30.11.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 354/81


BESCHLUSS 2004/810/GASP DES RATES

vom 5. Juli 2004

betreffend den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Ukraine über die Beteiligung der Ukraine an der Polizeimission der Europäischen Union (EUPOL „Proxima“) in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 24,

auf Empfehlung des Vorsitzes,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 29. September 2003 die Gemeinsame Aktion 2003/681/GASP über die Polizeimission der Europäischen Union in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien (EUPOL „Proxima“) angenommen (1).

(2)

Nach Artikel 9 Absatz 6 dieser Gemeinsamen Aktion werden die Einzelheiten der Beteiligung von Drittstaaten in einer Übereinkunft nach Artikel 24 des Vertrags über die Europäische Union geregelt.

(3)

Entsprechend dem Beschluss des Rates vom 2. März 2004 zur Ermächtigung des Vorsitzes, der erforderlichenfalls vom Generalsekretär/Hohen Vertreter unterstützt wird, Verhandlungen zu eröffnen, hat der Vorsitz ein Abkommen mit der Ukraine über die Beteiligung der Ukraine an der Polizeimission der Europäischen Union (EUPOL „Proxima“) in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien ausgehandelt.

(4)

Dieses Abkommen sollte genehmigt werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Ukraine über die Beteiligung der Ukraine an der Polizeimission der Europäischen Union (EUPOL „Proxima“) in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien wird im Namen der Europäischen Union genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, das Abkommen rechtsverbindlich für die Europäische Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Veröffentlichung wirksam.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 5. Juli 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. ZALM


(1)   ABl. L 249 vom 1.10.2003, S. 66.


ÜBERSETZUNG

ABKOMMEN

zwischen der Europäischen Union und der Ukraine über die Beteiligung der Ukraine an der Polizeimission der Europäischen Union in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien (EUPOL „Proxima“)

DIE EUROPÄISCHE UNION,

einerseits, und

DIE UKRAINE,

andererseits,

gemeinsam nachstehend „teilnehmende Parteien“ genannt —

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG

—

der Gemeinsamen Aktion 2003/681/GASP des Rates der Europäischen Union vom 29. September 2003 über die Polizeimission der Europäischen Union in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien (EUPOL „Proxima“) (1), mit der die beitretenden Staaten eingeladen werden und andere Drittstaaten eingeladen werden können, einen Beitrag zur EUPOL „Proxima“ zu leisten,

—

der an die Ukraine gerichteten Einladung, an der EUPOL „Proxima“ teilzunehmen,

—

des Beschlusses des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 10. Februar 2004, dem Beitrag der Ukraine zur EUPOL „Proxima“ zuzustimmen,

—

des Abkommens vom 11. Dezember 2003 zwischen der EU und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien über den Status und die Tätigkeit der EUPOL „Proxima“ in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien (2), das Bestimmungen über den Status des EUPOL-„Proxima“-Personals enthält —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Rahmen

(1)   Die Ukraine schließt sich der Gemeinsamen Aktion 2003/681/GASP des Rates der Europäischen Union vom 29. September 2003 zur EUPOL „Proxima“ sowie jeder gemeinsamen Aktion bzw. jedem Beschluss an, mit dem der Rat der Europäischen Union die Verlängerung der EUPOL „Proxima“ beschließen könnte.

(2)   Der Beitrag der Ukraine zur EUPOL „Proxima“ erfolgt unbeschadet der Beschlussfassungsautonomie der Europäischen Union.

Artikel 2

Status des Personals

(1)   Der Status des von der Ukraine zur EUPOL „Proxima“ abgeordneten Personals wird durch das Abkommen vom 11. Dezember 2003 zwischen der EU und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien über den Status und die Tätigkeit der EUPOL „Proxima“ in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien geregelt.

(2)   Unbeschadet des Abkommens zwischen der EU und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien über den Status und die Tätigkeit der EUPOL „Proxima“ in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien übt die Ukraine die Gerichtsbarkeit über ihr an der EUPOL „Proxima“ beteiligtes Personal aus.

