29.1.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 36/31


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN AUSSCHUSSES FÜR SYSTEMRISIKEN

vom 14. November 2018

über einen Koordinierungsrahmen für die Konsultation einer Aufsichtsbehörde mit dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken über eine Fristverlängerung gemäß Artikel 138 Absatz 4 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Solvabilität II)

(ESRB/2018/7)

(2019/C 36/10)

DER VERWALTUNGSRAT DES EUROPÄISCHEN AUSSCHUSSES FÜR SYSTEMRISIKEN —

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe j und Artikel 4 Absatz 2,

gestützt auf die Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 138 der Richtlinie 2009/138/EG legt die Regeln und Verfahren im Falle einer Nichteinhaltung oder Gefahr der Nichteinhaltung der Solvenzkapitalanforderung (Solvency Capital Requirement — SCR) fest. In diesen Fällen müssen bestimmte Verfahren eingehalten werden, um die anrechnungsfähigen Eigenmittel zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung entsprechend aufzustocken oder das Risikoprofil des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens so zu senken, dass die Solvenzkapitalanforderung innerhalb einer vorgegebenen Frist wieder bedeckt ist.

(2)

Gemäß Artikel 138 Absatz 4 der Richtlinie 2009/138/EG kann die betreffende Aufsichtsbehörde in dem Fall, dass die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (European Insurance and Occupational Pensions Authority — EIOPA) erklärt, dass außergewöhnlich widrige Umstände vorliegen, die sich auf Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen auswirken, die einen wesentlichen Anteil am Markt oder an den betroffenen Geschäftsbereichen haben, die Frist für die Wiederherstellung gesunder Finanzverhältnisse für die betroffenen Unternehmen um höchstens sieben Jahre verlängern.

(3)

Gemäß Artikel 138 Absatz 4 der Richtlinie 2009/138/EG kann die betreffende Aufsichtsbehörde den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken (European Systemic Risk Board — ESRB) in Bezug auf die Verlängerung der Frist für die Wiederherstellung gesunder Finanzverhältnisse für Unternehmen konsultieren, die von außergewöhnlich widrigen, von der EIOPA festgestellten Umständen betroffen sind. Eine Aufsichtsbehörde kann einen Beschluss über die Notwendigkeit und den genauen Inhalt des Ersuchens um Konsultation des ESRB in Bezug auf die Verlängerung der Frist für die Wiederherstellung gesunder Finanzverhältnisse fassen.

(4)

Der ESRB ist für die Makroaufsicht in der Union zuständig. Hierbei leistet er einen Beitrag zur Abwendung und Eindämmung von Systemrisiken für die Finanzstabilität in der Union, einschließlich solcher Systemrisiken, die von außerhalb der Union stammen. Daher sollte der Schwerpunkt des Beitrags des ESRB im Einklang mit dessen Mandat auf den makroaufsichtlichen Aspekten und den Auswirkungen einer Verlängerung bzw. Nichtverlängerung der Frist für die Wiederherstellung gesunder Finanzverhältnisse für die betroffenen Unternehmen liegen. Der ESRB sollte, soweit möglich, die Auswirkungen auf die Finanzmärkte, auf andere Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen und auf die Realwirtschaft bewerten.

(5)

Zur Durchführung des Konsultationsprozesses im Zusammenhang mit der Verlängerung der Frist für die Wiederherstellung gesunder Finanzverhältnisse ist die Einrichtung eines Koordinierungsrahmen innerhalb des ESRB erforderlich. Dieser Koordinierungsrahmen kann sich am bestehenden Koordinierungsrahmen gemäß Beschluss ESRB/2015/4 des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (3) in Bezug auf die Anzeige von nationalen makroprudenziellen Maßnahmen durch die jeweiligen Behörden und die Abgabe von Stellungnahmen und Empfehlungen durch den ESRB orientieren, der bei mehreren Gelegenheiten erfolgreich getestet wurde.

(6)

Schließlich muss der ESRB bei seiner Beurteilung dafür Sorge tragen, dass das notwendige Maß an Fachkompetenz in Bezug auf Versicherungen und Rückversicherungen einbezogen wird, und die enge Zusammenarbeit des ESRB und der EIOPA sicherstellen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

Mit diesem Beschluss wird ein gemeinsamer verfahrensrechtlicher Rahmen für die Konsultation des ESRB durch eine ersuchende Behörde zur Verlängerung der Frist für die Wiederherstellung gesunder Finanzverhältnisse gemäß Artikel 138 Absatz 4 der Richtlinie 2009/138/EG geschaffen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Beschlusses sind die nachfolgend aufgeführten Begriffe wie folgt zu verstehen:

1.

