2002S1469 — DE — 05.12.2004 — 002.001
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BESCHLUSS Nr. 1469/2002/EGKS DER KOMMISSION vom 8. Juli 2002 über Einfuhrbeschränkungen für bestimmte Eisen- und Stahlerzeugnisse aus Kasachstan (ABl. L 222, 19.8.2002, p.1) |
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VERORDNUNG (EG) Nr. 886/2004 DER KOMMISSION vom 4. März 2004 |
L 168 |
14 |
1.5.2004 |
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L 357 |
1 |
2.12.2004 |
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BESCHLUSS Nr. 1469/2002/EGKS DER KOMMISSION
vom 8. Juli 2002
über Einfuhrbeschränkungen für bestimmte Eisen- und Stahlerzeugnisse aus Kasachstan
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere auf Artikel 95 Absatz 1,
nach Anhörung des Beratenden Ausschusses und mit einstimmiger Zustimmung des Rates,
in Erwägung nachstehender Gründe:|
(1) |
Für die Jahre 2000 und 2001 war der Handel mit der Republik Kasachstan mit bestimmten unter den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallenden Erzeugnissen Gegenstand eines Abkommens ( 1 ). |
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(2) |
Die Gemeinschaft hat mit Kasachstan ein weiteres Abkommen über den Handel mit bestimmten unter den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallenden Erzeugnissen geschlossen das den Entwicklungen in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien Rechnung trägt ( 2 ). |
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(3) |
Mit diesem Abkommen werden Höchstmengen für die Überführung bestimmter Eisen- und Stahlerzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft für die Jahre 2002 bis 2004 festgesetzt und wird für den Fall, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind und insbesondere gleichwertige Regeln für Wettbewerb, staatliche Beihilfen und Umweltschutz hinsichtlich der unter das Abkommen fallenden Eisen- und Stahlerzeugnisse angewandt werden, ein Rahmen für die Beseitigung der mengenmäßigen Beschränkungen geschaffen. |
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(4) |
Unter Berücksichtigung der Erfahrungen im Rahmen des vorherigen Abkommens muss ein Instrument zur Verwaltung des Abkommens in der Gemeinschaft geschaffen werden. |
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(5) |
Es muss gewährleistet werden, dass der Ursprung der betreffenden Erzeugnisse kontrolliert wird und dass geeignete Methoden für die Zusammenarbeit der Verwaltungen festgelegt werden. |
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(6) |
Zur wirksamen Anwendung des Abkommens ist für die Überführung der betreffenden Erzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft die Vorlage einer Einfuhrgenehmigung der Gemeinschaft vorzuschreiben und ein Verfahren für die Erteilung dieser Einfuhrgenehmigungen einzuführen. |
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(7) |
Erzeugnisse, die in eine Freizone verbracht oder im Zolllagerverfahren, im Verfahren der vorübergehenden Verwendung oder im Verfahren der aktiven Veredelung (Nichterhebungsverfahren) eingeführt werden, werden nicht auf die für die betreffenden Erzeugnisse festgesetzten Höchstmengen angerechnet. |
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(8) |
Um sicherzustellen, dass die Höchstmengen nicht überschritten werden, ist ein besonderes Verfahren einzuführen, nach dem die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Einfuhrgenehmigung erst dann erteilen, wenn sie von der Kommission die Bestätigung erhalten haben, dass im Rahmen der betreffenden Höchstmenge noch Mengen verfügbar sind. |
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(9) |
Im Abkommen ist ein Verfahren der Zusammenarbeit zwischen der Republik Kasachstan und der Gemeinschaft zur Verhütung von Umgehungseinfuhren mittels Umladung, Umleitung oder auf andere Weise festgelegt worden. Es wird ein Konsultationsverfahren eingeführt, nach dem mit der Republik Kasachstan eine Vereinbarung über eine gleichwertige Anpassung der betreffenden Höchstmenge getroffen werden kann, wenn sich herausstellt, dass das Abkommen umgangen wurde. Ferner hat sich die Republik Kasachstan bereit erklärt, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass diese Anpassungen rasch vorgenommen werden können. Kommt in der vorgesehenen Frist eine Einigung mit dem Lieferland nicht zustande, so kann die Gemeinschaft die gleichwertige Anpassung vornehmen, sofern schlüssige Beweise für eine Umgehung vorliegen. |
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(10) |
Für Einfuhren von unter diesen Beschluss fallenden Erzeugnissen war ab dem 1. Januar 2002 eine Genehmigung gemäß dem Beschluss 2001/934/EGKS ( 3 ) erforderlich. Das EKGS-Stahlabkommen sieht vor, dass diese Mengen auf die in diesem Beschluss festgesetzten Höchstmengen für 2002 angerechnet werden — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Geltungsbereich
(1) Dieser Beschluss gilt für die Einfuhren der in Anhang I aufgeführten Eisen- und Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Republik Kasachstan.
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 werden die Eisen- und Stahlerzeugnisse in die in Anhang I aufgeführten Erzeugnisgruppen eingeteilt.
(3) Die in Anhang I aufgeführten Erzeugnisse werden nach der Kombinierten Nomenklatur (KN) eingereiht. Die Verfahren für die Durchführung dieses Absatzes sind in Anhang II Teil I festgelegt.
(4) Der Ursprung der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse wird nach den in der Gemeinschaft geltenden Regeln bestimmt.
(5) Die Verfahren für die Kontrolle des Ursprungs der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse sind in den Anhängen II und III und in den einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft festgelegt.
Artikel 2
Höchstmengen
(1) Für die in Anhang I aufgeführten Eisen- und Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Republik Kasachstan gelten bei der Einfuhr in die Gemeinschaft die in Anhang IV festgesetzten jährlichen Höchstmengen. Für die Überführung der in Anhang I aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in der Republik Kasachstan in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft ist eine Einfuhrgenehmigung vorzulegen, die von den Behörden der Mitgliedstaaten nach Maßgabe des Artikels 4 erteilt wird.
Die genehmigten Einfuhren werden auf die Höchstmengen für das Jahr angerechnet, in dem die Erzeugnisse im Ausfuhrland versandt worden sind.
