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13.8.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 217/23 |
BESCHLUSS 2008/666/GASP DES RATES
vom 24. Juli 2008
über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an der Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo, EULEX KOSOVO
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 24,
auf Empfehlung des Vorsitzes,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Der Rat hat am 4. Februar 2008 die Gemeinsame Aktion 2008/124/GASP über die Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo, EULEX KOSOVO (1) angenommen. |
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(2) |
Nach Artikel 13 Absatz 4 der genannten Gemeinsamen Aktion werden die Einzelheiten der Beteiligung von Drittstaaten in einer gemäß Artikel 24 des Vertrags zu schließenden Übereinkunft festgelegt. |
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(3) |
Der Rat hat am 13. Dezember 2004 den Vorsitz, der erforderlichenfalls vom Generalsekretär/Hohen Vertreter unterstützt wird, ermächtigt, im Falle künftiger ziviler EU-Krisenbewältigungsoperationen Verhandlungen mit Drittstaaten zum Zweck des Abschlusses eines Abkommens auf der Grundlage des Musterabkommens zwischen der Europäischen Union und einem Drittstaat über die Beteiligung eines Drittstaats an einer zivilen EU-Krisenbewältigungsoperation zu eröffnen. Auf dieser Grundlage hat der Vorsitz ein Abkommen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an der Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo, EULEX KOSOVO, ausgehandelt. |
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(4) |
Das Abkommen sollte genehmigt werden — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an der Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo, EULEX KOSOVO, wird im Namen der Europäischen Union genehmigt.
Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.
Artikel 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen rechtsverbindlich für die Europäische Union zu unterzeichnen.
Artikel 3
Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 24. Juli 2008.
Im Namen des Rates
Der Präsident
B. HORTEFEUX
ABKOMMEN
zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an der Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo, EULEX KOSOVO
DIE EUROPÄISCHE UNION (EU)
einerseits und
DIE SCHWEIZERISCHE EIDGENOSSENSCHAFT
andererseits,
nachstehend die „Vertragsparteien“ genannt —
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG
der Annahme der Gemeinsamen Aktion 2008/124/GASP vom 4. Februar 2008 über die Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo, EULEX KOSOVO, durch den Rat der Europäischen Union,
der an die Schweizerische Eidgenossenschaft gerichteten Einladung, an der Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo, EULEX KOSOVO, teilzunehmen,
des erfolgreichen Abschlusses des Truppengestellungsprozesses sowie der Empfehlung des Zivilen Operationskommandeurs und des Ausschusses für die zivilen Aspekte der Krisenbewältigung, der Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an der EU-geführten Operation zuzustimmen,
des Beschlusses EULEX/2/2008 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 22. April 2008 über die Annahme des Beitrags der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu der Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo, EULEX KOSOVO —
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Artikel 1
Beteiligung an der Operation
(1) Die Schweizerische Eidgenossenschaft schließt sich nach Maßgabe dieses Abkommens und aller gegebenenfalls erforderlichen Durchführungsvereinbarungen der Gemeinsamen Aktion 2008/124/GASP vom 4. Februar 2008 über die Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo, EULEX KOSOVO (nachstehend „EULEX KOSOVO“ genannt), sowie jeder gemeinsamen Aktion oder jedem Beschluss an, mit dem der Rat der Europäischen Union die Verlängerung der EULEX KOSOVO beschließt.
(2) Der Beitrag der Schweizerischen Eidgenossenschaft an der EULEX KOSOVO erfolgt unbeschadet der Beschlussfassungsautonomie der Europäischen Union.
(3) Die Schweizerische Eidgenossenschaft sorgt dafür, dass ihr an der EULEX KOSOVO beteiligtes Personal seinen Auftrag in Übereinstimmung mit
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der Gemeinsamen Aktion 2008/124/GASP und gegebenenfalls den nachfolgenden Änderungen, |
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dem Einsatzplan, |
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den Durchführungsmaßnahmen |
ausführt,
(4) Das von der Schweizerischen Eidgenossenschaft für die EULEX KOSOVO abgeordnete Personal lässt sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben und in seinem Verhalten ausschließlich von den Interessen der EULEX KOSOVO leiten.
(5) Die Schweizerische Eidgenossenschaft unterrichtet den Zivilen Operationskommandeur und den Missionsleiter der EULEX KOSOVO (nachstehend der „Missionsleiter“ genannt) rechtzeitig über jede Änderung ihres Beitrags zur EULEX KOSOVO.
(6) Das für die EULEX KOSOVO abgeordnete Personal wird einer ärztlichen Untersuchung unterzogen und erhält die erforderlichen Impfungen; seine gesundheitliche Tauglichkeit ist von einer hierzu befugten Behörde der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu bescheinigen. Das für die EULEX KOSOVO abgeordnete Personal legt eine Abschrift dieser Bescheinigung vor.
