27.11.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 317/19


BESCHLUSS 2008/887/GASP DES RATES

vom 25. September 2008

über den Abschluss einer Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Kroatien über die Beteiligung der Republik Kroatien an der Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo, EULEX KOSOVO

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 24,

auf Empfehlung des Vorsitzes,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 4. Februar 2008 die Gemeinsame Aktion 2008/124/GASP über die Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo, EULEX KOSOVO, angenommen (1).

(2)

Nach Artikel 13 Absatz 4 der genannten Gemeinsamen Aktion werden die Einzelheiten der Beteiligung von Drittstaaten in einer gemäß Artikel 24 des Vertrags zu schließenden Übereinkunft festgelegt.

(3)

Der Rat hat am 13. Dezember 2004 den Vorsitz, der erforderlichenfalls vom Generalsekretär/Hohen Vertreter unterstützt wird, ermächtigt, im Falle künftiger ziviler EU-Krisenbewältigungsoperationen Verhandlungen mit Drittstaaten zum Zweck des Abschlusses eines Abkommens auf der Grundlage des Musterabkommens zwischen der Europäischen Union und einem Drittstaat über die Beteiligung eines Drittstaats an einer zivilen EU-Krisenbewältigungsoperation zu eröffnen. Auf dieser Grundlage hat der Vorsitz ein Abkommen mit der Republik Kroatien über die Beteiligung der Republik Kroatien an der Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo, EULEX KOSOVO, ausgehandelt.

(4)

Das Abkommen sollte genehmigt werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Kroatien über die Beteiligung der Republik Kroatien an der Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo, EULEX KOSOVO, wird im Namen der Europäischen Union genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen rechtsverbindlich für die Europäische Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 25. September 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. HORTEFEUX


(1)   ABl. L 42 vom 16.2.2008, S. 92.


ÜBERSETZUNG

ABKOMMEN

zwischen der Europäischen Union und der Republik Kroatien über die Beteiligung der Republik Kroatien an der Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo, EULEX KOSOVO

DIE EUROPÄISCHE UNION (EU)

einerseits und

DIE REPUBLIK KROATIEN

andererseits,

beide nachstehend „Parteien“ genannt —

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG

der Annahme der Gemeinsamen Aktion 2008/124/GASP vom 4. Februar 2008 über die Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo, EULEX KOSOVO (1), durch den Rat der Europäischen Union,

der an die Republik Kroatien gerichteten Einladung, an der Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo, EULEX KOSOVO (nachstehend „EULEX KOSOVO“ genannt), teilzunehmen,

des Beschlusses des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 7. Februar 2008 zur Bestätigung der an die Republik Kroatien gerichteten Einladung, auf der Grundlage einer Befreiung von den gemeinsamen Kosten an der EULEX KOSOVO teilzunehmen,

des erfolgreichen Abschlusses des Truppengestellungsprozesses sowie der Empfehlung des Zivilen Operationskommandeurs der EU und des Ausschusses für die zivilen Aspekte der Krisenbewältigung, der Beteiligung der Republik Kroatien an der EULEX KOSOVO zuzustimmen,

des Beschlusses der Republik Kroatien vom 2. Juli 2008 an der EULEX KOSOVO teilzunehmen,

des Beschlusses des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 4. Juli 2008 über die Annahme des Beitrags der Republik Kroatien zu der EULEX KOSOVO —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Beteiligung an der Operation

(1)   Nach Maßgabe dieses Abkommens und aller gegebenenfalls erforderlichen Durchführungsvereinbarungen schließt sich die Republik Kroatien der Gemeinsamen Aktion 2008/124/GASP vom 4. Februar 2008 über die Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo, EULEX KOSOVO, sowie jeder gemeinsamen Aktion oder jedem Beschluss des Rates der Europäischen Union zur Verlängerung von EULEX KOSOVO an.

(2)   Der Beitrag der Republik Kroatien an EULEX KOSOVO erfolgt unbeschadet der Beschlussfassungsautonomie der Europäischen Union.

(3)   Die Republik Kroatien stellt sicher, dass ihr an EULEX KOSOVO beteiligtes Personal seinen Auftrag im Einklang mit

—

der Gemeinsamen Aktion 2008/124/GASP und gegebenenfalls den nachfolgenden Änderungen,

—

dem Einsatzplan,

—

den Durchführungsmaßnahmen durchführt.

(4)   Das von der Republik Kroatien für EULEX KOSOVO abgeordnete Personal lässt sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben und in seinem Verhalten ausschließlich von den Interessen von EULEX KOSOVO leiten.

(5)   Die Republik Kroatien unterrichtet den Zivilen Operationskommandeur und den Missionsleiter von EULEX KOSOVO (nachstehend der „Missionsleiter“ genannt) rechtzeitig über jede Änderung ihres Beitrags zu EULEX KOSOVO.

