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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2026/1520 |
2.7.2026 |
BESCHLUSS (EU) 2026/1520 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 23. Juni 2026
zur Erteilung der Zeichnungsbefugnis für Vereinbarungen mit Kunden von TARGET-EZB (EZB/2026/14)
DIE PRÄSIDENTIN DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK,
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 38,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die EZB ist für die Aufnahme von Kunden in das TARGET-Komponenten-System der EZB (TARGET-EZB) und für den Abschluss von Vereinbarungen mit diesen Kunden verantwortlich. |
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(2) |
Diese Vereinbarungen werden regelmäßig aktualisiert, insbesondere im Rahmen der Aktualisierung der im Beschluss (EU) 2022/911 der Europäischen Zentralbank (EZB/2022/22) (1) festgelegten TARGET-EZB-Bedingungen. |
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(3) |
Zum Zwecke der effizienteren Steuerung von TARGET-EZB ist es angemessen, Mitarbeiter der EZB zu ermächtigen, neue Vereinbarungen oder Änderungen bestehender Vereinbarungen mit Kunden von TARGET-EZB zu unterzeichnen und solche Vereinbarungen zu beenden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Ermächtigung
(1) Der Generaldirektor bzw. in dessen Abwesenheit der Stellvertretende Generaldirektor der Generaldirektion Marktinfrastrukturen und Zahlungsverkehr und der Leiter bzw. in dessen Abwesenheit der Stellvertretende Leiter der Abteilung Management von Marktinfrastrukturen der Generaldirektion Marktinfrastrukturen und Zahlungsverkehr sind befugt, neue Vereinbarungen oder Änderungen bestehender Vereinbarungen zur Bereitstellung von Überweisungsdiensten innerhalb des TARGET-Komponenten-Systems der EZB (TARGET-EZB), die mit Kunden der EZB abgeschlossen worden sind, im Namen der EZB gemeinsam zu unterzeichnen.
(2) Darüber hinaus sind die in Absatz 1 genannten Personen befugt, nach Anhang I Artikel 24 Absatz 1 des Beschlusses (EU) 2022/911 (EZB/2022/22) die Beendigung von Vereinbarungen zur Bereitstellung von Überweisungsdiensten innerhalb von TARGET-EZB, welche die EZB mit Kunden von TARGET-EZB abgeschlossen hat, gemeinsam zu unterzeichnen.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am 31. Juli 2026 in Kraft.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 23. Juni 2026.
Die Präsidentin der EZB
Christine LAGARDE
(1) Beschluss (EU) 2022/911 der Europäischen Zentralbank vom 19. April 2022 zu den TARGET-EZB-Bedingungen und zur Aufhebung des Beschlusses EZB/2007/7 (EZB/2022/22) (ABl. L 163 vom 17.6.2022, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2022/911/oj).
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2026/1520/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)