Artikel 2
Status des Personals
(1) Der Status des von der Schweizerischen Eidgenossenschaft für die EULEX KOSOVO abgeordneten Personals wird in den Bestimmungen über den Status der Mission gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Gemeinsamen Aktion 2008/124/GASP vom 4. Februar 2008 über die Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo, EULEX KOSOVO, geregelt.
(2) Der Status des Personals, das zu Hauptquartieren oder Führungselementen außerhalb des Kosovo abgestellt wird, wird durch Vereinbarungen zwischen den betreffenden Hauptquartieren und Führungselementen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft geregelt.
(3) Unbeschadet der Vereinbarung über den Status der Mission gemäß Absatz 1, sofern eine solche Vereinbarung besteht, übt die Schweizerische Eidgenossenschaft die Gerichtsbarkeit über ihr an der EULEX KOSOVO beteiligtes Personal aus.
(4) Die Schweizerische Eidgenossenschaft ist für alle Schadenersatzansprüche, die im Zusammenhang mit der Beteiligung ihres Personals an der EULEX KOSOVO stehen oder diese betreffen, zuständig. Die Schweizerische Eidgenossenschaft ist für die Einleitung von Maßnahmen gemäß ihren innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften gegen Mitglieder ihres Personals, insbesondere für die Erhebung von Klagen oder die Einleitung von Disziplinarverfahren, zuständig.
(5) Die Schweizerische Eidgenossenschaft verpflichtet sich, bei der Unterzeichnung dieses Abkommens eine Erklärung über den Verzicht auf Schadenersatzansprüche gegenüber den an der EULEX KOSOVO beteiligten Staaten abzugeben. Ein Muster für eine solche Erklärung ist diesem Abkommen beigefügt.
(6) Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union verpflichten sich, bei der Unterzeichnung dieses Abkommens im Hinblick auf die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an der EULEX KOSOVO eine Erklärung über den Verzicht auf Schadenersatzansprüche abzugeben. Ein Muster für eine solche Erklärung ist diesem Abkommen beigefügt.
Artikel 3
Verschlusssachen
(1) Die Schweizerische Eidgenossenschaft gewährleistet durch geeignete Maßnahmen den Schutz von EU-Verschlusssachen gemäß den Sicherheitsvorschriften des Rates der Europäischen Union, die in dem Beschluss 2001/264/EG des Rates vom 19. März 2001 niedergelegt sind, und gemäß den sonstigen Leitlinien der zuständigen Stellen, einschließlich des Missionsleiters.
(2) Haben die EU und die Schweizerische Eidgenossenschaft ein Abkommen über die Sicherheitsverfahren für den Austausch von Verschlusssachen geschlossen, so finden dessen Bestimmungen im Rahmen der EULEX KOSOVO Anwendung.
Artikel 4
Befehlskette
(1) Alle Mitglieder des an der EULEX KOSOVO beteiligten Personals unterstehen in jeder Hinsicht weiterhin ihren jeweiligen nationalen Behörden.
(2) Die nationalen Behörden übertragen die Einsatzleitung dem Zivilen Operationskommandeur, der die Anordnungs- und Kontrollbefugnis auf strategischer Ebene ausübt.
(3) Der Missionsleiter trägt die Verantwortung für die EULEX KOSOVO im Einsatzgebiet und übt die diesbezüglichen Anordnungs- und Kontrollbefugnisse aus.
(4) Der Missionsleiter übt die ihm vom Zivilen Operationskommandeur übertragenen Anordnungs- und Kontrollbefugnisse über das Personal, die Teams und die Einheiten der beitragenden Staaten aus und trägt zudem die administrative und logistische Verantwortung, die sich auch auf die der EULEX KOSOVO zur Verfügung gestellten Einsatzmittel, Ressourcen und Informationen erstreckt.
(5) Die Schweizerische Eidgenossenschaft hat nach Maßgabe der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Rechtsinstrumente bei der laufenden Durchführung der Operation dieselben Rechte und Pflichten wie die an der Operation beteiligten Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
(6) Der Missionsleiter übt die disziplinarische Kontrolle über das Personal der EULEX KOSOVO aus. Soweit erforderlich, werden Disziplinarmaßnahmen von der betreffenden nationalen Behörde ergriffen.
(7) Zur Vertretung ihres nationalen Kontingents im Rahmen der EULEX KOSOVO ernennt die Schweizerische Eidgenossenschaft einen nationalen Kontingentsleiter (NCL). Der NCL erstattet dem Missionsleiter über nationale Angelegenheiten Bericht und ist für die laufende Aufrechterhaltung der Disziplin in seinem Kontingent zuständig.
