigt, an den Sitzungen des Ausschusses teilzunehmen. (1)Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts. (2)Siehe Seite 8 dieses Amtsblatts.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Mitglieder und Stellvertreter werden von den Mitgliedstaaten benannt. Die in Absatz 1 unter dem ersten und dem zweiten Gedankenstrich aufgeführten Mitglieder und ihre Stellvertreter werden auf Vorschlag des Berufsstandes der praktizierenden Krankenschwestern und Krankenpfleger bzw. der Einrichtungen, welche die Ausbildung auf dem Gebiet der Krankenpflege vermitteln, benannt. Die Mitglieder des Ausschusses und ihre Stellvertreter werden vom Rat ernannt.

Artikel 4

(1) Die Amtszeit der Mitglieder des Ausschusses beträgt drei Jahre. Nach Ablauf dieser drei Jahre bleiben die Mitglieder im Amt, bis ein Nachfolger für sie bestellt oder ihre Amtszeit erneuert wird.

(2) Vor Ablauf der drei Jahre endet die Amtszeit eines Mitglieds durch seinen Rücktritt, seinen Tod oder seine Ersetzung durch ein anderes Mitglied nach dem in Artikel 3 vorgesehenen Verfahren. Das neue Mitglied wird für die Dauer der noch verbleibenden Amtszeit ernannt.

Artikel 5

Der Ausschuß wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und zwei stellvertretende Vorsitzende. Ergibt sich eine Geschäftsordnung. Die Tagesordnung für die Sitzungen wird vom Vorsitzenden des Ausschusses im Benehmen mit der Kommission festgelegt.

Artikel 6

Der Ausschuß kann Arbeitsgruppen einsetzen und in den besonderen Fragen, die sich bei seiner Arbeit ergeben, Beobachter oder Sachverständige zur Unterstützung heranziehen oder zulassen.

Artikel 7

Die Kommission nimmt die Sekretariatsgeschäfte des Ausschusses wahr.

Geschehen zu Luxemburg am 27. Juni 1977.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. SILKIN