22.8.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 217/24


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 7. August 2007

über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Ausgaben, die den Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Überwachungs- und Kontrollregelungen der gemeinsamen Fischereipolitik im Jahr 2007 entstehen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 3747)

(2007/567/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates vom 22. Mai 2006 über finanzielle Maßnahmen der Gemeinschaft zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik und im Bereich des Seerechts (1), insbesondere auf Artikel 21,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Mitgliedstaaten haben der Kommission ihre Fischereiüberwachungsprogramme für 2007 zusammen mit den Anträgen auf eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Ausgaben für die in diesen Programmen vorgesehenen Vorhaben übermittelt.

(2)

Für Zuschüsse der Gemeinschaft kommen Anträge für Maßnahmen gemäß Artikel 8 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 in Frage.

(3)

Anträge auf Zuschüsse der Gemeinschaft müssen der Verordnung (EG) Nr. 391/2007 der Kommission vom 11. April 2007 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 861/2006 in Bezug auf die Ausgaben, die den Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Überwachungs- und Kontrollregelungen der gemeinsamen Fischereipolitik entstehen (2) entsprechen.

(4)

Es empfiehlt sich, die Höchstbeträge und den Beteiligungssatz der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft in Übereinstimmung mit Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 festzusetzen und die Bedingungen festzulegen, unter denen diese Beteiligung gewährt werden kann.

(5)

Um für die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft in Frage zu kommen, müssen die elektronischen Ortungsgeräte den Anforderungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2244/2003 der Kommission vom 18. Dezember 2003 mit Durchführungsbestimmungen für satellitengestützte Schiffsüberwachungssysteme (3) entsprechen.

(6)

Die den einzelnen Mitgliedstaaten gewährte finanzielle Beteiligung an Ausgaben für die Anschaffung und Modernisierung von Schiffen und Luftfahrzeugen für die Überwachungs- und Inspektionstätigkeit wird auf der Grundlage des Verhältnisses zwischen der von den Mitgliedstaaten deklarierten Nutzung der betreffenden Schiffe und Luftfahrzeuge für Überwachungs- und Inspektionstätigkeiten und ihrer gesamten jährlichen Tätigkeiten berechnet.

(7)

Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 391/2007 sind die im Jahresprogramm für die Fischereiüberwachung aufgeführten Vorhaben in Übereinstimmung mit dem darin vorgesehenen Zeitplan durchzuführen.

(8)

Anträge auf Erstattung von Ausgaben in Zusammenhang mit diesen Vorhaben werden bei der Kommission in Übereinstimmung mit Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 391/2007 eingereicht.

(9)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand der Entscheidung

Diese Entscheidung sieht für 2007 eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an Ausgaben, die den Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Überwachungs- und Kontrollregelungen der gemeinsamen Fischereipolitik im Jahr 2007 entstehen, gemäß Artikel 8 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 vor. Sie setzt die Höhe der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft für jeden Mitgliedstaat, den Beitragssatz der Gemeinschaftsbeteiligung und die Bedingungen, unter denen sie gewährt wird, fest.

Artikel 2

Neue Technologien und IT-Netze

Zu den Ausgaben für Anschaffung, Einrichtung und technische Betreuung von EDV-Anlagen zum reibungslosen und sicheren Datenaustausch im Zusammenhang mit der Überwachung und Kontrolle von Fischereitätigkeiten wird eine finanzielle Beteiligung von höchstens 50 % der zuschussfähigen Ausgaben bis zu den in Anhang I festgesetzten Obergrenzen gewährt.

Artikel 3

Automatische Ortungsgeräte

(1)   Zu den Ausgaben für Anschaffung und Einbau an Bord von elektronischen Ortungsgeräten zur Fernüberwachung der Fischereifahrzeuge mittels eines Schiffsüberwachungssystems (VMS) durch eine Fischereiüberwachungszentrale wird eine finanzielle Beteiligung von höchstens 4 500 EUR pro Schiff bis zu den in Anhang II festgesetzten Obergrenzen gewährt.

(2)   Innerhalb des in Absatz 1 genannten Höchstsatzes von 4 500 EUR beträgt die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft 100 % für die ersten 1 500 EUR.

(3)   Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den zuschussfähigen Ausgaben zwischen 1 500 und 4 500 EUR je Schiff ist auf 50 % begrenzt.

(4)   Um für die Gemeinschaftsbeteiligung in Frage zu kommen, müssen die automatischen Ortungsgeräte den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 2244/2003 entsprechen.

Artikel 4

Pilotprojekte

Zu den Ausgaben für Pilotprojekte zu neuen Kontrolltechnologien wird eine finanzielle Beteiligung von höchstens 50 % der zuschussfähigen Ausgaben bis zu den in Anhang III festgesetzten Obergrenzen gewährt.

