22.3.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 79/55


BESCHLUSS (EU) 2018/479 DER KOMMISSION

vom 20. März 2018

über die Regelung für langfristige Beihilfen Schwedens zugunsten der Landwirtschaft in den nördlichen Gebieten

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 1622)

(Nur der schwedische Text ist verbindlich)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens zur Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 142,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Entscheidung 96/228/EG (1) genehmigte die Kommission die Regelung für langfristige Beihilfen Schwedens zugunsten der Landwirtschaft in den nördlichen Gebieten (im Folgenden „Beihilferegelung für die nördlichen Gebiete“), die Schweden gemäß Artikel 143 der Beitrittsakte im Hinblick auf eine Genehmigung nach Artikel 142 der Beitrittsakte angemeldet hatte. Die Entscheidung 96/228/EG wurde durch die Entscheidung K(2010) 6050 der Kommission (2) ersetzt. Die letztgenannte Entscheidung wurde zuletzt mit Durchführungsbeschluss C(2015) 6592 der Kommission (3) geändert.

(2)

Mit Schreiben vom 17. November 2017 schlug Schweden der Kommission vor, die Entscheidung K(2010) 6050 zu ändern, um die Verwaltung der Regelung zu vereinfachen und um die Änderungen der Gemeinsamen Agrarpolitik sowie die wirtschaftlichen Entwicklungen in der Landwirtschaft in den nördlichen Gebieten Schwedens zu berücksichtigen. Am 6. Dezember 2017 übermittelte Schweden der Kommission zusätzliche Informationen über den Vorschlag.

(3)

Angesichts der sich daraus ergebenden Änderungen der Entscheidung K(2010) 6050 und der Anzahl früherer Änderungen ist es angebracht, diese Entscheidung durch einen neuen Beschluss zu ersetzen.

(4)

Durch die langfristige einzelstaatliche Beihilfe gemäß Artikel 142 der Beitrittsakte soll gewährleistet werden, dass in den von der Kommission festgelegten nördlichen Regionen auch weiterhin landwirtschaftliche Tätigkeiten ausgeübt werden.

(5)

Unter Berücksichtigung der in Artikel 142 Absätze 1 und 2 der Beitrittsakte genannten Faktoren ist es angebracht, die nach Teilregionen zusammengefassten Verwaltungseinheiten zu spezifizieren, die sich nördlich von 62 Grad nördlicher Breite befinden, sowie einige angrenzende Gebiete mit vergleichbaren klimatischen Verhältnissen, die die landwirtschaftliche Tätigkeit in besonderem Maße erschweren. Diese Teilregionen haben eine Bevölkerungsdichte von höchstens 10 Einwohnern je Quadratkilometer und eine landwirtschaftliche Fläche (LF) von maximal 10 % der Gesamtfläche der Gemeinde; der flächenmäßige Anteil der für die menschliche Ernährung bestimmten Feldkulturen an der genutzten LF beträgt maximal 20 %. Teilregionen, die diese Anforderungen nicht erfüllen, aber von Teilregionen umgeben sind, die sie erfüllen, sollten ebenfalls in dieses Verzeichnis aufgenommen werden.

(6)

Um die Verwaltung der Regelung zu vereinfachen und sie mit der Stützung im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) zu koordinieren, ist es angebracht, dass die Gemeinden, die zu den Gebieten gehören, die im Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums gemäß Artikel 32 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 festgelegt sind, auch im Rahmen des vorliegenden Beschlusses zu den beihilfeberechtigten Gebieten zählen.

(7)

Der Referenzzeitraum, der auf der Grundlage der verfügbaren nationalen Statistiken und mit Blick auf eine einheitliche Anwendung in allen Sektoren der landwirtschaftlichen Erzeugung für die Prüfung der Entwicklung der landwirtschaftlichen Erzeugung und der Gesamthöhe der Stützung heranzuziehen ist, sollte das Jahr 1993 sein.

