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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2025/1957

24.9.2025

BESCHLUSS (EU) 2025/1957 DES RATES

vom 18. September 2025

über den im Namen der Europäischen Union im mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits eingerichteten Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ hinsichtlich der Senkung und Beseitigung von Zöllen zu vertretenden Standpunkt

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“) wurde mit dem Beschluss (EU) 2014/492 des Rates (2) geschlossen und ist am 1. Juli 2016 in Kraft getreten.

(2)

Nach Artikel 147 Absatz 4 und Artikel 438 Absätze 3 und 4 des Abkommens kann der Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ einen Beschluss über die Senkung und Beseitigung eines Warenzolls fassen, der den Zollsatz oder die Abbaustufe ersetzt, der bzw. die nach den Stufenplänen der Union oder der Republik Moldau in Anhang XV des Abkommens für diese Ware festgelegt wurde.

(3)

Nach dem russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine hat die Union im Rahmen ihrer autonomen Handelsmaßnahmen am 18. Juli 2022 einseitige Maßnahmen zur Handelsliberalisierung gegenüber der Republik Moldau angenommen (3), die 2023 (4) und 2024 (5) verlängert wurden. Nach dem Auslaufen der autonomen Handelsmaßnahmen am 24. Juli 2025 einigten sich die Vertragsparteien im Zuge von Gesprächen darauf, den Zollabbau auszuweiten und die Republik Moldau bei der Angleichung an den Besitzstand der Union, die ein wichtiger Teil der Beitrittsverhandlungen der Republik Moldau mit der Union ist, zu unterstützen.

(4)

Der Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ fasst im Laufe des Jahres 2025 einen Beschluss nach Artikel 147 Absatz 4 des Abkommens über die Senkung und Beseitigung von Zöllen.

(5)

Es ist zweckmäßig, den im Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da der Beschluss dieses Ausschusses für die Union verbindlich sein wird —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union im mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits eingerichteten Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 18. September 2025.

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. AAGAARD


(1)   ABl. L 260 vom 30.8.2014, S. 4, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2014/492/oj.

(2)  Beschluss des Rates 2014/492/EU vom 16. Juni 2014 über die Unterzeichnung des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits im Namen der Europäischen Union und über die vorläufige Anwendung dieses Abkommens (ABl. L 260 vom 30.8.2014, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2014/492/oj).

(3)  Verordnung (EU) 2022/1279 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2022 über vorübergehende Maßnahmen zur Liberalisierung des Handels in Ergänzung der Handelszugeständnisse für Waren aus der Republik Moldau im Rahmen des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits (ABl. L 195 vom 22.7.2022, S. 6, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/1279/oj).

(4)  Verordnung (EU) 2023/1524 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 2023 über befristete Maßnahmen zur Liberalisierung des Handels in Ergänzung der Handelszugeständnisse für Waren der Republik Moldau im Rahmen des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits (ABl. L 185 vom 24.7.2023, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1524/oj).

(5)  Verordnung (EU) 2024/1501 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über befristete Maßnahmen zur Liberalisierung des Handels in Ergänzung der Handelszugeständnisse für Waren der Republik Moldau im Rahmen des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits (ABl. L, 2024/1501, 29.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1501/oj).


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/1957/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)