(2) Um sicherzustellen, dass die Mengen, für die Einfuhrgenehmigungen erteilt werden, die Gesamthöchstmengen für die Erzeugnisgruppen zu keinem Zeitpunkt überschreiten, erteilen die zuständigen Behörden die Einfuhrgenehmigung erst dann, wenn sie von der Kommission die Bestätigung erhalten haben, dass im Rahmen der Höchstmenge für die betreffende Erzeugnisgruppe von Eisen- und Stahlerzeugnissen und das Lieferland, für die der Einführer bei diesen Behörden einen Antrag gestellt hat, noch Mengen verfügbar sind.
(3) Einfuhren von unter diesen Beschluss fallenden Erzeugnissen ab dem 1. Januar 2002, für die eine Genehmigung gemäß dem Beschluss 2001/934/EGKS erforderlich war, werden auf die in Anhang IV festgesetzten Höchstmengen für 2002 angerechnet.
(4) Als Zeitpunkt des Versands der Erzeugnisse im Sinne dieses Beschlusses gilt ab dem Datum ihres Inkrafttretens der Zeitpunkt, zu dem sie zur Ausfuhr in das Beförderungsmittel verladen werden.
Artikel 3
Nichterhebungsverfahren
(1) Die in Anhang IV aufgeführten Höchstmengen gelten nicht für die Erzeugnisse, die in eine Freizone verbracht oder in das Zolllagerverfahren, das Verfahren der vorübergehenden Verwendung oder das Verfahren der aktiven Veredelung (Nichterhebungsverfahren) übergeführt werden.
(2 Werden die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse später in unverändertem Zustand oder nach einer Be- oder Verarbeitung in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt, so gilt Artikel 2 Absatz 2, und die betreffenden Mengen werden auf die entsprechenden in Anhang IV festgesetzten Höchstmengen angerechnet.
Artikel 4
Sonderbestimmungen für die Verwaltung der Gemeinschaftshöchstmengen
(1) Zur Anwendung von Artikel 2 Absatz 2 teilen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten vor der Erteilung der Einfuhrgenehmigungen der Kommission die Mengen mit, für die bei ihnen durch Originalausfuhrlizenzen belegte Anträge auf Einfuhrgenehmigungen gestellt worden sind. Die Kommission bestätigt umgehend in der chronologischen Reihenfolge des Eingangs der Mitteilungen der Mitgliedstaaten („Windhundverfahren“), dass die beantragten Einfuhrmengen verfügbar sind.
(2) Die den Mitteilungen an die Kommission beigefügten Anträge sind gültig, wenn darin das Ausfuhrland, die Erzeugnisgruppe, die Einfuhrmenge, die Nummer der Ausfuhrlizenz, das Kontingentsjahr und der Mitgliedstaat, in dem die Erzeugnisse in den freien Verkehr übergeführt werden sollen, eindeutig angegeben sind.
(3) Die Mitteilungen nach den Absätzen 1 und 2 werden auf elektronischem Wege über das für diesen Zweck eingerichtete integrierte Netz übermittelt, sofern nicht zwingende technische Gründe vorübergehend die Benutzung anderer Kommunikationsmittel erforderlich machen.
(4) Die Kommission bestätigt den Behörden nach Möglichkeit die volle beantragte Einfuhrmenge für jede Erzeugnisgruppe. Ferner nimmt die Kommission, falls die mitgeteilten Anträge die Höchstmengen überschreiten, im Hinblick auf eine Klärung der Frage und rasche Abhilfe unverzüglich Kontakt mit den kasachischen Behörden auf.
(5) Die zuständigen Behörden unterrichten die Kommission unverzüglich über alle Mengen, die während der Geltungsdauer der Einfuhrgenehmigung nicht ausgenutzt worden sind. Die nicht ausgenutzten Mengen werden automatisch auf die verbleibende Gesamtmenge der Gemeinschaftshöchstmenge für die betreffende Erzeugnisgruppe übertragen.
(6) Die Einfuhrgenehmigungen oder gleichwertige Papiere werden nach Maßgabe des Anhangs II erteilt.
(7) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über den Widerruf einer bereits erteilten Einfuhrgenehmigung oder eines gleichwertigen Papiers, wenn die entsprechende Ausfuhrlizenz von den zuständigen kasachischen Behörden zurückgenommen oder widerrufen worden ist. Werden jedoch die Kommission oder die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats von den zuständigen kasachischen Behörden erst nach Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse in die Gemeinschaft über die Rücknahme oder den Widerruf der Ausfuhrlizenz unterrichtet, so werden die betreffenden Mengen auf die Höchstmenge für das Jahr angerechnet, in dem die Erzeugnisse versandt worden sind.
(8) Die Kommission kann die zur Durchführung dieses Artikels erforderlichen Maßnahmen treffen.
Artikel 5
Statistiken
(1) Jeden Monat teilen die Mitgliedstaaten der Kommission innerhalb eines Monats nach Monatsende unter Angabe des Codes der Kombinierten Nomenklatur und in der statistischen Einheit sowie gegebenenfalls in der besonderen Einheit für diesen Code die Gesamtmengen der in Anhang I aufgeführten Eisen- und Stahlerzeugnisse mit, die in diesem Monat in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden. Die Einfuhren sind entsprechend den geltenden statistischen Verfahren aufzuschlüsseln.
(2) Im Hinblick auf die Beobachtung der Markttrends bei den unter diese Entscheidung fallenden Erzeugnisse übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission vor dem 31. März jedes Jahres die Einfuhrstatistiken des Vorjahres.
Artikel 6
Umgehung
(1) Stellt die Kommission aufgrund von Ermittlungen nach den Verfahren in Anhang III fest, dass die ihr vorliegenden Informationen beweisen, dass in Anhang I aufgeführte Erzeugnisse mit Ursprung in der Republik Kasachstan durch Umladung, Umleitung oder auf sonstige Weise unter Umgehung der Höchstmengen in die Gemeinschaft eingeführt worden sind, und dass Anpassungen vorgenommen werden müssen, so ersucht sie um Konsultationen, um eine Einigung über eine gleichwertige Anpassung der betreffenden Höchstmengen zu erzielen.
