31.1.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 20/275


BESCHLUSS (EU) 2022/134 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 19. Januar 2022

zur Aufstellung einheitlicher Regeln für die Übermittlung aufsichtlicher Informationen an Behörden und Einrichtungen durch die Europäische Zentralbank zwecks Wahrnehmung der ihr nach der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates übertragenen Aufgaben (EZB/2022/2)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (1), insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union achten und unterstützen sich die Union und die Mitgliedstaaten gegenseitig bei der Erfüllung der Aufgaben, die sich aus den Verträgen ergeben. Nach Artikel 13 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union haben die Organe der Union loyal zusammenzuarbeiten. Nach Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 ist die Europäische Zentralbank (EZB) verpflichtet, mit nationalen Behörden und Einrichtungen und mit anderen Behörden und Einrichtungen der Union zusammenzuarbeiten.

(2)

Damit die EZB ihre Verpflichtung aus Artikel 3 erfüllen und die ihr nach Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 übertragenen Aufgaben wahrnehmen kann, muss sie die in ihrem Besitz befindlichen aufsichtlichen Informationen an nationale und internationale Behörden und Einrichtungen und an Behörden und Einrichtungen der Union übermitteln.

(3)

Nach Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 kann die EZB zur Wahrnehmung der ihr durch die Verordnung übertragenen Aufgaben innerhalb der im einschlägigen Unionsrecht festgelegten Grenzen und gemäß den darin vorgesehenen Bedingungen Informationen mit nationalen Behörden oder Behörden und sonstigen Einrichtungen der Union in den Fällen austauschen, in denen die einschlägigen Rechtsakte der Union es den nationalen zuständigen Behörden gestatten, solchen Stellen Informationen zu übermitteln, oder in denen die Mitgliedstaaten nach dem einschlägigen Unionsrecht eine solche Weitergabe vorsehen können.

(4)

Unter bestimmten Umständen übermittelt die EZB auch aufgrund unionsrechtlicher Verpflichtungen aufsichtliche Informationen an Behörden und Einrichtungen. So müssen beispielsweise die zuständigen Behörden nach Artikel 80 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) auf Ersuchen der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) alle Angaben zu neu begebenen Kapitalinstrumenten übermitteln, welche die EBA für erforderlich hält, um die Qualität der von Instituten in der gesamten Union begebenen Eigenmittelinstrumente überwachen zu können.

(5)

Die Übermittlung aufsichtlicher Informationen an Behörden und Einrichtungen setzt eine Beurteilung der Angemessenheit einer solchen Informationsübermittlung im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Aufgaben, die der EZB nach der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 übertragen wurden, voraus.

(6)

Dementsprechend sind für die Übermittlung aufsichtlicher Informationen im Besitz der EZB an Behörden und Einrichtungen einheitliche Regeln festzulegen, die durch gemeinsame Absichtserklärungen (Memoranda of Understanding) oder andere bilaterale oder multilaterale Vereinbarungen zwischen der EZB und den jeweiligen Behörden oder Einrichtungen betreffend die Informationsübermittlung ergänzt werden können.

(7)

Die im vorliegenden Beschluss aufgestellten einheitlichen Regeln sollten die Bestimmungen anderer Instrumente, die spezielle Regeln für bestimmte Kategorien der Übermittlung aufsichtlicher Informationen an Behörden und Einrichtungen vorsehen, unberührt lassen. Dies trifft beispielsweise auf Absichtserklärungen zu, bei denen die EZB ihren politischen Ermessensspielraum ausübt und sich zur Übermittlung von Informationen an bestimmte Empfängerbehörden oder -einrichtungen verpflichtet. Darüber hinaus sollten die im vorliegenden Beschluss aufgestellten einheitlichen Regeln nicht für die Übermittlung von aufsichtlichen Informationen gelten, die anderen Rechtsrahmen unterliegen, wie beispielsweise die Offenlegung von Informationen gegenüber Strafverfolgungsbehörden, parlamentarischen Untersuchungsausschüssen und staatlichen Rechnungsprüfern. Die Übermittlung personenbezogener Daten kann jedoch auch in den Geltungsbereich des vorliegenden Beschlusses fallen.

(8)

Der vorliegende Beschluss und andere Instrumente, in denen spezielle Regeln für die Übermittlung aufsichtlicher Informationen enthalten sind, sehen einen politischen Ermessensspielraum vor. Daher sollten sie nach dem Verfahren der impliziten Zustimmung nach Maßgabe von Artikel 26 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 erlassen werden.