„Bewertungsteam“: das als Teil des Beratenden Fachausschusses für die Durchführung einer Bewertung und die Erstellung einer Antwort auf ein Konsultationsersuchen zuständige Expertenteam des ESRB;

2.

„DARWIN“: das interne Dokumentenmanagement-System des ESRB;

3.

„EZB-Werktag“: ein Tag, bei dem es sich nicht um einen Samstag, einen Sonntag oder einen Feiertag bei der EZB handelt;

4.

„Versicherungsunternehmen“: ein Versicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 13 der Richtlinie 2009/138/EG;

5.

„Frist für die Wiederherstellung gesunder Finanzverhältnisse“: die in Bezug auf ein betroffenes Unternehmen in Artikel 138 Absatz 4 der Richtlinie 2009/138/EG genannte Frist, innerhalb derer das Unternehmen die Aufstockung der anrechnungsfähigen Eigenmittel bis auf die zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung erforderliche Höhe oder die Senkung des Risikoprofils bis zur erneuten Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung erreichen muss.

6.

„Rückversicherungsunternehmen“: ein Rückversicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 13 der Richtlinie 2009/138/EG;

7.

„Konsultationsersuchen“: ein von einer Aufsichtsbehörde an den ESRB gerichtetes Ersuchen um Konsultation gemäß Artikel 138 Absatz 4 der Richtlinie 2009/138/EG;

8.

„ersuchende Behörde“: eine Aufsichtsbehörde, die ein Konsultationsersuchen vorlegt;

9.

„Aufsichtsbehörde“: eine Aufsichtsbehörde im Sinne von Artikel 13 der Richtlinie 2009/138/EG.

Artikel 3

Verfahren zur Erstellung und Genehmigung einer Antwort auf ein Konsultationsersuchen

(1)   Sobald ein Konsultationsersuchen gemäß Artikel 138 Absatz 4 der Richtlinie 2009/138/EG eingegangen ist, setzt das ESRB-Sekretariat die Mitglieder des Verwaltungsrats, den Lenkungsausschuss und das Bewertungsteam über DARWIN unverzüglich über das Ersuchen in Kenntnis.

(2)   Das Bewertungsteam erstellt innerhalb von zehn EZB-Werktagen nach Eingang des Konsultationsersuchens einen Entwurf für eine Antwort auf das Konsultationsersuchen, der dem Lenkungsausschuss vom ESRB-Sekretariat im schriftlichen Verfahren zur Prüfung vorgelegt wird.

(3)   Innerhalb der im vorangegangenen Absatz angegebenen Frist kann ein Mitglied des Verwaltungsrats in den ersten beiden EZB-Werktagen nach der Bekanntgabe an den Verwaltungsrat anzeigen, dass seine Behörde als Beobachter am Bewertungsteam teilnehmen möchte, falls diese noch nicht vertreten ist.

(4)   Der Lenkungsausschuss nimmt innerhalb von zwei Werktagen nach dessen Vorlage durch das ESRB-Sekretariat Stellung zum Antwortentwurf. Das Bewertungsteam prüft grundlegende Anmerkungen des Lenkungsausschusses und nimmt diese gegebenenfalls in den Antwortentwurf an den Verwaltungsrat auf.

(5)   Innerhalb von vier EZB-Werktagen nach dem Tag der Vorlage des Antwortentwurfs beim Lenkungsausschuss legt das ESRB-Sekretariat den Antwortentwurf dem Verwaltungsrat zur Stellungnahme vor. Innerhalb von vier EZB-Werktagen nach dem Tag der Vorlage des Antwortentwurfs beim Verwaltungsrat können dessen Mitglieder zu dem Entwurf Stellung nehmen, bevor der Verwaltungsrat einen Beschluss fasst. Werden keine grundlegende Anmerkungen abgegeben, gilt der Entwurf der Antwort auf das Konsultationsersuchen als genehmigt.

(6)   Gibt der Verwaltungsrat grundlegende Anmerkungen zum Antwortentwurf ab, prüft das Bewertungsteam, ob der Antwortentwurf unter Berücksichtigung dieser Anmerkungen überarbeitet werden soll. Innerhalb von vier EZB-Werktagen nach Eingang der Anmerkungen des Verwaltungsrats legt das Bewertungsteam dem Verwaltungsrat den endgültigen Antwortentwurf über das ESRB-Sekretariat vor.