(8) Der Beschluss zur Beendigung der Mission wird von der Europäischen Union nach Konsultation der Schweizerischen Eidgenossenschaft gefasst, sofern die Schweizerische Eidgenossenschaft zum Zeitpunkt der Beendigung der Mission noch einen Beitrag zur EULEX KOSOVO leistet.
Artikel 5
Finanzaspekte
(1) Die Schweizerische Eidgenossenschaft trägt alle im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an der Mission entstehenden Kosten, mit Ausnahme der Kosten, für die im Verwaltungshaushaltsplan der Operation eine gemeinsame Finanzierung vorgesehen ist.
(2) Im Falle von Tod, Körperverletzung, Verlust oder Schaden an der ansässigen Bevölkerung oder juristischen Personen in dem Gebiet, in dem die Mission durchgeführt wird, leistet die Schweizerische Eidgenossenschaft, sofern ihre Haftpflicht festgestellt wurde, Schadenersatz unter den Bedingungen der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Vereinbarung über den Status der Mission, sofern eine solche Vereinbarung besteht.
Artikel 6
Vereinbarungen zur Durchführung des Abkommens
Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union/Hohe Vertreter für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik schließt mit den zuständigen Behörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft die zur Durchführung dieses Abkommens erforderlichen technischen und administrativen Vereinbarungen.
Artikel 7
Nichterfüllung der Verpflichtungen
Erfüllt eine der Vertragsparteien eine ihrer Verpflichtungen aus den vorhergehenden Artikeln nicht, so kann die andere Partei das Abkommen unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
Artikel 8
Streitbeilegung
Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden zwischen den Vertragsparteien auf diplomatischem Wege beigelegt.
Artikel 9
Inkrafttreten
(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des ersten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen innerstaatlichen Verfahren notifiziert haben.
(2) Dieses Abkommen gilt vorläufig ab dem Zeitpunkt seiner Unterzeichnung.
(3) Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange die Schweizerische Eidgenossenschaft einen Beitrag zu der Mission leistet.
Geschehen zu Brüssel am 29. Juli 2008.
Für die Europäische Union
Für die Schweizerische Eidgenossenschaft
ANHANG
ERKLÄRUNGEN
Erklärung der EU-Mitgliedstaaten
Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind im Rahmen der Durchführung der Gemeinsamen Aktion 2008/124/GASP der EU über die Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo, EULEX KOSOVO, bestrebt, sofern ihre innerstaatlichen Rechtssysteme es zulassen, auf Ansprüche gegen die Schweizerische Eidgenossenschaft wegen Körperverletzung oder Tod von Mitgliedern ihres Personals oder wegen Beschädigung oder Verlust von Mitteln, die ihnen gehören und im Rahmen der EULEX KOSOVO genutzt werden, so weit wie möglich zu verzichten, wenn die Körperverletzung, der Tod, die Beschädigung oder der Verlust durch Personal aus der Schweizerischen Eidgenossenschaft in Erfüllung seiner Aufgaben in Zusammenhang mit der EULEX KOSOVO verursacht wurde, außer im Falle grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichen Verschuldens, oder durch die Nutzung von Mitteln verursacht wurde, die der Schweizerischen Eidgenossenschaft gehören, sofern diese Mittel im Zusammenhang mit der Mission genutzt wurden, außer im Falle grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichen Verschuldens des Personals der EULEX KOSOVO aus der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Nutzung dieser Mittel.
Erklärung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
Die Schweizerische Eidgenossenschaft ist im Rahmen ihrer Beteiligung an der durch die Gemeinsame Aktion 2008/124/GASP der EU eingesetzten Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo, EULEX KOSOVO, bestrebt, sofern ihr innerstaatliches Rechtssystem es zulässt, auf Ansprüche gegen andere an der EULEX KOSOVO beteiligte Staaten wegen Körperverletzung oder Tod von Mitgliedern ihres Personals oder wegen Beschädigung oder Verlust von Mitteln, die der Schweizerischen Eidgenossenschaft gehören und im Rahmen der EULEX KOSOVO genutzt werden, so weit wie möglich zu verzichten, wenn die Körperverletzung, der Tod, die Beschädigung oder der Verlust durch Personal in Erfüllung seiner Aufgaben in Zusammenhang mit der EULEX KOSOVO verursacht wurde, außer im Falle grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichen Verschuldens, oder durch die Nutzung von Mitteln verursacht wurde, die an der EULEX KOSOVO beteiligten Staaten gehören, sofern diese Mittel im Zusammenhang mit der Mission genutzt wurden, außer im Falle grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichen Verschuldens des Personals der EULEX KOSOVO bei der Nutzung dieser Mittel.