(9)

Die im vorliegenden Beschluss und in anderen Instrumenten vorgesehenen Regeln für bestimmte Kategorien der Übermittlung aufsichtlicher Informationen sollten nach Maßgabe des Direktoriums von den Mitarbeitern, die für die Genehmigung der jeweiligen Übermittlung zuständig sind, angewandt werden. Nach Artikel 11.6 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank führt das Direktorium die laufenden Geschäfte der EZB. In diesem Zusammenhang ist nach Artikel 10.1 und 10.2 des Beschlusses EZB/2004/2 der Europäischen Zentralbank (3) vorgesehen, dass die Arbeitseinheiten der EZB vom Direktorium geführt und geleitet werden. Nach Artikel 13m.1 des Beschlusses EZB/2004/2 umfasst die Zuständigkeit des Direktoriums für die interne Organisationsstruktur und die Mitarbeiter der EZB die Aufsichtsaufgaben.

(10)

Dieser Beschluss lässt die Regeln für die Übermittlung aufsichtlicher Informationen im Besitz der EZB an andere Behörden und Einrichtungen bzw. für die Übermittlung aufsichtlicher Informationen im Besitz der zuständigen nationalen Behörden im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 unberührt. Jede Übermittlung aufsichtlicher Informationen im Besitz der EZB an Behörden und Einrichtungen, die nicht in den Geltungsbereich des vorliegenden Beschlusses fällt, muss gemäß dem entsprechenden Entscheidungsverfahren genehmigt werden.

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

(1)   Im vorliegenden Beschluss werden einheitliche Regeln für die Übermittlung aufsichtlicher Informationen im Besitz der EZB an Behörden und Einrichtungen im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 aufgestellt.

(2)   Der vorliegende Beschluss lässt die Regeln für die Übermittlung aufsichtlicher Informationen im Besitz der EZB an andere Behörden und Einrichtungen bzw. für die Übermittlung aufsichtlicher Informationen im Besitz der zuständigen nationalen Behörden im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 unberührt.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne des vorliegenden Beschlusses gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

1.

„aufsichtliche Informationen“ vertrauliche Informationen, die sich im Besitz der EZB befinden und deren Übermittlung an Behörden und Einrichtungen eine Beurteilung der Angemessenheit einer solchen Informationsübermittlung im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Aufgaben voraussetzt, die der EZB nach der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 übertragen wurden;

2.

„Behörden und Einrichtungen“ nationale und internationale Behörden und Einrichtungen sowie Behörden und Einrichtungen der Union (mit Ausnahme von nationalen zuständigen Behörden im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013), wie im Anhang des vorliegenden Beschluss aufgeführt;

3.

„Beschluss über die Zuweisung von Aufgaben“ ein Beschluss des Direktoriums, durch den einer für die Freigabe einer Informationsübermittlung verantwortlichen Person die Aufgabe zugewiesen wird, die im vorliegenden Beschluss aufgestellten Regeln bzw. gegebenenfalls die in anderen Instrumenten vorgesehenen speziellen Regeln für bestimmte Kategorien der Übermittlung aufsichtlicher Informationen anzuwenden;

4.

„Freigabe einer Informationsübermittlung“ die Genehmigung der Übermittlung aufsichtlicher Informationen an Behörden und Einrichtungen, die in Anwendung des vorliegenden Beschlusses bzw. gegebenenfalls in Anwendung anderer Instrumente, in denen spezielle Regeln für bestimmte Kategorien der Übermittlung aufsichtlicher Informationen vorgesehen sind, gemäß einem Beschluss über die Zuweisung von Aufgaben von der für die Freigabe der Informationsübermittlung verantwortlichen Person erteilt wird.

Artikel 3

Einheitliche Regeln für die Übermittlung aufsichtlicher Informationen

(1)   Die EZB übermittelt aufsichtliche Informationen an Behörden und Einrichtungen, wenn

a)

die Übermittlung solcher aufsichtlichen Informationen an die jeweiligen Behörden und Einrichtungen nach anwendbarem Recht zulässig ist und die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Übermittlung erfüllt sind;

b)

die aufsichtlichen Informationen in Bezug auf die Aufgaben der jeweiligen Behörden oder Einrichtungen angemessen, relevant und nicht übermäßig umfangreich sind und

c)

keine zwingenden Gründe für eine Verweigerung der Offenlegung solcher aufsichtlicher Informationen vorliegen, die auf das Erfordernis zurückzuführen sind, eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit und Unabhängigkeit des Einheitlichen Aufsichtsmechanismus (Single Supervisory Mechanism — SSM) insbesondere im Hinblick auf eine Gefährdung der Erfüllung der Aufgaben des SSM zu vermeiden.

(2)   Liegen offenbar zwingende Gründe für eine Verweigerung der Offenlegung der in Absatz 1 Buchstabe c genannten aufsichtlichen Informationen vor, so entscheidet der EZB-Rat gemäß dem in Artikel 26 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 festgelegten Verfahren über die Übermittlung aufsichtlicher Informationen.

