31996D0505

96/505/EG: Beschluß des Rates vom 25. Juli 1996 über den Abschluß eines Abkommens über wissenschaftlich- technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Staat Israel

Amtsblatt Nr. L 209 vom 19/08/1996 S. 0022 - 0022


BESCHLUSS DES RATES vom 25. Juli 1996 über den Abschluß eines Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Staat Israel (96/505/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 130 m in Verbindung mit Artikel 228 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Gemeinschaft und Israel führen spezifische Forschungsprogramme auf Gebieten von gemeinsamem Interesse durch.

Vor dem Hintergrund der Erfahrungen aus dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Staat Israel von 1975 (2) haben beide Seiten den Wunsch geäußert, einen Rahmen für eine tiefere und breitere wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit festzulegen.

Der Staat Israel einerseits und die Europäische Gemeinschaft und deren Mitgliedstaaten andererseits haben die Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen unterzeichnet, das die Aushandlung eines Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit vorsieht.

Mit Beschluß vom 29. September 1994 ermächtigt der Rat die Kommission, ein Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Staat Israel auszuhandeln.

Am 18. März 1996 beschloß der Rat die Unterzeichnung des Abkommens im Namen der Europäischen Gemeinschaft.

Das Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit wurde am 25. März 1996 unterzeichnet.

Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Staat Israel über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit sollte genehmigt werden -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Staat Israel wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluß beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 13 des Abkommens vorgesehene Notifizierung im Namen der Gemeinschaft vor.

Geschehen zu Brüssel am 25. Juli 1996.

Im Namen des Rates

Der Präsident

H. COVENEY

(1) Stellungnahme vom 19. Juli 1996 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2) ABl. Nr. L 136 vom 28. 5. 1975, S. 1