(8)

Nach Artikel 142 der Beitrittsakte sollte der Gesamtbetrag der gewährten Beihilfe ausreichen, um die landwirtschaftliche Tätigkeit in den nördlichen Gebieten Schwedens zu erhalten, darf jedoch nicht zu einer Gesamtstützung führen, die über dem Stützungsniveau während eines zu bestimmenden Referenzzeitraums vor dem Beitritt liegt. Um eine Stützung gemäß Artikel 142 der Beitrittsakte unter Berücksichtigung der derzeitigen Produktionskosten auf einem angemessenen Niveau zu gewähren, das über das Stützungsniveau während des bestimmten Referenzzeitraums nicht hinausgeht, ist es angemessen, bei der Festsetzung des Beihilfehöchstbetrags gemäß dem genannten Artikel der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes in den Jahren 1993 bis 2017 in Schweden Rechnung zu tragen.

(9)

Auf der Grundlage von Daten aus dem Jahre 2017 und unter Berücksichtigung der Fünfjahresberichte gemäß Artikel 143 Absatz 2 der Beitrittsakte sollte der jährliche Beihilfehöchstbetrag auf 422,92 Mio. SEK, berechnet als Durchschnitt über einen Zeitraum von fünf Jahren, d. h. vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2022, festgesetzt werden.

(10)

Um die Beihilferegelung für die nördlichen Gebiete zu vereinfachen und Schweden Flexibilität bei der Gewährung der Beihilfe für verschiedene Produktionssektoren einzuräumen, sollte ein durchschnittlicher jährlicher Beihilfehöchstbetrag für die gesamte Stützung, einschließlich einer gesonderten Höchststützung für die Erzeugung und den Transport von Kuhmilch, festgesetzt werden, sodass eine ausgewogene Verteilung der Stützung gewährleistet ist.

(11)

Die Beihilfe sollte jährlich unter Beachtung der in diesem Beschluss festgelegten Gesamtgrenzen auf der Grundlage von Produktionsfaktoren (Großvieheinheiten und Hektar) gewährt werden, mit Ausnahme für Kuhmilch, für die Produktionseinheiten (Kilogramm) zugrunde gelegt werden.

(12)

Damit auf die Schwankungen der landwirtschaftlichen Erzeugerpreise rasch reagiert werden kann und landwirtschaftliche Tätigkeiten in den nördlichen Gebieten Schwedens erhalten bleiben, sollte es Schweden gestattet werden, für jedes Kalenderjahr den Beihilfebetrag je Sektor innerhalb einer Beihilfeart und je Produktionseinheit festzusetzen.

(13)

Schweden sollte die Beihilfen in seinen nördlichen Gebieten staffeln und die jährlichen Beihilfebeträge je nach Ausmaß der natürlichen Benachteiligung sowie nach anderen objektiven, transparenten und begründeten Kriterien im Zusammenhang mit den Zielen nach Artikel 142 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Beitrittsakte festsetzen. Diese Ziele sind: Beibehaltung traditioneller primärer Erzeugung und Verarbeitung, die an die klimatischen Verhältnisse der betreffenden Regionen von Natur aus angepasst sind; Verbesserung der Strukturen für Produktion, Vermarktung und Verarbeitung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse; Erleichterung des Absatzes der genannten Erzeugnisse und Sicherung des Umweltschutzes und der Erhaltung der Landschaft.

(14)

Die Beihilfe sollte jährlich auf der Grundlage der tatsächlichen Anzahl beihilfefähiger Produktionsfaktoren gezahlt werden. Gleichwohl sollte es Schweden gestattet werden, die Beihilfe für Kuhmilch, Legehennen und Mastschweine sowie für den Transport von Kuhmilch in monatlichen Raten zu zahlen. Der Beihilfe für Kuhmilch liegt die tatsächliche Erzeugung zugrunde, um deren Kontinuität sicherzustellen.

(15)

Überzahlungen an die Erzeuger sollten dadurch vermieden werden, dass zu viel gezahlte Beträge unverzüglich und spätestens vor dem 1. Juni des Folgejahres wiedereingezogen werden.

(16)

Gemäß Artikel 142 Absatz 2 der Beitrittsakte darf die aufgrund des vorliegenden Beschlusses gewährte Beihilfe nicht dazu führen, dass die Gesamtproduktion in dem unter die Beihilferegelung für die nördlichen Gebiete fallenden Gebiet über das traditionelle Produktionsniveau hinaus erhöht wird.

(17)

Daher ist es erforderlich, für jede Beihilfeart eine jährliche Höchstzahl beihilfefähiger Produktionsfaktoren und eine jährliche beihilfefähige Höchstmenge Kuhmilch festzusetzen, die nicht über dem Niveau des Referenzzeitraums liegen dürfen.