(7)   Auf der Grundlage des vom Bewertungsteam erstellten Antwortentwurfs fasst der Verwaltungsrat einen Beschluss über die Genehmigung des Entwurfs. Soweit keine Sitzung des Verwaltungsrats im Einklang mit der Geschäftsordnung des ESRB (4) einberufen wird, fasst der Verwaltungsrat den Beschluss im schriftlichen Verfahren innerhalb von zwei EZB-Werktagen nach Vorlage des endgültigen Antwortentwurfs durch das Bewertungsteam.

(8)   Im Fall außergewöhnlicher Umstände kann die Frist des Verfahrens für die Antwort auf das Konsultationsersuchen auf Antrag der ersuchenden Behörde oder, wenn der Verwaltungsrat dies für erforderlich erachtet, verkürzt werden.

(9)   Gemäß Artikel 5 Absatz 2a und Artikel 13 Absatz 7 der Geschäftsordnung des ESRB können Vertreter Islands, Norwegens und Lichtensteins gebeten werden, nicht an der Erörterung des Antwortentwurfs teilzunehmen, es sei denn, das Konsultationsersuchen wurde von der Aufsichtsbehörde ihres jeweiligen Landes vorgelegt.

Artikel 4

Von einer ersuchenden Behörde zur Verfügung zu stellende Informationen

(1)   Ein Konsultationsersuchen muss sämtliche erforderlichen Informationen, die die Grundlage für die Antwort des ESRB bilden, sowie gegebenenfalls spezifische Angaben zu Vertraulichkeitsanforderungen enthalten, die für die Übermittlung dieser Informationen gelten.

(2)   Eine ersuchende Behörde stellt dem ESRB Informationen zur Verfügung, aus denen die ökonomischen Gründe, die zugunsten der Verlängerung der Frist für die Wiederherstellung gesunder Finanzverhältnisse sprechen, sowie die voraussichtlichen wirtschaftlichen Gesamtauswirkungen für den Fall einer Nichtverlängerung der genannten Frist hervorgehen.

(3)   Zu den Informationen über die ökonomischen Gründe, die zugunsten der Verlängerung der Frist für die Wiederherstellung gesunder Finanzverhältnisse sprechen, zählen unter anderem:

a)

Daten zur aktuellen Finanzlage und den Verflechtungen jedes betroffenen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmens einschließlich seiner Anlage-Risikopositionen;

b)

zusätzliche Information zu Aspekten wie zum Beispiel die Struktur des Versicherungsmarkts, die wichtigsten Merkmale der Wettbewerber und die Verteilung der Verluste nach dem negativen Ereignis; und

c)

Finanzprojektionen, die die potenzielle Sanierung jedes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens in verschiedenen wirtschaftlichen Szenarien verdeutlichen.

(4)   Die Informationen zu den voraussichtlichen wirtschaftlichen Gesamtauswirkungen einer Nichtverlängerung der Frist für die Wiederherstellung gesunder Finanzverhältnisse umfassen unter anderem:

a)

Den Negativeffekt der Strategie jedes betroffenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens zur Reduzierung seines Risikoprofils auf die Finanzmärkte einschließlich potenzieller Zweitrundeneffekte;

b)

den Negativeffekt auf die Realwirtschaft, unter anderem verursacht durch eine vorübergehende Nichtverfügbarkeit von Versicherungsdienstleistungen infolge der fehlenden Substituierbarkeit oder aufgrund möglicher Beeinträchtigungen des Verbrauchervertrauens.

(5)   Im Anhang zu diesem Beschluss sind die von der ersuchenden Behörde bereitzustellenden Mindestangaben detailliert aufgeführt.

(6)   Ungeachtet der vorstehenden Absätze 4 und 5 kann der ESRB von der ersuchenden Behörde verlangen, weitere Informationen zur Verfügung zu stellen, falls dies für erforderlich erachtet wird.

(7)   Sofern die bereitgestellten Informationen nicht bereits allgemein zugänglich sind, gelten die dem ESRB zugegangenen Informationen gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 als vertraulich bzw. werden als vertraulich behandelt und der Zugang zu ihnen ist auf die Personen und Behörden beschränkt, die zur Wahrnehmung ihrer Pflichten oder zur Erfüllung ihrer Aufgaben Kenntnis davon haben müssen.

(8)   Das ESRB-Sekretariat richtet eine spezielle Struktur für den Informationsaustausch mit der ersuchenden Behörde in DARWIN ein.