(3)   Die Ukraine ist für Ansprüche im Zusammenhang mit der Beteiligung an der EUPOL „Proxima“ zuständig, die von Mitgliedern ihres Personals oder in Bezug auf Mitglieder ihres Personals erhoben werden. Die Ukraine ist für die Einleitung von Maßnahmen gegen Mitglieder ihres Personals, insbesondere für die Erhebung von Klagen oder die Einleitung von Disziplinarverfahren, zuständig.

(4)   Die Ukraine verzichtet auf jegliche Ansprüche gegen jeden anderen an der EUPOL „Proxima“ beteiligten Staat wegen Körperverletzung oder Tod von Personal der Ukraine oder wegen Beschädigung oder Verlust von Mitteln, die der Ukraine gehören und im Rahmen der EUPOL „Proxima“ genutzt werden, sofern die Körperverletzung, der Todesfall, die Beschädigung oder der Verlust

—

von EUPOL-„Proxima“-Personal in Erfüllung seiner Aufgaben im Zusammenhang mit der Operation verursacht wurde, außer im Falle grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichen Verschuldens;

—

oder durch die Nutzung von Mitteln verursacht wurde, die den an der EUPOL „Proxima“ beteiligten Staaten gehören, sofern diese Mittel im Zusammenhang mit der Operation genutzt wurden, außer im Falle grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichen Verschuldens vonseiten des EUPOL-„Proxima“-Personals bei der Nutzung dieser Mittel.

(5)   Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union verpflichten sich, im Hinblick auf die Beteiligung der Ukraine an der EUPOL „Proxima“ eine Erklärung über den Verzicht auf Schadensersatzansprüche abzugeben.

Artikel 3

Verschlusssachen

(1)   Die Ukraine gewährleistet durch geeignete Maßnahmen den Schutz von EU-Verschlusssachen gemäß den Sicherheitsvorschriften des Rates der Europäischen Union, die in dem Beschluss 2001/264/EG des Rates vom 19. März 2001 (3) enthalten sind, und gemäß den sonstigen Leitlinien der zuständigen Stellen, einschließlich des Missionsleiters/Polizeichefs der EUPOL „Proxima“.

(2)   Die Bestimmungen eines zwischen der EU und der Ukraine gegebenenfalls geschlossenen Abkommens über die Sicherheitsverfahren für den Austausch von Verschlusssachen finden im Rahmen der EUPOL „Proxima“ Anwendung.

Artikel 4

Zur EUPOL „Proxima“ abgeordnetes Personal

(1)   Die Ukraine sorgt dafür, dass ihr zur EUPOL „Proxima“ abgeordnetes Personal seinen Auftrag im Einklang mit

—

der Gemeinsamen Aktion 2003/681/GASP und nachfolgenden Änderungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 dieses Abkommens,

—

dem Einsatzplan,

—

den Durchführungsbestimmungen durchführt.

(2)   Die Ukraine unterrichtet den Missionsleiter/Polizeichef der EUPOL „Proxima“ und das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union rechtzeitig über jede Änderung ihres Beitrags zur EUPOL „Proxima“.

(3)   Das zur EUPOL „Proxima“ abgeordnete Personal wird einer ärztlichen Untersuchung unterzogen und erhält die erforderlichen Impfungen; seine Tauglichkeit ist von einer hierzu befugten Behörde der Ukraine zu bescheinigen. Das zur EUPOL „Proxima“ abgeordnete Personal legt eine Abschrift der ärztlichen Tauglichkeitsbescheinigung vor.

(4)   Die abgeordneten Polizeibeamten tragen im Dienst ihre nationalen Polizeiuniformen. Baretts und Abzeichen werden von der EUPOL „Proxima“ zur Verfügung gestellt.

Artikel 5

Befehlskette

(1)   Das von der Ukraine abgeordnete Personal lässt sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben und in seinem Verhalten ausschließlich von den Interessen der EUPOL „Proxima“ leiten.

(2)   Alle Mitglieder des Personals unterstehen in jeder Hinsicht weiterhin ihrer jeweiligen nationalen Behörde.

