02025D2377 — DE — 13.07.2026 — 001.001
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BESCHLUSS (GASP) 2025/2377 DES RATES vom 24. November 2025 (ABl. L 2377 vom 25.11.2025, S. 1) |
Geändert durch:
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Amtsblatt |
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Nr. |
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L 1719 |
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14.7.2026 |
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BESCHLUSS (GASP) 2025/2377 DES RATES
vom 24. November 2025
über eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität zur Unterstützung der Streitkräfte der Demokratischen Republik Kongo
Artikel 1
Einrichtung, Ziele, Geltungsbereich und Dauer
Die Ziele der Unterstützungsmaßnahme sind die Folgenden:
Stärkung der Zusammenarbeit zwischen der Union und der Demokratischen Republik Kongo im Bereich Sicherheit und Verteidigung;
Stärkung der allgemeinen Militär- und Verteidigungskapazitäten der Streitkräfte der Demokratischen Republik Kongo;
Unterstützung der Streitkräfte der Demokratischen Republik Kongo bei ihren Anstrengungen, die Ausweitung der Bedrohung auf dem nationalen Hoheitsgebiet einzudämmen und die Souveränität des Landes und seiner Zivilbevölkerung zu schützen.
Um die in Absatz 2 genannten Ziele zu erreichen, werden mit der Unterstützungsmaßnahme die folgenden Arten von Ausrüstung, die nicht dazu konzipiert ist, tödliche Gewalt anzuwenden, finanziert:
Ausrüstung für die sanitätsdienstliche Unterstützung;
Funkausrüstung;
technische Ausrüstung;
leichte Boote.
Mit der Unterstützungsmaßnahme werden auch damit zusammenhängende Ausstattung und Dienstleistungen einschließlich — bei Bedarf — der technischen Ausbildung finanziert.
Artikel 2
Finanzielle Vereinbarungen
Artikel 3
Vereinbarungen mit dem Begünstigten
Die Vereinbarungen nach Absatz 1 enthalten Bestimmungen, die den Begünstigten verpflichten, Folgendes sicherzustellen:
die Einhaltung des einschlägigen Völkerrechts, insbesondere der internationalen Menschenrechtsnormen und des humanitären Völkerrechts, durch die im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme unterstützten Einheiten;
die ordnungsgemäße und effiziente Verwendung jeglicher Vermögenswerte für die Zwecke, für die sie im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme bereitgestellt wurden;
die hinreichende Instandhaltung jeglicher Vermögenswerte, die im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme bereitgestellt wurden, um deren Nutzbarkeit und operative Verfügbarkeit während ihres gesamten Lebenszyklus zu gewährleisten;
dass jegliche im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme bereitgestellten Vermögenswerte nicht verloren gehen oder an andere Personen oder Rechtsträger als die in den Vereinbarungen benannten weitergegeben werden.
Artikel 4
Umsetzung
Artikel 5
Überwachung, Kontrolle und Evaluierung
Die Kontrolle der Ausrüstung und Ausstattung nach der Lieferung findet wie folgt statt:
Überprüfung der Auslieferung, wobei die EFF-Lieferbescheinigungen bei der Eigentumsübertragung durch die Streitkräfte, die die Endnutzer sind, unterzeichnet werden;
Berichterstattung über das Inventar, wobei der Begünstigte jährlich Bericht über das Inventar der bezeichneten Güter Bericht zu erstatten hat, bis das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) dies nicht mehr für notwendig erachtet;
Besuche vor Ort, wobei der Begünstigte dem Hohen Vertreter und den EFF-Prüfern auf Antrag Zugang zur Durchführung von Kontrollen vor Ort und von EFF-Rechnungsprüfungen zu gewähren hat.
Artikel 6
Berichterstattung
Während des Durchführungszeitraums legt der Hohe Vertreter dem PSK gemäß Artikel 63 des Beschlusses (GASP) 2021/509 halbjährliche Berichte über die Durchführung der Unterstützungsmaßnahme vor. Der Verwalter für Unterstützungsmaßnahmen unterrichtet den mit dem Beschluss (GASP) 2021/509 eingesetzten Fazilitätsausschuss gemäß Artikel 38 des genannten Beschlusses regelmäßig über die Ausführung der Einnahmen und Ausgaben, einschließlich durch Angaben zu den beteiligten Lieferanten und Unterauftragnehmern.
Artikel 7
Aussetzung und Beendigung
Artikel 8
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.