2002/440/EG: Beschluss der Kommission vom 27. Mai 2002 zur Einstellung des Untersuchungsverfahrens betreffend Handelshemmnisse in Form von von Brasilien beibehaltenen Handelspraktiken in Bezug auf die Einfuhren von Sorbitol
Amtsblatt Nr. L 151 vom 11/06/2002 S. 0014 - 0015
Beschluss der Kommission vom 27. Mai 2002 zur Einstellung des Untersuchungsverfahrens betreffend Handelshemmnisse in Form von von Brasilien beibehaltenen Handelspraktiken in Bezug auf die Einfuhren von Sorbitol (2002/440/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3286/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 zur Festlegung der Verfahren der Gemeinschaft im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik zur Ausübung der Rechte der Gemeinschaft nach internationalen Handelsregeln, insbesondere den im Rahmen der Welthandelsorganisation vereinbarten Regeln(1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 356/95(2), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 1, nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss, in Erwägung nachstehender Gründe: A. EINLEITUNG DES VERFAHRENS (1) Am 2. Oktober 1998 stellte das niederländische Unternehmen Cerestar Holding BV einen Antrag gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3286/94. (2) Der Antragsteller behauptete, die Verkäufe von Sorbitol aus der Gemeinschaft in Brasilien würden durch folgende Handelshemmnisse im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 3286/94 behindert: a) Einführung eines nichtautomatischen Einfuhrlizenzverfahrens für Sorbitol durch die brasilianische Regierung (Departamento de Operaçoes de Comércio Exterior) im Dezember 1997 gemäß dem Comunicado DECEX Nr. 20 vom 8. Juli 1997 unter Verletzung der einschlägigen Bestimmungen des WTO-Übereinkommens über Einfuhrlizenzverfahren; b) angeblich willkürliche und/oder ungerechtfertigte Verweigerung (bzw. Nichtausstellung) von Einfuhrlizenzen durch die brasilianischen Behörden für alle Sorbitolqualitäten, deren Einfuhrpreis in Brasilien unter einem bestimmten fob-Mindestpreis liegt; c) Anwendung von Mindestpreisen, indem das Zollwertermittlungsverfahren de facto Bezugspreise vorsieht. Der Antragsteller machte ferner geltend, das brasilianische Einfuhrlizenzsystem, das der WTO nicht ordnungsgemäß notifiziert worden sei, sei insgesamt nicht transparent. (3) Die Kommission kam zu dem Schluss, dass der Antrag genügend Beweise enthielt, um die Einleitung eines Untersuchungsverfahrens gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 3286/94 zu rechtfertigen. Eine entsprechende Bekanntmachung wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften(3) veröffentlicht. B. ERGEBNISSE DES UNTERSUCHUNGSVERFAHRENS (4) Gemäß dem Schlussbericht ergab das Untersuchungsverfahren, dass die brasilianische Mindestpreisregelung offensichtlich gegen folgende WTO-Bestimmungen verstößt: a) Artikel XI Absatz 1 des GATT (1994), da es sich um eine andere Beschränkung als Zölle, Abgaben oder sonstige Belastungen in Form von Einfuhrlizenzen bei der Einfuhr einer Ware aus dem Gebiet einer anderen Vertragspartei handelt, die sich nicht durch WTO-Bestimmungen rechtfertigen lässt; b) Artikel 4 Absatz 2 des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft aus demselben Grund; c) Artikel 2 und 5 des WTO-Übereinkommens über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen, da die Regelung gesundheitspolizeiliche Kontrollen vorsieht, die den Handel stärker beschränken als notwendig und nicht nur insoweit angewandt werden, wie dies zum Schutz des menschlichen Lebens oder der menschlichen Gesundheit notwendig ist. (5) Ferner verstößt das brasilianische nichtautomatische Einfuhrlizenzverfahren in Verbindung mit der Mindestpreisregelung offensichtlich gegen folgende WTO-Bestimmungen: a) Artikel 1, 3 und 5 des WTO-Übereinkommens über Einfuhrlizenzverfahren, da das Verfahren in seiner Anwendung nicht neutral ist, nicht in angemessener und gerechter Weise gehandhabt wird sowie zusätzliche handelsbeschränkende