(18)

Liegt die Zahl der Produktionsfaktoren bei einer Beihilfeart oder die Produktionsmenge Kuhmilch in einem bestimmten Jahr über der zulässigen Höchstgrenze, sollte die Zahl der beihilfefähigen Produktionsfaktoren oder die Menge Kuhmilch zur Berücksichtigung der Fünfjahresdurchschnitte in dem Jahr, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Höchstgrenze überschritten wurde, um die entsprechende Anzahl an Produktionsfaktoren verringert werden; dies gilt nicht für die Beihilfe für den Transport von Kuhmilch, Legehennen und Mastschweine sowie für Kuhmilch, für die die beihilfefähige Höchstmenge um eine Menge verringert werden kann, die der Überschussmenge im letzten Monat des Jahres, in dem die Höchstgrenze überschritten wurde, entspricht.

(19)

Gemäß Artikel 143 Absatz 2 der Beitrittsakte muss Schweden der Kommission über die Umsetzung und die Auswirkungen der Beihilfe Bericht erstatten. Um die langfristigen Auswirkungen der Beihilfe besser beurteilen und die Höhe der Beihilfe als Fünfjahresdurchschnitt festlegen zu können, ist es angebracht, alle fünf Jahre über die sozioökonomischen Auswirkungen der Beihilfe zu berichten und Jahresberichte mit den finanziellen und sonstigen die Umsetzung betreffenden Informationen vorzulegen, damit gewährleistet ist, dass die in dem vorliegendem Beschluss enthaltenen Bestimmungen eingehalten werden.

(20)

Es ist angebracht, die Vorschriften für von der Kommission eingeführte oder von Schweden vorgeschlagene Änderungen der Beihilferegelung zu spezifizieren, um die berechtigten Erwartungen der Begünstigten zu schützen und die Kontinuität der Regelung sicherzustellen, sodass die Ziele des Artikels 142 der Beitrittsakte wirksam weiterverfolgt werden können.

(21)

Schweden sollte sicherstellen, dass geeignete Kontrollmaßnahmen bei den Beihilfeempfängern durchgeführt werden. Um die Wirksamkeit dieser Maßnahmen und die Transparenz bei der Umsetzung der Beihilferegelung für die nördlichen Gebiete sicherzustellen, sollten diese Kontrollmaßnahmen weitestgehend an die im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik durchgeführten Kontrollen angepasst werden.

(22)

Um das Ziel der Beibehaltung der Erzeugung nach Artikel 142 der Beitrittsakte zu erreichen und die Verwaltung der Stützung zu vereinfachen, sollte dieser Beschluss ab dem 1. Januar 2018 gelten.

(23)

Die Entscheidung K(2010) 6050 sollte daher mit Wirkung vom 1. Januar 2018 aufgehoben werden. Es ist angemessen, Übergangsmaßnahmen für die Berichterstattung über die 2017 im Rahmen der Entscheidung K(2010) 6050 gezahlte Stützung nach Artikel 142 der Beitrittsakte vorzusehen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Zulässige Beihilfen

(1)   Schweden ist es gestattet, im Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2022 die Regelung für langfristige Beihilfen zugunsten der Landwirtschaft in seinen in Anhang I aufgeführten nördlichen Gebieten durchzuführen.

(2)   Der Gesamtbetrag der gewährten Beihilfe darf nicht mehr als 422,92 Mio. SEK je Kalenderjahr betragen. Die jährlichen Höchstbeträge gelten als jährliche Durchschnittswerte der Beihilfe, die in dem unter diesen Beschluss fallenden Zeitraum von fünf Kalenderjahren gewährt wird.

(3)   Die Beihilfearten und die Produktionssektoren für jede Beihilfeart, die gemäß Absatz 2 festgesetzten jährlichen maximalen Durchschnittsbeträge je Beihilfeart, einschließlich der getrennten Höchstmenge für die Erzeugung und den Transport von Kuhmilch, sowie die jährliche Höchstzahl beihilfefähiger Produktionsfaktoren je Beihilfeart sind in Anhang II festgesetzt.