(3)   Die in Absatz 1 aufgestellten einheitlichen Regeln lassen sonstige spezielle Regeln, wie in Artikel 4 aufgeführt, unberührt.

Artikel 4

Instrumente, die spezielle Regeln vorsehen

Der vorliegende Beschluss lässt andere Instrumente unberührt, in denen spezielle oder ergänzende Regeln für bestimmte Kategorien der Übermittlung aufsichtlicher Informationen an Behörden und Einrichtungen vorgesehen sind.

Artikel 5

Freigabe von Informationsübermittlungen

Für die Freigabe einer Informationsübermittlung verantwortliche Personen sind gemäß einem Beschluss über die Zuweisung von Aufgaben für die Genehmigung der Übermittlung aufsichtlicher Informationen durch die EZB verantwortlich und haben in diesem Zusammenhang die im vorliegenden Beschluss aufgestellten Regeln bzw. gegebenenfalls spezielle Regeln einzuhalten, die in den in Artikel 4 aufgeführten Instrumenten vorgesehen sind.

Artikel 6

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am fünften Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 19. Januar 2022.

Die Präsidentin der EZB

Christine LAGARDE


(1)   ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

(3)  Beschluss EZB/2004/2 der Europäischen Zentralbank vom 19. Februar 2004 zur Verabschiedung der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank (ABl. L 80 vom 18.3.2004, S. 33).


ANHANG

Empfängerbehörde oder -einrichtung

Beschreibung und Rechtsgrundlage

Europäische Kommission

Artikel 32 der SSM-Verordnung (1)

Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA), Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA), Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA), Europäischer Ausschuss für Systemrisiken (ESRB)

Artikel 53 Absatz 2 CRD (2) in Verbindung mit Artikel 35 Absatz 1 der EBA-Verordnung (3), Artikel 80 CRR (4) oder Artikel 15 der ESRB-Verordnung (5)

Artikel 9a der EBA-Verordnung

Nationale Aufsichtsbehörden in der Europäischen Union und im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) betreffend Verfahren im Zusammenhang mit qualifizierten Beteiligungen oder Zulassungs- oder sonstigen Verfahren, auf die in den einschlägigen Rechtsvorschriften Bezug genommen wird

Artikel 56 sowie Artikel 16 Absatz 3, Artikel 24 Absatz 2 und Artikel 50 Absatz 4 CRD und entsprechende Bestimmungen des Unionsrechts, insbesondere Artikel 26 und 60 der Solvabilität II-Richtlinie (6) und Artikel 11 und 84 MiFID (7)

Nationale zuständige Behörden und nationale Abwicklungsbehörden, die an einem Aufsichtskollegium im Rahmen der CRD oder an Vereinbarungen im Rahmen der FICOD teilnehmen oder Teil einer Krisenmanagementgruppe sind

Diese Kategorie umfasst den Informationsaustausch innerhalb von Aufsichtskollegien im Rahmen der CRD und der FICOD und innerhalb von Krisenmanagementgruppen sowie die nicht diskretionäre jährliche Aktualisierung und Kündigung von schriftlichen Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen, von Koordinierungsvereinbarungen im Rahmen der FICOD und von Kooperationsvereinbarungen für Krisenmanagementgruppen

Artikel 116 CRD betreffend schriftliche Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen;

Artikel 11 FICOD (8) betreffend Vereinbarungen für Finanzkonglomerate

Artikel 90, 97 und 98 BRRD (9) betreffend Kooperationsvereinbarungen für Krisenmanagementgruppen

Artikel 88 und 90 BRRD betreffend schriftliche Modalitäten für Abwicklungskollegien

Behörden, die an einem AML-/CFT-Kollegium teilnehmen

Artikel 117 Absatz 5 CRD betreffend Aufsichtsbehörden, die für die Bekämpfung von Geldwäsche (AML) und Terrorismusfinanzierung (CFT) zuständig sind, und zentrale Meldestellen (FIU) sowie betreffend die Bedingungen für die Teilnahme an den jeweiligen AML-/CFT-Kollegien. Für den Informationsaustausch mit anderen Arten von am Kollegium teilnehmenden Behörden kann eine andere Rechtsgrundlage gelten. (Hinweis: Die AML-/CFT-Kollegien werden durch gemeinsame Leitlinien für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) zwischen den für die Beaufsichtigung der Kredit- und Finanzinstitute zuständigen Behörden und anderen Parteien geregelt; diese Leitlinien sind nicht an die EZB gerichtet.)