(2) Sofern schlüssige Beweise für eine Umgehung vorliegen, kann die Kommission die Republik Kasachstan ersuchen, bis zum Abschluss der in Absatz 1 genannten Konsultationen vorsorglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die in den Konsultationen vereinbarten Anpassungen der Höchstmengen im Jahr der Notifizierung des Konsultationsersuchens oder, falls die Höchstmengen für das laufende Jahr ausgeschöpft sind, im folgenden Jahr vorgenommen werden können.
(3) Gelingt es der Gemeinschaft und der Republik Kasachstan nicht, eine zufrieden stellende Lösung zu finden und stellt die Kommission fest, dass schlüssige Beweise für eine Umgehung vorliegen, so zieht sie eine gleichwertige Menge von Erzeugnissen mit Ursprung in der Republik Kasachstan von den betreffenden Höchstmengen ab.
Artikel 7
Schlussbestimmungen
Änderungen der Anhänge dieses Beschlusses, die erforderlich sind, um dem Abschluss, der Änderung oder dem Auslaufen eines Abkommens mit der Republik Kasachstan, Anpassungen der Höchstmengen gemäß den einschlägigen Bestimmungen des EGKS-Stahlabkommens mit der Republik Kasachstan oder Änderungen der Gemeinschaftsvorschriften über Statistiken, Zollregelungen oder gemeinsame Einfuhrregelungen Rechnung zu tragen, werden von der Europäischen Kommission angenommen.
Artikel 7a
Für die unter diesen Beschluss fallenden Stahlerzeugnisse, die ab 1. Mai 2004 in der Tschechischen Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und der Slowakei in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden, ist eine Einfuhrgenehmigung erforderlich, auch wenn die Stahlerzeugnisse vor diesem Zeitpunkt versandt worden sind. Sind die Stahlerzeugnisse vor dem 1. Mai 2004 in einen neuen Mitgliedstaat versandt worden, so wird die Einfuhrgenehmigung automatisch und ohne mengenmäßige Beschränkungen erteilt, sofern als Nachweis für das Versanddatum das Konnossement oder ein anderes von den Genehmigungsstellen der Gemeinschaft als gleichwertig anerkanntes Beförderungspapier vorgelegt wird und die für die Verwaltung der Lizenzen zuständige Dienststelle der Kommission (SIGL) ihre Genehmigung erteilt. Sind die Stahlerzeugnisse am 1. Mai 2004 oder nach diesem Tag in einen neuen Mitgliedstaat versandt worden, so unterliegen sie den besonderen Bestimmungen dieses Beschlusses über die Höchstmengen.
Artikel 8
Dieser Beschluss stellt keine Ausnahmeregelung zu den Bestimmungen des bilateralen EGKS-Abkommens über den Handel mit bestimmten Eisen- und Stahlerzeugnissen dar, welches die Gemeinschaft mit der Republik Kasachstan geschlossen hat und die in allen Kollisionsfällen maßgebend sind.
Artikel 9
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Dieser Beschluss ist in allen seinen Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG I
KASACHSTAN
SA FLACHERZEUGNISSE
SA1. Coils
7208 10 00
7208 25 00
7208 26 00
7208 27 00
7208 36 00
7208 37 90
7208 38 90
7208 39 90
7211 14 10
7211 19 20
7219 11 00
7219 12 10
7219 12 90
7219 13 10
7219 13 90
7219 14 10
7219 14 90
7225 20 20
7225 30 00
SA1. Warmgewalzte Coils zum Wiederauswalzen
7208 37 10
7208 38 10
7208 39 10
SA2. Grobbleche
7208 40 10
7208 51 10
7208 51 30
7208 51 50
7208 51 91
7208 51 99
7208 52 10
7208 52 91
7208 52 99
7208 53 10
7211 13 00
SA3. Sonstige Flacherzeugnisse
7208 40 90
7208 53 90
7208 54 10
7208 54 90
7208 90 10
7209 15 00
7209 16 10
7209 16 90
7209 17 10
7209 17 90
7209 18 10
7209 18 91
7209 18 99
7209 25 00
7209 26 10
7209 26 90
7209 27 10
7209 27 90
7209 28 10
7209 28 90
7209 90 10
7210 11 10
7210 12 11
7210 12 19
7210 20 10
7210 30 10
7210 41 10
7210 49 10
7210 50 10
7210 61 10
7210 69 10
7210 70 31
7210 70 39
7210 90 31
7210 90 33
7210 90 38
7211 14 90
7211 19 90
7211 23 10
7211 23 51
7211 29 20
7211 90 11
7212 10 10
7212 10 91
7212 20 11
7212 30 11
7212 40 10
7212 40 91
7212 50 31
7212 50 51
7212 60 11
7212 60 91
7219 21 10
7219 21 90
7219 22 10
7219 22 90
7219 23 00
7219 24 00
7219 31 00
7219 32 10
7219 32 90
7219 33 10
7219 33 90
7219 34 10
7219 34 90
7219 35 10
7219 35 90
7225 40 80
ANHANG II
TEIL I
EINREIHUNG
Artikel 1
Die unter diesen Beschluss fallenden Erzeugnisse werden nach der Kombinierten Nomenklatur (KN) eingereiht.
Artikel 2
Auf Veranlassung der Kommission oder eines Mitgliedstaats prüft der Fachbereich Zolltarifliche und statistische Nomenklatur des durch Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates ( 4 ), geändert durch Artikel 252 Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates ( 5 ), eingesetzten Ausschusses für den Zollkodex nach Maßgabe der genannten Verordnungen vordringlich alle Fragen im Zusammenhang mit der Einreihung der unter diesen Beschluss fallenden Erzeugnisse in die Kombinierte Nomenklatur im Hinblick auf ihre Zuordnung zu den entsprechenden Erzeugnisgruppen.
Artikel 3
Die Kommission teilt der Republik Kasachstan Änderungen der Kombinierten Nomenklatur (KN), die unter diesen Beschluss fallende Erzeugnisse betreffen, unmittelbar nach ihrer Annahme durch die zuständigen Stellen der Gemeinschaft mit.
Artikel 4
Die Kommission teilt den zuständigen kasachischen Behörden nach den geltenden Verfahren der Gemeinschaft erlassene Einreihungsentscheidungen, die unter diesen Beschluss fallende Erzeugnisse betreffen, spätestens einen Monat nach ihrem Erlass mit. Diese Mitteilungen enthalten:
a) die Bezeichnung der betreffenden Erzeugnisse,
b) die entsprechende Erzeugnisgruppe und den KN-Code der Erzeugnisse,
c) die Gründe für die Entscheidung.