(6)   Das für EULEX KOSOVO abgeordnete Personal wird einer ärztlichen Untersuchung unterzogen und erhält die erforderlichen Impfungen; seine gesundheitliche Tauglichkeit ist von einer hierzu befugten Behörde der Republik Kroatien zu bescheinigen. Das für EULEX KOSOVO abgeordnete Personal legt eine Abschrift dieser Bescheinigung vor.

Artikel 2

Status des Personals

(1)   Der Status des von der Republik Kroatien für EULEX KOSOVO abgeordneten Personals wird in den Bestimmungen über den Status der Mission gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Gemeinsamen Aktion 2008/124/GASP geregelt.

(2)   Unbeschadet der in Absatz 1 genannten Bestimmungen über den Status der Mission übt die Republik Kroatien die Gerichtsbarkeit über ihr an EULEX KOSOVO beteiligtes Personal aus.

(3)   Die Republik Kroatien ist zuständig für Ansprüche im Zusammenhang mit der Beteiligung an EULEX KOSOVO, die von Mitgliedern ihres Personals oder bezüglich Mitgliedern ihres Personals erhoben werden. Die Republik Kroatien ist zuständig für die Einleitung von Maßnahmen gemäß ihren innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften gegen Mitglieder ihres Personals, insbesondere für die Erhebung von Klagen oder die Einleitung von Disziplinarverfahren.

(4)   Die Republik Kroatien verpflichtet sich, bei der Unterzeichnung dieses Abkommens eine Erklärung über den Verzicht auf Schadenersatzansprüche gegenüber den an EULEX KOSOVO beteiligten Staaten abzugeben. Ein Muster für eine solche Erklärung ist diesem Abkommen beigefügt.

(5)   Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union verpflichten sich, bei der Unterzeichnung dieses Abkommens im Hinblick auf die Beteiligung der Republik Kroatien an EULEX KOSOVO eine Erklärung über den Verzicht auf Schadenersatzansprüche abzugeben. Ein Muster für eine solche Erklärung ist diesem Abkommen beigefügt.

Artikel 3

Verschlusssachen

(1)   Die Republik Kroatien gewährleistet durch geeignete Maßnahmen den Schutz von EU-Verschlusssachen gemäß den Sicherheitsvorschriften des Rates der Europäischen Union, die in dem Beschluss 2001/264/EG des Rates (2) niedergelegt sind, und gemäß den sonstigen Vorgaben der zuständigen Stellen, einschließlich des Missionsleiters.

(2)   Die Bestimmungen des zwischen der Europäischen Union und der Republik Kroatien geschlossenen Abkommens über die Sicherheitsverfahren für den Austausch von Verschlusssachen vom 10. April 2006 (3) finden im Rahmen von EULEX KOSOVO Anwendung.

Artikel 4

Befehlskette

(1)   Alle Mitglieder des an EULEX KOSOVO beteiligten Personals unterstehen in jeder Hinsicht weiterhin ihren jeweiligen nationalen Behörden.

(2)   Die nationalen Behörden übertragen die Einsatzleitung dem Zivilen Operationskommandeur, der auf strategischer Ebene die Anordnungs- und Kontrollbefugnis ausübt.

(3)   Der Missionsleiter trägt im Einsatzgebiet die Verantwortung für EULEX KOSOVO und übt die diesbezüglichen Anordnungs- und Kontrollbefugnisse aus.

(4)   Der Missionsleiter übt die ihm vom Zivilen Operationskommandeur übertragenen Anordnungs- und Kontrollbefugnisse über das Personal, die Teams und die Einheiten der beitragenden Staaten aus und trägt zudem die administrative und logistische Verantwortung, die sich auch auf die EULEX KOSOVO zur Verfügung gestellten Einsatzmittel, Ressourcen und Informationen erstreckt.

(5)   Nach Maßgabe der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Rechtsinstrumente hat die Republik Kroatien bei der laufenden Durchführung der Operation dieselben Rechte und Pflichten wie die an der Operation beteiligten Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

(6)   Der Missionsleiter übt die disziplinarische Kontrolle über das Personal von EULEX KOSOVO aus. Erforderlichenfalls werden Disziplinarmaßnahmen von der betreffenden nationalen Behörde ergriffen.

(7)   Zur Vertretung ihres nationalen Kontingents im Rahmen von EULEX KOSOVO ernennt die Republik Kroatien einen nationalen Kontingentsleiter (nachstehend „NCL“ genannt). Der NCL erstattet dem Missionsleiter über nationale Angelegenheiten Bericht und ist für die laufende Aufrechterhaltung der Disziplin in seinem Kontingent zuständig.

(8)   Der Beschluss zur Beendigung der Mission wird von der Europäischen Union nach Konsultation der Republik Kroatien gefasst, sofern die Republik Kroatien zum Zeitpunkt der Beendigung der Mission noch einen Beitrag zu EULEX KOSOVO leistet.