Artikel 5

Schulung

Zu den Ausgaben für Schulungs- und Austauschprogramme für die mit Aufgaben der Fischereiüberwachung beauftragten Beamten wird eine finanzielle Beteiligung von höchstens 50 % der zuschussfähigen Ausgaben bis zu den in Anhang IV festgesetzten Obergrenzen gewährt.

Artikel 6

Bewertung der Ausgaben

Zu den Ausgaben für die Einführung einer Regelung zur Bewertung der Ausgaben für die Überwachung der Gemeinsamen Fischereipolitik wird eine finanzielle Beteiligung von höchstens 50 % der zuschussfähigen Ausgaben bis zu den in Anhang V festgesetzten Obergrenzen gewährt.

Artikel 7

Seminare und Multimedia-Instrumente

Zu den Ausgaben für Initiativen wie Seminare und Multimedia-Instrumente zur Sensibilisierung von Fischern und anderen Beteiligten wie Inspektoren, Staatsanwälten und Richtern sowie der breiten Öffentlichkeit für die Notwendigkeit der Bekämpfung unverantwortlicher und rechtswidriger Fischereitätigkeiten und die Durchsetzung der GFP-Vorschriften wird eine finanzielle Beteiligung von höchstens 75 % der zuschussfähigen Ausgaben bis zu den in Anhang VI festgesetzten Obergrenzen gewährt.

Artikel 8

Patrouillenfahrzeuge

Zu den Ausgaben für die Anschaffung und Modernisierung von Schiffen und Luftfahrzeugen für die Überwachungs- und Inspektionstätigkeit der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten wird bis zu den in Anhang VII festgesetzten Obergrenzen eine finanzielle Beteiligung von höchstens 50 % der zuschussfähigen Ausgaben gewährt.

Artikel 9

Adressaten

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 7. August 2007

Für die Kommission

Joe BORG

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 160 vom 14.6.2006, S. 1.

(2)   ABl. L 97 vom 12.4.2007, S. 30.

(3)   ABl. L 333 vom 20.12.2003, S. 17.


ANHANG I

NEUE TECHNOLOGIEN UND IT-NETZE

(in EUR)

Mitgliedstaat

Geplante Ausgaben im Rahmen des nationalen Überwachungsprogramms

Beteiligung der Gemeinschaft

Bulgarien

136 088

68 044

Belgien

0

0

Tschechische Republik

0

0

Dänemark

1 050 604

525 302

Deutschland

314 000

157 000

Estland

25 179

12 589

Griechenland

1 500 000

750 000

Spanien

387 205

193 603

Frankreich

1 573 940

786 970

Irland

0

0

Italien

4 103 820

2 051 910

Zypern

40 000

20 000

Lettland

0

0

Litauen

30 000

15 000

Luxemburg

0

0

Ungarn

0

0

Malta

6 000

3 000

Niederlande

538 390

269 195

Österreich

0

0

Polen

125 000

62 500

Portugal

253 000

115 700

Rumänien

0

0

Slowenien

83 000

41 500

Slowakei

0

0

Finnland

250 000

125 000

Schweden

5 649 000

657 000

Vereinigtes Königreich

384 657

192 329

Insgesamt

16 449 883

6 046 642


ANHANG II

AUTOMATISCHE ORTUNGSGERÄTE

(in EUR)

Mitgliedstaat

Geplante Ausgaben im Rahmen des nationalen Überwachungsprogramms

Beteiligung der Gemeinschaft

Bulgarien

0

0

Belgien

0

0

Tschechische Republik

0

0

Dänemark

0

0

Deutschland

0

0

Estland

0

0

Griechenland

0

0

Spanien

300 000

225 000

Frankreich

0

0

Irland

0

0

Italien

1 371 974

600 000

Zypern

692 000

646 000

Lettland

0

0

Litauen

0

0

Luxemburg

0

0

Ungarn

0

0

Malta

0

0

Niederlande

0

0

Österreich

0

0

Polen

0

0

Portugal

0

0

Rumänien

0

0

Slowenien

0

0

Slowakei

0

0

Finnland

0

0

Schweden

50 000

25 000

Vereinigtes Königreich

0

0

Insgesamt

2 413 974

1 496 000


ANHANG III

PILOTPROJEKTE

(in EUR)