(4)   Die Beihilfe wird wie folgt auf der Grundlage beihilfefähiger Produktionsfaktoren oder Produktionsmengen gewährt:

a)

bei der Erzeugung von Kuhmilch je Kilogramm Milch der tatsächlichen Erzeugung;

b)

bei der Tierhaltung je Großvieheinheit;

c)

beim Acker- und Gartenbau, einschließlich Beeren, je Hektar;

d)

beim Transport von Kuhmilch als Ausgleich für tatsächlich entstandene Kosten, abzüglich jeglicher anderer öffentlicher Stützung für dieselben Kosten.

Eine Beihilfe in Verbindung mit Produktionsmengen darf nur für die Erzeugung von Kuhmilch gewährt werden und darf keinesfalls an die künftige Produktion gebunden sein.

Die Koeffizienten für die Umrechnung der verschiedenen Tierarten in Großvieheinheiten sind in Anhang II aufgeführt.

(5)   Im Einklang mit Absatz 3 und innerhalb der Grenzen gemäß Anhang II staffelt Schweden die Beihilfen in seinen nördlichen Gebieten und bestimmt die Beihilfebeträge jährlich je nach Produktionsfaktor, Kosten oder Produktionseinheit auf der Grundlage objektiver Kriterien für das Ausmaß der natürlichen Benachteiligung und anderer Faktoren, die zur Verwirklichung der Ziele nach Artikel 142 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Beitrittsakte beitragen.

Artikel 2

Referenzzeiträume

Der Referenzzeitraum gemäß Artikel 142 Absatz 3 Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich der Beitrittsakte ist sowohl hinsichtlich der Mengen als auch der Höhe der Stützung gemäß Artikel 1 des vorliegenden Beschlusses das Jahr 1993.

Artikel 3

Voraussetzungen für die Beihilfegewährung

(1)   Schweden legt innerhalb der in diesem Beschluss vorgesehenen Grenzen die Bedingungen für die Beihilfegewährung für die verschiedenen Kategorien von Begünstigten fest. Diese Bedingungen umfassen die anzuwendenden Förder- und Auswahlkriterien und stellen die Gleichbehandlung der Begünstigten sicher.

(2)   Die Beihilfe wird den Begünstigten auf der Grundlage der tatsächlichen Produktionsfaktoren oder, was die Kuhmilcherzeugung angeht, der tatsächlichen Produktionsmenge gemäß Artikel 1 Absatz 4 gezahlt.

(3)   Die Beihilfe wird jährlich gezahlt, mit Ausnahme der Beihilfe für Kuhmilch, für den Transport von Kuhmilch, Legehennen und Mastschweine, für die die Beihilfe in monatlichen Raten gezahlt werden kann.

(4)   Eine Überschreitung der in Anhang II festgesetzten jährlichen Höchstzahl beihilfefähiger Produktionsfaktoren oder Mengen zieht eine entsprechende Verringerung der Zahl beihilfefähiger Produktionsfaktoren in dem auf die Überschreitung folgenden Jahr, falls die Beihilfe in jährlichen Raten, bzw. im letzten Monat des Jahres, falls die Beihilfe monatlich gezahlt wird, nach sich.

(5)   Schweden trifft geeignete Maßnahmen, um eine Überschreitung gemäß Absatz 4 zu vermeiden, falls eine Überschreitung aufgrund offizieller oder offiziell überprüfter statistischer Hochrechnungen wahrscheinlich erscheint.

(6)   Eine Überzahlung oder eine zu Unrecht geleistete Zahlung an einen Begünstigten wird wiedereingezogen, indem die entsprechenden Beträge von der im Folgejahr an diesen Begünstigten zu zahlenden Beihilfe abgezogen oder — wenn dem Begünstigten keine Beihilfen zustehen — anderweitig im Folgejahr wiedereingezogen werden. Die zu Unrecht gezahlten Beträge werden zum 1. Juni des folgenden Jahres wiedereingezogen.

Artikel 4

Informations- und Kontrollmaßnahmen

(1)   Schweden übermittelt der Kommission jedes Jahr vor dem 1. Juni als Teil der Informationen nach Artikel 143 Absatz 2 der Beitrittsakte Informationen über die Durchführung der gemäß diesem Beschluss gewährten Beihilfe im vorangegangenen Kalenderjahr.