AML-/CFT-Aufsichtsbehörden, welche die multilaterale Vereinbarung über die praktischen Modalitäten für den Informationsaustausch im Sinne von Artikel 57a Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates (nachfolgend „AML-Vereinbarung“) unterzeichnet haben

Artikel 117 Absatz 5 CRD, Artikel 3 Absätze 4 und 5 der AML-Vereinbarung

AML-/CFT-Aufsichtsbehörden und zentrale Meldestellen (FIU) der Mitgliedstaaten

Artikel 117 Absatz 5 CRD und die Leitlinien der EBA zur AML-/CFT-Kooperation (Guidelines on cooperation and information exchange between prudential supervisors, AML/CFT supervisors and financial intelligence units under Directive 2013/36/EU (EBA/GL/2021/15) (11))

Nationale Marktbehörden in der Union und im EWR

Artikel 56 CRD

Nationale Versicherungsaufsichtsbehörden in der Union und im EWR

Artikel 56 CRD

Einlagensicherungssysteme, vertragliche oder institutsbezogene Sicherungssysteme, Wettbewerbsbehörden

Artikel 56 CRD oder die nationale Rechtsvorschrift, die eine Stellungnahme der Aufsichtsbehörde vorschreibt

Nationale Abwicklungsbehörden in der Union und im EWR

Artikel 56 CRD

Nationale makroprudenzielle Aufsichtsbehörden für Aufgaben, die nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 5 der SSM-Verordnung fallen

Artikel 56 CRD

Abschlussprüfer von bedeutenden Instituten

Artikel 56 Buchstabe f CRD

Leitlinien der EBA für die Kommunikation zwischen den für die Beaufsichtigung von Kreditinstituten zuständigen Behörden und den Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften, die die Abschlussprüfung bei diesen Instituten durchführen (EBA/GL/2016/05) (12)

Nationale Behörden, die mit der Aufsicht über die Finanzmärkte betraut sind, sofern sie nach Artikel 24 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 24 Absatz 4 Buchstabe h der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments  (13) als zentrale zuständige Behörde benannt sind (Durchsetzungsstellen für die Rechnungslegung)

Artikel 56 CRD

Nationale Behörden, die für die Beaufsichtigung von Personen zuständig sind, die mit der Pflichtprüfung der Rechnungslegungsunterlagen von Instituten, Versicherungsunternehmen und Finanzinstituten betraut sind (Durchsetzungsstellen für die Abschlussprüfung)

Artikel 57 CRD

Nationale Behörden, die für die Beaufsichtigung von Stellen zuständig sind, die an der Abwicklung oder an Insolvenzverfahren oder ähnlichen Verfahren in Bezug auf Institute beteiligt sind

Artikel 57 CRD

Nationale Behörden, die für die Beaufsichtigung von vertraglichen oder institutsbezogenen Sicherungssystemen nach Artikel 113 Absatz 7 CRR zuständig sind

Artikel 57 CRD

Nationale Behörden oder Organe, die für die Aufdeckung und Aufklärung von Verstößen gegen das Gesellschaftsrecht rechtlich zuständig sind

Artikel 57 CRD

Nationale Behörden, die mit der Überwachung der Zahlungssysteme betraut sind

Artikel 58 CRD

Internationale Organe (Internationaler Währungsfonds, Weltbank, Bank für Internationalen Zahlungsausgleich, Finanzstabilitätsrat)

Artikel 58a CRD mit Ausnahme der Übermittlung von Daten (z. B. Module im Zusammenhang mit technischen Durchführungsstandards) im Zusammenhang mit Stresstests

Aufsichtsbehörden in Drittländern

Artikel 55 CRD

Informationsaustausch nach Maßgabe von Vereinbarungen (Memoranda of Understanding, schriftliche Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen, institutsspezifische grenzüberschreitende Kooperationsvereinbarungen, die von Krisenmanagementgruppen erarbeitet wurden, schriftliche Abwicklungsvereinbarungen usw.) oder Ad-hoc-Vereinbarungen

Nationale Marktbehörden, Versicherungsaufsichtsbehörden oder ähnliche Behörden in Drittländern

Artikel 55 CRD und maßgebliche Vereinbarungen (Memoranda of Understanding, schriftliche Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen, institutsspezifische grenzüberschreitende Kooperationsvereinbarungen, schriftliche Abwicklungsvereinbarungen usw.) oder Ad-hoc-Vereinbarungen

AML-/CFT-Aufsichtsbehörden und zentrale Meldestellen in Drittländern

Artikel 55 CRD und, soweit einschlägig, Memoranda of Understanding oder andere Kooperationsvereinbarungen

Abwicklungsbehörden in Drittländern

Artikel 55 CRD, Artikel 97 und 98 BRRD in Verbindung mit den einschlägigen Vereinbarungen


(1)  Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63).

(2)  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338) in Verbindung mit Durchführungsverordnungen der EU.

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 1).

(6)  Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1).

(7)  Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).

(8)  Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 35 vom 11.2.2003, S. 1.)

(9)  Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190).

(10)  Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73).

(11)  Abrufbar auf der Website der EBA unter www.eba.europa.eu.

(12)  Abrufbar auf der Website der EBA.

(13)  Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates. vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38).