Artikel 5
(1) Hat eine nach den geltenden Verfahren der Gemeinschaft erlassene Einreihungsentscheidung eine Änderung der Einreihungspraxis oder einen Wechsel der Erzeugnisgruppe für ein unter diesen Beschluss fallendes Erzeugnis zur Folge, so setzen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Entscheidung erst nach einer Frist von dreißig Tagen nach der Notifikation der Kommission in Kraft.
(2) Für Erzeugnisse, die vor Inkrafttreten des Beschlusses versandt werden, gilt weiter die frühere Einreihungspraxis, sofern die betreffenden Erzeugnisse innerhalb von sechzig Tagen nach diesem Zeitpunkt zur Einfuhr gestellt werden.
Artikel 6
Betrifft eine nach den geltenden Verfahren der Gemeinschaft erlassene Einreihungsentscheidung nach Artikel 5 dieses Anhangs eine einer Höchstmenge unterliegenden Erzeugnisgruppe, so leitet die Kommission gegebenenfalls unverzüglich Konsultationen nach Artikel 9 des Beschlusses ein, um eine Einigung über die erforderlichen Anpassungen der betreffenden Höchstmengen in Anhang IV zu erzielen.
Artikel 7
(1) Weicht die von den zuständigen Behörden des Einfuhrmitgliedstaats vorgenommene Einreihung der unter diesen Beschluss fallenden Erzeugnisse von der Einreihung in den für ihre Einfuhr erforderlichen Unterlagen ab, so gilt für diese Erzeugnisse, sofern nichts anderes bestimmt ist, vorläufig die Einfuhrregelung, die nach diesem Beschluss aufgrund der von den genannten Behörden vorgenommenen Einreihung auf sie anwendbar ist.
(2) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten teilen der Kommission die in Absatz 1 genannten Fälle mit und geben insbesondere an:
— die Mengen der betreffenden Erzeugnisse,
— die in den Einfuhrunterlagen angegebene und die von den zuständigen Behörden bestimmte Erzeugnisgruppe,
— die Nummer der Ausfuhrlizenz und die angegebene Erzeugnisgruppe.
(3) Nach einer Änderung der Einreihung erteilen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten für Eisen- und Stahlerzeugnisse, für die in Anhang IV eine Gemeinschaftshöchstmenge festgesetzt ist, erst dann eine neue Einfuhrgenehmigung, wenn sie von der Kommission die Bestätigung erhalten haben, dass die beantragten Einfuhrmengen nach dem Verfahren des Artikels 4 des Beschlusses verfügbar sind.
(4) Die Kommission unterrichtet die betreffenden Ausfuhrländer über die in diesem Artikel genannten Fälle.
Artikel 8
In den in Artikel 7 genannten Fällen sowie in ähnlichen Fällen, die von den zuständigen kasachischen Behörden zur Sprache gebracht werden, nimmt die Kommission gegebenenfalls Konsultationen mit der Republik Kasachstan auf, um eine Einigung über die endgültige Einreihung der betreffenden Erzeugnisse zu erzielen.
Artikel 9
In den in Artikel 8 genannten Fällen kann die Kommission die endgültige Einreihung der betreffenden Erzeugnisse im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden der Einfuhrmitgliedstaaten und der Republik Kasachstan festlegen.
Artikel 10
Kann in einem in Artikel 7 genannten Fall die Frage der abweichenden Einreihung nicht nach Artikel 9 gelöst werden, so entscheidet die Kommission nach Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die Einreihung der betreffenden Erzeugnisse in die Kombinierte Nomenklatur.
TEIL II
SYSTEM DER DOPPELTEN KONTROLLE
(für die Verwaltung von Höchstmengen)
Artikel 11
(1) Die zuständigen kasachischen Behörden erteilen Ausfuhrlizenzen für alle Sendungen von Eisen- und Stahlerzeugnissen, für die in Anhang IV Höchstmengen festgesetzt sind, bis die betreffenden Höchstmengen erreicht sind.
(2) Das Original der Ausfuhrlizenz ist vom Einführer zur Erteilung der in Artikel 14 genannten Einfuhrgenehmigung vorzulegen.
Artikel 12
(1) Die Ausfuhrlizenzen müssen dem Muster in Anlage I entsprechen und unter anderem bescheinigen, dass die betreffende Erzeugnismenge auf die für die betreffende Erzeugnisgruppe festgesetzte Höchstmenge angerechnet worden ist.
(2) Jede Ausfuhrlizenz darf nur für eine der in Anhang I aufgeführten Erzeugnisgruppen ausgestellt werden.
Artikel 13
Die Ausfuhren werden auf die Höchstmengen für das Jahr angerechnet, in dem die Erzeugnisse, auf die sich die Ausfuhrlizenz bezieht, im Sinne des Artikels 2 Absatz 5 des Beschlusses versandt worden sind.
Artikel 14
(1) Sofern die Kommission nach Artikel 4 des Beschlusses bestätigt, dass die beantragte Einfuhrmenge im Rahmen der betreffenden Höchstmenge verfügbar ist, erteilen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Vorlage der entsprechenden Originalausfuhrlizenz durch den Einführer eine Einfuhrgenehmigung. Die Ausfuhrlizenz muss spätestens am 31. März des Jahres vorgelegt werden, das auf das Jahr folgt, in dem die in der Lizenz aufgeführten Erzeugnisse versandt worden sind. Wenn die Kommission nach Artikel 4 des Beschlusses bestätigt hat, dass die beantragte Einfuhrmenge im Rahmen der betreffenden Höchstmenge verfügbar ist, kann die Einfuhrgenehmigung von den zuständigen Behörden jedes Mitgliedstaats erteilt werden; dies muss nicht der in der Ausfuhrlizenz angegebenen Mitgliedstaat sein.
(2) Die Einfuhrgenehmigung gilt vier Monate nach ihrer Erteilung. Auf hinreichend begründeten Antrag des Einführers können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Geltungsdauer um höchstens zwei Monate verlängern. Eine solche Verlängerung ist der Kommission mitzuteilen. Bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände kann der Einführer eine zweite Verlängerung beantragen. Diesen Ausnahmeanträgen kann nur durch Beschluss nach dem Verfahren des Artikels 7 des Beschlusses stattgegeben werden.