Die Informationen betreffen insbesondere:

a)

die Angabe der Gemeinden, in denen die Beihilfe gezahlt wurde, in Form einer detaillierten Karte und gegebenenfalls weiterer Daten;

b)

die Gesamterzeugung im Berichtsjahr für die gemäß diesem Beschluss beihilfefähigen Teilregionen, ausgedrückt in Mengen der einzelnen Erzeugnisse gemäß Anhang II;

c)

die Gesamtzahl der Produktionsfaktoren und Mengen, die Zahl der beihilfefähigen Produktionsfaktoren und Mengen und die Zahl der geförderten Produktionsfaktoren und Mengen je Produktionssektor gemäß Anhang II, aufgeschlüsselt nach Erzeugnissen innerhalb jedes Sektors, und Angabe aller Überschreitungen der zulässigen jährlichen Höchstzahl an Produktionsfaktoren und Mengen, sowie die Beschreibung eventueller Maßnahmen, die getroffen wurden, um eine solche Überschreitung zu vermeiden;

d)

die insgesamt ausgezahlte Beihilfe, der Gesamtbeihilfebetrag je Beihilfeart und die Erzeugungsart, die je Produktionsfaktor/anderer Einheit an die Begünstigten ausgezahlten Beträge sowie die Kriterien für die Staffelung der Beihilfebeträge nach Teilregionen und Arten landwirtschaftlicher Betriebe oder auf der Grundlage anderer Erwägungen;

e)

das angewandte Zahlungssystem mit Angaben zu Vorauszahlungen auf der Grundlage von Schätzungen, Schlusszahlungen sowie festgestellten Überzahlungen und deren Wiedereinziehung;

f)

in den unter diesen Beschluss fallenden Verwaltungseinheiten gezahlte Beihilfebeträge gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013;

g)

Verweise auf die nationalen Rechtsvorschriften, auf deren Grundlage die Beihilfe durchgeführt wird.

(2)   Vor dem 1. Juni 2023 legt Schweden der Kommission zusätzlich zum Jahresbericht für das Jahr 2022 einen Bericht für den Fünfjahreszeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2022 vor. Dieser Bericht umfasst auch die gemäß der Entscheidung K(2010) 6050 in den Jahren 2016 und 2017 gewährte Stützung.

Dieser Bericht enthält insbesondere folgende Angaben:

a)

die in dem Fünfjahreszeitraum insgesamt gezahlte Beihilfe und deren Aufteilung auf die einzelnen Beihilfearten, Erzeugungsarten und Teilregionen;

b)

für jede Beihilfeart die jährlichen Gesamtproduktionsmengen und für den Fünfjahreszeitraum die Zahl der Produktionsfaktoren und das Einkommensniveau der Landwirte in den beihilfefähigen Gebieten;

c)

die Entwicklung der landwirtschaftlichen Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung vor dem Hintergrund der sozialen und wirtschaftlichen Gegebenheiten in den nördlichen Gebieten;

d)

die Auswirkungen der Beihilfe auf den Umweltschutz und die Erhaltung der Landschaft;

e)

Vorschläge für die mittelfristige Weiterentwicklung der Beihilfe auf der Grundlage der im Bericht vorgelegten Daten.

(3)   Schweden legt diese Daten in einer Form vor, die mit den in der Union verwendeten statistischen Standards kompatibel ist.

(4)   Schweden ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, um diesen Beschluss und geeignete Kontrollmaßnahmen bei den Beihilfeempfängern umzusetzen.

(5)   Die Kontrollmaßnahmen müssen so weit wie möglich mit den im Rahmen der Stützungsregelungen der Union angewandten Kontrollsystemen abgestimmt sein.

Artikel 5

Anwendung von Änderungen

(1)   Auf der Grundlage der Informationen über die Beihilferegelung gemäß Artikel 4 und unter Berücksichtigung des nationalen und europäischen Kontexts der landwirtschaftlichen Erzeugung sowie anderer relevanter Faktoren legt Schweden der Kommission im Jahr 2022 geeignete Vorschläge für eine Änderung und eine fünfjährige Verlängerung der im Rahmen dieses Beschlusses genehmigten Beihilfe vor.

(2)   Beschließt die Kommission, diesen Beschluss zu ändern, insbesondere auf der Grundlage von Änderungen der gemeinsamen Marktorganisationen oder der Regelung für Direktbeihilfen oder bei Änderung der Höhe etwaiger genehmigter einzelstaatlicher Beihilfen zugunsten der Landwirtschaft, so kommt jede Anpassung der mit diesem Beschluss genehmigten Beihilfen erst ab dem Jahr zur Anwendung, das auf das Jahr des Erlasses des Änderungsaktes folgt.