und handelsverzerrende Wirkungen auf die Einfuhren hat, ohne dass eine WTO-konforme Beschränkung angewandt wird. Da es sich zudem nicht um ein Verfahren zur Durchführung einer Maßnahme handelt, können sein Umfang und seine Dauer nicht anhand der Maßnahme, die damit durchgeführt werden soll, abgegrenzt werden. Ferner wurde das Verzeichnis der Waren, die dem nichtautomatischen Lizenzverfahren unterworfen sind, nicht veröffentlicht, und bis zum offiziellen Bescheid über die Lizenzanträge für Einfuhren unter dem Mindestpreis vergehen mehrere Monate; b) Artikel X Absätze 1 und 3 des GATT (1994), da das Verfahren nicht veröffentlicht wurde und nicht einheitlich, unparteiisch und gerecht angewendet wird. (6) Hinsichtlich der brasilianischen Rechtsvorschriften über die Zollwertermittlung ergab das Untersuchungsverfahren, dass das Verfahren aufgrund des Ausmaßes der systematischen Zugrundelegung von Bezugspreisen offensichtlich im Widerspruch zu den Artikeln 1 bis 7 des Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Zollwert-Übereinkommen) angewandt wird. (7) Das Untersuchungsverfahren bestätigte ferner, dass die beanstandeten brasilianischen Praktiken handelsschädigenden Auswirkungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 4 und des Artikels 10 Absatz 4 der Verordnung über Handelshemmnisse hatten, da sie unter anderem die Ausfuhren von Sorbitol aus der Gemeinschaft nach Brasilien behinderten. C. ENTWICKLUNGEN NACH ABSCHLUSS DES UNTERSUCHUNGSVERFAHRENS (8) Auf der Grundlage der Ergebnisse des Untersuchungsverfahrens fasste die Kommission am 17. März 1999 einen Beschluss(4) zur Einleitung eines WTO-Streitbeilegungsverfahrens in Bezug auf mehrere Aspekte der brasilianischen Einfuhrregelung, die gemäß den Ergebnissen des Untersuchungsverfahrens WTO-widrig sind. (9) Daher fanden am 19. November 1999 offizielle WTO-Konsultationen über Sorbitol und andere Waren statt. Nach diesen Konsultationen wurden die Mindestpreise für Sorbitol und bestimmte andere eingeführte Waren de facto nicht mehr angewandt. (10) Dadurch wurde der Zugang des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zum brasilianischen Markt verbessert. (11) Allerdings mussten weiterhin bestimmte Aspekte der brasilianischen Einfuhrlizenz- und Zollwertermittlungsverfahren geändert werden, damit sie mit den Verpflichtungen Brasiliens aus den einschlägigen WTO-Übereinkommen uneingeschränkt vereinbar sind. (12) Mit einem Beschluss vom 21. Mai 2001(5) setzte die Kommission daraufhin das Cerestar-Untersuchungsverfahren aus, um die Auswirkungen der Änderungen des brasilianischen Verfahrens ab Inkrafttreten des letztgenannten Beschlusses sechs Monate lang zu überwachen. (13) Während dieses Überwachungszeitraums führten die Kommissionsdienststellen ihre Kontakte und ihren Briefwechsel mit dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft fort. Auf der Grundlage der Angaben des betroffenen Wirtschaftszweigs kam die Kommission zu dem Schluss, dass die beanstandeten Handelshemmnisse bei der Einfuhr von Sorbitol beseitigt wurden. D. SCHLUSSFOLGERUNGEN (14) Daher wird die Auffassung vertreten, dass das Cerestar-Untersuchungsverfahren zu einer zufrieden stellenden Lösung hinsichtlich der Hemmnisse beim Handel mit Sorbitol in Brasilien geführt hat. Das Untersuchungsverfahren sollte daher eingestellt werden - BESCHLIESST: Artikel 1 Das Untersuchungsverfahren betreffend Handelshemmnisse im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 3286/94 in Form von von Brasilien beibehaltenen Handelspraktiken in Bezug auf die Einfuhren von Sorbitol wird eingestellt. Artikel 2 Artikel 1 berührt nicht einen etwaigen Beschluss der Kommission über die Einfuhren von Textilwaren nach Brasilien. Brüssel, den 27. Mai 2002 Für die Kommission Pascal Lamy Mitglied der Kommission (1) ABl. L 349 vom 31.12.1994, S. 71. (2) ABl. L 41 vom 23.2.1995, S. 3. (3) ABl. C 361 vom 24.11.1998, S. 13. (4) ABl. L 86 vom 30.3.1999, S. 22. (5) ABl. L 153 vom 8.6.2001, S. 30.