(3) Die Einfuhrgenehmigung muss dem Muster in Anlage II entsprechen und gilt im gesamten Zollgebiet der Gemeinschaft.
(4) In der Anmeldung des Einführers oder in seinem Antrag auf Erteilung der Einfuhrgenehmigung ist Folgendes anzugeben:
a) vollständiger Name und vollständige Anschrift des Ausführers,
b) vollständiger Name und vollständige Anschrift des Einführers,
c) genaue Warenbezeichnung und KN-Code,
d) Ursprungsland,
e) Herkunftsland,
f) Erzeugnisgruppe und Menge in der entsprechenden Einheit nach den Angaben in Anhang IV für die betreffenden Erzeugnisse,
g) Reingewicht nach KN-Positionen,
h) cif-Wert frei Grenze der Gemeinschaft nach KN-Positionen (nach der Angabe in Feld 13 der Ausfuhrlizenz),
i) Angabe, ob es sich bei den betreffenden Erzeugnissen um Waren zweiter Wahl oder um abgewertete Waren handelt,
j) gegebenenfalls Zahlungs- und Liefertermin sowie Kopie des Konnossements und des Kaufvertrags,
k) Datum und Nummer der Ausfuhrlizenz,
l) für Verwaltungszwecke verwendete interne Kennziffern,
m) Datum und Unterschrift des Einführers.
(5) Der Einführer ist nicht verpflichtet, die gesamte Menge, für die eine Einfuhrgenehmigung erteilt wurde, in einer Sendung einzuführen.
Artikel 15
Die von den Behörden der Mitgliedstaaten erteilten Einfuhrgenehmigungen gelten nur bei Gültigkeit der von den zuständigen kasachischen Behörden erteilten Ausfuhrlizenzen, aufgrund deren die Einfuhrgenehmigungen erteilt werden, und für die in den Ausfuhrlizenzen angegebenen Mengen.
Artikel 16
Unbeschadet der nach den geltenden Bestimmungen zu erfüllenden sonstigen Bedingungen werden Einfuhrgenehmigungen oder gleichwertige Papiere von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nach Artikel 2 Absatz 2 ohne Diskriminierung allen Einführern in der Gemeinschaft ohne Rücksicht auf ihren Niederlassungsort in der Gemeinschaft erteilt.
Artikel 17
(1) Stellt die Kommission fest, dass die Gesamtmenge, für die die Republik Kasachstan in einem Jahr Ausfuhrlizenzen erteilt hat, bei einer Erzeugnisgruppe die für diese Erzeugnisgruppe festgesetzte Höchstmenge überschreitet, so werden die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unverzüglich unterrichtet und aufgefordert, keine weiteren Einfuhrgenehmigungen mehr zu erteilen. In diesem Fall werden von der Kommission unverzüglich Konsultationen eingeleitet.
(2) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten verweigern die Erteilung von Einfuhrgenehmigungen für Erzeugnisse mit Ursprung in der Republik Kasachstan, für die keine nach Maßgabe dieses Anhangs erteilte Ausfuhrlizenz vorgelegt wird.
TEIL IIII
GEMEINSAME BESTIMMUNGEN
Artikel 18
(1) Die in Artikel 11 genannten Ausfuhrlizenzen und die Ursprungszeugnisse (Muster beigefügt) können mit zusätzlichen Durchschriften ausgestellt werden, die ordnungsgemäß als solche zu kennzeichnen sind. Sie sind in englischer Sprache abzufassen.
(2) Werden die in Absatz 1 genannten Papiere handschriftlich ausgefüllt, so muss dies mit Tinte oder Kugelschreiber und in Druckschrift geschehen.
(3) Die Ausfuhrlizenzen oder gleichwertigen Papiere und die Ursprungszeugnisse haben das Format 210 × 297 mm. Es ist weißes geleimtes Schreibpapier ohne mechanischen Papierhalbstoff mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 25 g zu verwenden. Alle Teile sind mit einem guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede mechanisch oder chemisch vorgenommene Verfälschung sichtbar wird.
(4) Nur das Original wird von den in der Gemeinschaft zuständigen Behörden nach Maßgabe dieses Beschlusses als für die Zwecke der Einfuhr gültig anerkannt.
(5) Jede Ausfuhrlizenz bzw. jedes gleichwertige Papier und jedes Ursprungszeugnis trägt zur Kennzeichnung eine standardisierte Seriennummer, die auch eingedruckt sein kann.
(6) Diese Nummer setzt sich wie folgt zusammen:
— zwei Buchstaben zur Bezeichnung des Ausfuhrlands nach folgendem Code: KZ = Republik Kasachstan;
— zwei Buchstaben zur Bezeichnung des Bestimmungsmitgliedstaats nach folgendem Code:
—
|
BE |
= |
Belgien |
|
CZ |
= |
Tschechische Republik |
|
DK |
= |
Dänemark |
|
DE |
= |
Deutschland |
|
EE |
= |
Estland |
|
EL |
= |
Griechenland |
|
ES |
= |
Spanien |
|
FR |
= |
Frankreich |
|
IE |
= |
Irland |
|
IT |
= |
Italien |
|
CY |
= |
Zypern |
|
LV |
= |
Lettland |
|
LT |
= |
Litauen |
|
LU |
= |
Luxemburg |
|
HU |
= |
Ungarn |
|
MT |
= |
Malta |
|
NL |
= |
Niederlande |
|
AT |
= |
Österreich |
|
PL |
= |
Polen |
|
PT |
= |
Portugal |
|
SI |
= |
Slowenien |
|
SK |
= |
Slowakei |
|
FI |
= |
Finnland |
|
SE |
= |
Schweden |
|
GB |
= |
Vereinigtes Königreich; |
— eine einstellige Zahl zur Bezeichnung des Kontingentsjahres, die der letzten Ziffer der Jahreszahl entspricht, z. B. „2“ für 2002;
— eine zweistellige Zahl zur Bezeichnung der ausstellenden Behörde im Ausfuhrland;
— eine fünfstellige Zahl, durchlaufend von 00001 bis 99999, die dem betreffenden Bestimmungsmitgliedstaat zugeteilt wird.