(3)   Die nationalen Behörden übertragen die Operational Control (OPCON) dem Missionsleiter/Polizeichef der EUPOL „Proxima“, der diese Aufgabe über eine hierarchische Führungsstruktur ausübt.

(4)   Der Missionsleiter/Polizeichef leitet die EUPOL „Proxima“ und führt die laufenden Geschäfte.

(5)   Die Ukraine hat gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Gemeinsamen Aktion 2003/681/GASP hinsichtlich der laufenden Durchführung der Operation dieselben Rechte und Pflichten wie die an der Operation beteiligten Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

(6)   Der Missionsleiter/Polizeichef der EUPOL „Proxima“ übt die disziplinarische Kontrolle über das an der Operation beteiligte Personal aus. Gegebenenfalls erforderliche Disziplinarmaßnahmen werden von der betreffenden nationalen Behörde ergriffen.

(7)   Zur Vertretung ihres nationalen Kontingents im Rahmen der Operation ernennt die Ukraine einen nationalen Kontingentsleiter (NPC). Der NPC erstattet dem Missionsleiter/Polizeichef der EUPOL „Proxima“ über nationale Angelegenheiten Bericht und ist für die laufende Aufrechterhaltung der Disziplin in seinem Kontingent zuständig.

(8)   Der Beschluss über die Beendigung der Operation wird von der Europäischen Union nach Konsultation der Ukraine gefasst, sofern dieser Staat zum Zeitpunkt der Beendigung der Operation noch stets einen Beitrag zur EUPOL „Proxima“ leistet.

Artikel 6

Finanzaspekte

(1)   Die Ukraine trägt alle im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an der Operation entstehenden Kosten, mit Ausnahme der Kosten, für die im Verwaltungshaushaltsplan der Operation eine gemeinsame Finanzierung vorgesehen ist.

(2)   Die Ukraine erwägt die freiwillige Bereitstellung zusätzlicher Beiträge.

(3)   Im Falle derartiger freiwilliger Beiträge unterzeichnen der Missionsleiter/Polizeichef der EUPOL „Proxima“ und die zuständigen Verwaltungsdienststellen der Ukraine eine Vereinbarung über die praktischen Zahlungsmodalitäten für die Beiträge der Ukraine zum Verwaltungshaushalt der EUPOL „Proxima“. Diese Vereinbarung enthält unter anderem Bestimmungen über:

a)

die Höhe des betreffenden Beitrags,

b)

die Modalitäten für die Zahlung des finanziellen Beitrags,

c)

das Rechnungsprüfungsverfahren.

(4)   Im Falle von Tod, Körperverletzung, Verlust oder Schaden in Bezug auf natürliche oder juristische Personen der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien leistet die Ukraine, sofern ihre Haftpflicht festgestellt wurde, Schadenersatz entsprechend den Bedingungen des in Artikel 2 Absatz 1 genannten Abkommens über den Status der Mission.

Artikel 7

Nichterfüllung der Verpflichtungen

Erfüllt eine der Vertragsparteien eine der ihr aufgrund der vorhergehenden Artikel obliegenden Verpflichtungen nicht, kann die andere Partei das Abkommen unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.

Artikel 8

Streitbeilegung

Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden zwischen den Vertragsparteien auf diplomatischem Wege beigelegt.

Artikel 9

Inkrafttreten

(1)   Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des ersten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen innerstaatlichen Verfahren notifiziert haben.

(2)   Dieses Abkommen gilt vorläufig ab dem Zeitpunkt seiner Unterzeichnung.

(3)   Dieses Abkommen kann im gegenseitigen schriftlichen Einvernehmen der Parteien geändert werden.

(4)   Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch Notifikation an die andere Vertragspartei kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei wirksam.

Geschehen zu Den Haag am 8. Juli 2004 in englischer Sprache in vier Ausfertigungen.

Im Namen der Europäischen Union

Im Namen der Ukraine


(1)   ABl. L 249 vom 1.10.2003, S. 66.

(2)   ABl. L 16 vom 23.1.2004, S. 65.

(3)   ABl. L 101 vom 11.4.2001, S. 1.