7.6.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 152/22


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 30. Mai 2006

über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Kontroll- und Überwachungsprogrammen der Mitgliedstaaten im Jahr 2006

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 2062)

(2006/392/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 2004/465/EG des Rates vom 29. April 2004 über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Fischereiüberwachungsprogrammen der Mitgliedstaaten (1) in der Fassung der Entscheidung 2006/2/EG des Rates vom 21. Dezember 2005 (2), insbesondere Artikel 6 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Mitgliedstaaten haben der Kommission ihre Fischereiüberwachungsprogramme für 2006 zusammen mit den Anträgen auf eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Ausgaben für die in diesen Programmen vorgesehenen Vorhaben übermittelt.

(2)

Für Zuschüsse der Gemeinschaft kommen Anträge für Maßnahmen gemäß Artikel 4 der Entscheidung 2004/465/EG infrage.

(3)

Es empfiehlt sich, die Höchstbeträge und den Beteiligungssatz der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft festzusetzen und die Bedingungen festzulegen, unter denen diese Beteiligung gewährt werden kann.

(4)

Um für die finanzielle Beteiligung infrage zu kommen, müssen die automatischen Ortungsgeräte den Anforderungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2244/2003 vom 18. Dezember 2003 mit Durchführungsbestimmungen für satellitengestützte Schiffsüberwachungssysteme (3) entsprechen.

(5)

Gemäß Artikel 8 der Entscheidung 2004/465/EG des Rates gehen die Mitgliedstaaten binnen 12 Monaten ab Ende des Jahres der Bekanntgabe dieser Entscheidung die rechtliche und haushaltsmäßige Verpflichtung für die Ausgaben ein. Außerdem müssen sie die Bestimmungen der Entscheidung 2004/465/EG in Bezug auf den Beginn der Vorhaben und die Einreichung der Anträge auf Kostenerstattung einhalten.

(6)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand der Entscheidung

Diese Entscheidung sieht für 2006 eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an Maßnahmen gemäß Artikel 4 der Entscheidung 2004/465/EG vor. Sie setzt die Höhe der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft für jeden Mitgliedstaat, den Beitragssatz der Gemeinschaftsbeteiligung und die Bedingungen, unter denen sie gewährt wird, fest.

Artikel 2

Neue Technologien und IT-Netze

Zu den Ausgaben für Anschaffung, Einrichtung und technische Betreuung von EDV-Anlagen zum reibungslosen und sicheren Datenaustausch im Zusammenhang mit der Überwachung und Kontrolle von Fischereitätigkeiten wird eine finanzielle Beteiligung von höchstens 50 % der zuschussfähigen Ausgaben bis zu den in Anhang I festgesetzten Obergrenzen gewährt.

Artikel 3

Automatische Ortungsgeräte

(1)   Zu den Ausgaben für Anschaffung und Einbau an Bord von automatischen Ortungsgeräten zur Fernüberwachung der Fischereifahrzeuge mittels eines Schiffsüberwachungssystems (VMS) durch eine Fischereiüberwachungszentrale wird eine finanzielle Beteiligung von höchstens 4 500 EUR pro Schiff bis zu den in Anhang II festgesetzten Obergrenzen gewährt.

(2)   Innerhalb des in Absatz 1 genannten Höchstsatzes von 4 500 EUR beträgt die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft 100 % für die ersten 1 500 EUR.

(3)   Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den zuschussfähigen Ausgaben zwischen 1 500 und 4 500 EUR je Schiff ist auf 50 % begrenzt.

(4)   Um für die Gemeinschaftsbeteiligung infrage zu kommen, müssen die automatischen Ortungsgeräte den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 2244/2003 entsprechen.

Artikel 4

Pilotprojekte zum Einsatz neuer Technologien

Zu den Ausgaben für Pilotprojekte zum Einsatz neuer Technologien für die effizientere Überwachung von Fischereitätigkeiten wird eine finanzielle Beteiligung von höchstens 50 % der zuschussfähigen Ausgaben bis zu den in Anhang III festgesetzten Obergrenzen gewährt.

Artikel 5

Schulung

Zu den Ausgaben für Schulungs- und Austauschprogramme für die mit Aufgaben der Fischereiüberwachung beauftragten Beamten wird eine finanzielle Beteiligung von höchstens 50 % der zuschussfähigen Ausgaben bis zu den in Anhang IV festgesetzten Obergrenzen gewährt.