Mitgliedstaat

Geplante Ausgaben im Rahmen des nationalen Überwachungsprogramms

Beteiligung der Gemeinschaft

Bulgarien

0

0

Belgien

0

0

Tschechische Republik

0

0

Dänemark

0

0

Deutschland

0

0

Estland

0

0

Griechenland

0

0

Spanien

0

0

Frankreich

0

0

Irland

0

0

Italien

0

0

Zypern

0

0

Lettland

0

0

Litauen

0

0

Luxemburg

0

0

Ungarn

0

0

Malta

0

0

Niederlande

0

0

Österreich

0

0

Polen

0

0

Portugal

0

0

Rumänien

0

0

Slowenien

0

0

Slowakei

0

0

Finnland

0

0

Schweden

31 500

15 750

Vereinigtes Königreich

0

0

Insgesamt

31 500

15 750


ANHANG IV

SCHULUNG

(in EUR)

Mitgliedstaat

Geplante Ausgaben im Rahmen des nationalen Überwachungsprogramms

Beteiligung der Gemeinschaft

Bulgarien

72 000

36 000

Belgien

10 000

5 000

Tschechische Republik

0

0

Dänemark

67 114

33 557

Deutschland

27 500

13 750

Estland

26 050

13 025

Griechenland

80 000

40 000

Spanien

162 060

81 030

Frankreich

111 500

55 750

Irland

0

0

Italien

1 295 304

532 077

Zypern

0

0

Lettland

0

0

Litauen

18 000

9 000

Luxemburg

0

0

Ungarn

0

0

Malta

36 640

18 320

Niederlande

120 441

60 221

Österreich

0

0

Polen

0

0

Portugal

90 380

45 190

Rumänien

0

0

Slowenien

27 000

13 500

Slowakei

0

0

Finnland

26 000

13 000

Schweden

50 000

25 000

Vereinigtes Königreich

9 442

4 721

Insgesamt

2 229 431

999 141


ANHANG V

BEWERTUNG DER AUSGABEN

(in EUR)

Mitgliedstaat

Geplante Ausgaben im Rahmen des nationalen Überwachungsprogramms

Beteiligung der Gemeinschaft

Bulgarien

0

0

Belgien

0

0

Tschechische Republik

0

0

Dänemark

0

0

Deutschland

0

0

Estland

0

0

Griechenland

0

0

Spanien

0

0

Frankreich

0

0

Irland

0

0

Italien

0

0

Zypern

0

0

Lettland

0

0

Litauen

0

0

Luxemburg

0

0

Ungarn

0

0

Malta

0

0

Niederlande

0

0

Österreich

0

0

Polen

0

0

Portugal

0

0

Rumänien

0

0

Slowenien

0

0

Slowakei

0

0

Finnland

0

0

Schweden

100 000

50 000

Vereinigtes Königreich

0

0

Insgesamt

100 000

50 000


ANHANG VI

SEMINARE UND MULTIMEDIA-INSTRUMENTE

(in EUR)

Mitgliedstaat

Geplante Ausgaben im Rahmen des nationalen Überwachungsprogramms

Beteiligung der Gemeinschaft

Bulgarien

0

0

Belgien

5 000

3 750

Tschechische Republik

0

0

Dänemark

0

0

Deutschland

0

0

Estland

0

0

Griechenland

100 000

75 000

Spanien

16 000

12 000

Frankreich

0

0

Irland

0

0

Italien

292 000

219 000

Zypern

0

0

Lettland

0

0

Litauen

12 000

9 000

Luxemburg

0

0

Ungarn

0

0

Malta

0

0

Niederlande

0

0

Österreich

0

0

Polen

210 000

157 500

Portugal

0

0

Rumänien

0

0

Slowenien

14 000

10 500

Slowakei

0

0

Finnland

0

0

Schweden

0

0

Vereinigtes Königreich

0

0

Insgesamt

649 000

486 750


ANHANG VII

PATROUILLENFAHRZEUGE

(in EUR)

Mitgliedstaat

Geplante Ausgaben im Rahmen des nationalen Überwachungsprogramms

Beteiligung der Gemeinschaft

Bulgarien

66 000

33 000

Belgien

0

0

Tschechische Republik

0

0

Dänemark

0

0

Deutschland

254 000

122 250

Estland

2 500 000

1 250 000

Griechenland

0

0

Spanien

405 000

202 500

Frankreich

402 000

156 000

Irland

0

0

Italien

135 000

67 500

Zypern

120 000

60 000

Lettland

0

0

Litauen

120 000

60 000

Luxemburg

0

0

Ungarn

0

0

Malta

0

0

Niederlande

50 000

25 000

Österreich

0

0

Polen

100 000

50 000

Portugal

2 000 000

700 000

Rumänien

0

0

Slowenien

155 000

77 500

Slowakei

0

0

Finnland

0

0

Schweden

0

0

Vereinigtes Königreich

7 633 872

3 816 936

Insgesamt

13 940 872

6 620 686