Artikel 19
Die Ausfuhrlizenzen und die Ursprungszeugnisse können nach dem Versand der Erzeugnisse, auf die sie sich beziehen, ausgestellt werden. In diesem Fall müssen sie den Vermerk „issued retrospectively“ tragen.
Artikel 20
Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Ausfuhrlizenz oder eines Ursprungszeugnisses kann der Ausführer bei der zuständigen Behörde, die das Papier ausgestellt hat, ein Duplikat beantragen, das anhand der in seinem Besitz befindlichen Ausfuhrpapiere ausgefertigt wird. Das Duplikat einer Ausfuhrlizenz oder eines Ursprungszeugnisses muss den Vermerk „duplicate“ tragen.
Das Duplikat muss das Datum des Originals tragen.
TEIL IV
EINFUHRGENEHMIGUNG DER GEMEINSCHAFT — GEMEINSAMER VORDRUCK
Artikel 21
(1) Für die Einfuhrgenehmigung nach Artikel 14 verwenden die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten (Aufstellung in der Anlage) einen Vordruck nach dem Muster für die Einfuhrgenehmigung in Anlage II.
(2) Die Einfuhrgenehmigung und die Teilgenehmigungen werden in zwei Exemplaren ausgefertigt, von denen das erste die Bezeichnung „Original für den Antragsteller“ und die Nummer 1 trägt und dem Antragsteller ausgehändigt wird, während das zweite die Bezeichnung „Exemplar für die zuständige Behörde“ und die Nummer 2 trägt und von der Behörde, die die Genehmigung erteilt, verwahrt wird. Für Verwaltungszwecke kann die zuständige Behörde dem Exemplar Nr. 2 zusätzliche Exemplare hinzufügen.
(3) Für die Vordrucke ist weißes Schreibpapier ohne mechanischen Papierhalbstoff mit einem Quadratmetergewicht von 55 bis 65 g zu verwenden. Die Vordrucke haben das Format 210 × 297 mm; der Zeilenabstand beträgt 4,24 mm (1/6″); die Einteilung der Vordrucke ist genau einzuhalten. Die Vorder- und die Rückseite des Exemplars Nr. 1, das die eigentliche Genehmigung darstellt, sind mit einem roten guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede mechanisch oder chemisch vorgenommene Verfälschung sichtbar wird.
(4) Der Druck der Vordrucke obliegt den Mitgliedstaaten. Sie können auch von Druckereien gedruckt werden, die von dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz haben, hierfür zugelassen sind. In diesem Fall ist in jedem Vordruck auf die Zulassung hinzuweisen. Jeder Vordruck muss den Namen und die Anschrift der Druckerei oder ein Zeichen tragen, das eine Identifizierung ermöglicht.
(5) Bei ihrer Erteilung werden die Genehmigung und die Teilgenehmigungen von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats mit einer Ausstellungsnummer versehen. Die Nummer der Einfuhrgenehmigung wird der Kommission auf elektronischem Wege über das nach Artikel 4 eingerichtete integrierte Netz übermittelt.
(6) Die Genehmigung und die Teilgenehmigungen sind in der Amtssprache oder in einer der Amtssprachen des erteilenden Mitgliedstaats auszufüllen.
(7) In Feld 10 geben die zuständigen Behörden die entsprechende Erzeugnisgruppe an.
(8) Die Zeichen der erteilenden und der anrechnenden Behörden werden mit einem Stempel angebracht. Der Stempel der erteilenden Behörde kann jedoch durch einen Trockenstempel in Verbindung mit einem durch Lochen hergestellten Buchstaben- und Zahlensatz oder durch einen Aufdruck auf der Genehmigung ersetzt werden. Die genehmigten Mengen werden von der erteilenden Behörde fälschungssicher angegeben, so dass der Zusatz von Ziffern oder sonstigen Angaben unmöglich ist (z. B. 1 000 EUR).
(9) Die Einfuhrmengen können entweder bei der Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten von den Zollbehörden oder bei der Erteilung von Teilgenehmigungen von den zuständigen Behörden in ein Feld auf den Rückseiten der Exemplare Nr. 1 und Nr. 2 eingetragen werden.
Reicht der Platz für die Anrechnung auf der Genehmigung oder der Teilgenehmigung nicht aus, so können die zuständigen Behörden dieser ein oder mehrere Zusatzblätter beifügen, die die gleichen Anrechnungsfelder enthalten wie die Rückseiten der Exemplare Nr. 1 und Nr. 2 der Genehmigung bzw. der Teilgenehmigung. Die anrechnenden Behörden bringen ihren Stempel so an, dass sich die eine Hälfte auf der Genehmigung oder der Teilgenehmigung und die andere Hälfte auf dem Zusatzblatt befindet. Wird mehr als ein Zusatzblatt beigefügt, so ist in gleicher Weise auf jeder Seite und der jeweils vorangehenden Seite ein Stempel anzubringen.
(10) Die Genehmigungen und die Teilgenehmigungen sowie die darin enthaltenen Eintragungen und Sichtvermerke der Behörden eines Mitgliedstaats haben in jedem anderen Mitgliedstaat die gleiche rechtliche Wirkung wie die Genehmigungen und die Teilgenehmigungen sowie die darin enthaltenen Eintragungen und Sichtvermerke der Behörden dieses anderen Mitgliedstaats.
(11) Sofern unbedingt erforderlich, können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten verlangen, dass die Angaben auf der Genehmigung oder den Teilgenehmigungen in die Amtssprache oder in eine der Amtssprachen des betreffenden Mitgliedstaats übersetzt werden.