Artikel 5

Bewertungsteam

(1)   Das Bewertungsteam führt eine Bewertung durch und entwirft eine Antwort auf ein Konsultationsersuchen.

(2)   Die Zusammensetzung des Bewertungsteams ist die gleiche wie die des gemäß dem Beschluss ESRB/2015/4 gebildeten und vom Verwaltungsrat ernannten Bewertungsteams mit folgenden Abweichungen:

a)

Der Vertreter der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) wird durch einen Vertreter der EIOPA ersetzt, der vom Verwaltungsrat ernannt wird; und

b)

jede im Bewertungsteam vertretene Behörde kann einen Versicherungsexperten benennen, der als Beobachter im Bewertungsteam fungiert.

(3)   Zur Vermeidung von Interessenkonflikten bei der Erstellung der Antwort auf ein Konsultationsersuchen erlischt für Vertreter einer Behörde, die eine ersuchende Behörde ist, der Status von Mitgliedern des Bewertungsteams und Beobachtern vorübergehend, ohne das diese Mitglieder ersetzt werden.

(4)   Das Bewertungsteam bemüht sich um die Herstellung eines Konsenses zwischen den Mitgliedern; falls die Umstände dies jedoch erfordern, kann das Bewertungsteam zusammen mit dem Antwortentwurf, den es dem Verwaltungsrat vorlegt, eine Bewertung aus Mehrheits- und Minderheitssicht vorlegen.

Artikel 6

Vertraulichkeit der Antwort auf ein Konsultationsersuchen

Die Antwort des ESRB auf ein Konsultationsersuchen ist nicht öffentlich und wird nur der ersuchenden Behörde mitgeteilt.

Artikel 7

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 14. November 2018.

Francesco MAZZAFERRO

Leiter des ESRB-Sekretariats

im Auftrag des Verwaltungsrates des ESRB


(1)  ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 1.

(2)  ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1.

(3)  Beschluss des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom 16. Dezember 2015 zu einem Koordinierungsrahmen in Bezug auf die Anzeige von nationalen makroprudenziellen Maßnahmen durch die jeweilige Behörde, die Abgabe von Stellungnahmen und Empfehlungen durch den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken und zur Aufhebung des Beschlusses ESRB/2014/2 (ESRB/2015/4) (ABl. C 97 vom 12.3.2016, S. 28).

(4)  Beschluss des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom 20. Januar 2011 zur Verabschiedung der Geschäftsordnung des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ESRB/2011/1) (ABl. C 58 vom 24.2.2011, S. 4).


ANHANG

Von einer ersuchenden Behörde zur Verfügung zu stellende Informationen

I.   Informationen zur ersuchenden Behörde

—

Bezeichnung der Aufsichtsbehörde

—

Mitgliedstaat

—

Unterzeichner des Ersuchens (Name, Position, Kontaktdaten)

—

Ansprechpartner (Name, Position, Kontaktdaten)

II.   Genauer Inhalt des Ersuchens — Umfang des Konsultationsersuchens

III.   Informationen zu allen Unternehmen, die vom Ersuchen erfasst werden

III.1.   Grundlegende Informationen

Für jedes der betroffenen Unternehmen (Definitionen gegebenenfalls gemäß der maßgeblichen Solvabilitäts II-Vorlage S01.02.01 oder S01.02.04):

—

Name des Unternehmens;

—

Unternehmenskennung;

—

Art des Unternehmens;

—

Land der Zulassung;

—

Berechnungsmethode der (Gruppen-)Solvenzkapitalanforderungen;

—

Verwendung unternehmensspezifischer Parameter;

—

Sonderverbände;

—

Matching-Anpassung;

—

Volatilitätsanpassung;

—

Übergangsmaßnahme risikofreie Zinsstrukturkurve;

—

Übergangsmaßnahme versicherungstechnische Rückstellungen.

III.2.   Finanzinformationen

Ein Überblick über die aktuellste jeweilige Finanzlage jedes betroffenen Unternehmens einschließlich wichtigste strukturelle Gliederung der Aktiva, Passiva, Eigenmittel (mit und ohne langfristige Garantien) und Solvenzkapitalanforderung.