Artikel 6

Aufhebung

Die Entscheidung K(2010) 6050 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2018 aufgehoben.

Artikel 6 Absatz 1 der genannten Entscheidung ist jedoch für die gemäß der genannten Entscheidung gewährte Beihilfe auch im Jahr 2017 weiterhin gültig.

Artikel 7

Geltung

Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Januar 2018.

Artikel 8

Adressat

Dieser Beschluss ist an das Königreich Schweden gerichtet.

Brüssel, den 20. März 2018

Für die Kommission

Phil HOGAN

Mitglied der Kommission


(1)  Entscheidung 96/228/EG der Kommission vom 28. Februar 1996 über die Regelung für langfristige Beihilfen Schwedens zugunsten der Landwirtschaft in den nördlichen Gebieten (ABl. L 76 vom 26.3.1996, S. 29).

(2)  Entscheidung K(2010) 6050 der Kommission vom 8. September 2010 über die Regelung für langfristige Beihilfen Schwedens zugunsten der Landwirtschaft in den nördlichen Gebieten.

(3)  Durchführungsbeschluss C(2015) 6592 der Kommission vom 1. Oktober 2015 zur Änderung der Entscheidung K(2010) 6050 über die Regelung für langfristige Beihilfen Schwedens zugunsten der Landwirtschaft in den nördlichen Gebieten.

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487).


ANHANG I

TEILREGION 1

Provinz

Gemeinde

Ortschaft

Dalarna

Älvdalen

Idre

Jämtland

Krokom

Hotagen

 

Strömsund

Frostviken

 

Åre

Åre

 

 

Kall

 

 

Undersåker

 

Berg

Storsjö

 

Härjedalen

Linsell

 

 

Hede

 

 

Ljusnedal

 

 

Tännäs

Västerbotten

Storuman

Tärna

 

Sorsele

Sorsele

 

Dorotea

Risbäck

 

Vilhelmina

Vilhelmina

Norrbotten

Arvidsjaur

Arvidsjaur

 

Arjeplog

Arjeplog

 

Jokkmokk

Jokkmokk

 

 

Porjus

 

Pajala

Muonionalusta

 

 

Junosuando

 

Gällivare

Gällivare

 

 

Nilivaara

 

 

Malmberget

 

Kiruna

Jukkasjärvi

 

 

Vittangi

 

 

Karesuando

Landwirtschaftliche Teilregion 1

6 700 ha

TEILREGION 2

Provinz

Gemeinde

Bezirk

Dalarna

Malung

Lima

 

 

Transtrand

 

Älvdalen

Särna

Västernorrland

Örnsköldsvik

Trehörningsjö

Jämtland

Ragunda

Borgvattnet

 

 

Stugun

 

Bräcke

Bräcke

 

 

Nyhem

 

 

Håsjö

 

 

Sundsjö

 

 

Revsund

 

 

Bodsjö

 

Krokom

Näskott

 

 

Aspås

 

 

Ås

 

 

Laxsjö

 

 

Föllinge

 

 

Offerdal

 

 

Alsen

 

Strömsund

Ström

 

 

Alanäs

 

 

Gåxsjö

 

 

Hammerdal

 

 

Bodum

 

 

Tåsjö

 

Åre

Mattmar

 

 

Mörsil

 

 

Hallen

 

Berg

Berg

 

 

Hackås

 

 

Oviken

 

 

Myssjö

 

 

Åsarne

 

 

Klövsjö

 

 

Rätan

 

Härjedalen

Sveg

 

 

Vemdalen

 

 

Ängersjö

 

 

Lillhärdal

 

Östersund

Östersund

 

 

Frösö

 

 

Sunne

 

 

Näs

 

 

Lockne

 

 

Marieby

 

 

Brunflo

 

 

Kyrkås

 

 

ITL

 

 

Häggenås

Västerbotten

Vindeln

Vindeln

 

 

Åmsele

 

Norsjö

Norsjö

 

Malå

Malå

 

Storuman

Stensele

 

Sorsele

Gargnäs

 

Dorotea

Dorotea

 

Åsele

Åsele

 

 

Fredrika

 

Lycksele

Lycksele

 

 

Björksele

 

 

Örträsk

 

Skellefteå

Boliden

 

 

Fällfors

 

 

Jörn

 

