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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Serie L


2024/414

29.1.2024

BESCHLUSS (EU) 2024/414 DES RATES

vom 21. Dezember 2023

über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die internationalen Wirkungen von Zwangsveräußerungen von Schiffen, das am 7. Dezember 2022 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommen wurde

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 81 Absatz 2 Buchstaben b und c in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 23. Mai 2022 hat der Rat die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen über ein Übereinkommen über die internationalen Wirkungen von Zwangsveräußerungen von Schiffen ermächtigt. Diese Verhandlungen wurden mit der Annahme des Wortlauts des Übereinkommens über die internationalen Wirkungen von Zwangsveräußerungen von Schiffen (im Folgenden „Übereinkommen“) durch die Generalversammlung der Vereinten Nationen am 7. Dezember 2022 in New York erfolgreich abgeschlossen.

(2)

Das Übereinkommen stärkt den bestehenden internationalen Rechtsrahmen für die Schifffahrt und leistet einen nützlichen Beitrag zu einer harmonischen Gestaltung der internationalen Wirtschaftsbeziehungen. Es ist deshalb wünschenswert, dass das Übereinkommen so bald wie möglich Anwendung findet.

(3)

Die Union entwickelt eine justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen mit grenzüberschreitenden Bezügen, die auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher und außergerichtlicher Entscheidungen beruht. In diesem Zusammenhang hat der Unionsgesetzgeber unter anderem die Verordnungen (EU) Nr. 1215/2012 (1) und (EU) 2020/1784 (2) des Europäischen Parlaments und des Rates erlassen. Die Union verfügt somit über die ausschließliche Zuständigkeit über die Angelegenheiten, die unter diese Verordnungen fallen, während die übrigen in dem Übereinkommen geregelten Angelegenheiten nicht in diese Zuständigkeit fallen.

(4)

Nach Artikel 18 Absatz 1 des Übereinkommens können Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die für bestimmte im Übereinkommen geregelte Angelegenheiten zuständig sind, das Übereinkommen unterzeichnen, annehmen, genehmigen oder ihm beitreten.

(5)

Nach Artikel 18 Absatz 2 des Übereinkommens hat eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration eine Erklärung abzugeben, in der sie die in dem Übereinkommen geregelten Angelegenheiten bezeichnet, für die ihr von ihren Mitgliedstaaten die Zuständigkeit übertragen wurde. Nach Artikel 20 Absatz 1 des Übereinkommens wird diese Erklärung bei der Unterzeichnung, der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt abgegeben. Die Union sollte folglich bei der Unterzeichnung des Übereinkommens v eine solche Erklärung abgeben.

(6)

Das Übereinkommen sollte vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt im Namen der Union unterzeichnet und die beigefügte Erklärung sollte genehmigt werden.

(7)

Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls beteiligt sich Irland nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(8)

Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung — im Namen der Union — des von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 7. Dezember 2022 in New York angenommenen Übereinkommens der Vereinten Nationen über die internationalen Wirkungen von Zwangsveräußerungen von Schiffen wird — vorbehaltlich des Abschlusses des genannten Übereinkommens (3) genehmigt.

Artikel 2

Die diesem Beschluss beigefügte Erklärung wird im Namen der Union genehmigt. Bei der Unterzeichnung des Übereinkommens gibt die Union diese Erklärung nach Artikel 18 Absatz 2 und Artikel 20 Absätze 1 und 2 des Übereinkommens ab.

Artikel 3

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Übereinkommen im Namen der Union zu unterzeichnen.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 21. Dezember 2023.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. NAVARRO RÍOS


(1)  Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Neufassung) (ABl. L 351 vom 20.12.2012, S. 1).

(2)  Verordnung (EU) 2020/1784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (Zustellung von Schriftstücken) (Neufassung) (ABl. L 405 vom 2.12.2020, S. 40).

(3)  Der Wortlaut des Übereinkommens wird gemeinsam mit dem Beschluss über seine Annahme veröffentlicht.


ERKLÄRUNG NACH ARTIKEL 18 ABSATZ 2 DES ÜBEREINKOMMENS VON PEKING ÜBER ZWANGSVERÄUßERUNGEN VON SCHIFFEN, DAS AM 7. DEZEMBER 2022 IN NEW YORK VON DER GENERALVERSAMMLUNG DER VEREINTEN NATIONEN ANGENOMMEN WURDE, ZUR ZUSTÄNDIGKEIT DER EUROPÄISCHEN UNION IN DENJENIGEN ANGELEGENHEITEN, DIE IN DEM GENANNTEN ÜBEREINKOMMEN GEREGELT SIND UND FÜR DIE DIE MITGLIEDSTAATEN IHRE ZUSTÄNDIGKEIT AUF DIE EUROPÄISCHE UNION ÜBERTRAGEN HABEN

Nach Artikel 18 Absatz 1 des Übereinkommens von Peking über Zwangsveräußerungen von Schiffen (im Folgenden „Übereinkommen“) kann eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die aus souveränen Staaten besteht und für bestimmte in diesem Übereinkommen geregelte Angelegenheiten zuständig ist, das Übereinkommen unterzeichnen. Nach Artikel 18 Absatz 2 des Übereinkommens hat die Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration eine Erklärung abzugeben, in der sie die in dem Übereinkommen geregelten Angelegenheiten bezeichnet, für die ihr von ihren Mitgliedstaaten die Zuständigkeit übertragen wurde. Die Europäische Union hat beschlossen, das Übereinkommen zu unterzeichnen, und gibt hiermit diese Erklärung ab.

Soweit sie sich auf allgemeine Vorschriften auswirken oder den Anwendungsbereich der in Buchstaben a und b genannten Rechtsakte verändern könnten, handelt es sich bei den in dem Übereinkommen geregelten Angelegenheiten, für die die Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Zuständigkeit übertragen haben und für die die Europäische Union im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 AEUV über die ausschließliche Zuständigkeit verfügt, um folgende:

a)

Artikel 9 des Übereinkommens („Zuständigkeit für die Aufhebung und Aussetzung einer Zwangsveräußerung“) in Bezug auf die Regeln zur gerichtlichen Zuständigkeit in Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 351 vom 20.12.2012, S. 1) und

b)

Artikel 4 des Übereinkommens („Zwangsveräußerungsmitteilung“) in Bezug auf die Vorschriften für die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen (Zustellung von Schriftstücken) in der Verordnung (EU) 2020/1784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (ABl. L 405 vom 2.12.2020, S. 40).

Die Zuständigkeiten der Europäischen Union nach dem Vertrag über die Europäische Union (EUV) und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sind naturgemäß einem ständigen Wandel unterworfen. Die zuständigen Organe können nach Maßgabe der Verträge Beschlüsse fassen, die den Umfang der Zuständigkeiten der Europäischen Union bestimmen. Die Europäische Union behält sich folglich das Recht vor, diese Erklärung entsprechend zu ändern, ohne dass eine solche Änderung eine Voraussetzung für die Wahrnehmung ihrer Zuständigkeit für in dem Übereinkommen geregelte Angelegenheiten wäre.

Die Union stellt klar, dass das Übereinkommen in Bezug auf die Zuständigkeiten der Union auf die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten Anwendung findet, in denen der EUV und der AEUV gemäß Artikel 52 EUV angewandt werden, und zwar unter den Bedingungen, die unter anderem in Artikel 355 AEUV festgelegt sind.


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/414/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)