III.3.   Informationen zur Stellung jedes betroffenen Unternehmens im nationalen Versicherungsmarkt

Für jedes betroffene Unternehmen:

—

Informationen über den nationalen Marktanteil des Unternehmens einschließlich Nichtlebensversicherungsgeschäft (bezogen auf die verbuchten Bruttoprämieneinnahmen) insgesamt und je Geschäftssparte, Lebensversicherungsgeschäft (bezogen auf die versicherungstechnischen Brutto-Rückstellungen) insgesamt und je Geschäftssparte, Größe der Bilanz (bezogen auf die Bilanzsumme);

—

Informationen zur Anzahl der im nationalen Markt tätigen Unternehmen für die Geschäftssparten (Lebens- und Nichtlebensversicherungsgeschäft), in denen das betroffene Unternehmen tätig ist;

—

Informationen zum kumulativen Marktanteil der führenden drei, fünf und zehn Versicherungsunternehmen für die Geschäftssparten, in denen das betroffene Unternehmen tätig ist;

—

Eine Schätzung in Bezug auf die Verteilung der Verluste zwischen den betroffenen, im nationalen Markt aktiven Unternehmen nach dem Ereignis/den Ereignissen, das/die zur Erklärung von außergewöhnlich widrigen Umständen durch die EIOPA geführt hat/haben.

IV.   Zu Gunsten einer Verlängerung der Frist für die Wiederherstellung gesunder Finanzverhältnisse sprechende Informationen für jedes betroffene Unternehmen

Für jedes betroffene Unternehmen:

—

Finanzprojektionen, die die Wiederherstellung der Solvenzkapitalanforderung in verschiedenen wirtschaftlichen Szenarien darstellen

—

Eine Beschreibung der Annahmen und eine Schätzung bezüglich des Effekts der Sanierungsmaßnahmen, die in diesen Finanzprojektionen enthalten sind. Dies könnte umfassen:

—

Eine Schätzung der (geplanten) Senkung des Risikoprofils des Aktivaportfolios (einschließlich der potenziellen Auswirkungen auf die Finanzmärkte);

—

Eine Schätzung bezüglich des Kapitalvolumens, das das Unternehmen zu rekapitalisieren plant, und Angaben dazu, in welcher Form (z. B. in Form von Kapitalanteilen, Schuldverschreibungen);

—

Eine Schätzung der Höhe der geplanten Rückversicherung und/oder anderer risikomindernder Maßnahmen, die eingeführt werden würden;

—

Eine Schätzung der Höhe der versicherungstechnischen Rückstellungen und Prämien in den Versicherungsportfolios, die veräußert werden und/oder auslaufen sollen.

V.   Informationen zu den voraussichtlichen wirtschaftlichen Auswirkungen einer Nichtverlängerung der Frist für die Wiederherstellung gesunder Finanzverhältnisse für jedes betroffene Unternehmen

Für jedes betroffene Unternehmen:

—

Eine Bewertung des Negativeffekts auf die Realwirtschaft und/oder die Finanzmärkte, wenn die Frist für die Wiederherstellung gesunder Finanzverhältnisse nicht verlängert wird. Dazu gehören:

—

Eine Schätzung bezüglich des Ausmaßes der Auswirkungen einer potenziellen Nichtverfügbarkeit von Versicherungsleistungen, wenn die Frist für die Wiederherstellung gesunder Finanzverhältnisse nicht verlängert wird, z. B. auf Basis einer Analyse der Anzahl von Unternehmen, die bereits vergleichbare Produkte/Dienstleistungen anbieten, eine Einschätzung, wie schnell die Policeninhaber voraussichtlich einen Versicherungswechsel vornehmen könnten, eine Beschreibung der Eintrittsbarrieren für potenziell neu in den Markt eintretende Akteure;

—

Eine Schätzung des Effekts bei potenzieller Nichtverfügbarkeit von Versicherungsleistungen auf die Realwirtschaft, unter anderem z. B. eine Beschreibung der Realwirtschaftsaktivitäten, die aufgrund einer nicht mehr vorhandenen Versicherungsdeckung nicht mehr durchgeführt werden können;

—

Eine Beschreibung der möglichen negativen Auswirkungen auf das Verbrauchervertrauen infolge der Nichtverlängerung der Frist für die Wiederherstellung gesunder Finanzverhältnisse;

—

Eine Schätzung des Effekts auf die Finanzmärkte (einschließlich Zweitrundeneffekte) infolge der Nichtverlängerung der Frist für die Wiederherstellung gesunder Finanzverhältnisse und der daraus resultierenden Liquidation des Unternehmens.

Sämtliche vorstehenden quantitativen Informationen sollten auf der Basis der aktuellsten verfügbaren Daten und in Excel-Tabellenform zur Verfügung gestellt werden.