 

Kalvträsk

Norrbotten

Jokkmokk

Vuollerim

 

Övertorneå

Svanstein

 

Pajala

Pajala

 

 

Korpilombolo

 

 

Tärendö

 

Gällivare

Hakkas

Landwirtschaftliche Teilregion 2

46 600 ha

TEILREGION 3

Provinz

Gemeinde

Bezirk

Värmland

Torsby

Södra Finnskoga

Dalarna

Älvdalen

Älvdalen

Gävleborg

Nordanstig

Hassela

 

Ljusdal

Hamra

 

 

Los

 

 

Kårböle

Västernorrland

Ånge

Haverö

 

Timrå

Ljustorp

 

Härnösand

Stigsjö

 

 

Viksjö

 

Sundsvall

Indal

 

 

Holm

 

 

Liden

 

Kramfors

Nordingrå

 

 

Vibyggerå

 

 

Ullånger

 

 

Torsåker

 

Sollefteå

Graninge

 

 

Junsele

 

 

Edsele

 

 

Ramsele

 

Örnsköldsvik

Örnsköldsvik

 

 

Anundsjö

 

 

Skorped

 

 

Sidensjö

 

 

Nätra

 

 

Själevad

 

 

Mo

 

 

Gideå

 

 

Björna

Jämtland

Ragunda

Ragunda

 

Bräcke

Hällesjö

 

Krokom

Rödön

 

Strömsund

Fjällsjö

 

Åre

Marby

 

Härjedalen

Älvros

 

 

Överhogdal

 

 

Ytterhogdal

 

Östersund

Norderö

Västerbotten

Nordmaling

Nordmaling

 

Bjurholm

Bjurholm

 

Robertsfors

Bygdeå

 

 

Nysätra

 

Vännäs

Vännäs

 

Umeå

Umeå Landsförsamling

 

 

Tavelsjö

 

 

Sävar

 

Skellefteå

Skellefteå Landsförsamling

 

 

Kågedalen

 

 

Byske

 

 

Lövånger

 

 

Burträsk

Norrbotten

Överkalix

Överkalix

 

Kalix

Nederkalix

 

 

Töre

 

Övertorneå

Övertorneå

 

 

Hietaniemi

 

Älvsbyn

Älvsby

 

Luleå

Luleå Domkyrkoförsamling

 

 

Örnäset

 

 

Nederluleå

 

 

Råneå

 

Piteå

Piteå Stadsförsamling

 

 

Hortlax

 

 

Piteå Landsförsamling

 

 

Norrfjärden

 

Boden

Överluleå

 

 

Gunnarsbyn

 

 

Edefors

 

 

Sävast

 

Haparanda

Nedertorneå-Haparanda

 

 

Karl Gustav

Landwirtschaftliche Teilregion 3

108 650 ha

TEILREGION 4

Provinz

Gemeinde

Bezirk

Värmland

Torsby

Lekvattnet

 

 

Nyskoga

 

 

Norra Finnskoga

 

 

Dalby

 

 

Norra Ny

 

Filipstad

Rämmen

 

Hagfors

Gustav Adolf

Dalarna

Vansbro

Järna

 

 

Nås

 

 

Äppelbo

 

Malung

Malung

 

Rättvik

Boda

 

 

Ore

 

Orsa

Orsa

 

Mora

Våmhus

 

 

Venjan

 

Falun

Bjursås

 

Ludvika

Säfsnäs

Gävleborg

Ovanåker

Ovanåker

 

 

Voxna

 

Nordanstig

Ilsbo

 

 

Harmånger

 

 

Jättendal

 

 

Gnarp

 

 

Bergsjö

 

Ljusdal

Ljusdal

 

 

Färila

 

 

Ramsjö

 

 

Järvsö

 

Bollnäs

Rengsjö

 

 

Undersvik

 

 

Arbrå

 

Hudiksvall

Bjuråker

Västernorrland

Ånge

Borgsjö

 

 

Torp

 

Timrå

Timrå

 

 

Hässjö

 

 

Tynderö

 

Härnösand

Härnösands Domkyrkoförsamling

 

 

Högsjö

 

 

Häggdånger

 

 

Säbrå

 

 

Hemsö

 

Sundsvall

Sundsvalls Gustav Adolf

 

 

Skönsmon

 

 

Skön

 

 

Alnö

 

 

