29.5.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 139/54


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 30. April 2008

über den Rechnungsabschluss bestimmter Zahlstellen in Litauen und der Slowakei für die vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, im Haushaltsjahr 2006 finanzierten Ausgaben

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 1713)

(Nur der litauische und der slowakische Text sind verbindlich)

(2008/398/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3,

nach Anhörung des EAGFL-Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Entscheidung 2007/325/EG der Kommission (2) wurden für das Haushaltsjahr 2006 die Rechnungen aller Zahlstellen mit Ausnahme der litauischen Zahlstelle „NMA“ und der slowakischen Zahlstelle „APA“ abgeschlossen.

(2)

Nach der Vorlage weiterer Informationen und zusätzlichen Prüfungen kann die Kommission nun eine Entscheidung über die Vollständigkeit, Genauigkeit und Richtigkeit der Rechnungen der litauischen Zahlstelle „NMA“ und der slowakischen Zahlstelle „APA“ treffen.

(3)

Die vorliegende Entscheidung greift in Übereinstimmung mit Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 und Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1663/95 der Kommission (3) jenen Entscheidungen nicht vor, welche die Kommission später zu treffen hat, um Ausgaben, die nicht in Übereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften getätigt worden sind, von der Finanzierung durch die Gemeinschaft auszuschließen —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Rechnungen der litauischen Zahlstelle „NMA“ und der slowakischen Zahlstelle „APA“ über die vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, im Haushaltsjahr 2006 finanzierten Ausgaben werden mit der vorliegenden Entscheidung abgeschlossen.

Die Beträge, die im Rahmen der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums in Litauen und der Slowakei gemäß der vorliegenden Entscheidung von den einzelnen Mitgliedstaaten wieder einzuziehen bzw. ihnen auszuzahlen sind, sind in den Anhängen I bzw. II aufgeführt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Republik Litauen und die Slowakische Republik gerichtet.

Brüssel, den 30. April 2008

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103.

(2)   ABl. L 122 vom 11.5.2007, S. 41.

(3)   ABl. L 158 vom 8.7.1995, S. 6. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 465/2005 (ABl. L 77 vom 23.3.2005, S. 6).


ANHANG I

ABSCHLUSS DER RECHNUNGEN DER ZAHLSTELLEN

Haushaltsjahr 2006 — Ausgaben zur Entwicklung des ländlichen Raums in den neuen Mitgliedstaaten

Vom Mitgliedstaat zu erhaltender oder an den Mitgliedstaat zu zahlender Betrag

MS

 

2006 — Ausgaben der Zahlstellen, deren Rechnungen

a + b insgesamt

Kürzungen

Insgesamt

Zwischenzahlungen, die dem Mitgliedstaat für das Haushaltsjahr erstattet wurden

Vom Mitgliedstaat zu erhaltender (–) oder an ihn zu zahlender (+) Betrag (*1)

abgeschlossen wurden

nicht behandelt wurden

= in der Jahresmeldung gemeldete Ausgaben

= Gesamtbetrag der dem Mitgliedstaat für das Haushaltsjahr erstatteten Zwischenzahlungen

 

 

a

b

c = a + b

d

e = c + d

f

g = e – f

LT

EUR

140 012 181,61

0,00

140 012 181,61

0,00

140 012 181,61

140 016 503,00

–4 321,39

SK

EUR

117 633 325,77

0,00

117 633 325,77

0,00

117 633 325,77

116 647 230,54

986 095,23


(*1)  Da die Zahlungen 95 % des Finanzierungsplans erreicht haben, wird der Restbetrag bei Abschluss des Programms gezahlt.


ANHANG II

Haushaltsjahr 2006 — Ausgaben zur Entwicklung des ländlichen Raums in den neuen Mitgliedstaaten

Abweichungen zwischen Jahresrechnungen und Ausgabenmeldungen

LITAUEN

Nr.

Maßnahme

Ausgaben 2006

Anhang I Spalte „a“

Kürzungen

Anhang I Spalte „d“

Für 2006 abgerechneter Betrag

Anhang I Spalte „e“

 

 

i

ii

iii = i + ii

1

Agrarumweltmaßnahmen

15 494 475,76

 

15 494 475,76

2

Benachteiligte Gebiete und Gebiete mit umweltspezifischen Einschränkungen

47 293 534,79

 

47 293 534,79

3

Einhaltung von Normen

21 597 031,76

 

21 597 031,76

4

Aufforstung von landwirtschaftlichen Flächen

1 231 609,30

 

1 231 609,30

5

Vorruhestand

17 773 634,01

 

17 773 634,01

6

Förderung von Semisubsistenzbetrieben in Umstrukturierung

1 462 384,11

 

1 462 384,11

7

Sonstige Maßnahmen

1 394 540,58

 

1 394 540,58

8

Technische Hilfe

1 184 624,44

 

1 184 624,44

9

Ergänzende einzelstaatliche Direktzahlungen

32 580 346,86

 

32 580 346,86

 

Insgesamt

140 012 181,61

0,00

140 012 181,61


SLOWAKEI

Nr.

Maßnahme

Ausgaben 2006

Anhang I Spalte „a“

Kürzungen

Anhang I Spalte „d“

Für 2006 abgerechneter Betrag

Anhang I Spalte „e“

 

 

i

ii

iii = i + ii

1

Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben

1 198 188,21

 

1 198 188,21

2

Berufsbildung

0,00

 

0,00

3

Benachteiligte Gebiete und Gebiete mit umweltspezifischen Einschränkungen

62 787 379,02

 

62 787 379,02

4

Einhaltung von Normen

42 757,75

 

42 757,75

5

Förderung von Agrarumweltmaßnahmen

24 130 433,63

 

24 130 433,63

6

Verbesserung der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse

234 596,08

 

234 596,08

7

Forstwirtschaft

0,00

 

0,00

8

Aufforstung von landwirtschaftlichen Flächen

17 586,78

 

17 586,78

9

Flurbereinigung

0,00

 

0,00

10

Diversifizierung der landwirtschaftlichen Tätigkeiten

0,00

 

0,00

11

Förderung von Semisubsistenzbetrieben

46 466,54

 

46 466,54

12

Erzeugervereinigungen

184 532,46

 

184 532,46

13

Technische Hilfe einschließlich Bewertung

355 784,81

 

355 784,81

14

Ergänzungen zu Direktzahlungen

26 459 743,74

 

26 459 743,74

901

Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben, Verordnung (EG) Nr. 1268/1999

486 351,14

 

486 351,14

905

Agrarumweltmaßnahmen — im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 genehmigte Projekte

1 577 512,24

 

1 577 512,24

907

Forstwirtschaft — im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 genehmigte Projekte

44 147,16

 

44 147,16

912

Erzeugervereinigungen — im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 genehmigte Projekte

67 846,21

 

67 846,21

 

Insgesamt

117 633 325,77

0,00

117 633 325,77