Artikel 5

Finanzaspekte

(1)   Die Republik Kroatien trägt alle im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an der Mission entstehenden Kosten, mit Ausnahme der Kosten, für die im Verwaltungshaushaltsplan der Mission eine gemeinsame Finanzierung vorgesehen ist.

(2)   Im Falle von Tod, Körperverletzung, Verlust oder Schaden an der ansässigen Bevölkerung oder juristischen Personen in dem Gebiet, in dem die Mission durchgeführt wird, leistet die Republik Kroatien, sofern ihre Haftung festgestellt wurde, Schadenersatz unter den Bedingungen der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Bestimmungen über den Status der Mission.

Artikel 6

Vereinbarungen zur Durchführung dieses Abkommens

Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union/Hohe Vertreter für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik schließt mit den zuständigen Behörden der Republik Kroatien die zur Durchführung dieses Abkommens erforderlichen technischen und administrativen Vereinbarungen.

Artikel 7

Nichterfüllung der Verpflichtungen

Erfüllt eine der Vertragsparteien eine ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen nicht, so kann die andere Partei dieses Abkommen unter Einhaltung einer Frist von einem Monat durch eine schriftliche Mitteilung auf diplomatischem Wege kündigen.

Artikel 8

Streitbeilegung

Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden zwischen den Vertragsparteien auf diplomatischem Wege beigelegt.

Artikel 9

Inkrafttreten

(1)   Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des ersten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen innerstaatlichen Verfahren auf diplomatischem Wege notifiziert haben.

(2)   Dieses Abkommen gilt vorläufig ab dem Zeitpunkt seiner Unterzeichnung.

(3)   Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange die Republik Kroatien einen Beitrag zu der Operation leistet.

Geschehen zu Brüssel am 24. November 2008 in englischer Sprache in zweifacher Ausfertigung.

Für die Europäische Union

Für die Republik Kroatien


(1)   ABl. L 42 vom 16.2.2008, S. 92.

(2)   ABl. L 101 vom 11.4.2001, S. 1.

(3)   ABl. L 116 vom 29.4.2006, S. 73.

ANHANG

ERKLÄRUNGEN

gemäß Artikel 2 Absätze 4 und 5

Erklärung der EU-Mitgliedstaaten

„Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind im Rahmen der Durchführung der Gemeinsamen Aktion 2008/124/GASP der EU vom 4. Februar 2008 über die Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo, EULEX KOSOVO bestrebt, sofern ihre innerstaatlichen Rechtssysteme es zulassen, auf Ansprüche gegen die Republik Kroatien wegen Körperverletzung oder Tod von Mitgliedern ihres Personals oder wegen Beschädigung oder Verlust von Mitteln, die ihnen gehören und im Rahmen von EULEX KOSOVO genutzt werden, so weit wie möglich zu verzichten, wenn die Körperverletzung, der Tod, die Beschädigung oder der Verlust

—

von Personal aus der Republik Kroatien in Erfüllung seiner Aufgaben in Zusammenhang mit EULEX KOSOVO verursacht wurde, außer im Falle grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichen Verschuldens,

oder

—

durch die Nutzung von Mitteln verursacht wurde, die im Eigentum der Republik Kroatien stehen, sofern diese Mittel im Zusammenhang mit der Mission genutzt wurden, außer im Falle grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichen Verschuldens vonseiten des Personals von EULEX KOSOVO aus der Republik Kroatien bei der Nutzung dieser Mittel.“

Erklärung der Republik Kroatien

„Die Republik Kroatien ist im Rahmen ihrer Beteiligung an der durch die Gemeinsame Aktion 2008/124/GASP der EU vom 4. Februar 2008 eingesetzten Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo, EULEX KOSOVO, bestrebt, sofern ihr innerstaatliches Rechtssystem es zulässt, auf Ansprüche gegen andere an EULEX KOSOVO beteiligte Staaten wegen Körperverletzung oder Tod von Mitgliedern ihres Personals oder wegen Beschädigung oder Verlust von Mitteln, die der Republik Kroatien gehören und im Rahmen von EULEX KOSOVO genutzt werden, so weit wie möglich zu verzichten, wenn die Körperverletzung, der Tod, die Beschädigung oder der Verlust

—

von Personal in Erfüllung seiner Aufgaben in Zusammenhang mit EULEX KOSOVO verursacht wurde, außer im Falle grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichen Verschuldens,

oder

—

durch die Nutzung von Mitteln verursacht wurde, die im Eigentum von an EULEX KOSOVO beteiligten Staaten stehen, sofern diese Mittel im Zusammenhang mit der Mission genutzt wurden, außer im Falle grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichen Verschuldens des Personals von EULEX KOSOVO bei der Nutzung dieser Mittel.“