Sättna

 

 

Selånger

 

 

Stöde

 

 

Tuna

 

 

Attmar

 

 

Njurunda

 

Kramfors

Gudmundrå

 

 

Nora

 

 

Skog

 

 

Bjärtrå

 

 

Styrnäs

 

 

Dal

 

 

Ytterlännäs

 

Sollefteå

Sollefteå

 

 

Multrå

 

 

Långsele

 

 

Ed

 

 

Resele

 

 

Helgum

 

 

Ådals-Liden

 

 

Boteå

 

 

Överlännäs

 

 

Sånga

 

Örnsköldsvik

Arnäs

 

 

Grundsunda

Jämtland

Ragunda

Fors

Västerbotten

Umeå

Umeå Stadsförsamling

 

 

Teg

 

 

Ålidhem

 

 

Holmsund

 

 

Hörnefors

 

 

Holmön

 

 

Umeå Maria

 

Skellefteå

Skellefteå Sankt Olov

 

 

Skellefteå Sankt Örjan

 

 

Bureå

Landwirtschaftliche Teilregion 4

69 050 ha

TEILREGION 5

Provinz

Gemeinde

Bezirk

Värmland

Kil

Boda

 

Eda

Eda

 

 

Järnskog

 

 

Skillingmark

 

 

Köla

 

Torsby

Fryksände

 

 

Vitsand

 

 

Östmark

 

Grums

Värmskog

 

Årjäng

Silbodal

 

 

Sillerud

 

 

Karlanda

 

 

Holmedal

 

 

Blomskog

 

 

Trankil

 

 

Västra Fågelvik

 

 

Töcksmark

 

 

Östervallskog

 

Sunne

Gräsmark

 

 

Lysvik

 

Filipstad

Gåsborn

 

Hagfors

Hagfors

 

 

Ekshärad

 

 

Norra Råda

 

 

Sunnemo

 

Arvika

Arvika Östra

 

 

Arvika Västra

 

 

Stavnäs

 

 

Högerud

 

 

Glava

 

 

Bogen

 

 

Gunnarskog

 

 

Ny

 

 

Älgå

 

 

Mangskog

 

 

Brunskog

 

Säffle

Svanskog

 

 

Långserud

Dalarna

Gagnef

Mockfjärd

 

 

Gagnef

 

 

Floda

 

Leksand

Leksand

 

 

Djura

 

 

Ål

 

 

Siljansnäs

 

Rättvik

Rättvik

 

Mora

Mora

 

 

Sollerön

 

Falun

Svärdsjö

 

 

Enviken

Gävleborg

Ockelbo

Ockelbo

 

Ovanåker

Alfta

 

Gävle

Hamrånge

 

Söderhamn

Söderhamn

 

 

Sandarne

 

 

Skog

 

 

Ljusne

 

 

Söderala

 

 

Bergvik

 

 

Mo

 

 

Trönö

 

 

Norrala

 

Bollnäs

Bollnäs

 

 

Segersta

 

Bollnäs

Hanebo

 

Hudiksvall

Hudiksvall

 

 

Idenor

 

 

Hälsingtuna

 

 

Rogsta

 

 

Njutånger

 

 

Enånger

 

 

Delsbo

 

 

Norrbo

 

 

Forsa

 

 

Hög

Landwirtschaftliche Teilregion 5

72 300 ha


ANHANG II

 

Höchstzulässige durchschnittliche jährliche Beihilfe für einen Zeitraum von fünf Jahren vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2022(in Mio. SEK)

Jährliche Höchstzahl beihilfefähiger Produktionsfaktoren oder Mengen (1)

Kuhmilch und Transportbeihilfe für Kuhmilch

 

450 000 000 kg

Mutterziegen, Mastschweine, Sauen, Legehennen

 

17 000 GVE

Beerenobst, Gemüse und Kartoffeln

 

3 660 ha

BEIHILFE INSGESAMT

422,92 (2)

 


(1)  Sätze für die Umrechnung in Großvieheinheiten (GVE): Eine Mutterziege entspricht 0,15 GVE, ein Mastschwein 0,10 GVE, eine Sau 0,33 GVE und eine Legehenne 0,01 GVE.

(2)  Davon darf ein Höchstbetrag von 395,9 Mio. SEK für Kuhmilch und die Transportbeihilfe für Kuhmilch gewährt werden.