Anlage I
Anlage II
LISTA DE LAS AUTORIDADES NACIONALES COMPETENTES
SEZNAM PŘÍSLUŠNÝCH VNITROSTÁTNÍCH ORGÁNŮ
LISTE OVER KOMPETENTE NATIONALE MYNDIGHEDER
LISTE DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN DER MITGLIEDSTAATEN
RIIKLIKE PÄDEVATE ASUTUSTE NIMEKIRI
ΔΙΕΥΘΥΝΣΕΙΣ ΤΩΝ ΑΡΧΩΝ ΕΚΔΟΣΗΣ ΑΔΕΙΩΝ ΤΩΝ ΚΡΑΤΩΝ ΜΕΛΩΝ
LIST OF THE COMPETENT NATIONAL AUTHORITIES
LISTE DES AUTORITÉS NATIONALES COMPÉTENTES
ELENCO DELLE AUTORITÀ NAZIONALI COMPETENTI
VALSTU KOMPETENTO IESTĀŽU SARAKSTS
ATSAKINGŲ NACIONALINIŲ INSTITUCIJŲ SĄRAŠAS
AZ ILLETÉKES NEMZETI HATÓSÁGOK LISTÁJA
LISTA TA’ L-AWTORITAJIET NAZZJONALI KOMPETENTI
LIJST VAN BEVOEGDE NATIONALE INSTANTIES
LISTA WŁAŚCIWYCH ORGANÓW KRAJOWYCH
LISTA DAS AUTORIDADES NACIONAIS COMPETENTES
SEZNAM PRISTOJNIH NACIONALNIH ORGANOV
ZOZNAM PRÍSLUŠNÝCH ŠTÁTNYCH ORGÁNOV
LUETTELO TOIMIVALTAISISTA KANSALLISISTA VIRANOMAISISTA
FÖRTECKNING ÖVER BEHÖRIGA NATIONELLA MYNDIGHETER
BELGIQUEBELGIË
Ministère des affaires économiques
Administration des relations économiques
Services licences
Rue Général Leman 60
B-1040 Bruxelles
Fax: (32-2) 230 83 22
Ministerie van Economische Zaken
Bestuur van de Economische Betrekkingen
Dienst Vergunningen
Generaal Lemanstraat 60
B-1040 Brussel
Fax: (32-2) 230 83 22
ČESKÁ REPUBLIKA
Ministerstvo průmyslu a obchodu
Licenční správa
Na Františku 32
110 15 Praha 1
Česká republika
Fax + 420-22421 2133
DANMARK
Erhvervsfremme Styrelsen
Økonomi- og Erhvervsministeriet
Vejlsøvej 29
DK-8600 Silkeborg
Fax (45) 35 45 64 01
DEUTSCHLAND
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, (BAFA)
Frankfurter Straße 29-35
D-65760 Eschborn 1
Fax: (49-6196) 942 26
EESTI
Majandus- ja Kommunikatsiooniministeerium
Harju 11
15072 Tallinn
Eesti
Faks (372) 6 313 660
ΕΛΛΑΔΑ
Υπουργείο Εθνικής Οικονομίας
Γενική Γραμματεία Διεθνών Σχέσεων
Διεύθυνση Διεθνών Οικονομικών Ροών
Κορνάρου 1
GR-105 63 Αθήνα
Φαξ: (30 10) 328 60 94
ESPAÑA
Ministerio de Economía
Dirección General de Comercio Exterior
Paseo de la Castellana 162
E-28046 Madrid
Fax: + (34) 915 63 18 23/913 49 38 31
FRANCE
Setice
8, rue de la Tour-des-Dames
F-75436 Paris Cedex 09
Fax: (33) 155 07 46 69
IRELAND
Department of Enterprise, Trade and Employment
Import/ Export Licensing, Block C
Earlsfort Centre
Hatch Street
Dublin 2
Ireland
Fax: (353-1) 631 28 26
ITALIA
Ministero delle Attività produttive
Direzione generale per la Politica commerciale e per la gestione del regime degli scambi
Viale America, 341
I-00144 Roma
Fax: (39-06) 59 93 22 35/59 93 26 36
KΥΠΡΟΣ
Ministry of Commerce, Industry and Tourism, Import Licensing Unit
1421 Nicosia
Kύπρος
Fax +357 22 375 120
LATVIJA
Latvijas Republikas Ekonomikas ministrija
Brīvības iela 55
LV – 1519 Rīga
Fax (371) 7 280 882
LIETUVA
Lietuvos Respublikos ūkio ministerija
Prekybos departamentas
Gedimino pr. 38/2
LT-01104 Vilnius
Faks. 370 5 262 3974
LUXEMBOURG
Ministère des affaires étrangères
Office des licences
BP 113
L-2011 Luxembourg
Fax: (352) 46 61 38
MAGYARORSZÁG
Gazdasági és Közlekedési Minisztérium Engedélyezési és Közigazgatási Hivatala (GKM EKH)
Margit krt. 85.
HU-1024 Budapest II
Fax +36-1-336-7302
MALTA
Diviżjoni għall-Kummerċ
Servizzi Kummerċjali
Lascaris
Valletta CMR 02
Malta
Fax +356 25690299
Commerce Division
Trade Services Directorate
Lascaris
Valletta CMR 02
Malta
Fax +356 25690299
NEDERLAND
Belastingdienst/Douane centrale dienst voor in- en uitvoer
Postbus 30003, Engelse Kamp 2
9700 RD Groningen
Nederland
Fax: (31) 505 26 06 98
m.i.v. 18.1.2002
Fax: (31) 505 23 23 41
ÖSTERREICH
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
Außenwirtschaftsadministration
Landstrasser Hauptstraße 55-57
A-1030 Wien
Fax: + 43-1-711 00/8386
POLSKA
Ministerstwo gospodarki, pracy i polityki społecznej
Pl. Trzech Krzyży 3/5
00-507 Warszawa
Polska
Fax +48 (22) 693-40-21, 693-40-22
PORTUGAL
Ministério da Economia
Direcção-Geral das Relações Económicas Internacionais
Alfândega de Lisboa, Largo do Terreiro do Trigo
P-1100 Lisboa
Fax: (351-21) 881 42 61
SLOVENIJA
Ministrstvo za gospodarstvo
Področje ekonomskih odnosov s tujino
Kotnikova 5
1000 Ljubljana
Slovenija
Fax +386 (0)1 478 3611
SLOVENSKO
Ministerstvo hospodárstva Slovenskej republiky, odbor licencií
Mierová 19
827 15 Bratislava 212
Slovensko
Fax (421-2) 4342 3919
SUOMI
Tullihallitus
PL 512
FIN-00101 Helsinki
Faksi: (358-9) 614 28 52
SVERIGE
Kommerskollegium
Box 6803
S-113 86 Stockholm
Fax: (46-8) 30 67 59
UNITED KINGDOM
Department of Trade and Industry
Import Licensing Branch
Queensway House, West Precinct
Billingham
Cleveland
TS23 2NF
United Kingdom
Fax: (44) 1642 533 557
ANHANG III
ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGSBEHÖRDEN
Artikel 1
Die Kommission übermittelt den Behörden der Mitgliedstaaten die Namen und die Anschriften der in der Republik Kasachstan für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen und Ausfuhrlizenzen zuständigen Behörden sowie die Abdrücke der von diesen Behörden verwendeten Stempel.