Artikel 6

Bewertung der Ausgaben

Zu den Ausgaben für die Einführung einer Regelung zur Bewertung der Ausgaben für die Überwachung der Gemeinsamen Fischereipolitik wird eine finanzielle Beteiligung von höchstens 50 % der zuschussfähigen Ausgaben bis zu den in Anhang festgesetzten Obergrenzen gewährt.

Artikel 7

Seminare und Multimedia-Instrumente

Zu den Ausgaben für Initiativen wie Seminare und Multimedia-Instrumente zur Sensibilisierung von Fischern und anderen Beteiligten wie Inspektoren, Staatsanwälten und Richtern sowie der breiten Öffentlichkeit für die Notwendigkeit der Bekämpfung unverantwortlicher und rechtswidriger Fischereitätigkeiten und die Durchsetzung der GFP-Vorschriften wird eine finanzielle Beteiligung von höchstens 75 % der zuschussfähigen Ausgaben bis zu den in Anhang VI festgesetzten Obergrenzen gewährt.

Artikel 8

Patrouillenfahrzeuge

Zu den Ausgaben für die Anschaffung und Modernisierung von Schiffen und Luftfahrzeugen für die Überwachungs- und Inspektionstätigkeit der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten wird bis zu den in Anhang VI festgesetzten Obergrenzen höchstens folgende finanzielle Beteiligung gewährt:

—

bei Mitgliedstaaten, die am 1. Mai 2004 der EU beigetreten sind, 50 % der zuschussfähigen Ausgaben;

—

bei den anderen Mitgliedstaaten 25 % der zuschussfähigen Ausgaben.

Artikel 9

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 30. Mai 2006

Für die Kommission

Joe BORG

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 114, berichtigt im ABl. L 195 vom 2.6.2004, S. 36.

(2)   ABl. L 2 vom 5.1.2006, S. 4.

(3)   ABl. L 333 vom 20.12.2003, S. 17.


ANNEX I

EDV-TECHNOLOGIE UND IT-NETZE

(EUR)

Mitgliedstaat

Geplante Ausgaben im Rahmen des nationalen Überwachungsprogramms

Beteiligung der Gemeinschaft

Belgien

 

 

Tschechische Republik

 

 

Dänemark

1 333 334

666 667

Deutschland

210 000

105 000

Estland

229 217

114 609

Griechenland

2 250 000

1 125 000

Spanien

 

 

Frankreich

935 000

467 500

Irland

250 000

125 000

Italien

4 000 000

2 000 000

Zypern

83 000

41 500

Lettland

 

 

Litauen

30 000

15 000

Luxemburg

 

 

Ungarn

 

 

Malta

 

 

Niederlande

470 505

235 253

Österreich

 

 

Polen

 

 

Portugal

735 230

333 895

Slowenien

250 354

125 177

Slowakei

 

 

Finnland

402 000

201 000

Schweden

120 000

60 000

Vereinigtes Königreich

838 148

419 074

Insgesamt

12 136 788

6 034 675


ANHANG II

AUTOMATISCHE ORTUNGSGERÄTE

(EUR)

Mitgliedstaat

Geplante Ausgaben im Rahmen des nationalen Überwachungsprogramms

Beteiligung der Gemeinschaft

Belgien

 

 

Tschechische Republik

 

 

Dänemark

 

 

Deutschland

 

 

Estland

 

 

Griechenland

 

 

Spanien

 

 

Frankreich

 

 

Irland

 

 

Italien

 

 

Zypern

 

 

Lettland

 

 

Litauen

 

 

Luxemburg

 

 

Ungarn

 

 

Malta

190 944

132 972

Niederlande

 

 

Österreich

 

 

Polen

 

 

Portugal

 

 

Slowenien

25 760

18 880

Slowakei

 

 

Finnland

33 000

22 820

Schweden

 

 

Vereinigtes Königreich

 

 

Insgesamt

249 704

174 672


ANHANG III

PILOTPROJEKTE ZUM EINSATZ NEUER TECHNOLOGIEN

(EUR)

Mitgliedstaat

Geplante Ausgaben im Rahmen des nationalen Überwachungsprogramms

Beteiligung der Gemeinschaft

Belgien

 

 

Tschechische Republik

 

 

Dänemark

275 000

137 500

Deutschland

 

 

Estland

 

 

Griechenland

 

 

Spanien

 

 

Frankreich

 

 

Irland

 

 

Italien

 