Artikel 2
In den ersten zehn Tagen jedes Monats teilen die Mitgliedstaaten der Kommission die Gesamtmengen der Eisen- und Stahlerzeugnisse, die einem System der doppelten Kontrolle unterliegen, in der entsprechenden Einheit und nach Ursprungsland und Erzeugnisgruppe mit, für die im Vormonat Einfuhrgenehmigungen erteilt worden sind.
Artikel 3
(1) Eine nachträgliche Prüfung von Ursprungszeugnissen oder Ausfuhrlizenzen wird stichprobenweise sowie immer dann vorgenommen, wenn die zuständigen Behörden der Gemeinschaft begründete Zweifel an der Echtheit eines Ursprungszeugnisses oder einer Ausfuhrlizenz oder an der Richtigkeit der Angaben über den tatsächlichen Ursprung der betreffenden Erzeugnisse haben.
In diesem Fall senden die zuständigen Behörden der Gemeinschaft das Ursprungszeugnis bzw. die Ausfuhrlizenz oder eine Kopie davon an die zuständigen kasachischen Behörden zurück, gegebenenfalls unter Angabe der formellen oder materiellen Gründe, die eine Untersuchung rechtfertigen. Ist eine Rechnung vorgelegt worden, so wird sie oder eine Kopie davon dem Ursprungszeugnis oder der Ausfuhrlizenz oder deren Kopie beigefügt. Die zuständigen Behörden teilen ferner alle bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben im Ursprungszeugnis oder in der Ausfuhrlizenz schließen lassen.
(2) Absatz 1 gilt auch für die nachträgliche Prüfung von Ursprungserklärungen.
(3) Das Ergebnis der nach Absatz 1 vorgenommenen nachträglichen Prüfung wird den zuständigen Behörden der Gemeinschaft innerhalb von drei Monaten mitgeteilt. Mitzuteilen ist, ob das strittige Ursprungszeugnis bzw. die strittige Ausfuhrlizenz oder Ursprungserklärung sich auf die tatsächlich ausgeführten Erzeugnisse bezieht und ob die Erzeugnisse für eine Ausfuhr nach der in dieser Entscheidung festgelegten Regelung in Betracht kommen. Die zuständigen Behörden der Gemeinschaft können ferner Kopien aller Unterlagen verlangen, die erforderlich sind, um den genauen Sachverhalt zu ermitteln und insbesondere den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse zu bestimmen ( 6 ).
(4) Werden bei der Nachprüfung Missbrauch oder schwerwiegende Unregelmäßigkeiten bei der Verwendung von Ursprungserklärungen festgestellt, so teilt der betreffende Mitgliedstaat dies der Kommission mit. Die Kommission unterrichtet die übrigen Mitgliedstaaten. Die Gemeinschaft kann beschließen, dass für die Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse in die Gemeinschaft ein kasachisches Ursprungszeugnis nach Anhang II Artikel 18 Absatz 1 vorzulegen ist.
(5) Die stichprobenweise vorgenommene Prüfung nach diesem Artikel darf die Überführung der betreffenden Erzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr nicht behindern.
Artikel 4
(1) Geht aus dem Prüfungsverfahren nach Artikel 2 oder aus den den zuständigen Behörden der Gemeinschaft vorliegenden Informationen hervor, dass die Bestimmungen dieses Beschlusses umgangen werden, so ersuchen die genannten Behörden Kasachstan, geeignete Untersuchungen über die erwiesenermaßen oder offensichtlich die Bestimmungen dieses Beschlusses umgehenden Geschäfte durchzuführen beziehungsweise zu veranlassen. Das Ergebnis dieser Untersuchungen ist den zuständigen Behörden der Gemeinschaft zusammen mit allen sachdienlichen Informationen mitzuteilen, anhand deren der tatsächliche Ursprung der Erzeugnisse bestimmt werden kann.
(2) Im Rahmen der nach Maßgabe dieses Anhangs getroffenen Maßnahmen können die zuständigen Behörden der Gemeinschaft und die zuständigen Behörden der Republik Kasachstan Informationen austauschen, die zur Verhütung der Umgehung der Bestimmungen dieses Beschlusses für sachdienlich erachtet werden.
(3) Wird festgestellt, dass die Bestimmungen dieses Beschlusses umgangen worden sind, so kann die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 7 des Beschlusses im Einvernehmen mit der Republik Kasachstan die für die Verhütung einer Wiederholung einer solchen Umgehung erforderlichen Maßnahmen treffen.
Artikel 5
Die Kommission koordiniert die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nach Maßgabe dieses Anhangs getroffenen Maßnahmen. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten über die von ihnen getroffenen Maßnahmen und das jeweils erzielte Ergebnis.
ANHANG IV
HÖCHSTMENGEN
|
(in t) |
|||
|
Erzeugnisse |
2002 |
2003 |
2004 |
|
SA. Flacherzeugnisse |
|||
|
SA1. Coils |
50 000 |
50 000 |
►M2 55 228 ◄ |
|
SA1a. Coils zum Wiederauswalzen |
5 000 |
5 000 |
►M2 5 500 ◄ |
|
SA2. Grobbleche |
0 |
0 |
►M2 852 ◄ |
|
SA3. Sonstige Flacherzeugnisse |
53 000 |
55 700 |
►M2 80 082 ◄ |
( 1 ) ABl. L 342 vom 31.12.1999, S. 54.
( 2 ) Siehe Seite 20 dieses Amtsblattes.
( 3 ) ABl. L 345 vom 29.12.2001, S. 78.
( 4 ) ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.
( 5 ) ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.
( 6 ) Für eine etwaige nachträgliche Prüfung von Ursprungszeugnissen werden die Durchschriften der Ursprungszeugnisse sowie diesbezügliche Ausfuhrpapiere von der zuständigen Behörde des Ausfuhrlandes mindestens zwei Jahre lang aufbewahrt.