 

Zypern

 

 

Lettland

 

 

Litauen

 

 

Luxemburg

 

 

Ungarn

 

 

Malta

 

 

Niederlande

 

 

Österreich

 

 

Polen

150 000

75 000

Portugal

249 700

124 850

Slowenien

 

 

Slowakei

 

 

Finnland

 

 

Schweden

130 000

65 000

Vereinigtes Königreich

 

 

Insgesamt

804 700

402 350


ANHANG IV

SCHULUNG

(EUR)

Mitgliedstaat

Geplante Ausgaben im Rahmen des nationalen Überwachungsprogramms

Beteiligung der Gemeinschaft

Belgien

10 000

5 000

Tschechische Republik

 

 

Dänemark

523 199

261 600

Deutschland

64 000

32 000

Estland

13 195

6 598

Griechenland

 

 

Spanien

86 640

43 320

Frankreich

58 350

29 175

Irland

200 000

100 000

Italien

1 000 000

500 000

Zypern

15 000

7 500

Lettland

23 300

11 650

Litauen

11 000

5 500

Luxemburg

 

 

Ungarn

 

 

Malta

8 196

4 098

Niederlande

144 093

72 047

Österreich

 

 

Polen

 

 

Portugal

25 600

12 800

Slowenien

35 808

17 904

Slowakei

 

 

Finnland

24 200

12 100

Schweden

22 000

11 000

Vereinigtes Königreich

160 305

80 153

Insgesamt

2 424 886

1 212 445


ANHANG V

PRÜFUNG UND BEWERTUNG DER AUSGABEN

(EUR)

Mitgliedstaat

Geplante Ausgaben im Rahmen des nationalen Überwachungsprogramms

Beteiligung der Gemeinschaft

Belgien

 

 

Tschechische Republik

 

 

Dänemark

93 333

46 667

Deutschland

 

 

Estland

 

 

Griechenland

 

 

Spanien

 

 

Frankreich

 

 

Irland

 

 

Italien

 

 

Zypern

 

 

Lettland

 

 

Litauen

 

 

Luxemburg

 

 

Ungarn

 

 

Malta

 

 

Niederlande

 

 

Österreich

 

 

Polen

 

 

Portugal

 

 

Slowenien

 

 

Slowakei

 

 

Finnland

 

 

Schweden

 

 

Vereinigtes Königreich

 

 

Insgesamt

93 333

46 667


ANHANG VI

SEMINARE UND MULTIMEDIA-INSTRUMENTE

(EUR)

Mitgliedstaat

Geplante Ausgaben im Rahmen des nationalen Überwachungsprogramms

Beteiligung der Gemeinschaft

Belgien

5 000

3 750

Tschechische Republik

 

 

Dänemark

 

 

Deutschland

 

 

Estland

 

 

Griechenland

660 860

495 645

Spanien

 

 

Frankreich

 

 

Irland

 

 

Italien

 

 

Zypern

 

 

Lettland

 

 

Litauen

9 000

6 750

Luxemburg

 

 

Ungarn

 

 

Malta

 

 

Niederlande

 

 

Österreich

 

 

Polen

200 000

150 000

Portugal

68 750

51 563

Slowenien

6 008

4 506

Slowakei

 

 

Finnland

 

 

Schweden

210 000

157 500

Vereinigtes Königreich

37 299

27 974

Insgesamt

1 196 917

897 688


ANHANG VII

PATROUILLENFAHRZEUGE

(EUR)

Mitgliedstaat

Geplante Ausgaben im Rahmen des nationalen Überwachungsprogramms

Beteiligung der Gemeinschaft

Belgien

 

 

Tschechische Republik

 

 

Dänemark

 

 

Deutschland

1 200 000

225 000

Estland

751 761

150 352

Griechenland

2 789 140

575 328

Spanien

24 683 674

6 170 918

Frankreich

 

 

Irland

 

 

Italien

 

 

Zypern

2 300 000

1 150 000

Lettland

 

 

Litauen

500 000

250 000

Luxemburg

 

 

Ungarn

 

 

Malta

 

 

Niederlande

565 000

141 250

Österreich

 

 

Polen

 

 

Portugal

23 234 908

4 110 537

Slowenien

50 792

25 396

Slowakei

 

 

Finnland

 

 

Schweden

72 000 000

4 500 000

Vereinigtes Königreich

17 611 065

4 402 766

Insgesamt

145 686 340

21 701 547